Länderinformationen Portugal

Hauptstadt Lissabon
Fläche 92.212 km²
Einwohnerzahl 10.356.117
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion 85 - 95 % römisch-katholisch
Amtssprache Portugiesisch
Währung Euro
Zeitzone UTC±0, UTC+1 (März bis Oktober)
Internet-TLD .pt

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Portugals.

Derzeit gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.

Ausreise und Transit
Für die Rückreise von Portugal nach Deutschland auf dem Landweg sind die Reise- und Sicherheitshinweise aller Transitländer zu beachten.

Beschränkungen im Land

Die Maskenpflicht gilt nur noch in medizinischen Einrichtungen (wie z.B. Krankenhäusern, Seniorenheimen etc.).

Empfehlungen
Sofern Sie Krankheitssymptome haben, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten, wenden Sie sich im Bedarfsfall an einen Arzt, der auch COVID-19 Tests verschreiben kann. Eine Quarantänepflicht gilt nicht mehr.

Terrorismus
Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Die Kriminalitätsrate ist insgesamt niedrig. Insbesondere in den größeren Touristenzentren kommt es zu Kleinkriminalität wie Diebstählen, die Anzahl von Taschendiebstählen ist recht hoch. Raubüberfälle und das Entreißen von Handtaschen kommen gelegentlich vor, Gewaltkriminalität ist jedoch selten.
In Lissabon und Porto sind hiervon traditionell die historischen Straßenbahnen, aber auch Bahnhöfe und U-Bahn-Stationen besonders betroffen.

In den kleineren Touristenzentren kommt es auch zu Einbrüchen in Ferienwohnungen oder –häuser.
In vielen Gegenden und insbesondere in Strandnähe sind Autoaufbrüche keine Seltenheit.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Halten Sie den Bargeldbestand klein, zahlen Sie lieber mit Kreditkarte oder Bankkarte und nehmen Sie Bankgebühren für mehrere Geldabhebungen in geringerem Wert in Kauf.
  • Verwahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher, zum Beispiel im Hotel-Safe.
  • Tragen Sie Wertsachen am Körper und lassen Sie Fahrzeuge stets verschlossen.
  • Lassen Sie keine offen sichtbaren Wertgegenstände im Fahrzeug liegen und parken Sie möglichst auf bewachten Parkplätzen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Tropenstürme, extreme Wetterlagen und Strömungen im Meer
Es herrscht Atlantik- bzw. Mittelmeerklima auf dem Festland, gemäßigtes Klima auf den Azoren und subtropisches auf Madeira.

Zu Stürmen und Starkregen sowie extremen Wetterwechseln kann es in den Herbst- und Wintermonaten kommen.

An der portugiesischen Atlantikküste bestehen zum Teil lebensgefährliche Strömungen. Es kommt immer wieder zu Badeunfällen.

Insbesondere über den Azoren bilden sich von Mai bis November Tropenstürme. Im Nordatlantik ist in dieser Zeit Hurrikan-Saison.

Busch- und Waldbrände
In den Sommermonaten kommt es in Portugal - vor allem im Zentrum und im Norden des Landes - aufgrund der herrschenden klimatischen Bedingungen immer wieder zu Busch- und Waldbränden. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur auch in Tourismusgebieten muss in diesen Fällen gerechnet werden.

Erdbeben und Vulkane
Portugal, insbesondere Madeira und die Azoren liegen in einer seismisch aktiven Zone, sodass es zu Erdbeben und vulkanischer Aktivität kommen kann.

  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
  • Informieren Sie sich über aktuelle Brände z.B. bei Fogos.
  • Seien Sie bei Fahrten in bewaldeten Gebieten besonders vorsichtig  und achten Sie auf entsprechende Meldungen in den Medien sowie ggf. Hinweise der lokalen Behörden wie der Nationalen Zivilschutzbehörde.
  • Wählen Sie den Notruf 112 bei Sichtung von Bränden.
  • Informieren Sie sich über seismische Aktivitäten beim Portuguese Institute for Sea and Atmosphere IPMA.
  • Machen Sie sich mit Verhaltenshinweisen bei Erdbeben, Vulkanen und Tsunamis vertraut. Diese bieten die Merkblätter des Deutschen GeoForschungsZentrums.
  • Beachten Sie unbedingt die Flaggenhinweise zur Badesicherheit und leisten Sie den Anweisungen der Rettungsschwimmer Folge.
  • Verfolgen Sie auf den Azoren in der Hurrikan-Saison regelmäßig Wetterberichte und achten Sie auf Sturmwarnungen des National Hurricane Center.
  • Im Fall einer Sturmwarnung beachten Sie die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Portugal sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. Dies gilt auch für Madeira und die Azoren.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber und Hepatitis B empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Dengue-Fieber

Dengue-Viren kommen auf Madeira vor und werden durch tagaktive Aedes-Mücken übertragen. Die Erkrankung geht in der Regel mit Fieber, Hautausschlag sowie ausgeprägten Gliederschmerzen einher. In seltenen Fällen treten insbesondere bei Kindern schwerwiegende Komplikationen inkl. möglicher Todesfolge auf. Insgesamt sind Komplikationen bei Reisenden jedoch selten. Eine Chemoprophylaxe und eine spezifische Therapie existieren nicht. Eine Impfung ist verfügbar, siehe Dengue-Fieber.

  • Lassen Sie sich bezüglich einer Impfung von Tropen- und/oder Reisemedizinern beraten.
  • Schützen Sie sich zur Vermeidung von Dengue-Fieber im Rahmen einer Expositionsprophylaxe insbesondere tagsüber konsequent vor Mückenstichen.

Medizinische Versorgung
Das Niveau der medizinischen Versorgung ist im Regelfall befriedigend, insbesondere in ländlichen Regionen müssen unter Umständen aber längere Anfahrtszeiten einkalkuliert werden.

In Portugal besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom portugiesischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Portugal ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.  Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Flugreisen von und nach Deutschland können nur mit einem gültigen Reisepass/Personalausweis bzw. bei dessen Verlust mit einem von den deutschen konsularischen Vertretungen in Portugal ausgestellten Passersatzdokument angetreten werden, siehe hierzu Informationen der deutschen Botschaft in Lissabon.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Großbritannien, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Portugal finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Portugal

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Portugal sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Portugal ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die portugiesischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Portugal ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die portugiesischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Portugal arbeitet.

Dabei ist zu beachten, dass die autonomen Regionen Azoren und Madeira ebenfalls zu Portugal gehören und somit vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts erfasst werden.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Portugal im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Departamento de Relacöes internacionais de Seguranca Social, Rua da Junqueira, 112, Apartado 3072, 1300-344 Lisboa, Portugal zu schicken.

Für Madeira und die Azoren sind folgende Anschriften zu beachten:
Secretaria Regional dos Assuntos Socials e Parlamentares, Rua das Hortas, n. o 30, 9050-024 Funchal, Portugal.

Direccao Regional da Solidariedade e Seguranca Social, Solar dos Remédios, 9700-855 Angra do Heroismo, Portugal

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die portugiesischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Portugal und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Portugal den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Portugal gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Portugal entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung:
Universelles öffentliches System für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip). Alle Einwohner sind individuell versichert.

Sachleistungen:
Recht auf Gesundheit wird unter anderem von einem allgemeinen, tendenziell kostenlosen Nationalen Gesundheitsdienst (SNS, Service national de santé) sichergestellt, wobei wirtschaftliche und soziale Umstände von Einzelpersonen und Familien berücksichtigt werden. Der SNS ist steuerfinanziert. Die gesundheitliche Grundversorgung bildet das „Gatekeeping“ des Systems.

Geldleistungen:
Beitragsfinanziertes universelles Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Leistungen abhängig vom versicherten Entgelt und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 56/79 vom 15. September 1979 über den Nationalen Gesundheitsdienst (Serviço Nacional de Saúde).
  • Rahmengesetz über Gesundheit (Lei de Bases da Saúde): Gesetz Nr. 48/90 vom 24. August 1990.
  • Allgemeines System der staatlichen Unterstützung für Arzneimittelpreise (Regime geral de comparticipação do Estado no preço dos medicamentos): Rechtsverordnung Nr. 48-A/2010 vom 13. Mai 2010, mehrfach geändert.
  • Statuten des Nationalen Gesundheitsdienstes (Estatuto do Serviço Nacional de Saúde): Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom 15. Januar 1993, mehrfach geändert.
  • Zuzahlungssystem im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes (Regime das taxas moderadoras no âmbito do Serviço Nacional de Saúde): Rechtsverordnung Nr. 113/2011 vom 29. November 2011, neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 17/2014 vom 5. August 2014, mehrfach geändert.
  • Rechtsverordnung Nr. 28/2004 vom 4. Februar 2004 über das Rechtsschutzsystem bei Krankheit (Regime jurídico de proteção na doença), mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009 über das Arbeitsgesetzbuch (Código do Trabalho), mehrfach geändert.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:
Zugang zum Nationalen Gesundheitsdienst (SNS) wird allen Einwohnern gewährt, einschließlich illegalen Migranten, EU-Bürgern und Staatsbürgern aus nichteuropäischen Ländern. (Portugiesische und europäische Staatsbürger sowie rechtmäßige Migranten zahlen Beiträge, um die Dienste des SNS zu einem günstigeren Preis in Anspruch nehmen zu können.)

Geldleistungen:
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung für bestimmte Gruppen.

Finanzierung

Sachleistungen:
Keine Beiträge, voll vom Staat über Steuern finanziert.

Geldleistungen:
Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung (außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) enthalten: 34,25 % insgesamt, davon 11,00 % Arbeitnehmer, 23,25 % Arbeitgeber.

Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber (gemeinnützige Organisationen; bestimmte Gruppen, wie Jugendliche, die in den Arbeitsmarkt eintreten, und bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen).

Beteiligung des Staates für soziale Mutterschaftsleistungen. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze und keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Das Krankengeld wird im Anschluss an die Karenztage* (maximal 3 Tage) und ggf. Lohnfortzahlung gewährt.

Für die Gewährung und Auszahlung von Krankengeld ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung wird elektronisch an die Sozialversicherung gesendet.

Wartezeit:
6 Monate Mitgliedschaft mit gemeldetem Arbeitsentgelt, davon 12 Tage in den 4 Monaten vor dem Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

*Keine Karenzfrist bei Krankenhausaufenthalt, ambulanten Operationen, Tuberkulose oder Krankheit die während des Bezugs von Elterngeld (subsídio parental) begann und darüber hinaus andauert.

Leistungsdauer:

  • Höchstens 1.095 Tage (darüber hinaus ggf. Invalidenrente).
  • Bei Tuberkulose: Unbegrenzt.

Leistungshöhe (Stand: 1. Januar 2017):
Krankengeld pro Tag:
Von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit abhängiger Prozentsatz des durchschnittlichen Tageseinkommens der 6 Monate vor den 2 Monaten vor Krankheitsbeginn:

  • 55 % bei Arbeitsunfähigkeit von bis zu 30 Tagen.
  • 60 % für den Zeitraum ab 31 bis 90 Tagen Arbeitsunfähigkeit.
  • 70 % von 91 bis 365 Tagen Arbeitsunfähigkeit.
  • 75 % nach Arbeitsunfähigkeit von mehr als 365 Tagen.

Bei Tuberkulose: 80 % bzw. 100 % (wenn der Versicherte mind. 2 unterhaltsberechtigte Angehörige hat).
Erhöhung der Raten von 55 % und 60 % um 5 % in den folgenden Fällen: Referenzeinkommen unter € 500; der Versicherte hat 3 oder mehr unterhaltsberechtigte Nachkommen unter 16 Jahren oder unter 24 Jahren, falls sie Kindergeld beziehen; der Versicherte hat unterhaltsberechtigte Nachkommen, die Kindergeldzuschlag für Kinder mit Behinderungen (bonificação, por deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens) erhalten.

Mindestsatz: 30 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen, IAS (indexante dos apoios sociais = € 419,22) oder 100 % des Durchschnittslohns, falls dieser geringer als der genannte Prozentsatz ist. Das Krankengeld unterliegt nicht der portugiesischen Steuerpflicht.

Sterbegeld
Stand: 1. Januar 2017.
Bestattungsbeihilfe (subsídio de funeral): Einmalzahlung von € 213,86 an denjenigen, der nachweislich die Bestattungskosten für jedes verstorbene Familienmitglied oder einen anderen Menschen mit Wohnsitz in Portugal getragen hat, falls kein Anspruch auf Sterbegeld (subsídio por morte) im Rahmen des obligatorischen Sozialversicherungssystems besteht. Diese Geldleistung unterliegt nicht der portugiesischen Steuerpflicht.

Kinderbetreuungsgeld (subsídio para assistência a filho)
Bei Krankheit oder Unfall eines Kindes unter 12 Jahren, bei Behinderung oder chronischer Krankheit des Kindes ohne Altersbegrenzung bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr; bei Kindern ab 12 Jahren: bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr. Tagegeld von 65 % des durchschnittlichen Tageslohns von Vater oder Mutter.

Hilfe zur Pflege von Kindern mit Behinderungen und Kindern mit chronischen Krankheiten (subsídio para assistência a filho com deficiência ou doença crónica): Für Väter oder Mütter für max. 6 Monate (Verlängerung bis zu 4 Jahren möglich). Tagegeld von 65 % des durchschnittlichen Tageslohns. Festgelegter Höchstbetrag entspricht dem Zweifachen des Indexwertes für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais = € 419,22).

Mindestbetrag für diese Leistungen: 80 % von 1/30 des Indexwerts für soziale Unterstützungen IAS. Diese Geldleistung unterliegt nicht der portugiesischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Bei einem ständigen Wohnsitz in Portugal gibt es für diese Sachleistung keine Wartezeit. Die Patienten haben die freie Wahl innerhalb des nationalen Gesundheitsdienstes.

Gesundheitliche Grundversorgung ist das „Gatekeeping“ des Nationalen Gesundheitsdienstes. Die Entscheidung des Hausarztes für den Zugang zu den Spezialisten im Krankenhaus ist ausschlaggebend.

Selbstbeteiligung:
Unterschiedliche Selbstbeteiligung für die portugiesischen und europäischen Staatsbürger sowie die rechtmäßigen Migranten je nach Art der Konsultation (und diagnostischem und therapeutischem Aufwand):

  • Konsultation durch Hausarzt: € 5.
  • Konsultation durch eine Krankenschwester: € 4.
  • Konsultation in einem Krankenhaus des SNS: € 15,45.
  • Konsultation durch Facharzt: € 7,75.
  • Konsultation durch den SNS bei einem Hausbesuch: € 10,30.

Ermäßigung für Schwangere und Frauen, die entbunden haben; Minderjährige, Menschen mit Erwerbsunfähigkeitsgrad von mind. 60, Bedürftige, deren Einkommen nicht mehr als 1,5 mal so hoch ist wie der Indexwert für soziale Unterstützungen, IAS (indexante dos apoios sociais = € 419,22).

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Freie Wahl innerhalb des Systems des Nationalen Gesundheitsdienstes (SNS). Nationales Programm zur Förderung der Mundgesundheit bietet vier Bevölkerungsgruppen Zugang zu dieser Versorgung:

  • Kinder bis16 Jahre.
  • Schwangere Frauen, die vom SNS betreut werden.
  • Menschen die Solidarzulagen beziehen.
  • HIV-/Aids Patienten.
  • Ältere Menschen.

Ziel des Programms ist es: Die Auswirkung und Prävalenz von oralen Erkrankungen über den „Zahnarzt-Scheck“ zu beurteilen und zu verringern, d. h., Ratgeber bieten Zugang zu einer Reihe von zahnärztlichen Maßnahmen im Bereich Prävention, Diagnose und Behandlung. Jeder Zahnarzt-Scheck hat einen Wert von € 35.

Zahnersatz
Ältere Menschen, ohne ausreichende finanzielle Mittel haben Anspruch auf Erstattung der Kosten für Zahnprothesen.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Krankenhäuser, ärztliche Beratungsstellen und Gesundheitszentren und Gruppen von Therapiezentren, gehören zum nationalen Gesundheitsdienst (SNS). Sie unterliegen alle der Verantwortung des Gesundheitsministerium.

5 regionale Gesundheitsverwaltungen auf dem Festland plus 2 autonome, regionale Gesundheitszentren auf Madeira und den Azoren (zuständig für die Leitung der Krankenhäuser , die Gesundheitszentren und Gesundheitseinrichtungen). Es gibt auch Referenzkrankenhausnetze.

Die Patienten haben keine freie Wahl. Regionales Netzwerk von Referenzkrankenhäuser für die Behandlung innerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes (SNS).

Überweisung durch einen Allgemeinmediziner nötig, ausgenommen Notfälle.

Keine Selbstbeteiligung bei Unterbringung im Krankenhaus seitens des Leistungsempfängers des Nationalen Gesundheitsdienstes. Nicht anwendbar: Keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.

Arzneimittel
Beteiligung des Staates von 90 %, 69 %, 37 % oder 15 % (je nach Erkrankung) an Arzneimitteln, die im amtlichen Arzneimittelverzeichnis des Gesundheitsdienstes aufgeführt sind.

Lebenserhaltende Arzneimittel werden zu 100 % erstattet (Insulin und Immunmodulatoren).

95 %, 84 %, 52 % oder 30 % für Rentner deren jährliches Gesamteinkommen das 14-Fache der garantierten Mindestleistung des Vorjahres nicht übersteigt (oder das 14-Fache des wirksamen Indexwertes für soziale Unterstützung (IAS), wenn dieser höher ist). Staatliche Beteiligung für alle Arzneimittel, deren Verkaufspreis gleich oder höher ist als der durchschnittliche Verkaufspreis der 5 billigsten auf dem Markt verfügbaren Medikamente: 95 %.

Bestimmte Arzneimittel (beispielsweise zur Behandlung von Hepatitis C, biologische Arzneimittel gegen multiple Sklerose und andere Autoimmunkrankheiten) werden vom Krankenhaus in der Ambulanz ausgegeben, da sie vollständig vom Staat getragen werden.

Medizinische Rehabilitation
Erstattung der Kosten für Thermalkuren nach den geltenden amtlichen Sätzen bei vorheriger Genehmigung.

Heil- und Hilfsmittel
Bedürftige ältere Menschen haben Anspruch auf die Erstattung der Kosten für Zahnprothesen, Medikamente, Brillen und Kontaktlinsen.

Sonstige Sachleistungen
Krankentransport der nicht durch einen Notfall veranlasst ist: Gemäß klinischer Kriterien kostenlos (insbesondere im Fall von Langzeitpflege).

Folgende Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (SNS) sind u. a. kostenlos:

  • Konsultationen zur Familienplanung und weitere Aktivitäten, die im Rahmen der Maßnahmen vorgesehen sind.
  • Mittel zur Empfängnisverhütung werden kostenlos in den Gesundheitszentren und staatlichen Krankenhäusern abgegeben.
  • Schwangerschaftsabbrüche bis zur 10. Woche.
  • Medizinisch assistierte künstliche Befruchtung.
  • Beratungen, Tagesaufenthalte in der Klinik und weitere Aktivitäten, die im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen sowie HIV-/AIDS-Infektionen vorgesehen sind.
  • Notrufe und andere Aktivitäten, die sich aus den Diensten für Opfer häuslicher Gewalt ergeben.
  • Behandlungsprogramme für Alkoholabhängige und andere chronische Suchtkranke.
  • In den Impfprogrammen vorgesehene Immunisierung und Grippeschutzimpfung.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Sozialversicherung:
Öffentliches Pflichtversicherungssystem mit beitragsabhängigen Geldleistungen (zentral verwaltet).

Mindestsicherung:
Beitragsunabhängige Geldleistungen, abhängig vom Einkommen, staatlich finanziert und zentral verwaltet.

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst (Langzeitpflegenetzwerk, das auf zwei territorialen Operationalisierungsebenen organisiert ist: regional und lokal):
Sachleistungen durch integrierte und ununterbrochene Eingriffe der Sozialhilfe und des Gesundheitswesen, staatlich und über Steuern finanziert.

Rechtsgrundlage

  • Sozialversicherung und Mindestsicherung: Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 über Pflegezulage (complemento por dependência), mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über die besondere Schutzregelung bei Invalidität durch bestimmte Krankheiten (regime especial de protecção na invalidez, neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015.
  • Rechtsordnung Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006 über das Nationale Netzwerk der integrierten Langzeitpflege (rede de cuidados continuados integrados), neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 136/2015 vom 28. Juli 2015, mehrfach geändert.

Gedecktes Risiko

Leistungen der Langzeitpflege werden anhand der Bedürftigkeit definiert: Menschen, die der dauerhaften Hilfe Dritter für die Verrichtungen des alltäglichen Lebens sowie spezialisierter ärztlicher und/oder vollstationärer Pflege bedürfen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sozialversicherung und Mindestsicherung: Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente, bestimmte Empfänger von Familienleistungen (Kinder mit Behinderung sind durch die Rechtsverordnung Nr. 133-B/97 vom 30. Mai 1997 abgedeckt).

Begünstigte der besonderen Schutzregelung bei Invalidität, die wegen einer nicht berufsbedingten Krankheit oder nicht infolge von Haftpflichtansprüchen Dritter erwerbsunfähig sind und dies nicht mit Unterstützungsmaßnahmen oder der Anpassung des Arbeitsplatzes verhindert werden konnte.

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: Menschen, die körperlich, geistig oder sozial, leicht oder schwer, vorübergehend oder dauerhaft pflegebedürftig sind.

Finanzierung

Voll vom Staat finanziert.

Voraussetzungen für den Leistungsbezug

Altersgrenze
Keine.

Wartezeit
Keine Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit.

Finanzielle Bedürftigkeit
Sozialversicherung: Keine Bedürftigkeitsprüfung. Pflegezulage der 1. Stufe wird allerdings nur an Rentenempfänger gezahlt, deren Rente nicht über € 600 beträgt.

Mindestsicherung: Empfänger von Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente und Begünstigte der besonderen Schutzregelung bei Invalidität: Monatliches Brutto-pro-Kopf-Einkommen bis 40 % Indexwerts für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais) für eine Einzelperson und 60 % des IAS bei Paaren. Pflegezulage der 1. Stufe wird allerdings nur an Rentenempfänger gezahlt, deren Rente nicht über € 600 beträgt.

Kinder und Erwachsene mit Behinderung, die durch Rechtsverordnung Nr. 133-C/97 vom 30. Mai 1997 gedeckt sind: Monatliches Brutto-pro-Kopf-Einkommen bis 40 % des IAS, wenn Haushaltseinkommen bis 150 % des IAS oder monatliches Bruttoeinkommen von unter 30 % des IAS, bei Menschen in einer Risikosituation oder Menschen mit einer sozialen Dysfunktion. Dann wird die Beihilfe entzogen.

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: Unterstützung der Sozialversicherung für Begünstigte der Heime für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation und der Heime für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung im Rahmen des Netzwerks für integrierte Langzeitpflege unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung: Bewegliche Vermögenswerte des Begünstigten und seines Haushalts dürfen das 240-Fache des IAS nicht übersteigen.

Feststellung der Pflegebedürftigkeit

Gutachter
Sozialversicherung und Mindestsicherung: Ärztliche Kommission, die im Sinne der Sozialversicherung tätig ist, stellt Unfähigkeit (für sich selbst zu sorgen) fest. Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: Ärztliches Team, das für nationales Netzwerk der integrierten Pflegebedürftigkeit tätig ist.

Indikatoren
Beurteilung wird durch besondere Auswertungen (VARTHEL, KATZ, CIF, RUG) vorgenommen und basiert auf Indikatoren, die sich auf Aktivitäten des täglichen Lebens beziehen, z. B. Haushaltsführung, Bewegen in der Wohnung und Körperpflege.

Pflegesituation kann auf eigene Anfrage oder Entscheidung der zuständigen Einrichtung erneut überprüft werden.

Pflegegrade
Sozialversicherung und Mindestsicherung:

  • Zwei Pflegestufen für Rentner: 1. Stufe: Der Betreffende ist nicht in der Lage, die grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens eigenständig auszuführen. 2. Stufe: Der Betreffende ist in der 1. Stufe und zusätzlich bettlägerig oder ernsthaft demenzkrank.
  • Kinder und Erwachsene mit Behinderung:
  • Dauerhafte Hilfe durch einen Dritten für mind. 6 Stunden pro Tag erforderlich.

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst: Keine besonderen Pflegestufen.

Leistungserbringer

Langzeitpflege erbringen hauptsächlich professionelle Anbieter, die Teil des nationalen Netzwerkes der integrierten Pflegebedürftigkeit sind: Krankenhäuser, Gesundheitszentren, Bezirkszentren der sozialen Sicherheit, private Einrichtungen der sozialen Verbundenheit, Nicht-Regierungsorganisationen (NROs), Gemeindeverwaltungen und gewinnorientierte Organisationen.

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Familienmitglieder, Freunde, Nachbarn, Freiwillige usw.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Häusliche Pflege (apoio domiciliário): Tägliche Pflege, persönlicher Komfort, Reinigen, Auslieferung der Mahlzeiten, Begleitung bei Arztbesuchen usw. Keine zeitliche Begrenzung.

Pflegefamilien (famílias de acolhimento): Vorübergehende oder dauerhafte Eingliederung von älteren Menschen oder Erwachsenen mit Behinderungen (höchstens Stufe 3) in Pflegefamilien. Sie stellen die grundlegenden Bedürfnisse inkl. medizinischer Pflege sicher.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

  • Nachtpflegeheime (Centro de Noite) für ältere Menschen (zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr), die aufgrund von Isolation nachts Hilfe brauchen.
  • Tagesstätten (Centro de dia) für ältere Menschen: Mind. 8 Stunden pro Tag.
  • Zentren für Tagespflege und Förderung der Eigenständigkeit (Unidades de dia e de promoção da autonomia): 8 Stunden pro Tag.
  • Beschützte Werkstätten (Centro de actividades ocupacionais) für Schwerbehinderte.
  • Foren für soziale und beschäftigungslenkende Maßnahmen (Forum sócio-ocupacional) für Menschen mit leichter geistiger Erkrankung.
  • Pflegeheime für vorübergehenden Aufenthalt (Centro de acolhimento temporário) von Kindern mit Behinderung bis 18 Jahren. Dauer zeitlich nicht begrenzt, ausgenommen Zentren für Tagespflege und Förderung der Eigenständigkeit (Dauer durch Beurteilung des Benutzers und medizinische Entlassungserklärung begrenzt) sowie das Heim für befristete Aufnahme (höchstens 6 Monate).

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

  • Pflegeheime für einen dauerhaften Aufenthalt (Estruturas residenciais para pessoas idosas) älterer Menschen, die schwer pflegebedürftig sind oder es zu werden drohen.
  • Wohnheime (Estruturas residenciais para pessoas com deficiência) für Menschen über 16 Jahren mit dauernder oder vorübergehender Behinderung.
  • Heime für dauerhaften Aufenthalt für Kinder und Jugendliche (Lar de infância e juventude) im Alter von 0 bis 18 Jahren.
  • Heime für Lebenshilfe (Unidade de vida apoiada) für Menschen mit dauerhafter geistiger Behinderung.
  • Heime für beschütztes Leben (Unidade de vida protegida) für Erwachsene mit schweren, voraussichtlich dauerhaften psychischen Problemen.
  • Heime für autonomes Leben (Unidade de vida autónoma) für Erwachsene mit schweren, voraussichtlich dauerhaften psychischen Problemen, jedoch mit einem hohen Maß an Autonomie.
  • Genesungsheim (Unidades de convalescença) zur medizinischen Rehabilitation nach Krankenhausaufenthalt.
  • Heim für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation (Unidade de média duração e reabilitação), zusammen mit einem Krankenhaus zur medizinischen Rehabilitation und sozialer bzw. psychologischer Unterstützung.
  • Heim für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung (Unidade de longa duração e manutenção) für chronisch Kranke.
  • Heim für palliative Pflege (Unidades de cuidados paliativos) zur Unterstützung von schwerkranken Menschen in einem Krankenhaus.

Keine zeitliche Befristung, ausgenommen Genesungsheime, Heime für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung und Heime für palliative Pflege (Aufenthaltsdauer richtet sich nach der Beurteilung des Benutzers und der medizinischen Entlassungserklärung) sowie Heime für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation (max. 3 Monate).

Sonstige Sachleistungen

  • Bereitstellung technischer Hilfen anhand eines speziellen Systems (SAPA). Ziel ist die Einschränkungen, welche sich aus einer Behinderung oder einer temporären Unfähigkeit ergeben, auszugleichen und zu mindern. Umfasst insbesondere kostenlose und allgemeine Bereitstellung von Hilfsmitteln.
  • Frühzeitige Intervention (Intervenção Precoce): Integrierte Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialmaßnahmen für Kinder unter 6 Jahren mit Behinderungen oder dem Risiko eines Entwicklungsrückstands.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen.

Sonstige Geldleistungen
Sozialversicherung:

  • Pflegezulage (complemento por dependência): Zulage an Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente und Begünstigte der besonderen Schutzregelung bei Invalidität, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Pflegezulage (entspricht 1. Pflegestufe), nur für Rentner mit einer Rente bis € 600.
  • Höhe ist an Sozialrente (pensão social) gekoppelt: € 100,77 oder € 181,38 je nach Pflegestufe (1. bzw. 2. Pflegestufe).
  • Jährlich 14 Zahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld entspricht dem Betrag des entsprechenden Monats).
  • Beihilfe für Pflege durch Dritte (subsídio por assistência de terceira pessoa): Für Kinder mit Behinderungen: € 88,37 pro Monat.

Mindestsicherung:

  • Pflegezulage (complemento por dependência): Zulage an Empfänger von Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente und Begünstigte der besonderen Schutzregelung bei Invalidität, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
  • Die Höhe der monatlichen Leistung ist an die Sozialrente gekoppelt und beträgt € 90,69 oder € 171,30 je nach Pflegestufe (1. bzw. 2. Pflegestufe).
  • Beihilfe für Pflege durch Dritte (subsídio por assistência de terceira pessoa): Für Kinder mit Behinderungen: € 88,37 pro Monat.
  • Pflegezulage, die der 1. Pflegestufe entspricht, wird ausschließlich Rentnern gewährt, deren Rentenbetrag € 600 nicht übersteigt.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Portugal gibt es zwei wichtige Systeme der Sozialen Sicherheit: Das Allgemeine System und das System für die öffentlich Bediensteten.

Wichtigster Bestandteil des portugiesischen Systems der Sozialen Sicherheit ist das Allgemeine System. Es setzt sich zusammen aus den drei eigenständigen Zweigen

  • für die abhängig Beschäftigten,
  • für die selbständig Tätigen und
  • für die freiwillig Versicherten.

Rechtsgrundlage

  • Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 über Pflegezulage (complemento por dependência), mehrfach geändert.
  • Rechtsverordnung Nr. 232/05 vom 29. Dezember 2005 über die Solidarzulage für ältere Menschen (complemento solidário para idosos), mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 53-B/06 vom 29.Dezember 2006 über den Indexwert für soziale Unterstützungen IAS (Indexante dos Apoios Sociais), mehrfach geändert.
  • Rechtsverordnung Nr. 187/07 vom 10. Mai 2007 über das Absicherungssystem bei Invalidität und Alter im allgemeinen System (regime de proteção nas eventualidades invalidez e velhice do regime geral), geändert.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und gleichgestellte Gruppen (z. B. Staatsbürger, EU-Bürger, ausländische Bürger oder Staatenlose, die seit mehr als einem Jahr in Portugal leben; Staatsbürger, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausüben und nicht durch die internationalen Instrumente der sozialen Sicherheit, denen Portugal angehört, erfasst werden; soziale Freiwillige, die unbezahlte Tätigkeiten für private Einrichtungen der sozialen Verbundenheit ausüben; Forschungsstipendiaten, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen und nicht durch ein Pflichtversicherungssystem abgedeckt sind, Leistungssportler).

Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. Freiwillige Versicherung für bestimmte Gruppen möglich.

Finanzierung

Beiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung (außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) enthalten: 34,25 % insgesamt, davon 11,00 % Arbeitnehmer, 23,25 % Arbeitgeber.(1) Keine Beteiligung des Staates.

Ein Anteil der Erhöhung der Mehrwertsteuer ist für die soziale Sicherheit bestimmt. Mindestrenten (pensão mínima) teilweise vom Staat finanziert.

Finanzierung langfristiger Leistungen:
Umlageverfahren und Konsolidierungsfonds.

(1)Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber (gemeinnützige Organisationen; bestimmte Gruppen, wie Jugendliche, die neu auf den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen).

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind eine gekürzte Zusammenfassung aus der Broschüre der DRV Bund. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. 

Invaliditätsrente
Invalidität liegt vor, wenn der Versicherte wegen einer Krankheit oder eines Unfalls seine Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Geprüft wird das durch das System zur Überprüfung der Invalidität (Sistema de Verificação de Incapacidades – SVI).

Eine Rente wegen absoluter Invalidität erhalten Versicherte bei einem dauerhaften und endgültigen Verlust der Erwerbsfähigkeit, wenn sie eine Versicherungszeit von drei Jahren (im System für freiwillig Versicherte sechs Jahre) erfüllen.

Eine Rente wegen relativer Invalidität wird gezahlt, wenn die Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als ein Drittel des Einkommens, das ihrer normalen Berufsausübung entspricht, erzielen können.

Ferner müssen die Versicherten eine Versicherungszeit von fünf Jahren (im System für freiwillig Versicherte sechs Jahre) erfüllen. Die Versicherungszeit von drei beziehungsweise fünf Jahren ist dann nicht erforderlich, wenn dem Versicherten zuvor 1095 Tage (drei Jahre) lang Krankengeld gezahlt wurde. Die Versicherten können die Invaliditätsrente solange erhalten, wie die Invalidität andauert. Besteht die Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze, wird sie in eine Altersrente umgewandelt.

Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur bei Bezug einer Rente wegen relativer Invalidität und nur unter besonderen Bedingungen zulässig.

Altersrente
Eine Altersrente erhalten die Versicherten seit dem 1. Januar 2017 mit 66 Jahren und drei Monaten, wenn sie eine Versicherungszeit von 15 Jahren erfüllen.

Ab dem 1. Januar 2018 bekommen die Versicherten diese Rente erst mit 66 Jahren und vier Monaten. Für eine Rente aus dem System für freiwillig Versicherte genügt eine Versicherungszeit von 12 Jahren.

Sofern die Versicherten eine Versicherungszeit von mehr als 40 Jahren zurückgelegt haben, reduziert sich das Renteneintrittsalter um vier Monate pro Jahr nach dem 40. Versicherungsjahr bis zum 65. Lebensjahr.

Die Versicherten können die Altersrente jedoch auch aufschieben. Sie erhalten dann für jeden aufgeschobenen Monat zwischen dem regulären Rentenbeginn und dem 70. Lebensjahr einen vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängigen Zuschlag zwischen 0,33 und 1 Prozent.

Hinterbliebenenrente
Ein Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente besteht, wenn der Verstorbene die Versicherungszeit von 36 Monaten (im System für freiwillig Versicherte 72 Monate) erfüllt hat. Witwenrenten und Witwerrenten werden an den überlebenden Ehepartner gezahlt, wenn

  • die Ehe mindestens ein Jahr bestand oder
  • ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder 
  • der Tod durch einen Unfall oder eine nach der Heirat aufgetretene Krankheit verursacht wurde.

Auch geschiedene und getrennt lebende frühere Ehepartner können eine Rente erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes vom Verstorbenen Unterhalt erhielten oder darauf einen gesetzlichen Anspruch hatten.

Anspruch auf eine Waisenrente besteht, wenn der Verstorbene die Versicherungszeit von 36 Monaten (im System für freiwillig Versicherte 72 Monate) erfüllt hat.

Eine Rente kann an Kinder des Verstorbenen (einschließlich zum Zeitpunkt des Todes ungeborene und adoptierte Kinder) sowie an Stiefkinder, die Anspruch auf Unterhalt hatten, gezahlt werden:

  • bis zum 18. Lebensjahr ohne weitere Voraussetzungen,
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie in schulischer Ausbildung sind, eine Zusatzausbildung machen oder eine Hochschule besuchen und keine Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung vorliegt,
  • bis zum 27. Lebensjahr, wenn sie Studiengänge für Magister oder Postgraduierte besuchen, eine Diplom­ oder Doktorarbeit vorbereiten oder ein Praktikum absolvieren, das zur Erlangung des Diploms erforderlich ist und sie mit einem Job nicht mehr als zwei Drittel des Mindestlohnes verdienen,
  • ohne Altersbegrenzung bei Behinderung, sofern ein Anspruch auf eine entsprechende Leistung für behinderte Kinder besteht.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.

Arbeitslosenhilfe:
Gemischt finanziertes System aus Beiträgen und Steuern mit bedarfsabhängigen Leistungen, gekoppelt an den Indexwert für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais).

Rechtsgrundlage

  • Rechtsordnung Nr. 220/06 vom 3. November 2006 über das Sicherungssystem für Arbeitnehmer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit (reparação da eventualidade de desemprego dos trabalhadores por conta de outrem), neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 72/2010 vom 27. Juni 2010, mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009 über das Arbeitsgesetzbuch (Código do Trabalho), mehrfach geändert.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und arbeitsfähige Empfänger einer Invalidenrente. Ehemalige Militärangehörige unter Vertrag oder Freiwillige.

Bestimmte Gruppen von Selbständigen wie z. B. Einzelunternehmer in Handel oder Industrie; Inhaber von Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung und deren Ehepartner, die regelmäßig an der Geschäftstätigkeit beteiligt sind; Mitglieder von bevollmächtigten Organen juristischer Personen und Selbständige, die mind. 80 % ihrer Tätigkeit für einen Auftraggeber erbringen. Keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Finanzierung

Arbeitslosigkeit:
Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber) und Steuern.
Beiträge im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung (außer Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) enthalten: 34,25 % insgesamt, davon 11,00 % Arbeitnehmer, 23,25 % Arbeitgeber (1).
Beteiligung des Staates an der Finanzierung der Arbeitslosenhilfe. Ein Anteil der Erhöhung der Mehrwertsteuer ist für die soziale Sicherheit bestimmt.

(1)Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber (gemeinnützige Organisationen; bestimmte Gruppen, wie Jugendliche, die neu auf den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen).

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (subsídio de desemprego)
Arbeitslosenversicherung:
Der Arbeitslose muss:

  • Unfreiwillig vollständig arbeitslos sein.
  • Keiner Beschäftigung nachgehen.
  • Voll arbeitsfähig sein und für Arbeit zur Verfügung stehen.
  • Beim Arbeitsamt gemeldet sein.
  • Aktiv nach Arbeit suchen.
  • Darf nicht Bezieher von Invalidenrente und gleichzeitig arbeitsfähig oder Bezieher von Altersrente sein.
  • Wohnsitz in Portugal haben.

Arbeitslosenhilfe:
Gleiche Voraussetzungen wie in der Arbeitslosenversicherung; er darf außerdem keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld haben oder die Mindestversicherungszeit für das Arbeitslosengeld nicht erfüllen; ferner müssen die Bedürftigkeitskriterien erfüllt sein.

Mindestversicherungszeit Arbeitslosenversicherung:
Nachweis von mind. 360 Tagen entlohnter Beschäftigung und Beitragszahlungen oder gleichgestellte Situation während der 24 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Mindestversicherungsversicherungszeit Arbeitslosenhilfe:
Nachweis von mind. 180 Tagen entlohnte Beschäftigung während der 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit.

Leistungsdauer Arbeitslosenversicherung:
Die Leistungsdauer hängt ab von Alter und Beitragsdauer:
1. Alter unter 30 Jahren:

  • Beitragsdauer kürzer als 15 Monate: 150 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 15 Monate und kürzer als 24 Monate: 210 Tage.
  • Beitragsdauer ab 24 Monate: 330 Tage Leistungsgewährung; weitere 30 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

2. Alter von 30 bis 40 Jahren:

  • Beitragsdauer kürzer als 15 Monate: 180 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 15 Monate und kürzer als 24 Monate: 330 Tage.
  • Beitragsdauer ab 24 Monate: 420 Tage Leistungsgewährung; weitere 30 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

3. Alter von 40 bis 50 Jahren:

  • Beitragsdauer 15 Monate oder weniger: 210 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 15 Monate und kürzer als 24 Monate: 360 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 24 Monate: 540 Tage Leistungsgewährung; weitere 45 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

4. Alter ab 50 Jahren:

  • Beitragsdauer kürzer als 15 Monate: 270 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 15 Monate und kürzer als 24 Monate: 480 Tage.
  • Beitragsdauer ab 24 Monate: 540 Tage Leistungsgewährung; weitere 60 Tage je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

Es gibt abweichende Fristen, wenn der Leistungsberechtigte bei der ersten Arbeitslosigkeit nach dem 1. April 2012 bereits über eine festgelegte Bezugsdauer der Leistung verfügte, die weiterlaufen kann. Hierbei ist die günstigste Dauer anwendbar:

1. Alter unter 30 Jahren:

  • Beitragsdauer unter 24 Monate: 270 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 24 Monate: 360 Tage Leistungsgewährung; weitere 30 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

2. Alter von 30 bis 40 Jahren:

  • Beitragsdauer kürzer als 48 Monate: 360 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 48 Monate: 540 Tage Leistungsgewährung; weitere 30 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

3. Alter von 40 bis 44 Jahren:

  • Beitragsdauer 60 Monate oder weniger: 540 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 60 Monate: 720 Tage Leistungsgewährung; weitere 30 Tage für je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

4. Alter ab 45 Jahren:

  • Beitragsdauer kürzer als 72 Monate: 720 Tage Leistungsgewährung.
  • Beitragsdauer ab 72 Monate: 900 Tage Leistungsgewährung; weitere 60 Tage je 5 Jahre einer beitragspflichtigen Beschäftigung in den letzten 20 Jahren vor der Arbeitslosigkeit.

Leistungsdauer Arbeitslosenhilfe:
Leistungsdauer ist ebenfalls vom Alter und der Beitragsdauer abhängig, dabei gelten die gleichen Zeiträume wie bei der Arbeitslosenversicherung. Erfolgt die Gewährung der Arbeitslosenhilfe im Anschluss an die Beendigung des Anspruchs an die Arbeitslosenversicherung, so wird die Leistungsdauer um die Hälfte für Leistungsempfänger im Alter von unter 40 Jahren gekürzt. Für andere Leistungsempfänger gelten die Zeiträume der Arbeitslosenversicherung.

Leistungshöhe Arbeitslosenversicherung:

  • Durchschnittlicher Bruttotageslohn in den vorangegangenen 12 Monaten vor den 2 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Keine Bemessungsgrenze.
  • 65 % des Bezugslohns, nach 180 Tagen um 10 % reduziert. Erhöhung um 10 %, wenn beide Ehepartner oder beide Menschen, die in einer Partnerschaft leben, Arbeitslosengeld erhalten oder unterhaltsberechtigte Kinder haben oder falls der alleinstehende Haushaltsvorstand ein Leistungsempfänger ist und keine Unterhaltszahlungen erhält.
  • Höchstsatz: 75 % des Nettowerts des Bezugslohns, der für die Berechnung der Leistung einbezogen wurde, oder das 2,5-Fache des Indexwerts für soziale Unterstützungen, IAS (indexante dos apoios sociais = € 419,22).
  • Mindestsatz: Höhe des Indexwertes IAS, sofern Einkommen nicht unter diesem Satz lag. In diesem Fall richtet sich die Leistungshöhe nach dem durchschnittlichen Verdienst.

Leistungshöhe Arbeitslosenhilfe:

  • Indexwerts für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais).
  • Arbeitslosenunterstützung (subsídio social de desemprego): 100% des Indexwerts IAS für Arbeitslose mit unterhaltsberechtigten Menschen, 80% für Alleinstehende.

Arbeitslosengeld bei zeitlich begrenzter bzw. teilweiser Arbeitslosigkeit
Begriff:

  • Teilzeitarbeit: Arbeitsloser mit Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung und Teilzeitbeschäftigung oder Selbständiger, dessen Einkommen niedriger ist als das Arbeitslosengeld.
  • Kurzarbeit: Reduzierung der Arbeitsstunden aus konjunkturellen, wirtschaftlichen und technologischen Ursachen oder aufgrund von Naturkatastrophen.

Voraussetzungen:

  • Teilzeitarbeit: Antragsteller oder Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitseinkommen geringer als Arbeitslosengeld, Lohn oder Einkommen aus selbständiger Tätigkeit geringer als Arbeitslosengeld, Zahl der Arbeitsstunden niedriger als bei Vollzeitbeschäftigung.
  • Kurzarbeit: Zustimmung der Arbeitnehmer zu Bedingungen, Umfang und Dauer der zu erlassenen Maßnahmen. Bei fehlender Zustimmung entscheidet der Arbeitgeber über die Maßnahmen bezüglich der Kurzarbeit.

Leistungshöhe:
Teilzeitarbeit:

  • Differenzbetrag zwischen dem um 35 % erhöhten Arbeitslosengeld und dem Beschäftigungseinkommen.
  • Selbständige: Differenzbetrag zwischen dem um 35 % erhöhten Arbeitslosengeld und dem Einkommen (1/12 des jährlichen besteuerbaren Einkommens aus selbständiger Tätigkeit).
  • Betrag entspricht der Leistung der Arbeitslosenversicherung, wenn der um 35 % erhöhte Betrag des Arbeitslosengelds niedriger ist als der Mindestlohn oder wenn die Summe des Einkommens aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit und der Leistung bei Teilarbeitslosigkeit niedriger ist als der Mindestlohn.
  • Obergrenze: der Betrag des Arbeitslosengelds.
  • Kurzarbeit: Fortzahlung des Arbeitseinkommens bis zu einer bestimmten Höhe.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Maßnahme zur Anregung der Annahme von Stellenangeboten (Medida de Incentivo à Aceitação de Ofertas de Emprego):

  • Beihilfe für Empfänger von Arbeitslosengeld, die seit mehr als 3 Monaten arbeitslos gemeldet sind, die Stellenangebote der Arbeitsämter annehmen oder sich selbst einen Arbeitsplatz suchen (Arbeitslose ab 45 Jahren müssen dies nicht erfüllen) und deren Bruttoeinkommen niedriger ist als das Arbeitslosengeld und die zum Zeitpunkt des im Arbeitsvertrag festgelegten effektiven Beginns der Tätigkeit noch Anspruch auf mind. 3 Arbeitslosengeld haben.
  • Höhe (monatlich): 50 % des Arbeitslosengeldes in den ersten 6 Monaten (max. € 500; 25 % des Arbeitslosengeldes in den folgenden 6 Monaten (max. € 250).

Beihilfe zur geografischen Mobilität auf dem Arbeitsmarkt (Medida de Apoio à Mobilidade Geográfica no Mercado de Trabalho):

  • Für Menschen, die seit mind. 3 Monaten arbeitslos gemeldet sind, einen Arbeitsvertrag unterzeichnen oder sich einen Arbeitsplatz schaffen, der geografische Mobilität voraussetzt.
  • 1. Beihilfe zur temporären Mobilität bei einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mehr als 1 Monat, wenn der Arbeitsplatz mind. 50 km von der Wohnung entfernt ist. Höhe: 50 % des IAS (Indexwert für soziale Unterstützungen, indexante dos apoios sociais = €419,22) pro Monat (bzw. anteiliger Betrag) für die Dauer des Arbeitsvertrags, jedoch max. 6 Monate.
  • 2. Beihilfe zur permanenten Mobilität bei einem Wohnsitzwechsel und einem Arbeitsvertrag mit einer Dauer von mind. 12 Monaten oder bei Schaffung eines eigenen Arbeitsplatzes, wenn der Arbeitsplatz mind. 100 km von der früheren Wohnung entfernt ist. Höhe: 50 % des IAS pro Monat (bzw. anteiliger Betrag) für die Dauer des Arbeitsvertrags, jedoch max. 6 Monate. Außerdem 100 % Kostenübernahme für die Reise der Haushaltsmitglieder an den neuen Wohnsitz (max. das 1,5-Fache des IAS) und der Fahrtkosten (pro km; kürzeste Entfernung zwischen dem früheren und dem neuen Wohnsitz wird zugrunde gelegt wird; max. die kürzeste Entfernung zwischen dem früheren Wohnsitz und dem neuen Arbeitsplatz plus 30 km). Zusätzlich Beteiligung an den Umzugskosten. Höhe: 100 % des IAS.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung:

  • Arbeitsunfälle: Durch Beiträge von Arbeitgebern und Selbständigen finanzierte private Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige. (1)
  • Berufskrankheiten: Durch Beiträge von Arbeitgebern und Selbständigen finanzierte obligatorische Sozialversicherung mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen für Arbeitnehmer und Selbständige.

(1)Regelung von Sach- und Geldleistungen nach den gleichen Grundsätzen wie für Berufskrankheiten.

Rechtsgrundlage

  • Rechtsverordnung Nr. 159/99 vom 11. Mai 1999 (Arbeitsunfälle von Selbständigen - Acidentes de trabalho dos trabalhadores independentes).
  • Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009 (Arbeitsgesetzbuch - Código do Trabalho), mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 98/2009 vom 4. September 2009 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich beruflicher Rehabilitation und Wiedereingliederung - Regulamenta o regime de reparação de acidentes de trabalho e de doenças profissionais, incluindo a reabilitação e reintegração profissionais).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und Selbständige. Bestimmte Gruppen sind durch das freiwillige Sozialversicherungssystem gedeckt, so sind z. B. Freiwillige im Sozialbereich, Feuerwehrmänner, Studierende mit Stipendien und Seefahrer, die auf Schiffen von ausländischen Unternehmen arbeiten gegen das Risiko von Berufskrankheiten versichert.

Finanzierung

Arbeitsunfälle:
Mischsystem aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren. Je nach Gefahrengrad unterschiedliche, vom Arbeitgeber zu zahlende Versicherungsprämien.

Berufskrankheiten:
Umlageverfahren. Arbeitgeber zahlt zusätzlich 0,5 % zu den allgemeinen Sozialversicherungsbeiträgen (23,25 % des Globalbeitrags für die soziale Sicherung) ohne Bemessungsgrenze. Keine Beteiligung des Staates.

Ermäßigte Beiträge für bestimmte Aktivitäten und Arbeitgeber, insbesondere in gemeinnützigen Organisationen und für bestimmte Gruppen, wie z. B. Jugendliche, die neu auf den Arbeitsmarkt kommen, und bei Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. Ein Anteil der Erhöhung der Mehrwertsteuer ist für die soziale Sicherheit bestimmt.

Arbeitsunfall

Unfall am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit, der unmittelbar oder mittelbar eine Körperverletzung, eine funktionelle Störung oder eine Krankheit mit nachfolgendem Tod oder teilweiser oder vollständiger Minderung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit verursacht. Meldepflicht: Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt. Der Versicherte ist auch für andere Reisen gedeckt, z. B.: bei mehreren Arbeitgebern zwischen den Arbeitsplätzen; zwischen dem ständigen oder zeitweiligen Wohnsitz und dem Arbeitsplatz (auch zwischen den vorgenannten Orten und dem Ort der Gehaltsauszahlung und den vorgenannten Orten und dem Ort, an dem Hilfe geleistet wird oder an dem die Behandlung als Folge eines vorangegangenen Unfalls erfolgt); zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Mahlzeit einnimmt; zwischen dem Ort, an dem der Arbeitnehmer nach Anweisung des Arbeitgebers seine auf seine Tätigkeiten bezogenen Aufgaben ausführt und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz oder beruflichen Wohnsitz.

Meldepflicht: Meldepflicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall.

Berufskrankheit

Liste von Berufskrankheiten (erstellt und überarbeitet durch den nationalen Rat zur Überarbeitung der Liste von Berufskrankheiten (Comissão Nacional de Revisão da Lista das Doenças Profissionais)). Mischung aus Listen- und Nachweissystem.

Anspruch auf Entschädigung ist von der Erfüllung von 2 kumulativen Bedingungen durch den Arbeitnehmer abhängig, d. h.: An einer Berufskrankheit leiden und dem Risiko einer Berufskrankheit ausgesetzt sein als Folge der Art der Arbeit oder des Arbeitssektor oder als Folge der Arbeitsbedingungen.

Meldepflicht:
Meldefrist: 1 Jahr nach offizieller Mitteilung der Diagnose bei dauernder Erwerbsunfähigkeit. Nach Ablauf dieser Frist Leistungszahlung ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung / Stationäre Krankenhausbehandlung
Arbeitsunfälle: Versicherungsträger stellen alle erforderlichen Leistungen bereit und sind dazu befugt, einen Leistungserbringer zu benennen.

Berufskrankheiten:
In der Regel Rückerstattung der angefallenen Kosten. Die Leistungen können auch vom öffentlichen Gesundheitsdienst erbracht werden. Der Versicherte kann den Leistungserbringer frei wählen.

Kranken- und Verletztengeld
Leistungsdauer: Bis zur Heilung oder Konsolidierung. Vorübergehende bzw. vorläufige Erwerbsunfähigkeit geht nach einem ununterbrochenen Zeitraum von 18 Monaten in dauernde Erwerbsunfähigkeit über.

Leistungshöhe:

  • Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit: 70 % des Gehalts während der ersten 12 Monate der Erwerbsunfähigkeit, danach 75 %.
  • Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit: 70 % des proportional reduzierten Bezugslohns (abhängig vom Grad der Erwerbsminderung).

Verletztenrente
Beurteilung durch Spezialisten der forensischen Medizin oder andere Fachleute mit spezifischen Kompetenzen im Bereich der forensischen Beurteilung.

Leistungshöhe:
In der Erwerbsminderungstabelle (Tabela Nacional de Incapacidades por Acidentes de Trabalho e Doenças Profissionais) angegeben.

Pflegezuschläge
Ergänzungsleistung für Pflege (prestação suplementar por assistência de terceira pessoa): Rentenzuschlag für Schwerbehinderte, die ständige Hilfe Dritter bedürfen. Leistung in Höhe der Vergütung, die an Dritte gezahlt wird. Max. 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen, IAS (indexante dos apoios sociais), also € 419,22.

Sterbegeld
12-Faches von 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen, IAS (indexante dos apoios sociais) in Höhe von derzeit € 419,22, zur Hälfte an Ehepartner, geschiedenen Ehepartner oder Hinterbliebenen; zur anderen Hälfte an die anspruchsberechtigten Kinder (voller Betrag, wenn einer der oben genannten Hinterbliebenen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat).

Bestattungskostenbeihilfe (subsídio para despesas de funeral):
Tatsächliche Kosten bzw. doppelter Betrag, falls eine Überführung erfolgt (innerhalb der Grenze des 4-Fachen des Indexwertes für soziale Unterstützungen, IAS).

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Benennung und Grundprinzip

Soziales Eingliederungseinkommen (Rendimento social de inserção):
Allgemeines steuerfinanziertes beitragsunabhängiges System für alle Einwohner, die sich in einer schwierigen sozial-wirtschaftlichen Lage befinden, das zentral verwaltet wird. Subjektives Recht.

Allgemeines System:
Soziales Eingliederungseinkommen (Rendimento social de inserção). Geldleistungen in Verbindung mit einem Integrationsvertrag. Hierdurch sollen den Betroffenen und ihren Familien die lebensnotwendigen Mittel garantiert werden, während gleichzeitig ihre schrittweise soziale und berufliche Integration gefördert wird. Differenzialbetrag.

Besonderes beitragsunabhängiges Minimum:

  • Invalidität, Alter und Hinterbliebene: Staatliche Alters- und Invalidenrente (pensão social de invalidez e de velhice), Witwen- oder Witwerrente (pensão de viuvez) und Waisenrente (pensão de orfandade): Leistungen zur Unterstützung der notwendigen Mittel an Menschen ohne Anspruch auf beitragsabhängige Renten. Fester Betrag.
  • Solidarzulage für ältere Menschen (complemento solidário para pessoas idosas): Zulage an ältere Menschen, einschließlich derjenigen ohne Anspruch auf beitragsabhängige Renten. Differenzialbetrag.
  • Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption: Sozialbeihilfe im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes (subsídios sociais de protecção na parentalidade): Einkommensabhängige Leistungen (ähnlich klassifiziert wie das allgemeine System) für Bürger mit Wohnsitz in Portugal, die nicht durch das soziale Pflichtsystem abgedeckt sind oder die zwar abgedeckt sind, jedoch keinen Anspruch auf die Leistungen haben. Fester Betrag.
  • Arbeitslosenunterstützung (subsídio social de desemprego): Leistungen für Arbeitslose, die die Anspruchsbedingungen für Arbeitslosengeld (subsídio de desemprego) nicht erfüllen. Fester Betrag.

Rechtsgrundlage

  • Soziales Eingliederungseinkommen (Rendimento social de inserção):
  • Gesetz Nr. 13/03 vom 21. Mai 2003, erneut veröffentlicht in konsolidierter Version durch Rechtsverordnung Nr. 133/2012 vom 27. Juni 2012, mehrfach geändert.
  • Staatliche Alters- und Invalidenrente (pensão social de invalidez e de velhice):
  • Rechtsverordnung Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980, geändert.
  • Witwen- oder Witwerrente (pensão de viuvez):
  • Verordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981.
  • Waisenrente (pensão de orfandade):
  • Rechtsverordnung Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980.
  • Pflegezulage (complemento por dependência):
  • Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999, geändert.
  • Außerordentliche Solidaritätszulage (complemento extraordinário de solidariedade):
  • Rechtsverordnung Nr. 208/01 vom 27. Juli 2001.
  • Solidarzulage für ältere Menschen (complemento solidário para pessoas idosas):
  • Rechtsverordnung Nr. 232/05 vom 29. Dezember 2005, mehrfach geändert.
  • Verordnung Nr. 3/06 vom 6. Februar 2006, mehrfach geändert.
  • Sozialbeihilfe im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes (subsídios sociais de protecção na parentalidade):
  • Rechtsverordnung Nr. 91/09 vom 9. April 2009, geändert.
  • Arbeitslosenunterstützung (subsídio social de desemprego):
  • Rechtsverordnung Nr. 220/06 vom 3. November 2006, neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 72/2010 vom 18. Juni 2010, mehrfach geändert.
  • Indexwert für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais):
  • Gesetz Nr. 53-B/06 vom 29. Dezember 2006.
  • Bedürftigkeitsabhängige Bedingungen für den Zugang zu Leistungen (condições de recursos para acesso às prestações):
  • Rechtsverordnung Nr. 70/2010 vom 16. Juni 2010, mehrfach geändert.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen mit Wohnsitz im Staatsgebiet und ohne (ausreichende) Mittel.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

  • Soziales Eingliederungseinkommen (Rendimento social de inserção)
  • Soziale Invalidenrente (pensão social de invalidez)
  • Soziale Altersrente (pensão social de velhice)
  • Witwen- oder Witwerrente (pensão de viuvez)
  • Waisenrente (pensão de orfandade)
  • Solidarzulage für ältere Menschen (complemento solidário para pessoas idosas)
  • Sozialbeihilfe im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes (subsídios sociais de protecção na parentalidade)
  • Arbeitslosenunterstützung (subsídio social de desemprego)

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Nicht anwendbar, keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Rechtsgrundlage

Nicht anwendbar, keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Portugal.

Finanzierung

Bei tarifvertraglichen Regelungen: Finanzierung durch Arbeitgeber.

Leistungen

Nicht anwendbar, keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Keine Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

Lei Nr. 7/2009 und 105/2009; Lei Nr. 53/2011; Lei Nr. 23/2012.

Kündigungsfristen und Beschäftigungsdauer

Im portugiesischem Arbeitsgesetzbuch "Código de Trabalho" Lei n.º 7/2009, vom 12 Februar (Art. 363, 371,378) sind die Kündigungsfristen für Arbeitgeber geregelt.

Arbeitnehmer können unbefristete Verträge schriftlich mit diesen Fristen kündigen:

  • 30 Tage bei Beschäftigung bis zu 2 Jahren.
  • 60 Tage bei Beschäftigung über 2 Jahre.

Arbeitnehmer können befristete Verträge schriftlich mit diesen Fristen kündigen:

  • 15 Tage bei Beschäftigung unter 6 Monaten.
  • 30 Tage bei Beschäftigung über 6 Monaten.

Kündigungsgründe

Kündigung aus gerechtfertigtem Grund:
Infolge von schuldhaftem Verhalten des Arbeitnehmers entsprechend den im Arbeitsrecht vorgegebenen Sachverhalten.

Massenentlassungen:
Gleichzeitige oder binnen 3 Monaten schrittweise erfolgende Beendigung des Arbeitsvertrages einer Gruppe von Arbeitnehmern (mind. 2 bis 5 Arbeitnehmer, je nach Unternehmensgröße) aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Schließung einer oder mehrerer Abteilungen oder aufgrund des Personalabbaus wegen der Marktlage oder aus strukturellen oder technologischen Gründen;

Kündigung aufgrund des Wegfalls eines Arbeitsplatzes:
Begründet durch Marktlage oder strukturelle bzw. technologische Gründe bezüglich des Unternehmens, wenn Massenentlassungen nicht infrage kommen (kann einen einzelnen Arbeitsplatz und einen Arbeitnehmer betreffen).

Kündigung wegen Unvermögens:
Wenn das ständige Unvermögen des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz festgestellt wird und durch die Art der Erledigung der Aufgaben die Fortführung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer praktisch nicht möglich ist.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Vor Ausspruch der Kündigung Vorlage einer Stellungnahme durch Betriebsrat erforderlich.

Abfindung

Bei Einzel- oder Kollektivkündigungen aus wirtschaftlichen Gründen: Anspruch auf Abfindung in Höhe von 20 Tagesgehältern pro Beschäftigungsjahr; max. für 12 Beschäftigungsjahre. Anspruch auf Abfindung lässt Arbeitslosengeld unberührt.

Wiedereinstellung

Der Arbeitnehmer kann per einstweiliger Verfügung innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Kündigung eine vorläufige Aussetzung der Kündigung beantragen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Portugal

  • Antidiskriminierungs-Gesetz Nr. 46/2006 vom 28. August 2006.
  • Ergänzung des Gesetzes Nr. 72/2013 vom 3. September 2013 (Menschen mit Behinderungen im Straßenverkehr).
  • Gesetz Nr. 21 vom 12. Mai 2008.
  • Gesetz Nr. 22-A/2007 vom 29. Juni 2007.
  • Gesetz Nr. 38/2004 vom 18. August 2004.
  • Gesetz Nr. 46/2006 vom 28. August 2006.
  • Gesetz Nr. 48/90 vom 24. August 1990 (Rahmengesetz über Gesundheit - Lei de Bases da Saúde) mit Änderungen (Gesetz Nr. 27/2002 vom 08. November 2002.
  • Gesetz Nr. 48-A/2010 vom 13. Mai 2010, geändert durch Rechtsverordnung Nr. 106-A/2010 vom 1. Oktober 2010 (System der staatlichen Unterstützung für Arzneimittelpreise - Regime de comparticipação do Estado no preço dos medicamentos).
  • Gesetz Nr. 53-B/06 vom 29. Dezember 2006 (Indexwert für soziale Unterstützungen IAS - indexante dos apoios sociais).
  • Gesetz Nr. 56/79 vom 15. September 1979 (Nationaler Gesundheitsdienst - Serviço Nacional de Saúde).
  • Gesetz Nr. 7/2009 vom 12. Februar 2009 (Arbeitsgesetzbuch - Código do Trabalho), mehrfach geändert.
  • Gesetz Nr. 85/2009 vom 27. August 2009.
  • Gesetz Nr. 90/2009 vom 31. August 2009 über das besondere Absicherungssystem bei Invalidität aufgrund von bestimmten Krankheiten (Regime especial de proteção na invalidez originada por certas doenças), neu veröffentlicht in einer konsolidierten Fassung durch Rechtsverordnung Nr. 246/2015 vom 20. Oktober 2015 (geändert).
  • Gesetz Nr. 98/2009 vom 4. September 2009 (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, einschließlich beruflicher Rehabilitation und Wiedereingliederung - Regulamenta o regime de reparação de acidentes de trabalho e de doenças profissionais, incluindo a reabilitação e reintegração profissionais).
  • Gesetzesdekret Nr. 3/2008 vom 7. Januar 2008.
  • Gesetzes-Dekret Nr. 58 vom 19. März 2004.
  • Gesetzes-Dekret Nr. 93 vom 16. April 2009 und Gesetzes-Dekret 42 vom 23. März 2011 über das Nationale System zur Bewilligung von Hilfsmitteln und -diensten (SAPA).
  • Rechtsdekret 290/2009 vom 12. Oktober 2009, geändert durch das Rechtsdekret 108/2015 vom 17. Juni 2015.
  • Rechtsdekret Nr. 248 vom 11. August 1998.
  • Rechtsverordnung Nr. 101/06 vom 6. Juni 2006 über das nationale Netzwerk für integrierte Langzeitpflege (rede de cuidados continuados integrados).
  • Rechtsverordnung Nr. 11/93 vom 15. Januar 1993, mehrfach geändert (Statuten des Nationalen Gesundheitsdienstes - Estatuto do Serviço Nacional de Saúde) mit Änderungen.
  • Rechtsverordnung Nr. 159/99 vom 11. Mai 1999 (Arbeitsunfälle von Selbständigen - Regulamenta o seguro de acidentes de trabalho para os trabalhadores independentes).
  • Rechtsverordnung Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 (Waisenrente - pensão de orfandade) mit Änderungen.
  • Rechtsverordnung Nr. 173/03 vom 1. August 2003, mehrfach geändert (Zuzahlungssystem im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes - Regime das taxas moderadoras no âmbito do Serviço Nacional de Saúde).
  • Rechtsverordnung Nr. 187/2007 vom 10. Mai 2007 über das Absicherungssystem bei Invalidität und Alter im allgemeinen System (regime de proteção nas eventualidades invalidez e velhice do regime geral), geändert durch Gesetz Nr. 64-A/2008.
  • Rechtsverordnung Nr. 208/2001 vom 27. Juli 2001 (außerordentliche Solidaritätszulage - complemento extraordinário de solidariedade).
  • Rechtsverordnung Nr. 220/2006 vom 3. November 2006 (Sicherungssystem für Arbeitnehmer gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit - reparação da eventualidade de desemprego dos trabalhadores por conta de outrem), mehrfach geändert.
  • Rechtsverordnung Nr. 232/2005 vom 29. Dezember 2005, geändert durch Rechtsverordnung Nr. 236/06 vom 11. Dezember 2006 und Rechtsverordnung Nr. 151/09 vom 30. Juni 2009 (Solidarzulage für ältere Menschen - complemento solidário para pessoas idosas).
  • Rechtsverordnung Nr. 265/99 vom 14. Juli 1999 über Pflegezulage (complemento por dependência), mehrfach geändert.
  • Rechtsverordnung Nr. 70/2010 vom 16. Juni 2010 (Bedürftigkeitsabhängige Bedingungen für den Zugang zu Leistungen - condições de recursos para acesso às prestações).
  • Rechtsverordnung Nr. 91/2009 vom 9. April 2009 (Sozialbeihilfe im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes - subsídios sociais de protecção na parentalidade). -       Zugänglichkeitsgesetz Nr. 163/2006 vom 8. August 2006.
  • Rechtsverordnung Nr. 14/79 vom 16. Mai 2012 (Wahlgesetz - Lei Eleitoral).  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Gesetz Nr. 38/2004 vom 18. August 2004: Ein Mensch mit Behinderungen ist ein Mensch, der wegen Verlust oder Anomalie - genetisch bedingt oder erworben - von Funktionen oder der Körperstruktur, inkl. psychologischen Funktionen, spezifische Schwierigkeiten aufweist, die die aktive gesellschaftliche Teilnahme (...) erschweren oder begrenzen.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Feststellung obliegt der speziellen medizinischen Kommissionen ("juntas médicas") bei den regionalen Gesundheitsbehörden. Gegen die Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden. Rechtsdekret 202/96 vom 23. Oktober 1996 (in der Fassung des Rechtsdekrets 291/2009 vom 12. Oktober 2009).  

Spezialisten der forensischen Medizin oder andere Fachleute mit spezifischen Kompetenzen im Bereich der forensischen Beurteilung stellen eine Erwerbsminderung fest.  

Sozialversicherung und Mindestsicherung:

Eine ärztliche Kommission (Commissão de verificação da incapacidade permanente), die für die Sozialversicherung tätig ist, stellt die Unfähigkeit eines Menschen, für sich selbst sorgen zu können bzw. dessen Erwerbsminderung, fest.  

Sozialversicherungssystem und Nationaler Gesundheitsdienst:

Ein ärztliches Team, das für das nationale Netzwerk der integrierten Pflegebedürftigkeit tätig ist, ermittelt die Pflegebedürftigkeit.  

Die Beurteilung wird durch besondere Auswertungen (VARTHEL, KATZ, CIF, RUG) vorgenommen und basiert auf Indikatoren, die sich auf Aktivitäten des täglichen Lebens beziehen, z. B. Haushaltsführung, Bewegen in der Wohnung und Körperpflege.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

In Portugal gibt es zwei Tabellen zur Klassifizierung von Behinderungen.   Gemäß dem Rechtsdekret 291/2009 vom 12. Oktober 2009 zur Feststellung der Behinderung wird die Beurteilung von Art und Grad der Behinderung nach der Nationalen Tabelle für Behinderungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Tabela Nacional de Incapacidades por Acidentes de Trabalho e Doenças Profissionais, Rechtsdekret 352/2007 vom 23. Oktober 2007) vorgenommen.  

Für zivilrechtliche Schadenersatzforderungen wird eine weitere Tabelle benutzt, die Indikative Tabelle für die Einschätzung von Behinderungen im Zivilrecht (Tabela Indicativa para a Avaliação de Incapacidades no Direito Civil).  

Jede Behinderung wird gemäß den genannten Tabellen mit einer Prozentzahl angegeben, die die funktionelle Funktionsminderung anzeigt. Liegen verschiedene Behinderungen vor, so wird ein Gesamtbehinderungsgrad gebildet. Ausgleichende Faktoren (Prothesen etc.) werden berücksichtigt. Die Beurteilungskommission kann in Ausnahmefällen von den in der Tabelle vorgesehenen Graden abweichen.  

Invalidenrente (Pensão de invalidez) wird gezahlt wegen

  • Relativer Invalidität: Als invalide gilt ein Arbeitnehmer, wenn er vor Erreichen des Rentenalters wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder eines nicht durch die Sondergesetzgebung über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten erfassten Unfalls nicht mehr als 1/3 des Einkommens erzielen kann, das unter normalen Umständen möglich wäre. Es muss eine Minderung der Fähigkeit zur Ausübung der normalen Tätigkeit von mind. 66,66 % vorliegen.
  • Absoluter Invalidität: Es liegt eine vollständige und andauernde Erwerbsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit, also zu 100 %, vor.  

Leistungen der Langzeitpflege werden anhand der Bedürftigkeit erbracht. Als pflegebedürftig gelten Menschen, die dauerhaft die Hilfe Dritter für die Verrichtungen des alltäglichen Lebens sowie spezialisierte ärztliche und/oder vollstationäre Pflege benötigen.  

Sozialversicherung und Mindestsicherung:

  • Es gibt 2 Pflegestufen für Rentner: Stufe 1: Der Betreffende kann die grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens nicht eigenständig ausführen. Stufe 2: Der Betreffende kann die grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens nicht eigenständig ausführen und ist zusätzlich bettlägerig oder ernsthaft demenzkrank.
  • Kinder und Erwachsene mit Behinderung: Die Menschen benötigen dauerhafte Hilfe durch einen Dritten für mind. 6 Stunden pro Tag.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Das portugiesische Zivilgesetzbuch (Art. 138-151 Código Civil, CC) sieht vor, dass ein Volljähriger bei einer psychischen Krankheit, Taubstummheit oder Blindheit durch eine gerichtliche Anordnung entmündigt werden kann (interdição). Liegen die strengen Voraussetzungen einer Entmündigung nicht vor, kommt gemäß Art. 152-156 CC die Bestellung eines Gebrechlichkeitspflegers in Betracht (inabilitação). Der Gebrechlichkeitspfleger steht dem Betroffenen unterstützend zur Seite, und nur die konkreten Geschäfte, die im Gerichtsurteil im Einzelnen aufgeführt sind, unterliegen seinem Zustimmungs- bzw. Genehmigungsvorbehalt (Art. 153 Abs. 1 CC). Das Entmündigungsurteil stellt hingegen den vollständigen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen fest. Die Entmündigung führt auch zum Verlust der Ehe- und Testierfähigkeit.  

Auf den Entmündigten finden die Vorschriften über Minderjährige entsprechende Anwendung (Art. 139 Abs. 1 CCl). Damit ein Minderjähriger (hier Entmündigter) ein Rechtsgeschäft wirksam abschließen kann, bedarf es der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Das ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorgenommene Rechtsgeschäft ist gemäß Art. 125 Abs. 1, 148 CC lediglich annullierbar, d. h. gerichtlich anfechtbar. Ausnahmsweise kann der Entmündigte Geschäfte des täglichen Lebens vornehmen, die er erfassen kann und die nur Ausgaben oder Vermögensverfügungen geringer Tragweite umfassen (Art. 139 i.V.m. 127 Abs. 1 lit. b) CC).  

Der Antrag auf Entmündigung kann durch den Ehegatten, Familienangehörigen der gesetzlichen Erbfolge, gesetzlichen Vertreter und die Staatsanwaltschaft gestellt werden (Art. 141 Abs. 1 CC). Für die Bestellung eines amtlichen Betreuers ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.  

Die Entmündigung setzt die gutachterliche Feststellung voraus, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit, Taubstummheit oder Blindheit nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen. Gemeint ist sowohl die Unfähigkeit der Personen- als auch der Vermögensverwaltung. Der Betroffene darf allgemein nicht mehr in der Lage sein, sein Verhalten zu beurteilen und danach zu handeln. Das ist in der Regel nur bei einer psychischen Krankheit der Fall. Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kommt das Gutachten zu keinem eindeutigen Ergebnis über den Grad der Unfähigkeit des Betroffenen, so wird der Antragsteller angehört, der auf eigene Kosten ein ärztliches Gutachten in Auftrag geben kann. Vor dem Urteil wird der Betroffene außerdem durch den Richter vernommen. Das Gutachten und das Ergebnis der Vernehmung bilden die Grundlage für das Gerichtsurteil. Das Gericht kann in jedem Stadium des Verfahrens einen vorläufigen Vormund benennen und ausnahmsweise auch eine vorläufige Entmündigung anordnen.  

Wer Betreuer bzw. Vormund des Betroffenen wird, legt das Gesetz fest. Zum Vormund wird folgender Mensch (grundsätzlich aus dem engen familiären Personenkreis) in nachfolgender subsidiärer Reihenfolge bestellt: (1) der Ehegatte des Betroffenen; (2) der Mensch, der von den Eltern des Betroffenen genannt wird; (3) einem Elternteil des Betroffenen im Einklang mit seinem (mutmaßlichen) Interesse; (4) einem volljährigen Kind, wobei das älteste Kind grundsätzlich den Vorrang hat und (5) ist eine Vormundbestellung gemäß der oben genannten Reihenfolge nicht möglich oder es liegen gewichtige Gründe vor, die gegen die Bestellung eines Menschen gemäß der oben genannten Reihenfolge sprechen, entscheidet das Gericht nach Anhörung des Familienrates. Das portugiesische Recht sieht nicht die Möglichkeit vor, dass der Betroffene im Wege einer Vorsorgevollmacht zu einem Zeitpunkt, zu dem die Betreuungssituation noch nicht eingetreten ist, bereits einen Menschen als möglichen künftigen Betreuer bzw. Vormund benennt. Vielmehr bezieht sich die Vorsorgevollmacht in Portugal nur auf medizinische Behandlungsmethoden im Kontext der Patientenverfügung.  

Im August 2015 wurde eine Überarbeitung des Zivilgesetzes beschlossen. Die Systeme der vollen und teilweisen Vormundschaft sollen überarbeitet und angepasst werden. Die Verhandlungen dazu sind noch nicht abgeschlossen.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung für Kinder

Frühzeitige Intervention (Intervenção Precoce): Es handelt sich um integrierte Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialmaßnahmen für Kinder unter 6 Jahren mit Behinderungen oder für die ein Risiko eines Entwicklungsrückstands besteht.  

Schwangere erhalten kostenlose medizinische Versorgung und Untersuchungen.  

Kinderbetreuung

Es gibt subventionierte Kindertagesstätten. Die Familie muss sich abhängig von ihrem Einkommen an den Kosten beteiligen.  

Es wird ein Sondererziehungsgeld (Subsídio de educação especial) für Kinder unter 24 Jahren gezahlt, die besondere Erziehungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Kosten, die für die Sonderausbildung des Kindes mit Behinderung anfallen. Beim Besuch einer Förderschule entspricht die Höhe dem Betrag, den die Schule in Rechnung stellt, zzgl. des Anteils der Familie. Wenn individuelle Behandlung durch eine Fachkraft erforderlich ist, entspricht die Höhe der Leistung dem Unterschied zwischen den Kosten für die erbrachte Leistung und dem Anteil, den die Familie zahlen muss. Die Kosten dürfen nicht den Höchstbetrag der monatlichen Kosten einer Ganztagsschule überschreiten. Die Selbstbeteiligung der Familie hängt vom Haushaltseinkommen und der Anzahl der im Haushalt lebenden Menschen sowie den Kosten für die Unterkunft und den jährlichen Festkosten laut einer von der Regierung gebilligten Liste ab.  

Die Beihilfe für Pflege durch Dritte (Subsídio por assistência de terceira pessoa) beträgt € 101,68 pro Monat.  

Beihilfe zur Pflege von Kindern (Subsídio para assistência a filho): Die Leistung wird bei Krankheit oder Unfall eines Kindes unter 12 Jahren bis zu 30 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Bei Behinderung oder chronischer Krankheit des Kindes gilt keine Altersbegrenzung. Bei Kindern ab 12 Jahren wird die Leistung bis zu 15 Tage pro Kalenderjahr gezahlt. Die Höhe der Leistung beläuft sich auf ein Tagegeld von 65 % des durchschnittlichen Tageslohns von Vater oder Mutter.  

Hilfe zur Pflege von Kindern mit Behinderungen und Kindern mit chronischen Krankheiten (Subsídio para assistência a filho com deficiência ou doença crónica): Väter oder Mütter erhalten die Leistung für max. 6 Monate. Eine Verlängerung von bis zu 4 Jahren ist möglich). Die Höhe der Leistung beläuft sich auf ein Tagegeld von 65 % des durchschnittlichen Tageslohns. Der festgelegte Höchstbetrag entspricht dem 2-Fachen des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)), der bei € 428,90 liegt.  

Hilfe zur Pflege von Enkelkindern (Subsídio para assistência a netos): Es wird ein Tagegeld von 100 % bzw. 65 % des durchschnittlichen täglichen Lohns gezahlt - je nachdem, ob die Pflege mit der Geburt oder Pflege eines behinderten oder chronisch kranken Enkelkindes zusammenhängt.  

Kindergeldzuschuss

Es wird ein Kindergeldzuschlag für Kinder mit Behinderungen (Bonificação, por deficiência, do subsídio familiar a crianças e jovens) unter 24 Jahren in folgender Höhe gezahlt:

  • Für Kinder bis 14 Jahre: € 61,57.
  • Für Kinder von 14 bis 18 Jahren: € 89,67.
  • Für Kinder von 18 bis 24 Jahren: € 120,04.
  • Ein Zuschlag von 35 % wird gezahlt, wenn der Leistungsempfänger dieser Zulage alleinerziehend ist.  

Vorschulkinder

Frühzeitige Intervention (Intervenção Precoce): Es handelt sich um integrierte Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialmaßnahmen für Kinder unter 6 Jahren mit Behinderungen oder für die ein Risiko eines Entwicklungsrückstands besteht.  

Schulkinder

Schulen können speziell ausgebildete Lehrkräfte und Gebärdendolmetscher einstellen.  

Nach der Einschulung wird das Kind medizinisch begutachtet. Die Begutachtung richtet sich nach dem Internationalen Standard zur Klassifizierung von Beeinträchtigungen, Behinderungen und der Gesundheit (ICF). Eltern haben Mitentscheidungsrecht bei der Schulwahl.  

Individuelle Lehrpläne (IEP) für Kinder mit Behinderungen auf Grundlage der Einschätzung nach ICF. In den Lehrplänen wird festgehalten, welche Strategien für den Schüler sinnvoll sind und welche technischen Hilfsmittel der Schüler braucht. Die Eltern sollten als Zeichen der Zustimmung den Lehrplan unterschreiben.  

Schulpflicht für Kinder beträgt 12 Jahre. Dies gilt auch für Kinder mit Behinderungen.  

Gemeinsamer Unterricht

Schulen können speziell ausgebildete Lehrkräfte und Gebärdendolmetscher einstellen.  

In der Regel werden Kinder mit Behinderungen an Regelschulen unterrichtet. Je nach Schwere der Behinderung kann u. a. von den Eltern entschieden werden, dass das Kind eine Förderschule besuchen soll.  

Maßnahmen für spezielle Bedürfnisse von Schülern mit Behinderungen in Regelschulen:

  • Unterstützung durch spezialisierte Fachleute (spezielle Lehrkräfte, Berater, Mobilitätshelfer, Gebärdensprachetrainer und -Dolmetscher, Therapeuten, Psychologen).
  • Geräte und Werkzeuge (Bücher in Braille, Bücher mit erweiterten Zeichen, optische und Hörgeräten, angepasste Software).
  • Besondere Bedingungen für die Beurteilung (z. B. Art der Prüfung, Ort und Zeit des Tests).
  • Individualisierte Lehrpläne.  

Regelschulen bauen verstärkt Partnerschaften mit privaten Organisationen auf, um weitere Unterrichtsunterstützungen zu erhalten.  

Förderschulen

Die Unterbringung in einer Förderschule ist normalerweise nur eine Lösung, wenn die Inklusion in eine Regelschule nicht erfolgreich war.  

Eltern können die Entscheidung ein Kind in einer Förderschule unterzubringen anfechten. Bedingung: Muss schriftlich beim Bildungsministerium beantragt werden.  

Spezielle Förderschulen für blinde Kinder, taube Kinder und Kinder mit Sehbehinderungen. Diese Schulen haben sich darauf spezialisiert den Kindern Brailleschrift und Gebärdensprache beizubringen. Der Unterricht ist für Kinder im Vorschulalter und geht bis zum Ende der Schulpflicht.  

Studenten

Gesetzliche Quote (2 %) an Studienplätzen für Studierende mit Behinderungen. Um von der Quote zu profitieren müssen die Studierenden mit Behinderungen jedoch die regulären Anforderungen erfüllen.  

Die Hilfeleistungen für Studierende mit Behinderungen unterscheiden sich je nach Einrichtung. Nicht in allen Universitäten sind alle Hilfeangebote verfügbar.  

Studierende mit einem Grad der Behinderung von mind. 60 % können für 2017/2018 ein Stipendium erhalten, das die Studiengebühren decken soll.  

Hilfen für Schüler und Studenten

Schulen können speziell ausgebildete Lehrkräfte und Gebärdendolmetscher einstellen.  

Studierende mit einem Grad der Behinderung von mind. 60 % können für 2017/2018 ein Stipendium erhalten, das die Studiengebühren decken soll.  

Individuelle Lehrpläne (IEP) für Kinder mit Behinderungen auf Grundlage der Einschätzung nach ICF. In den Lehrplänen wird festgehalten, welche Strategien für den Schüler sinnvoll sind und welche technischen Hilfsmittel der Schüler braucht. Die Eltern sollten als Zeichen der Zustimmung den Lehrplan unterschreiben.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen, deren Grad der Behinderung bei mind. 60 % liegt, haben Anrecht auf einen speziellen Wohnkredit.  

Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 70 % durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird ein Schwerinvalidengeld gezahlt:

  • Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird eine Hilfe zur Wohnungsanpassung bis zum 12-Fachen von 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)), der bei € 428,90 liegt, gezahlt.  

Betreutes Wohnen

Die Mehrheit der Menschen mit Behinderungen in Portugal lebt im familiären Umfeld. Das unabhängige Leben in den Gemeinden wird staatlich gefördert.  

Der portugiesische Haushaltsplan 2017 sieht vor Pilotprojekte im Bereich persönliche Assistenz finanziell zu fördern. Aktuell gibt es noch kein nationales Assistenzprogramm. Des Weiteren sollen Gelder aus EU-Fonds genutzt werden, um das betreute Wohnen in Portugal weiter auszubauen.  

Aktuell übernehmen Familienmitglieder die Aufgaben von persönlichen Assistenten. Wenn diese mind. 6 Stunden täglich Pflegeaufgaben übernehmen, können sie eine Beihilfe für Pflege durch Dritte erhalten (subsídio por assistência de terceira pessoa). Diese liegt bei € 101,68 für das Jahr 2017.  

Von 2015 bis Ende 2017 fand ein Pilotprojekt statt, welches das unabhängige Wohnen für Menschen mit Behinderungen möglich machte. Die 5 Teilnehmer erhielten eine persönliche Assistenz und andere Förderungen.  

Häusliche Pflege (Apoio domiciliário): Zu den Leistungen gehören tägliche Pflege, persönlicher Komfort, Reinigen, Auslieferung der Mahlzeiten, Begleitung bei Arztbesuchen usw. Es gibt keine zeitliche Begrenzung.  

Pflegefamilien (Famílias de acolhimento): Ältere Menschen oder Erwachsene mit Behinderungen von max. Stufe 3 werden vorübergehend oder längerfristig in Pflegefamilien untergebracht. Sie stellen die grundlegenden Bedürfnisse inkl. medizinischer Pflege sicher.  

Wohn- und Pflegeheime

Unter gewissen Umständen müssen Menschen mit Behinderungen, die 16 Jahre oder älter sind, in einem Wohnheim untergebracht werden. Dies ist der Fall, wenn die Familien für keine angemessene Unterbringung sorgen können, Die Menschen an einem Bildungsprogramm teilnehmen, das nicht in der Nähe ihres Wohnorts stattfindet oder Familienmitglieder aufgrund einer Krankheit oder ähnlichem entlastet werden müssen.  

Bestimmte Zentren und Heime werden von Non-Profit-Organisationen oder privat angeboten. Der Mensch mit Behinderung oder seine Familie zahlen einen Beitrag entsprechend ihres Einkommens.  

Teilstationäre Pflege:

  • Nachtpflegeheime (Centro de Noite) für ältere Menschen für die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sorgen für Menschen, die aufgrund von Isolation nachts Hilfe brauchen.
  • Tagesstätten (Centro de dia) für ältere Menschen können für mind. 8 Stunden pro Tag besucht werden.
  • Zentren für Tagespflege und Förderung der Eigenständigkeit (Unidades de dia e de promoção da autonomia) können für 8 Stunden pro Tag besucht werden.
  • Beschützte Werkstätten (Centro de actividades ocupacionais) können von Schwerbehinderten besucht werden.
  • Foren für soziale und beschäftigungslenkende Maßnahmen (Forum sócio-ocupacional) können Menschen mit leichter geistiger Erkrankung besuchen.
  • Pflegeheime für vorübergehenden Aufenthalt (Centro de acolhimento temporário) beherbergen Kinder mit Behinderungen bis 18 Jahre.
  • Die Dauer ist zeitlich nicht begrenzt, ausgenommen bei Zentren für Tagespflege und Förderung der Eigenständigkeit, wo die Dauer durch Beurteilung des Betreffenden und eine medizinische Entlassungserklärung begrenzt ist, sowie das Heim für befristete Aufnahme, das für max. 6 Monate besucht werden kann.  

Vollstationäre Pflege:

  • Pflegeheime für einen dauerhaften Aufenthalt (Estruturas residenciais para pessoas idosas) beherbergen ältere Menschen, die schwer pflegebedürftig sind oder es zu werden drohen.
  • Wohnheime (Estruturas residenciais para pessoas com deficiência) beherbergen Menschen über 16 Jahre mit dauernder oder vorübergehender Behinderung.
  • Heime für dauerhaften Aufenthalt für Kinder und Jugendliche (Lar de infância e juventude) beherbergen junge Menschen zwischen 0 und 18 Jahren.
  • Heime für Lebenshilfe (Unidade de vida apoiada) beherbergen Menschen mit dauerhafter geistiger Behinderung.
  • Heime für beschütztes Leben (Unidade de vida protegida) beherbergen Erwachsene mit schweren, voraussichtlich dauerhaften psychischen Problemen.
  • Heime für autonomes Leben (Unidade de vida autónoma) beherbergen Erwachsene mit schweren, voraussichtlich dauerhaften psychischen Problemen, die jedoch über ein hohes Maß an Autonomie verfügen.
  • Genesungsheime (Unidades de convalescença) dienen der medizinischen Rehabilitation nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Im Heim für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation (Unidade de média duração e reabilitação) wird zusammen mit einem Krankenhaus die medizinische Rehabilitation und soziale bzw. psychologische Unterstützung erbracht.
  • Heime für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung (Unidade de longa duração e manutenção) beherbergen chronisch kranke Menschen.
  • Heime für palliative Pflege (Unidades de cuidados paliativos) unterstützen schwerkranke Menschen in einem Krankenhaus.  

Es gilt keine zeitliche Befristung, ausgenommen für Genesungsheime, Heime für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung und Heime für palliative Pflege. Dabei richtet sich die Aufenthaltsdauer nach der Beurteilung des Betreffenden und der medizinischen Entlassungserklärung. Heime für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation können für max. 3 Monate besucht werden.  

Sonstige finanzielle Leistungen

Menschen mit Behinderungen können verschiedene finanzielle Leistungen erhalten, die sie absichern sollen. Dazu zählen die Invalidenrente (Pensão de Invalidez), die Behindertenbeihilfe (Subsídio Mensal Vitalício) und die soziale Invalidenrente (Pensão Social de Invalidez). Aktuell gibt es Pläne die Leistungen zusammenzufassen.  

Für Menschen, die keinen Anspruch auf Leistungen haben, gibt es die soziale Invalidenrente und die soziale Rente.  

Menschen mit Langzeitpflegebedarf erhalten die folgenden Leistungen zur Mindestsicherung:

  • Pflegezulage (Complemento por dependência): Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente und Begünstigte der besonderen Schutzregelung bei Invalidität, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, erhalten die Zulage.
  • Die Höhe der Zulage ist an die Sozialrente (Pensão social) gekoppelt. Sie beträgt € 93,15 für die 1. Pflegestufe und € 175,96 für die 2. Pflegestufe.
  • Die Beihilfe für Pflege durch Dritte (Subsídio por assistência de terceira pessoa) für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen beträgt € 101,68 pro Monat.
  • Die Pflegezulage für Menschen mit der 1. Pflegestufe wird nur an Rentner mit einer Rente bis € 600 gezahlt.  

Mindestsicherung:

Allgemeines System: Es handelt sich um ein allgemeines steuerfinanziertes System für alle Einwohner, die sich in einer schwierigen sozialwirtschaftlichen Lage befinden. Das System wird zentral verwaltet. Es müssen keine Beiträge gezahlt werden. Es besteht ein subjektives Recht auf die Leistungen  

Soziales Eingliederungseinkommen (Rendimento social de inserção): Geldleistungen werden in Verbindung mit einem Integrationsvertrag gezahlt. Hierdurch sollen den Leistungsempfängern und ihren Familien die lebensnotwendigen Mittel garantiert werden, während gleichzeitig ihre schrittweise soziale und berufliche Integration gefördert wird. Es wird ein Differenzialbetrag gezahlt.  

Besonderes beitragsunabhängiges Minimum:

  • Invalidität, Alter und Hinterbliebene: Es gibt eine staatliche Alters- und Invalidenrente (Pensão social de invalidez e de velhice), Witwen- oder Witwerrente (Pensão de viuvez) und Waisenrente (Pensão de orfandade). Dies sind Leistungen zur Unterstützung der notwendigen Mittel für Menschen ohne Anspruch auf beitragsabhängige Renten. Es wird ein fester Betrag gezahlt.
  • Leistung zur sozialen Eingliederung (Prestação social para a inclusão): Die Leistung besteht aus 3 Komponenten: Grundkomponente, Ergänzung und Zulage. Diese sollen die Eingliederung und Autonomie eines Menschen mit Behinderung zu fördern; die Armut von Menschen mit Behinderungen bekämpfen und die spezifischen Kosten übernehmen, die durch die Behinderung entstehen. Die Leistung wird schrittweise eingeführt. Der monatliche Betrag, der als Grundlage für die Leistung dient, liegt 2018 zwischen € 0 und € 264,32 und richtet sich insbesondere nach dem Erwerbsunfähigkeitsgrad und Bezugseinkommen des Leistungsempfängers, sowie dem jährlichen Bezugswert der Grundkomponente, der durch einen Regierungsbeschluss festgelegt wird.
  • Solidarzulage für ältere Menschen (Complemento solidário para pessoas idosas): Es handelt sich um eine Zulage für ältere Menschen, auch diejenigen ohne Anspruch auf beitragsabhängige Renten. Es handelt sich um einen Differenzialbetrag.
  • Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption: Es wird Sozialbeihilfe im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes (Subsídios sociais de protecção na parentalidade) gezahlt. Dies sind einkommensabhängige Leistungen ähnlich denen des allgemeinen Systems für Bürger mit Wohnsitz in Portugal, die nicht durch das soziale Pflichtsystem abgedeckt sind oder die zwar abgedeckt sind, aber keinen Anspruch auf die Leistungen haben. Es handelt sich um einen festen Betrag.
  • Arbeitslosenunterstützung (Subsídio social de desemprego): Es handelt sich um Leistungen für Arbeitslose, welche die Anspruchsbedingungen für Arbeitslosengeld (Subsídio de desemprego) nicht erfüllen. Es handelt sich um einen festen Betrag.    

Die folgenden Gruppen bekommen keinen Integrationsvertrag und müssen sich nicht beim Arbeitsamt melden, um Leistungen zu bekommen: Menschen mit vorübergehender Erwerbsunfähigkeit, Bezieher einer Invalidenrente für vollständige Erwerbsunfähigkeit oder Menschen mit Behinderungen mit einem ärztlich bescheinigten Erwerbsunfähigkeitsgrad von mind. 80 %, Minderjährige bis 16 Jahre, Menschen ab 66 Jahre und 4 Monate sowie Menschen, die ein Familienmitglied pflegen, Kinder ab dem 16. Lebensjahr im Rahmen der Altersgrenze und der Bildungsstufe, die für den Bezug von Kindergeld (Abono de família) festgelegt sind. Menschen, welche die Arbeitsbedingungen nicht erfüllen, sind ebenfalls von diesen Pflichten entbunden. Dies stellt das zuständige Arbeitsamt fest. Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit um mind. 70 % wird ein Schwerinvalidengeld gezahlt:

  • Bei vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit für jegliche Arbeit wird das 12-Fache von 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)), der bei € 428,90 liegt, gezahlt.
  • Bei vollständiger Minderung der Erwerbsfähigkeit für normale Arbeit werden zwischen 70 % und 100 % des 12-Fachen von 110 % des IAS gezahlt. Die verbleibende Erwerbstätigkeit, mit der ein anderer angemessener Beruf ausgeübt werden kann, wird in die Berechnung einbezogen.
  • Bei dauerhafter teilweiser Erwerbsunfähigkeit von max. 70 % wird das Produkt aus dem 12-Fachen von 110 % des IAS und dem Invaliditätsgrad gezahlt.
  • Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit wird eine Hilfe zur Wohnungsanpassung bis zum 12-Fachen von 110 % des IAS gezahlt.
  • Es wird eine Zulage zu Renten wegen dauerhafter Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund von Berufskrankheiten in Abhängigkeit von Art der Krankheit, Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter gezahlt. Die Höhe entspricht 20 % der Rente bis zur Obergrenze des Bezugslohns.  

Pflegezulage (Complemento por dependência): Es handelt sich um eine Zulage an Empfänger einer Invaliden-, Alters- oder Hinterbliebenenrente, die ständig fremde Hilfe benötigen. Die Pflegezulage für die 1. Pflegestufe wird nur an Rentner mit einer Rente bis € 600 gezahlt. Die Höhe ist an die Sozialrente gekoppelt und beträgt € 103,51 für die 1. bzw. € 186,31 für die 2. Pflegestufe. Es werden 14 Zahlungen pro Jahr geleistet. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld entspricht jeweils dem Betrag des entsprechenden Monats.  

Ergänzungsleistung für Pflege durch Dritte (Prestação suplementar por assistência de terceira pessoa): Es handelt sich um eine Ergänzungsleistung für Schwerbehinderte, die ständigen Hilfebedarf haben. Die Leistung entspricht der Vergütung für die Pflegeperson bis zur Obergrenze von 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)), der bei € 428,90 liegt.  

Außerordentliche Solidaritätszulage (Complemento extraordinário de solidariedade)

Eine außerordentliche Solidaritätszulage (Complemento extraordinário de solidariedade) wird zusätzlich zur Leibrente gezahlt:

  • Für Menschen bis 70 Jahre: € 18,02.
  • Für Menschen ab 70 Jahre: € 36,02.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Der nationale Mechanismus, der die Implementation der Konvention überwacht, besteht aus 10 Mitgliedern. Dazu gehören ein Vertreter des Parlaments, der Ombudsmann, ein Vertreter des nationalen Komitees für Menschenrechte, ein Vertreter des nationalen Komitees zum Thema Behinderung und fünf Vertreter von verschiedenen Behindertenorganisationen. Der Mechanismus ist noch nicht voll eingerichtet.  

Das Generaldirektorat für Außenpolitik des Ministeriums für Außenpolitik und das Büro für Strategie und Planung des Ministeriums für Solidarität, Arbeit und Soziale Sicherheit sind Kontaktstellen für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Nationales Institut für Rehabilitation (INR, I.P.) koordiniert die staatlichen Aktionen zur Verbesserung der Rechte von Menschen mit Behinderungen. Das I. P. arbeitet jährlich einen Bericht über Beschwerden bezüglich des Gesetzes gegen Diskriminierung von Behinderung aus. Beschwerden sind beispielsweise über die Internetseite des I. P. möglich.  

Strategischer Plan für Transport und Infrastruktur 2014-2020 (PETI3+).  

Nationales Programm für die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen in der Informationsgesellschaft.  

Sonstige Hilfsangebote

Spezielle Hotline des Ombudsmanns, bei der Fragen zum Thema Behinderung beantwortet werden.  

Informations- und Arbeitsvermittlungsdienstleister für Menschen mit Behinderungen (entwickelt durch Nationales Rehabilitationsinstitut und lokale Behörden):

  • Beratung für Menschen mit Behinderungen und ihren Familien.
  • Bereitstellung von Informationen über Rechte, Leistungen und Ressourcen.
  • Erstellung eines Entwicklungsplans und Entwickeln einer Grundlage für die Vermittlung.
  • Entwicklung und Verbesserung der lokalen Partnerschaften und sozialen Netzwerke, um effizientere Lösungen für Probleme zu finden.
  • Verbesserung der Betreuung von Menschen mit Behinderungen.
  • Informationssammlungen zur Diagnose und Charakterisierung der Situation von Menschen mit Behinderungen, Identifikation der wichtigsten Probleme und Förderung geeigneter Lösungen.  

Observatorium für Behinderung und Menschenrechte (Observatório da Deficiência e Direitos Humanos, ODDH): Reicht Berichte beim UN-Komitee für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein. Die Zivilgesellschaft und Behindertenorganisationen können an diesen Berichten mitarbeiten.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Qualifizierung und Förderung

Das Institut für Beschäftigung und Berufsbildung (IEFP) ist verantwortlich für die Qualifizierung und die Integration von Menschen mit Behinderungen in den Regulären Arbeitsmarkt. Das Institut ist auch für die Umsetzung von Maßnahmen verantwortlich, die die Beschäftigungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen im regulären Arbeitsmarkt verbessern sollen. Die Maßnahmen werden mit Geldern des ESF-Fonds finanziert und zusammen mit privaten gemeinnützigen Organisationen ausgerichtet.  

2 Arten von Qualifizierungsmaßnahmen. Maßnahmen, die für alle Menschen offen sind (eher selten) und Maßnahmen speziell für Menschen mit Behinderungen.  

Qualifizierungsprogramm für Menschen mit Behinderungen zielt darauf ab, den Menschen Fähigkeiten zu vermitteln, die sie im regulären Arbeitsmarkt brauchen können. 2 Stufen des Programms. Erste Stufe (Grundausbildung) umfasst 2.900 bis 3.600 Stunden und soll auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderung abgestimmt sein. Die 2. Stufe umfasst 400 Stunden und dient als Weiterbildung.  

Das Jugendgarantieprogramm hat eine Reihe von Maßnahmen entwickelt, die die Qualifizierung von Jugendlichen verbessern soll. Dies gilt insbesondere für arbeitslose Jugendliche aber auch für Jugendliche mit Behinderungen.  

Geförderte Arbeitsstellen für Menschen mit Behinderungen. Dazu gehören Praktika (max. Dauer 12 Monate), Verträge zur Beschäftigungseinführung (max. 12 Monate), geschützte Beschäftigung in privaten oder öffentlichen Einrichtungen, geförderte Arbeitsstellen im regulären Arbeitsmarkt (max. 36 Monate).  

Die portugiesische Regierung hat ein spezielles Programm gestartet, um Menschen mit Behinderungen zu qualifizieren und in ein Beschäftigungsverhältnis zu bringen. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Ausbildungszentren, die eine Förderung durch das IEFP erhalten. Es wird auch eine Auszeichnung für Arbeitgeber verliehen, die sich besonders um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen kümmern.  

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurde 2016 ein Netzwerk von Inklusions-Dienstleistungszentren gegründet. Aktuell gibt es 18 dieser Zentren. Diese Zentren beraten Menschen mit Behinderungen und ihre Familien.  

Werkstätten für Behinderte

Geschützte Beschäftigung ist in privaten oder öffentlichen Einrichtungen möglich.  

Geschützte Einrichtungen können verschiedene Förderungen erhalten. Dazu gehören Zuschüsse zu den Lohnkosten und Zuschüsse für Anpassungen.  

Beschützte Werkstätten (Centro de actividades ocupacionais) können von Schwerbehinderten besucht werden.  

Arbeitgeberpflichten

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert werden und der Staat hat die Aufgabe Menschen mit Behinderungen bei der Arbeitssuche zu unterstützen.  

Arbeitgeber müssen die Arbeitsplätze anpassen und eine angemessene Ausbildung für Menschen mit Behinderungen bieten. Der Staat unterstützt sie dabei.  

Arbeitgeber müssen Menschen mit Behinderungen den Zugang zu einer Beschäftigung und ggf. einer Beförderung ermöglichen, solange dies keine unverhältnismäßige Belastung darstellt. Dieses Argument gilt nicht, wenn staatliche Hilfe zur Verfügung steht. Menschen mit Behinderungen sollten nach Möglichkeit auch nicht im Schichtdienst arbeiten oder Überstunden machen, wenn dies für ihre Gesundheit schädlich sein könnte.  

Arbeitgeber müssen eine Liste mit den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit Diskriminierung in ihrem Unternehmen aufhängen.  

Bei Ausschreibungen, bei denen es um 10 oder mehr Stellen geht, müssen 5 % der Stellen für Menschen mit Behinderungen sein. Wenn zwischen 3 und 9 Stellen ausgeschrieben sind, muss 1 Stelle für einen Menschen mit Behinderung vorgesehen sein. Wenn es nur um eine einzelne Stelle geht, werden Menschen mit Behinderungen bevorzugt, wenn die Qualifizierung der Bewerber gleichwertig ist.  

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und die nun deswegen eine vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit oder dauernde teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit aufweisen, integrieren. Die Betreffenden haben Anspruch auf berufliche Trainingsmaßnahmen, Anpassung des Arbeitsplatzes, Teilzeitarbeit und Urlaub für Umschulungen oder Suche nach einem anderen Beruf gemäß den gesetzlichen Regelungen.  

Anreize für Arbeitgeber

Ermäßigung bei den Sozialbeiträgen.  

Finanzielle Unterstützung bei Arbeitsplatzanpassungen unter gewissen Voraussetzungen.  

Arbeitgeber, die geförderte Arbeitsstellen anbieten, können eine zusätzliche Unterstützung für Fahrtkosten erhalten.  

Guarantia Jovem: Neues Beschäftigungsprogramm, das Arbeitgebern als Anreiz zur Einstellung von langzeitarbeitslosen Jugendlichen mit und ohne Behinderung (18 - 30 Jahre) niedrige Beiträge zur Sozialversicherung dieser Arbeitnehmer gewährt. Auch Unterstützung für Praktika (Dauer: 12 Monate für junge Menschen mit Behinderungen). Institut für Beschäftigung und Berufsbildung (IEFP) zahlt 80 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)).  

Arbeitgeber aus dem öffentlichen und privaten Sektor können durch das IEFP Förderungen für Arbeitsplatzanpassungen erhalten.  

Als Teil der Strategie zum Schutz von Menschen mit Behinderungen können Unternehmen von verschiedenen finanziellen, steuerlichen oder auf die soziale Sicherheit bezogenen Vorteilen profitieren. Dazu gehören Subventionen zur Anpassung des Arbeitsplatzes; Subventionen zur Entfernung architektonischer Barrieren; Unterstützung zur Einstellung von jungen Menschen, Arbeitslosen oder anderen besonderen Gruppen einschließlich Menschen mit Behinderungen. Außerdem gibt es Bonuszahlungen, Zertifikate und Subventionen für Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen mit einem unbegrenzten Arbeitsvertrag eingestellt haben.  

Für Praktika zahlt das IEFP bis zu 80 % des Gehalts. Des Weiteren werden die Kosten für Mahlzeiten, Transport und Arbeitsversicherungen übernommen.  

Es gibt eine gesetzliche Beschäftigungsquote für Menschen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls eine Behinderung haben. 2 % der gesamten Beschäftigten im privaten Sektor und 5 % im öffentlichen Sektor müssen Menschen mit Behinderungen sein.  

Arbeitsassistenz

Betriebe erhalten Zuschuss bei Einstellung eines Menschen mit Behinderung für seine Arbeitsassistenz (Ações de apoio à colocação).

Dauer: bis zu 12 Monate; monatlicher Zuschuss: max. doppelter monatlicher Mindestlohn. (Stand 2016)  

Besonderer Kündigungsschutz

Das Kündigungsrecht ist insgesamt vergleichsweise streng. Für Menschen mit Behinderung gilt ein striktes Diskriminierungsverbot.  

Daran hat auch die 2012 erfolgte Liberalisierung des Kündigungsrechts nichts Grundlegendes geändert. Neu ist jedoch Art. 374 III AGB: Die Kündigung wegen "Nichtanpassung des Arbeitnehmers" beschädigt nicht den besonderen Schutz von Arbeitern mit verminderter Arbeitskraft, Behinderungen und chronischen Krankheiten. (Stand 2016)  

Sonstige Leistungen

Das Institut für Beschäftigung und Berufsbildung (IEFP) hilft Menschen mit Behinderungen eine Berufsausbildung zu bekommen, eine Stelle zu behalten oder im Job voranzukommen.  

30 % Ermäßigung bei Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Ausbildung stehen.  

Menschen mit Behinderungen müssen keine Nachtschichten arbeiten oder Überstunden leisten.  

Programm für die Unterstützung bei der Berufsausbildung und Anstellung von Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen vom Institut für Beschäftigung und Berufsbildung in Zusammenarbeit mit Arbeitszentren und Ressourcenzentren. Das Programm hat folgende Aufgaben:

  • Unterstützung bei der Berufsausbildung (Apoio à qualificação).
  • Unterstützung bei der Integration, Wiedereingliederung und dem Verbleib im Arbeitsmarkt (Apoios à integração, manutenção e reintegração no mercado de trabalho). Dazu gehören Informationen, Zugang zu und Unterstützung bei der Berufsqualifikation, das Bereitstellen von Unterstützung am Arbeitsplatz und das Informieren der Arbeitgeber über die Anreize, wenn sie einen Menschen mit Behinderungen einstellen, das Vermitteln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Fragen von Arbeitsplatzanpassungen (12 Monate), die Überprüfung der Anpassungen und Barrierefreiheit (12 bis zu 24 Monate, wenn der Arbeitnehmer eine geistige Behinderung hat) und Arbeitsplatzanpassungen als solche.
  • Implementierung unterstützender Beschäftigungsprogramme (Emprego apoiado).  

Nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit besteht Anspruch auf eine Leistung für die Teilnahme an Aktivitäten der beruflichen Rehabilitation, entsprechend den entstandenen Kosten.  

Es gibt Kurse des Instituts für Beschäftigung und Berufsausbildung (Instituto de Emprego e Formação Profissional). Bei Teilnahme wird eine Leistung in Höhe des monatlichen Betrags von 110 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (Indexante dos apoios sociais (IAS)), der bei € 428,90 liegt, gezahlt.  

Alle Angaben haben den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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