Staatsangehörigkeit
Als Auswanderer den deutschen Pass behalten
Das Leben im Ausland wirft oft Fragen zu rechtlichen und staatsbürgerlichen Aspekten auf, besonders in Bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Diese Entscheidung beeinflusst nicht nur die rechtliche Stellung, sondern auch die Identität und Zugehörigkeit zu einem Land.
Die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten oder eine neue zu erlangen, kann daher weitreichende Folgen haben.
Mehrstaatigkeit ist seit 2024 der Normalfall
Seit dem 27. Juni 2024 hat sich das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht grundlegend geändert: Deutschland erlaubt nun generell die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit. Geregelt ist dies im Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG).
Deutsche im Ausland können nun eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben, ohne die deutsche zu verlieren, und umgekehrt ist bei Einbürgerung in Deutschland die bisherige Staatsangehörigkeit behalten erlaubt. In beiden Fällen geht dies nur, sofern der andere Staat dies zulässt.
Zuvor war eine Beibehaltungsgenehmigung vom Bundesverwaltungsamt (BVA) nötig, um bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit die deutsche nicht automatisch zu verlieren.
Regelung gilt nicht rückwirkend
Wenn Sie vor dem 27. Juni 2024 eine andere nicht-deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, bleibt ein dadurch eingetretener Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nach dem damaligen Recht weiterhin gültig. Die Gesetzesänderungen zum 27. Juni 2024 gelten nicht rückwirkend für die Vergangenheit.
Beibehaltungsurkunden, die bis einschließlich 26. Juni 2024 ausgestellt wurden, sind nach dem alten Recht wirksam und haben den Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit verhindert.
Das Auswärtige Amt empfiehlt dringend, die ausgehändigte Beibehaltungsurkunde zusammen mit der Urkunde zum Erwerb der anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeit gut und dauerhaft aufzubewahren. Sie dient als entscheidender Nachweis dafür, dass kein Verlust Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist. Denn es kann auch Jahre später vorkommen, dass Sie oder Ihre Nachkommen gegenüber deutschen Behörden den damaligen Bestand Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen müssen.
Freiwilliger Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit
Durch das StARModG gibt es keine Möglichkeit mehr, aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Zuvor war dies auf Antrag möglich, wenn Sie die Einbürgerung in einem anderen Staat anstrebten. Dabei musste sichergestellt sein, dass Sie dadurch nicht staatenlos wurden. Eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit durfte daher nur ausgesprochen werden, wenn der andere Staat zuvor verbindlich zugesichert hatte, Sie einzubürgern.
Sie können jedoch weiterhin freiwillig auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dieser Verzicht wird nur wirksam, wenn Ihre Erklärung vom Bundesverwaltungsamt genehmigt wurde.
Der Verzicht tritt mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde durch die deutsche Auslandsvertretung in Kraft.
Bestimmte Berufsgruppen wie aktive Beamte, Richter oder Soldaten der Bundeswehr können nicht verzichten, außer sie leben seit mindestens zehn Jahren dauerhaft im Ausland.
Minderjährige brauchen die Genehmigung des Familiengerichts und unter Betreuung stehende Deutsche die des Betreuungsgerichts.
Trotz derzeit ausgesetzter (aber eben nicht abgeschaffter) Wehrpflicht gilt: Wehrpflichtige Personen benötigen zum Verzicht auf die deutsche Staatsbürgerschaft die Zustimmung des Verteidigungsministeriums – es sei denn, sie haben bereits Wehrdienst in einem anderen Staat mit Ihrer dortigen Staatsangehörigkeit geleistet.
Wann kann ich meine Staatsangehörigkeit verlieren?
Es gibt nur wenige Fälle, in denen Deutsche ihre Staatsangehörigkeit verlieren können:
Wer freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörde in die Streitkräfte oder vergleichbare bewaffnete Verbände eines anderen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, verliert automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.
Ausnahme: Diese Regelung gilt seit Juli 2011 nicht mehr für den freiwilligen Dienst in den Streitkräften eines EU- oder NATO-Mitgliedstaats, eines EFTA-Landes sowie in Australien, Neuseeland, Israel oder der Republik Korea.
Seit 2019 verliert ein Deutscher zudem die Staatsangehörigkeit, wenn er sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt – es sei denn, er würde dadurch staatenlos.
Meldepflicht einer weiteren Staatsangehörigkeit
Wichtig zu wissen, wenn Sie neben der deutschen eine zweite Staatsbürgerschaft erwerben: Sie sind verpflichtet, die zuständige deutsche Passbehörde darüber zu informieren. Senden Sie dazu eine Kopie Ihrer Einbürgerungsurkunde an die für Passangelegenheiten verantwortliche deutsche Auslandsvertretung oder reichen Sie diese spätestens bei der nächsten Beantragung eines Passes oder Personalausweises ein.
Sollten Sie noch in Deutschland gemeldet sein, wenden Sie sich an die hiesige Passbehörde.
Umzug ins EU-Ausland: Wie melde ich mich dort an?
Wenn Sie sich entschieden haben, Ihren Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen, müssen Sie sich in der BRD abmelden.
Um sich im EU-Ausland anzumelden, benötigen Sie ein gültiges Ausweisdokument und einen Nachweis über Ihre berufliche Tätigkeit. Wenn Sie keiner Arbeit nachgehen, können Sie auch eine Bestätigung der Krankenversicherung vorlegen und nachweisen, dass Sie ohne staatliche Unterstützung für Ihren Lebensunterhalt sorgen können.
Weitere Informationen dazu finden Sie unter Wohnsitz im Ausland.
