Länderinformationen Irland
Hauptstadt | Dublin |
Fläche | 70.273 km² |
Einwohnerzahl | 4,9 Millionen |
Regierungssystem | Parlamentarisch-demokratische Republik |
Religion | 78,3 % römisch-katholisch, 2,7 % anglikanische Gemeinschaft, 2,9 % andere christliche Konfession, 1,3 % Muslime, 2,4 % andere Religion, kleinere methodistische und evangelisch-lutherische Kirchen, 9,8 % keine Religion |
Amtssprache | Irisch und Englisch |
Währung | Euro |
Zeitzone | UTC±0 und UTC+1 (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .ie |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Einfuhrbestimmungen
Seit dem 1. April 2023 benötigen Einwohner des Schengen-Raums bei Einreise nach Irland für die Einfuhr bestimmter verschreibungsfähiger Betäubungsmittel und/oder psychotroper Substanzen eine von der zuständigen Behörde ihres Landes ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Webseite der irischen Regierung und auf der Webseite des Zolls. Weitere Einfuhrbestimmungen unter Einreise und Zoll.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Irlands.
Die Einreise ist derzeit ohne Einschränkungen möglich. Über weitere Hinweise und Änderungen berichtet die irische Regierung.
Bei Auftreten von COVID-19-Symptomen gelten die Vorschriften der irischen Gesundheitsbehörde HSE bezüglich Isolation und der Vornahme von PCR bzw. Antigentests.
Empfehlungen
- Informieren Sie sich vor Reiseantritt auch auf den Webseiten der irischen Gesundheitsbehörde und der Webseite der irischen Regierung.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle kommt vor, insbesondere an bei Touristen beliebten Plätzen. Gewaltkriminalität ist selten.
Fahrzeugdiebstähle und –aufbrüche kommen insbesondere auf unbewachten Park- oder Campingplätzen vor.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf, machen Sie ggf. mit Ihrem Mobiltelefon Fotos davon oder schicken Sie Kopien per E-Mail an sich selbst.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln, aber auch in Restaurants und Pubs besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Lassen Sie bei Pkw-Fahrten, insbesondere mit einem Mietwagen, auch bei kurzem Verlassen des Wagens keine Wertgegenstände im Fahrzeug.
- Seien Sie bei Vorauszahlungen für die Anmietung von privaten Zimmern/Wohnungen über das Internet wachsam und leisten Zahlungen ausschließlich über das jeweilige Buchungsportal.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise nach Irland sind grundsätzlich keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch eine Meningokokken-Impfung für Kinder und Jugendliche empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Medizinische Versorgung
In Irland besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Längere Wartezeiten gerade in den Notaufnahmen der staatlichen Krankenhäuser sind üblich.
Handelt es sich nicht um eine dringende Behandlung müssen die Arztkosten, die in der Regel deutlich über dem deutschen Satz liegen, selbst getragen werden. Personen, die ein niedriges Einkommen haben, können bei der örtlichen Gesundheitsbehörde (Health Board) eine sog. „medical card“ beantragen, die es ermöglicht, die meisten ärztlichen Leistungen kostenfrei in Anspruch zu nehmen.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen bei Ein- und Ausreise gültig sein.
Benutzen Sie keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren. Selbst wenn sie inzwischen wieder als aufgefunden gemeldet wurden, führt dies nicht automatisch zu einer Löschung des Verlusteintrags in der Interpol-Datenbank. Es kommt daher immer wieder vor, dass die irische Grenzpolizei solche Ausweisdokumente einzieht.
Eine Weiterreise in das Vereinigte Königreich mit einem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis ist für deutsche Staatsangehörige nicht möglich.
Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für die Einreise kein Visum.
Minderjährige
Minderjährige, die ohne Begleitung des gesetzlichen Vertreters reisen, sollten zusätzlich zum eigenen Reisepass eine Einverständniserklärung mit den Kontaktdaten des gesetzlichen Vertreters mitführen. Die Einverständniserklärung sollte mit einer Kopie der Geburtsurkunde des Kindes sowie eine Kopie eines Identitätsnachweises, z.B. Reisepass oder Personalausweis, des gesetzlichen Vertreters verbunden sein. Bei verschiedenen Nachnamen empfiehlt sich die Mitnahme entsprechender Nachweise, z.B. Heiratsurkunden.
- Beachten Sie die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Die genauen Bestimmungen bietet das Department of Agriculture, Food and Marine.
Bei Hunden ist zu beachten, dass mindestens einen Tag, maximal fünf Tage vor Einreise eine Bandwurmbehandlung durchgeführt und in den EU-Heimtierausweis eingetragen wird. Notfalls kann die Bandwurmbehandlung unverzüglich nach Einreise durch einen zugelassenen Tierarzt nachgeholt werden; der Nachweis ist den zuständigen Behörden nachzureichen.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Irland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Irland
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Irland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Irland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,
solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Irlands Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten
Daneben hat Irland mit anderen Staaten sogenannte Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen: mit Australien, Großbritannien (für die britischen Landesteile, die nicht vom Europarecht erfasst werden: Isle of Man und Kanalinseln), Japan, Kanada und Quebec, Neuseeland, der Republik Korea und den USA. Durch diese Vereinbarungen wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Versicherten nicht verloren gehen: Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung z. B. werden die Versicherungszeiten jeweils zusammengerechnet und die Rente ohne Einschränkung gezahlt.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die irischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Irland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die irischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Irland arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Irland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das PRSI Collections, Social Welfare Services Office, Department of Social, Community And Family Affairs, Cork Road, Waterford, Irland zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die irischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften länderbezogen anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Irland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Irland den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung/en A 1 zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Versicherungssystem
Sachleistungen: Steuerfinanziertes Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).
Geldleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalem Krankengeld (Illness Benefit) und Familienzulagen. System sieht keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber vor. Vorschriften zu Krankheitsurlaub und Krankengeld werden von dem Arbeitgeber nach eigenem Ermessen festgelegt. Diese werden vertraglich festgehalten.
Rechtsgrundlagen
Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.
Verordnungen über die soziale Sicherheit (zusammenfassende Ansprüche, Zahlungen und Kontrolle) (Social Welfare (Consolidated Claims, Payments and Control) Regulations) von 2007 (S.I. Nr. 142 von 2007).
Krankenstandsgesetz 2022.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Mit einigen Ausnahmen (z.B. Arbeitnehmer unter 16 und über 66 Jahren, bestimmte Amtsträger mit einem Einkommen von über €100 pro Woche (Präsident, Richter usw.)), grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab dem Alter von 16 Jahren.
Ausnahmen:
Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die vor dem 6. April 1995 eingestellt wurden; Selbstständige; Personen im Alter ab 66 Jahren, die beitragsabhängige Staatsrente (State Pension (Contributory)) beziehen, und Personen mit einem wöchentlichen Einkommen unter €38 sind von der Sozialversicherungspflicht freigestellt.
Hinweis:
Eine freiwillige Versicherung ist nur in sehr wenigen Fällen möglich (für selbstständige, am Betrag beteiligte Fischerinnen und Fischer).
Selbstständige:
Selbstständige sind grundsätzlich nicht für Geldleistungen bei Krankheit abgedeckt. Eine begrenzte Ausnahme gilt im Fall von selbstständigen, am Ertrag beteiligten Fischern/innen.
Die Einkommensunterstützungen, die für Selbstständige im Krankheitsfall erhältlich sind, werden gemäß den Vorschriften des allgemeinen Sozialhilfesystems gewährt.
Anwartschaftszeit:
Um Anspruch auf Krankengeld zu haben, müssen die zwei folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- mindestens 104 Wochen von Versicherungsbeiträgen seit Beginn der Erwerbstätigkeit und entweder:
- 39 Wochen entrichteter oder angerechnete PRSI-Beiträge in dem entsprechenden Steuerjahr mit 13 entrichteten Beiträgen. Falls keine 13 Beiträge in dem betreffenden Steuerjahr entrichtet wurden, können stattdessen 13 in einem der folgenden Steuerjahre geleisteten Beiträge verwendet werden:
- entweder der zwei Steuerjahre vor dem betreffenden Steuerjahr;
- oder das letzte vollständige Steuerjahr (vor dem Jahr, in dem der Anspruch auf Krankengeld beginnt);
- das laufende Steuerjahr.
- oder,26 Wochen von entrichteten PRSI-Beiträgen in dem betreffenden Steuerjahr und 26 Wochen von entrichteten PRSI-Beiträgen in dem Steuerjahr, das dem betreffenden Steuerjahr direkt vorhergeht.
Das betreffende Steuerjahr ist das zweitletzte vollständige Steuerjahr vor dem Jahr, in dem der Anspruch auf Krankengeld beginnt (d.h. wenn der Anspruch 2024 beginnt, ist 2022 das betreffende Steuerjahr).
Verwaltungsprocedere
Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:
Die Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt ab dem ersten Tag der Krankheit bescheinigt. Die Bescheinigung ist dem Ministerium für Sozialschutz zuzustellen.
Der Anspruch auf Krankengeld kann von Zeit zu Zeit überprüft werden, und die Empfänger können gebeten werden, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, die von einem medizinischen Gutachter durchgeführt wird, d.h. einem Arzt, der beim Ministerium für Sozialschutz beschäftigt ist. Der medizinische Gutachter gibt eine Stellungnahme zur bestehenden oder fehlenden Arbeitsfähigkeit der Empfänger ab.
Karenzzeit:
Die Karenzfrist vor dem Erhalt von Krankengeld beträgt 3 Tage.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
- Gesetzliches Krankengeld (SSP): ab 2024 bei mindestens 13 Arbeitswochen; 70 % des Tageslohns eines Arbeitnehmers, berechnet auf der Grundlage der vorangegangenen 13 Wochen (bis maximal 110 € pro Tag) für 5 Tage ab Tag 1.
- Alle weiteren Zahlungen liegen im Ermessen des Arbeitgebers, der auf der Grundlage seiner eigenen Vorschriften zu Krankheitsurlaub und Krankengeld entscheidet, vorbehaltlich des Vertrags oder der Beschäftigungsbedingungen des Arbeitnehmers.
- Sind die Vorschriften des Arbeitgebers zu Krankengeld (SSP) günstiger für den Arbeitnehmer als das gesetzliche Krankengeld, so gelten erstere.
- Arbeitnehmer können gesetzliches Krankengeld (SSP) unabhängig von mehreren Arbeitgebern beantragen, wenn sie mehr als eine Arbeitsstelle haben. Teilzeitarbeitnehmer sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
Höhe des Krankengeldes:
Krankengeld (Illness Benefit):
- Höchstens €232 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Einkommen von €300 pro Woche oder mehr.
- Für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen von weniger als €300 pro Woche gelten folgende gestaffelten Sätze:
- €181,70 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen zwischen €220 und €299,99;
- €149,60 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen zwischen €150 und €219,99;
- €104,10 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen unter €150.
Familienzuschläge:
- Jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 12 Jahren: €46 pro Woche;
- Jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 12 Jahren: €54 pro Woche;
- Erwachsener Anspruchs- und Unterhaltsberechtigter: €154 pro Woche für Personen mit maximalen Zuschlägen.
- Für anspruchsberechtigte Erwachsene, die einen gestaffelten Satz erhalten, gelten geringere Zuschläge.
Hinweis:
Erhält ein Arbeitnehmer gesetzliches Krankengeld (SSP) und beantragt zudem Krankengeld, wird letzteres ab dem Tag nach dem letzten Tag des Bezugs von gesetzlichem Krankengeld (SSP) ausgezahlt.
Mindestkrankengeld:
€104,10 pro Woche.
Höchstkrankengeld:
Der Höchstsatz des Krankengeldes beträgt €232 pro Woche.
Leistungsdauer:
Krankengeld wird höchstens über ein Jahr gewährt (312 Zahltage), wenn 104 bis 259 Wochen anrechenbare* Sozialversicherungsbeiträge seit Erwerbsbeginn geleistet wurden; 2 Jahre (624 Zahltage), wenn mindestens 260 Wochen anrechenbare Sozialversicherungsbeiträge seit Erwerbsbeginn geleistet wurden (unbegrenzt bis zum Alter von 66 Jahren), wenn 260 Wochenbeiträge entrichtet wurden und der Anspruchsberechtigte vor Januar 2009 Zahlungen empfangen hat.
*Anrechenbare Sozialversicherungsbeiträge, die in Irland, den EU-Staaten sowie auf den Kanalinseln und der Insel Man entrichtet wurden, können für diesen Zweck kombiniert werden.
Leistungsanpassung:
In Irland gibt es keine automatische Anpassung. Die Leistungen können staatlich im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens angepasst werden.
Kumulation mit anderem Erwerbseinkommen:
Keine Kumulierung mit dem Erwerbseinkommen möglich.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Das Krankengeld kann mit den folgenden Leistungen kumuliert werden:
- Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, Widower's or Surviving Civil Partner’s Pension) – sofern der Leistungssatz (Rente) gekürzt wird*;
- Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment) (Leistung für verlassene Ehefrauen, Leistung für verlassene Ehefrauen und Leistung für Frauen von Inhaftierten) – sofern der Leistungssatz gekürzt wird *;
- Blindenrente (Blind Pension) – wenn die Person arbeitsunfähig ist und die PRSI-Kriterien erfüllt; Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) – die Person kann Anspruch auf Krankengeld und Beihilfe für Pflegepersonen bis zur Hälfte des persönlichen Satzes haben;
- Behindertengeld (Disablement Benefit) – sofern dies die Zulage für Erwerbsunfähigkeit nicht erhöht;
- Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance)/Unterstützung pflegender Angehöriger (Carers Support Grant) (vormals: Respite Care Grant);
- Leistung für mitarbeitende Familie (Working Family Payment, WFP) – die Leistung kann bis zu 6 Wochen zusammen mit dem Krankengeld bezogen werden;
- Die Zurück-zur Arbeit-Familiendividende (Back to Work Family Dividend) – die Leistung kann bis zu 6 Wochen zusammen mit dem Krankengeld bezogen werden;
- Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance Scheme) – sofern der Krankengeldsatz unter dem Höchstsatz der Sozialhilfe-Unterstützungsleistungen (Supplementary Welfare Allowance, SWA) liegt.
*Wenn eine der oben genannten Leistungen zu einem gekürzten Satz gewährt wird, wird Krankengeld bis zu einer bestimmten Höhe gezahlt, so dass der kombinierte Satz nicht über dem tatsächlichen Satz des zustehenden Krankengeldes liegt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Es gilt eine Besteuerung nach allgemeinem Regeln. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Keine.
Anrechnungszeiten:
Bei der Ermittlung des Anspruchs auf andere Sozialversicherungsleistungen werden die Zeiten berücksichtigt, in denen Krankengeld bezogen wurde.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Wenn Personen seit mindestens 6 Monaten Krankengeld beziehen und wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchten, haben sie gegebenenfalls Anspruch auf Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit), wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Erkrankung beeinträchtigt ist. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist als mäßig, schwer oder schwerstens zu bewerten.
Es gilt kein Mindestmaß an Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit.
Das Teilkrankengeld ist freiwillig und das Arbeitsentgelt oder die Anzahl der Arbeitsstunden, die die Person leisten kann, unterliegen keinen Begrenzungen. Es ist möglich, selbstständig tätig zu sein und Teilkrankengeld zu beziehen.
Krankengeld für Arbeitslose:
Arbeitslose haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie Beiträge in der erforderlichen Höhe unter Umständen geleistet haben, die mit denjenigen von Beschäftigten vergleichbar sind, die erkranken. In diesem Fall wird der Leistungszeitraum für Arbeitssuchende für die Dauer des Krankengeldes unterbrochen und sobald die Person wieder erwerbsfähig ist, kann sie den bestehenden Restbetrag des Arbeitslosengelds weiter in Anspruch nehmen.
Der wöchentliche Höchstsatz für Krankengeld entspricht dem der Arbeitslosenunterstützung.
Leistungen für verringerte Arbeitszeit aufgrund von Krankheit:
Wenn Personen seit mindestens 6 Monaten Krankengeld beziehen und wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren möchten, haben sie gegebenenfalls Anspruch auf Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit), wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Erkrankung beeinträchtigt ist. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist als mäßig, schwer oder schwerstens zu bewerten.
Es gilt kein Mindestmaß an Erwerbs-/Arbeitsunfähigkeit.
Das Teilkrankengeld ist freiwillig und das Arbeitsentgelt oder die Anzahl der Arbeitsstunden, die die Person leisten kann, unterliegen keinen Begrenzungen. Es ist möglich, selbstständig tätig zu sein und Teilkrankengeld zu beziehen.
Betreuung kranker Familienangehöriger:
In Irland gibt es kein Krankengeld zur Betreuung kranker Familienangehöriger. Diese Geldleistung ist Bestandteil der Pflegeversicherung.
Sterbegeld
In Irland keine Leistung.
Leistungserbringer
Ärzte:
Allgemeinärzte, die einen Vertrag der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) abgeschlossen haben, erbringen kostenlose medizinische Dienstleistungen für Patienten, die über eine Medical Card und eine GP Visit Card verfügen. Im Rahmen eines separaten Vertrags mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste erbringen Allgemeinärzte auch kostenlose Dienstleistungen für Kinder unter 8 Jahren.
Allgemeinärzte, die Verträge mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) abschließen möchten, müssen folgende Qualifikationskriterien erfüllen:
- in der Fachabteilung im Ärzteverzeichnis enthalten sein und
- über einen aktuellen Handelsregisterauszug innerhalb des medizinischen Fachgebiets “Allgemeinmedizin” verfügen.
Vergütung:
Die überwiegende Mehrzahl der Vertragsärzte der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) erhält pro Patient eine jährliche Kopfpauschale entsprechend dem Alter und Geschlecht eines Patienten.
Es erfolgen auch Zahlungen an Allgemeinmediziner im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste für Behandlungen außerhalb der Sprechstunden und eine Reihe an anderen besonderen Dienstleistungen. Allgemeinärzte, die einen GMS-Vertrag haben, erhalten bestimmte Zahlungen zur Praxis-Unterstützung.
Gebühren und Honorare an Allgemein-Mediziner im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste werden vom Gesundheitsminister nach Beratung mit der Irischen Ärzteorganisation (Irish Medical Organisation), dem Vertretungsorgan für Alllgemeinärzte, festgelegt und in Verordnungen festgehalten. Kopfpauschalen variieren je nach Alterskohorte und Geschlecht entsprechend den unterschiedlichen medizinischen Bedürfnissen der einzelnen Gruppen.
Praktische Ärzte erhalten ferner zusätzliche Zahlungen für bestimmte Leistungen außerhalb der Allgemeinen Medizinischen Dienste, die nicht durch die Kopfpauschale abgedeckt werden, z.B. Leistungen innerhalb des Mutterschaft- und Kleinkindpflegesystems (Maternity and Infant Care Scheme), des Methadonbehandlungssystems (Methadone Treatment Scheme) etc.
Krankenhäuser:
Der öffentliche Gesundheitsdienst wird von Krankenhäusern der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) und solchen der Wohlfahrtspflege (z.B. religiöse Orden) erbracht.
Private Krankenhäuser erbringen keine Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, es sei denn über eine Dienstleistungsvereinbarung mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste.
Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste erhält die Geldmittel von der zentralen Regierung und verteilt diese an die von der Ausführungsbehörde direkt kontrollierten Krankenhäuser sowie an Gemeinschaftsrat- und freiwillige Krankenhäuser (Joint Board and Voluntary Hospitals) in Übereinstimmung mit den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen.
Tätigkeitsbezogene Finanzierung (Activity Based Funding (ABF)) ist ein Ansatz, bei dem Leistungsanbieter entsprechend ihrer Tätigkeit vergütet werden und wird in irischen Akutkrankenhäusern seit 2016 angewendet. Der Leistungsumfang von Krankenhäusern bezieht sich auf die stationären und teilstationären Pflegebereiche, die ungefähr 70% der Krankenhausbudgets ausmachen. Der verbleibende Anteil des Haushalts wird blockfinanziert.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
Einzige Bedingung: gewöhnlicher Aufenthalt in Irland. Eine Person hat ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Irland, wenn sie mindestens ein Jahr lang dort gelebt hat oder Beweise vorlegen kann, dass sie vorhat, mindestens ein Jahr lang in Irland zu leben.
Leistungsdauer:
In Irland gibt es keine besonderen Begrenzungen, jedoch wird die Anspruchsberechtigung überprüft.
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) und Inhaber einer Berechtigungskarte (GP visit card) müssen den Arzt aus der Liste der örtlichen praktischen Ärzte wählen, die mit der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) einen Vertrag über die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) abgeschlossen haben.
Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (limited eligibility), die den praktischen Arzt auf privater Basis aufsuchen, haben freie Arztwahl.
Für den Zugang zu Fachärzten ist eine Überweisung durch den praktischen Arzt erforderlich.
Es gibt die Möglichkeit des direkten Zugangs in Notfällen, beispielsweise bei stationärer Behandlung: Auswahl und Zugang zum Krankenhaus. In Notfällen ist keine Überweisung erforderlich.
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (Inhaber einer Medical Card) erhalten kostenlose Leistungen der praktischen Ärzte sowie verschriebene, zugelassene Arznei- und Hilfsmittel im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Dienste (General Medical Services, GMS) mit einer geringen Zuzahlung. Personen mit begrenzter Anspruchsberechtigung (Inhaber einer Berechtigungskarte (GP visit card) erhalten kostenlose Dienstleistungen von Allgemeinärzten.
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) und Inhaber einer Berechtigungskarte können ohne Selbstbeteiligung fachärztliche Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern erhalten.
Zahnärztliche Behandlung:
Der zahnärztliche Dienst bietet in der Regel Vorsorgetermine zum 12. Lebensjahr an.
Für Personen ab dem 16. Lebensjahr mit einer Medical Card sind bestimmte Behandlungen im Rahmen des Systems für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme) verfügbar. Für den Patienten fallen keine Zuzahlungen im Rahmen des Systems für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme) an.
Versicherte Arbeitnehmer, Selbstständige und Rentner, die über die erforderlichen Sozialversicherungsbeiträge verfügen, haben Anspruch auf das System für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme). Unterhaltsberechtigte Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Partner in nichtehelicher Lebensgemeinschaft sind ebenfalls für dieses System anspruchsberechtigt. Im Rahmen des Systems für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen haben Patienten jährlich Anspruch auf eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung ohne Selbstbeteiligung. Anspruchsberechtigte Patienten haben zudem einmal im Jahr Anspruch auf entweder eine professionelle Zahnreinigung mit einer Patientenselbstbeteiligung von bis zu €15 oder eine Parodontosebehandlung (sofern diese klinisch erforderlich ist) mit unbegrenzter Selbstbeteiligung.
Andere Patienten tragen die vollen Behandlungskosten selbst.
Zahnersatz:
Für Erwachsene mit Medical Card werden Kunststoffzahnprothesen (Teil- oder Vollprothesen) von der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) im Rahmen des Systems für Dienstleistungen zahnärztlicher Behandlungen (Dental Treatment Services Scheme) ohne Selbstbeteiligung der Patienten bereitgestellt. Es werden keine weiteren herausnehmbaren Prothesen bereitgestellt.
Heil- und Hilfsmittel:
Brillen und Hörgeräte:
- Keine Selbstbeteiligung für Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility), Kinder unter 6 Jahren sowie Grundschüler / bei häuslicher Schulbildung.
- Begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.
Arzneimittel:
Es gibt ein System der Referenzpreise für Generika und Markenprodukte, die als austauschbar gelten. Patienten müssen keine zusätzlichen Kosten für Produkte tragen, deren Preis in Höhe des Referenzpreises oder darunter liegt. Wenn Patienten ein bestimmtes Produkt erhalten möchten, dessen Preis über dem Referenzpreis liegt, zahlen sie die Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Preis des Produkts.
Kostenübernahme von Medikamenten: Keine Einzelperson oder Familie muss mehr als €80 pro Monat für Medikamente und Medizinprodukte, die ordnungsgemäß verschrieben und genehmigt wurde, bezahlen.
Stationäre Behandlung:
Jeder Person mit gewöhnlichem Wohnsitz im Staatsgebiet hat Anspruch auf Dienstleistungen in einem öffentlichen Akutkrankenhaus. Ein praktischer Arzt ist bei der Überweisung eines Patienten an einen Facharzt in einem öffentlichen Krankenhaus beteiligt. Bei Notfällen wird keine Überweisung benötigt.
Hinweis:
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibilty) und eingeschränkter Anspruchsberechtigung haben kostenlosen Zugang zu öffentlichen stationären Diensten.
Sonstige Leistungen:
- Kostenloser Transport zum Krankenhaus unter bestimmten Bedingungen;
- Landesweite Skoliose-Erkennung;
- Kostenloses System der Empfängnisverhütung für alle Frauen mit gewöhnlichem Wohnsitz in Irland im Alter von 17-31 Jahren.
Zuzahlungen
Einleitender Hinweis:
Steuererleichterungen sind zum üblichen Satz erhältlich für Zuzahlungen oder Patientengebühren.
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
Patienten, die sich für eine private Behandlung - auch in einem öffentlichen Krankenhaus - entscheiden, tragen selbst das Beratungshonorar sowie alle Gebühren für weitere flankierenden Maßnahmen wie z.B. Röntgen oder Blutuntersuchungen. Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) haben als öffentliche stationäre Patienten in öffentlichen Krankenhäusern kostenlosen Zugang zu fachärztlicher Versorgung, während Personen mit eingeschränkter Anspruchsberechtigung nominalen Gebühren unterliegen.
Stationäre Behandlung:
Ambulante Dienste:
- Gebühr von €100 für ambulante Dienste in einer Notaufnahme & Unfallstation;
- Gebühr von €75 für ambulante Dienste in einer Station für leichte Verletzungen, einem Notfallzentrum, einer lokalen Verletzungseinheit oder jeder anderen Einrichtung, die ähnliche Dienste anbietet.
- Patienten, die sich für eine private Behandlung - auch in einem öffentlichen Krankenhaus - entscheiden, tragen selbst das Beratungshonorar sowie alle Gebühren für weitere flankierende Maßnahmen wie z.B. Röntgen oder Blutuntersuchungen.
Private Stationäre Behandlung:
Die Patienten tragen alle Kosten. Die Patienten können jedoch finanzielle Unterstützung zur Deckung der Kosten von Pflegeeinrichtungen unter der Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme) beantragen.
Stationäre Behandlung (RSSMACS):
Für „Langzeit“- Wohnsitzunterstützungsleistungen, d.h. mehr als 30 Tage (innerhalb eines Referenzzeitraums von 12 Monaten), inklusive stationärer Versorgung; RSSMACS-Beiträge können gemäß bestimmten Bedingungen für Erwachsene mit voller oder begrenzter Anspruchsberechtigung fällig werden. Die zahlbaren Sätze beruhen auf einer Staffelung entsprechend dem Einkommen
- bis zu einem Höchstsatz von €179 pro Woche (wenn 24-stündige medizinische Betreuung oder Krankenpflege pro Tag geleistet wird) oder
- bis zu einem Höchstsatz von €134 pro Woche (wenn Teilzeitkrankenpflege oder Krankenpfllege geleistet wird).
Dieser Beitrag gilt für Patienten in Krankenhäusern ohne Akutversorgung und kann auch für diejenigen gelten, die nach ihrer Entlassung aus der Akutversorgung in Akutkrankenhäusern bleiben.
Arzneimittel:
Personen mit voller Anspruchsberechtigung (full eligibility) zahlen eine Rezeptgebühr von €1,50 pro abgegebenem verordnetem Produkt, bis zu einem Maximum von €15 pro Person oder pro Familie und Monat.
Die Rezeptgebühr für Inhaber der Medical Card über 70 Jahren beläuft sich auf €1 mit einer monatlichen Höchstgrenze von €10.
Hinweise:
- Die Rezeptgebühr gilt nicht für Arzneimittel, die im Rahmen des Arzneimittelzahlungssystems bereitgestellt werden.
- Die Rezeptgebühr gilt nicht für Arzneimittel, die an Personen mit bestimmten Erkrankungen abgegeben werden, wenn diese Arzneimittel im Rahmen des Langzeiterkrankungsprogramms zur Behandlung der betreffenden Krankheit bereitgestellt werden.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche und fachärztliche Behandlung:
Personen mit voller Anspruchsberechtigung müssen keinen Beitrag zahlen, unterliegen einer geringen Rezeptgebühr. Inhaber einer Berechtigungskarte (GP visit card) zahlen keine Gebühr für einen Besuch bei ihrem Allgemeinarzt.
Volle Anspruchsberechtigung (Inhaber einer Medical Card) beruht vor allem auf der Bewertung des Einkommens:
Wöchentliche Bruttoeinkommensgrenze
Bis 65 Jahre 66-69 Jahre 70 Jahre und älter
- Alleinstehende €184 €201,50 €550
- Alleinstehende, zu Hause wohnend €164 €173,50 -
- Verheiratete €266,50 €298 €1050
Die oben genannten wöchentlichen Beträge werden erhöht aufgrund:
Unterhaltsberechtigtes Kind Unter 16 Jahre Über 16 Jahre
- Erste zwei Kinder €38 €39
- Ab dem dritten Kind €41 €42,50
- In Volllzeithochschulausbildung ohne Stipendium - €78
Eine Medical Card erhalten ebenfalls:
- Kinder unter 18 Jahren mit einer Krebsdiagnose;
- alle Kinder, für die Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance) gezahlt wird;
- Eine bedarfsorientierte Medical Card kann ausgestellt werden, wenn die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (HSE) befindet, dass es eine unangemessene Härte darstellen würde, wenn eine Person für allgemeine medizinische Dienstleistungen für sich und ihre Unterhaltsberechtigten aus eigenen Mitteln aufkommen müsste.
GP Visit Card wird gewährt:
- Personen mit eingeschränkter Anspruchsberechtigung unter bestimmten Schwellenwerten (die über denen für die Medical Card liegen);
- allen Personen ab 70 Jahren;
- Leistungsempfänger von Beihilfe für Pflegepersonen (Carer’s Allowance) oder Pflegegeld (Carer’s Benefit) (halbe oder ganze Sätze).
Seit dem 11. August 2023 haben alle Kinder unter 8 Jahren Anspruch auf kostenlose Besuche beim praktischen Arzt.
Zusätzlich erhalten alle Personen ab 70 Jahren eine GP Visit Card ohne die erforderliche Finanzschätzung.
Stationäre Behandlung (incl. RSSMACS):
Ausnahmen genannten Kostenbeteiligung:
- Frauen bei Leistungen aufgrund von Mutterschaft und bei Leistungen für den Schwangerschaftsabbruch;
- Kinder im Alter bis zu 6 Wochen;
- Kinder, die an bestimmten Krankheiten und Behinderungen leiden (die Kostenbefreiung gilt nur für Behandlung dieser Krankheiten);
- Kinder, die aus Kinderkliniken oder aufgrund schulärztlicher Untersuchungen zur Behandlung eingewiesen wurden;
- Behandlung bestimmter Infektionskrankheiten einschließlich Covid 19;
- Inhaber einer "Medical Card" und deren Unterhaltsberechtigte;
- Personen, bei denen nach Auffassung der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) eine unbillige Härte entstünde;
- Personen, die nach Feststellung der HSE an Hepatitis C erkrankt sind;
- Frauen, die eine 2015A-Karte von der HSE erhalten.
Ausnahmen von den RSSMACS-Beiträgen bei Langzeit-Krankenhausaufenthalten zu Unterhalt und Unterbringung für nicht-akute Wohnsitzunterstützungsleistungen mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen (einschließlich Krankenhausaufenthalte) wie oben genannt umfassen:
- Kinder (unter 18 Jahren);
- Frauen bei Leistungen aufgrund von Mutterschaft und bei Leistungen für den Schwangerschaftsabbruch;
- Personen, die im Rahmen der Gesetzgebung zur psychischen Gesundheit oder kriminelle Unzurechnungsfähigkeit unfreiwillig in einer Einrichtung untergebracht sind;
- stationäre Patienten in Akutkrankenhäusern, die Akutversorgung benötigen;
- bestimmte Patienten, die sich mit Hepatitis C angesteckt haben.
- Patienten, die Dienstleistungen bezüglich festgelegter ansteckender Krankheiten (einschließlich Covid 19) erhalten; und
- bestimmte Patienten, die laut Gesetzgebung Beiträge zu ihrer Krankenpflege leisten müssen.
Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (HSE) kann RSSMACS-Beiträge reduzieren oder erlassen, um in bestimmten Fällen eine unbillige Härte zu vermeiden.
Arzneimittel:
Bestimmte Gruppen mit voller Anspruchsberechtigung sind von der Rezeptgebühr ausgenommen: Kinder in staatlicher Fürsorge, Asylbewerber in Direktversorgung, Flüchtlinge in Notaufnahmen und Orientierungszentren und Methadonpatienten.
Allgemeine Hinweise:
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in IRLAND
Gesundheitsgesetz (Health Act) von 1970 (Nr. 1 von 1970).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
Alle Personen, deren Aufenthalt in Irland als „gewöhnlich“ erachtet wird. Der Aufenthalt einer Person wird als „gewöhnlich“ erachtet, wenn sie seit mindestens einem Jahr in Irland ansässig war oder einen Nachweis erbringen kann, dass sie mindestens ein Jahr lang in Irland leben wird.
Hinweis:
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht, da es sich um ein universelles System handelt, das durch allgemeine Steuern finanziert wird. Alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Irland haben Anspruch auf öffentliche Gesundheitsleistungen.
Freiwillige Versicherung:
Für zahlreiche Gesundheitsleistungen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Familienversicherung:
Volle Anspruchsberechtigung (full
Versicherungssystem
Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):
- Zentrale Organisation der Leistungen für Pflegebedürftige, welche auf der Grundlage von nationalen Richtlinien national verwaltet werden.
- Langzeitpflege wird basierend auf dem allgemeinen Anspruch mit bestimmten Elementen der Sozialversicherung erbracht.
- Steuerfinanzierte Dienstleistungen und Allgemeine Sozialgebühr.
- Leistungen als Geld- und Sachleistung erhältlich.
Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme) werden im Rahmen des Gesundheitsversorgungssystems erbracht. Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und andere Geld- bzw. Sachleistungen an nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen werden im Rahmen der Gesetze über den Sozialschutz erbracht.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalen Leistungsbeträgen.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit pauschalen Geldleistungen bei Bedürftigkeit.
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit einem schwerbehinderten Kind.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen, unabhängig vom Erhalt anderer Pflegeleistungen.
Rechtsgrundlage
- Gesundheitsgesetz (Health Act) von 1970: Häusliche Pflege (Home Care).
- Gesetz über die Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme Act) von 2009: Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme).
- Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005:
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance).
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit).
Beihilfe an Pflegepersonen (Carer's Allowance).
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant).
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance).
Gedecktes Risiko
Häusliche Pflege (Home Care): Pflegebedürftigkeit ist nicht gesondert definiert.
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Langfristige stationäre Pflegedienstleistungen umfassen Verpflegung, gesundheitliche bzw. persönliche Pflegedienstleistungen oder diese Leistungen in Kombination. Werden Menschen gewährt, die in:
- einem anerkannten Pflegeheim oder
- einer öffentlichen oder freiwilligen Einrichtung wohnen, die von der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) als vorrangig für die Pflege von älteren Menschen zuständig eingestuft wurde, in denen Krankenpflege rund um die Uhr erbracht wird, in einem Zeitraum von nicht weniger als 30 aufeinanderfolgenden Tagen oder in einem Zeitraum von zusammen nicht weniger als 30 Tagen innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
Nicht in den langfristigen stationären Pflegedienstleistungen enthalten sind:
- Medizinische Notfallpflege und Behandlung in einem Akutkrankenhaus.
- Vorübergehende Betreuung.
- Pflege zur Rehabilitation für einen Zeitraum von weniger als 12 aufeinanderfolgenden Monaten oder von insgesamt 12 Monaten innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Monaten oder ambulante Pflegedienstleistungen gemäß § 56 des Gesundheitsgesetzes (Health Act) von 1970.
Die Ermittlung des individuellen Bedarfs an Dienstleistungen der stationären Langzeitpflege ist notwendig.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Leistung an versicherte Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung aufgeben, um einen Kranken oder einen Menschen mit Behinderungen zu pflegen.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Leistung für Empfänger des Behindertengeldes (Disablement Benefit), die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung (über 50 %) für mind. 6 Monate Pflege durch Dritte benötigen.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Bedürftigkeitsabhängige Leistung für Menschen, die ganztägig einen Kranken oder Menschen mit Behinderung pflegen.
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Leistung für schwerbehinderte Kinder, die zu Hause leben und ständiger Pflege bedürfen.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Jährliche Leistung an Vollzeit-Pflegepersonen, die bestimmte Menschen in Vollzeit pflegen und betreuen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):
- Alle Einwohner; Bedürftigkeitsprüfung.
- Keine freiwillige Versicherung für Menschen, die nicht unter das Pflichtsystem fallen.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Leistung an versicherte Arbeitnehmer, die für mind. 6 Wochen bis zu 2 Jahre Pflegeleistungen erbringen.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Leistung an Empfänger des Behindertengeldes (Disablement Benefit).
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Leistung an Menschen, die einen Kranken oder Menschen mit Behinderungen ab 16 Jahren pflegen oder ein Kind, für das häusliches Pflegegeld gewährt wird.
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Leistung für schwer körperlich oder geistig behinderte Kinder, die nicht in einer Einrichtung betreut werden.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Alle in Irland wohnhaften Pflegepersonen, die Vollzeitpflege und Betreuung leisten.
Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Beiträge für das Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit) und das Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) sind im Globalbeitrag enthalten. Sonstige Leistungen sind steuerfinanziert.
Globalbeiträge:
- Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
- Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.
Staat: Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit) und Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): Staat deckt eventuelles Defizit. Sonstige Leistungen voll vom Staat finanziert.
Bedürftigkeitsprüfung
Häusliche Pflege (Home Care): Keine Bedürftigkeitsprüfung
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support):
- Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers an den Kosten für stationäre Langzeitpflege abhängig von dessen finanzieller Einstufung.
- Menschen, die Leistungen der Unterstützung von Pflegeanstalten beziehen, werden mit bis zu 80 % ihres steuerpflichtigen Einkommens und 7,5 % jedes Vermögenswertes (soweit dies über bestimmtes nicht angerechnetes Vermögen hinausgeht) pro Jahr an den Kosten für stationäre Langzeitpflege beteiligt. Nicht angerechnetes Vermögen für Einzelpersonen € 36.000, für ein Paar € 72.000. Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) trägt den Rest der Pflegekosten.
Der Hauptwohnsitz des Betroffenen wird nur in den ersten 3 Jahren der Pflege anteilsmäßig in die finanzielle Bewertung einbezogen. Grundsätzlich gilt:
- Niemand zahlt mehr als den tatsächlichen Preis für Pflege.
- Antragsteller behalten persönlichen Freibetrag von 20 % ihres entsprechenden Einkommens bis 20 % des Höchstbetrags der (beitragsunabhängigen) staatlichen Rente (State Pension (non-Contributory)), je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Keine Bedürftigkeitsprüfung.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Bedürftigkeitsprüfung.
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Bedürftigkeitsprüfung.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Keine Bedürftigkeitsprüfung.
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen wird. Die Geld- und Sachleistungen im kurzen Überblick:
- Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme)
- Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit)
- Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance)
- Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance)
- Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance)
- Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant)
Wartezeit
Eine Wartezeit gibt es nur für das „Pflegegeld für Pflegepersonen“: Der Empfänger muss seit Eintritt in die Versicherung mind. 156 Wochenbeiträge entrichtet haben und entweder 39 Beiträge im entsprechenden Steuerjahr oder 39 Beiträge in den 12 Monaten vor Gewährung des Pflegegeldes für Pflegepersonen oder 26 Beiträge in jedem der letzten beiden Steuerjahre gezahlt haben.
Leistungsdauer
Häusliche Pflege (Home Care): Keine maximale Leistungsdauer.
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Wird für die Dauer des Aufenthalts in einem Pflegeheim gewährt und ist weiterhin einkommensabhängig.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Keine maximale Leistungsdauer.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Max. 2 Jahre.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Zahlung eines Pauschalbetrags einmal pro Jahr.
Begutachtung der Pflegebedürftigkeit
Häusliche Pflege (Home Care): Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) verfolgt verschiedene Initiativen in Bezug auf häusliche Pflege, einschließlich einer einheitlicheren Bewertung und Gewährung.
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Die Analyse des Pflegebedarfs (Care Needs Assessment) wird von einer Person oder Personen vorgenommen, die nach Einschätzung der Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) ausreichend qualifiziert ist, diese Beurteilung vorzunehmen und einen Bericht vorzubereiten. Nach Auffassung der HSE ist der Pflegebedarf am besten durch multi-disziplinäre Bewertung zu bestimmen. Einbeziehung eines Beraters für Altersheilkunde oder Psychiater für Alter, falls vorhanden.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance), Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Der Antragsteller muss Informationen bezüglich des Pflegegrades vom Arzt des Pflegeempfängers einreichen. Überprüfung durch ärztlichen Begutachter des Fachbereichs.
Leistungserbringer
Häusliche Pflege (Home Care): Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) werden erbracht durch:
- Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE).
- Freiwillige Organisation im Namen der HSE.
- Privater Anbieter im Namen der HSE.
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Staatliche Unterstützung unter diesem System steht nur Menschen in vorgesehenen öffentlichen und freiwilligen Pflegeheimen sowie in anerkannten privaten Pflegeheimen zur Verfügung.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance), Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): Zahlungen nur an nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen, professionelle Anbieter sind ausgeschlossen.
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen müssen kein Familienmitglied oder Verwandter des Pflegeempfängers sein.
Indikatoren für die Pflegebedürftigkeit
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Die Einzelperson oder die Gruppe, die die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit vornimmt, muss folgende Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigen, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen:
- Bewegungsgrad.
- Fähigkeit, sich ohne Hilfe anzukleiden.
- Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme ohne Hilfe.
- Kommunikationsfähigkeit.
- Grad der Orientierung.
- Sinneswahrnehmung.
- Fähigkeit, ohne Hilfe zu baden.
- Kontinenzfähigkeit.
- Zur Verfügung stehende Unterstützung der Familie und der Gemeinde, und jede andere Sache, die die Fähigkeit des Antragstellers, für sich selbst zu sorgen, beeinflusst.
- Medizinische, gesundheitliche und persönliche soziale Dienstleistungen, welche dem Pflegebedürftigen zur Zeit der Beurteilung und allgemein angeboten werden bzw. zur Verfügung stehen.
- Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Veränderung der Situation des Betroffenen.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant):
- Der Arzt des Pflegebedürftigen beurteilt, inwieweit dessen Zustand seine Fähigkeiten in den folgenden Bereichen beeinflusst:
- Geistige Gesundheit; Lernen/Intelligenz; Bewusstsein/Krämpfe; Gleichgewicht/Koordinierung; Sehvermögen; Hörvermögen; Sprache; Kontinenz; Greiffähigkeit, manuelle Fähigkeiten; Heben/Tragen; Beugen/Knien/Hocken; Sitzen; Stehen; Treppen steigen; Gehen.
Die Beurteilung kann wiederholt werden.
Pflegegrade
Häusliche Pflege (Home Care) und Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Keine unterschiedlichen Pflegestufen in der Gesetzgebung verankert.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer' s Allowance): Im Normalfall benötigt der pflegebedürftige Mensch Vollzeitpflege. Die Zahlungen richten sich jedoch nicht nach dem Grad der Abhängigkeit, da sie darauf ausgelegt sind, den Einkommensbedarf der Pflegeperson zu decken. Sobald ein Betroffener in eine Pflegeeinrichtung wechselt, ist eine regelmäßige Überprüfung der Pflegestufe nicht mehr erforderlich.
Häusliche Pflege
Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) als zusätzliche Unterstützung der etablierten sozialen Dienste. Sie sollen älteren Menschen dabei helfen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung zu leben.
2014 wurden auch Pakete zur intensiven häuslichen Pflege eingeführt, die Therapien für Menschen mit komplexeren Bedürfnissen umfassen.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Kostenloser Transport, Befreiung von Telefongrundgebühren, Elektrizitäts- oder Gas- und Fernsehgebühren.
Teilstationäre Pflege
Tagesstätten im Auftrag der HSE bieten folgende Leistungen an: Mittagstisch, Bademöglichkeiten, Physiotherapie, Beschäftigungstherapie, Fußpflege, Wäscherei und Friseur. Anzahl der Stunden abhängig von den individuellen Gegebenheiten.
Vollstationäre Pflege
Öffentliche Krankenpflege ist kostenpflichtig. Seit dem 27. Oktober 2009 werden von allen neuen Bewohnern öffentlicher Pflegeheime Gebühren in Höhe der Pflegekosten verlangt; Beihilfen über das Nursing Homes Support Scheme (Unterstützung von Pflegeanstalten).
Stationäre Pflege wird in öffentlichen und privaten Pflegeanstalten und -einrichtungen (öffentlichen und freiwilligen) angeboten, die von der HSE offiziell vorwiegend für die Pflege älterer Menschen vorgesehen sind. Unterstützung von Pflegeanstalten kann für die Pflege in öffentlichen, freiwilligen und anerkannten privaten Pflegeanstalten beantragt werden. Es gibt keine Begrenzungen für die Dauer der finanziellen Unterstützung im Rahmen des Gesetzes über die Unterstützung von Pflegeanstalten von 2009.
Häusliche Pflege als Geldleistung
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Höchstsatz pro Monat: € 309,50 für jedes Kind mit Behinderungen.
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): € 205 pro Woche.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit):
- Bei einem Pflegebedürftigen: € 205 pro Woche.
- Bei mehreren Pflegebedürftigen: € 307,50 pro Woche.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Höchstsätze:
- Bei einem Pflegebedürftigen: € 204 pro Woche (€ 242 ab 66 Jahren).
- Bei mehreren Pflegebedürftigen: € 306 pro Woche (€ 363 ab 66 Jahren).
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistung möglich.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): Finanzielle Beurteilung entscheidet über Selbstbeteiligung an den Pflegekosten des Antragstellers. HSE übernimmt Restbetrag der Pflegekosten. Für private Pflegeheime anfallende Kosten werden vorher mit dem Nationalen Behandlungserwerb Fonds (National Treatment Purchase Fund) vereinbart.
Geldleistung für Pflegepersonen
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit): Bei einem Pflegebedürftigen € 205 pro Woche, bei mehreren Pflegebedürftigen € 307,50 pro Woche.
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Höchstsätze bei einem Pflegebedürftigen: € 204 pro Woche (€ 242 ab 66 Jahren), bei mehreren Pflegebedürftigen: € 306 pro Woche (€ 363 ab 66 Jahren).
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance): € 205 pro Woche.
Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant): € 1.700 (jährlicher Satz für jede Pflegeperson).
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): Monatlicher Höchstsatz von € 309,50 für jedes behinderte Kind. Zahlungen erfolgen direkt an die Pflegeperson und sind nicht nach Pflegestufen abgestuft.
Steuerpflicht
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance), Häusliche Pflege (Home Care) und Beihilfe zur Vertretungspflege (Respite Care Grant) unterliegen nicht der Besteuerung.
Pflegegeld bzw. Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Benefit/Allowance) und Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) unterliegen der Besteuerung.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Rechtsgrundlagen in IRLAND
Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.
Verordnungen über die soziale Sicherheit (zusammenfassende Ansprüche, Zahlungen und Kontrolle) (Social Welfare (Consolidated Claims, Payments and Control) Regulations) von 2007 (S.I. Nr. 142 von 2007).
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
Erste Säule:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem auf Umlagebasis für alle Arbeitnehmer und Selbstständige mit pauschalen festgelegten Leistungen gemäß der Höhe der entrichteten Beiträge.
Zweite Säule:
Es gibt auch ein freiwilliges Beitragssystem, welches zur Berechtigung für die staatliche Rente beitragen kann.
Zudem wird eine (beitragsunabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Non-Contributory)) gewährt.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Die Invalidenrente (Invalidity Pension) ist ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbstständige) mit pauschalen Geldleistungen.
Die Leistungen werden getrennt vom staatlichen Rentensystem erbracht.
Empfänger von Invalidenrente mit geminderter Erwerbsfähigkeit haben unter Umständen Anspruch auf Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit).
Zudem gibt es zwei relevante Sozialhilferegelungen bei Invalidität:
Behindertenbeihilfe (Disability Allowance) wird Personen gewährt, die wesentliche Einschränkungen aufgrund einer bestimmten Behinderung haben, um eine ihrem Alter, ihrer Erfahrung und ihrer Qualifikation angemessene Arbeit verrichten zu können.
Blindenrente (Blind Pension) ist eine Sozialhilferegelung für Personen mit Sehbehinderungen.
C.) Hinterbliebenenrenten:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständige mit pauschalen Leistungen.
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick wird dieses Kapitel in drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Alle Menschen in Beschäftigung (Arbeitnehmer und Selbstständige) zwischen 16 und 66 Jahren.
Zusätzlich besteht für Personen, die nicht mehr durch die obligatorische Sozialversicherung abgedeckt sind, die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zu leisten, um Anspruch auf Sozialversicherungszahlungen (wie z. B. die (beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)) zu erwerben, sofern bestimmte Anspruchskriterien erfüllt sind.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als €38 und Selbstständige mit einem Jahreseinkommen unter €5.000;
Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die vor April 1995 eingestellt wurden.
Renteneintrittsalter:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
66 Jahre für alle Personen, die die Beitragsbedingungen erfüllen.
Das Rentenalter ist nicht verknüpft mit Veränderungen der Lebenserwartung.
Mindest-Versicherungszeiten:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
Eine Person muss durchschnittlich 10 geleistete oder angerechnete Beiträge pro Jahr aufweisen; der Höchstrentensatz ist zahlbar an Personen mit einem Jahresdurchschnitt von mindestens 48 Beiträgen.
Die Bedingungen gelten in Kombination mit dem Alter.
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)) für freiwillig Versicherte:
Sie müssen den Antrag innerhalb von 60 Monaten ab dem Ende des Steuerjahres stellen, in dem sie zuletzt obligatorische Versicherungsbeiträge gezahlt haben oder ihnen zuletzt eine Beitragsgutschrift gewährt wurde.
Sie müssen zuvor 468 Wochen Sozialversicherung gezahlt haben, wenn sie am oder nach dem 6. April 2014 freiwilliger Beitragszahler geworden sind, 520 Wochen Sozialversicherung, wenn sie am oder nach dem 6. April 2015 freiwilliger Beitragszahler geworden sind.
Anrechenbare Versicherungszeiten:
Durchschnittlich (entrichtete oder angerechnete) Anzahl von Beiträgen pro Jahr.
Derzeit wird jeder Antrag nach zwei Methoden beurteilt:
jährlich gemeldete durchschnittliche Beitragsanzahl (entrichtet oder angerechnet) – die Beitragsanzahl geteilt durch die Verweildauer im Sozialversicherungssystem);
dem vorläufigen Gesamtbeitragsansatz. Alle geleisteten Beiträge und für bis zu zwei Jahre angerechnete Beiträge werden kombiniert.
Bitte beachten: Für die Zahlung wird die Methode genutzt, die für den Antragsteller vorteilhafter ist.
Vorgezogene Altersrente:
Die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente gibt es in Irland nicht.
Bitte beachten: Es gibt keine besonderen Bestimmungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen.
Bitte beachten: Ein Vorruhestand ist nicht möglich.
Rentenaufschub:
Es ist kein Aufschub des Ruhestands möglich.
Teil-Ruhestand:
In Irland nicht möglich.
Berechnungsgrundlagen für die Rente:
Nicht anwendbar.
Die Renten in Irland basieren nicht auf vorhergehenden Erwerbseinkünften.
Beiträge können für die Bestimmung des jährlichen Durchschnitts und somit der gegebenenfalls zahlbaren Rentenhöhe berücksichtigt werden. Sie können nicht zur Abdeckung der grundlegenden Mindestversicherungszeit von 520 Beiträgen verwendet werden.
Vorbehaltlich von Bedingungen können Beiträge angerechnet werden für:
Personen im Alter von 16 bis 66 Jahren, die Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, dauernder Invalidität, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfall oder Ruhestandsrente erhalten;
Versicherte Personen, die arbeitssuchend oder krank gemeldet sind, aber keine Leistung erhalten.
Seit 1994 können bei der Berechnung des jährlichen Durchschnitts und somit der zahlbaren Rentenhöhe bis zu 20 Jahre berücksichtigt werden, in denen die versicherte Person ein Kind unter 12 Jahren erzogen oder eine invalide Person (ohne Altersbeschränkung) gepflegt hat.
Im Rahmen des vorläufigen Gesamtbeitragsansatzes können Zeiträume der häuslichen Pflege von bis zu 20 Jahren für Personen angerechnet werden, die Kinder bis zum Alter von 12 Jahren oder andere Personen mit Vollzeitpflegebedarf betreut haben. Andere Gutschriften sind gemäß der jährlichen Durchschnittsmethode verfügbar, es gilt jedoch ein Gesamtlimit von 20 Jahren (1040 Beiträgen).
Rentenhöhe:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
(max.) €265,30 pro Woche. Bei weniger als 48 (aber mindestens 10) geleisteten Beitragswochen pro Jahr wird die Rente wie folgt gekürzt:
Durchschnittsrente pro Woche:
40-47: €260,10
30-39: €238,50
20-29: €225,90
15-19: €172,90
10-14: €106
Der Satz, der für diejenigen gezahlt wird, die im Rahmen des vorläufigen Gesamtbeitragsansatzes bewertet werden, ist anteilig für diejenigen, die nicht die für eine volle Rente erforderlichen 2080 Beiträge erreichen.
Es kann Weihnachtsgeld ausbezahlt werden. Dazu ist ein Bescheid der Regierung gegebenenfalls im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich.
Mindestrente:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory):
Gesetzliche Mindestrente: €106.
Höchstrente:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory):
Maximum: €265,30 pro Woche.
Rückkauf der Rente:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)) für freiwillig Versicherte:
Der Rückkauf von bis zu 60 Versicherungsmonaten ist möglich.
Zulagen zur Rente:
(Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
Für unterhaltsberechtigte Erwachsene werden erhöhte Beträge von €70,20 bis €237,80 pro Woche je nach Alter des Unterhaltsberechtigten und der durchschnittlichen Anzahl von Beiträgen, die der Rentner in seinem Arbeitsleben geleistet hat, gezahlt.
Die Zulagen für Unterhaltsberechtigte umfassen:
€42 pro Woche für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 12 Jahren.
€50 pro Woche für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 12 Jahren.
Sonstige Zulagen:
Zulage für Alleinlebende (Living Alone Allowance): wird an alleinlebende Rentner und Menschen mit Behinderung gezahlt: €22 pro Woche;
Zulage für über 80-Jährige (Over 80 Allowance): €10 pro Woche für Rentner ab 80 Jahren;
Unentgeltliche Nutzung von Verkehrsmitteln;
Rentner über 70 Jahren haben Anspruch auf Strom- oder Gasbeihilfe (Electricity or Gas Allowance) (€35 pro Monat) und auf Befreiung von Fehrnsehgebühren (Television Licence) (€160 pro Jahr). Rentner zwischen 66 und 70 Jahren haben Anspruch auf diese Leistungen, sofern eine Bedürftigkeit festgestellt wurde und die Anforderungen and die Haushaltzusammensetzung erfüllt sind; Rentner können gegebenenfalls auch Anspruch auf Brennstoffbeihilfe (Fuel Allowance) (€33 pro Woche für 28 Wochen in der Heizperiode) haben.
Rentenanpassung:
Es ist kein formelles Indexierungssystem vorhanden. Renten können von der Regierung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens angepasst werden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
Kumulation mit Arbeitseinkommen ist zulässig. Einkünfte wirken sich nicht auf die ausgezahlte Rentenhöhe aus.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)):
Kumulation mit bestimmten anderen Leistungen, wie Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) (zur Hälfte des Satzes) und Behindertengeld (Disablement Benefit) ist möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen Steuern.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Renten.
Sozialabgaben:
Keine.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Versicherter Personenkreis:
Grundsätzlich alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige) und Auszubildenden ab dem Alter von 16 Jahren, einschließlich der nach dem 6. April 1995 eingestellten Beamten.
Bitte beachten: Der Anspruch hängt nicht vom Wohnsitz oder von der Staatsangehörigkeit ab.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen unter €38 und vor April 1995 eingestellte Beamte.
Mindestversicherungszeit:
Mindestens 260 effektiv entrichtete Wochenbeiträge;
Mindestens 48 effektiv entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge im Laufe des Beitragsjahres, das dem Antrag vorausgeht, oder das zweite volle Beitragsjahr, das dem Antrag vorausgeht.
Bitte beachten:
Für Zeiten von Arbeitslosigkeit, Krankheit und Mutterschaft werden Beiträge angerechnet und können hinsichtlich der Beitragsvoraussetzungen für das Beitragsjahr vor der Antragstellung berücksichtigt werden.
Voraussetzungen:
Die Invalidenrente (Invalidity Pension) wird wöchentlich an Versicherte ausgezahlt, die mindestens 12 Monate arbeitsunfähig waren und für mindestens weitere 12 Monate wahrscheinlich arbeitsunfähig sein werden. Sofern die Arbeitsunfähigkeit eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit der Person zur Folge hat, muss die Vorgabe von 12 Monaten nicht erfüllt werden.
Die Invalidenrente (Invalidity Pension) ist eine Leistung für Versicherte, die aufgrund einer Erkrankung oder Invalidität dauerhaft erwerbsunfähig sind. Anspruch haben Personen, die mindestens 12 Monate erwerbsunfähig waren und höchstwahrscheinlich mindestens weitere 12 Monate erwerbsunfähig oder dauerhaft erwerbsunfähig sind.
Personen, die Krankengeld (Illness Benefit) (mindestens 6 Monate lang) oder eine Invalidenrente (Invalidity Pension) bezogen haben und wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen, kann Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit) gewährt werden, wenn ihre Erwerbsfähigkeit durch eine Erkrankung beeinträchtigt ist. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ist als mäßig, schwer oder schwerstens zu bewerten.
Es existiert kein festgelegter Mindesgrad der Erwerbsfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit.
Beantragung der Leistungen:
Für den Antrag auf Invalidenrente (Invalidity Pension) gibt es drei Formulare. Der Erstantrag enthält die persönlichen Angaben des Antragstellers sowie Informationen über seine berufliche Laufbahn, um festzustellen, ob die Beitragsanforderungen für die Leistung erfüllt sind. Bei den anderen beiden handelt es sich um medizinische Antragsformulare, wobei eines vom eigenen Arzt ausgefüllt wird und das andere eine Selbsteinschätzung durch den Antragsteller darstellt.
Die medizinischen Formulare werden von den medizinischen Begutachtern des Ministeriums für Sozialschutz geprüft, die ein ärztliches Gutachten darüber abgeben, ob der Antragsteller eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 12 Monaten aufweist.
Die zuständige amtliche Stelle berücksichtigt die Einschätzung der medizinischen Gutachter, wenn sie über die Gewährleistung der Leistung entscheidet. Wird der Anspruch abgewiesen, kann gegen diese Entscheidung bei der unabhängigen Berufungsstelle für Sozialhilfe Berufung eingelegt werden.
Anträge auf Invalidenrente (Invalidity Pension) und Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit) werden auf zentraler Ebene entsprechend gleichen Verfahren und Kriterien bearbeitet.
Leistungsbeginn / Leistungsdauer:
Invalidenrente (Invalidity Pension):
Sie wird vom Beginn der Feststellung der dauernden Invalidität an (normalerweise, aber nicht unbedingt frühestens nach einer 12-monatigen Krankengeldperiode) gezahlt.
Sie ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zahlbar (ab dem Anspruch auf staatliche Altersrente (State Pension Contributory) besteht). Personen, die unmittelbar vor Erreichen des Rentenalters eine Invalidenrente (Invalidity Pension) beziehen, haben automatisch Anspruch auf den wöchentlichen Höchstsatz des staatlichen Rentenbeitrags (Pauschalzahlung).
Bitte beachten: Die Dauer des Anspruchs auf Invalidenrente richtet sich nicht nach der Art der Invalidität.
Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit):
Die Leistung ist zahlbar für bis zu 156 Wochen. Der Antragsteller muss Anspruch auf Krankengeld (Illness Benefit) (für mindestens 6 Monate) oder Invalidenrente haben, um die Leistung beanspruchen zu können.
Bitte beachten: Es gibt in Irland keinen Vorruhestand bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit.
Neubewertung der Leistung:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen zur regelmäßigen Neubewertung des Anspruchs auf Invalidenrente. In einigen Fällen wird in der ersten Entscheidungsphase auf der Grundlage der vorgelegten medizinischen Gutachten entschieden, dass der Fall in Zukunft nicht mehr neu bewertet wird. Stichprobenhaft werden Fälle jährlich neu bewertet, wenn der medizinische Gutachter des Ministeriums angibt, dass es angebracht sein könnte, den Fall in 1 oder 2 Jahren zu überprüfen. Alle Entscheidungen bezüglich der Anspruchsberechtigung, einschließlich der Neubewertung der Anspruchsberechtigung, werden von den Entscheidungsträgern im Ministerium getroffen. Das nationale Recht sieht vor, dass ein Entscheidungsträger bei der Entscheidung über die medizinische Eignung die Meinung eines medizinischen Gutachters einholen kann.
Das Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit) kann neu bewertet werden, wenn der Anspruch auf die Leistung medizinisch überprüft wird. Wenn Empfänger eine neue Beschäftigung finden, kann der Anspruch neu bewertet werden, sofern alle Kriterien erfüllt sind.
Rentenhöhe:
Invaliditätsrente (Invalidity pension):
€225,50 pro Woche, falls unter 66 Jahren. Ab einem Alter von 66 Jahren haben die Empfänger Anspruch auf die beitragsabhängige Staatliche Rente in Höhe von wöchentlich €265,30.
Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit):
Der Betrag ist ein Prozentsatz des Krankengelds oder Invaliditätsrente, der auf der Bewertung der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit basiert, d.h.:
Er beläuft sich auf 100% der Invaliditätsrente für Menschen mit schwerster Erwerbsunfähigkeit;
Er beträgt 50% bzw. 75% für Personen mit einer mittelschweren oder schweren Unfähigkeit.
Der jeweilige wöchentliche Betrag unterliegt nicht der Bedürftigkeitsprüfung.
Bitte beachten:
Es kann Weihnachtsgeld ausbezahlt werden. Dazu ist ein Bescheid der Regierung gegebenenfalls im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich.
Für die Berechnung der Leistungen wird nicht das Einkommen zugrunde gelegt.
Es gibt keine Mindestleistung und keine Obergrenze.
Leistungen für Angehörige und Zulagen:
Ehepartner: €161,10 pro Woche;
Jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 12 Jahren: €42 pro Woche;
Jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 12 Jahren: €50 pro Woche.
Alle Zulagen unterliegen der Bedürftigkeitsprüfung: Zulagen für Erwachsene basieren auf der Bedürftigkeit des Ehegatten/Lebenspartners/Partners in eheähnlicher Gemeinschaft und die Zulagen für das unterhaltsberechtigte Kind auf der Bedürftigkeit des Antragstellers.
Sonstige Zulagen:
Zulage für Alleinlebende (Living Alone Allowance): wird an alleinlebende Rentner und Menschen mit Behinderung gezahlt: €22 pro Woche;
Unentgeltliche Nutzung von Verkehrsmitteln;
Empfänger können auch Anspruch haben auf Brennstoffbeihilfe (Fuel Allowance), unentgeltliche Elektrizität oder Gas (Electricity or Gas Allowance), Befreiung von Fernsehgebühren (Television Licence) und Telefonkostenbeihilfe (Telephone Support Allowance).
Anpassung der Leistungen:
Es gibt keine automatische Anpassung.
Die Leistungen können auf Regierungsbeschluss im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens angepasst werden.
Kumulierung mit Arbeitseinkommen:
Es ist keine Kumulierung von Arbeitseinkommen und Invaliditätsrente (Invalidity pension) möglich, da dies eine vollständige und dauernde Arbeitsunfähigkeit voraussetzt.
Teilkrankengeld (Partial Capacity Benefit):
Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich Arbeitsentgelts oder Anzahl der Arbeitsstunden, die die Person verrichten kann.
Kumulierung mit Sozialleistungen:
Eine Kumulierung mit Kindergeld (Child Benefit), Häuslichem Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance) und Behindertengeld (Disablement Benefit) ist möglich.
Steuerpflicht:
Die Renten (einschließlich der Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene und Kinder) unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine besonderen Erleichterungen für Invalidenleistungen.
Sozialabgaben:
Es sind keine Sozialabgaben zahlbar.
Sonstige Leistungen:
Rehabilitationsdienste und Berufsausbildung sind für behinderte Personen nach den Gesundheitsgesetzen (Health Acts) kostenlos verfügbar.
Die Inanspruchnahme einer Berufsausbildung oder von Rehabilitätsdiensten ist freiwillig und wirkt sich nicht auf die Gewährung von Invalidenleistungen aus.
Sonstige Maßnahmen:
Das Lohnzuschussprogramm (Wage Subsidy Scheme) bietet Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Sektors finanzielle Anreize für die Anstellung von Personen mit Behinderungen, die mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.
Die Behörden behalten bis zu 3% der geeigneten Arbeitsstellen Menschen mit Behinderungen vor.
Das Ministerium für Sozialschutz stellt verschiedene Beihilfen zur Verfügung:
Zulage für die Anpassung eines Arbeitsplatzes (Workplace Adaptation Grant), im Rahmen derer Personen mit einer Behinderung oder ihrem Arbeitgeber maximal €6.350 zur Deckung der Kosten bereitgestellt werden, die bei Anpassungen von Arbeitsumfeld oder Ausstattung anfallen. Das Programm zu Beihilfen für Beibehaltung von Arbeitnehmern (Employee Retention Grant Scheme) steht allen Unternehmen des Privatsektors offen. Förderung ist erhältlich zur Unterstützung der Beibehaltung jedes vorhandenen Arbeitnehmers auf jeder Ebene und mit jeder Beschäftigung innerhalb des Unternehmens, der eine Erkrankung oder Beeinträchtigung erleidet, die die aktuelle Befähigung, seine/ihre Tätigkeit auszuführen, beeinflusst.
EmployAbility Service ist ein Beschäftigungs- und Rekrutierungsdienst, der Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen hilft, einen Arbeitsplatz zu finden und zu behalten.
Zuschuss zur technischen Unterstützung von bis zu €1.000 für Personen, die nach Ermessen des Sachbearbeiters an vertraglich gebundene Vermittlungsdienste zur Beschäftigungsförderung verwiesen werden.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab dem Alter von 16 Jahren.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Personen mit einem Wochenverdienst von weniger als €38 und Selbstständige mit einem Jahreseinkommen unter €5.000.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebener Ehepartner (anders- oder gleichgeschlechtlich);
geschiedene oder getrennte Ehepartner (die nicht wiederverheiratet sind und/oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben);
anders- oder gleichgeschlechtliche hinterbliebene Partner (müssen den Status Lebenspartnerschaft (Civil Partnership) gehabt haben);
anders- oder gleichgeschlechtliche getrennte Partner (die keine neue Lebenspartnerschaft (Civil Partnership) eingegangen sind und/oder in keiner eheähnlichen Gemeinschaft leben);
Kinder (einschließlich adoptierte und Stiefkinder).
Bitte beachten: Es haben keine sonstigen Gruppen einen Anspruch.
Definition „Ehepartner“:
Hinterbliebene Ehepartner, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, d. h. mit einer anderen Person als Paar leben.
Geschiedene Ehepartner, die nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben, d. h. mit einer anderen Person als Paar leben.
Es gelten die gleichen Bedingungen für Männer und Frauen.
Definition „Lebenspartner“:
Gleich wie bei „Hinterbliebene Ehepartner”, d.h. ein hinterbliebener Lebenspartner, der nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt, d. h. mit einer anderen Person als Paar lebt.
Es gelten die gleichen Bedingungen für Männer und Frauen.
Bitte beachten:
Für Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft gibt es keine Leistungen, wobei für Männer und Frauen die gleichen Bedingungen gelten.
Versicherungszeiten:
Mindestens 260 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung mit Beitragszahlung.
Im Jahresdurchschnitt:
39 entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge für jedes der 3 oder 5 Beitragsjahre vor Vollendung des 66.Lebensjahres oder, falls dieser früher liegt, vor dem Tag des Todes des Ehepartners/ Lebenspartner oder
48 entrichtete oder angerechnete Wochenbeiträge seit Eintritt in die Versicherung (in diesem Fall wird eine reduzierte Rente ausbezahlt, wenn der jährliche Durchschnitt an Beitragswochen mehr als 24 und weniger als 48 Wochen beträgt).
Bitte beachten: Es reicht aus, wenn einer der beiden Ehepartner/ Lebenspartner die Bedingungen erfüllt.
Leistungsvoraussetzungen:
Unter 18 Jahren (unter 22 Jahren bei ganztägiger Ausbildung).
Die Heirat oder die Aufnahme einer Beschäftigung führen zu einer Aussetzung der Anspruchsberechtigung auf die Leistung.
Leistungsarten und deren Höhe:
Beitragsunabhängige Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, Widower's or Surviving Civil Partner’s (Non-Contributory)):
Diese Leistung unterliegt nicht der Bedürftigkeitsprüfung.
Wöchentlicher Leistungsbetrag für hinterbliebene und geschiedene Ehepartner und für hinterbliebene Lebenspartner:
Unter 66 Jahre: €225,50 pro Woche;
ab 66 Jahren: €265,30 pro Woche.
Erhöhung für ein berechtigtes Kind:
Kind unter 12 Jahren: €42 voller Satz. Halber Satz: €21
Kind über 12 Jahren: €50 voller Satz. Halber Satz: €25
Zulage für Alleinlebende (Living Alone Allowance): wird an alleinlebende Rentner und Menschen mit Behinderung gezahlt: €22 pro Woche.
Empfänger haben gegebenenfalls Anspruch auf die Brennstoffbeihilfe (Fuel Allowance) (€33 pro Woche für die Dauer der 28-wöchigen Heizsaison).
Es kann Weihnachtsgeld ausbezahlt werden. Dazu ist ein Bescheid der Regierung gegebenenfalls im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens erforderlich.
Zudem wird eine Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, Widower's or Surviving Civil Partner’s Pension) für Personen unterhalb des Rentenalters gewährt.
Halbwaisen:
€42 pro Woche für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 12 Jahren.
€50 pro Woche für jedes unterhaltsberechtigte Kind ab 12 Jahren.
Die Leistungen werden unterhaltsberechtigten Kindern unter 18 Jahren (oder unter 22 Jahren, falls in Vollzeitausbildung) gewährt.
Kumulation mit Kindergeld möglich.
Vollwaisen:
Beitragsabhängiges Pflegschaftsgeld (Guardian’s Payment (Contributory)) in Höhe von wöchentlich €203 erhalten Kinder unter 18 Jahren (22 Jahre bei ganztägiger Ausbildung), wenn mindestens 26 Wochenbeiträge seitens eines Eltern- oder Stiefelternteils entrichtet wurden.
Es handelt sich um Pauschalleistungen ohne Bedürftigkeitsprüfung.
Weihnachtsgeld kann gezahlt werden. Dies erfordert eine Regierungsentscheidung, die Teil des jährlichen Haushaltsverfahrens sein kann.
Bitte beachten: Für alle oben aufgeführten Leistungen gibt es keinen Höchstbetrag.
Sonstige Leistungen:
Eine einmalige Beihilfe für verwitwete oder hinterbliebene Lebenspartner (Widowed or Surviving Civil Partner Grant) von €8.000 wird gezahlt, falls die hinterbliebene Person wenigstens ein Kind unterhält.
Leistungsanpassung:
Es gibt keine gesetzliche Regelung zur Indexierung.
Die Sätze können von der Regierung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens angepasst werden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulation mit Einkünften ist zulässig. Die Einkünfte wirken sich nicht auf die ausgezahlte Rentenhöhe aus.
Kumulation mit Sozialleistungen:
Kumulation möglich:
zum vollen Satz mit Familienbeihilfen;
zum halben Satz mit Mutterschaftsgeld bzw. Adoptionsgeld (Maternity and Adoptive Benefit) oder Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance).
Steuerpflicht:
Alle Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Vorschriften. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.
Sozialbeiträge:
Es sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in IRLAND
Fragen zu Ihrem irischen Versicherungsverlauf (PRSI Records)
Department of Social Protection
McCarter’s Road
ARDARVAN
BUNCRANA
CO. DONEGAL
IRLAND
Telefon (00353) 01-471 5898
E-Mail EUGeneralQueries@welfare.ie
Internet www.welfare.ie
Fragen und Anträge zur Invaliditätsrente
Department of Social Protection
Invalidity Pension Section
Government Buildings
Ballinalee Road
LONGFORD
IRLAND
Telefon (00353) 43-334 0000
E-Mail Invgenenq@welfare.ie
Internet www.welfare.ie
Fragen und Anträge zur Alters- und Hinterbliebenenrente
Department of Social Protection
Social Welfare Services
College Road
SLIGO
IRLAND
Telefon (00353) 71-915 7100
E-Mail state.con@welfare.ie
Internet www.welfare.ie
Fragen und Anträge zur Familienleistung
Department of Social Protection
Social Welfare Service Office
Child Benefit Section
St Oliver Plunkett Road
LETTERKENNY
CO. DONEGAL
F92T449
IRLAND
Telefon (00353) 74-916 4400
E-Mail childbenefit@welfare.ie
Internet www.welfare.ie
Berufungsstelle
Das Social Welfare Appeals Office ist eine unabhängige Stelle, die es Personen ermöglicht, Entscheidungen des Departments of Social Protection überprüfen zu lassen.
Social Welfare Service Office
D’Olier House
D’Olier Street
DUBLIN 2
IRLAND
Telefon (00353) 1 6732 8002
EMail swappeals@welfare.ie
Internet www.socialwelfareappeals.ie
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Nord
Friedrich-Ebert-Damm 245
22159 Hamburg
Telefon 040 5300-0
Telefax 040 5300-14999
E-Mail info@drv-nord.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-nord.de
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Rechtsgrundlagen
Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.
Verordnungen über die soziale Sicherheit (zusammenfassende Ansprüche, Zahlungen und Kontrolle) (Social Welfare (Consolidated Claims, Payments and Control), Regulations) von 2007 (S.I. Nr. 142 von 2007).
Gesetz zu Leistungen bei betriebsbedingten Kündigungen (Nr. 21 von 1967).
Grundprinzip
- Das System zur Arbeitslosenersatzleistung umfasst ein sozialversicherungsgebundenes Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) und steuerfinanzierte Arbeitslosenhilfe (Jobseeker’s Allowance), welche ein System der Arbeitslosenunterstützung ist.
- Die Arbeitslosenversicherung, d.h. das Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit), wird durch Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge finanziert.
- Die Versicherungsleistungen sind Pauschalleistungen für Personen, deren Einkommen über €300 pro Woche liegt, mit gestaffelten Zahlungen für diejenigen, die weniger als €300 verdienen.
- Die Arbeitslosenhilfe (Jobseeker’s Allowance) bietet die gleiche Höchstpauschalleistung wie das Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) und wird entsprechend den Mitteln, die einer Person zur Verfügung stehen, vermindert (einschließlich Einkommen).
Versicherter Personenkreis
Arbeitslosengeld:
Grundsätzlich alle Arbeitnehmer und Auszubildenden ab dem Alter von 16 Jahren. Hauptausnahmen: Selbstständige im Allgemeinen; vor April 1995 eingestellte Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes; Personen mit wöchentlichen Einkünften unter €38.
Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich, außer in sehr wenigen Fällen (durch selbstständige, am Betrag beteiligte Fischerinnen und Fischer).
WICHTIG:
Der Leistungsanspruch ist abhängig vom Wohnort und nicht der Staatsangehörigkeit. Staatsangehörige, die im Ausland leben, sind nicht abgedeckt.
Arbeitslosenhilfe:
Alle Arbeitssuchenden einschließlich erstmalig Arbeitssuchende, aber ausgenommen Vollzeitstudenten.
WICHTIG:
Die Anspruchsberechtigung ist abhängig vom Wohnort und nicht von der Staatsbürgerschaft.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosengeld:
Um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, muss die Person:
- zwischen 16 und 66 Jahre alt sein;
- arbeitsfähig sein;
- für eine Vollzeitarbeit zur Verfügung stehen;
- aktiv Arbeit suchen;
- bei der öffentlichen Arbeitsverwaltung (PES) arbeitssuchend gemeldet sein;
- für mindestens 4 von 7 Tagen arbeitslos sein
- und darf keinem Vollzeitstudium nachgehen.
Arbeitslosenhilfe:
Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) wird nicht gezahlt, bis der Antragsteller 18 Jahre alt ist. Die Person muss auch einer Bedürftigkeitsprüfung genügen. Der Antrag kann um höchstens 6 Monate zurückdatiert werden, wenn die Person nachweisen kann, dass sie die Anspruchsvoraussetzungen über den gesamten Zeitraum erfüllt hat.
Schulabgänger müssen die Schule seit mindestens 3 Monaten verlassen haben, um auf die Zahlung anspruchsberechtigt zu sein (ab dem letzten Schultag oder dem Tag, der auf die letzte Prüfung folgt).
Anwartschaftszeit
Arbeitslosengeld:
Entrichtung von 104 Wochenbeiträgen und
Nachweis von 39 Beitragswochen (entrichtete oder angerechnete Beiträge) während des Beitragsjahres vor dem Bezugsjahr, wovon wenigstens 13 Beitragswochen bezahlt werden mussten. Die letzte Bedingung kann durch Beiträge, die in anderen Beitragsjahren gezahlt wurden, erfüllt werden, oder
Nachweis von 26 Wochenbeiträgen in jedem der beiden Steuerjahre vor dem Jahr der Leistungsgewährung.
Für Krankenstand, Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub, Betreuungsurlaub und für Mitarbeiter in Freiwilligendiensten können Beiträge angerechnet werden, wenn die Person zuvor beschäftigt war und mindestens einmal Sozialbeiträge geleistet hat und gezahlte oder angerechnete Beiträge in einem der letzten zwei vollständigen Einkommenssteuerjahre vorweisen kann. Beiträge werden automatisch angerechnet, wenn eine Person Sozialversicherungsleistungen für diese Fälle bezieht (bis zum Rentenalter).
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Wenn die Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) erschöpft ist, kann sich die Person nach 13 zusätzlich gezahlten Beiträgen erneut für das System qualifizieren.
Arbeitslosenhilfe:
Es gibt keine Mindestversicherungszeit, aber die Person muss die Bedingung des ständigen Wohnsitzes erfüllen.
Wartezeit:
Arbeitslosengeld:
3 Tage.
Eine Karenzfrist gilt nicht, wenn der Leistungsanspruch des Arbeitssuchenden direkt in Verbindung mit einem vorhergehenden Leistungsanspruch des Arbeitssuchenden oder in Verbindung mit Krankengeld, Leistungen bei Arbeitsunfall, Mutterschaftsgeld, Gesundheitsschutz- und Sicherheitsbeihilfe oder Invaliditätsrente steht oder wenn dem Arbeitssuchenden in den 26 Wochen, die dem Datum des Leistungsanspruchs des Arbeitssuchenden direkt vorangehen, eine Arbeitslosen-/Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe gewährt wurde.
HINWEIS:
Die Karenzfrist ist unabhängig von den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosenhilfe:
Grundsätzlich beträgt die Karenzfrist 3 Tage.
Diese Karenzfrist gilt nicht in Fällen, in denen der Antragsteller:
direkt vor Antragstellung Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) oder Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment) bezogen hat oder
einen erneuten Antrag auf Arbeitslosenunterstützung (unemployment assistance) innerhalb von 52 Wochen nach einem vorherigen Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) stellt.
Berechnungsgrundlagen:
Pauschalleistungen gelten in Fällen, in denen das wöchentliche Einkommen €300 übersteigt.
Gestaffelte Sätze werden gezahlt, wenn das wöchentliche Durchschnittserwerbseinkommen im betreffenden Steuerjahr unter €300 pro Beschäftigungswoche liegt
Durchschnittliche Wochenerwerbseinkommen werden errechnet, indem das Bruttojahreseinkommen durch die Zahl der geleisteten Beiträge im betreffenden Steuerjahr geteilt wird. Das maßgebliche Steuerjahr liegt zwei Jahre vor dem Jahr des Antrags. Für einen Antrag im Jahr 2024 ist beispielsweise 2022 das maßgebliche Steuerjahr.
Wenn Personen Anspruch auf eine verminderte Zahlungsrate haben, kann es von größerem Nutzen sein, Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) zu beantragen anstelle von Arbeitslosengeld (Jobseeker's Benefit).
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
Arbeitslosengeld:
In Irland gibt es eine Pauschalleistung von €232 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Einkommen von €300 pro Woche oder mehr.
Für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen von weniger als €300 pro Woche gelten folgende gestaffelten Sätze:
- €181,70 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen zwischen €220 und €300;
- €149,60 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen zwischen €150 und €220;
- €104,10 pro Woche für Personen mit einem durchschnittlichen Wocheneinkommen unter €150.
HINWEIS:
Der Satz oder Betrag ist unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit oder den Gründen dafür.
Arbeitslosenhilfe:
Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) wird gekürzt um den Betrag der Mittel einer Person. Wenn die Mittel einer Person die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance), die für die Person gilt, übersteigen, gibt es keine Zahlung.
€232 pro Woche. Dieser Betrag variiert nicht im Laufe der Zeit bei andauernder Arbeitslosigkeit.
Der Satz der Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance), der neuen Anspruchsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren gezahlt wird, ist €141,70 pro Woche. Diese altersabhängigen Sätze gelten nicht, wenn eine Erhöhung für ein berechtigtes Kind zahlbar ist, wenn der Anspruchsberechtigte an einer Aus- oder Fortbildung teilnimmt und unter anderen bestimmten Umständen.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
- Die Zulagen für Unterhaltsberechtigte umfassen folgende:
- €154 pro Woche für einen unterhaltsberechtigten Erwachsenen;
- €46 pro Woche für ein unterhaltsberechtigtes Kind unter 12 Jahren;
- €54 pro Woche für ein unterhaltsberechtigtes Kind über 12 Jahre.
HINWEIS:
Wenn die Person einen altersbedingt gekürzten Satz der Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) bezieht, ist die größtmögliche Erhöhung für einen unterhaltsberechtigten Erwachsenen €141,70 pro Woche.
Leistungsdauer
Arbeitslosengeld:
- 9 Monate; aber begrenzt auf 6 Monate, wenn der Antragsteller seit Eintritt in die Versicherung weniger als 260 Wochenbeiträge entrichtet hat. Ist der Antragsteller 65 Jahre alt, wird die Leistung bis zum 66. Lebensjahr (Rentenalter) ausbezahlt, sofern 156 Wochenbeiträge eingezahlt wurden.
- Personen können für 9 Wochen vom Bezug des Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Benefit) ausgeschlossen werden, wenn sie:
- ihre Arbeit freiwillig und ohne triftigen Grund aufgegeben haben;
- aufgrund von Fehlverhalten entlassen wurden;
- ein Angebot einer geeigneten anderweitigen Beschäftigung oder Fortbildung abgelehnt haben (wofür sie zunächst 21 Tage lang einen Strafsatz erhielten);
- unter 55 Jahre alt sind und eine Abfindung über €50.000 erhalten. Die exakte Dauer des Ausschlusses (bis zu 9 Wochen) ist abhängig vom Betrag der erhaltenen Abfindung (z.B. beträgt der Ausschlusszeitraum bei Zahlungen zwischen €50.000 und €55.000 6 Tage und ab dem 7. Tag wird die Zahlung wieder aufgenommen).
HINWEIS:
Jeder Zeitraum des Ausschlusses wird von der vollen Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) abgezogen.
Arbeitslosenhilfe:
Keine Begrenzung der Dauer; zahlbar bis zum Alter von 66 Jahren.
Sonstige Leistungen
Systematische Kurzarbeit (systematic short-time working):
Ein Arbeitnehmer mit einer systematisch verkürzten Wochenarbeitszeit auf 3 oder weniger Tage pro Woche hat für die ausgefallenen Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld (Jobseeker's Benefit).
Voraussetzung:
Systematische Kürzung der Arbeitswoche von einer vollen Woche auf 3 Tage pro Woche oder weniger.
Leistungsumfang:
Für jeden Tag der Arbeitslosigkeit 1/5 des wöchentlichen Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Benefit), wöchentlich ausgezahlt. Die Arbeitstage und die Tage, für die Arbeitslosengeld gezahlt wird, dürfen zusammen 5 Tage pro Woche nicht übersteigen.
Für Leistungsempfänger, die zum ersten Mal arbeitslos geworden sind oder die am 3. April 2013 für weniger als 156 Tage (6 Monate) Arbeitslosengeld bezogen haben, ist die Bezugsdauer:
- 234 Tage, wenn der Antragsteller 260 PRSI-Beiträge geleistet hat;
- 156 Tage, wenn der Antragsteller weniger als 260 PRSI-Beiträge geleistet hat.
Für Leistungsempfänger, die vor dem 4. April 2013 mindestens 6 Monate (156 Tage) lang Arbeitslosengeld bezogen haben, blieb die Bezugsdauer unverändert und die Zahlung wurde fortgesetzt bis zur Höchstdauer von 1 Jahr (312 Tage).
Wenn die Höchstzahl an Tagen erreicht wurde (häufig genannt “Benefit Exhausted/Ben-Ex”, also “Leistung ausgeschöpft”), muss sich die Person erneut qualifizieren.
Teilzeitarbeit (Part Time Working):
Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 3 oder weniger Arbeitstagen. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (Jobseeker's Benefit) minus der wöchentlichen Arbeitseinkünfte.
Voraussetzung:
Reduzierung der Werktage von Woche zu Woche auf 3 oder weniger.
Leistungsumfang:
1/5 der wöchentlichen Rate des Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Benefit) für jeden Tag der Arbeitslosigkeit, wöchentlich ausgezahlt.
Die Leistungsdauer ist die gleiche wie in “Leistungen der Arbeitsgeld; Leistungsdauer; siehe oben)“ dargestellt. Die Teilzeitarbeit beruht jedoch auf einer 6-Tage-Woche (d.h., wenn eine Person 3 Tage auf Teilzeitarbeitsbasis arbeitet, wird dies als 3 Tage der Arbeitslosigkeit gewertet).
Entlassungsabfindung:
Alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, denen gekündigt wird, haben Anspruch auf gesetzliche Kündigungszahlungen.
Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage zu zahlen, übernimmt die Zahlung der Sozialversicherungsfonds des Ministeriums für soziale Angelegenheiten im Rahmen der Sysstems für Abfindungsregelung, über das der Antrag gestellt wird.
Kündigungszahlungen können zusätzlich zum Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) bezogen werden. Der Empfang der gesetzlichen Kündigungszahlungen kann unter bestimmten Bedingungen zu einem Ausschluss von Zahlungen des Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Benefit) von bis zu 9 Wochen führen.
Voraussetzungen:
Der Arbeitnehmer muss:
- über 16 Jahre alt sein;
- einer Beschäftigung nachgehen, die versicherungsfähig ist zu Zwecken der sozialen Sicherheit;
- kontinuierlich für mindestens 104 Wochen für den Arbeitgeber gearbeitet haben, seit er 16 Jahre alt geworden ist; und
- entlassen worden sein.
Leistungsumfang:
Alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer haben Anspruch auf:
- zweiwöchige Bezahlung für jedes Dienstjahr über dem Alter von 16 Jahren und
- eine weitere Woche Bezahlung,
- vorbehaltlich einer Höchsteinkommensgrenze von €600 pro Woche (€31.200 pro Jahr).
HINWEISE:
Gesetzliche Kündigungsabfindungen werden als Pauschalzahlungen geleistet, die auf dem aktuellen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers basieren, d.h. Wochenentgelte einschließlich durchschnittliche regelmäßige Überstunden und Sachleistungen vor Abzug von Steuern und Sozialbeiträgen.
Gesetzliche Kündigungsabfindungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Zurück zur Arbeit Familiendividende (Back to Work Family Dividend):
Die Zurück zur Arbeit Familiendividende (Back to Work Family Dividend) ist ein Programm, das es Langzeitarbeitslosen mit Kindern, deren Beihilfen infolge einer Rückkehr in eine Beschäftigung nicht mehr gezahlt werden, ermöglicht, die Zulagen für Kinder (siehe Zulagen für Unterhaltsberechtigte) im ersten Jahr und die Hälfte dieser Zulagen im zweiten Jahr weiterhin beziehen zu können (Personen, die sich selbstständig machen, sind ebenfalls für dieses Programm anspruchsberechtigt.
Kurzfristige Unternehmensbeihilfe (Short-Term Enterprise Allowance):
Die Kurzfristige Unternehmensbeihilfe (Short-Term Enterprise Allowance) kann anstelle des Arbeitslosengeldes (Jobseeker’s Benefit) an diejenigen gezahlt werden, die ihr eigenes selbstständiges Unternehmen gründen möchten.
HINWEIS:
Um Anspruch auf diese Programme zu erwerben, müssen Personen einen Geschäftsplan zur Genehmigung einreichen. Der Geschäftsplan kann auch die begründete Anforderung zusätzlicher finanzieller Unterstützung enthalten, um einige Kosten der Geschäftsgründung zu decken. Der Unternehmensförderungszuschuss (Enterprise Support Grant) kann eine Gesamtsumme von bis zu €2.500 in jeglichem 24-Monats-Zeitraum betragen.
Fortbildung oder Ausbildung für jugendliche Arbeitssuchende:
Für jugendliche Arbeitssuchende, die altersbedingt reduzierte Raten der Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) erhalten, wird die Rate von €141,70 pro Woche auf €232 pro Woche erhöht, wenn der Jugendliche an einer Fortbildung oder Ausbildung teilnimmt.
Sanktionen:
Sofern der Anforderung der aktiven Arbeitssuche nicht nachgekommen wird, können die Zahlungen eingestellt werden. Darüber hinaus können Sanktionen/Strafen in Form von gekürzten Zahlungen angeordnet werden, wenn Empfänger von Arbeitslosenhilfe die Aktivierungsmaßnahmen ohne triftigen Grund nicht erfüllen. Zu den Aktivierungsmaßnahmen gehört die Anforderung, an Gruppen- oder Einzeltreffen teilzunehmen und/oder geeignete Ausbildungs-, Schulungs- oder Entwicklungsmöglichkeiten oder besondere Beschäftigungsprogramme wahrzunehmen, die angesichts der Situation der Person als angemessen betrachtet werden.
In Situationen, in denen Personen, deren Satz bereits für einen Zeitraum von mindestens 21 Kalendertagen (drei Wochen) gekürzt worden ist und die Wahrnehmung dieser Möglichkeiten oder Programme weiterhin ohne triftigen Grund ablehnen oder nicht erfüllen, können diese Personen für neun Wochen von einem Eingliederungsprogramm ausgeschlossen werden.
Leistungsanpassung:
In Irland gibt es keine Anpassung an die Inflation. Sätze können von der Regierung im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens angepasst werden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit):
Kumulierung ist möglich mit Kindergeld (Child benefit), Häuslichem Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance), Behindertengeld (Disablement Benefit), Betreuungsgeld (Guardians Payments) und Blindenrente (Blind Pension).
Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance):
Kumulierung ist möglich mit Kindergeld (Child benefit), Häuslichem Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance) und Behindertengeld (Disablement Benefit).
Steuern:
Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit):
Leistungen unterliegen der Besteuerung.
HINWEIS:
Die ersten €13 der wöchentlichen Zahlung sind von der Besteuerung ausgenommen.
Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance):
Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Es gibt keine Sozialbeiträge.
Beiträge werden automatisch angerechnet für Personen, die Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) beziehen.
Beiträge können angerechnet werden für Personen, die Arbeitslosengeld (Jobseeker’s Benefit) beziehen, wenn sie zuvor beschäftigt waren und mindestens einmal Sozialbeiträge gezahlt haben und in den letzten zwei vollständigen Einkommenssteuerjahren entweder Beiträge gezahlt oder angerechnet bekommen haben.
Regelungen für Selbstständige:
Es gibt in Irland ein versicherungs- und wohnsitzgebundenes Pflichtsystem.
Das Arbeitslosengeld für Selbstständige (Jobseeker’s Benefit (Self-Employed), JBSE) ist eine wöchentliche Geldleistung vom Ministerium für soziale Angelegenheiten (Department of Social Protection, DSP) für Personen, die ihre Selbstständigkeit verloren haben.
Bei einem Jahreseinkommen von mindestens €5.000 pro Jahr muss ein Selbstständiger 4% des Bruttoeinkommens zahlen, vorbehaltlich einer Mindestzahlung von €500.
Bei einem Jahreseinkommen unter €5.000 ist ein Selbstständiger von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, kann aber einen freiwilligen Beitrag von €500 leisten (soweit andere Bedingungen erfüllt sind).
Für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld für Selbstständige gelten die folgenden Bedingungen:
- Zumindest 156 Wochen von entrichteten Beiträgen für Selbstständige (PRSI-Klasse S) oder zumindest 104 Wochen von entrichteten Arbeitnehmerbeiträgen (PRSI-Klassen A oder H) seit Anfang der Tätigkeit.
- 52 Wochen von entrichteten Beiträgen für Klasse S im betreffenden Steuerjahr, d.h. das zweitletzte vollständige Steuerjahr vor dem Jahr, in dem der Anspruch beginnt. Für Ansprüche im Jahr 2023 handelt es sich also um das Steuerjahr 2021.
- Um Anspruch auf das Arbeitslosengeld für Selbstständige zu haben, soll jede selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden; die Leistung kann aber mit einer unselbstständigen Tätigkeit bis zu 3 Tage pro Woche kombiniert werden.
Im Übrigen gelten dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Sachleistungen und pauschalen Geldleistungen.
Rechtsgrundlage
Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen in Ausbildung.
Es gibt keine Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind Angehörige der Streitkräfte.
Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Im Globalbeitrag enthalten.
Globalbeiträge:
- Arbeitnehmer: 4,0 %. Arbeitnehmer mit Einkünften bis zu € 352 pro Woche sind von Beiträgen befreit. Keine Bemessungsgrenze. Es gibt jedoch eine Erleichterung für wöchentliche Einkünfte zwischen € 352 und € 424, die die Höhe der Sozialversicherung verringert.
- Arbeitgeber: 8,5 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds, National Training Fund Levy) bei Einkommen bis zu € 376 pro Woche. 10,75 % (einschl. 0,7 % Abgabe an den Nationalen Ausbildungsfonds) bei einem Wocheneinkommen von mehr als € 376. Keine Bemessungsgrenze.
Der Staat deckt ein eventuelles Defizit.
Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
Gedecktes Risiko
Arbeitsunfälle
Verletzung durch Arbeitsunfall einschließlich der durch einen solchen Unfall verursachten Krankheiten oder eine definierte Berufskrankheit, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten ist.
Wegeunfälle
Wegeunfälle sind gedeckt.
Berufskrankheiten
Definierte Berufskrankheit, die während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eingetreten ist.
Liste von 56 Krankheiten des Ministeriums für Soziale Sicherheit (Department of Social Protection).
Nachweissystem:
Infektionen der oberen Atemwege, Dermatitis und Pneumokoniose (Staublunge), die auf Mineralstaub zurückzuführen sind und die nicht in die Liste der Berufskrankheiten aufgenommen sind, müssen als berufsbedingt nachgewiesen werden.
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert, wobei keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen werden kann.
Sachleistungen
Bei der Wahl von behandelnden Ärzten, Fachärzten und Krankenhäusern gibt es keine besonderen Regelungen.
Verletztengeld
Das Verletztengeld wird werktäglich – also von Montag bis Samstag – für maximal 156 Werktage gewährt.
Das Verletztengeld unterliegt der irischen Steuerpflicht.
Verletztenrente
Eine Verletztenrente wird gewährt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 15 % beträgt. Die Beurteilung erfolgt durch einen beim Ministerium für Soziale Sicherheit (Department of Social Protection) angestellten medizinischen Gutachter, der den Grad der Erwerbsunfähigkeit feststellt.
Die Verletztenrente unterliegt der irischen Steuerpflicht.
Sterbegeld
Es wird eine Bestattungsbeihilfe (Funeral grant) in Höhe von € 850 gewährt (Beim Tod eines Menschen durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall).
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Das Grundprinzip
Allgemeine beitragsunabhängige Mindestleistung (General non-contributory minimum): Pauschale Differenzialbeträge an Menschen, deren Mittel nicht ausreichen, um ihre Bedürfnisse zu decken.
Besondere beitragsunabhängige Mindestleistung (Specific non-contributory minima): Verschiedene beitragsunabhängige Systeme für Menschen mit begrenzten Mitteln. Pauschale Differenzialbeträge. Größerer Anwendungsbereich als beim allgemeinen System der beitragsunabhängigen Mindestleistung.
Der Anspruch auf Leistungen des allgemeinen sowie des besonderen Systems ist gesetzlich verankert (subjektives Recht) und ist auf nationaler Ebene organisiert.
Rechtsgrundlage
Zusammenfassendes Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act) von 2005.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance): Menschen mit unzureichenden Mitteln.
Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance): Arbeitslose.
Behindertenbeihilfe (Disability Allowance): Menschen mit Behinderungen.
Blindenrente (Blind Pension): Erblindete und Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen.
Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment): Alleinerziehende.
Beihilfe für Landwirte (Farm Assist): Landwirte mit niedrigem Einkommen.
Beitragsunabhängige Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, Widower's or Surviving Cilvil Partner's (Non-Contributory) Pension): Verwitwete ohne Anspruch auf Beitragsabhängige Rente für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner (Widow's, and Widower's or Surviving Cilvil Partner's (Non-Contributory) Pension).
(Beitragsunabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Non-Contributory)): Menschen ab dem Alter von 66 Jahren ohne Anspruch auf (beitragsabhängige) Staatliche Rente (State Pension (Contributory)).
Leistungen
Das irische Sozialsystem sieht eine Vielzahl von Zusatzleistungen (Extra Benefits) vor, damit die Versicherten nicht unversorgt bleiben. Diese Leistungen werden regelmäßig im Zusammenhang mit der individuellen Bedürftigkeit gezahlt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden.
- Blindenrente (Blind Pension),
- Beihilfe für Pflegepersonen (Carer’s Allowance),
- Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer’s Benefit),
- Kindergeld (Child Benefit),
- Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance),
- Behindertenbeihilfe (Disability Allowance),
- Häusliches Pflegegeld für schwerbehinderte Kinder bis 16 Jahre (Domiciliary Care Allowance),
- Pflegeheimbeihilfe (Nursing Home Subvention),
- Beihilfe für Landwirte mit niedrigem Einkommen (Farm Assist),
- Heizkostenzuschuss (Fuel Allowance),
- Haushaltsunterstützungspaket (Household Benefits Package); enthält Zuschüsse für Strom oder Gas (Electricity or Gas Allowance) und die Befreiung von Fernsehgebühren (Free Television Licence), - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (Increase for a Qualified Child – IQC),
- Zulage für unterhaltsberechtigte erwachsene Angehörige (Increase for a Qualified Adult – IQA),
- Zulage für Personen mit Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste von Irland (Increase for living on a specified island),
- Arbeitslosenhilfe (Jobseeker’s Allowance – JA); diese Leistung erfordert eine Bedürftigkeitsprüfung (meanstest) und ist daher der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende vergleichbar,
- Zulagen für Alleinstehende (Living Alone Increase),
- Unterhaltszahlungen (Maintenance Payments),
- Mutterschaftsbeihilfe (Maternity Grant),
- Beitragsunabhängige Altersrente (Non-Contributory State Pension),
- Beihilfe für Alleinerziehende (One Parent Family Payment),
- Zulage für über 80Jährige (Over 80 Allowance),
- Sozialhilfe (Supplementary Welfare Allowance),
- Befreiung von Telefongrundgebühren (Telephone Rental Allowance)
Versicherungssystem
Kein gesetzlicher Anspruch, es gibt aber tarif- oder einzelvertragliche Regelungen.
Rechtsgrundlage
Keine Gesetzesgrundlage, es gibt aber tarif- oder einzelvertragliche Regelungen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Irland.
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.
Leistungen
Für Arbeiter und Angestellte gibt es unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen.
Im Krankheitsfall erfolgt keine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber legt nach eigenem Ermessen Vorschriften zu Krankheitsurlaub und Krankengeld fest, die dem Vertrag des Arbeitnehmers oder dem Anstellungsverhältnis unterliegen.
Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
- Minimum Notice and Terms of Employment Act, 1973 bis 2005.
- Unfair Dismissals Acts, 1977 bis 2015.
- Redundancy Payments Acts, 1967 bis 2014.
Kündigungsfristen nach Beschäftigungsdauer
Diese sind gesetzlich geregelt:
- Ab 13 Wochen bis 2 Jahre: 1 Woche.
- 2 bis 5 Jahre: 2 Wochen.
- 5 bis 10 Jahre: 4 Wochen.
- 10 bis 15 Jahre: 6 Wochen.
- Ab 15 Jahre: 8 Wochen.
Kündigungsgründe
Ordentliche Kündigung: Wichtiger Grund erforderlich (Person des Arbeitnehmers, Verhalten oder betrieblicher Grund). Die Kündigung muss im Rahmen einer Gesamtabwägung "fair" und begründbar sein sowie nach einem fairen Verfahren erfolgen.
Außerordentliche Kündigung: Bei besonders grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Eine Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im Kündigungsverfahren ist nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, sich im Verfahren gegenüber dem Arbeitgeber vertreten zu lassen. Die Vertretung kann durch Arbeitnehmervertreter erfolgen.
Abfindungen
Bei betriebsbedingter Kündigung: Alle Angestellten über 16 Jahre, die ununterbrochen für denselben Arbeitgeber für mind. 104 Wochen in Vollzeit gearbeitet haben, haben gesetzlichen Anspruch auf Sozial-Abfindung (statutory redundancy entitlement).
Höhe: 2 Wochenbezüge pro Beschäftigungsjahr bis max. € 600 pro Woche plus 1 Wochenbezug, der den Höchstbetrag von € 600 nicht übersteigt. Die Abfindung ist steuerfrei.
Wiedereinstellung / Entschädigung
Ein Entscheidungsgremium kann Weiterbeschäftigung, Wiedereinstellung oder finanzielle Entschädigung anordnen. Für die Weiterbeschäftigung ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Irland
- Gesundheitsgesetz (Health Act), 1970.
- Gesundheitsgesetz (Pflegeanstalten) (Health (Nursing Homes) Act), Nr. 23/1990.
- Hochschulgesetz 1997 (Universities Act 1997).
- Bildungsgesetz (Education Act), Nr. 51/1998.
- Gleichstellungsgesetze für Beschäftigte (Employment Equality Acts) verschiedene Gesetze 1998-2011.
- Gleichstellungsgesetz (Equal Status Acts) 2000-2012
- Gesetz über die Bildung für Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Education for Persons with Special Educational Needs Act), Nr. 30/2004.
- Behindertengesetz (Disability Act), Nr. 14/2005.
- Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Welfare Consolidation Act), Nr. 26/2005.
- Baugesetz (Building Regulations), Nr. 21/2007.
- Gesetz über die Informationsfreiheit der Bürger (Citizens Information Act), Nr. 2/2007.
- Gesetz über die Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme Act), Nr. 15/2009.
- Rundfunkgesetz (Broadcasting Act) 2009.
- Gesetz über die unterstützende Entscheidungsfindung (Geschäftsfähigkeit), Nr. 64/2015.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Nach Behindertengesetz (Disability Act): Bedeutende Einschränkung eines Menschen, verursacht durch eine andauernde körperliche, sensorische, geistige oder intellektuelle Beeinträchtigung, einen Beruf oder eine Arbeit im Staat auszuüben oder sich am sozialen und kulturellen Leben zu beteiligen.
Definition einer Lernbehinderung von Inclusion Ireland:
Eine Lernbehinderung wird festgestellt, wenn die Schwierigkeit des Lernens größer ist als beim Durchschnitt: generelle Lernfähigkeit eindeutig unter dem Durchschnitt; signifikante Defizite bei der Lernfähigkeit; Zustand seit der Kindheit.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Schwere einer Behinderung wird durch medizinische Untersuchung festgelegt, bei geistiger Behinderung z. B. durch physiologische und psychologische Tests.
Begutachtung gegebenenfalls auch zu Hause.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Rahmen des Zugangs zu Pflegeleistungen findet folgendermaßen statt:
- Häusliche Pflege (Home Care): Die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive (HSE)) verflogt verschiedene Initiativen, z. B. bzgl. einer einheitlicheren Bewertung und Gewährung.
- Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme): DIe Analyse des Pflegebedarfs (Care Needs Assessment) nimmt jemand vor, den die Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive (HSE)) für ausreichend qualifiziert hält. Es wird eine Beurteilung vorgenommen und einen Bericht vorbereitet. Die HSE befürwortet eine multi-disziplinäre Bewertung. Ein Berater für Altersheilkunde oder ein Psychiater für ältere Menschen wird, falls möglich, für die Beurteilung herangezogen.
- Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance).
Dauerpflegegeld (Constant Attendance Allowance) und Unterstützung pflegender Angehöriger (Carer’s Support Grant): Der Antragsteller muss Informationen zum Pflegegrad einreichen, welche der Arzt des Pflegeempfängers ausgestellt hat. Ein ärztlicher Begutachter des Fachbereichs überprüft die Angaben.
Bei der Beurteilung werden folgende Indikatoren herangezogen:
Unterstützung von Pflegeanstalten (Nursing Homes Support Scheme):
- Die Einzelperson oder die Gruppe, die die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit vornimmt, muss folgende Fähigkeiten des Betroffenen berücksichtigen, Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen:
- Bewegungsgrad.
- Fähigkeit, sich ohne Hilfe anzukleiden.
- Fähigkeit zur Nahrungsaufnahme ohne Hilfe.
- Kommunikationsfähigkeit.
- Grad der Orientierung.
- Sinneswahrnehmung.
- Fähigkeit, ohne Hilfe zu baden.
- Kontinenzfähigkeit.
- Zur Verfügung stehende Unterstützung der Familie und der Gemeinde, und jede andere Sache, die die Fähigkeit des Antragstellers, für sich selbst zu sorgen, beeinflusst.
- Medizinische, gesundheitliche und persönliche soziale Dienstleistungen, welche dem Pflegebedürftigen zur Zeit der Beurteilung und allgemein angeboten werden bzw. zur Verfügung stehen.
- Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Veränderung der Situation des Betroffenen.
Pflegegeld für Pflegepersonen (Carer's Benefit), Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance) und Unterstützung pflegender Angehöriger (Carer’s Support Grant):
- Der Arzt des Pflegebedürftigen beurteilt, inwieweit dessen Zustand seine Fähigkeiten in den folgenden Bereichen beeinflusst:
- Geistige Gesundheit; Lernen/Intelligenz; Bewusstsein/Krämpfe; Gleichgewicht/Koordinierung; Sehvermögen; Hörvermögen; Sprache; Kontinenz; Greiffähigkeit, manuelle Fähigkeiten; Heben/Tragen; Beugen/Knien/Hocken; Sitzen; Stehen; Treppen steigen; Gehen.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Grade je nach Art der Behinderung.
Ein Mensch gilt ab einem Grad der Erwerbsminderung von 15 % als invalide.
Ab einem Grad der Erwerbsunfähigkeit von 100 % liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Seit dem 30. Dezember 2015 gilt eine neue Gesetzgebung, die besagt, dass Menschen über 18 Jahre geschäftsfähig sind, wenn keine gegenteiligen Beweise vorliegen. Geschäftsfähig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass der Betreffende die Konsequenzen einer Entscheidung einschätzen und beurteilen können muss, wenn er die Entscheidung trifft. Außerdem muss ihm bewusst sein, welche Entscheidungen zur Wahl stehen.
Menschen, die davon ausgehen, nicht geschäftsfähig zu sein oder z. B. wegen einer Krankheit davon ausgehen, zukünftig nicht mehr geschäftsfähig zu sein, können einen Vormund bzw. Assistenten bestimmen. Der Vormund ist verantwortlich für das Wohl, das Eigentum und Entscheidungen des Betreuten.
Es gibt auch eine Regelung, bei der ein "Mitentscheider" von den Menschen bestimmt wird. In diesem Fall werden die Entscheidungen in vorher festgelegten Bereichen gemeinsam getroffen.
Das Gericht kann auf Antrag die geistigen Fähigkeiten eines Menschen beurteilen und kann auch entscheiden, ob die Menschen zusammen mit einem "Mitentscheider" geschäftsfähig sind. Es entscheidet auch, in welchen Fällen Menschen mit einem "Mitentscheider" keine eigene Entscheidungen treffen können. Dann trifft entweder das Gericht die Entscheidung selbst oder es setzt einen Vormund ein, der die Entscheidungen trifft.
Leistungen
Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung
Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.
Es werden die folgenden Leistungen kostenlos angeboten:
- Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Grundschüler.
- Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen.
- Landesweite Skoliose-Erkennung.
Kinderbetreuung
Für ein Kind mit Behinderung oder einer Langzeiterkrankung kann unbezahlter Elternurlaub genommen werden, bis das Kind 16 Jahre alt ist. Normalerweise ist dies nur bis zu einem Alter von 8 Jahren möglich.
Es gelten die folgenden Voraussetzungen und die folgende Urlaubsdauer:
- Nur Arbeitnehmer haben Anspruch auf den Urlaub. Es gelten gleiche Bedingungen für biologische Eltern, Adoptiveltern und Menschen, welche die Eltern des Kindes ersetzen.
- Ein Arbeitnehmer muss 1 Jahr lang für den Arbeitgeber gearbeitet haben, damit Anspruch auf Elternurlaub besteht. Wenn das Kind jedoch fast die Altersgrenze von 8 Jahren bzw. 16 Jahren, wenn das Kind eine Behinderung oder Langzeiterkrankung hat, erreicht hat und der Arbeitnehmer länger als 3 Monate, aber unter 1 Jahr gearbeitet hat, hat er Anspruch auf anteilsmäßigen Elternurlaub von 1 Woche Urlaub pro absolviertem Arbeitsmonat.
- Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstelle wechselt und Teile der Elternurlaubsbeihilfe bereits genutzt hat, kann der Rest nach 1 Jahr beim neuen Arbeitgeber genommen werden, solange das Kind die Altersgrenze noch nicht erreicht hat.
- Wenn ein Kind zwischen dem Alter von 6 und 8 Jahren adoptiert wurde, kann der Urlaub für dieses Kind bis zu 2 Jahren nach dem Datum des Adoptionsvertrags genommen werden.
- Der unbezahlte Urlaub kann 18 Wochen dauern und muss vor dem 8. Geburtstag des Kindes bzw. dem 16. Geburtstag, wenn das Kind eine Behinderung oder Langezeiterkrankung hat, genommen werden.
- Die 18 Wochen pro Kind können durchgehend oder in 2 getrennten Zeiträumen von mind. 6 Wochen genommen werden. Es muss ein Abstand von mind. 10 Wochen zwischen den 2 Zeiträumen des Elternurlaubs pro Kind bestehen. Wenn der Arbeitgeber zustimmt, kann der Elternurlaub auch in Tage oder Stunden aufgeteilt werden.
- Elternurlaub ist ein individueller Anspruch. Eltern können den Urlaub gleichzeitig nehmen. Ein Anspruchsberechtigter kann nur seinen oder ihren eigenen Anspruch auf Elternurlaub geltend machen. Eine Ausnahme gilt, wenn beide Eltern für denselben Arbeitgeber arbeiten und dieser zustimmt. Dann können 14 Wochen des Anspruchs aufeinander übertragen werden.
Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance):
Es werden € 309,50 pro Monat für Kinder mit Behinderungen bis 16 Jahre gezahlt, die zu Hause leben. Diese Zahlung erfolgt zusätzlich zu anderen Leistungen und Beihilfen. Kinder mit einer schweren körperlichen Behinderung oder geistigen Behinderung, die nicht in einer Einrichtung betreut werden, fallen unter den Geltungsbereich. Anspruchsberechtigte Kinder erhalten die Leistung ab der Geburt bzw. ärztlicher Feststellung der Behinderung.
Kindergeldzuschuss
Es werden die normalen Sätze gezahlt, aber die Bezugsdauer ist länger als für Kinder ohne Behinderungen.
Das Kindergeld (Child Benefit) wird bis zum Ende des 18. Lebensjahres gezahlt, wenn das Kind eine schwere Behinderung hat. Normalerweise wird es nur bis zu einem Alter von 16 Jahren gezahlt.
Sonstige Geldleistungen für behinderte Kinder
Häusliches Pflegegeld (Domiciliary Care Allowance): € 309,50 pro Monat für Kinder mit Behinderungen bis 16 Jahren, die zu Hause leben. Steuerfinanziertes System für Pflegepersonen mit schwerbehindertem Kind. Voraussetzung ist, dass das Kind mindestens 5 Tage in der Woche zu Hause lebt. Pflegepersonen von Kindern, die mindestens 2 Tage, aber weniger als 5 Tage in der Woche zu Hause sind, haben Anspruch auf die Hälfte der Leistung.
Vorschulkinder
Kein Schüler darf aufgrund einer Behinderung diskriminiert werden. Das gilt für alle Bildungseinrichtungen.
Programm zur frühkindlichen Betreuung und Bildung (Early Childhood Care and Education (ECCE)): Das Programm bietet frühkindliche Betreuung und Bildung für Kinder ab dem Vorschulalter. Die Kinder müssen zwischen 3 Jahre und 5,5 Jahre alt sein. Der Staat zahlt eine Kopfpauschale für teilnehmende Vorschulen und Tagesbetreuungsdienste. Dafür bieten diese kostenlose Vorschuldienste für alle Kinder innerhalb des vorgeschriebenen Altersbereichs für eine bestimmte Stundenanzahl über eine bestimmte Anzahl von Wochen an.
Gemeinsamer Schulunterricht
Schüler mit Behinderungen sollen gemeinsam mit Schülern ohne Förderbedarf unterrichtet werden. Es gibt 2 Ausnahmen von dieser Regel. 1. Die Überprüfung hat ergeben, dass der gemeinsame Unterricht nicht das Beste für das Kind ist. 2. Die anderen Schüler in der Klasse können aufgrund der Mehrbelastung nicht angemessen unterrichtet werden.
Verschiedene Fördermaßnahmen. Dazu zählen Lernhilfen oder die Unterstützung durch zusätzliche Lehrer. Schulen bekommen eine allgemeine Förderung. Schulen entscheiden, wofür diese gebraucht wird.
Förderungen für Kinder mit Hörbehinderungen, Sehschwächen, Autismus und Lernbehinderungen im Allgemeinen, müssen individuell beantragt werden.
Assistenten, die die Kinder bei nicht unterrichtsbezogenen Dingen unterstützen.
Spezielle Klassen, die sich um Kinder mit speziellen Problemen kümmern (z. B. Autismus).
Kurse zum inklusiven Unterricht sind obligatorisch in der Lehrerausbildung.
Sonstige schulische Unterstützung
Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben ein Recht auf kostenlose Grundschulbildung bis 18 Jahre und bezüglich weiterer Bildung die gleichen Rechte wie nicht behinderte Kinder.
Der Fonds des Amts für höhere Bildung soll dafür genutzt werden, Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen den Zugang zu höherer Bildung zu ermöglichen (z.B. Mittel für die Anschaffung technischer Hilfsmittel).
Ab dem Grundschulalter übernimmt der Anbieter National Educational Psychological Service (NEPS) die Verantwortung für psychologische Leistungen. Psychologen arbeiten mit Grundschulen und weiterführenden Schulen in den Bereichen Lernen, Verhalten sowie soziale und emotionale Entwicklung. Staatlich finanziert.
Der Staat finanziert auch Anpassungen in Klassenräumen allgemeiner Schulen und individuelle Unterstützung gemäß den Bedürfnissen der Schüler.
Studenten
Verschiedene Programme, die Menschen mit Behinderungen den Einstieg ins Studium erleichtern sollen. Zum Beispiel das Programm DARE (Disability Access Route to Education).
DARE Programm umfasst verschiedene Maßnahmen:
- Hilfe bei der Studienzulassung für Studierende mit Behinderungen unter 23 Jahren.
- Studierende mit Behinderungen haben angepasste Studienanforderungen, wenn ihre Leistungen aufgrund ihrer Behinderung während der Schulzeit stark eingeschränkt waren.
- Spezielle Webseite mit Informationen für Studierende mit Behinderungen.
- Unterstützung bei der Bewerbung über die normale Zulassungsstelle.
AHEAD (Association for Higher Education Access and Disability) ist ein gemeinnütziger Verein, der sich dafür einsetzt, dass Menschen mit Behinderungen freien Zugang zum Studium haben.
Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019 sieht vor, dass mind. 8 % der neu angemeldeten Studierenden Menschen mit Behinderungen sind.
Hilfen für Studenten
Verschiedene Programme, die Menschen mit Behinderungen den Einstieg ins Studium erleichtern sollen. Zum Beispiel das Programm DARE (Disability Access Route to Education) und der Verein AHEAD (Association for Higher Education Access and Disability).
Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019.
Es existieren Kurse, Studiengänge und Postgraduiertenprogramme für die Ausbildung von Lehrern und Assistenzlehrern an sonderpädagogischen Einrichtungen (teilweise staatlich finanziert).
Bei einer späteren Rückkehr zur weiterführenden Bildung können Erwachsene, die bestimmte Leistungen für Menschen mit Behinderungen beziehen, eine Pauschale erhalten (Back to Education Allowance). Betrag: € 193 pro Woche bzw. entsprechend der bisher erhaltenen Sozialhilfe.
Prävention und Gesundheitsförderung
Es werden die folgenden Leistungen kostenlos angeboten:
- Ärztliche Untersuchung für Vorschulkinder und Grundschüler.
- Erforderliche Nachuntersuchungen für bei obigen Untersuchungen festgestellte Erkrankungen.
- Landesweite Skoliose-Erkennung.
- Bei Infektionskrankheiten: Impfung, Diagnose und Krankenhausbehandlung für jedermann.
Ambulante und stationäre Behandlung
Ambulante und stationäre Behandlung von Kindern mit bestimmten chronischen Krankheiten und Behinderungen ist kostenlos. Dies gilt auch für die Krankenhauspflege von Kindern, die von Kinderkliniken und nach Schuluntersuchungen überwiesen wurden.
Heil- und Hilfsmittel
Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle und Gehhilfen werden für Inhaber einer Krankenkarte (Medical Card oder Long Term Illness Card) teilweise übernommen. Kostenübernahme unter bestimmten Bedingungen auch für andere Bedürftige möglich.
Einige Nicht-Regierungsorganisationen bieten kostenlos verschiedene Hilfsmittel an (Central Remedial Clinic, Irish Wheelchair Association, National Association for Deaf People, National Council for the Blind und Enable Ireland).
Brillen und Hörgeräte:
- Für Menschen mit voller Anspruchsberechtigung (Full eligibility), Kinder unter 6 Jahren sowie Grundschüler bzw. Kinder, die häusliche Schulbildung erhalten, entfällt die Selbstbeteiligung.
- Es gibt eine begrenzte Selbstbeteiligung der Versicherten unter bestimmten Beitragsvoraussetzungen.
Sonstige medizinische Leistungen
Das Gesundheitsgesetz (Health Act) sieht eine kostenlose funktionelle Umschulung für Menschen mit Behinderungen vor.
Der Transport zum Krankenhaus ist unter bestimmten Bedingungen kostenlos.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Sie Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Menschen mit Behinderungen haben ein Anrecht in der Gemeinde zu wohnen. Menschen mit Behinderungen sollen, wenn es irgendwie möglich ist, die Möglichkeit haben mit ihrer Familie in der Gemeinde zu leben.
Es können Zuschüsse zur Anpassung des Wohnraums vom Umweltministerium (Department of the Environment) gezahlt werden.
Betreutes Wohnen
Zuschüsse für Menschen mit körperlichen, sensorischen oder geistigen Behinderungen für die Anpassung des Wohnraums sind möglich. Die Leistung ist bedarfsorientiert.
Mobilitätshilfezuschuss (Mobility Aid Grant):
Einfache Anpassungen von Wohnraum, um Mobilität von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen zu gewährleisten. Z. B. Haltegriffe, Rampen, barrierefreie Duschen, Treppenlifte.
Nur einer der Zuschüsse möglich.
Persönliche Assistenz:
2 Optionen:
Der Begünstigte organisiert und bestimmt über Dienstleistung oder Dienstleistungskoordinator übernimmt teilweise oder vollständig die Verantwortung.
In Irland gibt es 22 Zentren für unabhängiges Wohnen (Centres for Independent Living). Die Einrichtungen werden von Menschen mit Behinderungen geleitet und sind auf persönliche Assistenz ausgerichtet.
Pakete für häusliche Pflege (Home Care Packages) dienen als zusätzliche Unterstützung der etablierten sozialen Dienste und sollen diese ergänzen. Sie sollen älteren Menschen dabei helfen, weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben zu können.
2014 wurden auch Pakete zur intensiven häuslichen Pflege eingeführt, die Therapien für Menschen mit komplexeren Bedürfnissen umfassen.
Persönliches Budget
Das Gesundheitsamt hat eine Task-Force eingesetzt, die Empfehlungen für ein Persönliches Budget machen soll. Die Regelung soll garantieren, dass Menschen mit Behinderungen von dem Geld bestimmte Dinge bezahlen können. Dazu gehört u. a. eine persönliche Assistenz. Bis Ende 2017 soll es eine Regierungsstrategie zum Thema persönliches Budget geben.
Sonstige finanzielle Sicherungen
Amt für Sozialschutz zahlt Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Abhängig von der Situation der Leistungsempfänger können diese ein Anrecht auf die Krankheitsleistung oder die Invalidenrente der beitragsabhängigen Sozialversicherung (Pay Related Social Insurance – PRSI) haben. Empfänger müssen die Leistungsvoraussetzungen erfüllen und eine bedarfsorientierte Leistung wie z. B. die Blindenrente erhalten. März 2017 betrug die max. Summe wöchentlich € 193.
Allgemeine beitragsunabhängige Mindestleistung (General non-contributory minimum): Es werden pauschale Differenzialbeträge an Bedürftige gezahlt, die nicht genug Mittel haben, um ihre Bedürfnisse zu decken.
Besondere beitragsunabhängige Mindestleistung (Specific non-contributory minima): Es handelt sich um verschiedene beitragsunabhängige Systeme für Menschen mit begrenzten Mitteln. Es werden pauschale Differenzialbeträge gezahlt. Der Anwendungsbereich ist größer als beim allgemeinen System der beitragsunabhängigen Mindestleistung.
Der Anspruch auf Leistungen des allgemeinen sowie des besonderen Systems ist gesetzlich als subjektives Recht verankert und wird auf nationaler Ebene organisiert.
Behindertenbeihilfe (Disability Allowance):
Menschen mit Behinderungen fallen unter den Geltungsbereich. Der Leistungsempfänger muss zwischen 16 und 65 Jahre alt sein. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben oder deren Anspruch auf diese Leistungen muss ausgeschöpft sein. Es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung. Wenn ein Leistungsempfänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit Rehabilitationscharakter ausübt, werden die ersten € 120 pro Woche nicht angerechnet. 50 % des Einkommens zwischen € 120 und € 350 sowie der Restbetrag werden berücksichtigt.
Blindenrente (Blind Pension):
Erblindete Menschen und Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen fallen unter den Geltungsbereich. Der Leistungsempfänger muss zwischen 18 und 65 Jahre alt sein. Sie dürfen keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialversicherung haben oder deren Anspruch auf diese Leistungen muss ausgeschöpft sein. Es erfolgt eine Bedürftigkeitsprüfung. Wenn ein Leistungsempfänger eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit mit Rehabilitationscharakter ausübt, werden die ersten € 120 pro Woche nicht angerechnet. 50 % des Einkommens zwischen € 120 und € 350 sowie der Restbetrag werden berücksichtigt.
Es werden folgende monatliche Sätze der Behindertenbeihilfe (Disability Allowance) und Blindenrente (Blind Pension) gezahlt:
- Alleinstehender: € 815.
- Paar ohne Kinder: € 1.355.
- Paar mit einem 1 Kind: € 1.486, mit 2 Kindern: € 1.614, mit 3 Kindern: € 1.743.
- Alleinerziehender mit 1 Kind: € 944, mit 2 Kindern: € 1.073.
- Alle unterhaltsberechtigten Kinder werden gleich behandelt: Es werden € 29,80 pro Woche unabhängig vom Alter gezahlt.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Nach dem Auslaufen des nationalen Aktionsplans 2015 wurde eine neue Strategie für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen vorbereitet für die Jahre 2017-2020.
8 Hauptthemen:
- Gleichheit und Freiheit zu wählen.
- Zusammenarbeit von Politik und Behörden.
- Bildung.
- Beschäftigung.
- Gesundheit und Wohlergehen.
- Personenbezogene Angebote für Menschen mit Behinderungen.
- Leben in der Gesellschaft/Gemeinde.
- Barrierefreiheit und Verkehr.
Plan für Gleichheit und Zugang zur höheren Bildung 2015-2019.
Sonstige Hilfsangebote
Vereinigung für Zugang zu höherer Bildung und Behinderungen (Association for Higher Education Access and Disability, AHEAD): Unabhängige gemeinnützige Organisation, die sich für die uneingeschränkte Teilnahme von Studierenden mit Behinderungen an höherer Bildung und für deren spätere Teilnahme am Arbeitsmarkt einsetzt.
Inclusion Ireland:
Forum für Bedürfnisse von Menschen mit geistigen Behinderungen; Kampagnen für Gesetzesänderungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen.
Behindertenbund Irland (Disability Federation of Ireland, DFI):
Unterstützt ehrenamtliche Behindertenverbände (momentan 120). Arbeitet an der Umsetzung von Inklusion.
Irische Gesellschaft für Gehörlose (Irish Deaf Society):
Unterstützung für gehörlose Menschen.
Geistige Gesundheit Irland (Mental Health Ireland):
Unterstützung für psychisch Erkrankte.
Down-Syndrom Irland (Down Syndrome Ireland):
Unterstützung für Menschen mit Trisomie 21 und deren Familien.
Eine Vision für Veränderung (A Vision for Change):
Strategiepapier, das ein Rahmenwerk für die Unterstützung von Menschen mit psychischen Erkrankungen umschreibt.
Irisches Anwaltschaftsnetzwerk (Irish Advocacy Network):
Juristische Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen.
Zentrum für unabhängiges Leben (The Center for Independent Living):
Gegründet von und für Menschen mit Behinderungen; setzt sich für Selbstbestimmung ein.
Nationales Bildungsnetzwerk (National Learning Network, NLN):
Inklusives Training, Bildung und Arbeitsbeschaffungsservice. Alle Kurse werden in der Gemeinde erteilt. Ermutigung, an Gemeindeaktivitäten teilzunehmen.
Irische Rollstuhl-Vereinigung (Irish Wheelchair Association, IWA):
Dienstleister für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
DeafHear:
Dienstleistungen für Hörgeschädigte.
Enable Ireland:
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien, z. B. Persönliche Assistenz, Sprachtherapie.
Nationalrat für Menschen mit Sehschwierigkeiten (National Council for the Blind of Ireland):
Organisation, die gemeinnützige Unterstützung und Dienstleistungen für Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen anbietet.
Nationalverband der ehrenamtlichen Körperschaften (National Federation of Voluntary Bodies):
Dachverband für ehrenamtlich arbeitende Agenturen, die Direktdienstleistungen für Menschen mit geistigen Behinderungen anbieten.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Solas (An tSeirbhís Oideachais Leanúnaigh agus Scileanna) ist seit 2013 für Aus- und Weiterbildungsprogramme verantwortlich.
Rehabilitationsdienste und Berufsausbildung sind für Menschen mit Behinderungen nach den Gesundheitsgesetzen (Health Acts) kostenlos.
Förderung der beruflichen Eingliederung
Diskriminierung im Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung ist gesetzlich verboten. Spezielles Ausbildungsangebot für Menschen mit Behinderungen, die seit 6 Monaten arbeitslos sind oder die Behindertenbeihilfe/Blindenrente für mind. 6 Monate empfangen haben.
Qualifizierung und Förderung
Spezielle Ausbildungsprogramme für Menschen mit Behinderungen, um die Eingliederung in den regulären Arbeitsmarkt zu fördern.
Das nationale Lern-Netzwerk (National Learning Network) bietet mehr als 40 verschiedene national und international anerkannte und zertifizierte Ausbildungsjobs für Menschen mit Behinderungen.
Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne):
Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.
Die Abteilung für Sozialschutz (Department for Social Protection) betreut den Service "Intreo", der Arbeitsvermittlung und Unterstützung für Arbeitsuchende bietet. Speziell für Arbeitsuchende mit Behinderungen gibt es das Angebot "EmployAbility", das spezielle Arbeitsvermittlung für Menschen mit Behinderungen bietet.
Das Leistungssystem bei teilweiser Erwerbsfähigkeit (Partial Capacity Benefit scheme) erlaubt es, dass Bezieher von Invalidenrente (Invalidity pension) wieder eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen. Voraussetzung dafür ist eine eingeschränkte Erwerbstätigkeit.
Weiterbildung
Das Gesundheitsgesetz (Health Act) sieht eine kostenlose funktionelle Umschulung für Menschen mit Behinderungen vor.
Werkstätten für Behinderte
Unterstützte und geschützte Arbeitsplätze vorhanden. Tägliche Arbeit mit persönlichen Unterstützungsleistungen, bei der teilweise Waren hergestellt werden. Praktikantenähnliches Verhältnis ohne Arbeitnehmerleistungen.
Arbeitgeberpflichten
Öffentliche Körperschaften müssen mind. 3 % der Stellen mit Menschen mit Behinderungen besetzen.
Anreize für Arbeitgeber
Die Beihilfe zur Arbeitsplatzanpassung (Workplace Adaptation Grant) wird an Menschen mit Behinderungen oder ihren Arbeitgeber gezahlt. Die Leistung beträgt max. € 6.350 und soll die Kosten zur Anpassung des Arbeitsplatzes oder von nötigen Anschaffungen decken.
Arbeitssubventionsmaßnahme (Wage Subsidy Scheme):
Finanzielle Hilfe für Arbeitgeber für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die für mehr als 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind.
Das Programm zu Beihilfen für Beibehaltung von Arbeitnehmern (Employee Retention Grant Scheme) steht allen Unternehmen des Privatsektors offen. Die Förderung soll die Beibehaltung eines Arbeitnehmers auf jeder Ebene und mit jeder Beschäftigung innerhalb des Unternehmens ermöglichen, der eine Erkrankung oder Beeinträchtigung erleidet und der deswegen seine aktuelle Tätigkeit nicht mehr so ausführen kann wie vorher.
Zuschüsse von der Abteilung für Sozialschutz (Department for Social Protection), die bis zu 90 % der Kosten für einen Arbeitnehmer mit Behinderungen im 1. Jahr decken; in den weiteren Jahren 80 %. Höchstbetrag pro Jahr: € 20.000.
Arbeitsassistenz
Zuschuss für persönlichen Vorleser (Personal Reader Grant):
Zuschuss für max. 640 Stunden pro Jahr.
Sonstige Leistungen
Zuschlag für motorisierte Fahrzeuge (Motorized Transport Grant): Finanzielle Leistung von Ausführungsbehörde für Gesundheitsdienste (Health Service Executive, HSE) für Kauf und Anpassung eines Autos für einen Menschen mit schwerer Behinderung, wenn Fahrzeug für Erhalt eines Arbeitsverhältnisses unentbehrlich ist. Auch für Selbständige. Bei Zahlung 3 Jahre kein Anspruch auf Mobilitätszuschlag (Mobility Allowance). Seit 2013 können keine neuen Anträge für diese Förderung gestellt werden.
Rechtlicher Hinweis
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