Arbeitssuche im Ausland / Mitnahme von deutschem Arbeitslosengeld

Allgemeine Regelung

Sie sind in in Deutschland arbeitslos geworden und wollen in einem anderen Mitgliedstaat der EU Arbeit suchen? Dann können Sie den Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld für die Dauer von drei Monaten (Mitnahmezeitraum) mitnehmen (Leistungsmitnahme). Für die Arbeitssuche kann die Dauer der Mitnahme des deutschen Arbeitslosengeldanspruchs auf höchstens sechs Monaten verlängert werden. Eine Leistungsmitnahme in andere Staaten außerhalb der EU nach der VO (EG) Nr. 883/2004 (z. B. USA) ist ausgeschlossen.

Anspruch auf eine Leistungsmitnahme besteht, wenn Sie

  • arbeitslos sind,
  • sich in Deutschland arbeitslos gemeldet haben,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
  • in einem EU-Mitgliedstaat Arbeit suchen wollen,
  • die Pflichten nach den ausländischen Rechtsvorschriften erfüllen*,
  • die Wartefrist erfüllt haben und
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen.

*Stellensuchende müssen den Vermittlungsbemühungen des ausländischen Trägers zur Verfügung stehen. Zu ihren Pflichten gehören in der Regel außerdem die Wahrnehmung von Melde- oder Kontrollterminen beim ausländischen Träger und die Mitwirkung bei Stellenangeboten.

Außerdem haben Drittstaatsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Leistungsmitnahme in einen Mitgliedstaat nach diesen Vorschriften. Bzgl. der Sonderregelungen wenden sich die Leser bitte an die zuständige Agentur für Arbeit.

Sie müssen die Leistungsmitnahme bereits vor ihrer Ausreise zur Arbeitssuche beantragen. Ihre zuständige deutsche Agentur für Arbeit stellt Ihnen (wenn sie die Voraussetzungen erfüllen) ein Dokument PD U2 aus. Dieses Dokument benötigen Stellensuchende, um ihre Berechtigung zur Leistungsmitnahme gegenüber dem ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung nachzuweisen. In dem Dokument PD U2 werden u. a. der Mitnahmezeitraum und der späteste Termin zur Meldung beim ausländischen Arbeitsamt für eine nahtlose Zahlung bescheinigt.

Kann das Dokument PD U2 nicht vor der Ausreise ausgehändigt werden, wird es an die ausländische Anschrift gesandt, ggf. an das ausländische Arbeitsamt. Die Bearbeitung eines Antrages auf Erstellung eines Dokuments PD U2 nimmt einige Zeit in Anspruch. Deshalb empfiehlt es sich, die Agentur für Arbeit möglichst früh über die Absicht zur Arbeitssuche im Ausland zu unterrichten. So kann das Dokument PD U2 noch vor der Abreise ausgehändigt werden kann.

Während der Arbeitssuche im Ausland wird das Arbeitslosengeld von der deutschen Agentur für Arbeit auf das Konto in Deutschland oder im Ausland (weiter­-)gezahlt. Die Leistungshöhe verändert sich nicht.

Stellensuchende müssen der deutschen Agentur für Arbeit während ihrer Arbeitslosigkeit vor der Ausreise mindestens vier Wochen zur Verfügung stehen, damit die Agentur für Arbeit ihre Vermittlungsbemühungen einleiten kann (Vorrang des nationalen Arbeitsmarktes). Die Agentur für Arbeit kann auf Antrag eine frühere Ausreise gestatten, wenn eine Vermittlung in Arbeit in absehbarer Zeit nicht möglich ist. Die Vier-Wochen-Frist kann ferner verkürzt werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, die eine Beschäftigung im Inland unzumutbar machen, aber einer Beschäftigung im vorgesehenen Land der Arbeitssuche nicht entgegenstehen. Dies kann z. B. ein gemeinsamer Umzug der Ehegatten sein, wenn der Ehegatte im Ausland eine Beschäftigung aufnimmt oder fortsetzt.

Leistungen im Ausland können Jobsuchende grundsätzlich erst ab dem Tag der Meldung bei der zuständigen Stelle im Land der Arbeitssuche erhalten. Damit die Leistung ab Beginn des Mitnahmezeitraumes gezahlt werden kann, müssen Sie sich bis spätestens sechs Tage nach ihrer Abreise melden. Ist der sechste Tag nach der Abreise ein Samstag oder Sonntag, ist der darauffolgende Montag maßgebend.

Die Frist zur Meldung bei der ausländischen Stelle gilt auch, wenn das Dokument PD U2 vor der Ausreise noch nicht ausgehändigt werden konnte.

Die Leistungsmitnahme zur Arbeitssuche in andere Mitgliedstaaten ist grundsätzlich für die Dauer von drei Monaten möglich. Der Mitnahmezeitpunkt beginnt am Tag der der Ausreise. Fallen in diesen Zeitraum inländische Leistungsbeschränkungen (z. B. Sperrzeiten, Ruhenszeiträume wegen der Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung), wirken sich diese auch auf den Leistungsbezug während der Arbeitssuche im Ausland aus. Ein Anspruch auf Leistungen für diese Zeiträume besteht auch im Ausland nicht. In diesen Fällen verkürzt sich also der Zahlungszeitraum.

Auf Antrag kann die Agentur für Arbeit den Mitnahmezeitraum auf insgesamt höchstens sechs Monate verlängern. Vorausgesetzt der Antrag auf Verlängerung geht spätestens am letzten Tag des ursprünglichen Mitnahmezeitraumes bei der Agentur für Arbeit ein. Außerdem müssen Sie sich noch im Ausland befinden. Die Antragstellung ist formlos möglich. Wir Ihr Antrag abgelehnt, werden Leistungen nur bis zum Ende des genehmigten Zeitraums gezahlt. In diesem Fall können bei nicht rechtzeitiger Rückkehr im Leistungsbezug und im Versicherungsschutz Lücken entstehen.

Der Leistungsanspruch kann für höchstens 6 Monate mitgenommen werden. Haben Sie nur einen Teil davon in Anspruch genommen, können Sie für die restliche Anspruchszeit einen erneuten Antrag stellen. dafür gelten zwei bedingungen. Zum einen müssen Sie zwischenzeitlich nach Deutschland zurückgekehrt sein. Zweite Voraussetzung ist, dass es sich um den gleichen Mitgliedstaat wie beim ersten Antrag handelt. Den Antrag müssen Sie vor der erneuten Ausreise stellen.

Während der Arbeitssuche im Ausland, ist das Fortbestehen des Leistungsanspruchs grundsätzlich nach deutschen Rechtsvorschriften zu beurteilen. Jobsuchende unterliegen im Land der Arbeitsuche den dortigen Kontrollvorschriften (z. B. regelmäßige Meldung) und Pflichten. Diesen müssen sie nachkommen.

Nehmen Sie im Ausland eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auf, endet die Zahlung.

Üben Sie im Ausland eine Gelegenheitsarbeit (Nebentätigkeit) aus, richtet sich die Anrechnung des Nebeneinkommens nach deutschem Recht. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an die zuständige Agentur für Arbeit. Im "Merkblatt 1" der Agentur finden Sie ebenfalls Hinweise zur Anrechnung von Nebeneinkommen.

Änderungen, die für ihren Anspruch auf Leistungen bedeutsam sind, müssen Sie außer bei ihrer deutschen Agentur für Arbeit auch dort anzeigen, wo sie ihr Dokument PD U2 abgegeben haben; dies gilt auch bei einer Arbeitsunfähigkeit.

Die erneute Leistungsmitnahme zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat der EU ist erst möglich, wenn nach der letzten Inanspruchnahme der Leistungsmitnahme eine unselbstständige Beschäftigung, die zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führte, gleich in welchem EU-­Staat, ausgeübt wurde. Die Erfüllung einer neuen Anwartschaftszeit nach deutschen Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich.

Wenn während des Mitnahmezeitraumes der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Erschöpfung des Anspruchs endet, kommt für den restlichen Mitnahmezeitraum die Zahlung von Arbeitslosengeld II nicht in Betracht.

Arbeitslosengeld II kann während der Arbeitssuche im Ausland nicht gewährt werden.

Sind Stellensuchende bei Rückkehr nach Deutschland weiterhin arbeitslos, kann Arbeitslosengeld in der Regel frühestens ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit gezahlt werden. Sind Stellensuchende wegen des Ablaufs des bescheinigten Mitnahmezeitraumes oder früher nach Deutschland zurückgekehrt und haben sie im Land der Arbeitssuche keine Beschäftigung ausgeübt, kann eine telefonische Meldung ausreichend sein.

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld sind Stellensuchende grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-­, Pflege-­ und Rentenversicherung in Deutschland pflichtversichert. Bei der Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat haben Sie als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Um Sachleistungen wie z.B. ärztliche Behandlung, Medikamente, Krankenhausbehandlung erhalten zu können, benötigen Stellensuchende und ihre Familienangehörigen eine Europäische Krankenversicherungskarte. Haben Sie diese noch nicht erhalten, melden Sie sich vor der Ausreise bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn die Agentur für Arbeit die Mitnahme des Leistungsanspruches zur Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt hat, werden Sie bei Ausreise zunächst aus dem Arbeitslosengeldbezug und bei ihrer Krankenkasse abgemeldet. Arbeitslosengeld erhalten Sie dann wieder (ggf. im nahtlosen Anschluss), wenn sie sich beim ausländischen Träger der Arbeitslosenversicherung als Arbeitssuchender angemeldet haben und der ausländische Träger die zuständige deutsche Agentur für Arbeit entsprechend informiert hat. Die Anmeldung bei der Krankenkasse übernimmt dann ebenfalls wieder ihre zuständige Agentur für Arbeit.

Falls Sie in der Zwischenzeit (d. h. nach der Abmeldung und vor der erneuten Anmeldung bei ihrer Krankenkasse) ein Schreiben ihrer Krankenkasse erhalten, in dem sie darüber informiert werden, dass ihre Pflichtversicherung beendet ist und sie nun anderweitigen Versicherungsschutz nachweisen müssen, setzen sich diese Personen bitte unverzüglich mit ihrer Krankenkasse in Verbindung. Die Krankenkasse muss über die Arbeitssuche im Ausland informiert werden. Lassen Sie bitte prüfen, in welcher Form Sie weiter krankenversichert sind bzw. wie Sie eine mögliche Lücke im Krankenversicherungsschutz schließen können. Eine solche Weiterversicherungsmöglichkeit ist ggf. abhängig von kassenindividuellen Satzungsregelungen.

Bitte beachten Sie: Melden Sie sich beim ausländischen Träger nicht als Arbeitssuchender, erhalten Sie auch kein Arbeitslosengeld. Der Anspruch aus der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist dann ebenfalls gefährdet.


Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.

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