Kindergeld im Ausland

Welche Leistungen sind möglich?

Kindergeld im Ausland

Kindergeld erhalten Deutsche im Ausland, wenn sie in Deutschland weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden und die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Innerhalb der EU können die Kinder auch einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben. Aber auch wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten.

Wer beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaates, in dem er arbeitet. Ein entsandter Arbeitnehmer unterliegt jedoch weiterhin den Vorschriften des Entsendestaates. Ansonsten gelten die Regelungen des Landes, in dem die Person oder die Familie lebt.

Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung erhalten, wenn der Antragsteller

  1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder
  2. als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig ist oder
  3. in Deutschland beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig ist oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem der Mitgliedstaaten lebt. 

Es kann durchaus sein, dass ein Kind in mehreren Ländern Ansprüche auf Familienleistungen hat. In diesem Fall richtet sich die Rangfolge der Zuständigkeit nach Erwerbstätigkeit, Rente oder Wohnsitz. Vorrangig ist der Staat, in dem eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Wenn in mehreren Staaten ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist stets das Land zuständig, in dem das Kind wohnt.

Der zuständige Staat zahlt das Kindergeld in voller Höhe. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat geringer als in Deutschland, zahlt die deutsche Kindergeldkasse in der Regel die Differenz dazu, wenn ein Anspruch besteht. Ist das Kindergeld im zuständigen Staat höher, gibt es aus Deutschland nichts.

Missverständnisse

Oftmals wird davon ausgegangen, dass Kindergeld aus Deutschland gezahlt wird, wenn man deutscher Staatsbürger ist. Das hat jedoch nichts miteinander zu tun. Kindergeld ist eine Steuerleistung und so im Endeffekt eine vorgezogene Steuererstattung für Steuerzahler. Wer also keine Steuern in Deutschland zahlt, erhält kein Kindergeld.

Hieraus wird auch klar, dass es keine Zahlung aufgrund von vergangener Arbeit in Deutschland geben kann. Egal, wie lange man in der Vergangenheit in Deutschland gearbeitet hat: Sobald man in Deutschland keine Steuern mehr entrichtet, ist man nicht mehr kindergeldberechtigt.

Wichtig zu wissen: Kindergeld kann zurückgefordert werden und wird es auch. Bei einer Veränderung der Verhältnisse ist also eine schnelle Rückmeldung an die Familienkasse sehr zu empfehlen. Nur so werden empfindliche Rückzahlungen vermieden.

Das Kindergeld ist zudem keine Leistung für die Kinder, sondern für die Eltern - daher auch eine Steuerleistung. Entsprechend kann das Kindergeld nur dann gezahlt werden, wenn die Kinder im Haushalt der Eltern oder Großeltern leben. Wenn die Eltern also im Ausland leben und dort Steuern zahlen, die Kinder jedoch in Deutschland, so erhalten die Eltern dennoch kein Kindergeld.

Urteil zur Beantragung von Kindergeld für geschiedene Elternteile, die mit Kind im EU-Ausland leben: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes.

Antrag

Kindergeldanträge müssen schriftlich an die zuständige Familienkasse gestellt werden. In grenzüberschreitenden Fällen sind dazu die Vordrucke "Antrag auf Kindergeld (KG 1)", die "Anlage Kind" und die "Anlage Ausland (KG 51)" notwendig. Anträge auf Familienleistungen können auch beim zuständigen ausländischen Träger am Wohnort des Antragstellers eingereicht werden. Die in- und ausländischen Familienkassen klären dann unter sich, wer vor- bzw. nachrangig zuständig ist.

Berechtigung

Grundsätzlich sind Kinder bis 18 Jahre kindergeldberechtigt. Während der Berufsausbildung wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr weitergezahlt. Diese Zeit wird um ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligendienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst verlängert. Behinderte Kinder können über das 25. Lebensjahr hinaus anspruchsberechtigt sein.

Veränderungsmitteilung

Wer Kindergeld beantragt, muss der Familienkasse mitteilen, wenn er oder ein anderer Berechtigter

  • von seinem Arbeitgeber in ein anderes Land entsandt wird,
  • eine Rente erhält oder nicht mehr erhält
  • oder ein Kind seinen Wohnsitz ins Ausland oder Inland verlegt
  • oder ein Kind seinen bisherigen Haushalt verlässt.

Weitere Informationen gibt es unter www.familienkasse.de.

Aktuelle Urteile zum Kindergeld für Deutsche im Ausland

Im folgenden haben wir ein paar Urteile aus der Vergangenheit rund um das Thema "Kindergeld im Ausland" zusammengetragen:

Weiterzahlung bei Auslandssemester

Verbringen Kinder über 18 Zeit im Ausland, etwa im Rahmen eines Auslandssemesters oder Praktikums, müssen sich Eltern im ersten Jahr noch keine Sorgen um das Kindergeld machen. Erst wenn sie eine längere Ausbildung im Nicht-EU-Ausland absolvieren, kann es sein, dass die Familienkasse die Zahlungen einstellt. Ausschlaggebend dafür ist, ob das Kind rechtlich betrachtet noch bei den Eltern wohnt.

Längerer Aufenthalt für Studium im Ausland

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) klagte eine Mutter, deren Tochter für mehrere Jahre zum Studieren nach Australien gegangen war. Die Familienkasse sah den Kindergeldanspruch verwirkt, weil die Tochter ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt habe. Der BFH entschied jedoch: Weil sie die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend in der Wohnung der Mutter verbrachte, hat sie für den Großteil ihres Studiums noch Anspruch auf Kindergeld (Az. III R 11/21).
In dem nun entschiedenen Fall hatte die Tochter drei Jahre lang in Australien studiert. Mit seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 21. Juni 2023 konkretisierte der BFH nun die Kindergeld-Voraussetzungen, wenn das Kind für seine Ausbildung in ein Nicht-EU-Land geht. Dabei unterscheiden die Münchener Richter zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten. Danach bleibt bei einem Jahr die Bindung zum heimischen Wohnsitz erhalten, so dass grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld besteht. Bei einer Verlängerung kann es aber zu Rückforderungen kommen, wenn die Familienkasse feststellt, dass der Aufenthalt in einem Nicht-EU-Land von vornherein länger als ein Jahr geplant war. „Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr zu Ausbildungszwecken im Ausland zu bleiben, behält das Kind seinen Inlandswohnsitz in der Regel nur dann bei, wenn es sich im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit im Inland aufhält und dabei (…) die inländische Wohnung nutzt“, heißt es weiter in dem Münchener Urteil.

Danach sind aber auch Besuche bei heimischen Freunden und Verwandten „Teil der Nutzung der Wohnung und kein Grund, Aufenthaltstage unberücksichtigt zu lassen“. Gleiches gilt für die Unterbrechung durch einen Krankenhausaufenthalt. Für die Berechnung der Aufenthaltstage ist nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Kind muss zu Ferienzeiten überwiegend zu Hause sein

Wie auch im Streitfall wird es häufig vorkommen, dass ein Kind während seines Auslandsaufenthalts immer seltener nach Hause kommt. Nach dem Münchener Urteil endet in solchen Fällen der Kindergeldanspruch nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres, sondern bereits dann, wenn klar ist, dass die für den Anspruch notwendigen Aufenthaltszeiten in Deutschland nicht mehr erfüllt werden. Für die Zeit davor bleibt der Kindergeldanspruch in solchen Fällen aber erhalten. Im konkreten Fall war die Tochter während ihrer letzten Semesterferien in Australien geblieben. Ab Beginn der Ferien und für das Abschlusssemester danach habe die Mutter daher keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt, urteilte der BFH. Stattdessen könne sie aber den steuerlichen Kinderfreibetrag geltend machen.

Um zu beurteilen, ob ein Kind noch bei den Eltern wohnt, betrachten Gerichte jeweils die Umstände des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt aber, dass das Kind den überwiegenden Teil - also mehr als die Hälfte - der Semesterferien bei den Eltern verbringen muss. In einem anderen aktuellen Fall hatte eine in Australien studierende Tochter ihre Eltern aufgrund mangelnder finanzieller Mittel und der geltenden Corona-Regeln nicht besucht - ihr wurde das Kindergeld gestrichen (Finanzgericht Bremen, Az. 2 K 27/21).

Selbstständige EU-Bürger haben Anspruch auf Kindergeld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Kindergeldanspruch für zeitweise in Deutschland arbeitende selbstständige EU-Bürger geklärt. Danach können auch Selbstständige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben, bei einer nur monatsweisen Tätigkeit im Bundesgebiet für diese Zeit Kindergeld beanspruchen, entschieden die Münchener Richter in einem am Montag, 4. Juni 2018, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 5/17).
Für den Anspruch komme es nicht darauf an, wann die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit dem Gewerbetreibenden zugeflossen sind. Bei einem zeitweise inländisch selbstständig Tätigen komme es für den Kindergeldanspruch darauf an, wann die Tätigkeit erbracht worden ist und nicht zu welchem Zeitpunkt die Einnahmen aus der Tätigkeit zugeflossen sind. Anderenfalls würde der Kindergeldanspruch von Zufälligkeiten abhängen, heißt es in dem Urteil vom 14. März 2018.

Bei nicht selbstständig tätigen Saisonarbeitern hatte der BFH bislang allerdings für den Kindergeldanspruch darauf abgestellt, wann dem Arbeiter die Einkünfte zugeflossen sind. Inwieweit der BFH noch daran festhält, ließ er mit der aktuellen Entscheidung ausdrücklich offen. Bereits am 12. Juni 2012 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass polnische Saisonarbeiter in Deutschland deutsches Kindergeld beanspruchen können (Az.: C 611/10; C 612/10). Allerdings müssen sie sich polnisches Kindergeld auf die deutsche Leistung anrechnen lassen.

Ortsunabhängig gilt: Sobald das Kind seine Erstausbildung abgeschlossen hat bezeihungsweise spätestens ab seinem 25. Geburtstag, gibt es in der Regel kein Kindergeld mehr. Wer sein Kind aus eigener Tasche weiter unterstützt, kann den Unterhalt aber in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen.

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