Länderinformationen Island

Hauptstadt Reykjavík
Fläche 103.125 km²
Einwohnerzahl 361.000
Regierungssystem Republik, Parlamentarische Demokratie
Religion 64 % Anhänger der Staatskirche (evangelisch-lutherische Gemeinschaft), 5,9 % verschiedene lutherische Freikirchen, 7,7 % andere staatlich registrierte Glaubensgemeinschaften, 3,6 % römisch-katholische Kirche, 0,8 % neuheidnische Religion, 0,6 % Pfingstkir
Amtssprache Isländisch
Währung Isländische Krone
Zeitzone UTC±0
Internet-TLD .is

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der isländischen Gesundheitsbehörde.

Für die Einreise nach Island gelten derzeit keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

Beschränkungen im Land
Es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen oder Hygieneregeln. Das Tragen von Masken und die Beachtung von Abstandsregeln werden jedoch bei Kontakt mit gefährdeten Personengruppen empfohlen.  

Terrorismus

Kriminalität
Die Kriminalitätsrate Islands ist generell niedrig, Kleinkriminalität wie Taschendiebstahl kommt vor. 

  • Seien Sie wachsam, wenn Sie sich im Stadtzentrum von Reykjavik bewegen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, auf öffentlichen Plätzen und in Verkehrsmitteln aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Island sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden bei besonderer Exposition auch Impfungen gegen Hepatitis B und bei Langzeitaufenthalten auch gegen Meningokokkenmeningitis C empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung im Merkblatt Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau ist insgesamt als befriedigend einzustufen. Insbesondere in der Urlaubssaison (Sommermonate) ist aber mit teilweise langen Wartezeiten zu rechnen.
Deutsche Staatsangehörige, wie alle anderen EU-Staatsangehörigen, die sich vorübergehend in Island aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach isländischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt. Zusätzlich zur Versicherungskarte muss als Identifikationsnachweis entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Bei jedem Arztbesuch wird ein vom Aufwand abhängiger Eigenanteil von mindestens 1.000 ISK (ca. sieben EUR) sofort fällig. Der Eigenanteil und Ausschlusstatbestände unterscheiden sich von deutschen Regelungen.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Website des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die Dauer des Aufenthalts in Island gültig sein.

Für die Einreise nach Großbritannien sowie den Transit durch Großbritannien ist grundsätzlich ein Reisepass erforderlich, nähere Informationen in den Reise- und Sicherheitshinweisen für Großbritannien und Nordirland/Vereinigtes Königreich

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise und den Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen kein Visum.

Informationen zu allen Aufenthaltsfragen bietet The Directorate of Immigration.

Minderjährige
Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten mit sich führen.

Einfuhrbestimmungen
Angelausrüstung muss bei der Einfuhr nachweislich desinfiziert sein; bei Ankunft kann dies ggf. noch auf eigene Kosten erfolgen.

Reitkleidung muss unmittelbar vor Einfuhr nachweislich gereinigt worden sein. Sättel und Zaumzeug aus Leder sowie anderes Zubehör können nur unbenutzt und noch original verpackt eingeführt werden. Eine Desinfizierung bzw. Reinigung reicht bei Reitausrüstung nicht aus.
Aktuelle Informationen hierzu bietet die Icelandic Food and Veterinary Authority.

Allgemeine und sonstige Zollvorschriften, auch über die vorübergehende Einfuhr von Kraftfahrzeugen, bietet das Directorate of Customs.

Heimtiere
Die Ein- und Durchfuhr von Tieren unterliegt der Genehmigungspflicht des Fischerei- und Landwirtschaftsministeriums. Nähere Angaben und Antragsvordrucke sind bei der Icelandic Food and Veterinary Authority abrufbar.
Für Touristen könnte die Mitnahme von Haustieren wegen der vorgeschriebenen zweiwöchigen Quarantäne problematisch sein.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Island finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Island

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Island sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Island ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die isländischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Island ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die isländischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Island arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Island im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden (vgl. hierzu: Beschäftigung im Ausland; hier: Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses/Beendigung der Ausstrahlung/zeitliche Begrenzung der Entsendung).

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer seit dem 1. Mai 2010 den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das The State Social Security Institute, International Division, Laugavegur 114, 150 Reykjavik, Island zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die isländischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Island und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung im Ausland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Island entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung

Im Krankheitsfall wendet sich der Patient direkt an ein Gesundheitszentrum (heilsugaeslustöô). Zentren dieser Art gibt es in allen isländischen Regionen. In Reykjavik gibt es am Wochenende sowie den Abendstunden noch zusätzlich die Möglichkeit, das „Laeknavaktin“-Zentrum aufzusuchen (Tel.: 1179, Anschrift: Smáratorg 1, Kópavogur). Für akute Notfälle stehen die Krankenhausambulanzen zur Verfügung. Im Vorfeld der Behandlung sind der Anspruchsnachweis und der Personalausweis vorzulegen. Für die ambulanten Behandlungen hat der Patient folgende Zuzahlungen zu entrichten: während der regulären Sprechzeiten 1.200 (mind. 600) ISK; außerhalb der Sprechzeiten 3.100 (mind. 1.500) ISK und für einen Hausbesuch außerhalb der Sprechzeiten 4.500 (mind. 2.200) ISK. Anmerkung: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie (Alters- und Invaliden-)Rentner gelten die Beträge in den Klammern.

Ambulante fachärztliche Behandlung

Ein Facharzt kann in Island ohne Überweisung konsultiert werden. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Vertragsarzt der isländischen Krankenversicherung Tryggingastofnun Ríkisins (The Social Insurance Administration) handelt. Erforderlich ist lediglich der Anspruchsnachweis. Auch für die Inanspruchnahme eines Facharztes fallen Zuzahlungen an: 5.700 ISK zuzüglich 40 % der Gesamtkosten (mind. 2.100 ISK zuzüglich 13,33 % der darüber hinausgehenden Kosten) bzw. maximal 35.200 ISK pro Konsultation. Anmerkung: Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie (Alters- und Invaliden-)Rentner gelten die Beträge in der Klammer.

Ambulante zahnärztliche Behandlung

In diesen Fällen kann der Patient einen Vertragsarzt der isländischen Krankenversicherung konsultieren. Allerdings wird der Patient unangenehm überrascht sein: er muss die Behandlungskosten in voller Höhe selbst tragen. Lediglich für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für Rentner gibt es seitens der isländischen Krankenversicherung eine anteilige Erstattung nach isländischem Recht.

Arzneimittel und Medikamente

Sofern der Patient Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke (apótek) eingelöst werden kann. Neben dem Rezept muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen. In Island werden die Medikamente in Kategorien eingeteilt. Innerhalb dieser Kategorien werden die Kosten entweder in voller Höhe oder gar nicht übernommen. Übersteigt ein Medikament den vereinbarten Festbetrag ist der Differenzbetrag vom Patienten zu übernehmen.

Heilmittel

Sofern der Patient Heilmittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das bei jedem vertraglich gebundenen Leistungserbringer eingelöst werden kann. Die Zuzahlung kann bis zu 60 % der Vertragssätze betragen. Für Kinder und Rentner gelten reduzierte Zuzahlungen.

Krankenhausbehandlung

Sofern der Patient stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Patient zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der erkrankte Arbeitnehmer mit seinem Anspruchsnachweis direkt an ein Krankenhaus wenden. Ein positiver Aspekt: stationäre Behandlungen sind in Island zuzahlungsfrei. Bei einer ambulanten Behandlung durch einen Krankenhausarzt beträgt der Eigenanteil 6.200 ISK zzgl. 40 % der Gesamtkosten (3.400 ISK zzgl. 13,33 % der Gesamtkosten).

Arbeitsunfähigkeit

Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss man seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Der isländische Vertragsarzt muss gebeten werden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist der zuständigen Bezirksverwaltung der isländischen Krankenversicherung binnen drei Tagen vorzulegen oder zu übermitteln. Der Bezirksverwaltung sind auch Aufenthaltsort in Island und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. Die Bezirksverwaltung behält sich vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

In Island gibt es keine eigenständige Pflegeversicherung. Ggf. erforderliche Pflegeleistungen werden von den Kommunen und Gemeinden im eigenen Ermessen und abhängig von der Bedürftigkeit als Sachleistung zur Verfügung gestellt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege (home care)
Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt die Gemeinde oder die Gesundheitsbehörde als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung. Es ist eine einkommensabhängige Eigenbeteiligung zu leisten.

In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

(Teil-)Stationäre Pflege
Diese Sachleistung wird auch bei Verhinderung der Pflegeperson zur Verfügung gestellt. Sofern Pflegebedürftigkeit vorliegt, gewährt der Sozialversicherungsträger als zuständiger Leistungsträger diese Sachleistung. In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die isländische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

In Island bestehen zwei sich ergänzende Rentensysteme: Einerseits ein für die gesamte Wohnbevölkerung geltendes System (Volksrentensystem) und andererseits ein Versicherungssystem (Zusatzrentensystem) für alle erwerbstätigen Personen. Beide Systeme erbringen Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod. Sie unterliegen jedoch eigenen Gesetzen und gewähren für den gleichen Leistungsfall unterschiedliche Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Volksrentensystem (lífeyrir almannatrygginga)
Alle in Island wohnenden Personen gehören ohne Ausnahme dem Volksrentensystem an.

Zusatzrentensystem (lögbundnir lífeyrissjóđir)
Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen in Island im Alter von 16 bis 70 Jahren.

Finanzierung

Volksrentensystem
Die Finanzierung der Leistungen erfolgt aus Steuermitteln und dem allgemeinen Beitrag zur sozialen Sicherheit (tryggingagjald).

Zusatzrentensystem
Der Mindestbeitragssatz beläuft sich bei abhängig Beschäftigten auf zwölf Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes. Davon trägt der Arbeitnehmer vier Prozent und der Arbeitgeber acht Prozent. Tarifvereinbarungen können höhere Beiträge vorsehen. Selbstständige zahlen die Beiträge allein.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) aus dem Volksrentensystem E
ine Invaliditätsrente (örorkulífeyrir) erhalten Versicherte, wenn sie

  • im Alter zwischen 18 und 67 Jahren sind und bei ihnen
  • aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
  • eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit > um mindestens 75 Prozent (Invaliditätsgrad) vorliegt.

Sollte der Invaliditätsgrad zwischen 50 und 74 Prozent liegen und werden alle weiteren oben genannten Bedingungen erfüllt, haben Versicherte Anspruch auf Invaliditätsgeld (örorkustryrkur). Das Invaliditätsgeld können sie auch erhalten, wenn sie zwar vollzeitbeschäftigt sind, aber erhebliche, durch die Invalidität bedingte Sonderausgaben haben.

Eine Invaliditätsrente oder das Invaliditätsgeld können Versicherte auch dann bekommen, wenn die Erwerbsminderung infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Allerdings sind für diese Leistungsart und die Rentenhöhe spezielle Regeln zu beachten.

Invaliditätsrente aus dem Zusatzrentensystem
Eine Invaliditätsrente erhalten Versicherte, wenn sie

  • durch Unfall oder Krankheit
  • soweit erwerbsgemindert sind, dass sie die Arbeit, die sie im Zeitpunkt des Beitritts zum Pensionsfonds verrichteten, nicht mehr überwiegend ausüben können (Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent),
  • dadurch einen realen Einkommensverlust haben und
  • mindestens für zwei Jahre Beiträge an den Pensionsfonds gezahlt haben.

Altersrente aus dem Volksrentensystem
Im Volksrentensystem gibt es eine Altersrente und eine vorzeitige Altersrente für Seeleute. Die Altersrente (ellilífeyrir) können Versicherte nach Vollendung des 67. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Hierfür müssen sie im Alter von 16 bis unter 67 Jahren mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben.

Wollen Versicherte über das 67. Lebensjahr hinaus arbeiten, können sie ihre Altersrente aufschieben. Die Grundrente und Rentenzulage kann bis zum Alter von 72 Jahren aufgeschoben werden. Für jeden Monat des Aufschubs erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent für jeden Monat. Maximal erhalten Versicherte 30 Prozent mehr Rente.

Altersrente aus dem Zusatzrentensystem
Die Altersrente können Versicherte mit Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen. Abhängig von den Regelungen des jeweiligen Pensionsfonds können sie auch früher eine Rente bekommen. Sie müssen dann allerdings Leistungsabschläge in Kauf nehmen.

Die Zahlung der Altersrente können Versicherte bis zum 70. Lebensjahr hinausschieben, um den jährlichen Rentenbetrag zu erhöhen. Eine Mindestversicherungszeit müssen die Versicherten nicht erfüllen.

Hinterbliebenenrente aus dem Volksrentensystem
Das Volksrentensystem kennt nur die Kinderrente (barnalífeyrir). Hierbei handelt es sich um eine Waisenrente, die für jedes Kind unter 18 Jahren gezahlt wird, wenn ein Elternteil verstorben ist. Dieses gilt auch für adoptierte Kinder und Stiefkinder, falls der unterhaltspflichtige Elternteil verstorben ist.

Um eine Kinderrente erhalten zu können, muss das Kind selbst oder ein Elternteil unmittelbar vor dem Antrag mindestens drei Jahre in Island gewohnt haben. Die Kinderrente wird an die Mutter oder den Vater des Kindes gezahlt, wenn das Kind von ihnen unterhalten wird, ansonsten an jede Person, die den Unterhalt bestreitet. Erhält das Kind bereits eine Invalidenrente, besteht kein Anspruch auf eine Kinderrente.

Hinterbliebenenrente aus dem Zusatzrentensystem
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben:

  • Ehepartner,
  • registrierte (auch gleichgeschlechtliche) Partner,
  • zusammenlebende (auch gleichgeschlechtliche) Partner, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist oder eine Schwangerschaft besteht oder das Zusam menleben mindestens zwei Jahre angedauert hat,
  • im Falle, dass kein (Ehe-)Partner vorhanden ist, eine durch den Pensionsfonds bestimmte Person, die den Haushalt der verstorbenen Person längere Zeit geführt hat.

 

Eine Hinterbliebenenrente kann nur gezahlt werden, wenn der Verstorbene in den letzten 36 Monaten vor seinem Tod mindestens 24 Monate Beiträge gezahlt hat oder bis zum Tod eine Alters- oder Invaliditätsrente aus dem Zusatzrentensystem bezog.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

 

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Finanzielle Hilfe wird denjenigen Einwohnern Islands gewährt, die den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nicht aus anderen Mitteln wie Arbeitseinkommen oder Leistungen der sozialen Sicherheit bestreiten können oder in bestimmten Lebenslagen auf Hilfe angewiesen sind.

Rechtsgrundlage

  • Sozialhilfegesetz
  • Gesetz über lokale soziale Dienste

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Folgende sonstige Sozialleistungen können gewährt werden:

  • Sozialhilfe
  • Wohngeld
  • Beihilfe für Alleinerziehende
  • Rente für Kinder in Ausbildung
  • Häusliches Pflegegeld
  • Sterbegeld
  • Rehabilitationsbeihilfe
  • Haushaltszulage für Alleinstehende und sonstige Zulagen
  • Ehefrauenzulage für Frauen von Rentnern in besonderen Lebenslagen
  • Beihilfe zum Kauf oder zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs
  • Erstattung erheblicher Gesundheitsaufwendungen

Es handelt sich um Leistungen für Personen, die in Island ihren legalen Wohnsitz haben.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Das deutsch-isländische Netzwerk
Ein Netzwerk deutschsprachiger auf Island.
www.netzwerk.weebly.com

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