Länderinformationen Dänemark
Hauptstadt | Kopenhagen |
Fläche | 42.951 km², Färöer: 1.396 km², Grönland: 2.166.000 km² |
Einwohnerzahl | Dänemark: 5.840.045, Färöer: circa 48.350, Grönland: circa 56.580 |
Regierungssystem | Parlamentarische Monarchie |
Religion | Evangelisch-lutherische Dänische Volkskirche 75 %, Muslime 5,3 %, Katholiken 0,6 %, Zeugen Jehovas 0,3 %, Juden ca. 0,1 % |
Amtssprache | Dänisch (einheimische Sprachen auf Färöern und Grönland) |
Währung | Dänische Krone |
Zeitzone | UTC + 1 |
Internet-TLD | .dk |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Dänemark hat sämtliche Einreisebeschränkungen aufgehoben.
Nähere Informationen sind auf dem dänischen Behördenportal mit einer Zusammenfassung der speziell für Touristen relevanten Informationen auch in deutscher Sprache veröffentlicht.
Antigen-Schnelltests können bei kommerziellen Anbietern, z.B. Falck an den Flughäfen Kopenhagen und Billund, Copenhagen Medical oder einigen Arztpraxen auf eigene Kosten vorgenommen werden.
Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen. Weitere Informationen bieten die Reise- und Sicherheitshinweise.
Beschränkungen im Land
Von staatlicher Seite wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen für Personen empfohlen, die mit COVID-19 infiziert sind oder Symptome haben. Ärzte oder Krankenhäuser können bei Bedarf einen PCR-Test veranlassen.
Besonderheiten in den Regionen
Für Reisen auf die Färöer und nach Grönland können neben den dänischen Einreisebestimmungen zusätzliche Regelungen gelten.
Mehr Informationen bieten die Regierung und Gesundheitsbehörden der Färöer und Grönland.
Terrorismus
Das zuständige dänische Zentrum für Terroranalyse stuft die terroristische Bedrohung für Dänemark weiterhin als „signifikant“ ein.
- Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei ungewöhnlichen, nicht alltäglichen Ereignissen aufmerksam.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Kleinkriminalität kommt insbesondere in den größeren Städten vor. In Kopenhagen steigt in den Sommermonaten das Risiko von Taschendiebstählen, insbesondere an beliebten Ausflugszielen und Orten mit naturgemäß hohen Besucherzahlen, wie z. B. Hauptbahnhof, Haltestelle der Fernbusse, Rathausplatz, Museen und bei der Wachablösung vor Schloss Amalienborg.
Im „Freistaat Christiania“ verfolgt die dänische Polizei Vorfälle aufgrund der besonderen Situation nur ausnahmsweise. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass sich die Bewohner von Christiania das Fotografieren ausdrücklich verbitten und Geräte, mit denen fotografiert wird, ggf. einbehalten werden.
Im Stadtteil Nørrebro kam es in der Vergangenheit nachts des Öfteren zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Banden.
- Seien Sie in den Ortsteilen Christiania und Nørrebro von Kopenhagen besonders aufmerksam und zurückhaltend.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der S-Bahn, in der Metro, im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher (zum Beispiel im Hotel-Safe) auf. Führen Sie eine Ausweiskopie mit sich oder speichern Sie eine Ausweiskopie elektronisch.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Lassen Sie an Raststätten oder Parkplätzen keine offen sichtbaren (Wert-)Gegenstände im Fahrzeug liegen und schließen Sie das Fahrzeug ab.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME bei Aufenthalt auf der Insel Bornholm und im Norden der Insel Seeland sowie gegen Hepatitis B bei Reisen nach Grönland empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Frühsommer-Meningoenzephalitis
In Dänemark kommt es vereinzelt auf der Insel Bornholm zur Übertragung der Frühsommer-Meningoenzephalitis durch Zeckenstiche.
Lassen Sie sich vor Reisebeginn hinsichtlich einer möglichen FSME-Impfung beraten und ggf. impfen.
Schützen Sie sich in den Sommermonaten im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Dänemark ist gut bis sehr gut. Dies gilt allerdings nicht für Grönland. Dort ist mit erheblichen Einschränkungen zu rechnen.
Deutsche wie auch alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in Dänemark aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach dänischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis muss eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt werden.
Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisende müssen im Besitz eines eigenen Reisedokuments sein. Die Mitnahme von Kopien ist nicht ausreichend. Alle Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Grönland und die Färöer sind nicht Mitglieder der EU und des Schengenraums, obwohl sie Teil der dänischen Reichsgemeinschaft sind. Für die Einreise nach Grönland ist daher ein gültiger Reisepass und für die Einreise in die Färöer ein gültiger Reisepass oder Personalausweis erforderlich. Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis notwendig.
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Waffen dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die dänische Polizei oder das Dänische Justizministerium nicht eingeführt werden.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Nähere Informationen zu den Bestimmungen über Haustiere und eine Liste der in Dänemark verbotenen Hunderassen bieten die dänische Botschaft in Berlin und die dänische Behörde für Ernährung. „Fødevarestyrelsen“.
Besondere Regelungen für die Färöer und für Grönland
Die kurz- oder mittelfristige Einfuhr von Haustieren auf die Färöer ist nicht gestattet. Die permanente Einfuhr von Haustieren auf die Färöer durch Personen, die ihren Wohnsitz dort haben, ist unter bestimmten Umständen erlaubt. Auch für Grönland gelten besondere Einfuhrbestimmungen in Bezug auf Haustiere. Weitere Informationen bietet die dänische Botschaft in Berlin.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Dänemark finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Dänemark.
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Dänemark sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Dänemark ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z.B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die dänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Dänemark ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die dänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer
- im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder
- im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses
ausschließlich in Dänemark arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Dänemark im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Den Sociale Sikringsstyrelse, Landemaerket 11, 1119 Kopenhagen K, Dänemark zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die dänischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Dänemark und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung/en A 1 (gültig ab 1. Mai 2010) bzw. E 101 DE und E 102 DE (für Auslandseinsätze, die vor dem 1. Mai 2010 begonnen haben)
zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und Dänemark entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Prinzip
Es handelt sich um ein steuerfinanziertes System für Arbeitnehmer und Selbstständige mit entgeltbezogenen Leistungen der Gemeinde.
Das Krankengeld für Arbeitnehmer wird während der ersten 30 Tage durch den Arbeitgeber finanziert.
Anspruchsvoraussetzungen
Anwartschaftszeit:
Arbeitnehmer:
Für Leistungen der Gemeinde:
- Mindestarbeitszeit von 240 Stunden innerhalb der letzten 6 Monate unmittelbar vor Krankheitsbeginn, oder
- Arbeitslose mit Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung oder ähnliche Leistungen (Aktivierungsmaßnahmen), oder
- Personen, welche innerhalb des letzten Monats eine Ausbildung von mindestens 18 Monaten abgeschlossen haben, oder
- Lehrling in einer vom Gesetz vor-geschriebenen Ausbildung, oder
- Personen in einer flexiblen Beschäftigung (Fleksjob) bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber.
- Zeiträume von bis zu 2 Jahren, in denen Ausgleich für Verdienstausfall bereitgestellt wurde sowie Pflegegeld entsprechend anderen Gesetzen (Gesetz über die Sozialdienste) werden nicht beachtet.
Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden bei der Anspruchsberechtigung für Krankengeld berücksichtigt, wenn die Person:
- Krankengeld oder Leistungen bei Elternurlaub bezogen hat;
- Arbeitslosengeld oder eine Ersatzleistung bezogen hat;
- bezahlten Urlaub genommen oder Urlaubsbeihilfe erhalten hat oder
- während einer Kündigungsfrist Ersatzleistungen vom Arbeitnehmergarantiefond bezogen hat.
Selbstständige:
- Nachweis einer Erwerbstätigkeit im bestimmten Umfang, die in mindestens 6 der letzten 12 Monate ausgeübt wurde, davon mindestens 1 Monat unmittelbar vor Krankheitsbeginn, oder
- Erhalt der Zulage bei flexibler Beschäftigung (flekslønstilskud) (d. h. eine Leistung für Selbstständige die eine flexible Beschäftigung innerhalb ihres eigenen Unternehmens haben).
- Zeiträume von bis zu 2 Jahren, in denen Ausgleich für Verdienstausfall bereitgestellt wurde sowie Pflegegeld entsprechend anderen Gesetzen (Gesetz über die Sozialdienste) und Beihilfe für Eltern schwerkranker Kinder entsprechend dem Gesetz über das Recht auf Urlaub und Geldleistungen bei einer Geburt werden nicht beachtet.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Verwaltungsprocedere
Nachweis der Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gemeinde über den Krankenstand des Arbeitnehmers zu informieren. Sobald die Gemeinde den Anspruch des Arbeitnehmers auf Krankengeld festgestellt hat, (oder den Anspruch des Arbeitgebers auf eine Erstattung des Krankengeldes), kann dieser Arbeitnehmer aufgefordert werden, einen Arzt aufzusuchen, um sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen zu lassen. Diese Bescheinigung wird anschließend an die Gemeinde geschickt.
Für Leistungen des Arbeitgebers:
Der Arbeitgeber kann eine schriftliche Krankmeldung vom Arzt zur Arbeitsfähigkeit verlangen.
Leistungen der Gemeinde:
Die Gemeinde kann, sofern nötig, eine schriftliche Krankmeldung vom Arzt verlangen, wenn die erkrankte Person damit rechnet, innerhalb der nächsten 8 Wochen arbeitsunfähig zu sein. Die Krankmeldung muss die Krankheit vermerken und über die Möglichkeiten zum Verbleib im Arbeitsmarkt informieren, z. B. teilweise Rückkehr, Trainingsmaßnahmen etc.
Wartezeit:
Arbeitnehmer: Keine Karenzzeit.
Selbstständige: Karenzfrist von 2 Wochen. Für Selbstständige und mithelfende Familienangehörige ist eine freiwillige Versicherung möglich, die Leistungen ab dem 3. Tag bzw. bei Zahlung einer zusätzlichen Prämie ab dem 1. Tag der Erkrankung gewährt.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Einige Tarifverträge sehen für mehrere Arbeitnehmergruppen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vor.
Wenn ein Arbeitnehmer keine Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall erhält, besteht ein Anspruch auf Krankentagegeld vom Arbeitgeber während der ersten 30 Tage (arbejdsgiverperioden), wenn er/sie eine Mindestarbeitszeit von 74 Stunden während der 8 Wochen vorweisen kann, die der Erkrankung direkt vorausgegangen sind. Der Betrag der Leistung wird auf Grundlage der Einkünfte der letzten 3 abgeschlossenen Kalendermonate vor dem ersten Tag der Abwesenheit, der Anzahl der Stunden der Abwesenheit vom Arbeitsplatz sowie dem Stundensatz berechnet. Die Zahlung durch den Arbeitgeber beginnt mit dem ersten Krankheitstag.
Kleinere Arbeitgeber können eine Versicherung abschließen, die die Kosten für diesen Zeitraum ab dem zweiten Fehltag übernimmt.
Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Umständen eine Versicherung mit staatlichen Subventionen abschließen, welche ihm einen Anspruch auf Rückerstattung des Krankentagegeldes ab dem ersten Abwesenheitstag überträgt.
Berechnungsmethode:
Arbeitnehmer:
- Das Krankentagegeld (sygedagpenge) wird berechnet auf der Basis der Arbeitsstunden während der Erkrankung und dem Stundenlohn, den der Arbeitnehmer in den letzten 3 Monaten vor dem ersten Abwesenheitstag verdient hat.
Selbstständige:
- Das Krankentagegeld wird auf der Basis des tatsächlichen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bis zu der oben genannten Grenze berechnet.
Nach 22 Wochen wird der Anspruch einer Person auf Krankengeld durch die Gemeinde neu beurteilt.
Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Auszahlung:
Zahlungshäufigkeit: monatlich.
Mindestkrankengeld:
In Dänemark gibt es kein Mindestkrankengeld.
Höchstkrankengeld:
Arbeitnehmer:
- Obergrenze ist DKK 4.695 (€630) pro Woche bzw. DKK 126,89 (€17) pro Stunde (37 Stunden pro Woche).
Selbstständige:
- Bis zu der oben genannten Grenze. Für Selbstständige, die eine freiwillige Versicherung abgeschlossen haben, besteht Anspruch auf mindestens 2/3 des Höchstbetrags.
Höchstdauer:
- Höchstdauer: 26 Wochen, einschließlich
- 30 Tage, gezahlt vom Arbeitgeber;
- 22 Wochen im Zeitraum von 9 Monaten.
Unter Umständen ist eine Verlängerung möglich, wenn der Empfänger eine der Bedingungen für die Verlängerung erfüllt (z.B. Beginn einer Rehabilitation, lebensbedrohliche Erkrankung etc.).
Falls der Empfänger erwerbsunfähig ist, jedoch nicht die Bedingungen für die Verlängerung erfüllt, hat er/sie das Recht auf einen Arbeitsbewertungszeitraum inklusive Leistungen. In diesem Fall erstellt die Gemeinde einen individuellen und flexiblen Unterstützungsplan, der die Art der Erkrankung sowie die Bedürfnisse und Umstände des Empfängers berücksichtigt.
Krankengeldanpassung:
Die Leistungen bei Krankheit werden jedes Jahr am ersten Montag im Januar entsprechend der Lohnentwicklung angepasst.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Es ist möglich, unter bestimmten Umständen Leistungen bei Krankheit und Einkünfte aus Erwerbstätigkeit zu kombinieren (z. B. wenn die Person zeitweise erkrankt ist). Der Betrag des Krankengeldes wird dann vermindert.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulierung mit anderen Sozialleistungen möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Einkommensbesteuerung.
Es gelten die allgemeinen Regeln der Besteuerung. Keine Einkommensgrenze für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Beiträge zum Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).
Beiträge zum obligatorischen Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) werden vom Staat gezahlt.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Teilkrankengeld ist möglich, wenn die Person teilweise vom Arbeitsplatz abwesend ist. Die Abwesenheit muss mindestens 4 Stunden wöchentlich betragen, Wege und Wartezeit (z.B. im Krankenhaus) eingeschlossen.
Die Höchstdauer und die Berechnungsmethode für Teilkrankengeld sind die gleichen wie für Personen, die das volle Krankengeld erhalten.
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
Nicht anwendbar.
Aber Eltern eines schwer erkrankten Kindes unter 18 Jahren haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn sie ihr Erwerbsleben vollständig oder teilweise in Zusammenhang mit der Krankheit des Kindes aufgeben. Es ist möglich, im Fall eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gemindertes (Teil-)Mutterschaftsgeld zu erhalten. Leistungen können für 52 Wochen innerhalb der letzten 18 Monate ausgezahlt werden.
Krankheitsleistungen für Arbeitslose:
Leistungen bei Krankheit für Arbeitslose, die vor der Erkrankung mit dem Arbeitsmarkt verbunden waren, werden während der ersten 14 Tage der Erkrankung von der Arbeitslosenkasse gezahlt (wenn der Arbeitslose Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus der Arbeitslosenkasse hat).
Arbeitslose und Personen, die an Arbeitsmarktmaßnahmen teilnehmen, haben auf den gleichen Betrag Anspruch, den sie als Arbeitslosengeld erhalten hätten.
Der Bezugszeitraum der Leistungen bei Arbeitslosigkeit kann in bestimmten Situationen verlängert werden, wenn die Person Leistungen bei Krankheit bezieht.
Sterbegeld
In Dänemark gibt es eine sogenannte Bestattungsbeihilfe (begravelseshjælp): Pauschalbetrag bis zu DKK 12.500 (€1.677) für Personen über 18 Jahren in Abhängigkeit von der finanziellen Situation des Verstorbenen. Für Personen unter 18 Jahren: Pauschalbetrag von DKK 10.450 (€1.402).
Anwartschaftszeit für Leistungen
In Dänemark ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich. Es besteht eine Berechtigung ab dem Tag der Anmeldung zum Einwohnerregister.
Leistungsdauer
In Dänemark gibt es keine besonderen Begrenzungen.
Leistungserbringer
Ärzte:
Alle zugelassenen und bei der dänischen Patientenschutzbehörde registrierten Ärzte (Zahl abhängig von der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke).
Es gibt keinen besonderen Beschäftigungsstatus.
Die Honorare werden zwischen dem dänischen Ärzteverband und dem öffentlichen Gesundheitsdienst vereinbart. Die Honorierung der praktischen Ärzte erfolgt nach der Zahl der eingetragenen Patienten und der erbrachten ärztlichen Leistungen. Fachärzte erhalten einen Pauschalbetrag für jeden ärztlichen Eingriff.
Krankenhausärzte erhalten in der Regel ein monatliches Gehalt und gewisse Zusatzleistungen.
Krankenhäuser:
Dänemark verfügt über ein integriertes Gesundheitswesen.
Öffentliche Krankenhäuser: Die regionalen Gesundheitsbehörden sind Inhaber und zuständig für die öffentlichen Krankenhäuser. Die Landesregierung teilt den Regionen Mittel für die Gesundheitsversorgung zu, vor allem als Block Grants, welche über allgemeine Steuern finanziert werden. Die Haushalte der Regionalbehörden basieren in hohem Maße auf vorherigen Ausgaben, aber die Unterschiede zwischen den Regionen sind vor allem durch demographische und soziale Unterschiede bedingt. Jede einzelne Region kann selbstständig über ihr System der Zuteilung von Mitteln an die Krankenhäuser in der Region entscheiden.
Private Krankenhäuser: die regionalen Gesundheitsbehörden können Verträge mit Privatkliniken eingehen. Private Krankenhäuser erhalten nur Finanzierung von den regionalen Gesundheitsbehörden, wenn sie Dienstleistungen anstelle von öffentlichen Krankenhäusern erbringen (z. B. bei übermäßiger Wartezeit, siehe Tabelle II, "2. Krankenhauspflege, Wahl des Krankenhauses und Zugang zum Krankenhaus"). Dafür ist ein Vertrag zwischen den privaten Krankenhäusern und den regionalen Gesundheitsbehörden erforderlich oder kann aus dem Anrecht von Patienten auf Behandlung in einem festgelegten Zeitraum resultieren.
Sachleistungen
Ärztliche Behandlung:
Jeder, der in Dänemark seinen Wohnsitz hat, kann zwischen zwei Krankenversicherungsruppen wählen:
- Gruppe 1: Berechtigung zur kostenlosen ärztlichen Versorgung bei einem Allgemeinmediziner, der der Kollektivvereinbarung mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst beigetreten ist. Einwohner, die dieser Gruppe angehören, sind bei einem bestimmten Allgemeinmediziner ihrer Wahl gemeldet. Es gibt einige Beschränkungen, Rechte und Ausnahmen bei der Wahl eines Allgemeinmediziners. Grundsätzlich gilt, dass für den kostenlosen Zugang zu einem Facharzt eine Überweisung durch den Allgemeinmediziner erforderlich ist. Ausnahmen bilden HNO-Ärzte und Augenoptiker, die für Patienten ohne Überweisung zugänglich sind.
- Gruppe 2: Freie Wahl eines praktischen Arztes aus der Gruppe derjenigen, die bereit sind, die Verantwortung zu übernehmen. Einwohner sind nicht bei einem bestimmten Allgemeinmediziner gemeldet wie in der 1. Gruppe. Mit wenigen Ausnahmen ist eine Überweisung nicht für eine Behandlung durch einen Facharzt erforderlich. Der öffentliche Gesundheitsdienst bietet einen Festzuschuss für jede spezifische Behandlung, die Arztgebühren sind jedoch nicht gedeckelt, wodurch Patienten, die der 2. Gruppe angehören, ggf. Zahlungen aus eigener Tasche leisten müssen.
Zahnärztliche Behandlung:
Erwachsene Einwohner (die über 22 Jahre alt sind) haben Anspruch auf staatliche Zuschüsse zur Deckung der Kosten für Zahnpflegebehandlungen. Diese Zuschüsse umfassen Vorsorge sowie andere bestimmte Behandlungen.
- Die Zahnpflegebehandlungen sind kostenfrei für Einwohner, die unter 22 Jahre alt oder nach dem 31. Dezember 2003 geboren sind.
- Besondere Zuschüsse werden an Patientengruppen mit außergewöhnlichem Bedarf an zahnärztlichen Behandlungen aufgrund von bestimmten Krankheiten, gewährt.
- Gemeinden sind dazu verpflichtet umfassende Zuschüsse zur zahnärztlichen Versorgung an Einwohner zu gewähren, die als Folge von eingeschränkter Mobilität oder erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderungen Schwierigkeiten haben, die normalen zahnärztlichen Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
- Die Kosten für Zahnbehandlungen werden auch für sozial stark benachteiligte Personen übernommen. Gemeinden können Bürgern, die nicht für die Kosten aufkommen können, besondere Zuschüsse gewähren.
- Für Rentenempfänger: Abhängig von der finanziellen Lage und der Erkrankung des Empfängers können die Gemeinden bis zu 85% der Selbstbeteiligung durch die Gesundheitszulage (Helbredstillæg) übernehmen.
Zahnersatz:
Besondere Zuschüsse für Dentalprothetik werden Patienten gewährt, die aufgrund von Unfällen und/oder epileptischen Anfällen Zahnschädigungen erlitten haben.
Gemeinden können den Bürgern besondere Zuschüsse gewähren, die die Kosten nicht tragen können.
Für Rentenempfänger: Abhängig von der finanziellen Lage und der Erkrankung des Empfängers können die Gemeinden bis zu 85% durch die Gesundheitszulage (Helbredstillæg) übernehmen.
Arzneimittel:
Die meisten Arzneimittel, die auf Rezept in Dänemark gekauft werden, werden während eines Jahres entsprechend den Ausgaben erstattet:
- bis zu DKK 1.075 (€143): 100% werden persönlich getragen;
- zwischen DKK 1.075 (€143) und DKK 1.805 (€241): 50% werden erstattet;
- zwischen DKK 1.805 (€241) und DKK 3.915 (€522): 75% werden erstattet;
- zwischen DKK 3.915 (€522) und DKK 21.298 (€2.840): 85% werden erstattet;
- über DKK 21.298 (€2.840): 100% der Aufwendungen für erstattungsfähige Medikamente sind abgedeckt.
Der feste Höchstbetrag für Patientenselbstbeteiligungen beläuft sich auf DKK 4.575 (€610) jährlich. Über diesem Betrag werden alle Kosten erstattet.
Der öffentliche Gesundheitsdienst kann in besonderen Fällen:
- zu den Kosten für nicht in der Liste aufgeführte erstattungsfähige Arzneimittel der dänischen Arzneimittelbehörde beitragen;
- zu einem höheren Satz leisten, wenn besonders teure Arzneimittel erforderlich sind;
- für sterbende Patienten die Kosten voll übernehmen.
Gemeinden können den Bürgern besondere Zuschüsse gewähren, die die Kosten nicht tragen können.
Für Rentenempfänger: Abhängig von der finanziellen Lage und der Art der Erkrankung des Empfängers können die Gemeinden bis zu 85% der Selbstbeteiligung durch die Gesundheitszulage (Helbredstillæg) übernehmen.
Heil- und Hilfsmittel:
- Patienten im Krankenhaus erhalten die im Rahmen einer stationären Behandlung erforderlichen Heil- und Hilfsmittel ohne Zuzahlung.
- Keine Zuzahlungen.
- Prothesen sind gebührenfrei, sofern sie vom Krankenhaus oder der Gemeinde bewilligt wurden. Keine Zuzahlungen.
- Von öffentlichen Audiologie-Kliniken gestellte Hörgeräte sind kostenfrei. Hörgeräte können auch von zugelassenen privaten Anbietern bezogen werden mit einer Zulage von bis zu DKK 6.686 (€897).
- Patienten tragen die Kosten für ihre Brillen.
- Gemeinden können den Bürgern besondere Zuschüsse gewähren, die die Kosten für Hörgeräte oder Brillen nicht tragen können.
Bei Rentnern können die Gemeinden je nach der finanziellen Situation und des medizinischen Zustands, bis zu 85% der Eigenbeteiligung an den Ausgaben durch den Gesundheitszuschuss (Helbredstillæg) übernehmen.
Für Kinder unter 16 Jahren:
Regionen bieten die Möglichkeit eines Zuschusses, welche abhängig von der Art der benötigten Brille ist.
Stationäre Behandlung:
Der Zugang zur Krankenhausbehandlung erfolgt durch Einweisung des Hausarztes oder Facharztes, außer in Notfällen.
Es herrscht freie Wahl zwischen den öffentlichen Krankenhäusern. Der Patient kann auch ein privates Krankenhaus („verlängerte freie Krankenhauswahl“) in Dänemark oder im Ausland aufsuchen, falls die Wartezeit nach der Überweisung in ein öffentliches regionales Krankenhaus mehr als 30 Tage beträgt. Das private Krankenhaus muss eine Vereinbarung mit den regionalen Gesundheitsbehörden eingegangen sein. Die „verlängerte freie Krankenhauswahl“ für physikalische Behandlung wird vorübergehend verlängert von 30 auf 60 Tage zwischen dem 1. Juni 2023 und 31. Dezember 2024.
Zudem hat der Patient ein Recht darauf, eine vollständige Untersuchung innerhalb eines Monats zu erhalten oder, sollte dies aufgrund von medizinischen (nicht kapazitätsbedingten) Gründen nicht möglich sein, innerhalb eines Monats einen Untersuchungsplan (d. h. welchen Untersuchungen und Tests sich der Patient zu unterziehen hat) zu erhalten. Wenn aufgrund von Kapazitätsproblemen im Krankenhaus innerhalb eines Monats keine Untersuchung durchgeführt werden kann, darf der Patient in Abstimmung mit den regionalen Gesundheitsbehörden ein privates Krankenhaus in Dänemark oder im Ausland wählen, um eine Untersuchung zu erhalten.
Sonstige Leistungen:
- Auf ärztliche Verordnung kostenlose Hauspflege.
- Für Rentenempfänger, die in Gruppe 1 versichert sind, sowie in bestimmten anderen Fällen teilweise Kostenübernahme für den Transport zum Arzt oder Krankenhaus.
- Für beide Kategorien von Versicherten teilweise Erstattung der Kosten für ärztlich verordnete Diät und nach Überweisung durch den Allgemeinmediziner für physiotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie für Fußpflege.
- Für beide Kategorien von Versicherten bieten die Regionen einen Zuschuss zu Behandlungen beim Chiropraktiker ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners. Im Durchschnitt deckt der Zuschuss 18-20% der Behandlung.
- Patienten, die mit einem Rehabilitationsplan oder nach einer ambulanten Behandlung aus dem Krankenhaus entlassen werden, sind vollständig abgedeckt, sofern die Notwendigkeit ihres Rehabilitationsbedarfs von einer medizinischen Fachkraft beurteil wurde.
Zuzahlungen:
Ärztliche Behandlung:
Die regionalen Dienststellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes zahlen ihren Anteil direkt an den Arzt.
- Gruppe: Keine Selbstbeteiligung für Patienten (im Falle einer Behandlung durch frei gewählten Allgemeinmediziner oder durch Facharzt nach Überweisung).
- Gruppe: Der Patient trägt den Teil der Kosten, der den vom öffentlichen Gesundheitsdienst getragenen Betrag für die 1. Gruppe übersteigt, geht zu Lasten des Versicherten.
Stationäre Behandlung:
Öffentliche Krankenhäuser und zugelassene private Einrichtungen und private Vertragskliniken: keine Selbstbeteiligung.
Nicht zugelassene private Kliniken: Übernahme aller Kosten durch den Patienten.
Hinweis:
Alle Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen sind steuerlich nicht absetzbar.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung:
Ärztliche Behandlung:
In Dänemark gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung.
Stationäre Behandlung:
Keine Selbstbeteiligung, wenn das öffentliche Krankenhaus die Unterbringung in einer zugelassenen Privatklinik anordnet.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in RUMÄNIEN
Abschnitt VIII des Gesetzes Nr. 95/2006 von April 2006, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 372 vom 28. April 2006, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 652 vom 28. August 2015.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Es gibt ein universelles gesondertes und steuerfinanziertes Sicherungssystem.
Rechtsgrundlagen
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1284 vom 17. November 2015 über Leistungen der sozialen Dienste (Lov om social Service).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1278 vom 18. November 2015 über Sozialwohnungen (Lov om almene boliger).
Pflegedienst-System
Das System der Pflegedienste ist dezentralisiert:
Gemeindeverwaltungen sind zuständig für Erbringung der Unterstützung. Alle Anträge auf persönliche und praktische Unterstützung müssen berücksichtigt werden. Die Entscheidung der Gemeindeverwaltung muss auf einer genauen und individuellen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit basieren. Beschwerden bezüglich der Entscheidung über persönliche und praktische Unterstützung müssen dem Beschwerderat der Gemeinde vorgetragen werden. Es gibt die Möglichkeit, vor dem sozialen Beschwerdeausschuss Berufung einzulegen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Es gilt für alle Einwohner Dänemarks.
Die Unterstützung wird in einem Umfang erbracht, der es den Betroffenen erlaubt, so lange wie möglich in ihrer Wohnung zu bleiben und der weitere Einbußen an körperlicher und geistiger Gesundheit verhindert.
Finanzierung
Es fallen keine Beiträge an, da (steuer)finanziert durch Gemeinden und Regionen. Der Staat zahlt eine Zulage an Gemeinden für die Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen.
Leistungen
Die erforderlichen Leistungen werden unabhängig vom Alter gewährt. Das Gesetz regelt auch die Versorgung von Kindern. Es gibt keine Wartezeiten und keine Prüfung der Bedürftigkeit. Alle Anträge auf persönliche und praktische Unterstützung müssen auf Basis einer genauen und individuellen Beurteilung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden. Für die Leistungsdauer gibt es keine besonderen Begrenzungen.
Begutachtung:
Die Begutachter sind nicht speziell ausgebildet, werden aber aus Gruppen mit Erfahrung im Pflegebereich ausgewählt.
Leistungserbringer:
Die Pflege wird normalerweise von Mitarbeitern privater oder öffentlicher Organisationen des betroffenen Bereichs erbracht. Die Gemeindeverwaltungen sind dazu verpflichtet, für entsprechende Rahmenbedingungen zu sorgen und die Zielsetzungen für sowohl private als auch öffentliche Anbieter von persönlicher und praktischer Unterstützung festzulegen. Die Gemeinderäte sind für die Dokumentation und die Qualitätssicherung der Aufgabenverwaltung verantwortlich.
Die Gemeindeverwaltungen sind dazu ermutigt, nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen mit einzubeziehen, wenn diese aus der Sicht der Gemeindeverwaltungen Verantwortung übernehmen können. Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen können Ehe-/Partner, andere Mitglieder des Haushalts, Verwandte, Freunde, Nachbarn oder andere Menschen sein, mit denen der bedürftige Mensch eine soziale Beziehung pflegt.
Indikatoren für Pflegebedürftigkeit:
Alltägliche Aktivitäten wie Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Verrichten der Notdurft, Reinigung der Wohnung, Finanzverwaltung usw. werden in Betracht gezogen. Es gibt keine Verwendung einer besonderen internationalen Bewertungstabelle.
Die Entscheidung bezüglich der Unterstützung wird anhand eines von den Gemeindeverwaltungen erstellten und in Zusammenarbeit mit dem Antragsteller ausgefüllten Fragebogens getroffen. Entscheidung und Begründung werden schriftlich mitgeteilt. Periodische Anpassung der Unterstützung an die Bedürfnisse des Empfängers. Regelmäßige Überprüfung mind. 1 Mal pro Jahr.
Pflegegrade:
In Dänemark gibt es keine besonderen Pflegestufen.
Häusliche Pflege:
Hierzu zählen insbesondere: Körperpflege, Häusliche Hilfe, „Essen auf Rädern“ (Verpflegungsdienste) und Hilfe zur Aufrechterhaltung der Fähigkeiten des Betroffenen (Rehabilitationshilfe).
In bestimmten Fällen ist eine Begleitpersonen für Aktivitäten außerhalb des Hauses/der Wohnung zulässig, für schwerbehinderte Menschen 15 Stunden pro Monat.
Menschen, die häusliche Pflege benötigen, können wählen zwischen privaten und/oder öffentlichen Anbietern, mit denen die Kommunen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Laut Gesetz muss es mind. 2 Anbieter geben, von denen einer öffentlich sein kann.
Auch eine Person ihrer Wahl kann die Aufgabe erfüllen. Der Kommunalrat muss dies genehmigen und beide Parteien müssen einen Vertrag unterzeichnen.
Teilstationäre Pflege:
Die Gemeinden müssen bedürftigen Menschen einen befristeten Aufenthalt in Pflegeheim oder Krankenpflegeheim anbieten.
Nach genauer individueller Beurteilung können Familien oder Menschen, die häusliche Pflege für Menschen mit verminderten körperlichen oder geistigen Fähigkeiten leisten, Entlastung in Form von Pflege in Tageszentrum oder Übernachtung in einem Krankenpflegeheim erhalten.
Diese Leistungen werden zeitlich unbefristet gewährt.
Vollstationäre Pflege:
Es gibt verschiedene Arten von Unterbringung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen:
- Familienheime.
- Geschlossene Pflegeeinrichtungen.
- Private Krankenpflegeheime.
- Private Pflegeheime bzw. private Unterbringung.
Die Gemeindeverwaltung entscheidet, ob der Betroffene Unterstützung benötigt, die nicht in Form häuslicher Pflege erbracht werden kann. Wird einem Betroffenen vollstationäre Unterbringung angeboten, kann dieser sich zwischen verschiedenen Alternativen innerhalb und auch außerhalb der Gemeinde entscheiden. Diese Leistungen werden zeitlich unbefristet gewährt.
Sonstige Leistungen:
Es handelt sich insbesondere um folgende Leistungen:
- Zuschüsse für technische Hilfsmittel für Menschen mit einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
- Zuschüsse für den Erwerb von Gebrauchsgütern.
- Zuschüsse für den Kauf eines Pkws für Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung.
- Zuschüsse für die barrierefreie Gestaltung der Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn nötig.
- Die Gemeindeverwaltungen sind verantwortlich für Gewährleistung von ausreichendem Wohnraum für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die besonderen Bedarf an diesen Wohnräumen haben.
Geldleistungen:
In Dänemark gibt es - anders als in Deutschland - keine nach Pflegegraden gestaffelten Pflegegelder.
Es gibt lediglich die so genannte „Bürgerverwaltete persönliche Unterstützung (Borgerstyret personlig assistance)“: Dabei handelt es sich um Zuschüsse für die Kosten für die Anstellung von Pflegeassistenten sowie die Beaufsichtigung und Betreuung von Menschen mit erheblichen und dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen mit besonderem Unterstützungsbedarf. Der Pflegebedürftige stellt einen Assistenten selbst ein oder er erlaubt einem nahen Verwandten, Verband oder Privatunternehmen, dass dieser/dieses den Assistenten anstellt und den Zuschuss erhält.
Daneben gibt es noch Geldleistungen für Pflegepersonen:
Für einen Erwerbsfähigen, der einen schwerbehinderten nahen Verwandten pflegen möchte, kann von der Gemeinde angestellt werden, in der der Mensch mit Pflegebedarf lebt.
Diese Leistung kann bis zu 6 Monate gewährt werden, wobei in Zeiträume von mind. 1 Monat aufgeteilt werden kann. Eine Verlängerung um 3 Monate ist im Einzelfall möglich.
Die Entlohnung:
DKK 21.546 (€ 2.887); jedoch nicht höher als das frühere Einkommen. Der Anspruch des Pflegenden auf Arbeitslosengeld, Urlaubsgeld usw. bleibt bestehen.
Die Pflegeperson eines unheilbar kranken nahen Angehörigen hat einen Anspruch auf Pflegegeld (plejevederlag) der Kommune. Höhe: Das 1,5-Fache des monatlichen, öffentlichen Krankengelds in (DKK €19460,00 ( €4865,00)). Das Pflegegeld richtet sich nicht nach der wirtschaftlichen Situation der Pflegeperson oder unheilbar kranken Menschen.
Darüber hinaus gibt es eine Leistung zum Ausgleich entgangenen Einkommens bei häuslicher Pflege und/oder Schulung eines Kindes mit Behinderungen unter 18 Jahren in Höhe von max. DKK 29.274 (€ 3.923) pro Monat.
Alle Geldleistungen unterliegen nicht der dänischen Steuerpflicht.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Rechtsgrundlagen in DÄNEMARK
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 527 vom 25. April 2022 über Volksrenten (bekendtgørelse af lov om social pension).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1120 vom 17 September 2015 über Teilrenten (bekendtgørelse af lov om delpension).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1110 vom 10. Oktober 2014 über Zusatzrenten (lov om arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 528 vom 25. April 2022 über Invalidenrente usw. (lov om højeste, mellemste, forhøjet almindelig og almindelig førtidspension mv).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1287 vom 28. August 2020 über Leistungen der sozialen Dienste (om social Service).
System der Rentenversicherung
Renten wegen Alter:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension)/Frührente (Tidlig Pension):
- Steuerfinanziertes universelles Umlagesystem für die gesamte Bevölkerung mit von der Dauer des Wohnsitzes in Dänemark abhängiger, leistungsorientierter Pauschalleistung.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
- Beitragsdefiniertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Sozialhilfeempfänger.
Obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit vorgegebenen Beiträgen für Personen, die bestimmte Sozialleistungen beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Invalidenrente etc.). Der Staat übernimmt die Beiträge für das obligatorische Rentensystem für diese Personen und sie erhalten die gleichen Rechte wie Personen, die durch die Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) abgedeckt sind. Kumulation von Beiträgen ist möglich in Fällen, in denen Beiträge sowohl für das obligatorische Rentensystem als auch die Zusatzrente gezahlt werden.
2. Säule:
Überwiegend zusammengesetzt aus (privat organisierten) beitragsorientierten Arbeitsmarktrentensystemen. Diese Säule umfasst auch steuerfinanzierte, einkommensbezogene Beamtenpensionen.
3. Säule:
Zusammengesetzt aus freiwilligen individuellen privaten Rentensparplänen, gegründet auf Initiative von Privatpersonen und unabhängig von Beschäftigungsbedingungen. Sie können als beitragsorientierte Pläne bei Banken, Versicherungsunternehmen oder Rentenfonds eingerichtet werden. Individuelle Systeme sind üblicherweise Kapital- oder Ratenrentensysteme, es kann sich aber auch um lebenslange Leibrenten handeln.
Die öffentliche freiwillige Frührente ist in dieser Säule nicht enthalten.
Hinweis: Die 2. und 3. Säule werden im Folgenden nicht dargestellt.
Es gibt kein spezifisches beitragsunabhängiges Mindestleistungssystem für ältere Personen.
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität:
Es handelt sich um ein steuerfinanziertes universelles System für die gesamte Bevölkerung, das Teil des Rentensystems ist und einkommensbezogene Leistungen bereitstellt: Invalidenrente (førtidspension) und Seniorenrente (seniorpension).
Es gibt ein Sozialhilfesystem speziell bei Invalidität.
Renten für Hinterbliebene:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Empfänger von bestimmten Sozialleistungen, welches Leistungen bietet, die teils von der Dauer der Mitgliedschaft und den seit 1. Januar 2002 gezahlten Beiträgen des Verstorbenen abhängen.
Der Pauschalbetrag, der an den hinterbliebenen Ehepartner/Lebensgefährten ausgezahlt wird, ist abhängig von den Beiträgen, die der Verstorbene an die Zusatzrente (Arbejdsmarkedets Tillægspension, ATP) geleistet hat, einschließlich Beiträge zum obligatorischen Rentensystem (Obligatorisk Pensinsordning).
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Personenkreis:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Alle Einwohner (abhängig von der Dauer ihres Wohnsitzes).
Frührente (Tidlig Pension):
- Alle Einwohner mit langfristiger Beteiligung am Arbeitsmarkt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
Pflichtversicherung für:
- alle Arbeitnehmer ab dem Alter von 16 Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden sowie Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Geburt bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen oder an einer Beschäftigungsförderungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz für eine aktive Arbeitsmarktpolitik befinden. Pflichtmitgliedschaft besteht auch für Bezieher einer ab dem 1. Januar 2003 bewilligten Invalidenrente (førtidspension);
- Personen, die Sozialhilfe oder ein sonstiges Transfereinkommen beziehen.
Freiwillige Mitgliedschaft möglich für:
- Personen im vorzeitigen Ruhestand sowie Bezieher einer vor dem 1. Januar 2003 bewilligten Invaliditätsrente;
- Arbeitnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können nach vorausgegangener dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben.
- Obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning): Empfänger von bestimmten Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Invalidenrente, Seniorenrente, Bildungsförderung (uddannelseshjælp), Sozialhilfe (kontanthjælp) etc.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
- Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit.
Renteneintrittsalter:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Das Ruhestandsalter wird stufenweise bis 2035 auf 69 Jahre angehoben. Am 1. Januar 2023 beträgt das Ruhestandsalter 67 Jahre.
- Das Ruhestandsalter ist an die Entwicklung der Lebenserwartung im Alter von 60 Jahren gekoppelt. Es wird alle 5 Jahre angepasst.
Frührente (Tidlig pension):
- Frühestens 3 Jahre vor dem Ruhestandsalter.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- 67 Jahre.
Anwartschaftszeit:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter von 15 Jahren bis zum Rentenalter.
- Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor der Rente.
- Dies gilt in Kombination mit der Altersbedingung für den Ruhestand.
- Voller Anspruch, falls der Empfänger zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Rentenalter mindestens 40 Jahre in Dänemark ansässig war für Personen, die das Renteneinstiegsalter vor dem 1. Juli 2025 erreichen.
- Voller Anspruch nach Wohnsitz in Dänemark in 9 von 10 Jahren zwischen dem Alter von 15 Jahren und dem Renteneinstiegsalter, für Personen die das Renteneinstiegsalter am 1. Juli 2025 oder später erreichen.
Frührente (Tidlig Pension):
- Mindestens drei Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter von 15 Jahren bis zum Rentenalter.
- Ausländer: 10 Jahre Wohnsitz in Dänemark, davon 5 Jahre unmittelbar vor der Rente.
- Voller Anspruch nach Wohnsitz in 9 von 10 Jahren zwischen dem Alter von 15 Jahren und dem Renteneintrittsalter.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Keine Mindestversicherungsdauer.
- Kein Konzept eines " vollen Anspruchs".
Vorruhestand:
1. Säule:
Frührente (Tidlig Pension):
- Die Person muss zwischen dem 15. Lebensjahr und dem Rentenalter mindestens drei Jahre in Dänemark wohnsitzansässig gewesen sein (9 Jahre Wohnsitz für den Bezug der vollen Rente). Darüber hinaus muss die Person das Rentenalter in weniger als 3 Jahren erreichen und eine langfristige Beteiligung am Arbeitsmarkt belegen können.
Rentenaufschub:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Aufschub bis zu 120 Monaten zu jeder Zeit ab dem Ruhestandsalter möglich. Anspruch auf Altersrente muss bestehen und mindestens 750 Arbeitsstunden im Kalenderjahr müssen geleistet werden.
- Aufschub möglich. Der Betrag der Rente erhöht sich um einen Prozentsatz, der ausgehend von der Dauer des Aufschubs und von der durchschnittlichen Lebenserwartung in dem Alter, wenn der Aufschub endet, berechnet wird.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Aufschub um höchstens 10 Jahre ab Erreichen des Rentenalters möglich. Aufschub ist nicht möglich, wenn die Rente als Pauschalbetrag ausgezahlt wird.
- Aufschub möglich. Der Betrag der Rente erhöht sich nach versicherungsmathematischen Prinzipien um einen von der Dauer des Aufschubs abhängenden Prozentsatz ab dem Rentenalter bis zu 10 Jahren ab diesem Datum. Aufschub ist nicht möglich, wenn die Rente als Pauschalbetrag ausgezahlt wird.
Bestimmende Faktoren für den Leistungsbezug:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension)/Frührente (Tidlig Pension):
- Dauer des Wohnsitzes in Dänemark im Alter von 15 Jahren bis zum Ruhestandsalter.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Versicherungsdauer und entrichtete Beiträge.
Teilrente (delpension):
- Geboren vor dem 1. Januar 1959 (das Programm wird für diejenigen, die später geboren wurden, abgeschafft);
- Alter von 63 Jahren;
- Wohnhaft in Dänemark;
- Verkürzung der Arbeitszeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 12 und 30 Stunden;
- Arbeitnehmerversicherung mit dem Zusatzrentensystem (ATP-pension) über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren in den letzten 20 Jahren und mindestens 18 Monaten in den letzten 24 Arbeitsmonaten in Dänemark;
- Selbstständige: während der letzten fünf Jahre Ausübung einer Ganztagstätigkeit; davon mindestens 4 Jahre und darüber hinaus während der letzten 12 Monate mindestens 9 Monate Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in bestimmter Höhe; Verkürzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 18,5 Stunden;
- Arbeitnehmer und Selbstständige: ein „Vorruhestandszertifikat“ darf nicht ausgestellt sein und ein detaillierter Nachweis der Ansprüche auf Ruhestandsleistungen muss vorgelegt werden;
- Eine Person kann nur dann eine Teilrente erhalten, wenn sie keinen Anspruch auf eine vorgezogene Rente hat.
Berechnungsmethode, Rentenformel, Rentenbeträge:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Grundrente: DKK 7.198,00€ pro Monat. Die Grundrente wird um Arbeitseinkommen und ähnliche Einkünfte des Rentners gekürzt.
- Rentenzulage: DKK 7.745 (€1.041) pro Monat für eine Person, DKK 3.963 (€533) pro Monat für Rentner mit Ehepartner bzw. Lebensgefährten. Die Rentenzulage (pensionstillæg) wird um die Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten reduziert (seit dem 1. Januar 2023 verringert sich die Rentenzulage jedoch nicht mehr durch das Arbeitseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners).
- Sowohl die Grundrente als auch die Rentenzulage werden jeden Monat gezahlt.
- Ergänzender Rentenbetrag (Supplerende pensionsydelse): 1/40 des Jahresbetrags von DKK 19.200 (€2.582) pro Jahr des Wohnsitzes zwischen dem Alter von 15 Jahren bis zum Ruhestandsalter bis zu einem Maximum von 40/40. Er wird um die Einkünfte des Rentners und seines Ehepartners bzw. Lebensgefährten reduziert (seit dem 1. Januar 2023 verringert sich die Rente jedoch nicht mehr durch das Arbeitseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners). Alleinlebende Rentner und Paare mit liquiden Vermögenswerten, die DKK 95.800 (€12.882) pro Jahr übersteigen, haben keinen Anspruch auf ergänzende Rentenbeträge.
- Medienscheck (mediecheck): DKK 1.015 (€136) pro Jahr. Der Betrag kann nur ausgezahlt werden, wenn das Einkommen (ohne Sozialrente) für einen einzelnen Rentner unter DKK 35.000 (€4.706) pro Jahr oder für einen Empfänger und einen Ehepartner bzw. Lebensgefährten unter DKK 69.200 (€9.305) liegt. Es handelt sich um eine Zulage zur Altersrente (folkepension).
- Sowohl der ergänzende Rentenbetrag als auch der Medienscheck werden einmal jährlich im Januar gezahlt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Jährlich DKK 27.300 (€3.671) ab dem Alter von 67 Jahren, falls der Empfänger seit dem 1. April 1973 im Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) versichert ist und seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen einer Vollzeitbeschäftigung nachging.
- Zusatzrenten von DKK 3.200 (€430) oder weniger pro Jahr werden durch Zahlung eines Pauschalbetrages abgelöst.
Berechnungsgrundlage:
1. Säule:
Nicht anwendbar: Die Leistungen basieren nicht auf früheren Einkommen.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension)/Frührente (Tidlig Pension):
- Keine Zulage für Unterhaltsberechtigte.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Keine Zulage für Unterhaltsberechtigte.
Sonstige Zulagen:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
a.) Gesundheitszulage (helbredstillæg): Rentnern mit Einkünften unter einer bestimmten Schwelle wird eine Zulage gewährt, die bis zu 85% der Kosten der Selbstbeteiligung deckt:
- für Kosten im Zusammenhang mit Sachleistungen der öffentlichen Krankenversicherung. Gewährung im Falle von Rentnern mit begrenzten Barmitteln;
- für Kosten im Zusammenhang mit Zahnprothesen, Brillen und Fußpflege, falls die Gemeinde die Notwendigkeit der Ausgaben anerkennt. Gewährung im Falle von Rentnern mit begrenzten Barmitteln.
b.) Einkommensabhängige Heizungszulage (varmetillæg);
c.) Persönliche Zulage (personligt tillæg) kann Rentnern in einer schwierigen Lage gewährt werden, z. B. um Kosten für Arzneimittel zu decken u.Ä.
Mindestrente:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension)/Frührente (Tidlig Pension):
- Kein Mindestbetrag.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- DKK 267 (€36) pro Monat.
Höchstrente:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- 40/40 vom Grundbetrag (grundbeløb) = DKK 6.694 (€900) pro Monat;
- 40/40 der Rentenzulage (pensionstillæg) = DKK 7.745 (€1.041) pro Monat für eine Person und DKK 3.963 (€533) pro Monat für einen Empfänger mit Ehepartner bzw. Lebensgefährten;
- 40/40 des ergänzenden Rentenbetrags (supplerende pensionsydelse) = DKK 19.200 (€2.582) pro Jahr.
- 40/40 des Betrags Mediacheck = DKK 1.015 (€136) pro Jahr.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- DKK 27.300 (€3.671) pro Jahr ab dem Alter von 67 Jahren.
Vorruhestand:
1. Säule:
Frührente (Tidlig Pension):
- Höchstbetrag: DKK 14.800 (€1.990) pro Monat. Die Rente wird um das Arbeitseinkommen und ähnliche Einkünfte des Empfängers gekürzt. Die Rente wird auch gekürzt, wenn der Empfänger Anspruch auf eine private Rentenversicherung hat.
- Zahlung für 1 bis 3 Jahre (bis zum Erreichen des Rentenalters), abhängig von der Beschäftigungsdauer des Empfängers.
Teilrente:
- Betrag: 1/37 eines Grundbetrages (grundbeløb) pro Stunde, um die sich die Wochenarbeitszeit verringert, oder DKK 5.243,57 (€705) pro Jahr und gekürzte Stunde. Der Betrag entspricht 82% des Krankengeldhöchstsatzes und wird einmal jährlich angepasst. Für Selbstständige beträgt die Teilrente DKK 97.008 (€13.045) pro Jahr (entspricht einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 18,5 Stunden). Die Teilrente wird gekürzt, wenn Personen über eine private Alterssicherung verfügen oder Leistungen aus einem Altersrentensystem beziehen.
- Finanzierung: Die Teilrente wird aus Steuermitteln finanziert. Die Gemeinden erhalten vom Staat eine Kostenerstattung in Höhe von 100%.
- Kündigung: Durch konsolidiertes Gesetz Nr. 1120 (vom 17.9.2015) ist dieses System für ab dem 1. Januar 1959 geborene Personen nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, das es zum Ende des Jahres 2025 auslaufen wird.
Indexbindung:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension)/Frührente (Tidlig Pension):
- Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) für Volksrenten und andere Transfereinkommen (overførselsindkomster) wird einmal jährlich festgelegt. Er wird nur auf Basis der Lohnentwicklung bestimmt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Anpassung nur bei ausreichenden Rücklagen.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Kumulierung mit Arbeitseinkommen möglich.
- Der Grundbetrag (grundbeløb) der Rente hängt vom Erwerbseinkommen des Rentenempfängers ab. Kürzung um 30% des Erwerbseinkommens oberhalb von DKK 359.200 (€48.302) im Jahr.
- Die Rentenzulage (pensionstillæg) wird um einen bestimmten Prozentsatz (30,9% für Alleinstehende, 16% wenn der Ehepartner/Lebensgefährte Anspruch auf eine Rente hat und 32%, wenn der Ehepartner/Lebensgefährte keinen Anspruch auf eine Rente hat) jeglicher Einkünfte (sowohl des Rentners als auch seines Partners) oberhalb der jährlichen Grenze von DKK 182.900 (€24.595) bei Paaren bzw. von DKK 99.945 €) pro Jahr bei Alleinstehenden gekürzt. Besitzt der Ehepartner/Lebensgefährte keinen Rentenanspruch, so werden 54% seiner/ihrer jährlichen Einkünfte nicht angerechnet. Seit dem 1. Januar 2023 verringert sich die Rentenzulage (pensionstillæg) nicht mehr durch das Arbeitseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners.
Frührente (Tidlig Pension):
- Kumulierung mit Arbeitseinkommen möglich. Die Rentenhöhe wird um 64% für Einkommen über DKK 25.400 (€3.415) pro Jahr gekürzt.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
- Kumulierung ohne Einschränkung mit Arbeitseinkommen möglich. Keine Kürzung des Rentenbetrags.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Kumulierung von Altersrente mit anderen Sozialleistungen möglich. Keine Kürzung des Rentenbetrags.
Frührente (Tidlig Pension):
- Kumulierung mit anderen Sozialleistungen möglich. Keine Kürzung des Rentenbetrags, ausgenommen bei Bezug von Urlaubsgeld (Feriegodtgørelse).
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
Kumulierung ohne Einschränkung zulässig. Keine Kürzung des Rentenbetrags.
Steuern:
1. Säule:
Altersrente (Folkepension):
- Grundbetrag (grundbeløb) und Rentenzulage (pensionstillæg) unterliegen der Besteuerung.
Frührente (Tidlig Pension) unterliegt der Besteuerung.
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) unterliegen der Besteuerung.
Es gelten allgemeine Regeln der Besteuerung. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Renten.
Sozialabgaben:
- Keine.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Gedecktes Risiko und dessen Definition:
Invalidenrente (førtidspension): Dauernde Verringerung der Arbeitsfähigkeit einer Person im Alter von 40 Jahren bis zum Rentenalter in einem Ausmaß, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. In besonderen Fällen gilt dies auch für Personen im Alter von 18 bis 39 Jahren, wenn es absolut erwiesen ist, dass sie nie wieder in der Lage sein werden zu arbeiten.
Die Seniorenrente (seniorpension) ist eine Leistung für diejenigen, deren Erwerbsfähigkeit in ihrer aktuellen Beschäftigung auf weniger als 15 Wochenstunden reduziert ist. Der Empfänger muss weniger als sechs Jahre bis zum Rentenalter und eine aktuelle Beteiligung im Arbeitsmarkt haben, die 20 bis 25 Jahre einer Vollzeitbeschäftigung entspricht. Bei diesem System müssen sie an keinen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen.
Personenkreis:
Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner.
Der Anspruch hängt vom Wohnsitz ab, nicht von der Staatsbürgerschaft.
Anwartschaftszeit:
Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Dänemark im Alter zwischen 15 Jahren und dem Rentenalter.
Ausländer: mindestens 10 Jahre Wohnsitz, davon 5 unmittelbar vor Auszahlung der Rente. Für Personen, die in einem anderen EU/EWR-Land oder der Schweiz gelebt und/oder gearbeitet haben sowie für Flüchtlinge gelten besondere Regeln. Besondere Regeln gelten auch für Personen, die in den Geltungsbereich des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union fallen.
Ab dem Rentenalter wird die Rente automatisch in eine Altersrente umgewandelt.
Begutachtungskriterien:
Invalidenrente (førtidspension): Die Arbeitsfähigkeit einer Person zwischen 40 Jahren und dem Rentenalter muss dauerhaft zu einem solchen Grad vermindert sein, dass die Person ihren eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann, auch nicht durch die Tätigkeit in einem Flexi-Job in irgendeiner Berufssparte. Die Arbeitsfähigkeit wird für jeden Fall von der Gemeinde und dem Rehabilitationsteam bemessen.
Bei einer Person im Alter zwischen 18 und 39 Jahren muss zweifellos erwiesen sein, dass sie nie arbeiten können wird.
Seniorenpension (seniorpension): Die Arbeitsfähigkeit beim letzten Arbeitsverhältnis ist auf weniger als 15 Stunden pro Woche reduziert. Die Arbeitsfähigkeit wird von der Abteilung für Seniorenpensionen (Senionpensionsenhed) ermittelt.
Es ist kein offizielles Mindestmaß an Arbeitsfähigkeit festgelegt.
Dauer der Leistungszahlung:
Die Invalidenrente (førtidspension) wird an Personen im Alter zwischen 18 Jahren und dem Rentenalter gezahlt, die einen Rentenanspruch haben. Die Rente wird dauerhaft bis zum Rentenalter gewährt.
Zahlbar ist die Rente ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung, spätestens jedoch ab dem ersten Tag des vierten Monats nach Annahme des Antrags durch die Gemeinde. Entscheidend für die Rentengewährung ist das Datum, an dem die Gemeinde mit der Prüfung des Antrags beginnt.
Die Seniorenrente (seniorpension) wird an Personen gezahlt, die Anspruch auf Rente haben und denen weniger als 6 Jahre bis zum Renteneinstiegsalter fehlen. Die Rente wird dauerhaft bis zum Renteneinstiegsalter gewährt.
Die Rente wird ab dem ersten Tag des Monats nach der Entscheidung, spätestens jedoch ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach der Antragstellung gezahlt.
Begutachtung:
Invalidenrente (førtidspension): In den meisten Fällen prüft die Gemeinde einen Fall und leitet ihn an ein Rehabilitationsteam weiter. Die Rehabilitationsteams setzen sich aus Vertretern des Arbeitsmarktsektors, des Gesundheitssektors, des Sozialbereichs und des Bildungssektors zusammen. Das Rehabilitationsteam weist Personen einem interdisziplinären Rehabilitationsprogramm, einem Flexi-Job, einer Invaliditätsrente oder einer anderen Initiative zu. Danach gewährt die Gemeinde den Personen mit Rentenanspruch die Invalidenrente.
WICHTIG: Ihre Entscheidung kann beim Beschwerdeausschuss der Sozialversicherung angefochten werden.
Seniorenrente (Seniorpension): Der Antrag wird bei einer zentralen staatlichen Behörde (Abteilung für Seniorenpensionen) gestellt. In den meisten Fällen wird die Dienststelle die Wohngemeinde des Antragstellers um Hilfe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bitten und die Seniorenrente gewähren, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
WICHTIG: Ihre Entscheidung kann beim Beschwerdeausschuss der Sozialversicherung angefochten werden.
Überprüfung:
Invalidenrente (førtidspension): Die Berechtigung wird sehr selten neu geprüft. Die lokalen Behörden sind jedoch verpflichtet, eine Invalidenrente zurückzuziehen, wenn sich die Arbeitsfähigkeit deutlich verbessert hat, so dass die Person in der Lage ist, durch eine entlohnte Tätigkeit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
WICHTIG: Zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2025 kann die Invalidenrente nicht zurückgezogen, sondern nur eingefroren werden.
Seniorenrente (seniorpension): Keine Überprüfung. Die Pension kann nicht entzogen werden.
Berechnungsmethode und Rentenformel:
Rentenansprüche werden nach der Dauer des Wohnsitzes zwischen dem Alter von 15 Jahren und dem Rentenalter berechnet.
Invalidenrente (førtidspension) und Seniorenrente (seniorpension):
Monatliche Beträge:
- DKK 19.738 (€2.654) für eine Person,
- DKK 16.778 (€2.256) für verheiratete oder zusammenlebende Empfänger.
Der Betrag wird reduziert, wenn das Jahreseinkommen (vor Steuern) einen bestimmten Grenzwert überschreitet:
- DKK 84.200 (€11.322) für eine Person,
- DKK 133.700 (€17.979) für verheiratete oder zusammenlebende Empfänger.
Der Betrag variiert nicht nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit; er kann jedoch gekürzt werden, wenn der Begünstigte oder der Ehepartner/zusammenlebende Partner über Einkommen verfügt.
Häufigkeit der Zahlungen: monatlich.
Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen in das Sozialrentensystem.
Berechnungsgrundlage:
Die Höhe der Leistung kann durch die Höhe des Jahreseinkommens (vor Steuern) beeinflusst werden, das sich zusammensetzt aus:
- Persönlichem Einkommen;
- Positiven Kapitalerträgen;
- Eigenkapitalertrag.
Hat die Person einen Ehepartner oder Lebenspartner, hat deren Gesamtjahreseinkommen Einfluss auf den Leistungsbetrag. Das persönliche Arbeitseinkommen des Ehepartners/Lebenspartners wird jedoch nicht berücksichtigt.
Mindestrente:
- DKK 5.916 (€795) für eine alleinstehende Person,
- DKK 5.028 (€676) für verheiratete oder zusammenlebende Empfänger.
Höchstrente:
- DKK 19.738 (€2.654) für eine Person,
- DKK 16.778 (€2.256) für verheiratete oder zusammenlebende Empfänger.
Sonstige Leistungen:
Geldleistung zur Kompensation zusätzlicher Ausgaben aufgrund der Behinderung (merudgiftsydelse), die alle unten genannten Einzelleistungen ersetzt. Der Betrag wird für jeden Einzelfall aufgrund der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Mindestausgaben pro Jahr: DKK 6.804 (€915).
Bestimmte Gruppen behinderter Menschen haben Anspruch auf Vergünstigungen bei Eisenbahn-, Schiffs- und Busbeförderung, so z. B. Blinde mit einer medizinischen Begleitperson.
Rehabilitationsmaßnahmen:
Maßnahmen zur Unterstützung für Personen mit Behinderungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt:
- Unterhaltsbeihilfen während der beruflichen Rehabilitation;
- Flexi-Jobs;
- Persönliche Unterstützung für Personen mit Behinderungen in Beschäftigung und beim Arbeitsbewertungsverfahren;
- Hilfen der örtlichen Behörden.
Die Berufsausbildung und die persönliche Rehabilitation werden von der Gemeinde durchgeführt. Die Teilnahme ist für den Empfänger einer Invaliditätsrente freiwillig.
Maßnahmen für Menschen mit Behinderung:
Behörden müssen bevorzugt Menschen mit Behinderungen einstellen, die in Privatunternehmen keine Beschäftigung finden, aber als fähig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit anzusehen sind.
Die Gemeinden gewähren Arbeitgebern Lohnkostenzuschüsse bei der Beschäftigung von behinderten Personen.
Eine Sozialklausel in Tarifverträgen wird die Chancen der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Indexbindung für Geldleistungen:
Der Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten) von Volksrenten und anderen Transfereinkommen (overførselsindkomster) wird einmal jährlich auf der Grundlage der Lohnentwicklung festgelegt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung ist möglich, jedoch wird die Leistung gekürzt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
In der Regel ist keine Kumulierung mit Leistungen möglich, die auf den gleichen Unterhaltsbedarf zielen.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Sozialbeiträge:
Invalidenrente (førtidspension)/Seniorenrente (seniorpension): Beiträge zum Zusatzrentensystem (Arbejdsmarkedets Tillægspension ATP).
Beiträge zum obligatorischen Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) werden vom Staat gezahlt.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Anwendungsbereich:
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer ab dem Alter von 16 Jahren mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 9 Stunden und für Personen, die Tagegeld wegen Krankheit, Mutterschaft bzw. Adoption oder Arbeitslosigkeit beziehen, und für diejenigen, die an einer Beschäftigungs- oder Aus- und Fortbildungsmaßnahme teilnehmen oder sich in einer Trainingsmaßnahme nach dem Gesetz zur aktiven Arbeitsmarktpolitik befinden. Pflichtmitgliedschaft ferner für Bezieher einer Invaliditätsrente (førtidspension)/Seniorenpension (seniorpension) oder eines sonstigen Transfereinkommens.
Arbeitnehmer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können nach vorausgegangener dreijähriger Mitgliedschaft freiwillig im Versicherungssystem bleiben. Freiwillige Beitragszahlungen sind auch für Personen im vorzeitigen Ruhestand möglich.
Ausnahmen von der Pflichtversicherung:
Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 9 Stunden sind von der Versicherungspflicht befreit.
Anspruchsberechtigte Personen:
Hinterbliebene Ehepartner, hinterbliebene Lebenspartner (gleichgeschlechtlich) und unter gewissen Bedingungen auch Geschiedene.
Lebensgefährten haben ebenfalls Anspruch auf Leistungen für Hinterbliebene. Als Voraussetzung hierfür müssen die Lebensgefährten in der dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzrentenversicherung (ATP) als Lebensgefährten eingetragen sein. Unter bestimmten Bedingungen kann ein Lebensgefährte nach dem Tod des verstorbenen Mitglieds um die Auszahlung eines Pauschalbetrags nachsuchen.
Kinder.
Gleichbehandlung von Männern und Frauen.
Anwartschaftszeit und sonstige Bedingungen:
10 Versicherungsjahre (2 Jahre für Zusatzrente, gestützt auf Beiträge nach dem 1. Januar 2002).
Zusätzliche Bedingung bei Todesfällen ab dem 1.Juli 1992: Die verstorbene Person muss ein Alter von mehr als 67 Jahren erreicht haben.
Mit der verstorbenen Person verheiratet sein oder gewesen sein.
Zusätzlich muss die verstorbene Person Beitragsleistungen über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren vor dem Tod getätigt haben.
Mindestens 5 Jahre lang bestehende Ehe.
Zusätzlich muss die verstorbene Person vor dem 1. Januar 2002 (nach der alten Regelung) Unterhaltszahlungen geleistet haben.
Bei Lebenspartnern: Mindestens 2-jähriges Zusammenleben vor dem Tod.
Kinder:
- Alter von unter 21 Jahren, wenn die verstorbene Person für Zusatzrente versichert war und für mindestens 2 Jahre seit 2002 volle Beiträge gezahlt hat.
- Alter von unter 18 Jahren, wenn die verstorbene Person die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, aber vor 1. Januar 2002 Beiträge zur Zusatzrente gezahlt hat.
- Die Anspruchsberechtigung von Kindern auf diese Leistung wird nicht von einer Heirat oder Aufnahme einer Beschäftigung beeinflusst.
Leistungen:
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
- Hat die verstorbene Person vor dem 1. Januar 2002 für die Zusatzrente gezahlt, hat der Ehepartner Anspruch auf eine einmalige Leistung, deren Betrag vom Alter abhängt und vom Betrag, der bis zum 1. Januar 2002 für die Zusatzrente gezahlt wurde.
- Tod vor dem 1. Juli 1992: Die Rente des hinterbliebenen Ehepartners oder Lebenspartners entspricht 50% der tatsächlichen oder hypothetischen Rente der versicherten Person. Diese Rente wird kapitalisiert.
- Tod nach dem 1. Juli 1992 oder einem Alter der hinterbliebenen Person unter 62 Jahren: statt der Hinterbliebenenrente einmalige Kapitalabfindung. Kapitalisierung von 35% (bei Todesfall vor dem 1.Juli 1992) oder 50% (bei Todesfall ab dem 1.Juli 1992) der Rente, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch gehabt hätte. Bei Verstorbenen der Geburtsjahrgänge von 1925 bis 1941 hat die Witwer/der Witwer auch Anspruch auf eine Pauschalauszahlung der Rente, auf die der hinterbliebene Ehepartner oder Lebenspartner einen Anspruch gehabt hätte.
- Die Kapitalabfindung wird in Abhängigkeit von der eigenen Zusatzrente der hinterbliebenen Person gemindert.
Hat die verstorbene Person nur nach dem 1. Januar 2002 für die Zusatzrente gezahlt (einschließlich der Beiträge für das obligatorische Rentensystem), gibt es eine einmalige Leistung von DKK 75.000 (€10.085), die schrittweise je nach Alter des verstorbenen Ehepartners verringert wird.
Bei Wiederheirat:
Bei Todesfällen vor dem 1. Juli 1992: Die Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) entfällt, wenn der hinterbliebene Ehepartner oder Lebenspartner erneut heiratet.
Kinder:
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP):
- Hat die verstorbene Person vor dem 1. Januar 2002 für die Zusatzrente gezahlt, erhalten Kinder unter 18 Jahren eine einmalige Leistung in Höhe einer Jahresrente der verstorbenen Person.
- Hat die verstorbene Person nur nach dem 1. Januar 2002 für die Zusatzrente gezahlt (einschließlich der Beiträge für das obligatorische Rentensystem), einmalige Leistung in Höhe von DKK 50.000 (€6.723) pro Kind unter 21 Jahren.
- Personen mit Ansprüchen nach beiden Regelungen erhalten den höheren Betrag.
- Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Sonstige Leistungen:
- Hinterbliebenenhilfe (efterlevelseshjælp): Ehepartner (oder Lebensgefährten nach mindestens 3-jähriger Zeit des Zusammenlebens) erhalten eine von der Höhe ihres Einkommens und Vermögens abhängige Pauschalabfindung. Höchstbetrag: DKK 15.234 (€2.048). Die Leistung entfällt bei einem Jahreseinkommen von mehr als DKK 391.889 (€52.698). Kann zusätzlich zu Leistungen für Hinterbliebene gezahlt werden.
- Bei Bedürftigkeit kann eine Unterhaltshilfe (hjælp til forsørgelse) gewährt werden.
- Sonderbeihilfe zu einem Studium oder einer Berufsausbildung, falls dies für die Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich ist.
Indexbindung:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen über eine Indexbindung.
Es gibt keine automatische Indexbindung, ist aber durch eine Entscheidung des ATP-Vorstands geregelt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit (ohne Bedingungen). Der Leistungsbetrag wird nicht gekürzt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist möglich.
Der Betrag von Leistungen für Hinterbliebene wird nicht gekürzt; einige bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen (z.B. Sozialhilfe (kontanthjælp)) können aber aufgrund des Bezugs von Leistungen für Hinterbliebene gekürzt werden.
Steuern:
Zusatzrente (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP) und obligatorisches Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning):
Bei der Auszahlung von Kapitalabfindungen, auch im Todesfall, wird eine Quellensteuer von 40% einbehalten. Laufende Renten unterliegen der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Keine.
Rentenversicherungsträger in DÄNEMARK
Bei Wohnsitz außerhalb von DÄNEMARK:
Udbetaling Danmark
International Pension
Kongens Vænge 8
3400 Hillerød
DÄNEMARK
Telefon (0045) 70128055
EMail intpension@atp.dk
Internet www.borger.dk
Bei Wohnsitz in DÄNEMARK:
Udbetaling Danmark
Udenlansk Pension
Kongens Vænge 8
3400 Hillerød
DÄNEMARK
Telefon (0045) 70128054
EMail udbetalingdanmark@atp.dk
Internet www.borger.dk
Ansprechpartner für vorzeitige Altersrente (tidlig pension):
Udbetaling Danmark
Tidlig Pension
Kongens Vænge 8
3400 Hillerød
DÄNEMARK
Telefon (0045) 70128094
Internet www.borger.dk
Ansprechpartner für Leistungen aus dem Arbeitsmarkt-Zusatzrentensystem (ATP-System):
ATP
Kongens Vænge 8
3400 Hillerød
DÄNEMARK
Telefon (0045) 70111213 (ATPRente)
Telefon (0045) 70128000 (SUPP)
EMail atp@atp.dk
Internet www.atp.dk
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Telefon 0211 937-0
Telefax 0211 937-3096
E-Mail post@drv-rheinland.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de
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Rechtsgrundlagen:
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 248 vom 26. Februar 2024 über die Arbeitslosenversicherung (lov om arbejdsløshedsforsikring m.v.).
- Durchführungsverordnung Nr. 1148 vom 5. September 2023 über die Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenversicherungskasse (Bekendtgørelse nr. 1148 af 5 September 2023 om medlemskab af en a-kasse).
- Durchführungsverordnung Nr. 598 vom 4. Juni 2024 über die Einkommens- und Beschäftigungsanforderungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (Bekendtgørelse nr. 598 af 4 juni 2024 om indkomst- og beskæftigelseskravet for ret til dagpenge).
- Durchführungsverordnung Nr. 597 vom 4. Juni 2024 über den Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes (Bekendtgørelse nr. 597 af 4 juni 2024 om dagpengperioden).
- Durchführungsverordnung Nr. 602 vom 4. Juni 2024 über die Berechnung des Tagesgeldsatzes (Bekendtgørelse nr. 602 af 4 juni 2024 om beregning af dagpengesatsen).
- Durchführungsverordnung Nr. 1261 vom 30. Oktober 2023 über die Zahlung von Tagesgeld (bekendtgørelse nr. 1261 af 30 oktober 2023 om udbetaling af dagpenge).
- Durchführungsverordnung Nr. 1590 vom 12. Dezember 2023 über Verfügbarkeit (Bekendtgørelse nr. 1590 af 12 december 2023 om rådighed).
- Durchführungsverordnung Nr. 1699 vom 19. August 2021 über selbstverschuldete Arbeitslosigkeit (Bekendtgørelse nr. 1699 af 19. August 2021 om selvforskyldt ledighed).
Grundprinzip:
In Dänemark gibt es ein freiwilliges System der Arbeitslosenversicherung mit einkommensbezogenen Leistungen, das Arbeitnehmer und Selbstständige abdeckt, finanziert aus Beiträgen von Arbeitnehmern in Form von Mitgliedszahlungen und dem Staat durch allgemeine Steuern.
WICHTIG:
Es gibt keine Arbeitgeberbeträge.
In Dänemark gibt es kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslose, die nicht anspruchsberechtigt sind auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beantragen.
Versicherter Personenkreis:
Das freiwillige Arbeitslosensystem ist für alle Bürger, die in Dänemark leben und bleiben.
WICHTIG:
Dänische Staatsbürger, die im Ausland leben, sind nicht abgedeckt.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Folgende Gruppen sind anspruchsberechtigt für Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherungskasse:
- alle Personen in Beschäftigung (d.h. Arbeitnehmer und Selbstständige);
- erstmals Arbeitssuchende;
- Absolventen, die während der letzten 18 Monate eine Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Anspruchsvoraussetzungen:
Personenbezogene Voraussetzungen:
- Über einen Wohnsitz in Dänemark verfügend;
- Ein Alter zwischen 18 Jahre und Rentenalter haben;
- Für eine begrenzte Anzahl von Stunden arbeiten oder freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos sein;
- Für eine Arbeitsstelle befähigt und verfügbar sein;
- Gemeldet beim Arbeitsamt, aktiv nach einer Arbeit suchend und mit der Arbeitsverwaltung bei der Aufstellung eines individuellen Aktionsplans kooperierend;
- Seit mindestens 1 Jahr Mitglied in einer Arbeitslosenversicherung sein und über einen Mindesteinkommensbetrag verfügen;
- Anträge stellen, spätestens 1 Monat und 10 Tage nach Beendigung des Zeitraums, für den Leistungen beansprucht wurden.
Einkommensbezogene Voraussetzungen:
Für Vollzeitmitglieder ist ein Mindesteinkommen in Höhe von DKK 263.232 (€35.294) (entsprechend einer einjährigen Vollzeitbeschäftigung) während der 3 vorhergehenden Jahre erforderlich. Es kann nur einen Höchstbetrag von DKK 21.936 (€2.941) umfassen (entsprechend dem Mindestlohn für eine einjährige Vollzeitbeschäftigung).
Für Teilzeitmitglieder (bis zu 130 Arbeitsstunden monatlich) ist ein Mindesteinkommen von DKK 175.488 (€23.529) während der 3 vorangegangenen Jahre erforderlich (es wird aber nur ein Höchstbetrag von DKK 14.624 (€1.961) monatlich bei der Berechnung des Einkommens des Teilzeitmitglieds während der vorangegangenen 3 Jahre berücksichtigt).
Ein selbstständiges Mitglied muss dieselbe einkommensbezogene Erfordernis wie oben erfüllen.
WICHTIG:
Das gesamte Arbeitsentgelt umfasst Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit, Überschuss in eigenem Unternehmen und Nebentätigkeiten.
In allen Fällen wird nur Beschäftigung berücksichtigt, die während des Bestehens einer Versicherung ausgeführt wurde.
Anwartschaftszeit:
Anforderung für eine Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenkasse: Mitgliedschaft für mindestens 1 Jahr.
Für Personen, die von ihrem Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit Gebrauch gemacht haben, besteht die Möglichkeit, einen neuen Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld zu erwerben. Ein neuer Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld erfordert 52 Wochen in Vollzeitbeschäftigung (1.924 Stunden) innerhalb von drei Jahren (34 Wochen (1.258 Stunden) bei Teilzeitarbeit).
Jedes Mitglied hat einen zweijährigen Zeitraum von Arbeitslosengeld, mit der Option, diesen Zeitraum bis zu einem Jahr flexibel zu verlängern. Die Verlängerung des Zeitraums des Arbeitslosengeldes erfolgt nach der Formel 1:2 (d.h. ein Monat in Beschäftigung berechtigt zu zwei Extramonaten Arbeitslosengeld).
Wenn Mitglieder über einen Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung verfügen, werden die Mindestanforderungen bis zu einem gewissen Umfang ausgesetzt. Sie haben jedoch 1 Monat Karenzfrist und beziehen zudem geringer festgesetzte Leistungen (bei 82% oder 71,5%, je nachdem, ob sie eine gesetzliche Verpflichtung als Versorger eines Kindes haben); die Zahlungsdauer beträgt 1 Jahr innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren.
Karenzzeit:
Arbeitnehmer:
- Keine Karenzfrist bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit;
- Karenzfrist von 3 Wochen bei freiwilliger Arbeitslosigkeit.
WICHTIG:
Die Karenzfrist ist unabhängig von früheren Zeiträumen des Bezugs von Arbeitslosengeld.
Berechnungsgrundlagen:
- Die Leistungen basieren auf früheren Bruttoeinkünften. Nur Zeiträume der Versicherung werden berücksichtigt.
- Es gibt keine Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen: Berechnung basiert auf der Differenz des Bruttodurchschnittseinkommen für die 12 höchstbezahlten Monate während der vorhergegangenen 24 Monate.
- Es gibt keine Höchstgrenze für das Referenzeinkommen.
- Alle arbeitsbezogenen Einkommen aus Beschäftigung, Selbstständigkeit, Überschuss in eigenem Unternehmen und Nebentätigkeiten werden addiert und berücksichtigt.
- Unter bestimmten Umständen wird der Berechnungssatz für den Selbstständigen auf besondere Weise berechnet, d. h. auf der Basis der jährlichen Steuerveranlagung, die auf den Durchschnittseinkommen der 2 einträglichsten Jahre während der vorausgegangenen 5 Jahre basiert.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Höhe des Arbeitslosengeldes:
- 90% der Differenz des vorherigen Brutto-lohns, jedoch ein Höchstbetrag von DKK 20.359 (€2.730) pro Monat für Vollzeitversicherte (oder DKK 24.119 während der ersten drei Monate unter bestimmten Bedingungen) und DKK 13.573 (€1.820) für Teilzeitversicherte. Anpassung des Höchstbetrags erfolgt einmal jährlich entsprechend des allgemeinen Anpassungssatzes für Sozialleistungen (satsreguleringsprocenten).
- Die Leistungsbetrag verringert sich nicht über die Zeit und wird monatlich gezahlt.
- Der auf den Bruttolohn angewendete Prozentsatz wird individuell festgelegt. Für Personen unter 25 Jahren, Hochschulabsolventen und Personen, die den Militärdienst beendet haben, gelten besondere Sätze. Der Satz darf jedoch den Höchstbetrag nicht übersteigen. Es gibt keinen Mindestsatz/-leistungsbetrag. Der Satz und der Betrag bleiben von den Gründen für die Arbeitslosigkeit unverändert und verringern sich nicht im Laufe der Zeit.
Leistungsdauer:
2 Jahre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren.
Die Zahlungsdauer ist die gleiche für alle Leistungsempfänger (ausgenommen Hochschulabsolventen) und verändert sich nicht.
Wenn dieser Zeitraum vorüber ist, besteht die Möglichkeit, die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld für bis zu einem weiteren Jahr zu verlängern. Dies passiert auf der Basis einer Beschäftigung als Arbeitnehmer innerhalb des 3-jährigen Referenzzeitraums. Wenn 1 Stunde Arbeit geleistet wurde, kann diese genutzt werden, um die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld um 2 Stunden zu verlängern.
Wenn dies getan wird, dürfen dieselben Arbeitsstunden jedoch nicht genutzt werden, um sich für einen neuerlichen Bezug von Arbeitslosen-geld zu qualifizieren (voller Zeitraum von 2 Jahren).
Teilarbeitslosigkeit / zeitlich begrenze Arbeitslosigkeit:
In Dänemark gibt es kein System der Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit/ zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit.
In folgenden Fällen können jedoch reguläre Leistungen bei Arbeitslosigkeit gewährt werden:
- unfreiwillige Reduzierung der Arbeitsstunden;
- Unterbrechung der Arbeit aus meteorologischen Gründen;
- Kollektiv erzwungener Urlaub gefordert vom Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer all sein Urlaubsgeld aufgebraucht hat;
- Kurzarbeit gemäß Tarifverträgen.
Leistungen für Teilzeitarbeitslosigkeit sind möglich, wenn keine Vollzeitstelle verfügbar ist.
Teilzeitarbeitslose können eine Leistung erhalten, wenn sie weniger als 160,33 Stunden im Monat arbeiten und die gleichen Bedingungen wie bei Vollzeitleistungen erfüllen. Der Mindestlohn, den sie beziehen können, entspricht 14,8 Stunden (mindsteudbetalingsreglen) in einem bestimmten Monat.
HINWEIS:
In puncto Anspruchsvoraussetzungen gelten Dieselben wie bei Vollarbeitslosigkeit.
Leistungshöhe:
- Normaler Satz, welcher um die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden reduziert wird.
- Der Satz ist proportional zur Arbeitszeitverkürzung.
- Die Leistung wird monatlich gezahlt. Die Person kann Zahlungen für 30 Wochen innerhalb von 104 Wochen beziehen.
- Der Anspruch auf einen weiteren 30-Wochen-Zeitraum oder die Verlängerung des 30-Wochen-Zeitraums kann durch Beschäftigung erworben werden.
Leistungen für ältere Arbeitslose:
Für Leistungen für ältere Arbeitslose gelten die gleichen Regeln wie für andere Arbeitslose.
Eine Person kann einer Arbeitslosenversicherungskasse bis zu zwei Jahre vor ihrem Anspruch auf Altersrente beitreten. Sie kann Leistungen bis zu ihrem Anspruch auf Bezug der Altersrente beziehen.
Mitglieder eines Versicherungsfonds haben die Möglichkeit, dem freiwilligen Frührentensystem beizutreten, welches teilweise durch den Staat und teilweise durch zusätzliche Mitgliedszahlungen finanziert wird.
Eine Leistung ähnlich dem freiwilligen Frührentenentgelt ist zahlbar an diejenigen, die flexible Beihilfe (fleksydelse) erhielten.
Mitglieder des freiwilligen Frührentensystems haben die Möglichkeit, eine Beschäftigung durch die Gemeinde zu erhalten in Fällen, in denen die 2-jährige Arbeitslosigkeitsperiode in den letzten 5 Jahren vor dem Beginn des freiwilligen Frührentenentgelts (seniorjob) aufgebraucht wurde.
HINWEIS:
Es gelten die gleichen Bedingungen, Betrag und Zahlungsdauer wie für Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit.
Freiwilliges Frührentensystem:
- Entsprechend des Geburtsdatums: Alter zwischen 63 und 67 Jahren (3 Jahre vor dem Anspruch auf Altersrente (folkepension));
- Als Hauptregel gelten mindestens 30 Jahre freiwilliger Beitragszahlungen für die Frührente seit einem Alter von 30 Jahren (es bestehen verschiedene Übergangsregelungen mit kürzeren Beitragszeiträumen);
- Offenlegung des Gesamtwerts privater (auch kollektiver) Altersversicherungen vor der Arbeitslosenversicherungskasse;
- Wohnhaft in Dänemark oder einem Mitgliedstaat der EU/EWR oder der Schweiz.
- Betrag: 90% des vorigen Einkommens, berechnet auf gleiche Weise wie für Arbeitslosengeld.
- Zahlungsdauer: höchstens 3 Jahre.
Leistungen für junge Arbeitslose:
- Personen ab dem Alter von 18 Jahren können einer Arbeitslosenversicherung beitreten.
- Personen unter 25 Jahre ohne Berufsausbildung erhalten 50% der Höchstleistung nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit.
- Haben sie in den vergangenen 3 Jahren jedoch 3.848 Stunden gearbeitet, erhalten sie 90% des vorigen Einkommens mit einem Höchstbetrag von DKK 20.359 (€2.730) monatlich für Vollzeitversicherte.
- Es gelten die gleichen Bedingungen (und Höchstdauer der Zahlung) wie für Mitglieder einer Arbeitslosenversicherungskasse (volles Arbeitslosengeld).
- Junge Arbeitslose, die ein Kind versorgen, erhalten 82% des Höchstbetrags.
Entlassungsabfindungen:
Gesetzliche Abfindungszahlungen sind vorgesehen für Arbeitnehmer, die über 12 Jahre durchgehend beim selben Arbeitgeber beschäftigt waren.
Es erfolgt kein Ausgleich aus öffentlichen Mitteln oder eigens für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers eingerichteten Mitteln.
Sonstige Geldleistungen:
Arbeitslose, die an den folgenden Programmen teilnehmen, erhalten regelmäßige Geldzahlungen:
Ausbildung in Unternehmen. Zielgruppe sind Arbeitslose, die Probleme beim (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt haben (z.B. Langzeitarbeitslose oder niedrigqualifizierte Jugendliche). Bis zu 4 Wochen.
Arbeitsbewertungsverfahren. Zielgruppe sind Personen, die kein Krankengeld mehr erhalten, aber aufgrund von Krankheit noch nicht wieder erwerbsfähig sind. Höchstdauer bis zu zwei Jahre. Die Person erhält eine Geldleistung in der gleichen Höhe wie Sozialhilfe.
Beratung und Aufwertung. Zielgruppe sind gemeldete Arbeitslose.
Leistungsanpassung:
Es erfolgt eine jährliche Anpassung gemäß dem Anpassungssatz (satsreguleringsprocenten).
Sanktionen gegenüber Leistungsempfängern:
Betrugsfälle gegen die Arbeitslosenversicherungskasse, die zu fehlerhaften Zahlungen des Arbeitslosengeldes führen, werden mit Leistungsaufhebung bestraft. Bei wiederholten Vergehen erfolgt der Ausschluss aus der Arbeitslosenversicherungskasse sowie möglicherweise Strafverfolgung gemäß dem dänischen Strafgesetzbuch.
Das Unterlassen der Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur kann für einen bestimmten Zeitraum zur Aussetzung des Arbeitslosengeldes führen (z.B. von dem Tag, an dem die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur verweigert wurde bis zu dem Tag, an dem die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur wieder aufgenommen wurde) und bei Wiederholung auch zum Verlust der Leistungen bei Arbeitslosigkeit führen (bis die Person 276/300 Stunden in einem Zeitraum von 12 Wochen/3 Monaten gearbeitet hat, d.h. die Person muss ihre Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt unter Beweis stellen).
Die Arbeitslosenversicherungskasse entscheidet über Sanktionen und Aussetzungen von Leistungen.
Gegen derlei Entscheidungen der Kasse kann bei der Dänischen Agentur für Arbeitsmarkt und Anwerbung und anschließend beim Nationalen Beschwerdeaus-schuss für soziale Fragen Widerspruch eingelegt werden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kombination des Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Arbeitseinkommen ist möglich.
Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden für 160,33 Stunden im Monat (Vollzeit) ge-zahlt, der Betrag wird jedoch stundenweise reduziert mit einer Mindestanforderung für Zahlungen von 14,8 Stunden (mindsteudbetalingsreglen) in einem bestimmten Monat.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Die Kumulierung mit Invaliditätsrente (førtidspension) ist zulässig, wenn die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Der Betrag des Arbeitslosengeldes wird nicht gekürzt.
Vorruhestand: Eine Kumulierung ist nicht möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, es erfolgt jedoch keine Zahlung der Arbeitsmarktabgabe (arbejdsmarkedsbidrag).
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Die Leistungsempfänger zahlen Beiträge zum Zusatzrentensystem (arbejdsmarkedets tillægspension, ATP).
Beiträge für das obligatorische Rentensystem (Obligatorisk Pensionsordning) werden vom Staat gezahlt.
Empfänger von Leistungen zur Selbstversorgung und Rückkehr oder Übergangsleistung (selvforsørgelses- og hjemrejseydelse eller overgangsydelse) zahlen keine Beiträge in das Zusatzrentensystem (ATP) ein.
Regelungen für Selbstständige:
In Dänemark sind Selbstständige vom allgemeinen System abgedeckt.
Versicherungssystem:
Freiwillige Versicherung („Opt-in“). Wohnsitzabhängiges System.
Anspruchsvoraussetzungen:
Dem Grundsatz nach dieselben wie Arbeitnehmer.
Selbstständige müssen ein Arbeitseinkommen nachweisen, worin Einkünfte aus Selbstständigkeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit enthalten sind sowie Überschüsse aus eigenen Unternehmen und Nebentätigkeiten.
Selbstständige müssen jedoch ihr gesamtes selbstständiges Unternehmen schließen, um Vollzeit-Arbeitslosengeld zu erhalten (außer wenn sie in den letzten 6 Monaten auch eine bestimmte Anzahl an Arbeitsstunden als Arbeitnehmer verrichtet haben).
Karenzzeit:
Wartezeit von 3 Wochen.
Leistungen:
Selbstständige erhalten dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Dänemark
- Bauordnung vom 24. August 2011 (Bygningsreglementet).
- Konsolidiertes Gesundheitsgesetz vom 14. November 2014 (Sundhedsloven).
- Konsolidiertes Gesetz 1032 vom 23. Juni 2016 über Krankengeld (Lov om sygedagpenge).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. vom 7. Oktober 2014 über Kinderzulage (Lov om Børnetilskud).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. vom 30. Januar 2015 über Kinderbetreuung (Lov om dag-, fritids- og klubtilbud m.v. til børn og unge), geändert durch das Gesetz Nr. 1545 bzw. Gesetz Nr. 1546 vom 13. Dezember 2016.
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1231 vom 29. Oktober 2013 über Wohngeld (Lov om individuel boligstøtte).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 468 vom 20. Mai 2016 über eine aktive Sozialpolitik (Lov om aktiv socialpolitik).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 150 vom 16. Februar 2015 über Leistungen der sozialen Dienste (Lov om social service).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1103 vom 15. August 2016 über Sozialwohnungen (Lov om almene boliger).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1137 vom 20. Oktober 2014 über Volksrenten (Lov om social pension).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1145 vom 20. Oktober 2014 über Invalidenrenten etc. (Lov om førtidspension mv).
- Konsolidiertes Gesetz vom 9. Juni 2015 über Gymnasien (Gymnasieloven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 777 vom 10. Juni 2015 über Einrichtungen der allgemeinen Sekundarstufe II und der Erwachsenenbildung (Lov om institutioner for almengymnasiale uddannelser og almen voksenuddannelse m.v.).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 783 vom 15. Juni 2015 über Sekundarbildung für Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (STU-loven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 789 vom 16. Juni 2015 über Berufsbildung (Erhvervsuddannelsesloven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 261 vom 18. März 2015 über Universitäten (Universitetsloven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 748 vom 16. Mai 2015 über sozialpädagogische Unterstützung in der Hochschulbildung (SPS-loven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 39 vom 15. Januar 2014 über Unterstützung bei der Bildung (SU-loven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 727 vom 7. Juli 2009 über die Entschädigung von Arbeitnehmern mit Behinderungen (Lov om kompensation til handicappede i erhverv).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 64 vom 26. Januar 2015 über offene Bildung (Lov om åben uddannelse).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1349 vom 16. Dezember 2008 über das Diskriminierungsverbot auf dem Arbeitsmarkt (Lov om forbud mod forskelsbehandling på arbejdsmarkedet m.v.).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1015 vom 20. August 2007 über Vormundschaft (Værgemålsloven).
- Parlamentarisches Wahlgesetz vom 1. September 2002 (Valgloven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 927 vom 3. Juli 2013 über Dolmetscher (Tolkeloven).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 323 vom 20. März 2015über Beförderung (Lov om trafikselskaber).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 807 vom 1. Juli 2015 über aktive Beschäftigung (Lov om en aktiv beskæftigelsesindsats).
- Konsolidiertes Gesetz Nr. 1534 vom 11. Dezember 2015 über öffentliche Schulen (Folkeskoleloven).
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Es gibt keine gesetzliche Definition.
Das gesellschaftliche Behinderungsmodell stellt das Grundprinzip der dänischen Politik für Menschen mit Behinderungen dar. Demzufolge bezieht sich der Begriff "Behinderung" auf eine funktionelle Einschränkung, die in Verbindung mit verschiedenen Hindernissen die umfassende Teilhabe an der Gesellschaft behindern kann.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
In Dänemark macht die staatliche Stelle, die Dienstleistungen oder Produkte für Menschen ohne Behinderungen anbietet, auch die Dienstleistungen und Produkte für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Aktivitäten im Zusammenhang von Behinderung fallen daher nicht die alleinige Verantwortung des Sozialbereichs, sondern werden von anderen Bereichen mit bearbeitet, wie Wohnungswesen, Gesundheit, Verkehr, Arbeitsmarkt, Bildung und Kommunikation.
Jeder Leistungsberechtigte der staatlichen Krankenversicherung erhält eine Gesundheitskarte als Zugangsberechtigung zum dänischen Gesundheitsdienst. Auf der Karte sind der Name, die Personenkennnummer und Kontaktangaben für den Arzt vermerkt. Menschen mit Behinderungen erhalten dieselbe Gesundheitskarte wie Menschen ohne Behinderungen.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Dänemark folgt den Standardregeln der Vereinten Nationen zur Chancengleichheit und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, wonach das Konzept der Behinderung den Verlust oder die Einschränkung der Fähigkeit eines Menschen umfasst, die volle und tatsächliche Teilhabe an der Gesellschaft zu genießen. Die Definition soll den Fokus auf die Hindernisse in der Umgebung richten, die Menschen mit Behinderungen daran hindern, gleichberechtigte Teilhabe auszuüben.
Da der Begriff der Behinderung von Umgebungsfaktoren mit bestimmt wird, kann er nicht klarer definiert werden. Daher gibt es keine Einteilung nach allgemeinem Grad der Behinderung.
Kein besonderer Ausweis für Menschen mit Behinderungen.
Es gibt keine besonderen Pflegestufen.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Menschen mit Behinderungen gelten in Dänemark als geschäftsfähig, bis ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.
Verschiedene Typen der Betreuung.1. Verlust der Geschäftsfähigkeit und des Wahlrechts, 2. Betreuung für persönliche oder wirtschaftliche Belange, aber Geschäftsfähigkeit noch vorhanden 3. Wirtschaftliche Belange, Geschäftsfähigkeit nicht vorhanden, 4. Geschützter Mensch handelt zusammen mit dem Betreuer.
In jedem Fall ist die Betreuung nur auf die Bereiche beschränkt, in denen sie benötigt wird. Eine provisorische Betreuung ist möglich; bei Meinungsverschiedenheiten kann der Betreuer ersetzt werden.
Betreuung kann festgelegt werden, wenn ein Mensch psychisch erkrankt oder geschwächt von einer Krankheit ist, sodass sie ihre eigenen Interessen nicht mehr vertreten kann und ein Betreuer benötigt wird. Die oben unter 4. angegebene Art der Betreuung kann nur auf persönliche Anfrage des zu Betreuenden festgelegt werden und sich nur auf wirtschaftliche Belange beziehen.
Einen Antrag auf Betreuung können der zu Betreuende selbst, die nächste Familie, Stadtrat, Regionalrat oder der Polizeichef stellen.
Menschen, die unter Vormundschaft stehen, müssen unter Umständen in speziellen Pflegeeinrichtungen wohnen. Kriminelle Menschen mit einer geistigen Behinderung können in gesicherten Pflegeeinrichtungen untergebracht werden.
Leistungen
Der folgende Überblick ist lediglich grob skizziert, für den keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.
Zuschüsse für die Kinderbetreuung (Tilskud til pasning af egne børn)
- Die Leistung ist steuerfinanziert. Jede Gemeinde kann Eltern, die ihre Kinder selbst zu Hause betreuen und keine Kindertagesstätte in Anspruch nehmen, Zuschüsse zahlen.
- Die Eltern eines Kindes im Alter von 24 Wochen bis zum Schulpflichtalter können die Leistung erhalten. Die Gemeinden können engere Altersgrenzen festsetzen.
- Der berechtigte Elternteil muss mindestens in 7 der letzten 8 Jahre in Dänemark seinen Wohnsitz gehabt haben, es sei denn, er ist Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz. Die Kumulierung mit einem Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen ist nicht möglich. Ein Haushalt kann für max. 3 Kinder Leistungen beziehen, wobei der Gesamtbetrag den Maximalbetrag des Mutterschaftsgeldes nicht übersteigen darf. Es werden max. 85% der Nettobetriebskosten gezahlt, welche die Unterbringung des Kindes in einer kommunalen Kindertagesstätte gekostet hätte.
Leistungen für Kinder mit Behinderungen:
- Die Leistung zum Ausgleich des entgangenen Einkommens bei häuslicher Pflege oder Schulung eines Kindes mit Behinderung unter 18 Jahre beträgt max. DKK 29.918 (€ 4.023) pro Monat.
- Zur Erstattung der zusätzlichen Kosten der häuslichen Betreuung eines Kindes mit Behinderungen unter 18 Jahren (etwa für Beförderung oder Arzneimittel) werden max. DKK 4.752 (€ 639) pro Jahr gezahlt.
Eltern eines schwer erkrankten Kindes unter 18 Jahren haben den gleichen Leistungsanspruch auf Krankengeld wie bei eigener Krankheit, wenn sie ihr Erwerbsleben wegen der Krankheit des Kindes vollständig oder teilweise aufgeben.
Sonstige Leistungen für behinderte Kinder
Die Gemeinden müssen zusätzliche Kosten für Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren übernehmen, wenn das Kind eine permanente physische oder psychische Behinderung oder eine chronische Krankheit hat. Die zusätzlichen Kosten müssen von der Behinderung verursacht sein. Die Höhe richtet sich nach den wahrscheinlichen zusätzlichen Kosten, z. B. zusätzliche Transportkosten oder zusätzliche Kosten für Freizeitaktivitäten. Die zusätzlichen Kosten müssen mind. € 617 pro Jahr betragen (2015).
Rentenempfänger:
Eine besondere Zulage wird für Kinder (Særligt Børnetilskud) gezahlt, von denen 1 Elternteil oder beide Elternteile Rente beziehen. Die Höhe hängt vom Familieneinkommen ab. Das Einkommen muss unter der Grenze, bei der die Zulage zu Volksrenten entfällt, liegen. Ansonsten wird diese Kinderzulage gekürzt.
Förderschulen
Die Gemeinden entscheiden zusammen mit den Eltern, ob Kinder eine Förderschule besuchen sollen.
Zusammen mit den Eltern wird vom Direktor über den Förderbedarf der Kinder entschieden. Kinder mit Behinderungen können in Förderklassen untergebracht werden und können eine besondere Unterstützung beim gemeinsamen Unterricht erhalten.
Gebärdensprache wird in Schulen für gehörlose Menschen unterrichtet.
Die Gemeinden entscheiden zusammen mit den Eltern, ob Kinder eine Förderschule besuchen sollen. Förderschulen sind ein integrierter Bestandteil des öffentlichen Schulsystems. Die Kosten werden von den Gemeinden übernommen. Schulleiter müssen die Entwicklung von Schülern verfolgen und einmal jährlich entscheiden, ob der Schüler weiterhin an einer Förderschule unterrichtet wird oder ob die Förderung angepasst wird. Die Entscheidung wird nach einem psychologischen Gutachten und einem Gespräch mit den Eltern gefällt.
Der Unterricht sollte dem Alter des Schülers angemessen sein. Förderunterricht wird auf die Schüler angepasst, wenn dies notwendig ist. Klausuren und Tests sind auch für Kinder mit Behinderungen vorgeschrieben.
Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind, haben ein gesetzlich verankertes Anrecht auf Unterricht in Gebärdensprache. Brailleschrift hat nicht denselben Status. Aber alle Schüler, die darauf angewiesen sind, haben die Möglichkeit Brailleschrift zu lernen. Der Unterricht in Brailleschrift findet an normalen Schulen oder Förderschulen statt. Regionale Berater und eine Blindenschule in Kalundborg kümmern sich um alle blinden Schüler, die Unterricht in Brailleschrift erhalten.
Hilfe für Studierende
Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, zu studieren und ihren Abschluss zu machen.
Studierende mit Behinderungen erhalten eine erhöhte Studienförderung. Anstelle von € 797 erhalten sie € 1.931 (2016).
Studierende, die auf Brailleschrift oder Gebärdensprache angewiesen sind, haben ein Anrecht auf diese Hilfen.
In weiterführenden Schulen und höheren Bildungseinrichtungen gibt es hauptsächlich ein zentrales Hilfsprogramm, das sog. SPS-Programm. Schüler haben Anspruch auf Unterstützung, wenn sie diese für das Erreichen eines Abschlusses zum Ausgleich einer körperlichen oder geistigen Behinderung brauchen, sofern die Behinderung kompensiert und eine Unterstützung gegeben werden kann.
Assistenzleistungen
2 Arten von Assistenz für Menschen mit Behinderungen. Assistenz können Menschen unabhängig von der Art der Behinderung ab dem 18. Lebensjahr bekommen. Ziel der Assistent ist es den Menschen ein selbstständiges Leben zu ermöglichen. Menschen, die mehr als 20 Stunden Pflege pro Woche brauchen, können sich stattdessen ein Budget auszahlen lassen, um einen persönlichen Assistenten einzustellen.
Menschen, bei denen eine häusliche Pflege nicht ausreichend ist bekommen eine spezielle Assistenz, die den Menschen auch begleitet und auf ihn aufpasst.
Der Mensch mit Behinderung muss in der Lage sein, die Assistenten zu "beaufsichtigen". Sollte der Betroffene hierzu nicht in der Lage sein, kann bspw. ein Freund oder Familienmitglied als "Arbeitgeber" fungieren. Diese bekommen dann die Geldleistung und müssen u. a. die Aufgaben der Assistenten festlegen, das Gehalt zahlen und sich um das Arbeitsverhältnis (Einstellung/Kündigung) kümmern.
Ambulante und stationäre Behandlung
Es gibt folgende Maßnahmen zur Minderung von Invaliditätsfolgen:
- Unterstützung bei besonderen medizinischen Leistungen.
- Unterhaltsbeihilfen während der beruflichen Rehabilitation.
- Hilfen der örtlichen Behörden aufgrund des Konsolidierten Gesetzes Nr. 1193 vom 13. November 2014 über eine aktive Sozialpolitik (Lov om aktiv socialpolitik).
Heil- und Hilfsmittel
Die Gemeinden müssen Menschen mit einer langanhaltenden physischen oder psychischen Beeinträchtigung Hilfsmittel stellen, die diese Beeinträchtigungen verbessern oder das alltägliche Leben erleichtern. Wenn das Hilfsmittel ein normales Konsumgut, wie bspw. ein Laptop ist, werden 50 % bezahlt.
Bei Arbeitsunfällen:
Kosten für Prothesen, künstliche Gliedmaßen, orthopädische Hilfsmittel und Rollstühle sowie bestimmte Arten von ärztlichen Behandlungen, welche die nationale Krankenversicherung nicht übernimmt, wie Physiotherapie, kann die Unfallversicherung tragen.
Heil- und Hilfsmittel sind bei stationärer Behandlung im Krankenhaus kostenlos.
Von Krankenhäusern gestellte Hörgeräte sind kostenlos. Hörgeräte können auch von zugelassenen privaten Anbietern mit einer Zulage von bis zu DKK 6.385 (€ 858) erworben werden.
Sonstige Leistungen
Bei einer Wartezeit von mehr als 2 Monaten bzw. bei schweren Krankheiten bereits nach 1 Monat ist es mit Zustimmung der regionalen Gesundheitsbehörden möglich, sich in einer Privatklinik in Dänemark oder im Ausland behandeln zu lassen.
Auf ärztliche Verordnung wird kostenlose Hauspflege angeboten.
Für beide Versichertengruppen werden die Kosten für ärztlich verordnete Diät und nach Überweisung durch den Allgemeinmediziner für chiropraktische, physiotherapeutische und psychologische Behandlungen sowie Fußpflege teilweise übernommen. Chiropraktische Behandlungen sind auch ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners möglich.
Für Rentenempfänger der Gruppe 1 sowie für bestimmte andere Patienten werden die Kosten für den Transport zum Arzt oder Krankenhaus teilweise übernommen.
Der Patient hat das Recht, innerhalb eines Monats eine Diagnose zu erhalten. Wenn dies aufgrund von medizinischen - nicht kapazitätsbedingten - Gründen nicht möglich ist, muss der Patient innerhalb eines Monats einen Plan darüber erhalten, wie eine Diagnose gestellt werden soll. Dieser beschreibt, welche Untersuchungen und Tests dafür nötig sind.
- Es gibt Zuschüsse für technische Hilfsmittel für Menschen mit einer dauerhaften körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung.
- Es gibt Zuschüsse für den Erwerb von Gebrauchsgütern.
- Es gibt Zuschüsse für den Kauf eines Pkws für Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung.
- Es gibt Zuschüsse für den barrierefreien Umbau einer Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn dies nötig ist.
- Gemeindeverwaltungen sind dafür verantwortlich, dass es genug Wohnraum für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen gibt, die besonderen Bedarf an diesen Wohnräumen haben.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Es gibt Zuschüsse für den barrierefreien Umbau einer Wohnung von Menschen mit einer dauerhaften geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung entsprechend ihren Bedürfnissen, wenn dies nötig ist.
Betreutes Wohnen
Menschen mit Behinderungen müssen nicht in Institutionen wohnen. Für bestimmte Formen von Behinderungen kann es sein, dass die Wahl eingeschränkt ist.
Im Zuge der De-Institutionalisierung wurden viele Einrichtungen so umgebaut, dass Menschen mit Behinderungen jeweils 2 Räume und eine eigene Küche zur Verfügung haben. Mit der Invalidenrente können sich Menschen mit Behinderungen die Leistungen aussuchen und für diese selbst bezahlen.
Menschen mit Pflegebedarf bekommen Hilfe bei der Körperpflege, häusliche Hilfe, „Essen auf Rädern“ bzw. Verpflegung und Hilfe zur Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeiten, die sog. Rehabilitationshilfe.
In bestimmten Fällen werden Begleitpersonen für Aktivitäten außerhalb des Hauses oder der Wohnung bereitgestellt. Schwerbehinderte Menschen erhalten diese Hilfen für 15 Stunden pro Monat.
Menschen, die häusliche Pflege benötigen, können zwischen privaten und/oder öffentlichen Anbietern wählen, mit denen die Kommunen eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben. Laut Gesetz muss es mind. 2 Anbieter geben, von denen einer öffentlich sein kann.
Auch eine Pflegeperson ihrer Wahl kann die Aufgabe erfüllen. Der Kommunalrat muss dies genehmigen und beide Parteien müssen einen Vertrag unterzeichnen.
Es gelten keine besonderen zeitlichen Begrenzungen.
Wohn- und Pflegeheime
In einigen Gemeinden gibt es keine spezielle Unterbringung, sodass Menschen mit Behinderungen unter Umständen in einem Wohn- oder Pflegeheim untergebracht werden müssen.
Verschiedenste Formen von Wohnheimen für Menschen mit Behinderungen. Es gibt Dörfer mit Wohneinheiten für Menschen mit Behinderungen. Das größte dieser Dörfer hat 220 Bewohner und 550 Angestellte, die sich um die Bewohner kümmern. Es gibt auch Einrichtungen in denen sich 10-15 Mitarbeiter um einen Menschen mit besonders hohem Pflegebedarf und einem auffälligen Verhalten kümmern.
Persönliches Budget
Menschen, die mehr als 20 Stunden Pflege pro Woche brauchen, können sich stattdessen ein Budget auszahlen lassen, um einen persönlichen Assistenten einzustellen.
Rentenleistungen
Sie Kapitel „Rentenversicherung“.
Sonstige Geldleistungen
Gemeinden müssen für zusätzliche Kosten aufkommen, wenn diese notwendig sind. Die Leistung ist für Menschen zwischen 18 Jahren und dem Renteneintrittsalter, wenn diese eine permanente physische oder psychische Behinderung haben und ihre Altersrente noch nicht beziehen. Die Leistung wird nur gezahlt, wenn die Kosten eine Folge der Behinderung sind und nicht durch andere Leistungen abgedeckt sind. Die zusätzlichen Kosten müssen jährlich mind. € 805 betragen
Behinderungsausgleich (Méngodtgørelse) für eine ständige Behinderung im täglichen Leben: Bei einer Behinderung von 100 % beträgt der Ausgleich DKK 860.000 (€ 115.629). In Sonderfällen wird ein höherer Ausgleich bis max. DKK 1.032.000 (€ 138.825) gezahlt.
Es wird eine Geldleistung zur Kompensation zusätzlicher Ausgaben aufgrund der Behinderung (Merudgiftsydelse) gezahlt, die alle unten genannten Einzelleistungen ersetzt. Der Betrag wird für jeden Einzelfall aufgrund der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Die Mindestausgaben pro Jahr müssen DKK 6.408 (€ 862) betragen.
Menschen mit bestimmten Behinderungen haben Anspruch auf Vergünstigungen bei Eisenbahn-, Schiffs- und Busbeförderung, z. B. blinde Menschen mit einer Begleitperson.
Sonstige Hilfsleistungen von Behörden und Hilfsorganisationen
Die UN-Konvention wurde für Menschen mit Behinderungen in Leichte Sprache, Gebärdensprache und andere audiovisuelle Formate übertragen.
Unabhängiger Beratungsdienst für Menschen mit Behinderungen (Den Uvildige Konsulentordning på Handicapområdet - DUKH): Die DUKH bietet kostenlose Beratung und Betreuung für Menschen mit eingeschränkten körperlichen oder geistigen oder funktionellen Fähigkeiten an. Sie möchte den gesetzlichen Schutz für Menschen mit Behinderungen verstärken, indem einzelfallbezogene Beratung und Betreuung angeboten und generelle Informationen zu Entwicklungen in diesem Bereich geliefert werden.
Ministerium für Kinder und Soziales (Børne- og Socialministeriet):
- Schwerpunktmäßig für die Implementation der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig.
- Sitz des Behindertenamts und Amts für gefährdete Personen.
- Leitung des Komitees der Beamten für Behindertenfragen.
Nationale Organisation für bürgerlich geführte Persönliche Assistenz (LOBPA): Von Nutzern geleitete Organisation für Persönliche Assistenz.
Nationaler Dachverband Dänische Behindertenorganisationen (Danske Handicaporganisationer - DH): DH wird bei allen im Parlament (Folketinget) eingebrachten relevanten Gesetzen konsultiert. Im Gesetzgebungsverfahren werden die Organisationen für Menschen mit Behinderungen sowie andere relevante Partner aus dem Sozialbereich immer gehört, bevor eine neue Gesetzesvorlage im Folketing eingebracht wird. Informelle Beratungen zu Initiativen finden regelmäßig statt.
Dänischer Behinderungsrat (Det Centrale Handicapråd):
Beratungsgremium für staatliche Behörden und zur Überwachung von Vorschriften, gesetzlichen Bestimmungen und Praktiken im Bereich Behinderung. Der Rat besteht aus Vertretern der Ministerien sowie Vertretern der Behindertenorganisationen. Er hat ein Beratungsrecht im Gesetzgebungsverfahren und legt Jahresberichte über seine Tätigkeit zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen vor.
Sonderfunktion Job & Behinderung (Specialfunktionen Job & Handicap (SJH)): Wissenszentrum für das ganze Land in Odense. Beratung und Information für Menschen mit Behinderungen sowie für Jobcenter und andere, die Arbeit für Menschen mit Behinderungen anbieten möchten.
ijobnu.dk:
Von der Dachorganisation der dänischen Behindertenorganisationen entwickelte Internetseite. Informationen über die Einstellung von Mitarbeitern mit Behinderungen und Links zu Job-Netzwerken.
Zentrum für Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen (Center for Ligebehandling af Handicappede):
Z. B. Kursangebot für Lehrer, die Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichten möchten.
Institut für Menschenrechte (Institut for Menneskerettigheder):
- Setzt sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Dänemark im Rahmen der UN-Behindertenrechtskonvention ein.
- Zuständig für die unabhängige Überwachung der Implementierung.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Auszubildende haben ein Anrecht auf Förderung während ihrer Ausbildung.
Auszubildende und Studierende sollten kontinuierlich Kontakt zu ihrer SPS-Aufsicht haben (special pedagogical support - Sonderpädagogische Unterstützung), um über die Ausbildungsziele und späteren Arbeitsoptionen zu sprechen. Auch mögliche Änderungen beim Förderbedarf sollen so geklärt werden.
Der Förderbedarf für Auszubildende wird anhand einer pädagogischen Bewertung bestimmt. Alle Auszubildenden müssen spätestens 2 Wochen nach ihrem ersten Besuch eines Grundkurses bewertet werden, so kann unentdeckter Förderbedarf schnell identifiziert werden und den Auszubildenden können entsprechende Hilfen schnell zukommen.
Förderung von sog. Flex-Jobs:
- Für Menschen unter 65 Jahre bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern. Gemeinde bewertet die Arbeitsfähigkeit und stellt bei Bedarf ein Flex-Job-Zertifikat aus. Die Arbeit ist dann individuell geplant, der Arbeitsplatz wird angepasst und alle nötigen Arbeitspausen können beansprucht werden. Arbeitszeitverringerung ohne Verdienstausfall möglich.
- Gemeinde muss Arbeitnehmern einen Vollzeitjob anbieten. Bei Bevorzugung eines Teilzeitjobs oder wenn der letzte Job für 12 Monate lang in Teilzeit geleistet wurde, werden auch 50-%-Stellen angeboten.
- Die Entlohnung erfolgt wie auf dem normalen Arbeitsmarkt. Abhängig von der Erwerbsfähigkeit werden dem Arbeitgeber 1/2 oder 2/3 des Mindestlohns gezahlt. Bei Änderung der Erwerbsfähigkeit ändert sich der Zuschuss entsprechend.
- Die Arbeitnehmer sind ähnlich wie in der normalen Arbeitslosenversicherung versichert. Sie erhalten bei Arbeitslosigkeit zwischen 82 % und 91 % des üblichen Arbeitslosengelds. 2016 liegt dieser Betrag bei € 1.994 (82 %) bzw. € 2.212 (91 %).
Arbeitgeberpflichten:
Die Behörden müssen bevorzugt solche Menschen mit Behinderungen einstellen, die in Privatunternehmen keine Beschäftigung finden, aber die betreffende Tätigkeit ausüben können.
Anreize für Arbeitgeber:
Die Gemeinden zahlen Lohnkostenzuschüsse an Arbeitgeber, wenn sie Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
Sonstige Leistungen:
Keine spezielle Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen. Menschen mit Behinderung werden über die normalen Arbeitsagenturen betreut. Es gibt jedoch ein spezielles nationales Wissenszentrum (SjH), welches die Vermittlung von Menschen mit Behinderungen in den regulären Arbeitsmarkt verbessern soll.
Menschen mit Behinderungen haben das Recht Hilfsmittel zu erhalten, die die Behinderung kompensieren können. Dazu zählen sowohl technische Hilfsmittel als auch Anpassungen des Arbeitsplatzes. Die Hilfsmittel müssen nötig sein, um die Arbeit ausführen zu können. Die Hilfsmittel werden nur genehmigt, wenn sie über eine normale finanzielle Belastung für den Arbeitnehmer hinausgehen und kein übliches "Arbeitswerkzeug" sind. Dazu zählen u. a. besondere Bürostühle, die Installation von Rampen oder das breiter machen von Türen.
Angehende Lehrer können an der Universität einen freiwilligen Kurs (zwischen 24 und 58 Stunden) über Sonderpädagogik belegen.
Eine Sozialklausel in Tarifverträgen soll die Chancen der Schwächsten auf dem Arbeitsmarkt verbessern.
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
DK-forum.de
http://www.dk-forum.de