Länderinformationen Finnland
Hauptstadt | Helsinki |
Fläche | 338.440 km² |
Einwohnerzahl | 5.536.146 |
Regierungssystem | Parlamentarische Republik |
Religion | Lutheraner 67,9 %; Orthodoxe 1,1 %; Sonstige 1,7 %; Konfessionslose 29,4 % |
Amtssprache | Finnisch, Schwedisch |
Währung | Euro |
Zeitzone | UTC + 2 |
Internet-TLD | .fi |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Finnlands.
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.
Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten des finnischen Grenzschutzes und der finnischen Gesundheitsbehörde THL.
Ausreise und Transit
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.
Beschränkungen im Land
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.
Empfehlungen
Informieren Sie sich vor Reiseantritt auch auf den Webseiten der finnische Regierung und der finnische Gesundheitsbehörde THL.
Terrorismus
Die zuständige finnische Sicherheitspolizei (SUPO) hat die Gefährdung durch Terrorismus auf Stufe zwei (erhöht) von insgesamt vier festgesetzt.
- Weitere Informationen finden Sie beim finnischen Sicherheits- und Informationsamt.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in Finnland ist niedrig. Insbesondere zur Reisezeit kann es aber an viel besuchten Orten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Taschendiebstählen kommen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und speichern Sie Kopien möglichst elektronisch.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, in der U-Bahn, im Bus besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Finnland liegt zu einem Viertel nördlich des Polarkreises. Es gibt große klimatische Unterschiede zwischen dem Norden und dem Süden.
Im Winter kann es zu extremer Kälte und auch schwerem Schneefall kommen.
In den Sommermonaten besteht in längeren Trockenperioden eine erhöhte Waldbrandgefahr.
- Verfolgen Sie aufmerksam die Nachrichten und Wetterberichte.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
- Beachten Sie die Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
- Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.
Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Finnland ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957.
Ausweispflicht
Trotz Entfall der Passkontrollen innerhalb der Schengen-Staaten ist jeder Reisende verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mitzuführen.
Bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten müssen sich EU-Bürger bei der zentralen finnischen Ausländerbehörde „Migri“ registrieren und bei der finnischen Meldebehörde (Digi- ja Väestötietovirasto) anmelden.
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.
Die Hinweise für eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung für Minderjährige sind zu beachten.
Weiterreise in die Russische Föderation
Für Weiterreisen in das benachbarte Russland sind ein gültiger Reisepass (kein Personalausweis) sowie ein Visum erforderlich.
Beachten Sie hierfür die Reise- und Sicherheitshinweise Russische Föderation.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Ausführliche Informationen zu den finnischen Zollvorschriften bietet Tulli, die finnische Zollbehörde.
Heimtiere
Für die Einreise mit Haustieren (Hunde, Katzen, etc.) nach Finnland gelten verschärften Anforderungen. Jungtiere, die älter als 12 Wochen sind, müssen nachweisbar gegen Tollwut geimpft sein. Für Hunde muss zusätzlich eine Echinokokken-Behandlung nachgewiesen werden. Bitte informieren Sie sich vor Einreise auf der Webseite der finnischen Lebensmittelsicherheitsbehörde.
Grundsätzlich sind Reisen mit Heimtieren EU-weit einheitlich geregelt. Informationen, unter anderem zu Heimtierausweisen, finden sich auf der Webseite des Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Finnland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Finnland
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Finnland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Finnland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Finnlands Vereinbarungen mit weiteren Staaten
Zusätzlich ist Finnland auch über das Nordische Abkommen über soziale Sicherheit mit Dänemark, Island,
Norwegen und Schweden sowie den autonomen Gebieten der ÅlandInseln, den FäröerInseln und Grönland verbunden, mit dem das Europarecht ergänzt wird. Daneben hat Finnland mit anderen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: mit Australien, Chile, Indien, Israel, Kanada und Quebec und den USA.
Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die finnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Finnland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die finnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Finnland arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Finnland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Kansaneläkelaikos, International Affairs Office, P.O.Box 72, 00381 Helsinki, FINNLAND zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die finnischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen im Ausland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.
Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung/en A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Prinzip
In Finnland gibt es ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Wohnsitz in Finnland (Krankengeld (Sairauspäiväraha), teilweises Krankengeld (Osasairauspäiväraha)). Verfügt die Person über kein oder nur ein geringes besteuerbares Einkommen, wird der niedrigste Satz des Krankengeldes gezahlt.
Eine Lohn- und Gehaltsfortzahlung wird durch den Arbeitgeber geleistet.
Anspruchsvoraussetzungen
Personenkreis:
- Arbeitnehmer und Selbstständige zwischen 16 und 67 Jahren, die von der staatlichen Krankenversicherung Finnlands abgedeckt sind.
- Arbeitnehmer oder Selbstständige, die keinen Wohnsitz in Finnland haben, aber dort erwerbstätig sind, sind unmittelbar abgedeckt.
- Hinweis 1: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
- Hinweis 2: Es gibt keine Möglichkeiten der freiwilligen Versicherung.
Anwartschaftszeit:
Keine.
Verwaltungsprocedere
Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Die Arbeitgeber stellen unterschiedliche Anforderungen bezüglich einer ärztlichen Krankschreibung, die eine Ausfallzeit des Arbeitnehmers bedingt. Einige Arbeitgeber verlangen eine Bescheinigung für jeden Abwesenheitstag und andere ab dem zweiten oder dritten Tag.
Für die Gewährung von Krankengeld (Sairauspäiväraha) benötigt die finnische Sozialversicherungsanstalt (Kela) eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt von einem Arzt.
Berufsbezogene Gesundheitsfürsorger (z.B. öffentliche Gesundheitszentren, arbeitsmedizinische Dienste, die gemeinsam von mehreren Arbeitgebern organisiert und verwaltet werden, Privatkliniken usw.) müssen die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers bewerten, nach dem der Arbeitnehmer 90 Arbeitstage lang Krankengeld bezogen hat. Diese 90 Tage können aus einem einzelnen durchgängigen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit oder mehreren solchen Zeiträumen über bis zu 2 Jahren bestehen.
Karenzzeit:
Der Arbeitgeber leistet in der Regel über einen bestimmten Zeitraum die Lohn- bzw. Gehaltszahlung weiter. Falls der Versicherte keinen Arbeitgeber hat oder der Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt zahlt (z.B., wenn der Arbeitnehmer weniger als einen Monat beschäftigt war), beträgt die Karenzfrist neun Arbeitstage ab dem Tag der Krankschreibung.
Für Selbstständige gilt eine Karenzfrist von einem Tag.
Für Landwirte und Stipendiaten gilt eine Karenzfrist von mindestens drei Tagen.
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
In den ersten 9 Tagen zahlt der Arbeitgeber das volle Entgelt fort, falls das Arbeitsverhältnis seit mindestens einem Monat besteht. Bei einem Bestehen von weniger als einem Monat werden nur 50% des Gehalts gezahlt.
Aufgrund von Tarifverträgen wird in der Regel das volle Entgelt mehr als neun Tage gezahlt, d.h. einen Monat. In solchen Fällen zahlt die Sozialversicherungsanstalt (Kela) das Krankengeld für zusätzliche Zeiten direkt an den Arbeitgeber.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Die Tagessätze sind abhängig vom Jahreseinkommen, d.h. Löhne und Gehälter, Gehalt für Versicherungszwecke, Einkommen gemäß Gesetz über Renten der Selbstständigen (YEL) und dem Rentengesetz für Landwirte (MYEL) (für nähere Informationen siehe den Abschnitt der Datenbank über Selbstständige), bestimmte Leistungen, bestimmte Entschädigungen für Einkommensverlust. Im Einzelnen:
- Einkünfte unter €1.680: €31,99 pro Wochentag (Mindestbetrag, Krankengeld basiert nicht auf dem Jahreseinkommen);
- Einkünfte zwischen €1.680 - €13.712: €31,99 pro Wochentag (Mindestbetrag, Krankengeld basiert auf dem Jahreseinkommen);
- Einkünfte zwischen €13.713 - €35.769: 70% von 1/300 Einkünfte;
- über €35.769: 70% von 1/300 des Einkommens – 50% x (Jahreseinkommen – €35.769/300).
Das Krankengeld wird nach den ersten sechs Tagen gezahlt (Sonntage ausgenommen) und danach alle 25 Wochentage lang (ausgenommen Sonntage).
Mindestkrankengeld:
Der Mindestbetrag beläuft sich auf €31,99 pro Tag.
Der Mindestbetrag des Krankengeldes wird jährlich gesetzlich angepasst.
Höchstkrankengeld:
Es gibt keine Obergrenze.
Leistungsdauer:
Entsprechend einer allgemeinen Regelung kann Krankengeld für dieselbe Krankheit bis zu 300 Tagen in 2 Jahren (ohne Sonntage) gewährt werden.
Wenn eine Person nach dem maximalen Bezug von Krankengeld/teilweisen Krankengeld von 300/150 Tagen ihre Beschäftigung für mindestens 30 Tage wiederaufnimmt, hat sie Anspruch auf weitere 50 Tage Krankengeld/teilweises Krankengeld.
Krankengeldanpassung:
Die Einkommensgrenzen für die Höhe des Krankengeldes werden in jedem Kalenderjahr um den oben genannten Lohnkoeffizienten (Lohnentwicklungen und Preisinflation) angepasst.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Ist die Beschäftigungszeit der Person sehr gering, etwa ein bis zwei Stunden pro Woche, kann unter Umständen der Bezug von Krankengeld (Sairauspäiväraha) mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Die Höhe des Krankengeldes wird nicht verringert.
Falls die Person zwei oder mehr Arbeitsplätze hat und für eine der Stellen untauglich wird, kann sie unter Umständen Krankengeld beziehen und gleichzeitig der bzw. den anderen Beschäftigungen weiter nachgehen. In diesem Fall richtet sich die Höhe des Krankengeldes nur nach dem Einkommen aus der Beschäftigung, welche die Person krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Das Krankengeld (Sairauspäiväraha) kann mit anderen Sozialleistungen kombiniert werden, was sich auf die bezogenen Beträge auswirken kann.
In solchen Fällen kann das Krankengeld die Hauptleistung sein, d.h. für die andere Leistung wird nur der Restbetrag gezahlt, nachdem das Krankengeld vom Leistungsbetrag abgezogen wurde.
Eine Kumulierung mit bestimmten anderen Leistungen (z.B. Rehabilitationsbeihilfe oder Arbeitsentgelt/Tagesgeld) ist nicht möglich. Diese Leistungen werden mit Zahlungsbeginn des Krankengeldes eingestellt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Besteuerung nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus/Sairaanhoitovakuutus):
Der Versichertenbeitrag beträgt 1,48% von Renten und anderen Sozialleistungen.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
- Das teilweise Krankengeld (Osasairauspäiväraha) kann aus gesundheitlichen Gründen an Personen zwischen 16 und 67 Jahren gezahlt werden, die in Vollzeit oder selbständig oder als Landwirte tätig waren.
- Die Regelung bezüglich Teilzeitbeschäftigung erfolgt basierend auf einer Bewertung durch einen Betriebsarzt oder einen anderen Arzt, der mit den gesundheitlichen Gegebenheiten vertraut ist. Die Teilzeitbeschäftigung muss sich ununterbrochen auf mindestens 12 Tage (ohne Sonntage) belaufen.
- Das teilweise Krankengeld wird für höchstens 150 Arbeitstage gewährt. Nach Erreichen der Höchstdauer kann das Krankengeld für dieselbe Krankheit nur dann gezahlt werden, wenn der Antragsteller zwischenzeitlich seit mindestens einem Jahr arbeitsfähig ist.
- Personen, die nach der Gewährung eines teilweisen Krankengelds über die Höchstdauer an ihren Arbeitsplatz zurückkehren, können das teilweise Krankengeld weitere 50 Tage beziehen, wenn sie ihre Beschäftigung während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als 30 Tagen ausgeübt haben.
- Das teilweise Krankengeld kann auch dann gezahlt werden, wenn die Person das reguläre Krankengeld bereits über die maximale Dauer bezogen hat. Der entsprechende Betrag beläuft sich auf die Hälfte des Krankengelds.
Krankengeld für Arbeitslose:
Für Arbeitslose gelten in der Regel die gleichen Anspruchsbedingungen.
Die Höhe des gezahlten Krankengeldes ist abhängig vom Jahreseinkommen, welches auch das Arbeitslosengeld umfassen kann.
Krankengeld und Arbeitslosengeld können nicht gleichzeitig bezogen werden.
Krankengeld während einer Rehabilitationsmaßnahme:
Bei Bedarf ermittelt die Sozialversicherungsanstalt (Kela) den Rehabilitationsbedarf der Versicherten. Dies muss jedoch spätestens dann erfolgen, wenn das Krankengeld und das teilweise Krankengeld über eine Dauer von 60 Tagen gezahlt wurden.
Handelt es sich bei der Person um einen Arbeitnehmer, muss der Betriebsarzt die verbleibende Arbeitsfähigkeit bewerten, nachdem der Person mindestens 90 Tage (ohne Sonntage) Krankengeld gezahlt wurde.
Nach Erhalt des Krankengeldes für 150 Tage muss die Sozialversicherungsanstalt (Kela) die Person über Rehabilitationsmöglichkeiten und andere verfügbare Leistungen informieren.
Beurteilungen des Rehabilitationsbedarfs werden auch durchgeführt, wenn das Krankengeld für 150 und 230 Tage gezahlt wurde.
Sterbegeld
In Finnland wird kein Sterbegeld gezahlt.
Hinweis: Eine Bestattungsunterstützung (Hautausapu) kann in Fällen von Arbeitsunfällen gezahlt werden.
Leistungen
Grundprinzip:
Finnland verfügt über eine allgemeine Gesundheitsversorgung, die auf einem direkten oder dem Drittzahlersystem beruht. Es gibt ein öffentliches Gesundheitssystem für alle Einwohner durch 21 Bezirke für Gesundheitsleistungen und die Stadt Helsinki. Die Bezirke für Gesundheitsleistungen sind von den Gemeinden und der Zentralregierung getrennte öffentliche Einrichtungen. Sie sind zuständig für die Verwaltung von Sozial-, Gesundheits- und Rettungsdiensten. Das System wird aus Steuern und Patientengebühren finanziert.
Private Anbieter ergänzen das öffentliche System. Aufwendungen für private Leistungen werden teilweise von der allgemeinen Krankenversicherung erstattet (indirektes oder Erstattungssystem). Private Leistungen werden aus den Beiträgen der Dienstleistungsnutzer und einem Zuschuss des Staates finanziert.
Eine zusätzliche Gesundheitsversorgung ist für Arbeitnehmer und Selbstständige durch arbeitsmedizinische Gesundheitsversorgung erhältlich, welche ebenfalls teilweise aus Steuern finanziert wird.
Anwartschaftszeit für Leistungen
In Finnland gibt es keine Mindestversicherungszeit.
Leistungsdauer
Es gibt keine besonderen Begrenzungen.
Leistungserbringer
Ärzte und Fachärzte:
Alle Ärzte (sowohl Allgemeinmediziner als auch Fachärzte), die Leistungen anbieten, müssen von der Nationalen Aufsichtsbehörde für Soziales und Gesundheit (Sosiaali- ja terveysalan lupa- ja valvontavirasto, Valvira) zugelassen werden. Es gibt keine Einschränkungen für die Zulassung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder fachlichen Ausrichtung.
Vergütung:
Ärzte (sowohl Allgemeinmediziner als auch Fachärzte) an öffentlichen Gesundheitszentren (Terveyskeskus) oder Krankenhäusern sind Arbeitnehmer und erhalten überwiegend monatliche Fixgehälter, ein Anteil ihrer Löhne kann aber auch aus Gebühren für Leistungen bestehen (z.B. je nach Komplexität der erforderlichen Leistungen).
Ärzte in der privaten Gesundheitsversorgung erhalten überwiegend Leistungshonorare.
Krankenhäuser:
- Die medizinische Grundversorgung wird meist von den lokalen Gesundheitszentren (Terveyskeskus) erbracht und fachärztliche Behandlung erfolgt in öffentlichen Krankenhäusern.
- Diese Dienstleistungen werden von den Bezirken für Gesundheitsleistungen und den gemeinschaftlichen Bezirksbehörden für den Krankenhausbezirk Helsinki und Uusimaa und in geringem Umfang auch durch staatliche Krankenhäuser (z.B. Gesundheitsversorgung in Strafanstalten) erbracht und durch Steuern finanziert.
- Es gibt zudem eine kleine Anzahl privater Krankenhäuser, aber ihre Anzahl steigt. Einige dieser Häuser sind hochspezialisiert und bieten nur bestimmte Therapien an (z.B. künstliche Hüftgelenke).
- Bei langen Wartezeiten im öffentlichen Gesundheitssystem kann die öffentliche Hand ggf. auch auf spezifische Behandlungen an privaten Krankenhäusern zurückgreifen.
- Die Finanzierung der öffentlichen Krankenhäuser beruht auf früheren durchschnittlichen Ausgaben, wohingegen die Vergütung an privaten Krankenhäusern überwiegend nach dem DRG-Fallpauschalensystem organisiert ist.
Sachleistungen
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
In öffentlichen Krankenhäusern und Gesundheitszentren:
- Patienten können das Gesundheitszentrum aus allen öffentlichen Gesundheitszentren Finnlands, die medizinische Erstversorgung bieten, frei wählen. Dabei geht es vor allem um Allgemeinmediziner, manche Gesundheitszentren verfügen jedoch auch über eine Reihe von fachärztlichen Dienstleistungen wie z.B. in der Gastroenterologie, Orthopädie etc.
- Patienten können von einem Gesundheitszentrum zum anderen wechseln, wenn sie eine schriftliche Mitteilung einreichen.
- Jede Person darf nur bei jeweils einem Gesundheitszentrum zur selben Zeit registriert sein. Personen, die sich jedoch für längere Zeit außerhalb der Gemeinde ihres Wohnsitzes aufhalten, zum Beispiel in ihrem Sommerhaus, können die in ihrem Behandlungsplan verschriebenen Leistungen auch in den Gesundheitszentren ihres temporären Wohnsitzes in Anspruch nehmen.
- Wann immer dies möglich ist, haben die Patientinnen und Patienten das Recht, seinen behandelnden Arzt oder Therapeuten selbst zu wählen.
Private Gesundheitsversorgung:
Die Patientinnen und Patienten haben eine freie Wahl. Es ist keine Überweisung an Allgemeinmediziner oder Fachärzte in der privaten Gesundheitsversorgung erforderlich.
Zahnärztliche Behandlung:
Die zahnärztliche Behandlung erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung.
Für Personen unter 18 Jahren und Kriegsveteranen sind Zahnbehandlungen kostenlos.
Privatzahnärztliche Versorgung:
Ein Teil der Zahnarztkosten wird erstattet. Das System erlaubt es dem Patienten, direkt die Höhe des zurückerstatteten Betrags zu kennen. Der Patient erhält einen Teil des Honorars der privaten Zahnärzte sowie der Kosten für Untersuchung und Behandlung entsprechend einer festen Kostentabelle zurück, die von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (Kela) auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Zahnersatz:
Die Versorgung mit Zahnersatz erfolgt im Rahmen der öffentlichen Gesundheitsversorgung.
Für Kriegsveteranen und Kinder bis 18 Jahre gilt volle Kostenübernahme. Alle anderen tragen die Kosten ab einer Grenze von €200.
Privatzahnärztliche Versorgung:
Es gibt keine Erstattung für kieferorthopädische Behandlungen und Zahnersatz.
Arzneimittel:
Die in der Patientenpflege verwendeten Medikamente sind in der Selbstbeteiligung der Patienten enthalten. Der Ausschuss für Arzneimittelpreise entscheidet beruhend auf ärztlichen Verschreibungen, welche Arzneimittel erstattungsfähig sind. Wenn der erste absetzbare Betrag von €50 pro Kalenderjahr überschritten ist, zahlt der Patient 60% der Produktkosten (oder 35% bei bestimmten schweren und chronischen Erkrankungen). Bei bestimmten Arzneimitteln zahlt der Patient nur €4,50 pro Produkt (z.B. für Insulin). Wenn die Zuzahlungen des Patienten €626,94 in einem Kalenderjahr übersteigen, erfolgt ein Zuschuss von €2,50 pro Produkt für den Rest des Jahres. Für einige Arzneimittel gilt ein Festbetragssystem. Entscheidet sich der Patient für ein ähnliches, teureres Produkt, muss er die Differenz selbst zahlen.
Stationäre Behandlung:
Öffentliche Krankenhäuser:
Eine Person, die spezialisierte medizinische Versorgung benötigt, kann eines der dafür vorgesehenen spezialisierten Gesundheitseinrichtungen wählen. Die Behandlungseinrichtung wird zusammen mit dem Arzt oder Zahnarzt, der die Überweisung vornimmt, getätigt. Der überweisende Arzt kann Allgemeinmediziner oder Facharzt aus dem öffentlichen oder dem privaten Sektor sein.
Privatkliniken:
Die Patientinnen und Patienten haben eine freie Wahl. Es ist keine Überweisung erforderlich.
Heil- und Hilfsmittel:
Öffentliche Gesundheitsversorgung:
Prothesen und Hörgeräte sind in den meisten Fällen kostenfrei, wobei die Auswahl begrenzter sein kann als im privaten Gesundheitswesen. Benötigt ein Kind eine Brille zur Behandlung von Strabismus, wird diese in der Regel ohne Zuzahlungen zur Verfügung gestellt.
Private Gesundheitsversorgung:
Es erfolgt keine Erstattung.
Präventivpflege:
Entbindungskliniken, Kinderkrankenhäuser, Gesundheitsversorgung von Schülern, Termine bei einer Krankenschwester im öffentlichen Gesundheitssystem und öffentliche Gesundheitsdienstleistungen für ambulante Psychiatriepatienten sind vollständig von der öffentlichen Gesundheitsversorgung abgedeckt.
Leistungen der Rehabilitation:
Von der Kela bereitgestellte intensive medizinische Rehabilitation (einschließlich beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Psychotherapie) ist für die Patienten kostenlos.
Reisekosten:
- Eine Erstattung der Fahrt- und Transportkosten erfolgt durch die Krankenversicherung nach Abzug einer Selbstbeteiligung von €25. Die Erstattung basiert normalerweise auf den Kosten für den Besuch des nächstgelegenen Gesundheitszentrums oder Krankenhauses mit dem billigsten Transportmittel.
- Überschreitet der Fahrtkostenanteil des Patienten im Kalenderjahr die Grenze von €300, werden weitere Kosten voll erstattet.
- Patientinnen und Patienten, die berechtigt sind, mit dem Taxi zu fahren, erhalten die Kosten von Kela wiedererstattet, wenn sie über die regionale Versandnummer buchen. Patienten haben die freie Wahl zwischen zwei regionalen Versandzentren pro Gebiet.
- Ist bei der Reise zu einer medizinischen Untersuchung eine Übernachtung erforderlich, so werden die Unterbringungskosten bis zu €20,18 pro Übernachtung erstattet.
Zuzahlungen
Einleitender Hinweis: Alle Gebühren und Zuzahlungen sind nicht steuerlich absetzbar.
Öffentliche Gesundheitszentren:
Die Höhe der Zuzahlungen von Patienten zu Gesundheitsleistungen ist abhängig von den Bezirken für Gesundheitsleistungen (oder der Stadt Helsinki), in denen sie wohnhaft sind. Einige von diesen berechnen nur versäumte Termine (Höchstgebühr von €56,70) oder ärztliche Gesundheitsbescheinigungen (Höchstgebühr von €68,10 für Bescheinigungen für die Führerscheinbehörde), während andere eine Einmalgebühr in Höhe von €23 pro Arzttermin verlangen (bis zu drei Mal pro Kalenderjahr); alternativ kann eine Jahresgebühr von bis zu €46 pro Kalenderjahr verlangt werden, Kosten für Nutzung der ärztlichen Notfallrufbereitschaft in der Nacht oder am Wochenende belaufen sich auf €31,60 pro Besuch.
Einige Gesundheitsdienstleistungen sind komplett kostenfrei (z.B. schulmedizinische Gesundheitsversorgung).
Patienten zahlen Gebühren nur bis zu einer Höchstgrenze von €762 jährlich für öffentliche Gesundheitsversorgung (private und zahnärztliche Leistungen sind ausgenommen).
Privatärzte:
Eine Tabelle, die von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (Kela) auf dem neuesten Stand gehalten wird, gibt Auskunft über die Teilerstattung für Arztgebühren, Untersuchungen und Behandlungen, die Patienten erhalten. Für einen Termin bei einem Allgemeinmediziner oder Facharzt beträgt die Erstattung beispielsweise €30. Im Privatsektor betragen typische Gebühren für einen Termin bei einem Allgemeinmediziner €91 und bei einem Facharzt €128. Auf diese Gebühren werden normalerweise noch eine Krankenhausgebühr für ambulante Patienten von €32 und eine Gebühr für Kanta (Erbringer digitaler Dienstleistungen) von €3 aufgeschlagen.
Ausnahme: Termine bei einem Psychiater werden entsprechend der Dauer der Sitzung bepreist und erstattet und die Erstattung wird gemäß einem Sondertarif geleistet, z.B. werden für einen 30-minütigen Termin €35 erstattet.
In Fällen von psychischen und zahnmedizinischen Erkrankungen werden die Kosten für Untersuchung und Behandlung erstattet.
Zahnärztliche Behandlung:
Die Zuzahlungen pro Behandlungstermin betragen höchstens €11,30 für Zahnreinigung, €14,60 für einen Zahnarztbesuch und €21,50 für einen Besuch bei einem spezialisierten Zahnarzt. Zusätzlich können Patienten Gebühren für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen entstehen (z.B. €9,40 für eine Vorsorgeuntersuchung oder über €200 für Zahnersatz).
Stationäre Behandlung:
Öffentliche Krankenhäuser:
- Patientinnen und Patienten leisten einen Beitrag zu den Kosten ihres Krankenhausaufenthalts, wobei die Gebühren zwischen den Krankenhausbezirken variieren. Die Gebühr bei ambulanter Behandlung beträgt höchstens €46 pro Konsultation, bei ambulanter Chirurgie höchstens €150,80 und bei stationärer Behandlung höchstens €49,60 pro Tag. Diese Gebühren decken sämtliche erforderlichen Behandlungen, Unterbringung und Arzneimittel ab.
- Die Selbstbeteiligung bei Langzeitpflege (über drei Monate) beruht auf dem Einkommen. Sie darf jedoch höchstens 85% des monatlichen Nettoeinkommens des Patienten betragen. (Wenn das Einkommen des Ehepartners der Person niedriger ist, darf die Selbstbeteiligung nicht mehr als 42,5% des monatlichen Nettoeinkommens beider Ehepartner zusammengerechnet, betragen.)
- Auf jeden Fall müssen dem Patienten €182 als persönliches Taschengeld verbleiben.
- Es gibt eine allgemeine Obergrenze von €762 jährlich bei Gebühren für öffentliche Krankenhäuser. Grundsätzlich zahlen Patienten keine Gebühren über dieser Obergrenze.
Privatkliniken:
Ein Teil des Arzthonorars und Kosten für Untersuchungen und Pflege werden von der Krankenversicherung erstattet. Tagesgebühren variieren deutlich je nach Zustand des Patienten und seinem Pflegebedarf.
Rehabilitation:
- Eine Gebühr von €11,60 kann pro Sitzung beim Physio- oder Ergotherapeuten erhoben werden (höchstens 45 Sitzungen jährlich). Phoniatrische Therapie muss ohne Zuzahlungen angeboten werden.
- Patienten tragen einen Teil der Kosten für rehabilitative Psychotherapie.
- Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Gesundheitszentren:
Kinder und Jugendliche bis zu 18 Jahren sind von der Selbstbeteiligung befreit.
Stationäre Behandlung:
Öffentliche Krankenhäuser:
Patienten bis 18 Jahre zahlen nur die ersten sieben Behandlungstage pro Kalenderjahr.
Die Kosten für stationäre Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung betragen höchstens €25,10 pro Tag.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in FINNLAND
- Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010.
- Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki) vom 21. Dezember 2004.
- Gesetz über arbeitsmedizinische Versorgung (Työter-veyshuoltolaki) vom 21. Dezember 2001.
- Gesetz über private medizinische Versorgung (Laki yksityi-sestä terveydenhuollosta) vom 09. Februar 1990.
- Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asiakasmaksulaki) vom 3. August 1992.
- Gesetz über die Organisation von Gesundheits- und Sozialfürsorgedienstleistungen (Laki sosiaali- ja terveydenhuollon järjestämisestä) vom 29. Juni 2021.
- Gesetz über die Organisation des Sozialwesens, der Gesundheits- und Rettungsdienste in der Region Uusimaa (Laki sosiaali- ja terveydenhuollon sekä pelastustoimen järjestämisestä Uudellamaalla) vom 29. Juni 2021.
Personenkreis
Versicherte Personengruppen:
- Grundsätzlich sind alle Einwohner durch das öffentliche Gesundheitssystem gesichert.
- Arbeitnehmern werden zudem Gesundheitsdienstleistungen und medizinische Versorgung über arbeitsmedizinische Gesundheitsversorgung angeboten.
- Selbstständige haben Anspruch auf teilweise Rückerstattung von Kosten arbeitsmedizinischer Gesundheitsversorgung, greifen jedoch häufig, wie Arbeitslose, überwiegend auf die öffentliche Gesundheitsversorgung zurück.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung:
Diese ist in Finnland nicht anwendbar, da es sich um ein universelles System handelt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige private Krankenversicherung abzuschließen, um damit die Kosten für private Gesundheitsversorgung zu decken, welche teilweise vom Staat bezuschusst werden.
Familienversicherung:
Diese ist in Finnland nicht anwendbar, da es sich um ein universelles System handelt. Alle Einwohner sind individuell gesichert.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
In Finnland gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem.
Erforderliche Pflegeleistungen werden als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste von den Kommunen getragen. Die Gemeinden sind dafür zuständig, Sozial- und Gesundheitsdienste (einschließlich Beihilfen für nicht gewerbsmäßige Pflegekräfte) entsprechend dem Bedarf der Bevölkerung und den einschlägigen Rechtsvorschriften bereitzustellen.
Zudem gibt es ein allgemeines steuer- und beitragsfinanziertes Sicherungssystem (abhängig vom jeweiligen System). Es werden Geld- und Sachleistungen für alle Einwohner unabhängig vom wirtschaftlichen Status dieser zur Verfügung gestellt. Schwerbehinderte Menschen haben ein subjektives Recht auf durch Gemeinden gewährte Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen.
Leistungen bei Behinderungen werden von der staatlichen Versicherungsanstalt gewährt.
Darüber hinaus gibt es noch spezifische Leistungen für nicht gewerbsmäßige Pflegekräfte.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über Leistungen bei Behinderungen (Laki Vammaisetuuksista) vom 1. Januar 2008.
- Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista) vom 3. April 1987.
- Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki) vom 28. Januar 1972.
- Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki) vom 30. Dezember 2010.
- Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012.
- Gesetz über Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflege (Laki omaishoidon tuesta) vom 2. Dezember 2005.
- Gesetz über Sozialfürsorge (Sosiaalihuoltolaki) vom 30. Dezember 2014.
- Gesetz über pflegende Familienangehörige (Perhehoitajalaki) vom 20. März 2015.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Anspruchsberechtigt sind alle Einwohner Finnlands.
Finanzierung
Die erforderlichen Leistungen werden von den Kommunen finanziert.
Der Staat wiederum gewährt den Kommunen einen Zuschuss für ihre sozialen und Gesundheitsdienste in Abhängigkeit von u. a. Einwohnerzahl, Altersstruktur, Arbeitslosenquote und Sterberate. Der Staatszuschuss deckt etwa 31 % der Ausgaben. Der Staat zahlt an die Sozialversicherungsanstalt (Kansaneläkelaitos, Kela) einen Zuschuss, der 45 % der jährlichen Kosten deckt.
Leistungen
Allgemeines
Durch das Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista) vom 28. Dezember 2012 wurden Altersgrenzen eingeführt. So ist darin festgelegt, dass als alternde Bevölkerung die Gruppe der Menschen gilt, die das Rentenalter erreicht haben. Die im Gesetz genannten Dienstleistungen sind für Menschen gedacht, deren physische, kognitive oder soziale Leistungsfähigkeit durch Krankheiten oder Verletzungen beeinträchtigt ist, die im Alter bzw. aufgrund einer altersbedingten Degeneration eingetreten sind, sich verstärkt oder verschlechtert haben.
Persönliche Betreuung gemäß dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen ist für Menschen gedacht, deren Unterstützungsbedarf nicht in erster Linie durch Krankheiten oder Verletzungen verursacht wurde, sondern die im Alter bzw. aufgrund einer altersbedingten Degeneration eingetreten sind, sich verstärkt oder verschlechtert haben.
Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Ein Beispiel für eine Bewertungsmethode ist das RAI (Resident Assessment Instrument), ein Instrument zur Beurteilung des Bedarfs der pflegerischen Versorgung, das einige Gemeinden bei Diensten für ältere Menschen nutzen.
Überprüfung der Pflegebedürftigkeit: Die Beurteilung des Bedarfs an Dienstleistungen kann wiederholt werden. Der Plan für die Dienstleistungen wird regelmäßig überprüft und wenn erforderlich aktualisiert.
Pflegegrade
Das Pflegegeld für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) wird in 3 Pflegestufen geleistet, abhängig vom Bedarf an Unterstützung:
- Normalsatz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an mind. wöchentlicher Unterstützung zur Umsetzung der persönlichen Verrichtungen des täglichen Lebens, Beratung oder Betreuung.
- Mittlerer Satz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an täglicher Unterstützung in verschiedenen persönlichen Tätigkeitsbereichen oder Bedarf an regelmäßiger Beratung und Betreuung.
- Höchstsatz: Aufgrund einer Krankheit oder Verletzung besteht Bedarf an Rund-um-die-Uhr-Unterstützung sowie Beratung durch Dritte.
Die Leistungen der Gemeinde werden auf der Grundlage einer Einschätzung der individuellen Bedürfnisse erbracht.
Auch bei der Invalidenbeihilfe für Menschen unter 16 Jahren (alle 16-vuotiaan vammaistuki) und der Invalidenbeihilfe für Menschen im Alter von 16 Jahren oder älter (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) gibt es 3 Sätze, je nach dem Grad der Belastung oder dem Bedarf an Unterstützung und zusätzlichen Ausgaben.
Behindertenbeihilfe
Diese Geldleistung dient zur Unterstützung der Behinderten im arbeitsfähigen Alter in ihrem täglichen Leben, bei der Beschäftigung und der Ausbildung.
Sie wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.
Die Anspruchsvoraussetzungen:
- gewöhnlicher Aufenthalt in Finnland
- Antragsteller muss zwischen 16 und 64 Jahre alt sein und darf keine der nachstehenden Leistungen erhalten:
- Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach dem Volksrentengesetz oder ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe
- oder individuelle Frührente nach einem Erwerbsrentengesetz oder eine entsprechende Leistung aus dem Ausland.
- Minderung der Leistungsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.
Hilfszuschuss für Rentenempfänger
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt (KELA) als zuständiger Leistungsträger ausgezahlt.
Sie dient zur Unterstützung des Wohnens und der Pflege eines kranken und behinderten Rentenempfängers zu Hause und zur Erstattung der durch Krankheit oder Behinderung entstehenden Sonderkosten.
Anspruchsvoraussetzungen:
Person muss sich gewöhnlich in Finnland aufhalten und
- das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aber eine ungekürzte Invalidenrente, Rehabilitationsbeihilfe oder individuelle Frührente nach einem Volksrentengesetz beziehen.
- Einschränkung der Leistungsfähigkeit bei Tätigkeiten des täglichen Lebens für voraussichtlich mindestens 1 Jahr.
Pflegegeld für behinderte Kinder
Diese Geldleistung wird von der finnischen Sozialversicherungsanstalt als zuständiger Leistungsträger gezahlt und dient zur Unterstützung der häuslichen Pflege eines behinderten und langzeitkranken Kindes.
Diese Geldleistung gibt es in 3 Varianten:
- Ein normales monatliches Pflegegeld, wenn eine besondere finanzielle oder sonstige Belastung besteht.
- Ein erhöhtes Pflegegeld, wenn die Belastung erheblich ist.
- Ein erweitertes Pflegegeld, wenn die durch die Pflege/Rehabilitation verursachte Belastung sehr groß ist. Es ist für schwerstbehinderte Kinder vorgesehen, die in ihrer täglichen Lebensführung fast ständiger Hilfe und Überwachung bedürfen, wie z. B. schwer Sinnbehinderte, geistig Schwerbehinderte, Mehrfachbehinderte.
Die Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Pflegebedürftigkeit oder Notwendigkeit von Rehabilitation für mindestens 6 Monate, so dass dadurch eine Belastung besteht.
Finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde
Abhängig vom Einzelfall gewährt die Gemeinde als zuständiger Leistungsträger diese mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbare Leistung.
Sie dient zur Erstattung der Kosten für Hilfsmittel, Kosten eines Helfers, Wohnungseinrichtung sowie zur finanziellen Unterstützung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse des Behinderten oder Beschaffung besonderer Hilfsmittel.
Anspruchsvoraussetzungen:
Die Person muss seinen Wohnsitz in Finnland haben und es darf kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern bestehen.
Diese Leistung ist mit der deutschen Sozialhilfe vergleichbar.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt ist, sollte er entsprechend informiert werden.
Ambulante, teilstationäre und stationäre Pflege
Bei Pflegebedürftigkeit und dem damit verbundenen Hilfebedarf wird diese Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Der Leistungsumfang ist abhängig vom Einzelfall.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Betreutes Wohnen
Diese Leistung wird von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Sie dient der Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens, um den Verbleib in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Folgende Leistungen sind möglich:
- Möglichkeit zum betreuten Wohnen
- Bei Schwerbehinderten auch Transportdienste einschließlich Begleitpersonen
- Dolmetscher für schwer Hörgeschädigte, Hör- und Sehgeschädigte, Personen mit Sprachstörung
Die Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Keine ständige stationäre Pflege
- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern
Diese Leistungen sind vergleichbar mit der deutschen Sozialhilfe.
Aus diesem Grund ist vorrangig das deutsche Pflegegeld zu zahlen. Sofern der Sozialhilfeträger bekannt, sollte entsprechend informiert werden.
Betreuung durch einen Angehörigen
Diese Leistung wird als Geld- und Sachleistung von der Gemeinde als zuständiger Leistungsträger gewährt.
Abhängig vom Einzelfall dient diese Leistung zur Unterstützung der häuslichen Pflege von Alten, Behinderten und Kranken.
Die Anspruchsvoraussetzungen:
- Wohnsitz in Finnland
- Der Angehörige muss mit den Geld- und Sachleistungen in die Lage versetzt werden, die Pflege und Betreuung sicher zu stellen.
- Kein vorrangiger Anspruch gegenüber anderen Sozialleistungsträgern.
In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte deshalb entscheiden, ob er die finnische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Rechtsgrundlagen in FINNLAND
Gesetz über die Volksrenten Nr. 568/2007 (Kansaneläkelaki, KEL).
Gesetz über die garantierten Renten Nr. 703/2010 (Laki takuueläkkeestä).
Gesetz über Renten für Seeleute Nr. 1290/2006 (Merimieseläkelaki, MEL).
Gesetz über Renten für Arbeitnehmer 395/2006 (Työntekijän eläkelaki, TyEL).
Gesetz über Renten für den öffentlichen Sektor Nr. 81/2016 (Julkisten alojen eläkelaki).
Gesetz über Renten der Selbstständigen Nr. 1272/2006 (Yrittäjän eläkelaki, YEL).
Rentengesetz Nr. 1280/2006 für Landwirte (Maatalousyrittäjän eläkelaki, MYEL).
Sozialhilferentengesetz 1531/2016 (Eläketukilaki) in Kraft seit 1. Juni 2017.
System der Rentenversicherung
Renten wegen Alter:
In Finnland gibt es ein duales System:
(1) Beitragsfinanzierte Versicherung (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte mit einkommensbezogenen Renten. Die Renten richten sich nach dem Jahreseinkommen und dem Alter. Das System ist leistungsorientiert. Es wird hauptsächlich über Umlagen finanziert, jedoch basiert ein Teil der Renten auf dem Prinzip der Teilfinanzierung.
(2) Aus Steuern finanziertes universelles System (Volksrente, Kansaneläke und garantierte Rente Takuueläke), das eine pauschale Mindestrente garantiert.
Die beiden Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente (Kansaneläke) gewährt.
Freiwillige private Altersrentensysteme existieren (sind aber unüblich). Bitte beachten: Mangels entsprechender Fachquellen gibt es hier dazu keine näheren Informationen.
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität:
In Finnland gib es ein duales System:
Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) ist zahlbar als Teil der
(1) Beitragsfinanzierten Versicherung (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für alle Arbeitnehmer, Selbstständigen, Landwirte. Bei Teilzeitbeschäftigung ist es möglich, Teilinvaliditätsrente (Osatyökyvyttömyyseläke) zu beantragen.
(2) Aus Steuern finanziertes universelles System (Volksrente, Kansaneläke und garantierte Rente, Takuueläke), das eine Mindestrente garantiert.
Die Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die Gesetzliche einkommensbezogene Rente eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente oder garantierte Rente gewährt.
Garantierte Rente (Takuueläke):
Personen mit ihrem Wohnsitz in Finnland, die eine volle Invaliditätsrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn ihr gesamtes Renteneinkommen zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 weniger als €878,48 betrug und seit Januar 2023 €914,97 pro Monat beträgt.
Die Bezirke für Gesundheitsleistungen können zudem in Situationen, in denen einer Person besondere Kosten aufgrund von Behinderung oder einer Langzeiterkrankung entstehen, zusätzliche Sozialhilfe gewähren.
Renten für Hinterbliebene:
In Finnland gibt es ein duales System:
(1) Beitragsfinanzierte Versicherung (Gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke) für Arbeitnehmer, Selbstständigen, Landwirte mit einkommensbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen,
(2) aus Steuern finanziertes universelles System (Volksrentensystem) (kansaneläkejärjestelmä), das eine Mindestrente garantiert.
Die beiden Rentensysteme sind miteinander verknüpft. Überschreitet die gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) oder sonstiges Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten eine bestimmte Höchstgrenze, so wird keine Volksrente (Perhe-eläke) gewährt.
Besondere Gesetze gelten für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor sowie für Selbstständige, Landwirte und Stipendiaten. Am wichtigsten ist das Gesetz über Renten für Arbeitnehmer (TyEL).
Die Leistungen sind abhängig von der Rente des Verstorbenen.
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Alle versicherten Arbeitnehmer ab 17 Jahren und Selbstständigen ab dem Alter von 18 Jahren.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke): Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Arbeitnehmer: Befreiung von der Versicherungspflicht bei monatlichen Einkommen unter €65,26 (TyEL).
Selbstständige, Landwirte: Befreiung von der Versicherungspflicht während der ersten vier Monate der Selbstständigkeit, sofern das versicherungspflichtige Einkommen pro Jahr weniger als €8.575,45 (Selbstständige) bzw. weniger als €4.288 (Landwirte und Stipendiaten) beträgt.
Renteneintrittsalter:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Für Personen, die vor 1965 geboren sind, ist das niedrigste Ruhestandsalter abhängig von ihrem Geburtsjahr (obwohl es möglich ist, länger zu arbeiten). (Für den öffentlichen Sektor gelten niedrigere Altersgrenzen.)
Seit Januar 2017 wurde das Ruhestandsalter um 3 Monate jährlich angehoben und wird bis 2027 ein Ruhestandsalter von 65 Jahren erreicht haben. Im Folgenden wird es an die Lebenserwartung gekoppelt.
Das Ruhestandsalter gestaltet sich wie folgt:
63 Jahre für Personen, die 1954 oder früher geboren wurden;
63 Jahre und 3 Monate für Personen, die 1955 geboren wurden;
63 Jahre und 6 Monate für Personen, die 1956 geboren wurden;
63 Jahre und 9 Monate für Personen, die 1957 geboren wurden;
64 Jahre für Personen, die 1958 geboren wurden;
64 Jahre und 3 Monate für Personen, die 1959 geboren wurden;
64 Jahre und 6 Monate für Personen, die 1960 geboren wurden;
64 Jahre und 9 Monate für Personen, die 1961 geboren wurden;
65 Jahre für Personen, die zwischen 1962 und 1964 geboren wurden.
Im Jahr 2022 erreichen Personen, die im Jahr 1958 geboren sind, das Ruhestandsalter.
Das Ruhestandsalter von Personen, die 1965 und später geboren sind, wird an die Lebenserwartung gekoppelt und im Alter von 62 Jahren bestimmt.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
65 Jahre für Personen, die vor 1965 geboren sind. Das Ruhestandsalter von Personen, die 1965 oder später geboren sind, wird an das Ruhestandsalter im Rahmen des einkommensabhängigen Rentensystems gekoppelt.
Anwartschaftszeiten und sonstige Bedingungen:
Abgesehen vom Alter sind für einen Rentenanspruch die folgenden Mindestversicherungszeiten erforderlich:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
4 Monate für Selbstständige, Landwirte und Empfänger von Stipendien
keine Mindestversicherungszeit für Arbeitnehmer.
Berücksichtigungsfähig sind ebenfalls unbezahlte Zeiten (z. B. Zeiten des Bezugs von einkommensbezogenem Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternschaftsgeld, einkommensbezogenem Arbeitslosengeld, Bildungsurlaub, Erwachsenenfortbildungszuschüsse, Krankengeld, Rehabilitationsgelder und Lohnersatzleistungen der Arbeitsunfall-, Militärunfall- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Berechnungsgrundlage sind die Einkommen, auf denen diese Leistungen beruhen. Für Mindestleistungen gilt ebenso wie für Zeiten des Studiums und häuslicher Kinderbetreuung ein fester monatlicher Betrag (im Jahr 2023: €815,78) als Referenzbasis. Ausbildungszeiten und Kinderbetreuungszeiten gelten als staatliche Anrechnungszeiten.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
3 Jahre Wohnsitz in Finnland nach Vollendung des 16. Lebensjahres.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollen Beitragszeiten.
Garantierte Rente (Takuueläke):
Einwohner, die eine Altersrente beziehen, haben Anspruch auf eine garantierte Rente, wenn ihr gesamtes Renteneinkommen (Brutto) zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 weniger als €878,48 pro Monat betrug und seit 1. Janaur 2023 €914,97 pro Monat beträgt. Auch Migranten (d. h. Einwohner ohne Anspruch auf eine Volksrente), die keine Volksrente beziehen, haben ab einem Alter von 65 Jahren Anspruch auf eine garantierte Rente.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Es gibt keine Möglichkeit des nachträglichen Erwerbs von Versicherungszeiten.
Vorruhestand:
Volksrente (Kansaneläke):
Vorgezogene Rente ab dem Alter von 63 Jahren für Personen, die vor 1958 geborden wurden und ab dem Alter von 64 Jahren für Personen, die zwischen 1958 und 1961 geboren wurden. Keine vorgezogene Rente für Jahrgänge nach 1961.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Keine vorgezogene Rente.
Sozialhilferente (Eläketuki):
Zielgruppe des Gesetzes sind ältere Langzeitarbeitslose.
Dienstaltersrente (Työuraeläke):
Ab 63 Jahren unabhängig vom Geburtsjahr nach 38 Jahren beschwerlicher Arbeit.
Vorruhestand bei beschwerlicher und gefährlicher Arbeit:
Dienstaltersrente (Työuraeläke):
Ab 63 Jahren unabhängig vom Geburtsjahr nach 38 Jahren beschwerlicher Arbeit.
Um Anspruch auf eine Rente zu haben, muss die Arbeit signifikante mentale und physische Anstrengungen erfordert haben und einen oder mehrere der folgenden Faktoren eingeschlossen haben:
Bewegungsabläufe, die große Muskelkraft erfordern oder eine Langzeitbelastung für die Muskulatur darstellen;
eine besonders schwere Belastung der Atemwegs- und Blutgefäßsysteme;
belastende und schwierige Arbeitspositionen;
sich wiederholende Bewegungen oder Bewegungsabläufe, die Kraft oder Schnelligkeit erfordern;
interaktive Arbeit, die besonders anstrengend ist und außerordentliche mentale Anstrengung erfordert sowie
Arbeit, die permanente geistige Präsenz oder Umsicht erfordert und die hohe Risiken birgt oder die durch Bedrohung durch Gewalt gekennzeichnet ist.
WICHTIG: Bezüglich der Rentenhöhe gibt es keine besonderen Bestimmungen.
Rentenaufschub:
In Finnland ist ein unbegrenzter Aufschub möglich.
Rentenbestimmende Faktoren:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Versicherte Entgelte für jedes Jahr.
Volksrente (Kansaneläke):
Dauer des Wohnsitzes in Finnland, Familienstand und Höhe sonstiger Renten aufgrund von Erwerbstätigkeit.
Garantierte Rente (Takuueläke):
Die Höhe der garantierten Rente ist abhängig von jedem anderen in Finnland oder im Ausland erworbenen Renteneinkommen.
Berechnungsmethoden und Rentenformel:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Jahresrate der Rente in Relation zum Einkommen und unbezahlte Perioden: 1,5% ab dem 17. Lebensjahr bis zum vom Geburtsjahr abhängigen Ruhestandsalter (68-70 Jahre).
Für YEL ab dem 18. Lebensjahr bis zum vom Geburtsjahr abhängigen Ruhestandsalter.
Einkommensbezogene Anfangsrenten werden anhand des Lebenserwartungs-Koeffizienten angepasst, welcher 0.94659 ist für Personen, die 1960 geboren sind; er reduziert die monatlichen Renten der Kohorte beginnend im Jahr 2020 um 5,3%.
Volksrente (Kansaneläke):
Die volle monatliche Rente lag zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 bei €628,03 und €703,45 pro Monat und liegt seit Januar 2023 zwischen €654,13 und 732,67 pro Monat je nach Familienstand. Wenn die Dauer des Wohnsitzes in Finnland weniger als 80% der Zeit im Alter von 16 bis 65 Jahren beträgt, wird die Rente proportional zu der Dauer des Wohnsitzes festgesetzt. Bei Bezug einer Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder einer sonstigen finnischen oder ausländischen Rente wird die Volksrente um 50% gekürzt, wenn ein Jahresbetrag von €713 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 überschritten wurde und seit 1. Januar 2023 €743 überschreitet.
Der Anspruch auf Volksrente geht verloren, wenn das Einkommen aus der einkommensbezogenen Rente folgende Beträge überschreitet:
für Alleinstehende: €1.452 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €1.512,37 pro Monat seit 1. Januar 2023;
für Verheiratete oder zusammenlebende Partner: €1.301 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €1.355,29 pro Monat seit 1. Januar 2023.
Garantierte Rente (Takuueläke):
Der volle Betrag belief sich auf €885,63 pro Monat zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €922,42 pro Monat seit 1. Januar 2023. Anderes Renteneinkommen wird von dem vollen Betrag der garantierten Rente abgezogen.
Berechnungsgrundlagen:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
jährliches Erwerbseinkommen über die gesamte Laufbahn des Arbeitnehmers, wenn das monatliche Erwerbseinkommen mehr als €65,26 (TyEL) beträgt. Es gibt keine Bemessungsgrenze für Einkommen;
Selbständige: Das jährliche versicherungspflichtige Einkommen, wenn es zwischen €8.575,45 und €194,750 beträgt;
Für Landwirte muss das jährliche versicherungspflichtige Einkommen mindestens €4.288 betragen.
Bei der erstmaligen Rentenbewilligung werden die Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit des gesamten Arbeitslebens mit einem Index an das Niveau des Jahres des Rentenbeginns angepasst. Dieser Index wird zu 20% mit der Preisentwicklung und zu 80% mit der Lohnentwicklung gewichtet.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Kein Bezug zum früheren Einkommen.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Keine Rentenzulagen.
Volksrente (Kansaneläke):
Monatliche Kinderzulage (lapsikorotus) in Höhe von €23,51 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €24,48 seit 1. Januar 2023 pro Monat und Kind unter 16 Jahren. Diese Leistung erhalten auch solche Rentner, die aufgrund der Höhe sonstiger Renteneinkünfte keine Volksrente beziehen.
Besondere Zulagen:
Volksrente (Kansaneläke):
Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki): 3 Kategorien von Beträgen, welche sich beliefen auf: €75,58, €164,65 bzw. €348,16 pro Monat zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und seit 1. Januar 2023 bei €78,72, €171,49 und €362,62 pro Monat liegen, zahlbar entsprechend der Bedürftigkeit oder bei Kosten für die häusliche Pflege oder bei Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall;
Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki): Wird u.U. Rentenempfängern mit Wohnsitz in Finnland gewährt; die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Rentenempfängers und Ehepartners, des Einkommens aus Vermögen und den Wohnkosten.
Mindestrente:
Die Garantierte Rente (Takuueläke) garantiert Personen mit Wohnsitz in Finnland mit einer geringen Rente oder keiner anderen Rente eine Mindestrente.
Höchstrente:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente.
Vorruhestands-Rente:
Volksrente (Kansaneläke):
Vorgezogene Rente ab dem Alter von 63 Jahren für Personen, die vor 1958 geboren sind, und ab dem Alter von 64 Jahren für Personen, die 1958 bis 1961 geboren sind, mit dauerhaften Abschlägen von 0,4% für jeden Monat der Inanspruchnahme vor dem Alter von 65 Jahren.
Sozialhilferente (Eläketuki):
Zielgruppe des Gesetzes sind ältere Langzeitarbeitslose. Der Betrag belief sich zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 auf €885,63 und liegt seit 1. Januar 2023 bei €922,42 pro Monat.
Teilrente:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Bezug einer Teil(ruhestands)rente (25 oder 50%) ab dem 61. Lebensalter möglich. Der entnommene Teil der Rente wird für jeden Monat dauerhaft um 0,4% gekürzt, den die Rente vorzeitig genommen wird. Die Anzahl von Arbeitsstunden oder die Höhe des Arbeitslohns sind nicht begrenzt.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Keine Teil(ruhestands)rente.
Aufgeschobene Rente:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Rente erhöht sich um 0,4% je Monat ab Vollendung des niedrigsten Ruhestandsalters.
Volksrente (Kansaneläke):
Der Betrag erhöht sich pro Monat um 0,6% ab Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn die Person vor 1962 geboren ist, und um 0,4%, ab dem niedrigsten Rentenalter, wenn die Person 1962 oder später geboren ist.
Indexbindung:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Jährlich nach der Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Renten werden Anfang Januar jeden Jahres durch eine Gewichtung von 80% für Änderungen beim Index der Lebenshaltungskosten und von 20% für die Einkommensentwicklung angepasst.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Keine Begrenzung von Erwerbseinkommen nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Wird durch die neue Beschäftigung eine neue einkommensbezogene Rente angesammelt, wird diese als Einkommen bei der Auszahlung der Volksrente und der garantierten Rente berücksichtigt.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Kumulierung möglich. Nach Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters keine Beschränkungen in Bezug auf das Einkommen. Dennoch muss eine Person für einen Anspruch auf Altersrente ihre normale Beschäftigung beenden und kann eine neue Beschäftigung zu erneuerten Bedingungen nur nach Inanspruchnahme der Rente ohne Einkommensgrenzen beginnen.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Es kann nur eine Rente aus dem Volksrentensystem (Kansaneläke) ausgezahlt werden. Jedes weitere Renteneinkommen wird vom vollen Betrag der garantierten Rente (Takuueläke) abgezogen.
Bei Kumulierung beispielsweise mit einer gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder Renten bei Berufserkrankungen oder Arbeitsunfällen, wird die Volksrente (Kansaneläke) gekürzt.
Steuern:
Renten werden in voller Höhe wie andere Einkunftsarten besteuert.
Ein jährliches Renteneinkommen, das €47.000 übersteigt, unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung von 5,85%.
Die Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) und das Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung.
Einkommensgrenzen:
Art der Besteuerung voller Abzug Rente/Steuer Rente/kein Abzug
Kommunale Besteuerung 9.500 11.977 28.127
Staatliche Besteuerung 11.190 25.104 40.638
Bei unterschiedlichen Einkommensarten (Rente, Lohn, Tagegeld) besteht jedoch Anspruch auf unterschiedliche Steuerfreibeträge. Bezieher einer Rente haben Anspruch auf spezielle Steuerfreibeträge. Gibt es neben der Volksrente (Kansaneläke) kein weiteres Einkommen, bleibt die Rente einkommensteuerfrei.
Bitte beachten: Hat eine Person andere Einkünfte (außer Kapitaleinkünften), so werden diese (nach Abzug von Werbungskosten) in die Formel zur Berechnung der Kürzung des Abzugsbetrags einbezogen. Der Abzugsbetrag kann jedoch die Höhe der Renteneinkünfte nicht übersteigen.
Sozialabgaben:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus/ Sairaanhoitovakuutus):
Der Versichertenbeitrag beträgt 1,65% von Renten und anderen Sozialleistungen.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Definition:
Volksrente (Kansaneläke):
Sie beruht auf der verbliebenen Fähigkeit zu arbeiten/verdienen als Resultat einer Krankheit, Behinderung oder Schädigung während eines ununterbrochenen Zeitraums.
Behindertenrente (Työkyvyttömyyseläke):
Personen mit Wohnsitz in Finnland, die ihre Arbeitsfähigkeit durch Krankheit oder wegen dauerhafter Behinderung oder Schädigung verloren haben.
Versicherter Personenkreis:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Versicherungspflicht für alle Einwohner im Alter von 16 bis 65 Jahren.
Immigranten, die nicht anspruchsberechtigt für jegliche anderen Renten sind, haben Anspruch auf die Garantierte Rente, vorausgesetzt, sie sind mindestens 16 Jahre alt und haben eine Behinderung im Sinne des Gesetzes über die Volksrenten (Kansaneläkelaki, KEL).
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Alle versicherten Arbeitnehmer und Selbstständigen im Alter von 17 bis 68 Jahren, wenn sie 1957 oder früher geboren wurden, im Alter von 69 Jahren, wenn sie zwischen 1958 und 1961 geboren wurden, und im Alter von 70 Jahren, wenn sie 1962 oder später geboren wurden.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Arbeitnehmer: sind von den Pflichtbeiträgen ausgenommen, wenn ihr monatliches Einkommen unter €65,26 liegt (TyEL).
Selbstständige und Landwirte sind in den ersten 4 Monaten der Selbstständigkeit von den Pflichtbeiträgen ausgenommen und wenn das versicherungspflichtige Einkommen pro Jahr weniger als €8.575,45 für Selbstständige und weniger als €4.288 für Landwirte beträgt.
Anwartschaftszeiten:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Ab Vollendung des 16. Lebensjahrs mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Finnland (kein bestimmter Zeitraum des Wohnsitzes erforderlich, wenn die Person vor der Vollendung des 19. Lebensjahres invalide wurde während sie in Finnland wohnhaft war oder, wenn ab dem Alter von 16 Jahren Anspruch auf Invaliditätsbeihilfe (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) besteht.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Angestellte: Keine Mindestversicherungszeit;
Selbstständige und Landwirte: 4 Monate.
Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld (bei Kindern unter 3 Jahren) und Zeiten eines abgeschlossenen Studiums bis zu 5 Jahren.
Zeiten, die ebenfalls angerechnet werden, sind solche des Bezugs von einkommensbezogenem Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternschaftsgeld,
Tage mit einkommensbezogenem Arbeitslosengeld,
Bildungsurlaub,
Tage mit Krankengeld, Erwachsenenfortbildungszuschüsse, Rehabilitationsgelder und Lohnersatzleistungen der Arbeitsunfall-, Militärunfall- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Begutachtungskriterien:
Volksrente (Kansaneläke):
Invaliditätsrente kann gewährt werden, wenn eine Person durch Krankheit, Schädigung oder ein Gebrechen daran gehindert wird, ein angemessenes Einkommen zu erwirtschaften. Alter, Ausbildung, berufliche Fähigkeiten sowie vorherige Beschäftigungen werden bei der Beurteilung der Funktionsfähigkeit berücksichtigt. Ab dem Alter von 60 Jahren gelten weniger strenge Kriterien bei der Invaliditätsrente. Personen unter 20 Jahren können keine Rente beziehen, bevor ihre Aussichten auf Rehabilitation beurteilt wurden.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Bewertungskriterien, die zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung genutzt werden, stehen im Zusammenhang mit dem Grad der Fähigkeit, jegliche Arten von Arbeit auszuüben, worin sich die Fähigkeit der betroffenen Person widerspiegelt, ein Einkommen zu erwirtschaften. Die Kriterien berücksichtigen die formale Ausbildung des Arbeitnehmers, bisherige Tätigkeiten, Alter, Wohnsitz und andere vergleichbare Aspekte.
Schwankt die Erwerbsfähigkeit, wird das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers berücksichtigt. Auch wird die berufliche Art der Invalidität bei Personen über 60 Jahren berücksichtigt.
Entsprechend der verbleibenden Erwerbsfähigkeit sind die folgenden Leistungen erhältlich:
- Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens 2/5 arbeitsfähig;
- Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): nur noch zu höchstens 3/5 arbeitsfähig.
Wenn die Arbeitsfähigkeit als wiederherstellbar eingestuft wird, hat die betroffene Person Anspruch auf befristete Invaliditätsrente (Kuntoutustuki), d.h. zeitlich befristete Invaliditätsrente.
Begutachtung:
Der Rentenantrag kann bei jedem Rentenversicherungsträger, beim Finnischen Rentenzentrum oder bei einem der autorisierten Vertreter (z. B bei der Sozialversicherung von Finnland) gestellt werden. Mit dem gleichen Antragsformular kann auch die Volksrente (Kansaneläke) beantragt werden.
Beglaubigte Ärzte sollen bei der Vorbereitung von Fällen involviert sein, die Invaliditäts- und Rehabilitationsaspekte sowie andere medizinische Aspekte beinhalten, und ihre fundierte Bewertung in der Dokumentierung festhalten.
Es gelten die gleichen Bewertungsverfahren und –kriterien im ganzen Land.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, beim Rentenberufungsgericht oder dem Berufungsausschuss des Sozialversicherungsamts (kansaneläke) Widerspruch einzulegen; im Weiteren kann das Versicherungsgericht angerufen werden.
Überprüfung:
Volksrente (Kansaneläke) und gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Eine Überprüfung erfolgt, wenn ein Bezieher einer Invaliditätsrente wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Die Neubewertung wird vom Rentenversicherungsträger vorgenommen, der die Rente zahlt. Es gibt keine festgelegten Zeiträume, wann dies stattfinden muss. Wenn der Rentenversicherungsträger Grund zur Annahme hat, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist, ist der Rentenempfänger verpflichtet, auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers eine Untersuchung durch einen beglaubigten, vom Rentenversicherungsträger bestimmten Arzt, eine Rehabilitations- oder eine Forschungseinrichtung durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die Invalidität andauert. Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, angemessene Kosten und Reisekosten zu übernehmen, die durch die Untersuchung verursacht wurden.
Für das Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki), nachdem die Leistung erschöpft wurde, muss ein neuer Antrag gestellt bzw. eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Leistungszeitraum:
Volksrente (Kansaneläke) und gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) und Teilinvaliditätsrente (Osatyökyvyttömyyseläke): ab der Einstellung der Zahlungen vom Krankengeld (sairauspäiväraha) (nach max. 300 Tagen) bis, falls die Voraussetzungen erfüllt bleiben, zum Rentenalter (Ruhestandsalter für einkommensbezogene Rente, ist schrittweise im Zuge der Rentenform angestiegen);
Rehabilitationsgeld (Kuntoutustuki): ab der Einstellung der Zahlungen vom Krankengeld (osasairauspäiväraha) (nach max. 300 Tagen) für einen vorübergehenden Zeitraum aufgrund dem Bewertungsverfahren.
Vorgezogener Ruhestand ist im Fall von verminderter Erwerbsfähigkeit möglich für die Dienstaltersrente (Työuraeläke).
Berechnungsmethode / Rentenformel:
Volksrente (Kansaneläke):
Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke):
Der volle Satz lag zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 bei €628,03 und €703,45 pro Monat und liegt seit Januar 2023 zwischen €654,13 und 732,67 pro Monat je nach Familienstand. Der volle Satz wird gezahlt, wenn die Person vor Beginn der Rente 80% der Zeit ab der Vollendung des 16. Lebensjahrs in Finnland wohnhaft war. Andernfalls Anpassung der Rente an die Dauer des Aufenthaltes. Sie wird um 50% der Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) sowie anderer Renten, die in Finnland und im Ausland bezogen werden, gekürzt, falls der jährliche Gesamtbetrag von €713 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 überschritten wurde und seit 1. Januar 2023 €743 überschreitet.
Der Anspruch auf Volksrente geht verloren, wenn das Einkommen aus der einkommensbezogenen Rente folgende Beträge überschreitet:
für Alleinstehende: €1.452 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €1.512,37 pro Monat seit 1. Januar 2023;
für Verheiratete oder zusammenlebende Partner: €1.301 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €1.355,29 pro Monat seit 1. Januar 2023.
WICHTIG: Es gibt keine Teilinvaliditätsrente.
Garantierte Rente (Takuueläke):
Der volle Betrag belief sich auf €885,63 pro Monat zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €922,42 pro Monat seit 1. Januar 2023. Anderes Renteneinkommen wird von dem vollen Betrag der garantierten Rente abgezogen.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke): Erworbener Rentenanspruch unter Berücksichtigung des Zuwachses für zugerechnete Jahre bis zum Ruhestandsalter (unter der Bedingung, dass sich in den zehn Jahren vor Eintritt der Invalidität das jährliche Einkommen auf mindestens €18.862,62 belief). Die Jahresrate in Relation zum Einkommen ist altersabhängig: 1,5% ab 17 Jahren bis zum Ruhestandsalter des Erwerbseinkommens (zwischen 68 und 70 Jahren gemäß dem Geburtsjahr, siehe Tabelle VI „Alter“). Bei Eintritt der Invalidität während der Beschäftigungszeit beläuft sich die Rate für zugerechnete Zeiten bis zum Ruhestandsalter auf: 1,5%. Für noch erwerbstätige Rentner beläuft sich die Steigerungsrate auf 1,5% des Einkommens. Eine Zuwachsrate von 1,5% gilt auch für unbezahlte Zeiten. Die Höhe der Invaliditätsrente wird entsprechend des Anstiegs der Lebenserwartung um einen Lebenserwartungs-Koeffizienten angepasst;
Teilinvaliditätsrente (osatyökyvyttömyyseläke): 50% der vollen Invaliditätsrente.
Die Renten werden monatlich gezahlt und unterliegen keiner Bedürftigkeitsprüfung. Sie werden vermindert, wenn die Person andere Leistungen wie die der Arbeitsunfallversicherung (tapaturmaetuus) bezieht.
Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen zu bestimmten Zeiten des Jahres.
Berechnungsgrundlagen:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Nicht anwendbar.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Rentenhöhe ergibt sich aus den jährlichen Erwerbseinkommen. Es gibt keine Bemessungsgrenze für Einkommen. Für zugerechnete Jahre (d.h. die Jahre zwischen dem Auftreten der Invalidität und dem Rentenalter) gelten die Einkünfte der fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls als Berechnungsgrundlage.
Für ungezahlte angerechnete Zeiten basiert die Wachstumsrate auf den Einkommen, auf denen die Leistungen beruhen. Für Mindestleistungen gilt ebenso wie für Zeiten des Studiums und häuslicher Kinderbetreuung ein fester monatlicher Betrag (2023: €815,78) als Referenzbasis.
Bei der erstmaligen Rentenbewilligung werden die Einkünfte aus abhängiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit des gesamten Arbeitslebens mit einem Koeffizienten an das Niveau des Jahres des Rentenbeginns angepasst. Dieser Koeffizient wird zu 20% mit der Preisentwicklung und zu 80% mit der Lohnentwicklung gewichtet.
Mindestleistung:
Die Garantierte Rente (Takuueläke) garantiert Personen mit Wohnsitz in Finnland mit einer geringen Rente oder keiner anderen Rente eine Mindestrente.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Keine.
Höchstleistung:
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Keine.
Zusatzleistungen für Unterhaltsberechtigte:
Ehepartner:
Volksrente (Kansaneläke), garantierte Rente (Takuueläke) und Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Keine Zulagen.
Kinder:
Volksrente (Kansaneläke): Kinderzulage (lapsikorotus) in Höhe von €23,51 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €24,48 seit 1. Januar 2023 je Kind unter 16 Jahren pro Monat. Diese erhalten auch solche Rentner, die keine Volksrente beziehen.
Sonstige Leistungen:
Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki): 3 Kategorien von Beträgen, welche sich beliefen auf: €75,58, €164,65 bzw. €348,16 pro Monat zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und seit 1. Januar 2023 bei €78,72, €171,49 und €362,62 pro Monat liegen, zahlbar entsprechend der Bedürftigkeit, dem Beratungs- und Beaufsichtigungsbedarf oder zusätzlichen Ausgaben für die Kosten der häuslichen Pflege oder Sonderausgaben aufgrund von Krankheit oder Unfall;
Wohngeld für Rentner (eläkkeensaajan asumistuki): Wird u.U. Rentenempfängern mit Wohnsitz in Finnland gewährt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Rentenempfängers und Ehepartners, des Einkommens aus Vermögen und den Wohnkosten;
Invaliditätsbeihilfe für Personen ab 16 Jahre (16 vuotta täyttäneen vammaistuki) für Nicht-Rentner: Personen über 16 Jahren, die keine Rente beziehen, deren Arbeitsfähigkeit jedoch aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eingeschränkt ist, erhalten eine besondere Invaliditätsbeihilfe zum Ausgleich für Härten, notwendige Dienste etc. Die Leistungshöhe, die vom Grad der Behinderung, der Bedürftigkeit, dem Beratungs- und Beaufsichtigungsbedarf und der Höhe zusätzlicher Ausgaben abhängt, belief sich zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 auf €98,75, €230,43 oder €446,81 pro Monat und beträgt seit 1. Januar 2023 €102,80, €240 oder €465,38 pro Monat. Kinderzulage für Kinder unter 16 Jahren (lapsikorotus).
Rehabilitationsmaßnahmen:
Rehabilitationsmaßnahmen werden von den Rentenanstalten angeboten. Vor der Genehmigung der Invaliditätsrente muss durch die Rentenversicherungsträger sichergestellt werden, dass die Chancen des Antragstellers auf eine Wiedereingliederung überprüft wurden.
Volksrente (Kansaneläke):
Eine Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha) in Höhe von 75% vom 1/300 des Jahreseinkommens vor der beruflichen Rehabilitation wird direkt oder nach einer Karenzfrist von 10 Tagen (unter bestimmten Umständen fällt die Karenzfrist teilweise oder vollständig weg) gewährt. Der Mindestbetrag lag zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 bei €30,71 pro Arbeitstag und seit 1. Januar 2023 bei €31,99 pro Arbeitstag. Während der beruflichen Rehabilitation oder wenn ein Anspruch auf Rehabilitationsbeihilfe für junge Menschen besteht, liegt der Mindestbetrag bei €36,91 pro Arbeitstag.
Eine teilweise Rehabilitätsbeihilfe kann von Kela oder anderen Rentenversicherungsträgern gezahlt werden, wenn die tägliche Arbeitszeit der Person um 40% gekürzt wird.
Nach einer Karenzzeit von 30 Tagen wird an Rentner eine Rehabilitationsbeihilfe von 10% zusätzlich zur Rente gezahlt. Kosten der Rehabilitationsmaßnahme werden voll übernommen.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Das Rehabilitationsgeld = befristete Invaliditätsrente (Kuntoutustuki) entspricht der vollen Höhe der Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) zzgl. einer Erhöhung von 33% für Zeiten aktiver, vom Rentenversicherungsträger eingeleiteter Rehabilitation.
Menschen mit Behinderung:
Ein Entgeltzuschuss kann gewährt werden, wenn die Behinderung oder Krankheit eines Arbeitssuchenden seine Arbeitsleistung in einer Beschäftigung erheblich und dauerhaft beeinträchtigt. Der Zuschuss kann bis zu 50% der Personalkosten decken. Der Zeitraum für den Zuschuss darf nicht länger als 24 Monate am Stück dauern.
Indexbindung:
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Jährliche Anpassung an die Entwicklung des Preisindex für die Lebenshaltung.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Laufende Renten werden jährlich im Januar nach dem Index für einkommensbezogene Renten angepasst. Dieser gewichtete Index berücksichtigt die Preisentwicklung zu 80% und die Einkommensentwicklung zu 20%.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
In Grenzen ist Erwerbstätigkeit mit Rentenbezug vereinbar.
Volksrente (Kansaneläke) und garantierte Rente (Takuueläke):
Wenn die Einkünfte zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 €885,63 pro Monat überstiegen und seit 1. Januar €922,42 pro Monat übersteigen, so kann die Rente für 3-24 Monate suspendiert werden.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Wenn die Einkünfte 40% des der Rente zugrunde liegenden Einkommens übersteigen, so kann die volle Invaliditätsrente (Työkyvyttömyyseläke) für bis zu 24 Monate suspendiert werden. Die Teilinvaliditätsrente (Osatyökyvyttömyyseläke) kann suspendiert werden, wenn die Einkünfte 60% des der Rente zugrunde liegenden Einkommens übersteigen.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es darf nur eine Rente des staatlichen Volksrentensystems (Kansaneläke) bezogen werden. Jedes andere Renteneinkommen wird von dem vollen Betrag der garantierten Rente (Takuueläke) abgezogen.
Bei Kumulierung beispielsweise mit einer Gesetzlichen einkommensbezogenen Rente (Työeläke) oder einer Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Volksrente (Kansaneläke) gekürzt.
Die Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke) ist gegenüber einer Leistung der Arbeitsunfallversicherung nachrangig, so dass nur der Teil zu zahlen ist, der über der Arbeitsunfallentschädigung liegt. Dies gilt auch für Leistungen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung. Bei unterschiedlichen Einkommensarten (Rente, Lohn, Tagegeld) besteht jedoch Anspruch auf unterschiedliche Steuerfreibeträge. Bezieher einer Rente haben Anspruch auf spezielle Steuerfreibeträge. Gibt es neben der Volksrente (Kansaneläke) kein weiteres Einkommen, bleibt die Rente einkommensteuerfrei. Siehe unten „2. Einkommensgrenze für Besteuerung oder Steuerermäßigung“.
Der Teil des jährlichen Renteneinkommens, der €47.000 übersteigt, unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung von 5,85%.
Invaliditätsbeihilfe für Personen im Alter von 16 Jahren oder älter (16 vuotta täyttäneen vammaistuki), Pflegebeihilfe für Rentner (Eläkettä saavan hoitotuki) und Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki) unterliegen nicht der Besteuerung.
Renteneinkommen unterliegt sowohl bei der kommunalen als auch bei der staatlichen Besteuerung einem Renteneinkommensabzug wie unten dargestellt:
Art der Besteuerung voller Abzug Rente/Steuer Rente/kein Abzug
Kommunale Besteuerung 9.500 11.977 28.127
Staatliche Besteuerung 11.190 25.104 40.638
Bitte beachten: Hat eine Person andere Einkünfte (außer Kapitaleinkünften), so werden diese (nach Abzug von Werbungskosten) in die Formel zur Berechnung der Kürzung des Abzugsbetrags einbezogen. Der Abzugsbetrag kann jedoch die Höhe der Renteneinkünfte nicht übersteigen.
Sozialabgaben:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus/ Sairaanhoitovakuutus):
Der Versichertenbeitrag beträgt 1,50% von Renten und anderen Sozialleistungen.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Volksrente (Perhe-eläke):
Alle Einwohner.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Alle Arbeitnehmer, Arbeitnehmer im Alter von 17 Jahren und Selbständige im Alter von 18 Jahren.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Arbeitnehmer: Befreiung von der Versicherungspflicht bei monatlichen Einkommen unter €65,26 (TyEL).
Selbstständige, Landwirte: Befreiung von der Versicherungspflicht bei einer Selbständigkeit von weniger als 4 Monaten oder wenn das jährliche zu versichernde Einkommen unter €8.575,45 für Selbständige und unter €4.288 für Landwirte und Stipendiaten liegt.
Leistungsberechtigte Personen:
Hinterbliebene Ehegatten (auch hinterbliebene anders- und gleichgeschlechtliche Ehegatten, da Personen des gleichen Geschlechts ab dem 1. März 2017 heiraten können; auch hinterbliebene Partner einer registrierten Zivilehe, wenn beide gleichgeschlechtlichen Partner als Ehegatten behandelt werden);
Hinterbliebener Ehegatte seit Januar 2022
Geschiedener Ehegatte, falls er vor dem Todesfall einen Unterhaltsanspruch hatte (gilt nur für die gesetzliche einkommensbezogene Rente, Työeläke);
Kinder (eigene; adoptierte; Pflegekinder; Kinder, für die der Verstorbene Unterhalt zahlte; im gleichen Haushalt lebende Kinder, wenn der Verstorbene mit einem Elternteil verheiratet war).
Leistungsvoraussetzungen:
Verstorbener Versicherter:
Volksrente (Perhe-eläke):
Nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre und zum Zeitpunkt des Todes Wohnsitz in Finnland.
Nur für die Rente an hinterbliebene Ehepartner: zum Zeitpunkt der Eheschließung jünger als 65 Jahre gewesen sein.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Zum Zeitpunkt des Todes muss eine Versicherung bestehen oder bestanden haben.
Hinterbliebener Ehegatte:
Volksrente (Perhe-eläke):
Der hinterbliebene Ehegatte:
Unter 65 Jahren;
nach dem 16. Lebensjahr mindestens 3 Jahre den ständigen Wohnsitz in Finnland gehabt haben, und
ein gemeinsames Kind mit dem/der Verstorbenen haben, oder
wenn die Ehepartner kein gemeinsames Kind mit dem Verstorbenen haben, der hinterbliebene Ehepartner mindestens 50 Jahre alt zum Zeitpunkt des Todes ist und unter 50 Jahre alt war, als die Ehe geschlossen wurde und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Der hinterbliebene Ehepartner mit dem gemeinsamen Kind muss verheiratet gewesen sein, bevor der Verstorbene das Alter von 65 Jahren erreicht hat;
der hinterbliebene Partner muss mindestens 50 Jahre alt sein oder eine Invaliditätsrente beziehen; die Ehe muss mindestens 5 Jahre bestanden haben und geschlossen worden sein, bevor die verstorbene Person das Alter von 65 Jahre und die hinterbliebene Person das Alter von 50 Jahren erreicht hatten.
Geschiedener Ehegatte:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Geschiedene Ehepartner haben ein Anrecht, wenn sie von dem Verstorbenen Unterhaltszahlungen erhalten haben und ihre Situation dieselben Bedingungen wie die es hinterbliebenen Ehegatten erfüllt.
Geschiedene Ehepartner haben kein Anrecht auf Volksrente (Perhe-eläke).
Hinterbliebene Lebenspartner:
Hinterbliebener Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft:
Dieselben Regeln für hinterbliebene Ehegatten, wenn die Partnerschaft als Lebenspartnerschaft eingetragen war.
Sonstiger hinterbliebener Partner:
Volksrente (Perhe-eläke):
Sonstiger hinterbliebener Partner, wenn er/sie:
jünger ist als 65 Jahre;
ab dem Alter von 16 Jahren mindestens 3 Jahre lang in Finnland wohnhaft war;
das Zusammenleben mit dem verstorbenen Partner begonnen hat, bevor dieser 65 Jahre alt war;
mit dem verstorbenen Partner über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 5 Jahren zusammengelebt hat und nicht mit einer anderen Person verheiratet ist und
ein gemeinsames Kind mit der verstorbenen Person hat.
Kinder:
Volksrente (Perhe-eläke):
Unter 18 Jahren (bzw. zwischen 18 und 20 Jahren, wenn sie ausschließlich studieren).
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Unter 18 Jahren.
Geschiedener Ehegatte, Wiederheirat:
Beide Rentensysteme: Wegfall der Rente, wenn der hinterbliebene Ehegatte vor Vollendung des 50. Lebensjahres eine neue Ehe eingeht. Abfindung in Höhe von 3 Jahresbeträgen der Rente.
Rentenleistungen:
Volksrente (Perhe-eläke):
Wird hinterbliebenen Ehepartnern, Partnern und zusammenlebenden Partnern unter 65 Jahren gezahlt.
In den ersten 6 Monaten erhielt der hinterbliebene Partner €347,60 monatlich zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und erhält seit 1. Janaur 2023 €362,04 monatlich (volle Sätze; Anpassung an die Dauer des Wohnsitzes des Verstorbenen in Finnland). Nach Ablauf der 6 Monate wird die Rente mit einem Mindestsatz von €108,88 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €113,40 seit 1. Januar 2023 und einer einkommensabhängigen Erhöhung von maximal €565,09 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €588,57 seit 1. Januar 2023 weitergezahlt, falls der hinterbliebene Ehegatte ein Kind unter 18 Jahren unterhält. Ist kein Kind vorhanden, hängen Rentenanspruch und Höhe der Rente vom sonstigen Einkommen ab. Seit Januar 2022 hat sich die Laufzeit der Leistung verändert:
Für Witwen und Witwer und hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die im Jahr 1975 oder später geboren wurden, deren Ehepartner im Jahr 2022 oder später stirbt, wird die Leistung für einen festen Zeitraum von 10 Jahren gezahlt oder, sofern ein Kind vorhanden ist, bis zu dessen Erreichen des 18. Lebensjahres.
Für zusammenlebende Lebenspartner wird die Rente gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist.
Mehrere Faktoren beeinflussen das Anrecht und den Betrag der Hinterbliebenenrente aus dem nationalen Rentensystem, wie etwa:
die Dauer des Wohnsitzes des Verstorbenen in Finnland;
die Rente und alle sonstigen Einkünfte des hinterbliebenen Ehegatten. Die Volksrente wird nicht gezahlt, wenn der Betrag der sonstigen Einkünfte zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 €1.038,25-€1.189,58 pro Monat überstieg und €1.065,45-€1.239,04 pro Monat seit 1. Januar 2023, je nachdem, ob der Ehepartner allein lebt oder Kinder unter 18 Jahren hat;
und die familiären Umstände (ob der hinterbliebene Ehegatte ein Kind unter 18 Jahren versorgt und einen neuen Partner hat oder wieder geheiratet hat);
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Rente beträgt in Abhängigkeit von der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zwischen 17% und 50% der Rente der verstorbenen Person. Wenn die Witwe bzw. der Witwer und zwei Kinder anspruchsberechtigt sind, ist die Höhe der Rente gleich der Rente, die der/die Verstorbene bezogen hat. Wenn der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht im Ruhestand war, wird zur Berechnung der Hinterbliebenenrente die Invaliditätsrente herangezogen, auf die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch gehabt hätte. Bei Witwen bzw. Witwern wird die Hinterbliebenenrente mit der eigenen Alters- oder vorgezogenen Rente zusammengefasst. Bei Überschreiten eines bestimmten Betrags (€750,50) wird die Hinterbliebenenrente gekürzt. Diese errechnet sich aus folgender Formel: 50% der Rente der verstorbenen Person – 50% der eigenen Rente der hinterbliebenen Person – Grundbetrag. Die Leistung unterliegt keinem Bedürftigkeitsnachweis und wird monatlich gezahlt.
Geschiedener Ehegatte: Die Witwenrente wird geteilt. Der Teil, der an den früheren Ehepartner geht, hängt von der Höhe der bisherigen Unterhaltszahlung ab.
Kinder:
Halbwaisen:
Volksrente (Perhe-eläke):
Grundbetrag: €63,96 zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 und €66,61 pro Monat seit 1. Januar 2023 zahlbar, wenn das Kind unter 18 Jahre alt ist oder 18-20 Jahre alt ist und sich in einer Vollzeitausbildung befindet.
Eine monatliche Zulage zum Grundbetrag in Höhe von €96,74 wurde zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 nur an Kinder unter 18 Jahren gezahlt; seit 1. Januar 2023 liegt die Zulage bei €100,76 monatlich. Die Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. Der Betrag senkt sich um die Hinterbliebenenrente.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Altersgrenze ist 18 Jahre. Die Rente beträgt in Abhängigkeit von der Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zwischen 33% und 83% der Rente der verstorbenen Person. Siehe „Leistungen. 1. Hinterbliebener Ehegatte, geschiedener Ehegatte, hinterbliebener Partner.”
Vollwaisen:
Volksrente (Perhe-eläke):
Eigene Rente für jedes Elternteil.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Eigene Rente für jedes Elternteil.
Höchstleistung:
Volksrente (Perhe-eläke):
Keine Begrenzung.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
100% der Rente des/der Verstorbenen.
Mindestleistung:
Es gibt keine gesetzliche Mindestrente.
Sonstige Leistungen:
Für alle Arbeitnehmer besteht aufgrund von Tarifvereinbarungen eine Gruppenversicherung. Die altersabhängige Leistung ist ein Pauschalbetrag und beträgt €16.430, falls der Tod vor dem Alter von 49 Jahren eintritt und verringert sich schrittweise bis auf €4.570, falls der Tod zwischen 60 und 65 Jahren eintritt.
Kinderzulage: €7.400/Kind unter 18 Jahren.
Bei Unfalltod erhöhen sich diese Leistungen um 50%.
Indexbindung:
Rechtliche Bestimmung nach Indexierung. Der nationale Rentenindex (Perhe-eläke) folgt dem Lebenshaltungskostenindex des finnischen Amts für Statistik (Oktober 1951 = 100). Die Indexpunktzahlen werden für das Basisjahr auf der Grundlage des neuesten Verbraucherpreisindexes bestimmt. Die Anpassung nach dem nationalen Rentenindex erfolgt zu Beginn jedes Kalenderjahres.
Neben den Indexanpassungen unterliegen die Volksrenten auch den Niveauanpassungen durch parlamentarische Entscheidungen.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Die Rente wird jedes Jahr Anfang Januar angepasst unter Nutzung eines Indexes (der einkommensbezogene Rentenindex), bei dem der Gewichtungskoeffizient von Änderungen im Lohnniveau 0,2 ist und der Gewichtungskoeffizient von Änderungen im Preisniveau 0,8.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Volksrente (Perhe-eläke)
Die ständige Rentenzulage auf der Grundlage der Volksrente ist nicht zahlbar, wenn der Betrag der sonstigen Einkünfte (einschließlich aller Sozialleistungen) zwischen 1. August und 31. Dezember 2022 €1.038,25 bis €1.189,59 pro Monat überstieg und €1.065,45 bis €1.239,04 pro Monat seit 1. Januar 2023, je nachdem, ob der Ehepartner allein lebt oder Kinder unter 18 Jahren hat.
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke):
Der hinterbliebene Ehegatte kann die Einkünfte aus Beschäftigung mit der Hinterbliebenenrente kombinieren.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Gesetzliche einkommensbezogene Rente (Työeläke): Der hinterbliebene Ehegatte kann sonstigen Sozialleistungen mit der Hinterbliebenenrente kombinieren. Grundsätzlich gilt, dass die Hinterbliebenenrente gesenkt wird, wenn die Rente des hinterbliebenen Ehegatten höher ist als €750,50 pro Monat.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Bei unterschiedlichen Einkommensarten (Rente, Lohn, Tagegeld) besteht jedoch Anspruch auf unterschiedliche Steuerfreibeträge. Gibt es neben der Volksrente (Kansaneläke) kein weiteres Einkommen, bleibt die Rente einkommensteuerfrei. Siehe unten „Einkommensgrenze für Steuervergünstigung oder Steuerermäßigung“.
Der Teil des jährlichen Renteneinkommens, der €47.000 übersteigt, unterliegt einer zusätzlichen Besteuerung von 5,85%.
Wohngeld und Leistungen der Gruppenlebensversicherung unterliegen nicht der Besteuerung.
Für Renten gelten folgende volle jährliche Steuerfreibeträge:
kommunale Steuern: €9.500 für Alle;
Staatssteuern: €11.190 für Alle.
Übersteigt die Rente den vollen Freibetrag, wird dieser um 54% (44% Besteuerung der zentralen Regierung) des Differenzbetrages gekürzt. Liegt die jährliche Rente über den folgenden Beträgen, entfällt der Freibetrag:
kommunale Steuern: €28.127;
Staatssteuern: €43.638.
Bitte beachten: Hat eine Person andere Einkünfte (außer Kapitaleinkünften), so werden diese (nach Abzug von Werbungskosten) in die Formel zur Berechnung der Kürzung des Abzugsbetrags einbezogen. Der Abzugsbetrag kann jedoch die Höhe der Renteneinkünfte nicht übersteigen.
Sozialabgaben:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus/ Sairaanhoitovakuutus):
Der Versichertenbeitrag beträgt 1,65% von Renten und anderen Sozialleistungen mit der Ausnahme von Renten, die nicht steuerpflichtig sind oder einer Rentenkürzung unterliegen.
Rentenversicherungsträger in FINNLAND
Volksrentensystem:
Kansaneläkelaitos – KELA (Sozialversicherungsanstalt)
P. O. Box 78
00381 HELSINKI
FINNLAND
Telefon (00358) 20 634 0200
Telefax (00358) 20 634 1599
E-Mail inter.helsinki@kela.fi
Internet www.kela.fi
Beschäftigtenrentensystem:
Eläketurvakeskus – ETK (Zentralanstalt für Rentenschutz)
00065 ELÄKETURVAKESKUS
FINNLAND
Telefon (00358) 294 1120
Telefax (00358) 9 148 1599
Internet www.etk.fi
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Rheinland
Telefon 0211 937-0
Telefax 0211 937-3096
E-Mail post@drv-rheinland.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-rheinland.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen:
Gesetz über Sicherheit bei Arbeitslosigkeit (Työttömyysturvalaki) vom 30. Dezember 2002 und Gesetz über Arbeitslosenkassen (Työttömyyskassalaki) vom 24. August 1984.
Gesetz zur Finanzierung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Laki työttömyysetuuksien rahoituksesta) vom 24. Juli 1998.
Grundprinzip:
In Finnland gibt es ein aus zwei Teilen bestehendes Sozialversicherungssystem:
Ein Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha) als Pauschalleistung, die aus Steuern und Beiträgen derjenigen Arbeitnehmer, die keinem freiwilligen Sicherungssystem angehören, finanziert wird;
ein optionales einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha) als einkommensbezogene Leistung für Arbeitnehmer und Selbstständige, die aus Beiträgen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), Mitgliedsbeiträgen in Arbeitslosenversicherungsfonds und Steuern finanziert wird.
WICHTIG:
Die Arbeitslosenunterstützung (työmarkkinatuki) ist eine steuerfinanzierte Pauschalleistung für Arbeitslose, die nicht die erforderlichen 26 Wochen innerhalb des Referenzzeitraums der vorhergehenden 28 Monate gearbeitet haben oder bereits Arbeitslosenunterstützung für die Höchstdauer bezogen haben.
Versicherter Personenkreis:
Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):
- Arbeitnehmer und Selbstständige zwischen 18 und 64 Jahren (geboren vor 1965);
- Arbeitnehmer und Selbstständige, die im Jahr 1965 oder danach geboren sind, bis sie das niedrigste Rentenalter (über 65 Jahre) erreichen.
Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):
Arbeitnehmer und Selbstständige zwischen 18 und 64 Jahren, die einer Arbeitslosenkasse angehören (geboren vor 1965).
Arbeitnehmer und Selbstständige, die einer Arbeitslosenkasse angehören und im Jahr 1965 oder danach geboren sind, bis sie das niedrigste Rentenalter (über 65 Jahre) erreichen.
HINWEISE:
Für jede Altersgruppe gibt es ein eigenes Rentenalter. Das Rentenalter von Menschen, die 1965 oder später geboren wurden, wird an die Lebenserwartung geknüpft sein.
Die Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden an Einwohner Finnlands gezahlt. Eine Person, die mindestens 6 Monate lang während eines ununterbrochenen Aufenthalts in Finnland beschäftigt war, hat jedoch auch dann einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, wenn sie nicht in Finnland lebt oder finnischer Staatsbürger ist.
Eine Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfordert, dass eine Person dem finnischen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
WICHTIG:
Um einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung zu beantragen, muss die Person freiwilliges Mitglied einer Arbeitslosenkasse sein.
Arbeitslosenunterstützung (työmarkkinatuki):
- Arbeitslose, die die Voraussetzungen der Arbeitslosenversicherung nicht erfüllen oder auf Tagegeld keinen Anspruch mehr haben;
- Personen, die zwischen 18 und 24 Jahre alt sind, sind anspruchsberechtigt, wenn sie keine Arbeit oder Training, welche/s ihnen angeboten wurde, abgelehnt und die Bewerbung für eine Berufsausbildung nicht vernachlässigt haben;
- Personen im Alter von 17 Jahren sind anspruchsberechtigt, wenn sie eine abgeschlossene Berufsausbildung haben.
- Einwohner Finnlands.
Anspruchsvoraussetzungen:
Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha) und Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha):
- Alter: zwischen 18-64 Jahren (mit Erreichen des niedrigsten Rentenalters (über 65 Jahre) für Arbeitnehmer und Selbstständige, die 1965 oder später geboren wurden);
- unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
- keine Arbeitstätigkeit;
- beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sein und diesem zur Verfügung stehen;
- arbeitsfähig sein;
- für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stehen;
- aktiv nach einer Beschäftigung suchen;
- Wohnsitz in Finnland.
Arbeitslosenunterstützung (työmarkkinatuki):
Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Leistungen der Arbeitslosenversicherung:
- Arbeitnehmer und Selbstständige im Alter von 18 bis 64 Jahren (geboren vor 1965);
- Arbeitnehmer und Selbstständige, die im Jahr 1965 oder danach geboren wurden, bis sie das niedrigste Rentenalter erreichen (über 65 Jahre).
- unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
- keine Arbeitstätigkeit;
- beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet sein und diesem zur Verfügung stehen;
- arbeitsfähig sein;
- für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stehen;
- aktiv nach einer Beschäftigung suchen;
- Wohnsitz in Finnland.
HINWEIS:
Darüber hinaus ist die Arbeitslosenunterstützung bedarfsorientiert.
Bedürftigkeitsprüfung:
Arbeitslosenunterstützung (työmarkkinatuki) ist bedarfsorientiert und Kapitaleinkünfte und andere Einkünfte können den Betrag der Arbeitslosenunterstützung verringern. Kapitaleinkünfte umfassen Mieteinnahmen, Einkünfte aus Forstwirtschaft, Zinseinnahmen und Dividendeneinkünfte (einschließlich Dividendeneinkünfte, die auf ein Kapitalkonto eingezahlt werden). Beihilfe zu informeller Pflege, Gebühren für Pflegepersonen in der Familie, Lizenzeinnahmen und vorgezogene Teilaltersrente werden bei der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenunterstützung ebenfalls berücksichtigt.
Die Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt das vollständige eigene Einkommen der Person. Folgende Leistungen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt:
- Kindergeld (Lapsilisä);
- Hinterbliebenenrente (Perhe-eläke);
- Kinderbetreuungsbeihilfe (Lasten kotihoidon tuki) und Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung (Lasten yksityisen hoidon tuki);
- allgemeines Wohngeld (Yleinen asumistuki) und Wohngeld für Rentner (Eläkkeensaajan asumistuki);
- Entschädigung bei Behinderung unter dem Gesetz über die Arbeitsunfallversicherung (Tapaturmavakuutuslaki), Beihilfe, Rente oder ergänzende Rente für Wehrpflichtige unter dem Gesetz für militärische Unfälle (Sotilasvammalaki);
- Sozialhilfe.
Die Bedürftigkeitsprüfung gilt nicht in folgenden Situationen:
- Während der Teilnahme an Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung;
- Für Personen, die 55 Jahre alt geworden sind und die Erwerbstätigkeitsanforderung erfüllt haben (angegeben weiter oben unter „Leistungen der Arbeitslosenversicherung - Mindestversicherungszeit“).
Die Arbeitslosenförderung wird gekürzt, wenn die Mittel eine bestimmte Grenze überschreiten, wie folgt:
- Für alleinstehende Personen ist die Einkommensgrenze €311 monatlich. Für Personen, die die volle Arbeitslosenunterstützung erhalten, werden 75% des Einkommensbetrags, der die Einkommensgrenze überschreitet, abgezogen.
- Für verheiratete oder zusammenlebende Arbeitslose und Arbeitslose mit Familie ist die Einkommensgrenze €1.044 monatlich.
- Die Einkommensgrenze erhöht sich um €130 für jedes unterhaltsberechtigte Kind.
- Von der vollen Arbeitslosenförderung werden 50% des Einkommensbetrags, der die Einkommensgrenze überschreitet, abgezogen.
Für Personen, die bei ihren Eltern leben:
Die Arbeitslosenförderung wird um 50% gekürzt, wenn das Einkommen der Eltern €1.781 monatlich überschreitet. Die Förderung wird um die Hälfte des Einkommensbetrags gekürzt, der die Einkommensgrenze überschreitet. Für jedes Kind, das bei den Eltern lebt und das von den Eltern versorgt wird, erhöht sich die Einkommensgrenze um €106 monatlich.
Wenn Personen im Antrag keine Angaben zum Einkommen der Eltern machen, erhalten sie automatisch nur 50% der Förderung.
Anwartschaftszeit:
Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):
- Arbeitnehmer: in den letzten 28 Monaten mindestens 26 Wochen mit jeweils mindestens 18 Arbeitsstunden während jeder Woche;
- Arbeitnehmer, die in dem Unternehmen eines Familienmitgliedes tätig sind: Beschäftigung über mindestens 52 Wochen in den vergangenen 28 Monaten und mindestens 18 Arbeitsstunden pro Woche;
- Selbstständige müssen in den letzten 48 Monaten mindestens 15 Monate ihre unternehmerische Tätigkeit ausgeübt haben.
Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):
- Es gelten die gleichen Bedingungen wie für das Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha) und während der Mitgliedschaft in der Arbeitslosenkasse müssen Beschäftigungsvoraussetzungen erfüllt worden sein.
- Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter oder früheren Bezugszeiten von Arbeitslosengeld.
Karenzzeit:
Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha) und Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha):
7 Werktage innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von 8 Wochen.
HINWEIS:
Die Karenzfrist ist unabhängig vom Alter oder früheren Bezugszeiten von Arbeitslosengeld oder jeglichen anderen Umständen in Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit, wird aber nur einmal während jeder maximalen Zahlungsfrist festgelegt.
Arbeitslosenunterstützung (työmarkkinatuki):
In der Regel gibt es keine Mindestversicherungszeit.
HINWEIS:
Für Personen, die keine Berufsausbildung abgeschlossen haben, gibt es eine Mindestversicherungszeit von 5 Monaten (21 Wochen), als Arbeitssuchender, um förderfähig zu sein.
Karenzzeit:
Die Person muss seit mindestens 7 Tagen bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet sein, um anspruchsberechtigt auf die Leistung zu sein. Die Karenzfrist muss nicht ununterbrochen sein. Tage der Arbeitslosigkeit können für eine Höchstdauer von 8 fortlaufenden Kalenderwochen darin enthalten sein.
Die Karenzfrist gilt grundsätzlich zum Beginn der Arbeitslosigkeit, aber nur einmal im Leben.
Berechnungsgrundlagen:
Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha):
Nicht anwendbar. Es gibt keinen Bezug zum früheren Einkommen.
Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansioperusteinen työttömyyspäiväraha):
Arbeitnehmer: Die Berechnung beruht in der Regel auf dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt während einer Mindestversicherungszeit von 26 Wochen.
Selbstständige: Einkünfte, die in den letzten 15 Monaten der Beitragsentrichtung zugrunde lagen. In der Regel werden die Prämien in gleicher Höhe gezahlt wie die Einkünfte, die nach dem Rentengesetz für Selbstständige (YEL) angegeben sind. Keine Bemessungsgrenze.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Basis-Arbeitslosengeld:
- Das Basis-Arbeitslosengeld und das einkommensbezogene Arbeitslosengeld werden fünf Tage die Woche gezahlt.
- Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha): pro Tag €37,21 im Jahr 2024.
- Der Betrag bleibt über die Zeit unverändert und ist unabhängig von Bedingungen wie der Dauer der Arbeitslosigkeit, Alter oder dem Grund für die Arbeitslosigkeit.
Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha):
Der Betrag des einkommensbezogenen Arbeitslosengeldes enthält den Grundanteil (€37,21 im Jahr 2024) und den einkommensabhängigen Anteil. Die Höhe des einkommensabhängigen Anteils ist 45% des Unterschieds zwischen dem Grundanteil und dem Basis-Arbeitslosengeld bis zur Einkommensgrenze. Falls das monatliche Arbeitsentgelt über der Einkommensgrenze beim 95-fachen des Grundbetrags, d. h. €3.534,95 im Jahr 2024 beträgt, ist der Prozentsatz für den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag 20%. Das einkommensbezogene Arbeitslosengeld mit der Kinderzulage beträgt höchstens 90% der Tageseinkünfte, die zur Festlegung der Leistung genutzt werden. Als Mindestbetrag entspricht sie dem Grundbetrag mit Kinderzulage.
Erhöhtes einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (korotettu ansiopäiväraha):
Der Betrag des erhöhten einkommensbezogenen Arbeitslosengeldes ist 55% des Differenzbetrags zwischen dem Tagesentgelt und dem Grundbetrag/Arbeitslosengeld bis zur Einkommensgrenze. Falls das Tagesentgelt die Einkommensgrenze übersteigt, die das 95-fache des Grundbetrags, d. h. €3.534,95 im Jahr 2024 beträgt, so beläuft sich der Prozentsatz für den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag auf 25% für eine Höchstdauer von 200 Tagen während der Teilnahme an einem Programm zur Beschäftigungsförderung.
Leistungsdauer:
- Das Basis-Arbeitslosengeld (peruspäiväraha) und einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha) werden
- für höchstens 400 Tage (oder 300 Tage, wenn die Beschäftigungsdauer des Empfängers weniger als drei Jahre beträgt) gezahlt.
- Die Arbeitslosenunterstützung wird für eine Höchstdauer von 500 Tagen für arbeitslose Personen im Alter ab 58 Jahren bezahlt, die über die letzten 20 Jahre mindestens 5 Jahre lang erwerbstätig waren. Ungeachtet der Höchstdauer kann die Unterstützung gezahlt werden, bis der Arbeitssuchende 65 Jahre alt ist, vorausgesetzt, dass:
- Personen, die 1961 oder 1962 geboren wurden, das Alter von 62 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht haben;
- Person, die 1963 geboren wurden, das Alter von 63 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht haben;
- Personen, die im Jahr 1964 geboren sind, das Alter von 64 Jahren vor dem Ablauf der Höchstdauer erreicht haben.
- Personen, die 1965 und später geboren wurde, können keine zusätzlichen Tage des Basis-Arbeitslosengeldes und des einkommensbezogenen Arbeitslosengeldes beziehen.
WICHTIG:
Das erhöhte einkommensbezogene Arbeitslosengeld (korotettu ansiopäiväraha) kann unter bestimmten Umständen für höchstens 200 Tage gezahlt werden.
Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit:
- Arbeitsuchende haben Anspruch auf ein angepasstes Arbeitslosengeld (Soviteltu työttömyysetuus), wenn:
- sie eine Vollzeitbeschäftigung für eine Dauer von nicht mehr als zwei Wochen angenommen haben, oder
- unfreiwillig teilzeitbeschäftigt sind (bis zu 80% einer Vollzeittätigkeit) oder
- Einkommen aus einem eigenen Kleingewerbe beziehen, dies jedoch nicht die Möglichkeit zur Aufnahme einer anderen Beschäftigung ausschließt.
HINWEIS:
Es gibt eine Karenzfrist von 7 Tagen.
Angepasstes Arbeitslosengeld (Soviteltu työttömyysetuus):
Der monatliche Betrag, der bei Vollarbeitslosigkeit gezahlt wird, abzgl. 50% des Gehalts oder eines anderweitigen Erwerbseinkommens. Es wird so berechnet, dass die Summe der Leistung und der Hälfte des Erwerbseinkommens während der Anpassungsperiode dem Betrag entsprechen, der sonst als volle Leistung gewährt worden wäre.
Die Summe des Angepassten Arbeitslosengeldes und des Erwerbseinkommens sollte 100% der Zahlung auf der das Einkommensbezogene Arbeitslosengeld (ansiopäiväraha) basiert ist, nicht überschreiten.
HINWEIS:
Vollständiges Arbeitslosengeld wird an Personen mit wöchentlicher Kurzarbeit gewährt.
Spezielle Regelungen für ältere Arbeitslose:
Dieser Personenkreis hat eine verlängerte Dauer (100 Zusatztage) des Basis-Arbeitslosengeldes (peruspäiväraha) und des einkommensbezogenen Arbeitslosengeldes (ansiopäiväraha) für Arbeitslose im Alter ab 58 Jahren.
Personen, die vor 1965 geboren wurden, können ungeachtet der normalen Höchstdauer von 500 Tagen Zusatztage des Basis-Arbeitslosengeldes oder des einkommensbezogenen Arbeitslosengeldes erhalten, bis sie das Rentenalter erreichen. Personen, die 1965 oder später geboren wurden, können keine Zusatztage erhalten.
Arbeitslosenunterstützung (Työmarkkinatuki):
Volle Unterstützung beträgt täglich €37,21 im Jahr 2024 und wird an fünf Tagen pro Woche ausgezahlt. Es wird gezahlt, wenn das Monatseinkommen weniger als €311 pro Monat für eine alleinstehende Person beträgt und weniger als €1.044 für eine Familie. Der Grenzwert wird um €130 für jedes Kind unter 18 Jahren erhöht.
Für Einkommen über dem Grenzwert wird die Arbeitslosenunterstützung um 75% für alleinstehende Personen gekürzt und um 50% für Familien. Für Jugendliche, die bei ihren Eltern leben, hängt der Betrag teilweise vom Einkommen der Eltern ab. (Während der Teilnahme an Arbeitsmarktmaßnahmen wird jedoch der volle Leistungsbetrag gezahlt).
Erhöhte Arbeitslosenunterstützung (korotettu työmarkkinatuki) für eine Höchstdauer von 200 Tagen.
HINWEIS:
Es gibt keine zeitliche Begrenzung für die Dauer dieser Leistung.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Seit dem 1. April 2024 erhalten Unterhaltsberechtigte keine Zulagen mehr.
Sonstige Geldleistungen:
Es wird ein Ausgleich für Aufwendungen wird während Arbeitsmarkmaßnahmen (Ausbildungszeiträumen oder anderen beschäftigungsfördernden Maßnahmen) gezahlt: €9 oder €18 pro Tag.
Bei Teilnahme an Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung (wie es im Beschäftigungsplan vereinbart wurde und was Selbststudium, Ausbildung, Berufsberatung und Arbeitsmaßnahmen mit Rehabilitationscharakter umfassen kann), können das Basis-Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenunterstützung erhöht werden auf täglich €42,50 seit im Jahr 2024 für eine Höchstdauer von 200 Tagen unter den Bezeichnungen:
Erhöhte Arbeitslosenunterstützung (korotettu työmarkkinatuki): für eine Höchstdauer von 200 Tagen.
Erhöhtes Basis-Arbeitslosengeld (korotettu peruspäiväraha): für eine Höchstdauer von 200 Tagen.
Für das Erhöhte einkommensbezogene Arbeitslosengeld (korotettu ansiopäiväraha) beläuft sich der Betrag des erhöhten einkommensbezogenen Anteils auf 55% des Differenzbetrags zwischen dem Tagesentgelt und dem Grundbetrag/Arbeitslosengeld bis zur Einkommensgrenze. Falls das Monatsentgelt die Einkommensgrenze übersteigt, die das 95-fache des Grundbetrags, d. h. €3.534,95 im Jahr 2024 beträgt, so beläuft sich der Prozentsatz für den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag auf 25% für eine Höchstdauer von 200 Tagen während der Teilnahme an einem Programm zur Beschäftigungsförderung.
HINWEIS:
Die oben genannten Geldleistungen sind nur für Personen verfügbar, die anspruchsberechtigt sind auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitslosenhilfe.
Sanktionen:
Bei Versäumnis von Terminen, der Aktualisierung des Plans oder der Teilnahme an Dienstleistungen, bei Nichterfüllung der verpflichtenden Suche nach einer Beschäftigung oder der wiederholt ausgebliebenen Bewerbung auf einen Arbeitsplatz, der im Rahmen eines verpflichtenden Stellenangebots während des 12-monatigen Prüfzeitraums unterbreitet wurde, kann die Leistung für unterschiedliche Zeiträume ausgesetzt werden.
Nach dem ersten Versäumnis oder Nichterfüllung erfolgt eine Mahnung. Werden auch nach Erhalt der Mahnung die vereinbarten Verpflichtungen zur Stellensuche nicht eingehalten, wird die Leistung für 7 Tage ausgesetzt. Erfolgt auch danach keine Erfüllung der Verpflichtungen, wird die Leistung für 14 Tage ausgesetzt. Auf die vierte Nichterfüllung der Verpflichtungen erfolgt bis auf Weiteres der Verlust des Anspruchs auf Sicherheit bei Arbeitslosigkeit bis zur Erfüllung der Arbeitsanforderung. Der Prüfzeitraum dauert 12 Monate.
Bei Ablehnung eines für die Person vorgesehenen Arbeitsplatzes ohne triftigen Grund, wird die Leistung für 30 bis 45 Tage ausgesetzt, je nach Dauer der Beschäftigung. Eine zwingende Aussetzung aufgrund einer Arbeitsverweigerung beginnt 30 Tage nach der Verweigerung.
Es gibt eine Rückzahlungsverpflichtung von unrechtmäßig erhaltenen Beträgen.
Es besteht ein Widerspruchsrecht: gegen erhaltene Entscheidungen der Kela oder der Arbeitslosenkasse kann Beschwerde eingereicht werden.
Leistungsanpassung:
Arbeitslosenunterstützung (Työmarkkinatuki), Basis-Arbeitslosengeld (Peruspäiväraha), Erhöhtes Basis-Arbeitslosengeld (korotettu Peruspäiväraha) und die täglichen Zulagen für Kinder werden jährlich gemäß nationalen Rentenindex angepasst (die Erhöhung darf 10,2% nicht übersteigen). In den Jahren 2024-2027 wird keine Anpassung vorgenommen werden.
Einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (Ansiopäiväraha), erhöhtes einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (korotettu Ansiopäiväraha) und angepasstes Arbeitslosengeld (Soviteltu työttömyysetuus): de facto Anpassung durch und nach der Komponente des Basis-Arbeitslosengeld. In den Jahren 2024-2027 wird keine Anpassung vorgenommen werden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung ist nur möglich bei angepasstem Arbeitslosengeld (Soviteltu työttömyysetuus).
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Arbeitslosigkeitsleistungen und Arbeitslosenhilfe können mit anderen Leistungen der sozialen Sicherung mit Ausnahme von Kindergeld, Wohngeld, Sozialhilfe u. Ä. kumuliert werden.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Krankenversicherung (Sairausvakuutus/Sairaanhoitovakuutus):
Der Versichertenbeitrag beträgt 1,65% von Renten und anderen Sozialleistungen.
Regelungen für Selbstständige:
- Selbstständige sind durch die Arbeitslosengrundversicherung abgedeckt.
- Selbstständige und Landwirte können auch freiwillig einer einkommensbezogenen Arbeitslosenkasse beitreten (gleiche Bedingungen wie für Arbeitnehmer).
- Beide Systeme sind versicherungsgebunden.
- Die Arbeitslosengrundversicherung ist obligatorisch.
- Die einkommensbezogene Arbeitslosenversicherung ist freiwillig („Opt-in“).
- Selbstständigkeit für mindestens 15 Monate während der 48 Monate, die der Arbeitslosigkeit vorausgingen.
- Ein Jahreseinkommen von mindestens €14.803 pro Jahr (im Jahr 2024) gehabt haben bei der Summierung aller erklärten Einkommen gemäß dem Rentengesetz für Selbstständige (YEL) und dem Rentengesetz für Landwirte (MYEL) und der Einkünfte durch Selbstständigkeit gemäß dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TyEL).
- Die Arbeitsbedingung für Selbständige ist länger (15 Monate im Vergleich zu 26 Wochen für Arbeitnehmer).
- Eine weitere Bedingung ist, dass Selbstständige das Unternehmen eingestellt haben.
Leistungsdauer:
Gleiche Bedingungen wie für Arbeitnehmer, mit der Ausnahme, dass für ältere Arbeitnehmer eine Verlängerung des Zeitraums möglich ist.
Steuern und Sozialabgaben
Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung für Arbeitnehmer: Aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierte obligatorische Versicherung mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.
Landwirte und Stipendiaten: Obligatorische Versicherung (aus Beiträgen und Steuern finanziert) mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.
Rechtsgrundlage
- Arbeitsunfallgesetz (Työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 24. April 2015.
- Gesetz über Berufsunfälle, Verletzungen und Krankheiten von Landwirten (Maatalousyrittäjän työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 7. August 2015.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und Landwirte sowie Stipendiaten, bestimmte Studenten und Auszubildende.
Selbständige (mit Ausnahme der pflichtversicherten Landwirte) können sich freiwillig versichern.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Finanzierung
Risikoabhängige Versicherungsprämien zu Lasten des Arbeitgebers, durchschnittlich 0,80 % der Bruttoverdienste.
Unfallversicherung der Arbeitnehmer: Keine Beteiligung des Staates.
Unfallversicherung der Landwirte: Staatliche Beteiligung von 29,50 %.
Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:
Mischsystem: 80 % Kapitaldeckung (Renten) und 20 % Umlageverfahren (Indexerhöhungen).
Leistungen
Nachstehend eine grobe Übersicht über die wichtigsten Leistungen, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen wird.
Die wichtigste Voraussetzung ist eine beschäftigungsbedingte Verletzung während oder im Zusammenhang mit der Arbeit. Unter besonderen Umständen sind auch Unfälle außerhalb des Arbeitsbereichs abgedeckt. Wegeunfälle sind ebenfalls abgedeckt, wobei als Arbeitsweg die direkte Strecke zwischen dem Arbeitsplatz und dem eigenen Zuhause gilt. Für Berufskrankheiten gibt es eine Liste der anerkannten Berufskrankheiten.
Sachleistungen
Die Patienten haben eine freie Wahl (sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor) unter Vermeidung unnötiger Kosten. Der Versicherer ist jedoch berechtigt (außer in Notfällen), das behandelnde Krankenhaus und eine einmalige Behandlung bei einem Arzt zu bestimmen.
Durch den zuständigen werden die vollen Behandlungskosten übernommen.
Seitens des Patienten gibt es keine Selbstbeteiligung.
Die Sachleistungen werden zeitlich unbegrenzt gewährt.
Zu den Sachleistungen gehören auch verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation werden vom Unfallversicherungsträger kostenlos angeboten. Die Rehabilitationskosten werden voll übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte ferner die Geldleistungen in voller Höhe.
Geldleistungen
Das Tagegeld (päiväraha) wird bis zu höchstens 1 Jahr nach Eintreten des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit gezahlt. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit wird die Beihilfe als Arbeitsunfallrente (tapaturmaeläke) ausgezahlt.
Während der beruflichen Rehabilitation werden die Lohnersatzleistungen als Rehabilitationsbeihilfe (kuntoutusraha) bezeichnet. Der Betrag entspricht der Tagesbeihilfe oder dem Betrag der Arbeitsunfallrente für denselben Zeitraum.
Im Einzelfall wird geprüft, ob eine endgültige Geldleistung (= Rente) gewährt werden muss.
Renten und Tagegelder unterliegen der Besteuerung. Bei unterschiedlichen Einkommensarten (Rente, Lohn, Tagegeld) besteht jedoch Anspruch auf unterschiedliche Steuerfreibeträge.
Sonstige Leistungen
Bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit wird eine Beihilfe bei Behinderungen (Haittaraha) gezahlt. Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit sind 20 verschiedene Sätze möglich. In den Sätzen 1 bis 5 wird die Beihilfe für dauerhafte Erwerbsunfähigkeit als Pauschalbetrag (Abfindung) ausgezahlt. In den Sätzen 6 bis 20 kann der Betroffene zwischen dem Pauschalbetrag (Abfindung) oder fortlaufenden Prämien (für den Rest seines Lebens) wählen.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
System und Grundprinzip
Sozialhilfe:
Sicherung des Existenzminimums. Wird bewilligt, wenn eine Einzelperson bzw. Familie nicht ausreichende Mittel zur Verfügung hat, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken. Gewährung der Leistung durch die Gemeinde, in der die betroffene Einzelperson bzw. Familie wohnt.
Differenzialleistung, die sich aus einem feststehenden Grundbetrag und zusätzlichen bedürftigkeitsabhängigen Beihilfen zusammensetzt. Subjektives Recht.
Die Gemeinden gewähren ebenfalls präventive Sozialhilfe nach von ihnen bestimmten Kriterien. Präventive Sozialhilfe dient der Förderung eines unabhängigen Lebens eines Alleinstehenden oder einer Familie und soll soziale Ausgrenzung verhindern.
Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Laki toimeentulotuesta) vom 30. Dezember 1997.
Geltungsbereich
Sozialhilfe:
Subjektives Recht für Menschen, die die im Gesetz verankerten Bedingungen erfüllen. Haushalt (verheiratete oder unverheiratete Paare, minderjährige Kinder) wird als Ganzes berücksichtigt.
Leistungen
Die Leistungen – insbesondere Geldleistungen – werden stets einzelfallbezogen geprüft und gewährt. Der Leistungsanspruch wird in regelmäßigen Zeitabständen geprüft und ggf. neu festgesetzt. Eine Rückforderung von zu viel gezahlten oder zu Unrecht gewährten Sozialleistungen ist im Einzelfall möglich. Die Sozialleistungen unterliegen nicht der finnischen Steuerpflicht.
Versicherungssystem
Gesetzliche, zum Teil ergänzende tarif- und einzelvertragliche Regelungen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen (Gesetz 56/2001).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Gilt für alle Arbeitnehmer in Finnland.
Finanzierung
Diese erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber.
Leistungen
Arbeiter
In den ersten 9 Tagen Fortzahlung von 100 % des Bruttoverdiensts, wenn Arbeitsverhältnis seit mind. 1 Monat besteht, sonst 50 %. Aufgrund von Tarifverträgen meist volles Entgelt für 1 bis 2 Monate. Im Anschluss Krankengeld.
Angestellte
In den ersten 9 Tagen Fortzahlung von 100 % des Bruttoverdiensts, wenn Arbeitsverhältnis seit mind. 1 Monat besteht, sonst 50 %. Aufgrund von Tarifverträgen meist volles Entgelt für 1 bis 2 Monate. Im Anschluss Krankengeld.
Mutterschaft / Elternurlaub
Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft; für bestimmte Gruppen ist die Entgeltfortzahlung jedoch tarifvertraglich geregelt. Einige Tarifverträge regeln Entgeltfortzahlung während bestimmter Abschnitte des Elternschaftsurlaubs.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Arbeitsvertragsgesetz (Gesetz 55/2001).
Beschäftigungsdauer / Kündigungsfrist
Gesetzlich geregelt (tarifvertragliche Abweichungen möglich).
Die Länge der Kündigungsfrist variiert in Abhängigkeit von der Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 14 Tagen und 6 Monaten.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer:
- Bis 5 Jahre: 14 Tage.
- Ab 5 Jahre: 1 Monat.
Kündigungsgründe
Grundsätzlich besonders wichtige Gründe.
Personenbedingt: Schwere Verletzung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, Abmahnung erforderlich.
Produktionsbedingte und finanzielle Gründe: z. B. Arbeitsplatz wird abgebaut, vorher: anderen Arbeitsplatz anbieten oder Weiterbildung.
Während der max. 4 Monate langen Probezeit können beide Parteien fristlos, aber nicht mit unsachlicher Begründung kündigen.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer vor Kündigung aus persönlichen Gründen über die Kündigungsgründe unterrichten.
Der Arbeitnehmer kann einen Gewerkschaftsvertreter hinzuziehen.
Abfindungen
Die Arbeitgeber sind nicht gesetzlich verpflichtet, in Ausbildungs- und Abfindungsfonds einzuzahlen, aus denen der Arbeitnehmer bei Entlassung oder Bildungsmaßnahme eine Abfindung erhält. Arbeitslose haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zu studieren, während sie Arbeitslosengeld erhalten.
Grundsätzlich ordnet das Gericht bei unrechtmäßiger Kündigung die Zahlung einer Abfindung an; die Abfindung ist eine Entschädigung für die Kündigung.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Finnland
- Gesetz über Dienstleistungen und Assistenz für Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista), Nr. 380/1987 vom 3. April 1987, zuletzt geändert 2017.
- Anordnung über Unterstützung und Assistenz für Menschen mit Behinderungen (Asetus vammaisuuden perusteella järjestettävistä palveluista ja tukitoimista), Nr. 759/1987 vom 18. September 1987, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (Laki vammaisetuuksista), Nr. 570/2007 vom 11. Mai 2007, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die Invalidenrente bei Wiedereingliederung (Laki työkyvyttömyyseläkkeellä olevien työhönpaluun edistämisesta), Nr. 738/2009 vom 9. Oktober 2009.
- Kindergeldgesetz (Lapsilisälaki), Nr. 796/1992 vom 21. August 1992, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die Volksrenten (Kansaneläkelaki, KEL), Nr. 568/2007 vom 1. Januar 2008, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über garantierte Renten (Laki takuueläkkeestä), Nr. 703/2010 vom 20. August 2010, zuletzt geändert 2017.
- Gesetzesnovelle über Renten für Arbeitnehmer (Työntekijän eläkelaki, TyEL), Nr. 395/2006 vom 1. Januar 2007, zuletzt geändert 2017.
- Krankenversicherungsgesetz (Sairausvakuutuslaki), Nr. 1224/2004 vom 21. Dezember 2004, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die medizinische Versorgung (Terveydenhuoltolaki), Nr. 1326/2010 vom 1. Mai 2011, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die medizinische Grundversorgung (Kansanterveyslaki), Nr. 66/1972 vom 28. Januar 1972, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die spezialisierte medizinische Versorgung (Erikoissairaanhoitolaki), Nr. 1062/1989 vom 1. Dezember 1989, zuletzt geändert 2015.
- Gesetz über die Selbstbeteiligung der Patienten (Asetus sosiaali- ja terveydenhuollon asiakasmaksuista), Nr. 912/1992 vom 09. Oktober 1992, zuletzt geändert 2016.
- Bildungsgesetzbuch (Perusopetuslaki), Nr. 628/1998 vom 1. Januar 1999, zuletzt geändert 2017.
- Berufsausbildungsgesetz (Laki kuntouttavasta työtoiminnasta), Nr. 189/2001 vom 2. März 2001.
- Änderungen zum Sozialhilfegesetz (Sosiaalihuoltolaki), Nr. 923/2011 vom 22. Juli 2011, zuletzt geändert 2017.
- Arbeitsunfallgesetz (Työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 24. April 2015.
- Gesetz über Berufsunfälle, Verletzungen und Krankheiten von Landwirten (Maatalousyrittäjän työtapaturma- ja ammattitautilaki) vom 7. August 2015.
- Gesetz über das Aufenthaltsrecht in der Gemeinde (Laki kotikuntalain muuttamisesta) Nr. 669/2016 vom 25. August 2016.
- Antidiskriminierungsgesetz (Yhdenvertaisuuslaki) Nr. 1325/2014 vom 30. Dezember 2014.
- Grundgesetz Finnlands (Suomen perustuslaki), Nr. 731/1999 vom 11. Juni 1999, zuletzt geändert 2012.
- Gesetz über Vormundschaft (Laki holhoustoimesta), Nr. 442/1999 vom 1. April 1999, zuletzt geändert 2016.
- Gesetz über das Sprachinstitut (Laki kotimaisten kielten keskuksesta), Nr. 1403/2011 vom 22. Dezember 2011.
- Gesetz über öffentliche Verkehrsdienste (Joukkoliikennelaki), Nr. 869/2009 vom 13. November 2009, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die Nutzung von Grundstücken und Bau (Rakennuslaki), Nr. 132/1999 vom 1. Januar 2000, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die Sozialversicherungsanstalt für Rehabilitation und Rehabilitationsleistungen (Laki Kansaneläkelaitoksen kuntoutusetuuksista ja kuntoutusrahaetuuksista), Nr. 566/2005 vom 15. Juli 2005, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über die öffentliche Beschäftigung und Unternehmensservice (Laki julkisesta työvoima- ja yrityspalvelusta), Nr. 916/2012 vom 28. Dezember 2012.
- Regierungsverordnung über die von der öffentlichen Arbeitsverwaltung abgedeckten Leistungen (Valtioneuvoston asetus julkiseen työvoimapalveluun kuuluvista etuuksista (kumoutunut)), Nr. 1346/2002 vom 30. Dezember 2002.
- Gesetz über die Funktionstüchtigkeit der alternden Bevölkerung und über Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen für ältere Menschen (Laki ikääntyneen väestön toimintakyvyn tukemisesta sekä iäkkäiden sosiaali- ja terveyspalveluista), Nr. 980/2012 vom 28. Dezember 2012, zuletzt geändert 2017.
- Gesetz über Unterstützung für nicht-gewerbsmäßige Pflege (Laki omaishoidon tuesta), Nr. 937/2005 vom 2. Dezember 2005, zuletzt geändert 2016.
- Gesetz über die Gebärdensprache (Viittomakielet), Nr. 359/2015 vom 10. April 2015.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Nach Behindertengesetz:
Ein Mensch mit Behinderungen ist ein Mensch, der aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit besondere und lang anhaltende Schwierigkeiten hat, die Tätigkeiten des alltäglichen Lebens auszuüben.
Kindern unter 16 Jahren kann Invalidenbeihilfe gewährt werden, wenn wegen einer Krankheit oder eines Unfalls ein Pflege- und Rehabilitationsbedarf von mind. 6 Monaten oder eine besondere Belastung verursacht wird und wenn ein größerer Aufwand als für die Pflege eines Kindes ohne Behinderung desselben Alters erforderlich ist.
Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranke Menschen ab 16 Jahren können Invalidenbeihilfe bzw. Rentner mit Behinderungen oder chronisch kranke Rentner können Pflegebeihilfe für Rentner erhalten, wenn ihre Leistungsfähigkeit für mind. 1 Jahr eingeschränkt ist und ihre Krankheit oder Verletzung eine Beeinträchtigung, die Notwendigkeit von Hilfeleistungen und/oder zusätzliche Ausgaben bedingt.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall:
Die zuständige Versicherung stellt die Minderung fest.
Feststellung des Pflegebedarfs:
- Die Gemeinde bietet Dienstleistungen nach einer individuellen Bedarfseinschätzung an. Der Bedarf muss anhand von zuverlässigen Bewertungsmethoden und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren eingeschätzt werden. Ausgehend vom festgestellten Bedarf wird gemeinsam mit dem Betroffenen und ggf. einem Familienangehörigen oder einem Freund ein Dienstleistungsplan erstellt. Anschließend trifft ein Beamter eine Verwaltungsentscheidung über die Dienstleistungen der Gemeinde.
- Die staatliche Versicherungsanstalt gewährt Leistungen für Menschen mit Behinderungen, wenn diese beantragt wurden und wenn eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wurde.
- Die Indikatoren hängen von den Bedingungen der Dienstleistung oder der Leistung ab. Ein Beispiel für eine Bewertungsmethode ist das RAI (Resident Assessment Instrument), ein Instrument zur Beurteilung des Bedarfs der pflegerischen Versorgung, das einige Gemeinden bei Diensten für ältere Menschen nutzen.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Es gibt in Finnland keine generell definierten Behinderungsgrade.
Im Fall von Unfall- und Verkehrsversicherungen nutzen die Versicherungsgesellschaften eine vom Sozial- und Gesundheitsministerium erstellte Klassifikation: Leichte, mittelschwere, schwere oder sehr schwere Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit. Diese Klassifikation gilt jedoch nicht als Grundlage für die Einschätzung des Bedarfs an Leistungen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge.
Basis für die Feststellung des Bedarfs an Dienstleistungen und Leistungen ist die Beurteilung der physischen, psychischen, sozialen und kognitiven Dimension der Funktionsfähigkeit. Die Klassifikation der Funktionsfähigkeit richtet sich nach der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit).
Im Gesetz über Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung wird zwischen Menschen mit Behinderung und Schwerbehinderten unterschieden. Schwere Behinderung wird aber nicht allgemeingültig definiert, sondern die Einschätzung erfolgt auf praktischer Ebene, je nachdem, um welche Dienstleistungen bzw. Leistungen es geht (z. B. Beförderung, Hilfsmittel, Heimunterbringung usw.).
Unterschiedliche Definitionen der Schwerbehinderung:
- massive Bewegungsschwierigkeiten; keine Möglichkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
- Schwere Seh-, Hör- oder Sprachbehinderung.
- Wegen Krankheit oder Behinderung ständige oder sehr häufige Benötigung der Assistenz durch Dritte, um alltägliche Aufgaben zu erledigen.
- Massive Schwierigkeiten, sich am Wohnsitz eigenständig bewegen zu können.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Die Verantwortung liegt beim Justizministerium. Dieses kann die Geschäftsfähigkeit einschränken, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist bestimmte Dinge selbst zu bestimmen. Die Regelungen beziehen sich hauptsächlich auf die Vermögensverwaltung.
Die Vormundschaft hat die Zielsetzung die Rechte und Interessen von Menschen, die sich nicht selbst um ihre Finanzen kümmern können, zu schützen. Diese Unfähigkeit kann verschiedene Gründe haben. Auch in anderen Bereichen kann eine Vormundschaft beschlossen werden.
Menschen, die unter Vormundschaft stehen, können nicht für ein politisches Amt kandidieren.
Leistungen
Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung
Es werden Leistungen der frühkindlichen Erziehung und Bildung angeboten.
Ärztliche Kontrolluntersuchungen in Mutter-Kind-Gesundheitszentren während und nach der Schwangerschaft sind kostenlos.
Kinderbetreuung
Die Gemeinden müssen für die ansässigen Kinder Kinderbetreuungsleistungen erbringen. Die Familien zahlen für diese Kinderbetreuungsleistungen eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr ist gesetzlich geregelt und wird entsprechend der Größe des Haushalts und des Haushaltseinkommens bezuschusst.
Es gibt verschiedene Kinderbetreuungsleistungen, allerdings keine besonderen Leistungen für Kinder mit Behinderungen. Weitere Informationen sind im Themenbereich "Familie" aufgelistet.
Sonstige Leistungen für Kinder und Jugendliche
Invalidenbeihilfe für Menschen unter 16 Jahren (Alle 16-vuotiaan vammaistuki) wird für Kinder mit einer Krankheit oder Behinderung gezahlt, die eine Pflegebedürftigkeit von mind. 6 Monaten hervorruft. Je nach Belastung für die Familie sind 3 verschiedene Sätze möglich: € 92,14, € 215,00 oder € 416,91 pro Monat.
Besonderes Pflegegeld (Erityishoitoraha) wird an einen Elternteil gezahlt, welcher der Pflege und Rehabilitation seines Kindes bis 16 Jahre im Krankenhaus beiwohnt.
Gemeinsamer Unterricht
Sonderpädagogischer Unterricht findet hauptsächlich an normalen Schulen statt. Förderschulen werden mehr und mehr abgebaut. Schüler die besondere Hilfen brauchen erhalten diese sowohl an Förderschulen als auch an normalen Schulen.
Kinder, die im Unterricht Defizite haben (sowohl Schüler mit Behinderungen als auch ohne) haben ein Anrecht auf Hilfsunterricht. Schüler, die Schwierigkeiten beim Lernen haben oder Probleme mit dem Schulweg haben, können teilweise Förderunterricht bekommen.
Der Lehrplan wird speziell für den Schüler angepasst. Dies geschieht zusammen mit dem Schüler, den Eltern oder Erziehungsberechtigten. Der Förderbedarf wird zwischen dem 2. und vor dem 7. Schuljahr festgelegt. Die Entwicklung des Schülers sollte in Berichten festgehalten werden.
Förderschulen
Gemeinden müssen dafür sorgen, dass alle Schüler die Schulen besuchen, die möglichst nah an ihrem Wohnort sind. Eltern von Schülern mit Behinderungen dürfen aber auch eine andere Schule wählen. Sonderpädagogischer Unterricht findet hauptsächlich an normalen Schulen statt. Förderschulen werden mehr und mehr abgebaut. Schüler, die besondere Hilfen brauchen erhalten diese sowohl an Förderschulen als auch an normalen Schulen.
Studenten
Die Organisation "Unterschiedlich Lernende" (Erilaiset oppijat r.y.) unterstützt Studierende mit Lernschwierigkeiten. (Stand 2016)
Assistenz
Seit 2009 subjektives Recht auf einen persönlichen Assistenten. Assistenten für den häuslichen Bereich, den sozialen Bereich, in der Schule oder am Arbeitsplatz. Außerdem 30 Stunden pro Monat für Freizeit.
Barrierefreiheit an Bildungsstätten
Schüler, die auf Gebärdensprache angewiesen sind haben ein Recht darauf. Der Unterricht in Gebärdensprache findet an normalen Schulen in speziellen Lerngruppen statt.
Medizinische Leistungen
Der Unfallversicherungsträger bietet verschiedene Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation kostenlos an. Die Rehabilitationskosten werden voll übernommen. Während der Rehabilitation erhält der Versicherte auch die ihm zustehenden Geldleistungen in voller Höhe.
Rehabilitationsgeld, d. h. befristete Invalidenrente (Kuntoutustuki) oder Rehabilitationsbeihilfe (Kuntoutusraha), wird gezahlt, wenn Maßnahmen zur Rehabilitation notwendig sind.
Heil- und Hilfsmittel
Hilfsmittel, die das soziale Leben und Freizeitaktivitäten fördern, sind als Leistung für Menschen mit Behinderungen von Sozialhilfeeinrichtungen erhältlich.
Gesundheitszentren:
In der Regel werden Prothesen und Hörgeräte voll übernommen.
Krankenversicherung:
Heil- und Hilfsmittel werden nicht erstattet.
Sonstige Leistungen
Anpassungstraining hilft Menschen mit Behinderungen, mit ihrer Beeinträchtigung zu leben. Förderung des sozialen Lebens. Auf Gruppenbasis und individuell. Kann bei Bedarf wiederholt werden.
Rehabilitationsberatung hilft Menschen mit Behinderungen bei der Beantragung von Leistungen.
Bei Bedarf werden die Haus- bzw. Wohnungsrenovierung und Hilfsgeräte bezahlt.
Es gibt spezielle Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen wie Transportleistungen, Dolmetschen, beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen usw.
Sozialarbeit, Gesundheitsversorgung, Rehabilitationsdienste und Beratung durch allgemeine Dienste stehen zur Verfügung.
Rentenleistungen
Sie Kapitel „Rentenversicherung“.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Menschen mit Behinderungen haben die freie Wahl, wo und wie sie leben wollen und welche Hilfen sie brauchen.
Menschen mit Schwerbehinderungen erhalten Kostenerstattungen für den Umbau der Wohnung.
Bei Bedarf werden die Haus- bzw. Wohnungsrenovierung und Hilfsgeräte bezahlt.
Betreutes Wohnen
Es gibt Angebote der ambulanten Pflegedienste wie Haushaltshilfe und häusliche Pflege, unterstützende Dienstleistungen wie Essen auf Rädern, Reinigungsdienste, Transportleistungen, Tagesbetreuungsstätten usw. und persönliche Betreuung.
Der Dienstleister kann nicht frei gewählt werden, wenn die Gemeinde die Leistungen organisiert. Eine Ausnahme bildet der Leistungsgutschein, den Gemeinden anstelle von Dienstleistungen anbieten können. Dann kann der Pflegebedürftige unter den von der Gemeinde zugelassenen Dienstleistern wählen.
Leistungen für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte haben ein subjektives Recht auf bestimmte Leistungen nach dem Gesetz über die Leistungen und Betreuung von Menschen mit Behinderungen. Leistungen für Menschen mit Behinderungen erbringt die staatliche Versicherungsanstalt.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Verschiedene Arbeitsgruppe mit Vertretern verschiedener Regierungseinrichtungen, der Gemeinden und Behindertenorgnisationen haben gemeinsam die aktuelle Gesetzgebung untersucht, um die Gesetze anzupassen. Dies ist nötig, damit die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert werden kann. Die Berichte der Arbeitsgruppen liegen der Regierung vor.
Der Nationale Aktionsplan und die nationale Strategie für Menschen mit Behinderungen war Teil von Finnlands Behindertenprogramm, welches von 2013-2015 ging. Aktuell gibt es keinen neuen Aktionsplan.
Sonstige Hilfsangebote
Finnisches Behindertenforum (Vammaisfoorumi ry - Handikappforum rf): Fördert Gleichberechtigung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. 31 Mitgliedsorganisationen, die etwa 320.000 Menschen mit Behinderungen in Finnland vertreten.
Finnische Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderung (Invalidiliitto Liitto):
Setzt sich für Gleichberechtigung ein.
Studierendenvereinigung von Helsinki (HYY):
Hilfe für Studierende mit Behinderungen.
Die Türschwellenvereinigung (Kynnys ry):
Setzt sich für Menschenrechte und Prinzipien des selbstbestimmten Lebens ein.
Finnischer Bund der Sehbehinderten (Näkövammaisten Keskusliitto ry):
Repräsentiert die Interessen von sehbehinderten Menschen. Bietet Dienstleistungen, Beratung und Training wie Begleithundetraining an. Regionale Vereinigungen.
Finnischer Bund der schwerhörigen Menschen (Kuurojen Liitto ry):
Unterstützt politische, soziale und Kommunikationsrechte.
Finnischer Bund der Menschen mit geistigen Behinderungen (Kehitysvammaisten tukiliitto ry):
Geleitet von Menschen mit geistigen Behinderungen und deren Verwandten. Unterstützung und Einsatz für Gleichheit und ein lebenswertes Leben.
Forschung:
- Åbo Akademi Universität: Institut für Menschenrechte forscht im Bereich Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
- Universität Helsinki: Professur für Behindertenforschung in der sozialwissenschaftlichen Fakultät seit August 2013, entstanden in Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden. Erstes Ziel bis 2017: Forschung im Bereich Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen.
Assistentti-info:
Nationales Netzwerk für Persönliche Assistenz (PA). Mitglieder sind Dienstleister, Behindertenorganisationen und -stiftungen; Menschen mit Behinderungen leiten das Nertzwerk. Ziele und Tätigkeiten: Entwicklung der PA, Erstellung von Infomaterial, Information, Bewusstseinschaffung über PA und selbstbestimmtes Leben. Nutzer der PA können vom Netzwerk Rat und rechtliche Unterstützung erhalten.
Vereinigung der Menschen mit Behinderungen in Finnland für Internationale Entwicklung (Vammaisjärjestöjen kehitysyhteistyöyhdistys - FIDIDA ry):
Zentralverband von 9 Behindertenorganisationen. Service-, Koordinierungs- und Kollaborationsorgan für die Mitglieder im Rahmen von Behinderungs- und Entwicklungskooperation. FIDIDA ist eine Partnerorganisation des Außenministeriums. Das Entwicklungsprogramm ist die "Finnische Partnerschaft für Behinderung und Entwicklung". Im Rahmen des Programms werden die meisten Tätigkeiten von FIDIDA erbracht: Unterstützung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen, Informationsbeschaffung und -verbreitung, Kurse, Lobbytätigkeiten für Behindertenangelegenheiten in nationalen und internationaler Zusammenarbeit.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.
Qualifizierung und Förderung
Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.
Werkstätten für Behinderte
Es gibt spezielle beschäftigungsfördernde Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen.
Arbeitgeberpflichten
Menschen mit Behinderungen werden bei jeder Beschäftigung bevorzugt behandelt.
Arbeitsassistenz
Seit 2009 subjektives Recht auf einen persönlichen Assistenten. Assistenten für den häuslichen Bereich, den sozialen Bereich, in der Schule oder am Arbeitsplatz. Außerdem 30 Stunden pro Monat für Freizeit.
Besonderer Kündigungsschutz
Kein besonderer Kündigungsschutz – Grundlage ist hier das finnische Gleichstellungsgesetz.
Rechtlicher Hinweis
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
Deutsche in Finnland - Das Forum für Deutschsprachige in Finnland
Das Forum www.saksalaiset.fi soll dazu dienen, die in Finnland lebenden Deutschen miteinander zu verbinden, sowie Informationen und Erfahrungen auszutauschen. In gleicher Weise richtet sich das Forum an alle Interessenten am Gedankenaustausch zwischen Deutschland und Finnland.
Ein Teil des Forums ist nur registrierten Benutzern zugänglich.
http://www.saksalaiset.fi
Portal der Deutsch-Finnischen Gesellschaft e. V.
Die Deutsch-Finnische Gesellschaft (DFG) wurde im Jahr 1952 in München gegründet. Heute ist sie eine der größten deutsch-ausländischen Freundschaftsgesellschaften. Die DFG bildet ein funktionierendes, bundesweites Informationsnetzwerk, vermittelt Ansprechpartner, Kontaktadressen und Informationen und kooperiert eng mit anderen finnischen Institutionen in Deutschland. In Konzerten, Lesungen, Vorträgen und Ausstellungen bringt die DFG finnische Kultur in alle Teile Deutschlands. Mit ihrer Zeitschrift, der Deutsch-Finnischen Rundschau, informiert sie seit über 40 Jahren über deutsch-finnische Themen.
Die DFG spielt eine zentrale Rolle bei der Aufrechterhaltung intensiver Beziehungen zwischen Deutschland und Finnland. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder betreuen Schüler- und Jugendaustausche, unterstützen deutsch-finnische Städtepartnerschaften, organisieren Konzerte und Lesungen mit finnischen Künstlern. Jedes Jahr organisieren die Deutsch-Finnischen Gesellschaften bundesweit ca. 100 Konzerte, Lesungen, Vorträge mit finnischen Künstlern oder Künstlergruppen. Vorträge, Ausstellungen und finnische Feste werden veranstaltet. Die DFG initiiert und beteiligt sich an vielen deutsch-finnischen Kulturtagen und -wochen. Fast täglich findet irgendwo in Deutschland ein Konzert, eine Lesung, eine Ausstellungseröffnung oder ein Treffen der DFG statt.
http://www.dfg-portal.de