Länderinformationen Schweden

Hauptstadt Stockholm
Fläche 447.435 km²
Einwohnerzahl 10.452.326
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie
Religion evangelisch-lutherische Schwedische Kirche (55,2 %), Muslime (5,1 %) und römisch-katholische Kirche (1,1 %), orthodoxe und orientalisch-orthodoxe Kirche (1,2 %), Zeugen Jehovas (0,25 %), Juden (0,1 %)
Amtssprache Schwedisch
Währung Schwedische Krone
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .se

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den schwedischen Behörden.

Derzeit gelten keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

Alle Reisenden sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.

Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen. Bei Durchreise durch Nachbarländer informieren die Reise- und Sicherheitshinweise über die geltenden Bestimmungen.

Beschränkungen im Land
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten. Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
  • Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren  Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Kleinkriminalität kommt insbesondere in den Innenstädten, Touristenzentren und an Transferplätzen wie auf Fähren sowie in Flughäfen häufig vor. Auch in Hotels kommt es zu Diebstählen wie Handtaschenraub.

Bandenkriminalität mit vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen gibt es in manchen Stadtteilen von Stockholm, Göteborg und Malmö. Auch Autoeinbrüche und Überfälle auf Wohnwagenbesitzer und Wohnmobile sind keine Seltenheit.

  • Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Suchen Sie bewachte Campingplätze auf und lassen Sie keine Wertsachen in Fahrzeugen zurück.

Im Sommer kann es in Schweden insbesondere nach Trockenperioden zu Busch- und Waldbränden kommen. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur muss in diesen Fällen gerechnet werden. Im Winter sind Temperaturstürze und extreme Kälte im Norden, Schneestürme und Eisregen an der Tageordnung.

Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen sollten bei Ausflügen auf den zahlreichen Seen und an der Küste unbedingt getroffen werden, auch aufgrund der niedrigen Wassertemperaturen. Im Norden des Landes und im Winter erfordern Aktivitäten eine gute Vorbereitung und Ausrüstung.

  • Informieren Sie sich stets über die Wetterlage.
  • Meiden Sie von Bränden betroffene Gebiete.
  • Beachten Sie unbedingt Warnungen vor Strömung oder dünnem Eis.
  • Tragen Sie in den dunkleren Jahreszeiten außerhalb der Städte gelbe Warnwesten beim Spazierengehen und Radfahren.

Schweden hat vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Nehmen Sie keine unbekannten Personen oder fremde Waren über die dänisch-schwedische Grenze mit.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um eine schnelle Kontaktaufnahme in einem Notfall zu ermöglichen.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfung wird, abhängig von den Reisebedingungen, dem Reiseziel und der Reisezeit, die Impfung gegen FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG .

Medizinische Versorgung
Im Allgemeinen ist das Versorgungsniveau in Schweden gut bis sehr gut.
Bundesbürger, wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in Schweden aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach schwedischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt. Zusätzlich zur Versicherungskarte muss als Identifikationsnachweis entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Bei jedem Arztbesuch wird ein vom Aufwand abhängiger Eigenanteil von mindestens 200 SEK (ca. 20,- €) sofort fällig.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

 

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Schweden ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957, d. h. Reisen mit abgelaufenem Pass sind nicht möglich.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Doppelstaater
Seit 2018 besteht in Schweden Wehrpflicht für alle schwedischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch deutsch-schwedische Doppelstaater können von der Regelung betroffen sein.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Vorschriften für die Einfuhr von Alkohol, Tabak und Lebensmitteln aus Deutschland nach Schweden

Aktuelle Informationen zu Zollbestimmungen bietet der schwedische Zoll Tullverket.

Personen, die jünger als 20 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Alkohol, Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Tabak nach Schweden einführen. Für den Eigenbedarf können Personen, die 20 bzw. 18 Jahre und älter sind, Alkohol und Tabak nach Schweden mitnehmen.

Für den Eigenbedarf können Lebensmittel eingeführt werden. Die Mengengrenze für Fisch ist auf maximal 15 Kilo beschränkt.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Aktuelle Informationen u.a. auch über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern, zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern sowie über Einfuhrrestriktionen gefährlicher Hunderassen bietet das Swedish Board of Agriculture.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Schweden finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Schweden

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Schweden sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Schweden ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die schwedischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Schweden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die schwedischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Schweden arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Schweden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Riksförsäkringsverket, Internationella sekretariatet, 10351 Stockholm, Schweden zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schwedischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Schweden und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Schweden den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Schweden gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Schweden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Sachleistungen:

  • Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regionaler und kommunaler Trägerschaft.
  • Universelles Pflichtsystem.

Geldleistungen:

  • Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Leistungen.
  • Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

Sachleistungen:

  • Gesetz über Gesundheit und medizinische Dienste (Hälso- och sjukvårdslagen) von 1982.

Geldleistungen:

  • Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt C, Kapitel 23-31.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.
  • Gesetz über zahnärztliche Versorgung (Tandvårdslagen) von 1985.
  • Gesetz über die staatliche Beihilfe zur zahnärztlichen Versorgung (lagen (2008:145) om statligt tandvårdsstöd) von 2008.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle Einwohner.

Geldleistungen:

  • Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige).
  • Selbständige und Arbeitslose, die bei der Schwedischen Arbeitsvermittlung (Arbetsförmedlingen) als Arbeitsuchende registriert sind, haben Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning), aber nicht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön).
  • Keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Sachleistungen:
Von Provinzialbehörden (landsting) oder Regionen (regioner) finanziert.

Zahnärztliche Versorgung:
Von den Provinzialbehörden oder Regionen finanziert.

Geldleistungen:

  • Krankenversicherung (sjukförsäkring): 4,35% Arbeitgeber.
  • Teilweise vom Staat finanziert.

Beiträge für Selbständige variieren entsprechend der Zahl der gewählten Karenztage:

  • 1 Tag: 4,98 %.
  • 7 Tage und Einkommen von mehr als das 7,5-fache des Grundbetrags (prisbasbelopp): 4,44 %.
  • 14 Tage: 4,35 %.
  • 30 Tage: 4,18 %.
  • 60 Tage: 3,97 %.
  • 90 Tage: 3,82 %.

Elternschaftsversicherung (föräldraförsäkring): 2,60 % Arbeitgeber und Selbständige.

Beitragsbemessungsgrenze:
Bei der Berechnung von Krankengeld werden nur Einkommen bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-Fachen des Grundbetrags (prisbasbelopp), also bis zu SEK 332.200 (€ 36.157) - (7,5 x SEK 44.300 € 4.822)) in Betracht gezogen.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Das Krankengeld wird ab dem 15. Krankheitstag im Anschluss an Karenztage und Entgeltfortzahlung gezahlt.

Voraussetzungen:

  • Sofortige Krankmeldung bei Arbeitgeber und Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan), wenn Antrag auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) bzw. Krankengeld (sjukpenning) gestellt wird.
  • Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 8. Krankheitstag.
  • Wenn Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) gestellt wird, kann die Leistung rückwirkend für bis zu 7 Tage vor der Krankmeldung bei der Sozialversicherungskasse gewährt werden.
  • Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten werden vorausgesetzt.
  • Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, muss der Betroffene aufgrund seiner Beschäftigung versichert sein, ein Jahreseinkommen von mehr als 24 % des Grundbetrages (prisbasbelopp), nämlich SEK 10.600 (€ 1.154), beziehen und bei der Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) gemeldet sein.
  • Zudem muss die Arbeitsfähigkeit des Versicherten um mind. 1/4 durch die Krankheit reduziert sein, um Krankengeld zu beziehen. Während der ersten 90 Tage wird die Arbeitsfähigkeit nur gegenüber der normalen Arbeit, oder anderer temporärer passender Arbeit, die durch den Arbeitgeber angeboten wird, bewertet. Ab dem 91. Tag wird die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu jeder Arbeit mit dem Arbeitgeber bewertet. Ab dem 181. Tag ist in den meisten Fällen zu bewerten, ob der Versicherte fähig ist, sich durch ertragreiche Arbeit im normalen Arbeitsmarkt oder andere dem Versicherten zur Verfügung stehende Arbeit selbst zu unterstützen.
  • Für Selbständige wird die Arbeitsfähigkeit in den ersten 180 Tagen auf ihre eigene Arbeit bezogen und danach in Relation zum Arbeitsmarkt als Ganzem bewertet.
  • Für Arbeitslose wird die Arbeitsfähigkeit bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt bewertet.
  • Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) für Menschen, die kein Einkommen beziehen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst, SGI), oder wenn das Einkommen unter SEK 80.300 (€ 8.740) liegt. Die Leistung ist an den Wohnsitz gebunden. Antragsteller muss außerdem einen zeitweiligen Krankenausgleich (tidsbegränsad sjukersättning) für den max. Bezugszeitraum bezogen haben. Mit Erreichen des 30. Lebensjahr haben Menschen keinen Anspruch mehr auf einen Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning), stattdessen können sie Anspruch auf Krankheitsgeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) haben.

Karenztage:

  • Arbeitnehmer: 1 Tag.
  • Selbständige: Wahl zwischen 1, 7, 14, 30, 60 oder 90 Tagen. Wenn keine Wahl getroffen wird: Automatisch 7 Tage.
  • Arbeitslose: 1 Tag.
  • Bestimmte Gruppen wie Arbeitslose und Tagelöhner können Anspruch auf Krankengeld ab dem 2. Krankheitstag haben.

Leistungsdauer:

  • Krankengeld (sjukpenning): Höchstens 364 Tage während eines 450-tägigen Zeitraums. 
  • Erweitertes Krankengeld (sjukpenning på fortsättningsnivå) kann von einem Versicherten im Falle einer 364 Tage überschreitenden Krankheit beantragt werden. Wird bis zu höchstens 550 Tagen gezahlt. Erweitertes Krankengeld beträgt ungefähr 75 % der Einkünfte (0,97 x SGI x 0,75). Wenn die Krankheitsperiode durch einen bestätigten Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, kann Erweitertes Krankengeld für mehr als 550 Tage ohne Einschränkungen gezahlt werden.
  • Weiterführendes Krankengeld (fler dagar med sjukpenning på normalnivå) kann im Falle einer ernsthaften Krankheit vom Versicherten beantragt werden (bestimmte Geschwulstkrankheiten, neurologische Erkrankungen wie ALS oder Warten auf Transplantation eines lebenswichtigen Organs); keine zeitliche Begrenzung. Die Leistung beträgt dasselbe wie in den ersten 364 Tagen (ungefähr 80 %). Es besteht keine zeitliche Begrenzung für die Zahlung von weiterführendem Krankengeld.
  • Nach 550 Tagen Bezug des Erweiterten Krankengelds bietet Arbeitsamt Teilnahme an individuellen Wiedereingliederungsprogrammen an. Ist der Betroffene dazu zu krank, kann er "Erweitertes Krankengeld in besonderen Fällen" (fler dagar med sjukpenning på fortsättningsnivå) beantragen. Diese Leistung kann ohne zeitliche Begrenzung gewährt werden. Entschädigung beträgt ungefähr 75 %.
  • Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall: Dauer wie Krankengeld und erweitertes Krankengeld.

Leistungshöhe:

  • Der Faktor 0,97 wird mit 80 % des Einkommens, das zum Anspruch auf Krankengeld (sjukpenninggrundande inkomst, SGI) berechtigt, multipliziert.
  • Einkommen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt, ist ein sogenannter Einkommensgrundbetrag. - Krankengeld (sjukpenning) wird bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-Fachen des Grundbetrags, also bis zu SEK 332.200 (€ 36.157) (7,5 x SEK 44.300 (€ 4.822) gewährt. Vom 2. bis 14. Tag zahlt Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80 % des Arbeitslohns, Ab dem 15. Tag Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan).
  • Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall): an allen Tagen der Woche Höchstsatz von SEK 160 (€ 17) pro Tag gezahlt.
  • Bestimmte Gruppen wie Arbeitslose, Selbständige und Tagelöhner können einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 2. Krankheitstag haben.
  • Krankengeld wird normalerweise monatlich oder zum Ende des Bezugszeitraums ausgezahlt.

Das Krankengeld unterliegt der schwedischen Steuerpflicht.

Sonstige Geldleistungen

  • Für Leistungen bei Pflege eines kranken Kindes: Zeitweiliges Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning).
  • Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) wird während einer Krankheitsperiode gezahlt, wenn der Versicherte an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnimmt. Betrag entspricht Krankengeld (sjukpenning).

Ambulante ärztliche Behandlung
Freie Arztwahl im öffentlichen Gesundheitswesen sowie unter den privaten Vertragsärzten, die einer Provinzialbehörde (landsting) oder Region (region) angegliedert sind. Direkter Zugang zu Fachärzten ist grundsätzlich möglich, Überweisung durch praktischen Arzt wird bevorzugt.

Selbstbeteiligung:

  • Zwischen SEK 100 (€ 11) und SEK 300 (€ 33) je Arztbesuch.
  • Fachärztliche Behandlung: SEK 200 (€ 22) bis SEK 350 (€ 38).
  • Notfälle: Zwischen SEK 200 (€ 22) und SEK 450 (€ 49).
  • Bei den meisten Provinzialbehörden keine Zuzahlungen für Kinder und Jugendliche.
  • Höchstgrenze: Innerhalb von 12 Monaten Beteiligung an Kosten für Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für ärztliche Versorgung auf max. SEK 1.100 (€ 120) begrenzt. 
  • In bestimmten Provinzialbehörden (landsting) oder Regionen (regioner) gelten niedrigere Sätze für einige Gruppen, z. B. Menschen über 65 Jahre.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Bis zu dem Kalenderjahr einschließlich, in dem der Patient 19 Jahre alt wird, vollständige Übernahme der zahnärztlichen Versorgung durch die regionalen Behörden (landstingen) oder Regionen (regioner).

Ab dem Kalenderjahr, in dem der Patient 20 Jahre alt wird, Kostenübernahme durch Zahnversicherung. Versicherung beinhaltet Schutzsystem für hohe Kosten zusammen mit Gutschein für zahnärztliche Versorgung, um regelmäßige zahnärztliche Kontrolluntersuchungen zu fördern.

Zahnersatz
Zahnärztliche Versorgung schließt Zahnersatz ein.
Selbstbeteiligung:
Versicherung mit Schutzsystem vor hohen Kosten. Rückerstattung nach Referenzpreisen: 50 % des vom Patienten bezahlten Betrags, wenn dieser zwischen SEK 3.000 (€ 327) und SEK 15.000 (€ 1.633) liegt; 85 %, des Betrags, wenn dieser über SEK 15.000 (€ 1.633) liegt.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Versorgungsstruktur:

  • Öffentliche Krankenhäuser: von den Provinzialbehörden (landsting) oder Regionen (regioner) eingerichtet und finanziert.
  • Privatkliniken: Die Provinzialbehörden oder Regionen können Vereinbarungen mit den Privatkliniken treffen.

Freie Wahl unter den regionalen öffentlichen Krankenhäusern und den zugelassenen privaten Einrichtungen. Zugang durch Einweisung durch den praktischen Arzt oder Facharzt, außer in Notfällen.

Selbstbeteiligung:

  • Max. SEK 100 (€ 11) je 24 Stunden.
  • Die Selbstbeteiligung des Patienten kann bei Bedürftigkeit, für Patienten über 64 Jahre oder wenn der Patient bestimmte Leistungen erhält, reduziert werden.
  • Im Allgemeinen keine Selbstbeteiligung für Patienten unter 18, 19 oder 20 Jahren.

Arzneimittel
Der Patient trägt alle Kosten bis einschließlich SEK 1.100 (€ 120) während der 12 Monate ab dem 1. Kauf.

  • Kosten zwischen SEK 1.100 (€ 120) und SEK 2.100 (€ 229): 50 % Erstattung.
  • Kosten zwischen SEK 2.100 (€ 229) und SEK 3.900 (€ 424): 75 % Erstattung.
  • Kosten zwischen SEK 3.900 (€ 424) und SEK 5.400 (€ 588): 90 % Erstattung.
  • Kosten über SEK 5.400 (€ 588): 100 % Erstattung.

Wenn Patienten für subventionierte pharmazeutische Produkte in den vergangenen 12 Monaten über SEK 2.200 (€ 239) bezahlt haben, sind sie für den verbleibenden Zeitraum der 12 Monate (beginnend ab dem ersten Tag des Kaufs) von der Bezahlung subventionierter Medikamente befreit.

Die Agentur für zahnärztliche und pharmazeutische Leistungen (Tandvårds- och läkemedelsförmånsverket) entscheidet darüber, welche Produkte in diesem System subventioniert werden.

Medizinische Rehabilitation
Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) wird während einer Krankheitsperiode gezahlt, wenn der Versicherte an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnimmt. Betrag entspricht dem Krankengeld (sjukpenning).

Heil- und Hilfsmittel
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Hilfsmittel von den Provinzialbehörden oder Regionen gestellt.

Sonstige Sachleistungen
Erstattung von Beförderungskosten unter bestimmten Voraussetzungen.

§17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem
Allgemeines (kein eigenständiges) Sicherungssystem. Nationale Gesetzgebung sichert die Menschen ab und stellt einen angemessenen Lebensstandard sicher. Die detaillierte Ausführung dessen kann sich aufgrund lokaler Bedingungen unterscheiden.

Als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste von den Kommunen finanziert und verwaltet. Es besteht ein universeller Anspruch auf Langzeitpflege, die auf kommunaler Ebene organisiert wird.

Langzeitpflege-Leistungen werden hauptsächlich als Sachleistungen, in einigen Gemeinden auch als Geldleistungen gewährt. In einigen Gemeinden erhalten informelle Pflegepersonen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlagen (2001:453)) von 2001.

Gedecktes Risiko

Menschen, die nicht eigenständig ihre Bedürfnisse erfüllen können und keine Fürsorge auf andere Art und Weise erhalten, haben Anspruch auf Unterstützung des sozialen Wohlfahrtskomitees, um die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse und einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen. Die detaillierte Umsetzung der nationalen Gesetzgebung kann sich lokal unterscheiden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner Schwedens.

Finanzierung

In voller Höhe von den Kommunen finanziert.

Begutachtung und Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Gutachter: Bei der Gemeinde angestellte (qualifizierte) Sozialarbeiter.

Indikatoren: Keine gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Richtlinien für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit oder die Verwendung bestimmter Instrumente für diesen Vorgang. Einige Gemeinden verwenden KATZ ADL oder andere Skalen, andere verwaltungstechnische Antragsformulare.

Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen (Socialstyrelsen) hat einen Fragebogen (BAS genannt) zur Ermittlung des Pflegebedarfs entwickelt. Die Antworten werden als eine von vielen Grundlagen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit verwenden.

Pflegegrade: Kein nationales System.

Leistungserbringer

Familiäre Pflegepersonen:
Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte. Der größte Teil der praktischen Hilfe, z. B. wöchentliches Einkaufen, wird von diesen Pflegepersonen geleistet. Der Großteil der täglichen persönlichen Unterstützung wird durch professionelle Anbieter ausgeführt.

Professionelle Anbieter:
Gemeinden sind verantwortlich für Bereitstellung dieser Dienstleistungen. Sie tragen die Verantwortung für die Beschlussfassung, Finanzierung und Bereitstellung der Dienstleistungen. Verantwortung zur Bereitstellung lässt den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten: Dienstleistungen können von bei der Gemeinde eingestelltem Personal ausgeführt werden oder von gemeinsamen Organisationen mehrerer Gemeinden oder einer Reihe vertraglich gebundener privater Anbieter, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, was jedem Menschen die freie Wahl lässt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Kommunen gewähren Pflege in der eigenen Wohnung bei Bedarf an ärztlicher Pflege ohne notwendigen Krankenhausaufenthalt.

Häusliche Pflege in der eigenen Wohnung.

Gemeinden können häusliche Pflege von Bedürftigen nicht verweigern. Keine rechtliche Verpflichtung von Ehepartnern oder Kindern, ältere Verwandte zu pflegen.

Gemeinden führen eine Prüfung durch und entscheiden anschließend über die benötigte Anzahl an Stunden häuslicher Pflege. Diese richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Als Kurzaufenthalt in Ergänzung zu häuslicher Pflege. Betreuung erfolgt rund um die Uhr (24h/d), ist aber auf zwei Wochen begrenzt. Gemeinden führen eine Prüfung durch und entscheiden anschließend über die benötigte Anzahl an Stunden häuslicher Pflege. Diese richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege hauptsächlich für Menschen, die an Demenz oder einem anderen schweren Krankheiten leiden oder an schweren Angstzuständen und Einsamkeit. Keine Beschränkungen hinsichtlich der Dauer.

Sonstige Leistungen
Tageszentren, Rehabilitation, Sicherheitseinrichtungen usw.. Empfänger von Renten unterhalb eines bestimmten Betrags haben Anspruch auf einen einkommensabhängigen staatlichen Wohnkostenzuschuss:

  • Zuschuss bei Krankheit/Behinderung: 4.650 SEK/ Monat (Alleinstehend), Verheiratet/zusammenlebend: SEK 2.325 monatlich.
  • Max. Zuschuss für Ältere: SEK 5.090 monatlich, Durchschnittsbetrag SEK 2.400.
  • Höhe der Zuschüsse ist abhängig von Miete/Einkommen etc.
  • Hierbei handelt es sich um 2 verschiedene Leistungen.

Seit dem 1. November 2012 haben ältere Paare Anspruch darauf, weiterhin zusammen zu wohnen, auch wenn einer der beiden Ehegatten spezielle Unterbringung oder vollstationäre Pflege benötigt. In diesem Fall haben beide Ehegatten das Recht, ein Zimmer oder eine Wohnung mit speziellen Wohnausstattungen oder Ausstattungen für stationäre Pflege zu erhalten.

Geldleistungen
Keine.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Altersrentensystem (ålderspension):
Universelles Pflichtsystem mit 3 Elementen:

  • 1. Beitragsfinanzierte entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension), bei der es sich um eine Festbeitragsversicherung handelt, und eine entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension), bei der es sich um ein leistungsorientiertes System handelt.
  • 2. Kapitalgedeckte Zusatzrente (premiepension) mit festgelegten Leistungen, die in individuelle Konten eingezahlt werden.
  • 3. Steuerfinanzierte garantierte Rente (garantipension) für alle Einwohner ohne oder mit einer niedrigen entgeltbezogenen Altersrente.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt E, Kapitel 55-73.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Versicherten; entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) nur an vor 1954 Geborene.

Ausnahme:
Jahreseinkommen unterhalb des 0,423-Fachen des Grundbetrags (prisbasbelopp), also unter SEK 18.739 (€ 2.040) und oberhalb des 8,06-Fachen Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp), also über SEK 477.958 (€ 52.021 )sind von Beiträgen zum entgeltbezogenen Altersrentensystem ausgenommen.

Finanzierung

Altersrente (ålderspension):

  • Arbeitgeber und Selbständige: 10,21 %.
  • Arbeitnehmer: 7,00 % allgemeiner Rentenbeitrag bis zur Bemessungsgrenze des 8,07-Fachen des Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp) = SEK 478.551 (€ 52.085) (8,07 x 59.300). Rentenbeitrag ist vollständig kompensiert durch einen Steuernachlass.

Staat: Teilweise Finanzierung.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren.

Beitragsbemessungsgrenze (jährlich): SEK 478.551 (€ 52.085).

Leistungen

Die folgenden Aussagen wurden in stark gekürzter Fassung der Broschüre der DRV Bund entnommen. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird für die Richtigkeit und die Vollständigkeit keine Gewähr übernommen.

Altersrente
Das schwedische staatliche Rentenversicherungsamt (Pensionsmyndigheten) zahlt seine Renten wegen Alters in Form einer entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpension), einer Prämienrente (premiepension) und nach Bedarf als Garantierte Rente (garantipension).

Eine Altersrente können Frauen und Männer flexibel zwischen 61 und 67 Jahren erhalten. Die Versicherten können selbst wählen, ob sie die Rente zu 100, 75, 50 oder 25 Prozent in Anspruch nehmen wollen. Sie können den Rentenbezug auch ganz hinausschieben, solange sie versicherungspflichtige Einkünfte beziehen und damit weitere Beiträge zahlen, die ihren Rentenanspruch erhöhen.

Schwedische Renten werden monatlich gezahlt und jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Die umlagefinanzierte entgeltbezogene Rente (inkomstpension) basiert auf den Einkünften während des gesamten Erwerbslebens. Dabei führen jährliche Einkünfte unter 2040 Euro zu keinen Anwartschaften. Einkommen oberhalb des 8,06-fachen Einkommensgrundbetrages (circa 52021 Euro) werden bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt (Stand 2016). Es zählen alle Einkünfte vom 16. Geburtstag bis zum Beginn der Altersrente.

Die erworbenen Anwartschaftsrechte werden jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Löhne angepasst. Die Rentenhöhe wird errechnet, indem die Anwartschaftsrechte durch einen Annuitätsfaktor geteilt werden. Der Faktor hängt von der durchschnittlichen Lebenserwartung, dem Rentenzugangsalter und der Lohnentwicklung ab.

Garantierte Altersrente
Die steuerfinanzierte Garantierte Rente (garantipension) erhalten alle Einwohner Schwedens, die keine oder nur eine kleine entgeltbezogene Altersrente (einschließlich Zusatzrente) erhalten. Als Voraussetzung müssen sie mindestens drei Jahre in Schweden gewohnt und das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die volle Rente können Versicherte erhalten, wenn sie 40 Jahre in Schweden gewohnt haben. Sind sie nicht verheiratet, beläuft sich die Rente dann jährlich auf das 2,13-Fache des Grundbetrages (prisbasbelopp) und entspricht circa 10270 Euro (Stand 2016). Sind Versicherte verheiratet, können sie höchstens das 1,9-Fache des Grundbetrages erhalten. Das sind circa 9161 Euro jährlich (Stand 2016).

Hinterbliebenenrente
Das schwedische Rentenrecht kennt die Hinterbliebenenrente für Witwen, Witwer und Waisen. Außerdem können Personen, die ständig mit dem Verstorbenen zusammengelebt haben, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente erhalten.

Für Hinterbliebene besteht ein Anspruch auf Anpassungsrente (omställningspension), die sich aus der Garantierten Anpassungsrente (garantipension till omställningspension) und der Einkommensbezogenen Anpassungsrente (inkomstrelaterad omställningspension) zusammensetzt.

Dafür muss der Verstorbene mindestens drei Jahre in Schweden gewohnt beziehungsweise mindestens drei Jahre versicherungspflichtige Einkünfte erworben haben.

Kinder haben bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Waisenrente, wenn ein oder beide Elternteile gestorben sind. Die Waisenrente kann über das 18. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn die Waise noch zur Schule geht oder sich in einer Ausbildung befindet.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Beitrags- und steuerfinanziert mit 2 Elementen:

  1. Freiwillige Versicherung gegen Einkommensausfall (inkomstbortfallsförsäkring) mit entgeltabhängigen Leistungen, finanziert aus Beiträgen von Arbeitgebern und Mitgliedern.
  2. Grundversicherung (grundförsäkring) mit Pauschalleistung für nicht freiwillig Versicherte, finanziert von Arbeitgebern.

Rechtsgrundlage

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz (Lagen (1997:238) om arbetslöshetsförsäkring) vom 29. Mai 1997.
  • Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (Förordningen (1997:835) om arbetslöshetsförsäkring) vom 13. November 1997.
  • Gesetz über die Arbeitslosenversicherungskassen (Lagen (1997:239) om arbetslöshetskassor) vom 29. Mai 1997.
  • Verordnung vom 13. November 1997 über die Arbeitslosenversicherungskassen (Förordningen (1997:836) om arbetslöshetskassor) von 1997.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring):
Arbeitnehmer und Selbständige, sofern selbst versichert (Mitglied in Arbeitslosenversicherungskasse) und Voraussetzungen erfüllt.

Grundsicherung (grundförsäkring):
Erwerbsfähige Menschen ab 20 Jahren, die die Erwerbstätigkeitsvoraussetzungen erfüllen, und entweder keiner Arbeitslosenversicherungskasse angehören, oder die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherungskasse für entgeltbezogene Leistung nicht erfüllen.

Finanzierung

2,64 % für Arbeitnehmer, in vollen Umfang durch den Arbeitgeber entrichtet und 0,10 % für Selbständige. Ungefähr SEK 5,2 Mrd. (€ 544 Mio.) im Jahr 2012 als Sonderfinanzierungsbeitrag der Mitglieder der verschiedenen Arbeitslosenversicherungskassen (arbetslöshetskassor). Die Leistungen sind teilweise staatlich finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen:

  • Der Arbeitslose muss arbeitsfähig und in der Lage sein, für mind. 3 Stunden pro Arbeitstag bzw. durchschnittlich mind. 17 Stunden pro Woche Tätigkeiten für einen Arbeitgeber auszuführen.
  • Die Empfänger müssen unter 65 Jahre alt sein.
  • Die Meldung als Arbeitsuchender muss erfolgt sein oder derjenige muss in anderer Art und Weise für den Arbeitsmarkt verfügbar sein.

Mindestversicherungszeit:
Die Anwartschaftszeit für den Grundbetrag und für einkommensbezogene Leistungen ist identisch. Mind. 6 Monate Erwerbstätigkeit mit mind. 80 Arbeitsstunden pro Monat während der letzten 12 Monate oder im Zeitraum von 6 aufeinanderfolgenden Monaten mind. 480 Stunden Erwerbstätigkeit, davon mind. 50 Stunden je Monat während der letzten 12 Monate (Erwerbstätigkeitsvoraussetzung).

Zusätzliche Bedingungen für den Bezug der entgeltbezogenen Sicherung:

  • Neben anderen Bedingungen mind. 12 Monate Mitgliedschaft bei Arbeitslosenversicherungskasse.
  • Der Antragsteller muss einen Nachweis der Arbeit im praktischen Rahmen der Arbeitslosenkasse erbringen.
  • Max. 2 Monate der obigen Bedingung für die Beschäftigungsdauer können durch eine Beurlaubung mit Bezug von Elternschaftsgeld (föräldrapenning) oder durch eine militärische Ausbildung als Rekrut in der Armee ersetzt werden.

Karenztage:
Arbeitnehmer: 7 Tage für den Grundbetrag und einkommensbezogene Leistungen.

Leistungsdauer: Die Leistung wird für 300 Tage gezahlt. 450 Tage für Empfänger mit Kindern unter 18 Jahren. Eine Verlängerung der Leistung ist nicht möglich.

Leistungshöhe:
a. Bezugsentgelt:

  • Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring): Der vorausgegangene durchschnittliche Tagesverdienst in einer Referenzperiode von 12 Monaten dient als Berechnungsgrundlage.
  • Selbständige: Der letzte Steuerbescheid dient als Grundlage. Es kann auch das Einkommen der letzten 2 Geschäftsjahre vor dem Jahr, das in dem letzten Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Die Entschädigung kann auf Grundlage der Beschäftigung des Selbstständigen berechnet werden, wenn dieser innerhalb von 2 Jahren nach Geschäftsbeginn mit seinen Aktivitäten stoppt.
  • Der Monat, in dem der Empfänger mind. 80 Stunden gearbeitet hat und gleichzeitig Leistungen der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) (d. h. Krankengeld oder Elterngeld) bezogen hat, werden in die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit mit einbezogen. Die Lohngrenze liegt bei SEK 25.025(€ 2.653) monatlich oder SEK 910 (€ 96) täglich. Die Grundsicherung ist nicht einkommensabhängig.

b. Leistungssatz:

  • Entgeltbezogenes Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring): Für 200 Tage werden 80 % des zugrunde gelegten Arbeitsentgelts gezahlt. Danach verringert sich der Satz auf 70 % für 100 Tage. Max. SEK 910 (€ 96) pro Tag für die ersten 100 Tage und max. SEK 760 (€ 81) für die restlichen Tage.
  • Grundsicherung (grundförsäkring): SEK 365 (€ 39) pro Tag.
  • Proportionale Kürzung der Grundsicherung, wenn die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung durch Teilzeitarbeit erfüllt wird.

Arbeitslosengeld bei teilweiser bzw. zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit
Menschen, die im Vergleich zu ihrer früheren wöchentlichen Arbeitszeit (bevor sie arbeitslos wurde) weniger arbeitet, als es ihr Wunsch ist, sind teilarbeitslos.

Voraussetzungen. Die Bedingungen für Teil- und Vollarbeitslosigkeit sind gleich.

Leistungsdauer:

  • Die Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit sind auf 75 Tage begrenzt.
  • Teilzeitarbeit unter der Beschäftigungs- und beruflichen Entwicklungsgarantie für alleinerziehende Eltern mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren ist möglich. Sind die 75 Tage Bezug aufgebraucht, erhalten sie weiterhin Hilfe, um eine Vollzeitstelle zu finden. Für die Zeit in der sie durch die Beschäftigungs- und berufliche Entwicklungsgarantie abgedeckt sind erhalten sie eine Aktivitätsbeihilfe.

Leistungshöhe:

  • Das entgeltbezogene Arbeitslosengeld wird entsprechend einer speziellen Tabelle der Regierung gezahlt.
  • In der Regel proportionale Berechnung der Grundsicherung zur Arbeitszeitverkürzung.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Die Geldleistungen sind hauptsächlich entgeltbezogen.

Aus Steuermitteln finanzierte theoretische Beiträge werden zudem an folgende Gruppen gewährt:

  • Eltern kleiner Kinder.
  • Militärdienstleistenden.
  • Universitätsstudenten.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt C, Kapitel 38-42.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich und es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Beiträge: 0,3 % Arbeitgeber und Selbständige. Teilweise erfolgt die Finanzierung staatlich.

Arbeitsunfall

Jeder Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit. Ein Arbeitsunfall ist eine Verletzung resultierend aus einem Unfall am Arbeitsplatz, inklusive Unfällen, die auf dem nötigen Weg zur und von der Arbeit geschehen. Um eine Verletzung als Resultat eines solchen Unfalls zu betrachten muss es stärkere Gründe für diese Annahme geben, als dagegen. Die Meldung muss umgehend durch den Arbeitgeber oder den Selbständigen gemeldet werden.

Eine Verletzung gilt als Arbeitsunfall, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene einen Unfall am Arbeitsplatz erlitten hat oder dort anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung eine Folge dieser schädlichen Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine solche Annahme sprechen als dagegen.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt. Der Unfall muss sich auf dem regulären Weg zur oder zurück von der Arbeit ereignet haben. Andere Fahrten, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen oder Teil der Arbeit ausmachen, sind ebenfalls gedeckt, z. B. die Hin- und Rückfahrt zu einem Arzt zum Zwecke von medizinischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Arbeit oder Hin- und Rückweg zu der Kindertagesstätte (um die Kinder dorthin zu bringen oder abzuholen) vor oder nach der Arbeit.

Unfälle sind gedeckt, wenn sie sich auf dem regulären Weg zu oder zurück von der Arbeit ereignet haben. Auch andere Fahrten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sind gedeckt. Z. B. die Hin- und Rückfahrt zu einem Arzt zum Zwecke von medizinischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Arbeit oder Hin- und Rückweg zu der Kindertagesstätte (um die Kinder dorthin zu bringen oder abzuholen) vor oder nach der Arbeit.

Berufskrankheit

Keine besondere Liste von Berufskrankheiten. Offenes System, bei dem die berufliche Natur der Krankheit nachgewiesen werden muss.

Eine Berufskrankheit resultiert aus einem Unfall am Arbeitsplatz oder einem anderen gesundheitsschädlichen Faktor, der zusammenhängt mit dem Beruf oder dem Weg zur und von der Arbeit des Betroffenen. Um eine Krankheit als Resultat eines solchen Faktors oder Unfalls zu betrachten, muss es stärkere Gründe für diese Annahme geben als dagegen. Kein Mischsystem. Die Meldung muss umgehend durch den Arbeitgeber oder den Selbständigen gemeldet werden.

Es gibt keine Liste mit Berufskrankheiten. Es handelt sich um ein offenes System, bei dem nachgewiesen werden muss, dass die Krankheit durch den Beruf ausgelöst wurde. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die aus einem Unfall am Arbeitsplatz resultieren oder durch einen anderen gesundheitsschädlichen Faktor, der mit dem Beruf assoziiert ist oder einen Unfall, der auf dem Weg zur und von der Arbeit passiert ist. Die Nachweisung als Berufskrankheit erfolgt, wenn mehr Gründe für die Annahme sprechen, als dagegen

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante und stationäre Behandlung
Es gibt keine besonderen Regelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Kosten für Behandlungen im Ausland werden übernommen, wenn diese unvermeidbar sind. Auch Kosten für eine Zahnbehandlung und spezielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen werden übernommen.

Selbstbeteiligung:

  • Zwischen SEK 0 (€ 0) und SEK 300 (€ 32) je Arztbesuch.
  • Fachärztliche Behandlung: SEK 200 (€ 21) bis SEK 350 (€ 37).
  • Notfälle: Zwischen SEK 200 (€ 21) und SEK 420 (€ 45).
  • Kinder und Jugendliche müssen bei den meisten Provinzialbehörden keine Zuzahlungen leisten.
  • Höchstgrenze: Innerhalb von 12 Monaten ist die Beteiligung an den Kosten für Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für ärztliche Versorgung auf max. SEK 1.100 (€ 117) begrenzt.
  • In bestimmten Provinzialbehörden (landsting) oder Regionen (regioner) gelten niedrigere Sätze für einige Gruppen, z. B. Menschen über 65 Jahre.

Kranken- und Verletztengeld
Es besteht keine formelle zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer. Im Falle einer langabhaltenden Krankheit kann das Krankengeld (sjukpenning) aber durch den Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) (für Personen im Alter von 19 bis 29 Jahren) oder den Krankheitsausgleich (sjukersättning) (für Personen von 30 bis 64 Jahren) abgelöst werden.

Der Faktor 0,97 wird mit 80 % des Einkommens, das zum Anspruch auf Krankengeld (sjukpenninggrundande inkomst, SGI) berechtigt, multipliziert. Der sogennante Einkommensgrundbetrag ist das Einkommen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt.

Krankengeld (sjukpenning) wird bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-Fachen des Grundbetrags, also bis zu SEK 336.000 (€ 35.627) (7,5 x SEK 44.300 (€ 4.697) gewährt. Vom 2. bis 14. Tag zahlt Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80 % des Arbeitslohns. Ab dem 15. Tag Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan).

Das Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) mit einem Höchstsatz von SEK 160 (€ 17) wird täglich an allen Tagen der Woche ausgezahlt. Bestimmte Gruppen wie Arbeitslose, Selbständige und Tagelöhner können einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 2. Krankheitstag haben. Das Krankengeld wird monatlich ausgezahlt oder zum Ende des Bezugszeitraums.

Verletztenrente
Die Feststellung erfolgt durch die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan). Der Mindestsatz liegt bei 1/15 Erwerbsminderung. Die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) beurteilt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.

2 Möglichkeiten: Entweder, das Einkommen, das zum das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst) zum Zeitpunkt der Unfallrentenauszahlung (livränta), oder das Einkommen, das mit einem solchen Anspruch verbunden gewesen wäre, wenn die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) über alle Fakten informiert gewesen wäre.

Dieses zugrunde gelegte Arbeitsentgelt wird Grundlage zur Berechnung der Unfallrente (livränteunderlag) genannt.

Mindestsatz: 24 % des Grundbetrags (prisbasbelopp): SEK 10.750 (€ 1.140) (44.300 x 0,24) im Jahr. Höchstsatz: SEK 336.000 (€ 35.6277) im Jahr.

Sterbegeld
Die Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp) beträgt 30 % des zum Zeitpunkt des Todes geltenden Grundbetrags (prisbasbelopp) = SEK 13.440 (€ 1.425). Die Leistungszahlung erfolgt an den Nachlassverwalter.

Medizinische Rehabilitation
Rehabilitationsgeld (rehabiliteringsersättning): Anschlussleistung an eine Krankheitsperiode. Der Betroffene muss an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnehmen. Der Betrag entspricht dem Krankengeld (sjukpenning).

Die Unfallrente (livränta) soll den Einkommensausfall als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kompensieren. Während der Rehabilitation wird Rehabilitationsgeld als Kompensation gezahlt.

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber/Selbständige haben Anspruch auf Arbeitsgeräte, die aus medizinischen Gründen notwendig sind (arbetshjälpmedel). Rehabilitation wird von dem schwedischen Arbeitsamt (Arbetsförmedlingen) mittels der Arbeitsmarktprogramme (arbetsmarknadspolitiska program) zur Verfügung gestellt.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Hilfe. Die Gewährung erfolgt, wenn eine Person (oder Familie) für eine kürzere oder längere Zeit nicht über die Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts verfügt. Jeder Bedürftige hat Anspruch auf die Leistung. Die Höhe der Leistung ist bedarfsabhängig. Die Sozialhilfe wird auf Gemeindeebene verwaltet.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlagen (2001:453)) von 2001.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Jeder, der als bedürftig eingestuft wurde. Individuelles Recht, wobei die Situation des Haushalts als Ganzes berücksichtigt wird.

Finanzierung

Die Leistungen werden voll von den Kommunen finanziert. Leistungen Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Leistungen sollen die Kosten für Ernährung, Bekleidung und Schuhe, Freizeit, Verbrauchsgüter, Gesundheit und Hygiene, Tageszeitung, Telefon und Fernsehgebühren decken. Monatliche Höchstleistungen (ausgenommen Familienleistungen):

  • Alleinstehende(r): SEK 2.980 (€ 316).
  • Paar: SEK 5.370 (€ 569).
  • Kinder: 0-1 Jahr SEK 1.860 (€ 197), 1-2 Jahre SEK 2.100 (€ 223), 3 Jahre SEK 1.850 (€ 196), 4-6 Jahre SEK 2.100 (€ 223), 7-10 Jahre SEK 2.690 (€ 285), 11-14 Jahre SEK 3.120 (€ 331),15-18 Jahre SEK 3.540 (€ 375), 19-20 Jahre SEK 3.570 (€ 379)

Zuschlag für gemeinsame Haushaltsausgaben je nach Haushaltsgröße:

  • 1 Person: SEK 950 (€ 101).
  • 2 Personen: SEK 1.060 (€ 112).
  • 3 Personen: SEK 1.330 (€ 139).
  • 4 Personen: SEK 1.520 (€ 161).
  • 5 Personen: SEK 1.720 (€ 182).
  • 6 Personen: SEK 1.960 (€ 179).
  • 7 Personen: SEK 2.130 (€ 226).

In Ausnahmefällen kann von diesen Beträgen abgewichen werden. Die Gemeinden können zusätzlich verschiedene Hilfen gewähren. Dazu gehören: die Hilfe zur Deckung angemessener Kosten für Unterkunft, Elektrizität, Fahrten zur Arbeit, Haushaltsversicherung, Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu einer Arbeitslosenversicherungskasse.

Die Regierung legt die Beträge anhand der Berechnungen des Schwedischen Amts für Verbraucherschutz (Konsumentverket) auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex fest. Die Kosten für die Hilfe zur Deckung angemessener Kosten für Unterkunft, Elektrizität, Fahrten zur Arbeit, Haushaltsversicherung, Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu einer Arbeitslosenversicherungskasse werden von den Gemeinden getragen, wenn diese angemessen sind.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich geregelt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Lohnfartzahlungen richten sich an alle Arbeitnehmer in Schweden.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80 % des Arbeitslohns. Das gilt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte. Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Zeitweiliges Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning) wird im Falle der Pflege eines kranken Kindes gezahlt.

Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) wird während einer Krankheitsperiode gezahlt, wenn die versicherte Person an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnimmt. Betrag entspricht dem Krankengeld (sjukpenning).

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt muss spätestens am 8. Krankheitstag erfolgen. Sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan), wenn der Antrag auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) gestellt wird.

Wenn Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) besteht, kann die Leistung rückwirkend für bis zu 7 Tage vor der Krankmeldung bei der Sozialversicherungskasse gewährt werden.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

  • Kündigungsschutzgesetz (lagen om anställningsskydd).
  • Ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Kündigungsfrist und Beschäftigungsdauer

  • Die Kündigungsfristen sind gesetzlich (ggf. tarifvertraglich) geregelt.
  • Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat und besteht sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
  • Bei mind. 2 Jahre bis unter 4 Jahre Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.
  • Bei 4 bis 6 Jahren Beschäftigungszeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
  • Bei 6 bis 8 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate.
  • Bei 8 bis 10 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate.
  • Bei mind. 10 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
  • Kündigungsfristen können durch einen Tarifvertrag verkürzt oder verlängert werden.

Kündigungsgründe

  • Ein sachlicher Grund ist erforderlich. Dieser besteht nicht, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
  • Kündigung wegen persönlichen Verhaltens oder Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist nicht möglich, wenn dieses dem Arbeitgeber seit mehr als 2 Monaten bekannt ist.
  • Bei betrieblichen Gründen erfolgt zunächst die Kündigung der Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit (Ausnahme für Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern: Hier dürfen 2 Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit von Kündigung ausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb wichtig sind.).

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Arbeitgeber müssen frühzeitig mit örtlichen Arbeitnehmervertretungen verhandeln, bevor Kündigungen ausgesprochen werden, die sich auf betriebliche Gründe beziehen, oder bei einer größeren Zahl von Entlassungen.
Gehört der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft an, muss diese auch bei Entlassung aus personenbezogenen Gründen oder bei einer Pflichtverletzung 2 Wochen vor der Kündigung gleichzeitig mit dem Arbeitnehmer unterrichtet werden, dann folgt evtl. eine Beratung mit dem Arbeitgeber. Diese Verfahren gelten auch bei einer Entlassung aus einem Probearbeitsverhältnis.

Abfindungen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Weiterzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn das Gericht das Nichtbestehen eines Kündigungsgrundes feststellt und einen Entschädigungsanspruch festsetzt.
Auch der Arbeitnehmer kann zur Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitgeber verpflichtet sein. Es besteht ein gesonderter Schadensersatz des Arbeitgebers, wenn er Gerichtsurteil nicht Folge leistet.

Wiedereinstellung

Recht auf vorrangige Wiedereinstellung für Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt wurden oder deren befristetes Arbeitsverhältnis deshalb nicht fortgesetzt wurde, vorausgesetzt sie waren innerhalb der letzten 3 Jahre mind. 12 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Recht besteht nach Kündigung für 9 Monate. Rangfolge bei mehreren Arbeitnehmern richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (alt vor neu, alt vor jung).

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

Rechtsgrundlage in Schweden

  • Gesetz über Gesundheit und medizinische Dienste (Hälso- och sjukvårdslag (1982:763)) von 1982.
  • Gesetz über kommunale Kinderbetreuungsbeihilfe (Lag (2008:307) om kommunalt vårdnadsbidrag) von 2008.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (Lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.
  • Gesetz über zahnärztliche Versorgung (Tandvårdslag (1985:125)) von 1985.
  • Gesetz über die staatliche Beihilfe zur zahnärztlichen Versorgung (Lag (2008:145) om statligt tandvårdsstöd) von 2008.
  • Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken (2010:110)) von 2010, Abschnitt E, Kapitel 55-73.
  • Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlag, kurz SFB, 2001:453) von 2001.
  • Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für Menschen mit bestimmten funktionalen Behinderungen (Lag (1993:387) om stöd och service till vissa funktionshindrade).
  • Gesetz über Heimanpassungen (Lag om bostadsanpassningsbidrag m. m. (1992:1574)).Plan- und Bauverordnung (Plan- och byggförordning (2011:338)).
  • Gesetz über spezielle Beförderung (Lag (1997:736) om färdtjänst).
  • Antidiskriminierungsgesetz (1).Verordnung über Elternschaft und Vormundschaft (Föräldrabalken SFS-nr: 1949:381).
  • Gesetz über öffentliche Auftragsvergabe (Lag (2007/1091) om offentlig upphandling).
  • Hochschulverordnung (Högskoleförordningen, SFS 1993:100 bis SFS 2013:695).Erlass über bestimmte Unterstützung für Menschen mit Erwerbsminderung (Förordning (2000:630) om särskilda insatser för personer med funktionshinder som medför nedsatt arbetsförmåga).
  • Erlass über Programme der Arbeitsmarktpolitik (Förordning (2000:628) om den arbetsmarknadspolitiska verksamheten).
  • Neues Bildungsgesetz (Lag 2009/10:165). - Wahlgesetz (Vallagen SFS 2005:837).
  • Sprachgesetz (Språklagen SFS 2009:600).

(1) Das neue Antidiskrimierungsgesetz (Lag 2008567), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, hat 7 Gesetze in sich zusammengefasst und das alte Antidiskriminierungsgesetz aufgehoben.

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Bezeichnung: Menschen mit Funktionseinschränkungen ("Die Behinderung entsteht durch die nicht barrierefreie Umgebung und liegt nicht beim Menschen vor.")

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Feststellung und Art der Funktionseinschränkung erfolgt nach ICF- und ICF-CY- Kategorisierung (SWE-Version des WHO-Katalogs). Ein ärztliches Attest ist nur dann erforderlich, wenn Leistungen nach dem SFB beantragt werden; andernfalls entscheidet die Kommune über die Bewilligung von Leistungen nach dem LCC.

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderungsarten

Sehbehinderung, Hörbehinderung, Lernschwierigkeiten, geistige Behinderung, motorische Behinderung, Asthma, Allergien, Hypersensibilität, Autismus Funktionsstörungen können auch psychischer bzw. neurologischer Natur sein.

Behinderungsgrad

Innerhalb der Kategorien werden Einschränkungen von 0 % bis 100 % festgestellt. Daraus ergibt sich, nach welchem Gesetz Unterstützung gewährleistest werden kann.

Schwerbehinderung

Die Kategorisierung und die Schwere der Beeinträchtigung in der jeweiligen Kategorie wird in Prozent festgelegt. Daraus ergibt sich, welche Hilfen einem Antragsteller gewährt werden können. Eine Unterscheidung zwischen Behinderung und Schwerbehinderung wie in Deutschland existiert nicht. Allerdings wird davon ausgegangen, dass Menschen, denen Persönliche Assistenz nach SFB bewilligt wird, mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen leben müssen. Dies kann aber auch für Menschen gelten, die keine Ansprüche nach SFB geltend machen.

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gesetzlicher Vormund und/oder Verwalter:

Vormund für einen Menschen mit Behinderung, der mit 18 Jahren nicht für sich selbst sorgen kann oder der sein Eigentum nicht verwalten kann. Gericht kann z. B. aufgrund von Krankheiten und psychischen Störungen einen Vormund ernennen.

Persönlicher Ombudsmann:

Assistent für Menschen mit psychischen Behinderungen; achtet darauf, dass die Bedürfnisse des Betreffenden erfüllt werden.

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Reguläre, empfohlene, aber nicht verpflichtende Untersuchungen (ähnlich wie in Deutschland) sollen eine Früherkennung gewährleisten.

Kinderbetreuung

Beihilfe zur Kinderbetreuung:

  • Es gibt subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Kinderbetreuungsgebühr ist abhängig von der Familienzusammensetzung (Kinder, die betreut werden und nicht in einer Schule betreut werden) und dem Haushaltseinkommen.
  • Festgelegte obere Bemessungsgrenze für die zu zahlende Gebühr (max taxa): Für das 1. Kind = 3 % des Monatseinkommens bis zu SEK 1.382 (€ 142) monatlich. Für das 2. Kind = 2 % des Monatseinkommens bis zu SEK 922 (€ 95). Für das 3. Kind 1 % des Monatseinkommens bis zu SEK 461 (€ 47); Die Gebühr für das 3. Kind entfällt.
  • Die Höchstgebühr wird fällig für Haushalte mit einem Monatseinkommen von SEK 46.080 (€ 4.740) und darüber.
  • Kindergärten oder die Vorschulen sind kostenlos ab dem Herbstsemester des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird (15 Stunden pro Woche oder 525 Stunden im Jahr sind kostenlos).

Vorschulkinder

Kinder mit Funktionseinschränkungen können für ihre Zeit in der Vorschule (3 Jahre bis 6 Jahre) individuelle Hilfen beantragen (z. B. Krankenpfleger), um den Besuch einer regulären Vorschule zu gewährleisten. Leistungen innerhalb der Vorschulzeit werden nach dem Bildungsgesetz genehmigt. Die Schule muss die benötigte Unterstützung sicherstellen.

Schulkinder

Die Entscheidung, welche Schulform das Kind besuchen soll wird anhand einer Untersuchung getroffen. Die Erziehungsberechtigten sind bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen. Das Kind wird pädagogisch, psychologisch und medizinisch untersucht. Außerdem werden seine sozialen Fähigkeiten überprüft. Die Erziehungsberechtigten müssen grundsätzlich zustimmen, wenn das Kind eine Förderschule oder einer Schule mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt besuchen soll. Es gibt allerdings auch Ausnahmen bei außergewöhnlichen Umständen. Die Schüler können die Schule für eine Probezeit (6 Monate) besuchen mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Alle Schulkinder müssen den gleichen Zugang zur Bildung haben unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung und ihrer sozialen und finanziellen Lage.

Gemeinsamer Unterricht

Die meisten Kinder werden in Regelschulen unterrichtet. Der Fokus liegt auf Inklusion. Es gibt aber auch spezielle Unterrichtseinheiten für Schüler mit Behinderungen.

Förderschulen

Verschiedene Förderschulen für Schüler mit Behinderungen. Dazu gehören Schulen für gehörlose Schüler, Schüler mit Hörbehinderungen, Schüler mit Sehbehinderungen, Schüler mit Lernbehinderungen usw.

Schüler,die nicht in der Lage sind, eine Regelschule während der Schulpflicht zu besuchen, werden an einer sonderpädagogischen Schule oder einer Förderschule unterrichtet.

Studenten

An allen Universitäten und Einrichtungen für höhere Bildung gibt es einen verantwortlichen Koordinator, der sich um Fragen rund um das Thema Behinderung kümmert und Studierende mit Behinderungen betreut. Zu den Dienstleistungen gehören in vielen Fällen Gebärdendolmetscher, Hilfe beim Lesen und Verfassen von Notizen und Korrekturlesen, persönliche Assistenz, bestimmte technische Hilfsmittel, barrierefreie Räumlichkeiten, zusätzliche Zeit bei Examen, alternative Aufgabenstellung bei Examen, Mentoren oder andere individuelle Hilfeleistungen sowie die Bereitstellung von Materialien im Braille-Format.

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit ein eigenständiges Leben in der Gemeinschaft führen können. Verschiedene Assistenzleistungen sollen dabei helfen. Dazu gehören z. B. Hilfe beim Waschen und sauber machen, Einkaufen, kochen oder der persönlichen Pflege. Die regionalen Behörden evaluieren den individuellen Hilfsbedarf.

Gemeinden genehmigen die Übernahme der Kosten von baulichen Anpassungen. Dies soll Menschen mit Behinderungen ein barrierefreies Wohnen in ihrer Wohnung zu ermöglichen.

Betreutes Wohnen

Familiäre Pflegepersonen: Es ist weit verbreitet, dass Ehepartner einander unterstützen oder Hilfe von Kindern oder anderen Verwandten erhalten. Der größte Teil der praktischen Hilfe, z. B. wöchentliches Einkaufen, wird von der Familie nahestehenden Pflegepersonen geleistet. Großteil der täglichen persönlichen Unterstützung wird durch professionelle Anbieter ausgeführt.

Wohn- und Pflegeheime

Bereits seit den 1970er Jahren wird an der Deinstitutionalisierung gearbeitet. Das heißt Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit nicht in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden.

Sonstige Leistungen

In Schweden gibt es verschiedene Hilfeleistungen, die das Leben von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen. Dazu zählen u. a. Beratungs- und Unterstützungsangebote, ein Begleitservice, Assistenz durch eine Kontaktperson, kurzzeitige Aufenthalte außerhalb der Wohnung, kurzzeitige Betreuung für Schüler über 12 Jahren außerhalb der Wohnung, Pflegeheime und spezielle Heime für Kinder mit Behinderungen, die nicht bei ihrer Familie leben können sowie Freizeitangebote für Menschen mit Behinderungen, die berufsunfähig sind und keine Ausbildung machen können.

Bis zu 20 Stunden persönliche Assistenz wöchentlich können die Gemeinden genehmigen und zahlen. Sollte mehr benötigt werden, greift das Gesetz über Persönliche Assistenz (LASS). Hier entscheidet die Sozialkasse.

Persönliches Budget

Menschen mit Behinderungen können eine Assistenz-Beihilfe erhalten, wenn sie über einen kürzeren Zeitraum in einem Krankenhaus behandelt werden.

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Die Abteilung für soziale Dienste des Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten ist für die Koordinierung der Behindertenpolitik in Schweden zuständig und kümmert sich um Angelegenheiten in Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Eine Gruppe von Beamten aus verschiedenen Ministerien koordiniert die Arbeit der Regierung.

Sonstige Hilfsangebote

Das Forum für Frauen und Menschen mit Behinderungen.

Der schwedische Verband von Menschen mit Behinderungen.

Der Verein für die Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit geistigen Behinderungen (ILG).

Der schwedische Verband für die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.

Ombudsmann für Menschen mit Behinderungen: Wacht über Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen und entwickelt Richtlinien. Die Regierung benennt den Ombudsmann; er ist eine staatliche Autorität; ein zentrales Büro assistiert ihn bei seiner Arbeit.

Die schwedische Agentur für Teilhabe. Activa-Stiftung (Stiftelsen Activa): Hilfe und Unterstützung für arbeitslose Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben; Hilfe bei der Arbeitssuche oder bei der Suche nach Bildungsprogrammen, um ein höheres Bildungslevel zu erreichen.

Gleichheit, Assistenz und Gemeinschaft (Jämlikhet, Assistans och Gemenskap - JAG): Vereinigung, die im Bereich Persönliche Assistenz und Behinderungen arbeitet sowie Genossenschaft von Nutzern der Persönlichen Assistenz. Nur Menschen mit multiplen, schweren Behinderungen können Mitglieder mit Stimmrecht werden; andere können unterstützende Mitglieder sein.

Interessensgemeinschaft für Arbeitsassistenz (Intressegruppen för Assistansberättigade, IfA): Organisation für Menschen, die Persönliche Assistenz benötigen.

Institut für unabhängiges Leben (Independent Living Institute, ILI): Zentrum für die Entwicklung von nutzergesteuerter Politik für Menschen mit Behinderungen Ziel: persönlichen und politischen Einfluss von Menschen mit Behinderungen erhöhen (Wahlfreiheit, Selbstbestimmung, Selbstrespekt, Würde).

Stockholm-Genossenschaft für Unabhängiges Leben (Stockholm Cooperative for Independent Living, STIL): Gegründet und verwaltet von Menschen mit Behinderungen. Bietet ihren Mitgliedern Dienstleistungen der Persönlichen Assistenz an.

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Während einer Berufsausbildung wird Rehabilitationsgeld gezahlt.

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, ihre Bildung zu ergänzen. Insbesondere diejenigen, die nur eine geringe Schulausbildung haben, sollen die Gelegenheit bekommen, ihre Position im beruflichen, kulturellen und politischen Leben durch Bildung zu stärken. Es gibt spezielle Erwachsenenbildung für Menschen mit Lernbehinderungen. Die Angebote werden von den Gemeinden gemacht. Die Regierung unterstützt auch Bildungsprojekte für Erwachsene, um die Bildungslücken von benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu schließen. Zu der Zielgruppe gehören Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen und arbeitslose Menschen.

Junge Menschen mit Behinderungen können spezielle Beratung bekommen sowie die Unterstützung durch Fachleute. Es besteht auch die Möglichkeit der Arbeitsplatzanpassung, um den Übergang von der Schule zum Beruf zu ermöglichen.

Weiterbildung

Menschen mit Behinderungen, die arbeitsuchend sind, können an verschiedenen beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen und erhalten Unterstützung.

Werkstätten für Behinderte

Das Arbeiten in einer geschützten Werkstatt ist möglich. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Menschen mit Behinderungen, die viel Betreuung brauchen.

Arbeitgeberpflichten

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Arbeitssuche nicht diskriminiert werden und müssen die gleichen Chancen haben wie Bewerber ohne Behinderungen.

Es gibt kein Quotensystem für die Arbeitsplatzvergabe im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen.

Anreize für Arbeitgeber

Verschiedene Arten von Lohnzuschüssen können von der öffentlichen Arbeitsvermittlung genehmigt werden. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bietet auch eine spezielle Aufsicht für Arbeitnehmer mit Behinderungen an. Ziel ist es Menschen mit Behinderungen Jobs zu vermittelt, die sie ohne die Lohnzuschüsse nicht bekommen würden.

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz für Menschen mit geistigen Behinderungen, Autismus und anderen damit verbundenen Behinderungen können eine Arbeitsassistenz erhalten.

Wenn Menschen mit Behinderungen auf Hilfe am Arbeitsplatz angewiesen sind, kann die öffentliche Arbeitsvermittlung den Arbeitgeber für einen persönlichen Assistenten entschädigen.

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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