Bauarbeiter in Dubai

© Paul Keller / http://creativecommons.org/licenses/by/2.0

Verluste bei Auslandsgeschäften

13.09.2013

Immer mehr deutsche Handwerksbetriebe zieht es ins Ausland. Doch auch in der neuen Heimat werden ab und an auch Verluste erzielt. Kann ein Unternehmen seine Verluste, die es im Ausland erlitten hat, bei der Gewinnermittlung für das deutsche Finanzamt abziehen? Die Finanzverwaltung verneinte dies, ein Finanzgericht dagegen bejahte.

Problematisch ist es immer dann, wenn im Ausland erzielte Verluste anfallen, weil das Geschäftsvorhaben im Ausland nicht zustande kam und die Gewinne bei planmäßigem Tätigwerden im Ausland besteuert worden wären. Hier ein Auszug und Beispiel der Deutschen Handwerkszeitung:

"Beispiel: Die Huber-GmbH wollte in Österreich einen 15-monatigen Auftrag für den Bau einer Reihenhaussiedlung an Land ziehen. Die Kosten für die Ausschreibung und einen Steuer- und Unternehmensberater kosteten 50.000 Euro. Das Vorhaben scheiterte. Die Huber GmbH behandelte die 50.000 Euro als vergebliche Betriebsausgaben.

Folge: Das Finanzamt würde diese 50.000 Euro nicht zum Abzug zulassen, weil die Gewinne aus der Bautätigkeit von mehr als 12 Monaten in Österreich besteuert worden wären. Da die 50.000 Euro also im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen erzielt wurden, kippt der Betriebsausgabenabzug."

Das Kölner Finanzgericht entschied zugunsten der Unternehmer

Da die fiskalische Auffassung gegen Unionsrecht verstößt, urteilten die Rcihter des Finanzgerichts Köln zugunsten der Unternehmer. So dürfen diese vergeblichen Verluste (sog. finale Verluste) als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Köln, Urteil v. 13.3.2013 - 10 K 2067/12; Revision zugelassen).

Daraus folgt der Tipp von der Deutschen Handwerkszeitung für die Unternehmer:

"In vergleichbaren Fällen müssen Unternehmer gegen die Streichung des Betriebsausgabenabzugs Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren ein Machtwort gesprochen hat. Die Chancen stehen für Unternehmer sehr gut, dass auch der Bundesfinanzhof sich der Meinung der Finanzgerichts Kölns anschließt."