Länderinformationen Slowakei

Hauptstadt Bratislava
Fläche 49.034 km²
Einwohnerzahl 5,5 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 55,8 % römisch-katholische Kirche, 5,3 % evangelische Kirche, 4 % Griechisch-Katholische Kirche, 1,8 % Reformierte Kirchen, weniger als 1 % Orthodoxe Kirche, Methodisten, Baptisten oder Zeugen Jehovas
Amtssprache Slowakisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .sk

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Kontrollen an den Grenzen zur Slowakischen Republik
Vom 24. Mai bis 8. Juni 2023 führen die slowakischen Behörden aufgrund des Globsec 2023-Forums in Bratislava vorübergehend Kontrollen an den slowakischen Grenzen zu Österreich, Ungarn, Polen und der Tschechischen Republik durch.

Der Grenzübertritt ist nur an ausgewiesenen Grenzübergangsstellen und mit gültigem Personalausweis oder Reisepass möglich. Der internationale Zug- und Flugverkehr wird in keiner Weise eingeschränkt oder verändert.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen der Slowakei.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich über Maßnahmen und Verhaltensregeln unter der Hotline 0800 174 174 (bei Anruf aus dem Ausland +421 267 200 020) oder auf der zentralen Info-Website zu COVID-19 der slowakischen Regierung (auch in englischer Sprache). Eine verkürzte deutsche Sprachversion ist ebenfalls verfügbar.
  • Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Erkrankung in der Slowakei nicht in jedem Fall deutschsprechendes ärztliches Personal zur Verfügung steht.

Terrorismus

Kriminalität
Insbesondere in den Touristenzentren Pressburg (Bratislava), Hohe Tatra sowie in Kurorten ist Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl und Autoeinbruch verbreitet.

In einschlägigen Lokalen im Stadtzentrum von Pressburg (Bratislava) kommt es vereinzelt zum Einsatz von sogenannten K.O.-Tropfen, um Personen auszurauben, z.B. durch zeitnahe Abbuchung von höheren Beträgen vom Konto bzw. der Kreditkarte.

Hin und wieder kommt es bei Reisen mit dem eigenen Pkw vor, dass Reisende unter einem Vorwand zum Halten gebracht und beraubt bzw. bestohlen wurden. Insbesondere auf den Autobahnen zwischen Pressburg (Bratislava) und der Grenze mit Tschechien und in Richtung Sillein (Zilina) sowie auf Rastplätzen bzw. an Tankstellen im Stadtgebiet Pressburg (Bratislava) hat es in der Vergangenheit solche Vorfälle gegeben.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen, und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der U-Bahn, im Bus besonders aufmerksam, und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie keine Wertsachen sichtbar im Auto zurück.
  • Lassen Sie Getränke nie unbeaufsichtigt, und nehmen Sie keine Einladungen zu Getränken von Unbekannten an.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Aktuelles
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und Frühsommer-Meningoenzephalitis (ACWY) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Luftverschmutzung
Informieren Sie sich über aktuelle Luftwerte z.B. über den World Air Quality Index sowie die Smartphone App AirVisual.

Medizinische Versorgung
In der Slowakei besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Die Personenkontrollen bei der Einreise in die Slowakei sind mit dem Beitritt der Slowakei zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, gelegentliche Kontrollen sind jedoch möglich. Ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen.

Meldepflicht
Für EU-Staatsangehörige besteht ab zehn Tagen Aufenthalt in der Slowakei eine Meldepflicht bei den Polizeibehörden am Aufenthaltsort. Bei Unterkunft in einem Hotel erfolgt die Anmeldung automatisch durch das Hotel.

Registrierung
Deutsche Staatsangehörige unterliegen über die Anmeldepflicht hinaus einer Registrierungspflicht, wenn sie sich länger als drei Monate im Land aufhalten oder einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten. Ergänzende Informationen hierzu sind auf der Webseite der Botschaft Pressburg eingestellt.

Minderjährige
Grenzbeamte können Nachweise zur Sorgeberechtigung bzw. zum Einverständnis aller Sorgeberechtigten verlangen, um eine mögliche Kindesentziehung durch einen Sorgeberechtigten oder ein unerlaubtes Entfernen des Kindes von den Sorgeberechtigten zu verhindern. Dies gilt besonders für die Einreise von Minderjährigen, die mit einem Sorgeberechtigten anderen Nachnamens oder ohne Sorgeberechtigte reisen. Insoweit empfiehlt sich die Mitnahme entsprechender Dokumente oder Begleitschreiben.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in der Slowakei finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Slowakei

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in der Slowakei sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in der Slowakei ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die slowakischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in der Slowakei ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die slowakischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in der Slowakei arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in der Slowakei im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Für einen nach der Slowakei entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sociálna poistovna, Ulica 29. augusta 8 - 10, 813 63 Bratislava, Slowakische Republik zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die slowakischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in der Slowakei und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in der Slowakei den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in der Slowakei gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in der Slowakei entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung:

  • Geldleistungen: Es handelt sich um eine obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gewährt.
  • Es gibt ein Sondersystem für Polizisten, Soldaten und Zollbeamte.

Sachleistungen:
Es handelt sich um ein universelles Gesundheitssystem für alle Einwohner nach dem Wohnsitzprinzip. Es wird finanziert über obligatorische Versicherungsbeiträge, evtl. durch Zuzahlungen und staatliche Zuschüsse.

Rechtsgrundlage

  • Krankenversicherungsgesetz (Zákon o zdravotnom poistení), Nr. 580/2004.
  • Gesetz über das Gesundheitswesen und entsprechende Dienste (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004.
  • Gesetz über die von der öffentlichen Krankenversicherung gedeckten Leistungen und die Kostenerstattung für gesundheitsbezogene Dienste (Zákon o rozsahu zdravotnej starostlivosti uhrádzanej na základe verejného zdravotného poistenia a o úhradách za služby súvisiace s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 577/2004.
  • Gesetz über Anbieter von Gesundheitsleistungen, Personal und Berufsvereinigungen im Gesundheitswesen (Zákon o poskytovateľoch zdravotnej starostlivosti, zdravotníckych pracovníkoch a stavovských organizáciách v zdravotníctve) Nr. 578/2004.
  • Gesetz über die Krankenversicherungsagenturen (Zákon o zdravotných poisťovniach) Nr. 581/2004.
  • Gesetz über medizinische Notfalldienste (Zákon o záchrannej zdravotnej službe) Nr. 579/2004.
  • Regierungsverordnung über Kostenerstattungsbeträge an Versicherte für Leistungen des Gesundheitsdienstes (Nariadenie vlády o výške úhrady poistenca za služby súvisiace s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 722/2004.
  • Gesetz über den Umfang und die Bedingungen für die von der öffentlichen Krankenversicherung gedeckten Zahlungen für Medikamente, medizinische Hilfsmittel und Essen (Zákon o rozsahu a podmienkach úh-rady liekov, zdravotníckych pomôcok a dietetických potravín na základe verejného zdravotného poistenia) Nr. 363/2011.
  • Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zákon o náhrade príjmu pri dočasnej pracovnej neschopnosti zamestnanca) Nr. 462/2003.
  • Sterbegeldgesetz (Zákon o príspevku na pohreb) Nr. 238/1998.
  • Gesetz über Schmerzensgeld und den Ausgleich für die Minderung sozialer Chancen (Zákon o náhrade za bolesť a náhrade za sťaženie spoločenského uplatnenia) Nr. 437/2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle Einwohner und Erwerbstätige, die sich auf slowakischem Staatsgebiet befinden, fallen unter den Geltungsbereich.
  • Für Menschen, die im Ausland versichert oder für einen Arbeitgeber mit diplomatischen Sonderrechten tätig sind, entfällt die Versicherungspflicht.
  • Es ist keine freiwillige Versicherung möglich.

Geldleistungen:

  • Alle Arbeitnehmer und Selbständige sowie freiwillig Versicherte ab 16 Jahren fallen unter den Geltungsbereich.
  • Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter 50 % des nationalen Durchschnittslohns, also unter € 5.298 (2017), sind von der Versicherungspflicht befreit.

Finanzierung

Für die Finanzierung der Leistungen werden die Beiträge als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage gezahlt:

  • Arbeitnehmer zahlen 4,0 % bzw. 2,0 % für Arbeitnehmer mit Behinderungen für Sachleistungen und 1,4 % für Geldleistungen.
  • Arbeitgeber zahlen 10,0 % bzw. 5,0 % für Arbeitnehmer mit Behinderungen, für Sachleistungen und 1,4 % für Geldleistungen.
  • Selbständige zahlen 14,0 % bzw. 7,0 %, falls eine Behinderung vorliegt, für Sachleistungen und 4,4 % für Geldleistungen
  • Freiwillig Versicherte zahlen 4,4 % für Geldleistungen.

Ehemalige Langzeitarbeitslose mit geringem Einkommen sind von den Versicherungsbeiträgen befreit.

Es gelten die folgenden Bemessungsgrundlagen:

  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Das monatliche Bruttoeinkommen ist die Bemessungsgrundlage für Sach- und Geldleistungen.
  • Arbeitgeber: Die Lohnsumme insgesamt ist die Bemessungsgrundlage für Sachleistungen. Arbeitnehmer: Das monatliche Bruttoeinkommen ist die Bemessungsgrundlage für Sachleistungen.
  • Selbständige: 1/1,486 (ca. 67,3 %) des durchschnittlichen monatlichen steuerbaren Einkommens des Vorjahres ist die Bemessungsgrundlage für Sach- und Geldleistungen.
  • Freiwillig Versicherte: Eine vom Versicherer festgelegte Summe ist die Bemessungsgrundlage für Geldleistungen.
  • Die Bemessungsgrenze für Sachleistungen liegt bei mind. 50 % des nationalen Durchschnittslohns für Selbständige ohne Höchstgrenze. Geringe Einkommen von bis zu € 570 pro Monat sind steuerbefreit. Die Bemessungsgrenze für Geldleistungen liegt bei mind. 50 % des nationalen Durchschnittslohns für Selbständige und freiwillig Versicherte, aber bei max. € 6.181 pro Monat, d. h. dem 7-Fachen des durchschnittlichen Monatslohns im Jahr 2015.

Staat:

  • Der Staat zahlt einen Zuschuss zur Defizitdeckung und zur Finanzierung der Leistungen.
  • Der Staat zahlt ferner Beiträge zur Krankenversicherung für abhängige Kinder, für Bezieher von Altersrente (Starobný dôchodok), Invalidenrente (Invalidný dôchodok), Leistung für Menschen in Not (Dávka v hmotnej núdzi), Elternschaftsgeld (Rodičovský príspevok), Krankengeld (Nemocenské), Mutterschaftsgeld (Materské), Pflegegeld für die Pflege eines kranken Angehörigen (Ošetrovné) sowie für Menschen, die ein Kind unter 6 Jahren oder einen Menschen mit Behinderung betreuen, für gemeldete Arbeitslose und bestimmte andere Gruppen.
  • Der Beitrag des Staates beläuft sich auf 3,78 % der Bemessungsgrundlage von € 883, d. h. den monatlichen nationalen Durchschnittslohn im Jahr 2015. Er beläuft sich im Monat auf € 33,38 pro Person.

Beitragsbemessungsgrenze:
Sachleistungen: Die Bemessungsgrenze für Sachleistungen liegt bei mind. 50 % des nationalen Durchschnittslohns für Selbständige ohne Höchstgrenze.

Geldleistungen: Die Bemessungsgrenze für Geldleistungen liegt bei mind. 50 % des nationalen Durchschnittslohns für Selbständige und freiwillig Versicherte.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Krankengeld wird ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an die Lohnfortzahlung gezahlt. Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Krankheit bescheinigen. Eine Überprüfung alle 4 Wochen ist möglich. Der Versicherte darf kein Mutterschaftsgeld (Materské) beziehen.

Mindestversicherungszeit:
Für Arbeitnehmer und Selbständige gibt es keine Vorgaben zur Mindestversicherungsdauer. Freiwillig Versicherte müssen 270 Kalendertage in den 2 Jahren vor Beginn der Krankheit krankenversichert gewesen sein.

Karenzzeit: Keine.

Leistungsdauer: Das Krankengeld wird für maximal 52 Wochen gezahlt. Leistungshöhe: Arbeitnehmer erhalten ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit im Anschluss an Lohnfortzahlung 55 % der Bemessungsgrundlage. Diese beläuft sich auf das Einkommen pro Tag auf Grundlage des Vorjahres bis zur Grenze des 1,5-Fachen des nationalen Durchschnittslohns. 25 % der Bemessungsgrundlage werden während der ersten 3 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, danach 55 % der Bemessungsgrundlage.

Ist die Krankheit die Folge von Alkohol- oder Drogenkonsum, wird nur die Hälfte der Leistung gezahlt. Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn die Krankheit infolge bewusst rechtswidrigen Handelns des Versicherten eingetreten ist. Bei Nichtbefolgen der Behandlung wird die Leistung für 30 Kalendertage ausgesetzt.

Sterbegeld
Sterbegeld (Príspevok na pohreb) wird als Pauschalleistung von € 79,67 an denjenigen gezahlt, der die Beisetzung organisiert hat, sofern der ständige oder vorübergehende Wohnsitz des Verstorbenen und des Begünstigten für mehr als 90 Tage in der Slowakei gelegen hat.

Sonstige Geldleistungen

  • Pflegegeld für die Pflege eines kranken Angehörigen (Ošetrovné): Die Leistung wird für max. 10 Kalendertage gezahlt, wenn der Verwandte krank und pflegebedürftig ist oder wenn ein Kind unter 10 Jahren wegen der Schließung der Schuleinrichtung aufgrund einer verhängten Quarantäne betreut werden muss. Die Höhe der Leistung beträgt 55 % der Bemessungsgrundlage.
  • Schmerzensgeld (Náhrada za bolesť) und Ausgleich für geminderte soziale Chancen (Náhrada za sťaženie spoločenského uplatnenia) im Falle einer Verletzung: Es wird eine Pauschalleistung in Höhe von 2 % des monatlichen nationalen Durchschnittslohns pro ärztlich bescheinigtem Punkt auf einer gesetzlichen Skala gezahlt. 1 Punkt entspricht € 17,66.

Ambulante ärztliche Behandlung
 Organisation: Die Krankenversicherungsagenturen handeln mit Anbietern von Gesundheitsleistungen Verträge aus. Nur die Ärzte, die bei diesen Anbietern angestellt sind, dürfen Leistungen erbringen, welche die Sozialversicherung erstattet.

Arztwahl: Die Patienten können sich bei einem frei gewählten Vertragsarzt der Krankenversicherungsagenturen registrieren. Der Versicherte vereinbart mit dem Arzt eine allgemeine ambulante Betreuung für mind. 6 Monate.
Der Zugang zu Fachärzten erfolgt per Überweisung durch den behandelnden Arzt oder durch die eigene Wahl des Patienten. Eine Überweisung ist in klar definierten Fällen nicht erforderlich, z. B. bei ambulanter psychiatrischer Pflege oder Pflege in einer Poliklinik.

Selbstbeteiligung:

  • € 1,99 müssen pro Besuch beim Notdienst zugezahlt werden.
  • € 0,17 müssen pro ärztlicher Verordnung zugezahlt werden.
  • € 0,07 müssen pro km Krankenfahrt zugezahlt werden.
  • Für den Transport von Patienten mit Behinderungen, zur Dialyse, zu onkologischen Behandlungen und zur medizinischen Rehabilitation nach Herzchirurgie muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Der Patient kann unter den Vertragsärzten frei wählen. Es erfolgt eine Erstattung gemäß der Sätze, welche die Krankenversicherer und Leistungserbringer vereinbart haben.

Der Patient muss die zahnärztliche Untersuchung nicht bezahlen. Wenn Materialien verwendet werden, die über dem verordneten Standard liegen, muss der Patient die Kosten vollständig tragen. Dies gilt auch für die Behandlung bei Ärzten ohne Vertragsbindung.

Selbstbeteiligung: Zahnärztliche Behandlungen durch nicht vertragsgebundene Ärzte muss der Patient selbst tragen.

Zahnersatz
Es werden bestimmte zusätzliche Zuzahlungen laut einer Liste für Heil- und Hilfsmittel fällig. Die Kostenbeteiligung hängt von Art und Material des Zahnersatzes ab. Sie beträgt durchschnittlich 35 %. Die Kosten für kompletten Zahnersatz liegen zwischen € 165 und € 829.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Organisation: Staatliche oder regionale öffentliche, gemeinnützige und private Einrichtungen der Gesundheitspflege, die mit den Krankenversicherungsagenturen Verträge geschlossen haben und vom staatlichen Krankenversicherungssystem finanziert werden, können aufgesucht werden.

Krankenhäuser können für den Vertragsabschluss mit den Krankenversicherungsagenturen einen bevorzugten Status erreichen, wenn sie als Teil des öffentlichen Mindestnetzes der Anbieter von Gesundheitsleistungen mit einer festgelegten Mindestanzahl an Ärzten, Krankenschwestern/Krankenpfleger und Krankenbetten gelistet sind.

Wahl des Krankenhauses: Der Patient kann das Krankenhaus frei wählen. Es muss eine ärztliche Überweisung oder Verordnung vorliegen, außer in Notfällen.

Selbstbeteiligung: Der Patient muss sich nicht an den Kosten beteiligen.

Arzneimittel
Die durchschnittliche Kostenbeteiligung liegt bei ca. 10 % bis 14 %. Die Kostenbeteiligung des Patienten für Arzneimittel darf für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen und einem niedrigen Einkommen € 25 und für Kinder unter 6 Jahren € 8 pro Vierteljahr nicht überschreiten. Ansonsten gibt es keine Ausnahmen oder Vergünstigungen für Arzneimittel.

Medizinische Rehabilitation
Patienten müssen für einen Kuraufenthalt in Heilbädern € 1,66 bis € 7,30 pro Tag zuzahlen.

Heil- und Hilfsmittel
Die Kosten für Heil- und Hilfsmittel werden teilweise oder vollständig übernommen. Der Patient zahlt den Rest gemäß einer Preisliste für Heil- und Hilfsmittel, je nach Diagnose, Entscheidung des Arztes und Wahl des Hilfsmittels durch den Patienten.

Beispiel: Die Kosten für eine Unterschenkelprothese oder an einem Hörgerät können je nach Diagnose, Entscheidung des Arztes und Wahl des Hilfsmittels durch den Patienten teilweise oder vollständig von der Krankenversicherung übernommen werden.

Sonstige Sachleistungen

  • Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene,
  • Impfungen,
  • ambulante Versorgung,
  • Erholungsaufenthalte und ein Kuraufenthalt in Heilbädern mit einer Zuzahlung von € 1,66 bis € 7,30 pro Tag können in Anspruch genommen werden.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem.

Die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind Teil des Gesundheits- und Sozialfürsorgesystems. Sie sind regional und lokal organisiert. Sie werden teilweise durch spezifische Gesetze - bei Menschen mit Behinderungen sowie von Dritten abhängigen Menschen - und teilweise in den Gesetzen zu anderen Risiken - Invalidität, Alter, Krankheit - geregelt. Die Leistungen basieren auf dem Prinzip der Sozialfürsorge. Sie werden als Sach- und Geldleistungen erbracht. Die Sachleistungen finanzieren regionale und lokale Selbstverwaltungen sowie teilweise der Staat durch Steuern. Geldleistungen finanziert der Staat. Nicht-gewerbsmäßige Pfleger erhalten ein Pflegegeld.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Soziale Dienste (Zákon o sociálnych službách) Nr. 448/2008.
  • Gesetz zur finanziellen Unterstützung des Behindertenausgleichs (Zákon o peňažných príspevkoch na kompenzáciu ťažkého zdravotného postihnutia) Nr. 447/2008.
  • Gesetz über das Gesundheitswesen und entsprechende Dienste (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004.
  • Gesetz über Anbieter von Gesundheitsleistungen, Personal und Berufsvereinigungen im Gesundheitswesen (Zákon o poskytovateľoch zdravotnej starostlivosti, zdravotníckych pracovníkoch a stavovských organizáciách v zdravotníctve) Nr. 578/2004.
  • Existenzminimumgesetz (Zákon o životnom minime) Nr. 601/2003.
  • Familiengesetz (Zákon o rodine) Nr. 36/2005.
  • Gesetz über den sozialen und rechtlichen Schutz von Kindern und über soziale Vormundschaft (Zákon o sociálno-právnej ochrane detí a sociálnej kuratele) Nr. 305/2005.
  • Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 219/2014.

Gedecktes Risiko

Es gibt keine gesonderte Definition. Geldleistungen werden gewährt, wenn mehr als 12 Monate lang eine Bedürftigkeit besteht und für die verschiedenen Leistungsstufen jeweils ein Minimum an Bedürftigkeit vorliegt.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen mit schwerer gesundheitlicher Behinderung und in schlechtem Gesundheitszustand, die auf die Pflege durch Dritte angewiesen sind, fallen unter den Geltungsbereich. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht nicht.

Finanzierung

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem. Der Staat zahlt einen Zuschuss zur häuslichen Pflege, für persönliche Hilfeleistungen sowie zu Erwerb und Instandhaltung medizinischer Geräte.

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Abhängigkeit von Dritten erfolgt auf medizinischer Ebene durch einen Arzt. Für die soziale Beurteilung arbeiten Fachärzte mit Sozialarbeitern zusammen.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren:
Es wird die Fähigkeit eines Menschen beurteilt, folgende alltägliche Lebensverrichtungen auszuführen: Beköstigung, Körperpflege, Baden, Verrichten der Notdurft, Ankleiden, Fortbewegung, Orientierung, Medikamenteneinnahme und Bedarf an Überwachung.

Es gibt eine nationale Liste mit Krankheiten, Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Die Liste mit Verrichtungen, die zur Einstufung des Ausmaßes an notwendiger persönlicher Unterstützung verwendet wird, umfasst 20 Punkte.

Pflegegrade

Es gibt 6 Pflegestufen, welche das benötige Ausmaß an Unterstützung durch Dritte definieren. Die Pflegestufe hängt vom beurteilten Bedarf darüber ab, inwiefern der Betreffende grundlegende Tätigkeiten ausführen kann. Die 1. Stufe entspricht 0 Stunden täglicher Bedürftigkeit, die 2. Stufe 2 bis 4 Stunden und die 6. Stufe mehr als 12 Stunden täglicher Bedürftigkeit.

Der Umfang der persönlichen Unterstützung wird entsprechend der Anzahl der benötigten Stunden und Aktivitäten festgelegt. Es wird angenommen, dass sich der Zustand eines Menschen verbessern kann. Eine erneute Einstufung ist bei chronischen Erkrankungen nicht erforderlich. Wenn persönliche Hilfeleistungen erbracht werden, erfolgt alle 3 Jahre eine Einstufung.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Es wird Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Hausarbeit und grundlegenden sozialen Aktivitäten angeboten. Die Leistungen sind nicht zeitlich begrenzt.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, z. B. in stationären Tageseinrichtungen (Denný stacionár), als Tagespflege oder unter der Woche erbracht. Die Patienten verbringen Wochenenden zu Hause. Die tägliche Dauer der Tagespflege ist nicht festgelegt. Die Leistungen sind nicht zeitlich begrenzt. Es werden verschiedene Leistungen, wie z.B. spezialisierte Dienstleistungen und Krankenpflege usw. angeboten.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Stationäre Pflege über eine längere Zeit hinweg wird in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege erbracht. Dazu gehören Seniorenheime (Zariadenie pre seniorov), beschützende Einrichtungen (Zariadenie chráneného bývania), Pflegeheime (Domov sociálnych služieb) und betreutes Wohnen (Zariadenie podporovaného bývania). Kurzzeitige Heimpflege wird im Pflegeheim (Zariadenie opatrovateľskej služby) und in Rehabilitationszentren (Rehabilitačné stredisko) erbracht. Es gibt keine festen Obergrenzen. Die Dauer hängt von den Bedürfnissen ab, aber Sozialdienste in Pflegeeinrichtungen und in Rehabilitationszentren werden nur für einen beschränkten Zeitraum erbracht.

Selbstbeteiligung:
Der Betreffende muss die Kosten der Leistung in Einrichtungen selbst tragen. Es müssen aber mind. 25 % des Existenzminimums als Einkommen bleiben. Bei häuslichen Pflegediensten müssen dem Empfänger mind. 140 % des Existenzminimums erhalten bleiben.

Das Einkommen, nach dem sich die Kostenbeteiligung richtet, versteht sich ohne einmalige staatliche Sozialleistungen, Kindergeld, Steuergutschriften, Stipendien etc. Vermögenswerte werden nicht mit einbezogen.

Sonstige Sachleistungen
Es werden Sozialberatung (Sociálne poradenstvo), Dolmetschen (Tlmočenie) und soziale Rehabilitation (Sociálna rehabilitácia) angeboten.

Weitere Hilfen sind Transportleistungen (Prepravná služba), Begleitung und Vorleseservice für blinde Menschen, Beratungs- und Schulungsleistungen für Menschen, die persönliche Unterstützung erhalten, Vermittlungsleistungen für Nutzer und Anbieter von persönlicher Unterstützung, Vermietung von Geräten zur Überwachung und Meldung von Hilfebedarf, Notfallassistenz über Telekommunikationsmittel, Unterstützungsleistungen, z. B. Teilzeitpflege, Unterstützung bei der selbständigen Lebensführung, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wäsche waschen usw.

Es gibt ein soziales Dienstleistungssystem, in dem kommunale Selbstverwaltungen und höhere regionale Einheiten sowie staatliche und nicht staatliche Anbieter bedürftigen Menschen, z. B. Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Alleinerziehenden und Obdachlosen soziale Dienstleistungen wie Verpflegung und Unterkunft anbieten.

Der Betreffende kann professionelle Anbieter frei wählen.

Häusliche Pflege als Geldleistung

  • Pflegegeld (Príspevok na osobnú asistenciu): Die Leistung kann genutzt werden, um professionelle Anbieter zu bezahlen. Die Leistung beträgt 1,39 % des Existenzminimums pro Stunde für die benötigte Unterstützung, aber für max. 7.300 Stunden pro Jahr. Die Leistungen erhalten Pflegebedürftige und Menschen mit Einkommen unter dem 4-Fachen des Existenzminimums. Bei mehr Einkommen wird ein niedrigerer Betrag gezahlt.
  • Leistung zum Erwerb, Unterhalt, Anpassung und Umgang mit Hilfsmitteln (Peňažný príspevok na kúpu, úpravu alebo opravu pomôcky): Es werden max. € 8.630,42 gezahlt.
  • Leistung zum Erwerb einer Hebevorrichtung (Peňažný príspevok na kúpu zdvíhacieho zariadenia): Es werden max. € 11.617,88 gezahlt.
  • Leistung zum Erwerb und Anpassung eines Kraftfahrzeuges (Peňažný príspevok na kúpu alebo úpravu osobného motorového vozidla): Es werden max. € 8.298,48 gezahlt.
  • Beförderungsgeld (Peňažný príspevok na prepravu): Es werden max. 51,02 % des Existenzminimums (Životné minimumi) pro Monat gezahlt.
  • Leistung zur Anpassung von Wohnung, Haus und Garage (Peňažný príspevok na úpravu bytu, rodinného domu alebo garáže): Es werden max. € 8.298,48 gezahlt.
  • Leistung zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten (Peňažný príspevok na kompenzáciu zvýšených výdavkov): Es werden monatliche Zuschläge für besondere Diäten bis zu 18,56 % des Existenzminimums, für persönliche und häusliche Hygiene, Kleidung, Schuhe und Haushaltseinrichtung bis zu 9,28 % des Existenzminimums, für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges bis zu 16,7 % des Existenzminimums und für den Unterhalt eines Blindenhundes bis zu 22,27 % des Existenzminimums gezahlt.

Es ist nur die zweckmäßige Nutzung der Leistungen zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten (Peňažný príspevok na kompenzáciu zvýšených výdavkov) erlaubt.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Der Staat trägt die Differenz zwischen den Kosten der Leistung und der Selbstbeteiligung bei niedrigen Einkommen.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Der Staat trägt die Differenz zwischen den Kosten der Leistung und der Selbstbeteiligung bei niedrigen Einkommen.

Geldleistungen für Pflegepersonen
Geldleistungen der häuslichen Pflege (Príspevok na opatrovanie) für nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen:

  • Die Leistung beträgt max. 125 % des Existenzminimums pro Monat, falls ein Mensch häusliche Pflege erhält, und 162,1 %, falls 2 oder mehr Menschen häusliche Pflege erhalten. Die Leistungen werden nach einer Bedürftigkeitsprüfung an die Pflegeperson selbst gezahlt.
  • Die Leistung wird um € 49,80 pro Monat erhöht, wenn 1 oder mehrere schwerbehinderte Kinder häusliche Pflege benötigen und die Pflegeperson kein anderes Einkommen bezieht.
  • Wenn die Pflegeperson eine Rente bezieht, unterliegt die Leistung keiner Bedürftigkeitsprüfung und wird als Pauschalbetrag gezahlt. Dieser Pauschalbetrag beläuft sich auf 46,38% des Existenzminimums pro Monat, falls ein Mensch häusliche Pflege erhält, und 61,22% des Existenzminimums pro Monat, falls 2 oder mehr Menschen häusliche Pflege erhalten.
  • Die Beiträge der Alters- und Invalidenversicherung für Pflegepersonen und persönliche Assistenten trägt der Staat. Es sind bis zu 30 Tage bezahlter Urlaub pro Jahr möglich, um jemanden zu pflegen (sog. Entlastungsdienst).

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

Mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Pflegeleistungen

Hier werden folgende vergleichbare Leistungen zur Verfügung gestellt, die alle mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar sind. Deshalb ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.

Geldleistung bei häuslicher Pflege
Im Falle der Pflege durch einen Angehörigen gewährt die Sozialversicherung als zuständiger Leistungsträger diese Leistung. Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit und Bedürftigkeit.

Sachleistung bei häuslicher Pflege
Zur Unterstützung bei der Körperpflege, Hausarbeit, Lieferung und Vorbereitung von Mahlzeiten, Wäsche und Begleitung gewährt der Staat als zuständiger Leistungsträger diese Leistungen.

Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit, Einschränkung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten um mindestens 50 % und Bedürftigkeit.

(Teil-)stationäre Pflege
Im Falle der Unterbringung in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege gewährt der Staat als zuständiger Leistungsträger diese Leistung. Anspruchsvoraussetzungen sind Pflegebedürftigkeit und Bedürftigkeit.

Versicherungssystem

Gesetzliche Rentenversicherung
1. Säule:

  • Es handelt sich um ein Umlageverfahren der Sozialversicherung. Es basiert auf Beiträgen und dem Solidaritätsprinzip, wobei sich die Summe der Leistungen aus den Beschäftigungsaktivitäten des gesamten Arbeitslebens zusammensetzt.
  • Es gibt ein Sondersystem für Polizisten, Soldaten und Zollbeamte.

2. Säule:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes kapitalgedecktes System. Es basiert außerdem auf der Beurteilung des hinterlegten Geldes. Es werden Leistungen entsprechend dem angesammelten Rentenkapital gezahlt. Das Rentensystem ist fiktiv beitragsorientiert.

3. Säule:
Es handelt sich um eine zusätzliche freiwillige Altersversicherung. Sie wird aus Arbeitgeberbeiträgen und Beiträgen der Versicherten finanziert und ist fiktiv beitragsorientiert.

Rechtsgrundlage

1. Säule: Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003.

2. Säule: Gesetz über Geldanlagen für die Altersrente (Zákon o starobnom dôchodkovom sporení) Nr. 43/2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)

1. Säule: Es besteht eine Pflichtmitgliedschaft für folgende Gruppen:

  • Menschen in einem Beschäftigungsverhältnis oder einem ähnlichen Verhältnis (z. B. Arbeitsvertrag).
  • Selbständige, deren Einkommen 50 % des nationalen Durchschnittslohns, d.h. € 5.298, übersteigt.

Ebenfalls versichert sind folgende Gruppen:

  • Menschen, die ein Kind betreuen.
  • Bezieher einer Geldleistung der häuslichen Pflege (Príspevok na opatrovanie).
  • Menschen, die persönliche Pflegedienste (Osobnú asistenciu) für mind. 140 Stunden im Monat verrichten.
  • Bezieher von Mutterschaftsgeld (Materské).

Menschen über 16 Jahre mit ständigem oder zeitweiligem Wohnsitz in der Slowakei können sich freiwillig versichern.

2. Säule:
Bis zum 35. Lebensjahr ist eine freiwillige Versicherung Pflicht. Nach dem Eintritt in die 2. Säule ist kein Austritt mehr möglich. Es besteht keine Versicherungspflicht für Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter 50 % des nationalen Durchschnittslohns, also unter € 5.298.

Finanzierung

Es werden folgende Beiträge als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage erhoben:

  • 4 % zahlen die Arbeitnehmer.
  • 14 % zahlen die Arbeitgeber, davon ggf. 4,25 % für die 2. Säule.
  • 18 % zahlen Selbständige, davon ggf. 4,25 % für die 2. Säule.
  • 18 % zahlen freiwillig Versicherte, davon ggf. 4,25 % für die 2. Säule.

Ehemalige Langzeitarbeitslose mit einem geringen Einkommen bis zu 67 % des nationalen Durchschnittslohns sind von den Versicherungsbeiträgen befreit.

Bemessungsgrundlage:

  • Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dient das monatliche Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage.
  • Für Selbständige dienen 1/1,486 (ca. 67,3 %) des durchschnittlichen monatlichen zu versteuernden Einkommens des Vorjahrs als Bemessungsgrundlage.
  • Für freiwillig Versicherte dient eine vom Versicherer festgelegte Summe als Bemessungsgrundlage.

Der Staat zahlt einen Zuschuss zur Deckung des Defizits.

Der Staat zahlt außerdem Beiträge für folgende Gruppen:

  • Menschen, die für Kinder bis 6 Jahre sorgen bzw. bis 18 Jahre bei langfristig schlechtem Gesundheitszustand des Kindes. Die Beiträge belaufen sich auf 18 % von 60 % der Bemessungsgrundlage (= nationaler Durchschnittslohn im Jahr 2015), was momentan € 95,36 pro Person pro Monat entspricht, und auf nur 13,75 % von 60 % für Versicherte in der (kapitalgedeckten) 2. Säule.
  • Bezieher von Geldleistungen der häuslichen Pflege (Príspevok za opatrovanie) bzw. Pflegegeld (Príspevok na osobnú asistenciu) für Menschen, die persönliche Unterstützung für mind. 140 Stunden im Monat verrichten, zahlen Beiträge, die sich auf 18 % der Bemessungsgrundlage (= 50 % des nationalen Durchschnittslohns im Jahr 2015) belaufen, was momentan € 79,47 pro Person pro Monat entspricht. Die Beiträge betragen nur 14 % von 50 % für Versicherte in der (kapitalgedeckten) 2. Säule.

Die Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poisťovňa) zahlt Beiträge für Bezieher von Unfallrente (Úrazová renta) in folgender Höhe:
18 % der Bemessungsgrundlage, d. h. das 1,25-Fache des gezahlten Leistungsbetrags. Es werden nur 13,75 % der Bemessungsgrundlage in die 1. Säule gezahlt, falls eine Versicherung in der kapitalgedeckten 2. Säule vorliegt und keine Invalidenrente bezogen wird, und 4,25 % in die 2. Säule.

Bei langfristigen Leistungen gelten folgende Finanzierungssysteme:

  • 1. Säule: Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.
  • 2. Säule: Die Finanzierung erfolgt durch ein Kapitaldeckungsverfahren.

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung aus einer Broschüre der DRV Bund. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

Invalidenrente
Eine Invalidenrente soll die Versicherten immer dann unterstützen, wenn sie aufgrund einer Krankheit oder Behinderung dauerhaft ihrer Arbeit nicht mehr nachgehen können.

Versicherte haben einen Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie

  • mindestens 40 Prozent erwerbsgemindert sind,
  • infolge ihres schlechten Gesundheitszustandes mindestens ein Jahr nicht erwerbsfähig sein können und -
  • die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben.

 

Versicherte können die Invalidenrente nur erhalten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität noch nicht die Voraussetzungen für eine Altersrente oder eine vorzeitige Altersrente erfüllen.

Die Rente wird nur als volle Invalidenrente geleistet. Eine teilweise Invalidenrente gibt es nach slowakischem Recht nicht. Die Höhe Ihrer Invalidenrente hängt von dem Prozentsatz der Erwerbsminderung ab.

Wartezeit: Die notwendige Wartezeit ist abhängig von Ihrem Alter bei Eintritt der Invalidität.

 

Lebensalter bei Eintritt der Invalidität Wartezeit 
bis zu 20 Jahre weniger als 1 Jahr
über 20 bis 24 Jahre mindestens 1 Jahr
über 24 bis 28 Jahre  mindestens 2 Jahre
über 28 bis 34 Jahre mindestens 5 Jahre
über 34 bis 40 Jahre mindestens 8 Jahre
über 40 bis 45 Jahre mindestens 10 Jahre
über 45 Jahre mindestens 15 Jahre

 

 

Vom 1. Januar 2010 an werden die Versicherungsjahre im gesamten Zeitraum vor Eintritt der Invalidität berücksichtigt. Zuvor zählten für die Wartezeit nur die letzten zehn Versicherungsjahre vor Eintritt der Invalidität.

Die Wartezeit müssen Versicherte nicht erfüllt haben, wenn bei ihnen die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Auch Personen, die bereits von Geburt an behindert sind oder beispielsweise Schüler, die vor ihrem 18. Lebensjahr invalide geworden sind, brauchen die Wartezeit nicht zu erfüllen. Ihr Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die Diagnose der Invalidität gestellt wurde, jedoch nicht vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Die Rente kann entweder für die Dauer der Invalidität oder bis zur Gewährung einer Altersrente gezahlt werden.

Altersrente
Um in der Slowakischen Republik eine Altersrente zu erhalten, müssen Versicherte ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine Wartezeit von mindestens 15 Jahren zurückgelegt haben.

Bis zum 31. Dezember 2016 konnten Frauen und Männer grundsätzlich eine Altersrente erhalten, wenn sie ihr 62. Lebensjahr vollendet haben. Vom 1. Januar 2017 an wird das Renteneintrittsalter schrittweise erhöht. Im Jahr 2017 gilt sowohl für Frauen als auch für Männer, die ab 1955 geboren sind, ein Rentenalter von 62 Jahren und 76 Tagen.

Frauen und Männer können ihre Altersrente auch vorzeitig in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf die vorgezogene Altersrente kann nur entstehen, wenn den versicherten bis zum Erreichen des regulären Rentenalters nicht mehr als 2 Jahre fehlen und sie mindestens 15 Jahre rentenversichert gewesen sind.

Hinterbliebenenrente
Nach dem Tod des Ehepartners können die Hinterbliebenen eine Witwen­ oder Witwerrente erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auch als Kind des Verstorbenen können Hinterbliebene eine Rente bekommen.

Hinterbliebene können in der Slowakischen Republik eine Witwen­ oder Witwerrente beziehen, wenn

 

  • ihr Ehepartner gestorben ist (zum Zeitpunkt des Todes muss eine rechtsgültige Ehe bestanden haben),
  • der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes einen Anspruch auf eine gesetzlich vorgesehene Alters­, Invalidenrente oder vorzeitige Altersrente hatte oder gehabt hätte oder
  • der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

Die Witwen­ oder Witwerrente wird für die Dauer von zwölf Monaten nach dem Tod des Ehepartners gezahlt.

Leibliche und adoptierte Kinder eines verstorbenen Versicherten können eine Waisenrente erhalten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Anspruch auf Waisenrente haben jedoch nur unversorgte Kinder. Ein Kind gilt als unversorgt bis zum Ende der Schulpflicht und darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn es sich beispielsweise in der Schul­ oder Berufsausbildung befindet. Für Pflegekinder besteht kein Anspruch auf Waisenrente.

Versicherungssystem

Sozialversicherungssystem: Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem, das durch Beiträge finanziert wird. Es werden entgeltbezogene Leistungen gezahlt. Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Staatlichen Verwaltungsbehörden im Bereich Soziales, Familie und Arbeit (Zákon o orgánoch štátnej správy v oblasti sociálnych vecí, rodiny a služieb zamestnanosti) Nr. 453/2003.
  • Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003.
  • Arbeitsförderungsgesetz (Zákon o službách zamestnanosti) Nr. 5/2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer, außer Rentner. Menschen bis 16 Jahre mit ständigem oder vorläufigem Wohnsitz in der Slowakei können sich freiwillig versichern.

Finanzierung

Es werden Beiträge als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage erhoben:

  • 1 % zahlen die Arbeitnehmer.
  • 1 % zahlen die Arbeitgeber.
  • 2 % zahlen freiwillig Versicherte.

Bemessungsgrundlage:

  • Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber dient das monatliche Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage.
  • Für freiwillig Versicherte dient eine vom Versicherer festgelegte Summe als Bemessungsgrundlage.

Es müssen keine Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente, eine vorgezogene Altersrente oder eine volle Invalidenrente erhält oder ein ehemaliger Langzeitarbeitsloser mit geringem Einkommen bis zu 67 % des nationalen Durchschnittslohns ist.

Der Staat zahlt einen Zuschuss zur Deckung des Defizits und der Kosten für die Arbeitsförderung.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (Dávka v nezamestnanosti)
Voraussetzungen:

  • Unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Beim Arbeitsamt gemeldet sein, diesem zur Verfügung stehen und sich innerhalb von 3 Tagen bei diesem melden.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Uneingeschränkt für den Arbeitsmarkt verfügbar sein.
  • Keine Altersrente (Starobný dôchodok) beziehen.
  • Aktiv arbeitsuchend sein.

Mindestversicherungszeit:
Es müssen Beitragszahlungen von mind. 2 Jahren während der vorangegangenen 3 Jahre vorliegen, bei befristeter Beschäftigung in den vorangegangenen 4 Jahren.

Leistungsdauer:

  • Die Leistung wird für 6 Monate gezahlt, bzw. 4 Monate bei befristeter Beschäftigung.
  • Nach 3 Monaten kann der Empfänger wählen, ob er die Leistung für max. 3 Monate weiter beziehen möchte oder die Registrierung als Arbeitsuchender beenden und einen Bonus erhalten möchte.

Leistungshöhe: Es werden 50 % des Bezugslohns bzw. der Bemessungsgrundlage gezahlt.

Sonstige Leistungen
Unterstützende Leistungen an Absolventen zum Erwerb von Berufserfahrung: Die Leistungen erhalten arbeitslose Absolventen unter 26 Jahren, die an dem Programm "Erfahrungen für Absolventen" (Príspevok na vykonávanie absolventskej praxe) teilnehmen. Sie müssen 20 Stunden pro Woche für bis zu 6 Monate teilnehmen. Der Leistungsbetrag entspricht 65 % des Existenzminimums (Životné minimum) pro Monat. Leistungsberechtigte sind durch die Unfallversicherung gedeckt.

Unterstützende Leistungen zur Schaffung von Arbeitsplätzen für junge Menschen in ihrem 1. geregelten Beschäftigungsverhältnis:
Die Förderung erhalten Arbeitgeber, die junge Arbeitsuchende unter 29 Jahren, diie zuvor in keinem geregelten bezahlten Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, für 6 bis 12 Monate beschäftigen. Der Höchstfördersatz beträgt 60 % des Durchschnittslohns. Die Höhe der Förderung hängt von der wirtschaftlichen Lage der jeweiligen Region ab und ist in den Regionen mit schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen höher.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung.
Es handelt sich um ein obligatorisches Versicherungssystem für Arbeitnehmer, das die Arbeitgeber durch Beiträge finanzieren. Es werden entgeltabhängige Geldleistungen gezahlt. Es werden anfüllende Geldleistungen bei Leistungen im Krankheitsfall, bei Invalidität und für Hinterbliebene gezahlt. Sachleistungen werden durch das Krankenversicherungssystem erbracht.

Rechtsgrundlage 

  • Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zákon o náhrade príjmu pri dočasnej pracovnej neschopnosti zamestnanca) Nr. 462/2003.
  • Einkommensteuergesetz (Zákon o dani z príjmu) Nr. 595/2003.
  • Arbeitsgesetzbuch (Zákonník práce), Gesetz Nr. 311/2001.
  • Gesetz über Schmerzensgeld und den Ausgleich für die Minderung sozialer Chancen (Zákon o náhrade za bolesť a náhrade za sťaženie spoločenského uplatnenia) Nr. 437/2004.
  • Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Zákon o bezpečnosti a ochrane zdravia pri práci) Nr. 124/2006.
  • Dekret Nr. 391/2006 über Mindeststandards im Arbeitsschutz für Arbeitsstätten.
  • Dekret Nr. 392/2006 über Mindeststandards im Arbeitsschutz für den Einsatz von Arbeitsmitteln.
  • Verordnung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 504/2006 über die Meldung, Registrierung und Erfassung von Berufskrankheiten.
  • Verordnung des Ministeriums für Gesundheit Nr. 500/2006 über die Einführung einer Mustervorlage zur Meldung von Arbeitsunfällen.
  • Gesetz über den Schutz, die Unterstützung und Entwicklung der öffentlichen Gesundheit (Zákon o ochrane, podpore a rozvoji verejného zdravia) Nr. 355/2007.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer, Studierende und bestimmte andere Gruppen fallen unter bestimmten Voraussetzungen unter den Geltungsbereich. Es ist keine freiwillige Versicherung möglich. Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.

Finanzierung

Arbeitgeber zahlen Beiträge in Höhe von 0,8 % des Einkommens. Der Staat zahlt einen Zuschuss zur Deckung des Defizits und zu Kuren in Heilbädern. Bei langfristigen Leistungen erfolgt die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.

Arbeitsunfall

Eine Verletzung oder der Tod muss in Verbindung mit der Ausführung von angeordneten Arbeiten stehen, außer wenn der Arbeitnehmer selbst der Verursacher ist oder Trunkenheit die Ursache war. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsunfall innerhalb von 3 Tagen melden.

Wegeunfall

Unfälle auf dem Weg von und zur Arbeit sind nicht gedeckt.

Berufskrankheit

Es gibt eine Liste von 47 Berufskrankheiten unter Anhang 1 des Sozialversicherungsgesetzes (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003. Es handelt sich nicht um ein gemischtes System. Der Arbeitgeber muss die Berufskrankheit innerhalb von 8 Tagen melden. Für einige Krankheiten wird die zulässige Höchstdauer einer Einwirkung bzw. werden Grenzwerte durch eine Verordnung des zuständigen Umweltamts bestimmt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante und stationäre Sachleistungen
Der Arzt oder das Krankenhaus können frei gewählt werden, außer für Vorsorgeleistungen, die in unternehmenseigenen Gesundheitszentren erbracht werden können.

Selbstbeteiligung: Alle Kosten übernimmt der pflichtversicherte Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer muss sich nicht an den Kosten beteiligen.

Verletztengeld (Úrazový príplatok)
Verletztengeld wird für max. 52 Wochen gezahlt. Es dient als Zulage zum Krankengeld und zur Lohnfortzahlung.

Leistungshöhe:

  • Es werden 55 % der täglichen Bemessungsgrundlage während der ersten 3 Tage gezahlt.
  • Es werden 25 % der täglichen Bemessungsgrundlage während der folgenden Tage der Erwerbsunfähigkeit gezahlt.

Tägliche Bemessungsgrundlage: Das durchschnittliche tägliche Einkommen im Kalenderjahr vor Eintritt der Verletzung wird herangezogen. Die Leistung wird monatlich gezahlt.

Rehabilitationsgeld (Rehabilitačné)
Es werden 80 % der täglichen Bemessungsgrundlage, d. h. der durchschnittlichen täglichen Einkünfte im Kalenderjahr vor Eintritt der Verletzung während der beruflichen Rehabilitation, gezahlt.

Umschulungsgeld (Rekvalifikačné)
Es werden 80 % der täglichen Bemessungsgrundlage, d. h. der durchschnittlichen täglichen Einkünfte im Kalenderjahr vor Eintritt der Verletzung während der beruflichen Rehabilitation, gezahlt.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

System und Grundprinzip

Hilfe für Menschen in Not (Pomoc v hmotnej núdzi): Es handelt sich um ein steuerfinanziertes beitragsunabhängiges System für alle Einwohner.

Ziel ist die Sicherung eines Existenzminimums für Menschen, die ihre wesentlichen Lebensumstände nicht aufrechterhalten können. Die Leistungen werden zentral verwaltet. Es wird ein Differenzialbetrag gezahlt. Es besteht ein subjektives Recht.

Rechtsgrundlage

  • Existenzminimumgesetz (Zákon o životnom minime) Nr. 601/2003.
  • Gesetz über die Staatlichen Verwaltungsbehörden im Bereich Soziales, Familie und Arbeit (Zákon o orgánoch štátnej správy v oblasti sociálnych vecí, rodiny a služieb zamestnanosti) Nr. 453/ 2003.
  • Gesetz über Hilfe für ´Menschen in Not (Zákon o pomoci v hmotnej núdzi) Nr. 417/2013.
  • Arbeitsförderungsgesetz (Zákon o službách zamestnanosti) Nr. 5/2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen, ggf. Haushalte bzw. Familien, erhalten die Leistungen.

Finanzierung

Die Leistungen finanzieren der Staat und die Gemeinden.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Voraussetzungen: Der Wohnsitz muss in der Slowakei liegen oder der Betreffende muss sich im Land aufhalten. Es bestehen keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

Leistungsdauer: Die Leistung für Menschen in Not (Dávka v hmotnej núdzi) wird gezahlt, solange die Bedürftigkeit besteht.

Geldleistungen
Die Leistung wird an Menschen gezahlt, deren Einkommen sich unter dem Existenzminimum (Životné minimum) befindet und die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das Existenzminimum ist die Einkommensschwelle, unter der ein Mensch als bedürftig gilt.

Das Existenzminimum deckt grundsätzlich eine warme Mahlzeit pro Tag sowie benötigte Kleidung und Unterkunft. Die Beträge des Existenzminimums zur Feststellung der Bedürftigkeit belaufen sich auf die folgende Höhe:

  • 1. Volljähriger: € 198,09 pro Monat.
  • Jeder weitere Volljährige: € 138,19 pro Monat.
  • Nicht unterhaltsberechtigte oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren: € 90,42 pro Monat.

Haushaltgrundbetrag
Dieser Leistungsbetrag wird als Differenz zwischen dem Einkommen der Einzelperson oder des Haushalts und dem theoretischen Betrag der Leistung für Menschen in Not (Dávka v hmotnej núdzi) berechnet.

Es gelten die folgenden theoretischen monatlichen Grundbeträge pro bedürftigem Haushalt:

  • € 61,60 für Alleinstehende.
  • € 117,20 für Alleinerziehende mit bis zu 4 Kindern.
  • € 107,10 für Paare ohne Kinder.
  • € 160,40 für Paare mit bis zu 4 Kindern.
  • € 171,20 für Alleinerziehende mit 5 oder mehr Kindern.
  • € 216,10 für Ehepaare mit 5 oder mehr Kindern.

Geldleistung für Wohnung und Heizung
Wohngeld (Príspevok na bývanie) ist ein integrierter Teil der Beihilfen für Menschen in Not (Príspevky k dávke): Es werden € 55,80 pro Monat für Alleinstehende und € 89,20 für einen Haushalt mit mind. 2 Menschen gezahlt.

Die Leistung erhalten nur Menschen, die ihre Unterkunftskosten zahlen. Die Leistung wird ebenfalls gezahlt, wenn sich der Haushalt in einer sozialen Einrichtung befindet. Auch Menschen mit Anspruch auf lebenslanges Wohnrecht erhalten Wohngeld. Wenn mehrere Mieter in einem Anwesen leben, werden die Leistungen nur an einen Mieter gezahlt. Eine Familie mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern, die 5 und 10 Jahre alt sind, erhält z. B. max. € 392,94 pro Monat.

Sonstige Leistungen für Menschen in Not (Príspevky k dávke):
Es gibt folgende Beihilfen für Menschen in Not (Príspevky k dávke):

  • Unterhaltshilfe (Ochranný príspevok): Es werden € 63,07 pro Monat für Menschen im Rentenalter, Erwerbsunfähige mit einer Erwerbsminderung über 70 % und Menschen, die einen Schwerbehinderten betreuen, gezahlt. Die Leistung beträgt € 34,69 pro Monat für Menschen, die länger als 30 Tage krank sind, jedoch nicht mehr als 12 Monate. € 13,50 pro Monat erhalten Schwangere ab dem 4. Monat der Schwangerschaft, wenn sie die monatlichen Untersuchungen einhalten, oder alleinerziehende Elternteile, die ein Kind im Alter von bis zu 1 Jahr betreuen.
  • Beihilfe für ein unterhaltsberechtigtes Kind (Príspevok na nezaopatrené dieťa): Es werden € 17,20 pro Monat für jedes Kind während der Pflichtschulzeit, d. h. im Alter von 6 bis 16 Jahren, gezahlt.
  • Aktivierungsbeihilfe (Aktivačný príspevok) beträgt € 63,07 pro Monat für Einzelpersonen mit einem Einkommen, das dem Mindestlohn entspricht; für Teilnehmer an Arbeitsförderungsprogrammen für eine Ausbildung oder geringfügige soziale Arbeiten in der Gemeinde usw., für Menschen, die bei der Arbeitsverwaltung gemeldet sind, eine weiterführende Schule besuchen oder an einer Universität studieren und an Arbeitsförderungsprogrammen teilnehmen sowie für Studierende mit einem Kind bis 3 Jahre, die Elternschaftsgeld (Rodičovský príspevok) erhalten und eine weiterführende Schule besuchen oder an einer Universität studieren. Wenn geringfügige soziale Arbeiten in der Gemeinde ausgeübt werden, muss der Vertrag den Ort, Umfang, die Art, den Zeitraum, die Stundenanzahl und den Beginn sowie das Ende der Arbeitsleistung angeben.
  • Besondere Beihilfe (Osobitný príspevok): Die Beihilfe erhalten Arbeitslose, die eine neue Stelle angenommen haben, als Motivationshilfe bei der Stellensuche. Sie wird max. 12 Monate gezahlt. Sie beläuft sich auf € 126,14 in den ersten sechs Monaten und € 63,07 in den nächsten sechs Monaten. Eine Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass das Einkommen des Leistungsempfängers nicht mehr als doppelt so hoch ist als der monatliche Mindestlohn. (Stand: 2016)
  • Pauschalleistung (Jednorazová dávka): Sie soll die außerordentlichen Ausgaben eines Haushalts, der Hilfe für Menschen in Not erhält, teilweise decken. Der Betrag entspricht den getätigten Ausgaben, kann aber nicht das 3-Fache des Existenzminimums (Životné minimum) überschreiten.

Leistungen bei Krankheit sind für alle Menschen mit dauerhaftem Wohnsitz in der Slowakei, ohne Einschränkungen, zugänglich.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem
Es gibt keine gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage
Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zákon o náhrade príjmu pri dočasnej pracovnej neschopnosti zamestnanca) Nr. 462/2003.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in der slowakischen Republik.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt während der ersten 10 Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit ab 1. dem Tag der Krankheit bescheinigen.

Lohnfortzahlung (Náhrada príjmu):
Es werden 25 % der Bemessungsgrundlage während der ersten 3 Kalendertage gezahlt. Diese entspricht dem Einkommen pro Tag auf Grundlage des Vorjahres bis max. zum 2-Fachen des nationalen Durchschnittslohns. Es werden 55 % der Bemessungsgrundlage ab dem 4. bis zum 10. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Es gibt keine Regelungen zur gesetzlichen Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft und für Empfänger von Elterngeld, wenn der Betreffende nicht erwerbstätig ist.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

Arbeitsgesetzbuch (Zákonník práce) §§ 59 bis 80, in aktueller Fassung in Kraft seit 1. Juni 2017.

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Sie umfasst mind. 1 Monat, wenn im Vertrag keine andere Frist vorgesehen ist. Der Arbeitnehmer muss folgende Fristen einhalten:

  • Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu 1 Jahr beträgt die Frist 1 Monat.
  • Bei einer Beschäftigungsdauer zwischen 1 und 5 Jahren beträgt die Frist 2 Monate.
  • Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 5 Jahren beträgt die Frist 3 Monate.

Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn eine schwere Verletzung der Arbeitsdisziplin oder eine Straftat vorliegt.

Für den Arbeitnehmer gilt eine Frist von 2 Monaten. Er kann das Arbeitsverhältnis in den folgenden Situationen sofort beenden:

  • Wenn er laut einem ärztlichen Gutachten die Arbeit nicht mehr ausüben kann, ohne seine Gesundheit ernsthaft zu gefährden.
  • Wenn der Arbeitgeber ihn nicht innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage dieses Gutachtens auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz umgesetzt hat.
  • Wenn der Arbeitgeber die Zahlung des Lohns, der Lohnersatzleistung, der Reisekostenvergütung, der Vergütung für Arbeitsbereitschaft, der Lohnfortzahlung bei Krankheit des Arbeitnehmers bzw. eines Teils hiervon nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit gezahlt hat.
  • Wenn eine unmittelbare Bedrohung für das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers besteht.

Kündigungsgründe

Eine fristlose Kündigung ist rechtens, wenn eine schwere Verletzung der Arbeitsdisziplin oder eine Straftat vorliegt.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Der Arbeitgeber muss sich, wenn er einem Arbeitnehmer kündigt, mit den Arbeitnehmervertretern beraten, da sonst die Kündigung oder die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungültig ist. Die Arbeitnehmervertreter besprechen die Kündigung durch den Arbeitgeber innerhalb von 7 Arbeitstagen nach einer schriftlichen Aufforderung durch den Arbeitgeber und die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von 2 Arbeitstagen.

Abfindung

Die Abfindung beträgt das 2-Fache des durchschnittlichen Monatsgehalts, das 3-Fache bei einer Beschäftigungsdauer von über 5 Jahren und das 5-Fache bei einer Beschäftigungsdauer von über 20 Jahren.

Bei Kündigung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit werden 10 durchschnittliche Monatsgehälter als Abfindung gezahlt. Wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung wieder bei demselben Arbeitgeber oder seinem Nachfolger arbeitet, bevor der Zeitraum der Abfindung abgelaufen ist, muss er die Abfindung oder einen Anteil zurückzahlen. Der Anteil der Abfindung wird durch die Anzahl der Tage zwischen dem Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt und der Laufzeit der Abfindung bestimmt.

Wiedereinstellung

Wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung wieder bei demselben Arbeitgeber oder seinem Nachfolger arbeitet, bevor der Zeitraum der Abfindung abgelaufen ist, muss er die Abfindung oder einen Anteil zurückzahlen. Der Anteil der Abfindung wird durch die Anzahl der Tage zwischen dem Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt und der Laufzeit der Abfindung bestimmt.

Wenn einem Arbeitnehmer zu Unrecht gekündigt wurde und er beschäftigt bleiben möchte, läuft das Arbeitsverhältnis weiter, wenn das Gericht nichts Anderweitiges entscheidet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen Lohnausgleich für die entgangene Arbeitszeit zu zahlen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in der Slowakei

  • Antidiskriminierungsgesetz (Antidiskriminačný zákon) Nr. 365/2004, zuletzt geändert 2016.
  • Arbeitsförderungsgesetz (Zákon o službách zamestnanosti) Nr. 5/2004, zuletzt geändert u. a. durch Artikel 139/2008, 233/2008, 263/2008, 460/2008, 562/2008, 49/2009, 108/2009, 81/2017.
  • Arbeitsgesetzbuch (Zákonník práce), Gesetz Nr. 311/2011.
  • Gesetz über finanzielle Beihilfen zur Entschädigung von Menschen mit Behinderungen (Zákon o peňažných príspevkoch na kompenzáciu ťažkého zdravotného postihnutia) Nr. 447/2008.
  • Gesetz zur finanziellen Unterstützung des Behindertenausgleichs (Zákon o peňažných príspevkoch na kompenzáciu ťažkého zdravotného postihnutia) Nr. 447/2008.
  • Gesetz über Soziale Dienste (Zákon o sociálnych službách) Nr. 448/2008.
  • Sozialversicherungsgesetz (Zákon o sociálnom poistení) Nr. 461/2003.
  • Zivilgesetzbuch (Občanský zákoník) Nr. 40/1964.
  • Baugesetz (Zákon o územnom plánování a stavebnom poriadku (Stavebný zákon), Nr. 50/1976, zuletzt u. a. geändert durch Gesetz Nr. 66/2009 Z. z.).
  • Gesetz über die Aus- und Weiterbildung (Zákon o výchove a vzdelávaní (školský zákon) a o zmene a doplnení niektorých zákonov) Nr. 245/2008.
  • Hochschulgesetz (Zákon o vysokých školách) Nr. 131/2002.
  • Gesetz über Berufsausbildung und Training (Zákon o odbornom vzdelávaní a príprave) Nr. 61/2015.
  • Gesetz über die Finanzierung von Grundschulen, weiterführenden Schulen und schulischen Einrichtungen (Zákon o financovaní základných škôl, stredných škôl a školských zariadení) Nr. 597/2003.
  • Gesetz über lebenslanges Lernen (Zákon o celoživotnom vzdelávaní) Nr. 568/2009.
  • Gesetz über pädagogische Angestellte und andere Angestellte (Zákon o pedagogických zamestnancoch a odborných zamestnancoch) Nr. 57/2017.
  • Medizinproduktegesetz (Zákon o liekoch a zdravotníckych pomôckach a o zmene a doplnení niektorých zákonov) Nr. 362/2011.
  • Gesetz über das Gesundheitswesen und entsprechende Dienste (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004.
  • Gesetz zum Sozialrechtsschutz für Kinder und über soziale Vormundschaft (Zákon o sociálnoprávnej ochrane detí a o sociálnej kuratele) Nr. 305/2005.
  • Verordnung zur Bestimmung der Einzelheiten für die allgemeinen technischen Anforderungen für Bau- und allgemeine technische Anforderungen für von Menschen mit reduzierter Mobilität genutzte Gebäude (Vyhláška o ktorou sa ustanovujú podrobnosti o všeobecných technických požiadavkách na výstavbu a o všeobecných technických požiadavkách na stavby užívané osobami s obmedzenou schopnosťou pohybu a orientácie) Nr. 532/2002.
  • Existenzminimumgesetz (Zákon o životnom minime) Nr. 601/2003.
  • Gesetz über die Staatlichen Verwaltungsbehörden im Bereich Soziales, Familie und Arbeit (Zákon o orgánoch štátnej správy v oblasti sociálnych vecí, rodiny a služieb zamestnanosti) Nr. 453/ 2003.
  • Gesetz über Hilfe für Menschen in Not (Zákon o pomoci v hmotnej núdzi) Nr. 417/2013.
  • Gesetz über das Gesundheitswesen und entsprechende Dienste (Zákon o zdravotnej starostlivosti a službách súvisiacich s poskytovaním zdravotnej starostlivosti) Nr. 576/2004.
  • Gesetz über Anbieter von Gesundheitsleistungen, Personal und Berufsvereinigungen im Gesundheitswesen (Zákon o poskytovateľoch zdravotnej starostlivosti, zdravotníckych pracovníkoch a stavovských organizáciách v zdravotníctve) Nr. 578/2004.
  • Gesetz über Schmerzensgeld und den Ausgleich für die Minderung sozialer Chancen (Zákon o náhrade za bolesť a náhrade za sťaženie spoločenského uplatnenia) Nr. 437/2004.
  • Gesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (Zákon o bezpečnosti a ochrane zdravia pri práci) Nr. 124/2006.
  • Gesetz über den Schutz, die Unterstützung und Entwicklung der öffentlichen Gesundheit (Zákon o ochrane, podpore a rozvoji verejného zdravia a o zmene a doplnení niektorých zákonov) Nr. 355/2007.
  • Gesetz vom 1. November 2013 über e-Government (Zákon o elektronickej podobe výkonu pôsobnosti orgánov verejnej moci a o zmene a doplnení niektorých zákonov (zákon o e-Governmente) Nr. 305/2013.
  • Verordnung über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (Výnos o štandardoch pre informačné systémy verejnej správy) Nr. 55/2014.
  • Änderung am Schulgesetz Nr. 464/2013.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zákon o náhrade príjmu pri dočasnej pracovnej neschopnosti zamestnanca) Nr. 462/2003.
  • Gesetz über den Beauftragten für Kinder und den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen (Zákon o komisárovi pre deti a komisárovi pre osoby so zdravotným postihnutím a o zmene a doplnení niektorých zákonov) Nr. 176/2015.
  • Gesetz über die Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung (Zákon o informačných systémoch verejnej správy) Nr. 275/2006.
  • Urhebergesetz (Autorský zákon) Nr. 185/2015.
  • Gesetz über Heil- und Hilfsmittel (Zákon o liekoch a zdravotníckych pomôckach) Nr. 140/1998.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

In der Slowakei gibt es keine offizielle Definition dieses Begriffes.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Medizinische Untersuchung.  

In einem umfangreichen Begutachtungsprozess entscheiden Ärzte in Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern und anderen Spezialisten wie Arbeitspsychologen, ob mehr als 50 % Erwerbsminderung und somit eine schwere Behinderung vorliegt.  

Folgende Kriterien werden berücksichtigt: Gesundheitszustand, Charakter, Umfang der funktionellen Einschränkungen, persönliche Besonderheiten, familiäre Situation und Zusammenhalt innerhalb der Familie, weitere Umstände (Kommunikations- und physische Hindernisse, Zugänglichkeit und Entwicklung von öffentlichen Dienstleistungen im Umfeld).  

Wird eine Schwerbehinderung festgestellt, werden die sozialen Konsequenzen der Behinderung (betreffend Mobilität und Orientierung, Kommunikation, alltägliches Leben, Haushaltsführung, erhöhte Ausgaben) mit den Lebensumständen einer fiktiven gleichaltrigen, gleichgeschlechtlichen, gesunden Person verglichen.  

Individuelle Bedürfnisse werden unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären und allgemeinen Umstände mit einbezogen. In einem Abschlussbericht werden angemessene Ausgleiche angeboten (finanziell und/oder sozial).  

Menschen mit schweren Behinderungen erhalten einen Ausweis (Karte).  

Feststellung nach einem Arbeitsunfall: Ein ärztlicher Sachverständiger der Sozialversicherungsanstalt stellt die Erwerbsminderung fest.  

Feststellung der Pflegebedürftigkeit:

  • Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit und der Abhängigkeit von Dritten erfolgt auf medizinischer Ebene durch einen Arzt. Für die soziale Beurteilung arbeiten Fachärzte mit Sozialarbeitern zusammen.
  • Es wird die Fähigkeit eines Menschen beurteilt, folgende alltägliche Lebensverrichtungen auszuführen: Beköstigung, Körperpflege, Baden, Verrichten der Notdurft, Ankleiden, Fortbewegung, Orientierung, Medikamenteneinnahme und Bedarf an Überwachung.
  • Es gibt eine nationale Liste mit Krankheiten, Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Die Liste mit Verrichtungen, die zur Einstufung des Ausmaßes an notwendiger persönlicher Unterstützung verwendet wird, umfasst 20 Punkte.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Arten der Behinderung

Geistige Behinderung, Hörschwierigkeiten, Sehschwierigkeiten, Kommunikationsstörungen, Autismus und Entwicklungsstörungen, Krankheit, Blindheit, Taubheit, entwicklungsbedingte Lernschwierigkeiten, Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörungen, Mehrfachbehinderung, Verhaltensauffälligkeiten.  

Behinderung:

Anspruch auf Invalidenrente besteht bei Vorliegen eines langfristig schlechten Gesundheitszustands, wenn die Erwerbsfähigkeit im Verhältnis zur Erwerbsfähigkeit eines Gesunden nur noch 40 % beträgt.  

Schwere Behinderung:

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird von den Sozialdiensten unterschiedlich definiert. Menschen mit nur 50 % ihrer physischen, sensorischen oder geistigen Leistungsfähigkeit gelten als schwerbehindert. Vollinvalidität (Plná invalidita) liegt vor, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit über 70 % im Vergleich zu einem gesunden Arbeitnehmer beträgt.  

Es gibt 6 Pflegestufen, welche das benötige Ausmaß an Unterstützung durch Dritte definieren. Die Pflegestufe hängt vom beurteilten Bedarf darüber ab, inwiefern der Betreffende grundlegende Tätigkeiten ausführen kann. Die 1. Stufe entspricht 0 Stunden täglicher Bedürftigkeit, die 2. Stufe 2 bis 4 Stunden und die 6. Stufe mehr als 12 Stunden täglicher Bedürftigkeit.  

Schwerbehinderung

Vollinvalidität (Plná invalidita) liegt vor, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit über 70 % im Vergleich zu einem gesunden Arbeitnehmer beträgt.  

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird von den Sozialdiensten unterschiedlich definiert. Menschen mit nur 50 % ihrer physischen, sensorischen oder geistigen Leistungsfähigkeit gelten als schwerbehindert. Geldleistungen der häuslichen Pflege (Príspevok na opatrovanie) können ab einer Pflegebedürftigkeit der 5. Stufe (von 6 Stufen) beantragt werden.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Eine Geschäftsunfähigkeit kann ausschließlich durch eine richterliche Entscheidung erklärt werden. Das Gericht kann die Geschäftsfähigkeit eines Menschen aufgrund seiner mental-psychischen Störung beschränken (allgemein bei Menschen mit geistiger Behinderung oder psychischen Störungen infolge einer Schädigung des zentralen Nervensystems wie z. B. Alzheimer oder infolge psychischer Störungen wie Schizophrenie, Autismus u.a.m.). Diese Menschen bleiben aber selbst bei einer vollen oder teilweisen Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit Rechtssubjekte. Das Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen der Fähigkeit, Rechte bzw. Ansprüche zu haben und der Fähigkeit, selbständig zu handeln.  

Es ist ein neuer Teil des Zivilgesetzbuchs geplant zu "Unterstützenden Maßnahmen für Erwachsene mit Behinderungen" (einschließlich unterstützter Entscheidungsfindung und einem System zur Verwaltung des Vermögens von Menschen geistigen Behinderungen) in Anlehnung an internationale Modelle und Erfahrungen.  

2015 hat die Slowakei die Implementierung der Vormundschaftsreform weiter vorangetrieben. Der Nationalrat hat dem Gesetz 161/2015 zugestimmt, welches im Juli 2016 in Kraft tritt. Um die Vormundschaftsreform abzuschließen ist eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch nötig.  

Das Gericht überprüft die Arbeit des Vormunds mind. 2 Mal jährlich.  

Kein Wahlrecht bei vollständiger Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Die Betroffenen dürfen nicht wählen und auch nicht gewählt werden.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersichert wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Vorsorgeuntersuchungen für Kinder können in Anspruch genommen werden.  

Regelmäßige monatliche gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft und postnatale Pflege sind kostenlos, ebenso die Krankenhauspflege während der Geburt. Kinderärztliche Betreuung und Vorsorgeuntersuchungen des Kindes während des 1. Lebensjahres sind ebenfalls kostenlos.  

Kinderbetreuung

Es wird Kindergeld (Prídavok na dieťa) mit einer Zulage für familienbezogene Dienste (Príspevok na služby pre rodinu s deťmi) gezahlt: Es handelt sich um eine Leistung für Bewerber auf Arbeitsstellen und Menschen, die an einem Beschäftigungsverhältnis interessiert sind, die sich in Ausbildung und Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt befinden. Die Leistung ist eine Hilfe, mit der die Kosten der Kinderpflege für Kinder unter 6 Jahren gedeckt werden können. Es werden bis zu € 54 pro Monat für 1 Kind und bis zu € 42 pro Monat für jedes weitere Kind gewährt.  

Elterngeld (Rodičovský príspevok):

  • Es handelt sich um ein universelles, staatlich finanziertes System mit Pauschalleistungen für alle Einwohner mit Kindern. Der Staat unterstützt die Anspruchsberechtigten bei der regulären Betreuung von Kindern. Die Eltern können während des Leistungsbezugs in Teil- oder Vollzeit beschäftigt sein.
  • Menschen mit vorübergehendem oder ständigem Wohnsitz in der Slowakei, die entweder (Adoptiv-)Eltern sind, als Pflegefamilie auftreten oder der Ehepartner eines Elternteils eines gemeinsamen Haushalts sind, fallen unter den Geltungsbereich. Es erfolgt keine Bedürftigkeitsprüfung.
  • Es wird ein Betrag von € 214,70 pro Monat gezahlt bzw. € 268,40 für Mehrlingsgeburten. Der Betrag wird 3 Monate lang auf € 107,40 pro Monat gekürzt, wenn ein Elternteil die Schulpflicht des Kindes nicht berücksichtigt.
  • Es muss mind. 1 Kind bis 3 Jahre bzw. 6 Jahre bei langfristig schlechtem Gesundheitszustand in Vollzeit betreut werden.
  • Der ständige oder befristete Wohnsitz muss in der Slowakei liegen.
  • Das zuvor geborene Kind des Anspruchsberechtigten darf nicht von Dritten betreut werden, die dafür Elterngeld erhalten.
  • Der Anspruchsberechtigte darf kein Mutterschaftsgeld (Materské) erhalten, das den Betrag des Elterngeldes (Rodičovský príspevok) übersteigt.  

Elternurlaub (Rodičovská dovolenka):

  • Dieser freiwillige Urlaub steht laut Arbeitsgesetzbuch beiden Elternteilen zu, wenn diese erwerbstätig sind und ihren Wohnsitz in der Slowakei haben. Er ist unbezahlt, wird jedoch bei der Bestimmung des Anspruchs auf Rentenleistungen und der Berechnung des zu zahlenden Betrags berücksichtigt. Während des Elternurlaubs kann Elterngeld (Rodičovský príspevok) bezogen werden.
  • Bedingungen: Es muss ein Beschäftigungsverhältnis bestehen und der Arbeitgeber muss eine schriftliche Mitteilung des vermuteten Antritts-, Unterbrechungs- oder Enddatums mind. 1 Monat im Voraus erhalten haben.
  • Der Urlaub kann genommen werden, bis das Kind max. 3 Jahre alt ist bzw. 6 Jahre bei einem langfristig schlechten Gesundheitszustand. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann der Elternurlaub bis zum 5. Lebensjahr bzw. 8. Lebensjahr aufgrund des schlechten Gesundheitszustands des Kindes verlängert werden.
  • Der Elternurlaub kann mit Unterbrechungen in Zeiträumen von jeweils mind. 1 Monat in Anspruch genommen werden. Elternurlaub ist ein individuelles Recht. Beide Elternteile können den Elternurlaub zur gleichen Zeit nehmen. Der Urlaub kann auf andere Menschen übertragen werden, die auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung bzw. der Entscheidung einer anderen Behörde die Betreuung des Kindes übernehmen.  

Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Kindergärten werden vom Staat bezuschusst. Für Einrichtungen der Lokalregierung müssen die Eltern u. U. eine monatliche Gebühr bis zum Alter von 5 Jahren zahlen, die 7,5 % des Existenzminimums des Kindes, d. h. € 6,78 pro Kind, nicht überschreiten darf. Die Einrichtungen der Gemeinde legen ihre Gebühren selbst fest.  

Pflegegeld für die Pflege eines kranken Angehörigen (Ošetrovné): Die Leistung wird für max. 10 Kalendertage gezahlt, wenn der Verwandte krank und pflegebedürftig ist oder wenn ein Kind unter 10 Jahren wegen der Schließung der Schuleinrichtung aufgrund einer verhängten Quarantäne betreut werden muss. Die Höhe der Leistung beträgt 55 % der Bemessungsgrundlage. Diese beläuft sich auf das Einkommen pro Tag auf Grundlage des Vorjahres bis zur Grenze des 1,5-Fachen des nationalen Durchschnittslohns.  

Vorschulkinder

Kinder mit Behinderungen haben die Möglichkeit, bereits im Vorschulalter spezielle Kindergärten zu besuchen.  

Schulkinder

Schüler mit Behinderungen haben das Recht auf Bildung und eine Schule zu besuchen. Dies kann eine Regelschule (mit einem individuellen Integrationsprogramm) oder eine spezielle Förderschule sein. Wenn medizinische Gründe vorliegen, kann das Kind auch außerhalb eines Schulgebäudes beschult werden.  

Gemeinsamer Unterricht

Integrativer Unterricht:

  • Individualisierte Integration (Kind in Regelschule).
  • Semi-Integration (Kind in Regelschule, aber in einer Klasse mit Kindern mit Behinderungen).  

Eine medizinische Untersuchung kann feststellen, ob gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die einen Schulbesuch unmöglich machen.  

Wenn ein Kind auf ärztliche Empfehlung vom Schulbesuch ausgenommen wird, wird die Schulpflicht entweder durch Einzelunterricht oder durch Erziehung nach einem individuell erstellten Lehrplan erfüllt. Der Betreuer hat das Recht, eine Schule auszusuchen, die den Fähigkeiten, dem Gesundheitszustand und den Interessen des Kindes entsprechen, dies im Rahmen der verfügbaren Möglichkeiten.  

In den meisten Fällen entscheidet der Schuldirektor, ob ein Kind mit gesundheitlicher Einschränkung oder besonderen Bedürfnissen im Bereich Bildung auf eine Regelschule gehen darf. Der Direktor kann den Erziehungsberechtigten den Besuch einer spezialisierten Schule empfehlen. Falls der gesetzliche Vormund damit nicht einverstanden ist, muss ein Gericht entscheiden.  

Die Schulen müssen jedem Kind ermöglichen, das Recht auf Bildung erfolgreich wahrnehmen zu können und das dafür nötige Umfeld schaffen - Barrierefreiheit, die notwendigen Lernhilfen und Unterstützungen, spezielles Lehrmaterial und Unterrichtsmethoden und Hilfe durch Assistenz.  

Förderschulen

Kinder mit Behinderungen können verschiedene Förderschulen besuchen.  

Primär- und Sekundärunterricht wird an Förderschulen angeboten sowie spezielle Kindergärten für Schüler mit Behinderungen.  

Studenten

Universitäten und Hochschulen sind grundsätzlich verpflichtet, für angemessene Lernbedingungen für Studenten mit Behinderungen zu sorgen und auf ihre spezifischen Bedürfnisse einzugehen, ohne die Ansprüche an ihre Studienleistungen herunterzuschrauben. Dazu gehören auch ein individueller Lehrplan und eine eventuelle Verlängerung der Studienzeit. Des Weiteren haben Studierende mit Behinderungen ein Anrecht auf einen Mindeststandard an Unterstützung, welcher durch ein Ministerialdekret definiert ist.  

Studierende mit Behinderungen können die Regelstudienzeit überschreiten.  

Die Universitäten sind nunmehr verpflichtet, einen Koordinator für die Belange von Studierenden mit Behinderungen bzw. besonderen Bedürfnissen zu benennen. Es sollen regelmäßige Treffen der Koordinatoren stattfinden.  

Universitäten müssen einen Fonds unterhalten, um den Studierenden mit Behinderungen ein angemessenes Lernumfeld zu bieten. 2015 erhielten die Universitäten erstmals staatliche Unterstützung bei der Finanzierung von Leistungen für Studierende mit Behinderungen.    

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der „Pflegeversicherung“

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Sonstige Leistungen

Es werden Sozialberatung (Sociálne poradenstvo), Dolmetschen (Tlmočenie) und soziale Rehabilitation (Sociálna rehabilitácia) angeboten.  

Weitere Hilfen sind Transportleistungen (Prepravná služba), Begleitung und Vorleseservice für blinde Menschen, Beratungs- und Schulungsleistungen für Menschen, die persönliche Unterstützung erhalten, Vermittlungsleistungen für Nutzer und Anbieter von persönlicher Unterstützung, Vermietung von Geräten zur Überwachung und Meldung von Hilfebedarf, Notfallassistenz über Telekommunikationsmittel, Unterstützungsleistungen, z. B. Teilzeitpflege, Unterstützung bei der selbständigen Lebensführung, Versorgung mit Nahrungsmitteln, Wäsche waschen usw.  

Es gibt ein soziales Dienstleistungssystem, in dem kommunale Selbstverwaltungen und höhere regionale Einheiten sowie staatliche und nicht staatliche Anbieter bedürftigen Menschen, z. B. Menschen mit Behinderungen, älteren Menschen, Alleinerziehenden und Obdachlosen soziale Dienstleistungen wie Verpflegung und Unterkunft anbieten.  

Barrierefreies Wohnen

Eine Anpassung der Wohnung, des Hauses oder der Garage (peňažný príspevok na úpravu bytu, rodinného domu alebo garáže) ist möglich. Es werden max. € 8.298,48 gezahlt.  

Leistung zur Anpassung von Wohnung, Haus und Garage (Peňažný príspevok na úpravu bytu, rodinného domu alebo garáže): Es werden max. € 8.630,42 gezahlt.  

Leistung zum Erwerb einer Hebevorrichtung (Peňažný príspevok na kúpu zdvíhacieho zariadenia): Es werden max. € 11.617,88 gezahlt.  

Betreutes Wohnen

Es gibt Bemühungen, dass Leben von Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde zu ermöglichen. Im Zuge eines speziellen Programms für die Deinstitutionalisierung von 2012-2015 wurden verschiedene Maßnahmen getroffen, damit Menschen mit Behinderungen besser in die Gemeinden integriert werden.  

Pflegegeld (Peňažný príspevok na osobnú asistenciu): Die Leistung kann genutzt werden, um professionelle Anbieter zu bezahlen. Die Leistung beträgt 1,39 % des Existenzminimums pro Stunde für die benötigte Unterstützung, aber für max. 7.300 Stunden pro Jahr. Die Leistungen erhalten Pflegebedürftige und Menschen mit Einkommen unter dem 4-Fachen des Existenzminimums. Bei mehr Einkommen wird ein niedrigerer Betrag gezahlt.  

Es wird Unterstützung bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Hausarbeit und grundlegenden sozialen Aktivitäten angeboten. Die Leistungen sind nicht zeitlich begrenzt.  

Wohn- und Pflegeheime

Grundsätzlich können die Betroffenen (oder ihre Eltern/gesetzlicher Vormund) entscheiden, wie und wo sie leben wollen (ambulante Pflege, institutionelle Pflege oder Pflege in kleinen Gemeindeheimen). Wobei die institutionelle Pflege nach Möglichkeit vermieden werden soll.  

Teilstationäre Pflege wird in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, z. B. in stationären Tageseinrichtungen (Denný stacionár), als Tagespflege oder unter der Woche erbracht. Die Patienten verbringen Wochenenden zu Hause. Die tägliche Dauer der Tagespflege ist nicht festgelegt. Die Leistungen sind nicht zeitlich begrenzt. Es werden verschiedene Leistungen, wie z.B. spezialisierte Dienstleistungen und Krankenpflege usw. angeboten.  

Stationäre Pflege über eine längere Zeit hinweg wird in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege erbracht. Dazu gehören Seniorenheime (Zariadenie pre seniorov), beschützende Einrichtungen (Zariadenie chráneného bývania), Pflegeheime (Domov sociálnych služieb) und betreutes Wohnen (Zariadenie podporovaného bývania). Kurzzeitige Heimpflege wird im Pflegeheim (Zariadenie opatrovateľskej služby) und in Rehabilitationszentren (Rehabilitačné stredisko) erbracht. Es gibt keine festen Obergrenzen. Die Dauer hängt von den Bedürfnissen ab, aber Sozialdienste in Pflegeeinrichtungen und in Rehabilitationszentren werden nur für einen beschränkten Zeitraum erbracht.   

Persönliches Budget

Es gibt kein persönliches Budget, aber das Pflegegeld (Príspevok na osobnú asistenciu): Die Leistung kann genutzt werden, um professionelle Anbieter zu bezahlen. Die Leistung beträgt 1,39 % des Existenzminimums pro Stunde für die benötigte Unterstützung, aber für max. 7.300 Stunden pro Jahr. Die Leistungen erhalten Pflegebedürftige und Menschen mit Einkommen unter dem 4-Fachen des Existenzminimums. Bei mehr Einkommen wird ein niedrigerer Betrag gezahlt.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Ministerium für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie koordiniert die Aktivitäten im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Neues staatliches Programm für die Lebensstandard-Entwicklung in allen Lebensbereichen für Menschen mit Behinderungen 2014-2020 (Národný program rozvoja životných podmienok občanov so zdravotným postihnutím vo všetkých oblastiach života): Maßnahmen zu Barrierefreiheit (s. o.), Bildung, Transport, Erwerbstätigkeit, Familienleben, Gesundheitsversorgung, Zugänglichkeit sozialer Dienste, Freizeitgestaltung, Umgebung, Einkommensunterstützung. Programm wird regelmäßig überprüft und bewertet.  

Sonstige Hilfsangebote

Die Abteilung für die Integration von Menschen mit Behinderungen kümmert sich um Gesundheitsfragen, Finanzen, Kulturangebote und die regionale Entwicklung.  

Der Kommissar für Menschen mit Behinderungen setzt sich für die Belange von Menschen mit Behinderungen ein. Das Amt gibt es seit dem Jahr 2016.  

Sozialberatung (Sociálne poradenstvo), Soziale Rehabilitation (Sociálna rehabilitácia) Soziales Dienstleistungssystem, in welchem Anbieter (Selbstverwaltungen der Gemeinden und höhere regionale Einheiten, staatliche und nicht-staatliche Anbieter) soziale Dienstleistungen für bedürftige Menschen (Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Alleinerziehende, Obdachlose etc.) anbieten.  

Nationalrat der Menschen mit Behinderungen in der Slowakischen Republik (Národná rada občanov so zdravotným postihnutím v SR (NROZP v SR)) Zivilgesellschaftliche Vereinigung von etwa 20 Organisationen von Menschen mit Behinderungen, beeinflusst die Behindertenpolitik der Regierung.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Berufsausbildung erfolgt an Schulen - entweder in speziellen Klassen in regulären Sekundarschulen, in Regelklassen mit anderen Schülern in regulären Sekundarschulen oder in speziellen Sekundarschulen, die auf die Art der Behinderung eingestellt sind. Anspruch von Schülern auf ein auf ihre Behinderung und ihren Gesundheitszustand zugeschnittenes Ausbildungsangebot durch einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal in einer sicheren Umgebung.  

Neues duales System der Berufsausbildung wurde 2015 eingeführt, um besser auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts eingehen zu können. Kein spezielles System für Menschen mit Behinderungen, diese sind aber in der Gesetzgebung miteingeschlossen.  

Das Zentrum für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familien (COLSAF) ist für die Arbeitsvermittlung zuständig. Menschen mit Behinderungen können sich im Internet über die Angebote informieren. In der Regel müssen die Menschen mit Behinderung selbst eine Arbeitsstelle finden und können dann die Hilfen beantragen.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei Berufsausbildungen nicht diskriminiert werden.  

Es gibt Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die ihre berufliche Wiedereingliederung unterstützen. Es wird Berufsberatung und Arbeitsvermittlung angeboten.  

Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik:

  • Es handelt sich um ein System, das die Beschäftigung von hauptsächlich benachteiligten Arbeitsuchenden und von Arbeitsuchenden in Regionen mit einer Arbeitslosenquote über dem slowakischen Durchschnitt unterstützt. Auch der Arbeitsplatzerhalt und die Schaffung neuer Arbeitsplätze werden unterstützt.
  • Zu den benachteiligten Gruppen zählen junge Hochschulabsolventen bis 26 Jahre oder Menschen über 50 Jahre, Langzeitarbeitslose, Menschen mit einem niedrigen Bildungsstand, Menschen mit Behinderungen, Alleinerziehende mit mind. 1 Kind usw.  

Weiterbildung

Es wird eine Zulage für die Fortbildung von Arbeitsuchenden und Weiterbildung von Arbeitnehmern gezahlt.  

Werkstätten für Behinderte

Beihilfen für die Gründung einer geschützten Werkstatt können beantragt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geschützte Werkstatt oder den geschützten Arbeitsplatz für mind. 2 Jahre aufrecht zu erhalten.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, angemessene Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen.  

Arbeitgeber, die 20 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen mind. 3,2 % der Arbeitsplätze mit Menschen mit Behinderungen besetzen. Die Quote kann ebenfalls erfüllt werden, wenn der Arbeitgeber Verträge mit Unternehmen hat, die Menschen mit Behinderungen einstellen oder wenn der Arbeitgeber einen Vertrag mit einem selbständig arbeitenden Menschen mit Behinderung hat. Menschen, deren Erwerbsfähigkeit um mehr als 70 % vermindert ist, zählen als 3 Menschen mit Behinderungen.  

Sanktionen bei Nichteinhaltung: Der Arbeitgeber zahlt jährlich das 0,9-Fache des gesamten Durchschnittseinkommens für jeden Arbeitsplatz, der mit einem Menschen mit Behinderungen hätte besetzt werden sollen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können verschiedene Geldleistungen erhalten, wenn sie Menschen mit Behinderungen einstellen. Dazu zählen die Förderung von geschützten Werkstätten, Lohnzuschüsse, Beihilfen für selbständige Beschäftigung, Subventionen für die Ausbildung von Arbeitnehmern und die Vorbereitung auf den Arbeitsmarkt sowie Subventionen zum Erhalt von Arbeitsplätzen, für die Transportkosten der Mitarbeiter und für örtliche und regionale Beschäftigung und Steuererleichterungen.  

Der Zuschuss zu den Gehaltskosten liegt zwischen 25 % und 40 % des nationalen monatlichen Mindesteinkommens. Max. Dauer der Leistung beträgt 12 bis 24 Monate, je nachdem wie lange der Arbeitnehmer zuvor arbeitslos war. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsstelle doppelt so lange aufrecht zu erhalten wie die Förderperiode. D. h. wenn ein Arbeitgeber 24 Monate einen Zuschuss erhalten hat, muss die Arbeitsstelle für weitere 2 Jahre bestehen bleiben.  

Arbeitgeber müssen nur einen reduzierten Beitrag für die Krankenversicherung von Arbeitnehmern mit Behinderungen bezahlen. Sie zahlen nur 5 % statt 10 %.  

Arbeitsassistenz

Pflegegeld (Peňažný príspevok na osobnú asistenciu): Die Leistung kann genutzt werden, um professionelle Anbieter zu bezahlen. Die Leistung beträgt 1,39 % des Existenzminimums pro Stunde für die benötigte Unterstützung, aber für max. 7.300 Stunden pro Jahr. Die Leistungen erhalten Pflegebedürftige und Menschen mit Einkommen unter dem 4-Fachen des Existenzminimums. Bei mehr Einkommen wird ein niedrigerer Betrag gezahlt.

Alle Angaben haben überwiegend den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.