Länderinformationen Griechenland

Hauptstadt Athen
Fläche 131.957 km²
Einwohnerzahl 10.718.565
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion Staatsreligion: 96 % Orthodoxes Christentum, 1,2 % Atheisten, 1,7 % konfessionslos oder Agnostiker
Amtssprache Griechisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+2 OEZ UTC+3 OESZ (März–Oktober)
Internet-TLD .gr

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Griechenlands.

Detaillierte Informationen zu touristischen Reisen und den geltenden Maßnahmen bietet die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece und werden auch über die kostenlose App VisitGreece zur Verfügung gestellt.

Einreisen auf dem Seeweg außerhalb der EU (auch von Sportbooten) unterliegen gesonderten Einreiseregeln, s. Einreise und Zoll - Einreise auf dem Land- und Seeweg. Detaillierte Informationen zu den geltenden Maßnahmen bieten die offiziellen Stellen Griechenlands sowie die Greek National Tourism Organisation unter VisitGreece und Destination Greece.

Beschränkungen im Land
Ein Mund-Nasen-Schutz für alle Personen ab vier Jahren ist in Krankenhäusern, Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen notwendig.    

Für Reisende, die während ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf COVID-19 getestet werden und keine oder nur leichte Symptome entwickeln, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordern, wird eine fünftägige Selbstisolation empfohlen. Für die Beendigung der Quarantäne ist keine weitere Testung erforderlich. Positiv getestete Personen mit milderen Symptomen können ihren Urlaub fortführen, einzige Verpflichtung ist das Tragen einer FFP2-Maske (oder KN 95).

Fragen und Beschwerden können direkt an das griechische Tourismusministerium per E-Mail gerichtet werden.

Empfehlungen

  • Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Griechenland positiv auf COVID-19 getestet werden und keine oder nur leichte Symptome entwickeln, die keinen Krankenhausaufenthalt erfordern, wird eine mindestens fünftägige Selbstisolation empfohlen. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie bitte Ihre Reiseleitung oder das Hotelpersonal, eine Ärztin oder einen Arzt oder die nationale Gesundheitsbehörde (National Public Health Organization, Tel. 1135 (24-Stunden-Hotline; nur innerhalb Griechenlands anwählbar).
  • Bei Fragen und Beschwerden bezüglich Ihres Aufenthalts in Griechenland können Sie sich an folgende E-Mail-Adresse wenden mailbox@mintour.gr oder das Informationstelefon des Ministeriums anrufen (+30) 1572.

Innenpolitische Lage
Es kommt immer wieder zu Protesten und Demonstrationen. Vereinzelte gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen können nicht ausgeschlossen werden.

Aufgrund der geografischen Lage ist Griechenland ein bedeutsames Einreiseland für irreguläre Migranten in die EU bzw. in den Schengenraum. Von Griechenland aus versuchen viele Personen, insbesondere über die Fährhäfen Patras und Igoumenitsa, ohne erforderliche Dokumente weiter nach Italien und andere Schengenländer zu reisen.

  • Informieren Sie sich über die lokalen Medien.
  • Meiden Sie Demonstrationen und größere Menschenansammlungen weiträumig.
  • Beachten Sie bei Benutzung des Fährverkehrs mit eigenem Fahrzeug die Reiseinfos - Infrastruktur/Verkehr.
  • Folgen Sie den Anweisungen lokaler Sicherheitskräfte.

Kriminalität
Vor allem in den Großstädten Athen, Thessaloniki und Piräus kommt es vermehrt zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen und Handtaschenraub. Dies gilt ganz besonders für belebte Plätze und öffentliche Verkehrsmittel, wie insbesondere die Metro- und Buslinien vom/zum Flughafen und für die Metro- und Busstationen in den Innenstädten.

Autoaufbrüche und Trickdiebstähle gegenüber Autotouristen kommen vor.

  • Seien Sie in Großstädten und dort vor allem an Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln wie insbesondere der Metro besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und speichern Sie möglichst Ausweise mit allen Daten auch elektronisch.
  • Parken Sie Ihr Fahrzeug auf bewachten Parkplätzen und lassen Sie keine Wertsachen zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Erdbeben und Vulkane
Das Festland und die Inseln Griechenlands liegen in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es häufiger zu Erdbeben und seltener zu vulkanischen Aktivitäten kommen kann.

Stürme und Überschwemmungen
Im Mittelmeer kann es insbesondere von August bis November vereinzelt zu schweren Herbststürmen bis hin zu sogenannten Medicanes kommen. Diese führen häufig zu Überschwemmungen und Erdrutschen und in der Folge zu erheblichen Verkehrsbehinderungen.

Busch- und Waldbrände
Vor allem in den Sommermonaten kommt es in Griechenland aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen immer wieder zu Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Bei der Einreise nach Griechenland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B und FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Griechenland zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Krim-Kongo-Fieber
Das Krim-Kongo-Fieber ist eine Viruserkrankung, die i.d.R. von Zecken auf den Menschen übertragen wird und mit erhöhter Blutungsneigung einhergeht (hämorrhagisches Fieber). Die Erkrankung tritt gelegentlich im Nordosten Griechenlands auf. Das Risiko für Touristen ist äußerst gering.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Krim-Kongo-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.

Medizinische Versorgung
In Griechenland besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Nehmen Sie bei Reisen in ländliche Gebiete Griechenlands oder bei besonderem Bedarf an speziellen Medikamenten eine individuelle Reiseapotheke mit, siehe Reiseapotheke.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Griechenland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.
Flugreisen nach Deutschland können daher nur mit einem gültigen Reisepass/Personalausweis bzw. einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Griechenland ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden.

Minderjährige
Generell wird für ein Kind, das allein oder mit nur einem Elternteil reist, empfohlen, eine Einverständniserklärung des anderen sorgeberechtigten Elternteils mitzuführen. Alleinreisende Minderjährige benötigen ggf. eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Eltern/des Erziehungsberechtigten.

Einreise auf dem Land- oder Seeweg
Landweg
Bei Einreise nach Griechenland auf dem Landweg müssen auch die Einreisebestimmungen der Transitländer beachtet werden.

Seeweg
Die Einreisebestimmungen unterscheiden sich je nach Bootsgröße (Bootslänge, Anzahl der Boote), Art der Nutzung (privat, kommerziell) und Herkunft (Einreise innerhalb oder außerhalb des Schengen-Raums).

Sportboote und Schiffe, die von außerhalb des Schengen-Raums (z.B. aus der Türkei) einreisen, dürfen ausschließlich solche Häfen anlaufen, die als Eintrittshäfen in den Schengen-Raum gekennzeichnet sind.

Die Einreise aller aus der Türkei stammenden Schiffe ist unabhängig von der Flagge erlaubt, nachdem zuvor der Liegeplatzantrag und ihre Bescheinigungen eingereicht und die Genehmigung für den Liegeplatz bei der hellenischen Küstenwache (KLTH) eingeholt wurde.

Passagiere sollen durch die Schiffsagenten über die aktuellen Gesundheitsprotokolle der Häfen informiert werden.

Die Zollvorschriften für die Einreise über den Luft- und Seeweg sind identisch.

  • Erkundigen Sie sich ggf. über die jeweiligen Reise- und Sicherheitshinweise bzw. rechtzeitig bei den betreffenden Auslandsvertretungen.
  • Bitte rufen Sie die tagesaktuellen Sicherheitsinformationen über das NAVTEX-System ab.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

In Griechenland werden Erwerb, Besitz, Verteilung sowie Ein- und Ausfuhr von Rauschgiften, auch kleiner Mengen für den persönlichen Bedarf, hart bestraft.

Für die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen gelten besondere Zollvorschriften.

Verteidigungssprays (auch nicht solche, die in Deutschland frei verkäuflich sind) sollten nicht mitgeführt werden. Ihr Besitz und Gebrauch sind in Griechenland verboten und werden strafrechtlich verfolgt. Gleiches gilt für Waffen jeder Art, insbesondere auch für große Messer, Schwerter, Säbel usw.

Auch für den unerlaubten Besitz archäologischer Gegenstände und den Versuch ihrer Ausfuhr drohen hohe Strafen. Der Erwerb und die Ausfuhr von Antiquitäten sind nur mit einer Genehmigung des Kulturministeriums zulässig.

Reisende sollten auf keinen Fall Steine von archäologischen Stätten mitnehmen.

  • Bitte beachten Sie auch die besonderen Zollvorschriften über die Einfuhr von Verteidigungssprays und Waffen.

Einreise mit dem Fahrzeug
Privatpersonen mit Wohnsitz in Deutschland, die sich vorübergehend in Griechenland aufhalten, dürfen ihren in Deutschland zugelassenen Pkw binnen eines Kalenderjahres sechs Monate – durchgehend oder aufgeteilt – in Griechenland fahren. Nach Ablauf dieses erlaubten Zeitraums muss das Fahrzeug entweder sechs Monate lang außer Landes gebracht werden, beim zuständigen Zollamt für mindestens sechs Monate unter Zollverschluss genommen werden oder rechtmäßig auf griechische Kennzeichen zugelassen werden. Bei Nichtbeachtung drohen Stilllegung und Bußgelder. Für als Nutzfahrzeuge angemeldete Fahrzeuge gelten ggf. andere Regelungen.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Griechenland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Griechenland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Griechenland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Griechenland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die griechischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Griechenland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die griechischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Griechenland arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Griechenland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Idryma Koinonikon Asfaliseon -I.K.A.-, Odos Agiou Konstantinou 8, 10241 Athen Griechenland zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die griechischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Griechenland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Griechenland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Griechenland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Griechenland und Deutschland entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es die Gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.

Rechtsgrundlage 

  • Gesetzgebendes Dekret (ΝΟΜΟΘΕΤΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 1846/51 über die Sozialversicherung vom 14. Juni 1951 in der geänderten Fassung.
  • Gesetz Nr. 1902/92, zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999.
  • Gemeinsame Ministerielle Entscheidung Nr. Υ3α/Γ.Π.οικ.88618 (B, 1223) vom 11. September 2002 in der geänderten Fassung.
  • Gesetz Nr. 3655/08 vom 3. April 2008.
  • Gesetz Nr. 3918/11 vom 2. März 2011, in der geänderten Fassung.
  • Einheitliche Verordnung für Gesundheitsdienstleistungen (EKPY) der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY): Gemeinsame Ministerielle Entscheidung F90380/25916/3294 (B, 2456) vom 3. November 2011, in der geänderten Fassung durch die gemeinsame Ministerielle Entscheidung F90380/5383/738 (B, 1233) vom 11. April 2012, die gemeinsame Ministerielle Entscheidung EMP5 (B, 3054) vom 18. November 2012 Entscheidung EMP5 (B, 3054) vom 18. November 2012 und die gemeinsame Ministerielle Entscheidung Nr. 55471/10-6-2013 (ΦΕΚ 1561/Β΄).
  • Gesetz Nr. 4238/14 vom 17. Februar 2014.
  • Gemeinsame Ministerielle Entscheidung Nr. 55471 (B, 1561) vom 21. Juni 2013.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und Gleichgestellte.
  • Rentenbezieher.
  • Arbeitslose.
  • Freiwillige Versicherung möglich für Menschen, die aufgrund von Langzeit-Arbeitslosigkeit nicht mehr versichert sind, oder für Geschiedene, die zuvor familienversichert waren.

Geldleistungen:

  • Alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte.
  • Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung

  • Sachleistungen: 6,45 %, davon 2,15 % Arbeitnehmer, 4,30 % Arbeitgeber.
  • Geldleistungen: 0,65 %, davon 0,40 % Arbeitnehmer, 0,25 % Arbeitgeber.

Jährliche Staatszuschüsse an die Institutionen der Sozialversicherung. Die Bemessungsgrenze beträgt € 5.546,80 im Monat. Es gibt keine Versicherungspflichtgrenze.

Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993:
Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer (IKA-ETAM, ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ), das die Risiken Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebene sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt, erhält in den Jahren von 2003 bis 2032 als zusätzliche Finanzierung einen globalen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1 % des Bruttoinlandsprodukts.

Leistungen

Nachstehend werden die wichtigsten Geld- und Sachleistungen grob skizziert, wobei keine Gewährt für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Krankengeld
Der Bezug von Krankengeld ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • Vom Arzt der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Tag der Krankheit.
  • 120 beitragspflichtige Arbeitstage (100 für Arbeitnehmer im Baugewerbe ) im letzten Jahr oder in den ersten 12 Monaten der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch für 182 Tage für 1 oder mehrere Krankheitsfälle innerhalb von 1 Jahr).
  • 300 beitragspflichtige Tage in den letzten 2 Jahren oder in 27 der letzten 30 Monate vor Krankheitsbeginn (Leistungsanspruch für 360 Tage für dieselbe Krankheit innerhalb eines Jahres).
  • 1.500 Versicherungstage, davon 600 in den letzten 5 Jahren vor Beginn der auf dieselbe Krankheit zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit (Leistungsanspruch für 720 Tage).
  • 4.500 Versicherungstage vor Ausbruch der Krankheit (Leistungsanspruch für 720 Tage).
  • Abhängig von Alter und Versicherungszeiten des Patienten kann Leistung für 720 Tage gezahlt werden, falls Bedingung der 1.500 oder 4.500 Tage nicht erfüllt wird.

Die Karenzzeit beträgt 3 Tage. Die Leistungsdauer ist abhängig von der Dauer der Beitragszahlung: 182, 360 oder 720 Tage.

Die Höhe des Krankengeldes beträgt:

  • 50 % des Tageslohns der Versicherungsklasse des Versicherten, basierend auf den letzten 30 Tagen des vorangegangenen Jahres, plus 10 % für jeden Unterhaltsberechtigten, bis zu 70 % und nicht höher als der Tageslohn der 8. Versicherungsklasse.
  • Ab dem 4. Tag gewährt die IKA-ETAM für 15 Tage die Hälfte des wie oben angegeben berechneten Krankengelds, plus 10 % für jeden Unterhaltsberechtigten. Nach dem 15. Tag wird der volle Betrag ausgezahlt.

Das Krankengeld unterliegt der griechischen Steuerpflicht.

Sterbegeld
Das Sterbegeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΗΔΕΙΑΣ) beträgt mind. das 8-Fache des Tageslohns der höchsten Klasse (d. h. € 759,52). Das Sterbegeld unterliegt der griechischen Steuerpflicht.

Sonstige Geldleistung
In Griechenland können die Versicherten eine Privatkrankenschwester im Krankenhaus in Anspruch nehmen. Dafür gibt es einen Zuschuss von € 32 an Werktagen und € 40 an Sonn- und Feiertagen. Diese Geldleistung unterliegt der griechischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Um in Griechenland Sachleistungen in Anspruch nehmen zu können, ist eine Wartezeit von 50 beitragspflichtigen Arbeitstagen im vorangegangenen Jahr bzw. in den ersten 12 Monaten innerhalb der letzten 15 Monate vor Krankheitsbeginn erforderlich.

Die Versicherten können frei wählen zwischen allen Ärzte, die bei der PEDY-Gesundheitsbehörde (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ, früher EOPYY-Behörde) angestellt sind und alle Privatärzte, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen.

Bitte beachten:

Mit Artikel 5 des Gesetzes 4238/2014 wurde das Organ des Hausarztes eingeführt, der für die gesundheitliche Grundversorgung zuständig ist. Die Entscheidungen des Gesundheitsministeriums sieht die Festlegung folgender Punkte vor:

  • Die Anzahl der Bezugsberechtigten, die ihren eigenen Hausarzt wählen können.
  • Die Anzahl der Hausärzte pro lokales Gesundheitsnetzwerk (Τοπικό Δίκτυο Υπηρεσιών Π.Φ.Υ.) der To.P.F.Y. (Τομέα Πρωτοβάθμιας Φροντίδας Υγείας).
  • Das Auswahlverfahren.
  • Den Inhalt der Leistungen.
  • Die Weiterbildung für Hausärzte.
  • Alle sonstigen erforderlichen Details.

Die Ministeriellen Entscheidungen wurden noch nicht herausgegeben.

Wahlweise besteht eine freie Wahl von Privatärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, abhängig von deren Verfügbarkeit.

Versicherte können die Fachärzte in den Gesundheitsbehörden der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ) aufsuchen, hierzu ist ein Eintrag in eine Warteliste erforderlich. Ein Zugang zu privaten Fachärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, ist ebenfalls möglich.

Bei der Inanspruchnahme von Hausärzten und Fachärzten der der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ, früher EOPYY-Behörde) gilt das Sachleistungsprinzip. Es ist kein Honorarvorschuss durch die Versicherten zu leisten.

Bei der Inanspruchnahme von Privatärzten trägt der Patient die Kosten selbst. Es erfolgt keine Erstattung durch die EOPYY.

Arztbesuche bei Privatärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, sind gebührenfrei.

Innerhalb des PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ) fallen für Patienten bei Arztbesuchen in einem Gesundheitszentrum (Κέντρα Υγείας) keine Gebühren an. Für paraklinische Untersuchungen fällt eine Zuzahlung von 15 % an.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
In den Gesundheitsbehörden der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ, früher EOPYY-Behörde), werden folgende Dienstleistungen gebührenfrei durchgeführt:

  • Vorsorge- und Behandlungsdienstleistungen für alle Versicherten.
  • Kieferorthopädische Behandlungen für Kinder bis zu einem Alter von 13 Jahren.

Zahnersatz
In den Gesundheitsbehörden der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ, früher EOPYY-Behörde) werden alle 5 Jahre Teilprothesen und Totalprothesen gebührenfrei bereitgestellt sowie zwischenzeitliche Dienstleistungen, wenn diese benötigt werden.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Behandlungen bzw. Dienstleistungen werden von der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) übernommen, wenn diese durch öffentliche Krankenhäuser des Nationalen Gesundheitssystems (ESY) (ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ- ΕΣΥ) und private Vertragskliniken ausgeführt werden.

Der Versicherte hat Anrecht auf Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus des Nationalen Gesundheitssystems (ESY) (ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ- ΕΣΥ) oder einer privaten Vertragsklinik.

Die stationäre Behandlung ist kostenfrei in öffentlichen Krankenhäusern des Nationalen Gesundheitssystems (ESY) (ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ- ΕΣΥ). Keine Zuzahlungen bei Herzoperationen (weder für Erwachsene noch für Kinder). In privaten Vertragskliniken muss der Versicherte eine Zuzahlung leisten.

Die Höhe der Kostenbeteiligung in privaten Vertragskliniken ist vom Finanzierungssystem abhängig: wenn diagnosebezogene Fallgruppen (Κλειστό Ενοποιημένο Νοσήλειο- KEN) zutreffen, zahlen Versicherte eine Kostenbeteiligung von 30 %. Bei Tagessätzen beträgt die Kostenbeteiligung 10 %. Kostenbeteiligung für Versicherte des Landwirtschaftlichen Versicherungsverbands (OGA) zwischen 20 % und 50 %.

In privaten Kliniken, die nicht bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, werden die Kosten vollständig selbst getragen.

Arzneimittel
Selbstbeteiligung von 25 % für ärztlich verordnete Arzneimittel. Jedoch variiert der Prozentsatz der Kostenbeteiligung abhängig von der Krankheit, für die die Arzneimittel verschrieben wurden.

Beteiligung von 10 % für verordnete Medikamente gegen bestimmte Krankheiten (Parkinson, Valvulopathien (Herzklappenschäden), Myasthenia, Tuberkulose etc.).

Beteiligung von 10 % an Medikamenten für Rentner, die Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΛΛΗΛΕΓΓΥΗΣ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ - ΕΚΑΣ) beziehen. Keine Selbstbeteiligung bei Arbeitsunfällen, für Medikamente während der Schwangerschaft und bei chronischen Krankheiten (Krebs, Psychose usw.).

Liegen die Medikamentenkosten über der Erstattungssumme, wird die Differenz bis zu € 50 pro Arneimittelpackung getragen. Gibt es kein therapeutisch äquivalentes Generikum, trägt der Patient zusätzlich zur gesetzlich festgelegten Beteiligung die Hälfte der Differenz zwischen der Erstattungssumme und dem Einzelhandelspreis. Restbetrag geht zulasten des Arzneimittelherstellers oder des Halters der Genehmigung für den Vetrieb des Medikaments in Form eines Preisnachlasses.

Keine Gebühren für bestimmte teure Medikamente, die von Apotheken, die zu öffentlichen Krankenhäusern oder der Nationalen Organisation Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) gehören oder von privaten Apotheken ausgegeben werden.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen
Selbstbeteiligung von 25 % mit Ausnahme von bestimmten Patientenkategorien (z. B. an Diabetes, Tetraplegia-Querschnittlähmung, Nierenversagen etc. erkrankte Menschen).

Versicherte haben alle 4 Jahre Anspruch auf eine neue Brille oder alle 2 Jahre auf neue Kontaktlinsen. Kinder unter 12 Jahren haben alle 2 Jahre Anspruch auf eine neue Brille. Brillen werden in Höhe von € 100 und jede Kontaktlinse in Höhe von € 25 vergütet.

Hörgeräte werden in Höhe von € 600 vergütet; in Intervallen von 4 Jahren für Erwachsene und jedes Jahr für Kinder (unter bestimmten Bedingungen).

Kostenloser Transport zu öffentlichen Krankenhäusern im Notfall.
Kostenlose Haushaltsdienstleistungen zu bestimmten Bedingungen.
Rückerstattung der Transportkosten für Dialyse- und Thalassämiepatienten.

Medizinische Rehabilitation
Über diesen Leistungsbereich liegen uns keine Informationen vor.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Griechenland hat kein eigenständiges System der Pflegeversicherung. Es gibt ggf. Leistungen aus der Invaliditäts- oder Altersversicherung sowie Geld- und Sachleistungen des sozialen Wohlfahrtssystems für Pflegebedürftige.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 1140/1981, in der geänderten Fassung.
  • Gesetzgebendes Dekret Nr. 162/73 und Gemeinsame Ministerielle Entscheidung Nr. Π4β/5814/1997.
  • Ministerielle Entscheidung Nr. Π1γ/ΑΓΠ/οικ.14963 vom 9. Oktober 2001.
  • Gesetz Nr. 4199/2013.

Gedecktes Risiko

Dauerhafte Pflegebedürftigkeit und Bedarf an Unterstützung durch Dritte aufgrund bestimmter Krankheiten (z. B. Para-/Tetraplegie).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alter- und Invaliditätsversicherung:
Alle Sozialversicherten, keine freiwillige Absicherung.

Sozialfürsorge:
Alle ständigen Einwohner.

Leistungen

Nachfolgend eine grob skizzierte Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen werden kann.

Wartezeit

  • Alter- und Invaliditätsversicherung: Versicherungszeit von 4.050 Tagen.
  • Sozialfürsorge: Keine Wartezeit.

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
In Griechenland gibt es Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit, KEPA (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – ΚΕΠΑ), in denen Fachärzte arbeiten.

Die Ausschüsse von KEPA bescheinigen die Bedürftigkeit für einen bestimmten Zeitraum. Die Pflegebedürftigkeit wird nach einer bestimmten Zeit überprüft oder lebenslang bescheinigt. Zufällige Kontrollen möglich.

Pflegegrade
Ein Invaliditätsgrad von 50 %, 67 % oder 80 % aufgrund bestimmter Krankheiten ist Voraussetzung für Pflegestufen.

Leistungserbringer
Professionelle Anbieter und nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen. Nicht-professionelle Pflege erbringen Eltern, Ehepartner, Geschwister, Partner, Familienangehörige, andere Haushaltsmitglieder, Freunde, Nachbarn oder sonstige Menschen.

Staatliche Einrichtungen zur Langzeitpflege (Pflegeheime für chronisch kranke Patienten - ΘΕΡΑΠΕΥΤΗΡΙΑ ΧΡΟΝΙΩΝ ΠΑΘΗΣΕΩΝ) sind profitorientierte und nicht-profitorientierte Einrichtungen des Privatsektors. Private Einrichtungen müssen eine Gründungs- und Betriebserlaubnis besitzen. Private nicht-profitorientierte Einrichtungen benötigen zudem eine Sonderzulassung, um Anrecht auf teilweise Finanzierung bzw. Subventionen vom Staat zu haben.

Häusliche Pflege (Sachleistung)
Programm "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ):
Teil der primären sozialen Pflegedienstleistungen. Krankenpflege, soziale Pflegedienste und häusliche Hilfe für ältere Menschen, die dauerhaft oder zu bestimmten Tageszeiten allein leben und nicht ausreichend für sich selbst sorgen können, und für Menschen mit Behinderungen in Situationen der Isolation, Ausgrenzung oder familiären Schwierigkeiten. Ziel ist die Unterstützung und Pflege von älteren Menschen in ihrem Zuhause sowie die Erhöhung ihre Lebensqualität. Lokale Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die auf dem Gebiet der Sozialpflege tätig sind, setzen das Programm um. Keine zeitliche Begrenzung der Hilfe. In der Regel Pflegedauer von 8 Stunden pro Tag. Programm läuft noch bis zum 31. Dezember 2016.

Programm "Häusliche Versorgung" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗ ΦΡΟΝΤΙΔΑ): Teil des Programms "Hilfe zu Hause". Zielt auf eine bessere Deckung des Bedarfs der unversicherten, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen und sozio-ökonomischen Problemen.

Programm "Häusliche Krankenpflege" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΝΟΣΗΛΕΙΑ): Teil des Programms "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ). Zielt, unter bestimmten Voraussetzungen, auf die Versorgung und Genesung von älteren Menschen in ihrem Zuhause.

Das Programm "Hilfe zu Hause für Rentner" (ΚΑΤ’ ΟΙΚΟΝ ΦΡΟΝΤΙΔΑ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ):

  • Soll erforderliche Rahmenbedingungen für eine eigenständige Lebensführung von älteren Rentnern und Rentnern mit Behinderungen in ihrem Zuhause und in ihrer gewohnten und sozialen Umgebung schaffen und Überweisungen in den stationären Pflegedienst sowie soziale Ausgrenzung vermeiden.
  • Für Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrentner, die in den Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziale Sicherheit und Sozialhilfe fallen und häusliche Pflege benötigen, d. h. Unterstützungs- und Pflegedienstleistungen.

Die Hauptschwerpunkte des Programms sind:

  • Pflegebedürftigkeit der älteren und invaliden Menschen durch systematische Erbringung von Dienstleistungen von Sozialarbeit, psychosozialer Unterstützung, Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie und Haushaltshilfe zu bekämpfen;
  • Leistungsempfänger über ihre Rechte aufzuklären und sie in ihrer Kommunikation mit den zuständigen Diensten für Gesundheit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe zu unterstützen;
  • den Leistungsempfängern bei ihrer Teilnahme an kulturellen, Freizeit-, sozialen und religiösen Aktivitäten zu helfen.

Die Anspruchsvoraussetzungen hängen zusammen mit dem Alter, dem Einkommen, dem Familienstand, dem Gesundheitszustand und der vorübergehenden oder dauerhaften Art der Pflegebedürftigkeit. Die Leistungsempfänger des Programms haben Anspruch auf zusätzliche Versicherungsleistungen für vermehrte häusliche Pflege.

Die Sachleistungen gibt es nicht für Rentner, die in geschlossenen Einrichtungen jeder Rechtsform oder in Pflegeeinrichtungen des Nationalen Gesundheitssystems (ESY) (ΕΘΝΙΚΟ ΣΥΣΤΗΜΑ ΥΓΕΙΑΣ- ΕΣΥ) oder des privaten Sektors leben.

Teilstationäre Pflege (Sachleistung)
Tagespflege-Zentren für Ältere (ΚΕΝΤΡΑ ΗΜΕΡΗΣΙΑΣ ΦΡΟΝΤΙΔΑΣ ΗΛΙΚΙΩΜΕΝΩΝ – Κ.Η.Φ.Η.): Tagsüber, in städtischen und vorstädtischen Gebieten, werden ältere Menschen, die (aufgrund von körperlichen Schwierigkeiten, Demenz usw.) nicht für sich selbst sorgen können und deren Familienmitglieder aufgrund von einer Erwerbstätigkeit oder ernsthaften sozialen oder wirtschaftlichen Problemen oder Gesundheitsproblemen nicht in der Lage sind, sie zu pflegen, in Tagespflege-Zentren für Ältere (ΚΕΝΤΡΑ ΗΜΕΡΗΣΙΑΣ ΦΡΟΝΤΙΔΑΣ ΗΛΙΚΙΩΜΕΝΩΝ – Κ.Η.Φ.Η.) untergebracht.

Die Tagespflege-Zentren für Ältere werden von Unternehmen der Gemeinden, Gemeinschaftsunternehmen der Gemeinden, Gemeindeverbänden der Gemeindeverwaltungen, sowie von profitorientierten oder nicht-profitorientierten Organisationen gegründet und geleitet. Sie arbeiten zusammen mit den lokalen Organisationen, die soziale Dienstleistungen anbieten, wie z. B. die Gesundheitsbehörde, und mit der Wohlfahrt-Direktion der Präfektur, die soziale Dienstleistung anbietet. Die tägliche Mindestdauer der Dienstleistungen beträgt 7,5 Stunden. Dauer nicht begrenzt.

Tagespflege-Zentren (ΚΕΝΤΡΑ ΔΙΗΜΕΡΕΥΣΗΣ/ΗΜΕΡΗΣΙΑΣ ΦΡΟΝΤΙΔΑΣ): Bieten Tagespflegedienste für Menschen mit Behinderungen an und stehen je nach Bedarf 16 Stunden täglich zur Verfügung.

Vollstationäre Pflege (Sachleistung)
Altenpflegeheime (ΜΟΝΑΔΕΣ ΦΡΟΝΤΙΔΑΣ ΗΛΙΚΙΩΜΕΝΩΝ) können von Wohlfahrtsverbänden, der orthodoxen Kirche oder örtlichen Behörden (in diesen Fällen sind sie nicht-profitorientiert) oder von Einzelpersonen (in diesem Fall sind sie profitorientiert) gegründet und geleitet werden. Die Dauer der erbrachten Leistungen unterliegt einer Vereinbarung zwischen dem Leistungsempfänger und dem entsprechenden Leistungserbringer.

Fürsorgezentren (Κέντρα Κοινωνικής Πρόνοιας):
Bereitstellung wohnortnaher Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderungen, berufsvorbereitende und beruflichenAusbildung und Wiedereingliederung sowie Unterbringung in einem Krankenhaus bzw. Bereitstellung medizinischer Dienste für Menschen mit Langzeitpflegebedarf.

Betreute Wohneinrichtungen (ΣΤΕΓΕΣ ΥΠΟΣΤΗΡΙΖΟΜΕΝΗΣ ΔΙΑΒΙΩΣΗΣ-ΣΥΔ): Bestandteil der Wohlfahrts- und Sozialfürsorgepolitik für eine bestimmte Personengruppe mit Behinderungen (hauptsächlich Menschen mit geistigen Behinderungen). Zielt auf eine zunehmende Teilnahme an täglichen Aktivitäten ab, um so weitgehend die Selbständigkeit und soziale Integration zu stärken.

Sonstige Sachleistungen Offene Schutz-Zentren für Ältere (ΚΕΝΤΡΑ ΑΝΟΙΚΤΗΣ ΠΡΟΣΤΑΣΙΑΣ ΗΛΙΚΩΜΕΝΩΝ - Κ.Α.Π.Η.):
Offene Programme für ältere Menschen über 60 Jahre: Organisierte Erholung, Gesundheitsfürsorge, Physiotherapie, Ergotherapie, Sozialarbeit, Krankenhauspflege und verschiedene materielle und psychologische Unterstützungsdienstleistungen.

Häusliche Pflege (Geldleistung)
Leistungen für nicht-stationäre Pflege (ΕΞΩΙΔΡΥΜΑΤΙΚΟ ΕΠΙΔΟΜΑ):

  • Monatliche Leistungen an Versicherte, Empfänger von Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente, wenn diese keine Gesamte Invalidenleistung (ΕΠΙΔΟΜΑ ΑΠΟΛΥΤΟΥ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ) beziehen, sowie Familienmitglieder der Rentenempfänger und Versicherte, wenn diese an besonderen Krankheiten leiden und bestimmte Bedingungen erfüllen: Arbeitstage, die für den Anspruch für Sachleistungen bei Krankheit erforderlich sind, innerhalb des Jahres der Antragstellung (100 Tage ab dem 1. Januar 2013) und mind. 350 Versicherungstage während der letzten 4 Jahre vor der Invalidität, oder 1.000 Versicherungstage insgesamt.
  • Betrag: Das 20-Fache des Gehalts eines ungelernten Arbeiters (2016: € 33,57), d. h. € 671.
  • Leistungen für nicht-stationäre Pflege werden nur von einer Anstalt/ Einrichtung gewährt.
  • Leistungsempfänger von Leistungen für nicht-stationäre Pflege erhalten eine Zulage zu den Weihnachtsferien (100 % der monatlichen Leistung), Osterferien und Sommerferien (jeweils 50 % der monatlichen Leistung).

Gesamte Invalidenleistung (ΕΠΙΔΟΜΑ ΑΠΟΛΥΤΟΥ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ):

  • Versicherungsbeginn vor 1. Januar 1993: Zahlung an Empfänger von Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie an völlig erblindete Empfänger einer Altersrente, solange dauerhafte Pflege durch Dritte erforderlich ist (Vollinvalidität). Der Betrag entspricht 50 % der gezahlten Rente und darf das 20-Fache des Gehalts eines ungelernten Arbeiters nicht übersteigen.
  • Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993: Zahlung an Empfänger von Invalidenrenten sowie an völlig erblindete Empfänger einer Altersrente, solange dauerhafte Pflege durch Dritte erforderlich ist (Vollinvalidität). Für Empfänger von Invalidenrenten entspricht der Betrag 25 % des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten Bruttoinlandsprodukts (BIP) je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird. Für völlig erblindete Empfänger einer Altersrente entspricht der Betrag 50 % der gezahlten Rente.

Wohngeld (ΣΤΕΓΑΣΤΙΚΗ ΣΥΝΔΡΟΜΗ): Mietzulage an nicht versicherte und finanziell bedürftige Menschen über 65 Jahre, die allein oder als Paar zusammenleben und kein eigenes Haus besitzen; Betrag: € 362. Die Geldleistungen können ebenso zur Bezahlung von professionellen Anbietern wie auch von nicht erwerbstätigen Pflegepersonen verwendet werden; freie Wahl der Anbieter.

Sozialhilfesystem:
Geldleistungen der Sozialämter der Gemeinden, unter bestimmten Bedingungen, die in verschiedenen Ministeriellen Entscheidungen festgelegt sind, für:

  • blinde Menschen, falls erwerbstätig oder Rentenempfänger: € 362; falls arbeitslos: € 697;
  • taubstumme Menschen: € 362;
  • Menschen mit geistiger Behinderung: € 527;
  • Menschen mit Thalassämie: € 362;
  • Menschen mit Hämophilie oder AIDS: € 697;
  • Menschen mit schwerer Behinderung: € 313;
  • Menschen mit der Hansen’schen Krankheit: € 313;
  • Menschen mit Zerebralparese: € 697;
  • Menschen mit Tetraplegie/Paraplegie: € 771. Die Leistungen werden in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Zentrums zur Invaliditätsbescheinigung (KEPA) (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – ΚΕΠΑ) für die Zeitdauer der Invalidität gewährt.

Alle Geldleistungen unterliegen nicht der griechischen Steuerpflicht.

Selbstbeteiligung
In Altenpflegeheimen werden alle Kosten privat getragen. EOPYY deckt jedoch einen Teil der Kosten für ältere Menschen mit Behinderungen, die in unter Vertrag stehenden Altenpflegeheimen untergebracht sind. Das Ministerium für Arbeit, Soziale Sicherheit und Sozialhilfe hat, im Rahmen seiner Sozialpolitik, mit den privaten nicht-profitorientierten Alterspflegeheimen (wohltätige Einrichtungen) einen Vertrag zur Bereitstellung von einigen Betten abgeschlossen, um bedürftige ältere Menschen zu pflegen, die aufgrund eines Mangels an Betten nicht in staatlichen Einrichtungen untergebracht werden können. Die Kosten für diese Betten werden vom Staatshaushalt gedeckt.

In Pflegeheimen für chronisch kranke Patienten (ΘΕΡΑΠΕΥΤΗΡΙΑ ΧΡΟΝΙΩΝ ΠΑΘΗΣΕΩΝ) tragen die Leistungsempfänger einen Teil der Kosten. Keine Beteiligung in Tagespflegezentren für Ältere (ΚΗΦΗ) und bei Hilfe zu Hause (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ).

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202).

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es das System der Gesetzlichen Rentenversicherung, wobei es sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer handelt. Daneben gibt es mehrere Sondersysteme für unterschiedliche Gruppen von Selbständigen.

Die letzte Rentenreform in Griechenland im Jahr 2008 hat die Vielzahl der Systeme und Träger stark vermindert. Für den Bereich der Rentenversicherung bestehen nach Fusionen einiger Kassen nun noch sieben Hauptrentenversicherungsträger:

  • die IKA-ETAM für die abhängig Beschäftigten,
  • die OGA für Landwirte,
  • die OAEE für Gewerbetreibende und Händler,
  • die GLK für Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • die ETAP-MME für Journalisten,
  • die ETAA für die freien Berufe und
  • die NAT für Seeleute.

Darüber hinaus gibt es noch Zusatzrentenversicherungsträger, Fürsorgekassen und Kassen für sonstige Leistungen.

Für nahezu jeden Versicherungsträger gelten "eigene" Vorschriften über die Voraussetzungen für Leistungen und deren Berechnung. Nicht selten wendet ein Träger für seine Versicherten, die in unterschiedlichen Berufszweigen tätig waren, sogar jeweils andere Rechtsvorschriften an.

IKA für Arbeitnehmer
Bei der Idrima Kinonikon Asfaliseon (IKA) ist der größte Teil aller Arbeitnehmer in Griechenland versichert. Neben den abhängig Beschäftigten sind dies auch die Personen, die von keinem der bestehenden Sondersysteme erfasst werden.

Zum 1. August 2008 wurden die folgenden, bis dahin eigenständigen Träger großer Arbeitgeber mit ihren Versicherten bei der IKA eingegliedert:

  • TAP-OTE (Telefongesellschaft),
  • TAPAEETHN (Versicherung),
  • TSP-ISAP (Eisenbahn),
  • TSPETE (Nationalbank),
  • TSPTEK (Bank von Griechenland) und
  • YAP-DIE (Elektrizitätswerke).

OGA für die Landwirtschaft
Der Anteil der Erwerbstätigen, die in der griechischen Landwirtschaft tätig sind, ist nach wie vor sehr hoch. Sie werden in einem eigenen landwirtschaftlichen System versichert. Die Organismos Georgikon Asfaliseon (OGA) ist der Versicherungsträger und zahlt die Leistungen aus.

OAEE für Selbständige
Die Organismos Asfalisis Elevtheron Epangelmation (OAEE) ging 1999 aus einer Fusion von drei Versicherungsträgern für selbständig tätige Versicherte hervor. Zum 1. August 2008 wurden weitere, bis dahin eigenständige Träger mit ihren Versicherten bei der OAEE eingegliedert. Die OAEE ist nun der zweitgrößte griechische Versicherungsträger.

GLK für Beamte
Die Geniko Logistirio tou Kratous (GLK) zahlt die Renten an die bei ihr versicherten Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes in Griechenland. Vergleichbar ist sie mit den Versorgungsträgern für Beamte in Deutschland.

NAT für Seeleute
Seeleute, Hafenpersonal, Fischer, Lotsen und alle weiteren Personen, die mit der See- und Schifffahrt zu tun haben, sind in einem eigenen System versichert. Versicherungsträger ist die Naftiko Apomachiko Tamio (NAT), eine der kleineren griechischen Versicherungskassen.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz Nr. 1846 vom 14. Juni 1951, in der durch das Gesetz Nr. 2676/99 vom 5. Januar 1999 geänderten Fassung.
  • Gesetz Nr. 1902 vom 17. Oktober 1990.
  • Gesetz Nr. 2084 vom 7. Oktober 1992.
  • Gesetz Nr. 3029 vom 11. Juli 2002.
  • Gesetz Nr. 3232 vom 12. Februar 2004.
  • Gesetz Nr. 3385 vom 19. August 2005.
  • Gesetz Nr. 3581 vom 21. Dezember 2006.
  • Gesetz Nr. 3655 vom 3. April 2008.
  • Gesetz Nr. 3863 vom 15. Juli 2010.
  • Gesetz Nr. 3986 vom 1. Juli 2011.
  • Gesetz Nr. 3996 vom 5. August 2011.
  • Gesetz Nr. 4093/2012 vom 12. November 2012.
  • Gesetzliche Verordnung vom 19. November 2012.
  • Gesetz Nr. 4111/13 vom 25. Januar 2013.
  • Gesetz Nr. 4316/2014 vom 24. Dezember 2014.
  • Gesetz Nr. 4334/2015 vom 16. Juli 2015.
  • Gesetz Nr. 4336/2015 vom 14. August 2015.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellten. Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Nach Beendigung einer Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen freiwillige Fortsetzung der Versicherung möglich. Möglichkeit zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten von Militärdienst und Erziehungsurlaub.

Finanzierung

Beiträge 20,00 % vom Bruttoverdienst, davon 6,67 % Arbeitnehmer, 13,33 % Arbeitgeber.

Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993:
Das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer IKA-ETAM (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ), das die Risiken Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter und Hinterbliebene sowie Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt, erhält in den Jahren von 2003 bis 2032 als zusätzliche Finanzierung einen globalen jährlichen Staatszuschuss in Höhe von 1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP).

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Beitragsbemessungsgrenze: Diese beträgt € 5.546,80 im Monat.

Leistungen

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsquellen werden hier nur die IKA-Leistungen grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Detailfragen zu den Leistungen der griechischen Rentenversicherungsträger wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Träger in Griechenland.

Invaliditätsrente
Die IKA zahlt

  • Renten wegen schwerer Invalidität,
  • Renten wegen gewöhnlicher Invalidität und
  • Renten wegen teilweiser Invalidität.

Eine Rente bei schwerer Invalidität können Versicherte erhalten, wenn bei ihnen eine Erwerbsminderung von mindestens 80 Prozent festgestellt wird. Diese Erwerbsminderung muss seit mindestens einem Jahr bestehen. Es ist dann ohne Bedeutung, ob es sich um eine vorübergehende oder eine dauerhafte Invalidität handelt.

Die Rente wegen gewöhnlicher Invalidität können Versicherte bekommen, wenn sie mindestens 67 Prozent, aber weniger als 80 Prozent erwerbsgemindert sind. Der Anspruch auf eine Rente wegen Teilinvalidität besteht dann, wenn Versicherte mehr als 50 Prozent, aber weniger als 67 Prozent erwerbsgemindert sind.

Zusätzlich müssen Versicherte eine Mindestanzahl an Versicherungszeiten nachweisen:

  • sie müssen entweder insgesamt 4500 Arbeitstage (15 Jahre) oder
  • 1500 Arbeitstage (fünf Jahre) versichert gewesen sein, davon aber mindestens 600 Arbeitstage (zwei Jahre) innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Feststellung der Invalidität.

Die Höhe der Rente berechnet sich aus den geleisteten Arbeitstagen und aus der Versicherungsklasse, in die die Versicherten aufgrund ihres Arbeitsentgeltes in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn eingestuft waren.

Die Rente wegen gewöhnlicher Invalidität beträgt 75 Prozent der vollen Rente (bei schwerer Invalidität). Sind Versicherte jedoch schon mindestens 6000 Arbeitstage versichert gewesen oder wird ihre Invalidität hauptsächlich durch eine psychische Erkrankung begründet, wird eine volle Rente wegen Invalidität gezahlt.

Eine Rente wegen teilweiser Invalidität erhalten Versicherte in Höhe von 50 Prozent einer Vollrente (bei schwerer Invalidität). Ist die Invalidität hauptsächlich auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen, dann besteht ein Anspruch auf 75 Prozent der vollen Rente.

Altersrente

Um eine Altersrente erhalten zu können, müssen Versicherte eine bestimmte Altersgrenze erreicht und eine Mindestanzahl von Arbeitstagen geleistet haben. Zusätzlich können besondere Voraussetzungen hinzukommen:

  • 4500 Arbeitstage (15 Jahre) und für Frauen die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer des 65. Lebensjahres oder
  • 10000 Arbeitstage (33 Jahre und 4 Monate) und für Frauen die Vollendung des 57. Lebensjahres und für Männer des 62. Lebensjahres oder
  • 10500 Arbeitstage (35 Jahre) und für Frauen und Männer die Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie zuvor abhängig beschäftigt waren, oder
  • Ausübung einer schweren und gesundheitsschädlichen Tätigkeit, 4500 Arbeitstage (vier Fünftel dieser Arbeitstage bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit), davon mindestens 1000 Arbeitstage innerhalb der letzten zehn Jahre vor Erreichen der Altersgrenzen und für Frauen die Vollendung des 55. Lebensjahres und für Männer des 60. Lebensjahres oder
  • 10500 Arbeitstage (35 Jahre) als Arbeitnehmer, davon mindestens 7500 Arbeitstage (25 Jahre) bei schwerer und gesundheitsschädlicher Tätigkeit, und für Frauen und Männer die Vollendung des 55. Lebensjahres oder
  • 5500 Arbeitstage (6000 Arbeitstage, wenn die Versicherung nach dem 31. Dezember 1992 begann) für Mütter von ledigen minderjährigen oder erwerbsgeminderten Kindern und Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern keine weitere Rente von der IKA oder einem anderen Versicherungsträger gezahlt wird, oder
  • 7500 Arbeitstage (25 Jahre) für die Mutter oder den Vater eines behinderten Kindes (Invalidität von mindestens 67 Prozent), unabhängig vom Lebensalter, oder
  • 6000 Arbeitstage (20 Jahre) für Mütter von mindestens drei Kindern, für die die reguläre Altersgrenze von 65 Jahren um drei Jahre je Kind bis höchstens zur Vollendung des 50. Lebensjahres (entspricht der Kürzung für fünf Kinder) vermindert wird.

 

Falls Versicherte die erforderliche Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erfüllen, können zusätzlich bis zu 200 Tage, an denen sie Krankengeld erhalten haben, und 200 Tage, an denen sie Arbeitslosengeld bezogen haben, berücksichtigt werden. Diese Tage müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung liegen.

Außerdem können auch Zeiten, in denen Versicherte eine Invaliditätsrente bezogen haben, angerechnet werden. Die Höhe der Rente richtet sich nach den geleisteten Arbeitstagen und nach der Versicherungsklasse, in die die Versicherten aufgrund ihres Arbeitsentgeltes in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn eingestuft waren.

Hinterbliebenenrenten

Die Familienangehörigen haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn der Versicherte bis zu seinem Tod insgesamt 4500 Arbeitstage oder nur 1500 Arbeitstage, aber hiervon 300 Arbeitstage innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Todesjahr, zurückgelegt hat.

Ist der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls gestorben, haben seine Familienangehörigen unabhängig von den geleisteten Arbeitstagen einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Ist der Versicherte durch einen sonstigen Unfall gestorben, ist nur die Hälfte der oben genannten Arbeitstage erforderlich. Hat der Verstorbene bereits eine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen, wird die Mindestanzahl an Arbeitstagen nicht erneut geprüft. Wer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat und wie hoch die Leistung ist, hängt davon ab, ob der Verstorbene bereits vor dem 1. Januar 1993 oder erst danach versichert war. Die diesbezüglichen Einzelheiten erfragen die Leser bitte ausschließlich bei der IKA.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es das System der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, wobei es sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen handelt. Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlagen

  • Gesetzgebendes Dekret (ΝΟΜΟΘΕΤΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 2961/1954.
  • Gesetz Nr. 1545/1985.
  • Gesetz Nr. 1836/1989.
  • Gesetz Nr. 1892/1990.
  • Gesetz Nr. 3552/2007.
  • Gesetz Nr. 3986/2011.
  • Gesetz Nr. 3996/2011.
  • Gesetz Nr. 4075/12.
  • Gesetz Nr. 4203/2013.
  • Beschluss des OAED-Vorstands Nr. 3701/55/22-11-11.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Arbeitnehmer, die bei der Arbeitsverwaltung (OAED) gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.
  • Keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

  • Beiträge: 5 % vom Bruttoverdienst, davon 1,83 % Arbeitnehmer, 3,17 % Arbeitgeber.
  • Staat: Defizitdeckung.
  • Beitragsbemessungsgrenze: € 5.546,80 im Monat.

Leistungen

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationsquellen können die Leistungen nur grob skizziert werden. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Garantie übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit von mehr als 3 Tagen pro Woche oder 12 Tagen im Monat.
  • Arbeitsfähig und arbeitsbereit.
  • Beim Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet und diesem zur Verfügung stehen.

Mindestversicherungszeit:

  • Mind. 125 Arbeitstage in den letzten 14 Monaten oder 200 Arbeitstage in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt.
  • Die letzten beiden Monate des Referenzzeitraums sind ausgeschlossen.
  • Bei erstmaligem Anspruch mind. 80 Arbeitstage jährlich in den letzten 2 Jahren.

Seit dem 1. Januar 2014 gilt eine Grenze von 400 Tagen in den letzten 4 Kalenderjahren vor dem Bezug von Arbeitslosengeld. Antragsteller haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie in den vergangenen 4 Kalenderjahren bereits Arbeitslosengeld für 400 Tage erhalten haben. Wenn sie die Leistung weniger als 400 Tage erhalten haben, können sie für die restlichen Tage Arbeitslosengeld beantragen.

Leistungsdauer:
Im Allgemeinen abhängig von der Beschäftigungsdauer:

  • 125 Arbeitstage: Dauer der Leistung 5 Monate
  • 150 Arbeitstage: Leistungsdauer 6 Monate.
  • 180 Arbeitstage: Leistungsdauer 8 Monate.
  • 220 Arbeitstage: Leistungsdauer 10 Monate.
  • 250 Arbeitstage: Leistungsdauer 12 Monate.
  • Arbeitslose über 49 Jahre: 210 Arbeitstage: Leistungsdauer 12 Monate.
  • Für Jüngere, die erstmalig auf den Arbeitsmarkt kommen (20- bis 29-Jährige), Leistung für 5 Monate

Arbeitslosengeld wegen teilweiser oder zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Arbeitslosigkeit aufgrund saisonaler Schwankungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (Bauwirtschaft, Tourismus, künstlerische Berufe).

Leistungsvoraussetzung: Im Jahr vor Leistungsgewährung Nachweis von bestimmter Zahl von Arbeitstagen (mind. 50 bis 210 Tage, max. 240 Versicherungstage). Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Sonderunterstützung bei Arbeitslosigkeit möglich.

Versicherungssystem

In Griechenland gibt es keine eigenständige Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Risiken werden durch die Kranken-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.

Rechtsgrundlage

Keine

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Deckungsbereich

Unfälle infolge und während der Beschäftigung. Wegeunfälle sind ebenfalls gedeckt.

Berufskrankheiten sind gedeckt gemäß Liste der Berufskrankheiten im Ministeriellen Erlass des Ministeriums für Arbeit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe, nach Vorgabe der Sozialversicherungsanstalt (IKA-ETAM) (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ) und der Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (KEPA) (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – ΚΕΠΑ).

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert dargestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.

Sachleistungen
Der Hausarzt ist für die gesundheitliche Grundversorgung zuständig. Wahlweise besteht eine freie Wahl von Privatärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, abhängig von deren Verfügbarkeit.

Versicherte können die Fachärzte in den Gesundheitsbehörden der PEDY (Primäres Nationales Gesundheitsnetzwerk- Πρωτοβάθμιο Εθνικό Δίκτυο Υγείας-ΠΕΔΥ) aufsuchen, hierzu ist ein Eintrag in eine Warteliste erforderlich. Ein Zugang zu privaten Fachärzten, die bei der Nationalen Organisation zur Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen (EOPYY) (ΕΝΙΑΙΟΣ ΟΡΓΑΝΙΣΜΟΣ ΠΑΡΟΧΩΝ ΥΠΗΡΕΣΙΩΝ ΥΓΕΙΑΣ - ΕΟΠΥΥ) unter Vertrag stehen, ist ebenfalls möglich. Volle Kostenübernahme durch zuständigen Träger (IKA-ETAM) (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ).

Geldleistungen
Die erforderlichen Geldleistungen werden wie bei einem normalen Krankheitsfall gewährt. Selbiges gilt für die Rentenleistungen im Falle einer ganzen oder teilweisen Erwrebsunfähigkeit.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip und Programme

Es gibt in Griechenland kein allgemeines oder besonderes System zur Mindestsicherung. Das Pilotprogramm "Garantiertes Mindesteinkommen" gewährt Geldleistungen zur Linderung besonderer Härtefälle. Hauptziel ist eine Auffanglösung für Haushalte, denen ein Mindestmaß an Unterstützung durch andere Maßnahmen verwehrt bleibt und die Linderung ihrer äußersten Armut, um weitere negative Folgen zu vermeiden. Das Programm strebt ebenfalls die Unterstützung und Gewährleistung des Zugangs zu sozialen Leistungen und Gütern der Begünstigten an sowie die Ein- und Wiedereingliederung von erwerbsfähigen Menschen in den Arbeitsmarkt.

Das Programm wurde zunächst landesweit in 13 Pilotgemeinden für eine Dauer von 6 Monaten eingeführt. Ein garantiertes Mindesteinkommen (GMI) wird seit dem 1. April 2016 schrittweise auf das gesamte Land ausgeweitet.

Rechtsgrundlage

  • Das Gesetz 4320/2015 über Sofortmaßnahmen zur Bewältigung der humanitären Krisensituation soll Haushalte unterstützen, die in großer Armut leben, und die soziale Wiedereingliederung und Beschäftigung fördern. Vorrang haben Familien mit kleinen Kindern, Arbeitslose und Langzeitarbeitslose sowie Familien, die ihre Versorgung mit grundlegenden Gütern finanziell nicht sicherstellen können.
  • Gesetz 4093/2012 über die Genehmigung der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie 2013-2016.
  • Sofortmaßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes Nr. 4046/2012 und der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie 2013-2016.
  • Gemeinsame Ministerielle Entscheidung vom 7. November 2014 "Festlegung der Konditionen zur Umsetzung des Pilotprogramms zum garantierten Mindesteinkommen – ΕΓΓΥΗΜΕΝΟ ΚΟΙΝΩΝΙΚΟ ΕΙΣΟΔΗΜΑ".
  • Gesetz Nr. 4320/2015 (Staatsanzeiger A' 29/19-03-2015). - Gemeinsame Ministerielle Entscheidung 494/2015 (Staatsanzeiger B΄577/09-04-2015).
  • Gesetz Nr. 4336/2015 (Staatsanzeiger A' 94/14-08-2015).

Geltungsbereich

Garantiertes Mindesteinkommen (GMI): Bestimmung durch Gemeinsame Ministerialentscheidung steht noch aus.

Gesetz 4320/2015: Einzelpersonen und Familien mit Bedarf an sozialer und wirtschaftlicher Unterstützung. Leistungen Es liegen leider keine Informationen vor.

Versicherungssystem

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung, ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Rechtsgrundlage

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung, ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle in Griechenland beschäftigten Arbeitnehmer.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitgeber bei entsprechender tarifvertraglicher Regelung.

Leistungen

Arbeiter
Bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit max. 50 % des Bruttoverdienstes für höchstens 1 Monat, bei weniger als 1 Jahr für einen halben Monat. Gesetzliches Krankengeld wird angerechnet.

Angestellte
Bei 1 Jahr Betriebszugehörigkeit max. 50 % des Bruttoverdienstes für höchstens 1 Monat, bei weniger als 1 Jahr für einen halben Monat. Zusätzlich Anrecht auf 6 Monate unbezahlten Urlaub. Gesetzliches Krankengeld wird angerechnet.

Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft:
Bei Vorliegen von 10 vollen Arbeitstagen während des 1. Arbeitsjahres zahlt Arbeitgeber Gehalt für 14 Tage während des Mutterschaftsurlaubs weiter. Nach Vollendung des 1. Arbeitsjahres eventuelle Entgeltfortzahlung für 1 Monat während des Mutterschaftsurlaubs. Arbeitgeber kann Zahlungen, die die Mutter für diesen Zeitraum von ihrer Versicherung erhielt, vom fortgezahlten Entgelt abziehen.
Aber: In der Praxis kommt Lohnfortzahlung in Griechenland nicht zur Anwendung.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

  • Gesetz 2112/20.
  • Königlicher Erlass 16/18-7-20.
  • Gesetz 3198/55.
  • Gesetz 1849/89.
  • Nationaler Tarifvertrag 1989.
  • Gesetz 2224/94.
  • Gesetz 2556/97.
  • Allgemeiner Nationaler Tarifvertrag 1989, 1994, 1996-1997, 1998-99, 2000-2001, 2002-2003, 2004-2005 und 2006-2007.
  • Gesetz 3863/2010.
  • Gesetz 3899/2010.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Die schriftliche Mitteilung muss dem Arbeitnehmer mind. 1 Monat und höchstens 4 Monate (entsprechend der gesamten Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers) vor Kündigung des Arbeitsvertrags zugestellt werden. Eine mündliche Mitteilung ist rechtswidrig und ungültig.

Fristlose Kündigung:
Entlassungszeitraum beginnt mit dem Tag der Zustellung des Kündigungsschreibens bzw. mit dem in diesem Schreiben festgelegten Tag.

Fristgerechte Kündigung:

  • Unter einem Zeitraum von 2 Monaten ist keine Frist einzuhalten.
  • Hat der Entlassene beim Arbeitgeber über einen Zeitraum von 2 Monaten bis zu 1 Jahr gearbeitet, kann der Arbeitgeber ihn sofort entlassen und ihm 1 Monatsgehalt Entschädigung zahlen oder ihm mit einer Frist von 1 Monat kündigen.
  • Entsprechende Regelungen gelten für längere Arbeitszeiträume.

In jedem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die zuständige Dienststelle der Arbeitsverwaltung OAED innerhalb von 8 Tagen über die Kündigung des Arbeitsvertrags zu informieren.

Kündigung durch Arbeitnehmer:

  • Mitteilung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
  • Arbeitnehmer muss Arbeitgeber mind. 3 Monate vorher von seiner Kündigung in Kenntnis setzen.

Arbeiter
Keine Kündigungsfristen für Arbeiter, da die Entschädigung unabhängig von der Kündigungsform (befristet oder unbefristet) immer gleich ist.

Angestellte
Häufigster Fall der Lösung eines Arbeitsverhältnisses ist Kündigung ohne Einhaltung einer Frist bei gleichzeitiger Zahlung einer Entschädigung. Ein Kündigungsgrund muss nicht vorliegen. Die Grenze bildet das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Arbeitnehmer, die weniger als 2 Monate beschäftigt sind, haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

Im Unterschied zum deutschen Arbeitsrecht ist die Einhaltung der Kündigungsfristen keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Vielmehr beeinflusst die Einhaltung der Kündigungsfrist die Höhe der Entschädigung, da der Arbeitgeber bei Einhaltung der Kündigungsfrist eine um die Hälfte reduzierte Abfindungssumme zu zahlen hat.

Kündigungsgründe

Bei befristeten Verträgen ist eine Kündigung vor Ablauf des Vertrags aus "wichtigem Grund" unter bestimmten Bedingungen möglich. Dazu zählen z. B. unzureichende Ausführung der Arbeitsaufgaben, berufliche Unzulänglichkeit, Konkurs des Unternehmens bzw. Einschränkung seiner Tätigkeit, häufige Fehlzeiten des Arbeitnehmers.

Für eine ordentliche Kündigung ist kein Grund erforderlich. Bei Nachweis des Arbeitnehmers, dass die Kündigung unredlich war oder aus niederen Beweggründen und nicht aufgrund objektiver Kriterien erfolgte, kann das Gericht diese für unwirksam erklären.

Keine betriebsbedingte Kündigung, wenn Umsetzung des Arbeitnehmers möglich.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

In Unternehmen mit mind. 50 Arbeitnehmern und Betrieben mit mind. 20 Arbeitnehmern: Vor Ausspruch der Kündigung ist eine Unterrichtung und Konsultation des Betriebsrats erforderlich, der Arbeitgeber muss die Stellungnahme der Arbeitnehmervertretung berücksichtigen.

Höhe der Abfindung

Die Zahlung der Abfindung ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung gem. § 4 Art. 2 des Gesetzes 2556/97 sind:

  • Schriftform der Kündigung.
  • Zahlung der vorgeschriebenen Abfindung.
  • Vorherige Versicherung des zu entlassenden Arbeitnehmers bei der IKA.

Die Abfindung beträgt ein Monatsgehalt bei einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr, bis zu 6 Monatsgehältern bei einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit ist ein weiteres Monatsgehalt zu entrichten mit einer Obergrenze von 28 Jahren Betriebszugehörigkeit. Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist verdoppelt sich die Abfindung. Keine Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Fristlose Kündigung:
Arbeitgeber muss entlassenen Arbeitnehmern entsprechend der Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses und dem letzten Monatsgehalt eine Entschädigung zahlen. Dies ist nicht erforderlich, wenn für die Entlassung ein "wichtiger Grund" vorliegt und damit die Bestimmungen des einschlägigen Gesetzes erfüllt werden.

Fristgerechte Kündigung:

  • Bei einer rechtlich begründeten fristgerechten Kündigung eines Arbeitsvertrags (rechtzeitig zugestellte schriftliche Mitteilung) zahlt der Arbeitgeber lediglich 50 % der vorgeschriebenen Entschädigung.
  • Hat der Entlassene beim Arbeitgeber über einen Zeitraum von 2 Monaten bis zu 1 Jahr gearbeitet, kann der Arbeitgeber ihn sofort entlassen und ihm eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts auszahlen oder ihm mit einer Frist von 1 Monat kündigen und ihm eine Entschädigung in Höhe von 50 % eines Monatsgehalts auszahlen. Entsprechende Regelungen für längere Arbeitszeiträume.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Griechenland

  • Verfassung von 1975 mit Änderungen, hier: Artikel 21 (Schutz von Familie, Gesundheit, Unterkunft und Menschen mit Behinderungen, fundamentale Rechte von Menschen mit Behinderungen).
  • Gesetz über die Förderung der Beschäftigung besonderer Personengruppen (Αναγκαστικές προσλήψεις ατόμων ειδικών κατηγοριών στο δημόσιο και τον ιδιωτικό τομέα), Nr. 2643/1998.
  • Gesetz über Sondermaßnahmen und Bildung für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit besonderem Förderbedarf (Ειδική Αγωγή και Εκπαίδευση ατόμων με αναπηρία ή με ειδικές εκπαιδευτικές ανάγκες) Nr. 3699/2008.
  • Gesetz zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse, ethnischen Herkunft, der Religion oder des Glaubens, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Εφαρμογή της αρχής της ίσης μεταχείρισης ανεξαρτήτως φυλετικής ή εθνοτικής καταγωγής, θρησκευτικών ή άλλων πεποιθήσεων, αναπηρίας, ηλικίας ή γενετήσιου προσανατολισμού), Nr. 3304/2005.
  • Gesetz über Befreiung von Kfz-Steuer von Privatfahrzeugen, Nr. 490/1976.
  • Gesetz über Orthopädietechnik und andere Arten der Rehabilitation (Ρύθμιση επαγγέλματος ειδικού τεχνικού προθετικών και ορθωτικών κατασκευών και λοιπών ειδών αποκατάστασης και άλλες διατάξεις), Nr. 2072/1992.
  • Gesetz über Arbeitsrecht, Rechte der Gewerkschaften, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Organisation des Arbeitsministeriums und der ihm unterstehenden juristischen Personen und andere Bestimmungen (Ρύθμιση θεμάτων εργασίας, συνδικαλιστικών δικαιωμάτων, υγιεινής και ασφάλειας των εργαζομένων και οργάνωσης Υπουργείου Εργασίας και των εποπτευομένων από αυτό νομικών προσώπων και άλλες διατάξεις), Nr. 2224/1994.
  • Gesetz über Modernisierung und Entwicklung (Για τον εκσυγχρονισμό και την ανάπτυξη και άλλες διατάξεις), Nr. 1892/90.
  • Gesetz über Gewährung von Förderungsmaßnahmen für die wirtschaftliche und regionale Entwicklung, Nr. 1262/82.
  • Gesetz über Arbeitslosenversicherung (Προστασίας από την'Ανεργία και άλλες διατάξεις), Nr. 1545/85. 
  • Gesetz über die Förderung von Beschäftigung und Berufsausbildung (Προώθηση της απασχόλησης και της επαγγελματικής κατάρτισης και άλλες διατάξεις), Nr. 1836/89
  • Gesetz über Sozialversicherung, Nr. 3232/04.
  • Gesetz über Invalidenrente für IKA-Versicherte, Nr. 1902/90.
  • Einkommensteuergesetz, Nr. 2238/94.
  • Gesetz über die Einführung des 3. Dezember als Tag der Menschen mit Behinderungen, Einführung des Behindertenausweises und weitere Bestimmungen (Καθιέρωση της 3ης Δεκεμβρίου ως Ημέρας Ατόμων με Ειδικές Ανάγκες. Θέσπιση του θεσμού της κάρτας αναπηρίας και άλλες διατάξεις), Nr. 2430/96.
  • Gesetz über Invalidenrente für versicherte Landwirte, Nr. 2458/1997.
  • Gesetz über Invalidenrente für Versicherte im öffentlichen Sektor, Nr. 2227/94.
  • Gesetz über die Entwicklung des nationalen Sozialversicherungssystems (Ανάπτυξη του Εθνικού Συστήματος Κοινωνικής Φροντίδας και άλλες διατάξεις), Nr. 2646/98.
  • Gesetz über die Entwicklung und Modernisierung der Leistungen für psychische Erkrankungen (Ανάπτυξη και Εκσυγχρονισμός Υπηρεσιών Ψυχικής Υγείας και άλλες διατάξεις), Nr. 2716/99.
  • Gesetz über Finanzierung von Darlehen für Häuser, Nr. 2736/99.
  • Gesetz über die Überwachungsinstitutionen von Gesundheit und Sozialleistungen, Nr. 3370/2005.
  • Gesetz über die Neuregelung des Nationalen Systems für Sozialfürsorge, Nr. 3370/2005 -       Arbeitsgesetzbuch, Nr. 3528/2007.
  • Neues Baugesetz (Νέος οικοδομικός κανονισμός), Nr. 2831/2000.
  • Gesetz über die Neuordnung der Arbeitsbehörde (Αναδιάρθρωση Ο.Α.Ε.Δ. και άλλες διατάξεις), Nr. 2956/2001.
  • Gesetz über das Einstellungssystem im öffentlichen Sektor (Συνταγματικά κατοχυρωμένες ανεξάρτητες αρχές τροποποίηση και συμπλήρωση του συστήματος προσλήψεως στο δημόσιο τομέα και συναφείς ρυθμίσεις), Nr. 3051/2002.
  • Gesetz über Maßnahmen zur Arbeitslosigkeit (Μέτρα για την αντιμετώπιση της ανεργίας και άλλες διατάξεις), Nr. 3227/2004.
  • Zivilrecht (Κώδικας Κατάστασης Δημοσίων Πολιτικών Διοικητικών Υπαλλήλων και Υπαλλήλων Ν.Π.Δ.Δ.), Nr. 3528/2007.
  • Königliches Dekret (ΒΑΣΙΛΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 20/59.
  • Präsidialerlass (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 527/84.
  • Präsidialerlass (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ) Nr. 412/85.
  • Ministerielle Entscheidungen Nr. 3046/304/1988, Nr. 1051240/385/Α0013/2004, Nr. 44867/1637/1.8.2008, Nr. C4a/F.201/1791/1998 (Unterbringung für unterstütztes Wohnen), Nr. P2b/14957/2001 (Services für soziale Unterstützung und soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen), E/22240, 2003 (Kulturpass), 110941/12.4.2006.(Management, Evaluation und Monitoring der Einführung des "Hilfe-zu-Hause"-Programms).
  • Gesetz über das neue System der sozialen Sicherung und damit zusammenhängenden Bestimmungen sowie Vereinbarungen über die Arbeitsbeziehungen (Νέο Ασφαλιστικό Σύστημα και συναφείς διατάξεις, ρυθμίσεις στις εργασιακές σχέσεις) Nr. 3863/2010.
  • Gesetz 4403/2016 (Regierungsamtsblatt A 125/07-07-2016)
  • BESCHLUSS Nr. Δ23 οικ.30299/2377 (Regierungsamtsblatt B 2089/20-7-2016/Ausgabe B): 'Festlegung der Bestimmungen und Bedingungen der Einführung der ersten Phase des Sozialen Solidaritätseinkommensprogramms'.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Keine allgemeine gesetzliche Definition.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Seit 1. Januar 2011: Zentrum für die Feststellung und Bescheinigung von Behinderungen bei dem gesetzlichen Sozialversicherungsträger (IKA-ETAM). Einheitliche Methoden zur Erteilung von Behindertenrente oder für Leistungen, für die ein Sachverständigengutachten über die Behinderung erforderlich ist.  

Möglichkeit einer einmalig festgestellten dauerhaften Behinderung bei Beeinträchtigung von 80 % und mehr. Beschluss des Ministeriums für Arbeit und Sozialversicherungen erforderlich, der auf einer Stellungnahme eines mit Ärzten besetzten wissenschaftlichen Sonderausschusses beruht.  

Vorgeschriebene Ausstellung eines Behindertenausweises für alle Menschen mit Behinderungen, gleiche Kriterien für alle.  

Die Erwerbsunfähigkeit wird durch die Zentren zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ – (KEPA)) beurteilt. Diese Beurteilung basiert auf einer Liste, welche die Sozialversicherungsanstalt (ΙΔΡΥΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΩΝ ΑΣΦΑΛΙΣΕΩΝ, ΕΝΙΑΙΟ ΤΑΜΕΙΟ ΑΣΦΑΛΙΣΗΣ ΜΙΣΘΩΤΩΝ (IKA-ETAM)) nach Vorschlägen der KEPA festgelegt hat.  

Der Grad der Erwerbsminderung kann nach einem Zeitraum, den das Zentrum zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA)) festgelegt hat, überprüft werden. Es wird geprüft, ob die Invalidität noch vorliegt oder wenn sich der Gesundheitszustand geändert hat. Nach 3 Überprüfungen kann eine lebenslange Rente gewährt werden, wenn besondere Bedingungen erfüllt sind.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Eingeschränkte Behinderung: 50 % bis 66,9 %.  

Gewöhnliche Behinderung: 67 % bis 79,9 %.  

Schwere Behinderung: ab 80 %.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gemäß Art. 128 Zivilgesetzbuch sind Kinder mit 10 Jahren und darunter sowie Menschen unter vollständiger Betreuung nicht geschäftsfähig. Art. 1666 bis 1687 listet die Bedingungen für eine gesetzliche Betreuung auf. Dazu gehören auch eine psychische, intellektuelle oder körperliche Behinderung, aufgrund derer der Betroffene seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht wahrnehmen kann.  

Für die Bestellung eines amtlichen Betreuers auf Antrag von Verwandten des Betroffenen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft (selbst gegen den Willen des Betroffenen) sind griechische Gerichte international, örtlich und sachlich zuständig. Ausnahme: Bei körperlicher Behinderung Betreuung nur auf Antrag des Betroffenen.  

Wenn keine natürliche Person als gesetzliche Betreuer festgelegt werden kann, kann eine Vereinigung, ein sozialer Dienst oder eine Institution mit geeignetem Personal diese Aufgabe übernehmen.  

Das Gericht entscheidet, ob gesetzliche Betreuung nötig ist und in welchen Bereichen (Spezialvollmacht oder Generalvollmacht). Das Gericht kann selbst oder auf Anfrage Dritter die Ausgestaltung der gesetzlichen Betreuung ändern. Spezialvollmachten können sich z. B. auf die Bereiche Vermögen, gesundheitliche Versorgung, Post und Aufenthalt beziehen.  

Ein geschäftsfähiger Mensch kann Vollmachten für eine spätere Unzurechnungsfähigkeit treffen, die das Gericht dann berücksichtigen muss. Notare prüfen die Zurechnungsfähigkeit des Erklärenden und ob der Inhalt der Vollmachten rechtens ist. Der Vollmachtgeber (soweit zurechnungsfähig) oder gesetzliche Betreuer kann die Vollmacht ändern oder widerrufen.  

Kein Wahlrecht für Menschen, die unter vollständiger gesetzlicher Vormundschaft stehen. Menschen, die nur unter teilweiser Vormundschaft stehen, können unter bestimmten Bedingungen ihr Wahlrecht behalten.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Steuererleichterungen für die Kinderbetreuung sind möglich.  

Schulkinder

Bewertung des Bedarfs von Schülern mit Behinderung oder sonderpädagogischem Förderbedarf durch Fachkräfte in öffentlichen Zentren für Diagnostik und Unterstützung für sonderpädagogische Bedürfnisse (KEDDY) sowie in anderen Medizinischen und Pädagogischen Zentren. Sind die Eltern mit der Einstufung nicht einverstanden können sie Einspruch einlegen und das Kind wird durch ein weiteres Mal von einem anderen Zentrum untersucht. Die Entscheidung der 2. Einstufung ist bindend.  

Primärbildung für Schüler mit Behinderungen wurde 2016 umstrukturiert in Bezug auf die Klassen. Diese wurden an die Regelschulformen angepasst.  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit Behinderungen haben ein Recht auf angepasste Prüfungen beim gemeinsamen Unterricht.  

In Regelschulen wird in separaten Klassen oder inklusiv mit paralleler Unterstützung (wenn nötig von Förderschullehrern) in regulären Klassen unterrichtet. In inklusiven Klassen auch Unterricht in Braille und Gebärdensprache.  

Förderschulen

Gebärdensprache muss in Schulen für gehörlose Menschen von den Lehrern beherrscht werden.  

Förderunterricht findet in verschiedenen Formen statt.

1.     In Förderschulklassen mit speziell ausgebildetem Lehrpersonal.

2.     In einigen Krankenhäusern, Rehabilitationseinrichtungen, Heimen für schwererziehbare Kinder und Einrichtungen für Menschen mit chronischen Krankheiten gibt es spezielle Abteilungen, die zu anderen Schulen gehören aber autonom arbeiten.

3.     Heimunterricht, wenn der Schulbesuch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.  

Studenten

Zulassung zum Studium für Studenten mit Behinderungen auch ohne Prüfung möglich.  

Besondere Unterstützungsservices an allen Universitäten Zugänglichkeit, technische Hilfsmittel, Karriereoptionen und andere Aspekte des studentischen Lebens betreffend.  

Pädagogische Hilfen

Zentren für Diagnostik und Unterstützung für sonderpädagogische Bedürfnisse (KEDDY) sind dafür zuständig die Mittel für Hilfen, Equipment, parallele Unterstützung und personalisierte Bildungsprogramme beim Ministerium für Bildung zu beantragen.  

Pädagogische Assistenz

Schüler mit Behinderungen müssen sich selbst um eine Assistenz kümmern.  

Nachteilsausgleiche an Universitäten

Studierende:

Keine Aufnahmeprüfungen vor Studienbeginn. 5 % aller vorhandenen Studienplätze gehen unter dieser Bedingung an Studierende mit Behinderungen. Voraussetzung: Behinderung verhindert nicht die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs. Wird von einem besonderen Universitätskomitee geprüft.  

Alle Prüfungen können je nach Bedarf mündlich oder schriftlich abgelegt werden. Dies trifft auf sämtliche Bildungswege und den gesamten Bildungsprozess zu.  

Besondere Unterstützungsservices an allen Universitäten Zugänglichkeit, technische Hilfsmittel, Karriereoptionen und andere Aspekte des studentischen Lebens betreffend.  

Heil- und Hilfsmittel

Organisation für die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten ist verantwortlich für die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln. Dazu zählen Rollstühle, Prothesen und Hebevorrichtungen sowie die Bereitstellung von medizinischer Versorgung.  

Es fällt eine Selbstbeteiligung für Heil- und Hilfsmittel von 25 % mit Ausnahme von bestimmten Gruppen an, wie z. B. an Diabetes, Tetraplegie-Querschnittlähmung und Nierenversagen erkrankte Menschen.  

Versicherte haben alle 4 Jahre Anspruch auf eine neue Brille oder alle 2 Jahre auf neue Kontaktlinsen. Kinder unter 12 Jahren haben alle 2 Jahre Anspruch auf eine neue Brille. Für Brillen werden € 100 und für jede Kontaktlinse € 25 gezahlt.  

Für Hörgeräte werden € 600 gezahlt. Die Zahlung erfolgt in Intervallen von 4 Jahren für Erwachsene und jedes Jahr für Kinder. Es gelten bestimmte Bedingungen.  

Sonstige medizinische Leistungen

Der Transport zu öffentlichen Krankenhäusern ist im Notfall kostenlos.  

Haushaltsdienstleistungen werden unter bestimmten Bedingungen kostenlos angeboten.  

Die Transportkosten für Dialyse- und Thalassämiepatienten werden erstattet.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Betreutes Wohnen

Seit 1998 gibt es Regeln für das betreute Wohnen in den Gemeinden.  

Langfristige oder vorübergehende Unterbringung für Menschen mit geistigen Behinderungen in geschützten Unterkünften oder Wohnungen, in denen sie betreut werden.  

Programm "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ):

Das Programm ist Teil der primären sozialen Pflegedienstleistungen. Es bietet Krankenpflege, soziale Pflegedienste und häusliche Hilfe für ältere Menschen, die dauerhaft oder zu bestimmten Tageszeiten allein leben und nicht ausreichend für sich selbst sorgen können, und für Menschen mit Behinderungen, die von Isolation, Ausgrenzung oder familiären Schwierigkeiten betroffen sind. Ziel ist die Unterstützung und Pflege von älteren Menschen in ihrem Zuhause sowie die Erhöhung ihrer Lebensqualität. Lokale Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und natürliche oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, die auf dem Gebiet der Sozialpflege tätig sind, setzen das Programm um. Es gibt keine zeitliche Begrenzung der Hilfe. In der Regel beträgt die Pflegedauer 8 Stunden pro Tag. Die Dauer des Programms und befristete Beschäftigungsverträge für die Erbringung der Leistungen wurden gemäß Absatz 1α Artikel 69 des Gesetzes 4430/2016 (GG 205/A’/31-10-2016) bis zum 31. Dezember 2017 verlängert.  

Programm "Häusliche Versorgung" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗ ΦΡΟΝΤΙΔΑ):

Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause". Es soll den Bedarf von unversicherten, älteren Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und sozio-ökonomischen Problemen besser decken.  

Programm "Häusliche Krankenpflege" (ΚΑΤ’ΟΙΚΟΝ ΝΟΣΗΛΕΙΑ):

Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ). Es soll, unter bestimmten Voraussetzungen, die Versorgung und Genesung von älteren Menschen in ihrem Zuhause gewährleisten.  

Das Programm "Hilfe zu Hause für Rentner" (ΚΑΤ’ ΟΙΚΟΝ ΦΡΟΝΤΙΔΑ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ):

  • Das Programm ist ein Teil des Programms "Hilfe zu Hause" (ΒΟΗΘΕΙΑ ΣΤΟ ΣΠΙΤΙ). Es soll eine eigenständige Lebensführung von älteren Rentnern und Rentnern mit Behinderungen in ihrem Zuhause und in ihrer gewohnten und sozialen Umgebung ermöglichen.
  • Das Programm wird für Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrentner angeboten, die unter die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit, Soziale Sicherheit und Sozialhilfe fallen und häusliche Pflege benötigen, d. h. Unterstützungs- und Pflegedienstleistungen.  

Die Hauptschwerpunkte des Programms sind folgende:

  • Pflegebedürftigkeit der älteren und invaliden Menschen durch systematische Erbringung von Dienstleistungen von Sozialarbeit, psychosozialer Unterstützung, Pflege, Physiotherapie, Ergotherapie und Haushaltshilfe bekämpfen;
  • Leistungsempfänger über ihre Rechte aufklären und sie in ihrer Kommunikation mit den zuständigen Diensten für Gesundheit, soziale Sicherheit und Sozialhilfe unterstützen;
  • Den Leistungsempfängern bei der Teilnahme an kulturellen, Freizeit-, sozialen und religiösen Aktivitäten helfen.  

Die Anspruchsvoraussetzungen hängen zusammen mit dem Alter, Einkommen, Familienstand, Gesundheitszustand und der vorübergehenden oder dauerhaften Art der Pflegebedürftigkeit.  

Die Leistungsempfänger des Programms haben Anspruch auf zusätzliche Versicherungsleistungen für vermehrte häusliche Pflege.  

Persönliches Budget

Es ist kein persönliches Budget für Assistenz vorgesehen. Es wird aber eine Leistung für nicht-stationäre Pflege (ΕΞΩΙΔΡΥΜΑΤΙΚΟ ΕΠΙΔΟΜΑ) gezahlt.  

Sonstige Geldleistungen

Geldleistungen der Sozialämter der Gemeinden, unter bestimmten Bedingungen, die in verschiedenen Ministeriellen Entscheidungen festgelegt sind, für blinde oder gehörlose Menschen, Menschen mit einer körperlichen Behinderung, Menschen mit einer geistigen Behinderung sowie Menschen mit HIV/Aids. Die Summe variiert zwischen € 362 und € 771 für Menschen mit Tetraplegie/Paraplegie.  

Die Sozialämter der Gemeinden zahlen unter bestimmten Bedingungen Geldleistungen, die in verschiedenen Ministeriellen Entscheidungen festgelegt sind, für folgende Gruppen:

  • erwerbstätige blinde Menschen oder arbeitslose Rentenempfänger: € 362; arbeitslose blinde Menschen: € 697;
  • gehörlose oder taubstumme Menschen: € 362;
  • Menschen mit geistiger Behinderung: € 527;
  • Menschen mit Thalassämie: € 362;
  • Menschen mit Hämophilie oder AIDS: € 697;
  • Menschen mit schwerer Behinderung: € 313;
  • Menschen mit Zerebralparese: € 697;
  • Menschen mit Tetraplegie/Paraplegie: € 771.

Die Leistungen werden übereinstimmend mit der Entscheidung des Zentrums zur Invaliditätsbescheinigung (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA) für die Dauer der Invalidität gewährt.  

Besondere Regelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter

Solidaritätszuschlag für Rentenempfänger (ΕΠΙΔΟΜΑ ΚΟΙΝΩΝΙΚΗΣ ΑΛΛΗΛΕΓΓΥΗΣ ΣΥΝΤΑΞΙΟΥΧΩΝ - ΕΚΑΣ):

  • Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Leistung für Empfänger einer Altersrente, Invalidenrente oder Hinterbliebenenrente im Alter von 65 Jahren mit dauerhaftem Wohnsitz in Griechenland. Es gilt keine Altersbegrenzung für Waisen und Rentenempfänger aller Kategorien, wenn das Zentrum zur Bestätigung der Erwerbsunfähigkeit (ΚΕΝΤΡΑ ΠΙΣΤΟΠΟΙΗΣΗΣ ΑΝΑΠΗΡΙΑΣ (KEPA)) einen Grad der Erwerbsunfähigkeit über 80 % bestätigt hat.
  • Bestimmend für die Höhe sind die folgenden Faktoren: Summe der Haupt- und Zusatzrenten, die der Leistungsempfänger während des Monats, in dem der ministerielle Erlass jedes Jahr ausgestellt wird, bezieht sowie im Steuerbescheid des Vorjahres angegebene Einkommenskriterien für Einzelpersonen und Familien. Nicht berücksichtigt werden a) die Beträge, die von Kriegsopfern oder durch den Militärdienst invalide gewordene Menschen sowie Opfer von terroristischen Anschlägen bezogen werden und b) die Beträge, die als Fürsorge bezogen werden. Diese berücksichtigten Beträge sind Beträge für Vollinvalidenleistungen, Leistungen für Menschen mit Paraplegie oder Tetraplegie , ausländische Gehälter und Renten sowie die Soldatenpension in Friedenszeiten.  

Versicherungsbeginn vor 1. Januar 1993:

Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit wird die Invalidenrente für Pflege durch Dritte um 50 % erhöht, jedoch um nicht mehr als € 660,80 pro Monat.  

Versicherungsbeginn ab 1. Januar 1993:

Bei 100 % Erwerbsunfähigkeit entspricht der Zulage für Pflege durch Dritte (ΠΡΟΣΑΥΞΗΣΗ ΣΥΝΤΑΞΗΣ ΛΟΓΩ ΑΝΑΓΚΗΣ ΒΟΗΘΕΙΑΣ ΤΡΙΤΟΥ ΠΡΟΣΩΠΟΥ) 1/4 des monatlichen Durchschnitts des für 1991 festgestellten Bruttoinlandsprodukts je Einwohner, der jeweils entsprechend der Erhöhung der Beamtenpensionen angepasst wird.  

Nationale Aktions- und Förderprogramme

Kein eigenständiger Aktionsplan für den Bereich Behinderung. Einige Maßnahmen sind in das nationale strategische Rahmenwerk für den Bereich Inklusion in den Jahren 2014-2020 enthalten. Dazu gehören die Deinstitutionalisierung, der Zugang zu höherer Bildung für Menschen mit Behinderungen, Ausweitung der häuslichen Pflege und die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an Ausbildungsprogrammen.  

Das Ministerium für Arbeit, soziale Sicherheit und Wohlfahrt ist für die Koordinierung der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention verantwortlich.  

Sonstige Hilfsangebote

Nationales Zentrum für Soziale Solidarität (Βράβευση Εθνικού Κέντρου Κοινωνικής Αλληλεγγύης - EKKA):

Koordinierung des Netzwerks der Leistungserbringer für Förderung von, Fürsorge für und Solidarität mit Menschen, die in außergewöhnliche Notlage geraten; Beratung, psychologische Unterstützung, Eingreifen vor Ort bei außergewöhnlichen Krisensituationen; organisiert Unterstützung, Unterbringung und Pflege und vermittelt soziale Fürsorgeleistungen.  

Nationales Zentrum für Sozialforschung (Εθνικό Κέντρο Κοινωνικών Ερευνών - EKKE)

Träger für Forschung, Assessment, Ausbildung und Sozialpolitik; Schaffung von Maßnahmen.  

Universität von Athen:

ATHENA ist ein Softwareverzeichnis für kostenlose open-source Software im Bereich Assistenztechnolgien  

Nationaler Verband der Blinden (Εθνική Ομοσπονδία Τυφλών - EOT)  

Verein für Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern mit geistigen Behinderungen (Παvελλήvια Ομoσπovδία Σωματείωv Γovέωv και Κηδεμόvωv Ατόμωv με Αvαπηρίες - POSGAmeA)  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Sekundärbildung beschäftigt sich vor allem mit der beruflichen Bildung.  

Menschen mit Behinderungen dürfen in der Ausbildung/Lehre nicht diskriminiert werden. Seit April 2013 gibt es bestimmte Voraussetzungen, die private Bildungseinrichtungen erfüllen müssen, wenn sie mehr als 75 Schüler betreuen. Dazu gehören Ausbildungszentren, Hochschulen und Zentren für lebenslanges Lernen.  

Es gibt mehr als 60 Zentren für berufliches Training für junge Menschen bis 22 Jahre, davon 20 für Menschen mit Behinderungen. Soziale Unterstützung und Beratung, um den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern.  

10 % aller Plätze in Ausbildungskursen sind Menschen mit Behinderungen vorbehalten.  

Spezielle Angebote der Arbeitsbehörde (OAED) für Menschen mit Behinderungen. Psychosoziale Unterstützung, Berufsberatung und Unterstützung gehören dazu und sollen dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt eine Arbeit oder Ausbildung finden.  

Qualifizierung und Förderung

Mehr als 60 Zentren für berufliches Training für junge Menschen bis 22 Jahre, davon 20 für Menschen mit Behinderungen. Soziale Unterstützung und Beratung, um Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu fördern.  

Schüler mit Behinderungen an Förderschulen können sich genauso wie Schüler ohne Behinderungen Qualifizieren. Allerdings benötigen sie für die gleiche Qualifizierung 2 Jahre mehr.  

2 Ausbildungszentren in Athen und Thessaloniki speziell für Menschen mit Behinderungen. Jährlich ca. 260 Absolventen. Ausbildung für Sekretariatstätigkeit, Nutzung von Informationstechnologie und Kunsthandwerk. Alle OAED-Programme werden gefördert und umfassen auch die Sozialversicherung.  

Werkstätten für Behinderte

Schüler mit Behinderungen die ihren Abschluss an einer Förderschule gemacht haben, können sich bei speziellen Werkstätten für Berufsausbildung einschreiben. Die Ausbildungszeit in diesen Werkstätten beträgt 6 Jahre.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Arbeitsplatz barrierefrei zugänglich zu machen, solange dies nicht eine überproportionale Belastung für den Arbeitgeber bedeutet.  

Es gibt Regelungen zur bevorzugten Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, z. B. blinde Menschen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber werden (hauptsächlich finanziert durch den Europäischen Sozialfonds (ESF)) mit einem Betrag von bis zu € 2.500 (90 % der Anschaffungskosten) für die Bereitstellung eines behindertengerechten Arbeitsumfelds gefördert (Rampen, barrierefreie Toiletten, Schreibtische usw.). (Stand: 2014)    

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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