ältere Dame im Mantel

Kein Anspruch auf häusliche Versorgung durch Pflegeversicherung

12.02.2012

Nach einem Urteil  des EuGH vom 12. Juli 2012 muss die Pflegeversicherung für Deutschen im Ausland keine Pflegesachleistungen übernehmen. Die EU-Kommission reichte eine entsprechende Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, die jedoch vom Europäischen Gerichtshof zurückgewiesen wurde.

Pflegegeld statt Sachleistung

Die deutsche Pflegeversicherung erstattet Deutschen im Ausland weiterhin keine Sachleistungen in der häuslichen Versorgung im Ausland. Deutsche im Ausland, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Zahlung des niedrigeren Pflegegeldes aus der Pflegeversicherung. Sachleistungen, also Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, werden nicht von der Pflegeversicherung erstattet. Das bestrittene Pflegegeld macht ungefähr die Hälfte der Geldsumme aus, die für Sachleistungen gezahlt wird.

Dienstleistungsfreiheit nicht eingeschränkt

Grund für die Abweisung der Klage war für den EuGH, dass die EU-Kommission nicht klar beweisen konnte, dass durch diese "Nichtzahlung" die "Dienstleistungsfreiheit" innerhalb der EU eingeschränkt sei. Dass Urteile zu Kostenübernahmen bei medizinischen Behandlungen keine ausreichenden Argumente sind, begründetet der EU Gerichtshof damit, dass Pflegefälle meistens längerfristig die Leistungen in Anspruch nehmen müssten.

Für die deutschen Versicherten im Ausland sei es möglich, in einem anderen EU-Mitgliedstaat Sachleistungen vom dortigen Versicherungsträger zu erhalten, die wiederum mit der Pflegeversicherung verrechnet werden könnten, so das Argument der deutschen Bundesregierung. So könne man Geld- und Sachleistungen im Ausland so miteinander verknüpfen, dass sie sogar höher als die in Deutschland möglichen Leistungen sein können.

kein Verstoß gegen EU-Recht

Die Richter des EuGH wiesen nochmals darauf hin, dass die Sozialversicherungs-Vorschriften innereuropäisch nicht miteinander abgeglichen sind, was aber kein Verstoß gegen das EU-Recht darstelle. So können alle EU-Bürger nicht davon ausgehen, dass ein örtlicher Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat unter anderem in Bezug auf Leistungen bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit neutral ist.

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