Corona und Ausland

Ein Fragen- und Antwortkatalog

Corona betrifft die deutsche Bundesbürger auch während eines Aufenthalts im Ausland. Ebenso gilt das für ausländische Staatsbürger während des Aufenthalts in der Bundesrepublik. Vor diesem Hintergrund hat die DVKA einen Katalog mit den Antworten auf die wichtigsten Fragen erarbeitet.

Erwerbstätige im Ausland - Häufige Fragen zu Corona

Frage 1:

Ich wohne in Deutschland und arbeite in einem anderen Mitgliedstaat. Ich werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Aufgrund der Corona-Pandemie übe ich meine Tätigkeit vorübergehend von zu Hause aus. Ändert sich dadurch etwas an meinem Krankenversicherungsschutz?

Antwort:

Sie bleiben weiterhin im anderen Mitgliedstaat versichert und in Deutschland eingeschrieben. Sie können wie gewohnt in Deutschland alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Frage 2:

Ich wohne in einem anderen Mitgliedstaat und arbeite in Deutschland. Kann ich auch während der Corona-Pandemie weiterhin Krankenversicherungsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?

Antwort:

Da Sie weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie auch während der Corona-Pandemie Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Ein Leistungserbringer in Deutschland darf Sie nicht mit dem Hinweis zurückweisen, dass Sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnen.

Frage 3:

Ich wohne in Deutschland und arbeite gewöhnlich in Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat. Ich bin im anderen Mitgliedstaat krankenversichert und werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Aufgrund der Corona-Pandemie arbeite ich derzeit ausschließlich in Deutschland. Ändert sich dadurch etwas an meinen Krankenversicherungsschutz?

Antwort:

Sie bleiben weiterhin im anderen Mitgliedstaat versichert. Sie können wie gewohnt alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Frage 4:

Eine bei mir beschäftigte Person wohnt in einem Mitgliedstaat und arbeitet in Deutschland. Für die Einreise benötige sie einen Corona-Test, den sie selbst bezahlen muss. Trägt die die deutsche Krankenversicherung die Kosten?

Antwort:

Die beschäftigte Person kann in ihrem Wohnstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie dort versicherte Personen in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Wohnstaates. Sollte der Test nicht im Leistungskatalog des Wohnstaates beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse. Für Tests in Deutschland besteht ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Frage 5:

Ich wohne in Deutschland und arbeite in einem anderen Mitgliedstaat. Ich werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Personen, die in Deutschland wohnen, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Dies gilt auch dann, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 6:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin in Deutschland gesetzlich versichert. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland?

Antwort:

Personen, die in Deutschland versichert sind, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, dass die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 7:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin in Deutschland gesetzlich versichert. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung im Wohnstaat?

Antwort:

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Wohnstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Wohnstaat erhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 8:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin dort versichert. Allerdings bin ich deutscher Staatsangehöriger. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Für den Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Frage 9:

Ich wohne in einem anderen Mitgliedstaat, wurde geimpft und habe diese Impfung selbst bezahlt. Habe ich einen Anspruch auf eine Erstattung?

Antwort:

Sollte die Impfung nicht im Leistungskatalog des Wohnstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Studierende im Ausland - Häufige Fragen zu Corona

Frage 1:

Ich studiere in Deutschland und wohne in einem anderen Mitgliedstaat. Ändert sich durch die Corona-Pandemie etwas an meinem Krankenversicherungsschutz?

Antwort:

Nein. Sie sind weiterhin im anderen Mitgliedstaat krankenversichert. Ihr Status als Studierende/r ändert sich nicht, wenn Sie sich aufgrund der Corona-Pandemie länger als geplant in Deutschland aufhalten. Sie können weiterhin in Deutschland Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen.

Für die Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien), können Leistungen mit der Anspruchsbescheinigung aus dem Wohnstaat in Anspruch genommen werden.

Frage 2:

Ich studiere in einem anderen Mitgliedstaat und wohne in Deutschland. Die Reisebeschränkungen innerhalb der EU sind zwar inzwischen aufgehoben. Dennoch möchte ich aufgrund der Corona-Pandemie momentan noch nicht an meinen Studienort zurückkehren. Ändert sich durch die Corona-Pandemie etwas an meinem Krankenversicherungsschutz?

Antwort:

Nein. Sie verlieren Ihren Status als Studierende/r nicht. Sie sind weiterhin in Deutschland gesetzlich krankenversichert und können dort Leistungen wie gewohnt über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen. Dies gilt auch, wenn Sie in einem Staat studieren, für den noch eine Reisewarnung existiert und mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Rentner im Ausland - Fragen zu Corona

Frage 1:

Ich beziehe ausschließlich eine Rente aus Deutschland und lebe in einem anderen Mitgliedstaat. Während meines Besuchs in Deutschlands wurden die Reisebeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie eingeführt. Inzwischen wurden die Reisebeschränkungen zwar aufgehoben. Dennoch habe ich mich entschieden, vorerst in Deutschland zu bleiben. Ändert sich etwas an meinem Krankenversicherungsschutz?

Antwort:

Nein. Sie können Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Deutschland in Anspruch nehmen.

Frage 2:

Ich beziehe ausschließlich eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat und lebe in Deutschland. Ich werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Kann ich auch während der Corona-Pandemie weiterhin Krankenversicherungsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?

Antwort:

Sie bleiben weiterhin in dem Mitgliedstaat, aus dem Sie Ihre Rente beziehen, versichert und bei der Krankenkasse in Deutschland eingeschrieben, die Sie auch bisher betreut hat. Sie können wie gewohnt in Deutschland alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Anspruch nehmen.

Frage 3:

Ich beziehe ausschließlich eine Rente aus einem anderen Mitgliedstaat und lebe in Deutschland. Ich werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Habe ich Anspruch auf einen Schnelltest?

Antwort:

Alle Bürgerinnen und Bürger können mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche durchführen lassen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Leistung der Krankenversicherung.

Frage 4:

Ich wohne in Deutschland und arbeite in einem anderen Mitgliedstaat. Ich werde von einer deutschen Krankenkasse betreut. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Personen, die in Deutschland wohnen, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Dies gilt auch dann, wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat krankenversichert sind.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 5:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin in Deutschland gesetzlich versichert. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland?

Antwort:

Personen, die in Deutschland versichert sind, haben einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Person in einem Staat versichert ist, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, dass die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 6:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin in Deutschland gesetzlich versichert. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung im Wohnstaat?

Antwort:

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Wohnstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Wohnstaat erhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Frage 7:

Ich wohne in einem anderen Staat und bin dort versichert. Allerdings bin ich deutscher Staatsangehöriger. Habe ich einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Für den Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle. Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung in Deutschland.

Frage 8:

Ich wohne in einem anderen Mitgliedstaat, wurde geimpft und habe diese Impfung selbst bezahlt. Habe ich einen Anspruch auf eine Erstattung?

Antwort:

Sollte die Impfung nicht im Leistungskatalog des Wohnstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse.

Junge Frau mit Mundschutz am Flughafen

Touristen im Ausland - Fragen zu Corona

Frage 1:

Ich möchte in einem Mitgliedstaat Urlaub machen. Kann ich dort Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen?

Antwort:

Sie können in einem Mitgliedstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Nähere Informationen können Sie unseren Merkblättern „Urlaub in …“ entnehmen. Diese finden Sie auf der Homepage der DVKA → „Versicherte“ → „Touristen““. Bitte bedenken Sie, mit der EHIC ist ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen, eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Frage 2:

Ich möchte in einem Land Urlaub machen, für das eine Reisewarnung gilt. Kann ich trotz bestehender Reisewarnung dort Krankenversicherungsleistungen in Anspruch nehmen?

Antwort:

Bei einer Reisewarnung handelt es sich nicht um ein Reiseverbot. Touristen, die sich in Staaten aufhalten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Türkei, Tunesien und Serbien) können dort mit einem „Urlaubskrankenschein“ sofort notwendige Leistungen in Anspruch nehmen. Bitte beantragen Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse vor Beginn des Urlaubs. Bitte bedenken Sie, mit einem „Urlaubskrankenschein“ ist ein Rücktransport nach Deutschland nicht abgesichert ist. Es wird empfohlen eine zusätzliche private Reisekrankenversicherung abzuschließen.

Frage 3:

Ich halte mich derzeit zu Urlaubszwecken in Deutschland auf und bin in einem anderen Mitgliedstaat versichert. In diesem Mitgliedstaat besteht für Deutschland eine Reisewarnung/ Reisebeschränkung. Kann ich trotzdem weiterhin Krankenversicherungsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?

Antwort:

Touristen aus anderen Mitgliedsstaaten, die sich in Deutschland vorübergehend aufhalten, können Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Sind Sie nicht im Besitz einer EHIC, sollten Sie eine Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger im Heimatstaat anfordern.

Frage 4:

Ich bin zurzeit in einem anderen Mitgliedstaat im Urlaub. Als Reiserückkehrer besteht für mich eine Corona-Testpflicht vor meinem Abflug nach Deutschland. Übernimmt die Krankenversicherung die Kosten für den Corona-Test?

Antwort:

Sie können in einem Mitgliedstaat Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang richtet sich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Aufenthaltsstaates. Sollte der Test nicht im Leistungskatalog des Mitgliedsstaats beinhaltet sein, besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung nach den deutschen Rechtsvorschriften gegenüber der deutschen Krankenkasse. Die Flugreisenden tragen die Kosten der Tests in der Regel selbst.

Frage 5:

Ich halte mich derzeit vorübergehend in Deutschland auf und bin in einem anderen Mitgliedstaat oder Abkommenstaat versichert. Habe ich Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Der Anspruch besteht nur für Personen, die ihren Wohnort, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder dort versichert sind.

Frage 6:

Ich bin in Deutschland versichert und halte mich zurzeit in einem anderen Mitgliedstaat oder Abkommenstaat auf. Habe ich Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung?

Antwort:

Ist die Impfung Bestandteil des Leistungskatalogs des Aufenthaltsstaates, kann die Impfung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im Aufenthaltsstaaterhalten werden. Dies gilt sowohl für Mitgliedstaaten als auch für Staaten, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Krankenversicherung umfasst (Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien).

Informationen zur Türkei - Fragen hinsichtlich Corona

Frage 1:

Ich wohne in Deutschland, bin dort gesetzlich versichert und befinde mich aufgrund des eingeschränkten Flugverkehrs immer noch in der Türkei. Kann ich weiterhin Krankenversicherungsleistungen in der Türkei in Anspruch nehmen?

Antwort:

Bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Diese wird prüfen ob und ggf. für welchen Zeitraum Sie eine weitere Anspruchsbescheinigung T/A 11 erhalten können, damit Sie weiterhin sofort notwendige Leistungen in der Türkei in Anspruch nehmen können.

Frage 2:

Ich wohne in der Türkei, bin dort versichert und befinde mich derzeit zu Urlaubszwecken in Deutschland. Aufgrund des eingeschränkten Flugverkehrs ist es mir derzeit nicht möglich, zurückzukehren. Kann ich weiterhin Krankenversicherungsleistungen in Deutschland in Anspruch nehmen?

Antwort:

Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige SGK-Zweigstelle. Diese wird prüfen, ob und ggf. für welchen Zeitraum Sie eine weitere Anspruchsbescheinigung A/T 11 erhalten können, damit Sie weiterhin sofort notwendige Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland in Anspruch nehmen können.

Frage 3:

Ich wohne in Deutschland, bin dort krankenversichert und halte mich derzeit noch in der Türkei auf. Was passiert, wenn ich nach meiner Rückkehr nach Deutschland erneut in die Türkei einreise? Ab wann gilt mein Wohnort als verlegt?

Antwort:

Der Wohnort gilt grundsätzlich als verlegt, wenn Sie sich 183 Tage ununterbrochen in der Türkei aufgehalten haben. Dies bedeutet, dass bei erneuter Einreise nach der Pandemie auch ein neuer 183-Tage-Zeitraum beginnt. Vorherige Zeiträume bleiben unberücksichtigt.

Quelle: DVKA (Rechtsstand: Mai 2021)