Leistungen im Wohnortstaat

Soziale Absicherung als deutscher Rentner im Ausland

Leistungen im Wohnortstaat

Wer seinen Ruhestand im Ausland verbringt, steht vor wichtigen Fragen rund um soziale Absicherung und Leistungsansprüche. Besonders im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung gelten je nach Wohnsitzstaat unterschiedliche Regelungen. Innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen bestehen häufig besondere Koordinierungsvorschriften, während bei einem dauerhaften Aufenthalt in Drittstaaten andere Bestimmungen greifen können.

Eine sorgfältige Information über Ansprüche, Zuständigkeiten und mögliche Besonderheiten im Wohnortstaat ist daher unerlässlich, um auch im Ausland gut abgesichert zu sein.

Krankenversicherung im Wohnortstaat: Was steht deutschen Rentnern zu?

Als Rentner den Wohnort in einen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz verlegen

Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in einen EU- bzw. EWR-Staat oder in die Schweiz gelten aufgrund des europäischen Gemeinschaftsrechts weiterhin die deutschen Vorschriften der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) – ob pflicht- oder freiwillig versichert – bleibt bestehen. Eine zusätzliche Versicherung im Wohnstaat ist nicht nötig.

Voraussetzung ist, dass ausschließlich eine deutsche Rente bezogen wird und im Wohnstaat keine eigenen Leistungsansprüche entstehen (z. B. durch Beschäftigung). Dies gilt auch in Staaten mit nationalem Gesundheitsdienst.

Sonderregelungen

  • Dänemark: Besonderheiten für Rentner ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.
  • Island, Liechtenstein, Norwegen: Besonderheiten für Rentner ohne Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz.
  • Großbritannien, Norwegen, Frankreich: Bei einer Wohnortverlegung in diese Staaten (in Frankreich die überseeischen Departments) gelten Einschränkungen auf bestimmte räumliche Gebiete.
  • Schweiz: Die Rentner müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz haben oder Staatenloser bzw. Flüchtling sein. Ist dies nicht der Fall, endet die pflichtige oder freiwillige Versicherung in der KVdR mit der Verlegung des Wohnortes in die Schweiz. Das gilt auch, wenn die KVdR in Deutschland nur unter Anrechnung von Versicherungszeiten aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder den Beitrittsstaaten zustande gekommen ist. Es ist nicht möglich, sich freiwillig gesetzlich in Deutschland zu versichern.
     

Krankenversicherung im Wohnortstaat: Welche Leistungen erhalten deutsche Rentner?

Bei fortbestehender deutscher Versicherung erhalten Rentner im Wohnstaat Sachleistungen wie sie auch die einheimische Bevölkerung erhält. Die Kosten rechnet der dortige Träger mit der deutschen Krankenkasse ab.

Zu den Leistungen zählen u. a. ärztliche und zahnärztliche Behandlung, Krankenhausaufenthalte, Medikamente und Hilfsmittel. Art, Umfang sowie Eigenanteile richten sich nach dem Recht des Wohnstaates und können vom deutschen Leistungsumfang abweichen.

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Die EHIC (European Health Insurance Card) ermöglicht bei vorübergehendem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten und der Schweiz medizinisch notwendige Leistungen zu den Bedingungen des Aufenthaltslandes. Sie befindet sich auf der Rückseite der deutschen Krankenversicherungskarte.

Notwendige Dokumente für dauerhaften Auslandsaufenthalt

Für Leistungen im Wohnstaat ist das portable Dokument S1 (früher E121) erforderlich. Dieses erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Es berechtigt zur Inanspruchnahme und Abrechnung der Leistungen im Ausland über die deutsche Kasse.

Für geplante Behandlungen im Ausland ist vorab die Genehmigung der Krankenkasse mittels des portablen Dokuments S2 (früher E112) nötig.
 

Bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland erhalten Rentner Leistungen nach deutschem Recht gegen Vorlage der Krankenversicherungskarte.

Bei endgültiger Rückkehr müssen Sie den aushelfenden ausländischen Versicherungsträger informieren. Dieser wiederum informiert dann die deutsche Krankenkasse über das Ende der Leistungsaushilfe.
 

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich Rentner vom Wohnortstaat aus vorübergehend in einen anderen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz begeben. Dies geschieht insbesondere zum Zwecke der Inanspruchnahme von bestimmten Behandlungen. Genau wie in Deutschland wird hier die Zusage des aushelfenden Krankenversicherungsträgers im Wohnortstaat benötigt.

Die deutsche Krankenkasse kann Ihnen für diesen Fall keine Anspruchsbescheinigung ausstellen, über die dort Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Ob der aushelfende Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat eine Anspruchsbescheinigung ausstellen kann, muss vor Ort erfragt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Urlaubs- oder Auslandskrankenversicherung.

Die Wohnsitzverlegung eines deutschen Rentners in einen EU-/EWR-Staat oder die Schweiz kann prinzipiell gemeinsam mit Familienangehörigen erfolgen. Für die Familienversicherung gelten die Vorschriften des Wohnstaates (z. B. abweichende Einkommens- oder Altersgrenzen). Leistungen werden über das portable Dokument S1 in Anspruch genommen.

Bleiben Angehörige in Deutschland wohnhaft, bleibt ihr deutscher Versicherungsschutz unverändert bestehen.
 

Rentner, die ihren Wohnort in einen Staat außerhalb des EWR und der Schweiz oder in einen Staat, mit dem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlegen, verlieren ab dem Zeitpunkt der Wohnortverlegung ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) endet ebenso wie die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung automatisch!

Dies gilt auch für freiwillig krankenversicherte Rentner. Die freiwillige Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse ist nämlich davon abhängig, dass sich der Wohnsitz in Deutschland, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, befindet. Im Gegensatz zur KVdR-Pflichtversicherung ist die freiwillige Krankenversicherung als Rentner zum Zeitpunkt der Wohnortverlegung zu kündigen.
 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Was gilt bei Auslandsaufenthalt?

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie unterstützt Erwachsene, die im Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und nicht genug Einkommen oder Vermögen haben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Das betrifft insbesondere Menschen, die keine Rente erhalten oder deren Rente zum Leben nicht ausreicht.

Art und Höhe der Grundsicherung entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe. Vorhandenes Einkommen und Vermögen werden dabei angerechnet. Die Grundsicherung muss beantragt werden und hat Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Eine zwingende Voraussetzung für den Bezug der Grundsicherung ist, dass die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder Besuche bei Verwandten im Ausland sind unproblematisch, solange sie nicht länger als vier Wochen dauern. Wer sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, erhält bis zur nachgewiesenen Rückkehr nach Deutschland keine Grundsicherungsleistungen (siehe § 41a SGB XII).
 

Rentenzahlung ins Ausland: Wie viel erhalten deutsche Rentner im Wohnortstaat?

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat der Europäischen Union haben, erhalten Sie Ihre Rente in voller Höhe – sowohl aus Beitragszeiten als auch aus beitragsfreien Zeiten – genauso wie bei einem Aufenthalt in Deutschland. Das gilt auch für Rentenzeiten, die außerhalb des heutigen Gebiets der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (sogenannte Reichsgebiets-Beitragszeiten sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).

Eine Kürzung der Rente kann jedoch erfolgen, wenn der Rentenanspruch auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9. Oktober 1975 beruht oder wenn in der deutschen Rente auch ausländische Zeiten berücksichtigt sind, die auf einem Abkommen der früheren DDR beruhen.

Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union wird die Rente in voller Höhe nur für Beitragszeiten gezahlt, die im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Beitragsfreie Zeiten werden gegebenenfalls nur anteilig berücksichtigt.
 

Während eines Auslandsaufenthalts kann die Rente entweder auf Ihr Konto bei einer Bank im Ausland oder auf Ihr deutsches Bankkonto überwiesen werden.
Bei einer Überweisung ins Ausland können Bankgebühren und Wechselkursverluste entstehen. Diese gleicht die Deutsche Rentenversicherung nicht aus. Sie müssen vom Rentner selbst getragen werden. Damit die Rente ins Ausland gezahlt werden kann, benötigt die Rentenversicherung die internationale Bankleitzahl (BIC) und die internationale Kontonummer (IBAN).

Bei Rentenzahlungen ins Ausland prüft der Rentenversicherungsträger einmal jährlich, ob die rentenberechtigte Person noch lebt und die Rente weiterhin gezahlt werden darf.
 

Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen, kann sich Ihre bereits bewilligte Rente verringern oder sogar ganz entfallen. Deshalb sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Rentenversicherungsträger unverzüglich über einen Wohnortwechsel zu informieren.

Eine frühzeitige Mitteilung liegt auch in Ihrem eigenen Interesse. So vermeiden Sie mögliche Überzahlungen und spätere Rückforderungen. Informieren Sie Ihren Rentenversicherungsträger möglichst schon zwei Monate vor dem Umzug, damit die Rentenzahlung ohne Unterbrechung weiterlaufen kann. Auch wenn sich die Rentenhöhe nicht ändert, benötigen die Rentenversicherungsträger aus technischen Gründen etwas Zeit für die Umstellung.

Damit Ihr weiterer Anspruch geprüft werden kann, teilen Sie – soweit bekannt – folgende Angaben mit:

  • Ihre Staatsangehörigkeit
  • Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat,
  • ob der Aufenthalt dort vorübergehend oder dauerhaft geplant ist,
  • Ihre neue Anschrift,
  • Ihre neue internationale Bankverbindung (BIC und IBAN),
  • das geplante Datum der Wohnsitzverlegung.

Diese Informationen übermitteln Sie Ihrem Rentenversicherungsträger möglichst vollständig und geben dabei auch Ihre Versicherungsnummer an.
 

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