Länderinformationen Indien

Hauptstadt Neu-Delhi
Fläche 3.287.263 km²
Einwohnerzahl 1.380.004.000
Regierungssystem Parlamentarische Demokratie
Religion 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen, 1,7 % Sikhs, 0,7 % Buddhisten, 0,4 % Jainas und 0,7 % andere (zum Beispiel traditionelle Adivasi-Religionen, Bahai oder Parsen)
Amtssprache Hindi und Englisch, 22 weitere anerkannte Sprachen
Währung Indische Rupie
Zeitzone UTC + 5:30
Internet-TLD .in

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Von Reisen nach Jammu und Kaschmir sowie nach Manipur wird derzeit dringend abgeraten.

Reisen nach Manipur
Im Bundesstaat Manipur kommt es weiterhin zu ethnisch begründeten Ausschreitungen, siehe Sicherheit – Innenpolitische Lage.

Erteilung von e-Visa
Abhängig vom Reisezweck kann es bei der Beantragung von e-Visa zu Verzögerungen durch Rückfragen sowie die Aufforderung zum Einreichen eines Papierantrages bei der indischen Auslandsvertretung, insbesondere im Bereich der e-Business-Visa, kommen. Das Auswärtige Amt hat weder Einfluss auf die Bearbeitungsdauer, noch auf die Entscheidung durch die indischen Behörden, s. auch Einreise und Zoll (Visum).

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Indiens.

Reisende aus Deutschland unterliegen derzeit keinen pandemiebedingten Beschränkungen.

Aktuelle Informationen zu spezifischen Einreisebestimmungen, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem Zufallsprinzip ankommende Flugpassagiere einem kostenpflichtigen COVID-19-Test am Flughafen unterzogen werden. Bei positivem Testergebnis kann eine Heimquarantäne angeordnet werden.

Ausreise und Transit
Aktuelle Informationen zu spezifischen Einreisebestimmungen, Test- und Quarantäneregelungen finden sich auf der Webseite des Flughafens New Delhi.

In einigen Staaten können weiterhin Beförderungseinschränkungen bzw. COVID-Testpflichten für Reisende, die sich zuvor – auch im Transit – in Indien aufgehalten haben, gelten. Beförderungsrichtlinien sind ständigen kurzfristigen Änderungen unterworfen.

Ein-, Durch- und Weiterreisen auf dem Landweg sind derzeit nur eingeschränkt möglich.

Beschränkungen im Land
Ausgangssperren, bundesstaatliche Einreisebeschränkungen und Kontrollmaßnahmen sowie sonstige einschränkende Maßnahmen einschließlich verpflichtender kostenpflichtiger Corona-Schnelltests können orts- und lageabhängig kurzfristig verhängt werden. Verstöße gegen Pandemieauflagen können als Straftaten geahndet werden.

Die örtlichen Abstands- und Hygienevorschriften müssen eingehalten werden.

Empfehlungen

  • Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei der zuständigen indischen Auslandsvertretung bzw. Ihrer Fluggesellschaft nach den aktuell geltenden Einreise- und Beförderungsbestimmungen.
  • Achten Sie auf die Einhaltung der AHA-Vorschriften und befolgen Sie zusätzlich die Hinweise lokaler Behörden.
  • Halten Sie sich bei den lokalen indischen Behörden über die jeweils geltenden Regelungen informiert und verfolgen Sie die örtlichen Medien.
  • Bitte erkundigen Sie sich vor Reiseantritt über die genauen Vorschriften Ihres indischen Ziel-Bundesstaates, sollten Sie innerhalb Indiens reisen.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz

Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
Bei Einreise aus einem Gelbfiebergebiet ist eine Gelbfieberimpfung nachzuweisen.

Reisende mit Wohnsitz in Ländern mit Poliomyelitis-Erkrankungen (Kinderlähmung) müssen eine Impfung nach WHO-Standard nachweisen, die mindestens vier Wochen und maximal ein Jahr vor Ausreise durchgeführt wurde. Für Ausländer, z. B. deutsche Staatsbürger, die in Poliomyelitis-infizierten Ländern leben und nach Indien reisen, ist eine Impfung nicht erforderlich. Genauso ist der Impfnachweis nicht erforderlich für Ausländer, die in Indien leben und in Poliomyelitis-infizierte Länder reisen.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Typhus, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Tollwut, Hepatitis B und Japanische Enzephalitis empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise nach Indien ein Visum.

Das Visum muss vor der Einreise bei einer indischen Auslandsvertretung oder als e-Visa beantragt werden. 

Visa bei Einreise (on arrival) sind nicht möglich.

Die Erteilung von e-Visa in vorläufige Reisepässe ist nicht möglich.

Das e-Visum muss bis spätestens vier Tage vor dem geplanten Einreisedatum beantragt werden, s. Aktuelles. Die Dauer des berechtigten Aufenthalts variiert zwischen den verschiedenen Kategorien für E-Visa (z.B. Tourismus-, Geschäfts-, oder Konferenzvisa). Genauere Informationen bietet Indianvisaonline, worüber auch Anträge zu stellen sind. In Einzelfällen soll es bei der Online-Bezahlung der e-TV zu Schwierigkeiten gekommen sein. Ein Ausdruck der Electronic Travel Authorization (ETA) muss auf Verlangen vorgezeigt werden können.
Es steht eine 24/7-Hotline unter +91-11-2430 0666 oder indiatvoa@gov.in zur Verfügung.

Reguläre Touristenvisa werden grundsätzlich mit einer Gültigkeitsdauer von 365 Tagen ab dem Tag des Ausstellungsdatums ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Besuch. In der Regel sind mehrfache Einreisen möglich (multiple entry visa).

Es erfolgen immer wieder Ausweisungen, weil Aktivitäten in Indien wie NGO-Arbeit oder Journalismus nach Auffassung der indischen Behörden nicht mit dem Status eines Touristenvisums vereinbar sind.

  • Stellen Sie bei Beantragung des e-Visa über Indianvisaonline sicher, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist und führen Sie einen Ausdruck der Electronic Travel Authorization (ETA) stets mit.
  • Beantragen Sie stets konkret anlassbezogene Visa, z.B. Konferenzvisa, Journalistenvisa oder Business/Employment/Entry (X) Visa für Freiwilligenarbeit.
  • Informieren Sie sich beim indischen Innenministerium bzw. Bureau of Immigration zum Thema Touristen- und Arbeitsvisa (FAQ Tourist Visa und FAQ Employment Visa).

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Indien sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Indien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Indien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Indien genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Indien finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Indien.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Indien gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Indien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Zur Prüfung, ob für eine in Indien ausgeübte Beschäftigung die indischen oder deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, ist momentan immer noch das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit vom 8. Oktober 2008 (BGBl. 2009 II, S. 625) heranzuziehen. Es handelt sich um ein so genanntes „Entsendeabkommen“, das am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung BGBl. 2010 II, S. 10). Es soll durch das neue Abkommen vom 12. Oktober 2011 abgelöst werden (vgl. hierzu den „Hinweis“).

Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens  vom 8. Oktober 2008 bezieht sich auf die folgenden Rechtsvorschriften (vgl. hierzu Artikel 2):

  • In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsvorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung.
  • In Bezug auf die Republik Indien auf alle Rechtsvorschriften über
    a.) die Alters- und Hinterbliebenenrente für Beschäftigte,
    b.) die Rente für Beschäftigte bei dauerhafter und voller Invalidität. 

Das Abkommen vom 8. Oktober 2008 gilt in Bezug auf alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gewöhnlich aufhalten oder dort beschäftigt sind (vgl. hierzu Artikel 3).

Hinweis: Das neue Abkommen über die Rentenversicherung vom 12. Oktober 2011 (BGBl. 2012 II, S. 588) wurde zwar abgeschlossen und unterzeichnet, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Es wird das Entsendeabkommen vom 8. Oktober 2008 integrieren. Selbiges gilt für die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 12. Oktober 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Soziale Sicherheit (BGBl. 2012 II, S. 601). Es soll die Rentenversicherungs-Systeme beiden Vertragsstaaten koordinieren. Zudem soll die Doppelversicherung vermieden und für die Zusammenrechnung der zurückgelegten Versicherungszeiten von Entsandten und in Indien beschäftigten Deutschen mit denen des Heimatlandes gesorgt werden. Künftig können Deutsche damit aus indischen Versicherungszeiten und indische Versicherte aus deutschen Versicherungszeiten Rentenansprüche erwerben. Diese Ansprüche sollen in Zukunft ungekürzt in das jeweils andere Land gezahlt werden.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Arbeitnehmer einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Beitrag nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Indien.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung in den 12 Büchern des Sozialgesetzbuches (SGB I bis SGB XII) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. Der Fall eintreten, dass der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten – also in Deutschland und in Indien – Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser so genannten „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und Indien spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die indischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Indien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die indischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer

  • im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
  • im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnissen

ausschließlich in Indien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Indien im Rahmen einer Entsendung erfolgt (vgl. hierzu § 4 SGB IV), ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Wann liegt keine Entsendung vor?

Unter Punkt 2 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 8. Oktober 2008 haben sich die beiden Vertragsstaaten auf folgende Parameter verständigt: Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

  • die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht;
  • der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht ausübt;
  • die zum Zweck der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat;
  • diese eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Recht eines Vertragsstaats darstellt oder
  • der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war.

Die ersten 48 Kalendermonate

Für einen nach Indien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 48 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit.  Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht (z. B. privat krankenversichert) – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“, Berlin, vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufriedenstellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Indien und Deutschland im Rahmen von so genannten „Ausnahmevereinbarungen“ abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in Indien die „Employees' Provident Fund Organisation (EPFO)“ zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer mindestens drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Indien bzw. vor Ablauf der ersten 48 Kalendermonate der Entsendung den Antrag beim GKV-Spitzenverband, DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Vor- und Zuname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Indien
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Indien
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmens/der Arbeitsstätte in Indien
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Anbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Indien
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland übernimmt
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift der Einzugsstelle (Krankenkasse, an die bisher die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden)
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien der/des Vordrucke/s IN/DE 101, sofern es sich um eine Verlängerung des Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 48 Kalendermonate überschreitet.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in Indien fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in Indien, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in Indien erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Vordruck IN/DE 101

Arbeitnehmer, die in Indien arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Indien“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck IN/DE 101.

In Deutschland wird der Vordruck IN/DE 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 48 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. Diese Pauschalvereinbarungen bieten fast alle deutschen Krankenkassen den Arbeitgebern an.

Das Gesundheitswesen ist überwiegend staatlich, mit Ausnahme einiger privaten Krankenhäuser. Obwohl die Gesundheitsbetreuung auf dem Land bereits erheblich verbessert wurde, insbesondere durch Erste-Hilfe-Stationen in Dörfern, besteht noch ein großes Stadt-Land-Gefälle. In vielen Dörfern gibt es keine medizinischen Einrichtungen. Verschlimmert wird die Lage durch schlechte hygienische Bedingungen, wie fehlender Zugang zu sauberem Trinkwasser und Sanitäranlagen, sowie Unterernährung. Ähnliche Bedingungen herrschen in städtischen Elendsvierteln. Seuchen wie Malaria, Filariose, Tuberkulose und Cholera sind in manchen Regionen noch immer ein großes Problem.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V). Im Hinblick auf eine solche Auslandsreise-Krankenversicherung können sich die Leser an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V. wenden: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Tel.: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Indien von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Indienaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Indienaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Indien auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Indien gibt es kein Pflegeversicherungssystem, das mit dem deutschen vergleichbar ist.

Über das indische Rentenversicherungssystem liegen leider keine Informationen vor. Im Entsendeabkommen vom 8. Oktober 2008 wird als zuständiger Träger für die Belange der indischen Rentenversicherung der Altersvorsorgefonds (Employees‘ Provident Fund Organization) in New Delhi benannt.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Indien Aktuell
Forum zum Austausch über das Leben in Indien und aktuelle Themen.
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