Länderinformationen Spanien

Hauptstadt Madrid
Fläche 505.970 km²
Einwohnerzahl 47,4 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie
Religion 92 % römisch-katholisch, 15,9 % konfessionslos, 9,5 % Atheisten, 4,13 % Muslime, 0,3 % Protestanten, 0,25 % Zeugen Jehovas
Amtssprache Spanisch (Castellano), in den autonomen Gemeinschaften Baskenland, Galicien, Katalonien Valencia, Navarra und den Balearen gelten daneben die jeweiligen regionalen Sprachen qua Autonomiestatut als zweite Amtssprache
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .es

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich, z.B. auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Beschränkungen im Land
Landesweit gilt eine Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Gesundheitszentren, Apotheken, etc. sowie für die Beschäftigten und Besucher von Alten- und Pflegeheimen (mit Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und Personen, bei denen dies aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist). Die spanischen Behörden empfehlen für besonders vulnerable Gruppen weiterhin die Nutzung von Mund- und Nasenbedeckung.

Besonderheiten auf den Inseln
Die Autonomen Gemeinschaften können mit Zustimmung der Gerichte und abhängig von der Infektionslage örtlich begrenzte Mobilitäts- und andere Beschränkungen verhängen sowie Zusammenkünfte auf eine Personenzahl begrenzen. Informationen zu möglichen Einschränkungen in den Autonomen Gemeinschaften werden auf den Webseiten der jeweiligen Regionalregierung veröffentlicht. Weiterführende Links zu den Regelungen der einzelnen Autonomen Gemeinschaften finden sich auf der Webseite des spanischen Gesundheitsministeriums.

Empfehlungen
Informieren Sie sich zu den aktuellen Maßnahmen in Spanien beim spanischen Gesundheitsministerium sowie bei der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Stelle.

Terrorismus
Seit den terroristischen Anschlägen vom 17. August 2017 in Barcelona und Cambrils gilt weiterhin landesweit die zweithöchste Terrorwarnstufe.

Kriminalität
Sowohl in größeren Städten als auch in den touristischen Zentren und Ausflugszielen auf den Balearen, entlang der Mittelmeerküste sowie auf den Kanaren ist Vorsicht vor Taschendiebstahl und Kleinkriminalität angebracht. In Barcelona hat es zuletzt eine Zunahme von Vorfällen mit Gewaltanwendung gegeben. Weiterhin sind Einbrüche in Ferienunterkünfte zu beobachten.
Aufgrund der hohen Kriminalitätsrate in Tourismuszentren und der Gefahren des Drogenmissbrauchs sollte bei Jugendreisen besonderer Wert auf professionelle Betreuung und Aufsicht gelegt werden.

Entlang der spanischen Autobahnen (insbesondere auf der A 7 zwischen der französisch-spanischen Grenzstation La Jonquera und Barcelona, aber auch im weiteren Verlauf) kommt es öfter zu Überfällen auf Touristen. Die Betroffenen werden dabei von einem oder zwei auf gleicher Höhe fahrenden Fahrzeugen, häufig auch mit einem deutschen oder einem anderen ausländischen Kennzeichen, durch Hupen oder durch Werfen von Steinen auf vermeintliche oder tatsächliche Schäden am Fahrzeug (z. B. absichtlich herbeigeführte Reifenpanne) hingewiesen und es wird „Hilfeleistung“ angeboten.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher (z.B. im Hotelsafe) auf und schicken Sie Kopien davon per E-Mail an sich selbst.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen (auch im Sicherheitsbereich), Bahnhöfen, in der U-Bahn und im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Machen Sie sich mit Sicherheitshinweisen der spanischen Polizei und für Besuche von Barcelona mit den Sicherheitstipps und Verhaltensregeln der Stadt vertraut.
  • Halten Sie auf keinen Fall auf dem Seitenstreifen an, sondern fahren Sie bis zur nächsten Tankstelle oder belebten Raststätte weiter. Rufen Sie die Notrufnummer 112 an und schildern Sie den Vorfall.
  • Lassen Sie beim Aufsuchen der nächsten Tankstelle, Raststätte oder des nächsten Parkplatzes keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug ab – auch wenn Sie zu zweit sind.
  • Vergewissern Sie sich, dass im Fall einer Panne der zu Hilfe gerufene Abschleppwagen das Symbol von „Autopistas“ oder das Symbol des von Ihnen angeforderten Pannendienstes trägt.
  • Seien Sie bei ungewöhnlichen Anrufen, E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch, teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Busch- und Waldbrände
An der Küste herrscht Mittelmeer- bzw. Atlantikklima, im Landesinneren meist Hochlandklima mit trockenen, kalten Wintern und heißen Sommern.

Vor allem in den Sommermonaten kommt es auf dem Festland wie auf den Inseln immer wieder zu zum Teil auch großflächigeren Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.

Überschwemmungen und Stürme
Am Ende des Sommers kommt es in vielen Landesteilen häufig zu wolkenbruchartigen Regenfällen, die die im Sommer ausgetrocknete Erde nicht aufnehmen kann. Die überall an der Küste vorzufindenden „ramblas“ (span: Flussbetten) können sich dann unter Umständen in kürzester Zeit zu reißenden Flüssen entwickeln.

Im Mittelmeer kann es zu vereinzelten schweren Herbst- und Winterstürmen bis hin zu sogenannten Medicanes kommen.

Erdbeben und Vulkane
Die Kanarischen Inseln sind Vulkaninseln, der Pico de Teide auf Teneriffa ist einer der größten Inselvulkane der Welt. Neben den Kanaren liegen auch die Pyrenäen und der Süden Spaniens in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es in diesen Regionen zu leichteren Erdbeben kommen kann.

Der auf der Insel La Palma ausgebrochene Vulkan (2021) gilt seit dem 25. Dezember 2021 offiziell als erloschen. Seither kann La Palma wieder ohne Bedenken besucht werden. Ein Teil der Insel ist nach wie vor Sperrgebiet. Mehrere Straßenverbindungen sind unterbrochen.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Spanien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfung ist eine Hepatitis A-Impfung empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Dengue-Fieber
Dengue-Viren werden in Spanien in Einzelfällen durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.

  • Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.
  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

West-Nil-Fieber
Beim West-Nil-Fieber handelt es sich um eine durch Zugvögel verbreitete, von tagaktiven Mücken auf den Menschen übertragene Viruserkrankung. In den Sommermonaten kann es in Spanien zu saisonalen Ausbrüchen kommen; aktuelle Fallzahlen bietet das ECDC. Die Infektion verläuft überwiegend klinisch unauffällig, in seltenen Fällen können jedoch schwere neurologische Symptome auftreten. Eine Schutzimpfung oder spezifische Behandlung existiert nicht, siehe West-Nil-Fieber.

  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von West-Nil-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Medizinische Versorgung
Soweit dringend erforderlich besteht in Spanien für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Spanien hat im Rahmen eines Gesetzes zur Prävention von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus eigene nationale Vorschriften zur Anmeldepflicht von Barmitteln erlassen. Das Gesetz zur Vorbeugung und Verhütung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus vom 28.04.2010 sieht in Art. 34 Abs. 1 a eine Anmeldepflicht für alle Barmittel in Höhe von 10.000 EUR oder mehr bei der Einreise nach bzw. Ausreise aus Spanien vor. Dies gilt auch für Ein- und Ausreisen aus EU-Mitgliedsstaaten.

Bei einem Barmitteltransport in Höhe von 100.000 EUR oder mehr innerhalb des spanischen Hoheitsgebietes muss eine vorherige Anmeldung bei den zuständigen örtlichen Zollbehörden erfolgen.

Seit 2021 sind in Spanien Barkäufe nur noch bis zu einem Betrag in Höhe von 1.000 EUR möglich. Nähere Details bieten die spanischen Behörden.

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.

Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Spanien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Flugreisen von und nach Deutschland können nur mit einem gültigen Reisedokument bzw. bei dessen Verlust mit einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Spanien ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden, siehe hierzu Informationen der deutschen Vertretungen in Spanien.

Für Reisen auf Kreuzfahrtschiffen geben die Veranstalter die vorgeschriebenen Bestimmungen zur Ausweispflicht bekannt.

  • Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft bzw. Ihrem Reiseveranstalter

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.
Seit 2019 benötigen spanische Minderjährige und somit auch deutsch-spanische Doppelstaater, die nicht in Begleitung eines Sorgeberechtigten reisen und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, für die Ausreise eine Ausreisegenehmigung. Deutsche Staatsangehörige, die nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, sind nach Auskunft des Ministerio del Interior hiervon nicht betroffen.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Grundsätzlich erfolgen keine Warenkontrollen, dies schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Ceuta und Melilla gehören nicht zum Zollgebiet der EU. Die Kanarischen Inseln gehören nicht zum Steuergebiet der EU für Verbrauchs- und Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund unterliegt die Einfuhr von Waren aus diesen Gebieten nach Deutschland den zollrechtlichen Beschränkungen einer Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Spanien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Spanien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Spanien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Spanien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.  

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,   solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die spanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Spanien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.  

Die spanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses   ausschließlich in Spanien arbeitet.  

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Sofern die Beschäftigung in Spanien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.  

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.  

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Tesorería General de la Seguridad Social, Plaza de los Astros 5 y 7, 28007 Madrid. Spanien zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die spanischen Rechtsvorschriften.  

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Spanien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.  

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.  

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.  

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Spanien den Antrag bei der DVKA stellen.  

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Spanien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und in Spanien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Gesetzliche Regelung:

  • Sachleistungen: Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem (asistencia sanitaria).
  • Geldleistungen: Gesetzliche Krankenversicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogenen Geldleistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (Incapacidad temporal).  

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekrets Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
  • Gesetz Nr. 14/86 vom 25. April 1986, Allgemeines Gesundheitsgesetz (Ley General de Sanidad).
  • Ministerialerlass vom Freitag, 13. Oktober 1967.
  • Dekret Nr. 3158/66 vom 23. Dezember 1966 und andere Vorschriften, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995.
  • Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret Nr. 16/2012 vom 20. April 2012.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Arbeitnehmer und Gleichgestellte.
  • Rentenempfänger und Bezieher regelmäßiger Geldleistungen.
  • Alle Menschen, die ihren legalen Wohnsitz in Spanien haben und nicht anderweitig abgedeckt sind.
  • Arbeitslose Menschen, die in Spanien wohnen und ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben.
  • Freiwillig Versicherte.  

Geldleistungen:

-       Alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte.

-       Sondersystem für Selbständige.  

Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.  

Ausnahmen von der Versicherungspflicht (Geld- und Sachleistungen):

Die Regierung kann geringfügig Beschäftigte von der Pflichtversicherung ausschließen.  

Finanzierung

Globalbeitrag für die soziale Sicherung (außer Arbeitslosigkeit):

Beiträge: 28,3 %, davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.  

Sachleistungen sind komplett steuerfinanziert. Bei Geldleistungen beteiligt sich der Staat nicht.  

Keine Versicherungspflicht bei geringfügiger Tätigkeit.  

Berufskrankheiten:

Durch Regierungsdekret festgesetzte Sätze für Arbeitgeberbeiträge je nach Risiko der unterschiedlichen Tätigkeiten, Branchen und Arbeitsaufgaben.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Die Beitragsbemessungsgrenze liegt bei € 3.751,26 im Monat.  

Versicherungspflichtgrenze:

Keine.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld

Die Zahlung erfolgt im Anschluss an die Karenztage und die Lohnfortzahlung.  

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt des öffentlichen Gesundheitssystems (Servicios Públicos de Salud) ist dem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.  

In den 5 Jahren vor Krankheitsbeginn müssen mind. 180 beitragspflichtige Arbeitstage (außer bei Arbeitsunfällen) nachgewiesen sein.  

Karenzzeit:

3 Tage.  

Leistungsdauer:

Die Dauer beträgt 365 Tage und kann um 180 Tage verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht.  

Leistungshöhe:

Vom 4. bis zum 20. Krankheitstag(1) beträgt die Leistung 60 % der Berechnungsgrundlage.  

Ab dem 21. Tag sind es 75 % der Berechnungsgrundlage.  

(1) Vom 4. bis 15. Tag zahlt Arbeitgeber Krankengeld.  

Berechnungsgrundlage:

Quotient der Beitragsgrundlage im Monat vor der Arbeitsunfähigkeit dividiert durch die Anzahl der Beitragszahlung entsprechenden Tage.  

Das Krankengeld unterliegt der spanischen Steuerpflicht.  

Sterbegeld

Sterbegeld (auxilio por defunción): € 46,50.  

Sonstige Geldleistungen

Leistungen für die Pflege von an Krebs oder einer anderen schweren Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave):

  • Leistungen für Eltern, die ihre Arbeitszeit um mind. 50 % vermindert haben, um ein erkranktes Kind, das auf einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus angewiesen ist, dauerhaft zu pflegen. Auch Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern haben Anspruch auf diese Leistungen.
  • Recht auf Leistungszahlung wird nur einem Elternteil gewährt.
  • Leistungsgewährung bis zur Genesung oder bis das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat.
  • x % der Berechnungsgrundlage, wobei x = Prozentsatz der Verminderung der Arbeitsstunden.  

Ambulante ärztliche Behandlung

Organisation:

Die Öffentlichen Gesundheitsdienste (Servicios Públicos de Salud) besetzen offene Stellen mit Ärzten (Auswahlverfahren).  

Arztwahl:

Freie Arztwahl (von Allgemeinmediziner, Kinderarzt, bestimmte Fachärzte) am Ort, sofern das Listenkontingent des Arztes noch nicht erschöpft ist.  

Fachärzte:

Die Überweisung muss durch den praktischen Arzt erfolgen.  

Selbstbeteiligung:

Keine.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Extraktionen und verschiedene Behandlungen.  

Im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit sind wiederherstellende Kiefer-/Gesichtschirurgie gedeckt.  

Selbstbeteiligung:

Im Grunde genommen voll vom Patienten zu zahlen.  

Zahnersatz

Ein finanzieller Zuschuss bei Zahnersatz ist möglich. Auf diesen besteht allerdings kein Rechtsanspruch.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

Organisation:

Krankenhäuser des Nationalen Gesundheitssystems (Sistema Nacional de Salud).  

Öffentliche und private Kliniken aufgrund von Verträgen mit den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) oder mit dem Nationalen Institut für Gesundheitsmanagement (Instituto Nacional de Gestión Sanitaria, INGESA).  

Staatliche Finanzierung von Krankenhäusern des Nationalen Gesundheitssystems.  

Private Einrichtungen finanzieren sich durch Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden.  

Wahl:

Keine freie Wahl, außer in Notfällen.  

In einigen autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) kann das Krankenhaus frei gewählt werden. Eine Überweisung durch den Facharzt ist erforderlich, wenn es sich nicht um einen Notfall handelt.  

Selbstbeteiligung:

Keine Kostenbeteiligung durch den Patienten bei einem Krankenhausaufenthalt.  

Arzneimittel

Einkommensabhängigkeit bei Anspruchsberechtigten. Je nach Einkommen müssen zwischen 40 % und 60 % des Arzneimittelpreises gezahlt werden.  

Rentenempfänger zahlen 10 % des Arzneimittelpreises, wenn ihr Einkommen unter € 100.000 liegt.  

Bestimmte Höchstbeträge für besondere Arzneimittel (langandauernde Behandlungen).  

Menschen mit Behinderungen zahlen unter bestimmten Umständen keine Selbstbeteiligung. Das gilt auch für einen Krankenhausaufenthalt, Empfänger einer beitragsunabhängigen Rente, Arbeitslose, die ihren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Beihilfe) ausgeschöpft haben sowie für Opfer von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.  

Medizinische Rehabilitation

Inanspruchnahme von Thermalbädern wird unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.  

Heil- und Hilfsmittel

Für Brillen, Hörgeräte oder sonstige prothetischen Hilfsmittel ist eine finanzielle Unterstützung möglich.  

Lieferung und Ersatz von Prothesen, orthopädischen Hilfsmitteln und Behindertenfahrzeugen.  

Sonstige Leistungen

Krankentransport im Falle einer Krankenhauseinweisung in Notfällen bzw. unter außergewöhnlichen Umständen.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.  

Kein eigenständiges Sicherungssystem:

Pflege abgedeckt durch das allgemeine Sozialhilfesystem.  

Öffentliche Geld- und Sachleistungen werden vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen bereitgestellt.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte. Die Geldleistungen sind einkommensbezogen. Geldleistungen werden nicht direkt an informelle Pflegekräfte gezahlt.  

Der Rentenbetrag der beitragsunabhängigen Invalidenrente wird um 50 % erhöht, wenn der Invaliditätsgrad ≥ 75 % beträgt und die Unterstützung von anderen Menschen zur Ausführung der grundlegenden Tätigkeiten benötigt wird.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 39/2006 zur Förderung der persönlichen Autonomie und der Hilfe für pflegebedürftige Menschen vom 14. Dezember 2006, einschließlich Änderungen.
  • Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
  • Ministerialerlass vom 15. April 1969.
  • Königliches Dekret Nr. 1300/95 vom 21. Juli 1995, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31.Oktober 1997, einschließlich Änderungen.  

Gedecktes Risiko

Langzeitpflege (dependencia) (Rechtsdefinition): Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in Verbindung mit dem Fehlen oder Verlust der physischen, mentalen, intellektuellen oder sensorischen Autonomie auf Hilfe anderer Menschen, auf wesentliche Unterstützung bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens oder im Falle einer mentalen Behinderung oder Krankheit auf sonstige Formen der Unterstützung ihrer persönlichen Autonomie angewiesen sind.  

Dieses Risiko wird zusätzlich zum Schutz durch das allgemeine System der sozialen Sicherheit abgedeckt als Leistung des Sozialhilfesystems. Die öffentlichen Leistungen (Geld- sowie Sachleistungen) werden vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen und gegebenenfalls durch Kostenbeteiligung der betroffenen Menschen finanziert.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez) (Rechtsdefinition):

Dauerhafte Behinderung aufgrund von Verlusten auf anatomischer oder funktioneller Ebene, die die Hilfe eines anderen Menschen bei der Ausführung grundlegender Aktivitäten des täglichen Lebens, wie sich ankleiden, sich bewegen, essen und dergleichen, erforderlich macht.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Die Leistungen im Bereich Langzeitpflege (dependencia) sind für spanische Staatsangehörige und Einwanderer mit legalem Wohnsitz in Spanien, die sich mind. 5 Jahre in Spanien aufgehalten haben. 2 Jahre davon müssen unmittelbar vor dem Antrag liegen.  

Die Lage rückkehrender spanischer Migranten wird berücksichtigt.  

Eine freiwillige Versicherung (Convenio especial) ist nicht möglich.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte.  

Finanzierung

Keine Beiträge, steuerfinanziert.  

Globalbeitrag für die soziale Sicherung (außer Arbeitslosigkeit): Beiträge: 28,3 %, davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.  

Finanziert vom Staat und den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) in Zusammenarbeit mit den lokalen Institutionen und gegebenenfalls durch Kostenbeteiligung der Betroffenen.  

Bedürftigkeit

Langzeitpflege (dependencia):

Die Leistungen sind einkommensabhängig und die Zuständigkeit liegt bei den autonomen Regionen. Das persönliche Vermögen darf eine bestimmte Grenze nicht übersteigen.  

Schwerstbehinderung (gran invalidez):

Ohne Bedürftigkeitsprüfung.  

Altersgrenze

Langzeitpflege (dependencia):

Es bestehen keine Altersbedingungen, es gibt aber Sonderregelungen für Kinder unter 3 Jahren.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Menschen mit Behinderungen haben nach dem Erreichen des gesetzlichen Ruhestandalters keinen Zugang zu dauerhaften Geldleistungen.  

Wartezeit

Langzeitpflege (dependencia):

Keine Anforderungen bezüglich der Beitragsdauer, aber es müssen mind. 5 Jahre Wohnsitz in Spanien nachgewiesen werden, wovon 2 Jahre unmittelbar vor der Antragstellung liegen müssen.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

  • Regulär Versicherte im Alter unter 31 Jahren: Die Beitragszahlung muss in mind. 1/3 des zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums, erfolgt sein.
  • Regulär Versicherte ab 31 Jahren: Die Beitragszahlung muss in mind. 1/4 des zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem Eintritt des Versicherungsfalls liegenden Zeitraums, mind. jedoch 5 Jahre, erfolgt sein. 1/5 des Beitragszeitraums muss in den zehn Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen.
  • Keine Wartezeit erforderlich, wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall, einen sonstigen Unfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.  

Begutachtung

Langzeitpflege (dependencia):

Der Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) besteht aus Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Den Invaliditätsgrad bestimmt ein Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI), bestehend aus spezialisierten Ärzten und Beamten.  

Leistungserbringer

Langzeitpflege (dependencia):

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen sind Verwandte und dem Leistungsempfänger nahestehende Menschen.  

Professionelle Anbieter:

Öffentliche, private und halb-öffentliche Anbieter von Pflege in Einrichtungen und häuslicher Pflege. Autonome Regionen wählen die Einrichtungen nach bestimmten Qualitätsstandards von Personal und materiellen Ressourcen aus.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Keine Rechtsvorschriften.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren:

Langzeitpflege (dependencia):

Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) trifft die Entscheidung über den Grad der Pflegebedürftigkeit auf Grundlage des Maßstabes der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Eine Revision erfolgt bei einer Änderung des Hilfsbedarfs oder wenn ein Fehler bei der Einteilung der Pflegestufe vorliegt. Beantragung durch Empfänger oder autonome Region möglich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Revision.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Der Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) nutzt keine spezifischen Indikatoren, es werden jedoch der Barthel- oder Karnofsky-Index empfohlen. Eine Revision ist jederzeit möglich, solange das Mindestalter für den Ruhestand nicht erreicht ist. In der Beschlussfassung steht der Zeitpunkt, ab dem eine Revision durchgeführt werden kann.  

Pflegegrade:

3 verschiedene Pflegestufen (grados de dependencia):

  • Stufe 1: gemäßigte Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf mind. einmal pro Tag der Hilfe Dritter.
  • Stufe 2: schwere Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf mehr als zweimal täglich der Hilfe Dritter.
  • Stufe 3: vollständige Pflegebedürftigkeit; Betroffener bedarf ununterbrochen der Hilfe Dritter.  

Jede Stufe umfasst 2 Ebenen.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Häusliche Pflege als Sachleistung

Langzeitpflege (dependencia):

Verschiedene Arten von häuslicher Pflege für pflegebedürftige Menschen (Haushaltshilfe und persönliche Pflege), Nutzung von Telematik und Prävention sind geplant.  

Die häusliche Pflege ist zeitlich nicht begrenzt.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Keine Rechtsvorschriften.  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Langzeitpflege (dependencia):

zu der Langzeitpflege gehören ein Aufenthalt in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege.  

Der individuelle Bedarf des Pflegebedürftigen bestimmt die Art und Dauer der Pflege.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Keine Rechtsvorschriften.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Langzeitpflege (dependencia):

  • Langzeitpflege wird hauptsächlich in Einrichtungen wie Altenheimen erbracht.
  • Die Leistungen und Programme dieser Einrichtungen werden gemäß dem Niveau der Pflegebedürftigkeit von den zuständigen autonomen Regionen bestimmt.
  • Zu den Dienstleistungen gehören die Bereiche Beratung, Vorsorge, Rehabilitation, Anleitung zur Autonomie, Empowerment und persönliche Betreuung oder Hilfsleistungen.  

Die Heimpflege ist zeitlich nicht begrenzt.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Keine Rechtsvorschriften.  

Häusliche Pflege als Geldleistung

Langzeitpflege (dependencia):

  • Geldleistungen für den Erwerb von Dienstleistungen sowie Geldleistungen für persönliche Betreuung, um den Zugang zu Bildung und Beschäftigung zu ermöglichen.
  • Freie Wahl der Pflegekräfte, sofern diese die Anforderungen erfüllen.  

Geldleistungen für informelle Pflege Zuhause. Dies ist ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag, der entsprechend der Pflegestufe und der Art der Geldleistung im Bereich zwischen € 153 und € 833,96 variiert. Dabei wird die wirtschaftliche Situation des Leistungsempfängers bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Die Höhe entspricht der Rente wegen dauerhafter Behinderung plus einen Aufschlag. Die Berechnung des Aufschlags erfolgt, indem 45 % der zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses geltenden Mindestbeitragsbasis auf 30 % der letzten Arbeitnehmerbeitragsbasis, abhängig von dem Fall, durch den die Behinderung entstanden ist, aufgerechnet wird. Dabei muss die Höhe des Aufschlags über 45 % der Rente liegen, die der Arbeitnehmer ohne den Aufschlag erhält.  

Monatlicher Höchstbetrag: € 2.573,70, ohne Aufschlag.  

Teilstationäre Pflege als Geldleistung

Keine.  

Vollstationäre Pflege als Geldleistung

Keine.  

Geldleistungen für Pflegepersonen

Langzeitpflege (dependencia):

Geldleistungen werden an Leistungsempfänger erbracht, der die nicht-gewerbsmäßigen Pflegepersonen bezahlt.  

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen werden in das Sozialversicherungssystem eingegliedert, indem es ihnen ermöglich wird, eine freiwillige Versicherung (convenio especial) mit Beitragsermäßigung abzuschließen  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

Keine Rechtsvorschrift.  

Sonstige Geldleistungen

Geldleistungen für die persönliche Betreuung, die den Zugang zu Bildung und Beschäftigung ermöglichen sollen.  

Geldleistung in Verbindung mit dem Einkauf von Dienstleistungen (nicht-gewerbsmäßige Pflege). Die Bezieher haben die freie Wahl zwischen informellen Pflegekräften, wenn diese die Anforderungen erfüllen.  

Kindergeld (Prestaciones por hijo a cargo):

Kinder mit Behinderungen mit einem Behinderungsgrad von mind. 75 % erhalten € 553,40.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“  

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Gesetzliche Regelung:

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit entgeltbezogener Ruhestandsrente (pensión de jubilación), Höhe abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.  

Sondersystem für Selbständige.  

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
  • Ministerialerlass vom 18. Januar 1967.
  • Königliches Dekret Nr. 1647/97 vom 31. Oktober 1997.
  • Gesetz Nr. 35/2002 vom 12. Juli 2002, einschließlich Änderungen.
  • Gesetz Nr. 27/2011 vom 1. August 2011.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer und Gleichgestellte.  

Sondersystem für Selbständige.  

Freiwillige Versicherung möglich (Convencio especial) für Arbeitnehmer und Gleichgestellte, die aus dem System ausscheiden, in dem sie registriert waren. Unter bestimmten Bedingungen auch für andere Gruppen möglich.  

Keine Befreiung von der Versicherungspflicht.  

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch den Globalbeitrag.  

Geldleistungen:

28,3 %; davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.  

Beitragsabhängige Renten:

Der Staat trägt die Kosten der Aufstockung auf das Niveau der Mindestrente (pensión mínima).  

Beitragsunabhängige Renten:

Voll vom Staat finanziert.  

Finanzierung langfristiger Leistungen:

Langfristige Leistungen werden durch ein Umlageverfahren und Bildung eines gemeinsamen Konsolidierungsfonds für das gesamte System der sozialen Sicherheit finanziert.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze liegt bei € 36.031,80.  

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung aus der Broschüre der DRV Bund (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.   

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (pensiones de invalidez/incapacidad permanente) soll den Einkommensverlust ausgleichen, wenn Versicherte wegen einer schweren oder chronischen Krankheit vom Erwerbsleben ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.  

Wenn Versicherte nach Abschluss einer vorgeschriebenen  medizinischen Behandlung anatomisch oder funktionell schwer beeinträchtigt sind und ihre Arbeitsfähigkeit voraussichtlich endgültig verringert oder aufgehoben ist, wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gezahlt.  

Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit können Versicherte bekommen, wenn sie die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.  

Medizinische Voraussetzungen:

Bevor eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente) anerkannt werden kann, müssen Versicherte mindestens zwölf Monate vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sein. In dieser Zeit bekommen sie Krankengeld (incapacidad temporal). Besteht Aussicht auf Wiederaufnahme der Beschäftigung und sind weitere ärztliche Behandlungen notwendig, kann dieser Zeitraum verlängert werden (maximal jedoch 18 Monate seit Behandlungsbeginn). Nach Ablauf des Krankengelds muss innerhalb von drei Monaten vom Nationalen Institut für Soziale Sicherheit (INSS) geprüft werden, ob und in welchem Grad dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorliegt.  

Versicherte sind dauerhaft erwerbsunfähig, wenn sie nach Abschluss der vorgeschriebenen medizinischen Behandlung schwere anatomische oder funktionelle Beeinträchtigungen haben, die voraussichtlich endgültig sind und

  • ihre Arbeitsfähigkeit verringert oder aufgehoben ist oder
  • die Möglichkeit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (capacidad laboral) medizinisch unsicher oder langwierig ist oder
  • weiterer Behandlungsbedarf besteht und die Wiederaufnahme der Arbeit definitiv nicht mehr möglich ist.  

Unabhängig von der Ursache wird die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit in vier verschiedene Grade eingeteilt, denen auch unterschiedliche Leistungen entsprechen:  

  • Grad 1: Dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem normalerweise ausgeübten Beruf (incapacidad p ermanente parcial para la profesión habitual) liegt vor, wenn Ihre Leistungsfähigkeit in Ihrem normalerweise ausgeübten Beruf um mindestens 33 Prozent oder mehr gemindert ist.
  • Grad 2: Dauernde v ollständige Erwerbsunfähigkeit in dem normalerweise ausgeübten Beruf (incapacidad total para la profesión habitual) liegt vor, wenn Sie Ihre gewohnte Tätigkeit nicht mehr ausüben können, aber zur Verrichtung einer anderen Arbeit noch in der Lage sind.
  • Grad 3: Dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit (incapacidad permanente absoluta para todo trabajo) liegt vor, wenn Sie überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können.
  • Grad 4:  Schwere Behinderung (gran invalidez) liegt vor, wenn Sie keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben können und zudem ständige Hilfe bei Dingen des täglichen Lebens (wie Essen, Anziehen) benötigen.  

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen:

Diese Voraussetzungen hängen vom Alter, von der Ursache der Erwerbsunfähigkeit und der versicherungsrechtlichen Situation bei Eintritt des Leistungsfalles (hecho causante) ab. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass Versicherte bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit aktives Mitglied der Sozialversicherung oder dieser Situation gleichgestellt sind.  

Diese Voraussetzung gilt immer als erfüllt, wenn die Invalidität durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist oder Versicherte bei völliger Erwerbsunfähigkeit oder schwerer Behinderung nach einem nicht berufsbedingten Unfall oder einer nicht berufsbedingten Krankheit mindestens 15 Beitragsjahre nachweisen können, drei davon innerhalb der letzten zehn Jahre vor Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.  

Zudem müssen die Versicherten die folgenden Mindestversicherungszeiten erfüllen:

  • bis 31. Lebensjahr ⅓ des Zeitraums ab 16. Lebensjahr
  • ab 31. Lebensjahr ¼ des Zeitraums ab 20. Lebensjahr, mindestens jedoch fünf Jahre; ⅕ der Beiträge muss in den letzten zehn Jahren vor dem Leistungsfall gezahlt worden sein.  

 

Diese Mindestbeitragszeiten müssen Versicherte nicht erfüllen, wenn ihre Erwerbsunfähigkeit Folge eines normalen Unfalls, eines Arbeitsunfalls oder eine Berufskrankheit ist.  

Altersrente

Das spanische Recht unterscheidet bei den Altersrenten zwischen den regulären Altersrenten (jubilación ordina ria), den vorzeitigen Altersrenten (jubilación anticipada) und den Teilrenten (jubilación parcial).  

Reguläre Altersrenten (jubilación ordinaria):

Die Altersgrenze für diese Rentenart wird seit dem Jahr 2013 schrittweise vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Von 2013 bis 2018 wird die Altersgrenze um einen Monat pro Jahr angehoben. Von 2019 bis 2027 wird die Altersgrenze um zwei Monate pro Jahr angehoben.  

 

Rentenbeginn/Altersgrenze (Spanien)
vor 2013 65 Jahre 
2013 65 Jahre und 1 Monat 
2014 65 Jahre und 1 Monat 
2015 65 Jahre und 3 Monate 
2016 65 Jahre und 4 Monate 
2017 65 Jahre und 5 Monate 
2018 65 Jahre und 6 Monate
2019 65 Jahre und 8 Monate 
2020 65 Jahre und 10 Monate 
2021 66 Jahre 
2022 66 Jahre und 2 Monate
2023 66 Jahre und 4 Monate 
2024 66 Jahre und 6 Monate 
2025 66 Jahre und 8 Monate 
2026 66 Jahre und 10 Monate 
ab 2027 67 Jahre

 

Mindestversicherungszeit für diese Renten sind 15 Jahre mit Beiträgen, wovon zwei Jahre in den letzten 15 Jahren vor dem Rentenbeginn liegen müssen.  

Vorzeitige Altersrente:

Eine vorzeitige Altersrente ist möglich, wenn mindestens 33 Jahre mit Beitragszeiten zurückgelegt wurden, wovon zwei Jahre in den letzten 15 Jahren vor dem Renten beginn liegen müssen. Bei Bezug einer solchen Rente ist jedoch zu beachten, dass die Rente nur mit Abschlägen gezahlt werden kann. Der Abschlag beträgt 1,875 Prozent pro Quartal (7,5 Prozent im Jahr), das die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden soll. Sollten 38 Jahre und 6 Monate mit Beiträgen vorliegen, beträgt der Abschlag 1,675 Prozent pro Quartal (6,7 Prozent im Jahr).  

Im Fall der Aufgabe der Beschäftigung kann die Rente ab dem vollendeten 63. Lebensjahr gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rente höher ist als die vom Staat gezahlte Mindestrente bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Im Falle einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit kann die Rente ab dem vollendeten 61. Lebensjahr gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer als Arbeitssuchender bei der zuständigen Behörde gemeldet ist und unverschuldet arbeitslos geworden ist (zum Beispiel durch Schließung des Betriebs).  

Teilrente (jubilación parcial):

Ab dem 63. Lebensjahr (im Jahr 2027, bis dahin schritt weise Anhebung der Altergrenze von 61 Jahren simultan zur Anhebung der Regelaltersgrenze) kann eine Teilrente bezogen werden. Dafür muss mit dem Arbeitgeber eine entsprechende Teilzeitvereinbarung geschlossen werden. Die Reduzierung von Arbeitszeit und ­entgelt können individuell vereinbart werden, jedoch muss eine Reduzierung von mindestens 25 Prozent und maximal 75 Pro zent erfolgen. Gleichzeitig schließt Ihr Arbeitgeber mit einer arbeitslosen Person einen Arbeitsvertrag und verpflichtet sich, diese mindestens bis zum Ihrem voraussichtlichen Rentenbeginn für die entsprechende Stundenanzahl zu beschäftigen.  

Hinterbliebenenrente

Folgende Leistungen werden nach dem Tod eines  Versicherten gewährt:

 

  • Witwen­ oder Witwerrenten,
  • Waisenrenten,
  • Renten und vorübergehende Beihilfen für andere Familienangehörige und
  • Sterbegeld.

Gesetzliche Regelung:

  • Arbeitslosenversicherung: Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit beitragsbezogenen Leistungen und pauschalen Fürsorgeleistungen (Arbeitslosenhilfesystem).
  • Arbeitslosenhilfesystem schließt auch das aktive Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI) ein.
  • Arbeitsausfallunterstützung (prestación por cese de actividad) für Selbständige.  

Rechtsgrundlage

  • Königliches Dekret Nr. 625/85 vom 2. April 1985.
  • Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) angenommen durch Gesetzgebendes Königliches Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015.
  • Gesetz Nr. 45/2002 vom 12. Dezember 2002.
  • Gesetz Nr. 52/2003 über Beschäftigung vom 16. Dezember 2003.
  • Königliches Dekret Nr. 3/2004 vom 25. Juni 2004.
  • Königliches Dekret Nr. 200/2006 vom 17. Februar 2006.
  • Königliches Dekret Nr. 1369/2006 vom 24. November 2006.
  • Königliches Dekret Gesetz Nr. 1/2011 vom 11. Februar 2011.
  • Königliches Dekret Gesetz Nr. 16/2014 vom 19. Dezember 2014.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld):

Versicherung für Arbeitnehmer und Gleichgestellte, die einem Sozialversicherungssystem angehören, das das Risiko der Arbeitslosigkeit deckt und Gleichgestellte.  

Eine freiwillige Versicherung für Selbständige ist möglich.  

Finanzierung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung:

7,05 %; davon werden 1,55 % vom Arbeitnehmer gezahlt und 5,50 % vom Arbeitgeber.  

Lohngarantiefonds (Fondo de Garantía Salarial):

0,2 % durch den Arbeitgeber.  

Berufsausbildung:

0,7 %; davon werden 0,6 % vom Arbeitgeber gezahlt und 0,1 % vom Arbeitnehmer.  

Der nicht aus Beiträgen finanzierte Teil der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (prestaciones por desempleo) werden vom Staat getragen.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Die Bemessungsgrenze liegt bei € 3.751,26 pro Monat.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit

Voraussetzungen:

  • Unverschuldete Arbeitslosigkeit.
  • Fähigkeit und Bereitschaft zur Arbeit.
  • Alter zwischen 16 Jahren und dem normalen Rentenalter (wenn erforderliche Beitragszeiten für Bezug einer Altersrente erfüllt sind).
  • Verpflichtung zur aktiven Arbeitssuche, gemeldet und verfügbar.
  • Mitgliedschaft in der Sozialversicherung.  

Mindestversicherungszeit:

360 Tage in den 6 vorangegangenen Jahren vor der Arbeitslosigkeit.  

Höchstalter:

65 Jahre.  

Leistungsdauer:

Zwischen 4 Monaten und 2 Jahren (abhängig von beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in den vorangegangenen 6 Jahren).  

Leistungshöhe:

Die Höhe des Arbeitslosengelds (prestación por desempleo) hängt von den entrichteten entgeltbezogenen Beiträgen ab. Die durchschnittlichen Beitragsbemessungsgrundlagen des Arbeitnehmers in den letzten 180 Beitragstagen vor Beginn der Arbeitslosigkeit werden herangezogen. Die Höchstbemessungsgrundlage beträgt 3.751,26 €.  

Die Leistungshöhe beträgt 70 % des Referenzbetrags in den ersten 180 Tagen; danach 50 %.  

Höchstsatz:

Je nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder 175 %, 200 % oder 225 % des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM).  

Mindestsatz:

Der Mindestsatz variiert und ist abhängig von den unterhaltsberechtigten Kindern. 107 % des Referenzbetrags bei unterhaltsberechtigten Kindern, 80 %, falls keine unterhaltsberechtigten Kinder.  

Arbeitslosengeld bei teilweiser bzw. zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit

Für eine Teilarbeitslosigkeit muss die Arbeitszeit um mind. 10 % (höchstens 70 %) gekürzt werden (mit entsprechenden Lohnabschlägen). Die Reduktion muss zeitlich begrenzt und genehmigt sein. In bestimmten Fällen muss dies im Arbeitnehmerstatut verankert sein.  

Teilarbeitslosigkeit darf keine endgültige Arbeitszeitverkürzung oder eine Verkürzung, die sich über den noch verbleibenden Zeitraum des Arbeitsvertrags erstreckt, darstellen.  

Es gelten die gleichen Bedingungen wie bei Vollarbeitslosigkeit.  

Leistungshöhe:

Der Leistungssatz wird proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit reduziert bei prinzipiell gleicher Berechnung der Leistungshöhe.  

Arbeitslosenhilfe (Grundsicherung)

Beihilfe:

  • Der Anspruch auf beitragsabhängiges Arbeitslosengeld muss erschöpft sein ebenso wie die familiären Verpflichtungen oder älter als 45 Jahre (ohne familiäre Verpflichtungen).
  • Es darf kein Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen wegen unzureichender Beitragszahlungen bestehen (unter bestimmten Bedingungen: Beitragszeitraum und familiäre Verpflichtungen).
  • Langzeitarbeitslose über 55 Jahren unter bestimmten Bedingungen.
  • Aus dem Ausland zurückkehrende Migranten.
  • Menschen nach der Haftentlassung.
  • Bezieher von Invalidenrente, deren Rente ausgesetzt wurde.  

Aktives Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI):

  • Langzeitarbeitslose über 45 Jahre und unter 65 Jahren, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben.
  • Rückkehrende Migranten.
  • Menschen mit Behinderungen.
  • Opfer häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt.
  • Menschen nach der Haftentlassung.  

Berufliches Umschulungsprogramm (Programa de recualificación profesional):

  • Der Leistungsberechtigte muss Anspruch auf das beitragsabhängige Arbeitslosengeld erschöpft haben und darf keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenhilfe oder die Arbeitslosenhilfe zwischen dem 16. August 2015 und einschließlich dem 15. Februar 2016 ausgeschöpft haben (automatischer Aufschub für Zeiträume von 6 Monaten, wenn die Arbeitslosenrate 18 % übersteigt).
  • Für mind. 12 Monate innerhalb der vorangegangenen 18 Monate muss derjenige als arbeitslos und arbeitsuchend bei der Arbeitsagentur der autonomen Regionen gemeldet sein oder Unterhaltsberechtigte haben.  

Beschäftigungsförderungsprogramm (Programa de activación para el empleo):

  • Für Menschen, die vor mind. 6 Monaten das aktive Integrationseinkommen und das berufliche Umschulungsprogramm ausgeschöpft haben.
  • Es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe.
  • Der Leistungsempfänger muss für mind. 12 Monate innerhalb der vorangegangenen 18 Monate als arbeitslos und arbeitssuchend beim Arbeitsamt der autonomen Regionen gemeldet sein.
  • Der Leistungsempfänger muss die letzte Tätigkeit unfreiwillig aufgegeben haben.
  • Der Leistungsempfänger muss Unterhaltsberechtigte haben.

Gesetzliche Regelung:

  • Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
  • Kein eigenständiges System zur Deckung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Das Sicherungssystem gewährt Leistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, dauernde Erwerbsunfähigkeit und Tod, die/der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Schwangerschaftsgeld bei besonderen Risiken (Riesgo durante el embarazo) und Leistung bei besonderen Risiken stillender Mütter (Riesgo durante la lactancia) werden immer als durch professionelle Umstände verursacht angesehen.  

Sondersystem für Selbständige.  

Rechtsgrundlage

Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.  

Arbeitsunfälle:

Neufassung der Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle durch Verordnung vom 22. Juni 1956, einschließlich Änderungen.  

Berufskrankheiten:

  • Königliches Dekret Nr. 2609/1982 vom 24. September 1982, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret Nr. 1299/2006 vom 10. November 2006.    

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Hausangestellte.(1)  

Freiwillige Versicherung möglich für Selbständige (mit einigen Ausnahmen).  

(1)Regierung kann Menschen, deren Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung als geringfügig und nicht als wesentlich für den Lebensunterhalt gelten, von der Pflichtversicherung ausschließen.  

Finanzierung

Beiträge (Arbeitgeber) je nach Gefahrenklasse, Branchen und Arbeitsaufgaben.  

Globalbeitrag für die soziale Sicherung (außer Arbeitslosigkeit):

28,3 %; davon zahlen 4,7 % die Arbeitnehmer und 23,6 % die Arbeitgeber.  

Keine Beteiligung des Staates.  

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:

  • Verwaltung der Kapitaldeckung der Renten durch auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungen für Arbeitsunfälle sowie durch Unternehmen.
  • Umlageverfahren wird durch das Nationale Institut für Soziale Sicherheit (Instituto Nacional de la Seguridad Social, INSS) verwaltet.  

Arbeitsunfälle

Jede Körperverletzung und alle Krankheiten, die nicht als Berufskrankheiten bezeichnet werden, die sich der Arbeitnehmer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit zugezogen hat.  

Wegeunfälle

Wegeunfälle sind gedeckt.  

Berufskrankheiten

Liste der Berufskrankheiten und Links mit den wesentlichen Tätigkeiten, die tendenziell solche Krankheiten zur Folge haben (Königliche Verordnung Nr. 1299/2006 vom 10. November 2006).  

Die Anpassung der Liste erfolgt durch das Ministerium für Beschäftigung und Soziale Sicherheit (Ministerio de Empleo y Seguridad Social), mit Hilfe des Ministeriums für Gesundheit, Sozialdienstleistungen und Gleichstellung (Ministerio de Sanidad, Servicios Sociales e Igualdad).  

Krankheiten, die nicht in der Liste genannt werden, sind nur gedeckt, wenn sie als Arbeitsunfall gelten.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Voraussetzungen:

  • Mitgliedschaft in der Sozialversicherung oder gleichgestellt.
  • Wegeunfälle müssen bei der Sozialversicherung registriert werden.
  • Es besteht keine Meldefrist.  

Sachleistungen

Die Versicherten haben die freie Wahl unter Ärzten und Krankenhäusern.  

Übernahme aller Kosten durch die Soziale Sicherheit. Amtlicher Pflichttarif je ärztliche Behandlung für alle Ärzte und medizinischen Hilfskräfte, die dem Nationalen Gesundheitssystem (Sistema Nacional de Salud) nicht direkt bzw. vertraglich angeschlossen sind.  

Keine Kostenbeteiligung des Versicherten.  

Die Dauer der Leistung ist unbegrenzt.  

Kranken- bzw. Verletztengeld

Ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit beträgt die Dauer max. 365 Tage und kann um 180 Tage verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht.  

Eine vorübergehende Erwerbsunfähigkeit wird am Ende dieses Zeitraumes zur dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) kann einen Leistungsempfänger auch vor Ablauf dieser Zeitspanne als dauernd erwerbsunfähig erklären.  

Die Leistungshöhe beträgt 75 % der Berechnungsgrundlage ab dem Tag der Arbeitsunfähigkeit.  

Medizinische Rehabilitation

Medizinische Behandlung (funktionelle Rehabilitation), Berufsberatung und Training (für die bisherige oder eine neue Tätigkeit). Die Rehabilitation findet in normalen Einrichtungen statt, es gibt keine speziellen Einrichtungen für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.  

Möglichkeit zur innerbetrieblichen Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz ohne Risiko.  

Sonstige Leistungen

Entschädigungen für dauernde Beeinträchtigungen, die nicht zur Invalidität (lesiones permanentes no invalidantes) führen: Betrag unter Berücksichtigung der physischen Beeinträchtigung festgesetzt bis zu einem Höchstbetrag von € 7.940.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Steuerfinanzierte beitragsunabhängige Leistungen für Menschen, die sich in einer anerkannten Bedürftigkeitssituation befinden. Leistungen variieren entsprechend verschiedener Faktoren. Keine allgemeinen beitragsunabhängigen Mindestleistungen.  

Besondere beitragsunabhängige Mindestleistungen.  

Auf regionaler Ebene organisiert:

  • Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva).
  • Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva).  

Zentral organisiert:

  • Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial).
  • Mindestleistung für im Ausland wohnende Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados).  

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret Nr. 8/2008 vom 11. Januar über die Regelung der Bedürftigkeit von im Ausland wohnenden Spaniern und Rückkehrern.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva):

Menschen über 65 Jahre mit Wohnsitz in Spanien.  

Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva):

Menschen mit Behinderungen mit Wohnsitz in Spanien.  

Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial):

Arbeitslose mit Wohnsitz in Spanien.  

Mindestleistung für im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados):

Im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer.  

Finanzierung

Die Finanzierung wird vollständig von den autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) übernommen.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Voraussetzungen:

  • Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien für mind. 10 Jahre zwischen einem Alter von 16 und 65 Jahren (davon 2 Jahre unmittelbar vor der Leistungsbeantragung). Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.
  • Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien für mind. für 5 Jahre (davon 2 Jahre unmittelbar vor der Leistungsbeantragung).
  • Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial): Voraussetzung ist ein legaler Aufenthalt in Spanien. Staatsangehörigkeit nicht erforderlich.
  • Mindestleistung für im Ausland wohnende Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados): Spanische Staatsangehörigkeit. Im Ausland wohnhafte Spanier: Legaler Aufenthalt in einem Land, in denen das soziale Sicherungssystem unbestimmt ist. Rückkehrer: Spanier, die in einem Land wohnhaft waren, in dem das soziale Sicherungssystem unbestimmt ist und Menschen spanischer Herkunft, die während 8 Jahre vor der Antragstellung in Spanien wohnhaft waren und in dieser Zeit die spanische Staatsbürgerschaft besessen haben.  

Beitragsunabhängige Altersrente (Pensión de jubilación no contributiva) und Beitragsunabhängige Invalidenrente (Pensión de invalidez no contributiva):

Voraussetzungen:

Bedürftigkeit, wenn das geschätzte Gesamtjahreseinkommen niedriger ist als die geschätzten Gesamtjahresleistungen (€ 5.164,60).  

Leistungshöhe:

Jährliche Berechnung der Renten. Die Renten werden 14 Mal im Jahr ausgezahlt. Die Leistung beträgt € 368,90 monatlich.  

Arbeitslosenhilfe (desempleo de nivel asistencial):

Leistungshöhe:

  • Die Beihilfe beträgt 80 % des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen (Indicador Público de Renta de Efectos Múltiples, IPREM).
  • Das Aktive Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI) beträgt 80 % des gültigen staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen beläuft sich auf € 17,75 pro Tag bzw. € 532,51 pro Monat oder € 6.390,13 pro Jahr.  

Mindestleistung für im Ausland wohnhafte Spanier und Rückkehrer (Prestación por razón de necesidad a favor de los españoles residentes en el exterior y retornados):

-       Im Ausland wohnhafte Spanier: Jährlich festgelegt von der Ausländerbehörde Dirección General de Emigración).

-       Rückkehrer: Wie für die beitragsunabhängige Altersrente mit 12 Zahlungen.  

Zuschuss zu Wohnung und Heizung

Leistungsempfänger können jährlich ein Wohngeld i. H. v. € 525 erhalten, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Anspruch auf beitragsunabhängige Alters- oder Invalidenrente.
  • Kein Wohnungseigentümer.
  • Kein Verwandter 3. Grades des Eigentümers.  

Es gibt keine Zulage für Heizungskosten.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Spanien

  • Königliches Dekret zur Bewertung der Situation von Menschen mit Behinderungen (evaluación y declaración de las situaciones de incapacidad permanente en la Seguridad Social) 2609/1982 vom 24. September 1982, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (regula el empleo selectivo y las medidas de fomento del empleo de los trabajadores minusválidos) 1451/1983 vom 11. Mai 1983.
  • Königliches Dekret zur Sozialversicherung (texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social) 1/1994 vom 20. Juni 1994, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret zu steuerlichen, administrativen und sozialen Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen (de medidas fiscales, administrativas y de orden social) 1300/1995 vom 21. Juli 1995, einschließlich Änderungen
  • Königliches Dekret zur Ausbildung von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (de ordenación de la educación de los alumnos con necesidades educativas especiales) 696/1995 vom 28. April 1995.
  • Königliches Dekret zur Konsolidierung des Systems der sozialen Sicherheit (de consolidación y racionalización del sistema de la Seguridad Social) 1647/1997 vom 31. Oktober 1997, einschließlich Änderungen.
  • Königliches Dekret zur Quote von Menschen mit Behinderungen in Unternehmen (por el que se establecen medidas alternativas de carácter excepcional al cumplimiento de la cuota de reserva del 2 por 100 en favor de trabajadores discapacitados en empresas de 50 o más trabajadores) 27/2000 vom 14. Januar 2000.
  • Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (por el que se regulan los enclaves laborales como medida de fomento del empleo de las personas con discapacidad) 290/2004 vom 20. Februar 2004.
  • Königliches Dekret zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (se regula el empleo selectivo y las medidas de fomento del empleo de los trabajadores minusválidos) 170/2004 vom 30. Januar 2004.
  • Königliches Dekret zum Zugang zum öffentlichen Dienst für Menschen mit Behinderungen (por el que se regula el acceso al empleo público y la provisión de puestos de trabajo de las personas con discapacidad) 2271/2004 vom 3. Dezember 2004.
  • Königliches Dekret für Arbeitslose mit besonderen wirtschaftlichen Bedürfnissen und Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche (para desempleados con especiales necesidades económicas y dificultad para encontrar empleo) 205/2005 vom 25. Februar 2005.
  • Königliches Dekret zur Ausgleichsabgabe (por el que se regula el cumplimiento alternativo con carácter excepcional de la cuota de reserva en favor de los trabajadores con discapacidad) 364/2005 vom 8. April 2005.
  • Königliches Dekret zur Handhabung von Berufskrankheiten in der Sozialversicherung (por el que se aprueba el cuadro de enfermedades profesionales en el sistema de la Seguridad Social y se establecen criterios para su notificación y registro) 1299/2006 vom 10. November 2006.
  • Königliches Dekret zur Chancengleichheit und Antidiskriminierung von Menschen mit Behinderungen (de Igualdad de oportunidades, no discriminación y accesibilidad universal de las personas con discapacidad) 1414/2006 vom 1. Dezember 2006.
  • Königliches Dekret zu Beschwerden über Chancenungleichheit und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (por el que se establece el sistema arbitral para la resolución de quejas y reclamaciones en materia de igualdad de oportunidades, no discriminación y accesibilidad por razón de discapacidad) 1417/2006 vom 1. Dezember 2006.
  • Königliches Dekret zur allgemeinen Organisation der Berufsbildung (por el que se establece la ordenación general de la formación profesional del sistema educativo) 1147/2011 vom 30. Juli 2011.
  • Königliches Dekret zur Hochschulausbildung (por el que se establece la ordenación de las enseñanzas universitarias oficiales) 1393/2007 vom 29. Oktober 2007.
  • Königliches Dekret zum Zugang zu Hochschulen (por el que se regula el régimen de los concursos de acceso a cuerpos docentes universitarios) 1313/2007 vom 5. Oktober 2007.
  • Königliches Dekret zur selbstbestimmten Pflege (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 1050/2013 vom 27. Dezember 2013
  • Königliches Dekret zur sozialen Absicherung von Betreuungspersonen (por el que se regula la Seguridad Social de los cuidadores de las personas en situación de dependencia) 615/2007 vom 11. Mai 2007.
  • Königliches Dekret zur Förderung der Autonomie von Menschen mit Behinderungen in Situationen der Abhängigkeit (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 1051/2013 vom 27. Dezember 2013.
  • Königliches Dekret zum Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln für Menschen mit Behinderungen (por el que se regulan las condiciones básicas de accesibilidad y no discriminación para el acceso y utilización de los modos de transporte para personas con discapacidad) 1544/2007 vom 23. November 2007.
  • Königliches Dekret zur Förderung des Übergangs von unterstützter Beschäftigung in den regulären Arbeitsmarkt (por el que se regula el programa de empleo con apoyo como medida de fomento de empleo de personas con discapacidad en el mercado ordinario de trabajo) 870/2007 vom 2. Juli 2007.
  • Königliches Dekret zur Verhinderung von Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durch den Staat (por el que se establecen las condiciones de accesibilidad y no discriminación de las personas con discapacidad en sus relaciones con la Administración General del Estado) 366/2007 vom 16. März 2007.
  • Königliches Dekret zur Berufsausbildung (por la que se regula el Sistema de Formación Profesional para el Empleo en el ámbito laboral) 694/2017 vom 3. Juli 2017.
  • Königliches Dekret zur Beurteilung der Abhängigkeit von Menschen mit Behinderungen (por el que se aprueba el baremo de valoración de la situación de dependencia establecido) 174/2011 vom 11. Februar 2011.
  • Königliches Dekret zur Barrierefreiheit von öffentlichen Plätzen und Gebäuden (por el que se aprueban las condiciones básicas de accesibilidad y no discriminación de las personas con discapacidad para el acceso y utilización de los espacios públicos urbanizados y edificaciones) 505/2007 vom 20. April 2007.
  • Königliches Dekret zur Barrierefreiheit von Informationstechnologien und Mediendiensten (por el que se aprueba el Reglamento sobre las condiciones básicas para el acceso de las personas con discapacidad a las tecnologías, productos y servicios relacionados con la sociedad de la información y medios de comunicación social) 1494/2007 vom 12. Dezember 2007.
  • Königliches Dekret zur Zulassung zum Abschluss einer Hochschulausbildung (por el que se establece la normativa básica de los procedimientos de admisión a las enseñanzas universitarias oficiales de Grado) 412/2014 vom 6. Juni 2014.
  • Königliches Dekret zu den wirtschaftlichen Vorteilen der Förderung der persönlichen Autonomie von Menschen mit Behinderungen (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) 7/2008 vom 11. Januar 2008.
  • Königliches Dekret zu den Mindestanforderungen für Selbstbestimmung in der Pflege (sobre determinación del nivel mínimo de protección garantizado a los beneficiarios del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia) 179/2008 vom 8. Februar 2008.
  • Königliches Dekret zum revidierten Gesetz über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley General de derechos de las personas con discapacidad y de su inclusión social) 1/2013 vom 29. November 2013.
  • Gesetz zum Wahlsystem (del Régimen Electoral General) 5/85 vom 19. Juni 1985.
  • Gesetz zur Mehrwertsteuer (del Impuesto sobre el Valor Añadido) 37/1992 vom 28. Dezember 1992.
  • Gesetz über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft und den elektronischen Geschäftsverkehr (de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico) Nr. 34/2002 vom 11. Juli 2002.
  • Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes von Menschen mit Behinderungen (de protección patrimonial de las personas con discapacidad y de modificación del Código Civil, de la Ley de Enjuiciamiento Civil y de la Normativa Tributaria con esta finalidad) Nr. 41/2003 von 2003.
  • Gesetz über die öffentliche Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (sobre empleo público de discapacitados) 53/2003 vom 10. Dezember 2003.
  • Gesetz zur Bildung (de Educación) 2/2006 vom 3. Mai 2006.
  • Gesetz zur Einkommensteuer (del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas y de modificación parcial de las leyes de los Impuestos sobre Sociedades, sobre la Renta de no Residentes y sobre el Patrimonio) 35/2006 vom 28. November 2006.
  • Gesetz 37/2006 vom 29. Dezember 2006.
  • Gesetz zur Förderung der Selbstbestimmung in der Pflege (de Promoción de la Autonomía Personal y Atención a las personas en situación de dependencia) Nr. 39/2006 vom 14. Dezember 2006, einschließlich Änderungen.
  • Gesetz um Wachstum und Beschäftigung zu verbessern (para la mejora del crecimiento y del empleo) 43/2006 vom 29. Dezember 2006.
  • Gesetz gegen soziale Ausgrenzung in der Arbeitswelt (para la regulación del régimen de las empresas de inserción) 44/2007 vom 13. Dezember 2007.
  • Gesetz über die Gebärdensprache und Unterstützung für Menschen mit Hörbehinderungen (por la que se reconocen las lenguas de signos españolas y se regulan los medios de apoyo a la comunicación oral de las personas sordas, con discapacidad auditiva y sordociegas) 27/2007 vom 23. Oktober 2007.
  • Organisches Gesetz zum Wahlrecht (del Régimen Electoral General) Nr. 2/2011 vom 28. August 2011. 
  • Gesetz zum Übereinkommen über die Rechter von Menschen mit Behinderungen (de adaptación normativa a la Convención Internacional sobre los Derechos de las Personas con Discapacidad) 26/2011 vom 1. August 2011.
  • Ministerialerlass zu Invaliditätsleistungen (la que se establecen normas para la aplicación y desarrollo de las prestaciones por invalidez en el Régimen General de la Seguridad Social) vom 15. April 1969.
  • Ministerialbeschluss zur Qualität der Pflegeeinrichtungen (por la que se publica el Acuerdo del Consejo Territorial del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia, sobre criterios comunes de acreditación para garantizar la calidad de los centros y servicios del Sistema para la Autonomía y Atención a la Dependencia) vom 2. Dezember 2008.
  • Königliches Dekret um Wachstum und Beschäftigung zu verbessern (para la mejora del crecimiento y del empleo) 5/06 vom 9. Juni 2006.
  • Königlicher Erlass zu Subventionen in den Bereichen Becshäftigung und Berufsbildung (por el que se regula la concesión directa de determinadas subvenciones en los ámbitos del empleo y de la formación profesional ocupacional) 357/2006 vom 24. März 2006.
  • Königliches Dekret zur Rente von Arbeitnehmern mit Behinderungen (por el que se desarrolla el artículo 161 bis de la Ley General de la Seguridad Social en cuanto a la anticipación de la jubilación de los trabajadores con discapacidad en grado igual o superior al 45 por ciento) 1851/04 vom 4. Dezember 2009.
  • Gesetz über Bildungsangebote Nr. 2/2006 vom 3. Mai 2006.
  • Königliches Dekret zu Lehrplänen beruflicher Qualifikation (por el que se regulan aspectos específicos de la Formación Profesional Básica de las enseñanzas de formación profesional del sistema educativo) 127/2014 vom 28. Februar 2014.
  • Königliches Dekret zur Beschäftigungsstrategie (por el que se aprueba la Estrategia Española de Activación para el Empleo) 751/2014 vom 5. September 2014.
  • Königliches Dekret zum Leistungskatalog des nationalen Beschäftigungssystems (por el que se aprueba la Cartera Común de Servicios del Sistema Nacional de Empleo) 7/2015 vom 30. Oktober 2015.
  • Königliches Dekret zu speziellen Aspekten der beruflichen Bildung (por el que se establecen los aspectos puntuales de las cualificaciones profesionales para cuya modificación, procedimiento de aprobación y efectos es de aplicación) 817/2014 vom 26. September 2014.
  • Gesetz zum Eisenbahnsektor (del sector ferroviario) Nr. 38/2015 vom 29. September 2015.
  • Gesetz zur Wachstumsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen (de medidas de apoyo al emprendedor y de estímulo del crecimiento y de la creación de empleo) Nr. 11/2013 vom 26. Juli 2013.
  • Gesetz zur Förderung der Internationalisierung von Unternehmen (de apoyo a los emprendedores y su internacionalización) Nr. 14/2013 vom 27. September 2013.
  • Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit (por la que se modifica y actualiza la normativa en materia de autoempleo y se adoptan medidas de fomento y promoción del trabajo autónomo y de la Economía Social) Nr. 31/2015 vom 9. September 2015.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Gegenwärtig wird in Spanien die Definition von Behinderung übernommen, die in der Präambel des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) festgelegt wird, gemäß der „das Verständnis von Behinderung sich ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung von Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert“.  

Für die einzelnen Rechtsbereiche verschiedene Definitionen von Menschen mit Behinderungen:

  • Gesetz Nr. 26 vom 1. August 2011 zur Adaptierung der Internationalen Konvention der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Auswirkung auf Gesetz 51/2003 LIONDAU).
  • Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982 zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderungen (LISMI), speziell in den Bereichen Sozialleistungen, soziale Sicherheit, Bildung, Arbeit und Unterbringung.
  • Menschen, deren Möglichkeiten zur Integration in den Bereichen Bildung, Arbeit und Gesellschaft als Folge einer voraussichtlich dauerhaften – angeborenen oder nicht angeborenen – Beeinträchtigung körperlicher, geistiger oder Sinnesfähigkeiten gemindert sind.
  • Gesetz 51/2003 vom 2. Dezember 2003 über Chancengleichheit, Nicht-Diskriminierung und allgemeine Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Art. 1.2): Menschen, bei denen ein Behinderungsgrad anerkannt worden ist, der gleich oder größer als 33 % ist. Rentner der Sozialversicherung, denen eine Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Vollinvalidität oder Schwerbeschädigung zuerkannt wurde, und beitragsunabhängige Rentner, denen eine Altersrente aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit oder Wehruntauglichkeit zuerkannt wurde, werden in jedem Fall als von einer Behinderung betroffen betrachtet, die gleich oder größer als 33 % ist.
  • Abs. 3, Art. 60 von Gesetz Nr. 35/2006 vom 28. November 2006 zur Einkommenssteuer für Arbeitnehmer, Selbständigen und Künstler sowie zur Teiländerung der Gesetze zur Körperschaftssteuer, zur Einkommenssteuer zur Vermögenssteuer: Menschen, die einen Behinderungsgrad von 33 % oder mehr nachweisen können. Dennoch erfordert der Gesetzestext in bestimmten Fällen einen höheren Prozentsatz, d. h. 65 %, um bestimmte steuerliche Vorteile zu erhalten.
  • Art. 91.2.1.4 des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992 zur Mehrwertsteuer:
  • Legt fest, dass zu Zwecken dieser Steuer zu den Menschen mit Behinderungen Menschen zählen, die diese gesetzliche Stellung zu 33 % oder mehr haben, gemäß der Kriterien, auf die sich die Zusatzbestimmung 2 des Gesetzes 26/1990 vom 20. Dezember 1990 bezieht.
  • Gesetz 37/2006 vom 29. Dezember 2006 zur Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung (Recht auf Begünstigungen für Arbeitgeber): Menschen mit Behinderungsgrad von 33 % oder mehr bzw. jeweils festgelegter Behinderungsgrad, z. B. Rentner, denen eine Rente aufgrund von Erwerbsunfähigkeit, Vollinvalidität oder Schwerbeschädigung zuerkannt wurde, und beitragsunabhängige Rentner, denen eine Altersrente aufgrund von dauernder Dienstunfähigkeit oder Wehruntauglichkeit zuerkannt wurde.  

Rechtsdefinition von Schwerstbehinderung (Gran invalidez): Schwerstbehinderung ist eine dauerhafte Behinderung aufgrund anatomischer oder funktioneller Verluste, welche die Hilfe eines anderen Menschen bei der Ausführung grundlegender Aktivitäten des täglichen Lebens, wie sich ankleiden, sich bewegen, essen und dergleichen, erforderlich macht.  

Dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (Incapacidad permanente): Eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit (Incapacidad permanente) liegt vor, wenn nach verordneter Behandlung objektiv feststellbare und voraussichtlich endgültige körperliche oder funktionelle Störungen vorliegen und die Arbeitsfähigkeit des Betroffenen auf Dauer teilweise oder völlig eingeschränkt ist.  

Rechtsdefinition von Langzeitpflege (Dependencia): Langzeitpflege benötigen Menschen, die aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung in Verbindung mit dem Fehlen oder Verlust der physischen, mentalen, intellektuellen oder sensorischen Autonomie auf Hilfe anderer Menschen, auf wesentliche Unterstützung bei der Ausführung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens oder im Falle einer mentalen Behinderung oder Krankheit auf sonstige Formen der Unterstützung ihrer persönlichen Autonomie angewiesen sind.    

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Behinderung eines Menschen wird festgestellt und anerkannt über ein von der Allgemeinen Staatsverwaltung geregeltes Verfahren als Mindestbedingung für die Gleichbehandlung im gesamten Staatsterritorium zur Anerkennung, Erklärung und Einstufung des Behinderungsgrads (Königliches Dekret RD 1971/1999 vom 23. Dezember), das auf Antrag des Betroffenen bzw. seines gesetzlichen Vertreters angewandt wird.  

Hierzu wird ein technisch-fachlicher Bericht erarbeitet anhand einheitlicher Kriterien, die in einer spezifischen Abstufung festgelegt sind. Der technische Bericht wird von einem Team von Experten verschiedener Fachrichtungen erstellt, die in Auswertungszentren für Menschen mit Behinderung arbeiten, die wiederum der jeweiligen Autonomen Regierung unterstellt sind.  

Schwerstbehinderung (Gran invalidez):

  • Den Invaliditätsgrad bestimmt ein Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades (EVI)), bestehend aus spezialisierten Ärzten und Beamten.
  • Der EVI nutzt keine spezifischen Indikatoren, es werden jedoch der Barthel- oder Karnofsky-Index empfohlen. Eine Revision ist jederzeit möglich, solange das Mindestalter für den Ruhestand nicht erreicht ist. In der Beschlussfassung steht der Zeitpunkt, ab dem eine Revision durchgeführt werden kann.  

Langzeitpflege (Dependencia):

  • Der Beurteilungsausschuss der autonomen Regionen (Comunidades Autónomas) besteht aus Fachkräften des Gesundheits- und Sozialwesens.
  • Der Beurteilungsausschuss trifft die Entscheidung über den Grad der Pflegebedürftigkeit auf Grundlage des Maßstabes der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Eine Revision erfolgt bei einer Änderung des Hilfsbedarfs oder wenn ein Fehler bei der Einteilung der Pflegestufe vorliegt. Die Beantragung ist durch den Leistungsempfänger oder autonome Region möglich. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Revision.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Arten der Behinderung

  • Sehbehinderungen.
  • Hörbehinderungen.
  • Sprachbehinderungen.
  • Behinderung in der Lernfähigkeit.
  • Motorische Behinderungen.
  • Behinderung in sozialer Interaktion mit Menschen.
  • Geistige Behinderungen.  

Grad der Behinderung

Der Invaliditätsgrad wird ausschließlich durch den Gutachterausschuss (Equipo de Valoración de Incapacidades, EVI) bestimmt, der aus spezialisierten Ärzten und Beamten besteht.  

Allgemein werden 5 Behinderungsarten festgelegt, die ansteigend angeordnet sind, je nach Schwere der Behinderung und Grad der Beeinträchtigung der Aktivität und Einschränkung der Teilhabe, die sie verursachen. Voraussetzung für Hilfen zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen, inklusive Gesundheitsbetreuung und Medikamentenleistungen sowie Unterstützung der Mobilität und Ausgleich von Transportkosten (unter bestimmten Umständen) erfordern in der Regel einen Mindestgrad von 33 % (leichte Behinderung). Bezug von Behindertengeld (schwere Behinderung): ab 65 %. Notwendige Unterstützung durch Dritte bei der Ausführung der wesentlichen Handlungen des Alltags: 75 % (sehr schwere Behinderung).  

3 verschiedene Pflegestufen (Grados de dependencia):

  • Stufe 1: Es besteht gemäßigte Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt mind. 1 Mal pro Tag die Hilfe Dritter.
  • Stufe 2: Es besteht schwere Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt mehr als 2 Mal täglich die Hilfe Dritter.
  • Stufe 3: Es besteht vollständige Pflegebedürftigkeit. Der Betreffende benötigt ununterbrochen die Hilfe Dritter.  

Jede Stufe umfasst 2 Ebenen.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Vormundschaft: Die Geschäftsunfähigkeit aufgrund einer physischen oder psychischen Krankheit kann laut den Art. 199 und 200 des Zivilgesetzbuches (Código Civil, CC) nur durch ein Gericht festgestellt werden. Eine weitere Möglichkeit gemäß Art. 23 CC ist, dass mittels einer notariellen Urkunde ein Tutor benannt werden kann.  

Der Antrag auf Vormundschaft wird üblicherweise von einem Familienmitglied gestellt mithilfe eines Rechtsvertreters. Ein Brief wird an den Menschen mit Behinderung geschickt. Wird dieser nicht binnen 20 Tagen beantwortet wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, der den Menschen mit Behinderung vertritt. Die Geschäftsfähigkeit wird anhand verschiedener Faktoren überprüft. Dazu gehören Gespräche mit den Familienmitgliedern, Gutachten usw. Es gibt eine teilweise und vollständige Vormundschaft. Das Gericht entscheidet, wer die Vormundschaft übernimmt.  

Vollmachten können in Spanien ins Zivilstandsregister eingetragen werden. In Katalonien ist dies zwingend notwendig.  

Menschen mit Behinderungen, die unter Vormundschaft stehen, haben aktuell kein Recht an den Wahlen teilzunehmen. Dieses Gesetz soll zukünftig geändert werden.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung für Kinder

Standards stellen sicher, dass Kinder unter 3 Jahren auf Risiken untersucht werden, die eine Abhängigkeit zur Folge haben können. So soll die Entwicklung besser gefördert werden und die Inklusion in Familie, Schule und die soziale Umgebung.  

Ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, während und nach der Entbindung und bei nachfolgenden Komplikationen ist kostenlos.  

Kinderbetreuung

Beitragsabhängige Sachleistung:

  • Das 1. Jahr der Beurlaubung für die Pflege von Verwandten (Excedencia para el cuidado de familiares) wird als Beitragszeit angerechnet.
  • Die angerechnete Beitragszeit wird in die Mindestbeitragszeiten für den Anspruch auf Altersrente sowie Leistungen bei dauernder Minderung der Erwerbsfähigkeit, Mutterschaft/Vaterschaft und Hinterbliebenenleistungen einbezogen.  

Es werden Steuerfreibeträge für Familien mit Kindern und Steuererleichterungen für Kinderbetreuung gewährt.  

Leistungen für die Pflege von an Krebs oder einer anderen schweren Krankheit leidenden Kindern (Cuidado de menores afectados por cáncer u otra enfermedad grave):

  • Es handelt sich um Leistungen für Eltern, die ihre Arbeitszeit um mind. 50 % vermindert haben, um ein erkranktes Kind, das auf einen Langzeitaufenthalt im Krankenhaus angewiesen ist, dauerhaft zu pflegen. Auch Adoptiveltern, sowie Pflegeeltern vor einer Adoption und dauerhaften Pflegeeltern haben Anspruch auf diese Leistungen.
  • Nur ein Elternteil kann die Leistungen beziehen,
  • Die Leistung wird bis zur Genesung gezahlt oder bis das Kind 18 Jahre alt wird.
  • Es werden x % der Berechnungsgrundlage gezahlt, wobei x dem Prozentsatz der Verminderung der Arbeitsstunden entspricht.  

Kindergeldzuschuss

Kindergeld (Prestaciones por hijo a cargo):

  • Für Kinder mit einer Behinderung von mind. 33 % unter 18 Jahren werden € 83,33 gezahlt.
  • Für Kinder mit einer Behinderung von mind. 65 % über 18 Jahre werden € 369,90 gezahlt bzw. € 554,90 bei einer Behinderung von mind. 75 %, wenn die Hilfe von Dritten benötigt wird.
  • Bei einer Schwerstbehinderung (mind. 65 %) besteht keine Altersgrenze.
  • Für Kinder mit Behinderungen gibt es keine Einkommensgrenzen.
  • Die Leistung für Kinder unter 18 Jahren wird halbjährlich gezahlt, die Leistung für Kinder über 18 Jahre monatlich. Sie wird an die (Pflege-)Eltern gezahlt, welche die Anforderungen erfüllen.  

Vorschulkinder

Rund 1 % der Kinder in Vorschulen haben eine Behinderung.  

Kinder im Vorschulalter nehmen im Prinzip zusammen mit Beratern und unterstützenden Lehrern an der Inklusiverziehung teil; jede der 17 autonomen Gemeinden hat jedoch ihre eigenen Regelungen.  

Schulkinder

Feststellung und Bewertung des sonderpädagogischen Förderbedarfs so früh wie möglich durch entsprechend qualifiziertes Personal, gemäß den Vorgaben der Bildungsbehörden; spezielle Betreuung beginnt mit der genannten Feststellung.  

Die Klassengrößen in Spanien sind festgeschrieben. Max. 25 Schüler pro Raum und davon max. 2 Schüler mit Behinderungen. Die Behörden entscheiden, in welche Klasse das Kind eingeschult wird.  

Schulen müssen erforderliche Anpassungen vornehmen, z. B. Unterrichtsmethoden-, Bewertungs- und Lehrplananpassungen und spezielle Hilfsmittel, geringere Klassengröße.  

Für die Sondererziehung hat jede Autonome Gemeinschaft ihre eigenen Normen, um die Pläne für Pflichtgrundbildung und für den Übergang zum Erwachsenenleben sowie Pläne für die anfängliche Berufsbildung festzulegen.  

Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.  

Gemeinsamer Unterricht

Sobald ein Kind mit Behinderungen in die Grundschule oder in die Sekundarstufe kommt, wird entschieden, ob es an der Inklusiverziehung teilnimmt oder eine Sondererziehung erhält.  

Für die Sondererziehung hat jede Autonome Gemeinschaft ihre eigenen Normen, um die Pläne für Pflichtgrundbildung und für den Übergang zum Erwachsenenleben sowie Pläne für die anfängliche Berufsbildung festzulegen.  

Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.  

Geringere Klassengröße: max. 25 Schüler, davon max. 2 Schüler mit Behinderungen.  

Finanzielle und persönliche Unterstützung generell in der Grundschule und weiterführenden Schule.  

Prüfungserleichterungen und Unterstützung durch Spezialisten, darunter Physiotherapeuten, Psychologen, Sprachtherapeuten, Assistenz-Lehrer und freie Lehrer, die zum Unterricht auch ins Heim oder nach Hause kommen vorgesehen.  

Barrierefreier Zugang für Menschen mit Behinderungen muss an Regelschulen gegeben sein.  

Förderschulen

Sobald ein Kind mit Behinderungen in die Grundschule oder in die Sekundarstufe kommt, wird entschieden, ob es an der Inklusiverziehung teilnimmt oder eine Sondererziehung erhält.  

Für die Sondererziehung von Kindern, die nicht an der Inklusiverziehung teilnehmen können, gibt es 2 Unterrichtsstufen:

  • Grundschule (6 - 16 Jahre) dann Aufbauschule für junge Erwachsene und zur Berufsausbildung (16 - max. 20 Jahre, in Ausnahmen bis 21 Jahre).
  • Anzahl der Schüler pro Klasse abhängig vom Grad der Behinderung: körperliche Behinderungen oder schwere Hörbehinderungen: 10 - 12; geistige Behinderung: 8 - Anzahl der Schüler pro Klasse abhängig vom Grad der Behinderung: körperliche Behinderungen oder schwere Hörbehinderungen: 10 - 12; geistige Behinderung: 8 - 12; Mehrfachbehinderungen: 6 - 8; Autisten und schwere Persönlichkeitsstörungen: 3 - 5.  

Bei der Inklusiverziehung bestimmt jede Autonome Gemeinschaft die Unterstützungsprogramme für Kinder mit Bedarf an Sondererziehung.  

Einschulung in Förderschulen bis zum 21. Lebensjahr möglich, wenn Bedürfnisse des Schülers nicht durch Betreuung in Regelschule möglich.  

Studenten

Anspruch auf Erlass der Studiengebühren.  

Anpassungen an Ansprüche: Lehrpläne/Prüfungsmodalitäten: z. B. angepasste Zeiten, spezielle technische Hilfsmittel, Brailleschrift, Gebärdensprache, angepasste Räumlichkeiten.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Schüler: Schüler mit Behinderungen werden in der Schule betreut von Tutoren, Fachlehrern für therapeutische Pädagogik sowie für Gehör und Sprache, von den Erziehungsberatungsdiensten und sonstigen Fachleuten (Krankengymnasten, Pfleger usw.), angepasst an die Bedürfnisse der Schüler.  

Studierende:

  • Erstattung/Zuschuss zu den Kosten für persönliche Assistenz an Universitäten ist möglich (variiert von Hochschule zu Hochschule).
  • Assistenz und Volontäre unterstützen bei Prüfungen, Kommunikationsleistungen (Übersetzungen in Braille, Zeichensprache) und Hilfsmitteln.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Neue öffentliche Plätze und Gebäude müssen die Richtlinien zur Barrierefreiheit vor 2011 erfüllen. Für den Privatbereich gilt die Einhaltung der Richtlinien vor 2021. Auf Anfrage der Bewohner werden Anpassungen vorgenommen, die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen sollen. Dazu zählen auch Kommunikationsmittel und technische Anpassungen. Diese Anpassungen dürfen 12 gewöhnliche monatliche Zahlungen für übliche Leistungen nicht überschreiten.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen können nur dann eine persönliche Assistenz erhalten, wenn sie im hohen Maß pflegebedürftig sind. Persönliche Assistenten sollen alltägliche Aufgaben übernehmen und den Menschen mit Behinderungen ein selbständigeres Leben ermöglichen.  

Langzeitpflege (Dependencia): Es gibt verschiedene Arten von häuslicher Pflege für pflegebedürftige Menschen wie Haushaltshilfe und persönliche Pflege. Die Nutzung von Telematik und Prävention ist ebenfalls vorgesehen.  

Die häusliche Pflege ist zeitlich nicht begrenzt.  

Wohn- und Pflegeheime

Teilstationäre Pflege: Pflegebedürftige können sich in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege aufhalten. Sie stellen Dienstleistungen in den Bereichen Beratung, Vorsorge, Rehabilitation, Anleitung zur Autonomie, Empowerment sowie persönliche Betreuung oder Hilfsleistungen zur Verfügung. Der individuelle Bedarf des Pflegebedürftigen bestimmt die Art und Dauer der Pflege.  

Vollstationäre Pflege:

  • Langzeitpflege wird hauptsächlich in Einrichtungen wie Altenheimen erbracht.
  • Die Leistungen und Programme dieser Einrichtungen werden gemäß dem Niveau der Pflegebedürftigkeit von den zuständigen autonomen Regionen bestimmt.
  • Die Heimpflege ist zeitlich nicht begrenzt.  

Arten von Wohnheimen:

  • Wohnheime für Menschen mit Behinderungen, die ständiger Hilfe bedürfen.
  • Wohnheime für Menschen mit Behinderung, die nicht ständiger Hilfe bedürfen; erhalten Unterkunft und Essen.
  • Alternative Wohnangebote: z. B. Wohneinheiten in Häusern für Menschen mit Behinderungen, die selbständig genug sind und teilweise oder dauerhaft Unterstützung erhalten.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Spanischer Strategischer Aktionsplan für Behinderung 2012-2020: Die Situation von Menschen mit Behinderungen soll verbessert werden und es soll ein Bewusstsein in der Bevölkerung für die Probleme von Menschen mit Behinderungen geschaffen werden. Des Weiteren soll die Barrierefreiheit gefördert werden sowie die Gleichberechtigung und Nicht-Diskriminierung.  

Spanischer Strategischer Aktionsplan für Behinderung 2014-2020:

  • Priorität 1: Förderung von Arbeit und Bekämpfung von Diskriminierung bei der Entlohnung. Bildungsmaßnahmen, Entwicklung von Bildungsprogrammen zur Unterstützung verletzlicher Personengruppen wie Menschen mit Behinderungen und Immigranten.
  • Priorität 2: Schlichtung und Verantwortung.
  • Priorität 3: Gewalt gegen Frauen bekämpfen.
  • Aktionsplan 2014-2016 der Strategie: 100 Maßnahmen, z. B. zu Chancengleichheit, Arbeit, Bildung, Nutzbarkeit und Wirtschaftswachstum. Zugang zu Gütern und Services soll verbessert werden.  

Nationaler Aktionsplan für soziale Inklusion 2013-2016:

  • 53 Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion und Inklusion auf dem Arbeitsmarkt durch Arbeit, zielt auf verletzliche Gruppen, besonders auf Familien mit gefährdeten Kindern.
  • 6 Ziele: Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik speziell für diese Gruppen durch Ebnung des Weges hin zur Arbeit und persönliche Unterstützung, effektive Koordination von Arbeit und Bildung, Förderung von Unternehmertum und Selbständigkeit, Unterstützung für Integrationsunternehmen und Sozialwirtschaft, adäquate Hilfe und Arbeitszuweisung durch öffentliche Arbeitsagenturen und Services, Hilfe bei Schlichtung und flexiblen Arbeitszeiten.  

Aktionsplan 2014-2017 für Gleichheit zwischen Männern und Frauen in der Informationsgesellschaft: Inklusion in IT-Berufe und diesbezügliche Kompetenzen werden gefördert. Ungleichheit des Zugangs durch verschiedene Ursachen soll vermindert werden.    

Ganzheitlicher Plan der Familienhilfe 2015-2017: U. a. Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderungen. Hilft Familien finanziell, beispielsweise bei Kosten für Telefon, Bildung und Mobilität und bietet Stipendien z. B. für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an.  

Der Koordinierungsstelle für den Schutz, die Förderung und Überwachung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist der nationale Behindertenrat. Die Mitglieder des Rates sind Vertreter der Ministerien und Menschen mit Behinderungen. Der Rat arbeitet eng mit Behindertenverbänden zusammen.  

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit und das Ministerium für Gesundheit, soziale Dienste und Gleichberechtigung sind für Fragen rund um die UN-Behindertenrechtskonvention verantwortlich.  

Sonstige Hilfsangebote

Zahlreiche Verbände für Menschen mit Behinderungen.  

Comité Español de Representantes de Personas con Discapacidad (CERMI – Spanisches Komitee aus Vertretern von Menschen mit Behinderungen):

  • Vereinigung auf staatlicher Ebene mit breitester Vertretung.
  • Ziel: Vertretung und Wahrung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien.
  • Arbeitet auf staatlicher und autonomer, europäischer und iberoamerikanischer Ebene mit den EU-Institutionen und sonstigen europäischen und internationalen Stellen, insbesondere in Iberoamerika.  

Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die Menschen mit Behinderungen und ihre Familien vertreten, beteiligen sich an Ausarbeitung, Ausführung und Auswertung der offiziellen Politiken zur Behinderung; Teilnahme erfolgt über Consejo Nacional de la Discapacidad (Nationaler Rat zu Behinderungen), der das zu diesem Zweck geschaffene beratende interministerielle Organ ist; Verpflichtung, die Bedingungen für die tatsächliche und wirkungsvolle Teilhabe zu fördern.  

Internetportal "Empléate": Vier Services: Berufliche Orientation, Hilfe bei der Arbeitsuche und Beratung von Unternehmen, Training und Qualifikation von Arbeitnehmern, Beratung für Selbständigkeit und Unternehmertum.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Ausbildungseinrichtungen mit angepasstem Bildungsangebot (Unterrichtsinhalt/Bewertungen) halten Teile der Ausbildungsplätze für Menschen mit Behinderungen frei.  

Menschen mit Behinderungen, die nicht in der Lage sind die Anforderung an das Bildungssystem zu erfüllen, können an speziellen Programmen teilnehmen.  

Königliches Dekret Nr. 395 vom 23. März 2007 etabliert das spanische Modell für das kontinuierliche Ausbildungstraining (CVET).  

Gesetz Nr. 2 vom 3. Mai 2006 zur Schul- und Bildungspolitik und zum Recht auf Bildung. Führt das Programm zur Ausbildungsförderung ein (PCPI), welches ursprünglich Soziales Garantie-Programm (PGS) genannt wurde.  

Qualifizierung und Förderung

Eine Vielzahl verschiedener Programme für die Qualifizierung von Menschen mit Behinderungen stehen zur Verfügung.  

Jede Region hat einen eigenen öffentlichen Service für Beschäftigung. Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Arbeit und Immigration. Die Agenturen sollen bei der Jobsuche helfen und die Menschen beraten.  

Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne): Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.  

Es wird medizinische Behandlung im Rahmen der funktionellen Rehabilitation angeboten. In diesem Rahmen erhalten die Versicherten Berufsberatung und Training für die bisherige oder eine neue Tätigkeit. Es gibt spezielle Einrichtungen für Menschen, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten erlitten haben.  

Weiterbildung

CVET: Programm zur beruflichen Weiterbildung von Erwerbstätigen und Arbeitslosen zugeschnitten auf die jeweiligen Bedürfnisse.  

Berufliches Umschulungsprogramm (Programa de recualificación profesional): Diese außergewöhnliche und befristete Unterstützung erhalten Arbeitslose, die ihren Anspruch auf die beitragsabhängige Arbeitslosenbeihilfe erschöpft haben. Die Leistung ist unabhängig vom Wohnsitz.  

Werkstätten für Behinderte

Betriebliche Pläne zur Errichtung von geschützten Werkstätten und die Einrichtung von behindertengerechten Arbeitsplätzen werden durch Zuschüsse oder Steuer- oder Beitragserleichterungen unterstützt.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber müssen nötige Anpassungen vornehmen, damit Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben in dem Betrieb zu arbeiten. Die Pflicht entfällt, wenn die Anpassungen eine außerordentliche Bürde für die Unternehmen darstellen würde.  

Für Menschen mit Behinderungen kann ein Kontingent von geeigneten Arbeitsplätzen bereitgestellt werden.  

In Betrieben mit mehr als 50 Dauerbeschäftigten müssen 2 % der Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen bereitgestellt werden.  

Anreize für Arbeitgeber

Die Ermäßigung der Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen möglich.  

Arbeitgeber können verschiedene finanzielle Förderungen für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen erhalten. Darunter Lohnzuschüsse und Steuererleichterungen.  

Jede Gemeinde hat ihre eigenen finanziellen Anreize.  

Es gibt in der Region Lcastilla y Léon 10 verschiedene Verträge, um Menschen mit Behinderungen einzustellen. Alle diese Verträge bieten unterschiedliche Anreize für den Arbeitgeber.  

Arbeitsassistenz

Es gibt Geldleistungen für den Erwerb von Dienstleistungen sowie Geldleistungen für persönliche Betreuung, um den Zugang zu Bildung und Beschäftigung zu ermöglichen.  

Besonderer Kündigungsschutz

Entlassungsschutz aufgrund von Behinderung ist in Spanien vergleichbar mit dem in den anderen Staaten der Europäischen Union, da die Richtlinie 2000/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf umgesetzt worden ist. Konkreter Schutz im Gesetz 13/1982 vom 7. April zur gesellschaftlichen Integration von Menschen mit Behinderung (LISMI) festgelegt.  

Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit beitragsbezogenen Geldleistungen bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad temporal). Die Lohnfortzahlung erfolgt durch den Arbeitgeber.  

Rechtsgrundlage

Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit (Ley General de Seguridad Social) aufgrund des Gesetzgebenden Königlichen Dekret Nr. 8/2015 vom Freitag, 30. Oktober 2015, einschließlich Änderungen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und Gleichgestellte in Spanien.  

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt durch Arbeitgeber bzw. durch ein allgemeines Sozialversicherungssystem.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Leistungsdauer:

Vom 4. bis zum 15. Tag der Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Krankengeld.  

Leistungshöhe:

  • Vom 4. bis zum 20. Tag der Arbeitseinstellung: 60% der Berechnungsgrundlage.
  • Ab dem 21. Tag beträgt die Höhe 75 % der Berechnungsgrundlage.
  • Berechnungsgrundlage: Quotient des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts im Monat vor Einstellung der Arbeit dividiert durch die Anzahl der der Beitragszahlung entsprechenden Tage. Der Höchstbetrag des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts beläuft sich auf € 3.751,26 pro Monat.  

Die Dauer beträgt 365 Tage und kann um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn die Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht.  

Voraussetzungen:

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch einen Arzt des Öffentlichen Gesundheitssystems (Servicios Públicos de Salud) und ist innerhalb von 3 Tagen dem Arbeitgeber vorzulegen.  

Mindestversicherungszeit:

80 beitragspflichtige Arbeitstage in den 5 Jahren vor Krankheitsbeginn. Bei Arbeitsunfällen keine Mindestversicherungszeit.  

Sonstiges:

  • Keine Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber bei Mutterschaft.
  • Viele Tarifverträge sehen während des Mutterschaftsurlaubs die Zahlung einer Zulage von bis zu 100% des Gehalts vor.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

  • Königliches Dekret 3/2012 vom 10. Februar 2012.
  • Gesetz 35/ 2010 vom 17. September 2010, in Kraft getreten am 19. September 2010, bildet zusammen mit dem Königlichen Dekret vom 16. Juni 2010 die Arbeitsmarktreform (Reforma Laboral).  

Kündigungsfristen

Der Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von mind. 30 Tagen einhalten. Sie kann durch die Zahlung des dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprechenden Gehalts ersetzt werden.  

Die Laufzeit befristeter Arbeitsverträge ist durch die Reform auf 3 Jahre begrenzt worden. Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung durch einen Tarifvertrag um 12 Monate. Wird nach dieser Zeit an dem Vertrag weiter festgehalten, ist der betroffene Arbeitnehmer als unbefristet angestellt anzusehen.  

Der Arbeitgeber muss eine Kündigungsfrist von mind. 30 Tagen einhalten. Sie kann durch Zahlung des dem Zeitraum der Kündigungsfrist entsprechenden Gehalts ersetzt werden.  

Kündigungsgründe

Objektive Gründe:

  • Dauerhafter Umsatzrückgang.
  • Vertraglich vereinbarte Gründe.
  • Ablauf einer vereinbarten Frist.
  • Tod, schwere Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit oder Versetzung in den Ruhestand des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers.
  • Höhere Gewalt.  

 

Disziplinarische Gründe.  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Keine Aussagen möglich.  

Abfindung

Bei befristeten Arbeitsverträgen (mit Ausnahme der Aushilfs- und Ausbildungsverträge) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung i. H. v. 12 Tagessätzen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.  

Bei unbefristeten Arbeitsverträgen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entschädigung i. H. v. 20 Tagen/Arbeitsjahr (max. in Höhe von 12 Monatsgehältern).  

Wiedereinstellung / Entschädigung

Wehrt sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen die Kündigung und erachtet das Gericht diese als rechtswidrig, so erklärt es sie entweder für nichtig oder für unwirksam. Im Falle der Unwirksamkeit kann der Arbeitgeber zwischen Wiedereinstellung und Entschädigung wählen. Im Falle der Entschädigung muss er dem Arbeitnehmer 33 Tagessätze pro Beschäftigungsjahr (maximal 24 Monatsgehälter) zahlen.

 

 

 

Rechtlicher Hinweis

 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die zur Verfügung stehenden Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

 

 

andalusien 360°
andalusien360.de ist ein Informationsportal für alle, die sich für die spanische Region Andalusien interessieren. Aktuelle Artikel zu den Themen Urlaub & Reisen, Land & Leute und Kultur.
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Costa Blanca Zeitung

Die Costa Blanca Zeitung erscheint jeden Mittwoch in deutscher Sprache.

Sie ist für alle kostenlos erhältlich.

Sie befasst sich mit spanischen Themen.

Die Zeitung beinhaltet aktuelle Ereignisse, Unternehmenswerbung, Politik, Sport, Reiseangebote, Kunst, Veranstaltungstermine, Bauarbeiten, Vermisstenanzeigen, Rezepte u.v.m.


www.cbz.es

Insel-la-gomera.de

Praktische Hinweise zu Valle Gran Rey, z.B. Informationen über Transport, Medizin, Bademöglichkeiten, Notrufnummern etc.

Apotheke

Im Ortsteil La Calera an der Strasse, die steil nach oben verläuft (in der Nähe vom Centro Rural de Higiene), ist eine Apotheke zu finden. Eine weitere Farmacia "Orijamas" befindet sich im Ortsteil La Playa, Alameda 8 (Tel.: 922 80 51 58, Fax: 922 80 50 65) sowie im Ortsteil Borbalan, Lugar la Palomera 15 (Tel.: 922 80 59 19) die Apotheke "Maria Celina Chinea".

Arzt

Deutsches Ärztezentrum, Residencial El Conde 2, Tel.: 922 80 56 29 (u.a. 24-Stunden-Notfalldienst) sowie das Centro Rural de Higiene, im Ortsteil La Calera (an der Strasse, die steil nach oben verläuft). Alternativ ist das Centro de medicina natural "La Tuya" (http://www.gomera-naturheilkunde.com), dass sich in Vueltas befindet, Tel.: 922 80 53 18 und 636 21 81 21.


http://www.insel-la-gomera.de/

Kanaren Ausflüge
Sie planen einen Aufenthalt auf den Kanaren und möchten die Inseln von ihren schönsten Seiten erkunden? Unsere Web-Plattform informiert über Ausflugsmöglichkeiten und Erlebnistouren auf den Inseln Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote und Teneriffa. Ob Jeep-Safari, Hubschrauber-Rundflug oder Bootstour, die Vulkaninseln haben viel zu bieten. Daneben möchten wir Ihnen auch Hintergrundinformationen zu den Regionen, zur Flora und Fauna und der kanarischen Kultur geben. Besondere Highlights wie Straßenfeste oder kulturelle, gastronomische und landschaftliche Besonderheiten kommen auch nicht zu kurz. Stöbern Sie auf unseren Webseiten, und lassen Sie sich von den verschiedenen Aktivitäten und Aussichten zu einer Reise auf die atemberaubenden Kanaren inspirieren!
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