Krankenversicherung im Ausland

Wer zahlt, wenn ich im Ausland krank werde?

Hier erhalten Sie Auskünfte zur gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland. Wenn Sie hingegen Informationen zur privaten Absicherung im Ausland suchen, werden Sie bei der internationalen Krankenversicherung fündig.

Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und entsprechen in der Regel der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, des GKV-Spitzenverbands und der DVKA. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden. Zur rechtsverbindlichen Klärung von Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an ihre Krankenkasse.

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf Weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

In welchen Fällen sich eine Änderung durch das neue Europarecht ergeben kann und ob der Versicherte einen Antrag auf Neufeststellung stellen sollte, kann der folgenden Information entnommen werden.

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) treten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) "einen Teil" ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbstständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Staaten der EU und des EWR

In den einzelnen Artikeln wird im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Sozialversicherungsabkommen des Öfteren auf die Staaten der EG (Europäischen Gemeinschaft) und des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) hingewiesen.

Die Staaten des EWR setzen sich zusammen aus den EG-Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien sowie Island, Liechtenstein und Norwegen.

Im Zuge der u. a. Osterweiterung kamen am 1. Mai 2004 mit Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern weitere EG-/EWR-Staaten hinzu.

Mit Bulgarien und Rumänien begrüßte die Europäische Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 zwei neue Mitglieder.

Für die Schweiz gelten – obwohl es sich nicht um einen EWR-Staat handelt – die EWG-VO Nr. 1408/71 und 574/72.

Entsendung im Rahmen des § 4 SGB IV (Ausstrahlung)

Die Ausstrahlungsbeschäftigungsvorschrift wird im § 4 SGB IV geregelt. Demzufolge unterliegt ein Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung im Ausland im Wege der Ausstrahlung den Vorschriften über die Sozialversicherung, wenn es sich

  • um eine Entsendung im Rahmen eines im Inland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses handelt und
  • die Dauer der Beschäftigung im Ausland im Voraus zeitlich begrenzt ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor.

Zeitliche Begrenzung einer Entsendung (Ausstrahlung)

Im Sinne der Ausstrahlung gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV ist eine Begrenzung der Entsendung nur dann zu bejahen, wenn die Begrenzung

  • bei vorausschauender Betrachtungsweise gegeben ist oder
  • sich aus der Eigenart der Beschäftigung oder
  • aus einem Vertrag ergibt.

Es wird nicht auf feste Zeitgrenzen abgestellt. Somit ist es unschädlich, wenn die Entsendung beispielsweise auf mehrere Jahre befristet ist. Das Erreichen der Altersgrenze für eine Vollrente wegen Alter ist allerdings keine zeitliche Befristung in diesem Sinne.

Begrenzung im Voraus

Eine Entsendung ist im Voraus zeitlich begrenzt, wenn bereits bei deren Beginn auch das zeitliche Ende bekannt ist. Ergibt sich die Begrenzung erst im Laufe der Entsendung, so liegt keine Ausstrahlung im Sinne von § 4 SGB IV vor. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob bei mehreren aufeinander folgenden Auslandseinsätzen jeder einzelne Einsatz eine befristete Entsendung darstellt oder ob es sich insgesamt um eine – unbefristete – Entsendung handelt. Mit Urteil vom 25.08.1994 (2 RV 14/93) hat das BSG entschieden, dass keine Befristung vorliegt, wenn von Anfang an nur Auslandseinsätze geplant sind oder wegen der Art der Tätigkeit nur solche infrage kommen.

Aus einem Recht des Arbeitgebers, den Beschäftigten jederzeit aus dem Ausland zurückzurufen und ihm einen Arbeitsplatz im Inland zuzuweisen, ergibt sich keine im Voraus bestehende zeitliche Begrenzung der Entsendung. In diesen Fällen steht nicht bereits zu Beginn der Entsendung fest, ob und ggf. wann der Arbeitgeber von seinem Rückrufrecht Gebrauch machen wird.

Eigenart der Beschäftigung

Hierzu zählen Beschäftigungen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf Dauer angelegt sind. Dies gilt z. B. für Projekte, deren Fertigstellung eine absehbare Zeit in Anspruch nimmt, insbesondere für Montage- und Einweisungsarbeiten oder die Errichtung von Bauwerken und Betriebsanlagen.

Vertragliche Begrenzung

Dem Arbeitsvertrag lässt sich entnehmen, ob eine Entsendung im Voraus vertraglich begrenzt ist. Dieser muss ein Datum enthalten, zu dem die Entsendung endet. In diesem Zusammenhang hat das BSG mit Urteil vom 04.05.1994 (11 RAr 55/93) entschieden, dass eine vertragliche Begrenzung zu verneinen ist, wenn ein befristeter Vertrag vorliegt, der - wenn er nicht gekündigt wird – sich automatisch fortsetzt. Eine zunächst begrenzte Entsendung, die nach dem Vertrag für einen weiteren begrenzten Zeitraum fortgesetzt werden kann, gilt grundsätzlich auch für die Verlängerungszeit als im Voraus zeitlich begrenzt.

Beendigung der Entsendung (Ausstrahlung)

Eine Ausstrahlungsbeschäftigung gilt regelmäßig als beendet, wenn

  • der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der inländische Arbeitgeber gewechselt wird oder
  • der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland ins Inland verlegt wird oder
  • eine befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.

Besonderheiten während der Entsendung (Ausstrahlung)

  • Wechsel des Arbeitgebers: Erfolgt dieser lediglich dadurch, dass das Unternehmen des bisherigen Arbeitgebers durch ein anderes inländisches Unternehmen übernommen wird, so ist dieser Wechsel unbeachtlich. In diesen Fällen handelt es sich um eine einheitliche Entsendung.
  • Eine Entsendung wird nicht unterbrochen, wenn ein vertraglich vorgesehener vorübergehender Aufenthalt im Inland während der Entsendung vereinbart wurde. Dies kann z. B. ein Urlaub oder eine geringfügige Beschäftigung zur Berichterstattung, zur Unterrichtung über neue Techniken, usw. von höchstens zwei Monaten/50 Arbeitstagen (vgl. hierzu § 8 SGB IV) sein.

Entsendung (Ausstrahlung) im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses

Der Beschäftigte muss im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses entsandt sein, wobei eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (vgl. § 7 SGB IV) im Inland (fort-)bestehen muss. Der im Ausland Beschäftigte muss organisatorisch in den Betrieb des inländischen Arbeitgebers eingegliedert sein bzw. bleiben. Außerdem muss er dem Weisungsrecht des inländischen Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit – u. U. in einer durch den Auslandseinsatz bedingten gelockerten Form – unterstehen.

Im Übrigen muss sich der Arbeitsentgeltanspruch des im Ausland tätigen Arbeitnehmers gegen den inländischen Arbeitgeber richten, wobei ein wesentliches Indiz ist, wenn der inländische Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiterhin in der Lohnbuchhaltung wie für seine Beschäftigten im Inland ausweist.

Zur Fortführung des in Deutschland begründeten Sozialversicherungsverhältnisses im Rahmen der Ausstrahlung des § 4 SGB IV reicht ein im Inland bestehendes sog. "Rumpfarbeitsverhältnis" nicht aus. Es ist vielmehr Voraussetzung, dass die gegenseitigen, sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergebenden Hauptpflichten fortbestehen.

Kriterien für ein "Rumpfarbeitsverhältnis" sind: Abreden über das Ruhen der Hauptpflichten auf Arbeitsleistung und die Zahlung von Arbeitsentgelt sowie das "automatische" Wiederaufleben der Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Arbeitsvertrag bei Rückkehr ins Inland.

Der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist ein "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" erforderlich. Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufriedenstellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit - Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • vollständig ausgefüllten Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1 (gültig ab 1. Mai 2010) bzw. E 101 DE und E 102 DE (für Auslandseinsätze, die vor dem 1. Mai 2010 begonnen haben)

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Die Ansprechpartner im Ausland entnehmen die Leserinnen und Leser bitte dem jeweiligen Länderbericht.

Kein Rechtsanspruch auf eine Ausnahmevereinbarung

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Ansprechpartner in Deutschland

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der
GKV-Spitzenverband DVKA
Postfach 200464
53134 Bonn
zuständig.

Die Ansprechpartner im Ausland entnehmen die Leserinnen und Leser bitte der länderbezogenen Artikelserie Beschäftigung im Ausland.

Die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland) war bis zur Neuorganisation der Spitzenverbände der Krankenversicherung durch das GKV-WSG eine eigenständige Einrichtung. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 wurde sie eine Abteilung des neuen GKV-Spitzenverbandes in Berlin, hat aber ihren Sitz weiterhin in Bonn-Bad Godesberg. Die internen Strukturen der DVKA blieben ebenfalls unverändert.

Beschäftigung bei einer Repräsentanz

Die Spitzenverbände der Krankenkassen verstehen unter einer Repräsentanz die unselbstständige Geschäftsstelle eines inländischen Unternehmens. Eine Repräsentanz dient beispielsweise Zwecken der Marktforschung und der Kontaktpflege. Insbesondere weltweit tätige Unternehmen bedienen sich dieses Instrumentes. Da die Beschäftigten in vollem Umfang Arbeitnehmer des inländischen Arbeitgebers bleiben, handelt es sich um eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses.

Beschäftigung bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft

Weltweit agierende Unternehmen betreiben in der Regel ausländische Beteiligungsgesellschaften, beispielsweise Tochtergesellschaften. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen ist die Beschäftigung bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft als Entsendung im Sinne einer Ausstrahlung nach § 4 SGB IV zu bejahen, wenn die Voraussetzungen im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt sind. Grundsätzlich sind in diesen Fällen die Rechtsbeziehungen zwischen dem inländischen Arbeitgeber und dem Unternehmen, bei dem die Beschäftigung im Ausland ausgeübt wird, unerheblich.

Eine Ausstrahlung im Sinne von § SGB IV liegt nicht vor, wenn das Beschäftigungsverhältnis bei einer ausländischen Beteiligungsgesellschaft den Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Gestaltungsmerkmale ausweist (der inländische Arbeitgeber hat kein Weisungsrecht; der Arbeitsentgeltanspruch richtet sich gegen die ausländische Beteiligungsgesellschaft) und das bisherige inländische Arbeitsverhältnis somit in den Hintergrund tritt (z. B. ruht). Dies gilt selbst dann, wenn

  • die im Voraus zeitlich begrenzte Beschäftigung auf Veranlassung oder mit Zustimmung der inländischen Gesellschaft zustande gekommen ist,
  • der Beschäftigte von dieser weiterhin als Vertrauensperson betrachtet wird,
  • eine Abrechnung von Personalkosten zwischen beiden Unternehmen stattfindet,
  • die im Entsendestaat ansässige Gesellschaft Arbeitsentgelt zu eigenen Lasten zahlt.

Grundsätzlich ist ohne Bedeutung, ob die ausländische Gesellschaft von dem im Inland ansässigen Unternehmen wirtschaftlich beherrscht wird.

Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen einer Entsendung

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vom Inland in das Ausland verleiht und hierfür die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) hat, spricht man auch bei diesen Fallgestaltungen von einer Entsendung. Fehlt die Verleiherlaubnis, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam (siehe auch § 9 Nr. 1 AÜG). Auf Grund von § 10 Abs. 1 AÜG liegt insoweit keine Entsendung und somit auch keine Ausstrahlung vor. Wird ein Arbeitnehmer ins Ausland, und zwar in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen, an dem der Verleiher beteiligt ist (§ 1 Abs. 3 Nr. AÜG), haben die Regelungen des AÜG für die Ausstrahlung keine Bedeutung.

"Echte" Grenzgänger

Personen sind ein "echter" Grenzgänger, wenn

  • sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • ihre Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz ausüben und
  • in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Personen unterliegen als "echter" Grenzgänger in der Regel der Versicherungspflicht in dem Land, in dem sie ihre Beschäftigung ausüben.

"Unechte" Grenzgänger

Personen sind ein "unechter" Grenzgänger, wenn sie im Ausland beschäftigt sind (und der dortigen Versicherungspflicht unterliegen), ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt aber weiterhin in Deutschland haben. Sie kehren jedoch nicht, wie der "echte" Grenzgänger, in der Regel täglich oder mindestens einmal wöchentlich an ihren deutschen Wohnort zurück. Dennoch unterhalten sie sehr enge Beziehungen zu Deutschland, weil beispielsweise ihre Familie in Deutschland lebt und sie nur befristet im Ausland beschäftigt sind. Eine Beschäftigung in Deutschland nach der Auslandsbeschäftigung zum Erwerb eines deutschen Anspruchs (z. B. Arbeitslosengeld) ist dann nicht erforderlich.

Diese Vergünstigung für "unechte" Grenzgänger gilt nach einem Beschluss der Verwaltungskommission der EU insbesondere für Saisonarbeitnehmer, Seeleute, fahrendes und fliegendes Personal in Betrieben des internationalen Verkehrswesens und für Beschäftigte von diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes beschäftigt sind.

Übertragung von Überstunden in ein deutsches Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzernunternehmens

In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Ausland für ein ausländisches Konzernunternehmen tätig war und nunmehr in Deutschland ein Beschäftigungsverhältnis bei einem deutschen Konzernunternehmen aufnimmt. In diesem Zusammenhang mussten sich die Beitragsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Sitzung am 11. Juli 2007 mit folgender Frage befassen:

"Wie ist eine Übertragung von im Ausland erarbeiteten Mehrarbeitsstunden in ein deutsches Arbeitsverhältnis beim gleichen Konzernunternehmen unter Berücksichtigung des § 23b SGB IV beitragsrechtlich zu bewerten und von welchem Zeitraum an ist in diesen Fällen SV-Luft* zu bilden?" Im § 23b SGB IV spricht der Gesetzgeber von Wertguthaben. Darunter sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben zu verstehen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Guthaben als Geldguthaben oder als Zeitguthaben geführt werden. Als Wertguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gelten alle aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV sowie alle Arbeitszeiten, denen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV zugrunde liegt.

Aus der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen aufgrund von Beschäftigungen bei einem Konzernunternehmen im Ausland weit über 250 Mehrarbeitsstunden erarbeitet worden sind. Diese Überstunden wurden bei der Aufnahme der Beschäftigung bei einem deutschen Konzernunternehmen vom Arbeitgeber in Deutschland anerkannt und in ein Wertguthabenkonto eingestellt. Die Voraussetzungen im Rahmen einer Entsendung gemäß § 4 SGB IV lagen nicht vor.
Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer stellt die im Ausland erarbeitete und vom deutschen Arbeitgeber anerkannte Mehrarbeit Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV dar. Werden diese Überstunden in ein Wertguthabenkonto eingebracht und übersteigen diese von Beginn an die 250-Stunden-Grenze des § 23b Abs. 2 Satz 8 SGB IV, sind vom Beschäftigungsbeginn an in Deutschland die besonderen Aufzeichnungspflichten einschließlich der daneben zu führenden SV-Luft* nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BVV zu berücksichtigen.

*Was ist SV-Luft? Hierunter versteht man die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbemessungsgrenze und dem Bemessungsbrutto des laufenden Entgelts. Die SV-Luft wird monatlich pro Sozialversicherungszweig (Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung) gebildet.
Die SV-Luft setzt sich zusammen aus:

  • dem Differenzbetrag von Beitragsbemessungsgrenze zum Bemessungsbrutto des laufenden Entgelts und
  • der SV-Luft des Vormonats (bezogen auf das letzte Abrechnungsergebnis des laufendes Jahres für denselben Arbeitgeber).

Zu Beginn der ersten Abrechnung im Jahr wird die SV-Luft des vergangenen Jahres abgespeichert und die SV-Luft des aktuellen Jahres auf Null gesetzt.

Regelungen für Seeleute

Die Regelungen über die Ausstrahlung von Arbeitnehmern (§ 4 SGB IV) gelten seit dem 1. Januar 1998 ohne Einschränkung auch für die auf fremdflaggige Schiffe entsandten Personen. Abweichend hiervon sind vom Leser die folgenden Hinweise zu beachten, die u. a. von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erarbeitet wurden. In der Seefahrt ist eine Entsendung in der Regel bereits auf Grund ihrer Besonderheiten zeitlich befristet, beispielsweise

  • bei Entsendung für die Dauer einer Reise,
  • bei Urlaubsvertretung,
  • bei Charter eines Schiffes oder
  • bei befristeter Ausflaggung des Schiffes.

Eine Entsendung liegt auch dann vor, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nacheinander auf verschiedenen Schiffen ausgeübt wird. Einer Entsendung steht nicht entgegen, dass das Heuerverhältnis eigens für die Beschäftigung begründet wird, und zwar auch bei Anmusterung im Ausland.

Im Übrigen haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Aussagen zu folgenden Detailfragen getroffen:

  1. Beschäftigung auf Schiffen unter fremder Flagge
  2. Ausgeflaggte deutsche Schiffe
  3. Schiffe unter fremder Flagge
  4. Schiffe unter der Flagge eines EU-/EWR-Staates oder der Schweiz bzw. eines Abkommensstaates
  5. Beschäftigungsort

Zu 1.: Ob eine Entsendung im Sinne der Ausstrahlung vorliegt, hängt im Wesentlichen davon ab, ob das fremdflaggige Schiff, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird, im deutschen Seeschiffsregister eingetragen ist.

Zu 2.: Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die im deutschen Seeschiffsregister eingetragen sind, jedoch nach § 7 Flaggenrechtsgesetz mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führen, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung, wenn diese Seeleute ungeachtet der Nationalität ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder in das Inland zurückkehren.

Zu 3.: Werden Seeleute auf Schiffe entsandt, die in einem ausländischen Seeschiffsregister eingetragen und z. B. von einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland aus dem Ausland "bareboat" gechartert sind, tritt eine Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung in der Regel nur bei befristeten Heuerverhältnissen ein. Seeleute, die unbefristet ausschließlich auf solchen Schiffen beschäftigt werden, erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Entsendung und sind demzufolge nicht kraft Ausstrahlung versichert. Hat ein Arbeitgeber jedoch sowohl im deutschen als auch im ausländischen Seeschiffsregister eingetragene Schiffe unter deutscher oder fremder Flagge im Einsatz und schließt der Heuervertrag einen wechselnden Einsatz nicht aus, liegt auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter fremder Flagge Versicherungspflicht kraft Ausstrahlung vor.

Zu 4.: Eine Entsendung kann grundsätzlich auch bei einer Beschäftigung auf einem Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Mitgliedsstaates, der Schweiz oder eines Staates, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, vorliegen. In diesen Fällen sind jedoch vorrangig die besonderen Bestimmungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts zu beachten.

Zu 5.: Für Seeleute gilt nach § 10 Abs. 3 SGB IV als Beschäftigungsort der Heimathafen des Seeschiffes. Ist ein inländischer Heimathafen nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort Hamburg.

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung im EU-Ausland

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der Gesetzgeber in Deutschland Voraussetzungen geschaffen, in deren Rahmen die Versicherten Kostenerstattungen für Behandlungen innerhalb der EU bzw. des EWR beanspruchen können (vgl. auch § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V i. d. F. ab 1. Januar 2004).

Diese Kostenerstattung können Versicherte, die sich in einem anderen EU- oder EWR-Staat behandeln lassen, nur dann beanspruchen, wenn alle nach deutschem Recht maßgeblichen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen wie bei einer Inanspruchnahme im Inland beispielsweise eine vorherige Antragstellung, die Vorlage einer ärztlichen Verordnung und ggf. die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Erforderlich für eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse sind die Vorlage von quittierten und spezifizierten Rechnungen sowie z. B. eine ärztliche Verordnung und ein genehmigter Kostenvoranschlag. Damit Ihre Krankenkasse eine möglichst genaue Kostenerstattung vornehmen kann, ist ggf. eine detaillierte Übersetzung der Auslandsrechnung unverzichtbar. Unter bestimmten Voraussetzungen sind diese Übersetzungskosten von Ihrer Krankenkasse zu übernehmen (vgl. auch § 19 Abs. 2 SGB X).

Allgemeine Grundsätze zur Behandlung außerhalb der EU

Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2004 nicht nur den § 13 SGB V geändert und erweitert, sondern auch den § 18 SGB V modifiziert. Die letztgenannte Gesetzesregelung befasst sich jetzt mit der Kostenübernahme von Behandlungen außerhalb des Geltungsbereiches der EG und des EWR. Außer der Ausweitung des Geltungsbereiches "außerhalb der EG und des EWR" hat sich gesetzlich nicht viel geändert. Nach wie vor kann die Krankenkasse die Kosten für eine erforderliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches ganz oder teilweise übernehmen.

Die Gestaltung als Ermessensleistung ermöglicht den Krankenkassen wie bisher eine flexible Handhabung. Dabei sollen allerdings auch die persönlichen Verhältnisse des Versicherten sowie seine finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. § 18 SGB V ist auch in den Fällen anwendbar, in denen die Krankheit zwar im Inland behandelt werden könnte, aber wegen mangelnder Kapazitäten und dadurch bedingten Wartezeiten eine frühzeitigere Behandlung außerhalb der EG/des EWR aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist.
Das Ermessen der Krankenkassen betrifft nur die Sachleistungen. Übernimmt die Krankenkasse die Sachleistung, ist Krankengeld trotz Aufenthalt außerhalb der EG/des EWR zu zahlen.

Trotz der medizinischen Dringlichkeit einer Behandlung darf der Leser eines nicht außer Acht lassen: Die angewandte Behandlungsmethode muss dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, d. h., der Erfolg der Maßnahme muss durch wissenschaftlich einwandfrei geführte Statistiken nachgewiesen sein. Ebenso gilt: Eine Kostenübernahme einer Behandlung außerhalb der EG bzw. des EWR ist ausgeschlossen, wenn zwar eine bestimmte, vom Versicherten bevorzugte Therapie nur außerhalb der EG/des EWR erhältlich ist, in Deutschland jedoch andere, gleich oder ähnlich wirksame und damit zumutbare Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.06.1999 – B 1 KR 4/98 R -). Es empfiehlt sich auf jeden Fall, dass der Leser im Vorfeld mit seiner Krankenkasse Kontakt aufnimmt.

Sonderregelung "Unverzügliche Behandlung" (§ 18 Abs. 3 SGB V)

Ist die Behandlung aus medizinischen Gründen unverzüglich erforderlich, hat die Krankenkasse die Kosten der erforderlichen Behandlung insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters nachweislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des vorübergehenden Aufenthaltes festgestellt hat. Die Kostenübernahme erfolgt maximal in Höhe der deutschen Vertragssätze und nur für längstens sechs Wochen im Kalenderjahr.

Entsprechendes gilt übrigens auch für Auslandsaufenthalte, die aus schulischen oder Studiengründen erforderlich sind.

Ausschluss und Begrenzung von Leistungen innerhalb der EU

Für ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Urlauber ist folgender Hinweis von eminenter Bedeutung: Kosten für Behandlungsmaßnahmen, die in Deutschland nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden dürfen, werden bei einer Inanspruchnahme im Ausland nicht von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Speziell im Hinblick auf das neue Medium Internet ist hier äußerste Vorsicht geboten, weil u. a. mit dem Hinweis auf "die evtl. Kostenübernahme der Krankenkasse im besonderen Einzelfall" geworben wird.

Der besondere Einzelfall ist vom Gesetzgeber klar festgelegt und wird in Regelungen definiert, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (ein Gremium aus Krankenkassen-, Ärzten- und Patientenvertretern) festgelegt werden. Bei Leistungen, die nach deutschem Recht nur unter bestimmten Bedingungen oder in bestimmter Form erbracht werden dürfen, sind diese Rechtsvorschriften auch bei einer Inanspruchnahme im EWR-Ausland zu beachten. Derzeit zählen hierzu die künstliche Befruchtung, der Schwangerschaftsabbruch, die Radio-Jod-Therapie sowie Organtransplantationen.

Ein ganz wichtiger Hinweis zum Schluss:
Die Krankenkasse darf einen Kostenerstattungsantrag für eine Behandlung im Ausland (i. R. d. § 13 Abs. 4 bis 6 SGB V) nicht alleine deshalb ablehnen, weil diese Behandlungsmaßnahme auch im Inland hätte bezogen werden können.

Die Leistungserbringer innerhalb der EU

Seit dem 1. Januar 2004 sind Versicherte berechtigt, auch andere Leistungserbringer innerhalb der EU im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der EG sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind.

Auf der Grundlage "Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen" findet der Leser eine Auflistung der Leistungserbringer, die die vorerwähnten Voraussetzungen erfüllen. Eine Gewähr für die Vollständigkeit wird allerdings nicht gegeben.

Ärzte

  1. Allgemeinmediziner
  2. Praktische Ärzte
  3. Fachärzte
  4. Zahnärzte
  5. Apotheker
  6. Hebamme
  7. Zahntechniker
  8. Optiker
  9. Fußpfleger
  10. Sonstige medizinische Berufe: Anästhesie-Krankenpfleger/-schwester, Bandagist, Erzieher (in Luxemburg), Geprüfter Masseur, Gesundheits- und Krankenpfleger in der Psychiatrie, Hörgeräteakustiker, Kinder- und Jugendlichenpflege(r), Kinderkrankenpfleger/-schwester, Krankengymnast, Krankenpfleger/-schwester in psychiatrischen Krankenanstalten, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Medizinisch-technischer Chirurgie-Assistent, Medizinisch-technischer Labor-Assistent, Medizinisch-technischer Radiologie-Assistent, Orthopädiemechaniker-Bandagist, Orthopädiemechaniker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Physiotherapeut

Ärztliche und zahnärztliche Behandlung

Viele Krankenkassen pauschalieren aus verwaltungsökonomischen Gründen je nach Rechnungshöhe (im Durchschnitt 100 bis 150 €) den Erstattungsbetrag. Bei hohen Arzt- und Zahnarztrechnungen wird allerdings dezidiert nach den aktuellen deutschen Gebührensätzen abgerechnet. In diesen Fällen empfiehlt es sich, exakte Angaben über Art und Umfang der ärztlichen/zahnärztlichen Behandlung machen zu können. Die Versicherten erleichtern dem Sachbearbeiter bei der Krankenkasse die Ermittlung des Erstattungsbetrages, der dann u. U. höher ausfallen kann.

Heilmittel

Von der deutschen Krankenkasse werden die Kosten für Heilmittel nur dann erstattet, wenn für diese eine Leistungspflicht in Betracht kommt (vgl. §§ 32 ff. SGB V). Die Krankenkasse nimmt nur dann eine Kostenerstattung vor, wenn für das Heilmittel eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung vorgelegt wird. Es gibt Heilmittel, die einem Genehmigungsvorbehalt unterliegen (z. B. spezielle Anwendungen in einem ausländischen Badeort). Hier muss die Verordnung ggf. vorab bei der Krankenkasse eingereicht werden. Ganz besonders gilt dies für ortsgebundene Heilmittel, die generell nur im Rahmen einer vorher beantragten und bewilligten Vorsorge-/Rehabilitationsleistung (im Volksmund: Badekur) in Anspruch genommen werden können.

Leider zeigt sich in der Praxis oft genug, dass die Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages durch die Krankenkasse für die Versicherten intransparent und nicht nachvollziehbar ist. Vor diesem Hintergrund haben die Spitzenverbände der Krankenkasse für die Praxis folgende Empfehlung ausgearbeitet: Der Erstattungsbetrag ist auf der Grundlage der deutschen Vertragssätze und ggf. unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung sowie des Eigenanteils festzusetzen. Ist der Rechnungsbetrag niedriger als die deutschen Vertragssätze, sind die Zuzahlungen vom Rechnungsbetrag ausgehend zu ermitteln. Der satzungsgemäße Verwaltungskostenabschlag (Achtung: bei jeder Krankenkasse unterschiedlich) ist auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" zu ermitteln. Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten über die aktuellen Verwaltungskostenabschläge laut Satzung zu informieren.

Hilfsmittel

Bei diesem kostenintensiven Leistungsbereich ist – zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen – Folgendes zu beachten: Die Hilfsmittelversorgung erfordert ohne Ausnahme die vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse. Für die spätere Kostenerstattung der Hilfsmittel ist eine (in- oder ausländische) ärztliche Verordnung erforderlich. Auch der genehmigte Kostenvoranschlag darf nicht vergessen werden.

Für den Außenstehenden nicht immer verständlich und rechnerisch schwer nachvollziehbar sind die unterschiedlichen Modi der Krankenkassen zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben hierzu für die Praxis folgende (rechtlich unverbindliche) Empfehlung gegeben: Der Erstattungsbetrag ist auf der Grundlage der deutschen Vertragssätze bzw. Festbeträge und ggf. unter Abzug der gesetzlichen Zuzahlung sowie des Eigenanteils festzusetzen. Ist der Rechnungsbetrag niedriger als die deutschen Vertragssätze bzw. Festbeträge, ist die Zuzahlung vom Rechnungsbetrag ausgehend zu ermitteln. Der satzungsgemäße Verwaltungskostenabschlag (Achtung: bei jeder Krankenkasse anders!) ist auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" zu ermitteln.

Krankenhausbehandlung

Die Krankenhausbehandlung (insbesondere ein stationärer Aufenthalt) gehört zu den kostenintensivsten Posten im Gesundheitswesen. Insbesondere für ins Ausland entsandte Mitarbeiter ist es wichtig zu wissen, welche Spielregeln im Falle einer Krankenhausbehandlung im Ausland zu beachten sind. Zwar wird den in Deutschland gesetzlich Krankenversicherten das Recht eingeräumt, einen Leistungserbringer in einem EU-/EWR-Staat in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht im Falle von Krankenhausleistungen. Diese Krankenhausleistungen (gesetzlich geregelt im § 39 SGB V) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden.

Versagen darf die Krankenkasse die Zustimmung nur dann, wenn die gleiche oder eine für die Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann.
Im Klartext: Ist der stationäre Aufenthalt in einem deutschen Vertragskrankenhaus noch vor dem geplanten Auslandsaufenthalt möglich, so ist dieser von dem Versicherten auch in Anspruch zu nehmen. Anderenfalls setzt er sich dem Risiko aus, auf Kosten im vier- bis fünfstelligen Bereich sitzen zu bleiben. Nicht unerwähnt bleiben darf, dass diese gesetzgeberische Einschränkung auch für die teilstationäre, vor- und nachstationäre sowie die ambulante Behandlung im Krankenhaus gilt.

Der Gesetzgeber ist im Übrigen hiermit explizit der EuGH-Rechtsprechung gefolgt (vgl. Begründung in der Bundestags-Drucksache 15/1525 zu § 13 Abs. 5 SGB V).

Zahnersatz/Kieferorthopädie/Parodontose-Behandlung

Bei diesen kostenintensiven Leistungen ist im Vorfeld zu beachten, dass alle drei Leistungen genehmigungspflichtig und deshalb die im Inland vorgesehenen Antragsverfahren einzuhalten sind. Der Leser erspart sich bei Beachtung der folgenden Hinweise unliebsame Überraschungen bei der Kostenerstattung und damit verbundene Auseinandersetzungen mit seiner Krankenkasse.

Vor dem geplanten Behandlungsbeginn ist ein Heil- und Kostenplan der Krankenkasse vorzulegen. Aus diesem müssen beispielsweise Art und Umfang des geplanten Zahnersatzes (bzw. der Kiefer- oder Parodontose-Behandlung) einschließlich der Kosten einwandfrei erkennbar sein. Eine detaillierte Übersetzung des Heil- und Kostenplanes bzw. des Behandlungsplanes für eine kieferorthopädische Behandlung oder eine Parodontose-Behandlung ist daher unverzichtbar.

Beim Zahnersatz sind maximal 50, 60, 65 oder 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig; jedoch nicht mehr als die deutschen Vertragssätze. Die Erstattungshöhe ist insofern auch davon abhängig, ob der Versicherte die bonusrelevanten jährlichen Untersuchungen in Anspruch genommen hat. Der Bonus des Versicherten wird also auch auf der Basis der tatsächlichen Kosten, maximal jedoch der deutschen Vertragssätze, ermittelt. Die Krankenkassen wenden bei der Anspruchsprüfung und der Höhe der Erstattung die in Deutschland geltenden Vorschriften (Gebührensätze, Richtlinien usw.) uneingeschränkt an. Es wird eine genaue Abgrenzung zwischen vertraglichen und außervertraglichen Leistungen vorgenommen und die Kostenerstattung wird auf die richtlinienkonformen und vertragsmäßigen Leistungsinhalte begrenzt. Auch hier gilt: Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung einen Verwaltungskostenabschlag festlegen (von Kasse zu Kasse unterschiedlich), der auf der Basis des "Erstattungsbetrages vor Abschlag" ermittelt wird.

Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen

Der wichtigste Hinweis bereits zu Beginn: Eine nachträgliche Kostenerstattung scheidet in der Regel auf Grund fehlender Möglichkeiten zur Prüfung der Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Leistungen aus. Die ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (im Volksmund auch Kuren genannt), die im EU-Ausland in Anspruch genommen werden sollen, sind wie in Deutschland vorher bei der Krankenkasse zu beantragen, damit diese ggf. nach vorheriger Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die notwendige Entscheidung treffen kann.

Nur im Rahmen einer ambulanten Vorsorgemaßnahme (also einer Badekur) hat der Versicherte ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Ortes sowie des Terminwunsches. Bei allen anderen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen bestimmt die Krankenkasse im Falle einer Bewilligung nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen sowie die Einrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Im Übrigen setzt die Kostenerstattung voraus, dass der in Anspruch genommene Leistungserbringer (Kurort, Sanatorium usw.) im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt ist. Eigene Nachforschungen sind schwierig und zeitaufwändig. Ggf. wenden sich die Leser bitte an ihre Krankenkasse.

Fahrkosten

In der Praxis haben viele ins Ausland entsandte Mitarbeiter und Urlauber bei der Rückkehr ins Inland sehr häufig die unangenehme Überraschung erlebt, dass ihre deutsche Krankenkasse die Fahrkosten in der Regel überhaupt nicht und wenn, dann nur im Rahmen von Einzelfallprüfungen übernimmt. Gänzlich ausgeschlossen ist die Kostenübernahme eines Rücktransportes in das Inland (vgl. auch § 60 Abs. 4 SGB V).

Grundsätzlich ist eine Erstattung der Fahrkosten als Nebenleistung im Rahmen einer ambulanten Behandlung ausgeschlossen und kommt ansonsten – abhängig von der Einzelfallprüfung der Krankenkasse – nur bis zur nächsten geeigneten (ggf. inländischen) Behandlungsmöglichkeit in Betracht. Die Kostenübernahme eines Rücktransportes ist im Rahmen einer Auslandsreise-Krankenversicherung möglich.

Feriendialyse im Ausland

Dialysepatienten scheuen bei ihren Urlaubsplanungen oft das Ausland. Der Grund sind die folgenden besorgten Fragen: Ist die Qualität der medizinischen Versorgung mit der in Deutschland vergleichbar? Ob und in welchem Rahmen werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen? Diese Sorgen sind unbegründet.

Insbesondere die Ersatz- und Ortskrankenkassen haben mit den Betreibern von Dialysezentren im Ausland eine Reihe von Absprachen getroffen, die den Dialysepatienten eine kostenfreie Dialysebehandlung auch im Ausland gewährleisten. In fast allen Fällen befinden sich die Dialyse-Einrichtungen direkt im Hotel bzw. in der Ferienanlage.
Im Rahmen dieser Absprachen verpflichten sich die Betreiber ausländischer Dialysezentren, dass den Patienten über die vereinbarte Pauschale (bitte bei der Krankenkasse erfragen) hinaus keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden. Gemäß einer Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbandes vom 5. August 2016 zahlen die Ersatzkassen momentan 189,00 € pro Behandlung. In der Regel braucht der Patient nicht in Vorleistung zu treten, da die Dialysezentren die Kosten direkt mit der Krankenkasse abrechnen. Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse. Bei dieser kann der Dialysepatient im Vorfeld der Urlaubsreise auch erfahren, mit welchen Betreibern von Feriendialyse-Einrichtungen im Ausland Absprachen getroffen wurden.

Einige wenige Krankenkassen (z. B. im Bereich der Ersatz- und Ortskrankenkassen) bieten ihren Versicherten im Rahmen von Einzelverträgen mit Reedereien auch Dialysebehandlungen auf Kreuzfahrtschiffen an. In diesen Fällen ist eine Anfrage bei der Krankenkasse erforderlich.

Kostenerstattung im Rahmen des § 17 SGB V

Wenn Mitglieder, die im Ausland beschäftigt sind, während dieser Beschäftigung erkranken, erhalten diese die ihnen nach dem Fünften Sozialgesetzbuch zustehenden Leistungen von ihrem Arbeitgeber (§ 17 Abs. 1 SGB V). Dies gilt auch für die i. R. d. § 10 SGB V mitversicherten Familienangehörigen, soweit diese das Mitglied für die Zeit der Beschäftigung im Ausland begleiten oder besuchen. Die Krankenkasse wiederum erstattet dem Arbeitgeber die ihm entstandenen Kosten; allerdings nur in der Höhe nach deutschem Recht.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen haben deutsche Großunternehmen mit internationalen Aktivitäten insbesondere mit Ersatz- und Ortskrankenkassen pauschale Kostenerstattungen vereinbart. Entsprechende Vereinbarungen gibt es auch zwischen der See-Krankenkasse und Reedereien. Die Erstattungspflicht der Krankenkasse nach § 17 SGB V besteht ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber!

Auslandsreise-Krankenversicherung

Eine Auslandsreise-Krankenversicherung ist auf jeden Fall unverzichtbar. Zum Abschluss einer solchen wenden sich die Leser bitte vertrauensvoll an den langjährigen Kooperationspartner von "Deutsche im Ausland e. V.":

DR-WALTER GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-Seelscheid
Tel.: 02247 9194 -0


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