Länderinformationen Slowenien

Hauptstadt Ljubljana
Fläche 20.273 km²
Einwohnerzahl 2,1 Millionen
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie
Religion 73,4 % römisch-katholisch, 3,7 % christlich-orthodox, 0,3 % protestantisch, 0,4 % andere Christen, 3,7 % muslimisch, 0,2 % andere Religionen, 3,6 % Nicht-Gläubige/Agnostiker, 14,7 % Atheisten
Amtssprache Slowenisch, regional: Italienisch, Ungarisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .si

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise nach Slowenien ändern sich mit der Pandemielage häufig. Aktuelle Hinweise finden Sie auf der Webseite der slowenischen Regierung.

Empfehlungen

  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten kontaktieren Sie Ihren slowenischen Hausarzt oder wenden Sie sich, wenn Sie nicht in Slowenien wohnhaft sind, bei Infektionsverdacht an die zentrale Notrufnummer 112. Mit allgemeinen Fragen jenseits eines Infektionsverdachts wenden Sie sich an die Hotline unter der Telefonnummer +386 1 478 7550. Es kann in englischer Sprache kommuniziert werden.
  • Weitere allgemeine Informationen zu COVID-19 erhalten Sie auf der Webseite der slowenischen Regierung.

Terrorismus

Kriminalität
In den Urlaubsgebieten Sloweniens kommt es bisweilen zu Fällen von Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen, Autoaufbrüchen und Eigentumsdelikten. Beim Anhalten auf Autobahnen besteht zuweilen die Gefahr von Überfällen. Gewaltdelikte sind ansonsten sehr selten.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Parken Sie Fahrzeuge bei längerem Aufenthalt in verschlossenen Garagen oder auf (bewachten) Hotelparkplätzen.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Busbahnhöfen, auf Märkten aber auch an Autobahnraststätten besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, Tollwut und Frühsommer-Meningoenzephalitis (ACWY) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
In der Slowakei besteht für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf dringend erforderliche Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise nach Slowenien ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Reisedokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein.
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Slowenien ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Bei einem Aufenthalt in Slowenien müssen deutsche Staatsangehörige in der Lage sein, sich durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Pass; Personalausweis) zur Person ausweisen zu können. Kann die Identität einer Person gegenüber einem slowenischen Polizeibeamten nicht durch ein Reisedokument nachgewiesen werden, droht ein hohes Bußgeld.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für Minderjährige bei deren Einreise nach und deren Aufenthalt in Slowenien bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keine Warenkontrollen durchzuführen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Die Ein- und Durchfuhr von Gegenständen, die sich für einen Angriff auf Personen eignen, wie z.B. Schlagringe, Messer mit beidseitiger scharfer Klinge, Bajonette, Gummiknüppel (sogenannte „kalte Waffen“), ist strikt verboten. Alle anderen mitgeführten Waffenarten müssen weiterhin beim Grenzübertritt angemeldet werden und bedürfen teilweise einer Sondergenehmigung, die von der Grenzpolizei erteilt wird.

Das slowenische Gesetz über die steuerliche Bestätigung von Rechnungen (Zakon o davčnem potrjevanju računov (ZDavPR)) verpflichtet Käufer von Waren oder Dienstleistungen, Kaufrechnungen aufzubewahren und auf Aufforderung bei einer Kontrolle durch die slowenischen Finanz- und Steuerbehörden vorzuzeigen. Dies gilt auch für Reisende.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.

Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Slowenien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Slowenien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Slowenien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Slowenien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.  

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.  

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke  

 

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die slowenischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Slowenien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die slowenischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses  ausschließlich in Slowenien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Slowenien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Für einen nach Slowenien entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag  unmittelbar an das Ministrstvo za delo, Druzino in socialne zadeve, Kotnikova 5, 1000 Ljubljana, Slowenien zu schicken.  

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die slowenischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Slowenien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.   Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.  

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Slowenien den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.  

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:  

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1  

zusammen an die DVKA schicken.  

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Slowenien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.  

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten  Stellen in Deutschland und in Slowenien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung: Sachleistungen: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle ansässigen Staatsangehörigen und alle Menschen, die legal in Slowenien erwerbstätig sind, sowie deren Familienmitglieder.  

Geldleistungen: Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbständige. Es werden einkommensbezogene Leistungen angeboten.  

Eine freiwillige Versicherung, die Leistungen deckt, welche die Pflichtversicherung nicht vollständig übernimmt, nutzen 95 % der Einwohner.  

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen).
  • Verordnung zur obligatorischen Krankenversicherung (Pravila obveznega zdravstvenega zavarovanja) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 30/2003 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späteren Änderungen).
  • Gesetz über Patiententrechte (Zakon o pacientovih pravicah) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 15/2008 und spätere Änderungen).
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen).
  • Gesetz über Beschäftigungsbedingungen (Zakon o delovnih razmerjih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/2013 einschließlich späterer Änderungen).
  • Gesetz über Maßnahmen zu Gesundheitsversorgung, Arbeit und Sozialfürsorge (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 136/2023).

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie Landwirte, die Beiträge entrichten.

HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Anwartschaftszeit:

Keine Mindestversicherungszeit für Arbeitnehmer;

30 Arbeitstage Mindestversicherungszeit für Selbstständige.

HINWEIS: Zeiträume der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden nicht gutgeschrieben oder bei der Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.

Verwaltungsprocedere

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung wird für die ersten 30 Arbeitstage vom Allgemeinmediziner bescheinigt und ab dem 31. Tag von der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije).

Es gibt keine medizinische Nachuntersuchung.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Karenzzeit:

Es gibt keine Karenzfrist.

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Die Zahlung der Leistung erfolgt während der ersten 30 Arbeitstage der Abwesenheit (als Entgeltfortzahlung). Der Leistungsbetrag hängt vom Grund der Abwesenheit ab.

Krankengeldhöhe:

Das Krankengeld (nadomestilo plače za čas bolezni) wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts im vorausgegangenen Kalenderjahr (Berechnungsbasis) berechnet. Die monatliche Leistung beträgt:

  • 100% (90% für die ersten 90 Tage bei von einem Arzt verordneter Isolation) der Berechnungsbasis bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden;
  • 90% (oder 80% für die ersten 90 Tage) der Berechnungsbasis bei Krankheit;
  • 80% (oder 70% für die ersten 90 Tage) der Berechnungsbasis bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung.
  • 80% der Berechnungsbasis für die Pflege eines Familienmitglieds.

80% der Berechnungsbasis ab dem ersten Tag der Abwesenheit vom Arbeitsplatz für die Pflege eines stationär behandelten Kindes in einer Gesundheitseinrichtung oder einem Luftkurort.* 

*Dies gilt für die Eltern, Pflegeeltern, Vormunde, Ehepartner oder Lebenspartner, in deren Pflege sich befinden:

  • ein stationär behandeltes Kind bis 14 Jahre;
  • ein stationär behandeltes Kind bis 18 Jahre oder für die Dauer des Elternrechts bei einem Kind mit einem ernsthaften Hirnschaden, einer Verletzung oder Wirbelsäulenverletzung, das Training für die nachfolgende medizinische Rehabilitation zu Hause benötigt oder bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen während der medizinischen Rehabilitation zu Hause oder bei der Behandlung einer schweren medizinischen Erkrankung;
  • eine Person mit besonderen Bedürfnissen, die 24-Stunde Pflege benötigt, ungeachtet ihres Alters, oder eine Person mit Behinderung.

Mindestkrankengeld:

Der Leistungsbetrag darf nicht unter 60% des Mindestlohns (€1.253,90 monatlich im Jahr 2024) liegen und darf das Bruttoeinkommen, welches Personen verdienen würden, wenn sie arbeiten würden, nicht überschreiten.

Höchstkrankengeld:

Seit dem 1. Januar 2024 darf die Leistung nicht höher sein als das 2,5-fache des letzten bekannten Bruttomonatsgehalt, festgelegt durch das Statistische Amt.

Leistungsdauer:

Es gibt keine Beschränkungen. Die beauftragten Ärzte und die Ärztekommission der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien sind für die Entscheidung über die Dauer des Krankengelds verantwortlich.

Die Leistungen bei Krankheit dürfen unter keinerlei besonderen Umständen verlängert oder erneuert werden.

Anrechenbare Zeiten:

Ausfallzeiten durch Krankheit werden bei der Bestimmung des Anspruchs auf andere Sozialversicherungsleistungen berücksichtigt (z. B. Altersrente, Mutterschaftsurlaub und Arbeitslosigkeit).

Leistungsanpassung:

Die Leistungen werden entsprechend der Gesetzgebung und des Regierungserlasses, insbesondere durch den Minister für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit, automatisch angepasst.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Ist die Person teilweise erwerbsfähig, wird die Leistung nur für die Stunden bezogen, in denen nicht gearbeitet wurde.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Es ist keine Kumulierung mit Arbeitslosengeld und Leistung bei Mutterschaftsurlaub möglich. Bei Bezug einer anderen Leistung hat die versicherte Person nur Anspruch auf Krankengeld für die Stunden, die nicht durch die andere Leistung gedeckt sind.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Vom Krankengeld (nadomestilo plače za čas bolezni) sind die normalen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

Ein Teilkrankengeld wird für die Stunden gezahlt, in denen die versicherte Person arbeitsunfähig ist.

Es gibt keine Höchstdauer und die Bedingungen für die ärztliche Beurteilung und Zustimmung sind die gleichen wie für das volle Krankengeld.

Krankengeld bei Pflege eines Familienangehörigen:

Das Krankengeld wird bei Pflege eines kranken Familienmitglieds für höchstens 10 Kalendertage pro Erkrankung (oder 20 Kalendertage bei Pflege eines Kindes unter 7 Jahren oder eines geistig oder körperlich behinderten Kindes) gezahlt. Für die Pflege von Kindern ist unter besonderen Umständen eine Verlängerung bis zu sechs Monaten und bis zu 20 Kalendertagen bei anderen Familienmitgliedern möglich.

Krankengeld für Arbeitslose:

In Slowenien gibt es kein Krankengeld für Arbeitslose.

Sterbegeld

In Slowenien wird kein Sterbegeld gezahlt.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni)

Krankengeld wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers gezahlt.  

Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit oder Pflege eines Familienmitglieds für die ersten 30 Kalendertage bescheinigen. Ab dem 31. Tag muss die Krankenversicherungsanstalt (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) den Nachweis ausstellen.  

Es gibt keine Karenzzeit.  

Leistungsdauer

Es gibt keine zeitlichen Beschränkungen. Die beauftragten Ärzte und die Ärztekommission der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien entscheiden, ob Krankengeld gezahlt wird.  

Leistungshöhe:

Krankengeld (Nadomestilo plače za čas bolezni) wird als prozentualer Anteil des durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelts im vorausgegangenen Jahr (Basisjahr) berechnet. Die Leistung beträgt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) liegen und nicht höher sein als das Einkommen, das der Betreffende verdienen würde, wenn er arbeiten könnte.  

Das Krankengeld unterliegt der slowenischen Steuerpflicht.  

Leistungserbringer

Ärztinnen und Ärzte:

Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen erbringen, sind entweder:

  • bei der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) angestellt oder
  • verfügen über eine Zulassung der slowenischen Ärztekammer (Zdravniška zbornica Slovenije), eine Zulassung von einer Gemeinde für die erste Stufe des Gesundheitswesens und für andere private Gesundheitsdienstleister vom Gesundheitsministerium (Ministrstvo za zdravje), zusätzlich zu einem Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (sogenannte zugelassene Ärzte).

Die Vergütung von Ärztinnen und Ärzten ist festgelegt wie folgt:

  • öffentlich angestellte Ärztinnen und Ärzte beziehen ein Gehalt, das gesetzlich und durch Tarifvertrag festgelegt ist;
  • Ärztinnen und Ärzte, die in der primären Gesundheitsversorgung arbeiten und über eine Lizenz verfügen, erhalten einen Festbetrag für jeden Patienten, der bei ihnen registriert ist (Pro-Kopf-Gebühr) oder für jede erbrachte Behandlung oder Leistung (Leistungsvergütung), wie im Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) festgelegt.

Krankenhäuser:

Stationäre Krankenhauspflege wird durch eine Gesamtzahl von 30 staatlichen und privaten Krankenhäusern landesweit erbracht. Es gibt überwiegend öffentliche Krankenhäuser und Kliniken.

Privatkrankenhäuser erhalten eine Zulassung des Gesundheitsministeriums (Ministrstvo za zdravje) und einem Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje lovenije), in der die konkreten Dienstleistungen, ihr Umfang sowie die Zahlungsmechanismen festgelegt sind.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

Es gibt keine Mindestversicherungszeit außer für orthopädische Hilfsmittel, Brillen, Hörhilfen, medizinische Geräte, Prothesen und andere Hilfen, für die ein Versicherungszeitraum von bis zu sechs Monaten erforderlich ist (ausgenommen bestimmte Gruppen wie z. B. Kinder oder Opfer von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten oder anderer aufgelisteter Krankheiten).

Leistungsdauer:

Es gibt keine besonderen Beschränkungen.

Ärztliche Behandlung:

In Slowenien gibt es eine freie Wahl bei Ärztinnen und Ärzten und Gesundheitseinrichtungen in der primären Gesundheitsversorgung, eingeschlossen Allgemeinmediziner, Gynäkologen und Kinderärzte.

In Slowenien gibt es eine freie Wahl bei Fachärzten*innen, eine Überweisung durch die praktische Ärztin bzw. den praktischen Arzt ist jedoch erforderlich.

Zahnärztliche Behandlung:

In Slowenien werden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Zahnersatz:

In Slowenien werden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Arzneimittel:

Arzneimittel sind in Listen klassifiziert, die auf bestimmten Kriterien beruhen:

bei der Positivliste müssen 30% des Kaufpreises vom Patienten getragen werden (ausgenommen ist die Behandlung be-stimmter Personen und Erkrankungen, bei denen die Deckung 100% beträgt, siehe weiter unten);

bei der Zwischenliste tragen Patienten 90% des Kaufpreises;

bei der Negativliste zahlen Patienten den vollen Kaufpreis.

Die Behandlung bestimmter Patienten ist zu 100% gedeckt, z.B. bei:

  • Kindern/Heranwachsenden;
  • Prävention, Nachweis und Behandlung einer Infektion mit AIDS und anderen ansteckenden Krankheiten, für die das Gesetz die Ergreifung von Maßnahmen vorschreibt, um eine Ausbreitung zu verhindern;
  • Pflichtimpfungen, Immunprophylaxe und Chemoprophylaxe im Rahmen bestimmter Programme;
  • Behandlung und Rehabilitation von bösartigen Krankheiten, Muskel- und Nervenerkrankungen, Querschnittslähmung, Ze-rebrallähmung, Epilepsie, Haemophilie, psychische Störungen, fortgeschrittene Arten von Diabetes, Multiple Sklerose und Psoriasis.
  •  

HINWEIS: Für Arzneimittel, die nicht auf einer der Listen enthalten sind: der Patient trägt die vollen Kosten.

Alle Arzneimittel, die während eines Krankenhausaufenthalts verwendet werden, sind kostenfrei.

Arzneimittel und Nahrungsmittel zu besonderen gesundheitlichen Zwecken, welche auf Kosten der obligatorischen Krankenversicherung auf den grünen Rezeptformularen verschrieben werden, sind auf der Positivliste eingestuft. Ihre Die Kosten übernimmt die Krankenversicherungsanstalt wie folgt:

  • Vollständig, wenn sie keinen bestimmten anerkannten Höchstwert haben;
  • Bis zu einem anerkannten Höchstwert.

Zu den nicht eingestuften Arzneimitteln gehören Arzneimittel, die nicht durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt sind und vollständig selbst finanziert werden müssen. Diese werden auf weißen Rezeptformularen für Selbstzahler verschrieben.

Heil- und Hilfsmittel:

In Slowenien werden die Kosten in voller Höhe übernommen.

Stationäre Behandlung:

In Slowenien gibt es eine freie Wahl eines öffentlichen Krankenhauses oder eines Krankenhauses mit Konzession und Vertrag mit der Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije). Überweisung durch einen praktischen Arzt (mit Ausnahme von Notfällen).

Sonstige Leistungen:

Kostenfreie medizinische Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, Studenten, Frauen, versicherte Personen über 25 Jahren sowie Sportler;

Immunisierung und Impfung;

häusliche Behandlung und Pflege sowie Behandlung und Pflege in Einrichtungen für ältere Menschen und anderen sozialen Einrichtungen;

Erstattung von Transport- und Reisekosten für versicherte Personen und ihre Begleitung.

Zuzahlungen

Ärztliche Behandlung:

In Slowenien gibt es keine Zuzahlungen.

Stationäre Behandlung:

In Slowenien gibt es keine Zuzahlungen.

Steuerrechtlicher Hinweis:

Die Patientengebühren sind nicht steuerlich absetzbar.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche Behandlung:

Entfällt, da keine Zuzahlungen.

Stationäre Behandlung:

Personen mit einer physischen Behinderung von mindestens 70%, behinderte Menschen mit Anspruch auf Pflegegeld (dodatek za pomoč in postrežbo), Bezieher von Sozialhilfe.

Allgemeine Hinweise

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in SLOWENIEN

Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen).

Gesetz über Dienste des Gesundheitswesens (Zakon o zdravstveni dejavnosti) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 23/2005 – in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen).

Gesetz über Patiententrechte (Zakon o pacientovih pravicah) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 15/2008 und spätere Änderungen).

Apothekengesetz (Zakon o lekarniški dejavnosti) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 36/2004).

Verordnung zur obligatorischen Krankenversicherung (Pravila obveznega zdravstvenega zavarovanja) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 30/2003 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späteren Änderungen).

Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012 mit Änderungen).

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

  • Arbeitnehmer, Selbstständige und Landwirte;
  • Empfänger von Geldleistungen für Sozialhilfe, Alter und Invalidität oder Kriegsopfer;
  • Arbeitslose;
  • Einwohner, die keiner der oben genannten Gruppen angehören;
  • unterhaltsberechtigte Familienmitglieder, die Einwohner Sloweniens sind.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Landwirte sind von der obligatorischen Krankenversicherung ausgenommen, wenn das Einkommen des Haushalts aus landwirtschaftlicher Tätigkeit weniger als 25% des Mindestlohns beträgt. Sie können jedoch versichert werden, wenn sie über Einkünfte aus nicht-landwirtschaftlicher Tätigkeit verfügen oder als Familienmitglieder, wenn sie die Bedingungen erfüllen.

HINWEIS: Keine freiwillige Ausnahme möglich.

Freiwillige Versicherung:

In Slowenien gibt es keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung.

Familienversicherung:

Ehegatten oder Lebenspartner, wenn sie nicht im Rahmen der Maßnahmen des Gesundheitsfürsorge- und Krankenversicherungsgesetzes versichert sind;

Kinder (eheliche, uneheliche, adoptierte) bis zum Alter von 18 Jahren oder bis zum Ende ihrer Vollzeitausbildung (aber höchstens bis Erreichen des 26. Lebensjahres);

Stiefkinder, die vom Versicherten unterhalten werden;

andere vom Versicherten unterhaltene Personen (elternlose Enkel, Geschwister und andere Kinder, Eltern mit dauerhafter Behinderung, Stiefeltern oder Adoptiveltern mit unzureichenden Mitteln für ihren Lebensunterhalt).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen. 

Es gibt kein eigenständiges Sicherungssystem für Pflegeleistungen.  

Bestimmte Leistungen erbringen die Kranken-, Renten- oder Invaliditätsversicherung sowie die Sozialhilfe. Pflegedienste sind zentral organisiert und werden auf regionaler Ebene erbracht.  

Rechtsgrundlage

Keine besondere Gesetzgebung, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit in folgenden Gesetzen vorgesehen:

  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, mit Änderungen.
  • Gesetz über sozialen Schutz (Zakon o socialnem varstvu), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 3/2004 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr.110/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Menschen mit mentalen und körperlichen Behinderungen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 41/83 mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz zur Regulierung der Anpassung von Transfers an Einzelpersonen und Haushalten in der Republik Slowenien (Zakon o usklajevanju transferjev posameznikom in gospodinjstvom v Republiki Sloveniji), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 114/2006 mit Änderungen.
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen.
  • -Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010, einschließlich späterer Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010 einschließlich späterer Änderungen).
  • Gesetz über Kriegsveteranen (Zakon o vojnih veteranih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 59/06 in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen.
  • Gesetz über Kriegsverletzungen (Zakon o vojnih invalidih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.  

Gedecktes Risiko

Es handelt sich um Hilfen für Menschen, die bei den wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens ständige Hilfe benötigen.  

Es gibt noch keine rechtliche Definition, aber das Gesetz zur Langzeitpflegebedürftigkeit ist in Vorbereitung.   

Die Leistungen werden gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Krankenversicherung:

  • Alle Einwohner und Menschen mit legaler Erwerbstätigkeit und deren Familie sowie slowenische Bürger, die Anrecht auf Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) haben oder die Bedingungen für Sozialhilfe erfüllen, fallen unter den Geltungsbereich.
  • Eine freiwillige Zusatzversicherung kann abgeschlossen werden. Sie übernimmt Zuzahlungen für Leistungen, welche die Pflichtversicherung nicht deckt.  

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für die Renten- und Invaliditätsversicherung:

  • Die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer, Selbständige und Landwirte.
  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Denarno nadomestilo za brezposelnost) und Arbeitslose, die öffentliche Arbeit verrichten.
  • Ein Elternteil, der Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe hat oder ein Kind mit Behinderung unter 3 Jahren pflegt.
  • Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Freiwillige Wehrdienstleistende.
  • Bestimmte Gruppen, wie Menschen in unbezahltem Urlaub, Arbeitslose und Studierende, können eine freiwillige Versicherung abschließen.  

Sozialhilfe:

Der Wohnsitz muss in Slowenien liegen.  

Finanzierung

Es werden keine eigenen Beiträge erhoben. Die Finanzierung ist ggf. im Beitrag für die Kranken-, Renten- und Invaliditätsversicherung enthalten.  

Der Staat trägt die Kosten für die stationäre Behandlung von bedürftigen Menschen mit Behinderungen.  

Begutachtung

Experten führen die Bedarfsanalyse für Geldleistungen durch. Die Behindertenausschüsse für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bestehen aus Ärzten und besonders im Bereich der Behindertenpflege aus befähigten Experten sowie anderen relevanten Experten der Sozialsicherung.  

Individuelle Experten erstellen Bedarfsanalysen für die soziale häusliche Langzeitpflege in Absprache mit dem Nutzer. Die Bedarfsanalysen für stationäre Langzeitpflege führen Sonderkommissionen aus Ärzten, Sozialarbeitern und Krankenschwestern in Absprache mit dem Nutzer durch.  

Leistungserbringer

Stationäre oder halbstationäre Pflege und häusliche Pflege erbringen öffentliche Einrichtungen oder zugelassene private Anbieter. Sie müssen strenge Vorschriften und Normen einhalten.  

Nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen unterstützen Menschen, die Geldleistungen erhalten. Dabei handelt es sich meist um Verwandte, Nachbarn oder NRO-Vertreter. Sie müssen über ihre Arbeit keinen Bericht erstatten und keine Ausbildung absolvieren.  

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Indikatoren

Geldleistungen werden gemäß der Beurteilung der Fähigkeit zur Ausführung von grundlegenden Alltagsaktivitäten (ADL) wie Ernährung, Anziehen, persönliche Hygiene und Durchführung anderer grundlegender Aufgaben gewährt.  

Die Beurteilung für die Gewährung von Sachleistungen beruht auf der Fähigkeit, Alltagsaktivitäten (ADL) und instrumentelle Alltagsaktivitäten (IADL) auszuführen.  

Es findet keine regelmäßige Überprüfung statt.  

Pflegegrade

Sachleistungen: Die Betreffenden werden entsprechend ihrer individuellen Bedürftigkeit behandelt.  

Die Art der vollstationären Pflege von älteren Menschen über 65 Jahre hängt von der individuellen Beurteilung ab und ist in 4 Stufen gegliedert.  

Die Art der vollstationären Pflege für Menschen mit Behinderungen ist nach der Art der Behinderung (Lernbehinderung, körperliche oder geistige Behinderung) gegliedert und hängt von der Pflegebedürftigkeit des Betreffenden ab.  

Geldleistungen: Es gibt verschiedene Beurteilungsmethoden der Pflegebedürftigkeit für verschiedene Leistungen auf 2 bis 3 Niveaus.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.  

Geldleistungen

Es werden die folgenden langfristigen Geldleistungen gewährt:

Die folgenden Leistungen werden nach dem Wohnsitzprinzip erbracht:

  • Pflegezulage (Dodatek za tujo nego in pomoč),
  • Pflegegeld für Kinder mit Behinderungen (Dodatek za nego otroka, ki potrebuje posebno nego in varstvo) und
  • Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung für pflegende Elternteile (Delno plačilo za izgubljeni dohodek).
  • Als Versicherungsleistung wird Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo) gewährt.
  • Außerdem werden Geldleistungen gemäß der Gesetzgebung für Kriegsveteranen und Kriegsverletzte gezahlt.  

Häusliche Pflege als Geldleistung

Geldleistungen werden direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt. Er kann damit zusätzliche Kosten für professionelle Leistungserbringer und nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen decken, die durch seine Pflegebedürftigkeit entstehen.  

Pflegezulage (Dodatek za tujo nego in pomoč):

Die Leistung erhalten Menschen mit Behinderungen, die zur Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Es werden € 165,07 gezahlt, wenn der Betreffende bei allen alltäglichen Verrichtungen die Hilfe Dritter benötigt und € 82,54 wenn dies bei den meisten alltäglichen Verrichtungen der Fall ist.  

Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo):

Die Leistung erhalten Empfänger von Alters-, vorgezogener Alters-, Invaliden-, Witwen- und Hinterbliebenenrente mit legalem Wohnsitz in Slowenien, wenn sie für die Ausführung lebensnotwendiger Verrichtungen ständige Hilfe Dritter benötigen. Sie erhalten € 418,88 bei sehr schwerer Behinderung, € 292,11 bei Bedarf an Hilfe durch Dritte bei der Ausführung aller alltäglichen Verrichtungen und € 146,06 bei Bedarf an Hilfe durch Dritte bei der Ausführung der meisten alltäglichen Verrichtungen.  

Pflegegeld (Dodatek za pomoč in postrežbo) gemäß dem Gesetz über Kriegsverletzungen:

  • Der hohe Betrag liegt bei € 1.104,77.
  • Der niedrige Betrag liegt bei € 552,39.  

Pflegegeld für Kinder mit Behinderungen (Dodatek za nego otroka, ki potrebuje posebno nego in varstvo):

Es handelt sich um eine finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern mit Behinderungen, deren ständiger Wohnsitz in Slowenien liegt. Sie können mit der Leistung die erhöhten Kosten für die Pflege dieser Kinder decken. Die Leistungen werden für Kinder bis 18 Jahre bzw. 26 Jahre bei weiterführender Bildung gewährt. Es werden € 101,05 pro Monat gezahlt bzw. € 202,17 pro Monat für Kinder mit besonderem Pflegebedarf rund um die Uhr.  

Die Leistungsempfänger können das Geld nach eigenem Ermessen verwalten. Es wird nicht kontrolliert, wofür die Leistungen verwendet werden.  

Geldansprüche für Pflegepersonen

Menschen mit Anspruch auf vollstationäre Pflege können sich stattdessen für einen Familienhelfer (Družinski pomočnik) entscheiden. Menschen mit Behinderungen, die bei allen grundlegenden Bedürfnissen auf fremde Hilfe angewiesen sind, haben einen Anspruch, den das das zuständige Zentrum für Sozialarbeit gewährt. Familienhelfer werden durch die örtlichen Behörden entlohnt und erhalten pro Monat € 734,15 brutto.  

Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (Delno plačilo za izgubljeni dohodek): Die Leistung von € 734,15 brutto erhält der Elternteil, der seine Arbeit aufgegeben hat, um ein Kind mit Behinderungen zu pflegen. Das Kind und ein Elternteil müssen eine EU-Staatsbürgerschaft und ihren ständigen Wohnsitz in Slowenien haben und sich dort aufhalten.  

Sachleistungen

Es werden die folgenden langfristigen Sachleistungen gewährt: Langfristige Sachleistungen, also häusliche Pflege und vollstationäre Pflege, werden nach dem Wohnsitzprinzip erbracht. Soziale Dienste für häusliche Langzeitpflege bieten die Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), spezielle Wohneinrichtungen für ältere Menschen (Domovi za starejše) und zugelassene private Anbieter an. Die Leistungen werden über Sozialversicherungsbeiträge sowie aus Staats- und Gemeindemitteln finanziert. Anstatt vollstationärer Pflege kann der Betreffende auch einen Familienhelfer (Družinski pomočnik) in Anspruch nehmen.  

Die Dienstleistungen für häusliche Langzeitpflege führt ein Netzwerk von Gemeindekrankenschwestern aus. Die Krankenversicherung finanziert die Leistungen.  

Die Dienstleistungen für voll- und teilstationäre Langzeitpflege bietet ein Netzwerk von öffentlichen und (zugelassenen) privaten Anbietern an. Diese werden teilweise durch die Krankenversicherung und Sozialversicherungsbeiträgen finanziert.  

Für nicht gewerbsmäßige Betreuer gibt es Sonderleistungen.  

Häusliche Pflege als Sachleistung

Lokal organisierte Dienste werden vom Netzwerk der Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), Altenheimen (domovi za starejše), speziellen ambulanten Diensten und zugelassenen privaten Anbietern erbracht.  

Soziale häusliche Pflege wird für max. 20 Stunden pro Woche geleistet.  

Zu den Leistungen gehören persönliche Pflege, d. h. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden usw., Hausarbeit wie putzen, kochen usw., soziale Kontrolle durch Aufsicht und Überwachung der persönlichen Sicherheit, soziale Unterstützung bei zwischenmenschlichen Beziehungen und medizinische Leistungen gemäß der Gesetzgebung zur häuslichen Pflege, z. B. Hausbesuche, Behandlung sowie Krankenpflege zu Hause und in Einrichtungen.  

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

Die Tagespflegezentren sind lokal organisiert. Tagespflege wird in Altenheimen (Domovi za starejše) und privaten Einrichtungen erbracht, die einen Konzessionsvertrag mit dem Staat abgeschlossen haben.  

Zu den Leistungen gehören Schutz, Mahlzeiten, gesundheitliche und soziale Versorgung, soziale Integration, soziale Aktivitäten und Transport.  

Tagespflege wird für max. 10 Stunden pro Tag und nur an Werktagen geleistet.  

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

Es gibt die folgenden öffentlichen Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen sowie für Erwachsene und Kinder mit Behinderungen:

  • Altenwohnheime: Es wird Pflege für Senioren erbracht. Dabei handelt es sich um ärztliche und soziale Dienste sowie Rehabilitationsdienste.
  • Öffentliche Wohnheime für Erwachsene mit geistigen und körperlichen Behinderungen integrierte Pflege für Menschen mit Behinderungen an. Dabei handelt es sich um ärztliche und soziale Dienste sowie Rehabilitationsdienste.
  • Öffentliche und zugelassene private Fürsorgeämter für Beschäftigung bieten integrierte Pflegeleistungen an und organisieren Arbeitsstellen für Menschen mit Lernbehinderungen.
  • Öffentliche Schulen und Einrichtungen bieten Ausbildung und Pflege für Kinder mit schweren Behinderungen unterschiedlicher Art an. An Wochenenden und in den Ferien dürfen die Kinder die Einrichtungen verlassen.  

Sonstige Sachleistungen

Die Krankenpflichtversicherung trägt die vollen Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie orthopädische Hilfen, Hörhilfen oder andere Hilfsmittel für die häusliche Pflege wie Spezialbetten, Sanitärausstattung usw. für Kinder mit schweren geistigen Behinderungen, Menschen mit Behinderungen und andere Menschen, die bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Auch Menschen über 75 Jahre und Menschen mit mind. 70 % körperlicher Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen.  

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)  

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:  

„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.  

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

Rechtsgrundlagen in SLOWENIEN: 

A.) Renten wegen Alter 

Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 48/22 in der offiziell konsolidierten Version). 

Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen). 

Gesetz zur persönlichen Einkommenssteuer (Zakon o dohodnini (ZDoh-2)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 13/2011 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späteren Änderungen). 

Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2023 und 2024 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2023 in 2024) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 150/22 einschließlich späteren Änderungen). 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 48/22 in der offiziell konsolidierten Version). 

Gesetz über Beschäftigung und Rehabilitation von invaliden Personen (Zakon o zaposlitveni rehabilitaciji in zaposlovanju invalidov) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 16/2007 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen). 

Gesetz über Beschäftigungsbedingungen (Zakon o delovnih razmerjih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 21/2013 einschließlich späterer Änderungen). 

Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen). 

Gesetz zur persönlichen Einkommenssteuer (Zakon o dohodnini (ZDoh-2)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 13/2011 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen). 

Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2023 und 2024 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2023 in 2024) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 150/22 einschließlich späterer Änderungen). 

C.) Renten für Hinterbliebene 

Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 48/22 – in der offiziell konsolidierten Version). 

Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012, mit Änderungen). 

Gesetz zur persönlichen Einkommenssteuer (Zakon o dohodnini (ZDoh-2)) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 13/2011 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späterer Änderungen). 

Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2023 und 2024 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2023 in 2024) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 150/22 einschließlich späterer Änderungen). 

 

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

In Slowenien gibt es ein beitragsfinanziertes obligatorisches umlagefinanziertes Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen mit einkommensbezogenen Leistungen, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. 

Das System basiert auf festgelegten Leistungen. 

Die Leistungen sind einkommensabhängig. 

Das Rentensystem umfasst kein Punktesystem. 

Es gibt freiwillige betriebliche Rentensysteme, die in diesem Artikel nicht dargestellt werden. 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Die Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) ist Teil des nationalen Rentensystems. Es ist ein beitragsfinanziertes, obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen und bietet einkommensbezogene Leistungen. 

Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem für Invalidität. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

In Slowenien gibt es ein beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Leistungen an Hinterbliebene, die von der Rente der verstorbenen Person abhängen. 

 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Aktionäre, leitende Angestellte und Personen, die eine Beschäftigung auf anderer rechtlicher Grundlage ausüben (z.B. Vetragsvereinbarungen von Freiberuflern); 

Empfänger von Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) und Personen, deren Beiträge für Renten- und Invaliditätsversicherung vom Beschäftigungsservice übernommen werden bis sie die Anspruchsbedingungen für eine Altersrente erfüllen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund zeitlich begrenzter Erwerbsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt sind; 

Personen, die professionelle Pflegschaftsdienste ausführen; 

Personen, die ein religiöses Amt als religiöser Arbeitnehmer ausführen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen während beruflicher Rehabilitation; 

ein Elternteil, der Anspruch auf Elterngeld (starševski dodatek) hat, wenn diese Person nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; 

Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek); Anspruch auf Elternschaftsgeld, aber keinen Anspruch auf Elternurlaub hat sowie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; Anspruch auf Zahlungen des proportionalen Beitragsanteils und Anrecht auf Teilzeitarbeit zur Pflege und Schutz von Kindern zur Deckung des Unterschiedes zur Vollzeitarbeit; 

Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek) (siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit"); 

Soldaten, die freiwillig Wehrdienst leisten, und Bürger während freiwilligen Rettungskursen. 

Hinweis: Für Personen im Alter von über 15 Jahren mit einem dauerhaften Wohnsitz in Slowenien, die die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen, ist eine freiwillige Versicherung möglich. 

Hinweis: Eine Befreiung von der Pflichtversicherung für Landwirte ist möglich, wenn ihr Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit 60% des nationalen Durchschnittslohns nicht übersteigt (€2.202,08 (brutto); Stand: Juli 2023. 

Informationen für Selbstständige: 

Selbstständige sind durch das allgemeine System abgedeckt, das auch Arbeitnehmer abdeckt. 

Selbstständige müssen vollzeitversichert sein (d.h. 40 Stunden pro Woche). 

Selbstständige haben Vollzeit-Versicherungsdeckung, wenn es nicht anders festgelegt ist. 

Personen, die als Arbeitnehmer in Teilzeit tätig sind (aber nicht weniger als 4 Wochenstunden) und zur gleichen Zeit als Selbstständige, müssen für die gesamte Versicherungszeit als Selbstständige abgedeckt sein. 

In puncto Rentenleistungen gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitnehmer. 

Renteneintrittsalter: 

Das gesetzliche Rentenalter beträgt 65 Jahre für Frauen und Männer, wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren vorweisen können. 

Vorruhestand: 

Versicherte Personen haben Anspruch auf eine vorgezogene Rente (predčasna pokojnina) im Alter von 60 Jahren, wenn sie eine Mindestversicherungszeit von 40 Jahren (pokojninska doba) (einschließlich erworbener Zeiträume) vorweisen können. 

Ähnlich wie die Altersrente (starostna pokojnina) wird die vorgezogene Rente (predčasna pokojnina) entsprechend der Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) der Mindestversicherung bemessen. Dauerhafte Kürzung von 0,3% für jeden am Alter von 65 Jahren fehlenden Monat. 

Rentenaufschub: 

Ein unbegrenzter Rentenaufschub ist in Slowenien möglich. 

Jedes zusätzliche Jahr (aber meistens für drei Jahre) an Mindestversicherungszeit ohne erworbene Beitragszeiten (pokojninska doba brez dokupa) der Pflichtversicherung einer versicherten Person, die in der Pflichtversicherung bleibt nachdem die Anspruchsbedingungen von einem Alter von 60 Jahren und einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren erfüllt wurden, wird so evaluiert, dass sechs Monate Mindestversicherungszeit ohne erworbene Beitragszeiten 1.5% betragen. 

Anwartschaftszeiten: 

Die Bedingung für den Bezug einer Altersrente (abgesehen vom Alter) ist eine Mindestversicherungszeit von 15 Jahren (ausschließlich Zeiten, für die Beiträge entrichtet wurden). 

Voller Anspruch auf Altersrente ist abhängig von folgenden Bedingungen: 

60 Jahre alt und eine Versicherungszeit von 40 Jahren für Männer und Frauen (einschließlich angerechnete oder als entrichtet behandelte Zeiten, nicht jedoch erworbene Zeiträume (pokojninska doba brez dokupa)). 

Folgende inaktive Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz werden für den Anspruch auf Altersrente und die Berechnung des Rentenbetrags berücksichtigt: 

Zeiten des Bezugs von Krankengeld; 

Zeiten des Bezugs von Leistungen während Mutterschaft (Mutterschaftsgeld (materinsko nadomestilo)), Vaterschaft (Vaterschaftsgeld (očetovsko nadomestilo)) und Elternurlaub (Elterngeld (starševsko nadomestilo)); 

Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld; 

Zeiten der subventionierten Beiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung für Langzeitarbeitslose gegen Ende ihrer Laufbahn (ein Jahr vor dem Ruhestand); 

Zeiten der Kindererziehung, d.h.: 

Zeiten der Teilzeitarbeit aufgrund längerer Kindererziehungszeiten (der Staat garantiert die Zahlung eines proportionalen Anteils der Beiträge bis zum Pflichtbeitrag bei Vollzeitbeschäftigung (für ein Kind bis zum Alter von 3 Jahren und für mindestens zwei Kinder bis zum Abschluss des ersten Schuljahres des jüngsten Kindes); 

Zeiten der Erziehung von vier oder mehr Kindern (das Elternteil hat Anspruch auf vom Staat gezahlte Sozialversicherungsbeiträge bis das jüngste Kind die erste Klasse vollendet hat). 

Rückkauf von Versicherungszeiten: 

Eine versicherte Person oder ein Leistungsempfänger kann eine Beitragszeit von bis zu fünf Jahren erwerben, um die Bedingungen zu erfüllen oder um eine günstigere Beurteilung zu erhalten. 

Der Rückkauf dient ausschließlich dem Erwerb eines Anspruchs auf Altersrente, der Berechnung des Rentenbetrags oder beidem. 

Beschwerliche und gefährliche Arbeit: 

Es gibt keine eindeutige Definition für “beschwerliche oder gefährliche Berufe“. Eine Liste beschwerlicher oder gefährlicher Berufe wurde im Gesetz über die Ausweitung der Erweiterten Rentenbezüge aus dem Jahre 1969 aufgestellt. 

Die Berufe werden je nach Höhe des Versicherungsbonus, der wiederum vom Grad der Beschwerlichkeit oder Gefährlichkeit der Berufe abhängt, in fünf Gruppen unterteilt. 

Diese Berufe werden von der slowenischen Gesetzgebung im Rahmen gesonderter Rentenregelungen und –systeme anerkannt. 

Versicherte Personen, die besonders schwierige Berufe oder Berufe ausüben, die der Gesundheit schaden können, sowie Berufe, die ab einem bestimmten Alter nicht mehr ordnungsgemäß ausgeübt werden können, sind zusätzlich über die betriebliche Altersversorgung (II. Säule) versichert. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält die versicherte Person die betriebliche Altersversorgung, die in monatlichen Raten gezahlt wird, bis die Voraussetzungen für eine (reguläre) Altersrente erfüllt sind. 

Die betriebliche Altersversorgung wird unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: 

Mindestens 42 Jahre und sechs Monate rentenfähige Dienstzeit, einschließlich zusätzlichen Zeitraums und hinreichender Mittel auf dem persönlichen Konto zur Zahlung der betrieblichen Altersversorgung. Der Zeitraum, in dem die betriebliche Altersversorgung erhalten wird, entspricht der Differenz zwischen der tatsächlichen rentenfähigen Dienstzeit ohne den zusätzlichen Wert und 40 Jahren rentenfähiger Dienstzeit. Darüber hinaus wird Versicherten, die mindestens 17 Jahre lang in die Berufsversicherung eingezahlt haben, eine Altersrente gewährt, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzung für die reguläre Altersrente nach Ablauf der betrieblichen Altersversorgung erfüllen oder 

Wenn die Summe der Jahre des rentenfähigen Zeitraums niedriger ist, sollte sie mindestens 40 Jahre, einschließlich Zusatzzeitraum betragen, sofern auf dem persönlichen Konto ausreichende Mittel für die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung vorhanden sind und die Altersvoraussetzung je nach Berufsgruppe erfüllt ist. 

Wenn es Zeiträume gibt, in denen die versicherten Personen keinen Anspruch auf eine Berufsversicherung haben, sollten sie mindestens 60 Jahre alt sein oder die Altersvoraussetzungen entsprechend der Kategorie erfüllen, der ihr Beruf zugeordnet wird, d. h.: 

Arbeitsplatz, Klasse 1: 56 Jahre alt 

Arbeitsplatz, Klasse 2: 55 Jahre alt 

Arbeitsplatz, Klasse 3: 54 Jahre alt 

Arbeitsplatz, Klasse 4: 53 Jahre alt 

Arbeitsplatz, Klasse 5: 52 Jahre alt 

Die betriebliche Altersversorgung wird in Höhe der auf dem persönlichen Konto der versicherten Person akkumulierten Mittel gewährt und liegt zwischen: 

der Höhe der Altersrente, die versicherte Personen erhalten hätten, sofern sie einen Versicherungszeitraum von 40 Jahren erlangt hätten, erhöht durch den Beitrag zur Krankenversicherung und die Kosten des Fondsmanagers; 

der Höhe der maximalen Altersrente, erhöht durch den Beitrag zur Krankenversicherung und die Kosten des Fondsmanagers, sofern auf dem persönlichen Konto hinreichende Mittel vorhanden sind. 

Rentenfaktoren: 

Früheres Einkommen; 

Anzahl der Versicherungsjahre; 

Geschlecht des Leistungsempfängers; 

Alter zum Zeitpunkt des Rentenantrags (vor oder nach der normalen Altersgrenze). 

Referenzeinkommen: 

Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova): Monatliches Durchschnittseinkommen während eines beliebigen Zeitraums über 24 aufeinander folgende Versicherungsjahre nach dem 1. Januar 1970 (der für die versicherte Person günstigste Zeitraum). Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der Person, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. 

Berechnungsformel und Auszahlung: 

29,5% der Rentenberechnungsbasis bei 15 Versicherungsjahren. Erhöhung um 1,36% der Basis für jedes weitere Jahr der Mindestversicherungszeit. 

Die Altersrente wird monatlich gezahlt. 

Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

Mindestrente: 

Eine versicherte Person mit Anspruch auf Altersrente (starostna pokojnina) erhält eine Mindestrente in Höhe von 29,5% der Mindest-Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) von €1.061,17 (brutto) (seit 1. Januar 2023), d. h. €310,11 pro Monat. Die Mindest-Rentenberechnungsbasis wird durch die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) festgelegt. Hauptanspruchsbedingung sind 15 Versicherungsjahre. 

Die garantierte Mindestrente (zagotovljena pokojnina) für alle Empfänger einer Alters- oder Invaliditätsrente, die Beiträge in das Rentensystem (1. Säule) für den zum Erhalt einer Vollrente erforderlichen Zeitraum leisten, darf nicht weniger als €687,75 pro Monat betragen. 

Höchstrente: 

Keine gesetzliche Höchstrente vorgesehen, ergibt sich aber aus dem durch die Berechnungsmethode erhaltenen Höchstbetrag. 

Die maximale Rentenberechnungsbasis von €4.244,68 (brutto) (seit 1. Januar 2023) ist das 4-Fache der Mindest-Rentenberechnungsbasis. 

Teilrente: 

Versicherte Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Rente (predčasna pokojnina) oder Altersrente (starostna pokojnina) erfüllen, können ein Anrecht auf eine Teilrente (delna pokojnina) erhalten, wenn sie in der Pflichtversicherung bleiben, entsprechend der Versicherungsabdeckung oder Arbeitsstunden von nicht weniger als 2 Stunden pro Tag oder 10 Stunden pro Woche. 

Die Teilrente wird auf der Basis der vorgezogenen Rente oder Altersrente wie am Gewährungstag festgelegt und proportional zur Kürzung der Arbeitszeit berechnet. 

Rentenzulagen: 

Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte. 

Als Rentenzulage gibt es ein Pflegegeld (dodatek za pomoč in postrežbo). 

Rentenanpassung: 

Die Renten werden regelmäßig einmal pro Jahr (im Februar) auf der Grundlage einer staatlichen Entscheidung je nach der Wirtschaftslage (d. h. dies berücksichtigt die Gehaltsentwicklung (60%) und die Inflation (40%)) angepasst. Im Januar 2023 lag der Index bei 5,2%. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Es ist möglich, eine Rente mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit zu kombinieren, wenn die Person nach der Erfüllung der Bedingungen für den Renteneintritt (60 Jahre alt und 40 Jahre Mindestversicherungszeit) weiterhin erwerbstätig und versichert bleibt oder nach dem Renteneintritt wieder aktiv wird. In beiden Fällen kann die versicherte Person zusätzlich zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder anderen Aktivitäten 40% der Rente beziehen (in den ersten 3 Jahren) oder 20% (ab dem 4. Jahr fortlaufend). 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Die Altersrente kann kumuliert werden mit Pflegegeld (dodatek za pomoč in postrežbo) und Behindertenbeihilfe (invalidnina) für körperliche Einschränkungen sowie mit Ergänzungszulage (EZ) (varstveni dodatek), vorausgesetzt, die Bedingungen werden erfüllt. 

Die Kumulierung hat keinen Einfluss auf den Rentenbetrag. 

Steuern: 

Alle Renten und Geldleistungen der Invalidenversicherung unterliegen der Besteuerung. 

Das Pflegegeld (dodatek za pomoč in postrežbo) unterliegt nicht der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen. 

Ausgenommen: Einwohner, die Renten der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung beziehen, haben Anspruch auf eine zusätzliche persönliche Einkommenssteuererleichterung von 13,5% der unter der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung bewerteten Renten. 

Sozialabgaben: 

Beitrag von 5,96% für Gesundheitsleistungen und die Erstattung von Reisekosten im Krankheitsfall. Dieser Beitrag wird nicht von der Rente abgezogen, sondern wird von der Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) berechnet als wäre es von individuellen Renten gezahlt worden und wird an die Krankenversicherungsanstalt der Republik Slowenien (Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenije) übermittelt. Keine Bemessungsgrenze. 

 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versichertes Risiko: 

Invalidität ist definiert als eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Verletzung (arbeitsbedingt oder ohne Zusammenhang zur Tätigkeit), die durch medizinische Behandlung oder Rehabilitation nicht behoben werden kann. 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Aktionäre, leitende Angestellte und Personen, die eine Beschäftigung auf anderer rechtlicher Grundlage ausüben; 

Empfänger von Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) und Personen, deren Beiträge für Renten- und Invaliditätsversicherung vom Beschäftigungsservice übernommen werden bis sie die Anspruchsbedingungen für eine Altersrente erfüllen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund zeitlich begrenzter Erwerbsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt sind; 

Personen, die professionelle Pflegschaftsdienste ausführen; 

Personen, die ein religiöses Amt als religiöser Arbeitnehmer ausführen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen während beruflicher Rehabilitation; 

Ein Elternteil, der Anspruch auf Elterngeld (starševski dodatek) hat, wenn diese Person nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek); Anspruch auf Elternschaftsgeld, aber keinen Anspruch auf Elternurlaub hat sowie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; Anspruch auf Zahlungen des proportionalen Beitragsanteils und Anrecht auf Teilzeitarbeit zur Pflege und Schutz von Kindern zur Deckung des Unterschiedes zur Vollzeitarbeit; 

Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek) (siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit"); 

Soldaten, die freiwillig Wehrdienst leisten, und Bürger während freiwilligen Rettungskursen. 

Hinweis: Für Personen im Alter von über 15 Jahren mit einem dauerhaften Wohnsitz in Slowenien, die die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen, ist eine freiwillige Versicherung möglich. 

Hinweis: Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind möglich für Landwirte, wenn ihr Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit 60% des nationalen Durchschnittslohns nicht übersteigt. 

Anwartschaftszeit: 

Die Mindestbeschäftigungszeit hängt vom Alter der Person bei Auftreten der Invalidität ab: 

30 Jahre und älter: Erwerbstätigkeit für mindestens 1/3 der Zeit zwischen dem 20. Geburtstag und dem Auftreten der Invalidität (nur volle Beschäftigungsjahre werden berücksichtigt); 

zwischen 21 und 29 Jahren: Erwerbstätigkeit für mindestens 1/4 der Zeit zwischen dem 21. Geburtstag und dem Auftreten der Invalidität (volle Beschäftigungsjahre). 

Personen mit Invalidität der Kategorie I im Alter von unter 21 Jahren erhalten Anspruch auf Invalidenrente, wenn sie bei Auftreten der Invalidität pflichtversichert waren oder mindestens drei Versicherungsmonate vorweisen. 

Zeiten von Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft und Arbeitslosigkeit und Kindererziehung werden für die Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität und der Berechnung von deren Betrag berücksichtigt. 

Begutachtung: 

Die Hauptkriterien, die zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Invalidität genutzt werden, sind abhängig vom Grad der Erwerbsfähigkeit. 

Die Beurteilungskriterien beruhen auf der verminderten Fähigkeit, berufliche Aufgaben durchzuführen, die in Verbindung zur bisherigen Beschäftigung oder jeder anderen Art von Beschäftigung stehen.  

Davon ausgehend gibt es drei Kategorien von Invalidität: 

Kategorie I: Fähigkeit, jegliche Art von Erwerbstätigkeit auszuüben, ist vollständig verloren; 

Kategorie II: Erwerbsfähigkeit ist um 50% oder mehr vermindert; 

Kategorie III: Fähigkeit zu Vollzeitbeschäftigung ist eingeschränkt, die betroffene Person ist aber fähig, in einer bestimmten Art von Beschäftigung zumindest in Teilzeit zu arbeiten; oder die Fähigkeit, in dem Beruf zu arbeiten, für den die Person ausgebildet wurde, ist um weniger als 50% vermindert; oder die Person kann weiterhin auf Vollzeitbasis arbeiten, allerdings nicht mehr in derselben Beschäftigung wie vorher. 

Die Beurteilungsergebnisse werden als Prozentsatz der Erwerbsfähigkeit ausgedrückt. 

Es wird kein Mindestlevel von Erwerbsfähigkeit/-unfähigkeit festgelegt. 

Das Beurteilungsverfahren beginnt mit der Vorstellung der gesamten medizinischen und beruflichen Dokumentation durch den Hausarzt der versicherten Person bei der Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt (Pension and Disability Insurance Institute (PDII)). Der Grad der Invalidität wird durch die von der PDII berufenen Invaliditätskommissionen (erste und zweite Instanz) beurteilt, unter dem Vorsitz von sachverständigen Medizinern und bestehend aus zwei oder mehr Ärzten. Kommissionen der ersten Instanz sind innerhalb der regionalen Einheiten der PDII organisiert und sind an nationale Regeln und Vorschriften gebunden. 

Ein Widerspruch gegen eine Entscheidung kann innerhalb von 15 Tagen ab der Entscheidung eingelegt werden und werden von der Behörde der zweiten Instanz (Invaliditätskommission II) der Zentraleinheit des PDII geklärt. 

Für Personen, die vor dem Alter von 45 Jahren Invaliditätsrente bezogen, sind alle 5 Jahre medizinische Neubeurteilungen vorgesehen. In besonderen Fällen sind Neubeurteilungen unnötig. 

Einer versicherten Person kann jederzeit eine Nachfolgeuntersuchung zur Feststellung des Invaliditätsgrads auferlegt werden, welche durch die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt (PDII) durchgeführt wird. Wenn eine Person ohne Angabe von triftigen Gründen nicht zur Nachfolgeuntersuchung erscheint, wird die Zahlung der Leistung ausgesetzt. 

Ähnliche Vereinbarungen gelten für Personen mit Anspruch auf andere Leistungen der Invaliditätsversicherung. 

Leistungszeitraum: 

Anspruchsberechtigung auf die Leistung beginnt, sobald die Invalidität anerkannt wurde; sie ist nicht verknüpft mit dem Ablauf der Zahlung von Krankengeld. Sie gilt für den gesamten Zeitraum der Invalidität, es sind aber regelmäßige medizinische Kontrollen vorgesehen. 

Bei Erreichen des Rentenalters kann zwischen Altersrente (starostna pokojnina) und Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) gewählt werden, wenn die Anspruchsbedingungen auf Altersrente erfüllt sind. 

Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung ist unabhängig von der Art der Invalidität. 

Bei verminderter Erwerbsfähigkeit ist kein vorgezogener Ruhestand möglich. 

Rentenberechnung und Rentenzahlung: 

Der Betrag der Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) wird aufgrund der Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) in gleicher Weise wie die Altersrente (starostna pokojnina) bestimmt und hängt von der Ursache und dem Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität ab. Die Höhe der Leistung hängt vom Alter der Person zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität ab. Für die erhöhten Beträge bei Berufskrankheit oder Arbeitsunfall siehe Tabelle VIII „Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“. Die Rentenberechnungsbasis ist festgelegt und berücksichtigt die tatsächliche Mindestversicherungszeit für Leistungen und den zusätzlichen (fiktiven) Zeitraum, welches der Zeitraum zwischen dem Auftreten der Invalidität und dem vollen Rentenalter ist. Der fiktive Zeitraum wird berücksichtigt als: 2/3 des Zeitraums zwischen dem Auftreten der Invalidität und dem Alter von 60 Jahren und 1/2 des Zeitraums zwischen 60 und 65 Jahren. 

Der Betrag der Leistungen bei Invalidität ist unabhängig von anderen Sozialleistungen. 

Die Leistungen werden monatlich am letzten Tag des Monats gezahlt. 

Empfänger der Invaliditätsrente haben Anspruch auf eine pauschale Bonuszahlung (letni dodatek), die jährlich von der Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt an Empfänger der Invaliditätsrente im Rahmen der Invaliditätsversicherung ausgezahlt wird. Der Betrag des Bonus ist abhängig von Betrag und Art der Rente (fünf verschiedene Beträge zwischen €145 und €455 im Jahr 2023). 

Berechnungsgrundlagen: 

Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova): monatliches Durchschnittseinkommen über 24 aufeinander folgende Versicherungsjahre ab dem 1. Januar 1970 (es wird der für die versicherte Person günstigste Zeitraum gewählt). Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen der Person, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. 

Mindest- und Höchstrente: 

Eine versicherte Person mit Anspruch auf Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) erhält eine Mindestrente entsprechend 41% der Mindest-Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) von €1.061,17 (brutto) (seit 1. Januar 2023), d. h. €431 pro Monat. Die Mindest-Rentenberechnungsbasis wird durch die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) festgelegt. 

Im Oktober 2017 wurde die garantierte Rente (zagotovljena pokojnina) für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrente, die Beiträge in das Alterssystem (1. Säule) für den zum Erhalt einer Vollrente erforderlichen Zeitraum leisten, deren Betrag nicht unter €620 pro Monat (€687,75 seit 1. Januar 2023) liegt. 

Seit 1. Mai 2021 ist die Höhe der garantierten Mindestinvaliditätsrente (zagotovljena najnižja invalidska pokojnina) auf 41% der Mindest-Rentenberechnungsbasis festgelegt und beträgt €435,08. 

Keine gesetzliche Höchstrente vorgesehen, ergibt sich aber aus dem durch die Berechnungsmethode erhaltenen Höchstbetrag, welcher seit 1. Januar 2023 der maximalen Rentenberechnungsbasis von €4.244,68 (brutto) entspricht (d.h. viermal höher als die minimale Rentenberechnungsbasis). 

Rentenzulagen: 

Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte. 

Sonstige Leistungen: 

Invaliditätsgeld (nadomestilo za invalidnost): Wird an Versicherte gezahlt, denen das Recht auf eine Wiederzuweisung nach dem Abschluss der beruflichen Rehabilitation anerkannt wurde und mit einer Invalidität der Kategorie II und einem Alter über 55 Jahren, oder einer Invalidität der Kategorie III, wenn die Arbeitsfähigkeit in dem eigenen Beruf um weniger als 50% gemindert wurde, oder in besonderen Fällen, wenn die Personen ihrem Beruf weiterhin in Vollzeit nachgehen können, jedoch nicht in der Lage sind, weiterhin in der Position zu arbeiten, die sie bis dahin inne hatten. Der Leistungsbetrag variiert zwischen 20% - 80% der Invaliditätsrente (invalidska pokojnina), auf die die Person bei Eintritt der Invalidität Anspruch gehabt hätte). 

Teilbeihilfe (delno nadomestilo): versicherte Personen mit einer Invalidität der Kategorie III, die nicht länger oder nicht ohne berufliche Rehabilitation in Vollzeit arbeiten können, haben Anspruch auf Teilzeitarbeit und Teilbeihilfe. Diese wird in Bezug auf die Invaliditätsrente, auf welche der Betroffene am Tag des Eintretens der Invalidität Anspruch hätte, berechnet, und wird bemessen entsprechend der Reduzierung der vollen Arbeitszeit, wie folgt: 

50% der Invaliditätsrente, wenn die versicherte Person 4 Stunden pro Tag auf Teilzeitbasis arbeitet; 

37,5% für 5 Stunden pro Tag; 

25% für 6 Stunden pro Tag; 

12,5% für 7 Stunden pro Tag. 

Überbrückungsleistung (začasno nadomestilo): 

Versicherte Personen, die nach Vollendung der beruflichen Rehabilitation Anspruch auf Rückkehr an den Arbeitsplatz in Vollzeit oder Teilzeit für mindestens vier Stunden täglich oder 20 Stunden wöchentlich haben, sind anspruchsberechtigt für Überbrückungsleistung, bis sie ihre Beschäftigung wiederaufnehmen (höchstens 2 Jahre lang). Der Betrag der Leistung entspricht für eine Person, die auf der Basis eines Arbeitsverhältnisses versichert ist, der Invaliditätsrente, auf die die Person bei Auftreten der Invalidität Anspruch hätte, und 50% dieses Betrags für alle anderen Personen (Selbstständige, Landwirte, Versicherte auf anderer gesetzlicher Grundlage). 

Behindertenbeihilfe (invalidnina): 

Wird nach wie vor nur an diejenigen gezahlt, die sie bereits vor dem 31. Dezember 2012 bezogen. Versicherte haben auch bei einer körperlichen Einschränkung Anspruch auf Behindertenbeihilfe, wenn die Ursache für die Einschränkung außerhalb der Arbeit oder einer Krankheit besteht. Der Betrag wurde im Dezember 2012 festgelegt und ist sowohl abhängig von 8 unterschiedlichen Graden der Invalidität als auch davon, ob die Invalidität die Folge eines Arbeitsunfalls ist oder nicht, und reicht von €34,48 bis €118,22 monatlich (seit 1. März 2023). 

Medizinische Rehabilitation: 

Diese Leistungen werden als Sachleistungen durch die slowenische Krankenversicherung abgedeckt. 

Berufliche Rehabilitation: 

Wird vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) organisiert, die auch die Kosten trägt. 

Rehabilitationsgeld (nadomestilo za čas poklicne rehabilitacije) wird bis zur Beendigung der beruflichen Rehabilitation gezahlt. Die Leistung beträgt 130% der Invaliditätsrente (invalidska pokojnina), auf die Personen zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität Anspruch gehabt hätten (bei außerbetrieblichen Maßnahmen beträgt die Leistung 40% dieses Betrags). Wenn die Anpassung der Räumlichkeiten und Arbeitsstätten erforderlich ist für die berufliche Rehabilitation oder die Aufrechterhaltung der Beschäftigung, trägt die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt ganz oder teilweise die Kosten. 

Beschäftigte Invaliden der Kategorien II und III, die noch erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf die Leistung zum Ausgleich des Lohnverlusts, der durch Teilzeitarbeit, durch ein niedrigeres Entgelt in der neuen angemessenen Arbeitsstelle und durch Arbeitsplatzwechsel entstanden ist. 

Leistungen für Menschen mit Behinderung: 

Behinderte Arbeitnehmer haben bei der Beschäftigung Priorität, so lange sie angemessen qualifiziert sind. 

Es bestehen verschiedene Anreize für die Beschäftigung von Personen mit Behinderungen (Lohnkostenzuschüsse, andere finanzielle Anreize für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung oberhalb der vorgeschriebenen Quote, jährliche Auszeichnungen für Arbeitgeber mit vorbildlichem Verfahren). 

Geschützte Werkstätten, Beschäftigungszentren und Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderung oberhalb der vorgeschriebenen Quote beschäftigen, sind von der Zahlung der Renten- und Invaliditätsversicherungsbeiträge ausgenommen. 

Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten sind verpflichtet, einen bestimmten Anteil von Menschen mit Behinderung anzustellen. (welcher abhängig ist von dem Bereich der Tätigkeit, z.B. 2% in Handel, Fischerei, Catering, Finanzdienstleistungen, öffentlicher Verwaltung, 3% auf Baustellen, Transportwesen, Immobilienwesen, Bildungswesen, 6% in der Landwirtschaft, Bergbau, Gesundheitswesen, Sozialfürsorge). 

Rentenanpassung: 

Die Renten werden regelmäßig einmal pro Jahr (im Februar) auf der Grundlage einer staatlichen Entscheidung je nach der Wirtschaftslage (d. h. dies berücksichtigt die Gehaltsentwicklung (60%) und die Inflation (40%)) angepasst. Im Januar 2023 lag der Indexierungssatz bei 5,2%. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Die Invaliditätsrente kann mit Pflegegeld sowie mit Ergänzungszulage kumuliert werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind. 

Steuern: 

Alle Renten und Geldleistungen der Invalidenversicherung unterliegen der Besteuerung. 

Das Pflegegeld (dodatek za pomoč in postrežbo) unterliegt nicht der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine besonderen Erleichterungen für Invaliditätsrente (invalidska pokojnina). 

Ausgenommen: Einwohner, die Renten der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung beziehen, haben Anspruch auf eine zusätzliche persönliche Einkommenssteuererleichterung von 13,5% der betreffenden Rente. 

Sozialabgaben: 

Von der Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) und dem Rehabilitationsgeld (nadomestilo za čas poklicne rehabilitacije) sind für Gesundheitsleistungen und die Erstattung von Reisekosten im Krankheitsfall Beiträge in Höhe von 5,96% zu entrichten. Keine Bemessungsgrenze. 

 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis: 

Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte, Aktionäre, leitende Angestellte und Personen, die eine Beschäftigung auf anderer rechtlicher Grundlage ausüben (z.B. Vertragsvereinbarungen vor Freiberuflern); 

Empfänger von Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) und Personen, deren Beiträge für Renten- und Invaliditätsversicherung vom Beschäftigungsservice übernommen werden bis sie die Anspruchsbedingungen für eine Altersrente erfüllen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen aufgrund zeitlich begrenzter Erwerbsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt sind; 

Personen, die professionelle Pflegschaftsdienste ausführen; 

Personen, die ein religiöses Amt als religiöser Arbeitnehmer ausführen; 

Personen mit Anspruch auf Lohnersatzleistungen während beruflicher Rehabilitation; 

Ein Elternteil, der Anspruch auf Elterngeld (starševski dodatek) hat, wenn diese Person nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; Anspruch auf Teilzahlungen als Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek); Anspruch auf Elternschaftsgeld, aber keinen Anspruch auf Elternurlaub hat sowie nicht durch die Pflichtversicherung aus anderen Gründen abgedeckt ist; Anspruch auf Zahlungen des proportionalen Beitragsanteils und Anrecht auf Teilzeitarbeit zur Pflege und Schutz von Kindern zur Deckung des Unterschiedes zur Vollzeitarbeit; 

Familienhelfer mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek) (siehe Tabelle XII "Pflegebedürftigkeit"); 

Soldaten, die freiwillig Wehrdienst leisten, und Bürger während freiwilligen Rettungskursen. 

Hinweis: Für Personen im Alter von über 15 Jahren mit einem dauerhaften Wohnsitz in Slowenien, die die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen, ist eine freiwillige Versicherung möglich. 

Hinweis: Die Befreiung von der Pflichtversicherung für Landwirte ist möglich, wenn ihr Einkommen aus landwirtschaftlicher Tätigkeit 60% des nationalen Durchschnittslohns nicht übersteigt (€2.202,08 (brutto) im Juli 2023). 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Witwen- bzw. Witwerrente (vdovska pokojnina): 

Hinterbliebene Ehepartner; 

Lebenspartner; 

Partner in registrierten gleichgeschlechtlichen Partnerschaften; 

geschiedene Ehegatten (mit Unterhaltsanspruch vor dem Tod). 

Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina): 

Kinder; 

Enkel, Stiefkinder und andere elternlose Kinder, die von der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt unterhalten wurden); 

Eltern der verstorbenen Person.    

Voraussetzungen: 

Verstorbener Versicherter: 

Erfüllung von Bedingungen durch den Verstorbenen, um die Leistung geltend machen zu können: 

Muss die Bedingungen für den Anspruch auf eine vorgezogene Rente (predčasna pokojnina), eine Altersrente (starostna pokojnina) oder eine Invaliditätsrente (invalidska pokojnina) erfüllen oder 

Empfänger einer vorgezogene, Alters- oder Invaliditätsrente der Pflichtversicherung oder eine Person mit Anspruch auf Invaliditätsgeld (nadomestilo za invalidnost) oder Teilbeihilfe (delno nadomestilo) der Pflichtversicherung. 

Bei Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich. 

Hinterbliebener Ehegatte: 

Witwen und Witwer sind anspruchsberechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Ehepartners: 

mindestens 58 Jahre alt sind, oder 

vollständig erwerbsunfähig sind oder nach einem Jahr nach dem Tod des Ehepartners erwerbunfähig wird, oder 

gegenüber einem Kind mit Anspruch auf Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina) unterhaltsverpflichtet sind, oder 

bei einem Alter zwischen 53 und 58 Jahren wird die Zahlung bis zur Vollendung des 58. Lebensjahrs aufgeschoben; 

das Kind des Verstorbenen nicht später als 300 Tage nach dessen Tod gebärt. 

Geschiedener Ehegatte: 

Geschiedene Ehepartner haben Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn ein Unterhaltsanspruch bestand und die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltszahlungen geleistet hat. 

Falls auch ein hinterbliebener Ehepartner aus einer späteren Ehe anspruchsberechtigt ist, wird die Hinterbliebenenrente aufgeteilt. 

Hinterbliebener Lebenspartner: 

Bedingungen, die zusätzlich zu denen für hinterbliebene Ehepartner erfüllt werden müssen: 

mindestens drei Jahre lang mit der versicherten Person in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt haben, oder 

das letzte Jahr vor dem Tod des Partners mit ihm zusammengelebt und ein Kind mit der verstorbenen Person haben. 

Kinder: 

Altersgrenzen von Kindern für die Anspruchsberechtigung auf Leistung sind: 

15 Jahre; 

18 Jahre, wenn das Kind als arbeitsuchend gemeldet ist; 

26 Jahre während eines ordentlichen Studiums; 

keine Altersgrenze, wenn das Kind vollständig erwerbsunfähig ist. 

Sonstige Personen: 

Enkelkinder, Stiefkinder und andere elternlose Kinder, die zum Todeszeitpunkt von der verstorbenen Person unterhalten wurden; 

Eltern oder Adoptiveltern, die zum Todeszeitpunkt von der verstorbenen Person unterhalten wurden. 

Rentenleistungen: 

Witwen- bzw. Witwerrente (vdovska pokojnina): 

70% der Rente des Verstorbenen (Alters- oder Invalidenrente) oder der Rente, auf die der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt Anspruch gehabt hätte; 

Witwen/Witwer oder hinterbliebene Partner, die eine eigene Rente beziehen, erhalten 15% der Witwen- bzw. Witwerrente, sofern der Betrag der beiden Renten die Altersrente (starostna pokojnina) für einen Mann, die anhand der maximalen Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) für 40 ruhegehaltsfähige Dienstjahre festgelegt wird, nicht überschreitet. 

Falls die/der Witwe/r Anspruch auf verschiedenen Renten hat, kann er/sie auswählen, welche er/sie beziehen möchte. 

Ein geschiedener Ehepartner, der zum Todeszeitpunkt Unterhaltsanspruch hatte, erhält die gleichen Rentenleistungen wie ein/e Witwe/r. Falls die verstorbene Person wieder geheiratet hatte, jedoch weiterhin Unterhalt zahlen musste, erhalten sowohl neue als auch alte Ehepartner Rentenleistungen. 

Die Leistungen werden monatlich gezahlt. 

Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

Die Witwen- bzw. Witwerrente (vdovska pokojnina) entfällt, wenn die hinterbliebenen Ehepartner: 

vor dem Alter von 58 Jahren wieder heiratet, es sei denn, der Rentenanspruch beruht auf vollständiger Erwerbsunfähigkeit; 

vor dem Alter von 58 Jahren eine eheähnliche Partnerschaft eingehen. 

Halbwaisen: 

Die Höhe der Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina) in Prozent der Rente der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt hängt von der Anzahl der berechtigten Personen ab: 

ein Anspruchsberechtigter: 70% der Rente des Verstorbenen zum Todeszeitpunkt; 

zwei Anspruchsberechtigte: 80% dieser Bemessungsgrundlage; 

drei Anspruchsberechtigte: 90% dieser Bemessungsgrundlage; 

vier oder mehr Anspruchsberechtigte: 100% dieser Bemessungsgrundlage. 

Vollwaisen: 

Ein Anspruchsberechtigter auf Hinterbliebenenrente bezieht 100% der vorgeschriebenen Grundlage der höheren Rente der verstorbenen Eltern zum Zeitpunkt des Todes. Bei zwei oder mehr Anspruchsberechtigten basiert die Hinterbliebenenrente auf 100% beider Renten der verstorbenen Eltern. Diese Renten werden zu gleichen Teilen entsprechend der Anzahl der Kinder geteilt. Wenn die Teilung in gleiche Teile nicht möglich ist, geht der restliche Teil an das älteste Kind. 

Die Leistungen werden monatlich gezahlt. 

Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

Sonstige Berechtigte: 

Das Anrecht auf Hinterbliebenenrente kann auch erworben werden von: 

Enkeln, Stiefkindern und anderen elternlosen Kindern, die von der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt unterhalten wurden (sofern sie die für Kinder festgelegten Bedingungen erfüllen); 

Eltern, die von der verstorbenen Person unterhalten wurden, wenn sie ein Alter von 60 Jahren erreicht haben oder wenn sie zum Todeszeitpunkt der versicherten Person vollständig arbeitsunfähig waren (erreichen sie in diesem Fall das 60. Lebensalter während des Bezugs der Hinterbliebenenrente, erhalten sie darauf einen dauerhaften Anspruch). 

Mindestrente: 

Eine versicherte Person mit Anspruch auf Witwen-/Witwerrente (vdovska pokojnina) oder Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina) erhält (im Jahr 2023) eine Mindestrente in Höhe von 38% der Mindest-Rentenberechnungsbasis (pokojninska osnova) von €1.061,17 (brutto) (seit Januar 2023), d.h. €310,11 pro Monat. Die Mindest-Rentenberechnungsbasis wird durch die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) festgelegt. Hauptanspruchsbedingung sind 15 Versicherungsjahre. 

Die garantierte Mindestrente (zagotovljena pokojnina) für alle Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrente, die Beiträge in das Rentensystem (1. Säule) für den zum Erhalt einer Vollrente erforderlichen Zeitraum leisten, darf nicht weniger als €687,75 pro Monat (seit 1. Mai 2023) betragen. 

Bezog die verstorbene Person eine garantierte Mindestrente (zagotovljena pokojnina), wird die Witwen-/Witwerrente (vdovska pokojnina) oder Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina) aus der garantierten Mindestrente veranschlagt. 

Höchstrente: 

100% der Rente des Verstorbenen. 

Es ist keine gesetzliche Höchstrente vorgesehen, ergibt sich aber aus dem durch die Berechnungsmethode erhaltenen Höchstbetrag. 

Die maximale Rentenberechnungsbasis von €4.244,68 (brutto) (seit Januar 2023) ist das 4-Fache der Mindest-Rentenberechnungsbasis. 

Sonstige Leistungen: 

Finanzielle Sozialhilfe in Sonder- und Notfällen nach dem Tod eines Familienmitglieds (posebna oblika izredne denarne socialne pomoči po smrti družinskega člana - posmrtnina) und finanzielle Sozialhilfe in Sonder- und Notfällen zur Deckung der Begräbniskosten (posebna oblika izredne denarne socialne pomoči kot pomoč pri kritju stroškov pogreba – pogrebnina) sind einmalige Zahlungen an Personen, die eine Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben im Falle des Tods des Ehepartners, Lebenspartners, Kinds, Stiefkinds, von Geschwistern, Nichten, Neffen und Enkeln oder Eltern, die die gesetzlich festgelegten Bedingungen erfüllen. Sie betragen: 

€421,89 für finanzielle Sozialhilfe in Sonder- und Notfällen nach dem Tod eines Familienmitglieds; 

€843,78 für finanzielle Sozialhilfe in Sonder- und Notfällen zur Deckung der Begräbniskosten. 

Rentenanpassung: 

Die Renten werden regelmäßig einmal jährlich (im Februar) entsprechend der Erhöhung der durchschnittlichen Bruttomonatsentgelte und des durchschnittlichen Anstiegs der Verbraucherpreise angepasst. Im Januar 2023 lag der Indexierungssatz bei 5,2%. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Eine Kumulierung ist nicht möglich. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Kumulierung ist nicht möglich. 

Steuern: 

Alle Renten und Geldleistungen der Invalidenversicherung unterliegen der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen. 

Ausgenommen: Einwohner, die Renten der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung beziehen, haben Anspruch auf eine zusätzliche persönliche Einkommenssteuererleichterung von 13,5% der unter der obligatorischen Renten- und Invaliditätsversicherung bewerteten Renten. 

Sozialabgaben: 

Beitrag von 5,96% für Gesundheitsleistungen und die Erstattung von Reisekosten im Krankheitsfall. 

Es gibt keine Bemessungsgrenze. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in SLOWENIEN 

ZAVOD ZA POKOJNINSKO IN 

INVALIDSKO ZAVAROVANJE SLOVENIJE 

Kolodvorska ulica 15 

1518 LJUBLJANA 

SLOWENIEN 

Telefon (00386)-1-474 51 00 

Internet www.zpiz.si 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail: meinefrage@drv-bund.de 

Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Fax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet: www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd 

Telefon 0871 81-0 

Fax 0871 81-2140 

E-Mail: service@drv-bayernsued.de 

Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bayernsued.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Regulierung des Arbeitsmarktes (Zakon o urejanju trga dela) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010 einschließlich späteren Änderungen).

Grundprinzip

In Slowenien gibt es ein aus Steuern und Beiträgen (hauptsächlich aus dem Staatshaushalt) finanzierte obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und andere pflichtversicherte Personen mit entgeltbezogenem Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti).

WICHTIG:

Arbeitslosenpflichtversicherung wird von den Arbeitgeberbeiträgen gezahlt.

HINWEIS:

In Slowenien gibt es kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Versicherter Personenkreis

Pflichtversicherung:

Arbeitnehmer, Selbstständige, Bezieher von Krankengeld (nadomestilo plače za čas bolezni), Vaterschaftsgeld (očetovsko nadomestilo) und Kinderpflegegeld (nadomestilo za nego in varstvo otroka) nach Beendigung der Beschäftigung, Familienhelfer (družinski pomočnik) mit Anspruch auf Teilzahlungen bei Einkommensersatzleistung (delno plačilo za izgubljeni dohodek) sowie einige andere Personengruppen.

Freiwillige Versicherung:

Eine freiwillige Versicherung ist nur bei bestimmten Personengruppen möglich:

Slowenische Staatsbürger, die ein Arbeitsverhältnis mit einer ausländischen Firma im Ausland unterhalten und die nach ihrer Rückkehr im Falle der Arbeitslosigkeit keine anderen Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen auf anderer Basis geltend machen können;

Ehepartner oder Partner von im Ausland beschäftigten slowenischen Staatsbürgern, falls diese vor ihrer Ausreise in Slowenien beschäftigt waren;

Personen, deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde;

Ehepartner oder Partner von im Ausland stationierten Diplomaten oder anderen Beamten, falls sie mindestens sechs Monate innerhalb eines Jahres vor ihrer Ausreise in der Arbeitslosenversicherung inbegriffen waren.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Um in Slowenien als arbeitslose Person im Sinne der Arbeitslosenversicherung zu gelten, sollte ein Arbeitssuchender: arbeitsfähig sein, beim Beschäftigungsservice registriert sein, aktiv nach einer Beschäftigung suchen, dazu bereit sein, eine angemessene und zumutbare Beschäftigung anzunehmen, und nicht einer der folgenden Kategorien angehören:
  • kein Arbeitsverhältnis haben oder selbstständig sein;
  • kein Unternehmensmitglied in einer GmbH oder Kapitalgesellschaft in einer leitenden Position sein und kein Gründer in leitender Position in einer privaten Einrichtung;
  • kein Landwirt sein;
  • kein Rentner sein;
  • nicht den Status eines Schülers, Studenten, Auszubildenden oder Teilnehmers an Weiterbildungen für Erwachsene unter 26 Jahren haben.

Anwartschaftszeit:

In Slowenien ist folgende Anwartschaftszeit zwingend erforderlich:

  • Mindestens 10 Versicherungsmonate während der letzten 24 Monate.
  • Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz wie Krankenstand, Mutterschaft, Vaterschaft und Elternurlaub werden als beitragspflichtig angerechnet.
  • Für Arbeitslose unter 30 Jahre mindestens 6 Versicherungsmonate während der letzten 24 Monate.

HINWEIS:

Es gelten die gleichen Bedingungen ungeachtet der Anzahl früherer Bezugszeiten von Arbeitslosengeld.

Wartezeit:

In Slowenien gibt es keine Karenzzeit.

Berechnungsgrundlagen:

Das Arbeitslosengeld ist abhängig vom durchschnittlichen Monatsbruttoentgelt der letzten 8 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich Lohnersatzleistungen (Kranken-, Familienschutz-, Altersrenten- oder Invaliditätsversicherung). Falls die Person keine Zahlungen erhielt, so dient ihr Grundlohn (erhöht um jegliche Zuschläge, die sie erhalten hätte) als Berechnungsgrundlage.

WICHTIG:

Es gibt in Slowenien keine Bemessungsgrenze für Referenzentgelte.

HINWEIS für freiwillig versicherte Personen:

Die Leistungen stehen im Zusammenhang mit dem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen, auf das 11 Monate vor Eintreten der Arbeitslosigkeit Beiträge gezahlt wurden.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)

Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti):

Leistungshöhe:

  • in den ersten drei Monaten: 80% der Berechnungsgrundlage;
  • ab dem vierten bis zum 12. Monat (d. h. für die nächsten neun Monate): 60% der Berechnungsgrundlage;
  • nach dem 12. Monat: 50% der Berechnungsgrundlage.

Zahlungsmodus:

Die Zahlungen erfolgen in Slowenien monatlich.

Mindest- und Höchstbetrag:

  • Mindestbetrag von €530,19;
  • Höchstbetrag von €892,50;
  • Höchstbetrag von €1.785 für Arbeitnehmer mit dauerhaftem Wohnsitz in Slowenien, aber Arbeitsplatz in Nachbarländern.

HINWEIS:

Der Satz ist unabhängig vom Alter oder anderen Faktoren wie den Gründen für die Arbeitslosigkeit.

Leistungsdauer:

Die Zahlungsdauer ist abhängig von der Versicherungszeit und teilweise vom Alter:

  • 3 Monate, wenn die Versicherungszeit zwischen 9 Monaten und 5 Jahren liegt;
  • 6 Monate, wenn die Versicherungszeit zwischen 5 und 15 Jahren liegt;
  • 9 Monate, wenn die Versicherungszeit zwischen 15 und 25 Jahren liegt;
  • 12 Monate, wenn die Versicherungszeit bei mehr als 25 Jahren liegt;
  • 19 Monate bei Personen über 53 Jahren und wenn die Versicherungszeit 25 Jahre und mehr beträgt;
  • 25 Monate bei Personen über 58 Jahren und wenn die Versicherungszeit mehr als 28 Jahre beträgt.

HINWEIS:

Nur für Arbeitslose unter 30 Jahren beträgt die Zahlungsdauer 2 Monate, wenn die Versicherungszeit mindestens 6 Monate beträgt.

Teilarbeitslosigkeit:

Eine versicherte Person, die eine Vollzeit-Arbeit sucht, aber einen Arbeitsvertrag für weniger als die volle tägliche Arbeitszeit abschließt, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) für die verbleibende Anspruchszeit und Teilbeiträge für die Renten- und Invaliditätsversicherung entsprechend der Differenz zwischen Arbeitsstunden und Vollzeitstunden bis zur Erfüllung der Rentenbedingungen.

Anspruchsvoraussetzungen:

Es gelten die gleichen Bedingungen wie für Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti).

Leistungshöhe:

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird das Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) proportional zum Umfang der Teilzeitarbeit vermindert.

Leistungen für ältere Arbeitslose:

Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitslose (podaljšano plačevanje prispevka za pokojninsko in invalidsko zavarovanje za brezposelne osebe):

Es ist eine Verlängerung des Arbeitslosengeldes für maximal ein Jahr bis zur Erfüllung der Bedingungen für die Altersrente möglich. Der Beschäftigungsservice zahlt die Beiträge zur Alters- und Invaliditätsversicherung direkt an die Renten- und Invaliditätsversicherungsanstalt Sloweniens (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije) im Namen der älteren arbeitslosen Personen.

HINWEIS:

Diese Vereinbarung wird nicht vom Alter der Person bestimmt.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • arbeitslose Staatsbürger Sloweniens oder Staatsbürger anderer EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz oder Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung;
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde erschöpft und
  • mindestens ein Jahr verbleibt bis zur Erfüllung der Mindestbedingungen für den Altersrentenanspruch.

WICHTIG:

Der Antrag an das Arbeitsamt muss innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Arbeitslosengeldes gestellt werden.

Leistungen für junge Arbeitslose:

Mindestens sechs Versicherungsmonate in den letzten 24 Monaten geben Arbeitslosen jünger als 30 Jahre Anspruch auf ein zweimonatiges Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti).

Anspruchsvoraussetzungen:

unter 30 Jahre alt sein.

Mindestversicherungszeit:

mindestens 6 Versicherungsmonate während der vergangenen 24 Monate.

Leistungshöhe:

Die Mindestleistung beträgt €530,19 und wird für einen Zeitraum von zwei Monaten für einen Versicherungszeitraum von sechs bis zehn Monaten gewährt.

Sonstige Geldleistungen:

Die Kosten, die mit der Arbeitssuche (z. B. Briefmarken, Fahrtkosten) und der Teilnahme an Arbeitsmarktdienstleistungen (lebenslange Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung) in Zusammenhang gebracht werden, können vollständig oder teilweise durch die Aktivitätenzulage (dodatek za aktivnost) und die Kostenentschädigung (nadomestilo stroškov) zurückerstattet werden. Die Höhe der Aktivitätszulage (dodatek za aktivnost) variiert entsprechend des Teilnahmezeitraumes der Arbeitsmarktdienstleistungen.

Die Teilnahmekosten für Personen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen, können vollständig oder teilweise durch zusätzliche folgende Geldleistungen gedeckt werden:

  • Beförderungsbeihilfe (dodatek za prevoz);
  • Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (dodatek za stroške izobraževanja).
  • Die Art und die Höhe der Leistungen sind vom Teilnahmezeitraum der Maßnahmen abhängig.
  • Die Kostenentschädigung (nadomestilo stroškov) erstattet bei der Arbeitssuche entstandene Reise- und Portokosten.

Sanktionen:

Gründe für das Entfallen des Leistungsanspruchs sind gesetzlich definiert. Diese sind unter anderem:

  • nicht für Arbeit zur Verfügung stehen;
  • keine aktive Arbeitssuche;
  • Ablehnung von geeigneten bzw. zumutbaren Arbeitsangeboten, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder anderen beschäftigungsfördernden Maßnahmen;
  • Schwarzarbeit.

Im Falle des Verlusts der Leistung muss die Person sechs Monate warten, bevor sie sich erneut beim Arbeitsamt registrieren kann; die Arbeitslosenhilfe kann jedoch nicht länger bezogen werden.

In den vorgenannten Fällen verliert der oder die Betreffende seinen bzw. ihren Status als arbeitslose Person und damit auch jegliche Ansprüche auf Arbeitslosengeld.

Es besteht das Recht auf Widerspruch.

Leistungsanpassung:

Die Arbeitslosenhilfe (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) wird einmal pro Jahr am 1. März entsprechend des Preisindex für Güter angepasst.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Vollarbeitslosigkeit:

Eine Kumulierung ist bis zu einem Betrag von €200 (netto) möglich. Bei einem höheren Betrag wird das Arbeitslosengeld gekürzt (aber nicht vollständig eingestellt).

Teilarbeitslosigkeit:

Eine Kumulierung ist möglich. Eine versicherte Person, die eine Vollzeitbeschäftigung sucht, aber einen Teilzeitvertrag annimmt, ist berechtigt Teilzeitarbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) und Teilzahlungen in die Renten- und Invalidenrentenversicherung proportional zum Unterschied zwischen den gearbeiteten Stunden und den Vollzeitstunden zu erhalten, bis die Bedingungen für die Pensionierung erfüllt sind.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Das Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) ist mit Kindergeld (otroški dodatek) und für Familien mit der finanziellen Sozialhilfe (denarna socialna pomoč) kumulierbar.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine besondere Befreiung für Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Sozialabgaben:

Vom Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) müssen Sozialbeiträge entrichtet werden.

WICHTIG:

Die Beiträge werden durch den Staat gezahlt (Leistungsabschlag).

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige sind in Slowenien durch das allgemeine System abgedeckt, das auch Arbeitnehmer abdeckt.

Selbstständige müssen in Slowenien vollzeitversichert sein (d.h. 40 Stunden pro Woche).

Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit:

Es gibt keinen Unterschied, aber bis die selbstständige Tätigkeit nicht ausgesetzt oder beendet ist, darf sich die Person nicht als arbeitssuchend melden und daher kein Arbeitslosengeld beantragen.

Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis:

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Es gibt keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.  

Die Risiken decken die obligatorische Krankenversicherung mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Leistungen für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit und die obligatorische Renten- und Invaliditätsversicherung mit entgeltbezogenen Leistungen für dauernde Erwerbsunfähigkeit ab. Beide Systeme sind beitragsfinanziert und gelten für die erwerbstätige Bevölkerung, d. h. Arbeitnehmer und Selbständige, sowie Gleichgestellte.  

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2012, mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz (Zakon o varnosti in zdravju pri delu), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 43/2011.
  • Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2016 und 2017 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2016 in 2017), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 96/2015 (ZIPRS-1617).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich für die Pflichtversicherung:

  • Die erwerbstätige Bevölkerung, also Arbeitnehmer, Selbständige, Landwirte, und andere Menschen, die über das Renten- und Invaliditätsversicherungssystem versichert sind.
  • Studierende in praktischer Ausbildung, im Praktikum oder auf beruflichen Exkursionen oder Studierende, die den Beschäftigungsservice für Studierende nutzen.
  • Erwachsene und Kinder mit Behinderungen während beruflicher Rehabilitation, praktischer Ausbildung oder Pflichtpraktikum.
  • Menschen, die nebenberufliche oder organisierte Tätigkeiten ausüben.
  • Freiwillige, Häftlinge.  

Einen freiwillige Renten- und Invaliditätsversicherung ist ab 15 Jahre möglich für Menschen mit einem dauerhaften Wohnsitz in Slowenien, welche die Bedingungen zur Deckung durch die Pflichtversicherung nicht erfüllen.  

Es werden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht anerkannt.  

Finanzierung

Vorübergehende Erwerbsunfähigkeit:

Den Beitrag von 0,53 % des Bruttoentgelts zahlen Arbeitgeber, Selbständige und Landwirte, wenn sie renten- und invaliditätsversichert sind.  

Der Staat zahlt Versicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen, z. B. für Gefangene, die nicht Vollzeit arbeiten, Rettungsteams und Mitarbeiter anderer Organisationen, wenn diese nicht anderweitig versichert sind.   

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit:

Von den Arbeitnehmern werden die folgenden Beiträge zur Alters- und Invalidenrente sowie für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und Hinterbliebenenrente erhoben: 24,35 % des Bruttoentgelts, davon übernehmen 15,50 % die Arbeitnehmer und 8,85 % die Arbeitgeber.  

Selbständige und Landwirte zahlen die folgenden Beiträge:

24,35 % der Versicherungsgrundlage. Diese wird berechnet aus den erzielten Gewinnen des Versicherten nach Abzug der Beiträge zur Pflichtversicherung sowie der Ermäßigungen gemäß dem Einkommensteuergesetz.  

Der Staat finanziert Folgendes:

  • Renten für bestimmte Gruppen von Selbständigen, die durch die frühere Sozialgesetzgebung nicht geschützt waren.
  • Bessere Ruhestandsbedingungen für Polizisten, Armeeangehörige und Kriegsveteranen. -       Sonderrenten für Menschen mit besonderen kulturellen oder anderen Verdiensten.
  • Defizite der slowenischen Rentenversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje Slovenije).
  • Beiträge von Arbeitgebern und Versicherten für Arbeiter in Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.
  • Beitragszahlungen der Arbeitgeber für Landwirte mit Ausnahme der Pflichtversicherung.  

Bei langfristigen Leistungen gilt folgendes Finanzierungssystem:

Die Finanzierung erfolgt durch ein Umlageverfahren.  

Arbeitsunfälle

Unfälle, die als Folge von oder während der Arbeit auftreten, sind gedeckt.   Der Arbeitgeber muss jeden Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 aufeinanderfolgenden Tagen führt, sowie jeden Unfall, der mehrere Menschen betrifft, jede Gefahrensituation oder Feststellung einer Berufskrankheit bei der Arbeitsinspektion melden.  

Wegeunfälle

Wegeunfälle sind nicht gedeckt.   Der Arbeitgeber muss jeden Unfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 aufeinanderfolgenden Tagen führt, sowie jeden Unfall, der mehrere Menschen betrifft, jede Gefahrensituation oder Feststellung einer Berufskrankheit bei der Arbeitsinspektion melden.  

Berufskrankheiten

Es gibt eine Liste von Berufskrankheiten des Ministeriums für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit (Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve in enake možnosti), die gedeckt sind. Es gibt kein Mischsystem.  

Es gelten keine Mindestexpositionsdauer und ein uneingeschränkter Haftungszeitraum. Die kürzeste Expositionsdauer und ‑intensität, die nach beruflichen Kriterien eine Krankheit verursachen können sowie die latente Periode seit der letzten Exposition bis zur Feststellung der ersten Symptome einer Berufskrankheit werden berücksichtigt.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Sachleistungen

Der Patient kann Arzt und Krankenhaus frei wählen.  

Die Kosten für Behandlung und Rehabilitation übernimmt die obligatorische Krankenversicherung vollständig.  

Der Versicherte muss nichts bezahlen.  

Die Leistungen werden unbegrenzt gewährt.  

Kranken- und Verletztengeld

Die Leistung wird ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur Heilung oder Gewährung von Invalidenrente (Invalidska pokojnina) oder anderen Leistungen bei Invalidität gezahlt. Der Hausarzt überweist die Betreffenden an die Kommission zur Feststellung der Invalidität (Invalidska komisija), wenn eine vollständige Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist oder wenn die Erwerbsunfähigkeit 1 Jahr andauert.  

Leistungshöhe:

Der Lohnausgleich bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beträgt 100 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommens des Versicherten im Jahr vor der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit. Es wird monatlich gezahlt. Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) von € 237,73 liegen und nicht höher sein als das Einkommen, das der Empfänger erhalten würde, wenn er arbeiten könnte.  

Verletztenrente

Als Basis dient das monatliche Durchschnittseinkommen über 24 aufeinanderfolgende Versicherungsjahre ab dem 1. Januar 1970. Es wird der Zeitraum gewählt, der für den Versicherten am günstigsten ist. Die Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Seit dem 1. Januar 2015 werden nur 21 Versicherungsjahre bei der Berechnung der Rentenberechnungsbasis einbezogen. Während der Übergangszeit bis zum Jahr 2018 wird in jedem neuen Kalenderjahr 1 weiteres Jahr hinzugefügt, bis 24 aufeinanderfolgende Jahre erreicht sind.  

Der Prozentsatz der Bemessung hängt von der tatsächlichen Versicherungszeit und der (fiktiven) Zurechnungszeit bei Versicherten ab, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben. Die Zurechnungszeit entspricht 2/3 des Zeitraums zwischen dem Eintritt der Invalidität und der Vollendung des 60. Lebensjahres und der Hälfte des Zeitraums zwischen dem Alter von 60 Jahren und der Vollendung des 65. Lebensjahres.  

Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Invalidienrente (Invalidska pokojnina) mit 57,25 % der Rentenberechnungsbasis (Pokojninska osnova) festgelegt. Wenn die Krankheit oder Verletzung nur teilweise durch Arbeit bedingt ist, wird die Invalidenrente für jede Ursache einzeln berechnet. Die Summe darf dann 57,25 % der Rentenberechnungsbasis nicht überschreiten.  

Der Betrag der Invalidenrente (Invalidska pokojnina) wird gemäß der Rentenberechnungsbasis (Pokojninska osnova) genauso wie die Altersrente (Starostna pokojnina) berechnet und hängt ab von Ursache und Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität sowie von Geschlecht und Alter der Leistungsempfänger. Es werden mind. 36 % der Rentenberechnungsbasis für Männer und 39 % für Frauen angewendet.  

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.  

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.  

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.  

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.  

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.  

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) oder Ergänzungszulage (Varstveni dodatek):

Die Leistung soll Familien und Einzelpersonen helfen, die ohne eigenes Verschulden ihre materielle Sicherheit nicht gewährleisten können. Die Sozialhilfe soll Mittel zur Verfügung stellen, um den Mindestbedarf auf dem Niveau des ausreichenden Lebensunterhalts zu decken.

Es gibt 2 Arten der Sozialhilfe:

Es werden die gewöhnliche Sozialhilfe und die außergewöhnliche Sozialhilfe gewährt. Letztere wird nur unter besonderen Umständen gewährt, wenn sich der Betreffende vorübergehend in einer Situation ohne ausreichende materielle Mittel befindet, die durch außergewöhnliche Ausgaben bedingt ist und mit dem eigenen Einkommen nicht gedeckt werden kann. Diese Leistung hat einen höheren Ermessensspielraum.

Spezielle Arten der Sozialhilfe sind die Sozialhilfe im Notfall bei Tod eines Familienmitglieds (Posebna oblika izredne denarne socialne pomoči po smrti družinskega člana) und die besondere Sozialhilfe im Notfall zur Deckung von Bestattungskosten (Posebna oblika izredne denarne socialne pomoči kot pomoč pri kritju stroškov pogreba). Die Leistung gewährt finanzielle Unterstützung an die Angehörigen des Verstorbenen und ermöglicht die teilweise Deckung der Bestattungskosten.

Die Ergänzungszulage soll Lebensunterhaltskosten decken, die über einen längeren Zeitraum anfallen und nicht zum Mindestbedarf zählen.

Die Leistungen werden lokal verwaltet und vom Zentrum für Sozialarbeit (Center za socialno delo) gewährt.

Es handelt sich um Differenzialbeträge.

Rechtsgrundlage

  • Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 61/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 62/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz zum Finanzausgleich (Zakon za uravnoteženje javnih financ (ZUJF)), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 40/2012 mit Änderungen.
  • Ausländergesetz (Zakon o tujcih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 45/2014 einschließlich späteren Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Folgende Gruppen fallen unter den Geltungsbereich:

  • Alle slowenischen Bürger mit ständigem Wohnsitz in Slowenien.
  • Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung für die Republik Slowenien und ständigem Wohnsitz in Slowenien.
  • Menschen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und deren Familienmitglieder, die gemäß des Rechts auf Familienzusammenführung eine Niederlassungsbewilligung für Slowenien und dort ihren ständigen oder vorläufigen Wohnsitz haben.
  • Menschen, die aufgrund internationaler Vereinbarungen anspruchsberechtigt sind. Der Antragsteller muss die festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Höhe der Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) und der Ergänzungszulage (Varstveni dodatek) hängt von der Familienzusammensetzung und den finanziellen Mitteln ab.

Finanzierung

Der Staat finanziert die Leistungen.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) und Ergänzungszulage (Varstveni dodatek):

Die Leistungen werden für 3 Monate bei erstmaligem Anspruch gezahlt. Wenn sich die Situation nicht ändert, ist eine Verlängerung bis zu 6 Monate möglich. In besonderen Fällen, z. B. für Frauen über 63 Jahre und Männer über 65 Jahre sowie bei anderen bestimmten Voraussetzungen, wird die Leistung bis zu 12 Monate oder auf Dauer gewährt, falls eine Verbesserung der sozialen Verhältnisse des Betroffenen nicht zu erwarten ist und andere festgelegte Bedingungen erfüllt sind.

Die Höhe der Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) hängt ab vom Einkommen, der Anzahl der Familienmitglieder, Eigentum und Ersparnissen sowie davon, ob der Leistungsempfänger soziale Dienstleistungen für Unterkunft, Verpflegung usw. erhält, sowie vom möglichen Fehlverhalten des Leistungsempfängers wie Nichtregistrierung beim Beschäftigungsservice und Inhaftierung. Der Betrag wird anhand der Höhe des Basismindesteinkommens (Osnovni znesek minimalnega dohodka), das bei € 288,81 liegt, festgelegt.

Die Höhe der Ergänzungszulage (Varstveni dodatek) wird gemäß dem Basis-Mindesteinkommens jedes Familienmitgliedes basierend auf den gleichen bestimmenden Faktoren der Sozialhilfe berechnet. Der Betrag für eine Einzelperson oder die 1. Person der Familie liegt bei 1,63 % des Basis-Mindesteinkommens. Für jedes weitere Familienmitglied, das die Bedingungen erfüllt, beläuft sich der Betrag auf 1,34 % des Basis-Mindesteinkommens. Der Prozentsatz für die Ergänzungszulage wird zum Prozentsatz der Sozialhilfe addiert.

Wohnung und Heizung

Anspruch auf eine subventionierte Miete (Subvencija najemnine) haben Mieter einer gemeinnützigen Wohnung, einer verpflichteten Mietwohnung auf dem Niveau einer gemeinnützigen Wohnung oder einer Wohneinheit, die als Übergangslösung für einen Menschen mit sozialem Risiko, als Marktmietwohnung und als Hausmeisterwohnung dient. Das Einkommen der Menschen, die im Mietvertrag angegeben sind, darf das Level des Mindesteinkommens (Minimalni dohodek) ohne eine Erhöhung für Arbeitstätigkeit sowie eine Erhöhnung um 30 % des festgelegten Einkommens und des nicht gewinnbringenden Mietbetrags, nicht übersteigen.

Sonstige Leistungen

Slowenische Bürger und Ausländer mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in Slowenien, die Sozialhilfe (Denarna socialna pomoč) empfangen, haben Anspruch auf die obligatorische Krankenversicherung und müssen keine Selbstbeteiligung zahlen.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Slowenien

  • Gesetz über die soziale Betreuung von Menschen mit geistigen und körperlichen Behinderungen, Nr. 41/1983.
  • Gesetz über Kriegsverletzungen (Zakon o vojnih invalidih), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 63/59 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Kindergärten (Zakon o vrtcih) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 100/2005 – in der offiziell konsolidierten Version einschließlich späteren Änderungen).
  • Vorschrift über zusätzliche technische und physische Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Pravilnik o dodatni strokovni in fizični pomoči za otroke in mladostnike s posebnimi potrebami), Nr. 25/2006.
  • Gleichbehandlungsgesetz, Nr. 50/2004.
  • Gesetz zur Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen, Nr.94/2010 und 50/2010.
  • Gesetz über die Verwirklichung des Grundsatzes des Gleichbehandlungsgesetzes, Nr. 93/2007.
  • Gesetz über den Gebrauch der slowenischen Gebärdensprache (Zakon o uporabi slovenskega znakovnega jezika), Nr. 96/2002.
  • Gesetz über Organisationen für Menschen mit Behinderungen (Zakon o invalidskih organizacijah), Nr. 108/2000.
  • Gesetz über sozialen Schutz (Zakon o socialnem varstvu), Nr. 3/2007 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih – ZSDP-1) (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 26/2014).
  • Gesetz über Menschen mit mentalen und physischen Behinderungen (Zakon o družbenem varstvu duševno in telesno prizadetih oseb), Nr. 41/83 mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Sach- und Geldleistungen bei Krankheit (Zakon o zdravstvenem varstvu in zdravstvenem zavarovanju), Nr. 72/2006 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über Dienste des Gesundheitswesens (Zakon o zdravstveni dejavnosti), Nr. 23/2005 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Verordnung zur obligatorischen Krankenversicherung (Pravila obveznega zdravstvenega zavarovanja), Nr. 30/2003 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über elterliche Sorge und Familienleistungen (Zakon o starševskem varstvu in družinskih prejemkih), Nr. 26/2014 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über die Durchsetzung von öffentlichen Mitteln (Zakon o uveljavljanju pravic iz javnih sredstev), Nr. 62/2010 mit Änderungen.
  • Sozialhilfegesetz (Zakon o socialno vartsvenih prejemkih), Nr. 61/2010 mit Änderungen.
  • Gesetz über die Renten- und Invaliditätsversicherung (Zakon o pokojninskem in invalidskem zavarovanju) Nr. 96/2012 mit Änderungen.
  • Gesetz über Beschäftigung und Rehabilitation von invaliden Menschen (Zakon o zaposlitveni rehabilitaciji in zaposlovanju invalidov), Nr. 16/2007 in der offiziell konsolidierten Version mit Änderungen.
  • Gesetz über die Umsetzung der Haushaltspläne der Republik Slowenien für die Jahre 2018 und 2019 (Zakon o izvrševanju proračunov Republike Slovenije za leti 2018 in 2019), Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 71/2017.
  • Gesetz über die Ehe und Familienbeziehungen, Nr. 69/2004.
  • Gesetz über außergerichtliche Zivilprozesse, Nr. 30/1986.
  • Regelungen zum Thema technische Hilfsmittel und die Anpassung von Fahrzeugen, Nr.71/2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach dem Gesetz über die Arbeitsorientierte Rehabilitation und die Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen hat ein Mensch mit Behinderung nachgewiesene dauerhafte Einschränkungen, die durch körperliche oder geistige Störungen oder Erkrankungen verursacht werden und aufgrund derer die Aufnahme oder der Erhalt einer Erwerbstätigkeit oder diesbezügliche Fortschritte signifikant beeinträchtigt werden.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Kriterien für die Feststellung einer Behinderung:

  • Dauernde Folgen durch körperliche oder geistige Störungen oder Erkrankungen.
  • Probleme bei Tätigkeiten, die sich auf Beschäftigungsunfähigkeit der Betroffenen auswirken.
  • Einschränkungen im Prozess der Eingliederung in das Arbeitsumfeld entsprechend Internationaler Klassifizierung des funktionalen Gesundheitszustands.  

Der Betroffene erhält eine Bestätigung bzw. einen Bescheid von der zuständigen Kommission, die aufgrund medizinischer Dokumentation die Entscheidung über die Art und den Grad der Behinderung trifft.  

Feststellung des Pflegebedarfs:

  • Experten führen die Bedarfsanalyse für Geldleistungen durch. Die Behindertenausschüsse für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bestehen aus Ärzten und besonders im Bereich der Behindertenpflege aus befähigten Experten sowie anderen relevanten Experten der sozialen Sicherung.
  • Individuelle Experten erstellen Bedarfsanalysen für die soziale häusliche Langzeitpflege in Absprache mit dem Betreffenden. Die Bedarfsanalysen für stationäre Langzeitpflege führen Sonderkommissionen aus Ärzten, Sozialarbeitern und Krankenschwestern in Absprache mit dem Betreffenden durch.
  • Geldleistungen werden gemäß der Beurteilung der Fähigkeit zur Ausführung von grundlegenden Alltagsaktivitäten (ADL) wie Ernährung, Anziehen, persönliche Hygiene und Durchführung anderer grundlegender Aufgaben gewährt.
  • Die Beurteilung für die Gewährung von Sachleistungen beruht auf der Fähigkeit, Alltagsaktivitäten (ADL) und instrumentelle Alltagsaktivitäten (IADL) auszuführen.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit:

  • Die Kommission zur Feststellung der Invalidität (Invalidska komisija) stellt die Minderung fest.
  • Invalidität liegt vor, wenn sich der Gesundheitszustand arbeitsbedingt oder ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit verschlechtert und wenn dies durch medizinische Behandlung oder Rehabilitation nicht behoben werden kann und zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

8 verschiedene Grade an Behinderung:

  1. Grad 90 % körperliche Beeinträchtigung.
  2. Grad 80 % körperliche Beeinträchtigung.
  3. Grad 70 % körperliche Beeinträchtigung.
  4. Grad 60 % körperliche Beeinträchtigung.
  5. Grad 50 % körperliche Beeinträchtigung.
  6. Grad 40 % körperliche Beeinträchtigung.
  7. Grad 30 % körperliche Beeinträchtigung.  

Es gibt 3 Invaliditätsstufen:

  • Kategorie I: Es kann keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt werden, d. h. die Erwerbsfähigkeit ist vollständig gemindert.
  • Kategorie II: Die Erwerbsfähigkeit ist um mind. 50 % gemindert.
  • Kategorie III: Vollzeitarbeit ist nicht möglich, jedoch können bestimmte Tätigkeiten zumindest auf Halbtagsbasis ausgeführt werden, oder der gelernte Beruf kann zu weniger als 50 % ausgeübt werden, oder der Beruf kann zwar weiterhin in Vollzeit ausgeübt werden, jedoch nicht auf der bisherigen Stelle.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Rechtsfähigkeit kann z. B. entzogen werden bei:

  • Psychiatrischen Erkrankungen.
  • Geistigen Behinderungen.
  • Alkohol- oder Drogensucht.
  • Anderen Gründen, die verhindern können, dass ein Mensch sich um seine eigenen Belange kümmern kann.  

Das Verfahren zur Entmündigung kann von Sozialdiensten, einem Staatsanwalt, Gericht, Lebenspartner oder nahen Verwandten eingeleitet werden. Der Betroffene Mensch kann auch selbst das Verfahren einleiten, falls er versteht was Rechtsfähigkeit bedeutet.  

Zentrum für soziale Arbeit ist verpflichtet einen Vormund für nicht geschäftsfähige Menschen zu finden. Falls möglich, werden die Wünsche der betroffenen Menschen oder ihrer Verwandten mit einbezogen.  

Zentrum für soziale Arbeit bestimmt, welche Verpflichtungen und Rechte ein Vormund hat.  

Vormundschaft endet, wenn ein Gericht die Rechtsfähigkeit des betroffenen Menschen wiederherstellt.  

Neben der Vormundschaft gibt es verlängerte Elternrechte. Die Konsequenzen für das Kind sind die gleichen wie für einen nicht geschäftsfähigen Menschen.  

Die Vormundschaft kann vollständig oder in bestimmten Teilbereichen eingerichtet werden.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Es gibt spezielle Kindergärten für Kinder mit geistigen Behinderungen.  

Medizinische Untersuchungen und Ultraschalldiagnostik während der Schwangerschaft, die Krankenhausunterbringung zur Geburt sowie häusliche Pflege für Mutter und Kind inkl. 2 Besuche einer Krankenschwester sind kostenlos.  

Kinderbetreuung

Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Einrichtung der Kinderbetreuung, wird das Kindergeld (Otroški dodatek) um 20 % erhöht.  

Kindergeldzuschuss

Besucht ein Kind im Vorschulalter keine Einrichtung der Kinderbetreuung, wird das Kindergeld (Otroški dodatek) um 20 % erhöht.  

Für Kinder mit Behinderungen existieren keine gesonderten Zuschüsse.  

Vorschulkinder

Es gibt spezielle Kindergärten für Kinder mit geistigen Behinderungen.  

Gemeinsamer Unterricht

Schüler mit geistigen Behinderungen haben keinen Zugang zum regulären Bildungssystem.  

Im Zuge der Inklusionsmaßnahmen besuchen immer mehr Kinder mit Behinderungen Regelschulen.  

Eine spezielle Unterbringungskommission entscheidet, welche Schulen Kinder mit Behinderungen besuchen. Die Kommission entscheidet auch darüber, welche Hilfeleistungen und welche Form der Unterstützung die Kinder brauchen.  

Kinder mit körperlichen Behinderungen können Teilzeit oder Vollzeit Unterstützung erhalten.  

Kinder mit Behinderungen können in kleineren Klassen untergebracht werden.  

Eine Verlängerung des Zeitraums zwischen Prüfungen ist für Schüler mit Behinderungen möglich.  

Förderschulen

Sonderpädagogische Einrichtungen und Einrichtungen des Sozialwesens für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  

Spezielle Grundschulen für Kinder mit Sehbehinderungen, Problemen beim Hören und sprechen oder körperlichen Behinderungen. Die Kinder mit Behinderungen können unter der Woche in den Einrichtungen übernachten.  

Schüler mit gemäßigten, ernsten oder schweren Lernschwierigkeiten können die Volksschule bis zu einem Alter von max. 26 Jahren besuchen, bis zur Aufnahme eines geschützten Beschäftigungsverhältnisses.  

Studenten

Gehörlose Schüler und Studierende haben das Recht für 100 Stunden im Jahr auf die Dienste eines Gebärdendolmetscher zurückzugreifen. Die Schüler und Studenten bekommen Gutscheine, die sie für die Dienstleistung einsetzen können.  

Die Universitäten entscheiden individuell, welche Art der Hilfen es für Menschen mit Behinderungen gibt.  

Die Universität von Ljubljana ermöglicht es Studierenden mit Behinderungen Prüfungen außerhalb der Prüfungsphase abzulegen. Des Weiteren können sie versetzt werden auch wenn sie nicht alle Bedingungen erfüllen.  

Die Universität von Maribor bietet Anpassungen an Klassen, Prüfungen und praktischen Arbeiten, um Studierende mit Behinderungen zu integrieren.  

Technische Hilfsmittel werden von den Versicherungen gestellt. Die Hilfsmittel müssen über die Versicherung beantragt werden.  

Organisation der Studierenden mit Behinderungen (NRO) (Društvo študentov invalidov Slovenije):

  • Informationen über Einschreibung, Studienverlauf, Anpassungen usw.; wenn nötig Kontaktaufnahme mit Fakultäten, um Situation für Studierende zu verbessern.
  • Hilfe für Persönliche Assistenz, Pflege und Transport (Dienstleistung).
  • Hilfe bei Rechtsfragen.
  • Umwandeln von Büchern in Audioformate für sehbehinderte Studierende.  

Assistenz für Schüler und Studenten

Schüler:

  • Fachliche Unterstützung durch Fachkräfte, Lehrer oder Sonderpädagogen.
  • Primarstufe: Bis zu 5 Stunden pro Woche Hilfe durch eine Fachkraft.
  • Sekundarstufe: Bis zu 3 Stunden pro Woche Hilfe durch eine Fachkraft.
  • Recht auf Persönliche Assistenz für Schüler mit Behinderungen (Vollzeit oder Teilzeit).  

Studierende: Können sich an eine Organisation für Menschen mit Behinderungen wenden. Persönliche Assistenz wird in bestimmten Wohnheimen von der Organisation der Studierenden mit Behinderungen (Društvo študentov invalidov Slovenije) angeboten; einige Organisationen bieten Appartements oder Zimmer für Studierende mit Behinderungen mit eingeschränkter Persönlicher Assistenz an.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Technische Hilfsmittel werden evtl. von der Krankenkasse bezahlt. Unterteilt in: Prothesen, orthopädische Hilfsmittel, Rollstühle und Gehhilfen, elektrische Stimulation, Beatmungsgeräte, Sanitärhilfen.  

Meist Kostenübernahme für Anpassungen in der Wohnung durch den Menschen mit Behinderung; evtl. Hilfe durch Spenden von Unternehmen.  

Die Krankenpflichtversicherung trägt die vollen Kosten für bestimmte Hilfsmittel wie orthopädische Hilfen, Hörhilfen oder andere Hilfsmittel für die häusliche Pflege wie Spezialbetten, Sanitärausstattung usw. für Kinder mit schweren geistigen Behinderungen, Menschen mit Behinderungen und andere Menschen, die bei der Verrichtung alltäglicher Aktivitäten ständig die Hilfe Dritter benötigen. Auch Menschen über 75 Jahre und Menschen mit mind. 70 % körperlicher Behinderung haben Anspruch auf die Leistungen.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen können auch Beratung und therapeutische Behandlungen zu Hause erhalten: 8 Stunden pro Monat; psychologische Behandlung 2 Stunden pro Monat.  

Häusliche Pflege:

  • Lokal organisierte Dienste werden vom Netzwerk der Zentren für Sozialarbeit (Center za socialno delo), Altenheimen (domovi za starejše), speziellen ambulanten Diensten und zugelassenen privaten Anbietern erbracht.
  • Soziale häusliche Pflege wird für max. 20 Stunden pro Woche geleistet.
  • Zu den Leistungen gehören persönliche Pflege, d. h. Hilfe bei der Nahrungsaufnahme, beim Ankleiden usw., Hausarbeit wie Putzen Kochen usw., soziale Kontrolle durch Aufsicht und Überwachung der persönlichen Sicherheit, soziale Unterstützung bei zwischenmenschlichen Beziehungen und medizinische Leistungen gemäß der Gesetzgebung zur häuslichen Pflege, z. B. Hausbesuche, Behandlung sowie Krankenpflege zu Hause und in Einrichtungen.  

Persönliche Assistenz:

  • Persönliche Assistenz soll mehr Menschen ein eigenständiges Leben ermöglichen und ihnen Verantwortung übertragen. Die Assistenz wird gemeinsam geplant; es sollte ein gleichberechtigtes Verhältnis zwischen Assistent und Mensch mit Behinderung entstehen.
  • Der Mensch mit Behinderung wählt den Assistenten aus und bestimmt die Arbeitszeiten und Inhalte (Pflege, Hilfe im Haushalt, Transport, Hilfe mit der Erwerbstätigkeit usw.). Am Monatsende werden die Arbeitszeiten des Assistenten dem YHD mitgeteilt, damit die Kosten berechnet werden können. Das YHD ist auf allen Ebenen behilflich.
  • Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen mit Hilfe der Persönlichen Assistenz in einer eigenen Wohnung leben können.
  • Staatlich, lokal und durch Selbstbeteiligung finanziert.  

Persönliches Budget

Es gibt kein persönliches Budget, aber die Geldleistungen für Pflege werden direkt an den Pflegebedürftigen gezahlt. Er kann damit zusätzliche Kosten für professionelle Leistungserbringer und nicht gewerbsmäßige Pflegepersonen decken, die durch seine Pflegebedürftigkeit entstehen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Der Rat für Menschen mit Behinderungen in Slowenien ist für die Implementierung und Koordinierung der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig. Der Rat besteht aus 7 Vertretern von Behindertenorganisationen, 7 Vertretern aus verschiedenen Einrichtungen und 7 Vertretern aus der Familie.  

Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen von 2014-2021.  

Das Universitäts-Rehabilitations-Institut gibt verschiedene Workshops im Bereich Behinderung.  

Sonstige Hilfsangebote

Menschenrechtsombudsmann (Varuh človekovih pravic RS): Kommunikation mit der breiten Öffentlichkeit.  

Büro für Chancengleichheit (Sektor za enake možnosti) - Fürsprecher des Gleichbehandlungsprinzips: Informiert über Diskriminierung und schärft das Bewusstsein der Öffentlichkeit für diese Thematik.  

Nationaler Rat der Behindertenverbände von Slowenien (Nacionalni svet invalidskih organizacij Slovenije, NSIOS): Vertretung europaweiter Interessen und spezieller Interessen von Menschen mit Behinderungen in Slowenien; Aufgreifen aktueller Fragen, Formulierung neuer Systemlösungen.  

Verband der Organisationen für die Berufsausbildung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen (Skupnost organizacij za usposabljanje oseb s posebimi potrebami, SOUS).  

Organisation von Sonder- und Rehabilitationspädagogen in Slowenien (Društvo specialnih in rehabilitacijskih pedagogov Slovenije).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

2 1/2-jähriges Berufsausbildungsprogramm an Berufsschulen (Sekundarschulen) für Menschen mit leichten Lernschwierigkeiten, die mind. 6 Jahre an einer Regelgrundschule waren oder einen Förderschulabschluss haben.  

Erlernbare Berufe: Z. B. Bäckereihilfe, Metzger, Konditor, Landwirt.  

Menschen mit gemäßigten, ernsthaften oder schweren Behinderungen können in einer stationären Einrichtung oder an einer Grundschule mit angepasstem Programm (Förderschule) an einem Spezialprogramm, bestehend aus Arbeitstraining, Bildung und Pflege teilnehmen. Das Programm bietet spezielles Arbeitstraining, Orientierung, Kunstunterricht und handwerkliche Arbeiten. Der Schwerpunkt liegt auf der sozialen Entwicklung.  

Zum Abschluss des Trainings wird ein Zertifikat mit einer Beschreibung der Erfolge ausgestellt. Nach Erhalt gilt der Betreffende nicht mehr als Mensch mit Lernschwierigkeiten und kann eine Arbeit suchen und aufnehmen.  

Spezialberatung für Teilnahme an Ausbildungskursen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufklärung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.  

Qualifizierung und Förderung

Nach der Schulausbildung können sich Menschen mit leichten Lernschwierigkeiten sofort beim Arbeitsamt als arbeitsuchend melden.  

Fonds der Republik Slowenien zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen:

  • Setzt sich für Rechte und Pflichte von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz ein.  

Bereitstellung von finanziellen Mitteln: Beihilfen zu Entgelten, Anpassung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, Kostenübernahme für unterstützende Beschäftigungsdienstleistungen, Befreiung von Beitragspflicht für Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Erwerbstätige, Bonuszahlungen für Arbeitgeber, Entwicklungsanreize für Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen.  

Berufliche Rehabilitation:

  • Sie wird vom Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit der Rentenversicherungsanstalt (Zavod za pokojninsko in invalidsko zavarovanje) organisiert, die auch die Kosten trägt.
  • Individualanspruch mit Pflicht und Recht der Durchsetzung für Menschen mit anerkanntem Behinderungsstatus. Unterstützung und Aktivierung mit dem Ziel, eine Erwerbstätigkeit zu finden oder zu behalten.  

Rehabilitationsgeld (nadomestilo za čas poklicne rehabilitacije): Wird während der beruflichen Rehabilitation gezahlt. Die Leistung beträgt 130 % der Invalidenrente (Invalidska pokojnina), auf die der Betroffene zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität Anspruch gehabt hätte. Bei außerbetrieblichen Maßnahmen werden 40 % gezahlt.  

Beschäftigte Menschen mit einer Kategorie der Invalidität von II und III, die noch erwerbsfähig sind, haben Anspruch auf eine Leistung zum Ausgleich des Lohnverlusts, der durch Teilzeitarbeit, niedrigeres Entgelt in der neuen angemessenen Arbeitsstelle oder einen Arbeitsplatzwechsel entsteht.  

Die Kosten, die mit der Arbeitsuche (z. B. Porto, Fahrtkosten) und der Teilnahme an Arbeitsmarktdienstleistungen, d. h. lebenslanger Berufsorientierung und Arbeitsvermittlung, zusammenhängen, können vollständig oder teilweise durch die Aktivitätenzulage (Dodatek za aktivnost) und die Kostenentschädigung (Nadomestilo stroškov) erstattet werden.  

Die Höhe der Aktivitätszulage (Dodatek za aktivnost) hängt vom Teilnahmezeitraum an den Arbeitsmarktdienstleistungen ab.  

Teilnahmekosten für Menschen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen, können vollständig oder teilweise durch folgende Geldleistungen gedeckt werden:

  • Beförderungsbeihilfe (Dodatek za prevoz).
  • Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (Dodatek za stroške izobraževanja).

Die Art und Höhe der Leistungen hängen vom Teilnahmezeitraum der Maßnahmen ab.  

Rehabilitationsleistungen:Information, Förderung, Motivation und Beratung über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Feststellung und Analyse von besonderen Bedürfnissen im Erwerbstätigkeitsprozess; Analyse von Kompetenzen und Möglichkeiten zur Teilnahme an Ausbildungskursen und für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Feststellung der Notwendigkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme; Unterstützung bei der Auswahl beruflicher Ziele und Suche nach Arbeit; Erstellung eines Plans für Anpassungen eines Arbeitsplatzes; Schulungen, Überwachung und fachliche Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung; Begleitung zum Arbeitsplatz bei Arbeitsaufnahme; ständige Beurteilung des Arbeitsprozesses; Auswertung der erreichten Arbeitsergebnisse.  

Menschen, die während einer bezahlten Beschäftigung invalide wurden, können Training erhalten, um den gleichen Beruf unter veränderten Bedingungen auszuüben, oder eine Umschulung absolvieren.  

Weiterbildung

Weiterbildung wird im Rahmen der beruflichen Rehabilitation angeboten.  

Es gibt eine Zulage für Kosten im Zusammenhang mit Bildung (Dodatek za stroške izobraževanja) für Menschen, die an aktiven Beschäftigungsmaßnahmen teilnehmen.  

Werkstätten für Behinderte

Unternehmen für Menschen mit Behinderungen bieten Ausbildung und Beschäftigung an. Status einer Gesellschaft, wenn mind. 40 % der Beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind.  

Genehmigung der Regierung nötig, um diesen Status zu erhalten.  

Beschäftigungszentrum: In diesen Einrichtungen arbeiten mind. 5 Menschen mit Behinderungen in geschützten Arbeitsverhältnissen (vor Ort, bei Geschäftspartnern oder Heimarbeit).  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber, die mind. 20 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Menschen mit Behinderungen einstellen.  

Quote: 2 % bis 6 % entsprechend der Geschäftstätigkeit. Umfasst alle Menschen mit Behinderungen, die Arbeitsverträge mit mind. 20 Stunden pro Woche abgeschlossen haben.  

Ersatzleistungen: Kooperationsverträge mit einem Beschäftigungszentrum oder einem Unternehmen für Menschen mit Behinderungen.  

Sanktionen: Ersatzzahlungen (70 % eines monatlichen Mindestgehalts); bei Nichtzahlung Inkassoverfahren.  

Anreize für Arbeitgeber

Fonds der Republik Slowenien zur Förderung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen: Bereitstellung von finanziellen Mitteln: Beihilfen zu Entgelten, Anpassung von Arbeitsplätzen und Arbeitsmitteln, Kostenübernahme für unterstützende Beschäftigungsdienstleistungen, Bonuszahlungen bei Quotenüberschreitung oder guten Beschäftigungspraktiken, Entwicklungsanreize.  

Befreiung von der Beitragspflicht zur Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung für Angestellte mit Behinderungen, falls die Quote überschritten wird.  

Staat finanziert Beitragszahlungen der Arbeitgeber und versicherten Arbeiter in Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen.  

Beschäftigungszentren: Lohnbeihilfen in Höhe von 30 % bis 70 % des Mindestlohns; keine Beitragszahlungen für Arbeitnehmer.  

Arbeitsassistenz

Aktuell gibt es kein Gesetz über persönliche Assistenz. Es gibt das Programm "Ich werde Assistent(in)". Dieses wird durchgeführt vom slowenischen Arbeitsamt, finanziert vom Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit. Einige Nichtregierungsorganisationen bieten Programme für persönliche Assistenz an. Die meisten persönlichen Assistenten sind arbeitsuchende Menschen.  

Besonderer Kündigungsschutz

Die Behinderung darf nicht Kündigungsgrund sein.  

Es besteht die Möglichkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages unter bestimmten Bedingungen, aber es existieren Maßnahmen und Anreize zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses.  

Entgeltfortzahlung  

Es gibt eine gesetzliche Regelung.  

Rechtsgrundlage

Gesetz über Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (Zakon o delovnih razmerjih).  

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Slowenien.  

Finanzierung

Alleinige Finanzierung durch die Arbeitgeber.  

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.  

Voraussetzungen:

Der Hausarzt muss die Arbeitsunfähigkeit oder Pflege eines Familienmitglieds für die ersten 30 Kalendertage bescheinigen.  

Allgemeine Anmerkungen:

Der Leistungsbetrag darf nicht unter dem gesetzlichen Referenzbetrag (Zajamčena plača) liegen und nicht höher sein als das Einkommen, welches der Betreffende verdienen würde, wenn er arbeiten könnte. Der gesetzliche Referenzbetrag (GRb) oder "Betrag, der einem Arbeiter materielle und soziale Sicherheit garantiert", wird jährlich festgelegt.  

Es gibt keine Regelungen zur gesetzlichen Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.  

Arbeiter

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt während der ersten 30 Tage der Abwesenheit.  

Der Leistungsbetrag hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Es werden folgende Prozentsätze des Lohns weitergezahlt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Angestellte

Die gesetzliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfolgt während der ersten 30 Tage der Abwesenheit.  

Der Leistungsbetrag hängt vom Grund der Abwesenheit ab. Es werden folgende Prozentsätze des Lohns weitergezahlt:

  • 100 % bei Berufskrankheiten, Arbeitsunfällen, Blut-, Organ- oder Gewebespenden, Quarantäne, Kriegsinvaliden und zivilen Kriegsopfern.
  • 90 % bei Krankheit.
  • 80 % bei einer nicht mit der Arbeit zusammenhängenden Verletzung oder bei Pflege eines Familienmitglieds.  

Unabhängig von den oben genannten Leistungen sind die folgenden Raten für die ersten 90 Tage anwendbar:

  • 90 % der Berechnungsbasis bei Blut-, Organ- oder Gewebespenden und von einem Arzt verordneter Quarantäne.
  • 80 % der Berechnungsbasis bei Krankheit.
  • 70 % der Berechnungsbasis bei Verletzungen unabhängig von Arbeit und deren Folgen oder bei Pflege eines Familienmitglieds.    

Arbeitsrecht  

Rechtsgrundlage

Gesetz über die Arbeitsverhältnisse (Zakon o delovnih razmerjih, ZDR), Amtsblatt Nr. 42/02 und Nr. 103/07.  

Kündigungsfrist

Es gibt eine "ordentliche" und "außerordentliche" Beendigung des Arbeitsverhältnisses.   Die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist ist mind. 15 und max. 80 Tage lang.  

Kündigungsgründe

Eine ordentliche Kündigung ist wegen der folgenden Gründe möglich:

-       Betriebsbedingte Gründe.

-       Nichteignung.

-       Verhaltensbedingte Gründe.  

Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist wegen der folgenden Gründe möglich: Der Arbeitgeber kann kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt hat und wegen anderer wichtiger Gründe.  

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Ein Arbeitnehmer kann Informationen von der Arbeitnehmervertretung verlangen und sich beraten lassen.  

Abfindung

Bei betriebs- oder personenbedingter Kündigung gilt die folgende Regelung:

  • Die Berechnungsbasis für die Abfindung ist das monatliche Durchschnittsgehalt der letzten 3 Beschäftigungsmonate, zudem ist die Höhe abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
  • Bei einer Beschäftigung von 1 Jahr und weniger stehen dem Arbeitnehmer 1/5 der Basis zu.
  • Galt der Vertrag länger als 1 Jahr, hat der Arbeiter am Ende des Vertrages das Recht auf eine Abfindung in Höhe des letzten Lohns sowie anteilig für jeden Monat der Beschäftigung.  

Es werden folgende Sätze auf Basis des letzten Lohns gezahlt:

  • Mehr als 1 bis 10 Jahre Beschäftigung: 1/5 der Berechnungsbasis pro Jahr.
  • Mehr als 10 Jahre Beschäftigung: 1/4 der Berechnungsbasis pro Jahr.
  • Mehr als 20 Jahre Beschäftigung: 1/3 der Berechnungsbasis pro Jahr.  

Wiedereinstellung  

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ordentlich aus betrieblichen Gründen oder wegen Nichteignung kündigt, kann er dem Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag anbieten.

Rechtlicher Hinweis 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die zur Verfügung stehenden Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.