Länderinformationen Tschechien

Hauptstadt Prag
Fläche 78.866 km²
Einwohnerzahl 10,5 Millionen
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie
Religion 71 % keine Religionsgemeinschaft, 27,1 % Christen (10,3 % Katholiken, 0,9 % Protestanten), 3,2 % sonstige Religionsgruppen
Amtssprache Tschechisch
Währung Tschechische Krone
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .cz

Kontrollen an der Grenze zur Slowakischen Republik
Vom 24. Mai bis 8. Juni 2023 führen die slowakischen Behörden aufgrund des Globsec 2023-Forums in Bratislava vorübergehend Kontrollen an den slowakischen Grenzen zu Österreich, Ungarn, Polen und der Tschechischen Republik durch.

Der Grenzübertritt ist nur an ausgewiesenen Grenzübergangsstellen und mit gültigem Personalausweis oder Reisepass möglich. Der internationale Zug- und Flugverkehr wird in keiner Weise eingeschränkt oder verändert.

Weitere Informationen, auch zu den ausgewiesenen Grenzübergangsstellen, stellt das tschechische Außenministerium auf seiner Webseite zur Verfügung.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik.

Derzeit bestehen keine Ein- und Durchreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.

Das tschechische Gesundheitsministerium informiert im COVID-Portal (auf Englisch) über die jeweils aktuellen Maßnahmen.

Empfehlungen

Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle sowie Fahrzeugdiebstähle und Einbrüche kommen insbesondere in den touristisch frequentierten Städten wie Prag und den Urlaubsgebieten vor.

Bei Taxifahrten ist Vorsicht geboten; insbesondere gilt dies für an touristischen Brennpunkten wartende, oft nicht offiziell lizensierte Taxis. Telefonisch bestellte Funktaxis sind zuverlässiger.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Stellen Sie Fahrzeuge bei längerem Aufenthalt in verschlossenen Garagen oder auf (bewachten) Hotelparkplätzen ab.
  • Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Lassen Sie Speisen und Getränke nicht unbeaufsichtigt und vergewissern Sie sich in Abendlokalen rechtzeitig der geltenden Preise.
  • Wechseln Sie kein Geld privat auf der Straße und lehnen Sie nach Bargeldabhebungen am Geldautomaten Angebote, sich das abgehobene Geld in kleinere Stückelungen wechseln zu lassen, ab.

In den Wintermonaten bestehen in Gebirgsregionen Gefahren durch abgängige Lawinen, insbesondere abseits von ausgewiesenen Pisten und Loipen. Vor allem in den Sommermonaten kann es aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen zu Busch- und Waldbränden kommen. Überschwemmungen kommen gelegentlich im Frühjahr und Sommer nach der Schneeschmelze und nach starken Regenfällen vor.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

mehr ...

COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Tschechien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
  • Beachten Sie für Langzeitaufenthalte von Schülern/Studenten, dass die Impfungen gegen Meningokokken B und ACWY in der Tschechischen Republik zum Standardprogramm im Kindes-/Jugendalter gehören. Ggf. klären Sie mit dem Schulträger, ob es für die Einschulung Impferfordernisse gibt.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Das Niveau der medizinischen Einrichtungen ist in der Regel befriedigend. Das zwischen Deutschland und Tschechien bestehende Sozialversicherungsabkommen bezieht Leistungen der Krankenversicherung bei vorübergehendem Aufenthalt und damit auch für Touristen ein. Dies heißt: Touristen können im Falle einer Erkrankung in Tschechien grundsätzlich medizinische Leistungen wie ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung nach tschechischem Versicherungsrecht in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür werden von der deutschen Krankenversicherung erstattet. Es wird empfohlen, sich vor Reiseantritt über Regelungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Sozialversicherungsabkommen und zur Ausstellung einer entsprechenden Anspruchsbescheinigung bei den jeweiligen Krankenkassen zu informieren. Mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU sollen die gesetzlichen Krankenkassen die „Europäische Krankenversicherungskarte“ ausstellen, die in allen EU-Mitgliedsstaaten obligatorisch wird. Diese Rahmenbedingungen gelten nur für gesetzlich Krankenversicherte und schließen keine Rückholversicherung ein. Für Privatversicherte hat sich das Verfahren nicht geändert: Sie bezahlen weiterhin ihre medizinische Leistung in Tschechien selbständig und rechnen dies hinterher mit ihrer Versicherung ab. Dabei empfiehlt es sich jedoch, wo immer möglich, vorher den Kostenrahmen in etwa abzuklären.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

mehr ...

Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise noch mindestens bis zum Reiseende gültig sein.

Beim Einchecken im Hotel oder Hostel ist die Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises für jede Person (auch Kleinkinder) erforderlich. Dies gilt auch für Schülergruppen.

Die Personenkontrollen an der deutsch-tschechischen Grenze sind mit dem Beitritt der Tschechischen Republik zum Schengen-Raum entfallen, allerdings finden im Zusammenhang mit der Bekämpfung illegaler Migration vermehrt Überprüfungen statt.

Registrierung
Ausländer, die nicht in einem Hotel oder einer Pension wohnen, sind verpflichtet, ihren Aufenthaltsort innerhalb einer Frist von 30 Tagen seit ihrer Einreise in die Tschechische Republik bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik anzumelden.

Minderjährige
Unternimmt ein Kind eine Auslandsreise ohne Begleitung durch die Eltern bzw. ein Elternteil, ist es empfehlenswert, dem Kind neben dem erforderlichen Ausweisdokument eine formlose Einverständniserklärung sowie insbesondere bei Namensabweichungen eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und der Ausweisdatenseite des/der Personensorgeberechtigten mitzugeben. Aus der Einverständniserklärung sollte hervorgehen, dass der/die Personensorgeberechtigte/n mit der Auslandsreise einverstanden sind. Eine Übersetzung der gesamten Einverständniserklärung in die Landessprache ist empfehlenswert.

Für Schülergruppen sollte für alle Minderjährigen eine Einverständniserklärung der jeweiligen Erziehungsberechtigten sowie eine Liste, aus der sich alle teilnehmenden Schüler sowie die Namen der begleitenden Lehrer ergibt,  mitgeführt werden.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Stichprobenkontrollen können im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durchgeführt werden. Passagiere aus anderen EU-Staaten können Flughäfen durch einen „Blue Channel“ ohne Zollkontrolle verlassen, sofern sie ausschließlich Ware aus EU-Staaten mit sich führen.

Zur Einfuhr von Jagdwaffen sind ein europäischer Feuerwaffenpass sowie ein deutscher Jagdschein mit Apostille erforderlich. Weiterhin werden ein tschechischer Jagdschein, eine Versicherung und eine Einladung des Jagdveranstalters benötigt. Diese Dokumente werden in der Regel vom Veranstalter oder Vermittler der Jagd beschafft.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u.a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

mehr ...

Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Tschechien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Tschechien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Tschechien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Tschechien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.  

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,   solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die tschechischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Tschechien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.  

Die tschechischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Tschechien arbeitet.  

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.  

Sofern die Beschäftigung in Tschechien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.  

Für einen nach Tschechien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.  

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.  

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 (ab 1. Mai 2010; bis 30. April 2010 galt der Vordruck E 102) ein entsprechender Antrag  unmittelbar an das Czech Social Security Administration, Krízová 25, 225 08 Praha 5, Tschechische Republik zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die tschechischen Rechtsvorschriften.  

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Tschechien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.  

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.  

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.  

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Tschechien den Antrag bei der DVKA stellen.  

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Tschechien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und in Tschechien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Gesetzliche Krankenversicherung.  

Sachleistungen:

Es handelt sich um ein obligatorisches Sicherungssystem, das durch Beiträge von Einzelpersonen, Arbeitgebern und dem Staat finanziert wird.  

Geldleistungen:

Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt. Eine freiwillige Versicherung ist für Selbständige möglich.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Öffentliche Krankenversicherung (Zákon o veřejném zdravotním pojištění) Nr. 48/1997.
  • Gesetz über die Allgemeine Krankenversicherung (Zákon o všeobecné zdravotní pojišťovně) Nr. 551/1991.
  • Krankenkassengesetz (Zákon o resortních, oborových, podnikových a dalších pojišťovnách) Nr. 280/1992.
  • Gesetz über die Beiträge zur Allgemeinen Krankenversicherung (Zákon o pojistném na všeobecné zdravotní pojištění) Nr. 592/1992.
  • Gesetz über die tschechischen Kammern der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker (Zákon o České lékařské komoře, České stomatologické komoře a České lékárenské komoře) Nr. 220/1991.
  • Arzneimittelgesetz (Zákon o léčivech) Nr. 378/2007.
  • Gesetz über Gesundheitsleistungen (Zákon o zdravotních službách) Nr. 372/2011.
  • Gesetz über besondere Gesundheitsleistungen (Zákon o specifických zdravotních službách) Nr. 373/2011.
  • Gesetz über Krankenversicherung (Zákon o nemocenském pojištění) Nr. 187/2006
  • Arbeitsgesetzbuch (Zákoník práce) Nr. 262/2006.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle Einwohner und Arbeitnehmer von Arbeitgebern mit Sitz in Tschechien fallen unter den Geltungsbereich.
  • Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.
  • Eine freiwillige Versicherung für Sachleistungen gibt es nicht, aber eine Zusatzversicherung für bestimmte Leistungen, die nicht im System inbegriffen sind, und für Ausländer ohne Anspruch auf die obligatorische Versicherung.  

Geldleistungen:

-       Die Versicherung ist verpflichtend für alle Arbeitnehmer und freiwillig für Selbständige.

-       Arbeitnehmer, die weniger als CZK 2.500 (€ 93) pro Monat verdienen oder die an weniger als 14 aufeinanderfolgenden Kalendertagen im Monat beschäftigt sind, können nicht versichert werden.  

Finanzierung

Die Beiträge für Sachleistungen setzen sich folgendermaßen zusammen:

Arbeitnehmer:

Es werden insgesamt 13,5 % vom Bruttoeinkommen erhoben, davon übernehmen 4,5 % die Arbeitnehmer und 9,0 % die Arbeitgeber.  

Selbständige:

Es werden 13,5 % der Bemessungsgrundlage erhoben, also 50 % der jährlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit abzüglich der Kosten zur Erzielung und Sicherung dieses Einkommens.  

Staat:

Der Staat zahlt Beiträge für folgende Gruppen: Pensionäre, Kinder, Schüler an weiterführenden Schulen oder Universitätsstudenten (bis 26 Jahre), beim Arbeitsamt gemeldete Arbeitsuchende, Wehr- oder Zivildienstleistende, pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen, Menschen mit Sorgerecht für 1 Kind bis 7 Jahre oder für 2 Kinder bis 15 Jahre, Frauen im Mutterschutz, Empfänger von Hilfe in materieller Not (Dávky pomoci v hmotné nouzi), Erziehungsgeld (Rodičovský příspěvek) oder Geldleistungen im Krankheitsfall, Gefängnisinsassen usw.  

Die Beiträge für Geldleistungen setzen sich folgendermaßen zusammen:

Arbeitnehmer:

Es werden 2,3 % des Bruttoeinkommens erhoben, welche der Arbeitgeber komplett zahlt.  

Selbständige (freiwillig):

Es werden 2,3 % jeder Bemessungsgrundlage erhoben. Die Selbständigen setzen diese selbst fest.  

Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Sachleistungen:

Arbeitnehmer:

Die Mindestbemessungsgrundlage ist der monatliche Mindestlohn (CZK 11.000 (€ 407)). Dies gilt auch für Menschen ohne besteuerbares Einkommen. Es gibt keine Bemessungsgrenze.  

Selbständige:

Die Mindestbemessungsgrundlage ist der Faktor 12 multipliziert mit 50 % des monatlichen Durchschnittlohns (CZK 169.392 (€ 6.269) pro Jahr). Es gibt keine Bemessungsgrenze.  

Staat:

Die Bemessungsgrundlage für die vom Staat getragenen Beiträge beträgt CZK 6.814 (€ 252) pro Monat.  

Geldleistungen:

Arbeitnehmer:

Die Bemessungsgrundlage ist der Faktor 48 multipliziert mit dem monatlichen Durchschnittslohn (CZK 1.355.136 (€ 50.151)) pro Jahr.  

Selbständige:

Selbständige setzen die Bemessungsgrundlage selbst fest. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt bei CZK 7.058 (€ 261) pro Monat. Die Bemessungsgrenze ist der Faktor 48 multipliziert mit dem monatlichen Durchschnittslohn (CZK 1.355,136 (€ 50.151)) pro Jahr.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld

Der Arbeitgeber zahlt einen Lohnausgleich (Náhrada mzdy) vom 4. Arbeitstag bis zum 14. Kalendertag. Ab dem 15. Tag zahlt die soziale Sicherung eine Leistung.  

Es muss eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Krankheitstag vorliegen.  

Selbständige müssen mind. 3 Monate unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit versichert gewesen sein.  

Leistungsdauer:

Die Leistung wird für 380 Tage gezahlt bzw. für max. 70 Tage jährlich für erwerbstätige Alters- und Invalidenrentenempfänger.  

Leistungshöhe:

Der Arbeitgeber zahlt einen Lohnausgleich (Náhrada mzdy) von 60 % des stündlichen Durchschnittsverdienstes (Průměrný hodinový výdělek) vom 4. Arbeitstag bis zum 14. Kalendertag. Der Lohnausgleich wird entsprechend der Arbeitsstunden gezahlt.  

Sterbegeld

Es wird eine Pauschalleistung von CZK 5.000 (€ 184) an den Menschen gezahlt, der die Beerdigung des unterhaltsberechtigten Kindes oder des Elternteils des unterhaltsberechtigten Kindes organisiert hat.  

Ambulante ärztliche Behandlung

Jeder Arzt mit Praxisbescheinigung und mit Genehmigung durch das Gesundheitsministerium sowie Mitgliedschaft in der tschechischen Ärztekammer kann aufgesucht werden.  

Die Patienten können sich bei einem Allgemeinmediziner nach Wahl, der Vertragsarzt der Versicherung ist, anmelden. Ein Wechsel ist alle 3 Monate möglich.  

Es besteht freier Zugang zu Fachärzten ohne Einschränkung. Bei nicht dringenden, durch staatliche Krankenkassen gedeckten Behandlungen muss ein Vertrag zwischen dem Dienstleister und der Krankenkasse des Patienten bestehen.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden nach einer besonderen Gebührenordnung erstattet. Der Patient muss die Kosten nur selbst tragen, wenn dies gesetzlich so vorgesehen ist.  

Gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige prophylaktische Zahnarztbehandlungen muss der Patient nicht bezahlen. Es erfolgt eine Rückerstattung durch das öffentliche Krankheitsversicherungssystem.  

Behandlungen, in denen auf Wunsch des Patienten Material über dem Standard genutzt wird, erstattet das öffentliche Krankheitsversicherungssystem nicht. Für Behandlungen, die im Gesetz als nicht rückzahlbar festgelegt worden sind, trägt ebenfalls der Patient die vollen Kosten.  

Zahnersatz

Alle Versicherten haben einen Anspruch auf Zahnprothesen. Die Rückerstattungsbeträge aus dem öffentlichen Krankheitsversicherungssystem sind für die unterschiedlichen Materialien gesetzlich festgelegt; bestimmte Materialien werden vollständig erstattet. Der Patient trägt alle Kosten, die über dem gesetzlich festgelegten Standardbetrag liegen.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

Krankenhäuser können auch ambulante Dienste umfassen. Sie werden staatlich gegründet. Regionale Verwaltungen, Gemeindeverwaltungen, Privatpersonen oder Rechtspersonen, die finanzielle Mittel auf Basis von Verträgen mit den Krankenkassen erhalten, organisieren diese Einrichtungen.  

Für Krankenhäuser mit akuten Behandlungsmöglichkeiten gelten folgende Regelungen:

  • Die Kostenerstattung ist basierend auf Klassifizierung der Krankenhauspatienten individuell vertraglich geregelt.
  • Es werden Pauschalbeiträge für die Versorgung im Krankenhaus gezahlt.
  • Es gelten leistungsabhängige Gebühren nach einem Punktesystem für die ambulante Versorgung.  

Einrichtungen für Langzeitpatienten:

Es werden Pauschalbeiträge pro Aufenthaltstag im Krankenhaus gezahlt.  

Der Patient kann das Krankenhaus nach der Überweisung durch den Haus- oder Facharzt frei wählen.  

Arzneimittel

Im Anhang 2 des Gesetzes Nr. 48/1997 sind 195 Gruppen von Arznei- und Hilfsmitteln definiert, welche die Krankenkassen erstatten können. Für jede Gruppe gelten bestimmte Bedingungen. Mind. 1 Medikament ist kostenlos und wird vollständig von den Krankenkassen in jeder Gruppe erstattet. Dies umfasst die kostengünstigste wirkungsvolle Variante aller notwendigen Arzneimittel. Andere Medikamente trägt der Patient teilweise oder vollständig, d. h. zu 0 % bis 100%.  

Medizinische Rehabilitation

Thermalbehandlungen erstattet die Krankenkasse teilweise oder vollständig.  

Heil- und Hilfsmittel

Prothesen, Brillen und Hörgeräte erstattet die Krankenkasse teilweise oder vollständig. Die Höhe der Selbstbeteiligung ist in einer Preisliste der Hilfsmittel festgelegt.  

Sonstige Leistungen

Es werden präventive Maßnahmen angeboten, einschließlich: Vorsorgeuntersuchungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, Impfungen nach dem empfohlenen Impfkalender, zahnärztliche Vorsorgebehandlungen, prophylaktische gynäkologische Kontrolluntersuchungen.  

Behandlungen gegen Unfruchtbarkeit, Rehabilitation und Psychotherapie sind im öffentlichen Gesundheitswesen ebenfalls verfügbar.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem. Langzeitpflege ist Teil des Gesundheitswesens, wofür das Ministerium für Gesundheit (Ministerstvo zdravotnictví) zuständig ist, sowie Teil des Systems der sozialen Dienste, wofür das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten (Ministerstvo práce a sociálních věcí) zuständig ist. Beide Systeme haben jeweils eigene gesetzliche Regelungen, Leistungsvoraussetzungen und Finanzierungssysteme. Langzeitpflege wird basierend auf den Versicherungsvoraussetzungen der Krankenpflegeleistungen und auf dem allgemeinen Anspruch auf soziale Pflegedienstleistungen gewährt.  

Langzeitpflege wird sowohl regional als auch zentral verwaltet.  

Die Nationale Strategie zur Entwicklung von Sozialleistungen für 2016-2025 definiert die grundlegenden Ziele und Maßnahmen für den Zeitraum 2016-2025. Die regionalen Regierungen sind für die Entwicklung von Sozialdienstleistungen und die Schaffung regionaler Netzwerke zuständig. Dafür entwickeln sie die „mittelfristigen Entwicklungspläne für Sozialdienstleistungen“.  

Es werden Geldleistungen und Dienstleistungen, d. h. Sozialdienste, gewährt.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Dienste (Zákon o sociálních službách) Nr. 108/2006.
  • Gesetz über die Öffentliche Krankenversicherung (Zákon o veřejném zdravotním pojištění) Nr. 48/1997.
  • Gesetz über Gesundheitsleistungen (Zákon o zdravotních službách) Nr. 372/2011.  

Gedecktes Risiko

Es gibt keine spezielle Definition der Langzeitpflege.  

Geldleistungen erhalten Menschen, die auf die Hilfe eines anderen Menschen angewiesen sind.  

Soziale Pflege wird als Sozialdienst für Menschen in einer ungünstigen sozialen Situation erbracht.  

Die Gemeinde muss einem Menschen, der keine Sozialdienste erhält und dessen Situation sein Leben oder seine Gesundheit bedroht, Sozialdienste oder anderweitige Unterstützung gewähren. Diese Hilfe kann bestehende und langfristige Bedürfnisse decken.  

Gesundheitsversorgung:

Patienten, deren Gesundheitszustand sich nur durch eine systematische Pflege verbessern lässt, haben Anspruch auf langfristige stationäre Versorgung. Dazu gehört u. U. auch eine Intensivpflege für Patienten, deren grundlegende Lebensfunktionen eingeschränkt sind.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Krankheiten, deren Selbsthilfe und Selbständigkeit eingeschränkt ist, und Menschen mit einem höheren Bedarf an Pflege fallen unter den Geltungsbereich. Dies wird anhand bestimmter Kriterien bestimmt. Eine freiwillige Pflegeversicherung gibt es nicht.  

Folgende Kriterien werden für diese Feststellung beachtet:

  • Für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Krankheiten, deren Selbsthilfe und Selbständigkeit eingeschränkt ist, gelten die IATL-Kriterien zu instrumentellen Aktivitäten des täglichen Lebens: Unterstützung im Haushalt, Vorbereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Beförderung und soziale Aktivitäten usw.
  • Für Menschen mit einem höheren Bedarf an Pflege gelten die ATL-Kriterien: Körperpflege, Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Aufstehen und Hinlegen/-setzen vom Bett oder Stuhl, Spazieren und Orientieren in der unmittelbaren Umgebung usw.  

Finanzierung

Notwendige Gesundheitsleistungen finanziert das öffentliche Krankheitsversicherungssystem.  

Soziale Pflege bzw. Pflegegeld finanziert der Staat (Pflegegeld). Außerdem gibt es Zuschüsse, die vom Staat und von den Regionen an die Leistungserbringer gezahlt werden.  

Die regionalen Behörden verwalten den Zugang zu Pflegeleistungen. Sie müssen auch eine durchdachte strategische Planung der sozialen Dienstleistungen erstellen.  

Begutachtung

Die Pflegebedürftigkeit des Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld (Příspěvek na péči) beurteilt ein Sozialarbeiter des Arbeitsamts und ein Arzt des Medizinischen Dienstes (Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung - Bedürftigkeit aufgrund des Gesundheitszustandes). Der Sozialarbeiter beurteilt die Pflegebedürftigkeit im tatsächlichen sozialen Umfeld; der Arzt beurteilt die gesundheitliche Verfassung und entscheidet aufgrund des Gesundheitszustandes über die Bedürftigkeit.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren

Pflegegeld erhalten Menschen, die Unterstützung und Pflege von Dritten benötigen, um ihre Alltagsaktivitäten zu bewältigen.  

Die Indikatoren basieren auf den Fähigkeiten, die 10 Grundbedürfnisse zu bewältigen, die in der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) verzeichnet sind: Mobilität, Orientierung, Kommunikation, Selbstversorgung, selbständiges Ankleiden, selbständiges Waschen, Toilettengänge, Gesundheitsversorgung, persönliche Aktivitäten und Haushaltsführung.  

Pflegegrade

Es gibt 4 Pflegestufen bei Bedürftigkeit: I. leicht, II. mittel, III. schwer, IV. vollständig. Diese Stufen basieren auf der Fähigkeit eines Menschen, seine Grundbedürfnisse zu erfüllen.  

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird anhand der Anzahl der Aktivitäten, die nicht ohne Hilfe oder Betreuung durch einen Dritten ausgeführt werden können, aus einer Gesamtzahl von 10 Aktivitäten beurteilt:

  • I. leichte Bedürftigkeit = 3 oder 4 Bedürfnisse.
  • II. mittlere Bedürftigkeit = 5 oder 6 Bedürfnisse.
  • III. schwere Bedürftigkeit = 7 oder 8 Bedürfnisse.
  • IV. vollständige Bedürftigkeit = 9 oder 10 Bedürfnisse.  

Die Bedürftigkeitsstufe und der Pflegebedarf werden nicht regelmäßig überprüft.  

Leistungserbringer

Die Pflege des bedürftigen Menschen wird entweder durch professionelle Anbieter in Einrichtungen oder zu Hause durch familiäre Pflegepersonen, insbesondere in häuslicher Umgebung, erbracht.  

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen sind z. B. Familienmitglieder, Verwandte und Sozialhelfer.  

Sozialhelfer sind nicht gewerbliche Pflegepersonen, aber keine Familienmitglieder. Meistens handelt es sich um Freunde oder Nachbarn, die einen schriftlichen Unterstützungsvertrag unterschreiben müssen. Der Staat zahlt die Gesundheitsversicherung für diese Pflegepersonen und die Pflegezeiträume werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.   

Professionelle Anbieter erbringen registrierte soziale Dienstleistungen. Regional- und Gemeindeverwaltungen, private Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und natürliche Personen können professionelle Dienstleistungen anbieten. Sie werden im Haushalten, Einrichtungen oder als ambulante Dienstleistungen erbracht.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Häusliche Pflege als Sachleistung

Krankenpflegeeinrichtungen:

Es gibt spezielle ambulante Einrichtungen, etwa häusliche medizinische und palliative Pflege sowie Hospiz.  

Soziale Dienstleistungen:

Es werden häusliche Dienstleistungen in der Wohnung des Pflegebedürftigen erbracht. Sie stellen die soziale Unterstützung und Hilfe, abgesehen von speziellen ärztlichen Behandlungen, sicher. Diese Leistungen umfassen häusliche soziale Pflegedienstleistungen, d. h. häusliche Hilfe, persönliche Unterstützung und Notfallpflege.  

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen.  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Krankenpflegeeinrichtungen:

Es wird Pflege in Tagespflegezentren angeboten.  

Soziale Dienstleistungen:

Ambulante Dienstleistungen werden in z. B. Tageskliniken und Zentren für Tagesdienstleistungen sowie durch die zeitweilige Unterstützung durch Aushilfskräfte angeboten.  

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Krankenpflegeeinrichtungen:

Krankenpflegeeinrichtungen zur Nachsorge sind Einrichtungen für Langzeitkranke, Rehabilitations-Einrichtungen und psychiatrische Kliniken.  

Soziale Dienstleistungen:

Pflege in vollstationären sozialen Dienstleistungseinrichtungen wird in sozialen Wohlfahrtseinrichtungen für wöchentliche Kurzaufenthalte, Altenheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen und Spezialheimen für psychisch kranke Menschen, Drogenabhängige, Alzheimer-Patienten usw. erbracht. Es gibt auch betreutes Wohnen sowie Sozialdienste, die in Pflegeeinrichtungen für stationäre Patienten erbracht werden.   

Die gewährten Sozialdienstleistungen umfassen folgende Angebote: Unterstützung bei Selbstpflege, Körperpflege, Vermittlung von Kontakten im sozialen Umfeld, sozialtherapeutische Aktivitäten, Aktivierungsaktivitäten sowie bei der Sicherung der Rechte des Pflegebedürftigen.  

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen.  

Häusliche Pflege als Geldleistung

Das Pflegegeld für Menschen unter 18 Jahre wird pro Monat in der folgenden Höhe gezahlt:

  • Stufe I: CZK 3.300 (€122).
  • Stufe II: CZK 6.600 (€ 244).
  • Stufe III: CZK 9.900 (€ 366).
  • Stufe IV: CZK 13.200 (€ 489).  

Das Pflegegeld für Menschen über 18 Jahre wird pro Monat in der folgenden Höhe gezahlt:

  • Stufe I: CZK 880 (€ 33).
  • Stufe II: CZK 4.400 (€ 163).
  • Stufe III: CZK 8.800 (€ 326).
  • Stufe IV: CZK 13.200 (€ 489).  

Der Leistungsbetrag steigt jedoch um CZK 2.000 (€ 74), falls Kinder im Alter von 4 bis 7 Jahren die Leistung empfangen oder wenn die Kinder in Familien leben, deren Einkommen unterhalb dem 2-Fachen des Mindestbedarfs (Životní minimum) liegt.  

Teilstationäre Pflege als Geldleistung

Bei ambulanter Pflege ist der Leistungsempfänger verpflichtet, das Pflegegeld (Příspěvek na péči) für diese Leistungen zu verwenden.  

Wenn der Krankenhausaufenthalt einen Kalendermonat dauert, wird für diesen Montag kein Pflegegeld ausgezahlt.  

Vollstationäre Pflege als Geldleistung

Zur Deckung der Pflegeleistungen wird bei vollstationärer Pflege das Pflegegeld (Příspěvek na péči) genutzt.  

Geldansprüche für Pflegepersonen

Pflegepersonen haben keinen Anspruch auf besondere Leistungen. Sie erhalten das Pflegegeld (Příspěvek na péči) vom Pflegebedürftigen. Der Staat übernimmt die Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung für nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen. Die Dauer der Pflege wird in die Berechnung der Altersrente einbezogen.  

Sonstige Leistungen

Der Staat übernimmt Beiträge zur Sozial- und Krankenversicherung für registrierte familiäre Pflegepersonen. Die Pflegezeiten von Angehörigen werden in die Berechnung der Altersrente mit einbezogen.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“  

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

Gesetzliche Rentenversicherung: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen, d. h. Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte auf Umlagebasis. Es werden entgeltbezogene Renten gezahlt, die von Beiträgen und Versicherungsdauer abhängen.  

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Grundrentenversicherung (Zákon o důchodovém pojištění) Nr. 155/1995.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen, d. h. Arbeitnehmer und Selbständige, und Gleichgestellte, d. h. Studierende mit Bezug auf Studienzeiten vor 2010, Arbeitslose unter bestimmten Bedingungen, Menschen, die Kinder oder Pflegebedürftige versorgen, Wehrdienstleistende usw.  

Eine freiwillige Versicherung ist möglich für Arbeitslose; Studierende; im Ausland beschäftigte Menschen; Ausländer, die in Tschechien für ausländische Arbeitgeber arbeiten und Ehepartner von Diplomaten, die im Ausland leben.  

Für andere Menschen ab 18 Jahre ist eine freiwillige Versicherung möglich, jedoch für max. 15 Jahre.   

Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Finanzierung

Die folgenden Beiträge werden für die Grundrentenversicherung (Důchodové pojištění) erhoben, die Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente beinhaltet:

Arbeitnehmer zahlen Beiträge in Höhe von 28,0 % des Bruttoeinkommens, davon übernehmen 6,5 % die Arbeitnehmer und 21,5 % die Arbeitgeber.  

Selbständige zahlen Beiträge in Höhe von 28 % des von ihnen erklärten Einkommens. Das erklärte Einkommen entspricht 50 % der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.  

Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem:

Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Träger

Träger des Rentenversicherungssystems ist die Tschechische Sozialversicherungsanstalt (Česká Spravá  Sociálniho Zabezpečeni, ČSSZ), die ihren Hauptsitz in Prag hat.  Darüber hinaus unterhält die ČSSZ in allen Bezirks- und Kreisstädten Zweigstellen, die für die Betreuung der Versicherten vor Ort zuständig sind.  

Leistungen

Die nachfolgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung aus einer Broschüre der DRV Bund (siehe nachstehenden Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. 

Invalidenrente

Das tschechische Recht kennt drei unterschiedliche Invalidenrenten. Die Invalidenrente I. Grades können Versicherte erhalten, wenn ihre Arbeitsfähigkeit um 35 bis 49 Prozent gesunken ist. Eine Invalidenrente II. Grades wird gezahlt, wenn sich die Arbeitsfähigkeit um 50 bis 69 Prozent vermindert hat. Bei 70 Prozent oder mehr können Versicherte eine Invalidenrente III. Grades bekommen. Die notwendige Mindestversicherungszeit ist für alle Invalidenrenten gleich. Sie ist abhängig davon, wie alt die Versicherten bei Eintritt des Leistungsfalles sind.  

 

Lebensalter / Mindestversicherungszeit (Tschechien)
unter 20 Jahre weniger als 1 Jahr
20-21 Jahre 1 Jahr
22-23 Jahre 2 Jahre
24-25 Jahre 3 Jahre
26-27 Jahre 4 Jahre
ab 28 Jahre 5 Jahre

  

Bei  Versicherten ab 28 Jahre kommt als Voraussetzung hinzu, dass die 5 Jahre Mindestversicherungszeit in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Invalidität zurückgelegt worden sein müssen. Bei jüngeren Versicherten entfällt diese Voraussetzung; bei ihnen können die notwendigen Versicherungszeiten in einer beliebigen Zeit vor Eintritt der Invalidität liegen.  

Versicherte, die mindestens 38 Jahre alt sind und nicht in den letzten 10 Jahren vor Eintritt der Invalidität mindestens 5 Jahre versichert waren, können dann eine Invalidenrente erhalten, wenn sie in den letzten 20 Jahren vor Eintritt der Invalidität mindestens 10 Jahre versichert waren. Für die Mindestversicherungszeit zählen tschechische Zeiten und Zeiten aus den anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz.  

Eine Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich,  falls die Invalidität aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.  

Altersrente

Um eine Altersrente erhalten zu können, müssen Versicherte ein bestimmtes  Lebensalter erreicht und eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben. Die Altersgrenzen sind für Frauen und Männer je nach Geburtsjahr unterschiedlich.  

Seit dem 1. Januar 1996 wird die früher maßgebende Altersgrenze von 60 Jahren (Männer) beziehungsweise 57 Jahren (Frauen) schrittweise erhöht. Für Frauen ist die Altersgrenze zusätzlich eng mit der Anzahl ihrer Kinder verbunden.  

Die Altersgrenzen werden bis zum 31. Dezember 2043 angehoben. Ab 2044 gilt dann für Männer und Frauen (auch für Frauen mit Kindern) eine einheitliche Altersgrenze von 67 Jahren.  

Wenn Versicherte eine Regelaltersrente bekommen möchten, müssen sie eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben. Sie betrug früher 25 Jahre und wird seit dem 1. Januar 2010 schrittweise um ein Jahr für jedes Kalenderjahr bis auf 35 Jahre angehoben (siehe folgende Tabelle).  

 

Erreichen des Renteneintrittsalters im Jahr / Mindestversicherungszeit
vor 2010 25 Jahre
2010 26 Jahre
2011 27 Jahre
2012 28 Jahre
2013 29 Jahre
2014 30 Jahre
2015 31 Jahre
2016 32 Jahre
2017 33 Jahre
2018 34 Jahre
2019 35 Jahre

 

Hinterbliebenenrente

Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente entsteht mit dem Tod des Ehepartners.  

Hinterbliebene haben aber nur dann einen Anspruch, wenn der verstorbene Ehepartner bereits eine Rente bezog oder im Zeitpunkt des Todes die Mindestversicherungszeit für eine Invaliden- oder eine Altersrente erfüllt hatte oder durch einen Arbeitsunfall zu Tode gekommen ist.  

Die Witwen- oder Witwerrente wird für die Dauer von 12 Monaten nach dem Tod des Ehepartners ausgezahlt.  

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder beim Tod eines Eltern- oder Adoptivelternteils, falls der Verstorbene bereits eine Rente bezog oder im Zeitpunkt des Todes die Hälfte der Mindestversicherungszeit für eine Invalidenrente zurückgelegt hatte oder infolge eines Arbeitsunfalls gestorben ist.  

Sterben beide Eltern beziehungsweise Adoptiveltern, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Waisenrente aus beiden Versicherungsverhältnissen.  

Der Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum Abschluss der Pflichtgrundschule. Er verlängert sich bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet, die Berufsausbildung durch Krankheit oder Unfall unterbrochen wird oder wenn das Kind wegen einer dauernden Erkrankung keine Beschäftigung ausüben kann.

 

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:

Es handelt sich um eine beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherung für die aktive Bevölkerung. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt.  

Rechtsgrundlage

Beschäftigungsgesetz (Zákon o zaměstnanosti) Nr. 435/2004.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Selbständigen fallen unter den Geltungsbereich. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.  

Finanzierung

Für Arbeitnehmer wird die Arbeitslosenversicherung vom Arbeitgeber finanziert: Der Arbeitgeber zahlt 1,2 % des Bruttoeinkommens.  

Selbständige:

Selbständige zahlen Beiträge in Höhe von 1,2 % des erklärten Einkommens. Das erklärte Einkommen entspricht 50 % der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben.  

Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.  

Beitragsbemessungsgrenze:

Arbeitnehmer: Die Bemessungsgrenze ist der Faktor 48 multipliziert mit dem monatlichen Durchschnittslohn, also CZK 1.355.136 (€ 50.151) pro Jahr.  

Selbständige:

  • Die Mindestbemessungsgrundlage entspricht 1/4 des monatlichen Durchschnittslohns, also CZK 7.058 (€ 261) pro Monat.
  • Die Bemessungsgrenze ist der Faktor 48 multipliziert mit dem monatlichen Durchschnittslohn, also CZK 1.355.136 (€ 50.151) pro Jahr.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit

Der Arbeitslose muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Er darf keine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Er darf nicht studieren.
  • Er muss bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet sein.
  • Er darf keine Altersrente beziehen.
  • Er erhält keine Arbeitslosenleistungen für den Zeitraum mit Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Falls der Arbeitgeber die Abfindung nicht gezahlt hat, zahlt das Arbeitsamt eine Entschädigung dafür und holt diese Zahlung anschließend vom Arbeitgeber ein.  

In den folgenden Situationen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld:

  • Wenn der Arbeitsuchende wegen besonderer gesetzlicher Vorkehrungen Anspruch auf Mietdienstleistungen hat und diese höher als die Arbeitslosenleistungen sind.
  • Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag des Arbeitslosen innerhalb von 6 Monaten vor der Registrierung als Arbeitsuchender beendet hat, weil der Arbeitnehmer ernsthaft gegen die Arbeitspflichten verstoßen hat.
  • Wenn das Einkommen weniger als die Hälfte des Mindestlohns beträgt. Der Arbeitsuchende wird aus dem Verzeichnis gelöscht, wenn das Einkommen die Hälfte des Mindestlohns übersteigt.  

Mindestversicherungszeit:

Es muss für mind. 12 Monate eine Grundrentenversicherung nachgewiesen werden, die wegen der Ausübung einer Beschäftigung oder anderer Arbeit in den vorangegangenen 2 Jahren bestanden hat. Die Bedingung von 12 Monaten kann auch durch Ersatzarbeitszeiten, wie z. B. die Betreuung eines eigenen Kindes, erfüllt werden.  

Leistungsdauer:

  • Bis zum Alter von 50 Jahren wird die Leistung für 5 Monate gezahlt.
  • Im Alter von 50 bis 55 Jahren wird die Leistung für 8 Monate gezahlt.
  • Ab 55 Jahre wird die Leistung für 11 Monate gezahlt.
  • Bei Umschulung wird die Leistung während der gesamten Dauer gezahlt.  

Leistungshöhe:

Der Bezugslohn ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen während des letzten Quartals. In besonderen Fällen, etwa wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen nicht berechnet werden kann, gilt das nationale Durchschnittseinkommen der ersten 3 Quartale des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem der Anspruch begann, als Bezugslohn.

Bestimmende Faktoren für die Leistung sind das frühere Einkommen, die Dauer der Arbeitslosigkeit und die Art der Arbeitslosigkeit, d. h. ob sie freiwillig oder unfreiwillig entstanden ist.

  • In den ersten 2 Monaten werden 65 % des Bezugslohns gezahlt.
  • In den folgenden 2 Monaten werden 50 % des Bezugslohns gezahlt.
  • Für den restlichen Leistungszeitraum werden 45 % des Bezugslohns gezahlt.
  • Während einer Umschulung werden 60 % des Bezugslohns gezahlt.
  • Der Höchstsatz ist das 0,58-Fache bzw. bei Umschulung das 0,65-Fache des nationalen Durchschnittseinkommens in den ersten 3 Quartalen des Kalenderjahres vor dem Jahr, in dem der Anspruch begann.
  • Wenn der Arbeitnehmer das letzte Beschäftigungsverhältnis selbst oder ohne triftigen Grund beendet hat, werden 45 % für den gesamten Bezugszeitraum gezahlt.

Gesetzliche Unfallversicherung:

Es handelt sich um eine aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen wie Rentner und Schüler. Es werden Sachleistungen und entgeltbezogene Geldleistungen gewährt.  

Rechtsgrundlage

  • Arbeitsgesetzbuch (Zákoník práce), Konsolidiertes Gesetz Nr. 262/2006.
  • Konsolidiertes Gesetz Nr. 65/1995.
  • Regierungsverordnung Nr. 590/2006 zur Umsetzung des Arbeitsgesetzbuchs.
  • Verordnung Nr. 440/2001.
  • Konsolidierte Verordnung Nr. 125/1993.
  • Regierungsverordnung Nr. 494/2001.
  • Konsolidierte Regierungsverordnung Nr. 290/1995.
  • Beschäftigungsgesetz (Zákon o zaměstnanosti), Nr. 435/2004.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer fallen unter den Geltungsbereich.  

Es gibt ein Sondersystem für Beamte.  

Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.  

Finanzierung

Der Arbeitgeber zahlt eine risikoabhängige Versicherungsprämie, die zwischen 0,2 % und 1,2 % des Bruttoeinkommens beträgt.  

Der Staat beteiligt sich nicht an der Finanzierung.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem:

Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Arbeitsunfall

Eine Verletzung, Krankheit oder Tod muss als Folge oder im direkten Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit eingetreten sein.  

Wegeunfall

Wegeunfälle sind nicht gedeckt.  

Berufskrankheit

Das Gesundheitsministerium hat eine Liste mit Berufskrankheiten herausgegeben.  

Es handelt sich um ein gemischtes Listen- und Nachweissystem.  

Die gewerbliche Hygieneaufsicht hat für bestimmte Berufe oder bei Umweltgefährdung eine Höchstdauer der Belastung in Form von Schwellenwerten festgelegt. Es muss keine Mindestzeit der Belastung durch gefährliche Bedingungen, Chemikalien oder Lärm nachgewiesen werden.  

Es müssen bestimmte Fristen für die Meldung von Krankheiten nach dem Auftreten der ersten Symptome eingehalten werden.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Sachleistungen

Der Versicherte kann Arzt und Krankenhaus frei wählen. Dies gilt nicht, wenn Präventivmaßnahmen in betriebsärztlichen Zentren oder von Vertragsärzten durchgeführt werden.  

Der Versicherte muss sich nicht an den Kosten beteiligen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Behandlung und die gesetzlich festgelegten "angemessenen Ausgaben".  

Die Leistungen werden unbegrenzt gewährt.  

Kranken- bzw. Verletztengeld

Der Arbeitgeber haftet unbegrenzt für Schäden, wenn er nicht teilweise oder ganz befreit ist. Die Haftung hängt von der Höhe des Schadens bzw. dem Einkommensverlust ab.  

Der Ausgleich des Lohnausfalls durch Erwerbsunfähigkeit wird bis zum Alter von 65 Jahren gezahlt oder bis die Altersrente gewährt wird.  

Der Schadensausgleich (Kompenzace) wird in einer Höhe gezahlt, die das Einkommen nach der Verletzung oder Krankheit, unter Berücksichtigung des vollen Betrags des Krankengeldes, ausgleicht, d. h. es wird das Durchschnittseinkommen des Versicherten vor dem Unfall oder der Krankheit erreicht. Der Arbeitgeber zahlt den Betrag monatlich.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Sozialhilfe (Hilfe in materiellen Notlagen):

Die Leistungen zur Mindestsicherung werden vom Sozialhilfesystem (Systém pomoci v hmotné nouzi) erbracht. Sie sollen die grundlegenden Bedürfnisse des Lebens und Wohnens sichern. Die wichtigsten Bedingungen sind ein niedriges Einkommen und das Unvermögen, aus eigener Kraft die Situation zu verbessern.

  • Es handelt sich um ein universelles System mit besonderen Bedingungen und Pflichten für verschiedene Gruppen.
  • Die Leistungen werden zentral verwaltet. Die Gemeinden gewähren sie in regionalen Arbeitsagenturen und Kontaktstellen zu den gleichen Bedingungen im ganzen Land.
  • Es handelt sich um ein subjektives Recht. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf die Leistungen, wenn er die im Gesetz verankerten Bedingungen erfüllt und einen Antrag im vorgeschriebenen Format einreicht.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Hilfe in materieller Not (Zákon o pomoci v hmotné nouzi) Nr. 111/2006.
  • Gesetz über den Mindestbedarf und das Existenzminimum (Zákon o životním a existenčním mínimu) Nr. 110/2006.
  • Regierungsverordnung über die Anpassung der Beträge des Mindestbedarfs und des Existenzminimums (Nařízení vlády o zvýšení částek životního minima a existečního minima) Nr. 409/2011.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Anspruchsberechtigt für die Hilfe zum Lebensunterhalt (Příspěvek na živobytí) und die Wohnungszulage (Doplatek na bydlení) sind folgende Gruppen:

  • Ständige Einwohner.
  • Menschen mit Asylrecht.
  • Wanderarbeitnehmer und ihre Familien (nach der Verordnung 492/2011).
  • Dauerhafte Einwohner der EU.
  • EU-Bürger, die nicht unter diese Verordnung fallen, wenn sie sich 3 Monate in der Tschechischen Republik aufgehalten haben.  

Außerordentliche sofortige Hilfe (Mimořádná okamžitá pomoc): Menschen, die sich legal - und in Sonderfällen illegal - in der Tschechischen Republik aufhalten, fallen unter den Geltungsbereich.  

Finanzierung

Der Staat finanziert die Leistungen vollständig.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Der ständige Wohnsitz muss in der Tschechischen Republik liegen.  

Es bestehen keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.  

Hilfe zum Lebensunterhalt (Příspěvek na živobytí)

Diese leistung ist eine wiederkehrende Leistung an einen Menschen oder eine Familie, deren Einkommen nicht ausreichen, um die Grundbedürfnisse - außer der Unterkunft - zu sichern.  

Wohnungszulage (Doplatek na bydlení)

Diese Leistung ist eine wiederkehrende Leistung an einen Menschen oder eine Familie, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Wohnungskosten zu decken.  

Außerordentliche sofortige Hilfe (Mimořádná okamžitá pomoc)

Diese Leistung ist eine einmalige Leistung an Menschen in einer prekären Situation.  

Die Höhe der Leistungen ist hängt vom Mindestbedarf (Životní minimum) und Existenzminimum (Životní a existenční minimum) ab sowie vom Einkommen des Antragstellers, seinen Bemühungen und dem Familienstand.  

Der Betrag der einmaligen Leistungen entspricht einer festen Summe oder einer Summe, die ausreicht, um die Notsituation zu überwinden.

Entgeltfortzahlung  

Versicherungssystem

Es handelt sich um eine Krankengeldversicherung.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz 187/2006 über Krankengeldversicherung (zákon o nemocenském pojištění).
  • Arbeitsgesetzbuch (Zákoník práce) Nr. 262/2006.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer fallen unter den Geltungsbereich.  

Finanzierung

Die Arbeitgeber finanzieren die Leistungen.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Es muss eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Krankheitstag vorliegen.  

Lohnausgleich (Náhrada mzdy):

Es werden 60 % der täglichen Bemessungsgrundlage (Denní vyměřovací základ) ab dem 15. Kalendertag gezahlt. Die tägliche Bemessungsgrundlage wird basierend auf dem monatlichen Bruttoeinkommen folgendermaßen errechnet:

  • Bei einem Bruttoeinkommen bis CZK 942 (€ 35): 90 %.
  • Bei einem Bruttoeinkommen von CZK 942 (€ 35) bis CZK 1.412 (€ 50): 60 %.
  • Bei einem Bruttoeinkommen von 1.412 (€ 52) bis CZK 2.824 (€ 105): 30 %.
  • Einkommen über CZK 2.824 (€ 105) wird nicht berücksichtigt.  

Es gibt keine Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

Arbeitsgesetzbuch, AGB (Zákoník pracé) (1).  

(1) Die Novelle des AGB ist erst am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.  

Kündigungsfristen

In der Regel 2 Monate (Kündigungsfrist beginnt am 1. des Folgemonats nach Aussprache der Kündigung).  

Novelle des AGB: einmonatige Kündigungsfrist.  

Kündigungsgründe

Betriebsbedingte Kündigung: Verlagerung, Umstrukturierung, Schließung.  

Personenbezogene Kündigung: Erkrankungen, Nichterfüllung der Vertragsbedingungen, grobe Verletzung der Betriebs- oder Arbeitsdisziplin, Verurteilung wegen einer in § 55 AGB spezifizierten Straftat (Praxis bei Diebstählen).  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Information und Konsultation. Kündigung von Gewerkschaftsvertreter nicht gegen Einspruch der Arbeitnehmervertretung.  

Abfindung

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung mind. das Dreifache des Gehalts, auch bei Gesundheitszustand, wenn Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz anbietet. Das 12-Fache des Durchschnittsgehalts bei Berufskrankheit/Arbeitsunfall und anschließender Kündigung.  

Novelle: Höhe der Abfindung soll von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sein. Überschreitet die Gesamtzeit, für welche dem Arbeitnehmer die Lohn- oder Gehaltserstattung zusteht, 6 Monate, kann das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers seine Pflicht zur Lohn- oder Gehaltserstattung für längere Zeit angemessen senken; das Gericht beachtet bei seiner Entscheidung vor allem, ob der Arbeitnehmer inzwischen auf einer anderen Arbeitsstelle angestellt wurde, welche Arbeit er dort ausgeübt hat und aus welchem Grund er sich der Arbeit nicht angeschlossen hat.  

Bei einer Wiedereinstellung muss die Abfindung rückerstattet werden.

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Pressweb
Tschechiens Portal für Pressemitteilungen und PR
http://www.pressweb.cz