Pflegeversicherung im Ausland
Rundumschutz bei Pflege im Ausland?
Auf dieser Seite werden rechtliche Informationen zur Pflegeversicherung im Ausland erörtert.
Antrags- und Feststellungsverfahren
Leistungsanspruch
Leistungsanrechnung
Beratungseinsatz
Antrags- und Feststellungsverfahren innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz
Um in den Genuss des Pflegegeldes zu kommen, ist ein Antrag zu stellen. Dieser ist an keine spezielle Form gebunden und kann also formlos gestellt werden. Der Antrag kann auch im Aufenthalts- bzw. Wohnortstaat gestellt werden. Die den Antrag annehmende Behörde leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger weiter. Der Tag, an dem der Antrag bei der den Antrag annehmenden Behörde eingeht, gilt als Tag des Eingangs beim zuständigen Träger. Dieser Zeitpunkt kann von großer Bedeutung sein, da Pflegegeld ab Antragstellung gewährt wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen.
Im Aufenthalts- bzw. Wohnortstaat werden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Durchführung der Begutachtung die gleichen Maßstäbe angewandt wie im Inland. Diese kommen zum Zuge, sofern die Begutachtung zur Feststellung der Pflege nicht bereits vor dem Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz erfolgte. Zur Organisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) haben sich die Spitzenverbände der Pflegekassen auf folgendes Verfahren verständigt:
- Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der EU- und EWR-Staaten bzw. der Schweiz in der Organisation der Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können, ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in den Staaten des EWR und der Schweiz an jeweils einen "Partner-MDK" übertragen worden.
- Der Begutachtungsauftrag wird von der Pflegekasse dem Ansprechpartner "Ausland" des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang und leitet den Antrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin, bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch durch.
- Danach wird das Pflegegutachten durch den MDK erstellt und direkt an die auftraggebende Pflegekasse zurückgeschickt. Gleichzeitig erhält der Ansprechpartner "Ausland" des auftraggebenden MDK eine Erledigungsmeldung.
Ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsstrukturen bezüglich der einzelnen EU- und EWR-Staaten bzw. der Schweiz ist der für die Pflegekasse zuständige MDK immer Ansprechpartner für die Pflegekassen. Insofern hat die zuständige Pflegekasse alle Begutachtungsaufträge an "ihren" MDK zu richten. Angesichts der spezifischen Organisation der Begutachtung in den einzelnen EU- und EWR-Staaten bzw. der Schweiz sollten die Pflegebedürftigen bzw. deren Betreuer über die Erteilung des Begutachtungsauftrages an den MDK informiert werden. Damit wird gewährleistet, dass der Pflegebedürftige bzw. sein Betreuer über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert sind und verhindert, dass die Legitimation des Gutachters bei einem späteren Hausbesuch in Frage gestellt wird.
Ungeachtet der auf Spitzenverbandsebene getroffenen Vereinbarungen muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass jede deutsche Pflegekasse ihr eigenes internes Verwaltungsprocedere hat. Die Pflegebedürftigen bzw. ihre Angehörigen sollten also bereits im Vorfeld das Antragsverfahren bei ihrer Pflegekasse abklären.
Leistungsanspruch
Solange sich Pflegebedürftige innerhalb Deutschlands aufhalten, werden ihnen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gewährt. Diese Leistungen werden bei einem Auslandsaufenthalt pro Kalenderjahr bis zu sechs Wochen weitergewährt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Für die Zeit des Auslandsaufenthaltes kann das Pflegegeld oder die Pflegesachleistung beansprucht werden. Dies gilt auch für die kombinierten Leistungen aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.
Hinweis zu Pflegesachleistungen:
Die begleitende Pflegekraft muss in einem Vertragsverhältnis mit der Pflegekasse stehen oder bei einem zugelassenen Pflegedienst angestellt sein. Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des SGB XI (§§ 72 und 77).
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt entsteht der Leistungsanspruch von längstens sechs Wochen mit jedem Kalenderjahr neu. Das bedeutet, die Anspruchsvoraussetzungen vorausgesetzt:
- Ein am 31. Dezember eines Jahres bestehender oder an diesem Tag endender Leistungsanspruch besteht ab dem 1. Januar des Folgejahres für sechs Wochen weiter.
- Ein vor dem 31. Dezember eines Jahres abgelaufener Leistungsanspruch lebt ab dem 1. Januar des Folgejahres wieder auf.
- Ein bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht ausgeschöpfter Sechs-Wochen-Zeitraum führt im Folgejahr nicht zu einer Verlängerung des neuen Sechs-Wochen-Zeitraumes um den Rest-Zeitraum des Vorjahres.
Anhand von drei Beispielen können Sie sich eine detailliertes Bild davon machen: PDF (73 kb)
Hinweis: Die Leistungsansprüche bestehen unabhängig davon, ob sich der Pflegebedürftige in einem EU- oder EWR- bzw. Abkommens- oder Nichtvertragsstaat aufhält.
Hier gibt es eine ganz klare Regelung: Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Insofern besteht bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr ein Leistungsanspruch nur dann, wenn dies im Rahmen von über- oder zwischenstaatlichen Regelungen vereinbart wurde.
Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung können bei der Anwendung der EWG-VO 1408/71 in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt auch bei der Anwendung des Rheinschiffer-Übereinkommens. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 1a SGB XI, der am 1. Juli 2011 in Kraft trat. Er gilt für alle EU- und EWR-Staaten und die Schweiz. Zur Anwendung von § 34 Abs. 1 und Abs. 1a SGB XI wird auf im Übrigen auf "Das Ruhen der Leistungsansprüche" verwiesen.
TIPP: Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU, des EWR, der Schweiz oder einem Nichtabkommensstaat sind Informationen über die Möglichkeiten einer Absicherung bei den deutschen Pflegekassen und der Dr. Walter GmbH erhältlich.
Die Zahlung von Pflegegeld kommt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort in anderen EU- oder EWR-Staaten oder in der Schweiz in Betracht. Für diese Fälle sind die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 17. Februar 1977 (Rechtssache 76/76) zu beachten. Danach besteht der Wohnort in dem Staat, in dem der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen des Versicherten liegt. Dabei ist jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Maßgebende Kriterien sind die Dauer und die Kontinuität des bisherigen Wohnortes, die Dauer und der Zweck des beabsichtigten Aufenthaltes im anderen Mitgliedsstaat sowie die Absichten des Versicherten, die die Zeit nach dem Aufenthalt im anderen Staat betreffen.
Sofern die Vordrucke E 106, E 109, E 120 oder E 121 ausgestellt wurden, kann von einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz ausgegangen werden. Diese Vordrucke sichern die Inanspruchnahme von Sachleistungen bei Krankheit nach dem Recht des Wohnortstaates sowie auch für ggf. vorgesehene Pflegesachleistungen. Der pflegebedürftige Versicherte muss sich allerdings entscheiden, ob er die Sachleistungen nach dem Recht des Wohnortstaats oder das Pflegegeld nach dem SGB XI von der deutschen Pflegekasse in Anspruch nehmen will.
WICHTIG: Entscheidet sich der Pflegebedürftige für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung, dürfen zur Vermeidung von Doppelleistungen im Wohnortstaat keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden. Die deutschen Pflegekassen sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Voraussetzungen für den weiteren Leistungsbezug zu überprüfen. Diese Überprüfung dient u. a. der Feststellung des Bezuges von Leistungen nach ausländischem Recht. Auf diese Prüfung kann schon allein deshalb nicht verzichtet werden, weil sich Mitteilungen ausländischer Träger über erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht auf Leistungen der Pflegebedürftigkeit beziehen.
Hinweis: Die Prüfung dient auch der möglichen Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht (vgl. auch "Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht").
Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Das bedeutet, dass bei einem Leistungsbezieher, der seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einzustellen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur sozialen Pflegeversicherung ebenfalls zu beenden ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt in einen Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund der Bestimmungen des bilateralen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten bleibt. Das Ende des Leistungsanspruchs orientiert sich am Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Hierfür kommen zwei Zeitpunkte in Betracht.
Zeitpunkt 1: Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung: Dieser Regelung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Doppelrentner seinen Wohnort verlegt.
Beispiel 1: Eine Person bezieht sowohl deutsche als auch türkische Rente. Aufgrund der deutschen Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR. Am 15.06.2017 verlegt die Person ihren Wohnort in die Türkei.
Lösung 1: Nach Artikel 14 Abs. 6 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bis zum Ende des Monats der Wohnortverlegung in die Türkei weiterzuführen (also bis zum 30. Juni 2017). Gemäß dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" ist auch die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bis zum 30. Juni 2017 fortzuführen. Leistungsansprüche sind ebenfalls noch bis zum 30. Juni 2017 realisierbar.
Zeitpunkt 2: Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts: Diese Regelung kommt dann in Betracht, wenn die Versicherung in der Krankenversicherung auch nach diesem Zeitpunkt weiter besteht.
Beispiel 2: Eine Person, die nur deutsche Rente bezieht, verlegt ihren Wohnort am 03.07.2017 in die Türkei. Aufgrund dieser Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR.
Lösung 2: Obwohl die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit fortbesteht, endet die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung mit Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei am 03.07.2017 (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Leistungen der Pflegeversicherung dürfen nur bis zum 03.07.2017 erbracht werden.
Bei einem über sechs Wochen hinausgehenden Aufenthalt innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz und der damit verbundenen Anwendung der EWG-VO 1408/71 ist zwischen Geld- und Sachleistungen zu unterscheiden.
Pflegegeld
Das Pflegegeld wird weiter gezahlt, wobei die Anspruchsvoraussetzungen, die Zahlungsweise und die Höhe unverändert bleiben. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Pflegegeld aus dem Sozialversicherungssystem des Aufenthaltsstaates. Entsprechend der EWG-VO 1408/71 sind Geldleistungen von der deutschen Pflegekasse als zuständiger Träger zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass kein Pflegegeld gezahlt werden kann, wenn Pflegesachleistungen vom Wohnortstaat gewährt werden. Die EWG-VO 1408/71 unterscheidet explizit zwischen Geld- und Sachleistungen und lässt eine in Deutschland übliche Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) nicht zu.
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen können auch vom Träger im Aufenthaltsstaat gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass dann kein Pflegegeld mehr gezahlt werden kann. Die Höhe bzw. der Wert der Sachleistungen spielt dabei keine Rolle.
WICHTIG: Der Pflegebedürftige muss sich vor dem Auslandsaufenthalt entscheiden, ob er im Aufenthaltsstaat
- statt des Pflegegeldes Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen will oder
- statt der Pflegesachleistungen ein Pflegegeld ausgezahlt bekommen möchte oder
- die Pflegesachleistung des Aufenthaltsstaates in Anspruch nehmen möchte.
Hinweis: Unabhängig von diesen Aussagen bitten wir um Beachtung der Aussagen unter "Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht".
Die Anwendung des § 34 Abs. 1 SGB XI
Entsprechend der gesetzlichen Bestimmung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn sich der Versicherte im Ausland aufhält (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1).
Die Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI) werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt (Satz 2). Die Pflegesachleistungen werden für diesen Zeitraum nur weiter gewährt, wenn die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet (Satz 3).
Ebenso deutlich weist § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XI darauf hin, dass der Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ruht, solange sich der Versicherte nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Nach Ansicht der Spitzenverbände der Pflegekassen ergibt sich dies aus dem Umkehrschluss des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt des Beginns des Auslandsaufenthaltes bereits Pflegebedürftigkeit vorlag oder eine solche während des dortigen Aufenthaltes eintritt.
Die Pflegeleistungen ruhen also spätestens ab dem 43. Tag des Auslandsaufenthalts. Es soll aber einige wenige deutsche Pflegekassen geben, die bereits ab dem 1. Tag des Auslandsaufenthalts den Leistungsanspruch ruhen lassen, wenn bereits von vornherein ein Auslandsaufenthalt von länger als sechs Wochen im Kalenderjahr geplant ist.
WICHTIG: Diese Aussagen gelten ausschließlich bei einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202).
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Anrechnung von Leistungen nach ausländischem Recht
Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 1a SGB V, der am 1. Juli 2011 in Kraft trat.
Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschrift ist das Vorliegen von zwei eigenständigen Leistungsansprüchen. Dies kann sowohl eine Geldleistung als auch eine Sachleistung, die nicht aufgrund einer Anspruchsbescheinigung einer deutschen Kasse gewährt wird, betreffen. Die Ansprüche aus dem Ausland müssen sich auf Leistungen beziehen, die mit denen der deutschen Pflegeversicherung vergleichbar sind. Dies bedeutet zunächst, dass es sich um Leistungen bei Pflegebedürftigkeit handeln muss. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anspruch aus einer ausländischen Pflegeversicherung resultiert, sondern es kommen auch Leistungen aus anderen Versicherungszweigen in Betracht. Für die Vergleichbarkeit ist es unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Leistung erbracht wird. Entscheidend ist vielmehr der Zweck.
Hinweis: Informationen über die ausländischen Pflegeleistungen bzw. das dortige Pflegesystem (sofern vorhanden) können den Länderberichten entnommen werden. Sieht das Recht des ausländischen Trägers keine Kürzung bzw. Ruhensvorschrift vor, wird die ausländische Leistung in voller Höhe auf das deutsche Pflegegeld angerechnet. Zur Veranschaulichung nachstehend einige Beispiele. Dabei ist zu beachten, dass die verwendeten Zahlen für die ausländischen Leistungen nicht dem aktuellen Rechtsstand entsprechen. Die deutschen Zahlen entsprechen dem Rechtsstand 1. Januar 2017 (jetzt fünf Pflegegrade). Die Beispiele sollen lediglich zum besseren Verständnis der Pflegekassenpraxis beitragen.
Sachverhalt: Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person bezieht auch eine belgische Invalidenrente in Höhe von 511,00 EUR und dazu einen Zuschlag wegen Pflegebedürftigkeit in Höhe von 255,00 EUR. Es liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor (Pflegegrad 3). Das belgische Recht sieht keine Anrechnung der deutschen Leistung vor.
Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche.
Deutsches Pflegegeld nach Pflegegrad 3: 545,00 EUR
./. belgischer Zuschlag wg. Pflegebedürftigkeit: 255,00 EUR
= Zahlbetrag des deutschen Pflegegeldes: 290,00 EUR
Insgesamt erhält der Pflegebedürftige 545,00 EUR. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt 290,00 EUR; der belgische Träger zahlt Pflegegeld in Höhe von 255,00 EUR.
Sehen sowohl das deutsche Recht als auch das Recht des ausländischen Trägers Kürzungs- bzw. Ruhensvorschriften vor, ergibt sich die gegenseitige Anrechnung der jeweiligen Leistungen aus Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72.
Sachverhalt: Eine in Deutschland kranken- und pflegeversicherte Person wohnt in Griechenland. Dort besteht nach griechischem Recht ein Anspruch auf eine Sonderleistung für Paraplegiker in Höhe von 363,00 EUR. Es liegt Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor (Pflegegrad 5).
Lösung: Es bestehen zwei eigenständige Leistungsansprüche. Da auch das griechische Recht eine Kürzungsvorschrift vorsieht, ergeben sich unter Berücksichtigung der Artikel 12 EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 EWG-VO 574/72 im Einzelnen folgende Ansprüche:
Deutsches Pflegegeld nach Pflegegrad 5: 901,00 EUR
./. der Hälfte des griechischen Pflegegeldes: 181,50 EUR
= Zahlbetrag des deutschen Pflegegeldes: 719,50 EUR
Griechische Sonderleistung: 363,00 EUR
./. der Hälfte des deutschen Pflegegeldes,
jedoch maximal die Hälfte der niedrigeren Leistung: 181,50 EUR
= Zahlbetrag der griechischen Sonderleistung: 181,50 EUR
Insgesamt erhält der Pflegebedürftige eine Leistung von 901,00 EUR. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI beträgt 719,50 EUR; der griechische Träger zahlt die Sonderleistung in Höhe von 181,50 EUR.
TIPP: Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollte der ausländische Träger, der die nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI anzurechnende Leistung gewährt, über die Kürzungsabsicht informiert und um Mitteilung gebeten werden, ob seinerseits ebenfalls Kürzungsregelungen anzuwenden sind.
Beratungseinsatz während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, bei den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich und bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einen Beratungseinsatz durch eine Vertragseinrichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. § 37 Abs. 3 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung). Dies gilt auch für Pflegebedürftige, die sich vorübergehend in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz aufhalten. Der Beratungseinsatz hat durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft zu erfolgen.
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt empfiehlt es sich, den Beratungseinsatz kurz vor dem Auslandsaufenthalt bzw. unmittelbar danach durchzuführen und das erforderliche Procedere unbedingt mit der Pflegekasse zu erörtern. Dabei hat der Pflegebedürftige folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Bei den Pflegegraden 2 und 3 darf der vorübergehende Auslandsaufenthalt nicht länger als 12 Monate andauern.
- Bei den Pflegegraden 4 und 5 darf der vorübergehende Auslandaufenthalt nicht länger als 6 Monate andauern.
Hinweis: Die nachstehenden Fristen der Nachweispflicht sind zu beachten! Aus verwaltungspraktikablen Gründen bietet sich bei der Nachweispflicht das Kalenderhalbjahr bzw. -vierteljahr an. Für die einzelnen Pflegestufen bedeutet das Folgendes:
Pflegegrade 2 und 3: Zeit vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.
Pflegegrade 4 und 5: Zeit vom 01.01 bis 31.03., 01.04. bis 30.06., 01.07. bis 30.09. und vom 01.10. bis 31.12.
Die Pflegebedürftigen werden im Bewilligungsbescheid auf diese Fristen aufmerksam gemacht. Die genannten Fristen sind starre Fristen, die sich aneinander unmittelbar anschließen. Verspätet geführte Nachweise lösen keine neue Frist aus.
Vergütung der Beratungseinsätze (§ 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI i. d. F. ab 1. Januar 2017):
- Pflegegrade 2 und 3 bis zu 23,00 EUR.
- Pflegegrade 4 und 5 bis zu 33,00 EUR.
- Evtl. Mehrkosten sind vom Pflegebedürftigen zu tragen.
- Pflegegrad 1 kann einmal halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen; bis zu 23,00 EUR (§ 37 Abs. 3 Satz 5 SGB XI i. d. F. ab 1. Januar 2017).
Sonderhinweis für Mallorca: Für Pflegebedürftige, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort auf Mallorca haben, existieren daneben Absprachen zur Durchführung von Beratungseinsätzen.
WICHTIG: Wird der Beratungseinsatz nicht nachgewiesen, ist das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Die Spitzenverbände der Pflegekassen sehen eine Kürzung des Pflegegeldes von 50 % als angemessen an, wobei allerdings die Situation im Einzelfall berücksichtigt wird.
Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.