Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland

Abkommen über die soziale Sicherheit im Ausland

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Ulrich Männig

info@deutsche-im-ausland.org

Immer mehr Bundesbürger verbringen nicht nur ihren Urlaub im Ausland, sondern wollen auch berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln. Ebenso gibt es viele Rentner, die ihren wohlverdienten Ruhestand in einem anderen Land verbringen wollen. Alle Personenkreise finden auf dieser Webseite wichtige Informationen zum Thema Sozialversicherung und Ausland.

Eine Sorge kann dem Leser bereits vor dem Reiseantritt genommen werden: Auch in fremden Ländern kann er ggf. den Versicherungsschutz seiner deutschen Krankenkasse genießen; es kommt dabei auf die unterschiedlichen Regelungen und Abkommen zwischen dem jeweiligen Land und der Bundesrepublik Deutschland an. Zu diesem Zweck erhält er auf dieser Webseite alle Informationen nach Ländern sortiert. So ausgestattet steht einer Reise und einem langfristigen Aufenthalt in fremden Ländern nichts mehr im Wege.

Das Sozialversicherungsabkommen der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Sozialversicherungsabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland

StaatKVPVRVAVUV
Australienx
Belgienxxxxx
Bosnien-Herzegowinaxxxx
Brasilienxx
Bulgarienxxxxx
Chilex
Chinax
Dänemarkxxxxx
Estlandxxxxx
Finnlandxxxxx
Frankreichxxxxx
Griechenlandxxxxx
Großbritannienxxxxx
Indienx
Irlandxxxxx
Islandxxxxx
Israelxxx
Italienxxxxx
Japanx
Kanadax
Koreax
Kosovoxxxx
Kroatienxxxxx
Lettlandxxxxx
Liechtensteinxxxxx
Litauenxxxxx
Luxemburgxxxxx
Maltaxxxxx
Marokkoxxxx
Mazedonienxxxxx
Montenegroxxxx
Niederlandexxxxx
Norwegenxxxxx
Österreichxxxxx
Polenxxxxx
Portugalxxxxx
Quebecx
Rumänienxxxxx
Schwedenxxxxx
Schweizxxxxx
Serbienxxxx
Slowakeixxxxx
Slowenienxxxxx
Spanienxxxxx
Tschechienxxxxx
Türkeixxxx
Tunesienxxx
Ungarnxxxxx
Uruguayx
USAx
Zypernxxxxx

Die Sozialversicherungszweige: KV = Krankenversicherung; PV = Pflegeversicherung; RV= Rentenversicherung; AV = Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung; UV = Unfallversicherung.

Zudem bitten wir um die Beachtung der folgenden Hinweise:

  • Mit Albanien wurde am 23. September 2015 ein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart. Dieses Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.
  • Mit den Philippinen wurde am 19. September 2014 ein Sozialversicherungsabkommen für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vereinbart. Dieses Abkommen ist noch nicht in Kraft getreten.

Sinn und Zweck von über- und zwischenstaatlichem Recht

Übt ein Arbeitnehmer seine Beschäftigung außerhalb Deutschlands aus, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob für ihn die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland oder seines Beschäftigungsstaates über soziale Sicherheit gelten, darauf an, ob eine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist.

Soweit in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Beschäftigung ausübt, keine Regelung des über- und zwischenstaatlichen Rechts anzuwenden ist (z. B. Russland, Indonesien oder Südafrika), ist eine Doppelversicherung nicht ausgeschlossen. Ob Versicherungspflicht in Deutschland besteht, prüft und entscheidet ausschließlich die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse) beziehungsweise der für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuständige Unfallversicherungsträger. Informationen über eine gegebenenfalls mögliche freiwillige Versicherung in Deutschland erhalten die Arbeitnehmer ebenfalls unmittelbar bei dem jeweiligen Versicherungsträger.


Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen dem Rechtsstand März 2017. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zu Ihrer persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können Sie aus den Inhalten nicht ableiten. Bei konkreten Detailfragen zur Umsetzung der Sozialversicherungsabkommen in der Praxis wenden Sie sich bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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