Pflegeleistungen im Ausland

09.10.2017

Auswandern hat seinen Reiz – gerade nach dem Arbeitsleben spielen viele Deutsche mit diesem Gedanken. Bei guter gesundheitlicher Verfassung wird der Traum auch oft Realität. Sobald aber ernsthafte Krankheiten kommen, ist die private Vorsorge gefragt – oder man hofft auf Leistungen aus Deutschland. Doch gibt es die?

Grundsätzlich haben Deutsche, die nur vorübergehend im Ausland sind, die Möglichkeit dort auch Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Pflegekasse zu erhalten. Dies hängt jedoch von der Aufenthaltsdauer ab und ob man sich in der EU oder außerhalb aufhält. Das Sozialrecht ist sehr komplex, daher werden hier zunächst nur einige Beispiele genannt.

EU

In der EU (und in der Schweiz) ist die Zahlung von Pflegegeld möglich, selbst wenn der Aufenthalt länger als sechs Wochen oder von Dauer ist. Pflegebedürftige müssen sich aber entscheiden, ob sie die Leistungen aus dem neuen Wohnortstaat oder aus Deutschland erhalten möchten. Um eine Doppelleistung zu vermeiden, überprüfen die Pflegekassen regelmäßig, ob Ansprüche noch berechtigt sind. Ob eine Leistung aus Deutschland oder aus dem neuen Land möglich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier geht es vor allem um Vorversicherungszeiten in Deutschland und im jetzigen Wohnortland. Außerdem spielen der Aufenthaltsgrund und die geplante Aufenthaltsdauer eine Rolle.

Detaillierte Angaben zu den Voraussetzungen und Ansprüchen sind auf unserer Sonderseite zur Pflegeversicherung aufgeführt. 

Leistungen

Grundsätzlich ist zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu unterscheiden. Vor allem bei Leistungen im neuen Wohnortstaat gibt es Fallstricke. Sobald Pflegebedürftige hier Sachleistungen in Anspruch nehmen, zahlt die deutsche Pflegekasse kein Pflegegeld mehr. Deutsche Pflegesachleistungen werden im Ausland eigentlich nie gewährt.

Eine Besonderheit: Wer bereits vor seinem Auslandsaufenthalt pflegebedürftige ist, muss sich bereits da entscheiden, ob er am neuen Wohnort Pflegegeld oder Pflegesachleistungen aus Deutschland in Anspruch nehmen möchte.

Wer Pflegeleistungen des neuen Heimatlands in Anspruch nehmen will, sollte sich vorab über die Höhe, Dauer und den Umfang des Anspruches informieren. In unseren Länderinformationen finden sich umfassende Hinweise zur Sozialversicherung zu den einzelnen Ländern

Diese Punkte sind nur als grobe Hilfestellung zu verstehen. Um den Einzelfall zu klären, sollten sich Pflegebedürftige immer mit den jeweiligen Pflegekassen in Verbindung setzen. Denn trotz aller gesetzlichen Regelungen bestimmen die deutschen Pflegekassen aber nach wie vor im eigenen Ermessen, ob und welche Pflegeleistungen tatsächlich im EU-Ausland gewährt werden.

Nicht-EU

Bei einem Aufenthalt außerhalb der EU von bis zu 6 Wochen – also einem vorübergehenden Aufenthalt – hat man weiterhin Anspruch auf Leistungen. Bei einem Aufenthalt in einem Nicht-EU-Staat von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr erlischt der Anspruch auf deutsche Pflegeleistungen spätestens ab dem 43. Tag des Aufenthalts. Es gibt sogar Pflegekassen, die den Leistungsanspruch bereits ab dem 1. Tag des Aufenthalts versagen, wenn bereits im Voraus ein mehr als sechswöchiger Auslandsaufenthalt bekannt bzw. geplant ist.

Bei einem dauerhaften Aufenthalt außerhalb der EU endet die deutsche Sozialversicherungspflicht automatisch. Dann bestehen auch keinerlei Leistungsansprüche mehr.

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