Einkommensteuer

Besteuerung im Ausland

Einkommensteuer

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Doppelbesteuerungsabkommen sollen vermeiden, dass natürliche Personen oder Unternehmen, die in zwei verschiedenen Staaten Einkünfte erzielen, in beiden Staaten, also doppelt, besteuert werden. Deutschland hat zurzeit mit über 70 Staaten solche Abkommen abgeschlossen.
Besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den betroffenen Staaten, gilt das jeweilige innerstaatliche Recht. Innerhalb der Europäischen Union werden die Doppelbesteuerungsabkommen durch das vorrangige EU-Recht überlagert.

Wohnsitz in Deutschland
Wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist nach dem deutschen Einkommensteuerrecht unbeschränkt steuerpflichtig. Damit gilt grundsätzlich das Wohnsitzlandprinzip und das Welteinkommensprinzip. Das bedeutet, dass das gesamte, auf der Welt erzielte Einkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Wohnsitz im Ausland
Wer in Deutschland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für den gilt im deutschen Einkommensteuerrecht grundsätzlich das Quellenlandprinzip und das Territorialitätsprinzip. Demnach unterliegen Einkünften aus ausländischen Quellen in Deutschland der Steuerpflicht, z.B. die Zinsen aus einer Kapitalanlage im Ausland. Besteuert jedoch auch der ausländische Staat diese Zinsen, soll eine Doppelbesteuerung vermieden oder vermindert werden.
Hierzu werden zwei Standardmethoden angewandt:

  • Freistellungsmethode: In diesem Fall werden die ausländischen Einkünfte von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen. Zur Bemessung des Steuersatzes werden die Einkünfte jedoch herangezogen (Progressionsvorbehalt).
  • Anrechnungsmethode: In diesem Fall werden die Einkünfte in beiden Staaten besteuert. Allerdings rechnet der Wohnsitzstaat die im Ausland erhobene Steuer an und mindert so seine Steuerlast um diese Summe.

Bei der Freistellungsmethode gilt damit das Steuerniveau des anderen Vertragsstaates, bei der Anrechnungsmethode gilt das deutsche Steuerniveau.

Wie wird die Rente im Ausland besteuert?
Wer lediglich die Wintermonate im warmen Süden verbringt und seinen Wohnsitz nicht ins Ausland verlegt, bleibt ganz normal in Deutschland steuerpflichtig. Ruheständler, die ihren Wohnsitz gänzlich ins Ausland verlegen und dort eine deutsche Rente beziehen, müssen eine Steuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg abgeben. Hier wird unter Berücksichtigung der Doppelbesteuerungsabkommen, ob und wie viel Steuern der ausgewanderte Rentenempfänger in Deutschland zahlen muss. Ein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen wurde mit Spanien, der Schweiz und den USA vereinbart: Hier steht Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte zu.

Beschränkte Steuerpflicht
Ansonsten gilt die sogenannte beschränkte Steuerpflicht: Altersbezüge müssen vom ersten Euro an versteuert werden, der in Deutschland übliche Grundfreibetrag und auch das Ehegattensplitting für Verheiratete oder Verpartnerte entfallen.
Ein Ausweg: Rentner mit Auslandswohnsitz, die mindestens 90 Prozent ihres Einkommens aus Deutschland beziehen, können den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Dann gelten Steuerfreibeträge, Ehegatten-Splitting und andere Vergünstigungen weiter. Zuständig ist das ebenfalls das Finanzamt Neubrandenburg.

Nachgelagerte Besteuerung
Seit 2005 werden die deutschen Renten nachgelagert besteuert. Das bedeutet, dass die Vorsorgeaufwendungen in der Ansparphase Schritt für Schritt steuerfrei gestellt werden und die Renteneinkünfte im Gegenzug besteuert werden. Der Besteuerungsanteil lag 2005 bei 50 Prozent und wächst seitdem jedes Jahr um zwei Prozentpunkte.

Steuerpflichtige Rentner sind in jedem Fall gut beraten, sich frühzeitig fachkundige Beratung bei einem Steuerberater oder bei einem Lohnsteuerhilfeverein zu suchen.

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