Medizinisch erforderliche Leistungen für Touristen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Vereinigten Königreich
24.09.2021Von deutschen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich auch ab 01.01.2021 im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden.
Für grenzüberschreitende Leistungen bei Krankheit gelten die bisherigen Bestimmungen grundsätzlich fort. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sind hingegen für Aufenthalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen grundsätzlich nicht erfasst.
Dies bedeutet für Touristen, dass Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (z. B. Pflegegeld) bei Aufenthalten im Vereinigten Königreich grundsätzlich nur noch für maximal sechs Wochen im Kalenderjahr bezogen werden können.
Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet. Informationen zu ihren Ansprüchen erhalten die Leserinnen und Leser bei der für sie zuständigen Pflegekasse.
Beispiel:
Ein Tourist ist bei einer deutschen gesetzlichen Kranken- und Pflegekasse versichert und hält sich zu touristischen Zwecken vom 20.01.2021 bis 15.02.2021 im Vereinigten Königreich auf.
Ergebnis:
Der Tourist kann auch weiterhin medizinisch notwendige Leistungen über die von seiner zuständigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) beziehen.
Wichtiger Hinweis:
Weitere Fragen zur Absicherung im Krankheits- oder Pflegefall beantworten die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland. Rechtsverbindliche Auskünfte erhalten Sie ausschließlich dort.
Quelle: DVKA (Rechtsstand: 26. August 2021)