Bürgergeld im Ausland
Das ist bei Auslandsaufenthalten zu beachten
Mit dem Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022 (BGBl. 2022 Teil I Nr. 51, Seite 2328) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 das Bürgergeld eingeführt.
Das neue Bürgergeld (gesetzlich geregelt im § 19 SGB II) löst ab dem 1. Januar 2023 das Arbeitslosengeld II – im allgemeinen Sprachgebrauch auch Hartz IV genannt – ab.
In diesem Zusammenhang wurde auch der § 7b SGB II – er befasst sich mit der Erreichbarkeit der Leistungsempfänger – neu gefasst.
Die Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld haben das Recht und die Möglichkeit, das Bürgergeld auch im Ausland zu beziehen. Es sind allerdings einige Regeln zu beachten, die in der „Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsfähiger Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (Erreichbarkeits-Verordnung – ErrV)“ verbindlich festgelegt sind.
Die deutschen Jobcenter, die für die Bewilligung und Auszahlung des Bürgergeldes zuständig sind, definieren den Begriff „grenznahes Ausland“ wie folgt:
„Der nähere Bereich schließt unter Berücksichtigung der zeitlichen Komponente auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein (§ 7b Absatz 1 Satz 4 SGB II). Der räumliche Nahbereich ist somit nicht auf das Inland beschränkt. Er kann auch Orte im grenznahen Ausland umfassen, wenn sie sich in der Umgebung des Jobcenters befinden.
Als grenznahes Ausland wird der Bereich bezeichnet, der sich von der Landesgrenze der Bundesrepublik Deutschland bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern in das Landesinnere eines an Deutschland grenzenden Staates erstreckt (§ 1 Absatz 2 Satz 3 ErrV). Die Definition orientiert sich dabei an § 14 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes.“
Urlaub im Ausland für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld?
Ja, das ist möglich.
Allerdings nur für längstens drei Wochen (= 21 Kalendertage) im Kalenderjahr (§ 7b Absatz 3 Satz 2 SGB II / § 7 Absatz 1 Satz 3 ErrV).
Hierzu der genaue Wortlaut des § 7b Abs. 3 ASGB II (Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund):
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, erhalten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichtigen Grund soll in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen.“
Dabei ist Folgendes zwingend zu beachten:
Bei der 3-Wochen-Regelung (= 21 Kalendertage) werden Samstag, Sonntag und Feiertage mit berücksichtigt.
Ein Beispiel:
Vom 6. November 2023 (= Montag) bis 26. November 2023 (= Sonntag) sind 21 Kalendertage.
Wichtig: Mit vorheriger Zustimmung des Jobcenters können erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund verlassen. Die erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen erhalten in der Zeit ihrer zugestimmten Abwesenheit weiterhin Leistungen.
Die interne Interpretation der deutschen Jobcenter besagt Folgendes:
„Bei der besagten 3-Wochen-Regelung handelt es sich um eine „Soll“-Vorschrift („soll die Dauer“). Besondere Umstände können in Einzelfällen auch eine 3 Wochen übersteigende Abwesenheit rechtfertigen (§ 7 Absatz 1 Satz 4 ErrV). Die Zustimmung kann in diesen Fällen erteilt werden, soweit die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.“
Die „vorherige Zustimmung“ handhaben die deutschen Jobcenter intern wie folgt:
„Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass das Jobcenter noch vor Verlassen des näheren Bereichs entscheiden kann. In der Regel ist die Zustimmung spätestens 5 Werktage (normaler Geschäftslauf) vorher einzuholen (§ 4 Absatz 1 Satz 1 ErrV). Die Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden (§ 4 Absatz 4 Satz 1 ErrV). Dies ermöglicht den Jobcentern eine realistische Beurteilung, ob die Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung voraussichtlich beeinträchtigt oder nicht beeinträchtigt wird.“
Für diesen Fall gibt es entsprechende Regelungen, die von den deutschen Jobcentern wie folgt gehandhabt werden:
„Wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person während der Abwesenheit außerhalb des näheren Bereiches erkrankt und eine Rückkehr deshalb nicht möglich ist, kann dies ebenfalls ein besonderer Umstand sein, der ein Abweichen von der 3-Wochen-Zeitspanne rechtfertigt. Der Leistungsanspruch besteht weiter, wenn die leistungsberechtigte Person so schwer erkrankt ist, dass eine Reiseunfähigkeit besteht, so dass die Heimreise unter keinen bzw. völlig unzumutbaren Umständen möglich ist. Dies ist bei Nichttransportfähigkeit der Fall, die in geeigneter Form nachzuweisen ist.“
Sonderregelung für Erwerbstätige mit Bürgergeld-Bezug
Und noch ein Sachverhalt, für den es entsprechende Regelungen gibt, und die von den deutschen Jobcentern wie folgt gehandhabt werden:
„Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen, die Bürgergeld ergänzend zu ihrem Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten, dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund für die Dauer ihres arbeitsvertraglich geregelten Urlaubsanspruches gemäß § 3 Absatz 1 BurlG oder anderen Regelungen verlassen, auch wenn die Abwesenheitszeit im Einzelfall den 3-Wochen-Zeitraum übersteigt (§ 7 Absatz 2 ErrV). Damit werden Unstimmigkeiten zwischen Sozial- und Arbeitsrecht vermieden. Die Zustimmung ist verpflichtend zu erteilen.“
Zustimmung durch das Jobcenter für nur drei Wochen oder keine Zustimmung
Planen die Bezieherinnen und Bezieher einen Auslands-Urlaubsaufenthalt von länger als drei Wochen, wenn dem das Jobcenter aber nur für drei Wochen zugestimmt hat, ist Folgendes zu beachten (interne Handhabung der deutschen Jobcenter):
„Beantragt eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs von mehr als drei Wochen ohne wichtigen Grund und stimmt das Jobcenter nur einer Abwesenheit für drei Wochen zu, besteht für die ersten drei Wochen der Abwesenheit weiterhin Anspruch auf Leistungen. Für den drei Wochen überschreitenden Zeitraum (ab Woche 4) besteht hingegen kein Leistungsanspruch mehr und das Bürgergeld ist entsprechend ab der vierten Abwesenheitswoche bis zum Ende der Abwesenheit aufzuheben.“
Auf gut Deutsch: Ab dem 22. Kalendertag des Auslandsaufenthaltes gibt es kein Bürgergeld mehr.
Das Jobcenter kann einen Auslands-Urlaubsaufenthalt allerdings auch gänzlich untersagen, wobei die Beziehrinnen und Bezieher von Bürgergeld Folgendes beachten müssen (interne Handhabung der deutschen Jobcenter):
„Bei Abwesenheiten ohne wichtigen Grund, denen das Jobcenter nicht zugestimmt hat bzw. auch nachträglich nicht zustimmt, besteht bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit kein Leistungsanspruch mehr. Diese Rechtsfolge kann auch nicht durch einen neuen Leistungsantrag (ggf. mit Rückwirkung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II) umgangen werden, weil dies nichts daran ändert, dass ein Leistungsbezug im betreffenden Leistungszeitraum wegen fehlender Erreichbarkeit ausgeschlossen ist (§ 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II). Die Leistungen sind für die Zeit der Abwesenheit aufzuheben und ggf. zurückzufordern. Die Dauer der Abwesenheit (unter oder über drei Wochen) ist dabei unerheblich.“
Zu dieser drastischen Maßnahme greifen die deutschen Jobcenter insbesondere dann, wenn der Auslandsaufenthalt spontan ohne vorherige Ankündigung beim Jobcenter und ohne dessen Zustimmung angetreten wird.
Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.