Länderinformationen Dänemark

Hauptstadt Kopenhagen
Fläche 42.951 km², Färöer: 1.396 km², Grönland: 2.166.000 km²
Einwohnerzahl Dänemark: 5.840.045, Färöer: circa 48.350, Grönland: circa 56.580
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie
Religion Evangelisch-lutherische Dänische Volkskirche 75 %, Muslime 5,3 %, Katholiken 0,6 %, Zeugen Jehovas 0,3 %, Juden ca. 0,1 %
Amtssprache Dänisch (einheimische Sprachen auf Färöern und Grönland)
Währung Dänische Krone
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .dk

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Dänemark hat sämtliche Einreisebeschränkungen aufgehoben. 

Nähere Informationen sind auf dem dänischen Behördenportal mit einer Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen auch in deutscher Sprache veröffentlicht.

Antigen-Schnelltests können bei kommerziellen Anbietern, z.B. Falck an den Flughäfen Kopenhagen und Billund, Copenhagen Medical oder einigen Arztpraxen auf eigene Kosten vorgenommen werden.

Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Reise- und Sicherheitshinweise.

Beschränkungen im Land
Von staatlicher Seite wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen für Personen empfohlen, die mit COVID-19 infiziert sind oder Symptome haben. Ärzte oder Krankenhäuser können bei Bedarf einen PCR-Test veranlassen.

Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer und nach Grönland können neben den dänischen Einreisebestimmungen zusätzliche Regelungen gelten.

Mehr Informationen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer und Grönland.

Terrorismus
Das zuständige dänische Zentrum für Terroranalyse stuft die terroristische Bedrohung für Dänemark weiterhin als „signifikant“ ein.

  • Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei ungewöhnlichen, nicht alltäglichen Ereignissen aufmerksam.
  • Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.

Kriminalität
Kleinkriminalität kommt insbesondere in den größeren Städten vor. In Kopenhagen steigt in den Sommermonaten das Risiko von Taschendiebstählen, insbesondere an beliebten Ausflugszielen und Orten mit naturgemäß hohen Besucherzahlen, wie z. B. Hauptbahnhof, Haltestelle der Fernbusse, Rathausplatz, Museen und bei der Wachablösung vor Schloss Amalienborg.

Im „Freistaat Christiania“ verfolgt die dänische Polizei Vorfälle aufgrund der besonderen Situation nur ausnahmsweise. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich die Bewohner von Christiania das Fotografieren ausdrücklich verbitten und Geräte, mit denen fotografiert wird, ggf. einbehalten werden.
Im Stadtteil Nørrebro kam es in der Vergangenheit nachts des Öfteren zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Banden.

  • Seien Sie in den Ortsteilen Christiania und Nørrebro von Kopenhagen besonders aufmerksam und zurückhaltend.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der S-Bahn, in der Metro, im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher (zum Beispiel im Hotel-Safe) auf. Führen Sie eine Ausweiskopie mit sich oder speichern Sie eine Ausweiskopie elektronisch.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Lassen Sie an Raststätten oder Parkplätzen keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug ab.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME bei Aufenthalt auf der Insel Bornholm und im Norden der Insel Seeland sowie gegen Hepatitis B bei Reisen nach Grönland empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Frühsommer-Meningoenzephalitis
In Dänemark kommt es vereinzelt auf der Insel Bornholm zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis durch Zeckenstiche.

Lassen Sie sich vor Reisebeginn hinsichtlich einer möglichen FSME-Impfung beraten und ggf. impfen.
Schützen Sie sich in den Sommermonaten im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Dänemark ist gut bis sehr gut. Dies gilt allerdings nicht für Grönland. Dort ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen.

Deutsche wie auch alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in Dänemark aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach dänischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis muss eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt werden.

Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisende müssen im Besitz eines eigenen Reisedokuments sein. Die Mitnahme von Kopien ist nicht ausreichend. Alle Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Grönland und die Färöer sind nicht Mitglieder der EU und des Schengenraums, obwohl sie Teil der dänischen Reichsgemeinschaft sind. Für die Einreise nach Grönland ist daher ein gültiger Reisepass und für die Einreise in die Färöer ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis notwendig.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Waffen dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die dänische Polizei oder das Dänische Justizministerium nicht eingeführt werden.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Nähere Informationen zu den Bestimmungen über Haustiere und eine Liste der in Dänemark verbotenen Hunderassen bieten die dänische Botschaft in Berlin und die dänische Behörde für Ernährung. „Fødevarestyrelsen“.

Besondere Regelungen für die Färöer und für Grönland
Die kurz- oder mittelfristige Einfuhr von Haustieren auf die Färöer ist nicht gestattet. Die permanente Einfuhr von Haustieren auf die Färöer durch Personen, die ihren Wohnsitz dort haben, ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Auch für Grönland gelten besondere Einfuhrbestimmungen in Bezug auf Haustiere. Weitere Informationen bietet die dänische Botschaft in Berlin

 

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Dänemark finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Dänemark.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Dänemark sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Dänemark ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

 

 

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die dänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Dänemark ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die dänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses

ausschließlich in Dänemark arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Dänemark im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Den Sociale Sikringsstyrelse, Landemaerket 11, 1119 Kopenhagen K, Dänemark zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die dänischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Dänemark und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1 (gültig ab 1. Mai 2010) bzw. E 101 DE und E 102 DE (für Auslandseinsätze, die vor dem 1. Mai 2010 begonnen haben)

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und Dänemark entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem
Sachleistungen:
In Dänemark gibt es ein steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für alle Menschen mit Wohnsitz in Dänemark.

Geldleistungen:
Es gibt ein steuerfinanziertes System für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen. Beiträge von den Versicherten decken jedoch Ausgaben des Staates.

Rechtsgrundlagen

  • Konsolidiertes Gesundheitsgesetz vom 14. November 2014 (Sundhedsloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 43 vom 23. Januar 2015 über Krankengeld (om sygedagpenge).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Sachleistungen:

  • Universelles System für alle Einwohner.
  • Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, freiwillige Versicherung nicht möglich.

Geldleistungen:

  • Alle Arbeitnehmer und Selbständigen (einschließlich mithelfender Ehepartner).
  • Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  1. Sachleistungen: Keine Beiträge, da steuerfinanziert. Finanzierung durch die Gemeinden und Regionen mit Ausnahme der Selbstbeteiligung der Versicherten.
  2. Geldleistungen: Die allgemeine Krankenversicherung ist steuerfinanziert. Die Ausgaben des Staates für die Geldleistungen werden aus den Beiträgen der Arbeitnehmer und Selbständigen gedeckt.

Beiträge der Versicherten (Arbeitnehmer und Selbständige) zum Arbeitsmarktfonds (Arbejdsmarkedsfonden): 8 % des Arbeitsverdienstes bzw. Gewinns. Das Krankengeld für Arbeitnehmer wird jedoch während der ersten 30 Tage durch den Arbeitgeber finanziert.

Staat:

  1. Sachleistungen: Finanzierung durch die Kommunen und Regionen mit Ausnahme der Selbstbeteiligung der Versicherten
  2. Geldleistungen: Kommunen sind zuständig für Leistungsgewährung. Während der ersten 4 Wochen der Krankheit werden den Gemeinden die Aufwendungen im Krankheitsfall zu 100 % vom Staat erstattet. Ab der 5. Woche bis zum Ende der 8. Woche erstattet der Staat 50 % und von der 9. Woche bis zum Ende der 22. Woche 30 % (50 %, wenn der Betroffene eine Arbeit aufnimmt). Nach der 22. Woche erstattet der Staat keine der Aufwendungen im Krankheitsfall.

Die Ausgaben des Staates werden durch die Arbeitsmarktabgabe (arbejdsmarkedsbidrag) gedeckt. Der Staat erstattet den Gemeinden 100 % der Aufwendungen bei Mutterschaft, um die Kosten für Mutterschaftsbeihilfe zu decken.

Krankengeld für Arbeitslose, die vor ihrer Erkrankung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung standen (bekæftigelseskrav), zahlt während der ersten 14 Tage der Erkrankung die Arbeitslosenkasse.

Beitragsbemessungsgrenze:
In Dänemark gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze.

Versicherungspflichtgrenze:
In Dänemark gibt es keine Versicherungspflichtgrenze.

Leistungen
Im Folgenden gibt es einen grob skizzierten Überblick über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Krankengeld: Die Zahlung des Krankengeldes erfolgt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung.

Für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist Folgendes zu beachten:

  • Leistungen des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber kann vom Arzt ausgestellte schriftliche Krankmeldung verlangen.Die Gemeinde kann auch eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Krankmeldung muss die Krankheit vermerken und über die Möglichkeiten zum Verbleib im Arbeitsmarkt informieren, z.B. teilweise Rückkehr, Trainingsmaßnahmen usw.

Bei der Wartezeit gibt es für Arbeitnehmer und Selbständige unterschiedliche Regelungen:

Arbeitnehmer:

  • Für Leistungen des Arbeitgebers: Mind. 74 geleistete Arbeitsstunden während der 8 Wochen unmittelbar vor der Krankheit.
  • Für Leistungen der Kommunen: Mind. 240 geleistete Arbeitsstunden während der 26 Wochen vor Beginn der Krankheit.

Selbständige:

  • Nachweis einer Erwerbstätigkeit in bestimmtem Umfang, die in mind. 6 der letzten 12 Monate ausgeübt wurde, davon mind. 1 Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn.
  • Erhalt der Zulage bei flexibler Beschäftigung (flekslønstilskud) (= Leistung für Selbständige die eine flexible Beschäftigung innerhalb ihres eigenen Unternehmens haben).

Daneben gibt es Sonderregelungen für folgende Menschen:

  • Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen (Aktivierungsmaßnahmen) oder Anspruch auf vorübergehendes Arbeitslosengeld;
  • Menschen, die innerhalb des vorangegangenen Monats eine Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen haben,
  • oder Lehrlinge in einer vom Gesetz vorgeschriebenen Ausbildung,
  • oder Menschen, die eine flexible Beschäftigung (Flexjob) bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber haben.

Das dänische Krankengeld wird für maximal 22 Wochen innerhalb von 9 Monaten gezahlt.

U. U. ist eine Verlängerung möglich, wenn der Empfänger die Bedingungen erfüllt. Falls der Empfänger erwerbsunfähig ist, jedoch nicht die Bedingungen für die Verlängerung erfüllt, hat er das Recht auf einen Arbeitsbewertungszeitraum inklusive Leistungen, die im Rahmen eines ressourcenbasierten Prozesses zu zahlen sind.

Die Gemeinde ist für die Überwachung und Ausführung des individuellen Plans über zukünftige Hilfsmaßnahmen zuständig. Vor der 1. Kontrolle muss die Gemeinde bewerten, welche Kategorie des Plans über zukünftige Hilfsmaßnahmen der Empfänger benötigt:

  • Kategorie 1: Fälle, bei denen die Rückkehr zur Arbeit unmittelbar bevorzustehen scheint.
  • Kategorie 2: Fälle, bei denen das Risiko einer langfristigen Krankheit oder ein Risiko in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit besteht.
  • Kategorie 3: Fälle, bei denen die Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit zu einer langen Krankheitsdauer führt.

In den Kategorien 1 und 3 wird die 1. Kontrolle vor dem Ende der 8. Krankheitswoche durchgeführt, die 2. Kontrolle innerhalb der 3 Monate nach Krankheitsbeginn und folgende Kontrollen mind. alle 3 Monate. In Kategorie 2 wird die Kontrolle vor dem Ende der 8. Krankheitswoche durchgeführt, danach alle 4 Wochen.

Das Krankentagegeld (sygedagpenge) wird auf Basis des tatsächlichen Stundenlohns des Arbeitnehmers bis zur Obergrenze von DKK 4.180 (€ 560) pro Woche bzw. DKK 112,97 (€ 15) pro Stunde pro Stunde (37 Stunden pro Woche) und der Anzahl der Arbeitsstunden berechnet.

Für Selbständige wird das Krankentagegeld auf Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zur obengenannten Grenze berechnet. Für freiwillig versicherte Selbständige beträgt der Anspruch mind. 2/3 des Höchstbetrags.

Es gibt geminderte (Teil-)Leistungen bei nicht vollständiger Arbeitsunfähigkeit.

In Tarifverträgen ist für mehrere Arbeitnehmergruppen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorgesehen. In diesen Fällen haben die Arbeitgeber Anspruch auf das Krankentagegeld (sygedagpenge) der Versicherung.

Wenn ein Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhält, besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld vom Arbeitgeber während der ersten 30 Tage (arbejdsgiverperioden). Der Arbeitgeber kann eine staatlich subventionierte Versicherung abschließen, die ihm einen Anspruch auf Rückerstattung des Krankentagegeldes ab dem 2. Abwesenheitstag überträgt.

Das Krankengeld unterliegt der dänischen Steuerpflicht. Darüber hinaus sind Beiträge zum Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) zu entrichten.

Sterbegeld: Es gibt eine so genannte Bestattungsbeihilfe (begravelseshjælp): bis zu DKK 10.550 (€ 1.414) in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Verstorbenen; Menschen unter 18 Jahren: DKK 8.850 (€ 1.186).

Ambulante ärztliche Behandlung: Alle Einwohner Dänemarks sind individuell gesichert. Es gibt keine Wartezeit. Der Leistungsanspruch besteht ab dem Tag der Eintragung im Einwohnerregister. Es können alle zugelassenen und bei der Gesundheitsbehörde (Sundhedsstyrelsen) registrierten Ärzte (Zahl abhängig von der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke) in Anspruch genommen werden.

Jedes Jahr kann zwischen zwei Leistungsgruppen gewählt werden:

  1. Gruppe 1: Berechtigung zur kostenlosen ärztlichen Versorgung bei einem Allgemeinmediziner, der Vertragsarzt des öffentlichen Gesundheitsdienstes ist. Facharzt auf Überweisung vom Allgemeinmediziner.
  2. Gruppe 2: Freie Wahl eines praktischen Arztes, auch unter Nicht-Vertragsärzten. Freie Wahl von Fachärzten. Öffentlicher Gesundheitsdienst trägt nur Teil der Kosten.

Die Patienten müssen keinen Honorarvorschuss leisten. Die regionalen Dienststellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes rechnen direkt mit dem Arzt ab.

  1. Gruppe 1: Keine Selbstbeteiligung (Behandlung durch frei gewählten Allgemeinmediziner oder durch Facharzt nach Überweisung).
  2. Gruppe 2: Der Versicherte zahlt den Teil der Kosten, der über dem vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragenen Betrag für die 1. Gruppe liegt.

Es gibt keine Möglichkeit der Befreiung oder Ermäßigung.

Ambulante zahnärztliche Behandlung:
Auch bei der ambulanten zahnärztlichen Behandlung unterscheidet man in zwei Gruppen.
 

  1. Gruppe 1: Fachärztliche Behandlung ist für Patienten der Gruppe 1 kostenlos (Behandlung durch frei gewählten Allgemeinmediziner oder durch Facharzt nach Überweisung).
  2. Gruppe 2: Der Versicherte zahlt den Teil der Kosten, der über dem vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragenen Betrag für die 1. Gruppe liegt.

Kinder bis 18 Jahre sind vollständig, Menschen mit Behinderungen teilweise von der Selbstbeteiligung befreit.

Einwohner haben Anspruch auf staatliche Zuschüsse zur Deckung der Kosten für Zahnpflegebehandlungen. Diese Zuschüsse umfassen Vorsorge sowie andere bestimmte Behandlungen.

Besondere Zuschüsse werden an Patientengruppen mit außergewöhnlichem Bedarf an zahnärztlichen Behandlungen aufgrund von bestimmten Krankheiten gewährt. Die Gemeinden müssen außerdem umfassende Zuschüsse für Einwohner gewähren, die wegen eingeschränkter Mobilität oder erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderungen Schwierigkeiten haben, die normalen zahnärztlichen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Darüber hinaus werden besondere Zuschüsse an Bürger gewährt, die nicht für die Kosten aufkommen können.

Zahnersatz:
Es gibt lediglich eine Hilfe für Rentenempfänger: Abhängig von finanzieller Lage und den körperlichen Beschwerden können die Gemeinden 85 % der Selbstbeteiligung durch die Gesundheitszulage (Helbredstillæg) übernehmen.

Stationäre Krankenhausbehandlung:
In Dänemark gibt es öffentliche und private Krankenhäuser.

Die Zuständigkeit für die öffentlichen Krankenhäuser liegt bei den regionalen Gesundheitsbehörden, da steuerfinanziert.

Die regionalen Gesundheitsbehörden können mit Privatkliniken Verträge abschließen. Private Krankenhäuser werden nur durch Steuern finanziert, wenn diese Dienstleistungen anstelle von öffentlichen Krankenhäusern erbringen (z. B. bei übermäßiger Wartezeit).Alle Einwohner haben eine freie Wahl unter den öffentlichen Krankenhäusern. Der Zugang zum Krankenhaus erfolgt durch eine Einweisung des Hausarztes oder Facharztes, außer in Notfällen. Bei einer Wartezeit von mehr als 2 Monaten (bei schweren Krankheiten bereits nach 1 Monat) ist mit Zustimmung der regionalen Gesundheitsbehörden eine Behandlung in einer Privatklinik in Dänemark oder im Ausland möglich.

Die Zuzahlung für eine stationäre Behandlung ist wie folgt geregelt:

  • Öffentliche Krankenhäuser, zugelassene private Einrichtungen und private Vertragskliniken: Keine Selbstbeteiligung.
  • Nicht zugelassene private Kliniken: Patient übernimmt alle Kosten. Die Selbstbeteiligung entfällt, wenn das öffentliche Krankenhaus die Unterbringung in der Privatklinik anordnet.

Arzneimittel
Selbstbeteiligung des Versicherten abhängig von den Ausgaben für gelistete Arzneimittel während eines Jahres:

  • Ausgaben bis DKK 935 (€ 125): 100 % (40 % für Menschen unter 18 Jahren).
  • Ausgaben zwischen DKK 935 (€ 125) und DKK 1.535 (€ 206): 50 % (40 % für Menschen unter 18 Jahren).
  • Ausgaben zwischen DKK 1.535 (€ 206) und DKK 3.325 (€ 446): 25 %.
  • Ausgaben über DKK 3.325 (€ 446): 15 %.

In besonderen Fällen kann der öffentliche Gesundheitsdienst:

  • zu den Kosten für nicht gelistete Arzneimittel beitragen;
  • zu einem höheren Satz leisten, wenn besonders teure Arzneimittel erforderlich sind.
  • für sterbende Patienten die Kosten voll übernehmen;
  • bei erheblichem dauernden und fachlich dokumentiertem Bedarf an Arzneimitteln die Kosten voll übernehmen, die über eine Zuzahlung von DKK 3.880 (€ 520) im Jahr hinausgehen.

Es gibt besondere Zuschüsse für Bedürftige.

Darüber hinaus gibt es Hilfen für Rentenempfänger: Abhängig von finanzieller Lage und den körperlichen Beschwerden können die Gemeinden 85 % der Selbstbeteiligung durch die Gesundheitszulage (Helbredstillæg) übernehmen.

Medizinische Rehabilitation:
Derartige Leistungen (z. B. Kurmaßnahmen) gehören in Dänemark nicht zum Leistungskatalog.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen:
Im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung sind Heil- und Hilfsmittel kostenlos.

Von Krankenhäusern gestellte Hörgeräte sind kostenfrei. Hörgeräte können auch von zugelassenen privaten Anbietern mit einer Zulage von bis zu DKK 6.385 (€ 856) bezogen werden.

Auf ärztliche Verordnung gibt es kostenlose Hauspflege.

Für beide Versichertengruppen ist eine teilweise Erstattung der Kosten für ärztlich verordnete Diät und nach Überweisung durch den Allgemeinmediziner für chiropraktische, physiotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie Fußpflege; für chiropraktische Behandlungen auch ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners möglich.

Für in Gruppe 1 versicherte Rentenempfänger sowie in bestimmten anderen Fällen erfolgt eine teilweise Kostenübernahme für den Transport zum Arzt oder Krankenhaus.

Der Patient hat das Recht, innerhalb eines Monats eine Diagnose zu erhalten. Ist dies aufgrund von medizinischen (nicht kapazitätsbedingten) Gründen nicht möglich, muss der Patient innerhalb eines Monats einen Plan darüber erhalten, wie eine Diagnose gestellt werden soll (d. h. welche Untersuchungen und Tests dafür nötig sind).

§ 17 SGB V
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.
 

Versicherungssystem
Es gibt ein universelles gesondertes und steuerfinanziertes Sicherungssystem.

Rechtsgrundlagen

  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 17. November 2015 über Leistungen der sozialen Dienste (Lov om social Service).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1278 vom 18. November 2015 über Sozialwohnungen (Lov om almene boliger).

Pflegedienst-System
Das System der Pflegedienste ist dezentralisiert:
Gemeindeverwaltungen sind zuständig für Erbringung der Unterstützung. Alle Anträge auf persönliche und praktische Unterstützung müssen berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Gemeindeverwaltung muss auf einer genauen und individuellen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit basieren. Beschwerden bezüglich der Entscheidung über persönliche und praktische Unterstützung müssen dem Beschwerderat der Gemeinde vorgetragen werden. Es gibt die Möglichkeit, vor dem sozialen Beschwerdeausschuss Berufung einzulegen.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Es gilt für alle Einwohner Dänemarks.

Die Unterstützung wird in einem Umfang erbracht, der es den Betroffenen erlaubt, so lange wie möglich in ihrer Wohnung zu bleiben und der weitere Einbußen an körperlicher und geistiger Gesundheit verhindert.

Finanzierung
Es fallen keine Beiträge an, da (steuer)finanziert durch Gemeinden und Regionen. Der Staat zahlt eine Zulage an Gemeinden für die Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen.

Leistungen
Die erforderlichen Leistungen werden unabhängig vom Alter gewährt. Das Gesetz regelt auch die Versorgung von Kindern. Es gibt keine Wartezeiten und keine Prüfung der Bedürftigkeit. Alle Anträge auf persönliche und praktische Unterstützung müssen auf Basis einer genauen und individuellen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Für die Leistungsdauer gibt es keine besonderen Begrenzungen.

Begutachtung:
Die Begutachter sind nicht speziell ausgebildet, werden aber aus Gruppen mit Erfahrung im Pflegebereich ausgewählt.

Leistungserbringer:
Die Pflege wird normalerweise von Mitarbeitern privater oder öffentlicher Organisationen des betroffenen Bereichs erbracht. Die Gemeindeverwaltungen sind dazu verpflichtet, für entsprechende Rahmenbedingungen zu sorgen und die Zielsetzungen für sowohl private als auch öffentliche Anbieter von persönlicher und praktischer Unterstützung festzulegen. Die Gemeinderäte sind für die Dokumentation und die Qualitätssicherung der Aufgabenverwaltung verantwortlich.
Die Gemeindeverwaltungen sind dazu ermutigt, nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen mit einzubeziehen, wenn diese aus der Sicht der Gemeindeverwaltungen Verantwortung übernehmen können. Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen können Ehe-/Partner, andere Mitglieder des Haushalts, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Menschen sein, mit denen der bedürftige Mensch eine soziale Beziehung pflegt.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit:
Alltägliche Aktivitäten wie Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft, Reinigung der Wohnung, Finanzverwaltung usw. werden in Betracht gezogen. Es gibt keine Verwendung einer besonderen internationalen Bewertungstabelle.
Die Entscheidung bezüglich der Unterstützung wird anhand eines von den Gemeindeverwaltungen erstellten und in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ausgefüllten Fragebogens getroffen. Entscheidung und Begründung werden schriftlich mitgeteilt. Periodische Anpassung der Unterstützung an die Bedürfnisse des Empfängers. Regelmäßige Überprüfung mind. 1 Mal pro Jahr.

Pflegegrade:
In Dänemark gibt es keine besonderen Pflegestufen.

Häusliche Pflege:
Hierzu zählen insbesondere: Körperpflege, Häusliche Hilfe, „Essen auf Rädern“ (Verpflegungsdienste) und Hilfe zur Aufrechterhaltung der Fähigkeiten des Betroffenen (Rehabilitationshilfe).
In bestimmten Fällen ist eine Begleitpersonen für Aktivitäten außerhalb des Hauses/der Wohnung zulässig, für schwerbehinderte Menschen 15 Stunden pro Monat.
Menschen, die häusliche Pflege benötigen, können wählen zwischen privaten und/oder öffentlichen Anbietern, mit denen die Kommunen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Laut Gesetz muss es mind. 2 Anbieter geben, von denen einer öffentlich sein kann.
Auch eine Person ihrer Wahl kann die Aufgabe erfüllen. Der Kommunalrat muss dies genehmigen und beide Parteien müssen einen Vertrag unterzeichnen.

Teilstationäre Pflege:
Die Gemeinden müssen bedürftigen Menschen einen befristeten Aufenthalt in Pflegeheim oder Krankenpflegeheim anbieten.
Nach genauer individueller Beurteilung können Familien oder Menschen, die häusliche Pflege für Menschen mit verminderten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten leisten, Entlastung in Form von Pflege in Tageszentrum oder Übernachtung in einem Krankenpflegeheim erhalten.
Diese Leistungen werden zeitlich unbefristet gewährt.

Vollstationäre Pflege:
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen:

  • Familienheime.
  • Geschlossene Pflegeeinrichtungen.
  • Private Krankenpflegeheime.
  • Private Pflegeheime bzw. private Unterbringung.

Die Gemeindeverwaltung entscheidet, ob der Betroffene Unterstützung benötigt, die nicht in Form häuslicher Pflege erbracht werden kann. Wird einem Betroffenen vollstationäre Unterbringung angeboten, kann dieser sich zwischen verschiedenen Alternativen innerhalb und auch außerhalb der Gemeinde entscheiden. Diese Leistungen werden zeitlich unbefristet gewährt.

Sonstige Leistungen:
Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:

  • Zuschüsse für technische Hilfsmittel für Menschen mit einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
  • Zuschüsse für den Erwerb von Gebrauchsgütern.
  • Zuschüsse für den Kauf eines Pkws für Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung.
  • Zuschüsse für die barrierefreie Gestaltung der Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn nötig.
  • Die Gemeindeverwaltungen sind verantwortlich für Gewährleistung von ausreichendem Wohnraum für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die besonderen Bedarf an diesen Wohnräumen haben.

Geldleistungen:
In Dänemark gibt es - anders als in Deutschland - keine nach Pflegegraden gestaffelten Pflegegelder.

Es gibt lediglich die so genannte „Bürgerverwaltete persönliche Unterstützung (Borgerstyret personlig assistance)“: Dabei handelt es sich um Zuschüsse für die Kosten für die Anstellung von Pflegeassistenten sowie die Beaufsichtigung und Betreuung von Menschen mit erheblichen und dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen mit besonderem Unterstützungsbedarf. Der Pflegebedürftige stellt einen Assistenten selbst ein oder er erlaubt einem nahen Verwandten, Verband oder Privatunternehmen, dass dieser/dieses den Assistenten anstellt und den Zuschuss erhält.

Daneben gibt es noch Geldleistungen für Pflegepersonen:
Für einen Erwerbsfähigen, der einen schwerbehinderten nahen Verwandten pflegen möchte, kann von der Gemeinde angestellt werden, in der der Mensch mit Pflegebedarf lebt.
Diese Leistung kann bis zu 6 Monate gewährt werden, wobei in Zeiträume von mind. 1 Monat aufgeteilt werden kann. Eine Verlängerung um 3 Monate ist im Einzelfall möglich.

Die Entlohnung:
DKK 21.546 (€ 2.887); jedoch nicht höher als das frühere Einkommen. Der Anspruch des Pflegenden auf Arbeitslosengeld, Urlaubsgeld usw. bleibt bestehen.
Die Pflegeperson eines unheilbar kranken nahen Angehörigen hat einen Anspruch auf Pflegegeld (plejevederlag) der Kommune. Höhe: Das 1,5-Fache des monatlichen, öffentlichen Krankengelds in (DKK 14.890 ( €1.995)). Das Pflegegeld richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Situation der Pflegeperson oder unheilbar kranken Menschen.
Darüber hinaus gibt es eine Leistung zum Ausgleich entgangenen Einkommens bei häuslicher Pflege und/oder Schulung eines Kindes mit Behinderungen unter 18 Jahren in Höhe von max. DKK 29.274 (€ 3.923) pro Monat.
Alle Geldleistungen unterliegen nicht der dänischen Steuerpflicht.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
 

Versicherungssystem
Die Grundpfeiler des gesetzlichen Rentenversicherungssystems Dänemarks sind das Volksrentensystem und das Arbeitsmarkt­Zusatzrentensystem. Diese Systeme werden durch das freiwillige Zusatzrentensystem für Invalidenrentner, tarifvertragliche Rentensysteme und die private Altersvorsorge ergänzt.

Volksrente (Folkepension):
Steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung, Pauschalleistung, abhängig von der Dauer des Wohnsitzes in Dänemark.

Arbeitsmarkt-Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Rentenhöhe abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.

Rechtsgrundlagen

  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 10 vom 12. Januar 2015 über Volksrenten (Lov om social pension).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1020 vom Donnerstag, 17. September 2015 über Teilrenten (Lov om delpension).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1110 vom 10. Oktober 2014 über Zusatzrenten (Lov om arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Volksrente (Folkepension):  Alle Einwohner mit dänischer Staatsangehörigkeit.

Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Pflichtmitgliedschaft für:

  • alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren mit mind. 9 Stunden Wochenarbeitszeit, Bezieher von Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit sowie Menschen in einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitik; allerdings keine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden.
  • Bezieher einer ab dem 1. Januar 2003 bewilligten Invalidenrente (førtidspension)
  • Bezieher von Sozialhilfe oder anderem Transfereinkommen.

Freiwillige Mitgliedschaft möglich für:

  • Menschen im vorzeitigen Ruhestand sowie Bezieher einer vor dem 1. Januar 2003 bewilligten Invalidenrente.
  • Arbeitnehmer, die selbständige Tätigkeit aufnehmen und vorher 3 Jahre pflichtversichert waren.

Finanzierung
Globalbeitrag: Arbeitsmarktabgabe (arbejdsmarkedsbidrag) der Versicherten (Arbeitnehmer und Selbständige): 8 % des Arbeitsverdiensts bzw. Gewinns.

Volksrente (Folkepension):Keine Beiträge, voll steuerfinanziert.

Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Beitrag von DKK 284 (€ 38) im Monat, davon 1/3 Arbeitnehmer, 2/3 Arbeitgeber. Keine Beteiligung des Staates.

Teilrente: Steuerfinanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100 %.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:

  • Volksrente (Folkepension): Steuerfinanziert, Umlageverfahren.
  • Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP): Kapitaldeckungsverfahren.

Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen
Ein Hinweis direkt zu Beginn: Dänische Renten müssen in der Regel versteuert werden. Die nach dem dänischen Steuerrecht zu zahlende Steuer wird direkt von der Rente abgezogen und an die dänischen Finanzbehörden weitergegeben.

Frührente wegen Invalidität:
Die Frührente (førtidspension) ist eine Leistung bei Invalidität aus dem Volksrentensystem. Sie wird Versicherten höchstens bis zum Beginn der Volksrente gezahlt.
Anspruch auf eine Frührente haben Versicherte, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt durch Arbeit (abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit) selbst zu bestreiten. Außerdem müssen sie irgendwann zwischen ihrem 15. Geburtstag und dem Beginn ihrer Frührente mindestens drei Jahre in Dänemark gewohnt haben.
Die Frührente wird in Form eines gesetzlich festgelegten Pauschalbetrages gezahlt. Die Höhe des Betrages hängt von der Wohnsitzdauer in Dänemark und vom Familienstand ab. Das Einkommen, das vor der Rente bezogen wurde, beeinflusst die Höhe der Frührente nicht.
Anspruch auf eine volle Frührente haben Versicherte in der Regel, wenn sie ab dem 15. Geburtstag mindestens 40 Jahre in Dänemark gewohnt haben.
Haben Versicherte weniger als 40 Jahre in Dänemark gewohnt, können sie nur eine anteilige Rente erhalten, also beispielsweise nur in Höhe von 10/40 bei einer Wohnsitzdauer von 10 Jahren. Die Frührente wird monatlich gezahlt und jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Wird neben der Frührente noch anderes Einkommen bezogen, kann die Rente zusätzlich gekürzt werden.

Altersrente des Volksrentensystems:
Die Volksrente (folkepension) ist die Altersrente des Volksrentensystems. Sie wird zurzeit von 65 Jahren an gezahlt und setzt sich aus einem Grundbetrag und einer Rentenzulage zusammen.
Bitte beachten: Sind Versicherte zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 30. Juni 1960 geboren, wird für sie die Altersgrenze von 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Sind Versicherte nach dem 30. Juni 1960 geboren, liegt die gesetzliche Altersgrenze bei 67 Jahren.
Anspruch auf die Volksrente haben Versicherte ab einem Alter von 65 Jahren, wenn sie irgendwann ab ihrem 15. Geburtstag mindestens drei Jahre in Dänemark gewohnt haben.
Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, den Beginn ihrer Volksrente über die gesetzliche Altersgrenze hinaus aufzuschieben. Dadurch können sie gegebenenfalls eine höhere Leistung erhalten.
Die Volksrente setzt sich aus dem sogenannten Grundbetrag und der Rentenzulage zusammen. Hierbei handelt es sich um gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge. In welcher Höhe den Versicherten diese Pauschalbeträge zustehen, hängt von ihrer Wohnsitzdauer in Dänemark und von ihrem Familienstand ab. Der vor dem Rentenbeginn erzielte Verdienst hat keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschalbeträge und beeinflusst damit auch nicht die Höhe der Rente. Die volle Rente erhalten die Versicherten, wenn sie zwischen dem 15. Geburtstag und dem Beginn ihrer Rente mindestens 40 Jahre in Dänemark gewohnt haben.
Haben Versicherte weniger als 40 Jahre in Dänemark gewohnt, können sie nur eine anteilige Rente erhalten.
Die Volksrente wird monatlich gezahlt und jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.
Beziehen Versicherte oder gegebenenfalls auch deren Ehe­ oder Lebenspartner neben der Altersrente noch anderes Einkommen, können der Grundbetrag und die Rentenzulage zusätzlich gekürzt werden.

Altersrente des ATP-Systems:
Die Altersrente des ATP­Systems (arbejdsmarkedets tillægspension) können Versicherte zurzeit mit 65 Jahren erhalten. Sie wird parallel zur Volksrente gezahlt. Anspruch auf die Altersrente des ATP­Systems haben Versicherte ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie mindestens einen Beitrag zum ATP­System gezahlt haben.
Bitte beachten: Sind Versicherte zwischen dem 1. Januar 1959 und dem 30. Juni 1960 geboren, wird für sie die Altersgrenze von 65 Jahren schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Für nach dem 30. Juni 1960 Geborene liegt die gesetzliche Altersgrenze bei 67 Jahren.
Die Versicherten haben auch die Möglichkeit, den Beginn ihrer ATP­Rente aufzuschieben. Dadurch können sie gegebenenfalls ihre spätere ATP­Rente erhöhen.
Die Höhe Ihrer ATP­Rente ist abhängig von

  • der Dauer der Beitragszahlungen,
  • der Höhe der vom Versicherten und seinem Arbeitgeber eingezahlten Beiträge,
  • den vom ATP­System erwirtschafteten Erträgen und
  • der durchschnittlichen Lebenserwartung.

 

Die ATP­Rente wird je nach Rentenhöhe einmal im Jahr oder monatlich gezahlt. Die Rente wird angepasst, wenn es die wirtschaftliche Lage des ATP­Systems zulässt.
Renten unter 2 500 DKK (rund 335 Euro) im Jahr werden mit einer Einmalzahlung abgegolten.

Altersteilzeitrente:
Die „Delpension“ ist eine Art Altersteilzeitrente. Die Versicherten können sie ab 60 Jahren erhalten. Die „Delpension“ ermöglicht ihnen einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand.
Anspruch auf eine „Delpension“ haben Versicherte ab 60 Jahren, wenn sie ihren Wohnsitz in Dänemark haben und ihre Arbeitszeit um mindestens sieben Wochenstunden beziehungsweise um mindestens ein Viertel auf 12 bis 30 Wochenstunden reduzieren. Außerdem müssen sie innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens 10 Jahre und innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 18 Monate ATP­Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in Dänemark gezahlt haben.
Für Selbständige gelten andere Bedingungen.
Die „Delpension“ wird Versicherten bis zum 65. Geburtstag in Form eines Festbetrages gezahlt. Die Höhe des Festbetrages hängt vom Umfang der Arbeitszeitverkürzung ab.

Hinterbliebenenrente:
Das dänische Recht kennt keine Renten für Witwen, Witwer oder Waisen. Dennoch sind Hinterbliebene dank Hinterbliebenengeld, Kapitalabfindung und besonderer Kinderzulagen für Waisen nicht gänzlich unversorgt.
Ein Hinterbliebenengeld kann gezahlt werden, wenn beide Partner vor dem Tod eines Partners eine Frührente oder Volksrente bezogen haben. Das Hinterbliebenengeld entspricht der von beiden Partnern bezogenen gemeinsamen Rente. Es wird für die Dauer von drei Monaten gezahlt.
Hat der Verstorbene Beiträge zum ATP­System gezahlt, kann seinen Hinterbliebenen eine Kapitalabfindung gezahlt werden. Wann ein Anspruch auf die Kapitalabfindung besteht und wie hoch diese ist, hängt davon ab, ob der Verstorbene seinen letzten ATP­Beitrag vor dem 1. Januar 2002 oder erstmalig einen ATP­Beitragnach dem 31. Dezember 2001 gezahlt hat.
Wenn der Verstorbene seinen letzten ATP­Beitrag vor dem 1. Januar 2002 gezahlt und insgesamt für die Dauer von mindestens zehn Jahren ATP­Beiträge gezahlt hat, können sein Ehepartner sowie seine Kinder unter 18 Jahren eine einmalige Kapitalabfindung erhalten.
Die Höhe der Abfindung beträgt für Ehepartner bis zu 50  Prozent der Altersrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Sie wird gekürzt, wenn der Ehepartner eine eigene ATP­Rente bezieht.
Waisen unter 18 Jahren können eine Abfindung in Höhe einer Jahresrente des Verstorbenen erhalten.
Hat der Verstorbene seinen ersten ATP­Beitrag nach dem 31. Dezember 2001 gezahlt, können sein Ehepartner sowie seine Kinder unter 21 Jahren eine einmalige Kapitalabfindung erhalten, wenn der Verstorbene für mindestens zwei Jahre ATP­Beiträge für eine Vollbeschäftigung gezahlt hat.
Für Kinder unter 18 Jahren kann eine besondere Kinderzulage gezahlt werden.

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

 

 

Versicherungssystem

Es gibt ein beitrags- und steuerfinanziertes System einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung auf gesetzlicher Grundlage für die aktive Bevölkerung mit einkommensbezogenen Leistungen.

Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlagen

Konsolidiertes Gesetz Nr. 832 vom 8. Juli 2015 über die Arbeitslosenversicherung (om arbejdsløshedsforsikring mv).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen können Mitglied einer Arbeitslosenversicherungskasse werden, wenn sie zwischen 18 und 63 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz in Dänemark haben.

Unter 18-Jährige können ebenfalls Mitglied werden, wenn sie eine mind. 18-monatige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

Finanzierung

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherungskassen werden vom Staat und den Gemeinden getragen. Die staatlichen Pflichtbeiträge an die Arbeitslosenversicherung durch die versicherten Mitglieder tragen jedoch zur Gesamtfinanzierung bei, um die Ausgaben des Staates für diese Leistungen zu decken.

Die Kosten für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherungskassen werden ausschließlich von den Mitgliedern getragen. Arbeitslosenversicherungskassen legen die Höhe der Beiträge für die Verwaltungskosten selbst fest.

Die Höhe der Beiträge an den Staat ist abhängig von der Mitgliedsschaftskategorie (Menschen unter 25 Jahren, Menschen im freiwilligen Vorruhestand, Menschen im Vorruhestand und Mitglieder, die Vollzeit versichert sind). Alle Beträge sind festgelegt (z. B. monatliche Beträge von DKK 320 (€ 43) bei einer Vollzeitarbeitslosenversicherung). Mitglieder bezahlen eine Verwaltungsgebühr, die allein von den einzelnen privaten Versicherungskassen festgelegt wird und abhängig davon ist, wie viel die Versicherungskasse für die Verwaltung benötigt.

Die Arbeitgeber müssen keine Beiträge entrichten.

Defizitdeckung durch den Staat, wenn Mittel des Arbeitsmarktfonds nicht ausreichen.

Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit:
Vom Arbeitslosen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Darf keine Tätigkeit ausüben.
  • Ist arbeitsfähig.
  • Steht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung.
  • Ist im Alter zwischen 18 und 65 Jahren.
  • Ist beim Arbeitsamt gemeldet und steht der Vermittlung zur Verfügung.
  • Sucht aktiv nach Arbeit und kooperiert mit der Arbeitsverwaltung bei der Aufstellung eines individuellen Aktionsplans.
  • Hat seinen Wohnsitz in Dänemark.
  • Führt keine formelle Bildungstätigkeit aus.

Es sind folgende Mindestversicherungszeiten zu erfüllen:

  • Grundleistung: Der Arbeitslose muss in den vorausgegangenen 3 Jahren mind. 1.924 Stunden (entspricht einem Jahr an Vollzeitbeschäftigung) beschäftigt gewesen sein. Berücksichtigt wird nur Beschäftigung unter Versicherungsschutz.
  • Einkommensbezogene Leistung: Der Arbeitslose muss 1 Jahr bei der Kasse versichert sein.

Das Arbeitslosengeld wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.
Für Arbeitnehmer gibt es keine Wartezeit. Im Fall einer freiwilligen Arbeitslosigkeit gibt es es allerdings eine dreiwöchige Wartezeit.
Diese dreiwöchige Wartezeit gilt auch für Selbständige.
Innerhalb einer Dreijahresfrist wird das Arbeitslosengeld für längstens zwei Jahre gezahlt.
Für Arbeitnehmer ist das durchschnittliche Entgelt der letzten 3 Monate unter Abzug der Beiträge an den Arbeitsmarktfonds die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld. Es gibt keine Höchstgrenze.
Selbständige basiert die Berechnung auf dem täglichen Einkommen (1/260 des Jahreseinkommens), wenn der Selbständige für mind. 1 Jahr innerhalb von 3 Jahren eine substanzielle selbständige Tätigkeit ausgeübt hat. Hauptregel: das Unternehmen muss mindestens 3 aufeinanderfolgende Jahre von dem Selbständigen geleitet werden. Das Jahreseinkommen wird basierend auf den besten 2 Jahren aus 5 Jahren berechnet.
Das Arbeitslosengeld beträgt 90 % des vorherigen Lohns. Der Leistungssatz wird individuell festgelegt, darf jedoch den Höchstbetrag nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitslose unabhängig vom vorherigen Lohn einen Anspruch auf 82 % dieses Höchstsatzes.
Das Arbeitslosengeld wird nicht durch Familienzulagen oder sonstige Zulagen erhöht.
Die Geldleistung unterliegt der dänischen Steuerpflicht.

Arbeitslosengeld wegen teilweiser oder zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit:
Voraussetzung ist, dass keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausgeübt wird. Oder Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens 7,4 Stunden.
Diese Leistungen können gewährt werden, wenn die Arbeitsstunden unfreiwillig reduziert wurden, Teilzeitarbeit angenommen wurde, um Vollarbeitslosigkeit zu entgehen, oder wenn Arbeit witterungsbedingt unterbrochen wurde.
Im Übrigen gelten die sonstigen Bedingungen wie bei einer Vollarbeitslosigkeit.
Der normale Satz des Arbeitslosengeldes bei voller Arbeitslosigkeit  pro Tag wird proportional zur Verkürzung der Arbeitszeit reduziert.
Die Geldleistung unterliegt der dänischen Steuerpflicht.
 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Dänemark

  • Bauordnung vom 24. August 2011 (Bygningsreglementet).
  • Konsolidiertes Gesundheitsgesetz vom 14. November 2014 (Sundhedsloven).
  • Konsolidiertes Gesetz 1032 vom 23. Juni 2016 über Krankengeld (Lov om sygedagpenge).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr.  vom 7. Oktober 2014 über Kinderzulage (Lov om Børnetilskud).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. vom 30. Januar 2015 über Kinderbetreuung (Lov om dag-, fritids- og klubtilbud m.v. til børn og unge), geändert durch das Gesetz Nr. 1545 bzw. Gesetz Nr. 1546 vom 13. Dezember 2016.
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1231 vom 29. Oktober 2013 über Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte). 
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 468 vom 20. Mai 2016 über eine aktive Sozialpolitik (Lov om aktiv socialpolitik).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 150 vom 16. Februar 2015 über Leistungen der sozialen Dienste (Lov om social service).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1103 vom 15. August 2016 über Sozialwohnungen (Lov om almene boliger). 
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1137 vom 20. Oktober 2014 über Volksrenten (Lov om social pension).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1145 vom 20. Oktober 2014 über Invalidenrenten etc. (Lov om førtidspension mv).
  • Konsolidiertes Gesetz vom 9. Juni 2015 über Gymnasien (Gymnasieloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 777 vom 10. Juni 2015 über Einrichtungen der allgemeinen Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung (Lov om institutioner for almengymnasiale uddannelser og almen voksenuddannelse m.v.).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 783 vom 15. Juni 2015 über Sekundarbildung für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (STU-loven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 789 vom 16. Juni 2015 über Berufsbildung (Erhvervsuddannelsesloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 261 vom 18. März 2015 über Universitäten (Universitetsloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 748 vom 16. Mai 2015 über sozialpädagogische Unterstützung in der Hochschulbildung (SPS-loven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 39 vom 15. Januar 2014 über Unterstützung bei der Bildung (SU-loven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 727 vom 7. Juli 2009 über die Entschädigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Lov om kompensation til handicappede i erhverv).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 64 vom 26. Januar 2015 über offene Bildung (Lov om åben uddannelse).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1349 vom 16. Dezember 2008 über das Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt (Lov om forbud mod forskelsbehandling på arbejdsmarkedet m.v.).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1015 vom 20. August 2007 über Vormundschaft (Værgemålsloven).
  • Parlamentarisches Wahlgesetz vom 1. September 2002 (Valgloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 927 vom 3. Juli 2013 über Dolmetscher (Tolkeloven).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 323 vom 20. März 2015über Beförderung (Lov om trafikselskaber).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 807 vom 1. Juli 2015 über aktive Beschäftigung (Lov om en aktiv beskæftigelsesindsats).
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 1534 vom 11. Dezember 2015 über öffentliche Schulen (Folkeskoleloven).    

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Es gibt keine gesetzliche Definition.  

Das gesellschaftliche Behinderungsmodell stellt das Grundprinzip der dänischen Politik für Menschen mit Behinderungen dar. Demzufolge bezieht sich der Begriff "Behinderung" auf eine funktionelle Einschränkung, die in Verbindung mit verschiedenen Hindernissen die umfassende Teilhabe an der Gesellschaft behindern kann.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

In Dänemark macht die staatliche Stelle, die Dienstleistungen oder Produkte für Menschen ohne Behinderungen anbietet, auch die Dienstleistungen und Produkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Aktivitäten im Zusammenhang von Behinderung fallen daher nicht die alleinige Verantwortung des Sozialbereichs, sondern werden von anderen Bereichen mit bearbeitet, wie Wohnungswesen, Gesundheit, Verkehr, Arbeitsmarkt, Bildung und Kommunikation.  

Jeder Leistungsberechtigte der staatlichen Krankenversicherung erhält eine Gesundheitskarte als Zugangsberechtigung zum dänischen Gesundheitsdienst. Auf der Karte sind der Name, die Personenkennnummer und Kontaktangaben für den Arzt vermerkt. Menschen mit Behinderungen erhalten dieselbe Gesundheitskarte wie Menschen ohne Behinderungen.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Dänemark folgt den Standardregeln der Vereinten Nationen zur Chancengleichheit und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, wonach das Konzept der Behinderung den Verlust oder die Einschränkung der Fähigkeit eines Menschen umfasst, die volle und tatsächliche Teilhabe an der Gesellschaft zu genießen. Die Definition soll den Fokus auf die Hindernisse in der Umgebung richten, die Menschen mit Behinderungen daran hindern, gleichberechtigte Teilhabe auszuüben.  

Da der Begriff der Behinderung von Umgebungsfaktoren mit bestimmt wird, kann er nicht klarer definiert werden. Daher gibt es keine Einteilung nach allgemeinem Grad der Behinderung.  

Kein besonderer Ausweis für Menschen mit Behinderungen.  

Es gibt keine besonderen Pflegestufen.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Menschen mit Behinderungen gelten in Dänemark als geschäftsfähig, bis ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.  

Verschiedene Typen der Betreuung.1. Verlust der Geschäftsfähigkeit und des Wahlrechts, 2. Betreuung für persönliche oder wirtschaftliche Belange, aber Geschäftsfähigkeit noch vorhanden 3. Wirtschaftliche Belange, Geschäftsfähigkeit nicht vorhanden, 4. Geschützter Mensch handelt zusammen mit dem Betreuer.  

In jedem Fall ist die Betreuung nur auf die Bereiche beschränkt, in denen sie benötigt wird. Eine provisorische Betreuung ist möglich; bei Meinungsverschiedenheiten kann der Betreuer ersetzt werden.  

Betreuung kann festgelegt werden, wenn ein Mensch psychisch erkrankt oder geschwächt von einer Krankheit ist, sodass sie ihre eigenen Interessen nicht mehr vertreten kann und ein Betreuer benötigt wird. Die oben unter 4. angegebene Art der Betreuung kann nur auf persönliche Anfrage des zu Betreuenden festgelegt werden und sich nur auf wirtschaftliche Belange beziehen.  

Einen Antrag auf Betreuung können der zu Betreuende selbst, die nächste Familie, Stadtrat, Regionalrat oder der Polizeichef stellen.  

Menschen, die unter Vormundschaft stehen, müssen unter Umständen in speziellen Pflegeeinrichtungen wohnen. Kriminelle Menschen mit einer geistigen Behinderung können in gesicherten Pflegeeinrichtungen untergebracht werden.    

Leistungen

Der folgende Überblick ist lediglich grob skizziert, für den keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.  

Zuschüsse für die Kinderbetreuung (Tilskud til pasning af egne børn)

  • Die Leistung ist steuerfinanziert. Jede Gemeinde kann Eltern, die ihre Kinder selbst zu Hause betreuen und keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen, Zuschüsse zahlen.
  • Die Eltern eines Kindes im Alter von 24 Wochen bis zum Schulpflichtalter können die Leistung erhalten. Die Gemeinden können engere Altersgrenzen festsetzen.
  • Der berechtigte Elternteil muss mindestens in 7 der letzten 8 Jahre in Dänemark seinen Wohnsitz gehabt haben, es sei denn, er ist Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz. Die Kumulierung mit einem Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen ist nicht möglich. Ein Haushalt kann für max. 3 Kinder Leistungen beziehen, wobei der Gesamtbetrag den Maximalbetrag des Mutterschaftsgeldes nicht übersteigen darf. Es werden max. 85% der Nettobetriebskosten gezahlt, welche die Unterbringung des Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte gekostet hätte.  

Leistungen für Kinder mit Behinderungen:

  • Die Leistung zum Ausgleich des entgangenen Einkommens bei häuslicher Pflege oder Schulung eines Kindes mit Behinderung unter 18 Jahre beträgt max. DKK 29.918 (€ 4.023) pro Monat.
  • Zur Erstattung der zusätzlichen Kosten der häuslichen Betreuung eines Kindes mit Behinderungen unter 18 Jahren (etwa für Beförderung oder Arzneimittel) werden max. DKK 4.752 (€ 639) pro Jahr gezahlt.  

Eltern eines schwer erkrankten Kindes unter 18 Jahren haben den gleichen Leistungsanspruch auf Krankengeld wie bei eigener Krankheit, wenn sie ihr Erwerbsleben wegen der Krankheit des Kindes vollständig oder teilweise aufgeben.  

Sonstige Leistungen für behinderte Kinder

Die Gemeinden müssen zusätzliche Kosten für Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren übernehmen, wenn das Kind eine permanente physische oder psychische Behinderung oder eine chronische Krankheit hat. Die zusätzlichen Kosten müssen von der Behinderung verursacht sein. Die Höhe richtet sich nach den wahrscheinlichen zusätzlichen Kosten, z. B. zusätzliche Transportkosten oder zusätzliche Kosten für Freizeitaktivitäten. Die zusätzlichen Kosten müssen mind. € 617 pro Jahr betragen (2015).  

Rentenempfänger:

Eine besondere Zulage wird für Kinder (Særligt Børnetilskud) gezahlt, von denen 1 Elternteil oder beide Elternteile Rente beziehen. Die Höhe hängt vom Familieneinkommen ab. Das Einkommen muss unter der Grenze, bei der die Zulage zu Volksrenten entfällt, liegen. Ansonsten wird diese Kinderzulage gekürzt.  

Förderschulen

Die Gemeinden entscheiden zusammen mit den Eltern, ob Kinder eine Förderschule besuchen sollen.  

Zusammen mit den Eltern wird vom Direktor über den Förderbedarf der Kinder entschieden. Kinder mit Behinderungen können in Förderklassen untergebracht werden und können eine besondere Unterstützung beim gemeinsamen Unterricht erhalten.  

Gebärdensprache wird in Schulen für gehörlose Menschen unterrichtet.  

Die Gemeinden entscheiden zusammen mit den Eltern, ob Kinder eine Förderschule besuchen sollen. Förderschulen sind ein integrierter Bestandteil des öffentlichen Schulsystems. Die Kosten werden von den Gemeinden übernommen. Schulleiter müssen die Entwicklung von Schülern verfolgen und einmal jährlich entscheiden, ob der Schüler weiterhin an einer Förderschule unterrichtet wird oder ob die Förderung angepasst wird. Die Entscheidung wird nach einem psychologischen Gutachten und einem Gespräch mit den Eltern gefällt.  

Der Unterricht sollte dem Alter des Schülers angemessen sein. Förderunterricht wird auf die Schüler angepasst, wenn dies notwendig ist. Klausuren und Tests sind auch für Kinder mit Behinderungen vorgeschrieben.  

Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, haben ein gesetzlich verankertes Anrecht auf Unterricht in Gebärdensprache. Brailleschrift hat nicht denselben Status. Aber alle Schüler, die darauf angewiesen sind, haben die Möglichkeit Brailleschrift zu lernen. Der Unterricht in Brailleschrift findet an normalen Schulen oder Förderschulen statt. Regionale Berater und eine Blindenschule in Kalundborg kümmern sich um alle blinden Schüler, die Unterricht in Brailleschrift erhalten.  

Hilfe für Studierende

Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, zu studieren und ihren Abschluss zu machen.  

Studierende mit Behinderungen erhalten eine erhöhte Studienförderung. Anstelle von € 797 erhalten sie € 1.931 (2016).  

Studierende, die auf Brailleschrift oder Gebärdensprache angewiesen sind, haben ein Anrecht auf diese Hilfen.  

In weiterführenden Schulen und höheren Bildungseinrichtungen gibt es hauptsächlich ein zentrales Hilfsprogramm, das sog. SPS-Programm. Schüler haben Anspruch auf Unterstützung, wenn sie diese für das Erreichen eines Abschlusses zum Ausgleich einer körperlichen oder geistigen Behinderung brauchen, sofern die Behinderung kompensiert und eine Unterstützung gegeben werden kann.  

Assistenzleistungen

2 Arten von Assistenz für Menschen mit Behinderungen. Assistenz können Menschen unabhängig von der Art der Behinderung ab dem 18. Lebensjahr bekommen. Ziel der Assistent ist es den Menschen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Menschen, die mehr als 20 Stunden Pflege pro Woche brauchen, können sich stattdessen ein Budget auszahlen lassen, um einen persönlichen Assistenten einzustellen.  

Menschen, bei denen eine häusliche Pflege nicht ausreichend ist bekommen eine spezielle Assistenz, die den Menschen auch begleitet und auf ihn aufpasst.  

Der Mensch mit Behinderung muss in der Lage sein, die Assistenten zu "beaufsichtigen". Sollte der Betroffene hierzu nicht in der Lage sein, kann bspw. ein Freund oder Familienmitglied als "Arbeitgeber" fungieren. Diese bekommen dann die Geldleistung und müssen u. a. die Aufgaben der Assistenten festlegen, das Gehalt zahlen und sich um das Arbeitsverhältnis (Einstellung/Kündigung) kümmern.  

Ambulante und stationäre Behandlung

Es gibt folgende Maßnahmen zur Minderung von Invaliditätsfolgen:

  • Unterstützung bei besonderen medizinischen Leistungen.
  • Unterhaltsbeihilfen während der beruflichen Rehabilitation.
  • Hilfen der örtlichen Behörden aufgrund des Konsolidierten Gesetzes Nr. 1193 vom 13. November 2014 über eine aktive Sozialpolitik (Lov om aktiv socialpolitik).  

Heil- und Hilfsmittel

Die Gemeinden müssen Menschen mit einer langanhaltenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung Hilfsmittel stellen, die diese Beeinträchtigungen verbessern oder das alltägliche Leben erleichtern. Wenn das Hilfsmittel ein normales Konsumgut, wie bspw. ein Laptop ist, werden 50 % bezahlt.  

Bei Arbeitsunfällen:

Kosten für Prothesen, künstliche Gliedmaßen, orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle sowie bestimmte Arten von ärztlichen Behandlungen, welche die nationale Krankenversicherung nicht übernimmt, wie Physiotherapie, kann die Unfallversicherung tragen.  

Heil- und Hilfsmittel sind bei stationärer Behandlung im Krankenhaus kostenlos.  

Von Krankenhäusern gestellte Hörgeräte sind kostenlos. Hörgeräte können auch von zugelassenen privaten Anbietern mit einer Zulage von bis zu DKK 6.385 (€ 858) erworben werden.  

Sonstige Leistungen

Bei einer Wartezeit von mehr als 2 Monaten bzw. bei schweren Krankheiten bereits nach 1 Monat ist es mit Zustimmung der regionalen Gesundheitsbehörden möglich, sich in einer Privatklinik in Dänemark oder im Ausland behandeln zu lassen.  

Auf ärztliche Verordnung wird kostenlose Hauspflege angeboten.  

Für beide Versichertengruppen werden die Kosten für ärztlich verordnete Diät und nach Überweisung durch den Allgemeinmediziner für chiropraktische, physiotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie Fußpflege teilweise übernommen. Chiropraktische Behandlungen sind auch ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners möglich.  

Für Rentenempfänger der Gruppe 1 sowie für bestimmte andere Patienten werden die Kosten für den Transport zum Arzt oder Krankenhaus teilweise übernommen.  

Der Patient hat das Recht, innerhalb eines Monats eine Diagnose zu erhalten. Wenn dies aufgrund von medizinischen - nicht kapazitätsbedingten - Gründen nicht möglich ist, muss der Patient innerhalb eines Monats einen Plan darüber erhalten, wie eine Diagnose gestellt werden soll. Dieser beschreibt, welche Untersuchungen und Tests dafür nötig sind.  

  • Es gibt Zuschüsse für technische Hilfsmittel für Menschen mit einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
  • Es gibt Zuschüsse für den Erwerb von Gebrauchsgütern.
  • Es gibt Zuschüsse für den Kauf eines Pkws für Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung.
  • Es gibt Zuschüsse für den barrierefreien Umbau einer Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn dies nötig ist.
  • Gemeindeverwaltungen sind dafür verantwortlich, dass es genug Wohnraum für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen gibt, die besonderen Bedarf an diesen Wohnräumen haben.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Es gibt Zuschüsse für den barrierefreien Umbau einer Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn dies nötig ist.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen müssen nicht in Institutionen wohnen. Für bestimmte Formen von Behinderungen kann es sein, dass die Wahl eingeschränkt ist.  

Im Zuge der De-Institutionalisierung wurden viele Einrichtungen so umgebaut, dass Menschen mit Behinderungen jeweils 2 Räume und eine eigene Küche zur Verfügung haben. Mit der Invalidenrente können sich Menschen mit Behinderungen die Leistungen aussuchen und für diese selbst bezahlen.  

Menschen mit Pflegebedarf bekommen Hilfe bei der Körperpflege, häusliche Hilfe, „Essen auf Rädern“ bzw. Verpflegung und Hilfe zur Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeiten, die sog. Rehabilitationshilfe.  

In bestimmten Fällen werden Begleitpersonen für Aktivitäten außerhalb des Hauses oder der Wohnung bereitgestellt. Schwerbehinderte Menschen erhalten diese Hilfen für 15 Stunden pro Monat.  

Menschen, die häusliche Pflege benötigen, können zwischen privaten und/oder öffentlichen Anbietern wählen, mit denen die Kommunen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Laut Gesetz muss es mind. 2 Anbieter geben, von denen einer öffentlich sein kann.  

Auch eine Pflegeperson ihrer Wahl kann die Aufgabe erfüllen. Der Kommunalrat muss dies genehmigen und beide Parteien müssen einen Vertrag unterzeichnen.  

Es gelten keine besonderen zeitlichen Begrenzungen.  

Wohn- und Pflegeheime

In einigen Gemeinden gibt es keine spezielle Unterbringung, sodass Menschen mit Behinderungen unter Umständen in einem Wohn- oder Pflegeheim untergebracht werden müssen.  

Verschiedenste Formen von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen. Es gibt Dörfer mit Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen. Das größte dieser Dörfer hat 220 Bewohner und 550 Angestellte, die sich um die Bewohner kümmern. Es gibt auch Einrichtungen in denen sich 10-15 Mitarbeiter um einen Menschen mit besonders hohem Pflegebedarf und einem auffälligen Verhalten kümmern.  

Persönliches Budget

Menschen, die mehr als 20 Stunden Pflege pro Woche brauchen, können sich stattdessen ein Budget auszahlen lassen, um einen persönlichen Assistenten einzustellen.  

Rentenleistungen

Sie Kapitel „Rentenversicherung“.  

Sonstige Geldleistungen

Gemeinden müssen für zusätzliche Kosten aufkommen, wenn diese notwendig sind. Die Leistung ist für Menschen zwischen 18 Jahren und dem Renteneintrittsalter, wenn diese eine permanente physische oder psychische Behinderung haben und ihre Altersrente noch nicht beziehen. Die Leistung wird nur gezahlt, wenn die Kosten eine Folge der Behinderung sind und nicht durch andere Leistungen abgedeckt sind. Die zusätzlichen Kosten müssen jährlich mind. € 805 betragen  

Behinderungsausgleich (Méngodtgørelse) für eine ständige Behinderung im täglichen Leben: Bei einer Behinderung von 100 % beträgt der Ausgleich DKK 860.000 (€ 115.629). In Sonderfällen wird ein höherer Ausgleich bis max. DKK 1.032.000 (€ 138.825) gezahlt.  

Es wird eine Geldleistung zur Kompensation zusätzlicher Ausgaben aufgrund der Behinderung (Merudgiftsydelse) gezahlt, die alle unten genannten Einzelleistungen ersetzt. Der Betrag wird für jeden Einzelfall aufgrund der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Die Mindestausgaben pro Jahr müssen DKK 6.408 (€ 862) betragen.  

Menschen mit bestimmten Behinderungen haben Anspruch auf Vergünstigungen bei Eisenbahn-, Schiffs- und Busbeförderung, z. B. blinde Menschen mit einer Begleitperson.  

Sonstige Hilfsleistungen von Behörden und Hilfsorganisationen

Die UN-Konvention wurde für Menschen mit Behinderungen in Leichte Sprache, Gebärdensprache und andere audiovisuelle Formate übertragen.  

Unabhängiger Beratungsdienst für Menschen mit Behinderungen (Den Uvildige Konsulentordning på Handicapområdet - DUKH): Die DUKH bietet kostenlose Beratung und Betreuung für Menschen mit eingeschränkten körperlichen oder geistigen oder funktionellen Fähigkeiten an. Sie möchte den gesetzlichen Schutz für Menschen mit Behinderungen verstärken, indem einzelfallbezogene Beratung und Betreuung angeboten und generelle Informationen zu Entwicklungen in diesem Bereich geliefert werden.  

Ministerium für Kinder und Soziales (Børne- og Socialministeriet):

  • Schwerpunktmäßig für die Implementation der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig.
  • Sitz des Behindertenamts und Amts für gefährdete Personen.
  • Leitung des Komitees der Beamten für Behindertenfragen.  

Nationale Organisation für bürgerlich geführte Persönliche Assistenz (LOBPA): Von Nutzern geleitete Organisation für Persönliche Assistenz.  

Nationaler Dachverband Dänische Behindertenorganisationen (Danske Handicaporganisationer - DH): DH wird bei allen im Parlament (Folketinget) eingebrachten relevanten Gesetzen konsultiert. Im Gesetzgebungsverfahren werden die Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie andere relevante Partner aus dem Sozialbereich immer gehört, bevor eine neue Gesetzesvorlage im Folketing eingebracht wird. Informelle Beratungen zu Initiativen finden regelmäßig statt.  

Dänischer Behinderungsrat (Det Centrale Handicapråd):

Beratungsgremium für staatliche Behörden und zur Überwachung von Vorschriften, gesetzlichen Bestimmungen und Praktiken im Bereich Behinderung. Der Rat besteht aus Vertretern der Ministerien sowie Vertretern der Behindertenorganisationen. Er hat ein Beratungsrecht im Gesetzgebungsverfahren und legt Jahresberichte über seine Tätigkeit zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor.  

Sonderfunktion Job & Behinderung (Specialfunktionen Job & Handicap (SJH)): Wissenszentrum für das ganze Land in Odense. Beratung und Information für Menschen mit Behinderungen sowie für Jobcenter und andere, die Arbeit für Menschen mit Behinderungen anbieten möchten.  

ijobnu.dk:

Von der Dachorganisation der dänischen Behindertenorganisationen entwickelte Internetseite. Informationen über die Einstellung von Mitarbeitern mit Behinderungen und Links zu Job-Netzwerken.  

Zentrum für Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen (Center for Ligebehandling af Handicappede):

Z. B. Kursangebot für Lehrer, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten möchten.  

Institut für Menschenrechte (Institut for Menneskerettigheder):

  • Setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Dänemark im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention ein.
  • Zuständig für die unabhängige Überwachung der Implementierung.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Auszubildende haben ein Anrecht auf Förderung während ihrer Ausbildung.  

Auszubildende und Studierende sollten kontinuierlich Kontakt zu ihrer SPS-Aufsicht haben (special pedagogical support - Sonderpädagogische Unterstützung), um über die Ausbildungsziele und späteren Arbeitsoptionen zu sprechen. Auch mögliche Änderungen beim Förderbedarf sollen so geklärt werden.  

Der Förderbedarf für Auszubildende wird anhand einer pädagogischen Bewertung bestimmt. Alle Auszubildenden müssen spätestens 2 Wochen nach ihrem ersten Besuch eines Grundkurses bewertet werden, so kann unentdeckter Förderbedarf schnell identifiziert werden und den Auszubildenden können entsprechende Hilfen schnell zukommen.  

Förderung von sog. Flex-Jobs:

  • Für Menschen unter 65 Jahre bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Gemeinde bewertet die Arbeitsfähigkeit und stellt bei Bedarf ein Flex-Job-Zertifikat aus. Die Arbeit ist dann individuell geplant, der Arbeitsplatz wird angepasst und alle nötigen Arbeitspausen können beansprucht werden. Arbeitszeitverringerung ohne Verdienstausfall möglich.
  • Gemeinde muss Arbeitnehmern einen Vollzeitjob anbieten. Bei Bevorzugung eines Teilzeitjobs oder wenn der letzte Job für 12 Monate lang in Teilzeit geleistet wurde, werden auch 50-%-Stellen angeboten.
  • Die Entlohnung erfolgt wie auf dem normalen Arbeitsmarkt. Abhängig von der Erwerbsfähigkeit werden dem Arbeitgeber 1/2 oder 2/3 des Mindestlohns gezahlt. Bei Änderung der Erwerbsfähigkeit ändert sich der Zuschuss entsprechend.
  • Die Arbeitnehmer sind ähnlich wie in der normalen Arbeitslosenversicherung versichert. Sie erhalten bei Arbeitslosigkeit zwischen 82 % und 91 % des üblichen Arbeitslosengelds. 2016 liegt dieser Betrag bei € 1.994 (82 %) bzw. € 2.212 (91 %).  

Arbeitgeberpflichten:

Die Behörden müssen bevorzugt solche Menschen mit Behinderungen einstellen, die in Privatunternehmen keine Beschäftigung finden, aber die betreffende Tätigkeit ausüben können.  

Anreize für Arbeitgeber:

Die Gemeinden zahlen Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Sonstige Leistungen:

Keine spezielle Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderung werden über die normalen Arbeitsagenturen betreut. Es gibt jedoch ein spezielles nationales Wissenszentrum (SjH), welches die Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in den regulären Arbeitsmarkt verbessern soll.  

Menschen mit Behinderungen haben das Recht Hilfsmittel zu erhalten, die die Behinderung kompensieren können. Dazu zählen sowohl technische Hilfsmittel als auch Anpassungen des Arbeitsplatzes. Die Hilfsmittel müssen nötig sein, um die Arbeit ausführen zu können. Die Hilfsmittel werden nur genehmigt, wenn sie über eine normale finanzielle Belastung für den Arbeitnehmer hinausgehen und kein übliches "Arbeitswerkzeug" sind. Dazu zählen u. a. besondere Bürostühle, die Installation von Rampen oder das breiter machen von Türen.  

Angehende Lehrer können an der Universität einen freiwilligen Kurs (zwischen 24 und 58 Stunden) über Sonderpädagogik belegen.  

Eine Sozialklausel in Tarifverträgen soll die Chancen der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbessern.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.