Länderinformationen Norwegen

Hauptstadt Oslo
Fläche 385.207 km²
Einwohnerzahl 5.425.270
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie
Religion Norwegische Kirche (evangelisch-lutherisch): 69 %; römisch-katholische Kirche: 3 %; Islam: 3,2 %; ohne Religion: 17 %; andere Christen: 3,7 %; andere 2,5 %; ; Buddhismus; Hinduismus; Sikhs; Juden
Amtssprache Norwegisch (2 Schriftsprachen: Bokmål und Nynorsk) und Samisch (Nordsamisch, Lulesamisch, Südsamisch); Minderheitensprachen: Kvenisch, Skandinavisches Romani, Romanes
Währung Norwegische Krone
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .no

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Covid-19

Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise

Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der Regierung von Norwegen.

Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land

Es bestehen keine Beschränkungen oder speziellen Hygieneregeln mehr.

Einen Katalog mit Fragen und Antworten bieten die norwegischen Gesundheitsbehörden.

Reisen nach Svalbard/Spitzbergen sind grundsätzlich möglich, es gelten aber besondere Testanforderungen.

Empfehlungen

  • Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
  • Informieren Sie sich über das Norwegian Institute of Public Health.
  • Informieren Sie sich zur aktuellen Lage auch bei der deutschen Botschaft in Oslo. 

Insbesondere zur Reisezeit kann es an viel besuchten Orten und in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Taschendiebstählen kommen.

In Norwegen gibt es einige Straßen, die mautpflichtig sind.

Bei Bergwanderungen und Fahrten auf das offene Meer sollten Reisende unbedingt die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen beachten.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Pauschalreisende werden ggf. über die Reiseveranstalter über die Sicherheitslage im Reiseland informiert.

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Covid-19

Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz

Für die Einreise nach Norwegen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Impfungen gegen die durch Zecken übertragbare Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung

Wer auf regelmäßige medizinische Betreuung angewiesen ist, sollte sich vorher über die bestehenden Möglichkeiten im dünn besiedelten Norwegen informieren. Regional unterschiedlich kann es im Gesundheitswesen in einigen Bereichen Engpässe geben. Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeiten von 8 bis 15/16 Uhr können die örtlichen Notfallzentralen (legevakt) kontaktiert werden. Die zentrale Notrufnummer in Norwegen lautet 112 (Polizei), bzw. 113 (Rettungsdienste und Notarzt).

Beim zahnärztlichen Notdienst (tannlegevakt) muss in der Regel vor Ort in bar oder üblicherweise per Kreditkarte gezahlt werden. Bei allen anderen Behandlungen ist zur Deckung evtl. anfallender Behandlungskosten ist die Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card) erforderlich, welche über die heimische Krankenkasse erhältlich ist.

Reisende sollten beachten, dass die Europäische Krankenversicherungskarte (European Health Insurance Card) auf Svalbard (Spitzbergen) nicht anerkannt wird.

Bei Reisen nach Svalbard sollte darauf geachtet werden, dass dieses Gebiet in den Versicherungsschutz eingeschlossen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Kosten für erforderlich werdende Hilfsmaßnahmen in Rechnung gestellt werden.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf.eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit: 
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Norwegen ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.

Viele norwegische Behörden und z.B. Banken erkennen den Personalausweis nicht an. Es empfiehlt sich daher für einen längeren Aufenthalt mit dem Reisepass einzureisen.

Visum

Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.

Aufenthaltsgenehmigung

Deutsche Staatsangehörige, die sich länger als drei Monate in Norwegen aufhalten wollen, sollten spätestens zwei Wochen nach Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung bei der norwegischen Polizei beantragen. Nähere Informationen erteilt die Botschaft des Königreichs Norwegen und das norwegische Ausländerzentralamt UDI.

Minderjährige

Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt. Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.

Weiterreise in die Russische Föderation 

Für die Einreise nach Russland (Grenzübergang in der Gemeinde Sør-Varanger/Kirkenes) ist ein gültiges Visum erforderlich, das bei einer Auslandsvertretung beantragt werden muss und nicht an der Grenze erworben werden kann. Die Einreise von Norwegen nach Russland kann ausschließlich über den Grenzübergang „Storskog“ erfolgen. Ein Grenzübertritt an anderen Stellen in der Region ist nicht möglich (auch nicht von Inhabern eines Visums).

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Norwegen finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Norwegen

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Norwegen sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Norwegen ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die norwegischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Norwegen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die norwegischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Norwegen arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Norwegen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Folketrygdkontoret for utenlandssaker, Pob 8138 Dep, 0033 Oslo, Norwegen zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die norwegischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Norwegen und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Norwegen den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Norwegen gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Norwegen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

In Norwegen ist die Krankenversicherung ein Bestandteil der staatlichen Sozialversicherung "folketrygden" genannt.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Als Hauptregel gilt, dass alle, die ihren Wohnsitz in Norwegen haben, Mitglied der Sozialversicherung sind. Wenn Personen legal in Norwegen arbeiten, sind sie in der Hauptregel ab dem ersten Arbeitstag Mitglied der norwegischen Sozialversicherung, auch wenn sie nicht in Norwegen wohnhaft sind. Die Mitgliedschaft beginnt automatisch.

Für einige Arbeitnehmer gilt die norwegische Sozialversicherung nicht, da sie unter das Sozialversicherungsgesetz des Landes, aus dem sie kommen, fallen. Dies müssen sie mit einer Bescheinigung der Sozialversicherungsbehörden Ihres Herkunftslandes nachweisen.

Finanzierung

Alle Arbeitnehmer zahlen einen Beitrag in Höhe von 7,8 Prozent ihres Bruttogehalts. Dieser Beitrag wird gleichzeitig mit den Steuern abgezogen.

Leistungen

Die folgenden Informationen stammen von der Webseite www.nyinnorge.no, das vom „Direktorat für Integration und Vielfalt“ („Direktoratet for integrering og mangefold“ / IMDi) inhaltlich betreut wird.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird trotzdem keine Gewähr übernommen.

Als Bedingung für den Anspruch auf die Leistungen laut norwegischem Sozialversicherungsgesetz gilt, dass die Person Mitglied der Sozialversicherung ist.

Ambulante ärztliche Behandlung
Im Krankheitsfall kann sich der Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsausweis an einen niedergelassenen Vertragsarzt des Nationalen Versicherungsbüros (Rikstrygdeverkel) oder des örtlichen Versicherungsbüros (Trygdekontoret) wenden. Ambulante ärztliche Behandlungen sind in Norwegen auch bei einer Gemeinde-Unfallstation oder einem staatlichen Krankenhaus mit Ambulanz möglich.

Fachärzte sollten vom Patienten nie ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners aufgesucht werden, da ansonsten erhebliche Zuzahlungen zu entrichten sind.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
In Norwegen haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf kostenlose Behandlung durch den öffentlichen Zahngesundheitsdienst. Jugendliche im Alter von 19-20 Jahren haben Anspruch auf eine teilweise Deckung der Kosten der Zahnbehandlung (75 %). Personen mit geistigen Behinderungen und Personen, die mehr als 3 zusammenhängende Monate in einem Pflegeheim verbracht oder eine ambulante Krankenbetreuung erhalten haben, haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose Zahnbehandlung.

Erwachsene über 20 Jahre müssen die Kosten der Zahnbehandlung grundsätzlich selbst tragen. Für bestimmte Erkrankungen und Zustände werden jedoch auch Erwachsenen über 20 Jahren Zuschüsse gemäß Sozialversicherungsgesetz gewährt.

Arzneimittel und Medikamente
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke eingelöst werden kann. Zu Lasten der Krankenversicherung sind allerdings nur Medikamente erhältlich, für die der verordnende Arzt das sog. „blaue Rezept“ ausgestellt hat. Neben dem „blauen Rezept“ muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen.

Krankenhausbehandlung
Sofern der erkrankte Arbeitnehmer stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Arbeitnehmer zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsnachweis direkt an ein Krankenhaus wenden.

Selbstbeteiligungen / Freikarten
Als Mitglied der norwegischen Sozialversicherung bezahlen die Versicherten nur einen bestimmten Anteil der Ausgaben für öffentliche Gesundheitsdienstleistungen. Dieser Anteil wird Selbstbeteiligung genannt. Falls die versicherten eine Selbstbeteiligung in Höhe eines bestimmten Betrages bezahlt haben, haben sie Anspruch auf eine Freikarte. In diesem Fall müssen die Versicherten bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres keine Selbstbeteiligung mehr bezahlen. Die Beträge der Freikarten werden vom Storting jedes Jahr neu festgesetzt.

Es gibt zwei Arten von Freikarten (Freikarte der Selbstbeteiligungsstufe 1 und 2):

Freikarte Selbstbeteiligungsstufe 1:
Für anerkannte Selbstbeteiligung, gezahlt an Ärzte, Psychologen, Polikliniken, Röntgenuntersuchungen sowie für Reisekosten und Behandlung (Patientenreisen), Kauf von Medikamenten und Ausrüstung auf blauem Rezept (meist bei chronischen Krankheiten). Freikarten der Selbstbeteiligungsstufe 1 werden den Versicherten automatisch mit der Post an die Adresse, die beim Einwohnermeldeamt registriert ist, zugesendet, sowie sie Anspruch darauf haben. Zur Selbstkontrolle sollten die Quittungen unbedingt aufgehoben werden.

Freikarten der Selbstbeteiligungsstufe 2:
Für anerkannte Selbstbeteiligung, gezahlt an Physiotherapeuten, bestimmte Formen von Zahnerkrankungen, für zugelassene Rehabilitationseinrichtungen und Behandlungsreisen ins Ausland in Regie des Oslo Universitetssykehus – Rikshospitalet HF. Um die Freikarte der Selbstbeteiligungsstufe 2 zu erhalten, müssen die Versicherten einen Antrag an die Zentralverwaltung für Gesundheitswirtschaft Helfo ("Helseøkonomiforvaltning") einsenden und die Quittung über die Behandlungskosten beifügen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Versicherungssystem.

Finanzierung

Die kommunalen Gesundheitsdienstleistungen werden vom Staat getragen durch die Regelung der Sozialversicherung, durch kommunale Mittel und durch Selbstbeteiligung des Patienten.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Die evtl. erforderlichen Pflegeleistungen sind Bestandteil der kommunalen Gesundheitsdienstleistungen.

Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihre Einwohner die erforderlichen Gesundheitsdienstleistungen erhalten. Dies gilt auch für Einwanderer, Flüchtlinge und Asylbewerber.

Die Pflegedienstleistungen umfassen:

  • häusliche Alten- und Krankenpflege,
  • persönliche Assistenz,
  • Alten- und Pflegeheime sowie
  • Kurzzeitpflege.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Norwegen besteht die gesetzliche Rentenversicherung aus zwei unterschiedlichen Systemen: der Einwohnerversicherung und der Zusatzversicherung. Daneben bestehen für bestimmte Berufe Sondersysteme.

Träger der Rentenversicherung

Die norwegische Rentenversicherung ist Teil des Nationalen Volksversicherungssystems. Sie wird von der NAV (Ny Arbeids­ og Velferdsforvalting) verwaltet. Für die Rentenversicherung ist die NAV Pensjon zuständig. Auf regionaler Ebene existieren zahlreiche NAV­Regionalbüros (NAV fylkeskontorer) und örtliche NAV­Servicebüros (NAV Kontoret).

Für Versicherte, die sich im Ausland aufhalten, ist die NAV Internasjonalt in Oslo zuständig.

Geltungsbereich (Personenkreise)

Einwohnerversicherung
In der Einwohnerversicherung werden grundsätzlich alle Einwohner Norwegens zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem 66. Geburtstag versichert – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Auch Personen, die in Norwegen arbeiten, aber nicht dort wohnen, sind im Einwohnerversicherungssystem versichert.

Zusatzversicherung
Arbeitnehmer und Selbständige zwischen 13 und 75 Jahren sind darüber hinaus in einer Zusatzversicherung beitragspflichtig versichert, wenn ihr Jahreseinkommen einen bestimmten Mindestbetrag übersteigt. Ihre Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle.

Sondersysteme
Sondersysteme bestehen für Seeleute, Waldarbeiter, Fischer und Krankenpfleger.

Finanzierung

Bei der norwegischen Rentenversicherung handelt es sich – wie in Deutschland – um ein umlagefinanziertes System.

Alle Arbeitnehmer zahlen einen Globalbeitrag von 7,8 Prozent ihres Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit.

Der Arbeitgeberbeitrag beträgt in der Regel 14,1 Prozent der ausgezahlten Löhne. Ausnahmen gibt es für bestimmte Regionen und ältere Arbeitnehmer.

Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.

Rentenreform in Norwegen zum 1. Januar 2011


In Norwegen trat im Jahr 2011 eine Rentenreform in Kraft. Sie beinhaltet verschiedene Neuerungen, zum Beispiel zum Rentenbeginn, zur Rentenberechnung und zur Weiterbeschäftigung neben der Rente.

Neu ist

  • die vorzeitige Altersvollrente mit 62 Jahren (bisher mit 67) mit Rentenabschlägen,
  • die Altersteilrente (zu 20, 40, 50, 60 oder 80 Prozent) und
  • die Kombination von Arbeit und Rentenbezug, ohne dass das Arbeitseinkommen auf die Rente angerechnet wird.

Darüber hinaus können die Versicherten ihre Altersrente bis zum 75. Geburtstag hinausschieben und eine Beschäftigung weiter ausüben, um so eine höhere Rente zu erhalten. Die Beiträge aus dieser Beschäftigung kommen ihnen bei der späteren Rente zugute.

Auch die Berechnung der Renten hat sich geändert: Künftig werden die Renten an die voraussichtliche Lebenserwartung der Bevölkerung angepasst. Das bedeutet: Je später Versicherte ihre Rente in Anspruch nehmen, desto höher ist sie.

Außerdem werden bei der Rentenberechnung künftig nicht mehr nur die besten 20 Jahre, sondern alle Jahre zugrunde gelegt, in denen die Versicherten Beiträge gezahlt haben.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Trotz der unten genannten Quelle wird für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen.

Norwegische Gesamtrente
Eine norwegische Gesamtrente setzt sich in der Regel aus mehreren Komponenten zusammen. Dazu zählen

  • die Grundrente (grunnpensjon),
  • die Zusatzrente (tilleggspensjon) und
  • Zulagen (særtillegg).

Die Grundrente ist eine der Grundsicherung dienende Leistung, die die Versicherten bereits für ihre Wohnzeiten in Norwegen erhalten. Sie wird über Steuern finanziert. Zusätzlich zur Grundrente kann eine einkommensbezogene Leistung – die Zusatzrente – gezahlt werden. Die Höhe der Zusatzrente ist im Gegensatz zur Grundrente vom Einkommen abhängig, das die Versicherten in ihrem Erwerbsleben erzielt haben.

Die Grund­ und/oder Zusatzrente wird durch Zulagen ergänzt. Der Anspruch auf eine Zulage ist von der Rentenart und gegebenenfalls von der Bedürftigkeit abhängig. Außerdem können neben der norwegischen Gesamtrente Beihilfen gewährt werden.

Altersrente
Eine norwegische Altersrente (alderspensjon) erhalten Versicherte mit 67 Jahren oder vorzeitig mit 62. Sie setzt sich im Wesentlichen aus einer Grundrente, einer Zusatzrente und gegebenenfalls einer Sonder­ oder Rentenzulage zusammen. Wenn Versicherte bedürftig sind, können sie darüber hinaus eine Kinder­ und/oder Ehegattenzulage bekommen.

Grundrente:
Versicherte haben Anspruch auf Grundrente, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr vollendet haben,
  • aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert sind und
  • zwischen ihrem 16. und 66. Geburtstag mindestens drei Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet haben.

Falls Versicherte nicht aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert sind, erfüllen sie die Voraussetzungen für eine Grundrente auch, wenn sie mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet oder Anspruch auf eine Zusatzrente haben.

Zusatzrente:
Versicherte haben Anspruch auf Zusatzrente, wenn sie

  • das 67. Lebensjahr vollendet haben und
  • Rentenpunkte für mindestens drei Kalenderjahre erworben haben. Dies erfüllen Versicherte, wenn sie drei Jahre lang ein „rentenbegründendes Einkommen“ erzielen, das über dem Grundbetrag eines Jahres nach 1966 liegt.

Invalidenrente (uførepensjon)
Eine Invalidenrente setzt sich im Wesentlichen aus einer Grundrente, einer Zusatzrente und gegebenenfalls einer Sonder­ oder Rentenzulage zusammen. Darüber hinaus können Versicherte eine Kinder­ und/oder Ehegattenzulage bekommen, wenn sie bedürftig sind. Bei vorübergehender Erwerbsminderung kann eine Arbeitsunfähigkeitszulage (Arbeidsavklaringspenger) gezahlt werden.

Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente, wenn

  • sie zwischen 18 und 67 Jahre alt sind,
  • ihre Erwerbsfähigkeit dauerhaft um mindestens 50 Prozent auf Grund von Krankheit, Unfall oder Behinderung gemindert ist,
  • vorherige Rehabilitationsmaßnahmen gescheitert sind und
  • sie die Mindestversicherungszeit für die Grundrente und/oder Zusatzrente erfüllen.

Die Mindestversicherungszeit für die Grundrente haben Versicherte erfüllt, wenn sie

  • aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert sind und
  • unmittelbar vor Eintritt der Invalidität mindestens drei Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet haben.

Falls die Versicherten nicht aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert sind, haben sie die Voraussetzungen für eine Grundrente auch erfüllt, wenn sie mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet haben oder Anspruch auf eine Zusatzrente haben.

Die Erfüllung der „Dreijahresbedingung“ ist nicht erforderlich, wenn Versicherte bei Eintritt der Invalidität unter 26 Jahre alt und aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert sind. Waren sie ab Vollendung des 16. Lebensjahres nicht mehr als fünf Jahre außerhalb des Einwohnerversicherungssystems versichert, entfällt diese Voraussetzung ebenfalls.

Die Mindestversicherungszeit für die Zusatzrente haben Versicherte erfüllt, wenn sie ebenfalls Rentenpunkte für mindestens drei Kalenderjahre erworben haben.

Invalidenrente kann erst dann gezahlt werden, wenn kein Krankengeld mehr bezogen. Die Rente wird entweder befristet oder unbefristet gewährt. Nehmen Versicherte als Invalidenrentner eine Beschäftigung auf, wird die Rente zwar nicht mehr gezahlt, der Anspruch auf Invalidenrente ist jedoch drei Jahre lang geschützt. Geben Versicherte also ihre Beschäftigung innerhalb von drei Jahren wieder auf, wird die Rente ohne erneute Überprüfung der Leistungsfähigkeit wieder gezahlt.

Beziehen Versicherte eine volle Invalidenrente, wird der Hinzuverdienst bis zur Höhe des vollen Grundbetrages nicht angerechnet – mit Ausnahme des ersten Jahres. Bei einer Teilinvalidenrente gelten geringere Hinzuverdienstgrenzen.

Volle Invalidenrente erhalten Versicherte, wenn sie voll erwerbsunfähig sind. Bei teilweiser Invalidität – mindestens 50 Prozent – wird die Rente entsprechend dem Grad der Erwerbsminderung gekürzt.

Hinterbliebenenrenten
Witwen­ oder Witwerrenten bestehen im Wesentlichen aus einer Grundrente, einer Zusatzrente und gegebenenfalls einer Sonder­ oder Rentenzulage Halbwaisenrenten und die Vollwaisenrenten an das zweite beziehungsweise jedes weitere Kind werden ausschließlich in Form einer Grundrente er bracht. Die Vollwaisenrente an das erste Kind kann daneben auch als Zusatzrente gezahlt werden.

Die norwegische gesetzliche Rentenversicherung zahlt beim Tod des Ehegatten, des gleichgeschlechtlichen Partners, des Lebenspartners, der Mutter oder des Vaters unter bestimmten Voraussetzungen

  • Witwen­ oder Witwerrente (gjenlevendepensjon),
  • Witwen­ oder Witwerrente an geschiedene Ehegatten,
  • Übergangsleistung (overgangsstønad) und
  • Waisenrente (barnepensjon).

Witwen­ oder Witwerrente:
Anspruch auf Witwen­ oder Witwerrente haben bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres überlebende Ehegatten beziehungsweise registrierte gleichgeschlechtliche Partner, wenn

  • eine bestimmte Mindestversicherungszeit erfüllt ist und gemeinsame Kinder vorhanden sind oder
  • die Ehe beziehungsweise registrierte gleich geschlechtliche Partnerschaft mindestens fünf Jahre dauerte oder
  • Kinder des Verstorbenen von der hinterbliebenen Person erzogen werden und die Erziehungszeit nach dem Tod zusammen mit der Ehezeit mindestens fünf Jahre beträgt.

Auch Lebenspartner, die mit dem Verstorbenen unverheiratet zusammengelebt haben, können Anspruch auf Witwen­ oder Witwerrenten haben, wenn sie mit dem Verstorbenen früher verheiratet waren oder gemeinsam Kinder hatten.

Waisenrente:
Sterben Mutter oder Vater, erhalten leibliche oder adoptierte Kinder des Versicherten unter 18 Jahren Waisenrente. Vollwaisen, die sich in Ausbildung befinden, bekommen bis zu ihrem 20. Geburtstag Vollwaisenrente.

Eine Halb-­ beziehungsweise Vollwaisenrente wird gezahlt, wenn

  • sie selbst im Einwohnerversicherungssystem versichert sind und
  • der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tod mindestens drei Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat und in dieser Zeit voll erwerbsfähig war oder
  • der Verstorbene vor seinem Tod mindestens drei Jahre eine Rente bezogen hat.

Eine „bestehende Versicherung“ ist nicht erforderlich, wenn der Verstorbene mindestens 20 Jahre in Norwegen gewohnt oder gearbeitet hat. Die Voraussetzung entfällt auch, wenn der Verstorbene Anspruch auf eine Zusatzrente hatte oder hätte.

Die „Dreijahresbedingung“ ist nicht erforderlich, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes unter 26 Jahre alt und aktuell im Einwohnerversicherungssystem versichert war. Sie muss außerdem nicht erfüllt sein, wenn der Verstorbene ab Vollendung seines 16. Lebensjahres nicht mehr als fünf Jahre außerhalb des Einwohnerversicherungssystems versichert war.

Quelle: Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: www.nyinorge.no, DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Deutsch-Norwegische Freundschaftsgesellschaft e.V.
Die Deutsch-Norwegische Freundschaftsgesellschaft e.V. wurde 1988 gegründet. Ihr Ziel ist es, die kulturellen, gesellschaftlichen und touristischen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen zu fördern.
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