Rente im Ausland

Rentenzahlung als deutscher Auswanderer im Ruhestand

Rente im Ausland

Es gibt viele Gründe, den Ruhestand im Ausland zu verleben. Beliebt sind die Schweiz, Österreich und Spanien, aber auch die USA. Bevor es aber losgeht, gibt es ein paar Dinge bei der Rentenzahlung im Ausland zu klären.

Im Jahr 2016 bekamen rund 214.000 deutsche Ruheständler ihre Rente ins Ausland überwiesen - im Jahr 2024 waren es bereits 245.000. Zum Vergleich: Im Jahr 2000 waren es gerade einmal 152.000 Deutsche, die ihre Rente im Ausland bezogen.

Die meisten Auslandsrenten werden nach Österreich gezahlt (mehr als 30.000 im Jahr 2024), gefolgt von der Schweiz (ungefähr 27.000) und Spanien mit knapp 23.600 Rentenzahlungen.

Wer in mehreren Staaten Rentenansprüche erworben hat, erhält auch Renten von diesen Staaten, wenn die Mindestversicherungszeiten bzw. Wartezeiten erfüllt sind. Anspruchsberechtigte müssen sich allerdings an die jeweiligen Träger wenden. Die Regelungen weichen zum Teil voneinander ab und jeder Versicherungsträger prüft separat.

Neben der Auszahlung Ihrer Rente müssen Sie sich auch um eine umfassende Krankenversicherung kümmern. Mehr Informationen dazu haben wir hier für Sie zusammengetragen.
 

Vorübergehender Auslandsaufenthalt als Rentner

Ist die Zeit im Ausland befristet, läuft alles weiter wie bisher.

Die Rente wird entweder auf ein deutsches Konto oder auf ein Konto im Ausland überwiesen. Dank IBAN und BIC ist das kein Problem mehr. Allerdings gehen Bankgebühren und Wechselkursschwankungen zu Lasten des Empfängers.
 

Dauerhafter Aufenthalt im Ausland als Rentner: Was müssen Sie beachten?

Geht es für immer ins Ausland, ist es wichtig, dass Sie vorab mit der Rentenversicherung Kontakt aufnehmen und sich ausführlich beraten lassen. Denn je nach Zielland wird die Rente in Ausnahmefällen eingeschränkt oder gar nicht ins Ausland überwiesen.

Umzug ins europäische Ausland

Am unkompliziertesten ist der Umzug in ein EU-Land oder die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Auch die Schweiz wird als europäisches Ausland dazugezählt.

In den allermeisten Fällen wird sich bei einem Umzug in eines dieser Länder für Sie nichts ändern, Sie erhalten weiterhin Ihre Rente auf ein Konto Ihrer Wahl. Nur in Einzelfällen kann es unter bestimmten Voraussetzungen zu Abzügen bei der Rente kommen.

Umzug in ein Land mit Sozialversicherungsabkommen

Damit deutsche Arbeitnehmer und auch Rentnern im genauso sozial abgesichert sind wie zuhause, hat Deutschland mit vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen.

Wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft in eines dieser Länder verlegen, bleibt in den meisten Fällen alles wie gewohnt: Ihre Rente wird in voller Höhe direkt auf das von Ihnen gewählte Konto überwiesen. In Einzelfällen kann es jedoch zu Abzügen kommen, insbesondere wenn Ihr Rentenanspruch auch aus Zeiten im Ausland stammt. Dies betrifft zum Beispiel Rentenzeiten, die auf dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 basieren. Detaillierte Informationen dazu finden Sie in der Broschüre „Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975“.

Ähnliche Regelungen gelten, wenn in Ihrer deutschen Rente Zeiten nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigt wurden – etwa Arbeitszeiten, die Sie als Vertriebene oder Aussiedler in osteuropäischen Herkunftsgebieten erworben haben.

Sonderfall: Deutsche Rente im Vereinigten Königreich nach dem Brexit

Rentenansprüche, die Sie vor dem 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich erworben haben, bleiben vollständig erhalten. Auf Grundlage des Austrittsabkommen werden diese Versicherungszeiten weiterhin so behandelt, als würde das frühere EU-Recht fortgelten. Das bedeutet, dass deutsche und britische Beitragszeiten zusammengerechnet werden, um die jeweilige Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zu erfüllen. Jedes Land zahlt dabei eine eigene Teilrente für die dort zurückgelegten Zeiten.

Für Zeiten ab dem 1. Januar 2021 gilt das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Auch dieses Abkommen sieht grundsätzlich eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für Rentenansprüche vor, sodass neue Beschäftigungszeiten im jeweils anderen Staat ebenfalls berücksichtigt werden können. Die Renten werden grundsätzlich auch dann ins jeweils andere Land ausgezahlt, wenn Sie dort wohnen.

Wenn Sie also als Deutscher im Vereinigten Königreich gearbeitet haben – egal ob vor oder nach dem Brexit – gehen Ihre dort erworbenen Rentenansprüche nicht verloren. Sie erhalten im Alter in der Regel eine deutsche Rente für die deutschen Zeiten und eine britische Rente für die britischen Zeiten. Ansprechpartner für die Klärung deutscher Ansprüche bleibt die Deutsche Rentenversicherung, die auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten berät.

Umzug in ein Land ohne Sozialversicherungsabkommen

Wenn Sie sich für einen Umzug in ein Land entscheiden, mit dem Deutschland kein Abkommen geschlossen hat, kann es für Sie zu Einschränkungen kommen.

Wie genau diese aussehen, ist von Land zu Land unterschiedlich. Lassen Sie sich daher unbedingt spezifisch von Ihrem Rententräger beraten, bevor Sie tatsächlich umziehen.

Ansprüche bleiben grundsätzlich bestehen

Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, kann frei wählen, wo er seinen Alterssitz nehmen will. Erworbene Ansprüche gehen in der Regel nicht verloren. Derzeit überweist die Rentenversicherung in über 150 verschiedene Länder.

Allerdings sollte sich jeder Auswanderer vorher bei seinem Rentenversicherungsträger beraten lassen, damit keine Nachteile entstehen.
 

Sonderfälle: Riester und Erwerbsminderung

Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte, private Altersvorsorge. Solange Sie die EU bzw. den EWR-Raum nicht verlassen, bekommen Sie Ihre Riester-Rente ganz normal ausgezahlt.

Wenn Sie Ihren Ruhestand jedoch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes verbringen wollen, müssen Sie die staatliche Förderung zurückzahlen.

Erwerbsminderungsrente

Generell gilt: Wenn Sie als Rentner in Ausland ziehen, zieht Ihre Rente mit. In der Regel ist das auch bei Erwerbsminderungsrente der Fall. Hier gibt es allerdings eine Ausnahme: Sollten Sie die Rente nicht aus medizinischen Gründen erhalten, sondern, weil der deutsche Arbeitsmarkt für Sie verschlossen ist, kann es zu Einschränkungen kommen. 
 

Lebensbescheinigung: Jährlicher Nachweis für Rentner im Ausland

Wer im Ausland eine deutsche Rente bezieht, muss einmal im Jahr nachweisen, dass er noch am Leben ist. Dazu versendet die Deutsche Rentenversicherung über den Renten Service der Deutschen Post die sogenannte Lebensbescheinigung, gemeinsam mit Ihrer jährlichen Rentenanpassungsmitteilung.

Das Formular müssen Sie als Rentenberechtigter persönlich ausfüllen, unterschreiben und von einer im Wohnland autorisierten Behörde beglaubigen lassen. Die Originale senden Sie dann per Post zurück, Eingänge per E-Mail oder Fax werden nicht akzeptiert.

Sie können den Nachweis auch digital erbringen. Die dafür notwendigen Unterlagen erhalten Sie gemeinsam mit den Lebensbescheinigungen per Post.

Erhält die Rentenversicherung keine Auskunft, wird die Rentenzahlung ausgesetzt.

Wichtig: Es gibt einige Länder, mit denen ein Sterbedatenabgleich durchgeführt wird. Wenn Sie dort wohnen, erhalten Sie in der Regel keine Lebensbescheinigung und müssen auch nicht anderweitig nachweisen, dass Sie noch leben. In einigen speziellen Fällen kann trotzdem ein Lebensnachweis erforderlich sein. Sollte das auf Sie zutreffen, erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen postalisch. 
 

Rentenbesteuerung im Ausland: Was gilt für deutsche Rentner?

Seit 2005 gibt es in Deutschland die sogenannte nachgelagerte Besteuerung.

Das heißt: Während Sie Geld für Ihre Altersvorsorge einzahlen, werden diese Aufwendungen zunehmend steuerfrei. Im Gegenzug wird die spätere Rente dann individuell versteuert.

Damit Einkommen nicht in zwei Ländern gleichzeitig besteuert wird, hat Deutschland mit vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen.

Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem zuständigen Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater beraten.

Wenn Sie im Ausland wohnen und eine deutsche Rente erhalten, ist das Finanzamt Neubrandenburg für Sie zuständig.
 

Das könnte Sie interessieren