Leistungen im Wohnortstaat

Soziale Sicherung als deutscher Rentner im Ausland

Leistungen im Wohnortstaat

Krankenversicherung

Als Rentner den Wohnort in einen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz verlegen

Wird der gewöhnliche Aufenthalt in einen Staat des europäischen Wirtschaftsraums (kurz: EWR-Staat) bzw. die Schweiz verlegt, gelten die Rechtsvorschriften der deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiter, wenn Deutschland mit dem Aufenthaltsstaat durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Selbstverständlich gilt dies für alle EWR-Staaten und die Schweiz. Man spricht hier vom so genannten Gemeinschaftsrecht.

Die deutsche KVdR-Mitgliedschaft (pflichtig bzw. freiwillig) bei der Krankenkasse bleibt weiterhin bestehen. Eine zusätzliche Krankenversicherung im Wohnortstaat ist nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass nur eine deutsche Rente bezogen wird und im neuen Wohnortstaat keine eigenen Leistungsansprüche (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) bestehen. Dies gilt auch bei der Wohnortverlegung in einen EWR-Staat mit einem nationalen Gesundheitsdienst (Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn).

Sonderregelung in Dänemark
Bei einer Wohnortverlegung nach Dänemark gelten Besonderheiten, wenn der Rentner nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates oder der Schweiz besitzt.

Sonderregelung in Island, Liechtenstein und Norwegen
Bei einer Wohnortverlegung in eines dieser drei Länder gelten Besonderheiten, wenn der Rentner nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates besitzt. Territorialregelungen in Großbritannien, Norwegen und Frankreich: Bei einer Wohnortverlegung in diese Staaten (in Frankreich die überseeischen Departments) gelten Einschränkungen auf bestimmte räumliche Gebiete.

Sonderregelung in der Schweiz
Die Rentner müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz haben oder Staatenloser bzw. Flüchtling sein. Ist dies nicht der Fall, endet die pflichtige oder freiwillige Versicherung in der KVdR mit der Verlegung des Wohnortes in die Schweiz. Das gilt auch, wenn die KVdR in Deutschland nur unter Anrechnung von Versicherungszeiten aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder den Beitrittsstaaten zustande gekommen ist. In allen diesen Fällen besteht keine Möglichkeit der freiwilligen Fortsetzung der deutschen Krankenversicherung. Versicherung und Beitragspflicht richten sich vom Zeitpunkt der Wohnortverlegung an nach schweizerischem Recht.

Die Leistungen für Rentner im Wohnortstaat

Sofern die Mitgliedschaft in Deutschland bestehen bleibt, erhalten die Rentner bei einer Erkrankung im Wohnortstaat im Rahmen der Sachleistungsaushilfe die Leistungen, die ein einheimischer Krankenversicherter bekommen würde. Die entstandenen Behandlungskosten rechnet der aushelfende Leistungsträger mit der deutschen Krankenkasse ab. Dies erfolgt entweder in Höhe der tatsächlichen Kosten oder im Rahmen einer vereinbarten Pauschale.

Zu den Sachleistungen gehören z. B. die ärztliche und zahnärztliche Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung und die Versorgung mit Medikamenten und Hilfsmitteln. Art und Umfang der einzelnen Leistungen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Wohnortstaates. Diese Leistungen können teilweise gravierend vom in Deutschland gewohnten Leistungskatalog abweichen. Auch die Eigenanteile und Zuzahlungen weichen teilweise erheblich vom deutschen Recht ab. Für die Inanspruchnahme der Sachleistungen im Wohnortstaat wird der Anspruchsausweis E 121 benötigt. Diesen erhält man bei der Krankenkasse, die die KVdR durchführt, in doppelter Ausfertigung.

Anhand des E 121 prüft der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger, ob und welche Leistungen aus dem Gesundheitssystem des Wohnortstaates vom Rentner in Anspruch genommen und zu Lasten der deutschen Krankenkasse abgerechnet werden können. Die Anspruchsberechtigung bestätigt der aushelfende örtliche Krankenversicherungsträger auf der Zweitschrift des Vordrucks E 121. Der aushelfende Träger informiert die Rentner auch über die Leistungen des Gesundheitssystems im Wohnortstaat; in der Regel leider nur in der Landessprache. Deutschsprachige Informationen gibt es von der deutschen Krankenkasse und im Internet auf den Missoc-Seiten der Europäischen Kommission.

Vordruck E 121: Sonderregelung für AOK-Versicherte
Dieser Personenkreis erhält den Anspruchsausweis E 121 von der Regionaldirektion Bonn der AOK Rheinland/Hamburg.
 

RentnerInnen, die vorübergehend nach Deutschland zurückkehren, sei es zum Besuch von Familienangehörigen oder zur Inanspruchnahme einer Behandlung, erhalten hier alle Sachleistungen nach dem deutschen Sozialgesetzbuch. Die Vorlage der deutschen Krankenversicherungskarte reicht hierzu aus. Wird der Wohnsitz komplett nach Deutschland zurück verlegt, ist hierüber der aushelfende Krankenversicherungsträger des bisherigen Wohnortstaates zu informieren. Dieser teilt dann der deutschen Krankenkasse mit, dass die bisherige Leistungsaushilfe aufgrund der Rückkehr nach Deutschland endet.

In der Praxis kommt sehr häufig die Fallgestaltung vor, wonach sich Rentner vom Wohnortstaat aus vorübergehend in einen anderen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz begeben. Dies geschieht insbesondere zum Zwecke der Inanspruchnahme von bestimmten Behandlungen. Genau wie in Deutschland wird hier die Zusage des aushelfenden Krankenversicherungsträgers im Wohnortstaat benötigt. Mit der Zusage erhalten die Rentner vom aushelfenden Träger den Anspruchsausweis E 112 oder die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC).

Rentner, die sich vom Wohnortstaat aus vorübergehend in einen Staat außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz begeben, müssen Folgendes beachten: Die deutsche Krankenkasse kann keine Anspruchsbescheinigung ausstellen, über die dort Sachleistungen in Anspruch genommen werden können. Ob der aushelfende Krankenversicherungsträger im Wohnortstaat eine Anspruchsbescheinigung ausstellen kann, muss vor Ort erfragt werden. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Urlaubskrankenversicherung.

Rentner können zusammen mit Familienangehörigen den Wohnort in einen EU- oder EWR-Staat oder die Schweiz verlegen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Familienversicherung die Rechtsvorschriften des Wohnortstaates zu beachten sind. So sind beispielsweise vom deutschen Recht abweichende Einkommens- und Altersgrenzen zu beachten. Die Inanspruchnahme von Sachleistungen erfolgt mittels des Vordrucks E 121. Keine Änderungen ergeben sich für Familienangehörige, die ihren Wohnsitz weiterhin in Deutschland beibehalten. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt weiterhin bestehen. Die Inanspruchnahme von Leistungen erfolgt mittels der KV-Karte.

Rentner, die ihren Wohnort in einen Staat außerhalb des EWR und der Schweiz oder in einen Staat, mit dem Deutschland kein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlegen, verlieren ab dem Zeitpunkt der Wohnortverlegung ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) endet ebenso wie die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung automatisch!

Dies gilt auch für freiwillig krankenversicherte Rentner. Die freiwillige Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse ist nämlich davon abhängig, dass sich der Wohnsitz in Deutschland, einem anderen EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, befindet. Im Gegensatz zur KVdR-Pflichtversicherung ist die freiwillige Krankenversicherung als Rentner zum Zeitpunkt der Wohnortverlegung zu kündigen.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei einem Auslandsaufenthalt

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie sichert den Lebensunterhalt von Erwachsenen, die im Alter oder bei unbefristeter voller Erwerbsminderung zu wenig Einkommen und Vermögen haben, insbesondere, weil sie keine Rente bekommen, oder weil ihre Rente nicht reicht, um davon zu leben. Höhe und Umfang der Grundsicherung entsprechen der Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe. Einkommen und Vermögen werden auf die Grundsicherung angerechnet. Grundsicherung muss beantragt werden und ist gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.

Zwingende Voraussetzung für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist, dass die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Urlaubsreisen oder der Besuch von Verwandten im Ausland stehen dem nicht entgegen, solange der Auslandsaufenthalt weniger als 4 Wochen dauert. Wer sich länger als 4 Wochen ununterbrochen im Ausland aufhält, bekommt bis zur nachgewiesenen Rückkehr keine Leistungen der Grundsicherung (vgl. hierzu § 41a SGB XII).

Rentenzahlung ins Ausland

Bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union erhalten Berechtigte ihre volle Rente aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten wie in Deutschland. Das gilt auch für Rentenansprüche aus Zeiten, die außerhalb des Gebiets der heutigen Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden (Reichsgebiets-Beitragszeiten/Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG).

Zu einer Minderung der Rente kann es aber kommen, wenn die Rente auf dem Rentenabkommen mit Polen vom 9.10.1975 beruht oder in der deutschen Rente auch ausländische Zeiten nach einem Abkommen der früheren DDR enthalten sind.

Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union erhalten Berechtigte ihre Rente in voller Höhe nur aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls anteilig aus den zurückgelegten beitragsfreien Zeiten.

Während des Auslandsaufenthalts kann die Rente wahlweise auf ein eigenes Konto bei einer Bank im Ausland oder auf ein eigenes Konto bei einem Geldinstitut in Deutschland gezahlt werden. Beim Transfer der Rente in das Ausland können Bankspesen und Kursverluste anfallen. Diese gleicht die Deutsche Rentenversicherung nicht aus; sie gehen zu Lasten des Rentners.

Um Ihre Rente ins Ausland zahlen zu können, benötigt die Rentenversicherung Ihre internationale Bankleitzahl (Bank Identifier Code, kurz BIC) und Ihre internationale Kontonummer (International Bank Account Number, kurz IBAN). Beide Angaben erfragen Sie bei Ihrer Bank. Ihr Rentenversicherungsträger prüft bei Auslandsrenten einmal jährlich, ob Sie noch leben und die Rente weiter gezahlt werden kann.

Bitte beachten Sie, dass sich auch eine bereits bewilligte Rente mindern oder sogar ganz wegfallen kann, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlegen. Sie sind daher gesetzlich verpflichtet, Ihren Rentenversicherungsträger umgehend über einen solchen Wohnortwechsel zu unterrichten. Dies liegt auch in Ihrem eigenen Interesse, denn so vermeiden Sie eventuelle Überzahlungen und Rückforderungen durch den Rentenversicherungsträger. Über Ihre Wohnsitzverlegung sollten Sie Ihren Rentenversicherungsträger nach Möglichkeit schon zwei Monate vor Ihrem Umzug informieren, damit die Rente ohne Unterbrechung gezahlt werden kann. Denn auch wenn sich Ihre Rentenhöhe nicht ändert, benötigen die Rentenversicherungsträger für die Umstellung der Rentenzahlung aus technischen Gründen einige Zeit.

Zur Prüfung Ihres weiteren Anspruchs geben Sie bitte Ihrem Rentenversicherungsträger, soweit bekannt, an:

  • Ihre Staatsangehörigkeit,
  • Ihren beabsichtigten Aufenthaltsstaat,
  • ob Sie sich dort nur vorübergehend oder dauerhaft aufhalten wollen,
  • Ihre neue Anschrift,
  • Ihre neue, internationale Bankverbindung (mit BIC und IBAN) und
  • das beabsichtigte Datum der Verlegung des Aufenthalts.

Bitte teilen Sie Ihrem Rentenversicherungsträger diese Informationen möglichst vollständig mit und geben Sie dabei Ihre Versicherungsnummer an.

Das könnte Sie interessieren