Als Rentner in Österreich leben – aber wo zahle ich die Steuern?

22.01.2019

Das Thema Steuern ist sehr komplex. Einer der Gründe, weshalb wir dazu auf unserer Webseite eher nur an der Oberfläche kratzen. Bei den meisten Anfragen dazu verweisen wir auf passende Steuerberater, die zumeist kompetent weiterhelfen können.

Die Frage, wann ich trotz eines Wohnsitzes im Ausland, bei Rentenbezug aus Deutschland in der BRD unbeschränkt steuerpflichtig bleiben kann, konnten wir nun dank eines deutschen Auswanderers etwas präziser beantworten – zumindest was Österreich betrifft.

Auch ihm ging es so, dass er lange Zeit keine sachdienliche Auskunft zu beiden Ländern einholen konnte. Er erkundigte sich bei Steuerkanzleien in Wien, Salzburg, Passau als auch bei seinem früheren deutschen Steuerberater. Keiner kannte das System des anderen Landes. Leider gibt es nur wenig Fachleute für diese grenzübergreifenden Fälle – und dass obwohl ungefähr 350.000 Deutsche in Österreich leben,

Letztlich erhielt er durch die deutsche Handelskammer Wien die Adresse eines Steuerberaters in Tirol. Dieser hat die Zulassung für beide Länder und unterhält in beiden Ländern Beratungsbüros. 

Zum Doppelbesteuerungsabkommen gilt bei einem Hauptwohnsitz in Österreich seiner Aussage nach Folgendes:

  1. Eine staatliche (nicht nur stattliche) Rente aus Deutschland ist in Deutschland zu versteuern.
  2. Einkünfte aus Immobilien in Deutschland sind in Deutschland zu versteuern.
  3. Eine Betriebsrente ist in Österreich zu versteuern.
  4. Kapitalerträge – egal wo diese anfallen - sind in Österreich zu versteuern, soweit diese nicht endbesteuert sind.
  5. In Deutschland unterliegt die Steuererklärung der beschränkten Steuerpflicht. Es gibt keine Freibeträge oder Ehegattensplitting. Bei der Berechnung wird durch den Progressionsvorbehalt des in Österreich zu versteuernden Einkommens der Steuersatz erhöht.
  6. Beim in Österreich zu versteuernden Einkommen wird durch das in Deutschland zu versteuernde Einkommen der Progressionsvorbehalt angewandt und der Steuersatz erhöht.
  7. Sinnigerweise will jedes Finanzamt den Steuerbescheid vom anderen Land zur eigenen Berechnung. Ist nur die Frage, wer es zuerst bekommt. Das führt häufiger zu Diskussionen und Briefwechseln.
  8. Falls KEINE Betriebsrente bezogen wird, kann beim Deutschen Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden, wenn die Einkünfte aus Deutschland 90 % der gesamten Einkünfte überschreiten. Da in beiden Ländern Erträge aus Bankguthaben, Anleihen oder Aktien endbesteuert sind, könnten die 90 % durch Erträge aus Immobilien außerhalb Deutschlands – somit z. B. auch aus Österreich -  unterschritten werden.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nur beantragt werden, wenn Punkt 8 erfüllt wird.