Länderinformationen Niederlande

Hauptstadt Amsterdam
Fläche 41.543 km²
Einwohnerzahl 17.815.508
Regierungssystem konstitutionelle Monarchie mit parlamentarischem Regierungssystem
Religion römisch-katholisch 23 %; protestantisch 15 %; andere 10 %; Konfessionslos 52 %
Amtssprache Niederländisch, Westfriesisch (Provinz Friesland), Papiamentu (Bonaire), Englisch (Sint Eustatius und Saba)
Währung Euro
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .nl

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der niederländischen Regierung.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen. Nähere Informationen bietet die niederländische Regierung.

Besonderheiten in den Überseegebieten
Die Inseln Bonaire, Saba und St. Eustatius als karibische Teile des Königreichs der Niederlande sowie die autonomen Länder Aruba, Curaçao und St. Maarten gehören weder zur Europäischen Union noch zum Schengen-Gebiet. Das hat u.a. Konsequenzen für die Einreisebestimmungen, s. Einreise und Zoll, und den Krankenversicherungsschutz, s. Medizinische Versorgung. Die Einreise ist auf alle Inseln grundsätzlich möglich, auf Curaçao unter Auflagen.

Empfehlungen

  • Beachten Sie auch die speziellen Hinweise der niederländischen Regierung. Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie den niederländischen Gesundheitsdienst GGD unter der Telefonnummer +31 800 1202.
  • Beachten Sie bei Reisen nach Curaçao die Hinweise der Regierung von Curaçao.
  • Erkundigen Sie sich zu den aktuellen Einreisebedingungen und zur tagesaktuellen Situation in den Überseegebieten bei den jeweils zuständigen Tourismusbehörden in Aruba, Bonaire, Curaçao, Saba, St. Eustatius und St. Maarten.

Terrorismus
Die Sicherheitsmaßnahmen wurden aufgrund der weltweit erhöhten Terrorgefahr insbesondere auf Flughäfen und Bahnhöfen verstärkt.

  • Rechnen Sie insbesondere auf den Zufahrtswegen zum und vom Flughafen Amsterdam Schiphol mit Verzögerungen.
  • Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl kommt insbesondere in den Großstädten vor.
In der Vergangenheit haben Betrüger in Amsterdam von Touristenfinanzielle Hilfen erbeten, um nach einem angeblichen Diebstahl zumindest Fahrtkosten bestreiten zu können; siehe auch Hinweise der deutschen Vertretungen in den Niederlanden zu Warnung vor Trickbetrügern.

In den niederländischen Überseegebieten in der Karibik kommen neben Diebstählen und anderer Kleinkriminalität auch Überfälle (auf der Straße und an Stränden) vor, insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Seien Sie vor allem an von Touristen stark frequentierten Orten in Großstädten, an Flughäfen und Bahnhöfen sowie auch in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Vermeiden Sie in der Karibik Aufenthalte in abgelegenen Gegenden einschließlich Stränden nach Einbruch der Dunkelheit.
  • Führen Sie wichtige Dokumente (Flugticket, Reisepass) stets nur in Fotokopie mit und hinterlegen Sie die Originale im Hotelsafe.
  • Lassen Sie sich aufgrund der zunehmenden Drogenproblematik nicht auf Bitten Dritter ein, für diese etwas zu transportieren.
  • Lassen Sie bei Hilfsersuchen Unbekannter Skepsis walten und vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch.

Natur und Klima
Es herrscht gemäßigtes Seeklima, in den Überseegebieten tropisches bzw. subtropisches Klima.

In der Karibik ist von Juni bis Ende November Wirbelsturmsaison. In dieser Zeit ist mit Tropenstürmen und intensiven Regenfällen zu rechnen.

Die karibischen Inseln der Niederlande und insbesondere Aruba liegen in einer seismisch aktiven Zone, so dass es zu Erd- und Seebeben kommen kann.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Das Auswärtige Amt empfiehlt, die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts zu überprüfen und zu vervollständigen.

In Aruba, Curaçao und St Maarten sowie den besonderen Gemeinden Bonaire, St Eustatius und Saba gelten zusätzlich die folgenden Vorschriften und Hinweise:

  • In Aruba, Curaçao, St. Maarten und Bonaire müssen alle Personen ab einem Alter von 9 Monaten, die aus einem Gelbfiebergebiet einreisen, eine Gelbfieberimpfung  nachweisen. In St. Eustatius ist eine Gelbfieberimpfung ab dem Alter von 6 Monaten vorgeschrieben. In Aruba, Curaçao und Bonaire gelten diese Vorschriften auch für alle Reisenden, die sich 12 Stunden oder länger im Transit eines Gelbfiebergebiets aufgehalten haben. In Saba besteht keine Impfpflicht für Gelbfieber.
  • Als Reiseimpfungen werden abhängig von den Aufenthaltsbedingungen Impfungen gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie ggf. Typhus und Tollwut empfohlen.

Das Versorgungsniveau in den Niederlanden entspricht europäischem Standard. In den in der Karibik belegenen Gebieten des Königreichs der Niederlande ist allerdings mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen.

Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner beraten. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Durchfallerkrankungen
Bei Durchfallerkrankungen handelt es sich um häufige Reiseerkrankungen, siehe Durchfallerkrankungen. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen jedoch vermeiden. Zum Schutz Ihrer Gesundheit beachten Sie daher folgende grundlegende Hinweise:

  • Trinken Sie ausschließlich Wasser sicheren Ursprungs, nie Leitungswasser. Durch den Kauf von Flaschenwasser mit Kohlensäure kann eine bereits zuvor geöffnete Flasche leichter identifiziert werden.
  • Benutzen Sie unterwegs auch zum Geschirrspülen und Zähneputzen möglichst Trinkwasser.
  • Falls kein Flaschenwasser zur Verfügung steht, verwenden Sie gefiltertes, desinfiziertes oder abgekochtes Wasser.
  • Kochen oder schälen Sie Nahrungsmitteln selbst.
  • Halten Sie unbedingt Fliegen von Ihrer Verpflegung fern.
  • Waschen Sie sich so oft wie möglich mit Seife die Hände, stets jedoch vor der Essenszubereitung und vor dem Essen.
  • Wenn möglich, desinfizieren Sie Ihre Hände mit Flüssigdesinfektionsmittel.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in den Niederlanden entspricht europäischem Standard. In den in der Karibik gelegenen Gebieten des Königreichs der Niederlande ist allerdings mit deutlichen Einschränkungen zu rechnen.

Deutsche Staatsangehörige können wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in den Niederlanden (nicht aber in den in der Karibik gelegenen Gebieten) aufhalten, nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach niederländischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.

Die deutsche gesetzliche Krankenkasse deckt die in der Karibik gelegenen Gebiete des Königreichs der Niederlande grundsätzlich nicht ab.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch reisemedizinische Beratungsstellen, Tropen- oder Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich. 

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise in die Niederlande (Teil des Königreichs in Europa) ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Die Niederlande sind Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

Für die überseeischen autonomen Gebiete Aruba, Curaçao und St. Maarten (südlicher Teil) sowie für die besonderen Gemeinden der Niederlande Bonaire, St. Eustatius und Saba (karibischer Teil der Niederlande) gelten nicht die gleichen Einreisebestimmungen wie für die Niederlande. Reisende (ohne die Absicht, Arbeit aufzunehmen) müssen einen gültigen Reisepass, vorläufigen Reisepass oder Kinderreisepass mit sich führen.
Grundsätzlich können Grenzbeamte verlangen, dass das Reisedokument noch für weitere 6 Monate nach der geplanten Ausreise gültig ist. Die Einreise mit dem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis ist nicht möglich. Für Ihre Reisen nach Aruba und Curaçao benötigen Sie eine digitale Einreisekarte.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in den Niederlanden finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die Niederlande

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in den Niederlanden sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in den Niederlanden ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die niederländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in den Niederlanden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die niederländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in den Niederlanden arbeitet.

Hinweis:
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in den Niederlanden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Sociale Verzekeringsbank, Kantoor Verzekeringen, Afdeling Internationale Detachering, Postbus 357, 1181 AJ Amstelveen, Niederlande zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die niederländischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in den Niederlanden und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in den Niederlanden den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in den Niederlanden gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in den Niederlanden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen:

  • Es gibt 2 verschiedene Arten von Krankenversicherungspolicen: Policen auf der Grundlage von Sachleistungen und Policen auf der Grundlage der Erstattung von Medizinkosten.
  • Das Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) begründet eine allgemeine Versicherung für Menschen mit einem intensivem Langzeitpflegebedarf und Aufenthalte in Einrichtungen, wie beispielsweise gebrechliche ältere Menschen und Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine engmaschige ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich sind. Die Langzeitpflege kann in einer Einrichtung oder zu Hause erfolgen.

Geldleistungen:

  • Gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 2 Jahre der Krankheit (festgelegt im Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch).
  • Das Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) fungiert als Sicherheitsnetz für solche Arbeitnehmer, die kein Arbeitsverhältnis mehr mit einem Arbeitgeber haben; einige weitere Sonderfälle.

Rechtsgrundlage

Sachleistungen:

  • Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) vom 16. Juni 2005.
  • Langzeitpflegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) vom 3. Dezember 2014.

Geldleistungen:

  • Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) vom 5. Juni 1913.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:
Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) und Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)):

  • Alle Einwohner.
  • Alle in den Niederlanden lohnsteuerpflichtigen Ausländer.

Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw): Möglichkeit einer freiwilligen Zusatzversicherung zur Deckung medizinischer Kosten, die nicht zum gesetzlich definierten Versicherungsschutz zählen.

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)): Keine freiwillige Versicherung.

Geldleistungen:

  • Alle Arbeitnehmer die jünger als die Regelaltersgrenze sind.

Finanzierung

Sachleistungen:
Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw): Beitragssätze:

  • 6,75 % Arbeitgeber, 5.5 % Selbständige.
  • Rentner leisten einen Beitrag von 5,4 % der allgemeinen Altersrente (Algemene Ouderdomswet, AOW).

Neben den einkommensbezogenen Krankenversicherungsbeiträgen müssen alle Versicherten ab 18 Jahren eine jährliche pauschale Nominalprämie von € 1.468 entrichten (durchschnittlicher Satz der von den privaten Krankenversicherungsgesellschaften festgesetzten Beiträge), außer der durchschnittlichen kollektive Kürzung (collectiviteitskorting) und einschließlich der obligatorischen Kostenbeteiligung.

Obligatorische Kostenbeteiligung ("Franchise") bis 18 Jahre von max. € 385 pro Jahr. Leistungen von Allgemeinmedizinern, Geburtshilfe, Pflege bei Mutterschaft und Zahnpflege für Kinder sind davon ausgenommen.

Bedürftige Versicherte können für die Nominalprämie einen Zuschuss nach dem Gesetz über Beihilfen zur Gesundheitsfürsorge (Wet op de zorgtoeslag) erhalten.

Langzeitpflegegesetz(Wet langdurige zorg (WLZ)):
9,65 % für alle Einwohner.

Geldleistungen:
Leistungen nach dem Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) werden hauptsächlich aus dem Arbeitswiederaufnahmefonds (Werkhervattingskas, Whk) des Durchführungsinstituts für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) und teilweise aus dem Arbeitsunfähigkeitsfonds (Arbeidsongeschiktheidsfonds, Aof) und dem Allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf) finanziert.

Arbeitgeber können sich dafür entscheiden, ihre Risiken selbst zu tragen und eine private Versicherung für Leiharbeitnehmer anzubieten, die jedoch nicht aus öffentlichen Beiträgen finanziert wird.

Staat:

  • Sachleistungen: Krankheitskosten von Kindern unter 18 Jahren werden von öffentlichen Zuschüssen gedeckt.
  • Geldleistungen: Keine Beteiligung des Staates.

Beitragsbemessungsgrenze:
Sachleistungen:
Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw): Bemessungsgrenze (zu versteuerndes Jahreseinkommen) für alle Versicherten: € 52.763 pro Jahr.

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)):

  • Jahrgang 1945 oder älter: € 34.027.
  • Jahrgang 1946 oder jünger: € 33.715.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Das Krankengeld wird im Anschluss an Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber von 104 Wochen gewährt.

Voraussetzungen:

  • Aufenthalt zu Hause bis zur Kontaktaufnahme des Kontroll-Inspektors.
  • Einverständnis mit einem Hausbesuch des Inspektors.
  • Benachrichtigung der zuständigen Stelle über jede Aufenthaltsänderung innerhalb von 24 Stunden.
  • Mithilfe bei der Genesung.
  • Einhaltung von Terminen mit dem medizinischen Dienst der Kontrollinstitution.
  • 1 Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit: strengere Überprüfungen der Arbeitsunfähigkeit.

Karenztage: Zwei.

Leistungsdauer: 104 Wochen.

Sterbegeld (Overlijdensuitkering)
100 % des täglichen Arbeitseinkommens für einen Monat nach dem Todestag. Gezahlt an Witwe/Witwer, Ex-Partner (mit dem der Verstorbene die Haushaltskosten teilte) oder die minderjährigen Kinder des Verstorbenen.

Sonstige Geldleistungen
Liegen 70 % des Tageslohns unter dem Existenzminimum, kann nach dem Gesetz über Ergänzungsleistungen (Toeslagenwet, TW) ein Zuschlag zum Krankengeld bewilligt werden (Bedürftigkeitsnachweis). Betrag: Differenz zwischen dem täglichen Existenzminimum (€ 52,05) und dem täglichen Einkommen (Leistung plus mögliches zusätzliches Einkommen, brutto).

Alle Einkünfte werden berücksichtigt, einschließlich des Einkommens des Partners. Wenn das ursprüngliche Einkommen unter dem Existenzminimum lag, darf die Ergänzungsleistung nicht höher sein als dieses Einkommen.

Sachleistungen (Allgemeiner Hinweis)
Ausländer die in die Niederlande kommen, um sich dort niederzulassen, und folglich Anspruch auf Leistungen des WLZ haben, unterliegen einer Wartezeit von einem Monat für jedes Jahr, das der Betroffene nicht unter dem WLZ versichert war. Die max. Wartezeit beträgt 12 Monate.

Ambulante ärztliche Behandlung

  • Alle Ärzte, die sich für eine Praxis qualifiziert haben.
  • Freie Arztwahl.
  • Facharzt: Überweisung durch einen Allgemeinarzt.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Umfasst für Kinder bis zu 18 Jahren: Zahnpflege, einschließlich Prophylaxe, max. 2 Fluoridanwendungen pro Jahr (ab 6 Jahren), Versiegelungen, regelmäßige Zahnpflege und chirurgische Eingriffe.

Für Erwachsene:

Spezielle chirurgische Eingriffe sind nur gedeckt, wenn es sich um schwere Entwicklungsstörungen, Wachstumsstörungen oder einen erworbenen Defekt im Zahn-, Kiefer- oder Mundraum handelt.

Andere zahnärztliche Behandlungen sind nur durch freiwillige Zusatzversicherungen gedeckt.

Zahnersatz
Zahnprothesen sind nur gedeckt, wenn es sich um schwere Entwicklungsstörungen, Wachstumsstörungen oder einen erworbenen Defekt im Zahn-, Kiefer- oder Mundraum handelt.

Zahnprothese: Selbstbeteiligung in Höhe von 25 %.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Alle Krankenhäuser in den Niederlanden sind private Einrichtungen. Zahlungen an Krankenhäuser sind abhängig von der Art der Dienstleistung:

  • Festgelegte Behandlungen: Zahlung durch das Nationale Institut für das Gesundheitswesen (Zorginstituut Nederland).
  • Regulierte Behandlungen: von den privaten Krankenversicherern gezahlte max. Tarife.
  • Nicht-regulierte Behandlungen: von den privaten Krankenversicherern gezahlte nicht-regulierte Tarife.

Krankenhäuser dürfen nur eine Kostenerklärung für im Voraus mit der Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen (Nederlandse Zorgautoriteit) abgesprochene Leistungen erstellen.

Freie Wahl unter den vom Gesundheitsminister zugelassenen Krankenhäusern und Einrichtungen.

Zugang zum Krankenhaus durch Einweisung durch den Haus- oder Facharzt.

Arzneimittel
Die obligatorische Kostenbeteiligung ("Franchise") von € 385 gilt auch für die in der Grundabdeckung beinhalteten Arzneimittel. Darüber hinaus können sonstige Arzneimittel verabreicht werden (private Krankenkasse zahlt bis zur Höhe des Durchschnittspreises eines vergleichbaren Medikaments des klassifizierten Sortiments), Mehrkosten sind vom Versicherten zu tragen.

Medizinische Rehabilitation
Ist im Basispaket des Krankenversicherungsgesetzes enthalten, vollständige Erstattung.

Heil- und Hilfsmittel, sonstige Leistungen

  • Medizinische Hilfsmittel,
  • Krankentransport für bestimmte Gruppen,
  • Zentren für Hörhilfen,
  • Genetische Untersuchungszentren,
  • außerklinische Hämodialyse,
  • Versorgung bei chronischen Atemerkrankungen,
  • Rehabilitation,
  • Thromboseprävention,
  • psychiatrische Versorgung in den ersten 3 Jahren,
  • Krankenwagentransport für Jugendliche bei psychiatrischer Versorgung.

Generell keine Selbstbeteiligung, außer für:

  • Orthopädische Schuhe: Selbstbeteiligung von € 68,80 pro Paar bis zum Alter von 16 Jahren bzw. von € 36,50 ab 16 Jahren.
  • Hörhilfen: Selbstbeteiligung von 25 % des Anschaffungspreises. Kosten für Ersatz, Batterien und Unterhalt obliegen dem Versicherten. Seit 2016 gibt es keine obligatorische Kostenbeteiligung mehr für Hörhilfen für Kinder unter 18 Jahren. Dies gilt auch für Tinnitusmasker.

Heil- und Hilfsmittel sind vorab von der Krankenkasse zu genehmigen.

Selbstbeteiligung/Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung
Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw):

  • Obligatorische Kostenbeteiligung ("Franchise") ab 18 Jahre von max. € 385 pro Jahr. Leistungen von Allgemeinmedizinern, Geburtshilfe, Pflege bei Mutterschaft, Pflege im Zusammenhang mit gewissen chronischen Erkrankungen (Diabetes Typ 2, COPD, CVR), bezirkliche Pflegeleistungen, Pflege und Reisekosten im Zusammenhang mit einer Organspendende und Zahnpflege für Kinder sind davon ausgenommen.
  • Versicherte können freiwillig einen Selbstbehalt in Höhe von € 100, € 200, € 300, € 400 oder € 500 zusätzlich zu ihrer obligatorischen Kostenbeteiligung zahlen. Im Gegenzug erhält der Versicherte einen Nachlass auf seine nominale Gesundheitsprämie.

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)):

  • Für bestimmte Leistungen haben Versicherte über 18 Jahre Zuzahlungen zu leisten.

Keine Ausnahme oder Senkung von Patientengebühren.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. 

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Sicherungssystem.

Die Langzeitpflege ist in den Niederlanden ein separates System und wird regional organisiert.

Rechtsgrundlage

Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ), Gesetz vom 3. Dezember 2014.

Gedecktes Risiko

Sämtliche Pflegeaufgaben für Menschen mit intensivem Langzeitpflegebedarf, die in einer Einrichtung oder zu Hause wohnen (gebrechliche ältere Menschen oder Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine engmaschige ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich sind, sind im Rahmen des WLZ abgesicherte Risiken.

Psychiatrische Langzeitpflege für Erwachsene in einer professionellen Pflegeeinrichtung nach einem Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Jahre sind durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt).

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle Einwohner.
  • Gebietsfremde, die in den Niederlanden arbeiten und Lohnsteuer bezahlen.

Keine freiwillige Versicherung möglich.

Finanzierung

Langzeitpflege ist in den Niederlanden nicht von einem speziellen Sozialversicherungszweig abgedeckt. Langzeitpflege ist zum Teil unter dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg, WLZ) abgedeckt und zum Teil von den Gemeinden. Das WLZ wird durch Prämien, staatliche Zuschüsse und die persönlichen Beiträge des Versicherten finanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Wartezeit
Die Wartezeit gilt für Pflege von der bereits absehbar ist, dass diese in Zukunft benötigt werden wird oder für stationäre Pflege, die zu Beginn der Versicherung bereits als „indiziert“ erachtet wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Menschen keinen Anspruch auf Pflege haben, sondern lediglich, dass kein Anspruch auf Erstattung der damit verbundenen Kosten unter dem WLZ gemacht werden kann.

Begutachtung
Das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) ist zuständig für die Feststellung, ob Pflege benötigt wird, und falls dies der Fall ist, welche Art und in welchem Ausmaß Pflege benötigt wird.

Leistungserbringer
Pflege wird hauptsächlich in Einrichtungen erbracht. Um Pflege gemäß dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ) leisten zu können, müssen die Einrichtungen eine entsprechende Genehmigung vom Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) erhalten und einen Vertrag mit den regionalen WLZ-Geschäftsstellen, welche die Bestimmungen dieses Gesetzes umsetzt, geschlossen haben.

Versicherte mit einer Indikation für voraussichtlichen langen Aufenthalt (Unterbringung) oder einer Indikation für persönliche und Krankenpflege (einer WLZ-Indikation) können ihr persönliches Pflegegeld (persoonsgebonden budget, PGB) auch zum Erwerb von Unterstützung durch professionelle Anbieter (wie spezialisierte Agenturen) nutzen.

Das PGB kann nur für die Serviceleistungen einer erwerbsmäßigen Pflegeperson gezahlt werden. Der hilfsbedürftige Mensch kauft auf sie angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB), welche die Rechnung per Überweisung des Rechnungsbetrags an die Pflegeperson bezahlt.

Das PGB gilt nur für den Zeitraum der CIZ-Indikation.

Keine nicht erwerbsmäßige Pflege.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Die Gültigkeit dieser Beurteilung des CIZ ist auf max. 5 Jahre begrenzt. Danach ist eine erneute Beurteilung des Pflegebedarfs erforderlich.

Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist eine Wiederholung der Beurteilung des Pflegebedarfs erforderlich.

Pflegegrade
Keine.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege wird durch Einrichtungen an Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung erbracht. Die Aktivitäten im Bereich der persönlichen Pflege werden mit dem Ziel unterstützt oder übernommen, das (kurzzeitige) Unvermögen des Versicherten auszugleichen, ein eigenständiges Leben zu führen.

Häusliche Pflege umfasst auch Bereitstellung von Pflegeausstattung für bis zu 26 Wochen.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Teilstationäre Pflege wird durch Pflegeeinrichtungen an Versicherte mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung erbracht, bei denen eine ganztägige Beaufsichtigung erforderlich ist. Die Pflege zielt auf die Förderung oder den Erhalt der Fähigkeit ab, ein eigenständiges Leben zu führen, und soll den Versicherten vor Institutionalisierung (vollstationärer Pflege) und Vernachlässigung bewahren.

Keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung, die aufgrund des Bedarfs an einer geschützten Wohnumgebung, Therapieumgebung oder dauerhafter Betreuung von Versicherten mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand oder mit Einschränkungen oder mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung notwendig ist.

Betroffener muss eine WLZ-Indikation haben, die vom Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg, CIZ) ausgestellt wurde.

Keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.

Sonstige Sachleistungen
Verschiedene besondere Leistungen für bestimmte Patientengruppen (u. a. psychiatrische Behandlung, Behandlung von Sehbehinderungen oder Gehörschädigungen), mit denen das Ziel verfolgt wird, die Fähigkeit zum selbständigen Leben zu fördern oder zu erhalten.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Versicherte können ein Persönliches Budget (persoonsgebonden budget, PGB) anstelle von Sachleistungen beanspruchen, sofern sie eine Indikation für stationäre Pflege haben.

Das PGB kann nur für die Serviceleistungen einer erwerbsmäßigen Pflegeperson gezahlt werden. Der hilfsbedürftige Mensch kauft auf sie angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank, SVB), welche die Rechnung per Überweisung des Rechnungsbetrags an die Pflegeperson bezahlt.

Das PGB gilt nur für den Zeitraum der CIZ-Indikation.

Höhe des persönlichen Pflegegeldes ist von der erforderlichen Pflege abhängig.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung Keine.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung Keine.

Geldleistung für nicht-erwerbsmäßige Pflegepersonen Keine.

Sonstige Leistungen nach dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)):

  • Pflege von Blinden und Sehbehinderten,
  • psychiatrische Langzeitpflege für Erwachsene in einer professionellen Pflegeeinrichtung nach einem Zeitraum von drei Jahren (die ersten drei Jahre sind durch das Krankenversicherungsgesetz geregelt),
  • extramurale Pflege bei schweren geistigen, körperlichen oder sensorischen Beeinträchtigungen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können. 

Versicherungssystem

Duales System:

  • Durch Beiträge vom Erwerbseinkommen und zusätzlich durch Steuern finanziertes allgemeines Sicherungssystem für die gesamte Bevölkerung mit je nach Haushaltssituation unterschiedlichen pauschalen Leistungen.
  • Zusatzrentensysteme aufgrund von Tarifverträgen mit Versicherungspflicht für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
  • Die Klassifizierung auf der Grundlage der Leistungsdefinition gilt nicht für die pauschal tarifierte staatliche Rentenversicherung.

Rechtsgrundlage

Allgemeines Altersrentengesetz (Algemene Ouderdomswet, AOW).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner unter der Regelaltersgrenze (Menschen unter der Regelaltersgrenze, die in den Niederlanden einer lohnsteuerpflichtigen Beschäftigung nachgehen, sind ebenfalls versichert).

Finanzierung

Beiträge (Arbeitnehmer und Selbständige): 17,90 % Beitrag der Arbeitnehmer für "Alter".

Zusätzliche Finanzierung durch allgemeine Steuern.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Altersrenten
Versicherte können in den Niederlanden unter folgenden Voraussetzungen eine Altersrente erhalten:

  • Sie waren mindestens ein Jahr in der niederländischen Altersrentenversicherung versichert.
  • Sie haben die für sie maßgebende Altersgrenze erreicht. Die Altersgrenze wird seit dem 1. Januar 2013 für ab dem 1. Januar 1948 geborene Versicherte schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.

 

Die Altersgrenze ist für Frauen und Männer gleich. 

 

Versicherte Geburtstag Altersrente kann gezahlt werden ab dem Jahr... Altersgrenze
Vor dem 1. Januar 1948 2012 65 Jahre
Vom 1. Januar 1948 bis 30. November 1948 2013 65 Jahre 1 Monat
Vom  1. Dezember 1948 bis 31. Oktober 1949 2014 65 Jahre 2 Monate
Vom 1. November 1949 bis 30. September 1950 2015 65 Jahre 3 Monate
Vom 1. Oktober 1950 bis 30. Juni 1951 2016 65 Jahre 6 Monate
Vom 1. Juli 1951 bis 31. März 1952 2017 65 Jahre 9 Monate
Vom 1. April 1952 bis 31. Dezember 1952 2018 66 Jahre
Vom 1. Januar 1953 bis 31. August 1953 2019 66 Jahre 4 Monate
Vom 1. September 1953 bis 30. April 1954 2020 66 Jahre 8 Monate
Vom 1. Mai 1954 bis 31. Dezember 1954 2021 67 Jahre

 

 

 

Ob die Altersgrenze von 67 Jahren für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Versicherte weiter erhöht wird, ist zurzeit noch nicht abzusehen.

Witwen-/Witwerrenten
Eine Witwen-/Witwerrente können Personen unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

 

  • Der Partner ist gestorben. Anspruchsberechtigt ist neben dem überlebenden Ehegatten auch der überlebende Partner, der mit dem Verstorbenen zwar nicht verheiratet war, mit diesem aber einen gemeinsamen Haushalt geführt hat.
  • Der verstorbene Partner ist am Todestag in der niederländischen Hinterbliebenenrentenversicherung versichert gewesen. Diese Bedingung ist auch dann erfüllt, wenn der Verstorbene nach dem Recht eines anderen Staates (zum Beispiel Deutschland), mit dem die Niederlande durch Europarecht oder ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, für den Fall des Todes versichert war.
  • Die Altersgrenze für eine niederländische Altersrente noch nicht erreicht worden.

Außerdem müssen Hinterbliebene eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind vor dem 1. Januar 1950 geboren.
  • Im Haushalt lebt ein eigenes Kind oder ein Pflege- beziehungsweise Stiefkind unter 18 Jahren.
  • Sie sind am Todestag des Partners zu mindestens 45 Prozent erwerbsunfähig und die Erwerbsunfähigkeit dauert wenigstens drei Monate an.

Waisenrenten
Ein Kind hat unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenrente:

  • Vater und Mutter des Kindes sind gestorben oder die Mutter ist gestorben und es wurde nicht amtlich festgestellt, wer der Vater ist, oder ein Elternteil ist gestorben und dem anderen Elternteil wurde vorher bereits das Sorgerecht entzogen.
  • Der (zuletzt) verstorbene Elternteil ist am Todestag in der niederländischen Hinterbliebenenrentenversicherung versichert gewesen. War der Verstorbene nach dem Recht eines anderen Staates (zum Beispiel Deutschland), mit dem die Niederlande durch Europarecht oder ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, für den Fall des Todes versichert, ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt.
  • Das Kind ist noch nicht 21 Jahre alt. Grundsätzlich besteht Anspruch auf eine Waisenrente bis zum Erreichen des 16. Lebensjahres. Eine Waisenrente kann jedoch bis zum 21. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Ein unverheiratetes Kind, das in einem gemeinsamen Haushalt mit einem Kind lebt, für das Anspruch auf eine Waisenrente besteht (zum Beispiel ein Bruder oder eine Schwester), kann ebenfalls eine Waisenrente bis zum 21. Lebensjahr bekommen, wenn es den größten Teil der ihm zur Verfügung stehenden Zeit für die Haushaltsführung aufwendet und es einen qualifizierten Schulabschluss hat oder von einem qualifizierten Schulabschluss freigestellt ist.

Invaliditätsrenten
Versicherte können eine Invaliditätsrente erhalten, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind zu mindestens 35 Prozent erwerbsgemindert. Als vollständig erwerbsgemindert gelten Versicherte, wenn sie auf Dauer nicht mehr als 20 Prozent ihrer letzten Arbeitseinkünfte erzielen können und eine Besserung Ihres Gesundheitszustands nicht oder kaum zu erwarten ist.
  • Sie haben mindestens zwei Jahre (= 104 Wochen) von ihrem Arbeitgeber Lohnfortzahlung oder zum Beispiel als Zeitarbeiter vom Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) Krankengeld (Ziektewetuitkering) erhalten und erfüllen damit die sogenannte Wartezeit. Der Zeitraum, für den ihnen der Arbeitgeber nach niederländischem Recht den Lohn weiter zu leisten hat, kann sich verlängern, wenn ihr Arbeitgeber seinen Pflichten im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung nicht nachkommt oder wenn ihr Arbeitgeber eine entsprechende freiwillige Vereinbarung mit dem Invaliditätsrentenversicherungsträger geschlossen hat. Für die Zeit der Lohnfortzahlung besteht kein Anspruch auf eine Invaliditätsrente.
  • Sie sind bei Eintritt der Erwerbsminderung in der niederländischen Invaliditätsrentenversicherung versichert. Dies ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte nach dem Recht eines anderen Staates (zum Beispiel Deutschland), mit dem die Niederlande durch Europarecht oder ein Sozialversicherungsabkommen verbunden ist, für den Fall der Invalidität versichert sind.
  • Sie haben die Altersgrenze für eine niederländische Altersrente noch nicht erreicht. Nach Erreichen der für eine niederländische Altersrente maßgebenden Altersgrenze können Versicherte eine Invaliditätsrente nicht mehr erhalten. In diesem Fall besteht eventuell Anspruch auf eine Altersrente.

Als Invaliditätsrente für teilweise Erwerbsgeminderte können Versicherte folgende Leistungen erhalten:

  • Lohnbezogene Leistung (Loongerelateerde uitkering – LGU): Versicherte haben Anspruch auf diese Leistung, wenn sie in den letzten 36 Wochen vor Erfüllung der Wartezeit (in der Regel zwei Jahre Lohnfortzahlung) mindestens 26 Wochen als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind. Der Zeitraum von 36 Wochen verlängert sich um die Wochen, in denen Versicherte krankheitsbedingt nicht arbeiten konnten. Die Leistung endet nicht, wenn sich die Erwerbsfähigkeit bessert und die versicherten weniger als 35 Prozent erwerbsgemindert sind.
  • Lohnausgleichsleistung (Loonaanvullingsuitkering – LAU) oder Anschlussleistung (Vervolguitkering – VVU): Erfüllen die versicherten nicht die Anspruchsvoraussetzungen für eine lohnbezogene Leistung oder ist ihre lohnbezogene Leistung abgelaufen, können sie eine Lohnausgleichsleistung oder Anschlussleistung erhalten.

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW) mit 2 Komponenten: Allgemeiner Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf) und Kündigungsabfindungsfonds (sectorfondsen, Sfn).

Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entweder einer pauschalen kurzfristigen Leistung oder einer entgeltbezogenen Leistung.

In besonderen Fällen freiwillige Versicherung möglich.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer bis 65 Jahre.

Finanzierung

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Werkloosheidswet, WW) bestehen aus zwei getrennten Komponenten: Ein Teil fließt an den allgemeinen Arbeitslosenfonds (Algemeen werkloosheidsfonds, Awf), der zweite an den Kündigungsabfindungsfonds (sectorfondsen, Sfn) der Sozialversicherungsbehörde.

Awf-Beitrag: 2,07 % ausschließlich Arbeitgeber.
Sfn-Beitrag: 2,16 % ausschließlich Arbeitgeberbeitrag.

Die genannten Sfn-Beiträge sind Durchschnittswerte und variieren je nach Branche und in manchen Branchen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Keine Beteiligung des Staates.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen:

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
  • Beschäftigungsverlust von mindestens 5 oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitsstunden.
  • Der Arbeitslose muss arbeitsfähig sein.
  • Zur Verfügung stehen.
  • Die Regelaltersgrenze (AOW-gerechtigde leeftijd) noch nicht erreicht haben.
  • Eine Beschäftigung suchen.
  • Wohnsitz in den Niederlanden.

Leistungsanspruch muss am 1. Tag der Arbeitslosigkeit beim Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut Werknemersverzekeringen (UWV) Werkbedrijf) angemeldet werden.

Mindestversicherungszeit:
Wer vor dem 1. Tag der Arbeitslosigkeit während der vorangegangenen 36 Wochen mindestens 26 Wochen in einem bezahlten Beschäftigungsverhältnis gestanden hat (Wochen-Bedingung), hat Anspruch auf dreimonatige Leistungen.

Wer Lohn für mindestens 208 Stunden in 4 der 5 letzten Kalenderjahre erhalten hat, bevor er arbeitslos wurde (Jahres-Bedingung), hat Anspruch auf Leistungen für die gleiche Anzahl an Monaten, die auch gearbeitet wurde (aber höchstens 38 Monate).

Leistungsdauer:
Menschen, die nur die Wochen-Bedingung erfüllen, erhalten Leistungen für max. 3 Monate.

Seit 1. Januar 2016 wird der maximale Zeitraum der Arbeitslosenhilfe für Menschen, welche die Jahresbedingung erfüllen (siehe "Mindestversicherungszeit“), schrittweise von derzeit 38 Monaten auf 24 Monate im April 2019 gesenkt. Für jedes gearbeitete Jahr entsteht in den ersten 10 Jahren das Recht auf 1 Monat Arbeitslosenhilfe und danach ein halber Monat pro Jahr.

Leistungshöhe:
75 % des letzten Tageseinkommens (mit einer Höchstgrenze von € 199,95) während der ersten 2 Monate, danach 70 %. Die Beihilfe wird monatlich ausgezahlt. Es gibt keinen Mindestbetrag.

Leistungen für ältere Arbeitslose
Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose (Inkomensvoorziening Oudere Werklozen, IOW) und Einkommenssicherung für teilweise arbeitsunfähige ältere Arbeitslose (Inkomensvoorziening Oudere en gedeeltelijk Arbeidsongeschikte werkloze werknemers, IOAW).

Die IOW wird bis zum 1. Januar 2020 fortgesetzt, aber die IOAW wird schrittweise auslaufen: nur Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 1965 geboren wurden, haben ein Anrecht auf IOAW.

Leistungshöhe: 70 % des Mindestlohns. 

Versicherungssystem

In den Niederlanden besteht keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Risiken sind durch die Krankenversicherung, Arbeitsunfähigkeitsversicherung (Invalidität) und Hinterbliebenenversicherung gedeckt.

Rechtsgrundlage

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Finanzierung

Keine besondere Regelung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Niederlanden.

Leistungen

Siehe Krankenversicherung und Rentenversicherung.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Finanzielle Unterstützung für jeden, der die erforderlichen Lebenshaltungskosten für sich oder seine Familie nicht oder in nicht ausreichender Weise aufbringen kann oder der von einer solchen Lage bedroht wird. Gesetzliche finanzielle Hilfen, um die Kosten des Lebensunterhalts zu decken. Zusätzlich zu den nationalen Richtsätzen können die Gemeinden weitere Leistungen gewähren (Sonderleistung - bijzondere bijstand). Kein subjektives Recht.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe (Wet Werk en Bijstand, WWB).
  • Teilhabegesetz (Participatiewet).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Menschen mit rechtmäßigem Wohnsitz in den Niederlanden mit unzureichenden finanziellen Mitteln, um für den grundlegenden Lebensunterhalt aufzukommen.

Im Prinzip ein individuelles Recht; Haushalte (verheiratete oder unverheiratete Paare gleich welchen Geschlechts). Der Antrag wird von einem Partner gestellt und diesem als eine Familienbeihilfe gezahlt; auf Anfrage kann die Hälfte der Hilfe von jedem Partner einzeln bezogen werden.

Finanzierung

Voll vom Staat finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Standardsätze des gesetzlichen Mindestlohns in % für:

  • verheiratete und unverheiratete Paare: 100 %.
  • Alleinstehende/r: 70 %.
  • Alleinerziehende/r: 50 %.
  • Zweipersonenhaushalt: 50 %.
  • Dreipersonenhaushalt: 43,33 %.
  • Vierpersonenhaushalt: 40 %.

Monatliche Netto-Standardsätze (ohne Familienleistungen) für Menschen im Alter von 21 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze:

  • Paar (verheiratet oder unverheiratet, mit oder ohne Kinder): € 1.389,57.
  • Alleinerziehende/r und Alleinstehende/r (niedrigere Sätze für Alleinstehende im Alter von 18 - 20 Jahren): € 972,70.
  • Personen in Zweipersonenhaushalten: € 694,79.
  • Personen in Dreipersonenhaushalten € 602,10.
  • Personen in Vierpersonenhaushalten € 555,83.

Zusätzlich wird eine Urlaubszulage in Höhe von 5 % dieser Sätze gezahlt.

Mietzuschuss (Huurtoeslag):
Bewilligung abhängig von der Höhe der Miete, dem Einkommen, dem Vermögen, der Art des Haushalts und dem Alter.

Der Mietzuschuss basiert auf derzeitigen Mietpreisen und dem zu versteuernden Einkommen. Folgt dem Prinzip, dass jeder Haushalt einen Teil seiner Miete selbst bezahlt ("Standardmiete").

"Standardmiete" ist einkommensabhängig und erhöht sich mit einem höheren zu versteuernden Einkommen des Haushalts.

Der Mietzuschuss entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen und der Standardmiete. Bei Mieten bis zu € 409,92 wird der volle Differenzbetrag gezahlt. Für höhere Mieten wird nur ein Teil der Differenz gedeckt.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten beiden Jahre der Krankheit, tarifvertragliche Ergänzungen.

Rechtsgrundlage

Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch sowie Tarifverträge.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer.

Finanzierung

Ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 104 Wochen in Höhe von max. 70 % des vorherigen Verdienstes bis zur tarifvertraglich festgelegten Obergrenze eines täglichen Entgelts von € 202,17.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Teilweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (Burgerlijk Wetboek BW) geregelt.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Gesetzlich:

  • Weniger als 5 Jahre: 1 Monat.
  • Mehr als 5 und weniger als 10 Jahre: 2 Monate.
  • Mehr als 10 und weniger als 15 Jahre: 3 Monate.
  • Mehr als 15 Jahre: 4 Monate.

Kündigung muss bei der Durchführungsstelle für Arbeitnehmerversicherungen beantragt werden, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Alle anderen Kündigungen sind dem Amtsrichter vorzulegen.

Arbeitnehmer können mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es können allerdings längere Fristen (max. 6 Monate für den Arbeitnehmer) vereinbart werden, die Frist für den Arbeitgeber muss dabei mind. doppelt so lang wie die Arbeitnehmerfrist sein.

Kündigungsgründe

  • Persönliche Gründe (Person und Verhalten).
  • Mehr als 2 Jahre Erwerbsunfähigkeit oder Krankheit, keine Aussicht auf Gesundung binnen 6 Monaten.
  • Betriebsbedingte Gründe.

Beteiligung von Arbeitnehmervertretern

Einzelkündigungen fallen nicht in den Aufgabenbereich der Betriebsräte.

Bei kollektiver Entlassung (20 oder mehr Arbeitnehmer) muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmervereinigungen (Gewerkschaften) und den Betriebsrat konsultieren.

Abfindungen

War ein Arbeitnehmer bei der Kündigung durch den Arbeitgeber länger als zwei Jahre beschäftigt, hat er nach Buch 7 Artikel 673 BW ein Recht auf Abfindung (transitievergoeding).

Wenn der Arbeitsvertrag gerichtlich aufgelöst oder aufgehoben wurde, wird oft eine Abfindung nach Billigkeitsgesichtspunkten zuerkannt. Die Höhe richtet sich nach Alter und Beschäftigungsdauer.

Im Falle der Kündigung aufgrund einer öffentlich-rechtlichen bzw. richterlichen Anordnung gibt es im Prinzip kein Recht auf Abfindung. Jedoch kann der Arbeitnehmer den Rechtsweg beschreiten und auf offensichtliche Unbegründetheit der Entlassung plädieren. In diesem Fall kann ggf. dennoch eine Abfindung gezahlt werden.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Hält der Arbeitnehmer die Kündigung für offenbar unbegründet, kann er Klage vor dem Amtsrichter erheben. Meistens erhält er dadurch seine Arbeitsstelle nicht wieder, er kann jedoch eine Entschädigung bekommen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in den Niederlanden

  • Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) vom 16. Juni 2005.
  • Gesetz über Langzeitpflege (Wet Langdurige Zorg, WLZ), vom 03. Dezember 2014.
  • Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO) vom 18. Februar 1966.
  • Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen, WIA) vom 10. November 2005.
  • Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet werk en arbeidsondersteuning jonggehandicapten, WAJONG) vom 24 April 1997.
  • Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe (Wet Werk en Bijstand, WWB) vom 9. Oktober 2003.
  • Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) vom 6. November 1986.
  • Gleichbehandlungsgesetz für Menschen mit Behinderungen und chronischen Krankheiten (Wet gelijke behandeling op grond van handicap of chronische ziekte) vom 3. April 2003.
  • Gesetz über die soziale Unterstützung (Wet maatschappelijke ondersteuning) vom 9. Juli 2014.
  • Gesetz über passende Bildung (Passend Onderwijs) vom 11. Oktober 2012.
  • Baugesetz (Bouwbesluit) vom 29. August 2011.
  • Sozialhilfegesetz (Wet maatschappelijke ondersteuning, WMO) von 2015.
  • Gesetz über die Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben von 2005. 
  • Mediengesetz (Mediawet) vom 29. Dezember 2008.
  • Wahlgesetz von 2008.
  • Gesetz über Zwangseinweisungen in psychiatrische Kliniken (bijzondere opnemingen in psychiatrische ziekenhuizen, BOPZ) vom 29. Oktober 1992.
  • Gesetz über das allgemeine Rentenalter (Algemene Ouderdomswet, AOW) vom 31. Mai 1957.
  • Gesetz obligatorische psychische Gesundheitsfürsorge (wet Verplichte geestelijke gezondheidszorg, GGZ) vom 14. Februar 2017.
  • Gesetz vom 19. August 2017 zur Änderung verschiedener Bildungsgesetze im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Bildung von Kooperationsschulen (Wet van 19 augustus 2017 tot wijziging van diverse onderwijswetten in verband met de vereenvoudiging van de vorming van samenwerkingsscholen) vom 19. August 2017.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Es gibt keine gesetzliche Definition von Behinderung. Es wurde als politisch nicht wünschenswert und nicht machbar erachtet, alle denkbaren bzw. vorhandenen individuellen Behinderungen unter einer einheitlichen, auf alle einschlägigen Gesetzesvorschriften anwendbare Definition zusammenzufassen.  

Seit 2000 gibt es ein grundlegendes Rahmenwerk, welches Menschen mit Behinderungen und Menschen mit chronischen Krankheiten vor Diskriminierung schützen soll. Dies gilt für die Bereiche Arbeit/Beschäftigung, Ausbildung, Primär- und Sekundärbildung, der öffentliche Nahverkehr und gewisse Dienstleistungen.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

  • Der zuständige Träger stellt die Erwerbsminderung fest. Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit kann Invalidität oder ein Arbeitsunfall sein.
  • Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr das Einkommen erwirtschaften kann, das Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigungen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in ihrer jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen.  

Feststellung des Pflegebedarfs:

  • Das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) stellt den Pflegebedarf fest sowie welche Pflege und in welchem Ausmaß Pflege benötigt wird.
  • Zur Evaluierung wird die internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation herangezogen. Die Beurteilung des CIZ gilt für max. 5 Jahre und muss danach wiederholt werden.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

In der Betreuung von Menschen mit Behinderungen wird ausschließlich Gebrauch gemacht von den ICD-10 und DSM-IV Diagnosen. Bezüglich der Feststellung von "geistiger Behinderung" gilt folgende Einteilung:

  • leichte Geistesschwäche: IQ 70/75 – 85/90,
  • leichte geistige Behinderung: IQ 50/55 – 70,
  • mittlere geistige Behinderung: IQ 35/40 – 50/55,
  • schwere geistige Behinderung: IQ 20/25 – 35/40,
  • sehr schwere geistige Behinderung: IQ geringer als 20/25.  

Ein niedriger IQ (niedriger als 70/75) ist für die Diagnose "geistige Behinderung" eine erforderliche Voraussetzung. Es müssen jedoch noch weitere Indikatoren hinzukommen.  

Schwerbehinderungsgrad:

Als völlig oder teilweise arbeitsunfähig gilt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr das Einkommen erwirtschaften kann, das Arbeitnehmer ohne Beeinträchtigungen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten normalerweise in ihrer jetzigen oder bisherigen Beschäftigung oder in der Region verdienen. Die Ursache der Erwerbsunfähigkeit kann Invalidität oder ein Arbeitsunfall sein.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Die Niederlande unterscheiden zwischen 3 Arten der Vormundschaft:  

  1. Vermögensverwaltung (bewindvoering): Soll den Besitz und die finanziellen Interessen des Betroffenen verwalten.
  2. Schutzmentorenschaft (mentorschap): Soll die Interessen des Betroffenen in den Bereichen Pflege und Behandlung vertreten.
  3. Vormundschaft (curatele): In fast allen Bereichen liegt die Rechtsfähigkeit beim Vormund.  

Da die Vormundschaft die Rechtsfähigkeit des Betroffenen am meisten einschränkt wird sie seltener beantragt als Mentoren oder Ausführende. Alle Formen der Vormundschaft erfordern eine gerichtliche Anordnung. Die Vormundschaft wird als ein letztes Mittel gesehen.  

Die Vormundschaft kann sich auf bestimmte Teile beschränken oder zeitlich begrenzt sein.  

Verlust der Geschäftsfähigkeit tritt nur ein, wenn ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers eröffnet wurde.  

Es unterliegt dem Vormund zu entscheiden, inwieweit der Betroffene rechtsfähig ist und Entscheidungen selber treffen kann. Einige Entscheidungen müssen vom Betreuer getroffen werden. Dazu gehören z. B. der Verkauf von Besitz und die Eheschließung.  

Der Vormund muss jedes Jahr einen Bericht über seine Handlungen gegenüber dem Betreuten und dem Gericht abgeben. Wenn der Betreute den Bericht nicht versteht, geht er direkt an das Gericht.  

Die Entscheidungen, die vom Vormund getroffen werden, sollten im Austausch mit dem Betreuten getroffen werden.  

Grundsätzlich hat jeder Mensch mit einem gesetzlichen Betreuer das Recht, an den Wahlen teilzunehmen.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung bei Kindern

Untersuchungen in genetischen Untersuchungszentren sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Kostenlose Geburtshilfe, Untersuchungen und Tests leistet üblicherweise eine Hebamme. Wenn keine Hebamme zur Verfügung steht oder es notwendig ist, kann ein Allgemeinmediziner oder Spezialist, auch in einem Krankenhaus oder einer Klinik, aufgesucht werden.  

Neu im Jahr 2016 ist der Anschlusstest (Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese) nach einem positiven, nicht invasiven pränatalen Test (SIPS) im Ausland.  

Kinderbetreuung

Beihilfen zur Kinderbetreuung:

  • Nach dem Kinderbetreuungsgesetz (Wet Kinderopvang)wird Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) an Eltern gezahlt. Sie können mit der Leistung die Kinderbetreuungskosten ganz oder teilweise decken. Es handelt sich um ein allgemeines steuerfinanziertes System.
  • Beide Elternteile des Kindes müssen legale Einwohner und berufstätig sein. Die Antragsteller sollten die Hauptversorger des Kindes sein, beschäftigt sein oder ein Studium, eine Ausbildung, ein Aktivierungsprogramm oder einen Integrationskurs absolvieren. Das Kind muss in einer Kinderbetreuungseinrichtung registriert sein, das im Landesverzeichnis für Kinderbetreuungs- und Vorschuleinrichtungen (Landelijk Register Kinderopvang en Peuterspeelzalen) aufgelistet ist. Besondere Bedingungen gelten für bestimmte Gruppen, z. B. Antragsteller, die Beihilfe zur Kinderbetreuung wegen medizinischer oder sozialer Gründe benötigen.  

Die Höhe der Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) hängt ab von:

  • der Zusammensetzung des Haushalts,
  • der Art der Kinderbetreuung,
  • der Höhe der Ausgaben für Kinderbetreuung,
  • der Einkommenshöhe der Eltern.  

Es werden folgende Beträge der Beihilfe zur Kinderbetreuung (Kinderopvangtoeslag) gezahlt: Die max. Leistung beträgt € 7,45 pro Stunde für Tagespflege, € 6,95 für Hortbetreuung und € 5,91 für einen Kinderbetreuer.  

Kindergeldzuschuss

Doppelte Beträge nach dem allgemeinen Kindergeldgesetz (Algemene Kinderbijslagwet (AKW)) können gewährt werden, wenn das Kind:

  • wegen eines Studiums oder einer Behinderung nicht im Haushalt lebt, wenn die Bedingungen des AKW erfüllt sind,
  • oder wenn die Eltern oder ein Elternteil ihr schwerbehindertes Kind zwischen 3 und 18 Jahren, das viel Pflege benötigt, zu Hause pflegen.  

Schulkinder

Kinder mit Behinderungen dürfen im Bildungsbereich nicht diskriminiert werden.  

Es gilt Freiheit der Bildung und somit Entscheidung zwischen inklusiver und separater Bildung. Es gibt eine große Bandbreite an Förderschulen aller Bildungsstufen. Alle Schulen müssen Schüler mit Behinderungen aufnehmen, wenn Voraussetzungen erfüllt sind und sich nötige Anpassungen in einem verhältnismäßigen Umfang bewegen. Ausnahme bei Sicherheits- und gesundheitlichen Bedenken. Schulen (Regelschulen oder Förderschulen), die Schüler mit Behinderungen aufnehmen, erhalten höheres Budget für den Schüler.  

Gemeinsamer Unterricht

Das nationale Institut für Menschenrechte interpretiert das Gesetz über Gleichberechtigung so, dass Regelschulen alle Schüler aufnehmen müssen, die die akademischen Ansprüche erfüllen und für die die nötigen Anpassungen im Bereich Barrierefreiheit in einem zumutbaren Rahmen sind.  

Entscheidungen der Schulbehörden können vor dem nationalen Institut für Menschenrechte angefochten werden.  

Kinder mit Behinderungen können vom Unterricht an einer Regelschule ausgeschlossen werden, wenn sie "nicht erziehbar" sind oder die gesundheitlichen Umstände einen Unterricht an einer Regelschule unmöglich machen.  

Förderschulen

Die Niederlande haben eine Vielzahl von Förderschulen mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Es wird zwischen zwei Typen unterschieden. Förderschulen für Kinder mit leichten Lernschwierigkeiten, Verhaltensauffälligkeiten und Förderschulen für Kinder mit schweren Behinderungen und/oder starken Lernschwierigkeiten.  

Die Schulen sind zusammen mit den Regelschulen durch regionale Organisationen organisiert. Wenn eine Regelschule einen Schüler an eine Förderschule verweisen möchte, braucht sie dafür die Erlaubnis der regionalen Organisation. Die Regelschule muss auch das Budget für den Schüler an die Förderschule überweisen. Des Weiteren erhalten die Förderschulen einen Pauschalbetrag. Dieser soll dabei helfen, dass die Schulen ihre Größe und die Qualität des Angebots beibehalten können (unabhängig von der Schülerzahl. Weder die Schüler mit einer Behinderung noch deren Eltern können entscheiden auf welche Schule das Kind geht. Zwar können sie sich um die Aufnahme an einer Regelschule bemühen, diese muss aber nicht gewährt werden. Bei einer Ablehnung entscheidet der Schulrat, welche Schule für den Schüler geeignet ist.  

Das nationale Institut für Menschenrechte interpretiert das Gesetz über Gleichberechtigung so, dass Regelschulen alle Schüler aufnehmen müssen, die die akademischen Ansprüche erfüllen und für die die nötigen Anpassungen im Bereich Barrierefreiheit in einem zumutbaren Rahmen sind.  

Studenten

Studierende mit Behinderungen müssen die akademischen Voraussetzungen erfüllen, um an einer Universität angenommen zu werden.  

Studierende mit Behinderungen haben das Recht auf ein weiteres Jahr Studienbeihilfe. Je nach Universität kann es auch andere Nachteilsausgleiche geben, wie zusätzliche Zeit bei Prüfungen o. ä.  

Hilfsmittel für Schule und Arbeit

Hilfsmittel für die Schule oder Arbeit sind u. a. individuelle Beförderung zur Arbeitsstelle/Schule (oder Übernahme der Kosten für Taxifahrten), angepasste Arbeitsplätze, Rampen, elektronische Hilfsmittel wie z. B. angepasste Laptops.  

Assistenz in der Schule und am Arbeitsplatz

Eine zusätzliche persönliche Assistenz für blinde Menschen in der Schule oder am Arbeitsplatz kann für bis zu 10 % der Arbeits-Schulzeit gewährt werden.  

Prävention und Gesundheitsförderung

Thromboseprävention ist nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Früherkennung für Schwangere

Untersuchungen in genetischen Untersuchungszentren sind nach dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet (Zvw)) kostenlos.  

Kostenlose Geburtshilfe, Untersuchungen und Tests leistet üblicherweise eine Hebamme. Wenn keine Hebamme zur Verfügung steht oder es notwendig ist, kann ein Allgemeinmediziner oder Spezialist, auch in einem Krankenhaus oder einer Klinik, aufgesucht werden.  

Neu im Jahr 2016 ist der Anschlusstest (Chorionzottenbiopsie oder Amniozentese) nach einem positiven, nicht invasiven pränatalen Test (SIPS) im Ausland.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Gesetz über soziale Unterstützung (Wet Maatschappelijke Ondersteuning (WMO)): Nach diesem Gesetz werden Hilfsmittel zur Verbesserung der Lebenssituation angeboten.  

Menschen mit geringeren Behinderungen können frei wählen, wo und wie sie wohnen wollen. Sie erhalten verschiedene Unterstützungsmaßnahmen vom Staat. In Regierungskreisen und bei Verbänden geht man davon aus, dass eine Inklusion nur bis zu einem gewissen Grad der Behinderung möglich ist. Schwerbehinderten wird ein Platz in einer Pflegeeinrichtung angeboten.  

Betreutes Wohnen

Häusliche Pflege erbringen Einrichtungen für Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden, Einschränkungen sowie Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung. Die persönliche Pflege soll die (kurzzeitige) Unfähigkeit des Versicherten ausgleichen, ein eigenständiges Leben zu führen.  

Häusliche Pflege umfasst auch die Bereitstellung von Pflegeausstattung für bis zu 26 Wochen.  

Wohn- und Pflegeheime

Unfreiwillige Einweisungen in Pflege- oder Wohneinrichtungen sind nur erlaubt, wenn Mensch eine Gefahr für sich oder andere bedeutet und wenn keine andere Maßnahme wirksam war.  

Schwerbehinderte Menschen können in größeren Einrichtungen Pflege erhalten oder in speziellen Wohngruppen in der Gemeinde. Menschen mit Behinderungen, die auf Pflege angewiesen sind haben den Status eines Pastienten. Das heißt, das ihre Rechte eingeschränkt sind.  

Seit 1995 gibt es ein persönliches Pflege-Budget, welches es Schwerbehinderten Menschen erleichtert, ein unabhängiges Leben zu führen. Bei der Berechnung des Budgets wird davon ausgegangen, dass die Menschen gemeinsam in einer Gruppe leben. Dementsprechend ist der Betrag geringer.  

Eltern, deren Kinder in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können eine Steuergutschrift erhalten. Die Gutschrift soll dabei helfen, die Fahrtkosten zu finanzieren.  

Teilstationäre Pflege erbringen Pflegeeinrichtungen für Versicherte mit körperlichen, alterspsychiatrischen oder psychiatrischen Beschwerden, Einschränkungen sowie Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die ganztägige Beaufsichtigung benötigen. Die Pflege soll die Fähigkeit fördern oder erhalten, ein eigenständiges Leben zu führen. Der Versicherte soll so die Institutionalisierung, d. h. vollstationäre Pflege, umgehen können und vor Vernachlässigung geschützt sein.  

Vollstationäre Pflege wird in einer Pflegeeinrichtung erbracht, wenn eine geschützte Wohnumgebung, Therapieumgebung oder dauerhafte Betreuung für Versicherte mit körperlichem, alterspsychiatrischem oder psychiatrischem Zustand, Menschen mit Einschränkungen oder Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung benötigt wird.  

Der Betreffende muss eine Beurteilung nach dem Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) vorlegen, die das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) ausgestellt hat.  

Es gibt keine zeitlichen Einschränkungen für die Dauer dieser Leistungen.  

Persönliches Budget

Versicherte können anstatt Sachleistungen das persönliche Budget (Persoonsgebonden budget (PGB)) erhalten und damit selbständig Pflegeleistungen bezahlen. Dies kann u. a. für einen persönlichen Assistenten ausgegeben werden. Die Höhe der Leistung entspricht in etwa 70 bis 75 % des Geldes, welches Pflegeanbieter für eine Pflegeperson erhalten würden.  

Das PGB kann nur für gewerbsmäßige Pflege gezahlt werden. Der Betreffende wählt die auf ihn angepasste Pflege und schickt die Rechnung an die Sozialversicherungsbank (Sociale Verzekeringsbank (SVB)). Diese überweist den Rechnungsbetrag an die Pflegeperson.  

Das PGB wird nur für den Zeitraum gezahlt, in dem das Zentrum zur Beurteilung des Pflegebedarfs (Centrum Indicatiestelling Zorg (CIZ)) den Pflegebedarf bestimmt hat.  

Die Höhe des PGB hängt von der erforderlichen Pflege ab.  

Sonderregelungen zur Teilhabe Schwerbehinderter

Regelungen zur Einkommenssicherung für vollständig erwerbsunfähige Menschen (Regeling inkomensvoorziening volledig en duurzaam arbeidsongeschikten (IVA)): Sie sichern ein Einkommen bei vollständiger und dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, wenn keine oder wenig Aussicht auf Genesung besteht.  

Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong)): Es handelt sich um eine Mindestleistung für Menschen, bei denen vor Ende des 17. Lebensjahres oder während des Studiums an einer Schule oder Universität eine Behinderung festgestellt wurde.  

Das Langzeitpflegegesetz (Wet langdurige zorg (WLZ)) deckt sämtliche Pflegeaufgaben für Menschen mit intensivem Langzeitpflegebedarf, die in einer Einrichtung oder zu Hause wohnen. Darunter fallen gebrechliche ältere Menschen oder Menschen mit schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder Behinderungen, bei denen eine ganztägige Intensivpflege oder Beaufsichtigung erforderlich ist.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Aktionsplan von der Konvention zur Inklusion (Van Verdrag naar Inclusie) mit 16 wichtigen Maßnahmen für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Keine nationale Strategie zum Thema Behinderung.  

Für das Jahr 2017 ist eine Kampagne geplant, die die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen fördern soll.  

Schwerpunktmäßig verantwortlich für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention ist das Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport. Der Minister hat 3 Organisationen ausgewählt, die die Implementierung überwachen sollen. Unter anderem eine Allianz aus verschiedenen Behindertenorganisationen und eine Arbeitgeberorganisation.  

Sonstige Hilfsangebote

Nationales Institut für Menschenrechte (College voor de rechten van de Mens): Wurde 2012 als unabhängiges Institut gegründet, welches die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention überwachen soll.  

Niederländisches Institut für Versorgungsforschung (Nederlands instituut voor onderzoek van de gezondheidszorg, NIVEL).  

Niederländisches Institut für Sozialforschung (Sociaal en Cultureel Planbureau, SCP).  

Rat für chronisch Kranke und Menschen mit Behinderungen (Chronisch Zieken en Gehandicapten Raad, CG-Raad).  

Koalition für Inklusion: Hauptlobbygruppe für Inklusion, bestehend aus verschiedenen privaten Stiftungen, großen Pflegeanbietern und individuellen Aktivisten.  

Ländliche Plattform Fürsorge geistige Gesundheit (Landelijk Platform Geestelijke Gezondheidszorg GGZ).  

Handicap en Studie: Kompetenzzentrum des Bildungsministeriums, das Schülern und Universitäten Informationen über Unterkunft, Rechte, Hilfssysteme und weitere behindertenbezogene Themen für Studierende liefert.  

KansPlus: Organisation für die Interessen von Menschen mit geistigen und psychiatrischen Behinderungen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Ausbildung nicht diskriminiert werden.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen müssen an Berufsschulen ebenfalls einen Aufnahmetest bestehen. Getestet werden die Sprachfähigkeiten und das mathematische Wissen.  

Ausbildungsstätten entscheiden selbst, welche Art der Hilfe sie leisten.  

Die Höhe der staatlichen Unterstützung für Ausbildungsschulen hängt von der Anzahl der Absolventen und der Dauer ab. Menschen mit geistigen Behinderungen haben es daher oft schwer, da davon ausgegangen wird, dass sie länger für die Ausbildung brauchen.    

Menschen mit Behinderungen werden von dem Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) beraten.  

Das Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) ist für die Vergabe von Hilfsmitteln verantwortlich. Dazu zählen u. a. zusätzliches Berufstraining, Kompensation für die entstandenen Reisekosten, ein Gebärdensprache-Dolmetscher oder ein Job-Coach.  

Werkstätten für Behinderte

Die Gemeinden können Arbeitsplätze in einer geschützten Werkstatt anbieten.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, bei Erkrankung eines Arbeitnehmers die Entgeltzahlung über einen Zeitraum von 2 Jahren fortzusetzen.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitgeber können Menschen mit Behinderungen einstellen und müssen mit einer entsprechenden Erlaubnis für die ersten 2 Monate kein Gehalt zahlen, um so die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers testen zu können. Des Weiteren können Arbeitgeber Lohnzuschüsse und Vergünstigungen bei den Sozialabgaben erhalten (für die ersten 3 Jahre).  

Das Durchführungsinstitut für Arbeitnehmer-Versicherungen (Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen, UWV) kann potenziellen Arbeitgebern Anreize anbieten. Verschiedene Anreize sind möglich, dazu gehören zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen, Assistenz oder ein Job-Coach.  

Arbeitgeber haben Anspruch auf Beihilfen, wenn Anpassungen des Arbeitsplatzes und stationäre Einrichtungen (z. B. Rollstuhlaufzüge) notwendig sind, damit Mensch mit strukturell-funktioneller Einschränkung Erwerbstätigkeit ausüben kann, und wenn Kosten bestimmte Schwelle überschreiten.  

Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen (WIA))/Invaliditätsversicherungsgesetz (Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (WAO)) und Gesetz zur Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Menschen mit Behinderungen (Wet arbeidsongeschiktheidsvoorziening jonggehandicapten (Wajong)): Der Arbeitgeber kann eine Beitragssenkung beantragen, wenn er Leistungsempfänger einer Invaliditätsleistung (WIA/ WAO/Wajong) einstellt, die über 50 Jahre alt sind. Des Weiteren können diese Arbeitgeber Ausgleichzahlungen für Lohnkosten im Krankheitsfall erhalten, die sogenannte no-riskpolis des Krankengeldgesetzes (Ziektewet (ZW)).  

Wajong:

Arbeitgeber, die einen Wajong-Empfänger einstellen, dürfen für einen bestimmten Zeitraum weniger als den gesetzlich festgelegten Mindestlohn zahlen, wenn die Produktivität des Betreffenden so eingeschätzt wird, dass er nicht den MIndestlohnt erreicht (Loondispensatie).  

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz, wie z. B. Gebärdensprach-Dolmetscher, kann nach dem Arbeitsreintegrationsgesetz gestellt werden.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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