Länderinformationen Finnland

Hauptstadt Helsinki
Fläche 338.440 km²
Einwohnerzahl 5.536.146
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion Lutheraner 67,9 %; Orthodoxe 1,1 %; Sonstige 1,7 %; Konfessionslose 29,4 %
Amtssprache Finnisch, Schwedisch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 2
Internet-TLD .fi

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Finnlands. 

Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten des finnischen Grenzschutzes und der finnischen Gesundheitsbehörde THL.

Ausreise und Transit
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Empfehlungen

Informieren Sie sich vor Reiseantritt auch auf den Webseiten der finnische Regierung und der finnische Gesundheitsbehörde THL.


Terrorismus
Die zuständige finnische Sicherheitspolizei (SUPO) hat die Gefährdung durch Terrorismus auf Stufe zwei (erhöht) von insgesamt vier festgesetzt.

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in Finnland ist niedrig. Insbesondere zur Reisezeit kann es aber an viel besuchten Orten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Taschendiebstählen kommen.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und speichern Sie Kopien möglichst elektronisch.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der U-Bahn, im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Finnland liegt zu einem Viertel nördlich des Polarkreises. Es gibt große klimatische Unterschiede zwischen dem Norden und dem Süden.
Im Winter kann es zu extremer Kälte und auch schwerem Schneefall kommen.
In den Sommermonaten besteht in längeren Trockenperioden eine erhöhte Waldbrandgefahr.

  • Verfolgen Sie aufmerksam die Nachrichten und Wetterberichte.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Finnland ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.

Ausweispflicht
Trotz Entfall der Passkontrollen innerhalb der Schengen-Staaten ist jeder Reisende verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen sich EU-Bürger bei der zentralen finnischen Ausländerbehörde „Migri“ registrieren und bei der finnischen Meldebehörde (Digi- ja Väestötietovirasto) anmelden.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

Die Hinweise für eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung für Minderjährige sind zu beachten.

Weiterreise in die Russische Föderation
Für Weiterreisen in das benachbarte Russland sind ein gültiger Reisepass (kein Personalausweis) sowie ein Visum erforderlich.

Beachten Sie hierfür die Reise- und Sicherheitshinweise Russische Föderation.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Ausführliche Informationen zu den finnischen Zollvorschriften bietet Tulli, die finnische Zollbehörde.

Heimtiere
Für die Einreise mit Haustieren (Hunde, Katzen, etc.) nach Finnland gelten verschärften Anforderungen. Jungtiere, die älter als 12 Wochen sind, müssen nachweisbar gegen Tollwut geimpft sein. Für Hunde muss zusätzlich eine Echinokokken-Behandlung nachgewiesen werden. Bitte informieren Sie sich vor Einreise auf der Webseite der finnischen Lebensmittelsicherheitsbehörde.

Grundsätzlich sind Reisen mit Heimtieren EU-weit einheitlich geregelt. Informationen, unter anderem zu Heimtierausweisen, finden sich auf der Webseite des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Finnland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Finnland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Finnland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Finnland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

 

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Finnlands Vereinbarungen mit weiteren Staaten

Zusätzlich ist Finnland auch über das Nordische Abkommen über soziale Sicherheit mit Dänemark, Island,
Norwegen und Schweden sowie den autonomen Gebieten der Åland­Inseln, den Färöer­Inseln und Grönland verbunden, mit dem das Europarecht ergänzt wird. Daneben hat Finnland mit anderen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: mit Australien, Chile, Indien, Israel, Kanada und Quebec und den USA.

Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die finnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Finnland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die finnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Finnland arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Finnland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Kansaneläkelaikos, International Affairs Office, P.O.Box 72, 00381 Helsinki, FINNLAND zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die  finnischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

 

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung/en A 1

 

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

 

 

Versicherungssystem
Sachleistungen:

 

  • Öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in kommunaler Trägerschaft finanziert durch Steuern und Patientengebühren.
  • Ergänzung durch private Anbieter.
  • Gesetzliche Krankenversicherung.
  • Zulagen werden aus den Beiträgen der Versicherten und einem staatlichen Zuschuss finanziert (jeweils zur Hälfte).

Geldleistungen:

  • Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Einwohner (Wohnsitzprinzip) mit einkommensbezogenen Leistungen und in bestimmten Fällen mit einer pauschalen Mindestleistung.
  • Teilweises Krankengeld soll arbeitsunfähigen Arbeitnehmern und Selbständigen Wiederaufnahme und Erhalt einer Beschäftigung erleichtern.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972.
  • Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 21. Dezember 2004.
  • Gesetz über die spezialisierte medizinische Versorgung (Erikoissairaanhoitolaki) vom 1. Dezember 1989.
  • Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August 1992.
  • Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Sachleistungen:
Beide Systeme: Alle Einwohner, universelles System für die ganze Bevölkerung.

Geldleistungen:

 

  • Alle Einwohner von 16 bis 67 Jahren.
  • Menschen ohne Wohnsitz in Finnland, dort aber für mindestens 4 Monate abhängig oder selbständig erwerbstätig sind.

Finanzierung
Sachleistungen:

  • Öffentliches Gesundheitswesen (Julkinen terveydenhuolto): Keine Beiträge, steuerfinanziert (Kommunen).
  • Krankenversicherung (Sairausvakuutus) und Versicherung für Gesundheitsleistungen (Sairaanhoitovakuutus): Erstattung von Sachleistungen wird zu 55 % aus den Beiträgen der Versicherten (1,30 % des zu versteuernden Einkommens, 1,47 % von Renten und Transfereinkommen) und zu 45 % von einem Zuschuss des Staates finanziert.
  • Der Staat gewährt den Kommunen einen Zuschuss für ihre sozialen und Gesundheitsdienste in Abhängigkeit von u. a. Einwohnerzahl, Altersstruktur, Arbeitslosenquote und Mortalitätsrate. Staatszuschuss deckt etwa 31 % der Ausgaben. Der Staat zahlt an die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) einen Zuschuss, der 45 % der jährlichen Kosten deckt.

Geldleistungen:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus) und Versicherung zur Einkommenssicherung (Työtulovakuutus): Arbeitnehmer: 0,82 % des zu versteuernden Einkommens, Selbständige: 0,82 % des zu versteuernden Einkommens, Arbeitgeber: 2,12 % der Lohnsumme.

Der Staat trägt die Aufwendungen des Mindest-Tagegeldes; Defizitdeckung.

In Finnland gibt es keine Versicherungspflichtgrenze und keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen
Im Folgenden gibt es eine grobe Übersicht über die wichtigsten Geld- und Sachleistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen wird.

Krankengeld
Die Zahlung von Krankengeld erfolgt im Anschluss an die Entgeltfortzahlung von mind. 9 Tagen.

Hierzu ist durch den Arzt eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. Tag der Krankheit zu bescheinigen. Der berufsbezogene Gesundheitsfürsorger muss die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers spätestens 90 Arbeitstage nach dem Erstempfang des Arbeitnehmers von Krankengeld bewerten. Diese 90 Tage können aus einem einzelnen durchgängigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder mehreren solchen Zeiträumen über bis zu 2 Jahren bestehen.

Die Bezugsdauer beträgt höchstens 300 Tage in 2 Jahren (ohne Sonntage), wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt. Wird nach dem max. Bezug von Krankengeld von 300 Tagen die Beschäftigung für mind. 30 Tage wieder aufgenommen, besteht ein Anspruch auf weitere 50 Tage Krankengeld. Das teilweise Krankengeld ist auf 120 Tage (ohne Sonntage) auf einen 2-Jahreszeitraum begrenzt.

Das Krankengeld unterliegt der finnischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Alle Ärzte müssen von der Nationalen Aufsichtsbehörde für Soziales und Gesundheit (Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto, Valvira) zugelassen werden.

Die Wahl des behandelnden Arztes ist in Finnland wie folgt geregelt:

 

  • Freie Wahl zwischen den Gesundheitszentren (Terveyskeskus) der medizinischen Grundversorgung. Der Wechsel von einem Gesundheitszentrum zum anderen kann nur einmal pro Jahr durch Einreichen einer schriftlichen Mitteilung durchgeführt werden. Jeder Mensch darf nur bei jeweils einem Gesundheitszentrum registriert sein.
  • Patienten können auch außerhalb der Wohnsitzgemeinde Leistungen der Gesundheitszentren in Anspruch nehmen, wenn sie sich regelmäßig oder dauerhaft in einer anderen Gemeinde aufhalten. Der Patient benötigt einen Behandlungsplan, der von dem Gesundheitszentrum der Wohnsitzgemeinde erstellt wurde und die Leistungen definiert, auf die Anspruch bei dem anderen Gesundheitszentrum besteht.
  • Soweit möglich hat der Patient das Recht, seinen behandelnden Arzt oder Therapeuten selbst zu wählen.
  • Wahl zwischen spezialisierten Gesundheitszentren für Menschen, die auf eine spezialisierte medizinische Versorgung angewiesen sind. Die Behandlungseinrichtung wird zusammen mit dem Arzt oder Zahnarzt, der die Überweisung vornimmt, getätigt.

Bei Privatärzten sieht es so aus:

  • Freie Wahl. Für fachärztliche Behandlung im öffentlichen Sektor ist eine Überweisung durch einen (öffentlichen oder privaten) praktischen Arzt erforderlich.
  • Für fachärztliche Behandlung im privaten Sektor Überweisung nicht erforderlich.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Der Patient zahlt in der Regel Grundgebühr und Behandlungsgebühr nach einem Tarif, den die Gesundheitszentren innerhalb gewisser Grenzen selbst festlegen können und der generell unter denen privater Zahnärzte liegt. Kostenlose Behandlung für Menschen unter 18 Jahren und Kriegsveteranen.

Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet. Das System zeigt dem Patienten direkt die Höhe des zurückerstatteten Betrags. Der Patient erhält einen Teil des Honorars der privaten Zahnärzte sowie der Kosten für Untersuchung und Behandlung entsprechend einer festen Kostentabelle zurück.

Zahnersatz
Gesundheitszentren:

 

  • Keine Erstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen und Zahnersatz.
  • Ausnahme: Volle Erstattung bei Kriegsveteranen.

Krankenversicherung:
Kostenerstattung für Kriegsveteranen.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Die medizinische Grundversorgung wird von den lokalen Gesundheitszentren (Terveyskeskus) erbracht; eine fachärztliche Behandlung erfolgt in öffentlichen Krankenhäusern.

Diese Dienstleistungen werden von den Gemeinden erbracht und durch Steuern finanziert.

Es gibt nur wenige private Krankenhäuser in Finnland.

Ein Mensch, der eine fachärztliche medizinische Versorgung benötigt, kann eine der dafür vorgesehenen spezialisierten Gesundheitseinrichtungen wählen. Die Behandlungseinrichtung wird zusammen mit dem Arzt oder Zahnarzt, der die Überweisung vornimmt, gewählt. Soweit möglich hat der Patient das Recht, seinen behandelnden Arzt oder Therapeuten selbst zu wählen. Patienten können frei aus allen Krankenhäusern in Finnland wählen.

Für den Patienten fallen folgende Kosten bzw. Selbstbeteiligungen an:
Öffentliche Krankenhäuser:

 

  • Selbstbeteiligung bei ambulanter Behandlung € 29,30 pro Konsultation, bei ambulanter Chirurgie € 96,40, bei stationärer Behandlung € 34,80 pro Tag. Max. € 679 pro Jahr. Nach Erreichen dieser Grenze werden für die stationäre Behandlung im Krankenhaus € 16,10 pro Tag erhoben.
  • Die Selbstbeteiligung bei Langzeitpflege (über 3 Monate) wird nach dem Einkommen festgelegt, bis zu max. 85 % des monatlichen Nettoeinkommens Wenn das Einkommen des Ehepartners niedriger ist, darf die Selbstbeteiligung nicht mehr als 42,5 % des monatlichen Nettoeinkommens beider Ehepartner zusammengerechnet, betragen. Auf jeden Fall müssen dem Patienten € 99 als persönliches Taschengeld verbleiben.
  • Patienten bis 18 Jahre zahlen nur die ersten 7 Behandlungstage pro Kalenderjahr.
  • Stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung: € 16,10.

Privatkliniken:
Die Krankenversicherung erstattet teilweise das Arzthonorar und die Kosten für Untersuchungen und Pflege.

Arzneimittel

 

  • Erstattung von 40 % der Kosten erstattungsfähiger ärztlich verordneter Produkte, die von einem dazu befugten Menschen verordnet wurden, nachdem der erste absetzbare Betrag von € 50 pro Kalenderjahr überschritten ist.
  • Bei schwerer und chronischer Krankheit werden 65 % der Kosten für bestimmte gelistete Medikamente erstattet oder 100 % der über € 4,50 hinausgehenden Kosten pro Medikament. Übersteigt die Selbstbeteiligung für Arzneimittel während eines Kalenderjahres € 610,37, wird pro verordnetem Medikament der über € 2,50 hinausgehende Betrag erstattet.
  • Bestimmte Arzneimittel gehören einem Festbetragssystem an.

 

Medizinische Rehabilitation
Diese wird - soweit erforderlich - zumeist ambulant von den Gesundheitszentren der Kommunen, gelegentlich auch betriebsärztlichen Diensten angeboten.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen
Erstattung der Fahrt- und Transportkosten durch Krankenversicherung für den Besuch des nächstgelegenen Gesundheitszentrums oder Hospitals mit dem billigsten Transportmittel durch die Krankenversicherung, Selbstbeteiligung jeweils € 25.

Volle Erstattung der Fahrtkosten bei mehr als € 300 Selbstbeteiligung pro Kalenderjahr.

Patienten, die aufgrund ihrer Erkrankung berechtigt sind, mit dem Taxi zu fahren, müssen das Taxi bei der Taxizentrale bestellen. Andernfalls verdoppelt sich die Zuzahlung und wird beim Jahreshöchstbetrag nicht berücksichtigt.

Erstattung von Unterbringungskosten bis € 20,18 pro Übernachtung, wenn bei Reise eine medizinische Untersuchung erforderlich.

Gesundheitszentren:
In der Regel werden Prothesen und Hörgeräte voll übernommen.

In Finnland gibt es keine Erstattung für Heil- und Hilfsmittel.

§ 17 SGB V
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Arbeitsunfähigkeit in Finnland
Unverzügliches Handeln ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit zwingend erforderlich. Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. Sollte dieser Fall eintreten, sind Arbeitgeber und deutsche Krankenkasse unverzüglich zu informieren. Der finnische Arzt ist um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bitten. Sollte diese nicht länger als 3 Tage andauern, ist der finnische Arzt um Folgendes zu bitten:

„Sairausajan palkan tai sairauspäivärahan saamiseksi on Saksan Liitotasavallon oikeuden mukaan – toisin kuin Suomen oikeuden mukaan – lääkärintodistus tarpeen myös enintään kolme päivää kestävissä työkyvyttömyystapauksissa. Sen vuoksi pyydän. Teitä antamaan minulle todistuksen myös toteamastanne työkyvyttömyydestä, joka ei ylitä kolmea päivää.“

Auf gut Deutsch heißt das:

„Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Krankengeld nach deutschem Recht ist – anders als nach finnischem Recht – auch bei einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu drei Tagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Deshalb bitte ich Sie, mir auch über die von Ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer drei Tage nicht überschreitet, eine Bescheinigung auszustellen.“

Bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen erhält der Patient vom behandelnden Arzt ein sog. „Ärztliches Gutachten A“. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der nächstgelegenen Geschäftsstelle der finnischen Sozialversicherung (KELA bzw. FPA) binnen drei Tagen vorzulegen bzw. zu übermitteln. Dieser Stelle sind auch der Aufenthaltsort in Finnland sowie Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. In Finnland wird die Arbeitsunfähigkeit vom behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit der KELA bzw. FPA überwacht. Kurzfristig anberaumte Kontrolluntersuchungen sind unbedingt wahrzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

 

 

Versicherungssystem
In Finnland gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem.

Erforderliche Pflegeleistungen werden als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste von den Kommunen getragen. Die Gemeinden sind dafür zuständig, Sozial- und Gesundheitsdienste (einschließlich Beihilfen für nicht gewerbsmäßige Pflegekräfte) entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung und den einschlägigen Rechtsvorschriften bereitzustellen.

Zudem gibt es ein allgemeines steuer- und beitragsfinanziertes Sicherungssystem (abhängig vom jeweiligen System). Es werden Geld- und Sachleistungen für alle Einwohner unabhängig vom wirtschaftlichen Status dieser zur Verfügung gestellt. Schwerbehinderte Menschen haben ein subjektives Recht auf durch Gemeinden gewährte Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen.

Leistungen bei Behinderungen werden von der staatlichen Versicherungsanstalt gewährt.

Darüber hinaus gibt es noch spezifische Leistungen für nicht gewerbsmäßige Pflegekräfte.

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über Leistungen bei Behinderungen (Laki Vammaisetuuksista) vom 1. Januar 2008.
  • Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista) vom 3. April 1987.
  • Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972.
  • Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010.
  • Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012.
  • Gesetz über Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflege (Laki omaishoidon tuesta) vom 2. Dezember 2005.
  • Gesetz über Sozialfürsorge (Sosiaalihuoltolaki) vom 30. Dezember 2014.
  • Gesetz über pflegende Familienangehörige (Perhehoitajalaki) vom 20. März 2015.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner Finnlands.

Finanzierung
Die erforderlichen Leistungen werden von den Kommunen finanziert.

Der Staat wiederum gewährt den Kommunen einen Zuschuss für ihre sozialen und Gesundheitsdienste in Abhängigkeit von u. a. Einwohnerzahl, Altersstruktur, Arbeitslosenquote und Sterberate. Der Staatszuschuss deckt etwa 31 % der Ausgaben. Der Staat zahlt an die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) einen Zuschuss, der 45 % der jährlichen Kosten deckt.

Leistungen
Allgemeines
Durch das Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012 wurden Altersgrenzen eingeführt. So ist darin festgelegt, dass als alternde Bevölkerung die Gruppe der Menschen gilt, die das Rentenalter erreicht haben. Die im Gesetz genannten Dienstleistungen sind für Menschen gedacht, deren physische, kognitive oder soziale Leistungsfähigkeit durch Krankheiten oder Verletzungen beeinträchtigt ist, die im Alter bzw. aufgrund einer altersbedingten Degeneration eingetreten sind, sich verstärkt oder verschlechtert haben.

Persönliche Betreuung gemäß dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen ist für Menschen gedacht, deren Unterstützungsbedarf nicht in erster Linie durch Krankheiten oder Verletzungen verursacht wurde, sondern die im Alter bzw. aufgrund einer altersbedingten Degeneration eingetreten sind, sich verstärkt oder verschlechtert haben.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Ein Beispiel für eine Bewertungsmethode ist das RAI (Resident Assessment Instrument), ein Instrument zur Beurteilung des Bedarfs der pflegerischen Versorgung, das einige Gemeinden bei Diensten für ältere Menschen nutzen.

Überprüfung der Pflegebedürftigkeit: Die Beurteilung des Bedarfs an Dienstleistungen kann wiederholt werden. Der Plan für die Dienstleistungen wird regelmäßig überprüft und wenn erforderlich aktualisiert.

Pflegegrade
Das Pflegegeld für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) wird in 3 Pflegestufen geleistet, abhängig vom Bedarf an Unterstützung:

 

  • Normalsatz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an mind. wöchentlicher Unterstützung zur Umsetzung der persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Beratung oder Betreuung.
  • Mittlerer Satz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an täglicher Unterstützung in verschiedenen persönlichen Tätigkeitsbereichen oder Bedarf an regelmäßiger Beratung und Betreuung.
  • Höchstsatz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an Rund-um-die-Uhr-Unterstützung sowie Beratung durch Dritte.

Die Leistungen der Gemeinde werden auf der Grundlage einer Einschätzung der individuellen Bedürfnisse erbracht.

Auch bei der Invalidenbeihilfe für Menschen unter 16 Jahren (alle 16-vuotiaan vammaistuki) und der Invalidenbeihilfe für Menschen im Alter von 16 Jahren oder älter (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) gibt es 3 Sätze, je nach dem Grad der Belastung oder dem Bedarf an Unterstützung und zusätzlichen Ausgaben.

Behindertenbeihilfe
Diese Geldleistung dient zur Unterstützung der Behinderten im arbeitsfähigen Alter in ihrem täglichen Leben, bei der Beschäftigung und der Ausbildung.

Sie wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.

Die Anspruchsvoraussetzungen:

 

  • gewöhnlicher Aufenthalt in Finnland
  • Antragsteller muss zwischen 16 und 64 Jahre alt sein und darf keine der nachstehenden Leistungen erhalten:
    • Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach dem Volksrentengesetz oder ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe
    • oder individuelle Frührente nach einem Erwerbsrentengesetz oder eine entsprechende Leistung aus dem Ausland.
  • Minderung der Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.

Hilfszuschuss für Rentenempfänger
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.

Sie dient zur Unterstützung des Wohnens und der Pflege eines kranken und behinderten Rentenempfängers zu Hause und zur Erstattung der durch Krankheit oder Behinderung entstehenden Sonderkosten.


Anspruchsvoraussetzungen:
Person muss sich gewöhnlich in Finnland aufhalten und

 

  • das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach einem Volksrentengesetz beziehen.
  • Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.

Pflegegeld für behinderte Kinder
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt als zuständiger Leistungsträger gezahlt und dient zur Unterstützung der häuslichen Pflege eines behinderten und langzeitkranken Kindes.

Diese Geldleistung gibt es in 3 Varianten:

 

  • Ein normales monatliches Pflegegeld, wenn eine besondere finanzielle oder sonstige Belastung besteht.
  • Ein erhöhtes Pflegegeld, wenn die Belastung erheblich ist.
  • Ein erweitertes Pflegegeld, wenn die durch die Pflege/Rehabilitation verursachte Belastung sehr groß ist. Es ist für schwerstbehinderte Kinder vorgesehen, die in ihrer täglichen Lebensführung fast ständiger Hilfe und Überwachung bedürfen, wie z. B. schwer Sinnbehinderte, geistig Schwerbehinderte, Mehrfachbehinderte.

Die Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Finnland
  • Pflegebedürftigkeit oder Notwendigkeit von Rehabilitation für mindestens 6 Monate, so dass dadurch eine Belastung besteht.

Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde
Abhängig vom Einzelfall gewährt die Gemeinde als zuständiger Leistungsträger diese mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung.

Sie dient zur Erstattung der Kosten für Hilfsmittel, Kosten eines Helfers, Wohnungseinrichtung sowie zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Behinderten oder Beschaffung besonderer Hilfsmittel.

Anspruchsvoraussetzungen:
Die Person muss seinen Wohnsitz in Finnland haben und es darf kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen.

Diese Leistung ist mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar.

Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege
Bei Pflegebedürftigkeit und dem damit verbundenen Hilfebedarf wird diese Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Der Leistungsumfang ist abhängig vom Einzelfall.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Betreutes Wohnen
Diese Leistung wird von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Sie dient der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, um den Verbleib in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.

Folgende Leistungen sind möglich:

  • Möglichkeit zum betreuten Wohnen
  • Bei Schwerbehinderten auch Transportdienste einschließlich Begleitpersonen
  • Dolmetscher für schwer Hörgeschädigte, Hör- und Sehgeschädigte, Personen mit Sprachstörung

Die Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Finnland
  • Keine ständige stationäre Pflege
  • Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern

Diese Leistungen sind vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.

Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt, sollte entsprechend informiert werden.

Betreuung durch einen Angehörigen
Diese Leistung wird als Geld- und Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.

Abhängig vom Einzelfall dient diese Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege von Alten, Behinderten und Kranken.

Die Anspruchsvoraussetzungen:

 

  • Wohnsitz in Finnland
  • Der Angehörige muss mit den Geld- und Sachleistungen in die Lage versetzt werden, die Pflege und Betreuung sicher zu stellen.
  • Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.

 

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte deshalb entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

 

Versicherungssystem
In Finnland gibt es ein duales System:

 

  • Beitragsfinanzierte Versicherung (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) mit einkommensbezogenen Renten die von Jahreseinkommen und Alter abhängen. System ist leistungsorientiert und wird überwiegend durch Umlagen finanziert (ein Teil basiert auf dem Prinzip der Teilfinanzierung).
  • Aus Steuern finanziertes universelles System (Volksrente, Kansaneläke und garantierte Rente, Takuueläke) mit garantierter Mindestrente. Das System ist leistungsorientiert und durch Umlagen finanziert.

Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente (Kansaneläke) gewährt.

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über die Volksrenten Nr. 568/2007 (Kansaneläkelaki, KEL).
  • Gesetz über garantierte Renten Nr. 703/2010 (Laki takuueläkkeestä).
  • Gesetz über Renten für Seeleute Nr. 1290/2006 (Merimieseläkelaki, MEL).
  • Gesetz über Renten für Arbeitnehmer Nr. 395/2006 (Työntekijän eläkelaki, TyEL) .
  • Gesetz über Renten für Beschäftigte der Gemeindeverwaltungen Nr. 549/2003 (Kunnallinen eläkelaki, KuEL).
  • Gesetz über Renten für Beschäftigte im Staatsdienst Nr. 295/2006 (Valtion eläkelaki, VaEL).
  • Gesetz über Renten der evangelisch-lutherischen Kirche Nr. 261/2008 (Evankelis-luterilaisen kirkon eläkelaki, KiEL).
  • Gesetz über Renten der Selbständigen Nr. 1272/2006 (Yrittäjän eläkelaki, YEL).
  • Rentengesetz Nr. 1280/2006 für Landwirte (Maatalousyrittäjän eläkelaki, MYEL).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Volksrente (Kansaneläke):

  • Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren.

Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):

  • Alle versicherten Arbeitnehmer und Selbständigen im Alter von 18 bis 68 Jahren.
  • Jeweils eigene Regelungen für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor sowie für Selbständige, Landwirte und Stipendiaten.
  • Arbeitnehmer: Befreiung von der Versicherungspflicht bei monatlichen Einkommen unter € 57,51 (TyEL).
  • Selbständige, Landwirte: Nach viermonatiger Selbständigkeit Versicherungspflicht, wenn versicherungspflichtiges Einkommen pro Jahr € 7.557,18 oder mehr (Selbständige) bzw. € 3.778,59 oder mehr (Landwirte und Stipendiaten) beträgt.

Finanzierung
Diese erfolgt in der Regel durch Beiträge:

  • Arbeitgeber: 18,0 % Privatwirtschaft (durchschnittlich), 17,1 % lokale Behörden, 17,28 % Staat (Schätzung), 28,0 % Kirche.
  • Arbeitnehmer: 5,7 % bzw. 7,2 % ab 53 Jahren.
  • Landwirte, Stipendiaten und Selbständige: 23,6 % bzw. 25,1 % ab 53 Jahre.
  • Seeleute: 16,7 % Arbeitnehmer, 5,7 % bzw. 7,2 % ab dem Alter von 53 Jahren.

Leistungen
Nachstehend werden die wichtigsten Rentenarten grob skizziert; ohne Gewährleistung für eine Richtigkeit und Vollständigkeit.

Garantierte Mindestrente
Um Armut zu bekämpfen, hat Finnland mit Wirkung zum 1. März 2011 eine neue Rentenleistung eingeführt: die garantierte Mindestrente. Sie ist als Zulage für Rentner vorgesehen, deren Gesamtrente aus dem Beschäftigten­ und Volksrentensystem unter der Einkommensgrenze liegt. Anspruch auf die garantierte Mindestrente besteht, wenn Personen nach ihrem 16. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Finnland gewohnt haben. Es handelt sich um eine individuelle Leistung, deren Höhe nicht vom Familienstand abhängt.

Rehabilitationsbeihilfe
Wenn Versicherte durch Verletzung oder Krankheit arbeitsunfähig geworden sind und sich diese Arbeitsunfähigkeit durch Pflege und Rehabilitation mindern oder beseitigen lässt, erhalten diese Personen Rehabilitationsbeihilfe.

Die Rehabilitationsbeihilfe ist fest an das Bestehen eines Pflege­ und Rehabilitationsprogramms geknüpft. Sie wird daher nur für einen festgesetzten Zeitraum gewährt: Aus dem Beschäftigtenrentensystem erhalten Versicherte Rehabilitationsbeihilfe für die Monate der Rehabilitation, in denen sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können, weil sie an der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen.

Rentner erhalten für die Dauer der Rehabilitation eine erhöhte Beihilfe.

Invaliditätsrente
Bevor der Rentenversicherungsträger eine Invaliditätsrente gewährt, prüft er zunächst die Chancen der betroffenen Personen für eine Wiedereingliederung in das Berufsleben.

Invaliditätsrente erhalten Versicherte, wenn sich ihre Arbeitsfähigkeit um mindestens drei Fünftel durch

 

  • Krankheit,
  • Behinderung oder
  • eine dauerhafte Verletzung

verringert hat und sie voraussichtlich mindestens ein Jahr lang arbeitsunfähig bleiben werden. Ist die Arbeitsfähigkeit nur zu zwei Fünfteln eingeschränkt, wird aus dem Beschäftigtenrentensystem eine Teilinvaliditätsrente gezahlt. Diese Leistung kennt das Volksrentensystem allerdings nicht.

Ob beim Versicherten Invalidität vorliegt, wird anhand seines Gesundheitszustandes festgestellt. Dabei werden neben ärztlichen Gutachten insbesondere auch Ausbildungsstand, Berufserfahrung, Alter und Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt.

Die Invaliditätsrente beginnt allgemein erst im Anschluss an das finnische Krankengeld nach 300 Tagen. Sie wird aus dem Beschäftigtenrentensystem bis zum 63. Lebensjahr gezahlt. Das Volksrentensystem zahlt die Invaliditätsrente bis zum 65. Lebensjahr. Liegen die Voraussetzungen bis zu dem jeweiligen Lebensalter vor, wird die Invaliditätsrente automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

Altersrente
Im Regelfall beginnt die gesetzliche Rente im

 

  • Volksrentensystem mit dem 65. Lebensjahr und im
  • Beschäftigtenrentensystem zwischen dem 63. und 68. Lebensjahr.

Auf Antrag können Versicherte aber ihre Altersrente sowohl im Volksrentensystem als auch im Beschäftigtenrentensystem schon ab dem 62. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch nehmen. Allerdings reduziert sich die Höhe der Altersrente dann dauerhaft um 0,4 Prozent für jeden Monat, den Versicherte früher in Rente gehen.

Im Volksrentensystem können Versicherte den Rentenbeginn auch über das 65. Lebensjahr hinausschieben; sie erhalten dann einen Zuschlag.

Ein Rentenanspruch aus dem Volksrentensystem besteht, wenn Versicherte nach ihrem 16. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Finnland gewohnt haben.

Im Beschäftigtenrentensystem müssen Versicherte als Arbeitnehmer keine Wartezeit nachweisen. Lediglich als Selbständiger müssen sie zuvor mindestens vier Monate eine selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.

Im Beschäftigtenrentensystem werden die Renten von 35 privaten Rentenversicherern verwaltet. Falls Versicherte aufgrund mehrerer Rentengesetze bei unterschiedlichen Rentenversicherern versichert waren, wird die Rente von dem Rentenversicherer gezahlt, der zuletzt für den Versicherten zuständig war.

Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod des Partners können Personen eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die finnische Rentenversicherung zahlt darüber hinaus auch Waisenrente.

Zu den berechtigten Personen gehören

 

  • die Ehepartner,
  • die Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft und
  • die geschiedenen Ehepartner, falls vor dem Todesfall ein Unterhaltsanspruch bestand (dies gilt aber nur für das Beschäftigtenrentensystem).

Aus dem Beschäftigtenrentensystem haben Personen immer dann einen Anspruch auf Witwen­ oder Witwerrente, wenn aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist.

War die Ehe kinderlos, muss die Person

 

  • entweder zum Zeitpunkt des Todes des Partners mindestens 50 Jahre alt sein oder
  • bereits seit mindestens drei Jahren eine Invaliditätsrente beziehen.

Zudem muss die Ehe geschlossen worden sein, bevor die Witwe das 50. Lebensjahr vollendet hatte und mindestens fünf Jahre bestanden haben.

Aus dem Volksrentensystem erhalten Personen eine Witwenrente, wenn

 

  • der Verstorbene bei der Heirat noch nicht 65 Jahre alt war und nach vollendetem 16. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Finnland gewohnt hat und
  • die Witwe jünger als 65 Jahre ist, selbst keine Rente aus dem Volksrentensystem bezieht und ein Kind mit dem Verstorbenen hatte.

Ist kein gemeinsames Kind vorhanden, kann die Rente nur dann gewährt werden, wenn die Witwe zum Zeitpunkt des Todes das 50. Lebensjahr vollendet hatte, die Ehe geschlossen wurde, bevor die Witwe das 50. Lebensjahr vollendet hatte, und die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden hat.

Für den Bezug einer Waisenrente sind anspruchsberechtigt

 

  • eigene Kinder,
  • Pflegekinder,
  • Kinder, für die der Verstorbene Unterhalt zahlte und
  • im gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn der Verstorbene mit einem Elternteil verheiratet war.

 

Ist mindestens ein Elternteil verstorben, erhält die Waise eine Rente bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Die Waisenrente kann auch über das 18. Lebensjahr hinaus, höchstens jedoch bis zu ihrem 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sie sich in Berufsausbildung oder in einem Vollzeitstudium befindet.

Aus dem Beschäftigtenrentensystem besteht der Waisenrentenanspruch, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes dort auch versichert war. Der Waisenrentenanspruch aus dem Volksrentensystem setzt voraus, dass der Verstorbene nach dem 16. Lebensjahr mindestens drei Jahre in Finnland gewohnt hat.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem
Sozialversicherungssystem mit 2 Elementen:

 

  • Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha), Mischfinanzierung aus Steuern und Beiträgen.
  • Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha), optional für Arbeitnehmer und Selbständige, überwiegend aus freiwilligen Beiträgen und Steuern finanziert.

Arbeitsmarktunterstützung (työmarkkinatuki):
Pauschale Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, die entweder vorher nicht beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld für die Höchstdauer bezogen haben.

Rechtsgrundlage

 

  • Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Työttömyysturvalaki) vom 30. Dezember 2002 und Gesetz über Arbeitslosenkassen (Työttömyyskassalaki) vom 24. August 1984.
  • Gesetz zur Finanzierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Laki työttömyysetuuksien rahoituksesta) vom 24. Juli 1998.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Arbeitslosenversicherung:

  • Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha): Arbeitnehmer und Selbständige zwischen 17 und 64 Jahren.
  • Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansioperusteinen työttömyyspäiväraha): Arbeitnehmer und Selbständige zwischen 17 und 64 Jahren, die einer Arbeitslosenkasse angehören.

Arbeitslosenhilfe (työmarkkinatuki):

  • Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen oder auf Tagegeld keinen Anspruch mehr haben.
  • Menschen zwischen 18 und 24 sind anspruchsberechtigt wenn sie keine Arbeit oder Training, welche/s ihnen angeboten wurde, abgelehnt und die Bewerbungen für eine Berufsausbildung nicht vernachlässigt haben.
  • Menschen im Alter von 17 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind nur während Arbeitsmarktmaßnahmen anspruchsberechtigt (Arbeitserprobung, Ausbildung, Training oder Rehabilitation).

Finanzierung
Einkommensbezogene Sicherung (ansioperusteinen sosiaaliturva):

  • Arbeitgeber: 1 % der Lohn- und Gehaltssumme bis zu € 2.044,50, darüber 3,90 %.
  • Versicherter: Mitgliedsbeiträge an die Arbeitslosenkasse (Kassen finanzieren 5,5 % der Kosten für Tagegelder).
  • Zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag: 1,15 % des Erwerbseinkommens.

Grundsicherung (perustoimeentuloturva):

  • Staat trägt Verantwortung für Finanzierung. Allerdings wird aus den Arbeitnehmerbeiträgen der Teil, der den Beiträgen der Arbeitnehmer entspricht, die keiner Arbeitslosenkasse angehören, ebenfalls zur Finanzierung der Grundsicherung verwendet.
  • Finanzierung aus Steuern (65 %) und aus Beiträgen der Arbeitnehmer, die keiner Arbeitslosenkasse angehören (35 %).

Einkommensbezogene Sicherung (ansioperusteinen sosiaaliturva):

  • Staat trägt Basisleistung für die ersten 500 Tage und gewährt Zuschuss für Verwaltungskosten.

Arbeitslosenhilfe ("Arbeitsmarktunterstützung" (työmarkkinatuki)) staffelt sich wie folgt:
Steuern. Für die ersten 300 Tage kommt der Staat auf. Die darauffolgenden 700 Tage tragen der Staat und die Heimatgemeinde des Empfängers zu gleichen Teilen. Nach 1.000 Tagen: 70 % Heimatgemeinde, 30 % Staat.

Leistungen
Nachstehend eine grobe Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Arbeitslosengeld bei Vollarbeitslosigkeit
Für den Bezug dieser Geldleistung muss der Versicherte folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Keine Arbeit haben.
  • Arbeitsfähig und in der Lage sein, geeignete Arbeit anzunehmen.
  • Zwischen 17 und 64 Jahre alt sein.
  • Als arbeitslos gemeldet sein und der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen.
  • Aktiv nach Arbeit suchen.
  • Für Vollzeittätigkeit zur Verfügung stehen.
  • Wohnsitz in Finnland haben.

Zudem ist eine Mindestversicherungszeit erforderlich:

  • Bei Erstbezug mind. 26 Wochen Beschäftigung zu jeweils mind. 18 Stunden in den letzten 28 Monaten.
  • Selbständige müssen in den letzten 48 Monaten mind. 15 Monate unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben.

Die Bezugsdauer ist wie folgt geregelt:

  • 500 Kalendertage.
  • Zwischen 1950 und 1954 geborene Arbeitsuchende: Leistung bis zum Alter von 65 Jahren, wenn der Betroffene das Alter von 59 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht hat und zum Zeitpunkt der Beendigung der Höchstdauer in den letzten 20 Jahren mind. 5 Arbeitsjahre (wie gesetzlich festgelegt) angesammelt hat.
  • Ein ab 1955 bis 1956 geborener Arbeitssuchender kann, ungeachtet der Höchstleistungsdauer, Arbeitslosengeld bis zum Ende des Kalendermonats beziehen, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wenn er das Alter von 60 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht hat und zum Zeitpunkt der Beendigung der Höchstdauer in den letzten 20 Jahren mind. 5 Arbeitsjahre (wie gesetzlich festgelegt) angesammelt hat.
  • Ein ab 1957 geborener Arbeitsuchender kann, ungeachtet der Höchstleistungsdauer, Arbeitslosengeld bis zum Ende des Kalendermonats beziehen, in dem er das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wenn der Arbeitsuchende das Alter von 61 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht hat und zum Zeitpunkt der Beendigung der Höchstdauer in den letzten 20 Jahren mindestens fünf Arbeitsjahre (wie gesetzlich festgelegt) angesammelt hat.

Diese Geldleistung unterliegt der finnischen Steuerpflicht.

Arbeitslosengeld bei teilweiser Arbeitslosigkeit
Eine Arbeitsuchender hat Anspruch auf ein angepasstes Arbeitslosengeld (Sovitettu työttömyysetuus), wenn:

 

  • eine Vollzeitbeschäftigung für eine Dauer von nicht mehr als 2 Wochen angenommen wurde;
  • er unfreiwillig teilzeitbeschäftigt ist (bis zu 80 % einer Vollzeittätigkeit) oder wenn
  • ein Arbeitsloser Einkommen aus einem eigenen Kleingewerbe bezieht, dies jedoch Möglichkeit der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nicht ausschließt.

Diese Geldleistung unterliegt der finnischen Steuerpflicht.

Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer: Aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte obligatorische Versicherung mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.

Landwirte und Stipendiaten: Obligatorische Versicherung (aus Beiträgen und Steuern finanziert) mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

 

  • Arbeitsunfallgesetz (Työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 24. April 2015.
  • Gesetz über Berufsunfälle, Verletzungen und Krankheiten von Landwirten (Maatalousyrittäjän työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 7. August 2015.

 

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und Landwirte sowie Stipendiaten, bestimmte Studenten und Auszubildende.

Selbständige (mit Ausnahme der pflichtversicherten Landwirte) können sich freiwillig versichern.

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung
Risikoabhängige Versicherungsprämien zu Lasten des Arbeitgebers, durchschnittlich 0,80 % der Bruttoverdienste.

Unfallversicherung der Arbeitnehmer: Keine Beteiligung des Staates.

Unfallversicherung der Landwirte: Staatliche Beteiligung von 29,50 %.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Mischsystem: 80 % Kapitaldeckung (Renten) und 20 % Umlageverfahren (Indexerhöhungen).

Leistungen
Nachstehend eine grobe Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.

Die wichtigste Voraussetzung ist eine beschäftigungsbedingte Verletzung während oder im Zusammenhang mit der Arbeit. Unter besonderen Umständen sind auch Unfälle außerhalb des Arbeitsbereichs abgedeckt. Wegeunfälle sind ebenfalls abgedeckt,  wobei als Arbeitsweg die direkte Strecke zwischen dem Arbeitsplatz und dem eigenen Zuhause gilt. Für Berufskrankheiten gibt es eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten.

Sachleistungen
Die Patienten haben eine freie Wahl (sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor) unter Vermeidung unnötiger Kosten. Der Versicherer ist jedoch berechtigt (außer in Notfällen), das behandelnde Krankenhaus und eine einmalige Behandlung bei einem Arzt zu bestimmen.

Durch den zuständigen werden die vollen Behandlungskosten übernommen.

Seitens des Patienten gibt es keine Selbstbeteiligung.

Die Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.

Zu den Sachleistungen gehören auch verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden vom Unfallversicherungsträger kostenlos angeboten. Die Rehabilitationskosten werden voll übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte ferner die Geldleistungen in voller Höhe.

Geldleistungen
Das Tagegeld (päiväraha) wird bis zu höchstens 1 Jahr nach Eintreten des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gezahlt. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit wird die Beihilfe als Arbeitsunfallrente (tapaturmaeläke) ausgezahlt.

Während der beruflichen Rehabilitation werden die Lohnersatzleistungen als Rehabilitationsbeihilfe (kuntoutusraha) bezeichnet. Der Betrag entspricht der Tagesbeihilfe oder dem Betrag der Arbeitsunfallrente für denselben Zeitraum.

Im Einzelfall wird geprüft, ob eine endgültige Geldleistung (= Rente) gewährt werden muss.

Renten und Tagegelder unterliegen der Besteuerung. Bei unterschiedlichen Einkommensarten (Rente, Lohn, Tagegeld) besteht jedoch Anspruch auf unterschiedliche Steuerfreibeträge.

Sonstige Leistungen
Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird eine Beihilfe bei Behinderungen (Haittaraha) gezahlt. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit sind 20 verschiedene Sätze möglich. In den Sätzen 1 bis 5 wird die Beihilfe für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit als Pauschalbetrag (Abfindung) ausgezahlt. In den Sätzen 6 bis 20 kann der Betroffene zwischen dem Pauschalbetrag (Abfindung) oder fortlaufenden Prämien (für den Rest seines Lebens) wählen.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

 

 

 

System und Grundprinzip
Sozialhilfe:
Sicherung des Existenzminimums. Wird bewilligt, wenn eine Einzelperson bzw. Familie nicht ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Gewährung der Leistung durch die Gemeinde, in der die betroffene Einzelperson bzw. Familie wohnt.

Differenzialleistung, die sich aus einem feststehenden Grundbetrag und zusätzlichen bedürftigkeitsabhängigen Beihilfen zusammensetzt. Subjektives Recht.

Die Gemeinden gewähren ebenfalls präventive Sozialhilfe nach von ihnen bestimmten Kriterien. Präventive Sozialhilfe dient der Förderung eines unabhängigen Lebens eines Alleinstehenden oder einer Familie und soll soziale Ausgrenzung verhindern.

Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Laki toimeentulotuesta) vom 30. Dezember 1997.

Geltungsbereich
Sozialhilfe:
Subjektives Recht für Menschen, die die im Gesetz verankerten Bedingungen erfüllen. Haushalt (verheiratete oder unverheiratete Paare, minderjährige Kinder) wird als Ganzes berücksichtigt.

Leistungen
Die Leistungen – insbesondere Geldleistungen – werden stets einzelfallbezogen geprüft und gewährt. Der Leistungsanspruch wird in regelmäßigen Zeitabständen geprüft und ggf. neu festgesetzt. Eine Rückforderung von zu viel gezahlten oder zu Unrecht gewährten Sozialleistungen ist im Einzelfall möglich. Die Sozialleistungen unterliegen nicht der finnischen Steuerpflicht.

 

 

Versicherungssystem
Gesetzliche, zum Teil ergänzende tarif- und einzelvertragliche Regelungen.

Rechtsgrundlage
Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen (Gesetz 56/2001).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Gilt für alle Arbeitnehmer in Finnland.

Finanzierung
Diese erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber.

Leistungen
Arbeiter
In den ersten 9 Tagen Fortzahlung von 100 % des Bruttoverdiensts, wenn Arbeitsverhältnis seit mind. 1 Monat besteht, sonst 50 %. Aufgrund von Tarifverträgen meist volles Entgelt für 1 bis 2 Monate. Im Anschluss Krankengeld.

Angestellte
In den ersten 9 Tagen Fortzahlung von 100 % des Bruttoverdiensts, wenn Arbeitsverhältnis seit mind. 1 Monat besteht, sonst 50 %. Aufgrund von Tarifverträgen meist volles Entgelt für 1 bis 2 Monate. Im Anschluss Krankengeld.

Mutterschaft / Elternurlaub
Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft; für bestimmte Gruppen ist die Entgeltfortzahlung jedoch tarifvertraglich geregelt. Einige Tarifverträge regeln Entgeltfortzahlung während bestimmter Abschnitte des Elternschaftsurlaubs.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage
Arbeitsvertragsgesetz (Gesetz 55/2001).

Beschäftigungsdauer / Kündigungsfrist
Gesetzlich geregelt (tarifvertragliche Abweichungen möglich).

Die Länge der Kündigungsfrist variiert in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 14 Tagen und 6 Monaten.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer:

 

  • Bis 5 Jahre: 14 Tage.
  • Ab 5 Jahre: 1 Monat.

 

Kündigungsgründe
Grundsätzlich besonders wichtige Gründe.

Personenbedingt: Schwere Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, Abmahnung erforderlich.

Produktionsbedingte und finanzielle Gründe: z. B. Arbeitsplatz wird abgebaut, vorher: anderen Arbeitsplatz anbieten oder Weiterbildung.

Während der max. 4 Monate langen Probezeit können beide Parteien fristlos, aber nicht mit unsachlicher Begründung kündigen.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Kündigung aus persönlichen Gründen über die Kündigungsgründe unterrichten.

Der Arbeitnehmer kann einen Gewerkschaftsvertreter hinzuziehen.

Abfindungen
Die Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, in Ausbildungs- und Abfindungsfonds einzuzahlen, aus denen der Arbeitnehmer bei Entlassung oder Bildungsmaßnahme eine Abfindung erhält. Arbeitslose haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu studieren, während sie Arbeitslosengeld erhalten.

Grundsätzlich ordnet das Gericht bei unrechtmäßiger Kündigung die Zahlung einer Abfindung an; die Abfindung ist eine Entschädigung für die Kündigung.

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Finnland

  • Gesetz über Dienstleistungen und Assistenz für Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista), Nr. 380/1987 vom 3. April 1987, zuletzt geändert 2017.
  • Anordnung über Unterstützung und Assistenz für Menschen mit Behinderungen (Asetus vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista), Nr. 759/1987 vom 18. September 1987, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisetuuksista), Nr. 570/2007 vom 11. Mai 2007, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die Invalidenrente bei Wiedereingliederung (Laki työkyvyttömyyseläkkeellä olevien työhönpaluun edistämisesta), Nr. 738/2009 vom 9. Oktober 2009.
  • Kindergeldgesetz (Lapsilisälaki), Nr. 796/1992 vom 21. August 1992, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die Volksrenten (Kansaneläkelaki, KEL), Nr. 568/2007 vom 1. Januar 2008, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über garantierte Renten (Laki takuueläkkeestä), Nr. 703/2010 vom 20. August 2010, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetzesnovelle über Renten für Arbeitnehmer (Työntekijän eläkelaki, TyEL), Nr. 395/2006 vom 1. Januar 2007, zuletzt geändert 2017.
  • Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki), Nr. 1224/2004 vom 21. Dezember 2004, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki), Nr. 1326/2010 vom 1. Mai 2011, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki), Nr. 66/1972 vom 28. Januar 1972, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die spezialisierte medizinische Versorgung (Erikoissairaanhoitolaki), Nr. 1062/1989 vom 1. Dezember 1989, zuletzt geändert 2015.
  • Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asetus sosiaali- ja terveydenhuollon asiakasmaksuista), Nr. 912/1992 vom 09. Oktober 1992, zuletzt geändert 2016.
  • Bildungsgesetzbuch (Perusopetuslaki), Nr. 628/1998 vom 1. Januar 1999, zuletzt geändert 2017.
  • Berufsausbildungsgesetz (Laki kuntouttavasta työtoiminnasta), Nr. 189/2001 vom 2. März 2001.
  • Änderungen zum Sozialhilfegesetz (Sosiaalihuoltolaki), Nr. 923/2011 vom 22. Juli 2011, zuletzt geändert 2017.
  • Arbeitsunfallgesetz (Työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 24. April 2015.
  • Gesetz über Berufsunfälle, Verletzungen und Krankheiten von Landwirten (Maatalousyrittäjän työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 7. August 2015.
  • Gesetz über das Aufenthaltsrecht in der Gemeinde (Laki kotikuntalain muuttamisesta) Nr. 669/2016 vom 25. August 2016.
  • Antidiskriminierungsgesetz (Yhdenvertaisuuslaki) Nr. 1325/2014 vom 30. Dezember 2014.
  • Grundgesetz Finnlands (Suomen perustuslaki), Nr. 731/1999 vom 11. Juni 1999, zuletzt geändert 2012.
  • Gesetz über Vormundschaft (Laki holhoustoimesta), Nr. 442/1999 vom 1. April 1999, zuletzt geändert 2016.
  • Gesetz über das Sprachinstitut (Laki kotimaisten kielten keskuksesta), Nr. 1403/2011 vom 22. Dezember 2011.
  • Gesetz über öffentliche Verkehrsdienste (Joukkoliikennelaki), Nr. 869/2009 vom 13. November 2009, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die Nutzung von Grundstücken und Bau (Rakennuslaki), Nr. 132/1999 vom 1. Januar 2000, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die Sozialversicherungsanstalt für Rehabilitation und Rehabilitationsleistungen (Laki Kansaneläkelaitoksen kuntoutusetuuksista ja kuntoutusrahaetuuksista), Nr. 566/2005 vom 15. Juli 2005, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über die öffentliche Beschäftigung und Unternehmensservice (Laki julkisesta työvoima- ja yrityspalvelusta), Nr. 916/2012 vom 28. Dezember 2012.
  • Regierungsverordnung über die von der öffentlichen Arbeitsverwaltung abgedeckten Leistungen (Valtioneuvoston asetus julkiseen työvoimapalveluun kuuluvista etuuksista (kumoutunut)), Nr. 1346/2002 vom 30. Dezember 2002.
  • Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista), Nr. 980/2012 vom 28. Dezember 2012, zuletzt geändert 2017.
  • Gesetz über Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflege (Laki omaishoidon tuesta), Nr. 937/2005 vom 2. Dezember 2005, zuletzt geändert 2016.
  • Gesetz über die Gebärdensprache (Viittomakielet), Nr. 359/2015 vom 10. April 2015.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach Behindertengesetz:

Ein Mensch mit Behinderungen ist ein Mensch, der aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten hat, die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens auszuüben.  

Kindern unter 16 Jahren kann Invalidenbeihilfe gewährt werden, wenn wegen einer Krankheit oder eines Unfalls ein Pflege- und Rehabilitationsbedarf von mind. 6 Monaten oder eine besondere Belastung verursacht wird und wenn ein größerer Aufwand als für die Pflege eines Kindes ohne Behinderung desselben Alters erforderlich ist.  

Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranke Menschen ab 16 Jahren können Invalidenbeihilfe bzw. Rentner mit Behinderungen oder chronisch kranke Rentner können Pflegebeihilfe für Rentner erhalten, wenn ihre Leistungsfähigkeit für mind. 1 Jahr eingeschränkt ist und ihre Krankheit oder Verletzung eine Beeinträchtigung, die Notwendigkeit von Hilfeleistungen und/oder zusätzliche Ausgaben bedingt.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall:

Die zuständige Versicherung stellt die Minderung fest.  

Feststellung des Pflegebedarfs:

  • Die Gemeinde bietet Dienstleistungen nach einer individuellen Bedarfseinschätzung an. Der Bedarf muss anhand von zuverlässigen Bewertungsmethoden und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren eingeschätzt werden. Ausgehend vom festgestellten Bedarf wird gemeinsam mit dem Betroffenen und ggf. einem Familienangehörigen oder einem Freund ein Dienstleistungsplan erstellt. Anschließend trifft ein Beamter eine Verwaltungsentscheidung über die Dienstleistungen der Gemeinde.
  • Die staatliche Versicherungsanstalt gewährt Leistungen für Menschen mit Behinderungen, wenn diese beantragt wurden und wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde.
  • Die Indikatoren hängen von den Bedingungen der Dienstleistung oder der Leistung ab. Ein Beispiel für eine Bewertungsmethode ist das RAI (Resident Assessment Instrument), ein Instrument zur Beurteilung des Bedarfs der pflegerischen Versorgung, das einige Gemeinden bei Diensten für ältere Menschen nutzen.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Es gibt in Finnland keine generell definierten Behinderungsgrade.  

Im Fall von Unfall- und Verkehrsversicherungen nutzen die Versicherungsgesellschaften eine vom Sozial- und Gesundheitsministerium erstellte Klassifikation: Leichte, mittelschwere, schwere oder sehr schwere Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit. Diese Klassifikation gilt jedoch nicht als Grundlage für die Einschätzung des Bedarfs an Leistungen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge.  

Basis für die Feststellung des Bedarfs an Dienstleistungen und Leistungen ist die Beurteilung der physischen, psychischen, sozialen und kognitiven Dimension der Funktionsfähigkeit. Die Klassifikation der Funktionsfähigkeit richtet sich nach der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit).  

Im Gesetz über Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung wird zwischen Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderten unterschieden. Schwere Behinderung wird aber nicht allgemeingültig definiert, sondern die Einschätzung erfolgt auf praktischer Ebene, je nachdem, um welche Dienstleistungen bzw. Leistungen es geht (z. B. Beförderung, Hilfsmittel, Heimunterbringung usw.).  

Unterschiedliche Definitionen der Schwerbehinderung:

  • massive Bewegungsschwierigkeiten; keine Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
  • Schwere Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung.
  • Wegen Krankheit oder Behinderung ständige oder sehr häufige Benötigung der Assistenz durch Dritte, um alltägliche Aufgaben zu erledigen.
  • Massive Schwierigkeiten, sich am Wohnsitz eigenständig bewegen zu können.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Die Verantwortung liegt beim Justizministerium. Dieses kann die Geschäftsfähigkeit einschränken, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist bestimmte Dinge selbst zu bestimmen. Die Regelungen beziehen sich hauptsächlich auf die Vermögensverwaltung.  

Die Vormundschaft hat die Zielsetzung die Rechte und Interessen von Menschen, die sich nicht selbst um ihre Finanzen kümmern können, zu schützen. Diese Unfähigkeit kann verschiedene Gründe haben. Auch in anderen Bereichen kann eine Vormundschaft beschlossen werden.  

Menschen, die unter Vormundschaft stehen, können nicht für ein politisches Amt kandidieren.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Es werden Leistungen der frühkindlichen Erziehung und Bildung angeboten.  

Ärztliche Kontrolluntersuchungen in Mutter-Kind-Gesundheitszentren während und nach der Schwangerschaft sind kostenlos.  

Kinderbetreuung

Die Gemeinden müssen für die ansässigen Kinder Kinderbetreuungsleistungen erbringen. Die Familien zahlen für diese Kinderbetreuungsleistungen eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr ist gesetzlich geregelt und wird entsprechend der Größe des Haushalts und des Haushaltseinkommens bezuschusst.  

Es gibt verschiedene Kinderbetreuungsleistungen, allerdings keine besonderen Leistungen für Kinder mit Behinderungen. Weitere Informationen sind im Themenbereich "Familie" aufgelistet.  

Sonstige Leistungen für Kinder und Jugendliche

Invalidenbeihilfe für Menschen unter 16 Jahren (Alle 16-vuotiaan vammaistuki) wird für Kinder mit einer Krankheit oder Behinderung gezahlt, die eine Pflegebedürftigkeit von mind. 6 Monaten hervorruft. Je nach Belastung für die Familie sind 3 verschiedene Sätze möglich: € 92,14, € 215,00 oder € 416,91 pro Monat.  

Besonderes Pflegegeld (Erityishoitoraha) wird an einen Elternteil gezahlt, welcher der Pflege und Rehabilitation seines Kindes bis 16 Jahre im Krankenhaus beiwohnt.  

Gemeinsamer Unterricht

Sonderpädagogischer Unterricht findet hauptsächlich an normalen Schulen statt. Förderschulen werden mehr und mehr abgebaut. Schüler die besondere Hilfen brauchen erhalten diese sowohl an Förderschulen als auch an normalen Schulen.  

Kinder, die im Unterricht Defizite haben (sowohl Schüler mit Behinderungen als auch ohne) haben ein Anrecht auf Hilfsunterricht. Schüler, die Schwierigkeiten beim Lernen haben oder Probleme mit dem Schulweg haben, können teilweise Förderunterricht bekommen.  

Der Lehrplan wird speziell für den Schüler angepasst. Dies geschieht zusammen mit dem Schüler, den Eltern oder Erziehungsberechtigten. Der Förderbedarf wird zwischen dem 2. und vor dem 7. Schuljahr festgelegt. Die Entwicklung des Schülers sollte in Berichten festgehalten werden.  

Förderschulen

Gemeinden müssen dafür sorgen, dass alle Schüler die Schulen besuchen, die möglichst nah an ihrem Wohnort sind. Eltern von Schülern mit Behinderungen dürfen aber auch eine andere Schule wählen. Sonderpädagogischer Unterricht findet hauptsächlich an normalen Schulen statt. Förderschulen werden mehr und mehr abgebaut. Schüler, die besondere Hilfen brauchen erhalten diese sowohl an Förderschulen als auch an normalen Schulen.  

Studenten

Die Organisation "Unterschiedlich Lernende" (Erilaiset oppijat r.y.) unterstützt Studierende mit Lernschwierigkeiten. (Stand 2016)  

Assistenz

Seit 2009 subjektives Recht auf einen persönlichen Assistenten. Assistenten für den häuslichen Bereich, den sozialen Bereich, in der Schule oder am Arbeitsplatz. Außerdem 30 Stunden pro Monat für Freizeit.  

Barrierefreiheit an Bildungsstätten

Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind haben ein Recht darauf. Der Unterricht in Gebärdensprache findet an normalen Schulen in speziellen Lerngruppen statt.  

Medizinische Leistungen

Der Unfallversicherungsträger bietet verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation kostenlos an. Die Rehabilitationskosten werden voll übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte auch die ihm zustehenden Geldleistungen in voller Höhe.  

Rehabilitationsgeld, d. h. befristete Invalidenrente (Kuntoutustuki) oder Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha), wird gezahlt, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind.  

Heil- und Hilfsmittel

Hilfsmittel, die das soziale Leben und Freizeitaktivitäten fördern, sind als Leistung für Menschen mit Behinderungen von Sozialhilfeeinrichtungen erhältlich.  

Gesundheitszentren:

In der Regel werden Prothesen und Hörgeräte voll übernommen.  

Krankenversicherung:

Heil- und Hilfsmittel werden nicht erstattet.  

Sonstige Leistungen

Anpassungstraining hilft Menschen mit Behinderungen, mit ihrer Beeinträchtigung zu leben. Förderung des sozialen Lebens. Auf Gruppenbasis und individuell. Kann bei Bedarf wiederholt werden.  

Rehabilitationsberatung hilft Menschen mit Behinderungen bei der Beantragung von Leistungen.  

Bei Bedarf werden die Haus- bzw. Wohnungsrenovierung und Hilfsgeräte bezahlt.  

Es gibt spezielle Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen wie Transportleistungen, Dolmetschen, beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen usw.  

Sozialarbeit, Gesundheitsversorgung, Rehabilitationsdienste und Beratung durch allgemeine Dienste stehen zur Verfügung.  

Rentenleistungen

Sie Kapitel „Rentenversicherung“.  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben die freie Wahl, wo und wie sie leben wollen und welche Hilfen sie brauchen.  

Menschen mit Schwerbehinderungen erhalten Kostenerstattungen für den Umbau der Wohnung.  

Bei Bedarf werden die Haus- bzw. Wohnungsrenovierung und Hilfsgeräte bezahlt.  

Betreutes Wohnen

Es gibt Angebote der ambulanten Pflegedienste wie Haushaltshilfe und häusliche Pflege, unterstützende Dienstleistungen wie Essen auf Rädern, Reinigungsdienste, Transportleistungen, Tagesbetreuungsstätten usw. und persönliche Betreuung.  

Der Dienstleister kann nicht frei gewählt werden, wenn die Gemeinde die Leistungen organisiert. Eine Ausnahme bildet der Leistungsgutschein, den Gemeinden anstelle von Dienstleistungen anbieten können. Dann kann der Pflegebedürftige unter den von der Gemeinde zugelassenen Dienstleistern wählen.  

Leistungen für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte haben ein subjektives Recht auf bestimmte Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringt die staatliche Versicherungsanstalt.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Verschiedene Arbeitsgruppe mit Vertretern verschiedener Regierungseinrichtungen, der Gemeinden und Behindertenorgnisationen haben gemeinsam die aktuelle Gesetzgebung untersucht, um die Gesetze anzupassen. Dies ist nötig, damit die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert werden kann. Die Berichte der Arbeitsgruppen liegen der Regierung vor.  

Der Nationale Aktionsplan und die nationale Strategie für Menschen mit Behinderungen war Teil von Finnlands Behindertenprogramm, welches von 2013-2015 ging. Aktuell gibt es keinen neuen Aktionsplan.  

Sonstige Hilfsangebote

Finnisches Behindertenforum (Vammaisfoorumi ry - Handikappforum rf): Fördert Gleichberechtigung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 31 Mitgliedsorganisationen, die etwa 320.000 Menschen mit Behinderungen in Finnland vertreten.  

Finnische Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung (Invalidiliitto Liitto):

Setzt sich für Gleichberechtigung ein.  

Studierendenvereinigung von Helsinki (HYY):

Hilfe für Studierende mit Behinderungen.  

Die Türschwellenvereinigung (Kynnys ry):

Setzt sich für Menschenrechte und Prinzipien des selbstbestimmten Lebens ein.  

Finnischer Bund der Sehbehinderten (Näkövammaisten Keskusliitto ry):

Repräsentiert die Interessen von sehbehinderten Menschen. Bietet Dienstleistungen, Beratung und Training wie Begleithundetraining an. Regionale Vereinigungen.  

Finnischer Bund der schwerhörigen Menschen (Kuurojen Liitto ry):

Unterstützt politische, soziale und Kommunikationsrechte.  

Finnischer Bund der Menschen mit geistigen Behinderungen (Kehitysvammaisten tukiliitto ry):

Geleitet von Menschen mit geistigen Behinderungen und deren Verwandten. Unterstützung und Einsatz für Gleichheit und ein lebenswertes Leben.  

Forschung:

  • Åbo Akademi Universität: Institut für Menschenrechte forscht im Bereich Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
  • Universität Helsinki: Professur für Behindertenforschung in der sozialwissenschaftlichen Fakultät seit August 2013, entstanden in Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden. Erstes Ziel bis 2017: Forschung im Bereich Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen.  

Assistentti-info:

Nationales Netzwerk für Persönliche Assistenz (PA). Mitglieder sind Dienstleister, Behindertenorganisationen und -stiftungen; Menschen mit Behinderungen leiten das Nertzwerk. Ziele und Tätigkeiten: Entwicklung der PA, Erstellung von Infomaterial, Information, Bewusstseinschaffung über PA und selbstbestimmtes Leben. Nutzer der PA können vom Netzwerk Rat und rechtliche Unterstützung erhalten.  

Vereinigung der Menschen mit Behinderungen in Finnland für Internationale Entwicklung (Vammaisjärjestöjen kehitysyhteistyöyhdistys - FIDIDA ry):

Zentralverband von 9 Behindertenorganisationen. Service-, Koordinierungs- und Kollaborationsorgan für die Mitglieder im Rahmen von Behinderungs- und Entwicklungskooperation. FIDIDA ist eine Partnerorganisation des Außenministeriums. Das Entwicklungsprogramm ist die "Finnische Partnerschaft für Behinderung und Entwicklung". Im Rahmen des Programms werden die meisten Tätigkeiten von FIDIDA erbracht: Unterstützung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen, Informationsbeschaffung und -verbreitung, Kurse, Lobbytätigkeiten für Behindertenangelegenheiten in nationalen und internationaler Zusammenarbeit.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.  

Qualifizierung und Förderung

Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.  

Werkstätten für Behinderte

Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.  

Arbeitgeberpflichten

Menschen mit Behinderungen werden bei jeder Beschäftigung bevorzugt behandelt.  

Arbeitsassistenz

Seit 2009 subjektives Recht auf einen persönlichen Assistenten. Assistenten für den häuslichen Bereich, den sozialen Bereich, in der Schule oder am Arbeitsplatz. Außerdem 30 Stunden pro Monat für Freizeit.  

Besonderer Kündigungsschutz

Kein besonderer Kündigungsschutz – Grundlage ist hier das finnische Gleichstellungsgesetz.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Deutsche in Finnland - Das Forum für Deutschsprachige in Finnland
Das Forum www.saksalaiset.fi soll dazu dienen, die in Finnland lebenden Deutschen miteinander zu verbinden, sowie Informationen und Erfahrungen auszutauschen. In gleicher Weise richtet sich das Forum an alle Interessenten am Gedankenaustausch zwischen Deutschland und Finnland. Ein Teil des Forums ist nur registrierten Benutzern zugänglich.
http://www.saksalaiset.fi

Portal der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e. V.

Die Deutsch-Finnische Gesellschaft (DFG) wurde im Jahr 1952 in München gegründet. Heute ist sie eine der größten deutsch-ausländischen Freundschaftsgesellschaften. Die DFG bildet ein funktionierendes, bundesweites Informationsnetzwerk, vermittelt Ansprechpartner, Kontaktadressen und Informationen und kooperiert eng mit anderen finnischen Institutionen in Deutschland. In Konzerten, Lesungen, Vorträgen und Ausstellungen bringt die DFG finnische Kultur in alle Teile Deutschlands. Mit ihrer Zeitschrift, der Deutsch-Finnischen Rundschau, informiert sie seit über 40 Jahren über deutsch-finnische Themen.

Die DFG spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung intensiver Beziehungen zwischen Deutschland und Finnland. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder betreuen Schüler- und Jugendaustausche, unterstützen deutsch-finnische Städtepartnerschaften, organisieren Konzerte und Lesungen mit finnischen Künstlern. Jedes Jahr organisieren die Deutsch-Finnischen Gesellschaften bundesweit ca. 100 Konzerte, Lesungen, Vorträge mit finnischen Künstlern oder Künstlergruppen. Vorträge, Ausstellungen und finnische Feste werden veranstaltet. Die DFG initiiert und beteiligt sich an vielen deutsch-finnischen Kulturtagen und -wochen. Fast täglich findet irgendwo in Deutschland ein Konzert, eine Lesung, eine Ausstellungseröffnung oder ein Treffen der DFG statt.


http://www.dfg-portal.de