Länderinformationen Slowenien

Hauptstadt Ljubljana
Fläche 20.273 km²
Einwohnerzahl 2,1 Millionen
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie
Religion 73,4 % römisch-katholisch, 3,7 % christlich-orthodox, 0,3 % protestantisch, 0,4 % andere Christen, 3,7 % muslimisch, 0,2 % andere Religionen, 3,6 % Nicht-Gläubige/Agnostiker, 14,7 % Atheisten
Amtssprache Slowenisch, regional: Italienisch, Ungarisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .si

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise nach Slowenien ändern sich mit der Pandemielage häufig. Aktuelle Hinweise finden Sie auf der Webseite der slowenischen Regierung.

Empfehlungen

  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden Sie sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112. Mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts wenden Sie sich an die Hotline unter der Telefonnummer +386 1 478 7550. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
  • Weitere allgemeine Informationen zu COVID-19 erhalten Sie auf der Webseite der slowenischen Regierung.

Terrorismus

Kriminalität
In den Urlaubsgebieten Sloweniens kommt es bisweilen zu Fällen von Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, Autoaufbrüchen und Eigentumsdelikten. Beim Anhalten auf Autobahnen besteht zuweilen die Gefahr von Überfällen. Gewaltdelikte sind ansonsten sehr selten.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Parken Sie Fahrzeuge bei längerem Aufenthalt in verschlossenen Garagen oder auf (bewachten) Hotelparkplätzen.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Busbahnhöfen, auf Märkten aber auch an Autobahnraststätten besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und Frühsommer-Meningoenzephalitis (ACWY) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
In der Slowakei besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Reisedokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein.
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Slowenien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Bei einem Aufenthalt in Slowenien müssen deutsche Staatsangehörige in der Lage sein, sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Pass; Personalausweis) zur Person ausweisen zu können. Kann die Identität einer Person gegenüber einem slowenischen Polizeibeamten nicht durch ein Reisedokument nachgewiesen werden, droht ein hohes Bußgeld.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für Minderjährige bei deren Einreise nach und deren Aufenthalt in Slowenien bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keine Warenkontrollen durchzuführen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die sich für einen Angriff auf Personen eignen, wie z.B. Schlagringe, Messer mit beidseitiger scharfer Klinge, Bajonette, Gummiknüppel (sogenannte „kalte Waffen“), ist strikt verboten. Alle anderen mitgeführten Waffenarten müssen weiterhin beim Grenzübertritt angemeldet werden und bedürfen teilweise einer Sondergenehmigung, die von der Grenzpolizei erteilt wird.

Das slowenische Gesetz über die steuerliche Bestätigung von Rechnungen (Zakon o davčnem potrjevanju računov (ZDavPR)) verpflichtet Käufer von Waren oder Dienstleistungen, Kaufrechnungen aufzubewahren und auf Aufforderung bei einer Kontrolle durch die slowenischen Finanz- und Steuerbehörden vorzuzeigen. Dies gilt auch für Reisende.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.

Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Slowenien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Slowenien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Slowenien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Slowenien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

 

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die slowenischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Slowenien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die slowenischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses  ausschließlich in Slowenien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Slowenien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Für einen nach Slowenien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag  unmittelbar an das Ministrstvo za delo, Druzino in socialne zadeve, Kotnikova 5, 1000 Ljubljana, Slowenien zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die slowenischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Slowenien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.   Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Slowenien den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Slowenien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und in Slowenien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung: Sachleistungen: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle ansässigen Staatsangehörigen und alle Menschen, die legal in Slowenien erwerbstätig sind, sowie deren Familienmitglieder.  

Geldleistungen: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen angeboten.  

Eine freiwillige Versicherung, die Leistungen deckt, welche die Pflichtversicherung nicht vollständig übernimmt, nutzen 95 % der Einwohner.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Dienste des Gesundheitswesens (Zakon o zdravstveni dejavnosti), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 23/2005 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen
  • Apothekengesetz (Zakon o lekarniški dejavnosti), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 36/2004.
  • Verordnung zur obligatorischen Krankenversicherung (Pravila obveznega zdravstvenega zavarovanja), Amtsblatt, Nr. 30/2003 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ - ZUJF), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012.
  • Gesetz über Beschäftigungsbedingungen (Zakon o delovnih razmerjih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/2013).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für Geldleistungen:

  • Arbeitnehmer, Selbständige und Landwirte, die Beiträge zahlen.
  • Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für Sachleistungen:

  • Arbeitnehmer, Selbständige und Landwirte,
  • Empfänger von Geldleistungen für Sozialhilfe, Alter, Invalidität oder Kriegsopfer. -       Arbeitslose.
  • Einwohner, die nicht anderweitig versichert sind.
  • Menschen, die von den o. g. Gruppen finanziell abhängig und selbst Einwohner Sloweniens sind.  

Wenn das Einkommen des landwirtschaftlichen Betriebs unter 25 % des Mindestlohns liegt, sind die Landwirte von der obligatorischen Krankenversicherung für die Bereitstellung landwirtschaftlicher Tätigkeiten befreit. Sie können aber über andere Maßnahmen des Gesundheitsfürsorge- und Krankenversicherungsgesetzes versichert werden.  

Es besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der Krankenpflichtversicherung. 

Finanzierung

Sachleistungen:

Es werden gemeinsame Beiträge für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit erhoben. Arbeitnehmer zahlen die folgenden Beiträge:

12,92 % vom Bruttoentgelt bzw. seit dem 1. Februar 2014 von der Versicherungsgrundlage für Alters- und Invalidenrente oder vom Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni), davon übernimmt 6,36 % der Arbeitnehmer und 6,56 % der Arbeitgeber.  

Selbständige zahlen die folgenden Beiträge:

  • 12,92 % der Versicherungsgrundlage für Alters- und Invalidenrente.
  • Seit dem 1. Februar 2014 beträgt die Grundlage nicht weniger als 60 % des letzten bekannten durchschnittlichen Jahreslohns der Arbeitnehmer in Slowenien. Dieser wird monatlich nach dem für den Versicherten und Arbeitgeber festgelegten Satz berechnet.  

Landwirte zahlen die folgenden Beiträge:

6,36 % der Versicherungsgrundlage für Alters- und Invalidenrente.  

Folgende Beiträge gelten nur für Sachleistungen und die Erstattung der Reisekosten im Krankheitsfall:

  • 5,21 % der Versicherungsgrundlage für Alters- und Invalidenrente zahlen Landwirte und Rentenbezieher.
  • 18,78 % der Versicherungsgrundlage für die Alters- und Invalidenrente zahlen Landwirte, die Beiträge aufgrund eines nach der bewirtschafteten Fläche veranlagten Einkommens entrichten.  

Der Staat zahlt Versicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen, z. B. Empfänger von beitragsunabhängiger Sozialhilfe und Invaliditätshilfe sowie Kriegsveteranen und Militärpersonal, Sachleistungen bei Krankheit für Militärpersonal, Flüchtlinge, Gefangene usw. Staat und Gemeinden finanzieren gemeinsam die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Der Staat finanziert des Weiteren die Gesundheitsprogramme, die Sammlung von Blut-, Organ- und Gewebespenden für Transplantationen, Notfallversorgung für Unversicherte, die Differenz bis zum vollen Wert der medizinischen Versorgung eines Versicherten mit Anspruch auf Sozialhilfe und deren Familienmitglieder. Lokale Behörden zahlen Beiträge für slowenische Einwohner ihrer Gemeinden, die durch keine Pflichtversicherung geschützt sind.  

Es werden die folgenden Beiträge für Geldleistungen erhoben:

  • Die Beiträge sind im Allgemeinen in den Beiträgen für Sachleistungen enthalten.
  • Renten- und invaliditätsversicherte Landwirte zahlen Beiträge für Geldleistungen im Krankheitsfall in Höhe von 6,36 % der Versicherungsgrundlage für die Alters- und Invaliditätsrente.
  • Versicherte Selbständige zahlen 0,20 % der Versicherungsgrundlage für Alters- und Invaliditätsrente,
  • versicherte Landwirte zahlen 0,20 %.  

Der Staat zahlt Versicherungsbeiträge für Geldleistungen für bestimmte Gruppen, z. B. für Gefangene, die nicht in Vollzeit arbeiten, Rettungsteams und Mitarbeiter anderer Organisationen, wenn diese nicht anderweitig versichert sind.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni)

Krankengeld wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt.  

Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit oder Pflege eines Familienmitglieds für die ersten 30 Kalendertage bescheinigen. Ab dem 31. Tag muss die Krankenversicherungsanstalt (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) den Nachweis ausstellen.  

Es gibt keine Karenzzeit.  

Leistungsdauer:

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen. Die beauftragten Ärzte und die Ärztekommission der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien entscheiden, ob Krankengeld gezahlt wird.  

Leistungshöhe:

Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni) wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts im vorausgegangenen Jahr (Basisjahr) berechnet. Die Leistung beträgt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) liegen und nicht höher sein als das Einkommen, das der Betreffende verdienen würde, wenn er arbeiten könnte.  

Das Krankengeld unterliegt der slowenischen Steuerpflicht.  

Ambulante ärztliche Behandlung

Organisation:

Zugelassene Ärzte sind entweder Angestellte der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) oder von der slowenischen Ärztekammer (Zdravniška zbornica Slovenije) oder einer Gemeinde für die 1. Stufe des Gesundheitswesens zugelassen. Andere private Gesundheitsdienstleister lässt das Gesundheitsministerium (Ministrstvo za zdravje) zu. Zusätzlich muss ein Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien bestehen.

Patienten können Allgemeinmediziner, Gynäkologen, Kinderärzte und Zahnärzte frei wählen.  

Zugang zu Fachärzten: Es muss eine Überweisung eines praktischen Arztes vorliegen.  

Folgende Leistungen werden kostenlos erbracht:

  • Vorsorgemaßnahmen, Behandlung und Rehabilitation bei Kindern, Studierenden und Minderjährigen mit Entwicklungsstörungen.
  • Behandlung von Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • Notfallversorgung von physisch oder psychisch Schwerbehinderten, Menschen über 75 Jahren, Beziehern von Sozialhilfe usw.
  • Gesundheitsfürsorge für Frauen, inkl. Beratung zur Familienplanung, Empfängnisverhütung, Schwangerschaft und Geburt.
  • Prävention, Erkennung und Behandlung übertragbarer Krankheiten inkl. AIDS.
  • Behandlung und Rehabilitation bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen und bestimmten Erkrankungen wie bösartigen Krankheiten, Epilepsie, zerebralen Lähmungen und Multipler Sklerose.
  • Notfallbehandlung inkl. Notfalltransport.
  • Pflegebesuche, Behandlung zu Hause und Pflege in sozialen Einrichtungen.  

Selbstbeteiligung:

Es muss eine Selbstbeteiligung von 10 % bis 90 % erbracht werden. Eine freiwillige Zusatzversicherung für weitere Kostenübernahmen ist möglich. Bestimmte Leistungen wie kosmetische Chirurgie oder Homöopathie müssen voll vom Patienten gezahlt werden.  

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Die zahnärztliche Behandlung ist für Kinder und Studierende kostenlos. Andere Patienten müssen 20 % zuzahlen.  

Zahnersatz

Zahnprothesen für Erwachsene: Es müssen 90 % zugezahlt werden. Mit einer freiwilligen Versicherung ist eine niedrigere Zuzahlung möglich.  

Stationäre Krankenhausbehandlung

Öffentliche Krankenhäuser und Kliniken sind zugänglich.  

Privatkrankenhäuser müssen eine Zulassung des Gesundheitsministeriums (Ministrstvo za zdravje) haben und einen Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) schließen.  

Patienten können ein öffentlichen Krankenhaus oder ein Krankenhaus mit Konzession und Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) frei wählen. Die Überweisung erfolgt durch einen praktischen Arzt, außer bei Notfällen und wenn ein Elternteil bei einem Kind im Krankenhaus bleibt.  

Der Patient trägt bis zu 30 % der Kosten bei Krankenhausunterbringung in Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung für Erkennung und Behandlung reduzierter Fruchtbarkeit und den nicht-medizinischen Teil der Pflege.  

Für folgende Gruppen sind Krankenhausbehandlungen kostenlos:

  • Menschen mit einer körperlichen Behinderung von mind. 70 %,
  • Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo) haben,
  • Bezieher von Sozialhilfe.  

Arzneimittel

Es gibt 2 Listen von Arzneimitteln:

  • Die Arzneimittel auf der Positivliste werden zu 70 % erstattet bzw. zu 100 % für Kinder und bestimmte andere Gruppen.
  • Die Arzneimittel auf der Zwischenliste werden zu 10 % erstattet.  

Eine freiwillige Zusatzversicherung für eine höhere Kostenübernahme ist möglich.  

Für nicht gelistete Arzneimittel trägt der Patient die vollen Kosten.  

Alle bei Krankenhausaufenthalt verwendeten Arzneimittel sind kostenfrei.  

Medizinische Rehabilitation

Die Rehabilitation bei Kindern, Studierenden und Minderjährigen mit Entwicklungsstörungen ist kostenlos.  

Die Rehabilitation bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen und bestimmten Erkrankungen wie bösartigen Krankheiten, Epilepsie, zerebralen Lähmungen und Multipler Sklerose ist ebenfalls kostenlos.  

Heil- und Hilfsmittel

Eine Mindestversicherungszeit gilt für orthopädische Hilfsmittel, Brillen, Hörhilfen, Prothesen und andere Hilfen. Es müssen bis zu 6 Versicherungsmonate vorliegen, außer für bestimmte Gruppen wie Kinder oder Opfer von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder anderen aufgelisteten Krankheiten.  

Heil- und Hilfsmittel sind kostenfrei für Kinder, Studierende und andere Gruppen.  

70 % der Kosten für medizinische Geräte werden für die Behandlung von Verletzungen außerhalb der Arbeit übernommen, 80% für andere Fälle.  

Eine freiwillige Zusatzversicherung für eine höhere Kostenübernahme ist möglich.  

Sonstige Sachleistungen

Es werden folgende weitere kostenlosen Leistungen angeboten:

  • Kostenfreie medizinische Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Studierende, Frauen, Versicherte über 25 Jahre sowie Sportler.
  • Immunisierung und Impfung.
  • Häusliche Behandlung und Pflege sowie Behandlung und Pflege in Einrichtungen für ältere Menschen und anderen sozialen Einrichtungen.
  • Erstattung von Transport- und Reisekosten des Versicherten und des Begleitenden.  

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem für Pflegeleistungen.  

Bestimmte Leistungen erbringen die Kranken-, Renten- oder Invaliditätsversicherung sowie die Sozialhilfe. Pflegedienste sind zentral organisiert und werden auf regionaler Ebene erbracht.  

Rechtsgrundlage

Keine besondere Gesetzgebung, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in folgenden Gesetzen vorgesehen:

  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, mit Änderungen.
  • Gesetz über sozialen Schutz (Zakon o socialnem varstvu), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr.110/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Menschen mit mentalen und körperlichen Behinderungen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83 mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz zur Regulierung der Anpassung von Transfers an Einzelpersonen und Haushalten in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstvom v Republiki Sloveniji), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 114/2006 mit Änderungen.
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen.
  • -Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, einschließlich späterer Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010 einschließlich späterer Änderungen).
  • Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06 in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen.
  • Gesetz über Kriegsverletzungen (Zakon o vojnih invalidih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.  

Gedecktes Risiko

Es handelt sich um Hilfen für Menschen, die bei den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens ständige Hilfe benötigen.  

Es gibt noch keine rechtliche Definition, aber das Gesetz zur Langzeitpflegebedürftigkeit ist in Vorbereitung.   

Die Leistungen werden gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Krankenversicherung:

  • Alle Einwohner und Menschen mit legaler Erwerbstätigkeit und deren Familie sowie slowenische Bürger, die Anrecht auf Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) haben oder die Bedingungen für Sozialhilfe erfüllen, fallen unter den Geltungsbereich.
  • Eine freiwillige Zusatzversicherung kann abgeschlossen werden. Sie übernimmt Zuzahlungen für Leistungen, welche die Pflichtversicherung nicht deckt.  

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für die Renten- und Invaliditätsversicherung:

  • Die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer, Selbständige und Landwirte.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Denarno nadomestilo za brezposelnost) und Arbeitslose, die öffentliche Arbeit verrichten.
  • Ein Elternteil, der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe hat oder ein Kind mit Behinderung unter 3 Jahren pflegt.
  • Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Freiwillige Wehrdienstleistende.
  • Bestimmte Gruppen, wie Menschen in unbezahltem Urlaub, Arbeitslose und Studierende, können eine freiwillige Versicherung abschließen.  

Sozialhilfe:

Der Wohnsitz muss in Slowenien liegen.  

Finanzierung

Es werden keine eigenen Beiträge erhoben. Die Finanzierung ist ggf. im Beitrag für die Kranken-, Renten- und Invaliditätsversicherung enthalten.  

Der Staat trägt die Kosten für die stationäre Behandlung von bedürftigen Menschen mit Behinderungen.  

Begutachtung

Experten führen die Bedarfsanalyse für Geldleistungen durch. Die Behindertenausschüsse für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bestehen aus Ärzten und besonders im Bereich der Behindertenpflege aus befähigten Experten sowie anderen relevanten Experten der Sozialsicherung.  

Individuelle Experten erstellen Bedarfsanalysen für die soziale häusliche Langzeitpflege in Absprache mit dem Nutzer. Die Bedarfsanalysen für stationäre Langzeitpflege führen Sonderkommissionen aus Ärzten, Sozialarbeitern und Krankenschwestern in Absprache mit dem Nutzer durch.  

Leistungserbringer

Stationäre oder halbstationäre Pflege und häusliche Pflege erbringen öffentliche Einrichtungen oder zugelassene private Anbieter. Sie müssen strenge Vorschriften und Normen einhalten.  

Nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen unterstützen Menschen, die Geldleistungen erhalten. Dabei handelt es sich meist um Verwandte, Nachbarn oder NRO-Vertreter. Sie müssen über ihre Arbeit keinen Bericht erstatten und keine Ausbildung absolvieren.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren

Geldleistungen werden gemäß der Beurteilung der Fähigkeit zur Ausführung von grundlegenden Alltagsaktivitäten (ADL) wie Ernährung, Anziehen, persönliche Hygiene und Durchführung anderer grundlegender Aufgaben gewährt.  

Die Beurteilung für die Gewährung von Sachleistungen beruht auf der Fähigkeit, Alltagsaktivitäten (ADL) und instrumentelle Alltagsaktivitäten (IADL) auszuführen.  

Es findet keine regelmäßige Überprüfung statt.  

Pflegegrade

Sachleistungen: Die Betreffenden werden entsprechend ihrer individuellen Bedürftigkeit behandelt.  

Die Art der vollstationären Pflege von älteren Menschen über 65 Jahre hängt von der individuellen Beurteilung ab und ist in 4 Stufen gegliedert.  

Die Art der vollstationären Pflege für Menschen mit Behinderungen ist nach der Art der Behinderung (Lernbehinderung, körperliche oder geistige Behinderung) gegliedert und hängt von der Pflegebedürftigkeit des Betreffenden ab.  

Geldleistungen: Es gibt verschiedene Beurteilungsmethoden der Pflegebedürftigkeit für verschiedene Leistungen auf 2 bis 3 Niveaus.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.  

Geldleistungen

Es werden die folgenden langfristigen Geldleistungen gewährt:

Die folgenden Leistungen werden nach dem Wohnsitzprinzip erbracht:

  • Pflegezulage (Dodatek za tujo nego in pomoč),
  • Pflegegeld für Kinder mit Behinderungen (Dodatek za nego otroka, ki potrebuje posebno nego in varstvo) und
  • Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung für pflegende Elternteile (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Als Versicherungsleistung wird Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo) gewährt.
  • Außerdem werden Geldleistungen gemäß der Gesetzgebung für Kriegsveteranen und Kriegsverletzte gezahlt.  

Häusliche Pflege als Geldleistung

Geldleistungen werden direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt. Er kann damit zusätzliche Kosten für professionelle Leistungserbringer und nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen decken, die durch seine Pflegebedürftigkeit entstehen.  

Pflegezulage (Dodatek za tujo nego in pomoč):

Die Leistung erhalten Menschen mit Behinderungen, die zur Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Es werden € 165,07 gezahlt, wenn der Betreffende bei allen alltäglichen Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt und € 82,54 wenn dies bei den meisten alltäglichen Verrichtungen der Fall ist.  

Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo):

Die Leistung erhalten Empfänger von Alters-, vorgezogener Alters-, Invaliden-, Witwen- und Hinterbliebenenrente mit legalem Wohnsitz in Slowenien, wenn sie für die Ausführung lebensnotwendiger Verrichtungen ständige Hilfe Dritter benötigen. Sie erhalten € 418,88 bei sehr schwerer Behinderung, € 292,11 bei Bedarf an Hilfe durch Dritte bei der Ausführung aller alltäglichen Verrichtungen und € 146,06 bei Bedarf an Hilfe durch Dritte bei der Ausführung der meisten alltäglichen Verrichtungen.  

Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo) gemäß dem Gesetz über Kriegsverletzungen:

  • Der hohe Betrag liegt bei € 1.104,77.
  • Der niedrige Betrag liegt bei € 552,39.  

Pflegegeld für Kinder mit Behinderungen (Dodatek za nego otroka, ki potrebuje posebno nego in varstvo):

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderungen, deren ständiger Wohnsitz in Slowenien liegt. Sie können mit der Leistung die erhöhten Kosten für die Pflege dieser Kinder decken. Die Leistungen werden für Kinder bis 18 Jahre bzw. 26 Jahre bei weiterführender Bildung gewährt. Es werden € 101,05 pro Monat gezahlt bzw. € 202,17 pro Monat für Kinder mit besonderem Pflegebedarf rund um die Uhr.  

Die Leistungsempfänger können das Geld nach eigenem Ermessen verwalten. Es wird nicht kontrolliert, wofür die Leistungen verwendet werden.  

Geldansprüche für Pflegepersonen

Menschen mit Anspruch auf vollstationäre Pflege können sich stattdessen für einen Familienhelfer (Družinski pomočnik) entscheiden. Menschen mit Behinderungen, die bei allen grundlegenden Bedürfnissen auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben einen Anspruch, den das das zuständige Zentrum für Sozialarbeit gewährt. Familienhelfer werden durch die örtlichen Behörden entlohnt und erhalten pro Monat € 734,15 brutto.  

Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek): Die Leistung von € 734,15 brutto erhält der Elternteil, der seine Arbeit aufgegeben hat, um ein Kind mit Behinderungen zu pflegen. Das Kind und ein Elternteil müssen eine EU-Staatsbürgerschaft und ihren ständigen Wohnsitz in Slowenien haben und sich dort aufhalten.  

Sachleistungen

Es werden die folgenden langfristigen Sachleistungen gewährt: Langfristige Sachleistungen, also häusliche Pflege und vollstationäre Pflege, werden nach dem Wohnsitzprinzip erbracht. Soziale Dienste für häusliche Langzeitpflege bieten die Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), spezielle Wohneinrichtungen für ältere Menschen (Domovi za starejše) und zugelassene private Anbieter an. Die Leistungen werden über Sozialversicherungsbeiträge sowie aus Staats- und Gemeindemitteln finanziert. Anstatt vollstationärer Pflege kann der Betreffende auch einen Familienhelfer (Družinski pomočnik) in Anspruch nehmen.  

Die Dienstleistungen für häusliche Langzeitpflege führt ein Netzwerk von Gemeindekrankenschwestern aus. Die Krankenversicherung finanziert die Leistungen.  

Die Dienstleistungen für voll- und teilstationäre Langzeitpflege bietet ein Netzwerk von öffentlichen und (zugelassenen) privaten Anbietern an. Diese werden teilweise durch die Krankenversicherung und Sozialversicherungsbeiträgen finanziert.  

Für nicht gewerbsmäßige Betreuer gibt es Sonderleistungen.  

Häusliche Pflege als Sachleistung

Lokal organisierte Dienste werden vom Netzwerk der Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), Altenheimen (domovi za starejše), speziellen ambulanten Diensten und zugelassenen privaten Anbietern erbracht.  

Soziale häusliche Pflege wird für max. 20 Stunden pro Woche geleistet.  

Zu den Leistungen gehören persönliche Pflege, d. h. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden usw., Hausarbeit wie putzen, kochen usw., soziale Kontrolle durch Aufsicht und Überwachung der persönlichen Sicherheit, soziale Unterstützung bei zwischenmenschlichen Beziehungen und medizinische Leistungen gemäß der Gesetzgebung zur häuslichen Pflege, z. B. Hausbesuche, Behandlung sowie Krankenpflege zu Hause und in Einrichtungen.  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Die Tagespflegezentren sind lokal organisiert. Tagespflege wird in Altenheimen (Domovi za starejše) und privaten Einrichtungen erbracht, die einen Konzessionsvertrag mit dem Staat abgeschlossen haben.  

Zu den Leistungen gehören Schutz, Mahlzeiten, gesundheitliche und soziale Versorgung, soziale Integration, soziale Aktivitäten und Transport.  

Tagespflege wird für max. 10 Stunden pro Tag und nur an Werktagen geleistet.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Es gibt die folgenden öffentlichen Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen sowie für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen:

  • Altenwohnheime: Es wird Pflege für Senioren erbracht. Dabei handelt es sich um ärztliche und soziale Dienste sowie Rehabilitationsdienste.
  • Öffentliche Wohnheime für Erwachsene mit geistigen und körperlichen Behinderungen integrierte Pflege für Menschen mit Behinderungen an. Dabei handelt es sich um ärztliche und soziale Dienste sowie Rehabilitationsdienste.
  • Öffentliche und zugelassene private Fürsorgeämter für Beschäftigung bieten integrierte Pflegeleistungen an und organisieren Arbeitsstellen für Menschen mit Lernbehinderungen.
  • Öffentliche Schulen und Einrichtungen bieten Ausbildung und Pflege für Kinder mit schweren Behinderungen unterschiedlicher Art an. An Wochenenden und in den Ferien dürfen die Kinder die Einrichtungen verlassen.  

Sonstige Sachleistungen

Die Krankenpflichtversicherung trägt die vollen Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie orthopädische Hilfen, Hörhilfen oder andere Hilfsmittel für die häusliche Pflege wie Spezialbetten, Sanitärausstattung usw. für Kinder mit schweren geistigen Behinderungen, Menschen mit Behinderungen und andere Menschen, die bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Auch Menschen über 75 Jahre und Menschen mit mind. 70 % körperlicher Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Gesetzliche Renten- und Invaliditätsversicherung: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem, das umlagefinanziert ist. Das System ist offen für alle Erwerbstätigen, also Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen gezahlt, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. Das System basiert auf festgelegten Leistungen.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, 102/2015 mit Änderungen.
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen.
  • Gesetz zur persönlichen Einkommenssteuer (Zakon o dohodnini (ZDoh-2)), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 13/2011 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2016 und 2017 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2016 in 2017), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2015.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Die folgenden Gruppen fallen unter den Geltungsbereich:

  • Erwerbstätige, also Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, Aktionäre, leitende Angestellte und Menschen, die eine Beschäftigung auf anderer rechtlicher Grundlage ausüben.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) und Menschen, deren Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung der Beschäftigungsservice übernimmt, bis sie die Anspruchsbedingungen für eine Altersrente erfüllen.
  • Menschen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund zeitlich begrenzter Erwerbsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht anderweitig durch die Pflichtversicherung abgedeckt sind.
  • Menschen, die professionelle Pflegschaftsdienste ausführen.
  • Menschen, die ein religiöses Amt als religiöser Arbeitnehmer ausführen.
  • Menschen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen während beruflicher Rehabilitation.
  • Elternteile mit Anspruch auf Elterngeld (Starševski dodatek), wenn sie nicht anderweitig durch die Pflichtversicherung abgedeckt sind.
  • Menschen mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Menschen mit Anspruch auf Elternschaftsgeld, aber ohne Anspruch auf Elternurlaub, die nicht anderweitig durch die Pflichtversicherung abgedeckt sind.
  • Menschen mit Anspruch auf Zahlungen des proportionalen Beitragsanteils und Anrecht auf Teilzeitarbeit für Pflege und Schutz von Kindern, für welche die Differenz zur Vollzeitarbeit gedeckt wird.
  • Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Freiwillige Wehrdienstleistende und Bürger während freiwilliger Rettungskurse.  

Menschen über 15 Jahre mit dauerhaftem Wohnsitz in Slowenien, welche die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen, können sich freiwillig versichern.  

Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten für Landwirte.  

Finanzierung

Von den Arbeitnehmern werden die folgenden Beiträge zur Alters- und Invalidenrente sowie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und Hinterbliebenenrente erhoben:

24,35 % des Bruttoentgelts, davon übernehmen 15,50 % die Arbeitnehmer und 8,85 % die Arbeitgeber.  

Selbständige und Landwirte zahlen die folgenden Beiträge:

24,35 % der Versicherungsgrundlage. Diese wird berechnet aus den erzielten Gewinnen des Versicherten nach Abzug der Beiträge zur Pflichtversicherung sowie der Ermäßigungen gemäß dem Einkommensteuergesetz.  

Der Staat finanziert Folgendes:

  • Renten für bestimmte Gruppen von Selbständigen, die durch die frühere Sozialgesetzgebung nicht geschützt waren.
  • Bessere Ruhestandsbedingungen für Polizisten, Armeeangehörige und Kriegsveteranen.
  • Sonderrenten für Menschen mit besonderen kulturellen oder anderen Verdiensten.
  • Defizite der slowenischen Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije).
  • Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten für Arbeiter in Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
  • Beitragszahlungen der Arbeitgeber für Landwirte mit Ausnahme der Pflichtversicherung.  

Bei langfristigen Leistungen erfolgt die Finanzierung durch ein Umlageverfahren.  

Träger der Rentenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Slowenien ist die Renten- und Invalidenversicherungsanstalt mit Sitz in Ljubljana sowie ihre Zweigstellen. Dieser Träger ist für die Feststellung und Zahlung von Rentenleistungen zuständig. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Steuerverwaltung der Republik Slowenien eingezogen.  

Leistungen

Die folgenden Aussagen wurden in stark gekürzter Form einer Broschüre der DRV Bund entnommen (siehe Link). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen.

 

Invalidenrente

Ein Anspruch auf Invalidenrente besteht, wenn bei den Versicherten ein bestimmter Grad der Invalidität festgestellt wurde und diese eine bestimmte Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt haben.  

Invalidität liegt vor, wenn für den Versicherten die Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu bekommen oder zu erhalten, aufgrund seines veränderten Gesundheitszustands vermindert ist und durch eine medizinische Maßnahme oder Rehabilitation nicht mehr gebessert werden kann.  

Die Invalidität wird in drei Kategorien eingeteilt:

In die Invaliditätskategorie I werden Versicherte eingestuft, die zur Verrichtung ihrer bisherigen oder einer anderen entsprechenden Arbeit vollständig nicht mehr in der Lage sind. Eine verbleibende Arbeitsfähigkeit ist bei ihnen nicht mehr vorhanden. Zur Invaliditätskategorie II zählen Versicherte, deren Arbeitsfähigkeit für ihre bisherige Tätigkeit um 50 Prozent oder mehr verringert ist. Versicherte, deren Fähigkeit zur Ausübung ihres Berufs um weniger als 50 Prozent verringert ist, sind der Invaliditätskategorie III zuzuordnen. Zu dieser Kategorie zählen auch Versicherte, die zwar in ihrem Beruf in Vollzeit arbeiten können, aber nicht mehr zur Arbeit auf dem Arbeitsplatz fähig sind, den sie vor Eintritt der Invalidität hatten eine bestimmte Arbeit mindestens vier Stunden täglich ausüben können.  

Um Anspruch auf Invalidenrente zu haben, müssen die Versicherten auch eine bestimmte Wartezeit erfüllen. Die Mindestwartezeit hängt vom Alter bei Eintritt der Invalidität ab:  

Tritt die Invalidität nach Ihrem 30. Lebensjahr ein, muss zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidität mindestens während eines Drittels der Zeit eine Pflichtbeitragszeit vorgelegen haben.  

Bei Eintritt der Invalidität zwischen dem 21. und 30. Lebensjahr müssen Versicherte für einen Anspruch auf Invalidenrente zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidität mindestens während eines Viertels der Zeit pflichtversichert gewesen sein.  

Bei Personen mit Berufsabschluss beginnt die vorgenannte Voraussetzung von einem Drittel beziehungsweise einem Viertel des Zeitraums mit dem 26. Lebensjahr, bei Personen mit einem Bachelorabschluss oder im Masterstudium mit dem 29. Lebensjahr.  

Liegt bereits vor dem 21. Lebensjahr eine Invalidität vor, reicht es aus, wenn die Versicherten bei Eintritt der Invalidität pflichtversichert waren oder wenigstens drei Beitragsmonate nachweisen können. Ein Anspruch auf die Rente besteht in diesem Alter allerdings nur, wenn sie in die Invaliditätskategorie I eingestuft wurden.  

Ist die Invalidität durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, ist die Dauer der Versicherungszeit ohne Bedeutung.  

Altersrente

Wann die Rente beginnen kann, ist von der Anzahl der Beitragsjahre abhängig. Für Frauen und Männer gelten unterschiedliche Eintrittsalter.

  • Mit 15 Beitragsjahren konnten Frauen in der Vergangenheit mit 63 Jahren eine Altersrente erhalten, während Männer 65 Jahre alt sein mussten. Von Januar 2013 an wurde das Renteneintrittsalter für Frauen pro Jahr um sechs Monate angehoben. Seit dem 1. Januar 2016 haben auch Frauen erst mit 65 Jahren Anspruch auf Altersrente.
  • Bis 31. Dezember 2012 konnte die Rente mit 61 Jahren für Frauen und 63 Jahren für Männer beginnen, wenn sie 20 Beitragsjahre zurückgelegt hatten. Seit dem 1. Januar 2013 wurden diese Altersgrenzen angehoben.
  • Auch die Voraussetzungen für eine Rente ab 58 Jahren, für die Frauen 38 Beitragsjahre und Männer 40 Beitragsjahre zurückgelegt haben mussten, wurden seit dem 1. Januar 2013 geändert.  

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebene haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente als

  • Witwe oder Witwer des verstorbenen Versicherten,
  • Lebenspartner des verstorbenen Versicherten,
  • geschiedener Ehegatte,
  • Kind des Verstorbenen,
  • Vater oder Mutter, sofern die Hinterbliebene vom Versicherten unterhalten wurden.  

Zu den Kindern des Versicherten zählen neben ehelichen Kindern auch außereheliche sowie Stiefkinder und Enkelkinder. Kinder, die in keinem verwandtschaftlichen Verhältnis standen, aber vom Versicherten unterhalten wurden, können auch eine Hinterbliebenenrente erhalten. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht, wenn der Verstorbene entweder Empfänger einer Altersrente, vorgezogenen Rente oder Invalidenrente war oder zumindest die Voraussetzungen für eine dieser Renten erfüllt hatte.

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung: Es handelt sich um ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer, das durch Steuern und Beiträge finanziert wird. Es wird eine entgeltbezogene Leistung gezahlt.  

Es gibt kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.  

Rechtsgrundlage

-       Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes (Zakon o urejanju trga dela) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010 einschließlich späteren Änderungen).

-       Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ - ZUJF), (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012 einschließlich späteren Änderungen.)  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter die Pflichtversicherung:

  • Arbeitnehmer,
  • Selbständige,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Denarno nadomestilo za primer brezposelnosti),
  • Bezieher von Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni),
  • Vaterschaftsgeld (Očetovsko nadomestilo) und Kinderpflegegeld (Nadomestilo za nego in varstvo otroka) nach Beendigung der Beschäftigung,
  • Familienhelfer (Družinski pomočnik) mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek)
  • sowie einige andere Gruppen.  

Folgende Gruppen können sich freiwillig versichern:

  • Slowenische Staatsbürger, die im Ausland bei einer ausländischen Firma beschäftigt sind und bei Arbeitslosigkeit nach ihrer Rückkehr keine anderen Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen geltend machen können.
  • Ehepartner von im Ausland beschäftigten Staatsbürgern, falls sie vor der Ausreise in Slowenien beschäftigt waren.
  • Menschen, deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde.
  • Ehepartner oder Partner von im Ausland stationierten Diplomaten oder Beamten, falls sie mind. 6 Monate innerhalb des Jahres vor ihrer Ausreise als arbeitslos registriert waren.
  • Ehepartner oder Partner von Diplomaten und anderen zur Arbeit im Ausland entsandten Staatsbediensteten, falls sie mind. 6 Monate innerhalb des Jahres vor ihrer Ausreise beim Beschäftigungsservice arbeitslos gemeldet sind.  

Finanzierung

Es werden folgende Beiträge erhoben: 0,20 % des Bruttoentgelts, davon übernehmen 0,14 % die Arbeitnehmer und 0,06 % die Arbeitgeber.  

Die Leistungen werden zu 90 % vom Staat finanziert.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit (Nadomestilo za primer brezposelnosti)

Der Arbeitslose muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Beim Beschäftigungsservice gemeldet sein.
  • Arbeitsfähig sein.
  • Aktiv nach Arbeit suchen.
  • Bereit sein, eine angemessene und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.  

Nicht als arbeitslos gelten folgende Gruppen:

  • Menschen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.
  • Selbständige.
  • Führungskräfte einer Partnerschaft.
  • Landwirte oder Rentner.
  • Studenten, Auszubildende oder Teilnehmer an Weiterbildungen für Erwachsene unter 26 Jahren.  

Mindestversicherungszeit:

  • Es müssen mind. 9 Versicherungsmonate während der vorangegangenen 24 Monate vorliegen.
  • Arbeitslose unter 30 Jahre benötigen mind. 6 Versicherungsmonate während der letzten 24 Monate.  

Leistungsdauer:

Abhängig von Versicherungszeit wir die Leistung für die folgenden Zeiträume gezahlt:

  • 3 Monate bei 9 Versicherungsmonaten bis 5 Versicherungsjahren.
  • 6 Monate bei 5 bis 15 Versicherungsjahren.
  • 9 Monate bei 15 bis 25 Versicherungsjahren.
  • 12 Monate bei 25 und mehr Versicherungsjahren.
  • 19 Monate für Menschen über 50 Jahre mit mehr als 25 Versicherungsjahren.
  • 25 Monate für Menschen über 55 Jahre mit mehr als 25 Versicherungsjahren.
  • Für Arbeitslose jünger als 30 Jahre wird die Leistung für den folgenden Zeitraum gezahlt: Bei mind. 6 Versicherungsmonaten: 2 Monate.  

Leistungshöhe:

Das frühere Einkommen und die Dauer der Arbeitslosigkeit bestimmen die Höhe der Leistung. Als Bezugsentgelt wird das durchschnittliches Monatsentgelt ohne Bemessungsgrenze der letzten 8 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen, inkl. Lohnersatzleistungen der Kranken-, Altersrenten-, Familienschutz- oder Invaliditätsversicherung. Falls der Betreffende keine Zahlungen erhielt, dient der Grundlohn erhöht um alle Zuschläge, die er erhalten hätte, als Berechnungsgrundlage.  

Das Arbeitslosengeld wird monatlich in der folgenden Höhe gezahlt:

  • In den ersten 3 Monaten werden 80 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Vom 4. bis 12. Monat werden 60 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Nach dem 12. Monat werden 50 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Es werden mind. € 350 und max. € 892,50 gezahlt.  

Arbeitslosengeld bei teilweiser bzw. zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit

Ein Versicherter, der nach einer Vollzeitarbeit sucht, aber einen Arbeitsvertrag für weniger als die volle tägliche Arbeitszeit abschließt, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (Nadomestilo za primer brezposelnosti) für die verbleibende Anspruchszeit. Er hat auch Anspruch auf Teilbeiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung entsprechend der Differenz zwischen den Arbeitsstunden und Vollzeitstunden, bis er die Rentenbedingungen erfüllt.  

Leistungshöhe:

  • In den ersten 3 Monaten werden 80 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Vom 4. bis 12. Monat werden 60 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Nach dem 12. Monat werden 50 % der Berechnungsgrundlage gezahlt.
  • Das Arbeitslosengeld wird proportional zur Teilzeitarbeit gekürzt.  

Leistungen an jüngere Arbeitslose

Wenn mind. 6 Versicherungsmonate in den letzten 24 Monaten für einen Arbeitslosen unter 30 Jahren vorliegen, besteht Anspruch auf ein 2-monatiges Arbeitslosengeld (Denarno nadomestilo za primer brezposelnosti).  

Leistungen an ältere Arbeitslose

Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitslose (Podaljšano plačevanje prispevka za pokojninsko in invalidsko zavarovanje za brezposelne osebe): Der Arbeitsmarktservice zahlt max. 1 Jahr Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung direkt an die Rentenversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje), bis die Bedingungen für die Altersrente erfüllt sind.  

Für Arbeitslose, die mind. 57 Jahre alt sind oder mind. 35 Versicherungsjahre vorweisen können, wird die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge um bis zu 2 Jahre verlängert, bis die Bedingungen für die Altersrente erfüllt sind. Der Anspruch kann bis zum 1. März 2018 geltend gemacht werden.  

Für ältere Arbeitslose wird das Arbeitslosengeld länger gezahlt.  

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration

Die Kosten, die mit der Arbeitssuche (z. B. Porto, Fahrtkosten) und der Teilnahme an Arbeitsmarktdienstleistungen, d. h. lebenslanger Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung, zusammenhängen, können vollständig oder teilweise durch die Aktivitätenzulage (Dodatek za aktivnost) und die Kostenentschädigung (Nadomestilo stroškov) erstattet werden.  

Die Höhe der Aktivitätszulage (Dodatek za aktivnost) hängt vom Teilnahmezeitraum an den Arbeitsmarktdienstleistungen ab.  

Teilnahmekosten für Menschen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen, können vollständig oder teilweise durch folgende Geldleistungen gedeckt werden:

  • Aktivitätenzulage (Dodatek za aktivnost).
  • Beförderungsbeihilfe (Dodatek za prevoz).
  • Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (Dodatek za stroške izobraževanja).
  • Die Art und Höhe der Leistungen hängen vom Teilnahmezeitraum der Maßnahmen ab.

Es gibt keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.  

Die Risiken decken die obligatorische Krankenversicherung mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Leistungen für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und die obligatorische Renten- und Invaliditätsversicherung mit entgeltbezogenen Leistungen für dauernde Erwerbsunfähigkeit ab. Beide Systeme sind beitragsfinanziert und gelten für die erwerbstätige Bevölkerung, d. h. Arbeitnehmer und Selbständige, sowie Gleichgestellte.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Zakon o varnosti in zdravju pri delu), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 43/2011.
  • Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2016 und 2017 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2016 in 2017), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2015 (ZIPRS-1617).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für die Pflichtversicherung:

  • Die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, und andere Menschen, die über das Renten- und Invaliditätsversicherungssystem versichert sind.
  • Studierende in praktischer Ausbildung, im Praktikum oder auf beruflichen Exkursionen oder Studierende, die den Beschäftigungsservice für Studierende nutzen.
  • Erwachsene und Kinder mit Behinderungen während beruflicher Rehabilitation, praktischer Ausbildung oder Pflichtpraktikum.
  • Menschen, die nebenberufliche oder organisierte Tätigkeiten ausüben.
  • Freiwillige, Häftlinge.  

Einen freiwillige Renten- und Invaliditätsversicherung ist ab 15 Jahre möglich für Menschen mit einem dauerhaften Wohnsitz in Slowenien, welche die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen.  

Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Finanzierung

Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Den Beitrag von 0,53 % des Bruttoentgelts zahlen Arbeitgeber, Selbständige und Landwirte, wenn sie renten- und invaliditätsversichert sind.  

Der Staat zahlt Versicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen, z. B. für Gefangene, die nicht Vollzeit arbeiten, Rettungsteams und Mitarbeiter anderer Organisationen, wenn diese nicht anderweitig versichert sind.   

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit:

Von den Arbeitnehmern werden die folgenden Beiträge zur Alters- und Invalidenrente sowie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und Hinterbliebenenrente erhoben: 24,35 % des Bruttoentgelts, davon übernehmen 15,50 % die Arbeitnehmer und 8,85 % die Arbeitgeber.  

Selbständige und Landwirte zahlen die folgenden Beiträge:

24,35 % der Versicherungsgrundlage. Diese wird berechnet aus den erzielten Gewinnen des Versicherten nach Abzug der Beiträge zur Pflichtversicherung sowie der Ermäßigungen gemäß dem Einkommensteuergesetz.  

Der Staat finanziert Folgendes:

  • Renten für bestimmte Gruppen von Selbständigen, die durch die frühere Sozialgesetzgebung nicht geschützt waren.
  • Bessere Ruhestandsbedingungen für Polizisten, Armeeangehörige und Kriegsveteranen. -       Sonderrenten für Menschen mit besonderen kulturellen oder anderen Verdiensten.
  • Defizite der slowenischen Rentenversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije).
  • Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten für Arbeiter in Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
  • Beitragszahlungen der Arbeitgeber für Landwirte mit Ausnahme der Pflichtversicherung.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem:

Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Arbeitsunfälle

Unfälle, die als Folge von oder während der Arbeit auftreten, sind gedeckt.   Der Arbeitgeber muss jeden Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 aufeinanderfolgenden Tagen führt, sowie jeden Unfall, der mehrere Menschen betrifft, jede Gefahrensituation oder Feststellung einer Berufskrankheit bei der Arbeitsinspektion melden.  

Wegeunfälle

Wegeunfälle sind nicht gedeckt.   Der Arbeitgeber muss jeden Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 aufeinanderfolgenden Tagen führt, sowie jeden Unfall, der mehrere Menschen betrifft, jede Gefahrensituation oder Feststellung einer Berufskrankheit bei der Arbeitsinspektion melden.  

Berufskrankheiten

Es gibt eine Liste von Berufskrankheiten des Ministeriums für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit (Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve in enake možnosti), die gedeckt sind. Es gibt kein Mischsystem.  

Es gelten keine Mindestexpositionsdauer und ein uneingeschränkter Haftungszeitraum. Die kürzeste Expositionsdauer und ‑intensität, die nach beruflichen Kriterien eine Krankheit verursachen können sowie die latente Periode seit der letzten Exposition bis zur Feststellung der ersten Symptome einer Berufskrankheit werden berücksichtigt.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Sachleistungen

Der Patient kann Arzt und Krankenhaus frei wählen.  

Die Kosten für Behandlung und Rehabilitation übernimmt die obligatorische Krankenversicherung vollständig.  

Der Versicherte muss nichts bezahlen.  

Die Leistungen werden unbegrenzt gewährt.  

Kranken- und Verletztengeld

Die Leistung wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Heilung oder Gewährung von Invalidenrente (Invalidska pokojnina) oder anderen Leistungen bei Invalidität gezahlt. Der Hausarzt überweist die Betreffenden an die Kommission zur Feststellung der Invalidität (Invalidska komisija), wenn eine vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit 1 Jahr andauert.  

Leistungshöhe:

Der Lohnausgleich bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beträgt 100 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Versicherten im Jahr vor der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit. Es wird monatlich gezahlt. Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) von € 237,73 liegen und nicht höher sein als das Einkommen, das der Empfänger erhalten würde, wenn er arbeiten könnte.  

Verletztenrente

Als Basis dient das monatliche Durchschnittseinkommen über 24 aufeinanderfolgende Versicherungsjahre ab dem 1. Januar 1970. Es wird der Zeitraum gewählt, der für den Versicherten am günstigsten ist. Die Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Seit dem 1. Januar 2015 werden nur 21 Versicherungsjahre bei der Berechnung der Rentenberechnungsbasis einbezogen. Während der Übergangszeit bis zum Jahr 2018 wird in jedem neuen Kalenderjahr 1 weiteres Jahr hinzugefügt, bis 24 aufeinanderfolgende Jahre erreicht sind.  

Der Prozentsatz der Bemessung hängt von der tatsächlichen Versicherungszeit und der (fiktiven) Zurechnungszeit bei Versicherten ab, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Die Zurechnungszeit entspricht 2/3 des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Invalidität und der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Hälfte des Zeitraums zwischen dem Alter von 60 Jahren und der Vollendung des 65. Lebensjahres.  

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Invalidienrente (Invalidska pokojnina) mit 57,25 % der Rentenberechnungsbasis (Pokojninska osnova) festgelegt. Wenn die Krankheit oder Verletzung nur teilweise durch Arbeit bedingt ist, wird die Invalidenrente für jede Ursache einzeln berechnet. Die Summe darf dann 57,25 % der Rentenberechnungsbasis nicht überschreiten.  

Der Betrag der Invalidenrente (Invalidska pokojnina) wird gemäß der Rentenberechnungsbasis (Pokojninska osnova) genauso wie die Altersrente (Starostna pokojnina) berechnet und hängt ab von Ursache und Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität sowie von Geschlecht und Alter der Leistungsempfänger. Es werden mind. 36 % der Rentenberechnungsbasis für Männer und 39 % für Frauen angewendet.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) oder Ergänzungszulage (Varstveni dodatek):

Die Leistung soll Familien und Einzelpersonen helfen, die ohne eigenes Verschulden ihre materielle Sicherheit nicht gewährleisten können. Die Sozialhilfe soll Mittel zur Verfügung stellen, um den Mindestbedarf auf dem Niveau des ausreichenden Lebensunterhalts zu decken.

Es gibt 2 Arten der Sozialhilfe:

Es werden die gewöhnliche Sozialhilfe und die außergewöhnliche Sozialhilfe gewährt. Letztere wird nur unter besonderen Umständen gewährt, wenn sich der Betreffende vorübergehend in einer Situation ohne ausreichende materielle Mittel befindet, die durch außergewöhnliche Ausgaben bedingt ist und mit dem eigenen Einkommen nicht gedeckt werden kann. Diese Leistung hat einen höheren Ermessensspielraum.

Spezielle Arten der Sozialhilfe sind die Sozialhilfe im Notfall bei Tod eines Familienmitglieds (Posebna oblika izredne denarne socialne pomoči po smrti družinskega člana) und die besondere Sozialhilfe im Notfall zur Deckung von Bestattungskosten (Posebna oblika izredne denarne socialne pomoči kot pomoč pri kritju stroškov pogreba). Die Leistung gewährt finanzielle Unterstützung an die Angehörigen des Verstorbenen und ermöglicht die teilweise Deckung der Bestattungskosten.

Die Ergänzungszulage soll Lebensunterhaltskosten decken, die über einen längeren Zeitraum anfallen und nicht zum Mindestbedarf zählen.

Die Leistungen werden lokal verwaltet und vom Zentrum für Sozialarbeit (Center za socialno delo) gewährt.

Es handelt sich um Differenzialbeträge.

Rechtsgrundlage

  • Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012 mit Änderungen.
  • Ausländergesetz (Zakon o tujcih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 45/2014 einschließlich späteren Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich:

  • Alle slowenischen Bürger mit ständigem Wohnsitz in Slowenien.
  • Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Slowenien und ständigem Wohnsitz in Slowenien.
  • Menschen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und deren Familienmitglieder, die gemäß des Rechts auf Familienzusammenführung eine Niederlassungsbewilligung für Slowenien und dort ihren ständigen oder vorläufigen Wohnsitz haben.
  • Menschen, die aufgrund internationaler Vereinbarungen anspruchsberechtigt sind. Der Antragsteller muss die festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Höhe der Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) und der Ergänzungszulage (Varstveni dodatek) hängt von der Familienzusammensetzung und den finanziellen Mitteln ab.

Finanzierung

Der Staat finanziert die Leistungen.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) und Ergänzungszulage (Varstveni dodatek):

Die Leistungen werden für 3 Monate bei erstmaligem Anspruch gezahlt. Wenn sich die Situation nicht ändert, ist eine Verlängerung bis zu 6 Monate möglich. In besonderen Fällen, z. B. für Frauen über 63 Jahre und Männer über 65 Jahre sowie bei anderen bestimmten Voraussetzungen, wird die Leistung bis zu 12 Monate oder auf Dauer gewährt, falls eine Verbesserung der sozialen Verhältnisse des Betroffenen nicht zu erwarten ist und andere festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

Die Höhe der Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) hängt ab vom Einkommen, der Anzahl der Familienmitglieder, Eigentum und Ersparnissen sowie davon, ob der Leistungsempfänger soziale Dienstleistungen für Unterkunft, Verpflegung usw. erhält, sowie vom möglichen Fehlverhalten des Leistungsempfängers wie Nichtregistrierung beim Beschäftigungsservice und Inhaftierung. Der Betrag wird anhand der Höhe des Basismindesteinkommens (Osnovni znesek minimalnega dohodka), das bei € 288,81 liegt, festgelegt.

Die Höhe der Ergänzungszulage (Varstveni dodatek) wird gemäß dem Basis-Mindesteinkommens jedes Familienmitgliedes basierend auf den gleichen bestimmenden Faktoren der Sozialhilfe berechnet. Der Betrag für eine Einzelperson oder die 1. Person der Familie liegt bei 1,63 % des Basis-Mindesteinkommens. Für jedes weitere Familienmitglied, das die Bedingungen erfüllt, beläuft sich der Betrag auf 1,34 % des Basis-Mindesteinkommens. Der Prozentsatz für die Ergänzungszulage wird zum Prozentsatz der Sozialhilfe addiert.

Wohnung und Heizung

Anspruch auf eine subventionierte Miete (Subvencija najemnine) haben Mieter einer gemeinnützigen Wohnung, einer verpflichteten Mietwohnung auf dem Niveau einer gemeinnützigen Wohnung oder einer Wohneinheit, die als Übergangslösung für einen Menschen mit sozialem Risiko, als Marktmietwohnung und als Hausmeisterwohnung dient. Das Einkommen der Menschen, die im Mietvertrag angegeben sind, darf das Level des Mindesteinkommens (Minimalni dohodek) ohne eine Erhöhung für Arbeitstätigkeit sowie eine Erhöhnung um 30 % des festgelegten Einkommens und des nicht gewinnbringenden Mietbetrags, nicht übersteigen.

Sonstige Leistungen

Slowenische Bürger und Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in Slowenien, die Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) empfangen, haben Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung und müssen keine Selbstbeteiligung zahlen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Slowenien

  • Gesetz über die soziale Betreuung von Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen, Nr. 41/1983.
  • Gesetz über Kriegsverletzungen (Zakon o vojnih invalidih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Kindergärten (Zakon o vrtcih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 100/2005 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späteren Änderungen).
  • Vorschrift über zusätzliche technische und physische Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Pravilnik o dodatni strokovni in fizični pomoči za otroke in mladostnike s posebnimi potrebami), Nr. 25/2006.
  • Gleichbehandlungsgesetz, Nr. 50/2004.
  • Gesetz zur Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen, Nr.94/2010 und 50/2010.
  • Gesetz über die Verwirklichung des Grundsatzes des Gleichbehandlungsgesetzes, Nr. 93/2007.
  • Gesetz über den Gebrauch der slowenischen Gebärdensprache (Zakon o uporabi slovenskega znakovnega jezika), Nr. 96/2002.
  • Gesetz über Organisationen für Menschen mit Behinderungen (Zakon o invalidskih organizacijah), Nr. 108/2000.
  • Gesetz über sozialen Schutz (Zakon o socialnem varstvu), Nr. 3/2007 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih – ZSDP-1) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 26/2014).
  • Gesetz über Menschen mit mentalen und physischen Behinderungen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb), Nr. 41/83 mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Dienste des Gesundheitswesens (Zakon o zdravstveni dejavnosti), Nr. 23/2005 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Verordnung zur obligatorischen Krankenversicherung (Pravila obveznega zdravstvenega zavarovanja), Nr. 30/2003 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih), Nr. 26/2014 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Nr. 62/2010 mit Änderungen.
  • Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Nr. 61/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) Nr. 96/2012 mit Änderungen.
  • Gesetz über Beschäftigung und Rehabilitation von invaliden Menschen (Zakon o zaposlitveni rehabilitaciji in zaposlovanju invalidov), Nr. 16/2007 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2018 und 2019 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2018 in 2019), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 71/2017.
  • Gesetz über die Ehe und Familienbeziehungen, Nr. 69/2004.
  • Gesetz über außergerichtliche Zivilprozesse, Nr. 30/1986.
  • Regelungen zum Thema technische Hilfsmittel und die Anpassung von Fahrzeugen, Nr.71/2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach dem Gesetz über die Arbeitsorientierte Rehabilitation und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen hat ein Mensch mit Behinderung nachgewiesene dauerhafte Einschränkungen, die durch körperliche oder geistige Störungen oder Erkrankungen verursacht werden und aufgrund derer die Aufnahme oder der Erhalt einer Erwerbstätigkeit oder diesbezügliche Fortschritte signifikant beeinträchtigt werden.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Kriterien für die Feststellung einer Behinderung:

  • Dauernde Folgen durch körperliche oder geistige Störungen oder Erkrankungen.
  • Probleme bei Tätigkeiten, die sich auf Beschäftigungsunfähigkeit der Betroffenen auswirken.
  • Einschränkungen im Prozess der Eingliederung in das Arbeitsumfeld entsprechend Internationaler Klassifizierung des funktionalen Gesundheitszustands.  

Der Betroffene erhält eine Bestätigung bzw. einen Bescheid von der zuständigen Kommission, die aufgrund medizinischer Dokumentation die Entscheidung über die Art und den Grad der Behinderung trifft.  

Feststellung des Pflegebedarfs:

  • Experten führen die Bedarfsanalyse für Geldleistungen durch. Die Behindertenausschüsse für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bestehen aus Ärzten und besonders im Bereich der Behindertenpflege aus befähigten Experten sowie anderen relevanten Experten der sozialen Sicherung.
  • Individuelle Experten erstellen Bedarfsanalysen für die soziale häusliche Langzeitpflege in Absprache mit dem Betreffenden. Die Bedarfsanalysen für stationäre Langzeitpflege führen Sonderkommissionen aus Ärzten, Sozialarbeitern und Krankenschwestern in Absprache mit dem Betreffenden durch.
  • Geldleistungen werden gemäß der Beurteilung der Fähigkeit zur Ausführung von grundlegenden Alltagsaktivitäten (ADL) wie Ernährung, Anziehen, persönliche Hygiene und Durchführung anderer grundlegender Aufgaben gewährt.
  • Die Beurteilung für die Gewährung von Sachleistungen beruht auf der Fähigkeit, Alltagsaktivitäten (ADL) und instrumentelle Alltagsaktivitäten (IADL) auszuführen.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

  • Die Kommission zur Feststellung der Invalidität (Invalidska komisija) stellt die Minderung fest.
  • Invalidität liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand arbeitsbedingt oder ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit verschlechtert und wenn dies durch medizinische Behandlung oder Rehabilitation nicht behoben werden kann und zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

8 verschiedene Grade an Behinderung:

  1. Grad 90 % körperliche Beeinträchtigung.
  2. Grad 80 % körperliche Beeinträchtigung.
  3. Grad 70 % körperliche Beeinträchtigung.
  4. Grad 60 % körperliche Beeinträchtigung.
  5. Grad 50 % körperliche Beeinträchtigung.
  6. Grad 40 % körperliche Beeinträchtigung.
  7. Grad 30 % körperliche Beeinträchtigung.  

Es gibt 3 Invaliditätsstufen:

  • Kategorie I: Es kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden, d. h. die Erwerbsfähigkeit ist vollständig gemindert.
  • Kategorie II: Die Erwerbsfähigkeit ist um mind. 50 % gemindert.
  • Kategorie III: Vollzeitarbeit ist nicht möglich, jedoch können bestimmte Tätigkeiten zumindest auf Halbtagsbasis ausgeführt werden, oder der gelernte Beruf kann zu weniger als 50 % ausgeübt werden, oder der Beruf kann zwar weiterhin in Vollzeit ausgeübt werden, jedoch nicht auf der bisherigen Stelle.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Rechtsfähigkeit kann z. B. entzogen werden bei:

  • Psychiatrischen Erkrankungen.
  • Geistigen Behinderungen.
  • Alkohol- oder Drogensucht.
  • Anderen Gründen, die verhindern können, dass ein Mensch sich um seine eigenen Belange kümmern kann.  

Das Verfahren zur Entmündigung kann von Sozialdiensten, einem Staatsanwalt, Gericht, Lebenspartner oder nahen Verwandten eingeleitet werden. Der Betroffene Mensch kann auch selbst das Verfahren einleiten, falls er versteht was Rechtsfähigkeit bedeutet.  

Zentrum für soziale Arbeit ist verpflichtet einen Vormund für nicht geschäftsfähige Menschen zu finden. Falls möglich, werden die Wünsche der betroffenen Menschen oder ihrer Verwandten mit einbezogen.  

Zentrum für soziale Arbeit bestimmt, welche Verpflichtungen und Rechte ein Vormund hat.  

Vormundschaft endet, wenn ein Gericht die Rechtsfähigkeit des betroffenen Menschen wiederherstellt.  

Neben der Vormundschaft gibt es verlängerte Elternrechte. Die Konsequenzen für das Kind sind die gleichen wie für einen nicht geschäftsfähigen Menschen.  

Die Vormundschaft kann vollständig oder in bestimmten Teilbereichen eingerichtet werden.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Es gibt spezielle Kindergärten für Kinder mit geistigen Behinderungen.  

Medizinische Untersuchungen und Ultraschalldiagnostik während der Schwangerschaft, die Krankenhausunterbringung zur Geburt sowie häusliche Pflege für Mutter und Kind inkl. 2 Besuche einer Krankenschwester sind kostenlos.  

Kinderbetreuung

Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Einrichtung der Kinderbetreuung, wird das Kindergeld (Otroški dodatek) um 20 % erhöht.  

Kindergeldzuschuss

Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Einrichtung der Kinderbetreuung, wird das Kindergeld (Otroški dodatek) um 20 % erhöht.  

Für Kinder mit Behinderungen existieren keine gesonderten Zuschüsse.  

Vorschulkinder

Es gibt spezielle Kindergärten für Kinder mit geistigen Behinderungen.  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit geistigen Behinderungen haben keinen Zugang zum regulären Bildungssystem.  

Im Zuge der Inklusionsmaßnahmen besuchen immer mehr Kinder mit Behinderungen Regelschulen.  

Eine spezielle Unterbringungskommission entscheidet, welche Schulen Kinder mit Behinderungen besuchen. Die Kommission entscheidet auch darüber, welche Hilfeleistungen und welche Form der Unterstützung die Kinder brauchen.  

Kinder mit körperlichen Behinderungen können Teilzeit oder Vollzeit Unterstützung erhalten.  

Kinder mit Behinderungen können in kleineren Klassen untergebracht werden.  

Eine Verlängerung des Zeitraums zwischen Prüfungen ist für Schüler mit Behinderungen möglich.  

Förderschulen

Sonderpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des Sozialwesens für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  

Spezielle Grundschulen für Kinder mit Sehbehinderungen, Problemen beim Hören und sprechen oder körperlichen Behinderungen. Die Kinder mit Behinderungen können unter der Woche in den Einrichtungen übernachten.  

Schüler mit gemäßigten, ernsten oder schweren Lernschwierigkeiten können die Volksschule bis zu einem Alter von max. 26 Jahren besuchen, bis zur Aufnahme eines geschützten Beschäftigungsverhältnisses.  

Studenten

Gehörlose Schüler und Studierende haben das Recht für 100 Stunden im Jahr auf die Dienste eines Gebärdendolmetscher zurückzugreifen. Die Schüler und Studenten bekommen Gutscheine, die sie für die Dienstleistung einsetzen können.  

Die Universitäten entscheiden individuell, welche Art der Hilfen es für Menschen mit Behinderungen gibt.  

Die Universität von Ljubljana ermöglicht es Studierenden mit Behinderungen Prüfungen außerhalb der Prüfungsphase abzulegen. Des Weiteren können sie versetzt werden auch wenn sie nicht alle Bedingungen erfüllen.  

Die Universität von Maribor bietet Anpassungen an Klassen, Prüfungen und praktischen Arbeiten, um Studierende mit Behinderungen zu integrieren.  

Technische Hilfsmittel werden von den Versicherungen gestellt. Die Hilfsmittel müssen über die Versicherung beantragt werden.  

Organisation der Studierenden mit Behinderungen (NRO) (Društvo študentov invalidov Slovenije):

  • Informationen über Einschreibung, Studienverlauf, Anpassungen usw.; wenn nötig Kontaktaufnahme mit Fakultäten, um Situation für Studierende zu verbessern.
  • Hilfe für Persönliche Assistenz, Pflege und Transport (Dienstleistung).
  • Hilfe bei Rechtsfragen.
  • Umwandeln von Büchern in Audioformate für sehbehinderte Studierende.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Schüler:

  • Fachliche Unterstützung durch Fachkräfte, Lehrer oder Sonderpädagogen.
  • Primarstufe: Bis zu 5 Stunden pro Woche Hilfe durch eine Fachkraft.
  • Sekundarstufe: Bis zu 3 Stunden pro Woche Hilfe durch eine Fachkraft.
  • Recht auf Persönliche Assistenz für Schüler mit Behinderungen (Vollzeit oder Teilzeit).  

Studierende: Können sich an eine Organisation für Menschen mit Behinderungen wenden. Persönliche Assistenz wird in bestimmten Wohnheimen von der Organisation der Studierenden mit Behinderungen (Društvo študentov invalidov Slovenije) angeboten; einige Organisationen bieten Appartements oder Zimmer für Studierende mit Behinderungen mit eingeschränkter Persönlicher Assistenz an.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Technische Hilfsmittel werden evtl. von der Krankenkasse bezahlt. Unterteilt in: Prothesen, orthopädische Hilfsmittel, Rollstühle und Gehhilfen, elektrische Stimulation, Beatmungsgeräte, Sanitärhilfen.  

Meist Kostenübernahme für Anpassungen in der Wohnung durch den Menschen mit Behinderung; evtl. Hilfe durch Spenden von Unternehmen.  

Die Krankenpflichtversicherung trägt die vollen Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie orthopädische Hilfen, Hörhilfen oder andere Hilfsmittel für die häusliche Pflege wie Spezialbetten, Sanitärausstattung usw. für Kinder mit schweren geistigen Behinderungen, Menschen mit Behinderungen und andere Menschen, die bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Auch Menschen über 75 Jahre und Menschen mit mind. 70 % körperlicher Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen können auch Beratung und therapeutische Behandlungen zu Hause erhalten: 8 Stunden pro Monat; psychologische Behandlung 2 Stunden pro Monat.  

Häusliche Pflege:

  • Lokal organisierte Dienste werden vom Netzwerk der Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), Altenheimen (domovi za starejše), speziellen ambulanten Diensten und zugelassenen privaten Anbietern erbracht.
  • Soziale häusliche Pflege wird für max. 20 Stunden pro Woche geleistet.
  • Zu den Leistungen gehören persönliche Pflege, d. h. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden usw., Hausarbeit wie Putzen Kochen usw., soziale Kontrolle durch Aufsicht und Überwachung der persönlichen Sicherheit, soziale Unterstützung bei zwischenmenschlichen Beziehungen und medizinische Leistungen gemäß der Gesetzgebung zur häuslichen Pflege, z. B. Hausbesuche, Behandlung sowie Krankenpflege zu Hause und in Einrichtungen.  

Persönliche Assistenz:

  • Persönliche Assistenz soll mehr Menschen ein eigenständiges Leben ermöglichen und ihnen Verantwortung übertragen. Die Assistenz wird gemeinsam geplant; es sollte ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen Assistent und Mensch mit Behinderung entstehen.
  • Der Mensch mit Behinderung wählt den Assistenten aus und bestimmt die Arbeitszeiten und Inhalte (Pflege, Hilfe im Haushalt, Transport, Hilfe mit der Erwerbstätigkeit usw.). Am Monatsende werden die Arbeitszeiten des Assistenten dem YHD mitgeteilt, damit die Kosten berechnet werden können. Das YHD ist auf allen Ebenen behilflich.
  • Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen mit Hilfe der Persönlichen Assistenz in einer eigenen Wohnung leben können.
  • Staatlich, lokal und durch Selbstbeteiligung finanziert.  

Persönliches Budget

Es gibt kein persönliches Budget, aber die Geldleistungen für Pflege werden direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt. Er kann damit zusätzliche Kosten für professionelle Leistungserbringer und nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen decken, die durch seine Pflegebedürftigkeit entstehen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Der Rat für Menschen mit Behinderungen in Slowenien ist für die Implementierung und Koordinierung der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig. Der Rat besteht aus 7 Vertretern von Behindertenorganisationen, 7 Vertretern aus verschiedenen Einrichtungen und 7 Vertretern aus der Familie.  

Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen von 2014-2021.  

Das Universitäts-Rehabilitations-Institut gibt verschiedene Workshops im Bereich Behinderung.  

Sonstige Hilfsangebote

Menschenrechtsombudsmann (Varuh človekovih pravic RS): Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit.  

Büro für Chancengleichheit (Sektor za enake možnosti) - Fürsprecher des Gleichbehandlungsprinzips: Informiert über Diskriminierung und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für diese Thematik.  

Nationaler Rat der Behindertenverbände von Slowenien (Nacionalni svet invalidskih organizacij Slovenije, NSIOS): Vertretung europaweiter Interessen und spezieller Interessen von Menschen mit Behinderungen in Slowenien; Aufgreifen aktueller Fragen, Formulierung neuer Systemlösungen.  

Verband der Organisationen für die Berufsausbildung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Skupnost organizacij za usposabljanje oseb s posebimi potrebami, SOUS).  

Organisation von Sonder- und Rehabilitationspädagogen in Slowenien (Društvo specialnih in rehabilitacijskih pedagogov Slovenije).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

2 1/2-jähriges Berufsausbildungsprogramm an Berufsschulen (Sekundarschulen) für Menschen mit leichten Lernschwierigkeiten, die mind. 6 Jahre an einer Regelgrundschule waren oder einen Förderschulabschluss haben.  

Erlernbare Berufe: Z. B. Bäckereihilfe, Metzger, Konditor, Landwirt.  

Menschen mit gemäßigten, ernsthaften oder schweren Behinderungen können in einer stationären Einrichtung oder an einer Grundschule mit angepasstem Programm (Förderschule) an einem Spezialprogramm, bestehend aus Arbeitstraining, Bildung und Pflege teilnehmen. Das Programm bietet spezielles Arbeitstraining, Orientierung, Kunstunterricht und handwerkliche Arbeiten. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen Entwicklung.  

Zum Abschluss des Trainings wird ein Zertifikat mit einer Beschreibung der Erfolge ausgestellt. Nach Erhalt gilt der Betreffende nicht mehr als Mensch mit Lernschwierigkeiten und kann eine Arbeit suchen und aufnehmen.  

Spezialberatung für Teilnahme an Ausbildungskursen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufklärung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.  

Qualifizierung und Förderung

Nach der Schulausbildung können sich Menschen mit leichten Lernschwierigkeiten sofort beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden.  

Fonds der Republik Slowenien zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:

  • Setzt sich für Rechte und Pflichte von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz ein.  

Bereitstellung von finanziellen Mitteln: Beihilfen zu Entgelten, Anpassung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, Kostenübernahme für unterstützende Beschäftigungsdienstleistungen, Befreiung von Beitragspflicht für Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Erwerbstätige, Bonuszahlungen für Arbeitgeber, Entwicklungsanreize für Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen.  

Berufliche Rehabilitation:

  • Sie wird vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje) organisiert, die auch die Kosten trägt.
  • Individualanspruch mit Pflicht und Recht der Durchsetzung für Menschen mit anerkanntem Behinderungsstatus. Unterstützung und Aktivierung mit dem Ziel, eine Erwerbstätigkeit zu finden oder zu behalten.  

Rehabilitationsgeld (nadomestilo za čas poklicne rehabilitacije): Wird während der beruflichen Rehabilitation gezahlt. Die Leistung beträgt 130 % der Invalidenrente (Invalidska pokojnina), auf die der Betroffene zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität Anspruch gehabt hätte. Bei außerbetrieblichen Maßnahmen werden 40 % gezahlt.  

Beschäftigte Menschen mit einer Kategorie der Invalidität von II und III, die noch erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf eine Leistung zum Ausgleich des Lohnverlusts, der durch Teilzeitarbeit, niedrigeres Entgelt in der neuen angemessenen Arbeitsstelle oder einen Arbeitsplatzwechsel entsteht.  

Die Kosten, die mit der Arbeitsuche (z. B. Porto, Fahrtkosten) und der Teilnahme an Arbeitsmarktdienstleistungen, d. h. lebenslanger Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung, zusammenhängen, können vollständig oder teilweise durch die Aktivitätenzulage (Dodatek za aktivnost) und die Kostenentschädigung (Nadomestilo stroškov) erstattet werden.  

Die Höhe der Aktivitätszulage (Dodatek za aktivnost) hängt vom Teilnahmezeitraum an den Arbeitsmarktdienstleistungen ab.  

Teilnahmekosten für Menschen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen, können vollständig oder teilweise durch folgende Geldleistungen gedeckt werden:

  • Beförderungsbeihilfe (Dodatek za prevoz).
  • Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (Dodatek za stroške izobraževanja).

Die Art und Höhe der Leistungen hängen vom Teilnahmezeitraum der Maßnahmen ab.  

Rehabilitationsleistungen:Information, Förderung, Motivation und Beratung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Feststellung und Analyse von besonderen Bedürfnissen im Erwerbstätigkeitsprozess; Analyse von Kompetenzen und Möglichkeiten zur Teilnahme an Ausbildungskursen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Feststellung der Notwendigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme; Unterstützung bei der Auswahl beruflicher Ziele und Suche nach Arbeit; Erstellung eines Plans für Anpassungen eines Arbeitsplatzes; Schulungen, Überwachung und fachliche Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung; Begleitung zum Arbeitsplatz bei Arbeitsaufnahme; ständige Beurteilung des Arbeitsprozesses; Auswertung der erreichten Arbeitsergebnisse.  

Menschen, die während einer bezahlten Beschäftigung invalide wurden, können Training erhalten, um den gleichen Beruf unter veränderten Bedingungen auszuüben, oder eine Umschulung absolvieren.  

Weiterbildung

Weiterbildung wird im Rahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten.  

Es gibt eine Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (Dodatek za stroške izobraževanja) für Menschen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen.  

Werkstätten für Behinderte

Unternehmen für Menschen mit Behinderungen bieten Ausbildung und Beschäftigung an. Status einer Gesellschaft, wenn mind. 40 % der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind.  

Genehmigung der Regierung nötig, um diesen Status zu erhalten.  

Beschäftigungszentrum: In diesen Einrichtungen arbeiten mind. 5 Menschen mit Behinderungen in geschützten Arbeitsverhältnissen (vor Ort, bei Geschäftspartnern oder Heimarbeit).  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber, die mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Menschen mit Behinderungen einstellen.  

Quote: 2 % bis 6 % entsprechend der Geschäftstätigkeit. Umfasst alle Menschen mit Behinderungen, die Arbeitsverträge mit mind. 20 Stunden pro Woche abgeschlossen haben.  

Ersatzleistungen: Kooperationsverträge mit einem Beschäftigungszentrum oder einem Unternehmen für Menschen mit Behinderungen.  

Sanktionen: Ersatzzahlungen (70 % eines monatlichen Mindestgehalts); bei Nichtzahlung Inkassoverfahren.  

Anreize für Arbeitgeber

Fonds der Republik Slowenien zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen: Bereitstellung von finanziellen Mitteln: Beihilfen zu Entgelten, Anpassung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, Kostenübernahme für unterstützende Beschäftigungsdienstleistungen, Bonuszahlungen bei Quotenüberschreitung oder guten Beschäftigungspraktiken, Entwicklungsanreize.  

Befreiung von der Beitragspflicht zur Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Angestellte mit Behinderungen, falls die Quote überschritten wird.  

Staat finanziert Beitragszahlungen der Arbeitgeber und versicherten Arbeiter in Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Beschäftigungszentren: Lohnbeihilfen in Höhe von 30 % bis 70 % des Mindestlohns; keine Beitragszahlungen für Arbeitnehmer.  

Arbeitsassistenz

Aktuell gibt es kein Gesetz über persönliche Assistenz. Es gibt das Programm "Ich werde Assistent(in)". Dieses wird durchgeführt vom slowenischen Arbeitsamt, finanziert vom Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten Programme für persönliche Assistenz an. Die meisten persönlichen Assistenten sind arbeitsuchende Menschen.  

Besonderer Kündigungsschutz

Die Behinderung darf nicht Kündigungsgrund sein.  

Es besteht die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages unter bestimmten Bedingungen, aber es existieren Maßnahmen und Anreize zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses.  

Entgeltfortzahlung  

Es gibt eine gesetzliche Regelung.  

Rechtsgrundlage

Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zakon o delovnih razmerjih).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Slowenien.  

Finanzierung

Alleinige Finanzierung durch die Arbeitgeber.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Voraussetzungen:

Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit oder Pflege eines Familienmitglieds für die ersten 30 Kalendertage bescheinigen.  

Allgemeine Anmerkungen:

Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) liegen und nicht höher sein als das Einkommen, welches der Betreffende verdienen würde, wenn er arbeiten könnte. Der gesetzliche Referenzbetrag (GRb) oder "Betrag, der einem Arbeiter materielle und soziale Sicherheit garantiert", wird jährlich festgelegt.  

Es gibt keine Regelungen zur gesetzlichen Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.  

Arbeiter

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt während der ersten 30 Tage der Abwesenheit.  

Der Leistungsbetrag hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Es werden folgende Prozentsätze des Lohns weitergezahlt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Angestellte

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt während der ersten 30 Tage der Abwesenheit.  

Der Leistungsbetrag hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Es werden folgende Prozentsätze des Lohns weitergezahlt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR), Amtsblatt Nr. 42/02 und Nr. 103/07.  

Kündigungsfrist

Es gibt eine "ordentliche" und "außerordentliche" Beendigung des Arbeitsverhältnisses.   Die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist ist mind. 15 und max. 80 Tage lang.  

Kündigungsgründe

Eine ordentliche Kündigung ist wegen der folgenden Gründe möglich:

-       Betriebsbedingte Gründe.

-       Nichteignung.

-       Verhaltensbedingte Gründe.  

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist wegen der folgenden Gründe möglich: Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und wegen anderer wichtiger Gründe.  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Ein Arbeitnehmer kann Informationen von der Arbeitnehmervertretung verlangen und sich beraten lassen.  

Abfindung

Bei betriebs- oder personenbedingter Kündigung gilt die folgende Regelung:

  • Die Berechnungsbasis für die Abfindung ist das monatliche Durchschnittsgehalt der letzten 3 Beschäftigungsmonate, zudem ist die Höhe abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Bei einer Beschäftigung von 1 Jahr und weniger stehen dem Arbeitnehmer 1/5 der Basis zu.
  • Galt der Vertrag länger als 1 Jahr, hat der Arbeiter am Ende des Vertrages das Recht auf eine Abfindung in Höhe des letzten Lohns sowie anteilig für jeden Monat der Beschäftigung.  

Es werden folgende Sätze auf Basis des letzten Lohns gezahlt:

  • Mehr als 1 bis 10 Jahre Beschäftigung: 1/5 der Berechnungsbasis pro Jahr.
  • Mehr als 10 Jahre Beschäftigung: 1/4 der Berechnungsbasis pro Jahr.
  • Mehr als 20 Jahre Beschäftigung: 1/3 der Berechnungsbasis pro Jahr.  

Wiedereinstellung  

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich aus betrieblichen Gründen oder wegen Nichteignung kündigt, kann er dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag anbieten.

Rechtlicher Hinweis 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die zur Verfügung stehenden Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.