Länderinformationen Rumänien
Hauptstadt | Bukarest |
Fläche | 238.391 km² |
Einwohnerzahl | 19,3 Millionen |
Regierungssystem | Republik |
Religion | 86,7 % rumänisch-orthodox, 6,7 % protestantisch, 5,6 % katholisch, 0,3 % muslimisch, 0,2 % konfessionslos |
Amtssprache | Rumänisch |
Währung | Leu |
Zeitzone | UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .ro |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich mit der Pandemielage ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Rumäniens.
Empfehlungen
- Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung.
- Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen und Trickbetrügereien gibt es insbesondere an von Touristen besuchten Orten wie Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fahrzeug-Diebstähle und Einbrüche kommen gelegentlich vor, wobei höherwertige Pkw mit ausländischem Kennzeichen bevorzugte Ziele sind.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Stellen Sie Wohnmobile und Campingwagen nur auf bewachten Campingplätzen ab und lassen Sie in geparkten Fahrzeugen Gegenstände nicht sichtbar liegen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Bei Einreise nach Rumänien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Polio, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, FSME und Tollwut empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Medizinische Versorgung
Die öffentliche rumänische Gesundheitsversorgung unterschreitet deutsche Standards zum Teil erheblich. Die Kosten für private medizinische Versorgung in Rumänien, die grundsätzlich hohen Standard hat, wird von deutschen Krankenversicherungen teilweise nicht oder nur zum Teil übernommen. Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
- Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.
Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:
Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden können nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Die Angaben sind:
- zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
- auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
- immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
- trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Wichtig: Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes einschließlich des Ausreisetages gültig sein. Die Ausreise aus Rumänien mit einem abgelaufenen Reisedokument ist nicht möglich.
Minderjährige
Minderjährige, die neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit haben, werden von den rumänischen Behörden als rumänische Staatsangehörige angesehen und müssen daher die für rumänische Minderjährige gültigen Reisebestimmungen erfüllen. Reist ein solcher Minderjähriger allein oder in Begleitung einer nicht sorgeberechtigten Person aus Rumänien aus, so ist grundsätzlich eine Vollmacht des oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vollmacht des anderen Elternteils wird benötigt, wenn ein Minderjähriger in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reist.
Rumänische Minderjährige, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, benötigen bei der Ausreise aus Rumänien in ihren Wohnsitzstaat, der mit Nachweisen belegt sein muss, nicht die Zustimmung des anderen Elternteils.
Wegen weiterer Einzelheiten wird die rechtzeitige Kontaktaufnahme vor der Reise mit der Botschaft von Rumänien in Berlin oder der rumänischen Grenzbehörde empfohlen.
Einfuhrbestimmungen
Die Einfuhr von Devisen ist zwar in unbegrenzter Höhe möglich, jedoch besteht bei Ein- und Ausreise ab 10.000 EUR Meldepflicht. Diese Summe kann sich kurzfristig ändern.
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Jagd- und Schusswaffen (zur Nutzung als Sportwaffen) sowie die dazugehörige Munition müssen beim Grenzübertritt deklariert werden. Dies gilt auch für Gaspistolen, die in Deutschland von Volljährigen genehmigungsfrei erworben und mitgeführt werden können. Die Einfuhr aller anderen Waffen und von Munition ist verboten. Die Nichtbeachtung wird strafrechtlich verfolgt.
Weitere Einzelheiten bietet der rumänische Zoll.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Großbritannien, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Rumänien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Rumänien
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Rumänien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Rumänien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die rumänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Rumänien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die rumänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Rumänien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Rumänien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Casa Nationala de Pensii si Alte Drepturi De Asigurari Sociale (CNPAS), Sediul Central, Str. Latina nr. 8; Sector 2, cod 70244 Bukarest, RUMÄNIEN zu schicken.
Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die rumänischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Rumänien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Rumänien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Rumänien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung.
Sachleistungen:
Obligatorisches beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem für alle Einwohner.
- Dezentralisierung und Selbständigkeit in der Verwaltung der Krankenversicherungskasse.
- Versicherte haben Anspruch auf medizinische Grundleistungen, Unversicherte auf medizinische Mindestleistungen.
- Freier Wettbewerb zwischen Dienstleistern bei den Verträgen mit der Nationalen Krankenversicherung.
Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Geldleistungen.
Rechtsgrundlagen
Notverordnung der Regierung (Ordonanta de urgenta a Guvernului) Nr. 158/2005, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1074 vom 29. November 2005.
Anspruchsvoraussetzungen
- Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Alle Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis;
- Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen;
- Selbstständige;
- Personen in Wahlfunktionen oder in Funktionen der Exekutive, Legislative oder Judikative während ihres Mandats;
- Mitglieder einer Handwerksgenossenschaft;
- Gesellschafter, stille Gesellschafter und Anteilseigner;
- Manager und Verwalter;
- Mitglieder von Familiengesellschaften.
HINWEIS: Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Anwartschaftszeit:
Mindestens 6 Monate in den letzten 12 Monaten.
In diesen 6 Monaten werden bestimmte beitragsfreie Zeiten aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten, Invalidität (gedeckt durch die Invalidenrente), Hochschulstudium und Kindererziehungsurlaub berücksichtigt.
Zeiten der Arbeitslosigkeit werden für die Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Verwaltungsprocedere
Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:
Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.
Das ärztliche Attest muss am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden und eine Meldung beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
Es gibt keine ärztlichen Nachfolgeuntersuchungen.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Karenzzeit:
Keine.
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Concediu medical şi indemnizaţie pentru incapacitate temporară de muncă) vom ersten Tag bis zum 5. Tag jeder vorübergehenden Dauer der Arbeitsunfähigkeit auf eigene Rechnung zu zahlen.
Krankengeldhöhe:
Die monatliche Leistung der Sozialversicherung beläuft sich auf 75% des durchschnittlichen versicherten Bruttoentgelts der letzten 6 Monate.
Bei folgenden Krankheitsursachen wird die Leistung auf 100% des durchschnittlich versicherten Entgelts der letzten 6 Monate angehoben:
- Tuberkulose,
- AIDS,
- alle Krebserkrankungen,
- zur Gruppe A gehörende ansteckende Krankheiten und
- medizinische und chirurgische Notfälle.
Der Krankengeld-Zahlbetrag bleibt über die Zeit unverändert.
Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Zahlungshäufigkeit: monatlich.
Mindestkrankengeld:
Es gibt keine Mindestbeträge.
Höchstkrankengeld:
Bemessungsgrenze: das 12-fache des Mindestbruttolohns.
Leistungsdauer:
183 Tage innerhalb der Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Ab dem 91. Tag kann die Krankenzeit auf 183 Tage verlängert werden, allerdings nur mit Zustimmung des Vertrauensarztes der Sozialversicherung.
Die Dauer kann im Fall besonderer Erkrankungen weiter verlängert werden:
- 1 Jahr in einem Zeitraum von 2 Jahren bei Lungentuberkulose und einigen Herzkranzgefäßerkrankungen, die von der Nationalen Krankenversicherung mit Zustimmung des Gesundheitsministeriums festgelegt werden;
- 1 Jahr mit möglicher Verlängerung um ein weiteres halbes Jahr bei Hirnhaut-, Peritoneal- und Urogenitaltuberkulose einschließlich der Nebennieren, sowie bei AIDS und allen Krebsarten, abhängig vom Stadium der Erkrankung;
- 1,5 Jahre in einem Zeitraum von 2 Jahren für operativ Behandelte und Knochen- und Gelenktuberkulose;
- 6 Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf 1 Jahr in einem Zeitraum von 2 Jahren für andere Formen der extrapulmonaren Tuberkulose bei ärztlicher Bestätigung durch den Vertrauensarzt der Sozialversicherung.
Anrechenbare Zeiten:
Zeiten der Abwesenheit wegen Krankheit werden als Beitragszeiten für die Anspruchsberechtigung für Invaliden- und Altersrente sowie Arbeitslosengeld berücksichtigt.
Leistungsanpassung:
Es gibt keine Inflationsanpassung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulation mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist nur möglich bei Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund von Krankheit.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulierung mit anderen Sozialleistungen möglich.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialabgaben:
- Von allen Geldleistungen der Krankenversicherung sind Sozialversicherungsbeiträge (für Invalidität, Alter, Hinterbliebene) zu entrichten.
- Von der Leistung für Arbeitsunfähigkeit (Concediu medical şi indemnizaţie pentru incapacitate tem-porară de muncă) sind zusätzlich weitere Beiträge zu entrichten:
- Krankenversicherung: Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit.
- Arbeitslosenversicherung: Beitrag der Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 30 Tagen sowie Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
Versicherte Personen können die Geldleistung bei Reduzierung der Arbeitszeit (indemnizație pentru reducerea timpului de muncă) beziehen, wenn ihre Arbeitszeit aufgrund einer Erkrankung um 25% reduziert ist.
Der Betrag entspricht der Differenz zwischen dem vollen Betrag, der gesetzlich festgelegt ist und dem Bruttolohn, der bei einer Reduzierung der normalen Arbeitszeit verdient wird, ohne 25% der Leistung zu überschreiten.
Die Beihilfe kann für eine Höchst-dauer von 90 Tagen pro Jahr gezahlt werden und ist abhängig von der Zustimmung eines Vertrauensarztes der Sozialversicherung.
Krankengeld bei Pflege eines Familienangehörigen:
Leistungen für die Pflege eines kranken Kindes (Beneficii pentru ingrijirea unui copil bolnav): Versicherte haben Anspruch auf Urlaub und Leistung. Diese beläuft sich auf 85% des während der letzten 6 Monate durchschnittlich versicherten Bruttolohns bei Pflege eines kranken Kindes unter 7 Jahren oder bis 18 Jahre bei behinderten Kindern mit zwischenzeitlich aufgetretenen Erkrankungen oder bis 16 Jahre bei Kindern mit ernsthaften Erkrankungen (z.B. Tumoren).
In den ersten beiden Situationen können die Leistungen für höchstens 45 Tage jährlich pro Kind gezahlt werden. Die Dauer kann jedoch verlängert werden, wenn bei dem Kind ansteckende Krankheiten diagnostiziert werden; die Zahl chirurgischer und orthopädischer Eingriffe bzw. Behandlung sind unbegrenzt bei Kindern mit ernsthaften Erkrankungen.
Die Leistung kann von einem Elternteil beantragt werden, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszeiten erfüllt.
Krankengeld für Arbeitslose:
Arbeitslose können die Leistung für Arbeitsunfähigkeit (Concediu medical şi indemnizaţie pentru incapacitate temporară de muncă) beantragen. Keine besonderen Bedingungen für die Anspruchsberechtigung. Gleicher Betrag, Zahlungshäufigkeit und Höchstdauer wie für Arbeitnehmer.
Das Arbeitslosengeld wird jedoch ausgesetzt und der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes wird verlängert.
Sterbegeld
Im Fall des Todes des Versicherten oder eines seiner/ihrer Familienangehörigen hat eine der folgenden Personen Anspruch auf Sterbegeld (ajutor de deces): Hinterbliebener Ehepartner, Kind, Eltern, Betreuer, Vormund, gesetzlicher Erbe oder jede andere Person, die die Beerdigungskosten übernommen hat. Eine Pauschalleistung in Höhe von RON 7.567 (€1.521) wird beim Tod des Versicherten und RON 3.784 (€760) beim Tod eines Familienmitglieds gezahlt.
Leistungen
Leistungserbringer
Ärztinnen und Ärzte:
Ärztinnen und Ärzte sollten Mitglied des Rumänischen Ärztekollegiums (Colegiul Medicilor din Romania) sein, und die Gesundheitsdienstleister sollten von der Nationalen Bewertungskommission (Comisia Naţională de Evaluare) beurteilt werden, um im sozialen Krankenversicherungssystem aufgenommen zu werden.
Ärztinnen und Ärzte sind entweder Arbeitnehmer oder unter Vertrag genommene Selbstständige.
Vergütung:
Hausärzte/Allgemeinmediziner Pro-Kopf-Gebühr und Honorar für erbrachte Leistung.
Fachärzte, die in Krankenhäusern stationär bzw. ambulant arbeiten: Gehalt.
Fachärzte für ambulante Leistungen: Honorar für erbrachte Leistung.
Die wesentliche Grundlage für die Festsetzung einer Gebühr oder die Höhe einer Kopfpauschale bildet ein Verhandlungsprozess zwischen der Krankenkasse und Berufsorganisationen, abhängig vom Haushalt, der durch das Parlament verabschiedet wurde und dem Gesetz des Sozialversicherungshaushalts.
Krankenhäuser:
Öffentliche oder private Krankenhäuser, die vom Gesundheitsministerium zugelassen bzw. empfohlen, und von der Nationalen Krankenversicherungskasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) beauftragt sind.
Die Finanzierung privater und öffentlicher Krankenhäuser im Rahmen des sozialen Krankenversicherungssystems basiert gleichermaßen vor allem auf dem DRG-Fallpauschalensystem. Ausnahmen bilden dabei z.B. medizinische Heildienstleistungen oder Dienstleistungen für Menschen mit psychischen Störungen, bei denen pro Tag des Krankenhausaufenthaltes abgerechnet wird. Das Höchstbudget für ein Krankenhaus wird unter Nutzung verschiedener Indikatoren festgelegt, (optimale Bettnutzungsrate, Bettenanzahl, ICM etc.).
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
Es gibt keine Mindestversicherungszeit.
Leistungsdauer:
So lange wie der Versicherungsstatus nachgewiesen werden kann, oder durch das Gesetz implizit gegeben ist. Der Versicherungsstatus und die Versicherungsrechte gehen verloren, wenn das Aufenthaltsrecht in Rumänien entfällt.
Ärztliche Behandlung:
Es gibt eine freie Arztwahl eines Allgemeinmediziners oder Hausarztes.
Zugang zu Spezialisten durch Überweisung durch den Allgemeinmediziner oder Hausarzt. Bei Notfällen und für eine Liste von chronischen Krankheiten ist keine Überweisung notwendig.
Zahnärztliche Behandlung:
Das Paket medizinischer Leistungen umfasst eine Auflistung zahnmedizinischer Leistungen, die zu 60% oder 100% erstattet werden.
Kosten für zahnmedizinische Versorgung werden zu 100% übernommen für Kinder unter 18 Jahren und Leistungsempfänger, die nach einem besonderen Gesetz Anspruch haben (z.B. Kriegsveteranen etc.)
60-100% sind abgedeckt für Erwachsene je nach erbrachter zahnmedizinischer Leistung.
Es gibt keine eindeutigen Kriterien zur Bestimmung der zahnmedizinischen Leistungen, an denen sich Versicherte beteiligen müssen. Es gibt keine Kostengrenze, über- oder unterhalb derer die Kosten von denen, die die Pflege oder Behandlung erhalten, getragen werden müssen.
Zahnersatz:
Acrylprothese alle 5 Jahre; von der Krankenkasse werden 60% übernommen (für Gruppen von Leistungsempfängern, die nach einem besonderen Gesetz Anspruch haben, jedoch 100%).
Es gibt keine Kostengrenze, über- oder unterhalb derer die Kosten von denen, die die Prothese erhalten, getragen werden müssen.
Stationäre Behandlung:
Es gibt eine freie Krankenhauswahl auf Überweisung des Allgemein- oder Facharztes. Es gibt einen direkten Zugang bei Notfällen.
Arzneimittel:
Pharmazeutische Produkte sind in fünf Listen unterteilt. Die Nationale Krankenversicherungskasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) zahlt:
- Liste A: 90% des Referenzpreises.
- Liste B: 50% des Referenzpreises.
- Liste C:
- C1: 100% des Referenzpreises
- C2: 100% des Erstattungspreises bei bestimmten Erkrankungen: HIV/AIDS, Onkologie)
- C3: 100% des Referenzpreises für Kinder, Schwangere, Frauen, die kürzlich entbunden haben, und andere Personengruppen wie Überlebende des Krieges, politische Gefangene und Menschen, die ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind.
- Liste D: 20% des Referenzpreises.
- Liste E: 50%/100% des Referenzpreises der Kosten für Impfstoffe.
Es gibt auch ein Förderprogramm zur Unterstützung von Rentnern mit einer monatlichen Pension unter RON 1.830 (€367) beim Kauf von Medikamenten. Es werden 90% des Referenzpreises für pharmazeutische Produkte der Liste B vergütet.
Heil- und Hilfsmittel:
- Versicherte haben Anspruch auf eine Reihe medizinischer Hilfsmittel auf Rezept (mit Ausnahme von Brillen). Es muss eine Zuzahlung geleistet werden, deren Höhe sich nach den Kosten der medizinischen Hilfsmittel richtet und in einer Preisliste für medizinische Hilfsmittel aufgeführt ist. Diese Liste wird jährlich überarbeitet.
- Die Krankenkasse erstattet den kompletten Ladenpreis des medizinischen Hilfsmittels, wenn er geringer ist als der Referenzpreis. Liegt der Ladenpreis des medizinischen Hilfsmittels über dem Referenzpreis, trägte die versicherte Person die Differenz.
- Medizinische Hilfsmittel, die nicht im Versicherungspaket enthalten sind, müssen vollständig von der versicherten Person gezahlt werden.
- Es gibt keine Kostengrenze, über- oder unterhalb derer die Kosten von denen, die die medizinischen Hilfsmittel erhalten, getragen werden müssen.
- Es gibt keine Ausnahmen.
Sonstige Leistungen:
Versicherte zwischen 18 und 39 Jahren haben Anspruch auf eine jährliche Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen mit hoher Krankheits- und Sterbewahrscheinlichkeit,
- Versicherte über 40 Jahren haben alle 3 Jahre Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen mit hoher Krankheits- und Sterbewahrscheinlichkeit;
- Notfalldienste (einschl. Transport) für bestimmte Krankheiten,
- Rehabilitations- und Kurbehandlungen (mit oder ohne Selbstbeteiligung),
- Häusliche Gesundheitsdienstleistungen,
- kostenloser Transport zu und von medizinischen Einrichtungen.
Zuzahlungen
Ärztliche Behandlung:
Sachleistungssystem. Die Behandlungskosten werden von der Krankenkasse übernommen.
Die Liste der medizinischen Grundleistungen, für die eine Selbstbeteiligung fällig ist, sowie deren Zahlungsweise (einschließlich der Beträge) werden durch den Rahmenvertrag und dessen Durchführungsbestimmungen festgelegt.
Keine Begrenzung der Selbstbeteiligung.
Stationäre Behandlung:
Selbstbeteiligung zwischen RON 5 und RON 10 (€1-2), je nach Entscheidung der Klinikleitung.
Die Selbstbeteiligung ist unabhängig von Art und Kosten der erbrachten medizinischen Leistungen, daher gibt es keine Kostenschwelle, oberhalb oder unterhalb derer die medizinischen Kosten von den Personen, die die Pflege oder Behandlung erhalten, getragen werden müssen.
Steuerrechtlicher Hinweis:
Selbstbeteiligungen oder Patientengebühren sind nicht steuerlich absetzbar.
Eine private Krankenversicherung ist für Versicherte bis zu €400 jährlich von der Einkommenssteuer auf Gehälter und obligatorische Sozialabgaben absetzbar.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche Behandlung:
Alle Kinder in einem Alter von bis zu 18 Jahren; Jugendliche im Alter zwischen 18 und 26 Jahren, die eine höhere Schule besuchen; Schulabgänger bis zu drei Monate nach dem Schulabschluss; Studenten oder Auszubildende, vorausgesetzt sie haben kein Erwerbseinkommen;
- Jugendliche bis zu einem Alter von 26 Jahren, die unter das Kinderschutzsystem fallen und kein Erwerbseinkommen haben oder Sozialhilfe (ajutor social) empfangen;
- Der Ehemann, die Ehefrau und die Eltern ohne jegliches Einkommen, die von dem Versicherten unterstützt werden und mitversichert sind;
- Bezieher von Renten;
- Begünstigte von Sonderrechten unter der Rechtsverordnung Nr. 118/1990 über die Gewährung von Rechten an politisch Verfolgte der Diktatur, die am 6. März 1945 errichtet wurde und an ins Ausland Deportierte sowie Gefangene, in geänderter Fassung;
- Menschen mit Behinderung, die kein Einkommen aus Arbeit, Rente oder anderen Quellen haben, mit Ausnahme der Einkommen, die auf der Grundlage von Notverordnung Nr. 102/1999 über den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz bezogen werden, in geänderter Fassung,
- kranke Menschen, die unter den nationalen Programmen des Gesundheitsministeriums abgedeckt sind, für die medizinischen Grundleistungen ihrer primären Krankheit, vorausgesetzt, dass ihnen jegliches Einkommen fehlt,
- Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben,
- Frauen ohne jegliches Einkommen oder deren Einkommen unterhalb des Mindestlohns liegt.
Stationäre Behandlung:
Die folgenden Kategorien versicherter Personen sind von der Selbstbeteiligung befreit:
- Kinder bis zu 18 Jahren; jüngere Menschen zwischen 18 und 26 Jahren, die eine Hochschule besuchen, einen Hochschulabschluss absolviert haben bis zu drei Monaten nach deren Abschluss, Studenten oder Lehrlinge, sofern sie mit ihrer Tätigkeit kein Einkommen erzielen;
- kranke Menschen, die über die nationalen Programme des Gesundheitsministeriums versichert sind, für die medizinischen Dienste in Verbindung mit ihrer Haupterkrankung, sofern sie über keinerlei Einkommensquellen verfügen;
- Bezieher von Renten, deren Monatseinkommen RON 900 (€181) nicht überschreitet;
- Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben, für medizinische Dienste in Verbindung mit der Schwangerschaft, und diejenigen, die kein Einkommen oder ein Einkommen unter dem Mindestbruttoentgelt erhalten für alle medizinischen Dienste.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in RUMÄNIEN
Abschnitt VIII des Gesetzes Nr. 95/2006 von April 2006, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 372 vom 28. April 2006, neu veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 652 vom 28. August 2015
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Kein eigenständiges System, sondern durch die verschiedenen Systeme für Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter usw. abgedeckt. Zentrale Organisation der Pflegebedürftigkeit. Geld- und Sachleistungen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 448 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea privind protectia si promovarea drepturilor persoanelor cu handicap), mit Änderungen.
- Gesetz Nr. 17 vom 6. März 2000 über Sozialhilfe für Rentner (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice), mit späteren Änderungen.
- Sozialhilfegesetz Nr. 292 vom 20. Dezember 2011 (Legea asistentei sociale).
Gedecktes Risiko
Keine Definition der Pflegebedürftigkeit. Langzeitpflege ist definiert als Pflege an Menschen für mehr als 60 Tage, bestehend aus Unterstützung zur Ausführung der Grundpflege und instrumentellen Alltagsaktivitäten.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Menschen mit Behinderungen, d. h. Menschen, die aufgrund von Wahrnehmungsstörungen oder körperlichen oder geistigen Behinderungen kein soziales Umfeld und keinen direkten Zugang zur Gesellschaft haben und die daher besondere Unterstützung bei Integration und sozialer Eingliederung benötigen. Ältere Menschen ab Beginn des Rentenalters und bei Vorliegen von Bedürftigkeit.
Finanzierung
Lokale Budgets, Nationale Krankenversicherungskasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) und Staatshaushalt.
Allgemeine Hinweise
Begutachtung:
- Menschen mit Behinderungen: Ärzte gemeinsam mit Sozialarbeitern, Psychologen usw.
- Ältere Menschen: Ärzte und Sozialarbeiter.
Leistungserbringer:
Professionelle Anbieter: Qualifizierter persönlicher Helfer (asistent personal profesionist) oder Persönlicher Helfer (asistent personal) durch Gemeindeverwaltungen oder private Anbieter von sozialen Dienstleistungen angestellt; öffentliche und private Anbieter von sozialen Dienstleistungen.
Ein persönlicher Helfer:
- Muss mind. 18 Jahre alt sein.
- Darf nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein, aufgrund dessen er für die Ausübung seines Berufs ungeeignet wäre.
- Muss voll geschäftsfähig sein.
- Muss ein Gesundheitszeugnis des Hausarztes oder auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung vorlegen können.
- Muss mind. obligatorische allgemeinbildende Kurse absolviert haben, ausgenommen hiervon sind bis zum 4. Grad verwandte oder verschwägerte Menschen.
Meinung des Erwachsenen mit schweren Behinderungen wird bei der Auswahl des Qualifizierten Persönlichen Helfers berücksichtigt.
Professionelle Anbieter: Pflegeperson (persoana de ingrijire) durch Gemeindeverwaltungen angestellt; öffentliche und private Anbieter von sozialen Dienstleistungen.
Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen:
- Heimpflegedienste können von professionellen oder nicht-gewerblichen Pflegepersonen erbracht werden.
- Nicht-gewerbliche Pflegepersonen sind beispielsweise Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Menschen, die die Verantwortung für die Pflege eines Menschen mit Behinderungen oder abhängigen älteren Menschen übernehmen.
- Unterstützung bei der Durchführung alltäglicher Aktivitäten wird von nicht-gewerblichen Pflegepersonen und Freiwilligen und nur bei Abwesenheit einer professionellen Pflegepersonen geleistet.
Indikatoren für Pflegebedürftigkeit:
Menschen mit Behinderungen: Integriertes Indikatorensystem:
- Gesundheit, Grad der psychosozialen Anpassung, Bildungsgrad, Grad der beruflichen Fähigkeitsentwicklung.
- Regelmäßige Wiederholung der Beurteilung der Behinderung, abhängig von der Geltungsdauer des Behindertenausweises.
Ältere Menschen:
Integriertes Indikatorensystem:
- Bezogen auf körperliche, sinnes- und psychisch-emotionale Komponenten.
- Keine regelmäßige Überprüfung der Bedürftigkeit.
Pflegegrade:
Menschen mit Behinderungen:
- Grad und Arten der Behinderung.
Ältere Menschen:
- Grad der Bedürftigkeit.
- Grad und Art der Behinderung sowie Grad der Bedürftigkeit wird entsprechend dem Bedarf des Begünstigten an dauerhafter oder befristeter Pflege eingestuft.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderungen:
- Persönlicher Helfer (asistent personal);
- Pflege und Schutz für mehr als 24 Stunden.
- Beaufsichtigung, Unterstützung und Besuch von Menschen mit schweren Behinderungen, entsprechend einem Genesungsplan für Kinder bzw. individuellen Leistungsplan für Erwachsene.
Ältere Menschen:
- Pflegeperson (persoana de ingrijire); soziale und sozialärztliche Dienstleistungen.
Dauer unbegrenzt, solange Bedingungen erfüllt sind.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderung:
- Qualifizierter persönlicher Helfer (asistent personal profesionist): Pflege und Schutz. Führt alle Aktivitäten und Dienstleistungen entsprechend dem individuellen Beschäftigungsvertrag, der Stellenbeschreibung und dem individuellen Leistungsplan für Erwachsene mit schweren Behinderungen durch
- Tageszentren und Betreuung sowie integrierte soziale Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä.
Ältere Menschen:
- Tages- und Nachtzentren sowie andere spezialisierte Zentren bis zu 24 Stunden; soziale bzw. sozialärztliche Dienstleistungen.
Dauer wird entsprechend dem individuellen Hilfs- und Pflegeplan festgelegt.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderungen:
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen wie Pflege- und Hilfszentren, Rehabilitationszentren, Zentren zur Förderung der beruflichen Integration, Zentren zur Förderung der selbständigen Lebensfähigkeit, Krisenzentren, Ausbildungszentren, betreute Wohneinrichtungen erbringen für mehr als 24 Stunden integrierte soziale Dienstleistungen mit medizinischen Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung und weitere ähnliche Dienstleistungen.
Ältere Menschen: Altersheime mit sozialen, sozialärztlichen und ärztlichen Dienstleistungen für mehr als 24 Stunden. Dauer wird entsprechend dem individuellen Hilfs- und Pflegeplan festgelegt.
Sonstige Sachleistungen
Für Menschen mit Behinderungen z. B. kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (calatorii gratuite la transportul urban).
Häusliche Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen.
Geldleistung (indemnizatie) und Ergänzendes Persönliches Budget (buget personal complementar). Art der Behinderung (d. h. schwere, erhebliche und mittelschwere Behinderung) kann zu unterschiedlichen Beträgen bei den beiden Leistungen führen. Die Geldleistung ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal) und entspricht dem Nettolohn einer bestimmten Gruppe Sozialarbeiter.
- Wird an den Menschen mit Behinderung gezahlt und kann nach eigenem Ermessen verwendet werden.
- Seit dem 1. Januar 2016: RON 234 (€ 52) für Erwachsene mit schwerer Behinderung und RON 193 (€ 43) für Erwachsene mit erheblicher Behinderung; das Ergänzende Persönliche Budget liegt bei RON 106 (€ 23) für Erwachsene mit schwerer Behinderung, RON 79 (€ 17) für Erwachsene mit erheblicher Behinderung und RON 39 (€ 9) für Erwachsene mit mittelschwerer Behinderung.
Nicht für ältere Menschen.
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen. Geldleistung (indemnizatie) entspricht Nettolohn einer bestimmten Gruppe von Sozialarbeitern. Geldleistung kann nach eigenem Ermessen verwendet werden und ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal); umfasst u. a. Verwandte und Ehepartner.
Nicht für ältere Menschen. Ältere Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, kein Einkommen und keinen rechtlichen Vormund haben, müssen keine Unterhaltskosten bezahlen. Diese werden vom kommunalen Haushalt getragen.
Einige NGOs, die sich um ältere Leute kümmern, erteilen unter bestimmten Bedingungen materielle und finanzielle Unterstützung für ältere Menschen.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen. Geldleistung (indemnizatie) entspricht Nettolohn einer bestimmten Gruppe von Sozialarbeitern. Geldleistung kann nach eigenem Ermessen verwendet werden und ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal); umfasst u. a. Verwandte und Ehepartner. Nicht für ältere Menschen. Ältere Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, kein Einkommen und keinen rechtlichen Vormund haben, müssen keine Unterhaltskosten bezahlen. Diese werden vom kommunalen Haushalt getragen.
Einige NGOs, die sich um ältere Leute kümmern, erteilen unter bestimmten Bedingungen materielle und finanzielle Unterstützung für ältere Menschen.
Leistungen für Pflegepersonen
Menschen mit Behinderungen: Persönliche Helfer (asistent personal), u. a. Verwandte, Ehepartner und Qualifizierte persönliche Helfer (asistent personal profesionist), sind durch ihre Arbeitsverträge für verschiedene Risiken abgesichert. Zusätzlich Anspruch auf Sachleistungen, wie z. B. kostenlose Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs.
Ältere Menschen: Pflegepersonen (persoana de ingrijire) sind durch ihre Arbeitsverträgen für verschiedene Risiken abgesichert. Ehepartner und Verwandte, die einen abhängigen älteren Menschen pflegen, haben Anspruch auf Teilzeitarbeit zuzüglich der Zahlung von 50 % des monatlichen Bruttolohns eines angehenden Sozialassistenten (Sekundarausbildung) aus dem lokalen Haushalt.
Selbstbeteiligung
Menschen mit Behinderungen in vollstationärer Pflege: Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers wird von der Zentralverwaltung festgelegt, d. h. der Nationalen Behörde für Menschen mit Behinderung (Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap). Der monatliche Betrag beläuft sich auf RON 602 (€ 133).
Ältere Menschen in häuslicher Pflege: Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers basiert auf den monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten. Die Beiträge des Leistungsempfängers und die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten werden von den öffentlichen Gemeindeverwaltungen festgelegt. Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers, wenn das Nettoeinkommen 1/5 des garantierten Mindesteinkommens (venit minim garantat) für Einzelpersonen, also von RON 28,30 (€ 6), übersteigt.
Ältere Menschen in vollstationärer Pflege: Selbstbeteiligung, ausgehend von den monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten. Die Beiträge des Leistungsempfängers und die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten legen die öffentlichen Gemeindeverwaltungen fest. Selbstbeteiligung, wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen und/oder Angehörige mit Unterhaltspflicht hat, die ein durchschnittliches Einkommen pro Familienmitglied über RON 782 (€ 173) beziehen.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in RUMÄNIEN
A.) Renten wegen Alter
Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), mit späteren Änderungen.
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Erste Säule (Pilonul I):
Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), mit späteren Änderungen.
Regierungsbeschluss Nr. 257 vom 20. März 2011 zur Anerkennung der Regeln für die Durchsetzung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 263/2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten, mit späteren Änderungen und Vervollständigungen (Hotărârea nr. 257 din 20 martie 2011 pentru aprobarea Normelor de aplicare a prevederilor Legii nr. 263/2010 privind sistemul unitar de pensii publice).
Gesetz Nr. 369 vom 19. Dezember 2022 über den staatlichen Sozialversicherungshaushalt für das Jahr 2023 (Legea nr. 369 din 19 decembrie 2022 a bugetului asigurărilor sociale de stat pe anul 2023).
Notverordnung Nr. 168 vom 8. Dezember 2022 über einige fi-nanzhaushaltstechnische Maßnahmen, die Verlängerung einiger Be-stimmungen sowie die Änderung und Vervollständigung einiger normativer Gesetze (Ordonanța de Urgență nr. 168 din 8 decembrie 2022 privind unele măsuri fiscal-bugetare, prorogarea unor termene, precum și pentru modificarea și completarea unor acte normative).
Zweite Säule (Pilonul II):
Gesetz Nr. 411 vom 18. Oktober 2004 über privat verwaltete Rentenfonds (Legea privind fondurile de pensii administrate privat), mit späteren Änderungen.
Dritte Säule (Pilonul III):
Gesetz Nr. 204 vom 22. Mai 2006 über freiwillige Renten (Legea privind pensile facultative), mit späteren Änderungen.
C.) Renten für Hinterbliebene
Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), mit späteren Änderungen.
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
In Rumänien gibt es ein Mehrsäulensystem:
Erste Säule: mit Beiträgen von Arbeitnehmern und Selbstständigen finanziertes obligatorisches, beitragsorientiertes Sozialversicherungssystem auf Umlagebasis mit entgeltbezogenen, von der Höhe der Beiträge und der Versicherungsdauer abhängigen Leistungen; Berechnungsmethode basiert auf Punktesystem.
Zweite Säule: mit Beiträgen von Arbeitnehmern (und gleichgestellten Gruppen), die nach dem 1. Juli 1971 geboren sind, vollständig finanziertes, obligatorisches, kapitalgedecktes Sozialversicherungssystem mit beitragsabhängigen Leistungen.
Dritte Säule: beitragsfinanziertes, freiwilliges, vollständig kapitalgedecktes Sozialversicherungssystem. Hinweis: Diese wird in diesem Textbeitrag nicht dargestellt.
Zudem gibt es eine Sozialbeihilfe für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari):
Es handelt sich um eine beitragsunabhängige Mindestleistung, zahlbar an Personen im Ruhestand, wenn der Betrag der bezogenen Leistung unter der monatlichen Schwelle von RON 1.125 (€227) liegt.
Hinweis für Selbstständige:
Es gibt eine obligatorische Sozialversicherung und wohnsitzgebundenes System. Die freiwillige Versicherung ist auf der Grundlage eines Sozialversicherungsvertrags möglich, der mit der relevanten Rentenanstalt abgeschlossen wird. Versicherung in der staatlichen Rentenversicherung ist obligatorisch, wenn das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen den Mindestbruttolohn überschreitet, d.h. RON3.000 ab 1. Januar 2023.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Allgemeines Rentensystem (Säule I):
Es handelt sich um ein obligatorisches allgemeines Sozialversicherungssystem, beitragsfinanziert im Umlageverfahren, leistungsorientiert, mit Geld- und Sachleistungen.
Invaliditätsleistungen sind Teil des nationalen Rentensystems. Kein spezielles Sozialhilfesystem für Empfänger von Invaliditätsleistungen.
Hinweis für Selbstständige:
Es gibt eine obligatorische Sozialversicherung und wohnsitzgebundenes System. Eine Versicherung in der staatlichen Rentenversicherung ist obligatorisch, wenn das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen den Mindestbruttolohn überschreitet, d.h. RON3.000 ab 1. Januar 2023.
C.) Hinterbliebenenrenten:
In Rumänien sind die Hinterbliebenenleistungen sind Teil des nationalen staatlichen Rentensystems.
Es gibt ein obligatorisches allgemeines Sozialversicherungssystem, beitragsfinanziert im Umlageverfahren, leistungsorientiert, mit Geld- und Sachleistungen.
Die Geldleistung wird als Prozentsatz der Renten des Verstorbenen berechnet.
Hinweis für Selbstständige:
Es gibt eine obligatorische Sozialversicherung und wohnsitzgebundenes System. Die freiwillige Versicherung ist auf der Grundlage eines Sozialversicherungsvertrags möglich, der mit der relevanten Rentenanstalt abgeschlossen wird. Versicherung in der staatlichen Rentenversicherung ist obligatorisch, wenn das monatliche durchschnittliche Nettoeinkommen den Mindestbruttolohn überschreitet, d.h. RON3.000 ab 1. Januar 2023.
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Erste Säule:
Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts von Bürgern mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen).
Pflichtsystem:
Personen, die Tätigkeiten auf der Grundlage eines individuellen Beschäftigungsvertrags ausführen;
Beamte;
Sonstige Kategorien, für die Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Steuergesetz anfallen;
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen dem Mindestbruttolohn entspricht oder ihn überschreitet, d. h. RON 3.000 (€604), überschreitet.
Freiwilliges System:
Mitglieder des Systems, die nicht im allgemeinen Rentensystem integriert sind (Rechtsanwälte, Mitarbeiter in religiösen Gruppen),
Personen, die sich versichern wollen oder ihr versichertes Einkommen erhöhen wollen.
Zweite Säule:
Obligatorisch für Arbeitnehmer und Selbstständige, die in der ersten Säule versichert und nach dem 1. Juli 1971 geboren sind. Freiwillige Mitgliedschaft möglich für Personen, die zwischen dem 1. Juli 1961 und dem 1. Juli 1971 geboren sind.
Hinweis für Selbstständige:
Selbstständige sind über das allgemeine System versichert.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Erste Säule:
Arbeitnehmer und Selbstständige, die anderen Sozialversicherungssystemen angehören (z. B. Soldaten, Rechtanwälte, Personal religiöser Gemeinschaften).
Selbstständige im Ruhestand.
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) unter dem Mindestbruttolohn liegt, d. h. RON 3.000 (€604).
Zweite Säule:
Personen, die vom Versicherungsschutz der ersten Säule ausgenommen sind.
Arbeitnehmer im Bausektor, der Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie.
Renteneintrittsalter:
Erste Säule/Zweite Säule:
Altersrente (pensie pentru limita de varsta):
Männer: 65 Jahre.
Frauen: 62 Jahre, schrittweise ansteigend auf 63 Jahre bis zum 1. Januar 2030.
Hinweis: Der Anstieg variiert: die Regel ist ein Monat Anstieg alle drei, fünf oder elf Monate.
Anwartschaftszeit und sonstige Voraussetzungen:
Erste Säule:
Altersrente (pensie pentru limita de varsta):
Mindestbeitragszeiten: 15 Jahre.
Gilt in Kombination mit dem üblichen Regelpensionsalter.
Altersrente mit vollständigem Beitragszeitraum (pensie pentru limita de varsta cu stagiu complet de cotizare):
Gilt in Kombination mit dem üblichen Regelpensionsalter.
Vollständiger Beitragszeitraum:
Männer: 35 Jahre.
Frauen: 32 Jahre, schrittweise ansteigend auf 35 Jahre bis zum 1. Januar 2030.
Zweite Säule:
Altersrente (pensie pentru limita de vârsta):
Ausreichendes persönliches Pensionsvermögen (d.h. Betrag in ausreichender Höhe auf dem Rentenkonto angesammelt). Gilt in Kombination mit dem üblichen Regelpensionsalter.
Anrechenbare Anwartschaftszeiten:
Erste Säule:
Beitragsfreie Zeiträume werden bei der Berechnung der Beitragsperiode und der zu zahlenden Altersrente berücksichtigt. Dabei handelt es sich um:
Zeiten des Bezugs folgender langfristiger Leistung: Invalidenrente (pensie de invaliditate),
Zeiten des Bezugs befristeter Leistungen seit dem 1. Januar 2005: d. h Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (indemnizatie pentru incapacitate temporara de munca) aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit;
Zeiten des Bezugs befristeter Leistungen seit dem 1. Januar 2006 für Erziehungsurlaub und -Leistungen (concediu și indemnizatie pentru cresterea copilului), gewährt für das Aufziehen eines Kindes bis 2 Jahre oder, bei Kindern mit Behinderung, bis 3 Jahre;
Zeiten eines abgeschlossenen Vollzeit-Universitätsstudiums,
Wehrdienst oder Zeiträume, in denen der Betroffene einberufen oder dienstverpflichtet war oder sich in Kriegsgefangenschaft befand,
durch besondere Gesetzgebung festgelegte Zeiträume.
Für vorgezogene Ruhestandsrente und vorgezogene Teilrente werden folgende beitragsunabhängige angerechnete Zeiträume nicht bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags berücksichtigt:
Zeiten des Bezugs langfristiger Leistungen,
Zeiten eines abgeschlossenen Vollzeit-Universitätsstudiums, Wehrdienst oder
Zeiträume, in denen der Betroffene einberufen oder dienstverpflichtet war oder sich in Kriegsgefangenschaft befand.
Zweite Säule:
Nicht anwendbar.
Rück- bzw. Nachkauf von Versicherungszeiten:
Erste Säule:
Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist möglich (sowohl für den Anspruch auf Altersrente als auch für die Berechnung des Betrags) für Personen, die vor dem 31. August 2023 einen Versicherungsvertrag abschließen. Nur Versicherungszeiten, die dem normalen Rentenalter vorausgehen, können rückwirkend gekauft werden mit einer Höchstdauer von 6 Jahren vor der Unterzeichnung des Vertrags.
Für den Nachkauf von Beiträgen müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein. Die Person:
war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialversicherungsvertrags kein Rentner;
hatte während des Zeitraums, für den die Versicherung beantragt wurde, keinen Beitragszeitraum oder einen dem Beitragszeitraum gleichgestellten Zeitraum im staatlichen Rentensystem oder in einem darin integrierten Sozialversicherungssystem abgeschlossen;
unterlag während des Zeitraums, für den die Versicherung beantragt wurde, keiner Versicherungspflicht im staatlichen Rentensystem.
Zweite Säule:
Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist nicht möglich.
Vorruhestand:
Erste Säule:
Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare):
Für bestimmte Gruppen erfolgt eine Reduzierung des Rentenalters:
Personen, die unter besonderen, schwierigen oder anderen bestimmten Bedingungen arbeiteten,
Personen, die während der Arbeitsunfähigkeit Beiträge in das Rentensystem gezahlt haben,
Personen, die von dem ab dem 6. März 1945 herrschenden Regime aus politischen Gründen verfolgt, deportiert oder als Kriegsgefangene inhaftiert wurden,
Erblindete Personen,
andere, gesetzlich besonders festgelegte Personengruppen.
Vorgezogene Ruhestandsrente (pensie anticipata):
Bewilligt bis zu 5 Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter für Personen, die den vollständigen Beitragszeitraum um mindestens 8 Jahre überschreiten.
Vorgezogene Teilrente (pensie anticipata partiala):
Bewilligt bis zu 5 Jahre vor dem gesetzlichen Renteneintrittsalter für Personen, die den vollständigen Beitragszeitraum geleistet haben oder ihn um bis zu 8 Jahre überschreiten.
Zweite Säule:
Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare) aus dem Umlagesystem (erste Säule) wird Personen mit ausreichendem persönlichem Pensionsvermögen gewährt.
Beschwerliche und gefährliche Arbeit:
Erste Säule:
Personen, die die komplette Mindestversicherungszeit geleistet haben, haben Anspruch auf vorgezogene Altersrente, wenn sie Mindestversicherungszeiten geleistet haben in:
besonderen und schwierigen Arbeitsbedingungen;
den früheren Arbeitsgruppen I und II, welche bis 1. April 2011 existierten.
Die Gesamtherabsetzung des Rentenalters darf 13 Jahre nicht übersteigen und das Renteneintrittsalter darf nicht unter 50 Jahren liegen bei Frauen und 52 Jahren bei Männern.
Hinweis:
Es gelten jedoch Verminderungen für bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Minenarbeiter (deren Renteneintrittsalter 45 Jahre ist), Künstler (50 Jahre), Balletttänzer und Akrobaten (40 Jahre bei Frauen und 45 Jahre bei Männern).
Als Arbeitsplätze mit besonderen Bedingungen sind diejenigen definiert, an denen der Belastungsgrad mit Berufsrisiken oder Bedingungen, die spezifisch für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes sind, für die Gesamtdauer der normalen Arbeitszeit langfristig zu Berufskrankheiten oder gefährlichem Arbeitsverhalten führen können mit ernsten Konsequenzen für Sicherheit und Gesundheit von Versicherten bei der Arbeit.
Als Arbeitsplätze mit schwierigen Bedingungen werden diejenigen definiert, an denen der Belastungsgrad mit Berufsrisiken oder Bedingungen, die spezifisch für bestimmte Bereiche des öffentlichen Dienstes sind, für mindestens 50% der normalen Arbeitszeit langfristig zu Berufskrankheiten oder gefährlichem Arbeitsverhalten führen können mit ernsten Konsequenzen für Sicherheit und Gesundheit von Versicherten bei der Arbeit.
Zweite Säule:
Keine formale Anerkennung von Arbeitnehmern in beschwerlichen und gefährlichen Berufen.
Rentenaufschub:
Erste Säule:
Der individuelle Arbeitsvertrag endet, wenn die Person die Bedingungen für den Erhalt einer Altersrente erfüllt oder im Fall von Frauen auf Antrag, wenn sie das 65. Lebensjahr erreichen.
Nach der rechtmäßigen Beendigung des Arbeitsvertrags können die jeweiligen Personen ihrer Beschäftigung jedoch weiter im Rahmen eines neuen Arbeitsvertrags nachgehen. Unbegrenzter Aufschub möglich.
Zweite Säule:
Unbegrenzter Aufschub möglich.
Faktoren für die Rentenleistung:
Erste Säule:
Länge der Beitragsdauer, Höhe der Einkünfte.
Zweite Säule:
Nettowert des persönlichen Rentenvermögens, Leistung des Rentenfonds.
Berechnungsgrundlage:
Erste Säule:
Referenzeinkommen: monatliches Bruttoeinkommen über den Beitragszeitraum. Keine Höchstgrenzen.
Zweite Säule:
Abhängig vom persönlichen Nettopensionsvermögen, das sich zusammensetzt aus dem Betrag, der durch Beiträge im Laufe des Beitragszeitraums angesammelt wurde und Investitionen des Rentenfondsverwalters.
Rechtsvorschriften über die Pensionszahlungen stehen noch aus (bis zur Annahme dieser Rechtsvorschriften wird Personen eine Einzelzahlung oder gestaffelte Zahlungen in Raten über einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren gewährt).
Rentenberechnung, Formel und Rentenhöhe:
Erste Säule:
Das Berechnungsverfahren beruht auf einem Punktesystem. Die Rentenformeln sind für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente sowie die Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ähnlich.
Altersrente (pensie pentru limita de varsta):
AR = RPW*DJP
Wobei
AR = Altersrente (monatlicher Betrag)
RPW = Rentenpunktwert = RON 1.785 (€360)
DJP = Durchschnittliche Jahrespunkte = Summe (JP/VBZ)
JP = Jahrespunkte = Summe (MP/12)
VBZ = Vollständiger Beitragszeitraum
MP = Monatspunkte = RE/DBE
RE = Referenzeinkommen:
DBE = Durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt („verwirklicht“, –d. h. das tatsächliche Ergebnis auf nationaler Ebene, gemeldet vom nationalen Institut für Statistik)
Die Monatspunkte einer versicherten Person, die auch in die zweite Säule eingezahlt hat, werden an das Verhältnis zwischen dem Beitragssatz bei normalen Arbeitsbedingungen, der in das allgemeine Rentensystem einzuzahlen ist, und dem Beitragssatz bei normalen Arbeitsbedingungen, der sowohl in das allgemeine Rentensystem als auch in die zweite Säule einzuzahlen ist, angepasst.
Die Rentenzahlungen erfolgen monatlich.
Empfängern der Altersrente, deren monatliches Einkommen weniger als RON 3.000 (€604) beträgt, wurde im Januar und September 2023 eine Finanzhilfe gewährt. Der Betrag ist vom monatlichen Einkommen abhängig.
Zweite Säule:
Die Altersrente (pensie pentru limita de varsta): basiert auf versicherungsmathematischer Berechnung – für die Formel wurde noch keine Rechtsvorschrift erlassen.
Rentenzulagen für Unterhaltsberechtigte:
Erste Säule/Zweite Säule:
Es gibt keine Rentenzulagen.
Sonstige Rentenzulagen:
Erste Säule/Zweite Säule:
Es gibt keine weiteren Zulagen für Rentner.
Mindestrente:
Erste Säule:
Rentner erhalten die Sozialbeihilfe für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari), die sich auf RON 1.125 (€227) monatlich beläuft, wenn ihre Altersrente unterhalb dieses Betrags liegt.
Zweite Säule:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Höchstrente:
Erste Säule:
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente.
Zweite Säule:
Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen.
Vorruhestandsrente:
Erste Säule:
Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare):
Berechnung nach der Formel für die Altersrente (pensie pentru limita de varsta).
Vorgezogene Ruhestandsrente (pensie anticipata):
Berechnung nach der Formel für die Altersrente.
Vorgezogene Teilrente (pensie anticipata partiala):
Berechnung nach der Formel für die Altersrente. Die vorgezogene Teilrente wird jedoch um verschiedene Prozentsätze reduziert, abhängig von der Anzahl der Jahre, die über die vollständige Mindestbeitragszeit hinausgehen und der Anzahl der Monate der Vorwegnahme, wie im Folgenden:
Jahre % pro Monat der Vorwegnahme
- weniger als 1 0,50
- über 1 0,45
- über 2 0,40
- über 3 0,35
- über 4 0,30
- über 5 0,25
- über 6 0,20
- zwischen 7 und 8 0,15
Die Reduzierung erfolgt vorübergehend, bis zum Erreichen des Renteneintrittsalters.
Beitragsfreie Zeiten werden bei der Berechnung der Vorgezogenen Ruhestandsrente und der Vorgezogenen Teilrente nicht berücksichtigt.
Bei Erreichen des Renteneintrittsalters werden die vorgezogene Ruhestandsrente und die vorgezogene Teilrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, wobei die Reduzierung aufgehoben wird und beitragsfreie Zeiten zusammen mit anschließend erreichten Beitragszeiten angerechnet werden.
Zweite Säule:
Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare) aus dem Umlagesystem (erste Säule) wird Personen mit ausreichendem persönlichem Rentenvermögen gewährt.
Der zu zahlende Betrag basiert auf versicherungsmathematischer Berechnung (für die Formel wurde jedoch noch keine Rechtsvorschrift erlassen).
Rente wegen beschwerlicher bzw. gefährlicher Arbeit:
Erste Säule:
Ein Arbeitnehmer, der in schwierigen oder gefährlichen Berufen beschäftigt ist, sammelt eine höhere Anzahl von Rentenpunkten als ein gewöhnlicher Arbeitnehmer und profitiert von einem höheren Rückstellungsbetrag. Die Erhöhung der Rentenpunkten beträgt entweder 25% oder 50% und dient als Mittel, um die potenziellen Verluste aufgrund der kürzeren Beitragszeit auszugleichen.
Es wird auch ein Bonus für die Beitragszeit gewährt (6 Monaten für jedes Jahr, das an Arbeitsplätzen unter schwierigen Bedingungen verbracht wurde und 4 Monaten für jedes Jahr, das an Arbeitsplätzen unter schwierigen Bedingungen verbracht wurde).
Ein Arbeiternehmer, der in anspruchsvollen oder gefährlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, tritt bei voller Rente in den Ruhestand, jedoch ab einem niedrigeren Rentenalter. Der Betrag der erhaltenen Rente ist vergleichbar mit dem Betrag, den ein früher unter normalen Bedingungen arbeitender Rentner erhält, der die Standardvoraussetzungen für eine volle Rente erfüllt.
Zweite Säule:
Es gibt keine spezifischen Bestimmungen bezüglich der Höhe der Leistung.
Teilrente:
In Rumänien gibt es keine Möglichkeit des Teilruhestands.
Aufgeschobene Rente:
Erste Säule:
Die Monatspunkte, welche nach dem Rentenalter von einer Person, welche die Bedingungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt und weiterhin Beiträge einzahlt, erworben werden, erhöhen sich um einen festen Prozentsatz (0,5%).
Zweite Säule:
Es ist kein Aufschub möglich.
Rentenanpassung:
Erste Säule:
Keine automatische Indexierung von Altersrenten, aber regelmäßige Erhöhung der Beträge vorbehaltlich eines Regierungsbeschlusses.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Rentenpunktwert RON 1.785 (€360).
Ein Berichtigungskoeffizient von 1,41 gilt für die durchschnittlichen Jahrespunkte. Der Berichtigungskoeffizient wird einmalig auf jeden Leistungsempfänger angewendet.
Zweite Säule:
Es gibt keine Inflationsanpassung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Erste Säule:
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Rentner mit einer Altersrente (pensie pentru limita de varsta) und Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare): Kumulation möglich. Keine Kürzung des Leistungsbetrags.
Rentner mit einer vorgezogenen Ruhestandsrente (pensie anticipata), vorgezogenen Teilrente (pensie anticipata partiala): Kumulation nicht möglich, ausgenommen mit Erwerbseinkommen als Regional- oder Bezirksberater möglich.
Kumulation mit Einkommen aus Selbstständigkeit:
Rentner mit einer Altersrente, Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter, vorgezogene Ruhestandsrente und vorgezogene Teilrente: Kumulation möglich.
Eine Neuberechnung der Rente ist möglich, basierend auf der Altersrentenformel unter Aktualisierung der durchschnittlichen Jahrespunkte.
Zweite Säule:
Eine Kumulation mit Erwerbseinkommen ist möglich. Es erfolgt keine Kürzung des Leistungsbetrags.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Erste Säule:
Eine Kumulation mit Sozialhilfeleistungen und Langzeitpflegeleistungen ist im Rahmen der Bedingungen dieser Systeme möglich (keine Verringerung der Rentenbeträge in solchen Fällen).
Eine Kumulation mit jeder weiteren Rentenkategorie und Arbeitslosengeld ist nicht möglich.
Zweite Säule:
Eine Kumulation mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit ist gemäß den Bedingungen dieser Systeme möglich (wenn gestattet, gilt keine Kürzung der Rentenbeträge).
Besteuerung von Renten:
Erste Säule/Zweite Säule:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, mit Ausnahme derer, die Beziehern von Altersrente mit schweren und hochgradigen Behinderungen gewährt werden.
Einkommensgrenzen für die Besteuerung:
Erste Säule:
Der Leistungsbetrag, der RON 2.000 (€403) monatlich übersteigt, unterliegt der Besteuerung.
Zweite Säule:
Sowohl die Einmalzahlung als auch die gestaffelten Zahlungen, die RON 2.000 (€403) monatlich übersteigen, unterliegen der Besteuerung.
Sozialabgaben auf Renten:
Keine.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Einleitender Hinweis:
In diesem Abschnitt wird ausschließlich die Erste Säule dargestellt.
Versichertes bzw. abgedecktes Risiko:
Invalidität:
Verlust der Arbeitsfähigkeit, vollständig oder mindestens zur Hälfte, aufgrund von:
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
Neoplasie, Schizophrenie, AIDS,
nicht durch die Erwerbstätigkeit verursachten Verletzungen oder gewöhnlichen Erkrankungen.
In Bezug auf das Ausmaß des Verlustes der Arbeitsfähigkeit wird Invalidität in drei Kategorien unterteilt:
Kategorie I – Vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Kategorie II – Vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit, jedoch nicht der Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Kategorie III – Verlust der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50%. Der Betroffene ist weiterhin in der Lage, einer Erwerbstätigkeit für höchstens die Hälfte der vollen Arbeitszeit nachzugehen.
Versicherter Personenkreis:
Es gibt in Rumänien einen gesetzlichen Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen).
Pflichtsystem:
Personen, die Tätigkeiten auf der Grundlage eines individuellen Beschäftigungsvertrags ausführen;
Beamte;
Sonstige Kategorien, für die Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Steuergesetz anfallen;
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen dem Mindestbruttolohn entspricht oder ihn überschreitet, d. h. RON 3.000 (€604) überschreitet.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Folgende Personen sind von der Zahlung von Sozialabgaben befreit:
Arbeitnehmer und Selbstständige, die anderen Sozialversicherungssystemen angehören (z. B. Soldaten, Rechtanwälte, Personal religiöser Gemeinschaften);
Selbstständige im Ruhestand;
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) unter dem Mindestbruttolohn liegt, d. h. RON 3.000 (€604).
Anwartschaftszeit:
Es gibt keine Mindestversicherungszeit.
Personen, die arbeitsunfähig geworden sind, haben Anspruch auf eine Invalidenrente (pensie de invaliditate), wenn sie Beiträge kumuliert haben, und zwar unabhängig von der Dauer der Beitragsperiode.
Begutachtungskriterien:
Hauptkriterium: Verlust von mindestens 50% der Arbeitsfähigkeit
Der Facharzt der Sozialversicherung beurteilt die Arbeitsfähigkeit auf der Basis einer Skala, die den Funktionsverlust mit Auswirkungen auf die Erfüllung von Aufgaben nach Alter, Qualifikation und bestehenden soziokulturellen Faktoren angibt.
Invaliditätskategorien:
Kategorie I – Vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit und der Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Kategorie II – Vollständiger Verlust der Arbeitsfähigkeit, jedoch nicht der Fähigkeit zur Selbstversorgung.
Kategorie III – Verlust der Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50%. Der Betroffene ist weiterhin in der Lage, einer Erwerbstätigkeit für höchstens die Hälfte der vollen Arbeitszeit nachzugehen.
Begutachtung:
Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zur Bestimmung der Kategorie der Invalidität erfolgt durch den Facharzt der Sozialversicherung der Landeskasse für Renten. Die Kriterien und Bewertungsverfahren sind im ganzen Land identisch.
Nach der klinischen Untersuchung und Prüfung der Krankenakten wird eine medizinische Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit getroffen.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei den Medizinischen Beschwerdekommissionen Berufung eingelegt werden, deren Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach der Vorlage bei den zuständigen Gerichten weiter angefochten werden kann.
Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit:
Empfänger einer Invalidenrente (pensie de invaliditate) müssen sich bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter abhängig von ihrer Behinderung oder Erkrankung in Abständen von ein bis drei Jahren einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
Ausnahme:
Empfänger einer Invalidenrente bei unheilbarem Zustand,
Empfänger einer Invalidenrente, die sich bis zu 5 Jahre unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters befinden und den vollständigen Beitragszeitraum abgeschlossen haben.
Hinweis: Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Einstellung oder Beendigung der Invalidenrente.
Eine Person mit Invalidenrente ist berechtigt, medizinische Untersuchungen zu beantragen.
Der Facharzt der Sozialversicherung stellt fest, ob die Einstufung beibehalten wird, eine Neueinstufung erfolgt oder ganz aufgehoben wird.
Leistungszeitraum:
Invalidenrente (pensie de invaliditate) wird gewährt:
ab dem Tag der Beendigung der Leistung für Arbeitsunfähigkeit (Concediu medical şi indemnizaţie pentru incapacitate tem-porară de muncă), d. h. generell 183 Tage nach der Verletzung;
oder ab dem Tag, ab dem die Person nicht mehr über das Rentensystem versichert ist;
oder ab dem Tag des Antragseingangs.
Es gibt keine ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestalter für den Bezug. Durch das Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii), das ein Mindestalter von 15 Jahren für die Erwerbstätigkeit vorschreibt, wird jedoch ein effektives Mindestalter vorgegeben.
Für bestimmte, gesetzlich besonders festgelegte Personengruppen im gesetzlichen Rentenalter oder im reduzierten Ruhestandsalter wird die Invalidenrente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt und der Bezieher der Invalidenrente kann sich zwischen Invalidenrente und Altersrente oder Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare) entscheiden.
Hinweis: Es gibt keine Frührente im Fall von verringerter Arbeitsfähigkeit.
Rentenberechnung:
Das Berechnungsverfahren beruht auf einem Punktesystem. Die Rentenformeln sind für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente sowie die Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ähnlich. Der Anspruch unterliegt keinem Bedürftigkeitsnachweis.
Der Erhalt anderer Sozialleistungen wirkt sich nicht auf die Höhe der erhaltenen Invalidenrente aus.
Rentenformel für die Invalidenrente (pensie de invaliditate):
IR = RPW * DJP
Wobei
IR = Invalidenrente (monatlicher Betrag)
RPW = Rentenpunktwert = RON 1.785 (€360)
DJP = Durchschnittliche Jahrespunkte = Summe (JP/VBZ)
JP = Jahrespunkte = Summe (MP/12)
VBZ = Vollständiger Beitragszeitraum
MP = Monatspunkte = RE/DBE
RE = Referenzeinkommen:
DBE = Durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt („verwirklicht“, – d. h. das tatsächliche Ergebnis auf nationaler Ebene, gemeldet vom nationalen Institut für Statistik)
Die Monatspunkte einer versicherten Person, die auch in die zweite Säule eingezahlt hat, werden an das Verhältnis zwischen dem Beitragssatz bei normalen Arbeitsbedingungen, der in das allgemeine Rentensystem einzuzahlen ist, und dem Beitragssatz bei normalen Arbeitsbedingungen, der sowohl in das allgemeine Rentensystem als auch in die zweite Säule einzuzahlen ist, angepasst.
Die Rentenformel für die Invalidenrente der Kategorien I und II (pensie de invaliditate gradul I sau II) berücksichtigt den zugerechneten Beitragszeitraum (stagiu potential), vorausgesetzt, dass die Person, bis zu dem Datum der medizinischen Entscheidung über die Arbeitsfähigkeit, bereits einen gewissen Beitragszeitraum erfüllt hat.
Der zugerechnete Beitragszeitraum entspricht der Differenz zwischen dem vollständigen Beitragszeitraum und dem Beitragszeitraum bis zur Gewährung der Invalidenrente. Dieser darf den von der versicherten Person potentiell erreichbaren Beitragszeitraum vom Beginn der Leistungsgewährung der Invalidenrente bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter nicht überschreiten.
Die Rentenformel für die Invalidenrente der Kategorie III (pensie de invaliditate gradul III) berücksichtigt den zugerechneten Beitragszeitraum nicht. z. B. Personen mit einem Verlust der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Neoplasie, Schizophrenie, AIDS, usw.
Die Monatspunkte des zugerechneten Beitragszeitraums sind je nach Invaliditätskategorie unterschiedlich:
Invalidität Monatspunkte
Kategorie (Punkte)
I 0,70
II 0,55
III 0,35
Monatliche Zahlungen.
Empfängern der Invalidenrente, deren monatliches Einkommen weniger als RON 3.000 (€604) beträgt, wurde im Januar und September 2023 eine Finanzhilfe gewährt. Der Betrag ist vom monatlichen Einkommen abhängig.
Berechnungsgrundlagen:
Referenzeinkommen: monatliches Bruttoeinkommen ähnlich der Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmerbeitrag.
Referenzzeitraum ist der Beitragszeitraum.
Anrechenbare Zeiträume:
Folgende beitragsfreie Zeiträume werden angerechnet:
Zeiten des Bezugs befristeter Leistungen seit dem 1. Januar 2005: z.B. Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (indemnizatie pentru incapacitate temporara de munca) aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit usw.,
Zeiten des Bezugs befristeter Leistungen seit dem 1. Januar 2006: z.B. Erziehungsurlaub und -Leistungen (concediu și indemnizatie pentru cresterea copilului);
Zeiten eines abgeschlossenen Vollzeit-Universitätsstudiums.
Wehrdienst oder Zeiträume, in denen der Betroffene einberufen oder dienstverpflichtet war oder sich in Kriegsgefangenschaft befand,
durch besondere Gesetzgebung festgelegte Zeiträume.
Mindestrente:
Rentner beziehen die Sozialbeihilfe für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari), die sich auf RON 1.125 (€227) pro Monat beläuft, wenn ihre Invalidenrente unterhalb dieses Betrags liegt.
Höchstrente:
In Rumänien gibt es keine Höchstrente.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Keine.
Sonstige Leistungen:
Geldleistungen, z. B.:
Leistung für Pflegepersonen (indemnizatie de insotitor) für Personen mit einer Invalidenrente der Kategorie I (pensie de invaliditate gradul I).
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt die Leistung für Pflegepersonen RON 1.428 (€288) monatlich.
Die Formel für die Leistung für Pflegepersonen lautet:
LP = 80%*RPW
Wobei:
LP = Leistung für Pflegepersonen (monatlicher Betrag)
RPW = Rentenpunktwert = RON 1.785 (€360)
Leistungen der Rehabilitation:
Als allgemeine Regel gilt, dass Empfänger der Invalidenrente (pensie de invaliditate) an individuell zugeschnittenen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen müssen, die vom Facharzt der Sozialversicherung erstellt wurden, der die medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen hat (d. h. an Programmen, die ihren Gesundheitszustand verbessern, um sie zur Arbeitsaufnahme zu befähigen). Ausgenommen sind Personen, deren Zustand unheilbar ist oder die noch fünf Jahre vom gesetzlichen Renteneintrittsalter entfernt sind und die vollständige Beitragszeit erfüllt haben.
Hinweis: Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zur Einstellung oder Beendigung der Invalidenrente.
Die Rehabilitationsprogramme werden vom Facharzt der Sozialversicherung entwickelt.
Andere Systeme bieten ebenfalls Rehabilitationsmöglichkeiten.
Subventionierte Beschäftigung:
Um die Beschäftigung von Hochschulabsolventen und anderen Personen mit Behinderungen zu fördern, haben Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum (Hochschulabsolventen 18 Monate, andere Personen 12 Monate) Anspruch auf monatliche Lohnkostenzuschüsse von RON 2.250 (€453). Die Arbeitgeber sind zur Beschäftigung der Betroffenen für einen Mindestzeitraum von 18 Monaten verpflichtet. Der Arbeitsplatz muss entsprechend angepasst werden und bei Heimarbeitern muss der Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung des Betroffenen gewährleistet werden.
Geschützte Beschäftigung:
Umfasst geschützte Arbeitsplätze und Unternehmen. Geschützte Unternehmen können öffentlich oder privat sein. Die geschützten Einrichtungen decken alle Behinderungsarten ab. Bedingungen wie die Beschäftigung eines bestimmten Prozentsatzes von Menschen mit Behinderungen (30%) sind zu erfüllen; zudem muss deren kumulierte Arbeitszeit mindestens 50% der Gesamtarbeitszeit aller Beschäftigten entsprechen. Die geschützten Unternehmen erhalten Steuervergünstigungen.
Quote:
Für den Fall der Nichterfüllung dieser Auflagen sieht das System Strafen vor. Die Standardquote von 4% gilt für private und öffentliche Arbeitgeber. Kleinere Unternehmen (mit weniger als 50 Mitarbeitern) sind von der Beschäftigungsverpflichtung ausgenommen. Bei Nichterfüllung sind Ausgleichsabgaben in der Höhe des Mindestbruttoentgelts (d. h. RON 3.000 (€604)) für jede beschäftigte Person unter der Quote zu zahlen.
Steuererleichterungen:
Arbeitgeber haben Anspruch auf Steuererleichterungen wie von der Körperschaftsteuer absetzbare Beträge in Höhe der Ausgaben für die Anpassung des Arbeitsplatzes, den Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung von Heimarbeitern mit Behinderungen, Transport von Mitarbeitern mit Behinderungen von und zum Arbeitsplatz. Arbeitgebern von Graduierten mit Behinderungen, die diese für einen festgesetzten Zeitraum (zwei Jahre) nach der für die Zahlung von Lohnkostenzuschüssen vorgeschriebenen Mindestbeschäftigungsdauer (18 Monate) beschäftigen, werden die Arbeitsversicherungsbeiträge für diese Mitarbeiter für diesen Zeitraum (zwei Jahre) erstattet.
Rentenanpassung:
Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Rentenpunktwert RON 1.785 (€360).
Ein Berichtigungskoeffizient von 1,41 gilt für die durchschnittlichen Jahrespunkte. Der Berichtigungskoeffizient wird einmalig auf jeden Leistungsempfänger angewendet.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Personen mit einer Invalidenrente der Kategorien I und II (pensie de invaliditate gradul I sau II): Kumulation nicht möglich, außer im Fall von Erwerbseinkommen als regionaler oder Bezirksberater.
Personen mit einer Invalidenrente der Kategorie III (pensie de invaliditate gradul III): Kumulation von Erwerbseinkommen möglich, wenn die Person für nicht mehr als zur Hälfte der vollen Arbeitszeit einer bestimmten Beschäftigung angestellt ist. Keine Ausnahmen.
Die Sanktion besteht in der Einstellung der Rente.
Eine Kumulation mit Einkommen aus Selbstständigkeit ist für alle Kategorien der Arbeitsunfähigkeit möglich.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Die Invalidenrente (pensie de invaliditate) kann nicht mit anderen Rentenarten oder Arbeitslosengeld kumuliert werden.
Eine Kumulation mit Leistungen aus anderen Systemen (z. B. garantiertes Mindesteinkommen) ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen dieser Systeme generell möglich.
Steuern:
Der Leistungsbetrag, der RON 2.000 (€403) monatlich übersteigt, unterliegt der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Keine.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis (Verstorbene):
In Rumänien gibt es einen gesetzlichen Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen).
Pflichtsystem:
Personen, die Tätigkeiten auf der Grundlage eines individuellen Beschäftigungsvertrags ausführen;
Beamte;
Sonstige Kategorien, für die Sozialversicherungsbeiträge gemäß dem Steuergesetz anfallen;
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen dem Mindestbruttolohn entspricht oder ihn überschreitet, d. h. RON 3.000 (€604).
Ausnahmen von der Versicherungspflicht (Verstorbene):
Selbstständige, die anderen Sozialversicherungssystemen angehören (z. B. Soldaten, Rechtanwälte, Personal religiöser Gemeinschaften).
Selbstständige im Ruhestand;
Selbstständige, falls ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen (abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) unter dem Mindestbruttolohn liegt, d. h. RON 3.000 (€604).
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebener Ehegatte.
Kinder.
Es gibt keine sonstigen Berechtigten.
Hinweis: Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Hinterbliebenen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Verstorbene Person:
Rentner oder Personen mit Anspruch auf Invalidenrente (pensie de invaliditate), Altersrente (pensie pentru limita de varsta), Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare), vorgezogene Ruhestandsrente (pensie anticipata), vorgezogene Teilrente (pensie anticipata partiala).
Hinterbliebener Ehegatte:
Altersbedingungen:
Gesetzliches Renteneintrittsalter und Ehedauer von mindestens 15 Jahren (10 Jahre mit Abzug vom Betrag der Hinterbliebenenrente).
Altersunabhängige Bedingungen:
die Ehe muss mindestens 1 Jahr bestanden haben und eine Invalidität der Kategorien I oder II vorliegen oder
das Einkommen liegt unter 35% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 2.376,15 (€479) monatlich, und Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren.
Erfüllt der Hinterbliebene Ehegatte die oben genannten Bedingungen nicht, hat er dennoch Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (pensie de urmas) für einen begrenzten Zeitraum (6 Monate nach dem Tod des unterhaltsverpflichteten Ehegatten), wenn in diesem Zeitraum das Einkommen unter 35% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 2.376,15 (€479) monatlich liegt.
Es gibt bezüglich der Bedingungen und der angewandten Berechnungsformel keine Geschlechtsunterschiede zwischen Hinterbliebenen Ehepartnern.
Hinweis 1: Bei einer Wiederheirat entfällt die Hinterbliebenenrente.
Hinweis 2: Geschiedene Ehegatten und hinterbliebene Lebenspartner bekommen keine Hinterbliebenenrente.
Kinder:
Bis zu einem Alter von 16 Jahren (oder bis zur Graduierung, jedoch maximal bis zum Alter von 26 Jahren) oder
Die Arbeitsunfähigkeit trat vor Erreichen der oben erwähnten Altersgrenzen auf.
Hinweis: Die Leistungen für Kinder sind davon nicht betroffen, wenn diese heiraten oder Einkommen beziehen.
Rentenberechnung:
Hinterbliebener Ehegatte:
Das Berechnungsverfahren beruht auf einem Punktesystem. Die Rentenformeln sind für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente sowie die Renten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ähnlich.
Formel für die Berechnung der Hinterbliebenenrente (pensie de urmas) beim Tod eines Rentners mit Anspruch auf Altersrente (pensie pentru limita de varsta) oder Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensie pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare):
HR = P*AR
Wobei
HR = Hinterbliebenenrente (monatlicher Betrag)
P = Prozentsatz entsprechend der Anzahl der Hinterbliebenen: 50% bei einem, 75% bei zwei und 100% bei drei oder mehr
AR = Altersrente
Die Rentenformel beim Tod einer Person mit Anspruch auf Invalidenrente (pensie de invaliditate), vorgezogene Ruhestandsrente (pensie anticipata) oder vorgezogene Teilrente (pensie anticipata partiala) lautet:
HR = P*IR
Wobei
HR = Hinterbliebenenrente (monatlicher Betrag)
P = Prozentsatz entsprechend der Anzahl der Hinterbliebenen: 50% bei einem, 75% bei zwei und 100% bei drei oder mehr
IR = Invalidenrente der Kategorie I (pensie de invaliditate gradul I)
Bei einer Ehedauer zwischen 10 und 15 Jahren wird die Hinterbliebenenrente um 0,5% pro Monat, der an den 15 Jahren fehlt, gekürzt.
Die Dauer der Hinterbliebenenrente ist je nach den Bedingungen, die vom Hinterbliebenen Ehegatten erfüllt werden, befristet oder dauerhaft.
Die Rente wird monatlich ausbezahlt.
Empfängern der Hinterbliebenenrente, deren monatliches Einkommen weniger als RON 3.000 (€604) beträgt, wurde im Januar und September 2023 eine Finanzhilfe gewährt. Der Betrag ist vom monatlichen Einkommen abhängig.
Kinder:
Halbwaisen:
Ähnliche Formel wie für den Hinterbliebenen Ehegatten.
Vollwaisen:
Ähnliche Formel wie für den Hinterbliebenen Ehegatten. Die Hinterbliebenenrente (pensie de urmas) wird für jeden Elternteil berechnet und dann summiert.
Die Dauer der Hinterbliebenenrente ist je nach den Bedingungen, die vom Waisen erfüllt werden, befristet oder dauerhaft.
Die Rente wird monatlich ausbezahlt.
Empfängern der Hinterbliebenenrente, deren monatliches Einkommen weniger als RON 3.000 (€604) beträgt, wurde im Januar und September 2023 eine Finanzhilfe gewährt. Der Betrag ist vom monatlichen Einkommen abhängig.
Mindestrente:
Rentner beziehen die Sozialbeihilfe für Rentner (indemnizatie sociala pentru pensionari) in Höhe von RON 1.125 (€227) monatlich, wenn ihre Hinterbliebenenrente unterhalb dieses Betrags liegt.
Höchstrente:
100% der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte (Auszahlung nur bei drei oder mehr Hinterbliebenen).
Hinweis: In Rumänien gibt es keine gesetzliche Höchstrente.
Sonstige Leistungen:
Geldleistungen, z. B.:
Sterbegeld (ajutor de deces). Wird zusätzlich zu den Leistungen des Hinterbliebenen ausbezahlt. Dies ist eine Pauschalzahlung zur Abdeckung von Begräbniskosten an alle, die solche Ausgaben getätigt haben.
Rentenanpassung:
Es gibt keine automatische Indexierung von Hinterbliebenenrenten, sondern periodische Erhöhung der Leistungen unterliegt einem Beschluss durch die Regierung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Hinterbliebener Ehepartner: Kumulation erlaubt, wenn das Einkommen unter 35% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 2.376,15 (€479) monatlich, liegt;
Vollwaisen: Kumulation erlaubt.
Der Leistungsbetrag wird nicht gekürzt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Kumulation mit Sozialhilfeleistungen und Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit ist unter den Bedingungen dieses Systems erlaubt. Kumulation mit einer anderen Pensionskategorie und Arbeitslosengeld ist nicht erlaubt.
Im Fall einer Kumulation kommt es zu keiner Reduktion der Rentenansprüche.
Steuern:
Die Hinterbliebenenrente (pensie de urmas): Leistungen unterliegen der Besteuerung, mit Ausnahme derer, die Beziehern von Hinterbliebenenrente mit schweren und hochgradigen Behinderungen gewährt werden.
Hinweis: Der Leistungsbetrag, der RON 2.000 (€403) monatlich übersteigt, unterliegt der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Keine.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in RUMÄNIEN
Die aktuellen Internetadressen der rumänischen Bezirksrentenämter finden die Leserinnen und Leser unter
www.cnpp.ro/casele-teritoriale-de-pensii.
Die Kontaktadresse des Sondersystems für Rechtsanwälte, das nicht zum öffentlichen Rentensystem gehört, lautet:
Casa de Asigurari a Avocatilor
Str. Dr. Raureanu nr. 3-5, etaj 3, Sector 5
BUKAREST
RUMÄNIEN
Telefon (004021) 3123900
Telefax (004021) 3142826
Internet www.caav.ro
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-53050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Telefon 0931 802-0
Telefax 0931 802-980000
E-Mail siehe Internetseite unter „Kontakt“
Internet www.deutsche-rentenversicherung-nordbayern.de
Wenn die Leserinnen und Leser in Deutschland wohnen, kommt es für die Zuständigkeit in Rumänien darauf an:
welcher Rentenversicherungsträger in Deutschland für sie zuständig ist und
mit welchem Buchstaben der Nachname beginnt.
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Anfangsbuchstabe des
Nachnamens: Zuständiges Bezirks-/Hauptstadtrentenamt:
A und C bis E CASA DE PENSII A MUNICIPI ULUI Bucuresti
F bis G CASA JUDETEANA DE PENSII Arad
K bis O CASA JUDETEANA DE PENSII Braşov
B, H bis J und P bis T CASA JUDETEANA DE PENSII Sibiu
U bis W CASA JUDETEANA DE PENSII Maramureş
X bis Z CASA JUDETEANA DE PENSII Constanţa
Deutsche Rentenversicherung Bund
Anfangsbuchstabe des
Nachnamens: Zuständiges Bezirksrentenamt:
A bis I CASA JUDETEANA DE PENSII Timiş
J bis Q CASA JUDETEANA DE PENSII Arad
R bis Z CASA JUDETEANA DE PENSII Satu Mare
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-BahnSee und alle anderen Regionalträger
der Deutschen Rentenversicherung
Anfangsbuchstabe des
Nachnamens: Zuständiges Bezirksrentenamt:
A bis Z CASA JUDETEANA DE PENSII Mureş
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
Gesetz Nr. 76 vom 16. Januar 2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Beschäftigungsförderung (Legea privind sistemul asigurarilor pentru somaj si stimularea ocuparii fortei de munca) mit späteren Änderungen.
Regierungsentscheidung Nr. 174/2002 vom 20. Februar 2002 für die Annahme der methodologischen Regeln für die Anwendung von Gesetz Nr. 76/2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Beschäftigungsförderung mit späteren Änderungen (Hotărâre de Guvern Nr. 174/2002 din 20 februarie 2002 pentru aprobarea Normelor metodologice de aplicare a Legii nr. 76/2002 privind sistemul asigurărilor pentru şomaj şi stimularea ocupării forţei de muncă, cu modificările și completările ulterioare).
Grundprinzip:
Das Sozialversicherungssystem wird in Rumänien durch Arbeitgeberbeiträge finanziert. Eine freiwillige Versicherung ist möglich; in diesem Fall wird das System durch Beiträge der Versicherten finanziert.
Dieses Sozialversicherungssystem ist für rumänische Bürger, die in Rumänien oder im Ausland arbeiten und für ausländische Bürger, einschließlich staatenloser Personen, die in Rumänien arbeiten und wohnen, gedacht.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind einkommensbezogen.
In Rumänien gibt es kein spezifisches System der Arbeitslosenhilfe.
HINWEIS:
Arbeitslose, die keinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beanspruchen.
Versicherter Personenkreis
Pflichtsystem:
Arbeitnehmer und gleichgestellte Personen, außer erwerbstätige Rentner, einschließlich:
- Arbeitnehmer, deren Gehälter von rumänischen Arbeitgebern und Arbeitgebern aus EU/EWR und der Schweiz gezahlt werden, vorausgesetzt, dass rumänische Rechtsprechung auf Einkommen von außerhalb Rumäniens angewendet wird;
- Arbeitnehmer, die in Rumänien wohnhaft sind und deren Arbeitgeber sich in Ländern befinden, die nicht durch europäische Sozialversicherungsgesetze abgedeckt sind;
- Weitere Kategorien (Beamte, Personen in wählbaren Positionen, NRO-Mitglieder, Genossenschaftsmitglieder und Verwalter).
Freiwilliges System:
- Alleinige Partner Gesellschafter, Einzelunternehmer, Mitglieder von Familienunternehmen;
- Im Ausland arbeitende rumänische Bürger, die nicht durch das Pflichtsystem abgedeckt sind;
- Personen, die Einkommen aus Tätigkeiten erwirtschaften, die rechtmäßig ausgeführt werden und die sich in keiner der oben genannten Situationen befinden.
HINWEIS:
Diese Personen können sich freiwillig versichern, indem sie einen Vertrag mit einer Arbeitslosenversicherung abschließen und Beiträge an die Arbeitslosenversicherungskasse zahlen. Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein und in der nationalen Krankenversicherung versichert sein. Die Höhe des Einkommens, das freiwillig versichert werden kann, muss mindestens dem dem nationalen Bruttomindestlohn entsprechen und darf nicht höher sein als das 5-fache des durchschnittlichen Bruttolohns.
Anspruchsvoraussetzungen:
- unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
- Alter zwischen 16 Jahre und bis zur Erfüllung der Bedingungen für eine Altersrente (pensie pentru limita de varsta) gezahlt;
- Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien;
- nicht arbeitstätig;
- Meldung beim Arbeitsamt (Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca);
- Arbeitsfähigkeit und Verfügbarkeit;
- Aktive Arbeitsuche;
- Kein Einkommen verdienen oder Einkommen aus rechtmäßiger Tätigkeit verdienen, die sich auf weniger als die Höhe des sozialen Referenzindikators (SRI) belaufen;
- über einen Beitragszeitraum von mindestens 12 Monaten in den letzten 24 Monaten, die dem Datum der Antragstellung vorausgingen, verfügen;
- Leistungsantrag stellen innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags.
HINWEIS:
Absolventen können anspruchsberechtigt auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Höhe von 50% des SRI sein, wenn sie sich innerhalb von 60 Tagen nach dem Abschluss beim Arbeitsamt als arbeitlos melden.
Anwartschaftszeit
Mindestbeitragszeitraum:
12 Monate während der 24 Monate vor Anmeldung.
Der Länge des Beitragszeitraums ist nicht altersabhängig, und für Absolventen, die sich beim Arbeitsamt (Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca) arbeitslos melden, gilt keine Mindestversicherungszeit.
Bestimmte Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die dem Beitragszeitraum für das Arbeitslosenversicherungssystem gleichgestellt sind:
- 2 Jahre Elternurlaub (3 Jahre für Eltern von Kindern mit Behinderung);
- Programm für Regelungen zur Reduzierung von Arbeitszeit;
- Technische Arbeitslosigkeit.
HINWEIS:
Beiträge werden für die ersten 3 Tage der Arbeitsunfähigkeit sowie für die Bezugszeiten von Invalidenrente gutgeschrieben, die länger als 12 Monate waren (keine Beiträge, wenn der Bezugszeitraum einer Invalidenrente kürzer als 12 Monate ist).
Die gleichen Bedingungen gelten unabhängig von der Anzahl vorhergehender Zeiträume, in denen Arbeitslosenleistungen bezogen wurden.
Wartezeit:
In Rumänien gibt es keine Karenzzeit.
Berechnungsgrundlagen:
Das rumänische Arbeitslosengeld (indemnizatie de somaj) beruht auf dem sozialen Referenzindikator (indicator social de referinta), der Einkommenshöhe und der Länge des Beitragszeitraums.
Referenzeinkommen: durchschnittliches Bruttoeinkommen.
Der Referenzzeitraum sind die letzten 12 Beitragsmonate.
Es gibt keine Bemessungsgrenze für das Referenzeinkommen.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
Arbeitslosengeld (indemnizatie de somaj):
Berechnungsformel:
- ALG = SRI für Personen mit einem Beitragszeitraum von 1-2 Jahren;
- ALG = SRI+(P*DBE) für Personen mit einem Beitragszeitraum von 3 Jahren und länger;
- ALG = 50%*SRI für Absolventen.
Definition:
ALG = Arbeitslosengeld (monatlicher Betrag)
SRI = sozialer Referenzindikator (indicator social de referinta) = RON 660,20 (€133)
P = Gemäß Beitragszeitraum variierender Prozentsatz wie folgt:
Beitragsdauer (Jahre) Prozentsatz (%)
3-4 3
5-9 5
10-19 7
20 und über 10
DBE = Durchschnittliches Bruttoentgelt, das als Berechnungsgrundlage für Arbeitslosenversicherungsbeiträge während der letzten 12 Monate des Beitragszeitraums dient.
Leistungshöhe:
Es gibt keine Mindest- oder Höchstbeträge.
Der Betrag variiert nach Beitragszeitraum, dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen und ob der Arbeitslose Absolvent ist oder nicht. Er ist unabhängig von den Gründen der Arbeitslosigkeit.
Der Betrag verringert sich nicht im Laufe der Zeit mit andauernder Arbeitslosigkeit.
Diese Geldleistung wird monatlich ausgezahlt.
Leistungsdauer:
Die Dauer des Arbeitslosengeldes (indemnizatie de somaj) variiert mit dem Beitragszeitraum:
Beitrag (Jahre) Dauer (Monate)
1-5 6
5-10 9
10 und über 12
WICHTIG:
Für Hochschulabsolventen beträgt die Zahlungsdauer 6 Monate.
Die Dauer richtet sich nicht nach den Ursachen der Arbeitslosigkeit.
Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit (Îndemnizație pentru șomaj tehnic):
Diese Geldleistung wird im Fall von vorübergehender Unterbrechung oder Reduktion der Tätigkeit des Arbeitgebers gewährt.
Voraussetzungen
Bei vorübergehender Unterbrechung oder Reduktion der Tätigkeit, ohne Beendigung der Beschäftigung aus wirtschaftlichen, technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen.
Leistungshöhe:
Der ausgezahlte Betrag darf nicht unter 75% des Grundgehalts liegen, das der Stellung entspricht, die der Arbeitnehmer innehat, und darf nicht höher sein als 75% des durchschnittlichen Bruttolohns, der für die Gestaltung der staatlichen Sozialversicherungskasse genutzt wurde.
Diese Geldleistung wird jeden Monat von der Arbeitslosenversicherungskasse während der vorübergehenden Reduktion und/oder Unterbrechung der Tätigkeit gezahlt.
Leistungen für junge Arbeitslose:
In Rumänien gibt es keine besonderen Regelungen, jedoch werden Absolventen, die entsprechend ihrer Berufsausbildung keine Beschäftigung finden, mit Arbeitslosen gleichgestellt. Das Abschließen der Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beziehen.
Entlassungsabfindungen:
Das rumänische Gesetz sieht bei Entlassungen im Privatsektor keine Ausgleichszahlungen von Arbeitgebern vor.
Über Tarifverträge können jedoch bei Kündigungen, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer stehen, Ausgleichszahlungen erbracht werden, wenn dies in den Verhandlungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitnehmer-/Arbeitgebervertretern vor Unterzeichnung der Verträge vereinbart wurde. In einem solchen Fall leistet der Arbeitgeber Ausgleichszahlungen. Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Garantiefonds die Zahlung der Lohnforderungen (Fondul de garantare pentru plata creanţelor salariale) (oder das Energieministerium im Fall von Massenentlassungen im Bergbausektor).
HINWEIS:
Die Ausgleichszahlungen sind kein Ersatz für Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Die Bedingungen und die Beträge für Ausgleichszahlungen variieren, da sie durch den geltenden Tarifvertrag oder den individuellen Arbeitsvertrag erbracht werden. Der Gesamtbetrag der Lohnforderungen (einschließlich der Ausgleichszahlungen), den der Garantiefonds übernimmt, darf den Betrag von 5 durchschnittlichen Bruttolöhnen für jeden Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Integrationszulage (prima de insertie):
Absolventen ab dem 16. Lebensjahr, die beim Arbeitsamt (Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca) innerhalb von 60 Tagen nach ihrem Abschluss als arbeitslos gemeldet sind, und über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten eine Vollzeitbeschäftigung annehmen, haben Anspruch auf eine Integrationszulage in Höhe des 3-fachen sozialen Referenzindikators (indicator social de referinta), d. h. RON 1.980 (€398) unter bestimmten Bedingungen (wie z.B. bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu sein als in den zwei Jahren vor dem Abschluss.
Beschäftigungszulage (prima de încadrare):
Arbeitslose Personen, die Arbeitslosengeld beziehen und die eine Beschäftigung in mehr als 15 km Entfernung vom Wohnort annehmen, haben für 12 Monate Anspruch auf eine Beschäftigungszulage (prima de încadrare) in Höhe von RON 0,5 pro km, aber höchstens RON 55 (€11) pro Tag, im Verhältnis zur Anzahl der tatsächlich an dem Arbeitsort geleisteten Arbeitstage.
Diese gibt es nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in einer der Gebietsverwaltungen begründen, die im Nationalen Mobilitätsplan enthalten sind (in welchem die Standorte mit einem hohen Grad an Marginalisierung festgelegt sind) und die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen erfüllen, wie den Nichterhalt von Mobilitätsboni in den vorhergehenden 36 Monaten.
Für den Anspruch auf diesen Bonus bedarf es einer Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten.
Eine Unterbrechung von maximal 30 Tagen innerhalb der 12 Monate (36 Monate für den Umsiedlungsbonus) ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers gestattet, sofern die nachfolgende Beschäftigung unter denselben Bedingungen ausgeübt wird (Vollzeittätigkeit und 12 Monate Beschäftigung).
Dieser Bonus kann mit anderen kumuliert werden.
Niederlassungsbonus (prima de instalare):
Registrierte Arbeitslose, die eine Beschäftigung mehr als 50 km von ihrem Wohnsitz entfernt finden und die deswegen ihren Wohnsitz wechseln, haben Anspruch auf einen Umsiedlungsbonus (Pauschalleistung) von RON 12.500 (€2.511) (der Betrag erhöht sich auf RON 15.500 (€3.114), wenn sie von Familienmitgliedern begleitet werden). Wenn Arbeitgeber oder öffentliche Behörden die Unterbringungskosten tragen, beträgt der bereitgestellte Niederlassungsbonus RON 3.500 (€703) und steigt auf RON 6.500 (€1.306), wenn die Familienmitglieder ihren Wohnort wechseln.
Ein Niederlassungsbonus wird auch Staatsangehörigen gewährt, die innerhalb der EU und dem EWR über einen Zeitraum von mindestens 36 Monate umgezogen sind und in das rumänische Hoheitsgebiet zurückkehren oder dort ihren neuen Wohnsitz oder Aufenthaltsort begründen, sofern sich ihr Arbeitsplatz am gleichen Ort wie ihr Wohnsitz befindet (einschließlich benachbarter Gebiete) und unter der Voraussetzung, dass der Ort im Nationalen Mobilitätsplan enthalten ist.
Diesen gibt es nur für Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort in einer der Gebietsverwaltungen begründen, die im Nationalen Mobilitätsplan enthalten sind (in welchem die Standorte mit einem hohen Grad an Marginalisierung festgelegt sind) und die bestimmte gesetzlich vorgeschriebene Bedingungen erfüllen, wie den Nichterhalt von Mobilitätsboni in den vorhergehenden 36 Monaten.
Für den Anspruch auf diesen Bonus bedarf es einer Beschäftigungsdauer von mindestens 12 Monaten.
Eine Unterbrechung von maximal 30 Tagen innerhalb der 12 Monate (36 Monate für den Umsiedlungsbonus) ist bei einem Wechsel des Arbeitgebers gestattet, sofern die nachfolgende Beschäftigung unter denselben Bedingungen ausgeübt wird (Vollzeittätigkeit und 12 Monate Beschäftigung).
Dieser Bonus kann mit anderen kumuliert werden.
Umsiedlungsbonus (prima de relocare):
Registrierte Arbeitslose, die eine Beschäftigung mehr als 50 km von ihrem Wohnsitz entfernt finden und die deswegen ihren Wohnsitz wechseln, haben für einen Zeitraum von bis zu 36 Monaten Anspruch auf einen Umsiedlungsbonus entsprechend 75% der Unterbringungskosten, mit einer Höchstgrenze von RON 900 (€181) monatlich.
WICHTIG:
Um Anspruch auf einen Umsiedlungsbonus zu haben, darf das Familiennettoeinkommen bzw. das persönliche Nettoeinkommen RON 5.000 (€1.005) monatlich nicht übersteigen.
Aktivierungsbonus (prima de activare):
Arbeitslose, die seit mindestens 30 Tagen bei der Arbeitsagentur gemeldet sind und kein Arbeitslosengeld beziehen, erhalten einen Aktivierungsbonus von RON 1.000 (€201), wenn sie für einen Zeitraum von länger als 3 Monaten nach der Meldung in Vollzeit arbeiten.
Der Aktivierungsbonus wird in zwei Raten gewährt:
- 50% zum Zeitpunkt der Be-schäftigung;
- 50% nach dem Ablaufen der ersten 3 Monate in Beschäftigung.
Sanktionen
Erlöschen des Arbeitslosengeldes (indemnizatie de somaj) bei z. B.:
- Unberechtigter Ablehnung eines Arbeitsangebots,
- unberechtigter Ablehnung der Teilnahme an Aktivierungstätigkeiten oder an einer Umschulung.
Das Arbeitslosengeld wird suspendiert, wenn der Empfänger nicht bei den monatlich organisierten Treffen oder auf Aufforderung beim Arbeitsamt (Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca) erscheint, um die Unterstützung bei der Integration in Beschäftigung zu erhalten.
Die Wiederaufnahme der Zahlung ist möglich ab dem Datum, an dem der Leistungsempfänger den Antrag eingereicht hat, aber spätestens 60 Kalendertage ab dem Datum der Aussetzung.
HINWEIS:
Es besteht ein Widerspruchsrecht. Die Aussetzung der Zahlung von Arbeitslosengeld wird zurückgenommen, wenn der Leistungsempfänger innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Aussetzung anhand von Dokumenten belegen kann, dass er dieser Verpflichtung aus Gründen außerhalb seiner Verantwortung nicht nachgekommen ist (wie z.B. Geburt eines Kindes, Hochzeit, Krankheit, Tod des Ehepartners oder Verwandten bis zum zweiten Grad einschließlich). Diese Rücknahme wird durch eine Verfügung des Geschäftsführers der Arbeitsagentur bestimmt, bei der der Arbeitslose gemeldet ist und bei der die Belege vorgelegt werden.
Leistungsanpassung:
Aljährlich zum 1. März erfolgt die amtliche Anpassung der Höhe des sozialen Referenzindikators (SRI) (indicator social de referinta) an die durchschnittliche jährliche Inflationsrate des vorherigen Jahres (bei negativer Inflationsrate wird der letzte Wert des SRI beibehalten).
Am 1. März 2024 belief sich der SRI auf RON 660,20 (€133).
HINWEIS (gültig ab 1. März 2025):
Der Wert des sozialen Referenzindikators (SRI) wird im Jahr 2025 gemäß den Bestimmungen der GEO-Nr. 156/2024, was diesen Indikator auf das im November 2024 festgelegte Niveau begrenzt. Dieser Entscheid betrifft viele Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, die auf Basis der ESR berechnet werden.
Entgegen den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 12 225/2021, die die jährliche Aktualisierung des ESR auf den 1. März in Abhängigkeit von der Inflationsrate festlegt, beschloss die Regierung, den aktuellen Wert beizubehalten. Das bedeutet, dass die Begünstigten dieser Beihilfen die gleichen Beträge wie im Jahr 2024 erhalten, ohne dass eine Anpassung an den Anstieg der Lebenshaltungskosten vorgenommen wird.
Beim Arbeitslosengeld bleibt es also bei 660 Lei für Personen mit einer Mindestbeitragszeit von einem Jahr. Hinzu kommen zusätzliche Prozentsätze für das Dienstalter: 3 % für 3 Jahre, 5 % für 5 Jahre, 7 % für 10 Jahre und 10 % für 20 Jahre.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen/Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist möglich, wenn das monatliche Einkommen unter dem Sozialen Referenzindikator (indicator social de referinta) liegt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulation ist nicht möglich mit Invalidenrente (pensie de invaliditate), Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (indemnizatie pentru incapacitate temporara de munca) auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die während der beruflichen Fortbildung Arbeitsloser auftraten, Mutterschaftsgeld (indemnizatie pentru maternitate) sowie Erziehungsgeld (indemnizatie pentru cresterea copilului).
Eine Kumulation ist möglich (zu den Bedingungen dieser Systeme) mit Sozialhilfe (ajutor social), dem Heizkostenzuschuss (ajutoare pentru încălzire) und der Unterstützung (indemnizaţie) für Erwachsene mit Behinderungen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedingungen dieser Systeme möglich. Sofern Kumulation gestattet ist, wird der Betrag des Arbeitslosengeldes nicht verringert.
Steuern:
Die Geldleistungen unterliegen nicht der Besteuerung, mit Ausnahme der Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit Îndemnizație pentru șomaj tehnic).
Für diese Geldleistung gelten allgemeine Regeln der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit müssen in Rumänien Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Der rumänische Staat übernimmt die Sozialbeiträge für Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit aus Arbeitslosenversicherungskasse.
Auf Leistung bei technischer Arbeitslosigkeit (Îndemnizație pentru șomaj tehnic) müssen in Rumänien Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge leistet der Arbeitgeber.
Regelungen für Selbstständige:
Selbstständige müssen sich in Rumänien über das staatliche Renten- und Gesundheitssystem versichern.
Für freiwillig Versicherte Selbstständige gilt in Rumänien das allgemeine System.
HINWEIS:
Es handelt sich um ein freiwilliges, versicherungsgebundenes System (Opt-in).
Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Obligatorisches allgemeines Sozialversicherungssystem, teilweise beitragsfinanziert im Umlageverfahren mit befristeten Geld- und Sachleistungen sowie langfristigen Geldleistungen. Langfristige Leistungen werden vom allgemeinen Rentenversicherungssystem erbracht, d. h. Invalidenrente (pensia de invaliditate) und Hinterbliebenenrente (pensia de urmas) bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 346 vom 5. Juni 2002 über den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Legea privind privind asigurarea pentru accidente de munca si boli profesionale) mit späteren Änderungen.
- Gesetz Nr. 319 vom 11. Oktober 2006 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca) mit späteren Änderungen.
- Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice) mit späteren Änderungen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für rumänische Bürger, ausländische Bürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Rumänien, die einer der folgenden Gruppen angehören:
- Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Beamte.
- Arbeitslose während einer Ausbildung.
- Auszubildende, Schüler, Studenten während der beruflichen Fortbildung.
- Im Ausland für rumänische Arbeitgeber arbeitende rumänische Bürger.
- Ausländer oder Staatenlose, die auf rumänischem Staatsgebiet für rumänische Arbeitgeber arbeiten.
Angehörige anderer Personengruppen, z. B. Selbständige, können sich freiwillig versichern. Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind folgende Personengruppen: Mitarbeiter der Bereiche Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit.
Allgemeines Rentensystem (Invalidenrente/Hinterbliebenenrente):
Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen):
- Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Beamte.
- Arbeitslose.
- Selbständige, wenn ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207), überschreitet.
Menschen mit Pflichtversicherung, die ihr versichertes Einkommen erhöhen wollen oder Menschen, die nicht pflichtversichert sind, wie Mitglieder des Systems, die nicht in das allgemeine Rentensystem integriert sind (Rechtsanwälte, Mitarbeiter in religiösen Gruppen), können sich freiwillig versichern.
Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind folgende Personengruppen:
- Selbständige, die Renten des allgemeinen Rentensystems erhalten.
- Selbständige mit monatlichem durchschnittlichen Nettoeinkommen unter 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207).
Finanzierung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Arbeitgeberbeitrag je nach Risikoklasse von 0,15 % bis 0,85 % der Lohnsumme.
Staat: Finanzierung über Staatshaushalt und das Budget der Arbeitslosenversicherung (z. B. für Arbeitslose, die an praktischen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
Arbeitsunfall
Körperliche Verletzungen oder akute Vergiftungen während des Arbeitsprozesses oder während der Ausbildung Arbeitsloser, Auszubildender, Schüler oder Studenten, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 Kalendertagen, Invalidität oder Tod führen.
Wegeunfall
Gedecktes Risiko.
Berufskrankheit
Berufskrankheiten sind im Anhang über die Normen für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 319 vom 11. Oktober 2006 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca), mit späteren Änderungen, aufgelistet.
Definition: Erkrankungen, die als Folge der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs auftreten und durch physikalisch, chemisch oder biologisch schädliche Faktoren am Arbeitsplatz verursacht werden, sowie Überlastung bestimmter Organe oder Körperteile während des Arbeitsprozesses oder bei der Ausbildung Arbeitsloser, Auszubildender, Schüler und Studenten.
Ambulante ärztliche Behandlung / Stationäre Krankenhausbehandlung
Die verantwortliche Institution des Sicherungssystems für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wählt den Dienstleister für die medizinische Rehabilitation.
Kranken- und Verletztengeld
Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (indemnizatia pentru incapacitate temporara de munca): Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine Karenzfrist.
Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zahlt während der ersten 3 Tage der Arbeitgeber, danach das System für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Leistungsdauer:
180 Tage in einem Jahr, ab dem 1. Tag der ärztlich bestätigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz (Verlängerung auf max. 270 Tage möglich).
Leistungshöhe:
80 % des Referenzeinkommens (100 % bei medizinischen oder chirurgischen Notfällen).
Referenzeinkommen = Durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen während der 6 Monate vor Auftreten der Arbeitsunfähigkeit (oder ggf. während eines kürzeren Zeitraums).
Sterbegeld
Sterbegeld (ajutor de deces) erhält derjenige, der die Bestattungskosten eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Verstorbenen bezahlt hat. Einmalige Zahlung in Höhe des 4-Fachen des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in dem Monat, in dem der Betroffene verstarb.
Medizinische Rehabilitation
Leistungsempfänger haben Anspruch auf medizinische Dienstleistungen und müssen an individuellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen, die vom Facharzt der Sozialversicherung festgelegt werden.
Sonstige Sachleistungen
Kostenerstattung von z. B. Notfalltransporten, Brillen, Hörgeräten, Sehhilfen, usw.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Benennung und Grundprinzip
Garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat), Sozialhilfe (ajutor social).
Zentrales von der Regierung kontrolliertes universelles Sozialhilfesystem, finanziert durch den Staatshaushalt. Geld- und Sachleistungen, einschließlich Sozialhilfe (ajutor social), Heizkostenzuschuss (ajutor pentru energia termica), Naturgaszuschuss (ajutor pentru gaze naturale) und Zuschuss für festen Brennstoff und Öl (ajutor pentru combustibili solizi sau petrolieri).
Die Sozialhilfe soll nach dem Solidaritätsprinzip die grundlegenden Bedürfnisse durch Sicherung eines Mindesteinkommens decken. Subjektives Recht; Geld- oder Sachleistung (Differenzialleistungen).
Rechtsgrundlage
- Gesetz Nr. 416 vom 18. Juli 2001 über ein garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat) mit späteren Änderungen.
- Notverordnung Nr. 70 vom 31. August 2011 über Massnahmen der sozialen Sicherheit während der kalten Jahreszeit (Ordonanta de urgenta privind măsurile de protecţie socială în perioada sezonului rece).
- Sozialhilfegesetz Nr. 292 vom 20. Dezember 2011 (Legea asistentei sociale).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Einzelpersonen und Familien mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien.
Finanzierung
Von den lokalen Behörden finanziert, über Zuwendungen aus dem Staatshaushalt.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Garantiertes Mindesteinkommen
Das garantierte Mindesteinkommen (venit minim garantat) beträgt:
- 0,283 X SRI für Alleinlebende.
- 0,510 X SRI für eine Familie mit 2 Personen.
- 0,714 X SRI für eine Familie mit 3 Personen.
- 0,884 X SRI für eine Familie mit 4 Personen.
- 1,054 X SRI für eine Familie mit 5 Personen.
- Bei Familien mit mehr als 5 Personen wird das garantierte Mindesteinkommen für jedes weitere Familienmitglied um 0,073 X SRI angehoben.
Wobei: SRI = sozialer Referenzindikator (indicator social de referinta), d. h. RON 500 (€ 110).
Formel für Sozialhilfe (ajutor social): SH = GME-NE.
Wobei:
- SH = Sozialhilfe.
- GME = Garantiertes Mindesteinkommen.
- NE = Nettoeinkommen.
Heizkostenzuschuss
Der Heizkostenzuschuss (ajutor pentru energia termica), Naturgaszuschuss (ajutor pentru gaze naturale) und Zuschuss für festen Brennstoff und Öl (ajutor pentru combustibili solizi sau petrolieri) sowie das Ergänzende Persönliche Budget (buget personal complementar) und die ergänzende Familienbeihilfe (alocatia familiala complementara) werden nicht in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen.
Sonstige Sozialleistungen
Empfänger von Sozialhilfe (ajutor social) sind krankenversichert. Die Beiträge für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden von der Nationalen Behörde für Arbeitsaufsicht und Soziale Sicherheit (Agentia Nationala pentru Inspectia Muncii si Securitate Sociala) übernommen und gezahlt.
Entgeltfortzahlung
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.
Rechtsgrundlage
Eilverordnung der Regierung (Ordonanta de urgenta a Guvernului/ OUG) Nr. 158/2005 vom 17. November 2005 über Krankenurlaub und Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, mit Änderungen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Rumänien.
Finanzierung
Ausschließlich durch den Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Beneficiu pentru incapacitate de munca) wird vom 1. Tag bis zum 5. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber gezahlt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber. Nachträglicher Ausgleich der gezahlten Geldleistung durch die Krankenkasse.
Von der Leistung für Arbeitsunfähigkeit (Beneficiu pentru incapacitate de munca) sind Beiträge zu entrichten:
- Krankenversicherung: Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit;
- Arbeitslosenversicherung: Beitrag der Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 30 Tagen sowie Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Voraussetzungen:
- Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.
- Das ärztliche Attest muss am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden und die Meldung beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen erfolgen.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Gesetz Nr.53/2003 vom 18. November 2003: Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii), mit Änderungen.
Beschäftigungsdauer / Kündigungsfrist
Gesetzliche Regelung: Kündigungsfrist unabhängig von Beschäftigungsdauer nicht mehr als 20 Arbeitstage, für Führungskräfte 45 Tage.
Kündigungsgründe
Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers oder betrieblich-organisatorisch begründet werden.
Rechtliche Gründe:
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
- Widerruf der Genehmigung, Berechtigung oder des notwendigen Attests für die Berufsausübung durch die zuständigen Behörden oder Stellen.
- Wenn als Sicherheitsmaßnahme oder Nebenstrafe ein Verbot der Ausübung des Berufs oder der Funktion ausgesprochen wird, beginnend mit dem Tag, an dem das entsprechende Gerichtsurteil Rechtskraft erlangt.
- Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags.
- Rücknahme der Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter bei Beschäftigten im Alter zwischen 15 und 16 Jahren.
- Tod oder Auflösung des Arbeitgebers als juristische Person.
Einzelentlassungen sind zulässig, wenn ein Arbeitnehmer schwerwiegend gegen die Arbeitsdisziplin verstößt, wenn er für länger als 30 Tage in Untersuchungshaft genommen wird, wenn der Arbeitnehmer physisch und/oder psychisch nicht dazu in der Lage ist, seine Arbeitsaufgaben zu erledigen und wenn er diese nicht fachgerecht ausführt.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Vor einer personenbedingten Kündigung muss eine Voruntersuchung erfolgen. Dazu muss der Arbeitnehmer schriftlich vorgeladen werden. Während der Voruntersuchung hat er das Recht auf Beistand durch einen Vertreter der Gewerkschaft.
Abfindung
Mögliche tarifvertragliche Regelungen. Wenn der Arbeitgeber die frühere Tätigkeit wieder aufnimmt, haben die Arbeitnehmer einen gesetzlichen Wiedereinstellungsanspruch.
Wiedereinstellung
Den Arbeitgeber trifft eine Informationspflicht über freigewordene Arbeitsplätze gegenüber gekündigten Arbeitnehmern.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Rumänien
- Gesetz über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, Nr. 448/2006.
- Gesetz gegen Diskriminierung und über die Sanktionen im Falle einer Diskriminierung, Nr. 48/2002.
- Gesetz über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Nr. 202/2002.
- Gesetz über Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch, Nr. 138/2014.
- Gesetz über Mindesteinkommen und Inklusion, Nr. 196/2016.
- Notverordnung Nr. 111 vom 8. Dezember 2010 über Erziehungsurlaub und monatliches Erziehungsgeld (Ordonanta de urgenta privind concediul si indemnizatia lunara pentru cresterea copiilor) mit späteren Änderungen.
- Gesetz über den Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern (Legea privind protecţia şi promovarea drepturilor copilului) mit späteren Änderungen, Nr. 272/2004.
- Gesetz über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), Nr. 263/2010 mit späteren Änderungen.
- Beschluss 1251/2005 über Maßnahmen zur Verbesserung der Lernaktivitäten, Schulung, Vergütung, Rehabilitation und besonderen Schutz für Kinder/Schüler/Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Heilpädagogik (Hotarare privind unele masuri de imbunatatire a activitatii de invatare, instruire, compensare, recuperare si protectie speciala a copiilor/elevilor/tinerilor cu cerinte educative speciale din cadrul sistemului de invatamant special si special integrat).
- Beschluss Nr. 522/2003 über die Genehmigung der methodologischen Normen für die Anwendung der Regierungsverordnung Nr. 129/2000 über berufliche Erwachsenenbildung.
- Beschluss Nr. 427/2001 über die methodologischen Normen für Arbeit, Rechte und Pflichten von Persönlichen Assistenten.
- Beschluss Nr. 680/2007 über die Normen der Rechte für den kostenlosen Fernverkehr für Menschen mit Behinderungen (Hotarare pentru aprobarea Normelor metodologice privind modalitatea de acordare a drepturilor la transport interurban gratuit persoanelor cu handicap) mit späteren Änderungen.
- Ministerieller Erlass über die Organisation des pädagogischen Rahmens von Technischen Förder-Oberschulen (Ordinul Ordinul privind aprobarea Planului-cadru de invatamant pentru invatamantul special - clasele a IX-a-a XI-a, ciclul inferior al liceului, filiera tehnologica), Nr. 3414/2009.
- Zivilrecht (Codul muncii), Nr. 71/2011.
- Bildungsgesetz (Legea educatiei nationale), Nr. 1/2011.
- Gesetz zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea pentru ratificarea Conventiei privind drepturile persoanelor cu dizabilitati), Nr. 221/2010.
- Gesetz über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung (Legea pentru modificarea si completarea Legii nr. 76/2002 privind sistemul asigurarilor pentru somaj si stimularea ocuparii fortei de munca), Nr. 107/2004.
- Gesetz über geistige Gesundheit und Schutz von Menschen mit geistigen Störungen (Legea sanatatii mintale si a protectiei persoanelor cu tulburari psihice), Nr. 487/2002.
- Gesetz über Sozialhilfe für Rentner (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice), Nr. 17/2000 mit späteren Änderungen.
- Gesetz über ein garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat), Nr. 416/2001 mit späteren Änderungen.
- Gesetz über den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Legea privind asigurarea pentru accidente de munca si boli profesionale), Nr. 346/2002 mit späteren Änderungen.
- Gesetz über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca), Nr. 319/2006 mit späteren Änderungen.
- Sozialhilfegesetz (Legea asistentei sociale), Nr. 292/2011.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Menschen mit Behinderungen sind Menschen, deren soziales Umfeld ohne Anpassung an körperliche, sensorische, psychische, mentale und/oder ähnliche Mängel vollständig eingeschränkt oder deren Zugang zu einem Leben mit gleichen Chancen in der Gesellschaft begrenzt wäre, und die Schutzmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Integration und gesellschaftlichen Einbeziehung benötigen (gemäß dem Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen).
Behinderung - der allgemeine Begriff für Leiden oder Mängel, begrenzte Handlungsmöglichkeit und eingeschränkte Teilhabe - ist entsprechend der internationalen Klassifizierung von Funktionsweise, Behinderung und Gesundheit definiert, die von der Weltgesundheitsorganisation verabschiedet und genehmigt wurde und die negative Aspekte der Interaktion des Einzelnen mit seinem Umfeld aufzeigt (gemäß dem Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen).
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Bescheinigungen über den Behinderungsgrad erstellen Beurteilungskommissionen auf Kreisebene bzw. in den Bezirken der Stadt Bukarest.
Feststellung des Pflegebedarfs für Menschen mit Behinderungen:
- Ärzte stellen gemeinsam mit Sozialarbeitern, Psychologen usw. den Pflegebedarf fest.
Es gibt ein integriertes Indikatorensystem, das die folgenden Faktoren berücksichtigt;
- Gesundheit, Grad der psychosozialen Anpassung, Bildungsgrad, Grad der beruflichen Fähigkeitsentwicklung.
- Die Beurteilung der Behinderung wird abhängig von der Geltungsdauer des Behindertenausweises regelmäßig wiederholt.
Feststellung der Erwerbsunfähigkeit: Der Facharzt der Sozialversicherung beurteilt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Abstufungen: Leichte, mäßige, ausgeprägte, schwere Behinderung gemäß Gesetz 448/2006, Art. 86 §1.
Die Festlegung des Behinderungsgrades für Erwachsene erfolgt durch eine Prüfungskommission (Comisia de Evaloare a persoanei cu handicap) und für Kinder durch eine Prüfungskommission der Abteilung Kinderschutz der Kreisverwaltung (Comisia pentru Protectia Copilului).
Die Grade und Arten der Behinderung werden gemäß dem Bedarf des Betreffenden an dauerhafter oder befristeter Pflege eingestuft.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Für Menschen, deren Geschäftsfähigkeit durch eine Behinderung eingeschränkt ist, gibt es 2 Maßnahmen:
- Treuhänderschaft (Curatela). Das Gericht kann erforderlichenfalls verfügen, dass die Verwaltung des Vermögens mehreren Menschen übertragen wird.
- Vormundschaft (Tutela).
Seit 2011: Konzept des "Familienrats", der den gesetzlichen Betreuer hinsichtlich der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen berät. Vormundschaft bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist meist eine permanente Maßnahme, die nicht regelmäßig neu beurteilt wird oder Ausnahmen bietet.
Gerichtsbeschluss über Geschäftsfähigkeit hat zur Folge, dass die Menschen nicht wählen oder heiraten dürfen, keine rechtlichen Dokumente unterschreiben dürfen und bestimmte rechtliche Entscheidungen nicht selbst treffen dürfen.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Kinderbetreuung
Erziehungsurlaub (Concediu pentru cresterea copilului) und Erziehungsgeld (Indemnizatie pentru cresterea copilului) für ein Kind bis zum Alter von 2 Jahren:
- Die Formel für die Berechnung des Erziehungsgeldes lautet: EG = 0,85 X DNE. EG = Erziehungsgeld und DNE = durchschnittliches Nettoeinkommen während der letzten 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geburt des Kindes. Es wird monatlich gezahlt. -Das Erziehungsgeld beträgt mind. 2,5 X SRI. Der Höchstbetrag liegt bei RON 8.500 (€ 1.827).
- Das Erziehungsgeld wird um 2,5 X SRI pro Kind bei einer Mehrlingsgeburt erhöht.
- Bei einer Adoption beträgt die Elternanpassungsleistung (Indemnizație de acomodare) 3,4 SRI, d.h. RON 1.700 (€ 365), als Alternative zum Erziehungsgeld.
- Anspruch auf den Urlaub besteht 2 Jahre nach der Geburt oder 3 Jahre, wenn das Kind eine Behinderung hat. Im 1. Fall kann die Dauer auf Antrag auf 7 Jahre nach der Geburt verlängert werden. Bei einer Adoption wird der Eltern-Anpassungsurlaub (Concediu de acomodare) für max. 1 Jahr gewährt.
SRI ist der soziale Referenzindikator, der RON 500 (€ 107) entspricht.
Kindergeldzuschuss
Staatliches Kindergeld für Kinder mit Behinderungen (Alocatie de stat pentru copii cu handicap): Der monatliche Betrag liegt bei 0,4 X SRI für Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. SRI = sozialer Referenzindikator (Indicator social de referinta), der RON 500 (€ 107) beträgt.
Vorschulkinder
Es gibt spezielle Kindergärten, in denen Kinder mit Behinderungen betreut werden.
Schulkinder
Es gibt sowohl für den Primär- als auch den Sekundärunterricht spezielle Förderschulen und Klassen an Regelschulen, in denen gemeinsamer Unterricht möglich ist.
Das Bildungssystem setzte auf speziell angepasste Lehrpläne und Lehrer mit einer sonderpädagogischen Ausbildung, um Schülern mit Behinderungen einen angemessenen Unterricht zu bieten.
Spezielles Ausbildungsprogramm für Lehrer soll den Gebrauch von Gebärdensprache an Regelschulen ermöglichen/verbessern. Das Ausbildungsprogramm wird durch die EU gefördert.
Gemeinsamer Unterricht
Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf Unterricht in Regelschulen.
Anpassungsmaßnahmen an den Schulen werden vom Staat getragen, sodass den Schulen keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Förderschulen
Es gibt spezielle Förderschulen in nahezu allen Bereichen des Bildungssystems. Dazu gehören Kindergärten, Grundschulen, weiterführende Schulen.
Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen angepasste Klassenräume. Dazu zählen Kinder mit Autismus, Kinder mit Hör- oder Sehbehinderungen und Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten.
Unterricht kann auch in Tageszentren, Zentren für Heilpädagogik und Zentren für Sonderpädagogik stattfinden.
Eine Kommission entscheidet, ob Kinder mit Behinderungen an einer Förderschule unterrichtet werden. Eltern treffen schlussendlich aber die Entscheidung, ob das Kind eine Förderschule besuchen soll. Eltern sind auch verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Kinder eine Schule besuchen, solange die Schulpflicht besteht.
Gebärdensprache wird in allen Förderschulen für Kinder mit Hörbehinderungen genutzt. Brailleschrift wird in Schulen für Kinder mit Sehbehinderungen und für blinde Kinder genutzt.
Lehrer für Sonderpädagogik haben meist einen Abschluss in Psychologie oder Pädagogik, Fachabteilung Psychopädagogik (psihopedagogie speciala).
Studenten
Studierende mit schweren und ausgeprägten Behinderungen erhalten auf Antrag einen Rabatt von 50 % auf die Gebühren für Unterbringung und Verpflegung in Mensen bzw. Studentenwohnheimen. Finanziert aus dem Haushalt der staatlichen oder privaten Bildungseinrichtungen.
Leistungen der Krankenversicherung
Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Betreutes Wohnen
Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wo, wie und mit wem sie wohnen wollen. Verschiedene Angebote in der Gemeinde stehen dabei zur Verfügung. Dazu gehören auch Pflegeleistungen in der eigenen Wohnung.
2 Arten:
- Persönlicher Assistent (Asistent personal): Für Schwerbehinderte. Organisiert und finanziert von örtlichen Behörden. Kann auch ein Verwandter sein. Voraussetzung für Nicht-Verwandte: Über 18 Jahre; Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit, Training und Erziehung. Der persönliche Helfer (Asistent personal) beaufsichtigt, unterstützt und besucht Menschen mit schweren Behinderungen. Er erbringt die Leistungen für Kinder gemäß einem Genesungsplan bzw. für Erwachsene gemäß einem individuellen Leistungsplan.
- Professioneller persönlicher Assistent (Asistent personal profesionist): Für Menschen mit schweren oder ausgeprägten Behinderungen (z. B. blinde Menschen oder Menschen mit neurologischen oder körperlichen Beeinträchtigungen), die keinen Wohnsitz und ein Einkommen unterhalb des Durchschnittseinkommens haben. Eine Kommission für die Beurteilung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen der Gemeinde entscheidet über die Pflege durch den Assistenten. Auch die Meinung des Bedürftigen wird berücksichtigt. Der qualifizierte persönliche Helfer (Asistent personal profesionist) führt bei sich zu Hause alle Aktivitäten und Dienstleistungen entsprechend dem individuellen Beschäftigungsvertrag, der Stellenbeschreibung und dem individuellen Leistungsplan für Erwachsene mit schweren Behinderungen durch. Aufgrund der Wirtschaftskrise wurden persönliche Assistenten in vielen Gemeinden 2009/2010 entlassen, sodass die Betroffenen nur eine Entschädigung (Geldleistung) erhalten können.
Wohn- und Pflegeheime
Der nationale Aktionsplan "Eine Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen, 2016 - 2020" umfasst eine Vereinbarung, einen Übergang von besonderen Einrichtungen hin zu einem Leben in der Gesellschaft zu schaffen. Die Deinstituionalisierung soll 2017 beginnen.
Tageszentren bieten integrierte soziale Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä. an.
Vollstationäre Einrichtungen bieten für mehr als 24 Stunden integrierte soziale Dienstleistungen mit medizinischen Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä. an. Die Leistungen können in den folgenden Einrichtungen erbracht werden: Pflege- und Hilfszentren, Rehabilitationszentren, Zentren zur Förderung der beruflichen Integration, Zentren zur Förderung der selbständigen Lebensfähigkeit, Krisenzentren, Ausbildungszentren und in betreuten Wohneinrichtungen.
Persönliches Budget
Es gibt eine Geldleistung (Indemnizatie) für Menschen mit Behinderungen und ein ergänzendes persönliches Budget (Buget personal complementar).
Die Art der Behinderung bedingt unterschiedliche Beträge bei beiden Leistungen. Die Geldleistung ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (Asistent personal) und entspricht dem Nettolohn einer bestimmten Gruppe Sozialarbeiter. Es handelt sich um einmalige Leistungen. Erwachsene mit schweren Behinderungen können die Geldleistung (Indemnizatie), die eine Alternative zum persönlichen Helfer (Asistent personal) ist, nicht gleichzeitig mit den sozialen Dienstleistungen in öffentlichen vollstationären Einrichtungen beziehen. Eine Ausnahme gilt für Krisenzentren und Erwachsene mit einer schweren Sehbehinderung. Erwachsene mit Behinderungen können das persönliche Budget (Buget personal complementar) für die Zahlung von Gebühren für Telefon, Radio, Fernsehen, Elektrizität nicht gleichzeitig mit den sozialen Dienstleistungen in öffentlichen vollstationären Einrichtungen beziehen. Eine Ausnahme gilt auch hier für Krisenzentren.
Die Leistungen werden an den Menschen mit Behinderung gezahlt und können nach eigenem Ermessen verwendet werden.
Die Leistung beträgt 65 % des Sozialen Referenzindikators (SRI) für Erwachsene mit einer schweren Behinderung und 50% für Erwachsene mit erheblicher Behinderung.
Menschen, die ein unterhaltsberechtigtes behindertes Kind aufziehen und pflegen, haben Anspruch auf 50 % des SRI im Falle einer schweren Behinderung, 30% im Falle einer erheblichen Behinderung und 10 % im Falle einer mittelschweren Behinderung.
Das Ergänzende Persönliche Budget liegt bei 25 % des SRI für Erwachsene mit schwerer Behinderung, 20 % des SRI für Erwachsene mit erheblicher Behinderung und 1 0% des SRI für Erwachsene mit mittelschwerer Behinderung.
Im Kalenderjahr 2018 beläuft sich der SRI auf RON 500 (€107).
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Das Direktorat für den Schutz von Menschen mit Behinderungen ist für die Koordinierung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig.
Die nationale Strategie zum Thema Behinderung "Eine Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen von 2016 bis 2020" wurde am 14. September 2016 verabschiedet.
Sonstige Hilfsangebote
Staatliches Institut für Vorbeugung und Kontrolle von sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen: Verantwortung und Programme für die Vorbeugung vor sozialer Exklusion.
Nationaler Behindertenrat von Rumänien (Consiliul Național al Dizabilității din România, CNDR): Schützt Interessen und Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Die Nationale Agentur für Menschen mit Behinderungen (Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Dizabilităţi), eine Regierungsbehörde des Ministeriums für Arbeit, Familie, soziale Sicherung und Senioren (Ministerul Muncii, Familiei, Protectiei Sociale si Persoanelor Varstnice) ist zuständig für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Direktion für den Schutz von Menschen mit Behinderungen (Directorate for the Persons with Disabilities Protection – DPDP) koordiniert Aktivitäten und entwickelt Strategien für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.
Rat für die Analyse der Probleme von Menschen mit Behinderungen (Consiliului de analiză a problemelor persoanelor cu handicap): Beratende Funktion für das Ministerium hinsichtlich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Analysiert Probleme von Menschen mit Behinderungen und setzt sich für deren Rechte ein.
RENINCO:
Nationales Informations- und Kooperationsnetzwerk für Gemeindeintegration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Institut für Volkspolitik (Institutul pentru Politici Publice): Veröffentlicht meist in jährlichen Abständen Schattenreporte über die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.
Organisationen für Trainings- und Arbeitsprogramme: Alpha Transilava Stiftung, Hans-Spalinger-Stiftung.
Nationale Behörde für Menschen mit Behinderungen (Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Dizabilități, ANPH).
Nationalrat zur Bekämpfung von Diskriminierung (Consiliul National pentru Combaterea Discriminarii, CNCD) Einfluss auf Vorbeugung vor Diskriminierung; Nachforschung, Faktenfindung und Sanktionierung; fachkundige Hilfe für Opfer.
Staatliches Institut für Vorbeugung und Kontrolle von sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen: Verantwortung und Programme für die Vorbeugung vor sozialer Exklusion.
IHTIS: Gruppe von jungen Menschen mit körperlichen Behinderungen, die sich für unabhängiges Leben einsetzen.
Motivation Romania Foundation: Hilfsorganisation für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen. Hilfsmittel, Training für unabhängiges Leben mit dem Rollstuhl und soziale, pädagogische und professionelle Integration werden angeboten.
Pentru voi (Für dich): Organisation, die lokale Dienstleistungen anbietet, z. B. rechtliche Unterstützung. Programme für unterstütztes Arbeiten, unabhängiges Leben und Betreiben eines Aktivitätszentrums. Anbieter für Trainings, Hilfszentrum und Stimme, die von den Behörden wahrgenommen wird.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Verschiedene Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Weiterbildung. Dazu zählen z. B. kostenlose Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung über Programme für Erstausbildung, Qualifizierung, Umschulung, Weiterbildung und Spezialisierung; pädagogische Unterstützungsleistungen; Ausstattung mit an Behinderungstyp und -grad angepassten technischen Geräten und deren Nutzung; Anpassung der Möblierung in Klassenräumen; Lehrbücher und Kurse in einem für Schüler und Studierende mit Sehbehinderungen lesbaren Format; unterstützende Geräte und Software zum Ablegen von Prüfungen jeder Art und Stufe.
Beratung:
- Beratung in der Phase vor der Erwerbstätigkeit, während der Erwerbstätigkeit und während der Probezeit durch einen Berater für Arbeitsvermittlung.
- Ziele: Informationsvermittlung über Berufe, den Arbeitsmarkt und dessen Entwicklungen; Verbesserung von Selbsteinschätzung und persönlicher beruflicher Orientierung; Entwicklung von Selbstbewusstsein und Karriereentscheidungen; Vermitteln von Trainingsmethoden und Techniken zur Arbeitssuche; Information über freie Stellen und deren Voraussetzungen; Finden von Trainingsangeboten, die mit den Interessen des Arbeitsuchenden korrespondieren; Anwendung von elektronischen Medien.
Es gibt Ausbildungszentren für Menschen mit Behinderungen.
Qualifizierung und Förderung
Menschen mit Behinderungen können auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten und dürfen nicht diskriminiert werden.
Es gibt Zentren zur Förderung der beruflichen Integration für Menschen mit Behinderungen.
Allgemein gilt, dass Empfänger der Invalidenrente (Pensie de invaliditate) an individuell zugeschnittenen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen müssen. d. h. an Programmen, die ihren Gesundheitszustand verbessern, damit sie einer Arbeit nachgehen können. Ausgenommen sind unheilbar kranke Menschen oder Menschen, die noch 5 Jahre vom gesetzlichen Renteneintrittsalter entfernt sind und die vollständige Beitragszeit erfüllt oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.
Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, werden die Zahlungen unterbrochen oder eingestellt.
Die Rehabilitationsprogramme entwickelt der Facharzt der Sozialversicherung. Andere Systeme bieten ebenfalls Rehabilitationsmöglichkeiten an.
Weiterbildung
Leistungsempfänger einer Invalidenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben Anspruch auf berufliche Fortbildung oder Umschulung.
Werkstätten für Behinderte
Menschen mit Behinderungen haben in Rumänien die Möglichkeit, in geschützten Werkstätten zu arbeiten.
Geschützte Beschäftigung: Geschützte Beschäftigung umfasst geschützte Arbeitsplätze und Unternehmen. Geschützte Unternehmen können öffentlich oder privat sein. Die geschützten Einrichtungen decken alle Behinderungsarten ab. Bedingungen wie die Beschäftigung eines bestimmten Prozentsatzes von Menschen mit Behinderungen (30 %) müssen erfüllt werden. Geschützte Unternehmen erhalten Steuervergünstigungen.
Arbeitgeberpflichten
Angemessene Anpassung des Arbeitsplatzes, Entlohnung der Probezeit während der Erwerbstätigkeit von mind. 45 Arbeitstagen.
Quote für öffentliche Einrichtungen und Behörden, juristische, öffentlich-rechtliche oder natürliche Personen mit mind. 50 Arbeitnehmern: 4 %. Wenn die Quote nicht eingehalten wird, müssen Ausgleichsabgaben an den Staatshaushalt gezahlt werden, z. B. in Höhe von 50 % des Mindestbruttoentgelts (RON 1.900 (€ 408) im Jahr 2018) für jeden nicht durch einen Menschen mit Behinderung besetzten Arbeitsplatz. Es können auch Produkte und Dienstleistungen geschützter Unternehmen in Höhe desselben Betrags eingekauft werden.
Anreize für Arbeitgeber
Anreize für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen:
- Abzug der Beträge für Anpassung von geschützten Arbeitsplätzen und Erwerb von Maschinen und Ausstattungen, die im Produktionsprozess von dem Menschen mit Behinderung eingesetzt werden, bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns.
- Abzug der Aufwendungen für Transport von Menschen mit Behinderungen von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz sowie von Aufwendungen für den Transport von Rohstoffen und Fertigprodukten zur und von der Wohnung von in Heimarbeit beschäftigten Menschen mit Behinderung bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns.
- Erstattung der speziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Hintergrund, der Ausbildung und Orientierung sowie der Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherung.
- Staatliche Beihilfe zum Arbeitslosenversicherungssystem und zur Stimulierung der Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt.
Subventionierte Beschäftigung: Um die Beschäftigung von Graduierten und anderen Menschen mit Behinderungen zu fördern, erhalten Arbeitgeber für Hochschulabsolventen mit Behinderungen 18 Monate lang und für andere Menschen 12 Monate lang Lohnkostenzuschüsse in Höhe von RON 900 (€ 193). Die Arbeitgeber sind zur Beschäftigung der Betreffenden für mind. 18 Monate verpflichtet. Der Arbeitsplatz muss entsprechend angepasst werden. Bei Heimarbeitern muss der Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung des Betreffenden gewährleistet werden.
Steuererleichterungen: Arbeitgeber haben Anspruch auf Steuererleichterungen, z. B. von der Körperschaftsteuer absetzbare Beträge in Höhe der Ausgaben für die Anpassung des Arbeitsplatzes, den Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung von Heimarbeitern mit Behinderungen sowie den Transport von Mitarbeitern mit Behinderungen von und zum Arbeitsplatz. Arbeitgeber von Hochschulabsolventen mit Behinderungen, die diese für 2 Jahre nach der Mindestbeschäftigungsdauer von 18 Monaten weiterhin beschäftigen, erhalten eine Erstattung der Arbeitgeberanteile für diese Mitarbeiter für diese 2 Jahre.
Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls
Menschen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig werden, erhalten eine Invalidenrente.
Es werden die folgenden Geldleistungen für Bezieher einer Invalidenrente gezahlt:
- Geldleistung bei vorübergehender Ausübung einer anderen Tätigkeit (Indemnizatie pentru trecerea temporara in alt loc de munca).
- Geldleistung bei Reduzierung der Arbeitszeit (Indemnizatie pentru reducerea timpului de munca).
- Geldleistung bei Besuch einer Fortbildung oder Umschulung (Indemnizatie pe durata cursurilor de calificare sau reconversie profesionala).
- Integritätsentschädigung (Compensatii pentru atingerea integritatii).
Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.