Kindergeld im Ausland

Anspruch, Voraussetzungen und Fallstricke

Dieser Leitfaden erklärt, wann und unter welchen Voraussetzungen deutsches Kindergeld im Ausland gezahlt wird. Relevant für Auswanderer, Entsandte, Grenzgänger und Eltern mit Kindern im EU- oder Nicht-EU-Ausland.

 

Kindergeld im Ausland

Wissenswertes auf einen Blick

  • Deutsche Staatsangehörigkeit allein begründet keinen Kindergeldanspruch.
  • Entscheidend sind Steuerpflicht, Erwerbstätigkeit und Wohnsitz von Eltern und Kind.
  • Innerhalb der EU/EWR gelten Sonderregeln zur Zuständigkeit.
  • In mehreren Ländern kann ein Anspruch bestehen – ein Staat zahlt vorrangig.
  • Differenzkindergeld ist möglich, wenn deutsche Leistungen höher sind als die ausländischen.
  • Rückforderungen durch die Familienkasse kommen bei verspäteten oder falschen Angaben häufig vor.

Wann erhalten Deutsche im Ausland Kindergeld?

Deutsche im Ausland erhalten Kindergeld, wenn sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Zusätzlich ist relevant, wo das Kind seinen Wohnsitz hat. Innerhalb der EU / des EWR kann dieser auch außerhalb Deutschlands liegen. Außerhalb der EU ist ein deutscher Wohnsitz des Kindes regelmäßig Voraussetzung.

Auch ohne unbeschränkte Steuerpflicht kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt werden, etwa bei bestimmten Beschäftigungs- oder Rentenkonstellationen.

Nicht der Pass, sondern Steuerstatus, Erwerbstätigkeit und Wohnsitz entscheiden über den Anspruch.

Steuerpflicht und Kindergeld

Unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 1 Abs. 1 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG begründet werden.

Bedeutung für das Kindergeld:

Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich bei unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. Auch Personen mit fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht können Kindergeld erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Haushaltszugehörigkeit des Kindes bzw. Berechtigung nach dem Einkommensteuergesetz).

Welche Voraussetzungen gelten für Kindergeld als Sozialleistung?

Die anwendbaren Rechtsvorschriften richten sich grundsätzlich nach dem Staat der Erwerbstätigkeit.

Wer angestellt oder selbstständig tätig ist, unterliegt den Sozialrechtsvorschriften des Arbeitsstaates. Eine Ausnahme gilt für entsandte Arbeitnehmer, die weiterhin dem Recht des Entsendestaates unterliegen.

Kindergeld nach dem BKGG kann u. a. gezahlt werden, wenn:

  • Sie sind pflichtversichert in der deutschen Arbeitslosenversicherung und die Kinder wohnen in Deutschland oder einem EWR-Staat (EU, Island, Liechtenstein, Norwegen).
  • Als Beamte mit Tätigkeit außerhalb Deutschlands erhalten Sie Kindergeld, auch wenn die Kinder nicht in Ihrem deutschen Haushalt leben.
  • Bei Ehe oder Partnerschaft mit einem NATO-Mitglied, Wohnsitz in Deutschland und Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz haben Sie Anspruch, wenn die Kinder im EWR wohnen.
  • Bei deutscher Rente und Wohnsitz im EWR oder der Schweiz bekommen Sie Kindergeld, solange die Kinder im EWR leben.
  • Bei Arbeit in Deutschland mit Wohnsitz im EWR oder der Schweiz erhalten Sie Kindergeld, solange die Kinder im EWR wohnen.
  • Als Entwicklungshelfer oder Missionar haben Sie Anspruch, auch wenn die Kinder nicht in Deutschland, sondern in Ihrem Haushalt leben.

Was gilt bei Kindergeldanspruch in mehreren Ländern?

Bestehen Ansprüche in mehreren Staaten, entscheidet eine feste Rangfolge. Vorrangig zuständig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, da dort auch die Steuern gezahlt werden. Wenn in mehreren Staaten ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist stets das Land zuständig, in dem das Kind wohnt.

Der vorrangig zuständige Staat zahlt die Familienleistung in voller Höhe. Ist diese niedriger als das deutsche Kindergeld, kann Deutschland Differenzkindergeld zahlen – allerdings nur innerhalb von EU/EWR und Schweiz.

Wichtig: Ist die ausländische Leistung höher, entfällt der deutsche Anspruch vollständig.

Zuständigkeitsregeln in der EU

  • Erwerbstätigkeit schlägt Wohnsitz
  • Wohnsitz des Kindes entscheidet bei Gleichrangigkeit
  • Nur ein Staat zahlt vorrangig

Welche häufigen Missverständnisse gibt es?

Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, Kindergeld werde allein wegen deutscher Staatsangehörigkeit gezahlt.

Kindergeld ist jedoch eine steuerliche Ausgleichsleistung, keine allgemeine Sozialleistung. Wer keine Steuern in Deutschland zahlt, verliert in der Regel den Anspruch.

Trotz des Namens ist das Kindergeld keine Leistung für die Kinder, sondern für die Eltern - daher auch eine Steuerleistung. Entscheidend für die Auszahlung des Kindergeldes ist also, wo das Kind lebt und wer den Unterhalt finanziert. Bei grenzüberschreitenden Fällen wird so geurteilt, als ob beide Elternteile in Deutschland leben.

Beispiel: Die Mutter lebt mit dem Kind in Frankreich, arbeitet dort aber nicht. Der Vater ist in Deutschland erwerbstätig, daher steht den Eltern das deutsche Kindergeld zu. Dieses bekommt aber die Mutter in Frankreich, da das Kind bei ihr lebt.

Des Weiteren besteht kein Kindergeld-Anspruch rein aufgrund früherer Beschäftigung in Deutschland. Maßgeblich ist ausschließlich die aktuelle Situation.

Besonders relevant: Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden. Unterlassene Änderungsmitteilungen an die Familienkasse führen regelmäßig zu Rückforderungen und Bußgeldern.

Wie funktioniert die Antragstellung bei Auslandsbezug?

Kindergeld muss immer schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden.

Bei Auslandsbezug sind folgende Formulare erforderlich:

  • Antrag auf Kindergeld (KG 1)
  • Anlage Kind
  • Anlage Ausland (KG 51)

Tipp: Anträge auf Familienleistungen können auch beim zuständigen ausländischen Träger am Wohnort des Antragstellers eingereicht werden. Die in- und ausländischen Familienkassen klären dann unter sich, wer vor- bzw. nachrangig zuständig ist.
 

Wer gilt als kindergeldberechtigt?

Grundsätzlich sind Eltern mit Kindern bis 18 Jahre kindergeldberechtigt.

Für Kinder in Ausbildung bis gilt die Berechtigung weiter bis zum 25. Lebensjahr, für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Für Kinder, die wegen eines fehlenden Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung – also bis höchstens 25 Jahre.

Welche Mitteilungspflichten bestehen?

Empfänger von Kindergeld sind gesetzlich verpflichtet, jede relevante Änderung mitzuteilen.

Dazu zählen insbesondere:

  • Der Bezug ausländischer Familienleistungen,
  • Entsendungen,
  • Trennung oder Scheidung,
  • Wechsel des Wohnsitzes von Eltern oder Kind,
  • Rentenbeginn.

Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Wohnung.

Nur bei fortbestehendem deutschem Wohnsitz oder besonderen BKGG Tatbeständen.

Ja. Rückforderungen sind bis zu vier Jahre üblich, bei Vorsatz länger.

Take-Aways zu Kindergeldbezug im Ausland

  • Kindergeldbezug im Ausland ist nicht selbstverständlich.
  • Steuerpflicht, Erwerbstätigkeit und Wohnsitz sind entscheidend.
  • EU-Recht erleichtert Ansprüche – in Drittstaaten gilt das nicht.
  • Ordentliche Dokumentation schützt vor Rückforderungen.
  • Frühzeitige Beratung reduziert Risiken erheblich.

Gerichtsurteile zu Kindergeld im Ausland:

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2023

Kurze Heimatbesuche reichen nicht für einen Wohnsitz. Erst längere, familienbezogene Nutzung (COVID-Homeoffice, häusliche Gemeinschaft) begründet „zwischenzeitliches Wohnen“. Falsche Angaben gegenüber der Familienkasse können als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Der Fall: Ein deutscher Arbeitnehmer wurde wiederholt von seinem Arbeitgeber nach Nordamerika (2012–2022) entsandt, wohin seine Ehefrau und Tochter mitzogen, eine Mietwohnung bezogen und die Tochter lokale Schule besuchte sowie studierte. In Deutschland hielt er unvermietete Eigentumswohnungen, nutzte diese aber nur bei kurzen Aufenthalten, die teilweise beruflicher Natur waren.

Er meldete die Entsendung nicht und gab in Anträgen an, dass er „nicht im Ausland tätig/wohnhaft“ sei. Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte, dass der Kindergeldanspruch nur teilweise (35%, Juni 2020–Januar 2022) anerkannt wurde – für September 2016 bis Mai 2020 (65%) blieb die Rückforderung bestehen, da kein Wohnsitz in Deutschland vorlag.

 

Finanzgericht Kassel, Urteil vom 11.03.2020

Bei Entsendung in Nicht-EU-Länder bleibt der deutsche Wohnsitz für Eltern und Kinder erhalten, wenn über eine Wohnung tatsächliche, jederzeitige Herrschaft besteht.

Der Fall: Eine deutsche Staatsangehörige chinesischer Abstammung zog mit Ehemann und Kindern für drei Jahre nach China. Das Familienhaus in Hessen blieb möbliert, unvermietet und jederzeit verfügbar. Der Ehemann war schon zuvor einmal für fünf Jahre nach China entsandt worden und kam anschließend zurück nach Deutschland.

Das Gericht erkannte den inländischen Wohnsitz (§ 8 AO) an: Entscheidend war die tatsächliche, jederzeitige Verfügung über das Haus (leerstehend, familienmöbliert, bestätigt durch Zeugin und Fotos) trotz China-Aufenthalt, sowie eine regelmäßige Nutzung während der Ferienzeiten und eine durch die vorherige Rückkehr bewiesene Rückkehrabsicht. Kinder teilen den elterlichen Wohnsitz, da sie überwiegend Ferienzeit in Deutschland verbringen.

 

→ Darauf sollten Sie achten:

  • Halten Sie eine Wohnung möbliert und unvermietet und nutzen Sie sie über kurze Urlaubsaufenthalte hinaus (z. B. Homeoffice, längere familiäre Aufenthalte).
  • Melden Sie Entsendungen ehrlich bei der Familienkasse, um Strafen zu vermeiden.
  • Dokumentieren Sie Aufenthalte mit Flugtickets, Rechnungen und Homeoffice-Nachweisen.
  • Vermeiden Sie Wohnungsverkauf oder dauerhaften Auslands-Lebensmittelpunkt.

Eine Vorab-Beratung durch die Familienkasse und/oder Steuerberater minimiert Risiken.
 

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.11.2023

Es gibt keinen Kindergeldanspruch für im Nicht-EU-Ausland (z. B. USA) geborene Kinder ohne zeitnahe physische Rückkehr nach Deutschland.

Der Fall: Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil die Klage eines Vaters abgewiesen, der Kindergeld für sein 2020 in Amerika geborenes Kind von Dezember 2020 bis Mai 2021 beantragt hatte. Der Vater, ein deutscher Staatsangehöriger, war seit 2019 von einer deutschen Firma für mehrere Jahre in die USA entsandt, wo auch seine Frau und das Kind lebten. Er argumentierte, die Familie habe einen Wohnsitz in Deutschland, sodass dieser auch für das Kind gelte.

Das Gericht sah das anders: Für ein im Ausland geborenes Kind gibt es keinen deutschen Wohnsitz, wenn es nicht zeitnah nach der Geburt ins Inland gebracht wird. In diesem Fall  blieb das Kind bis August 2021 mit den Eltern in den USA – die Meldung, Steuerbescheide oder Wille reichten nicht aus, da tatsächliche Präsenz entscheide.

→ Darauf sollten Sie achten:

  • Tatsächliche Präsenz entscheidet: Meldung, möblierte Wohnung (bei Großeltern), Post, Behördengänge, Steuerbescheide oder Eltern-Wille reichen nicht. Corona-Reisebeschränkungen zählen nicht (keine "Was-wäre-wenn"-Hypothesen).
  • Unterscheidung zwischen EU und Drittstaaten: Anders als in EU-Staaten gibt es hier keine Ausnahmen durch Freizügigkeitsrecht – es scheitert schon am Wohnsitz des Kindes. Ob der Eltern-Status (z. B. als entsandter Arbeitnehmer) hilft, wird gar nicht erst geprüft.
  • Bringen Sie ihr im Nicht-EU-Land geborenes Kind zeitnah nach Deutschland (Belege sichern), sonst droht Null-Anspruch.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 21.06.2023

Deutsche Eltern verlieren den Anspruch, wenn ihr Kind länger als ein Jahr im Ausland studiert und pro Studienjahr weniger als 50% der vorlesungsfreien Zeit regelmäßig in der elterlichen Wohnung verbringt.

Der Fall: Eine Mutter klagte für ihre Tochter, die zunächst ein Jahr in Australien studierte, das Studium dort dann aber verlängerte und es schließlich auch vor Ort abschloss. Die Familienkasse hob die Zahlungen ab dem ersten Auslandsjahr auf und forderte Rückzahlung, da die Tochter ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben habe. Das Niedersächsische Finanzgericht gewährte in erster Instanz das Kindergeld nur bis zum Entschluss zur Verlängerung des Auslandsstudiums, also nur für das erste Studienjahr.

Die Mutter ging in Berufung und der BFH korrigierte das Urteil teilweise: Kindergeld steht für das erste Studienjahr zu, da der Aufenthalt zunächst nur einjährig geplant war und ein Fehlen von Heimfahrten dies nicht ändert. Im zweiten Studienjahr blieb der Wohnsitz erhalten, weil die Tochter sich in der vorlesungsfreien Zeit überwiegend in Deutschland in der elterlichen Wohnung aufhielt.

Ab dem dritten Studienjahr endete der Anspruch ab dem Monat, in dem feststand, dass die Tochter nicht mehr als die Hälfte der Ferienzeiten (ausbildungsfreie Zeit) in der deutschen Wohnung nutzen würde – sie war nur zwei Wochen da und blieb ansonsten freiwillig in Australien.

→ Darauf sollten Sie achten:

  • Einjähriges Studium: Wohnsitz bleibt auch ohne Heimfahrten erhalten.
  • Verlängerung (>1 Jahr): Ab Verlängerungsentschluss muss das Kind die ausbildungsfreie Zeit überwiegend (mehr als 50 %) in der elterlichen Wohnung in Deutschland verbringen; kurze Besuche reichen nicht.
  • Die Berechnung erfolgt pro Studienjahr, alle Aufenthalte zählen (auch Krankheit), die Gründe sind egal. Es gibt keine Kompensation durch Elternbesuche oder frühere „Überschüsse“.
  • Aufgabe des Wohnsitzes: Tritt ein, wenn während des Jahres klar wird, dass weniger als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbracht wird.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 14.03.2018

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Kindergeldanspruch für zeitweise in Deutschland arbeitende selbstständige EU-Bürger geklärt. Danach können auch Selbstständige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, bei einer nur monatsweisen Tätigkeit im Bundesgebiet für diese Zeit Kindergeld beanspruchen. Für den Anspruch komme es nicht darauf an, wann die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dem Gewerbetreibenden zugeflossen sind.

Der Fall: Bei einem zeitweise inländisch selbstständigen Tätigen komme es für den Kindergeldanspruch darauf an, wann die Tätigkeit erbracht worden ist und nicht zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen aus der Tätigkeit zugeflossen sind. Anderenfalls würde der Kindergeldanspruch von Zufälligkeiten abhängen, heißt es in dem Urteil.

→ Worauf Sie achten sollten:

  • Tätigkeit monatsgenau dokumentieren: Rechnungen müssen Ausführungszeiträume und Baustellenadressen nennen (nicht nur Rechnungsdatum).
  • Steuerantrag stellen: Beantragen Sie § 1 Abs. 3 EStG (unbeschränkte Pflicht), wenn über 90 % Ihres Einkommens aus DE stammt.
  • Betriebsstätte nachweisen: Baustellen oder Geschäftsleitung in Deutschland begründen inländische Einkünfte.
  • Familienkasse informieren: Legen Sie Rechnungen, Bankauszüge und Verträge vor.
  • Kinderwohnsitz separat klären: Dieses Urteil betrifft nur Eltern-Einkünfte; Kind-Wohnsitz (§ 63 EStG) bleibt eigenständig zu prüfen.

Ortsunabhängig gilt: Sobald das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat, bzw. spätestens ab dem 25. Geburtstag, gibt es in der Regel kein Kindergeld mehr.
Wer sein Kind aus eigener Tasche weiter unterstützt, kann den Unterhalt aber in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen.
 

Das könnte Sie interessieren