Länderinformationen Zypern

Hauptstadt Nikosia
Fläche 9.251 km²
Einwohnerzahl 1.200.000
Regierungssystem Republik, Präsidialdemokratie
Religion 78 % Christen (Orthodoxe, Maroniten, Apostolische Armenier), 18 % Islam (Sunniten und Sufisten), 1 % Buddhisten und Hindus, 0,6 % keine Religion, alteingesessene Minderheit Juden
Amtssprache Griechisch, Türkisch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 2
Internet-TLD .cy

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Terrorismus

Innenpolitische Lage
Die Republik Zypern ist EU-Vollmitglied, bleibt aber weiterhin faktisch in zwei Teile geteilt. Die international anerkannte Republik Zypern übt die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus, nicht hingegen im Nordteil, der durch eine Demarkationslinie (Grüne Linie/Green Line) vom Südteil abgegrenzt ist. Nur die Türkei erkennt den von ihr besetzten Nordteil als eigenständigen Staat („Türkische Republik Nordzypern“) an.

UN-Einheiten kontrollieren die Pufferzone zwischen dem Norden und dem Süden, die militärisches Sperrgebiet und zudem teilweise vermint ist. Es wird zu Vorsicht bei Annäherung an die Pufferzone geraten, und davor gewarnt, die seeseitige Verlängerung der Demarkationslinie schwimmend oder mit Booten zu überqueren. Nicht unbedingt als solche ausgewiesene militärische Einrichtungen auf der ganzen Insel und das dort geltende Fotografierverbot sollten unbedingt respektiert werden, Beschilderungen sind nicht immer gut sichtbar. Aufgrund der faktischen Teilung kann die deutsche Botschaft in Nikosia konsularischen Schutz im Nordteil der Insel nur eingeschränkt leisten.

  • Beachten Sie für Reisen in den Nordteil Zyperns und Einreisen vom Nordteil in den Südteil die Informationen unter Einreise und Zoll.

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in Zypern ist niedrig. Taschendiebstähle und Handtaschenraub wie auch Trickdiebstahl kommen insbesondere in touristisch frequentierten Gegenden vereinzelt vor.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments. Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Nehmen Sie keine Wertsachen mit an den Strand.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen und an Bahnhöfen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Malaria
Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen, siehe Malaria.

  • Stellen Sie sich beim Auftreten von Fieber während oder auch noch Monate nach einer entsprechenden Reise schnellstmöglich beim Arzt vor und weisen Sie ihn auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet hin.

Es besteht minimales Risiko im Norden des Landes in Esentepe (Agios Amvrosius) im Kyrenia Distrikt, siehe Ständiger Ausschuss Reisemedizin (StAR) der DTG.

Schützen Sie sich zur Vermeidung von Malaria im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Insektenstichen. Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Tragen Sie körperbedeckende, helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Applizieren Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen, tagsüber (Dengue) sowie in den Abendstunden und nachts (Malaria).
  • Schlafen Sie ggf. unter einem imprägnierten Moskitonetz. 

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Zyperns bzw. bei der zyprischen Regierung sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Aufgrund der faktischen Teilung Zyperns übt die international anerkannte Republik Zypern die tatsächliche Kontrolle nur im Südteil der Insel aus. Es gelten daher für die Einreise in den Nord- bzw. Südteil unterschiedliche Bestimmungen.

  • Erkundigen Sie sich bei der zyprischen Botschaft in Berlin zu den aktuellen Einreisevorschriften.
  • Erkundigen Sie sich bei Aufenthalt in der „Türkischen Republik Nordzypern“ über die Einreisebestimmungen in die „TRNZ“ bei den dortigen offiziellen Stellen oder im Internet. Erkundigen Sie sich zudem über die Einzelheiten beim Übertritt über die Demarkationslinie.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

a) für die Republik Zypern

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise und der Ausreise noch gültig sein.

Ein Dokument, das bei der Polizei als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, kann aus technischen Gründen nicht zur Einreise nach Zypern verwendet werden, auch wenn es der Polizei als gefunden gemeldet wurde. In diesem Fall sollte ein neues Dokument beantragt werden.

Zypern ist Mitgliedsstaat der Europäischen Union, aber nicht des Schengener Abkommens. Dies bedeutet, dass Personenkontrollen bei Grenzübertritt aus dem Schengenraum nach Zypern (und andersherum) stattfinden, und dass die o.g. gültigen Einreisedokumente auch zwingend mitgeführt werden müssen.

b) für den Nordteil der Insel Zypern (sogenannte „Türkische Republik Nordzypern“)

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise und der Ausreise noch gültig sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

  • Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Zypern finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Zypern

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Zypern sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Zypern ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.  

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,   solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Hinweis

Im Folgenden wird aus Vereinfachungsgründen nur von Zypern gesprochen, womit allerdings stets der griechische Teil von Zypern gemeint ist!  

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die zypriotischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung auf Zypern ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.  

Die zypriotischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich auf Zypern arbeitet.  

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Sofern die Beschäftigung auf Zypern im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.  

Für einen nach Zypern entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.  

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.  

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender  Antrag unmittelbar an das Ministry of Labour and Social Insurance, Department of Social Insurance, Lord Byron Avenue 7, 1465 Lefkosia , Zypern zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die zypriotischen Rechtsvorschriften.  

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen auf Zypern und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.  

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.  

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.  

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung auf Zypern den Antrag bei der DVKA stellen.  

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und auf Zypern entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

In Zypern gibt es keine besonderen Sozialversicherungsträger. Aufgaben zum sozialen Schutz der Bevölkerung werden vom Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit sowie vom Ministerium für Gesundheit wahrgenommen. Mit der Verwaltung und Auszahlung von Familienleistungen und sonstigen Leistungen an bestimmte Personengruppen nimmt außerdem das Ministerium für Finanzen soziale Aufgaben wahr.  

Sozialleistungen (allgemeiner Überblick)

Das zyprische Recht sieht die folgenden beitragsfinanzierten Sozialleistungen vor:  

  • Mutterschafts­ und Entbindungsgeld
  • Krankengeld
  • Sterbegeld
  • Arbeitslosengeld
  • Invaliditätsrenten
  • Altersrenten
  • Witwen­/Witwerrenten und Waisenrenten
  • Vermisstenrenten
  • Familienzulagen
  • Verletztengeld, Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenrenten und Pflegezulagen (bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten)  

Allein aus Steuern werden zudem  

  • Sozialrenten,
  • Sozialhilfe,
  • Kinder­ und Müttergeld,
  • Sachleistungen im Krankheitsfall für bestimmte Personengruppen sowie bei Notfällen oder Unfällen  

finanziert.  

Mitgliedschaft (Versicherungspflicht)

Im zyprischen Sozialversicherungssystem sind alle Personen pflichtversichert, wenn sie

  • zwischen 16 und 65 Jahre alt sind und
  • auf Zypern einer Erwerbstätigkeit (unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens) nachgehen.  

 

Die Erwerbstätigkeit kann eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sein. Üben Personen zwei oder mehr Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten während desselben Zeitraums aus, sind für jede Erwerbstätigkeit Beiträge zu zahlen.  

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich, wenn Personen 65 Jahre alt werden. Haben Personen zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente noch nicht erfüllt, besteht weiterhin Versicherungspflicht – längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres.  

Mitgliedschaft (freiwillige Versicherung)

Im Anschluss an eine Pflichtversicherung können sich Personen freiwillig im zyprischen Sozialversicherungssystem versichern, wenn sie bereits Beiträge aus versicherungspflichtigen Einkünften gezahlt haben, die mindestens dem 52­Fachen des wöchentlichen Beitrags aus dem versicherungspflichtigen Grundentgelt (Untergrenze) entsprechen. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle.  

Personen können auch dann freiwillige Beiträge zahlen, wenn sie außerhalb Zyperns bei einem zyprischen Arbeitgeber beschäftigt sind. Eine Vorversicherungszeit ist in diesem Fall nicht erforderlich. Sind Personen bereits aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versichert, ist eine zusätzliche freiwillige Versicherung dennoch nicht ausgeschlossen. Mit freiwilligen Beiträgen können Versicherte ihre Pflichtbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze aufstocken.

Beiträge

Beitragssatz für abhängig Beschäftigte in Prozent des Bruttolohns

 

Zeitpunkt,Beitragsanteil:Arbeitnehmer,Arbeitgeber,Staat,Gesamt
Bis 31. März 2009 6,3 6,3 4,0 16,6
Ab 1. April 2009 6,8 6,8 4,3 17,9
Ab 1. Januar 2014 7,8 7,8 4,6 20,2
Ab 1. Januar 2019 8,3 8,3 4,9 21,5
Ab 1. Januar 2024 8,8 8,8 5,2 22,8
Ab 1. Januar 2029 9,3 9,3 5,5 24,1
Ab 1. Januar 2034 9,8 9,8 5,8 25,4
Ab 1. Januar 2039 10,3 10,3 6,1

26,7

 

Beitragssatz für selbständig Tätige in Prozent der vermuteten oder tatsächlichen Bruttoeinkünfte

 

Zeitpunkt,Beitragsanteil:Selbständiger,Staat,Gesamt
Bis 5. April 2009 11,6 4,0 15,6
Ab 6. April 2009 12,6 4,3 16,9
Ab 6. Januar 2014 14,6 4,6 19,2
Ab 7. Januar 2019 15,6 4,9 20,5
Ab 1. Januar 2024 16,6 5,2 21,8
Ab 1. Januar 2029 17,6 5,5 23,1
Ab 2. Januar 2034 18,6 5,8 24,4
Ab 3. Januar 2039 19,6 6,1 25,7

 

Beitragssatz für freiwillig Versicherte in Zypern in Prozent

 

Zeitpunkt,Beitragsanteil:Freiwillig Versicherter,Staat,Gesamt
Bis 5. April 2009 10,0 3,5 13,5
Ab 6. April 2009 11,0 3,8 14,8
Ab 6. Januar 2014 13,0 4,1 17,1
Ab 7. Januar 2019  14,0 4,4 18,4
Ab 1. Januar 2024  15,0 4,7 19,7
Ab 1. Januar 2029  16,0 5,0 21,0
Ab 2. Januar 2034  17,0 5,3 22,3
Ab 3. Januar 2039  18,0 5,6 23,6

 

Beitragssatz für freiwillig Versicherte, die bei einem zyprischen Arbeitgeber außerhalb Zyperns beschäftigt sind, in Prozent

 

Zeitpunkt,Beitragsanteil:Freiwillig Versicherter,Staat,Gesamt
Bis 5. April 2009  12,6 4,0 16,6
Ab 6. April 2009  13,6 4,3 17,9
Ab 6. Januar 2014  15,6 4,6 20,2
Ab 7. Januar 2019  16,6 4,9 21,5
Ab 1. Januar 2024  17,6 5,2 22,8
Ab 1. Januar 2029  18,6 5,5 24,1
Ab 2. Januar 2034  19,6 5,8 25,4
Ab 3. Januar 2039  20,6 6,1 26,7

 

 

 

 

 

 

Gesetzliche Regelung:

Sachleistungen:

Staatlich finanziertes Sicherungssystem mit Sachleistungen für bestimmte Gruppen von zypriotischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in Zypern, basierend auf freiwilliger Registrierung. Eigenes Pflichtsystem für Beamte.  

Geldleistungen:

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Renten und anderen Leistungen abhängig von Beiträgen und der Versicherungsdauer. Es gibt keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.  

Rechtsgrundlage

  • Allgemeine Regierungsverordnungen über medizinische Einrichtungen und Dienste (Οι περί Κυβερνητικών Ιατρικών Ιδρυμάτων και Υπηρεσιών Γενικοί Κανονισμοί) von 2000 bis 2013.
  • Gesetz über die geistige Gesundheit (Ο Περι Ψυχιατρικής Νοσηλείας Νόμος) von 1997.
  • Sozialversicherungsgesetz (Νομοθεσία Κοινωνικών Ασφαλίσεων) Nr. 59(I)/2010 vom 9. Juli 2010 - 2017.
  • Durchführungsverordnungen zu den Leistungen der Sozialversicherung.
  • Durchführungsverordnungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

Gesundheitsleistungen an Bürger Zyperns, der EU/EWR und der Schweiz mit dauerhaftem Wohnsitz in Zypern, die im nationalen Gesundheitssystem registriert sind, vorausgesetzt, sie gehören einer der folgenden Kategorien an und haben mind. 3 Jahre in die Sozialversicherung eingezahlt.

  • Alleinstehende mit Jahreseinkommen bis € 15.400, Familien mit Jahreseinkommen unter € 30.750 plus € 1.700 pro Kind.
  • Menschen mit bestimmten chronischen Krankheiten.
  • bestimmte andere Gruppen.  

Staatsangestellte, Beamte, Angehörige der Polizei und der Streitkräfte sowie abhängige Familienangehörige sind durch ein eigenes Pflichtsystem geschützt, das auf einer Beitragszahlung von 1,5 % beruht. Beamte: keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.  

Geldleistungen:

  • Arbeitnehmer, Selbständige(1).
  • Freiwillige Versicherung möglich für Menschen, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind.  

(1)Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft, Selbständige in der Landwirtschaft unter 16 Jahre sowie beim Ehepartner angestellte Arbeitnehmer.  

Finanzierung

Globalbeiträge:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 7,8 % des versicherten Einkommens (Bruttoeinkommen, auf dessen Grundlage Beiträge und Leistungen berechnet werden, bis zur Bemessungsgrenze in Höhe des 6-fachen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 wöchentlich; jährlich durch Verordnung festgelegt).  

Selbständige: 14,6 % des fiktiven Einkommens (für jede Berufsgruppe der Selbständigen obligatorischer Mindestwert für das versicherte Einkommen durch Verordnung festgelegt) Freiwillig Versicherte (Menschen, die im Anschluss an eine Pflichtversicherung weiterhin versichert bleiben wollen) im Inland: 13,0 % des deklarierten Einkommens (Beiträge auf Basis eines versicherten Einkommens mind. in der Höhe des Einkommensgrundbetrags).  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland arbeiten: 15,6 % des versicherten Einkommens.  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind, entrichten Beiträge von ihrem tatsächlichen Einkommen oder entrichten Zahlungen auf Grundlage des zu versichernden Einkommens.  

Die Sachleistungen werden voll vom Staat finanziert.  

Geldleistungen:

  • Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten:
  • Globalbeitrag des Staates für alle Leistungen der Sozialversicherung in Höhe von 4,6 % der versicherten Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von € 1.046 wöchentlich oder € 4.533 monatlich.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Einkommensbemessungsgrenze: € 1.046 wöchentlich oder € 4.533 monatlich.  

Einkommensgrundbetrag, Bemessungsgrenzen und Fiktives Einkommen werden jährlich durch Verordnungen festgelegt.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld

Im Anschluss an die Karenztage wird das Krankengeld gezahlt.  

Vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 1. Krankheitstag. Eine weitere Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Sozialversicherung oder einen medizinischen Ausschuss kann im Krankheitsverlauf erfolgen.  

Mindestversicherungszeit:

  • 26 Wochen
  • Gezahlte Grundversicherung bis zum Tag der Arbeitsunfähigkeit von mind. dem 26-Fachen des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 pro Woche (0,5 Versicherungspunkte; 1 Versicherungspunkt entspricht dem 52-Fachen des wöchentlichen Grundbetrags, also € 9.068).
  • Gezahlte und gleichgestellte Versicherung im relevanten Beitragsjahr von mind. dem 20-Fachen des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags (0,39 Versicherungspunkte).  

Karenztage:

Grundleistung (Βασικό Επίδομα) und Zusatzleistung (Συμπληρωματικό Επίδομα):

  • Arbeitnehmer: 3 Tage.
  • Selbständige: 9 Tage (3 Tage im Falle eines Krankenhausaufenthalts oder bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Unfall).  

Leistungsdauer:

Grundleistung (Επιδόματα) und Zusatzleistung (Συμπληρωματικό Επίδομα): 156 Tage. Liegt nach Ablauf dieser Frist immer noch eine Arbeitsunfähigkeit vor und es nicht zu erwarten ist, dass der Leistungsempfänger dauerhaft arbeitsunfähig bleibt, kann die Zahlung des Krankengelds (Επίδομα Ασθενείας) auf 312 Tage ausgedehnt werden.  

Leistungshöhe:

Grundleistung (Επιδόματα): 60 % des wöchentlichen Wertes des Versicherungspunktes zur Grundversicherung im relevanten Beitragsjahr (das letzte Beitragsjahr vor dem Leistungsjahr, welches das Datum der Erfüllung der entsprechenden Bedingungen umfasst)

Erhöhung um 20 % für das 1. abhängige Familienmitglied, um 10 % für jedes weitere abhängige Familienmitglied (max. 3 abhängige Familienmitglieder). Ehegatten, die weder erwerbstätig sind noch eine Leistung des Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων) beziehen, gelten als abhängig. Falls der Ehepartner nicht vom Empfänger abhängig: Zulage für abhängige Kinder pro Kind 10 % der Grundleistung (max. 2 Kinder).  

Zusatzleistung (Συμπληρωματικό Επίδομα):

50 % des wöchentlichen Wertes der Versicherungspunkte zur Zusatzleistung im relevanten Beitragsjahr. Der wöchentliche Betrag der Zusatzleistung darf den Einkommensgrundbetrag (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) nicht übersteigen.  

Sterbegeld

Pauschalleistung beim Todesfall eines Versicherten (€ 507,81) oder eines abhängigen Familienmitglieds (€ 253,91).  

Ambulante ärztliche Behandlung

Von der Regierung angestellte zugelassene Ärzte.  

Freie Wahl unter staatlichen Ärzten.  

Die Überweisung an den Facharzt erfolgt durch den praktischen Arzt.  

Selbstbeteiligung:  

  • Menschen mit Anspruch auf Gesundheitsleistungen tragen keine Selbstbeteiligung, zahlen jedoch € 3 bzw. € 6 pro Besuch bei einem praktischen Arzt oder Facharzt.
  • Alle anderen zahlen € 15 bzw. € 30.
  • Keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Menschen mit einem Anspruch auf eine kostenlose zahnärztliche Behandlung müssen bei einer ambulanten Behandlung eine Pauschalgebühr von € 3 pro Besuch bei einem Zahnarzt und € 6 pro Besuch bei einem Kiefer- und Gesichtschirurgen bezahlen.  

Leistungsempfänger von öffentlichen Zuwendungen und Empfänger des garantierten Mindesteinkommens sind von Zuzahlungen befreit.  

Kostenlose zahnärztliche Vorsorgebehandlungen für Schulkinder im Alter von 5, 6, 11 und 15 Jahren.  

Zahnersatz

Bestimmte Gruppen von einkommensschwachen Menschen haben Anspruch auf Zahnersatz:

  • Vorläufige herausnehmbare Voll- oder Teilprothesen (Acryl), € 100 pro Prothese (Provisorium).
  • Herausnehmbare Voll- oder Teilprothesen mit gegossenem Rahmen, € 100 pro Prothese.
  • Interokklusale Apparaturen (Schienen) für € 100 pro Stück.  

Teilweise metallische Prothesen für Menschen mit Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung: € 100 pro Stück.  

Außerdem müssen Patienten für die Erstellung des Metallrahmens in einem Zahnlabor € 100 pro Stück zahlen.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

Staatliche Krankenhäuser und Einrichtungen. Patienten haben einen begrenzten Zugang zu privaten Krankenhäusern, mit denen das Gesundheitsministerium (Υπουργείο Υγείας) einen Vertrag geschlossen hat.  

Überweisung durch behandelnden Arzt des staatlichen Krankenhauses. Patient wird an das Krankenhaus überwiesen, bei dem der behandelnde Arzt angestellt ist.  

Selbstbeteiligung:

  • Menschen mit Anspruch auf Gesundheitsleistungen: Kostenlos
  • Alle anderen Patienten zahlen: € 95, € 135 oder € 160 pro Tag (entsprechend der Unterbringung in der 3., 2., oder 1. Klasse) und € 265 für die Unterbringung auf der Intensivstation.  

Keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.  

Arzneimittel

Medikamente werden von Krankenhäusern und Einrichtungen bereitgestellt. Verschreibbare Medikamente sind in einer Positivliste aufgeführt. Patienten mit Anspruch auf medizinische Versorgung zahlen € 0,50 pro verschreibbarem Medikament.  

Zuzahlungsregelung für 79 Arzneimittel, die von privaten Apotheken zur Verfügung gestellt werden. Die Patienten müssen die festgelegte Kostendifferenz jedes einzelnen Medikaments zahlen.  

Medizinische Rehabilitation

Kostenlos für Menschen mit Anspruch auf Versorgung.  

Heil- und Hilfsmittel

Zuschüsse für Hörhilfen für folgende Menschen:

  • Kinder unter 18 Jahren.
  • Kinder mit Hörproblemen bis zum Alter von 10 Jahren.
  • Erwachsene mit angeborener Gehörlosigkeit.
  • Menschen über 65 Jahre.  

Voller Zuschuss für Begünstigte mit Anspruch auf kostenfreie medizinische Versorgung. 50-%-Zuschuss für Begünstigte mit Anspruch auf medizinische Versorgung zu reduzierten Gebühren. Zuschuss wird alle 4 Jahre gewährt, oder bei dauerhaftem Schaden der Hörhilfe. Menschen über 65 Jahre erhalten einen Zuschuss von € 170 für 1 oder 2 Hörhilfen. Für alle anderen Begünstigten finanzielle Unterstützung von bis zu € 1.367 pro Hörhilfe.  

Prothesen:

  • Menschen mit Anspruch auf Gesundheitsleistungen: Kostenlos.
  • Menschen mit reduzierten Sätzen: 25 % Selbstbeteiligung.  

Innere Prothesen (Herzschrittmacher) und Transport des Patienten:

  • Menschen mit Anspruch auf Gesundheitsleistungen: Kostenlos.  

Sonstige Leistungen

Behandlung von Unfallopfern und Notfällen in den Unfall- und Notaufnahmestationen der staatlichen Krankenhäuser zu einer Standardgebühr von € 10,00.  

Kostenlose Vorsorge:

  • Vorsorgeuntersuchung für Brustkrebs bei Frauen zwischen 50 und 69 Jahren.
  • Vorsorgeuntersuchung von Schulkindern bis 16 Jahre.
  • Hörtest für Säuglinge zwischen 7 und 9 Monaten.
  • Hör- und Sehtest für Kinder (3, 4, 6, 10, 13 und 16 Jahre).
  • Farberkennungstest für Schulkinder im Alter von 11 und 12 Jahren.
  • Obligatorisches nationales Screening von Thalassämie-Trägern.
  • Vorsorgeuntersuchung zur Aufdeckung chromosomaler Anomalien bei Schwangeren.
  • Jährliche Vorsorgeuntersuchung für Skoliose bei Schulkindern im Alter zwischen 10 und 16 Jahren.
  • Zahnärztliche Vorsorgebehandlungen für Schulkinder im Alter von 5, 6, 11 und 15 Jahren.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Kein eigenständiges Sicherungssystem. Bestimmte Behandlungen werden durch Steuern finanziert.  

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):Organisiert Pflegeleistungen zentral. Leistungen erbringen Distrikt- und Lokalbehörden in ganz Zypern. Geld- und Sachleistungen entsprechend dem individuellen Bedarf. Basierend auf dem Dekret 162/2016, welches das System für Zuschüsse zu Pflegeleistungen integriert.  

Geld- und Sachleistungen werden entsprechend der Bedürfnisse erbracht.  

Zusätzlich setzen Nicht-Regierungsorganisationen, Partnerschaften von Nicht-Regierungsorganisationen und Kommunalbehörden Programme für Pflegebedürftige auf regionaler Ebene um, die durch den Sozialen Wohlfahrtsdienst subventioniert werden.  

Rechtsgrundlage

  • Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):
  • Dekret über das garantierte Mindesteinkommen und Sozialleistungen im Allgemeinen (Not- und Pflegebedarf) (Zu Περί του Ελαχίστου Εγγυημένου Εισοδήματος και Γενικότερα περί Κοινωνικών Παροχών (Έκτακτες Ανάγκες και Ανάγκες Φροντίδας) Διάταγμα του 2016 (Κ.Δ.Π. 353/2015)) von 2016.
  • Gesetze über Heime für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991 bis 2011.
  • Gesetze über Heime für ältere Menschen und Personen mit Behinderungen (Οιπερί Στεγώνγια Ηλικιωμένουςκαι Αναπήρους Νόμοι) von 1991 – 2011 [L.222/91 und L.65(I)/2011].
  • Regelung zur staatlichen Beihilfe, im Rahmen der Durchführungsverordnung 360/2012 über die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (De minimis).
  • Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας):
  • Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und Sozialleistungen im Allgemeinen von 2014/2015. 
  • Durchführungsverordnungen über das garantierte Mindesteinkommen und Sozialleistungen im Allgemeinen von 2014.  

Gedecktes Risiko

Nach Gesetz (L.109(I)/2014) ist Pflege die Erbringung von Dienstleistungen oder Barleistungen als Hilfe für einen Menschen, der sich wegen ihres körperlichen, geistigen oder psychologischen Zustands nicht selbst versorgen und nicht würdevoll und unabhängig leben kann.  

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit aufgrund des individuellen Bedarfs; kein Mindestgrad an Pflegebedürftigkeit, keine zeitliche Begrenzung bei Pflegeleistungen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας): Alle bedürftigen legalen Einwohner Zyperns, die ein garantiertes Mindesteinkommen erhalten. Es gibt keine festgelegten Personenkategorien, da das Erbringen von Pflege auf den individuellen Bedürfnissen basiert.    

Finanzierung

Langfristige Pflegebeihilfe kann auch für Menschen geleistet werden, die keinen Anspruch auf das garantierte Mindesteinkommen haben. Bedingung ist, dass ihr Einkommen nicht zur Deckung ihrer langfristigen Pflegehilfe ausreicht und dass sie alle anderen Bedingungen im Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen erfüllen.  

Kein eigenständiges Sicherungssystem: Steuerfinanziert (im Rahmen des Budgets für Sozialhilfe und soziale Dienste).  

Bestimmte Behandlungen sind vollständig durch Steuern finanziert.  

Begutachtung der Pflegebedürftigkeit

Pflegebedarf von Antragstellern mit einem garantierten Mindesteinkommen wird von Bewertungsfachteams des Staatlichen Wohlfahrtsdiensts in regelmäßigen Abständen bewertet.  

Team besucht Antragsteller und ermittelt Pflegebedarf mithilfe eines Fragebogens. Team kann auch weitere Zertifikate/Berichte von anderen Diensten (u. a. medizinische Berichte) anfordern.  

Leistungserbringer

Professionelle Anbieter:

  • Mindeststandards für Pflegeleistungen von professionellen Anbietern. Sind durch Rechtsvorschriften geregelt, u. a. Eignung der Angestellten, Verhältnis zwischen Mitarbeitern und Leistungsempfängern, Eignung der Gebäude und der erbrachten Dienstleistungen.
  • Eine Genehmigung vom sozialen Wohlfahrtsdienst muss für alle NGOs, lokalen Behörden und Organisationen im privaten Sektor, die Pflegeleistungen erbringen, vorliegen.
  • Empfänger hat freie Wahl bei der Wahl des professionellen Anbieters.  

Nach Genehmigung der Pflegeleistung wird ein Vertrag für die Erbringung der Pflegehilfe zwischen dem Leistungsempfänger und einem anerkannten Dienstleister unterzeichnet. Dieser muss dem Sozialen Wohlfahrtsdienst zwecks Überprüfung und für zukünftige Qualitätsprüfungen mitgeteilt werden. Bevorzugt der Leistungsempfänger eine andere Art der Pflege als die vorgeschlagene, können eigene Abmachungen getroffen werden, die bis zur genehmigten Höhe bezuschusst werden.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Keine besondere Methode zur Evaluierung der Pflegebedürftigkeit. Der Soziale Wohlfahrtsdienst bewertet 4 Funktionsbereiche: Funktionsweise im Haus, persönliche Pflege, Verhaltensstörungen (z. B. Umherirren) und kognitive Funktionen.   Pflegebedürfnisse von Empfängern eines garantierten Mindesteinkommens, die Zuschüsse für ihre Pflegebedürfnisse erhalten, werden vom Sozialen Wohlfahrtsdienst in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf bewertet, abhängig von den persönlichen Bedürfnissen des Leistungsempfängers.  

Pflegegrade

Es gibt keine festgelegten Pflegestufen.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Häusliche Pflege als Sachleistung

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

  • Haushaltshilfe und persönliche Pflege (wie Ankleiden, Körperpflege, Kochen, Waschen, Einkaufen, Arztbesuche usw.).
  • Häusliche Pflege durch Pflegepersonen, die mit einem Vertrag bei der Regierung angestellt sind.
  • Gesetzliche Zuschüsse für häusliche Pflege, die von Haushaltshilfen (Οικιακοί Εργαζόμενοι) erbracht wird. Bedingung ist, dass die Haushaltshilfe (aus einem Drittland) eine Aufenthaltsgenehmigung für Hausarbeit nach den relevanten Bestimmungen des Ausländer- und Einwanderungsgesetzes hat und ein Beschäftigungsvertrag mit dem Antragsteller oder einem Familienmitglied schließt.
  • Die Dauer der häuslichen Pflege ist unbegrenzt, solange der Leistungsempfänger Pflege benötigt.  

Zusätzlich werden Programme bei Pflegebedürftigkeit auf regionaler Ebene durch NROs, Partnerschaften von NROs und Kommunalbehörden umgesetzt, die durch den Sozialen Wohlfahrtsdiensts (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας) finanziert werden.  

Krankenpflege:

Häusliche Krankendienste umfassen die Erbringung von allgemeinen Krankendiensten sowie die Betreuung bei psychischen Erkrankungen (z. B. künstliche Beatmung, psychometrische Tests, Wundbehandlung, Beratung, Behandlung mit IV-Medikamenten usw.).  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας): Staat (Sozialer Wohlfahrtsdienst) unterhält Tagespflegeeinrichtungen in Wohnheimen, die Empfänger von Sozialhilfe (Δημόσιο Βοήθημα) für einige Stunden am Tag besuchen können.  

Keine zeitliche Begrenzung für die Nutzung von Tagespflegeeinrichtungen. Besondere Leistungen in den Wohnheimen sind u. a. persönliche Pflege, Essen, soziale und kreative Aktivitäten. Auch die Transport- und Begleitkosten können in bestimmten Fällen übernommen werden.  

Tagespflegestätten für Ältere und Menschen mit Behinderungen werden auf regionaler Ebene auch durch NROs und Kommunalbehörden, die durch den Sozialen Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας) subventioniert werden können, geleitet.  

Krankenpflege:

Der Krankendienst des Gesundheitsministeriums umfasst die Gemeinschaftspflege und die Gemeinschaftspflege der geistigen Gesundheit in Tagespflegestätten für Ältere.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

  • Stationäre Pflege in Wohnheimen für Senioren und Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
  • Gemeinschaftsheime (Σπιτία στην Κοινότητα), kleine Familieneinheiten von 5 Personen, für Menschen mit leichter geistiger oder körperlicher Behinderung.
  • Leistungen in den Wohnheimen u. a.: Ergotherapie, Physiotherapie, soziale Aktivitäten, Mahlzeiten und Wäschedienste.  

Durch die spezifischen Systeme des Sozialen Wohlfahrtsdiensts (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας) erhalten NROs, Partnerschaften von NROs und Kommunalbehörden Finanzierungsmittel zur Leitung von vollstationären Pflegezentren (Altenheime, Heime für Menschen mit Behinderungen) sowie für Gemeinschaftsheime für Menschen mit leichter geistiger oder körperlicher Behinderung auf regionaler Ebene.  

Erbringung von vollstationärer Pflege auch durch Altenheime unter privater Leitung.  

Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die verschiedenen Dienstleistungen.  

Sonstige Sachleistungen

Die Abteilung des Ministeriums für Arbeit, Wohlfahrt und Sozialversicherung erbringt weitere Leistungen für Pflegebedürftige.  

Häusliche Pflege als Geldleistung

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

  • Pflegebedürftiger oder Pflegeperson kann die Barleistungen direkt erhalten.
  • Höchstbetrag für eine anerkannte natürliche und/oder rechtliche Person oder Haushaltshilfe: € 400 pro Monat und Familie. Höherer Betrag in bestimmten Fällen möglich, z. B. bei Benötigung zusätzlicher Pflegekräfte.  

Barleistungen können nur für professionelle Pflege genutzt werden.  

Teilstationäre Pflege als Geldleistung

Barleistungen i. H. v. Bis zu € 137 für Tagespflege durch anerkannte natürliche und/oder rechtliche Personen.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Zusätzlich zur kostenlosen vollstationären Pflege(1) in öffentlichen Einrichtungen kann der Staat eine monatliche Geldleistungen für vollstationäre Pflege durch anerkannte natürliche und/oder rechtliche Personen zahlen:

€ 625 bis € 745 pro Monat (abhängig vom Pflegebedarf).  

(1)Vollstationäre Pflegeheime sind staatlich, privat oder nicht-staatlich.  

Geldleistungen für Pflegepersonen

Es gibt eine gesetzliche Regelung für Vertretungspflege. Diese soll es den nicht gewerbsmäßig arbeitenden Pflegepersonen ermöglichen eine kurze Ruhepause zu nehmen. Vertretungspflege kann als Pflege zu Hause, stationäre Pflege oder Pflege in Tageszentren erbracht werden.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“  

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Gesetzliche Regelung:

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Renten und anderen Leistungen abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.  

Rechtsgrundlage

  • Sozialversicherungsgesetz (Νομοθεσία Κοινωνικών Ασφαλίσεων): Nr. 59(I)/2010 vom 9. Juli 2010 - 2017.
  • Durchführungsverordnungen zu den Leistungen der Sozialversicherung.
  • Durchführungsverordnungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige)(1) Eine freiwillige Versicherung ist möglich nach einer früheren Beschäftigung und für Menschen, die für zypriotische Arbeitgeber im Ausland tätig sind.  

(1)Ausnahmen: Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft, Selbständige in der Landwirtschaft unter 16 Jahre, beim Ehepartner angestellte Arbeitnehmer.  

Finanzierung

Globalbeiträge:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 7,8 % des versicherten Einkommens (Bruttoeinkommen, auf dessen Grundlage Beiträge und Leistungen berechnet werden, bis zur Bemessungsgrenze in Höhe des 6-fachen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 wöchentlich; jährlich durch Verordnung festgelegt).  

Selbständige: 14,6 % des fiktiven Einkommens (für jede Berufsgruppe der Selbständigen obligatorischer Mindestwert für das versicherte Einkommen durch Verordnung festgelegt) Freiwillig Versicherte (Menschen, die im Anschluss an eine Pflichtversicherung weiterhin versichert bleiben wollen) im Inland: 13,0 % des deklarierten Einkommens (Beiträge auf Basis eines versicherten Einkommens mind. in der Höhe des Einkommensgrundbetrags).  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland arbeiten: 15,6 % des versicherten Einkommens.  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind, entrichten Beiträge von ihrem tatsächlichen Einkommen oder entrichten Zahlungen auf Grundlage des zu versichernden Einkommens.  

Die Sachleistungen werden voll vom Staat finanziert.  

Geldleistungen:

  • Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten.
  • Globalbeitrag des Staates für alle Leistungen der Sozialversicherung in Höhe von 4,6 % der versicherten Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von € 1.046 wöchentlich oder € 4.533 monatlich.  

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:

-       Die Grundrente (Βασική Σύνταξη) wird durch ein Umlageverfahren finanziert.

-       Die Zusatzrente (Συμπληρωματική Σύνταξη) ist teilweise kapitalgedeckt.  

Träger

Die Rentenversicherung Zyperns gehört zur Abteilung für Sozialversicherungen des Ministeriums für Arbeit und Soziale Sicherheit.  

Die Bearbeitung von Anträgen und die Auszahlung von Leistungen erfolgt zentral im Ministerium in der Hauptstadt Nikosia. Daneben gibt es fünf Bezirksämter, die für den Beitragseinzug zuständig sind, aber auch Anträge entgegennehmen.  

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung einer Broschüre der DRV Bund (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.     

Invalidenrente

Pflichtversicherte können eine Invaliditätsrente erhalten, wenn sie

  • noch nicht 63 Jahre alt sind,
  • seit mindestens 156 Tagen arbeitsunfähig sind,
  • voraussichtlich auf Dauer arbeitsunfähig sein werden und
  • mindestens drei Jahre versichert waren und mindestens 156 wöchentliche Beiträge in Höhe des versicherungspflichtigen Grundentgelts (Untergrenze) der versicherungspflichtigen Einkünfte gezahlt haben.  

Freiwillig Versicherte haben nur dann einen Anspruch auf eine Invaliditätsrente, wenn sie bei einem zyprischen Arbeitgeber im Ausland beschäftigt sind.  

Voraussichtlich auf Dauer arbeitsunfähig ist, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, aus einer Erwerbstätigkeit mindestens ein Drittel der Einkünfte zu erzielen, die eine gesunde Person mit vergleichbarer Ausgangslage (zum Beispiel Ausbildung, Beruf, Wohnort) gewöhnlich erzielt. Ab dem 60. Geburtstag reicht es aus, wenn nicht mehr die Hälfte der vergleichbaren Einkünfte erzielt werden kann.  

Zusätzlich muss der Durchschnittswert der wöchentlichen versicherungspflichtigen Einkünfte ab dem 5. Oktober 1964 beziehungsweise ab Vollendung des 16. Lebensjahres (falls dieser Zeitpunkt später liegt) bis zum Eintritt der Invalidität mindestens 25 Prozent des jeweils maßgebenden wöchentlichen versicherungspflichtigen Grundentgelts erreicht haben.  

Beginn und Grad der Invalidität werden durch eine Ärztekommission festgestellt. Die Rente beginnt, wenn Versicherte 156 Tage arbeitsunfähig waren und festgestellt wurde, dass die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft besteht.  

Bei einer befristeten Rente erfolgt nach Ablauf des bewilligten Zeitraums eine erneute Begutachtung durch die Ärztekommission. Daraufhin kann eine weitere befristete Rente oder eine Rente auf Dauer gezahlt werden.  

Anspruch auf eine Invaliditätsrente besteht höchstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres. Danach wird die Invaliditätsrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt.  

Altersrente

Anspruch auf eine Altersrente ab 63 haben Versicherte, wenn

  • sie bei einem Rentenbeginn im Jahr 2013 mindestens 11 Jahre, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 mindestens 12 Jahre, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2015 mindestens 13 Jahre, bei einem Renten beginn im Jahr 2016 mindestens 14 Jahre und bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 mindestens 15 Jahre Beiträge aus einem Einkommen in Höhe des versicherungspflichtigen Grundentgelts gezahlt haben und
  • der Durchschnittswert der wöchentlichen versicherungspflichtigen Einkünfte ab dem 5. Oktober 1964 beziehungsweise ab Vollendung des 16. Lebensjahres (falls dieser Zeitpunkt später liegt) mindestens 70 Prozent des versicherungspflichtigen Grundentgelts entspricht oder
  • sie bei Vollendung des 63. Lebensjahres eine Invaliditätsrente beziehen oder
  • sie nur deshalb keinen Anspruch auf eine Invaliditätsrente haben, weil sie bei Eintritt der Invalidität bereits 63 Jahre alt waren.  

Ab 65 haben Versicherte Anspruch auf eine Altersrente, wenn

  • sie bei einem Rentenbeginn im Jahr 2013 mindestens 11 Jahre, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2014 mindestens 12 Jahre, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2015 mindestens 13 Jahre, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016 mindestens 14 Jahre und bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 mindestens 15 Jahre Beiträge aus einem Einkommen in Höhe des versicherungspflichtigen Grundentgelts gezahlt haben und
  • der Durchschnittswert der wöchentlichen versicherungspflichtigen Einkünfte ab dem 5. Oktober 1964 beziehungsweise ab Vollendung des 16. Lebensjahres (falls dieser Zeitpunkt später liegt) mindestens 30 Prozent des versicherungspflichtigen Grundentgelts entspricht.  

 

Die Altersrente beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Tag, an dem die Versicherten das maßgebende Rentenalter erreichen, also 63 oder 65 Jahre alt werden.  

Das Rentenalter von 63 Jahren wird seit dem 1. Januar 2013 stufenweise auf 65 Jahre angehoben. 

 

Rentenbeginn/Altersgrenze
2013 63 Jahre und 6 Monate 
2014 64 Jahre
2015 64 Jahre und 6 Monate
2016 65 Jahre

 

Hinterbliebenenrente

Als Witwe erhalten Hinterbliebene eine Rente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes, wenn sie zum Zeitpunkt seines Todes mit ihm zusammenlebten oder von ihm unterhalten wurden. Als Witwer erhalten Hinterbliebene eine Rente aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau nur, wenn sie von ihr unterhalten wurden und auf Dauer nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.  

Zusätzlich muss die/der verstorbene Ehefrau/verstorbene Ehemann entweder bereits eine Rente bezogen haben oder sie/er muss mindestens drei Jahre versichert gewesen sein und mindestens 156 wöchentliche Beiträge in Höhe des Beitrags aus dem versicherungspflichtigen Grundentgelt (Untergrenze) gezahlt haben. Der Durchschnittswert der wöchentlichen versicherungspflichtigen Einkünfte der/des verstorbenen Ehefrau/Ihres verstorbenen Ehemannes muss ab dem 5. Oktober 1964 beziehungsweise ab Vollendung des 16. Lebensjahres (falls dieser Zeitpunkt später liegt) mindestens 25 Prozent des entsprechenden Betrags des versicherungspflichtigen Grundentgelts betragen.  

 

Allgemeine Sozialversicherung:

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgeltbezogenen Leistungen für Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber abhängig tätig sind.  

Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.  

Rechtsgrundlage

  • Sozialversicherungsgesetz (Νομοθεσία Κοινωνικών Ασφαλίσεων): Nr. 59(I)/2010 vom 9. Juli 2010 - 2015.
  • Durchführungsverordnungen zu den Leistungen der Sozialversicherung.
  • Durchführungsverordnungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Leistungen für Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte, die für zypriotische Arbeitgeber im Ausland tätig waren.  

Finanzierung

Globalbeiträge:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 7,8 % des versicherten Einkommens (Bruttoeinkommen, auf dessen Grundlage Beiträge und Leistungen berechnet werden, bis zur Bemessungsgrenze in Höhe des 6-fachen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 wöchentlich; jährlich durch Verordnung festgelegt).  

Selbständige: 14,6 % des fiktiven Einkommens (für jede Berufsgruppe der Selbständigen obligatorischer Mindestwert für das versicherte Einkommen durch Verordnung festgelegt) Freiwillig Versicherte (Menschen, die im Anschluss an eine Pflichtversicherung weiterhin versichert bleiben wollen) im Inland: 13,0 % des deklarierten Einkommens (Beiträge auf Basis eines versicherten Einkommens mind. in der Höhe des Einkommensgrundbetrags).  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland arbeiten: 15,6 % des versicherten Einkommens.  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind, entrichten Beiträge von ihrem tatsächlichen Einkommen oder entrichten Zahlungen auf Grundlage des zu versichernden Einkommens.  

Die Sachleistungen werden voll vom Staat finanziert.  

Geldleistungen:

  • Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten:
  • Globalbeitrag des Staates für alle Leistungen der Sozialversicherung in Höhe von 4,6 % der versicherten Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von € 1.046 wöchentlich oder € 4.533 monatlich.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit

Voraussetzungen:

  • Freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos.
  • Keiner Beschäftigung nachgehen.
  • Einkommen muss unter 1/12 des Einkommensgrundbetrags liegen (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές), d. h. im Jahre 2017: € 14,53 pro Tag.
  • Arbeitsfähig sein und für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Zwischen 16 und 63 Jahren sein (65, wenn der Betreffende keinen Anspruch auf Altersrente hat).
  • Beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet und diesem zur Verfügung stehen.
  • Arbeitslosmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsbüro (muss regelmäßig erneuert werden).  

Mindestversicherungszeit:

  • Mind. 26 Versicherungsmonate.
  • Gezahlte Grundversicherung bis zum Tag der Arbeitslosigkeit von mind. dem 26-Fachen des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 (0,5 Versicherungspunkte).
  • Gezahlte und gleichgestellte Versicherung im relevanten Beitragsjahr von mind. dem 20-Fachen des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags (0,39 Versicherungspunkte).  

Nach dem Ablauf des Anspruchs auf die Leistung kann eine erneute Anspruchsvoraussetzung erworben werden, wenn 26 Wochen Beschäftigung vorliegen. Gezählt wird von dem Tag des Ablaufs des Anspruchs. Voraussetzung hierfür ist, dass für diesen Zeitraum, Versicherung gezahlt wird, die mindestens dem 26-fachen des wöchentlichen versicherungspflichtigen Grundentgelts (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) entspricht.  

Karenztage:

3 Tage (30 Tage für im Ausland freiwillig Versicherte).  

Leistungsdauer:

Die Leistungsdauer beträgt 156 Tage.  

Leistungshöhe:

Bestimmende Faktoren:

Versicherungspflichtiges Entgelt vor Leistungsbeginn; Familienzusammensetzung.  

Grundleistung (Βασικό Επίδομα):

  • 60 % des wöchentlichen Wertes eines Versicherungspunktes der Grundversicherung im relevanten Beitragsjahr.
  • Erhöhung um 20 % für das 1. abhängige Familienmitglied und um 10 % für weitere abhängige Familienmitglieder (max. 3 Familienmitglieder).
  • Falls Ehepartner nicht vom Empfänger abhängig(1): Zulage pro Kind (max. 2 Kinder) 10 % der Grundleistung.  

Zusatzleistung (Συμπληρωματικό Επίδομα):

  • 50 % des wöchentlichen Wertes der Versicherungspunkte der Zusatzversicherung im relevanten Beitragsjahr. Der wöchentliche Leistungsbetrag darf den Einkommensgrundbetrag (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) nicht übersteigen.  

Das relevante Beitragsjahr ist das letzte Beitragsjahr vor dem Leistungsjahr, welches das Datum der Erfüllung der entsprechenden Bedingungen umfasst.  

(1)Ehepartner gilt als abhängig, wenn er weder arbeitet noch eine Leistung des Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων) bezieht.

Gesetzliche Regelung:

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Renten und anderen Leistungen abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.  

Rechtsgrundlage

  • Sozialversicherungsgesetz (Νομοθεσία Κοινωνικών Ασφαλίσεων): Nr. 59(I)/2010 vom 9. Juli 2010 - 2017.
  • Durchführungsverordnungen zu den Leistungen der Sozialversicherung.
  • Durchführungsverordnungen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Arbeitnehmer(1):

Freiwillige Versicherung möglich für Menschen, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind.   

Bei der Berechnung des wöchentlichen Leistungsbetrags werden die Beiträge aller Gruppen berücksichtigt. Ausnahme: Im Inland freiwillig Versicherte.  

Ausnahmen(1):

Arbeitnehmer im elterlichen Betrieb in der Landwirtschaft, Selbständige in der Landwirtschaft unter 16 Jahre, beim Ehepartner angestellter Arbeitnehmer.  

Finanzierung

Globalbeiträge:

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: 7,8 % des versicherten Einkommens (Bruttoeinkommen, auf dessen Grundlage Beiträge und Leistungen berechnet werden, bis zur Bemessungsgrenze in Höhe des 6-fachen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38 wöchentlich; jährlich durch Verordnung festgelegt).  

Selbständige: 14,6 % des fiktiven Einkommens (für jede Berufsgruppe der Selbständigen obligatorischer Mindestwert für das versicherte Einkommen durch Verordnung festgelegt) Freiwillig Versicherte (Menschen, die im Anschluss an eine Pflichtversicherung weiterhin versichert bleiben wollen) im Inland: 13,0 % des deklarierten Einkommens (Beiträge auf Basis eines versicherten Einkommens mind. in der Höhe des Einkommensgrundbetrags).  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland arbeiten: 15,6 % des versicherten Einkommens.  

Freiwillig Versicherte, die im Ausland für zypriotische Arbeitgeber tätig sind, entrichten Beiträge von ihrem tatsächlichen Einkommen oder entrichten Zahlungen auf Grundlage des zu versichernden Einkommens.  

Die Sachleistungen werden voll vom Staat finanziert.  

Geldleistungen:

  • Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten:
  • Globalbeitrag des Staates für alle Leistungen der Sozialversicherung in Höhe von 4,6 % der versicherten Einkommen bis zur Bemessungsgrenze von € 1.046 wöchentlich oder € 4.533 monatlich.  

Arbeitsunfall

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, Verlust von physischen oder mentalen Fähigkeiten oder Tod eines Arbeitnehmers durch Unfall während oder im Zusammenhang mit der Arbeit.  

Der Anspruchsberechtigte muss zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitnehmer gewesen sein.  

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt.  

Der Anspruchsberechtigte muss zum Zeitpunkt des Unfalls Arbeitnehmer gewesen sein.  

Berufskrankheit

Krankheiten, die durch Verordnung als Berufskrankheiten gemäß der Durchführungsverordnung zu den Leistungen der Sozialversicherung ausgewiesen sind, ebenso wie die betroffenen Berufsgruppen Es gibt kein gemischtes System.  

Die Berufskrankheit muss in der Durchführungsverordnung zu den Leistungen der Sozialversicherung aufgeführt sein.  

Im Einzelfall wird geprüft, welchem Risiko der Betroffene ausgesetzt war und ob die Krankheit auf die ausgeübte Tätigkeit zurückzuführen ist.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Sachleistungen

Freie Wahl staatlicher Ärzte und Krankenhäuser.  

Keine Selbstbeteiligung.  

Kostenfreie medizinische Behandlung in staatlichen Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen.  

Kosten werden vom Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων) getragen. In bestimmten Fällen werden auch Kosten privater Leistungserbringer übernommen.  

Die Leistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.  

Medizinische Rehabilitation

Bezieher einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit können zu Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen verpflichtet werden. Kosten werden von der Sozialversicherung übernommen. Während der Rehabilitation wird der Leistungsbetrag der Rente auf den Satz erhöht, der für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % gilt.  

Kranken- bzw. Verletztengeld

Karenztage:

3 Tage.  

Leistungsdauer:

Höchstdauer 12 Monate ab Tag des Unfalls oder Feststellung der Berufskrankheit.  

Leistungshöhe:

Arbeitsunfallgeld (Επίδομα Σωματικής Βλάβης):

  • 1. Grundleistung (Βασικό Επίδομα): 60 % des wöchentlichen Wertes eines Versicherungspunktes der Grundversicherung im relevanten Beitragsjahr, erhöht um 20 % bei einem abhängigen Familienmitglied und um 10 % für jedes weitere abhängige Familienmitglied (max. 3). Ehepartner (männlich oder weiblich) gilt als abhängig, wenn er nicht erwerbstätig ist und keine Leistungen des Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων) bezieht.
  • Nicht abhängiger Ehepartner: Zulage pro Kind (max. 2 Kinder) 10 % der Grundleistung. Leistungsbetrag kann niemals auf einem Einkommen basieren, das niedriger als der versicherungspflichtige Einkommensgrundbetrag (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) ist.
  • 2. Zusatzleistung (Συμπληρωματικό Επίδομα): 50 % des wöchentlichen Wertes der Versicherungspunkte zur Zusatzleistung im relevanten Beitragsjahr. Die wöchentliche Leistung darf den Einkommensgrundbetrag nicht übersteigen.
  • Einkommensgrundbetrag: € 174,38 pro Woche.  

Grundversicherung: versichertes Einkommen unterhalb des Einkommensgrundbetrags (bis zu 1 Versicherungspunkt)

Zusatzversicherung: versichertes Einkommen über dem Einkommensgrundbetrag (mehr als 1 Versicherungspunkt).

1 Versicherungspunkt: das 52-Fache des wöchentlichen Grundbetrags = € 9.068.

Relevantes Beitragsjahr: letztes Beitragsjahr vor dem Leistungsjahr, in dem die Erfüllung der entsprechenden Bedingungen eintrat.

Leistungsjahr: beginnt am 1. Montag im Juli jeden Jahres und endet am letzten Sonntag vor dem 1. Montag im Juli des Folgejahres.  

Arbeitsunfallrente (Σύνταξη Αναπηρίας) bei vollständiger Invalidität

  • 1. Grundrente (Βασική Σύνταξη): 60 % des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags, Ασφαλιστέες Αποδοχές. Erhöhung auf 80 %, 90 % und 100 % für das 1., 2. und 3. abhängige Familienmitglied.
  • Bei Leistungsempfängern ohne einen abhängigen Ehegatten beträgt die Zulage pro Kind (max. 2 Kinder) 10 % der Grundrente.
  • 2. Zusatzrente (Συμπληρωματική Σύνταξη): 60 % des wöchentlichen Wertes des jährlichen Durchschnitts der Versicherungspunkte der gezahlten und gleichgestellten Zusatzversicherung zwischen dem 1. Tag des 2. Jahres vor dem Unfalljahr und dem Tag des Unfalls.  

Arbeitsunfallrente (Σύνταξη Αναπηρίας) bei Teilinvalidität

Anspruch auf einen prozentualen Anteil der vollen Arbeitsunfallrente (Prozentsatz abhängig vom Invaliditätsgrad). Wird eine Person, die teilweise Arbeitsunfallrente empfängt, ins Krankenhaus eingeliefert, wird diese Rente in volle Arbeitsunfallrente (100 %) umgewandelt. Wird eine Person, die eine teilweise Arbeitsunfallrente empfängt, weiter erwerbsunfähig, Umwandlung der Rente in eine Arbeitsunfallrente von 75 %, 85 % oder 100 % entsprechend der Minderung der Erwerbsfähigkeit.  

Invaliditätsentschädigung (Βοήθημα Αναπηρίας)

Pauschalbetrag zwischen € 3.808,44 und € 7.236,04, abhängig vom Invaliditätsgrad.

  • 10 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 3.808,44.
  • 11 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 4.189,29.
  • 12 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 4.570,13.
  • 13 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 4.950,97.
  • 14 % Invaliditätsgrad: Entschädigung: € 5.331,82.
  • 15 % Invaliditätsgrad: Entschädigung: € 5.712,66.
  • 16 % Invaliditätsgrad: Entschädigung: € 6.093,51.
  • 17 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 6.474,35.
  • 18 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 6.855,19.
  • 19 % Invaliditätsgrad: Entschädigung € 7.236,04.  

Hinterbliebenenversorgung

Witwen- oder Witwerrente (Σύνταξη Χηρείας):

1.     Grundrente (Βασική Σύνταξη): 60 % des wöchentlichen Einkommensgrundbetrags (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές) von € 174,38, entsprechend erhöht auf 80 %, 90 % und 100 % für das 1., 2. und 3. abhängige Familienmitglied.

2.     2.Zusatzrente (Συμπληρωματική Σύνταξη): 60% der Zusatzrente zur Arbeitsunfallrente (Σύνταξη Αναπηρίας) bei voller Erwerbsunfähigkeit.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.  

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage auf Zypern

  • Gesetz über Menschen mit Behinderungen von 2000 (The Persons with Disabilities Law - Nr. 127(I)/2000), zuletzt geändert 2007.
  • Allgemeine Regierungsverordnungen über medizinische Einrichtungen und Dienste (Οι περί Κυβερνητικών Ιατρικών Ιδρυμάτων και Υπηρεσιών Γενικοί Κανονισμοί) von 2000 bis 2013.
  • Sozialversicherungsgesetz (Νομοθεσία Κοινωνικών Ασφαλίσεων): Nr. 31/56 von 1957, Nr. 2/64 von 1964, Nr. 106/72 von 1972, Nr. 41/80 von 1980, Nr. 59(I)/2010 vom 9. Juli 2010 - 2017 (in geänderter Fassung).
  • Gesetz über die Wahl von Mitgliedern des Repräsentantenhauses Nr. 72/1979 von 1979.
  • Gesetz über Sozialhilfe und soziale Dienste vom Oktober 1975, ersetzt am 1. Februar 1991 durch das Gesetz über Sozialhilfe und soziale Dienste 8/91; wurde am 28. April 2006 durch das Gesetz über Sozialhilfe und soziale Dienste 95(I)2006 (Ο περί Δημόσιων Βοηθημάτων και Υπηρεσιών Νόμος), am 1. Juni 2012 durch das Gesetz über Sozialhilfe und soziale Dienste 67(I)/2012 (Οι περί Δημόσιων Βοηθημάτων και Υπηρεσιών Νόμοι του 2006 και 2012 67(I)/2012) und am 12. Juli 2013 durch das Gesetz über Sozialhilfe und soziale Dienste 64(I)/2013 (Οι περί Δημόσιων Βοηθημάτων και Υπηρεσιών Νόμοι του 2006 εως 2013) festgelegt und geändert.
  • Gesetze über Heime für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen (Οι περί Στεγών για Ηλικιωμένους και Αναπήρους Νόμοι) von 1991 - 2011.
  • Gesetz über Sozialrenten, Nr. 25(1) von 1995 bis 2012.
  • Entscheidung des Ministerrats Nr. 66.225 vom 24. Oktober 2007 zur besonderen Rentenzulage (Ειδική Χορηγία).
  • Entscheidung des Ministerrats Nr. 68.644 (vom 14. April 2009) und Nr. 69.209 (vom 5. August 2009) zum System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα).
  • Gesetz zur Mehrwertsteuer von 2010 und geänderte Fassungen bis 2010 (Value Added Tax Act of 2010, N.95(Ι)/2000, and modified acts up to 2010).
  • Gesetz über die Bildung und Ausbildung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen von 1999 (Education and Training of Children with Special Needs Law).
  • Gesetz über Straßen und Gebäude, zuletzt geändert 2011 - Streets and Buildings Regulation (Amendment) Law.
  • Gesetz über die Einstellung von Menschen mit Behinderungen im breiteren öffentlichen Sektor von 2009 (The Recruitment of Persons with Disabilities in the Wider Public Sector - Special Provisions - Law).
  • Gesetz über die Anerkennung von Gebärdensprache von 2006 (The Recognition of Sign Language Act Nr. 66(I)/2006).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Gemäß Gesetz über Menschen mit Behinderungen von 2000 (The Persons with Disabilities Law - Nr. 127(I)/2000): Jede Form von Beeinträchtigung, die dauerhaft oder für eine undefinierbare Zeitspanne ein körperliches oder geistiges Hindernis für einen Menschen darstellt, und unter Berücksichtigung von dessen medizinischer und persönlicher Geschichte die Möglichkeit der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten mindert oder unmöglich macht, die als normal oder lebenswichtig für die Lebensqualität eines nicht Betroffenen des gleichen Alters angesehen wird ("disability, in relation to a person, shall mean any kind of insufficiency or impairment which cause permanent or long lasting bodily or intellectual or mental restriction to the person and, taking into consideration his history and other personal elements of the person, substantially reduce or exclude the possibility to perform one or more activities or functions which are considered natural and substantial for the quality of life of each person of the same age, who does not experience such insufficiency or impairment").  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Ein neues System für die Beurteilung von Behinderung (New System of Assessing Disability and Functioning) auf der Basis von wissenschaftlich verlässlichen Kriterien der WHO wurde implementiert.  

Seit Dezember 2013 ist das erste „Disability Assessment Centre“ in Nikosia in Betrieb. Es funktioniert nach den Vorgaben des Projekts.  

Ein medizinischer Rat, bestehend aus mind. 3 Spezialisten aus den Bereichen Neurochirurgie, Neurologie und Orthopädie, kann eine schwere motorische Behinderung feststellen. Das Amt für die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen entscheidet dann, ob Leistungen gewährt werden.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Bei Invalidenrente und Arbeitsunfallrente bestimmt der Grad der Invalidität/Minderung der Erwerbsfähigkeit die Höhe der Rente.  

Ein medizinischer Rat, bestehend aus mind. 3 Spezialisten aus den Bereichen Neurochirurgie, Neurologie und Orthopädie, kann eine schwere motorische Behinderung feststellen.  

Arten der Behinderung

Jede Form von Beeinträchtigung, die dauerhaft oder für eine undefinierbare Zeitspanne ein körperliches oder geistiges Hindernis für einen Menschen darstellt, und unter Berücksichtigung von dessen medizinischer und persönlicher Geschichte die Möglichkeit der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten mindert oder unmöglich macht, die als normal oder lebenswichtig für die Lebensqualität eines nicht Betroffenen des gleichen Alters angesehen wird.  

Schwerbehinderung

Ein medizinischer Rat, bestehend aus mind. 3 Spezialisten aus den Bereichen Neurochirurgie, Neurologie und Orthopädie, kann eine schwere motorische Behinderung feststellen. Das Amt für die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen entscheidet dann, ob Leistungen gewährt werden.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Für Menschen mit einer geistigen Behinderung, die nicht geschäftsfähig sind oder ihren Willen nicht ausdrücken oder keine eigenen Entscheidungen treffen können, wird vom Staat ein geeigneter Mensch zum Vermögensverwalter bestellt. Auf Antrag von Verwandten, Institutionen oder anderen Beteiligten.  

Jeder kann an Rechtsverfahren teilnehmen, es sei denn, das Gericht hat berechtigte Zweifel an seiner Rechtsfähigkeit (z. B. bei Vorliegen einer geistigen Behinderung).  

Wahlrecht: Laut dem Vermögensverwaltungsgesetz für geschäftsunfähige Menschen (Asset Management for Incompetent Persons Act of 1996 (23(I)/1996) gelten Menschen unter Vormundschaft, die ihre eigenen Angelegenheiten nicht wahrnehmen können, als geschäftsunfähig bzw. nicht rechtsfähig und haben daher kein aktives und passives Wahlrecht, obwohl laut Verfassung Wahlpflicht in Zypern besteht.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und die Richtigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Es gibt auf Zypern verschiedene Vorsorgeuntersuchungen für Kinder.  

Kinderbetreuung

Pro Elternteil Anspruch auf 18 Wochen unbezahlten Urlaub (23 Wochen für Verwitwete). Im Regelfall wird der Urlaub ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs von der Mutter genommen und kann ab der Geburt des Kindes vom Vater genommen werden (bis zum 8. Lebensjahr des Kindes). Bei einer Adoption eines Kindes unter 12 Jahren kann der Urlaub beiden Eltern ab dem Tag der Adoption beansprucht werden oder ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs von der Adoptivmutter innerhalb von 8 Jahren ab der Adoption.  

Elternurlaub für ein Kind mit Behinderungen wird verlängert bis das Kind 18 Jahre alt ist.  

Vorschulkinder

Die Vor- und Grundschullehrer werden in ihrer Ausbildung sensibilisiert für die Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen.  

Schulkinder

Die Vor- und Grundschullehrer werden in ihrer Ausbildung sensibilisiert für die Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen.  

Technische Hilfsmittel für den Unterricht sind gesetzlich vorgesehen, um Schülern mit Behinderungen einen barrierefreien Unterricht zu ermöglichen.  

Gemeinsamer Unterricht

Der gemeinsame Unterricht ist gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Grundsätze des Gesetzes über die Ausbildung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen sind: 1. Der gemeinsame Unterricht sollte die Regel sein und Förderschulen die Ausnahme, 2. Die Definition des Begriffs "besondere Bedürfnisse", 3. Die staatliche Verantwortung für Förderunterricht von Kindern zwischen 3 und 18 Jahren (in besonderen Fällen bis zum Alter von 21 Jahren), 4. Die Anwerbung von Koordinatoren für Förderschulen, 5. Das Recht der Eltern, sich an dem Beurteilungsverfahren für ihre Kinder zu beteiligen und ggf. Einspruch einzulegen.  

Schüler haben das Recht, Brailleschrift und Gebärdensprache in regulären Schulen zu lernen. Dies ist auch möglich in Blindenschulen und Schulen für gehörlose Menschen. Es gibt allerdings keine spezielle Gesetzgebung für diesen Bereich.  

Förderschulen

Förderschulen für Kinder mit Behinderungen, die nicht am regulären Unterricht teilnehmen können, sind gesetzlich erlaubt. Die Kinder werden untersucht und kriegen eine Empfehlung, welche Schule sie besuchen sollten. Die Eltern von Kindern mit Behinderungen haben das Recht, die Entscheidung anzufechten, wenn das Kind eine Förderschule besuchen soll.  

Studenten

Neben den gesetzlichen Regelungen haben die Hochschulen eigene Regeln für Studierende mit Behinderungen. So können in den Prüfungen beispielsweise Hilfsmittel genutzt werden oder persönliche Assistenten dürfen anwesend sein. Die Regelungen richten sich an die Behinderung des jeweiligen Studierenden. Die Universität von Zypern hat eine Quote für Menschen mit Behinderungen eingeführt. Es werden auch spezielle Vorbereitungskurse für Studenten mit Behinderungen angeboten.  

Studierende haben während der Aufnahmeprüfung das Recht, besondere Hilfsmittel zu nutzen.  

Assistenz an Schulen und Universitäten

Persönliche Assistenz ist gesetzlich geregelt. Sie wird entweder über Angestellte des Sozialsystems (SWS) gewährleistet oder über ein zweckgebundenes Budget, das individuell ausbezahlt wird.  

Menschen mit einer Querschnittslähmung und Menschen mit einer Tetraplegie (Lähmung aller 4 Extremitäten) haben einen separaten Zugang zu einem Budget für persönliche Assistenz über die Abteilung für soziale Inklusion für Menschen mit Behinderungen. Die Assistenz für Menschen mit Sehbehinderungen wird ähnlich gelöst.  

Die Universitäten bieten individuelle Unterstützung für Studierende mit Behinderungen. Die kann Hilfe bei der Mobilität oder auch persönliche Assistenz sein.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf ein um 20 % erhöhtes Wohngeld. Rollstuhlfahrer oder Menschen mit erhöhtem Bedarf an Pflege und Unterstützung haben Anspruch auf ein um 50 % erhöhtes Wohngeld.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen haben Grundsätzlich das Recht selbst zu entscheiden, wie sie wohnen wollen. Unter bestimmten Umständen sind weitere Parteien in die Entscheidung mit einbezogen.  

Viele Menschen mit geistigen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten leben in Institutionen oder bei der Familie. Einige Menschen mit Behinderungen leben in sogenannten "Houses in the Community". Dies sind spezielle Unterkünfte in denen max. 5 erwachsene Personen leben, die sonst in staatlichen Einrichtungen untergebracht wären.  

Das betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen unterscheidet sich nicht stark von dem betreuten Wohnen für ältere Menschen.  

Die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen ist im Gesetz über die Unterbringung von älteren und behinderten Menschen geregelt.  

Wohn- und Pflegeheime

Das betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen unterscheidet sich nicht stark von dem betreuten Wohnen für ältere Menschen.  

Viele Menschen mit geistigen Behinderungen oder Lernschwierigkeiten leben in Institutionen oder bei der Familie. Einige Menschen mit Behinderungen leben in sogenannten "Houses in the Community". Dies sind spezielle Unterkünfte in denen max. 5 erwachsene Personen leben, die sonst in staatlichen Einrichtungen untergebracht wären.  

3 Formen von Pflege:

  • Tagespflege.
  • Häusliche Pflege.
  • Institutionelle Pflege.  

Zypern verfolgt aktuell eine Politik der De-Institutionalisierung.  

Sozialer Wohlfahrtsdienst (Υπηρεσίες Κοινωνικής Ευημερίας):

  • Stationäre Pflege in Wohnheimen für Senioren und Menschen mit geistiger oder körperlicher Behinderung.
  • Gemeinschaftsheime (Σπιτία στην Κοινότητα), kleine Familieneinheiten von 5 Personen, für Menschen mit leichter geistiger oder körperlicher Behinderung.
  • Leistungen in den Wohnheimen u. a.: Ergotherapie, Physiotherapie, soziale Aktivitäten, Mahlzeiten und Wäschedienste.  

Sonstige Geldleistungen

Amt für soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderung:

  • Die Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Σχέδιο Παροχής Επιδόματος Βαριάς Κινητικής Αναπηρίας) ist eine monatliche Leistung i. H. v. € 339,55. Die Leistung wird an Menschen gezahlt, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind.
  • Beihilfe für Anschaffung technischer Hilfsmittel. (ΣχέδιοΠαροχής Οικονομικής Βοήθειαςγιατην Προμήθεια Τεχνικών Μέσων): Begünstigte sind Menschen mit schwerer körperlicher, sensorischer oder anderer Behinderung.
  • Beihilfe zur Anschaffung von Rollstühlen (Σχέδιο Παροχής Οικονομικής Βοήθειας για την Προμήθεια Τροχοκαθισμάτων στα Άτομα με Βαριά Κινητική Αναπηρία).
  • Pflegebeihilfe für Menschen mit Tetraplegie unabhängig vom Einkommen (Σχέδιο Παροχής Επιδόματος σε Τετραπληγικά Άτομα ανεξαρτήτως εισοδημάτων): Menschen, die an einer Tetraplegie leiden haben Anspruch auf € 854,30 pro Monat. Die Leistung soll dabei helfen die besondere Pflege zu finanzieren.
  • Pflegebeihilfe für Querschnittsgelähmte unabhängig vom Einkommen (Σχέδιο Παροχής Επιδόματος σε Παραπληγικά Άτομα ανεξαρτήτως εισοδημάτων): Betroffene Menschen haben einen Anspruch auf € 350 pro Monat, um die besondere Pflege zu finanzieren.
  • System zur Bereitstellung von finanzieller Unterstützung für Menschen mit Behinderungen für den Erwerb eines Autos (Σχέδιο Παροχής Οικονομικής Βοήθειας για Απόκτηση Αναπηρικού Αυτοκινήτου): Menschen im Alter zwischen 18 und 70 Jahren mit schweren Beeinträchtigungen der oberen und/oder unteren Gliedmaßen oder schweren Sehbehinderungen haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung i. H. v. € 3.500 bis zu € 4.500 oder € 9.000 in einigen Ausnahmefällen. Die finanzielle Unterstützung deckt Zollgebühren, Verbrauchsteuern sowie Mehrwertsteuer. Die Leistungsempfänger sind zusätzlich von den Kosten für die Fahrzeugregistrierung sowie der Kfz-Steuer befreit.
  • Mobilitätsbeihilfe (Επίδομα Διακίνησης): Menschen mit einer Sehstärke von 6/36 oder weniger auf beiden Augen sowie Menschen mit schweren Mobilitätsproblemen der unteren Gliedmaßen, wenn sie arbeiten oder studieren, haben Anspruch auf € 51 pro Monat. Blinde Menschen, die arbeiten oder studieren und Menschen mit Quadriplegie unabhängig von Beschäftigung oder Studium erhalten € 102 pro Monat.
  • Besondere Beihilfe für Blinde (Νόμος Παροχής Χορηγίας Τυφλών): Menschen mit einer Sehstärke von 6/60 oder weniger auf beiden Augen und Menschen, die bis 1990 die Blindenschule besucht haben, haben Anspruch auf eine Beihilfe i. H. v. € 316,37 pro Monat. Der Betrag wird jährlich angepasst.  

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων), Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα):

  • Allgemeines Ziel: Sicherung des Lebensunterhalts von Einzelpersonen (und Familien) mit Wohnsitz in Zypern und die keine ausreichenden wirtschaftliche Mittel für ihre grundlegenden und speziellen Bedürfnisse besitzen. Geld- und/oder Dienstleistungen.
  • Subjektives Recht.
  • Differenzialleistung entsprechend dem Einkommen des Antragstellers; außerdem abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Menschen und besonderen Bedürfnissen (d. h. Miete).  

 

System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα): Geldleistungen an den Rentner-Haushalt mit jährlichem Gesamteinkommen unter der Armutsgrenze.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Im Juli 2013 Veröffentlichung des Ersten Nationalen Aktionsplans für Menschen mit Behinderungen 2013-2015 (ΠΡΩΤΟ ΕΘΝΙΚΟ ΣΧΕΔΙΟ ΔΡΑΣΗΣ ΓΙΑ ΤΗΝ ΑΝΑΠΗΡΙΑ 2013-2015) zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Ziel, die Verwirklichung der Menschenrechte und grundlegenden Freiheiten für alle Menschen mit Behinderungen sicherzustellen ohne jegliche Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung. Aktionsfelder: Gleichheit, Nicht-Diskriminierung, Aufklärung der Öffentlichkeit, Barrierefreiheit bzgl. Umwelt und Gebäuden, Transport, Information, unabhängiges Leben, soziale Inklusion, Mobilität, Soziale Sicherung, Erziehung und Berufsausbildung, Gesundheit und Rehabilitation sowie Beschäftigung. Dazu sollen auch alle Gesetze überprüft werden, die die Rechte von Menschen mit Behinderungen berühren. Der Nationale Aktionsplan beschreibt konkrete geplante Aktionen, die Zuständigen für die Umsetzung, den Zeitplan und die erwartete Ergebnisse für jedes der Aktionsfelder. Aktuell ist kein neuer Aktionsplan bekannt.  

Betroffenenverbände und Selbsthilfeverbände von Angehörigen werden vom Staat gefördert.  

Sonstige Hilfsangebote

Der Ombudsmann für Verwaltung und Menschenrechte setzte sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein und vertritt diese, falls sie sich von einer Behörde ungerecht behandelt fühlen.  

Abteilung für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Department für Social Inclusion of Persons with Disabilities) beim Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung (Ministry of Labour and Social Insurance) obliegt Förderung und Kontrolle der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Zypern.  

Dachorganisation der Behindertenverbände (Cyprus Confederation of Organizations of the Disabled, CCOD - Συνομοσπονδίας Οργανώσεων Αναπήρων, ΚΥΣΟΑ) gesetzlich festgelegt als Beratungspartner der Regierung in allen Belangen, die Menschen mit Behinderungen betreffen Die CCOD und das Komitee für den Schutz der Rechte von Menschen mit geistigen Behinderungen hatten 2013 Vorschläge zum Nationalen Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen vorgelegt und an das Arbeits- und Sozialministerium und den Rat für Menschen mit Behinderungen weitergeleitet.  

Ein neues System für die Beurteilung von Behinderung (New System of Assessing Disability and Functioning) auf der Basis von wissenschaftlich verlässlichen Kriterien der WHO wurde implementiert.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Es gibt einige Programme, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Dazu gehören finanzielle Unterstützungen. Unter anderem eine Mobilitätszulage, eine Zulage für die Anschaffung und den Umbau eines Autos und Zulagen für die Anschaffung eines Rollstuhls. Diese Zulagen sind staatlich finanziert. Für alle Zulagen muss ein separater Antrag gestellt werden.  

In Erwachsenenbildungszentren können Menschen mit Behinderungen etwa 50 verschiedene Kurse belegen. Es existiert auch ein Programm das die Existenzgründung unterstützt. Daneben können junge Menschen mit Behinderungen auch die Fachoberschulen zur Berufsausbildung besuchen.  

Qualifizierung und Förderung

Es gibt ein gefördertes Programm für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderungen, die auf dem regulären Arbeitsmarkt Schwierigkeiten haben.  

Weiterbildung

Empfänger von Renten wegen Erwerbsminderung (Invalidität/Arbeitsunfall und Berufskrankheit) können zu Umschulungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen verpflichtet werden. Die Kosten übernimmt Sozialversicherung.  

Während der Rehabilitation wird Leistungsbetrag der Rente auf den Satz erhöht, der für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 % gilt.  

Arbeitgeberpflichten

Menschen mit Behinderungen dürfen bei einem Bewerbungsverfahren nicht diskriminiert werden.  

Die Chancengleichheit soll beim Zugang zum Arbeitsmarkt insbesondere für solche Gruppen gefördert werden, die von einem sozialen Ausschluss bedroht sind.  

Anreize für Arbeitgeber

Die Abteilung für die soziale Inklusion von Menschen mit Behinderungen bietet finanzielle Anreize für die Einstellung von Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt. Arbeitgeber bekommen in den ersten 24 Monaten der Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung 75 % der Kosten erstattet.  

Arbeitsassistenz

Persönliche Assistenz ist gesetzlich geregelt. Sie wird entweder über Angestellte des Sozialsystems (SWS) gewährleistet oder über ein zweckgebundenes Budget, das individuell ausbezahlt wird.  

Menschen mit einer Querschnittslähmung und Menschen mit einer Tetraplegie (Lähmung aller 4 Extremitäten) haben einen separaten Zugang zu einem Budget für persönliche Assistenz über die Abteilung für soziale Inklusion für Menschen mit Behinderungen. Die Assistenz für Menschen mit Sehbehinderungen wird ähnlich gelöst.  

Menschen mit schweren Behinderungen, die auf dem offenen Arbeitsmarkt angestellt sind, erhalten Unterstützung durch einen Pfleger oder Assistenten.  

Berufliche Rehabilitation

Es sollen spezielle Programme für die berufliche Rehabilitation entwickelt werden und neue Stellen für Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Dienst geschaffen werden.  

Die Abteilung für Arbeit bietet eine Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen an, die Menschen mit Behinderungen dabei helfen soll eine Beschäftigung im regulären Arbeitsmarkt zu finden.  

Menschen mit Sehbehinderungen und blinde Menschen werden bevorzugt als Telefonisten im öffentlichen Dienst eingesetzt. Sollte es keine Bewerber geben, die eine solche Behinderung haben werden Menschen mit anderen Behinderungen bevorzugt eingestellt. Mind. 10 % der Stellen im öffentlichen Sektor sollen mit Menschen mit Behinderungen besetzt werden. Die Menschen mit Behinderungen müssen eine ausreichende Qualifikation für den Job haben und in der Lage sein die Aufgaben zu erfüllen. Dies wird durch ein Komitee beurteilt.  

 

 

Sozialversicherungsleistungen (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη):

Rentenleistung für Menschen ab 65 Jahre ohne Anspruch auf andere Rente oder rentenähnliche Leistung bei Erfüllung der Wohnsitzbedingungen. Bei einem bestehenden Anspruch auf andere Rente oder rentenähnliche Leistung, die niedriger ist als die Sozialrente, wird Letztere in Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen gewährt.  

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων), Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα):

  • Allgemeines Ziel: Sicherung des Lebensunterhalts von Einzelpersonen (und Familien) mit Wohnsitz in Zypern und die keine ausreichenden wirtschaftliche Mittel für ihre grundlegenden und speziellen Bedürfnisse besitzen. Geld- und/oder Dienstleistungen.
  • Subjektives Recht.
  • Differenzialleistung entsprechend dem Einkommen des Antragstellers; außerdem abhängig von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Menschen und besonderen Bedürfnissen (d. h. Miete).  

System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα):

Geldleistungen an den Rentner-Haushalt mit jährlichem Gesamteinkommen unter der Armutsgrenze.  

Rechtsgrundlage

Sozialversicherungsleistungen (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων):

  • Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη): Gesetz über Sozialrenten, Nr. 25(1) von 1995 bis 2012.  

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας):

  • Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα). Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen und Sozialleistungen im Allgemeinen 2014-2015.
  • System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας), Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα):

Jede Einzelperson und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder mit rechtlichem Wohnsitz in Zypern seit mind. 5 Jahren (Aufenthaltsdauer gilt nicht für Menschen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus und Opfer von Menschenhandel), die spezielle finanzielle und andere Kriterien erfüllen.  

Sozialversicherungsleistungen (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη):

Alter mind. 65 Jahre; kein Anspruch auf Rente oder rentenähnliche Leistung, die über dem Betrag der Sozialrente liegt. Ist die Rente oder rentenähnliche Leistung niedriger als der Betrag der Sozialrente, kann der Betroffene den Differenzialbetrag beider Leistungen erhalten; ständiger Wohnsitz in der EU, dem EWR oder der Schweiz für mind. 20 Jahre ab der Vollendung des 40. Lebensjahres oder für mind. 35 Jahre ab Vollendung des 18. Lebensjahres.  

System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα):

Haushalt mit Menschen, die folgende Leistungen beziehen: Rente des Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente oder Rente aus einem in Zypern anwendbarem berufsbezogenen Rentensystem.  

Finanzierung

Sozialhilfe (Δημόσιο Βοήθημα) und Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα) sind voll vom Staat finanziert.  

Allgemeine Voraussetzungen

Sozialversicherungsdienste (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη):

-       Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Rechtmäßiger Wohnsitz in den Gebieten unter der Kontrolle der zypriotischen Regierung.  

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Χορηγιών και Επιδομάτων):

  • System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα): Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit. Haushalte mit rechtmäßigem Aufenthalt in den Regionen unter der Kontrolle der zypriotischen Regierung.
  • Garantiertes Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα): Rechtmäßiger Wohnsitz in den Gebieten unter der Kontrolle der zypriotischen Regierung. Bei Drittstaatsangehörigen und EU Bürgern wird der Wohnsitz anhand der nationalen Gesetzgebung überprüft (z. B. Besitz einer Arbeitserlaubnis).  

Altersgrenze

Sozialversicherungsleistungen (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη):

 

  • Ab 65 Jahre.  

 

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας), Garantiertes Mindesteinkommen (ΕλάχιστοΕ γγυημένο Εισόδημα):

  • Leistung für Menschen ab 28 Jahren. Ausgenommen sind Menschen ab 28 Jahren, die verheiratet sind, alleinerziehend, Waisen, Menschen mit Behinderungen und Menschen unter 28 Jahren, die bei Vollendung des 18. Lebensjahres unter der Obhut des Direktors des Sozialen Wohlfahrtsdienstes waren.  

System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα):

  • Keine Altersbeschränkungen für Antragsteller, aber für unterhaltsberechtigte Kinder.
  • In der Regel liegt die Altersgrenze bei 18 Jahren.
  • Bei Männern und Frauen in Vollzeitausbildung liegt die Altersgrenze bei 23 Jahren.
  • Bei Männern in Vollzeitausbildung geht die Altersgrenze bis zum 25. Lebensjahr je nach Dauer des Wehrdiensts.
  • Männer im Wehrdienst: Bis 25 Jahre.
  • Die Altersgrenze entfällt im Falle einer schweren Behinderung.  

Leistungsdauer

Sozialversicherungsleistungen (Υπηρεσίες Κοινωνικών Ασφαλίσεων), Sozialrente (Κοινωνική Σύνταξη):

  • Leistungsbezug bis zum Tod oder bis das der Anspruch auf eine Rente besteht, die höher ist als die Sozialrente.  

Dienst zur Verwaltung von Sozialleistungen (Υπηρεσία Διαχείρισης Επιδομάτων Πρόνοιας):

  • Das Garantierte Mindesteinkommen (Ελάχιστο Εγγυημένο Εισόδημα) ist zeitlich unbegrenzt.  

System zur Unterstützung von Rentnerhaushalten mit niedrigem Einkommen (Σχέδιο ενίσχυσης νοικοκυριών συνταξιούχων με χαμηλά εισοδήματα):

  • Monatlich gezahlte Leistung, die jeweils für einen Zeitraum für 1 Jahr gewährt wird. Rentner müssen den Dienst jährlich informieren über das Einkommen, die Zuschüsse und Leistungen des vergangenen Jahres.  

Leistungen

Siehe „Benennung und Grundprinzip“.    

Entgeltfortzahlung  

Versicherungssystem

Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung, falls keine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bzw. diese nicht tarifvertraglich geregelt ist.  

Rechtsgrundlage

Keine gesetzlichen Regelungen, aber ggf. Regelungen im Tarifvertrag.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Die Leistungen sind für Arbeitnehmer.  

Finanzierung

Die Leistung wird durch die Sozialversicherung finanziert.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Je nach Tarifvertrag, sofern vorhanden.  

Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft, falls keine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin besteht.  

Mind. 26 Wochen Beschäftigungs- und Versicherungszeit.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Termination of Employment Law), in Kraft getreten am 1. Februar 1968.  

Kündigungsfrist

Gesetzlich:

  • Bei 6 Monaten bis 1 Jahr Betriebszugehörigkeit: 1 Woche.
  • Bei 1 bis 2 Jahren Betriebszugehörigkeit: 2 Wochen.
  • Danach in Jahresschritten bis über 6 Jahre Betriebszugehörigkeit: max. 8 Wochen.  

Falls ein gekündigter Angestellter während der Kündigungsfrist eine neue Stelle findet, kann er seine alte Stelle ohne Kündigung verlassen, hat aber keinen Anspruch auf Bezahlung für die noch verbleibende Zeit durch den alten Arbeitgeber.  

Die ersten 26 Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Innerhalb dieses Zeitraums können beide Parteien fristlos kündigen.  

Kündigungsgründe

Ordentliche Kündigung: Betriebsbedingte Gründe (mit obligatorischer Abfindung): Geschäftsaufgabe, Umstrukturierung, Rationalisierungsmaßnahmen.  

Fristlos (beiderseits): Bei schwerwiegender Verletzung der Vertragspflichten und Arbeitsregeln.  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Information an Arbeitnehmervertretung.  

Bei Massenentlassungen:

Arbeitgeber muss sich mit den Vertretern der Arbeitnehmer rechtzeitig zusammensetzen und ihnen detaillierte Informationen zu dieser Entscheidung zur Verfügung stellen, z. B. zur Höhe der Abfindung.  

Abfindung

Gesetzliche Regelung (tarifvertragliche Ergänzungen möglich): Eine Abfindung ist obligatorisch bei Geschäftsaufgabe, Umstrukturierung oder Rationalisierungsmaßnahmen.  

Die Höhe beträgt bei bis zu 4 Jahre Betriebszugehörigkeit 2 Wochengehälter, steigend (nach 21 bis 25 Jahren) auf 4 Wochengehälter, max. (tarifvertraglich) 2 Jahresgehälter.  

Gegebenenfalls erfolgt eine Überschussvergütung aus dem Fonds für Arbeitskräfteüberausschuss.  

Wiedereinstellung

Eine Wiedereinstellung (nur möglich bei Betrieben mit mehr als 19 Angestellten) kann gerichtlich angeordnet werden, wenn:

  • Dem Kläger gesetzeswidrig gekündigt wurde.
  • Der Kläger auf Wiedereinstellung klagt.  

 

Besteht das Arbeitsverhältnis bereits länger als 104 Wochen für denselben Arbeitgeber und wird ein Arbeitnehmer wegen Arbeitskräfteüberschusses vor Erreichen des Rentenalters entlassen, besteht Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Fonds für Arbeitskräfteüberschuss. Die Beschäftigung eines Saisonarbeiters, der länger als 15 Wochen jährlich für denselben Arbeitgeber tätig ist, gilt als dauerhafte Beschäftigung.

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis

 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotz dieser zuverlässigen Quellen sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

 

 

Deutschsprachiger Treffpunkt Paphos
Die Mitglieder des DTP bestehen aus Deutsch Sprechenden verschiedener Nationen, die ständig oder vorübergehend in Zypern leben und sich an jedem 1. Dienstag im Monat um 18.00 Uhr im Hotel Roman in Paphos treffen. Es werden auch Veranstaltungen, Feiern und vor allem viele gemeinsame Ausflüge organisiert.
www.feierabend.de/cgi-bin/channel/regio.pl?regio=zypern

Zypern Times
Die Zypern Times ist eine deutschsprachige und nicht kommerzielle Internetzeitung über die Insel Zypern.
http://www.zypern.news/

Zyprischer Deutschlehrerverband
Der Zyprische Deutschlehrerverband wurde 2004 gegründet. Sein wichtigstes Ziel ist die Förderung der deutschen Sprache in Zypern und die qualitative Aufwertung des Deutschunterrichts in allen Bildungsstufen. Damit soll die Mehrsprachigkeit in Zypern gefördert werden, in einem Land, in dem sich viele Kulturen begegnen.