Kindergeld im Ausland

Welche Leistungen sind möglich?

Kindergeld im Ausland

Deutsche im Ausland haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden und die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Innerhalb der EU können die Kinder auch einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Aber auch wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Wer beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften desjenigen EU-Mitgliedsstaates, in dem er arbeitet. Ein entsandter Arbeitnehmer unterliegt jedoch weiterhin den Vorschriften des Entsendestaates. Ansonsten gelten die Regelungen des Landes, in dem die Person oder die Familie lebt.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung erhalten, wenn der Antragsteller

  1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  2. als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  3. in Deutschland beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig ist oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt. 

Es kann durchaus sein, dass ein Kind in mehreren Ländern Ansprüche auf Familienleistungen hat. In diesem Fall richtet sich die Rangfolge der Zuständigkeit nach Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnsitz. Vorrangig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn in mehreren Staaten ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist stets das Land zuständig, in dem das Kind wohnt.

Der zuständige Staat zahlt das Kindergeld in voller Höhe. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat geringer als in Deutschland, zahlt die deutsche Kindergeldkasse in der Regel die Differenz dazu, wenn ein Anspruch besteht. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat höher, gibt es aus Deutschland nichts.

Missverständnisse

Oftmals wird davon ausgegangen, dass Kindergeld aus Deutschland gezahlt wird, wenn man deutscher Staatsbürger ist. Das hat jedoch nichts miteinander zu tun. Kindergeld ist eine Steuerleistung und so im Endeffekt eine vorgezogene Steuererstattung für Steuerzahler. Wer also keine Steuern in Deutschland zahlt, erhält kein Kindergeld.

Hieraus wird auch klar, dass es keine Zahlung aufgrund von vergangener Arbeit in Deutschland geben kann. Egal, wie lange man in der Vergangenheit in Deutschland gearbeitet hat: Sobald man in Deutschland keine Steuern mehr entrichtet, ist man nicht mehr kindergeldberechtigt.

Wichtig zu wissen: Kindergeld kann zurückgefordert werden und wird es auch. Bei einer Veränderung der Verhältnisse ist also eine schnelle Rückmeldung an die Familienkasse sehr zu empfehlen. Nur so werden empfindliche Rückzahlungen vermieden.

Das Kindergeld ist zudem keine Leistung für die Kinder, sondern für die Eltern - daher auch eine Steuerleistung. Entsprechend kann das Kindergeld nur dann gezahlt werden, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern oder Großeltern leben. Wenn die Eltern also im Ausland leben und dort Steuern zahlen, die Kinder jedoch in Deutschland, so erhalten die Eltern dennoch kein Kindergeld.

Urteil zur Beantragung von Kindergeld für geschiedene Elternteile, die mit Kind im EU-Ausland leben: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes.

Antrag

Kindergeldanträge müssen schriftlich an die zuständige Familienkasse gestellt werden. In grenzüberschreitenden Fällen sind dazu die Vordrucke "Antrag auf Kindergeld (KG 1)", die "Anlage Kind" und die "Anlage Ausland (KG 51)" notwendig. Anträge auf Familienleistungen können auch beim zuständigen ausländischen Träger am Wohnort des Antragstellers eingereicht werden. Die in- und ausländischen Familienkassen klären dann unter sich, wer vor- bzw. nachrangig zuständig ist.

Berechtigung

Grundsätzlich sind Kinder bis 18 Jahre kindergeldberechtigt. Während der Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt. Diese Zeit wird um ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst verlängert. Behinderte Kinder können über das 25. Lebensjahr hinaus anspruchsberechtigt sein.

Veränderungsmitteilung

Wer Kindergeld beantragt, muss der Familienkasse mitteilen, wenn er oder ein anderer Berechtigter

  • von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt wird,
  • eine Rente erhält oder nicht mehr erhält
  • oder ein Kind seinen Wohnsitz ins Ausland oder Inland verlegt
  • oder ein Kind seinen bisherigen Haushalt verlässt.

Weitere Informationen gibt es unter www.familienkasse.de.

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