Länderinformationen Polen

Hauptstadt Warschau
Fläche 312.696 km²
Einwohnerzahl 38.179.800
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie (Zweikammerparlament) und Präsident mit (eingeschränkten) exekutiven Vollmachten
Religion 87 % römisch-katholisch, 1,3 % Polnisch-Orthodoxe Kirche, 0,2 % griechisch-katholisch, 0,2 % evangelisch-lutherisch, 0,3 % Zeugen Jehovas
Amtssprache Polnisch
Währung Zloty
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .pl

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Situation an der Grenze zur Ukraine
Die Grenzstellen zwischen Polen und der Ukraine sind in beide Richtungen offen. Seit dem 24. Februar 2022 sind sie kriegsbedingt durch einen Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine in Richtung Polen stark frequentiert. Mit Einschränkungen bei der Ein-und Ausreise muss weiterhin gerechnet werden.

Offizielle Informationen werden auf der Webseite der polnischen Behörden zur Verfügung gestellt. S. auch Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.

Situation an der Grenze zu Belarus
Aufgrund der Migrations- und Flüchtlingssituation gibt es zur Sicherung der Grenzeinrichtungen einen 220 m langen Sperrstreifen von der Grenze zu Belarus. Es ist mit Einschränkungen und verstärkten Personenkontrollen in diesem Bereich zu rechnen.

Offizielle Informationen werden auf der Webseite der polnischen Behörden zur Verfügung gestellt. S. auch Reise- und Sicherheitshinweise Belarus.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Polens.

Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder Drittstaaten bestehen keinerlei Nachweispflichten und auch keine Quarantänepflicht mehr. Aus Belarus dürfen nur bestimmte Personengruppen einreisen.

Russischen Staatsangehörigen (bis auf wenige Ausnahmen) wird die Einreise nach Polen auf dem Land- und Luftweg vorübergehend nicht gestattet. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen polnischen Behörden.

Ausführliche Informationen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz

Ausreise und Transit
Die Einreiseinformationen werden ebenso wie eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge vom polnischen Grenzschutz bereitgestellt.

Beschränkungen im Land
Die meisten der bisher geltenden Einschränkungen, Anforderungen und Verbote wurden aufgehoben. Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website, über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die noch verbliebenen Maßnahmen. 

Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.

Eine Maskenpflicht besteht nur noch in Gebäuden, in denen gesundheitliche Leistungen erbracht werden, sowie in Apotheken.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung.
  • Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell mögliche Einschränkungen bei zukünftig veränderter Infektionslage und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten besteht die Möglichkeit, die Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590 zu kontaktieren.

In größeren Städten, den touristischen Zentren und Ausflugszielen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es zu Kleinkriminalität.

  • Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Lassen Sie Getränke in Bars und Clubs nicht unbeaufsichtigt.
  • Parken Sie Fahrzeuge immer auf bewachten Parkplätzen und halten Sie sie während der Fahrt versperrt.

Es kann insbesondere in den Sommermonaten zu starken Regenfällen und Überschwemmungen bzw. über die Ufer tretenden Flüssen kommen.

Wanderungen in Mittelgebirgsregionen können im Winter bei ungünstigen Wetterverhältnissen gefährlich sein.

  • Achten Sie insbesondere im Winter stets auf die Witterung
  • Holen Sie ggf. vor Aufbruch den Rat der Bergwacht oder von Einheimischen ein.
  • Hinterlegen Sie bei längeren Wandertouren Route, Ziel und voraussichtliche Ankunftszeit.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Polen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, abhängig von Reisebedingungen und -route auch gegen Hepatitis B, FSME und ggf. auch gegen Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Luftverschmutzung
In den meisten größeren Städten Polens werden während der Wintermonate die EU-Grenzwerte für Feinstaub und andere Luftschadstoffe erheblich überschritten. Dies ist vor allem auf die Kohleverbrennung in privaten Haushalten und Kraftwerken sowie auf Autoabgase zurückzuführen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie begrenzter Aufenthalt im Freien oder das Tragen von Feinpartikelmasken können zum Schutz vor gesundheitlichen Folgen hilfreich sein.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Polen ist zufriedenstellend, Verständigungsschwierigkeiten sind nicht auszuschließen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend auf dem Gebiet Polens aufhalten, können wie alle anderen EU-Bürger nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.
Narodowy Fundusz Zdrowia bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Polen ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957, d.h. Reisen mit abgelaufenem Pass sind nicht möglich.

Die Personenkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze sind mit dem Beitritt Polens zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, gelegentliche Kontrollen sind möglich. Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen.

Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.

Minderjährige
Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern in polnischer Sprache mit sich zu führen, die beinhaltet, dass der/die Minderjährige allein reisen darf, wie die Kontaktdaten der sorgeberechtigten Elternteile sind, welche Reiseroute beabsichtigt wird sowie eventuelle Kontaktdaten volljähriger Begleitpersonen.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus. Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 EUR oder mehr ist in der EU deklarationspflichtig.

Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.

Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge für Zigaretten auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.

Bei der Einreise von außerhalb der EU (z.B. aus dem Kaliningrader Gebiet) ist die Menge der zollfreien Waren pro Person auf 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch beschränkt.

Einreise mit dem Fahrzeug
Ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach Polen verbracht wird, ist bei einer polnischen Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen in der Regel an das deutsche Kraftfahrtbundesamt weiter.

Vor der Anmeldung muss das Fahrzeug vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten. Für jedes Fahrzeug ist eine gültige polnische Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

Der Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden eines Fahrzeugs kann zu einer Abgabenpflicht führen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder eine entsprechende Versicherung kann hierfür hilfreich sein.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) nach Polen ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.

Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Für die Einreise genügt ein gültiger Personalausweis. Für Kinder ist ein Kinderreisepass erforderlich. Ausländer, die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von 3 Monaten ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Polen finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Polen

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Polen sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Polen ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die polnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Polen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die polnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Polen arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Polen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS), Departament Ubezpieczen i Skladek, Ul. Czerniakowska 16, 00-701 Warszawa, POLEN zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die polnischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Polen und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Polen den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Polen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung:

  • Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und Gleichgestellte (Rentner, Studenten, Landwirte, Familienmitglieder versicherter Menschen).
  • Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen durch den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004.
  • Gesetz über Geldleistungen in der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ustawa o świadczeniach pieniężnych z ubezpieczenia społecznego w razie choroby i macierzyństwa) vom 25. Juni 1999.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Sachleistungen:

  • Arbeitnehmer und Selbständige.
  • Rentner.
  • Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Teilnehmer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Landwirte und Landarbeiter.
  • Studenten.
  • Bezieher von Sozialhilfe.
  • Familienmitglieder des Versicherten.
  • Freiwillige Versicherung für nicht Pflichtversicherte (wie Aufsichtsratsmitglieder, Menschen, die von ihren Kapitalerträgen leben): Satz 9,0 % des nationalen Durchschnittsentgelts (Anspruch auf gesamte Leistungen des Pflichtversicherungssystems).

Geldleistungen:

  • Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer.
  • Freiwillige Versicherung für Selbständige möglich.

Finanzierung

Sachleistungen:
Beiträge (Versicherte): 9,0 % des Bruttoentgelts.

Besondere Gesundheitsleistungen werden durch den Staat finanziert (wie Organtransplantationen, Herzchirurgie, Behandlung des Turner-Syndroms und Behandlungen im Ausland). Der Staat leistet Beiträge im Namen von bestimmten Personengruppen, wie etwa Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, Kindermädchen, Soldaten, Studenten, Eltern im Erziehungsurlaub, Obdachlose.

Beitragssatz ist 9 % der Berechnungsgrundlage (in Abhängigkeit von der Gruppenzugehörigkeit der Menschen kann dieser z. B. basieren auf: Mindestlohn, Höchstbetrag der ständigen Beihilfen (zasiłek stały), besondere Unterstützungsbeihilfen (specjalny zasiłek opiekuńczy)).

Geldleistungen:
Beiträge (Versicherte): 2,45 % des Bruttoentgelts.
Defizitdeckung durch den Staat. Im allgemeinen System gibt es keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Die Zahlung von Krankengeld erfolgt nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wichtigste Bedingungen:

  • Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab 1. Krankheitstag.
  • Erneute Untersuchung durch zugelassenen Arzt der Sozialversicherung möglich.

Wartezeit:

  • Wartezeit für Pflichtversicherte: 30 Kalendertage (ununterbrochen).
  • Wartezeit für freiwillig Versicherte: 90 Kalendertage (ununterbrochen).

Wartezeit entfällt, falls:

  • Hochschulabsolvent nach Erhalt seines Diploms für mind. 90 Kalendertage Beiträge entrichtet hat.
  • Versicherter 10 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat.
  • Arbeitsunfähigkeit durch Wegeunfall bedingt.
  • Mitglieder des Parlaments und Senatoren, sofern sie innerhalb von 90 Tagen nach Antritt ihres Mandats der Versicherung beigetreten sind.

Krankengeld (zasiłek chorobowy) wird nicht für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, in denen der Versicherte weiterhin einen Vergütungsanspruch gemäß den Gehaltsbestimmungen hat. Dies gilt ebenso für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei: unbezahltem Urlaub, Elternurlaub und vorübergehender Festnahme oder Inhaftierung.

Leistungsdauer:

  • 182 Tage,
  • bei Tuberkulose und Schwangerschaft 270 Tage.

Leistungshöhe:

  • Bei Krankheit während der Schwangerschaft, bei Wegeunfall zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, bei Abwesenheit von der Arbeit aufgrund einer Gewebe- oder Organspende: 100 % des Bezugsentgelts pro Monat.
  • Bei Krankenhausunterbringung: 70 %.
  • In allen anderen Fällen: 80 %.
  • Bezugsentgelt: Durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoentgelt der 12 Monate vor der Arbeitsunterbrechung.

Das Krankengeld unterliegt der polnischen Steuerpflicht.

Sterbegeld / Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy)
Pauschalbetrag in Höhe von PLN 4.000 (€ 943).

Sonstige Geldleistungen
Rehabilitationsbeihilfe (Zasiłek rehabilitacyjny): Nach Auslaufen des Krankengeldes (Zasiłek chorobowy) bei günstiger Arbeitsprognose nach Rehabilitation. Höhe: 90 % in den ersten 90 Tagen, danach 75 % (100 % bei Krankheit während der Schwangerschaft) des Bezugsentgelts für das Krankengeld, Leistung für max. 12 Monate.

Lohnausgleich (Zasiłek wyrównawczy):
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsfähigkeit durch Krankheit reduziert ist. Leistung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen bisherigen Monatseinkommen und dem durchschnittlichen Einkommen, das während der Rehabilitation erzielt wird. Höchstdauer 24 Monate ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Ambulante ärztliche Behandlung
Die Patienten haben die freie Wahl zwischen allen Vertragsärzten eines regionalen Büros der Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia).

Die Patienten haben unmittelbaren Zugang zu bestimmten Fachärzten (z. B. Gynäkologen, Dermatologen, Psychiater, Onkologen), die in Vertragsgesundheitszentren arbeiten. Ansonsten Überweisung durch den Allgemeinarzt).

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Grundbehandlung und Materialien sind kostenlos, wenn sie auf einer vom Gesundheitsminister (Minister Zdrowia) erstellten offiziellen Liste stehen.

Zahnersatz
Grundbehandlung und Materialien sind kostenlos, wenn sie auf einer vom Gesundheitsminister (Minister Zdrowia) erstellten offiziellen Liste stehen.

Kosten für Zahnersatz:
Erstattung durch Versicherung einmal alle 5 Jahre.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Öffentliche und private Krankenhäuser haben einen Vertrag mit einem regionalen Büro der Nationalen Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia).

Die Kostenerstattung der Medikamente und Sachleistungen erfolgt durch den Nationalen Gesundheitsfonds entsprechend den einjährigen Verträgen mit öffentlichen und privaten Leistungsträgern. Die Patienten haben die freie Wahl unter Vertragskrankenhäusern. Die Überweisung erfolgt durch einen Vertragsarzt.

Arzneimittel
Arzneimittelliste mit 3 Kategorien: Unentgeltliche Medikamente - bis zum Finanzierungslimit.

  • Grundlegende Medikamente: Standardpreis. Patient zahlt einen vom Gesundheitsminister (Minister Zdrowia) festgelegten Preis (PLN 3,20 (€ 0,75) oder PLN 8,80 (€ 2,08).
  • Spezielle zusätzliche Medikamente: 30 % bis 50 % des Preises.
  • Sonstige Medikamente: Voll vom Versicherten zu zahlen.

Medikamente in Krankenhäusern sind kostenfrei.

Medizinische Rehabilitation
Ambulante und stationäre Behandlung in Heilbädern (Kurorten):

  • Aufenthalt im Kurkrankenhaus, Sanatorium 21 Tage, Kinder 27 Tage.
  • Reha im Kurkrankenhaus, Sanatorium: 28 Tage.
  • Auch ambulante Betreuung (6 bis 18 Tage).
  • Antragstellung alle 18 Monate möglich.

Heil- und Hilfsmittel
Gesundheitsminister (Minister Zdrowia) legt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel und den Beitrag des Versicherten fest. Kostenfrei: Prothesen, Hörhilfen und Rollstühle. Zuzahlung (einmal alle 3 oder 5 Jahre): 30 % bis 50% der Kosten von Kontaktlinsen und Brillengestellen sind vom Versicherten zu tragen.

Sonstige Sachleistungen

  • Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern.
  • Unter bestimmten Bedingungen kostenlose Beförderung zum Behandlungszentrum (bei bestimmten Krankheiten oder bei Beziehern niedriger Einkommen).
  • Kostenlose häusliche Pflege.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Es gibt in Polen kein eigenständiges Sicherungssystem. Zentrales System, das auf regionaler Ebene ergänzt wird. Pflegeleistungen sind in der Gesetzgebung zu einer Anzahl von anderen Risiken wie Alter, Invalidität, Hinterbliebene und Krankheit und ebenso in der Gesetzgebung zur Sozialhilfe vorgesehen.

Die Pflegebedürftigkeit gründet auf den Prinzipien:

  • der Sozialhilfe (Pomoc społeczna, Sachleistungen),
  • der Sozialversicherung (Pflegezulage, Dodatek pielęgnacyjny),
  • der universellen Sicherung (Pflegegeld, Zasiłek pielęgnacyjny),
  • Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder (dodatek z tytułu kształcenia I rehabilitacji dziecka niepełnosprawnego),
  • Pflegegeld (świadczenie pielegnacyjne),
  • Besondere Unterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy),
  • Dauernde Hilfe (Zasiłek Stały),
  • Gezielte Hilfe (Zasiłek celowy) und
  • Zeitweilige Hilfe (Zasiłek okresowy)).

Für informelle Pflegepersonen gibt es besondere Leistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004.
  • Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004.
  • Gesetz über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych) vom 28. November 2003.
  • Gesetz über Sozialrenten (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003.
  • Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998.
  • Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz o zatrudnieniu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997.

Gedecktes Risiko
Pflege wird an bettlägerige und chronisch kranke Patienten erbracht, die sich nicht im Krankenhaus befinden, aber Defizite in der Selbstpflege haben und daher 24-stündiger, professioneller, intensiver Pflege und Krankenpflege sowie einer Weiterführung der Behandlung bedürfen.

Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung: Rentenempfänger, die vollständig erwerbsunfähig und unfähig zu selbstständiger Lebensführung und auf ständige Hilfe Dritter angewiesen sind.

Sozialhilfe (Pomoc społeczna): Erwerbsunfähige Menschen, die nur mit Hilfe Dritter in einer geschützten Werkstatt tätig sein können (Schwerbehinderung).

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Einwohner, Kinder wie Erwachsene. Hauptberechtigungskriterium für die Beanspruchung dieser Art von Pflege ist der Gesundheitszustand des betroffenen Menschen, welcher sich aus der Behinderung, der Invalidität oder des Alters ergibt.

Finanzierung
Keine eigenen Beiträge. Finanziert durch den Staatshaushalt im Rahmen des Gesundheitssystems und der sozialen Sicherung.

Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen / Leistungserbringer / Pflegegrade
Begutachtung
Beurteilung für Leistungen im Falle einer Invalidität durch einen befugten Arzt der Sozialversicherungsanstalt. Bei allen anderen Leistungen erfolgt die Beurteilung durch die Behörden der Regionen (Woiwodschaft) und der Kreisverwaltung (poviat) (Bestätigung des Grades der Behinderung).

Leistungserbringer
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Ehepartner, Mitglieder des Haushalts, Verwandte oder Freunde.

Professionelle Anbieter:
Fachleute mit Berufsqualifikationen, Krankenschwestern, Arbeitnehmer von: Sozialhilfezentren, Unterstützungszentren, familienbezogenen Hilfezentren, Sozialhilfehäuser, langzeitige Krankenpflege in häuslicher Umgebung, Familienunterstützungszentren.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Als erwerbsunfähig wird ein Mensch bezeichnet, der vollständig oder teilweise seine Fähigkeit, Arbeit zu verrichten aufgrund von Behinderung verloren hat, und es nicht möglich ist, durch eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Je nach verbliebener Fähigkeit liegt entweder teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.

Eine Überprüfung der Bedürftigkeit erfolgt nur, wenn die Leistung zeitlich begrenzt ist

Nationales System von Indikatoren:

  • Erwerbsfähigkeit für jede Art von Arbeit.
  • Erwerbsfähigkeit entsprechend dem Qualifikationsniveau (Bildung, Fähigkeiten und Wissen bezüglich der Arbeit), der Aktivitäten des täglichen Lebens (Essen, Ankleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Verwaltung der Finanzen, Sich-Bewegen zwischen Bett und Stuhl).
  • Unfähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen (Bedarf an dauerhafter Pflege und Hilfe).

Pflegegrade

  • Vollständige Erwerbsunfähigkeit: Unvermögen, jegliche Form von Arbeit zu verrichten.
  • Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Nicht in der Lage sein, seiner gewöhnlichen Arbeit nachzugehen, aber durchaus fähig, eine andere, geringer qualifizierte Arbeit anzunehmen.
  • Unfähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen: Gesundheitszustand dermaßen geschädigt, dass dauerhafte Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe von Dritten, die bei der Ausführung grundlegender Bedürfnisse benötigt werden, erforderlich.
  • Grad der Erwerbsunfähigkeit festgestellt durch (keine Definition in Prozentpunkten):
  • Grad der Verminderung der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers sowie die Möglichkeit der Wiederherstellung durch Medikation und Rehabilitation.
  • Fähigkeit, einer Arbeit nachzugehen, sowie Nutzen einer beruflichen Umschulung (unter Einbeziehung der Art und Weise der derzeitigen Arbeit, Bildung, Alter und psychophysisches Fachwissen).

Andere Leistungen:

1) Erheblicher Behinderungsgrad:

  • Der Betroffene ist nicht in der Lage, Arbeit zu verrichten, aber in einer geschützten bzw. berufsfördernden Werkstatt zu arbeiten.
  • Der Betroffene benötigt zur Ausfüllung seiner gesellschaftlichen Rolle notwendige und dauerhafte Pflege.

2) Mittlerer Behinderungsgrad:

  • Allgemeine Erwerbsfähigkeit gestört.
  • Der Betroffene ist in der Lage, an einem an seine Bedürfnisse und Fähigkeiten angepassten Arbeitsplatz tätig zu sein.
  • Der Betroffene benötigt zur Ausfüllung seiner gesellschaftlichen Rolle teilweise oder regelmäßige Unterstützung durch Dritte.

3) Leichter Behinderungsgrad:

  • Der Betroffene ist in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
  • Der Betroffene benötigt keine Unterstützung durch Dritte, um seine gesellschaftliche Rolle auszufüllen.

Die Bedürftigkeit wird nur erneut geprüft, wenn die Leistung für einen bestimmten, in der Entscheidung der Sozialversicherung genannten Zeitraum gewährt wurde.

Altersgrenze
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny): Menschen ab 75 Jahren mit Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente.

Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny) für Menschen, die die Gesundheits- und Alterskriterien erfüllen (ohne Berücksichtigung des Familieneinkommens):

  • Kinder bis 16 Jahre, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Kinder über 16 Jahre mit einer mittleren Behinderung, die in einem Alter einsetzte, als Anspruch auf Kindergeld bestand.
  • Schwerbehinderte (unabhängig vom Alter).

Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
 Spezialisierte Pflegedienste auch für Menschen mit geistigen Störungen. Bettlägerige oder chronisch kranke Menschen haben Anrecht auf Pflegebedürftigkeit in häuslicher Umgebung. Menschen mit chronischen Krankheiten, beschwerlichen Behinderungen sowie kranke, die keine Berechtigung für die Unterbringung in einem Krankenhaus aufweisen, aber dauerhafter professioneller Pflege bedürfen haben Anspruch auf diese Art von Pflege.

Dauer der häuslichen Pflege hängt von den bestehenden Gesundheitsproblemen des betroffenen Menschen ab, überschreitet jedoch nicht 6 Monate innerhalb eines Jahres.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Unterstützungszentren für Tagespflege, wie kommunale Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung für Menschen mit geistigen Störungen, Tagespflegeeinrichtungen und Selbsthilfegruppen (Unterstützungszentren haben normalerweise von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.). Leistung ist zeitlich unbegrenzt.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Sozialhilfezentren, Familienhilfezentren, Sozialhilfehäuser, Familien-Unterstützungszentren. Leistung ist zeitlich unbegrenzt.

Sonstige Sachleistungen
Menschen mit Behinderungen: Mitfinanzierung von beispielsweise:

  • Rehabilitationsaufenthalt (für den Menschen mit Behinderung und dessen Pflegeperson),
  • Hilfsmittel zur Unterstützung der Rehabilitation, orthopädischen Hilfsmitteln sowie zusätzliche Hilfsmittel, die ihnen gewährt werden,
  • Wohnungsanpassung,
  • Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen.

Möglichkeit der Teilnahme für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten(1) mit Beschäftigungstherapie zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von erwerbsunfähigen Menschen mit Behinderungen (Werkstätten sind organisatorisch und finanziell getrennte Einrichtungen).

Werkstätten mit Beschäftigungstherapie können durch Stiftungen, Vereine oder andere Einrichtungen organisiert werden.

(1)Kosten der Errichtung und des Betreibens dieser Werkstätten oder die entstandenen Kosten durch die Erhöhung der Anzahl der Teilnehmer werden durch staatliche Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, PFRON), Fonds der Gemeindeverwaltungen oder andere Bezugsquellen mitfinanziert.

Häusliche Pflege als Geldleistung (Stand: 1. Januar 2016)
Leistungen an den Pflegebedürftigen zur teilweisen Deckung der durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Kosten:

  • Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny): PLN 208,17 (€ 49) pro Monat.
  • Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny): PLN 153,00 (€ 36) pro Monat.
  • Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation von Kindern mit Behinderungen (dodatek z tytułu kształcenia I rehabilitacji dziecka niepełnosprawnego): PLN 80 (€ 19) pro Kind bis 5 Jahre bzw. PLN 100 (€ 24) pro Kind von 5 bis 24 Jahren (monatlich gezahlt).
  • Besondere Unterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy): PLN 520 (€123) pro Monat.
  • Dauernde Beihilfe (Zasiłek stały) für vollständig erwerbsunfähige Erwachsene mit Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensschwelle: Max. PLN 604 (€ 142).
  • Gezielte Beihilfe (Zasiłek celowy) zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Artikeln des täglichen Bedarfs (Kleidung, Medikamente, kleinere Reparaturen in der Wohnung etc.): Individueller Betrag, von der Situation des Betroffenen abhängig.
  • Befristete Beihilfe (Zasiłek okresowy) für chronisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen mit Einkommen unterhalb der Einkommensschwelle für einen Einpersonenhaushalt: Max. PLN 418 (€ 99).

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen, aber bei Anspruch auf Laufende Beihilfe der Sozialhilfe wird diese weiterhin gezahlt.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen, aber bei Anspruch auf Laufende Beihilfe der Sozialhilfe wird diese weiterhin gezahlt.

Geldansprüche für Pflegepersonen (Stand. 1. Januar 2016)
Pflegegeld (Świadczenie pielegnacyjne) für Eltern, die wegen Pflege eines Kindes mit Behinderung nicht erwerbstätig sind: PLN 1300 (€ 307) im Monat; Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson können vom Staat getragen werden.

  • Kind unter 16 Jahren: Gutachten zur Bestätigung der Behinderung mit Befürwortung einer beständigen oder langzeitigen Pflege.
  • Pflegepersonen erhalten nur Pflegegeld, wenn sie ein Elternteil oder der Vormund des Kindes sind.

Unterstützungszentrum übernimmt Beiträge der Alters- und Rentenversicherung in Höhe der Einkommensschwelle pro Person, wenn:

  • ein Familienmitglied den Job aufgegeben hat, um ein Familienmitglied zu pflegen.
  • das tatsächliche Einkommen pro Person in der Familie der Pflegeperson nicht das 1,5-Fache des Betrages, welcher die Einkommensschwelle pro Person in der Familie unterliegt, überschreitet.
  • Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson durch keine verpflichtete Alters- oder Behinderten- Rentenversicherung unter anderem Anspruch gedeckt ist und keine Alters- oder Behindertenrente bezieht.

Selbstbeteiligung
Aufenthalt in einem sozialen Unterstützungsheim: Selbstbeteiligung max. 70 % des Einkommens des Betroffenen. Familie und Gemeinde tragen restliche Kosten.

Wenn die Unterhaltskosten 70 % des Einkommens nicht übersteigen, müssen weder Familie noch Gemeinde für die Kosten aufkommen.

Wenn Zahlungen eines Einwohners eines sozialen Unterstützungsheim niedriger als eigentliche Unterhaltskosten sind: Familie muss Kosten übernehmen, wenn das Einkommen pro Person in der Familie das 2,5-Fache der Einkommensschwelle übersteigt und wenn das restliche Einkommen der Einzelperson oder Familie, welches nach der Zahlung bleibt, nicht niedriger als das 2,5-Fache der entsprechenden Einkommensschwelle ist.

Gemeinde (gmina), welche den betroffenen Menschen überwiesen hat, übernimmt die Kosten der Differenz zwischen durchschnittlichen Unterhaltskosten in dem sozialen Unterstützungsheim und den bereits erbrachten Zahlungen des Bewohners und dessen Familie. Falls der Bewohner keine Familie hat oder diese nicht zahlen kann (aufgrund zu niedrigen Einkommens), übernimmt die Gemeinde den gesamten restlichen Betrag. Pflegedienstleistungen in sozialen Unterstützungsheimen (Ośrodek wsparcia) sind kostenpflichtig; teilweise oder völlige Befreiung in besonderen gerechtfertigten Fällen möglich (Menschen deren Einkommen gleich oder niedriger als die festgelegte Einkommensschwelle ist, werden von den Zahlungen befreit).

Finanzierung der Pflege in Zentren und Heimen (Dom Pomocy Społecznej), in denen voll- sowie teilstationäre Pflege angeboten wird, durch Gemeinden (gmina) oder Regionen (województwo); keine Selbstbeteiligung des Begünstigten.

Freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny) und Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny) werden zur teilweisen Deckung der Kosten gewährt, die durch den Bedarf eines Menschen mit Behinderung an Pflege und Unterstützung entstehen. Betroffener hat freie Wahl bei der Verwendung des Gelds für diese Leistungen.

Die finanziellen Leistungen können für professionelle Anbieter oder nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen verwendet werden.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Das polnische Alterssicherungssystem baut auf drei Säulen auf: Grundbaustein und damit die erste Säule ist die allgemeine Rentenversicherung. Die zweite Säule basiert auf einer inzwischen freiwilligen Einzahlung in einen Alterssicherungsfonds auf Kapitalbasis. Die dritte Säule ist die private Vorsorge.

Erste Säule – allgemeine Rentenversicherung
In Polen gibt es zum einen die allgemeine Rentenversicherung. Sie ist zuständig für Arbeitnehmer und Selbständige (ohne Landwirte). Dazu zählen auch Bergleute, Eisenbahner, Beschäftigte von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften – Rolnicza Spółdzielnia Produkcyjna –, Personen mit einem Agentur-/Auftragsvertrag, Kunstschaffende, Heimarbeiter, Handwerker und andere Personen.

Zum anderen gibt es die Sonderversorgungen für selbständige Landwirte und für sogenannte Uniformträger wie beispielsweise Berufssoldaten oder Angehörige der Polizei.

Allgemeine Rentenversicherung und Sonderversorgungen bilden den Grundbaustein für die Vorsorge in Polen. Sie treten ein bei Alter, Erwerbsminderung und Tod und werden auch als erste Säule bezeichnet.

Zweite Säule – Alterssicherungsfonds
Seit 1999 arbeitet das polnische Rentensystem mit einer zweiten Säule der sozialen Vorsorge. Hierbei handelt es sich um einen offenen Alterssicherungsfonds auf Kapitalbasis, an den ein Teil des Rentenbeitrags abgeführt wird.

Wer in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1968 geboren wurde, konnte bis zum 31. Dezember 1999 grundsätzlich wahlweise dem Fonds beitreten.

Wer danach geboren wurde, musste in den Fonds einzahlen. Diese Vorschrift galt bis zum 31. Januar 2014. In der Zeit vom 1. April 2014 bis 31. Juli 2014 gab es eine Wahlmöglichkeit: Die Versicherten konnten entscheiden, ob sie Mitglied bleiben oder ob die bisher gezahlten Beiträge zum Fonds auf ein Unterkonto der gesetzlichen Rentenversicherung überwiesen werden sollen. Seit dem 1. Januar 2016 kann diese Erklärung alle vier Jahre geändert werden.

Dritte Säule – private Vorsorge
Die dritte Säule kann aus jeglichen Formen der freiwilligen privaten Vorsorge bestehen. Dazu gehören auch Altersvorsorgeprogramme vom Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
  • Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Erwerbstätige (Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte) und gleichgestellte Gruppen.
  • Wahlmöglichkeit einer freiwilligen Versicherung für nicht Pflichtversicherte.

Finanzierung

Beiträge: 19,52 % des Bruttoentgelts; davon 9,76 % Arbeitnehmer, 9,76 % Arbeitgeber.

Staat:

  • 1. Säule: Defizitdeckung durch den Staat.
  • 2. Säule: Keine Beteiligung des Staates.

Finanzierung langfristiger Leistungen:

  • 1. Säule: Umlageverfahren.
  • 2. Säule: Kapitaldeckung.

Beitragsbemessungsgrenze (jährlich): 30-Fache des nationalen Durchschnittslohns.

Leistungen
Die folgenden Ausführungen sind eine grobe Zusammenfassung einer Broschüre der DRV Bund: Trotz dieser Quelle wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen.

Altersrente
Frauen, die vor 1953 geboren sind, können grundsätzlich ab dem vollendeten 60. Lebensjahr eine Altersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung bekommen. Für Männer, die vor 1949 geboren sind, gilt die Altersgrenze von 65 Jahren. Die Grenzen werden für Jüngere seit dem 1. Januar 2013 schrittweise auf das 67. Lebensjahr an gehoben. Welche Voraussetzungen Versicherte erfüllen müssen, hängt davon ab, zu welchem Personenkreis sie altersmäßig gehören.

Sind Versicherte nach dem 31. Dezember 1968 geboren, müssen sie als Arbeitnehmer oder Selbständiger für eine Rente aus der allgemeinen Rentenversicherung keine Mindestversicherungszeit erfüllen.

Die Höhe der Rente errechnet sich individuell, und zwar aus

  • der Summe der nach dem 31. Dezember 1998 gezahlten Beiträge,
  • dem Anfangskapital und
  • der in Monate umgerechneten durchschnittlichen Lebenserwartung von Personen im Rentenalter.

Die Rentenformel: (Summe Beiträge + Anfangskapital) : durchschnittliche Lebenserwartung

Vorzeitige Altersrente
Haben Versicherte das für sie geltende Rentenalter noch nicht erreicht, können sie eine vorzeitige Altersrente beanspruchen, wenn sie vor dem 1. Januar 1949 geboren sind oder in der Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Dezember 1968 geboren sind und sie sich für die Altersvorsorge nach dem Recht bis 1999 entschieden haben (also ohne zweite Säule).

Der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente kann für Frauen ab dem 55. Lebensjahr bestehen, wenn sie

  • 30 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nachweisen oder
  • 20 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nachweisen und darüber hinaus voll erwerbsgemindert sind.

Als Mann haben Versicherte Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente ab dem 60. Lebensjahr, wenn sie 35 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten oder 25 Jahre Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten nachweisen sowie darüber hinaus voll erwerbsgemindert sind.

Diese vorzeitige Altersrente steht Versicherten grundsätzlich zu, wenn sie zuletzt vor der Rentenantragstellung Arbeitnehmer waren und in den letzten 24 Monaten, in denen sie von der Sozialversicherung beziehungsweise der Rentenversicherung erfasst waren, mindestens sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben.

Waren Versicherte zuletzt Selbständige und haben sie die erforderliche Mindestversicherungszeit als Frau von 30 oder 20 Jahren beziehungsweise als Mann von 35 oder 25 Jahren insgesamt mit Zeiten als Arbeitnehmer erfüllt, können sie diese vorzeitige Altersrente ebenfalls beanspruchen.

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
Die Erwerbsminderung muss grundsätzlich während der Versicherungszeit oder innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung der Versicherung eingetreten sein. Ist die Erwerbsminderung infolge eines Unfalls oder aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten, lassen sich die Versicherten bitte über die Möglichkeiten in ihrem Fall beim zuständigen polnischen Rentenversicherungsträger beraten.

Versicherte können eine Erwerbsminderungsrente bekommen, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung fünf Jahre von der Rentenversicherung erfasst waren.

Sind Versicherte jünger als 30 Jahre, verringert sich die erforderliche Versicherungszeit je nach Lebensalter sogar auf bis zu ein Jahr.

Wenn Versicherte eine Erwerbsminderungsrente bekommen, werden zusätzliche Einkünfte angerechnet. Die Leser erkundigen sich bitte beim zuständigen polnischen Rentenversicherungsträger.

Hinterbliebenenrente
Der Ehepartner, Kinder, Enkel und Geschwister, aber auch die Eltern sind berechtigt, eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Zu den Kindern gehören eigene Kin der, Kinder des Ehepartners und Adoptivkinder. Zu den Ehepartnern gehören auch geschiedene beziehungsweise frühere Ehepartner.

Die Hinterbliebenenrenten werden aus der Versicherung des Verstorbenen gezahlt. Der Verstorbene muss für diesen Anspruch entweder bereits eine Rente bezogen haben oder die Voraussetzungen für eine Altersrente oder Erwerbsminderungsrente grundsätzlich erfüllt haben. Die Leser wenden sich bitte im konkreten Einzelfall ausschließlich an den zuständigen polnischen Rentenversicherungsträger.

Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung:
Durch Arbeitgeberbeiträge finanzierter obligatorischer Solidarbeitrag (Anspruchsberechtigung aufgrund von Erwerbstätigkeit) mit pauschalen Leistungsbeträgen. Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage
Gesetz über Vorruhestandsgeld (Ustawa o świadczeniach przedemerytalnych) vom 20. April 2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Angehörige des Sozialversicherungssystems aufgrund von Beschäftigung, Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft und sonstigen entgeltlichen Tätigkeiten, falls monatliches Einkommen nicht unter nationalem Mindestlohn liegt. Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung
Beiträge (Arbeitgeber): 2,45 % vom Bruttoentgelt. Defizitdeckung durch den Staat. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen:
Der Arbeitslose muss:

  • Polnischer Staatsbürger oder Bürger eines EU- oder EWR-Landes oder der Schweiz sein.
  • Unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Ohne Arbeit und Entgelt sein.
  • Arbeitsfähig und für eine Vollzeit-Tätigkeit verfügbar sein.
  • Im Alter von mind.18 Jahren und darf das gesetzliche Renteneintrittsalter nicht erreicht haben.
  • Ohne Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente sein.
  • Beim Arbeitsamt gemeldet sein.
  • Ohne Bezug von Rehabilitations-, Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld sein.

Mindestversicherungszeit:
Mind. 365 Kalendertage (Mindestbeschäftigungszeit) während der letzten 18 Monate vor der Arbeitslosmeldung.

Leistungsdauer:

  • Regionen mit Arbeitslosenquote bis zu 150 % des nationalen Durchschnitts: 6 Monate.
  • Regionen mit Arbeitslosenquote ab 150 % des nationalen Durchschnitts und für Arbeitslose über 50 Jahre mit mind. 20 Jahren Versicherungszeit oder arbeitslosem Ehepartner ohne Leistungsanspruch und mind. 1 unterhaltsberechtigtem Kind unter 15 Jahren: 12 Monate.

Leistungshöhe:
Pauschalleistung ohne Bezug zum früheren Einkommen.

Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych), abhängig von Dauer der Erwerbstätigkeit, wird monatlich als bestimmter Prozentsatz des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes(1) gezahlt:

  • Unter 5 Jahren erwerbstätig: 80 % des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes.
  • 5 bis 20 Jahre: 100 %.
  • Mind. 20 Jahre erwerbstätig: 120 %.

(1)Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes beläuft sich auf PLN 831,10 (€ 196) pro Monat für den Zeitraum von 3 Monaten, danach auf PLN 652,60 (€ 154).

Stand: 1. Januar 2016.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Das lokale Arbeitsamt (Powiatowy Urząd Pracy) kann folgende Kosten übernehmen:

  • Darlehen für Prüfungen, Schulungen, Lizenzen (die benötigt werden. Um Diplome, Zertifikate oder berufliche Titel zu erlangen).
  • Kostendeckung Prüfungen und Lizenzen: Einmal pro Jahr bis zu 100 % des durchschnittlichen monatlichen Gehalts.
  • Darlehen für Schulung (zinsfrei, Rückzahlung innerhalb von 18 Monaten nach Ende der Schulung): Kostendeckung bis zu 400 % des durchschnittlichen monatlichen Gehalts.
  • Monatliches Stipendium von 120 % des Arbeitslosengelds für Teilnehmer einer Berufsausbildung für Erwachsene, Berufserfahrung oder Schulung.
  • Darlehen für eine Schulung wird bis zu 300 % des durchschnittlichen monatlichen Gehalts gedeckt. Während des Kurses wird ein Monatsstipendium von 120 % des Arbeitslosengelds gezahlt. Der während der Schulung beschäftigte Lehrling erhält ein Monatsstipendium von 20 % des Arbeitslosengelds bis zum Kursende.
  • Weiterführendes Studium bis zu 300 % des durchschnittlichen monatlichen Gehalts, während des Studiums monatliches Stipendium in Höhe von 20 % des Arbeitslosengelds (auch wenn Leistungsempfänger beschäftigt wird).
  • Monatliches Stipendium in Höhe von 100 % des Arbeitslosengeldes für Arbeitslose, die innerhalb von 12 Monaten ab Registrierung beim Arbeitsamt Weiterbildungen in einer Bildungseinrichtung für Erwachsene beginnt.
  • Teilnehmer, die eine Beschäftigung finden, erhalten ein Monatsstipendium von 20 % des Arbeitslosengelds, bis sie das Ausbildungsprogramm beenden.

Für Arbeitslose bis zum Alter von 30 Jahren kann der starost (Leiter des Powiat - die zweite Ebene der lokalen staatlichen Verwaltungseinheit) Folgendes gewähren:

  • Schulungsvoucher (bon szkoleniowy), um die Kosten der erforderlichen medizinischen oder psychologischen Untersuchungen sowie die Unterkunft für die Schulung (wenn die Schulung nicht am Wohnort stattfindet) zu decken (bis zu 100 % der durchschnittlichen Schulungskosten). Dies deckt die Kosten der Berufsschulung und der Fachkurse und wird als eine Pauschale gezahlt
  • Arbeitserfahrungsvoucher (bon stażowy) – für ein Praktikum (6 Monate), gefolgt von einer Beschäftigung im selben Unternehmen. Der Voucher deckt die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz (Pauschalzahlung) und die Kosten der notwendigen medizinischen und psychologischen Untersuchungen. Empfänger erhält ein Monatsstipendium, das aus dem Arbeitsfonds finanziert wird und 120 % des Arbeitslosengelds entspricht. Der Arbeitgeber erhält eine monatliche Zahlung von PLN 1.500 (€ 354).
  • Beschäftigungsvoucher (bon na zatrudnienie) von bis zu 100 % des Arbeitslosengelds für die Einstellung eines Arbeitslosen. Dieses dient der Deckung der Gehaltskosten und der Sozialabgaben für 12 Monate. Es unterliegt der Bedingung, dass der Mensch für weitere 6 Monate beschäftigt bleibt
  • Umzugsvoucher (bon zasiedleniowy): Ein Arbeitsloser, der eine Beschäftigung oder Geschäftstätigkeit aufnimmt, die von seinem Wohnort entfernt ist, erhält einen Voucher von bis zu 200 % des Durchschnittsgehalts, um die Lebenskosten am neuen Wohnort zu decken.

Stand: 1. Januar 2016.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Aus Arbeitgeberbeiträgen und Steuern finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage
Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und die Versicherung gegen Berufskrankheiten (Ustawa o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych) vom 30. Oktober 2002.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Keine freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung
Beiträge (Arbeitgeber): 0,67 % bis 3,86 % des Bruttoentgelts. Defizitdeckung durch den Staat. Finanzierung langfristiger Leistungen: Umlageverfahren. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Gedecktes Risiko
Arbeitsunfälle
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, das durch einen außenstehenden Umstand verursacht wurde, eine Verletzung oder Tod zur Folge hat und im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten auftrat:

  • Bei Arbeiten im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Ausführung der normalen Aufgaben eines Arbeitnehmers oder der Anfrage eines Vorgesetzten.
  • Arbeiten im Rahmen von Aufgaben eines Arbeitnehmers im Auftrag des Arbeitgebers auch ohne Anfrage eines Vorgesetzten.
  • Während der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht auf dem Weg zwischen den Einrichtungen des Arbeitgebers und dem Ort der Arbeitsdurchführung, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt.

Wegeunfälle
Nicht gedeckt.

Berufskrankheiten
Liste anerkannter Berufskrankheiten aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 30. Juni 2009 (Gesetzblatt 105, Pos. 869), kein Mischsystem

War das Opfer einer Berufskrankheit der Gefahr bei mehr als einem Arbeitgeber ausgesetzt, wird die Leistung vom letzten Arbeitgeber gezahlt.

Kostenträger
Nationaler Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia).

Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung
Freie Wahl des Vertragsarztes für die medizinische Grundversorgung. Freie Wahl bestimmter Fachärzte, die in Vertragsgesundheitszentren arbeiten, ansonsten Überweisung durch Vertragsarzt. Keine Selbstbeteiligung. Die Leistungsdauer ist zeitlich unbegrenzt.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Freie Wahl des Vertragskrankenhauses, Überweisung durch Vertragsarzt. Keine Selbstbeteiligung. Die Leistungsdauer ist zeitlich unbegrenzt.

Kranken- / Verletztengeld
Keine Karenzzeit. Diese Geldleistung wird nicht länger als 6 Monate, bei Tuberkulose nicht länger als 9 Monate gewährt. Die Leistungshöhe beträgt 100 % des Bezugsentgelts (durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoentgelt der 12 Monate vor der Arbeitsunterbrechung).

Unfallrente
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls erfolgt durch einen Gutachter-Arzt (lekarz orzecznik Zakładu Ubezpieczeń Społecznych) oder eine Ärztekommission (komisja lekarska Zakładu Ubezpieczeń Społecznych).

Ein Widerspruch gegen das Gutachten eines Gutachter-Arztes kann bei Ärztekommission eingelegt werden. Dann gilt das Gutachten der Ärztekommission.

Berechnungsgrundlage für die Unfallrente:
Durchschnittliches Entgelt entweder in 10 aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre oder der besten 20 Versicherungsjahre. Bemessungsgrenze liegt bei 250 % des nationalen Durchschnittslohns.

Zuschlag bei Pflegebedürftigkeit
Monatlich PLN 208,17 (€ 49) für Menschen mit Anspruch auf eine Arbeitsunfallrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben (Anpassung wie bei Renten).

Stand: 1. Januar 2016.

Sterbegeld
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy): PLN 4.000 (€ 943) für Menschen, die die Bestattungskosten für einen Rentner oder einen Familienangehörigen getragen haben.

Einmalige Zahlung an Hinterbliebene:
PLN 68.102 (€ 16.062) vom Arbeitgeber an Ehepartner bzw. Kind, bei mehreren Berechtigten Erhöhung um jeweils PLN 13.242 (€ 3.123), keine Obergrenze für Zahl der Menschen und Gesamtbetrag.

Stand: 1. Januar 2016.

Geldleistung während medizinischer Rehabilitation
Während des Rehabilitationszeitraums:
Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) für bis zu 12 Monate, falls die Invalidität fortbesteht.

Betrag:

  • 90 % der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (zasiłek chorobowy) – während der ersten 90 Tage.
  • 75 % dieser Bemessungsgrundlage für die verbleibende Bezugsdauer.
  • 100 % dieser Bemessungsgrundlage – falls die Arbeitsunfähigkeit während einer Schwangerschaft auftritt oder auf einen Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit zurückzuführen ist.

Lohnausgleich (Zasiłek wyrównawczy) wird an Arbeitnehmer gezahlt, deren Arbeitsentgelt aufgrund von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die zum Zwecke der Anpassung an oder der Ausbildung für eine angegebene Tätigkeit durchgeführt werden, gekürzt wurde. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme gezahlt, jedoch längstens 24 Monate. Die Höhe der Zuwendung errechnet sich aus der Differenz des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes in den der Rehabilitationsmaßnahme vorangegangenen 12 Monaten und dem reduzierten monatlichen Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit, die unter den Bedingungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt wird.

Ausbildungsgeld (Renta szkoleniowa) wird an Menschen gezahlt, die aufgrund einer in einem früheren Beschäftigungsverhältnis erworbenen Arbeitsunfähigkeit die Bedingungen für den Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllen und von Amts wegen eine berufliche Umschulungsmaßnahme durchlaufen sollen. Es wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, der verkürzt oder verlängert werden kann. Betrag: 75 % der Bemessungsgrundlage oder 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit zurückzuführen ist; es darf jedoch nicht geringer ausfallen als die Mindestrente für einen teilerwerbsunfähigen Menschen (PLN 675,13 (€ 159)).

Stand: 1. Januar 2016.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Benennung und Grundprinzip
Sozialhilfe (Pomoc społeczna)

Grundprinzipien:

  • Befähigung von Einzelpersonen und Familien zur Lösung von Problemen, die sie mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können.
  • Leistungen für Menschen und Familien mit Pro-Kopf-Einkommen unter Einkommensschwelle.
  • Subjektives Recht mit Ermessensanspruch (Beträge).
  • Differenzial- und Festbetrag, entsprechend Art der Leistung.
  • Leistungen von zentralen und lokalen Verwaltungen in Zusammenarbeit mit Organisationen (Stiftungen, Vereine etc.) verwaltet.

Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Ständige Einwohner in Polen.

Finanzierung
Zu 100 % durch den Staat.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Stand: 1. Januar 2016.

Zwingende Grundvoraussetzung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen, wobei die Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt.

Zeitweilige Hilfe (Zasiłek Okresowy)
Leistungsdauer von Fall zu Fall unterschiedlich.

Für Menschen und Familien ohne ausreichendes Einkommen, besonders aufgrund von längerer Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit und ohne Anspruch auf andere Sozialleistungen: Differenzialleistung von mind. PLN 20 (€ 4,72)* und höchstens PLN 418 (€ 99)* im Monat.

Dauernde Hilfe (Zasiłek Stały)
Keine besondere zeitliche Begrenzung. Obligatorische Beihilfe für Erwerbsunfähige aufgrund von Alter oder Behinderung: Differenzialleistung von mind. PLN 30 (€ 7,08)* und höchstens PLN 604 (€ 142)* im Monat.

Hilfe bei besonderem Bedarf (Zasiłek specjalny/celowy)
Keine besondere zeitliche Begrenzung.

  • Für bestimmte Bedürfnisse (u. a. Arzneimittelkauf, Reparaturen, Bekleidung, Lebensmittel, Schulmahlzeiten).
  • Antragsteller muss bedürftig sein, wobei die Leistung unabhängig vom Einkommen gezahlt werden kann.

*Der genaue Betrag steht im Ermessen des Sozialhilfezentrums.

Sonstige Leistungen
Sozialhilfe (Pomoc społeczna) deckt Kosten für Gesundheitsversorgung, wenn der Betroffene nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt und nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt ist.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage
Geldleistungen der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ustawa o świadczeniach pieniężnych z ubezpieczenia społecznego w razie choroby i macierzyństwa) vom 25. Juni 1999.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Polen.

Finanzierung
Erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeiter(innen)
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber während der ersten 33 (bzw. 14 im Falle von Arbeitnehmern über 50 Jahren) Kalendertage der Krankheit in einem Kalenderjahr: 80 % des Bezugsentgelts.

Bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Krankheiten während der Schwangerschaft: Volle Übernahme durch die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS).

Angestellte
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber während der ersten 33 (bzw. 14 im Falle von Arbeitnehmern über 50 Jahren) Kalendertage der Krankheit in einem Kalenderjahr: 80 % des Bezugsentgelts.

Bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Krankheiten während der Schwangerschaft: Volle Übernahme durch die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS).

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

  • Gesetz vom 26. Juni 1974 - Arbeitsgesetzbuch (Ustawa z dnia 26 czewca 1974 r. - Kodeks Pracy).
  • Gesetz über betriebsbedingte Kündigung (Ustawa o szczególnych zasadach rozwiązywania z pracownikami stosunków pracy z przyczyn niedotyczących pracowników) vom 13. März 2003.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist
Arbeiter(innen)
Unbefristeter Arbeitsvertrag:

  • Bis 6 Monate: 2 Wochen.
  • Mind. 6 Monate: 1 Monat.
  • Mind. 3 Jahre: 3 Monate.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten ist es zulässig, eine frühere Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zu vereinbaren.

Bei befristeten Arbeitsverträgen zum Zwecke einer Vertretung beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.

Angestellte
Unbefristeter Arbeitsvertrag:

  • Bis 6 Monate: 2 Wochen.
  • Mind. 6 Monate: 1 Monat.
  • Mind. 3 Jahre: 3 Monate.

Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten ist es zulässig, eine frühere Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zu vereinbaren.

Bei befristeten Arbeitsverträgen zum Zwecke einer Vertretung beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.

Kündigungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung:
Stilllegung, Verlagerung, Umstrukturierung, Stellenabbau.

Fristlos aus personenbezogenen Gründen:
Verletzung wesentlicher Pflichten des Arbeitsvertrages, auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 3 Monaten.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Information an Betriebsgewerkschaft, Konsultation, ggf. Mitentscheidung der Gewerkschaftsvertreter.

Abfindung
Bei Gruppenentlassungen gilt: Nur, wenn Arbeitgeber Kündigung zu vertreten hat:

  • Bis 2 Jahre Beschäftigungsdauer: 1 Monatsgehalt.
  • 2 bis 8 Jahre Beschäftigungsdauer: 2 Monatsgehälter.
  • Mehr als 8 Jahre Beschäftigungsdauer: 3 Monatsgehälter.
  • Maximum: 15-facher gesetzlicher Mindestlohn.

Wiedereinstellung
Stellt der Arbeitgeber nach erfolgter Gruppenentlassung in derselben Berufsgruppe wieder ein, sollte er innerhalb von 15 Monaten auf Arbeitnehmer zurückgreifen, die erklärt haben, dass sie bis zu einem Jahr nach der Gruppenentlassung von diesem Arbeitgeber wieder beschäftigt werden wollen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Polen

  • Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1979 (Gesetzblatt 1997, Nr. 78, Pos. 483, Art. 32 Pkt.2, Art. 68, Art. 69).
  • Charta der Rechte von Menschen mit Behinderung, 1997 (Beschluss des Sejm der Republik Polen vom 1. August 1997 (Amtsblatt der Republik Polen 1997, Nr. 50, Pos. 475).
  • Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997.
  • Gesetz über Gleichberechtigung vom 3. Dezember 2010 (Gesetzblatt 2010, Nr. 254, Pos. 1.700)
  • Bildungsgesetz vom 7. September 1991, Gesetzesblatt 1991, Nr. 85, Pos. 425.
  • Gesetz vom 27. Juli 2005 – Hochschulrecht (Gesetzblatt 2005, Nr. 164, Pos. 1365), Änderung im Gesetzblatt 2011, Nr. 84, Pos. 455).
  • Gesetz vom 5. Januar 2011 Wahlgesetzbuch (Kodeks Wyborczy).
  • Gesetz vom 19. August 2011 über Gebärdensprache (Gesetzblatt 2011, Nr. 209, Pos. 1.243).
  • Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. Oktober 2005 über Sozialhilfehäuser (Gesetzblatt 2005, Nr. 217, Pos. 1.837).Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych).
  • Gesetz vom 1. Januar 1994 über das Baurecht.
  • Gesetz vom 23. April 1964 über das Zivilgesetz (Gesetzesblatt 1964, Nr.16, Pos. 93).
  • Gesetz vom 27. August 2004 über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych), Gesetzesblatt 2004 Nr. 210, Pos. 2135.
  • Gesetz vom 27. Juni 2003 über Sozialrenten (Ustawa o rencie socjalnej), Gesetzesblatt 2003, Nr. 135, Pos. 1268.
  • Gesetz vom 17. Dezember 1998 über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych), Gesetzesblatt 1998, Nr. 162, Pos. 1118.
  • Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
  • Gesetz vom 30. Oktober 2002 über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und die Versicherung gegen Berufskrankheiten (Ustawa o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych), Gesetzesblatt 2002, Nr. 199, Pos. 1673.
  • Verordnung des Infrastrukturministers vom 9. Januar 2004 über Bedingungen für die Erbringung von allgemeinen Postleistungen (Gesetzblatt 2004, Nr. 5, Pos. 34 mit späteren Änderungen).
  • Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. Oktober 2005 über Sozialhilfehäuser (Gesetzblatt 2005, Nr. 217, Pos. 1.837).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Der Begriff "Behinderung" ist im Gesetz vom 27. August 1997 über berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Gesetzblatt 2008, Nr. 14, Pos. 92 mit späteren Änderungen) wie folgt definiert: dauerhafte oder vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der sozialen Rollen aufgrund von dauerhafter oder langzeitiger Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen, die insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit führt.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung  

Feststellung der Behinderung durch Landkreis-Gutachtergremien (1. Instanz) und Woiwodschafts-Gutachtergremien (2. Instanz). Es gilt das Prinzip: Die Feststellung der Behinderung und des Behinderungsgrades erfolgt durch ein Gremium und im Zwei-Instanzenzug. Gegen die Entscheidung des Woiwodschaftsgremiums kann beim Arbeitsgericht Berufung eingelegt werden.  

Erleichterungen und Berechtigungen werden dagegen von einem Arzt gewährt, eine Berufung bei der 2. Instanz steht nicht zu. Landkreisgremien sind für die Gutachten über Behinderung, Behinderungsgrad und Anzeigen für Erleichterungen und Berechtigungen zuständig.  

Bei Menschen unter 16 Jahren wird kein Behinderungsgrad festgestellt. Bei Menschen über 16 Jahren wird der Behinderungsgrad befristet oder unbefristet festgestellt.  

Die Feststellung der Behinderung berechtigt zur Inanspruchnahme von Erleichterungen und Berechtigungen, sie wird durch den Behindertenausweis (legitymacja osoby niepełnosprawnej) nachgewiesen. Der Behindertenausweis wird vom Landrat ausgegeben, auf Antrag wird im Behindertenausweis das Symbol der Behinderungsursache eingetragen.  

Als Behinderungsnachweis gelten auch von Gutachtern der Sozialversicherungsanstalt ZUS ausgestellte Gutachten über Erwerbsminderung bzw. Invalidität, von Sachverständigen der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungskasse KRUS ausgestellte Gutachten über Unfähigkeit zur Arbeit in der Landwirtschaft und Gutachten der uniformierten Dienste über Invalidität. Als Behinderungsnachweis gelten auch Urteile der Arbeitsgerichte im Berufungsverfahren von Bescheiden der Woiwodschaftsgremien und Bescheiden der Rentenversicherungsträger zu Anspruch auf Rente bzw. Rentenhöhe (Urteile der Arbeitsgerichte werden in die Bescheide der Woiwodschaftsgremien betreffend Behinderung und Behinderungsgrad nicht eingetragen).  

2011 verfügten in Polen ca. 3,1 Mio. Menschen mit Behinderung über einen Behindertennachweis. Die Volkszählung 2011 ergab, dass die Zahl der Menschen mit Behinderung gegenüber 2002 um 13,9% zurückgegangen ist. Die Zahl der offiziell anerkannten Menschen mit Behinderung ist gegenüber 2002 um 29,6% zurückgegangen, Die Zahl der Menschen ohne anerkannte Behinderung ist gegenüber 2002 um 55,4% gestiegen.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Menschen unter 16 Jahren gelten nur als behindert, wenn:

  • Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Funktion in einem vorhersehbaren Zeitraum von mehr als 12 Monaten, zu der es wegen eines angeborenen Fehlers, langzeitiger Krankheit oder Organismusschaden gekommen ist.
  • Vollständige Betreuung oder Hilfe bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nötig, die die erforderliche Hilfe für einen Menschen im gleichen Alter übersteigt.  

3 Grade für Menschen ab 16 Jahren (schwere, mäßige und leichte Behinderung):

1.     Schwere Behinderung:

  • Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
  • Arbeitsunfähig oder nur zur Arbeit unter geschützten Arbeitsbedingungen fähig.
  • Auf kontinuierliche oder langzeitige Hilfe wegen Unfähigkeit zur selbständigen Existenz angewiesen.        

 

2. Mäßige Behinderung:

 

  • Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
  • Arbeitsunfähig oder nur zur Arbeit unter geschützten Arbeitsbedingungen fähig.
  • Zeitweise oder teilweise auf Hilfe zur Erfüllung eigener sozialen Rollen angewiesen.       

3. Leichte Behinderung:

  • Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
  • Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert (im Vergleich zu Fähigkeiten, die ein psychisch und physisch vollständig leistungsfähiger Mensch mit ähnlichen beruflichen Qualifikationen aufweist; oder Einschränkungen bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Rollen sind mithilfe orthopädischer Geräte, Hilfsmittel oder technischer Mittel ausgleichbar).  

Auch bei Behinderung schweren Grades ist Beschäftigung unter nicht geschützten Bedingungen möglich, wenn der Arbeitsplatz an die speziellen Bedürfnisse des Menschen mit schwerer Behinderung angepasst wird oder wenn die Beschäftigung in Form von Telearbeit erfolgt.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Volljährige Menschen mit geistigen Behinderungen können in Polen nach Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs teilweise entmündigt werden, wenn der Zustand des Betroffenen die vollständige Entmündigung nicht rechtfertigt. Ein Vormund soll dann bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten helfen. Teilweise entmündigte werden unter eine sogenannte Pflegschaft gestellt. Der Pfleger (Betreuer) soll beratend tätig sein.  

Betreuer müssen in wichtigen Angelegenheiten eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts einholen, insbesondere, wenn es um das Vermögen von Minderjährigen oder von völlig geschäftsunfähigen Menschen geht.  

Pfleger, die für teilweise beschränkt geschäftsfähige Menschen bestimmt werden, kümmern sich nur dann um das Eigentum des Betreuten, wenn dies vom Vormundschaftsgericht entschieden wurde. Pfleger sind keine gesetzlichen Vertreter der Menschen mit Behinderung und handeln nicht für sie. Er wird bestellt, damit er dem Menschen mit Behinderung Hilfe leistet. Bereich der Pflegschaft hängt vom jeweiligen Antrag ab.  

Menschen mit Behinderungen können einen Pfleger an die Seite gestellt bekommen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre alltäglichen Besorgungen zu erledigen.  

Betreuer werden eingesetzt bei:

  • Volljährigen Menschen mit psychischen Störungen.
  • Volljährigen Menschen mit geistigen Behinderungen.
  • Volljährigen Menschen mit anderen geistigen Beeinträchtigungen, z. B. bei Alkohol- und Drogenkonsumenten, die ihr Verhalten nicht unter Kontrolle haben.  

Pfleger für einen Menschen mit Behinderung bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Behinderten und nach dessen Einwilligung. Alternativ auch auf Antrag einer Nichtregierungsorganisation möglich, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Schutz von Menschen mit Behinderungen, Hilfeleistung für solche Menschen oder der Schutz der Menschenrechte gehören.  

Menschen unter Vormundschaft oder teilweise entmündigte Menschen dürfen nicht an politischen Wahlen teilnehmen.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung bei Kindern

Es gibt regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern.  

Kinderbetreuung

Öffentliche und einige private Kinderbetreuungseinrichtungen werden staatlich subventioniert. Für Kinder ab 3 Jahren besteht ein Anspruch auf eine subventionierte Betreuung.  

Kindergeldzuschuss

Bei Familien mit einem Kind mit Behinderung ist die Einkommensgrenze höher. Sie liegt bei PLN 1.200 (€ 282) netto.  

Bei Kindern mit Behinderung wird das Kindergeld um PLN 90 (€ 21) pro Kind unter 5 Jahren erhöht und um PLN 110 (€ 26) zwischen 5 und 24 Jahren.  

Die Altersgrenze beim Kindergeld für Kinder mit Behinderungen liegt bei 24 Jahren bei mittlerer oder schwerer Behinderung.  

Vorschulkinder

Der Besuch von speziellen Kindergärten für Kinder mit Behinderungen ist möglich.  

Die Schulpflicht beginnt mit dem ersten Jahr in der Vorschule.  

An Integrationsvorschulen und -schulen werden zusätzlich spezialisierte Sonderpädagogen beschäftigt.  

Schulkinder

Kinder und Jugendliche mit einer schweren geistigen Behinderung können in Klassen unterrichtet werden, die einen Rehabilitationsschwerpunkt haben. Die Klassen können im Alter von 3 bis 25 Jahren besucht werden.  

Psychologisch-pädagogische Beratungsstelle oder öffentliche Fachberatungsstelle stellt auf Wunsch der Eltern eine Empfehlung über erforderlichen Förderunterricht aus.  

Die polnische Verfassung garantiert das Recht auf Bildung und gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle. Menschen mit Behinderungen werden in diesem Zusammenhang und in der Gesetzgebung allerdings nicht explizit erwähnt.  

Schulpflicht für alle Kinder von 6 bis 18 Jahren.  

Gemeinsamer Unterricht

Die Schulausbildung kann in Form des Unterrichtes an Regelschulen, in Integrationsklassen, an Förderschulen, im Heimunterricht oder in Sondereinrichtungen erfolgen, je nach Wunsch der Eltern.  

Die Regelschulen sind verpflichtet alle Schüler in ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen. Auch wenn es eine Empfehlung für eine Förderschule gibt, haben die Eltern das Recht ihr Kind auf eine Regelschule zu schicken.  

An Integrationsvorschulen und -schulen werden zusätzlich spezialisierte Sonderpädagogen beschäftigt.  

Förderschulen

Schüler mit Behinderungen/sonderpädagogischem Förderbedarf:

  • Gehörlose Schüler.
  • Schwerhörige Schüler.
  • Blinde Schüler.
  • Sehbehinderte Schüler.
  • Schüler mit körperlichen Behinderungen.
  • Schüler mit leichten geistigen Behinderungen.
  • Schüler mit mäßigen oder starken geistigen Behinderungen.
  • Schüler mit Autismus.
  • Schüler mit einer Mehrfachbehinderung.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Zuschüsse der Kreisverwaltungen für die Beseitigung von Barrieren (architektonischen, technischen und Kommunikation) in und um das eigene Haus: bis zu 80 % der Kosten, jedoch nicht mehr als das 15-Fache des monatlichen Durchschnittslohns. Die Anträge werden beim Familienhilfezentrum der Gemeinde gestellt (CFAC). Jedes Hilfezentrum hält detaillierte Informationen bereit, welche Anpassungen vorgenommen werden können und welche Anpassungen finanziell unterstützt werden.  

Betreutes Wohnen

Seit 1997 gibt es das betreute Wohnen in Polen. Allerdings ist diese Form des Wohnens nicht sehr weit verbreitet in Polen.  

Das Konzept "Persönliche Assistenz" ist neu in Polen und daher nur sehr eingeschränkt verfügbar. Die persönliche Assistenz wird meist von NGOs (Nichtregierungsorganisationen; Bürgerorganisationen, die mit Regierungsbevollmächtigten für Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten und sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen - auch auf Gesetzesebene) angeboten.  

Wohn- und Pflegeheime

Menschen mit Behinderungen, die nicht unter Vormundschaft stehen, haben das Recht selbst zu entscheiden wie sie wohnen wollen. Menschen mit geistigen Behinderungen können jedoch gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht werden. Dies geschieht, wenn ein andauernder Pflegebedarf besteht und wenn ein Fehlen dieser Pflege zum Tod führen könnte. Die Entscheidung darüber trifft das Vormundschaftsgericht.  

Neue Pflegeeinrichtungen dürfen nicht mehr als 100 Bewohner haben, wobei nicht mehr als 4 Personen in einem Raum untergebracht werden dürfen.  

Persönliches Budget

Mögliche Einnahmen über Nichtregierungsorganisationen, die individuelle Konten für einzelne Menschen mit Behinderung einrichten, für Behandlungs- und Reha-Zwecke. (Stand: 2016)  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Polnische Verkehrsentwicklungsstrategie bis 2020: Eines ihrer Ziele ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln barrierefrei zu gestalten.  

Sonstige Hilfsangebote

NGOs (Nichtregierungsorganisationen):

  • Bürgerorganisationen, die mit Regierungsbevollmächtigten für Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten und sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen (auch auf Gesetzesebene).
  • Z. B. Polskie Forum Osób Niepełnosprawnych (Polnisches Behindertenforum), Polski Związek Niewidomych (Polnischer Blindenverband), Towarzystwo Opieki nad Ociemniałymi, (Gesellschaft für Blindenbetreuung) Polski Związek Głuchych, (Polnischer Gehörlosenverband), Towarzystwo Pomocy Głuchoniewidomym.
  • (Gesellschaft für Taubblindenhilfe), Polskie Stowarzyszenie na Rzecz Osób z Upośledzeniem Umysłowym (Polnische Gesellschaft für Menschen mit geistigen Behinderungen). Angebot: Dienstleistungen für berufliche und soziale Rehabilitation, Beschäftigungstherapien, Kultur-, Sport-, Touristikveranstaltungen usw.  

Programm "Fonds für Bürgerinitiativen (FIO)" des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik:

  • Ziel: Erhöhung der Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der kirchlichen Träger an der Umsetzung der öffentlichen Aufgaben durch partnerschaftlich und hilfeorientiert ausgestaltete und geführte öffentlichen Politik.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Die Berufsvorbereitung kann in oder außerhalb der Berufsschule (u. a. einer Berufsförderungsschule, einem Zentrum für Fortbildung bzw. praktische Ausbildung, einem Berufsförderungswerk, mit denen der Schulleiter einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat) stattfinden. Der Schulleiter legt nach Einholen der Meinung der Schulbehörde und des Beschäftigungsrates die Berufsabschlüsse fest, die an der Schule erworben werden können.  

Anbieter von Ausbildungsmaßnahmen müssen dafür Sorge tragen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.  

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Ausbildung.  

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Arbeitsvermittlung nicht diskriminiert werden.  

In einer beruflichen Sonderschule für Schüler mit leichter geistiger Behinderung können berufsvorbereitende Sektionen für Schüler mit geistiger Behinderung im mäßigen und schweren Grade organisiert werden, der Unterricht umfasst allgemeine Bildung und Berufsvorbereitung.  

Qualifizierung und Förderung

Die Berufsvorbereitung kann in oder außerhalb der Berufsschule (u. a. einer Berufsförderungsschule, einem Zentrum für Fortbildung bzw. praktische Ausbildung, einem Berufsförderungswerk, mit denen der Schulleiter einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat) stattfinden. Der Schulleiter legt nach Einholen der Meinung der Schulbehörde und des Beschäftigungsrates die Berufsabschlüsse fest, die an der Schule erworben werden können.  

Verschiedene Maßnahmen speziell für Menschen mit Behinderungen.  

Schulungsvoucher (bon szkoleniowy), um die Kosten der erforderlichen medizinischen oder psychologischen Untersuchungen sowie die Unterkunft für die Schulung (wenn die Schulung nicht am Wohnort stattfindet) zu decken (bis zu 100 % der durchschnittlichen Schulungskosten). Die Leistung ist eine Pauschale und deckt die Kosten der Berufsschulung und der Fachkurse.  

Werkstätten für Behinderte

Möglichkeit der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten mit Beschäftigungstherapie:

  • Organisatorisch und finanziell getrennte Einrichtungen, die die soziale und berufliche Wiedereingliederung von erwerbsunfähigen Menschen mit Behinderungen fördern und auf das Erlangen oder Wiederherstellen der für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Fähigkeiten zielen. (Stand: 2018)  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, zumutbare Anpassungen an den Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen durchzuführen.  

Anreize für den Arbeitgeber

Arbeitgeber haben die Möglichkeit Rückerstattungen für die Arbeitsplatzanpassungen zu erhalten. Die Rückerstattungen werden gezahlt, wenn der Mensch mit Behinderung für mind. 36 Monate eingestellt wird.  

Teilweise Rückerstattung der Ausbildungskosten.  

Einmalige Geldleistung für Start-Up Unternehmen.  

Es ist ebenfalls möglich Zuschüsse zum Gehalt für einen Menschen mit Behinderung zu erhalten. Die Zuschüsse liegen zwischen 75 % und 90 %.  

Arbeitsassistenz

Unternehmer und Nichtregierungsorganisationen können seit 2012 Mittel für die Beschäftigung eines Assistenten (Arbeitstrainers) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der "unterstützten Beschäftigung" beantragen (Finanzierung aus Mitteln des operationellen Programms Menschliche Ressourcen). Die Assistenten helfen Menschen mit Behinderung bei der Arbeitssuche und begleiten sie am Arbeitsplatz).  

Besonderer Kündigungsschutz

Es besteht kein besonderer Schutz beim Vertragsabschluss. In Bezug auf Menschen mit Behinderung werden die allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzbuches angewandt.    

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

DPG Bielefeld und Jugendforum
Die Deutsch-Polnische Gesellschaft Bielefeld e.V. verfolgt das primäre Ziel, Menschen aus Deutschland und Polen zusammenzubringen. Die Gesellschaft versteht sich als ein organisatorischer und inhaltlicher Veranstalter von deutsch-polnischen Begegnungen sowie kultur- und bildungspolitischen Seminaren in Deutschland und Polen.
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