Länderinformationen Rumänien

Hauptstadt Bukarest
Fläche 238.391 km²
Einwohnerzahl 19,3 Millionen
Regierungssystem Republik
Religion 86,7 % rumänisch-orthodox, 6,7 % protestantisch, 5,6 % katholisch, 0,3 % muslimisch, 0,2 % konfessionslos
Amtssprache Rumänisch
Währung Leu
Zeitzone UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .ro

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich mit der Pandemielage ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Rumäniens.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich über detaillierte Maßnahmen und ergänzende Informationen der rumänischen Regierung.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren Sie einen Allgemeinarzt und bitten ihn um Rat. Falls der Arzt nicht erreichbar ist, wenden Sie sich an die regional zuständige Gesundheitsbehörde. Im Notfall wählen Sie die Notrufnummer 112.

Terrorismus

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen und Trickbetrügereien gibt es insbesondere an von Touristen besuchten Orten wie Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Fahrzeug-Diebstähle und Einbrüche kommen gelegentlich vor, wobei höherwertige Pkw mit ausländischem Kennzeichen bevorzugte Ziele sind.

  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Stellen Sie Wohnmobile und Campingwagen nur auf bewachten Campingplätzen ab und lassen Sie in geparkten Fahrzeugen Gegenstände nicht sichtbar liegen.
  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Bei Einreise nach Rumänien sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Polio, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis B, FSME und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung

Die öffentliche rumänische Gesundheitsversorgung unterschreitet deutsche Standards zum Teil erheblich. Die Kosten für private medizinische Versorgung in Rumänien, die grundsätzlich hohen Standard hat, wird von deutschen Krankenversicherungen teilweise nicht oder nur zum Teil übernommen. Bitte setzen Sie sich bei weiteren Fragen mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Krankenversicherung ab, die Risiken abdeckt, die von den gesetzlichen Kassen nicht übernommen werden (z. B. notwendiger Rücktransport nach Deutschland im Krankheitsfall, Behandlung bei Privatärzten oder in Privatkliniken).
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben unserem generellen Haftungsausschluss den folgenden wichtigen Hinweis:

Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der medizinischen Informationen sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden können nicht übernommen werden. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

Die Angaben sind:

  • zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes;
  • auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten;
  • immer auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden zu sehen. Eine vorherige eingehende medizinische Beratung durch einen Arzt ist im gegebenen Fall regelmäßig zu empfehlen;
  • trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder immer völlig aktuell sein.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente

Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Wichtig: Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthaltes  einschließlich des Ausreisetages gültig sein. Die Ausreise aus Rumänien mit einem abgelaufenen Reisedokument ist nicht möglich.

Minderjährige
Minderjährige, die neben der deutschen auch die rumänische Staatsangehörigkeit haben, werden von den rumänischen Behörden als rumänische Staatsangehörige angesehen und müssen daher die für rumänische Minderjährige gültigen Reisebestimmungen erfüllen. Reist ein solcher Minderjähriger allein oder in Begleitung einer nicht sorgeberechtigten Person aus Rumänien aus, so ist grundsätzlich eine Vollmacht des oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vollmacht des anderen Elternteils wird benötigt, wenn ein Minderjähriger in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reist.

Rumänische Minderjährige, die ihren ständigen Wohnsitz im Ausland haben, benötigen bei der Ausreise aus Rumänien in ihren Wohnsitzstaat, der mit Nachweisen belegt sein muss, nicht die Zustimmung des anderen Elternteils.

Wegen weiterer Einzelheiten wird die rechtzeitige Kontaktaufnahme vor der Reise mit der Botschaft von Rumänien in Berlin oder der rumänischen Grenzbehörde empfohlen.

Einfuhrbestimmungen
Die Einfuhr von Devisen ist zwar in unbegrenzter Höhe möglich, jedoch besteht bei Ein- und Ausreise ab 10.000 EUR Meldepflicht. Diese Summe kann sich kurzfristig ändern.

Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Jagd- und Schusswaffen (zur Nutzung als Sportwaffen) sowie die dazugehörige Munition müssen beim Grenzübertritt deklariert werden. Dies gilt auch für Gaspistolen, die in Deutschland von Volljährigen genehmigungsfrei erworben und mitgeführt werden können. Die Einfuhr aller anderen Waffen und von Munition ist verboten. Die Nichtbeachtung wird strafrechtlich verfolgt.

Weitere Einzelheiten bietet der rumänische Zoll.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Großbritannien, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Rumänien finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Rumänien

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Rumänien sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Rumänien ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die rumänischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Rumänien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die rumänischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Rumänien arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Rumänien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Casa Nationala de Pensii si Alte Drepturi De Asigurari Sociale (CNPAS), Sediul Central, Str. Latina nr. 8; Sector 2, cod 70244 Bukarest, RUMÄNIEN zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die rumänischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Rumänien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Rumänien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Rumänien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung.

Sachleistungen:
Obligatorisches beitragsfinanziertes Sozialversicherungssystem für alle Einwohner.

  • Dezentralisierung und Selbständigkeit in der Verwaltung der Krankenversicherungskasse.
  • Versicherte haben Anspruch auf medizinische Grundleistungen, Unversicherte auf medizinische Mindestleistungen.
  • Freier Wettbewerb zwischen Dienstleistern bei den Verträgen mit der Nationalen Krankenversicherung.

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Sachleistungen: Abschnitt VIII des Gesetzes Nr. 95/2006 vom April 2006, mit späteren Änderungen und Ergänzungen.
  • Geldleistungen: Notverordnung der Regierung (Ordonanta de urgenta a Guvernului) Nr. 158/2005, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1074 vom 29. November 2005.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:
Alle rumänischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Rumänien, berechtigte EU Bürger, andere Bürger, die zeitweilig oder dauerhaft in Rumänien leben und entsprechend der Gesetzgebung Beiträge an die Versicherungskasse zahlen, Kinder bis zum Alter von 18 Jahren. Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung als Ergänzung oder Zusatz zur Pflichtversicherung.

Ausgenommen von der Versicherungspflicht:
Kinder unter 18 Jahren (Kinder ohne Einkommen im Studium oder in Ausbildung: 26 Jahre), junge Menschen unter 26 Jahren ohne Einkommen, die unter das Kinderschutzsystem fallen, Leistungsempfänger, die unter einem besonderen Gesetz Anspruch haben, Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen, Personen ohne Einkommen, die in nationalen Gesundheitsprogrammen eingeschrieben sind, schwangere Frauen ohne Einkommen oder Frauen, die gerade entbunden haben.

Geldleistungen:
Alle Arbeitnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen, Selbständige, Personen in Wahlfunktionen oder in Funktionen der Exekutive, Legislative oder Judikative während ihres Mandats, Mitglieder einer Handwerksgenossenschaft, Gesellschafter, stille Gesellschafter und Anteilseigner, Manager und Verwalter, Mitglieder von Familiengesellschaften. Keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Sachleistungen:

  • Arbeitgeber (5,2 %),
  • Arbeitnehmer (5,5 %),
  • Selbständige (5,5 %),
  • Arbeitslose (5,5 %).

Der Staat übernimmt Beiträge in Höhe von 5,5 % des Doppelten des nationalen Mindestlohns für bestimmte Personengruppen:

  • Soldaten.
  • Personen während des Erziehungsurlaubs.
  • Strafgefangene.
  • Flüchtlinge sowie Opfer von Menschenhandel während des Verfahrens zur Feststellung ihrer Identität.
  • bestimmte sonstige Gruppen (Klostermitarbeiter).

Für Bezieher von Renten unterhalb RON 872 (€ 192) übernimmt der Staat persönliche Beiträge von 5,5 %. Für Empfänger des garantierten Mindesteinkommens (GME) werden persönliche Beiträge (5,5 %) für den der Sozialhilfe entsprechenden Betrag aus dem Staatshaushalt übernommen. Für Menschen im Krankheitsurlaub aufgrund von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten werden gewisse persönliche Beiträge (5,5 %) von der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (die Teil des staatlichen Sozialversicherungshaushalts ist) übernommen. Für Bezieher von Arbeitslosengeld werden persönliche Beiträge (5,5 %) aus der Arbeitslosenkasse übernommen.

Geldleistungen (Beiträge für Geldleistungen bei Krankheit (ohne Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) und Mutterschaft sowie Erziehungsgeld):

  • Arbeitgeber (0,85 %),
  • Arbeitnehmer: keine Beiträge,
  • Selbständige (0,85 %),
  • Arbeitslose (0,85 %).

Beteiligung des Staates für Bezieher von Arbeitslosengeld.

Beitragsbemessungsgrenze
Sachleistungen: Bemessungsgrenze nur für Selbständige (das 5-Fache des durchschnittlichen Bruttoeinkommens).

Geldleistungen:

  • Arbeitgeber: das 12-Fache des Bruttomindestlohns für jeden Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmer: Keine Bemessungsgrenze.
  • Selbständige: das 12-Fache des Bruttomindestlohns.
  • Arbeitslose: Keine Bemessungsgrenze.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Die Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Beneficiu pentru incapacitate de munca) wird vom 1. Tag bis zum 5. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber gezahlt.
Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. Das ärztliche Attest muss am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden; die Meldung beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer muss innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

Mindestversicherungszeit: 1 Beitragsmonat.

Leistungsdauer:
Krankengeld (Beneficiu de boala) ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit für bis zu 183 Tage in einem Jahr.

Nach dem 90. Tag der Arbeitsunfähigkeit kann Leistung nur mit Zustimmung des Vertrauensarztes der Sozialversicherung auf 180 Tage verlängert werden; 1 Beitragsmonat Wartezeit.

Bei folgenden Erkrankungen wird das Krankengeld über einen längeren Zeitraum gezahlt:

  • 1 Jahr in einem Zeitraum von 2 Jahren bei Lungentuberkulose und einigen Herzkranzgefäßerkrankungen, die von der Nationalen Krankenversicherung mit Zustimmung des Gesundheitsministeriums festgelegt werden.
  • 1 Jahr mit möglicher Verlängerung um weitere 6 Monate bei Hirnhaut-, Peritoneal- und Urogenitaltuberkulose einschließlich der Nebennieren sowie bei AIDS und allen Krebsarten, abhängig vom Stadium der Erkrankung.
  • 1,5 Jahre in einem Zeitraum von 2 Jahren für operativ Behandelte und Knochen- und Gelenktuberkulose.
  • 6 Monate mit möglicher Verlängerung auf 1 Jahr in einem Zeitraum von 2 Jahren für andere Formen der extrapulmonaren Tuberkulose bei ärztlicher Bestätigung durch den Vertrauensarzt der Sozialversicherung.

Leistungshöhe: Sozialversicherung zahlt 75 % des durchschnittlichen versicherten Bruttoentgelts der letzten 6 Monate.

Bei folgenden Krankheitsursachen wird die Leistung auf 100 % angehoben:

  • Tuberkulose.
  • AIDS.
  • Alle Krebserkrankungen.
  • Zur Gruppe A gehörende ansteckende Krankheiten.
  • Medizinische und chirurgische Notfälle.

Sterbegeld
Bei Tod des Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen hat Anspruch auf Sterbegeld: Hinterbliebener Ehepartner, Kind, Eltern, Betreuer, Vormund, gesetzlicher Erbe oder wer nachweislich die Beerdigungskosten übernommen hat.

Das Sterbegeld beträgt RON 2.681 (€ 592) beim Tod des Versicherten und RON 1.341 (€ 296) beim Tod eines Familienmitglieds des Versicherten.

Sonstige Geldleistungen

  • Entschädigung für Vorbeugung und für Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit: 85 % des während der letzten 6 Monate durchschnittlich versicherten Bruttolohns.
  • Entschädigung für eine krankheitsbedingte Verkürzung der Arbeitszeit.
  • Arbeitsbefreiung und Entschädigung bei Quarantäne.
  • Badekuren.

Leistungen für die Pflege eines kranken Kindes (Beneficii pentru ingrijirea unui copil bolnav):

  • Versicherte haben Anspruch auf Urlaub und Geldleistungen in Höhe von 85 % des während der letzten 6 Monate durchschnittlich versicherten Bruttolohns bei Pflege eines kranken Kindes unter 7 Jahren oder bis zu 18 Jahren bei behinderten Kindern mit hinzukommenden Erkrankungen.
  • Die Leistung kann von einem Elternteil beantragt werden, wenn der Antragsteller die gesetzlich vorgeschriebenen Beitragszeiten erfüllt.

Ambulante ärztliche Behandlung
Leistungsdauer: So lange, wie der Versicherungsstatus nachgewiesen werden kann oder durch das Gesetz implizit gegeben ist. Versicherungsstatus und Versicherungsrechte gehen verloren, wenn das Aufenthaltsrecht in Rumänien entfällt.

Leistungserbringer: Ärzte sollten Mitglied des Rumänischen Ärztekollegiums (Colegiul Medicilor din Romania) sein; die Gesundheitsdienstleister sollten von der Nationalen Bewertungskommission (Comisia Naţională de Evaluare) beurteilt werden, um in das soziale Krankenversicherungssystem aufgenommen zu werden.

Wahlmöglichkeiten: Freie Arztwahl. Zugang zu Fachärzten nur nach vorheriger hausärztlicher Überweisung außer bei Notfällen und bestimmten chronischen Krankheiten.

Selbstbeteiligung / Befreiung bzw. Ermäßigung der Zuzahlung: Die Liste der medizinischen Grundleistungen, für die eine Selbstbeteiligung fällig ist, sowie deren Zahlungsweise (einschließlich der Beträge) werden durch den Rahmenvertrag und dessen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Keine Begrenzung der Selbstbeteiligung.

Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung für folgende Personengruppen:

  • Alle Kinder bis 18 Jahre; Jugendliche zwischen 18 Jahren und 26 Jahren, die eine höhere Schule besuchen; Schulabgänger bis zu 3 Monate nach Schulabschluss; Studenten oder Auszubildende (Voraussetzung: kein Erwerbseinkommen).
  • Jugendliche bis 26 Jahre, die unter das Kinderschutzsystem fallen und kein Erwerbseinkommen haben oder Sozialhilfe (ajutor social) beziehen.
  • Ehemann, Ehefrau und Eltern ohne jegliches Einkommen, die von dem Versicherten unterstützt werden und mitversichert sind.
  • Rentner mit einem monatlichen Einkommen, das nicht über RON 740 (€ 163) hinausgeht.
  • Begünstigte von Sonderrechten unter der Rechtsverordnung Nr. 118/1990 über die Gewährung von Rechten an politisch Verfolgte der Diktatur, die am 6. März 1945 errichtet wurde und an ins Ausland Deportierte sowie Gefangene, in geänderter Fassung.
  • Menschen mit Behinderungen ohne Einkommen aus Arbeit, Rente oder anderen Quellen. Ausnahme: Einkommen, die auf der Grundlage von Notverordnung Nr. 102/1999 über den besonderen Schutz von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsplatz bezogen werden, in geänderter Fassung.
  • Kranke Menschen, die durch die nationalen Programme des Gesundheitsministeriums abgedeckt sind, für die medizinischen Grundleistungen ihrer primären Krankheit, (Voraussetzung: kein Einkommen).
  • Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben.
  • Frauen ohne jegliches Einkommen oder mit Einkommen unterhalb des Mindestlohns.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
100 % Kostenübernahme für Kinder unter 18 Jahren und 60 % bis 100 % für Erwachsene je nach erbrachter zahnmedizinischer Leistung. 100 % Kostenübernahme für Leistungsempfänger, die nach einem besonderen Gesetz Anspruch haben.

Zahnersatz
Acrylprothese alle 5 Jahre. Von der Krankenkasse werden 60 % bzw. für Gruppen von Leistungsempfängern, die nach einem besonderen Gesetz Anspruch haben, 100 % übernommen.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Organisationsstruktur: Öffentliche oder private Krankenhäuser, die vom Gesundheitsministerium zugelassen bzw. empfohlen und von der Nationalen Krankenversicherungkasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) beauftragt sind.

Wahlmöglichkeiten: Freie Krankenhauswahl auf Überweisung des Allgemein- oder Facharztes. Direkter Zugang bei Notfällen.

Selbstbeteiligung: Selbstbeteiligung zwischen RON 5 und RON 10 (€ 1 bis € 2), je nach Entscheidung der Klinikleitung.

Befreiung bzw. Ermäßigung der Zuzahlung: Befreiung der Zuzahlung für folgende Personengruppen:

  • Alle Kinder bis 18 Jahre; Jugendliche zwischen 18 Jahren und 26 Jahren, die eine höhere Schule besuchen; Schulabgänger bis zu 3 Monate nach Schulabschluss; Studenten oder Auszubildende (Voraussetzung: kein Erwerbseinkommen).
  • Kranke Menschen, die durch die nationalen Programme des Gesundheitsministeriums abgedeckt sind, für die medizinischen Grundleistungen ihrer primären Krankheit, (Voraussetzung: kein Einkommen).
  • Rentner mit einem monatlichen Einkommen, das nicht über RON 740 (€ 163) hinausgeht.
  • Schwangere und Frauen, die gerade entbunden haben, für alle Behandlungen in Verbindung mit der Schwangerschaft.
  • Frauen ohne jegliches Einkommen oder mit Einkommen unterhalb des Mindestlohns.

Arzneimittel
3 Kategorien pharmazeutischer Produkte, die die Nationale Krankenversicherungkasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) zahlt:

  • Liste A: 90 % des Referenzpreises.
  • Liste B: 50 % des Referenzpreises.
  • Liste C: C1: 100 % des Referenzpreises. C2: 100 % der Kosten bei bestimmten Erkrankungen: HIV/AIDS, Krebserkrankungen. C3: 100 % des Referenzpreises für Kinder, Schwangere, Frauen, die kürzlich entbunden haben und andere Personengruppen wie Überlebende von Kriegen, politische Gefangene und Menschen, die ganz oder teilweise arbeitsunfähig sind.
  • Liste D: 25 % des Referenzpreises.

Förderprogramm zur Unterstützung von Rentnern mit einer Rente unter RON 700 (€ 154) beim Kauf von Medikamenten. Vergütung von 90 % des Referenzpreises für pharmazeutische Produkte der Liste B.

Medizinische Rehabilitation
Rehabilitations- und Kurbehandlungen (mit oder ohne Selbstbeteiligung).

Heil- und Hilfsmittel
Versicherte haben Anspruch auf bestimmte medizinische Hilfsmittel auf Rezept, ausgenommen Brillen. Unter Umständen muss eine Zuzahlung geleistet werden. Die Höhe der Zuzahlungen wird anhand einer Preisliste für medizinische Hilfsmittel ermittelt. Diese Liste wird jährlich überarbeitet.

Sonstige Sachleistungen

  • Versicherte zwischen 18 und 39 Jahren haben Anspruch auf eine jährliche Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen mit hoher Krankheits- und Sterbewahrscheinlichkeit.
  • Versicherte über 40 Jahre haben alle 3 Jahre Anspruch auf eine Vorsorgeuntersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen mit hoher Krankheits- und Sterbewahrscheinlichkeit.
  • Notfalldienste (einschl. Transport) für bestimmte Krankheiten.
  • Häusliche Gesundheitsdienstleistungen.
  • Kostenloser Transport zu und von medizinischen Einrichtungen.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

Kein eigenständiges System, sondern durch die verschiedenen Systeme für Invalidität, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Alter usw. abgedeckt. Zentrale Organisation der Pflegebedürftigkeit. Geld- und Sachleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 448 vom 6. Dezember 2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea privind protectia si promovarea drepturilor persoanelor cu handicap), mit Änderungen.
  • Gesetz Nr. 17 vom 6. März 2000 über Sozialhilfe für Rentner (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice), mit späteren Änderungen.
  • Sozialhilfegesetz Nr. 292 vom 20. Dezember 2011 (Legea asistentei sociale).

Gedecktes Risiko

Keine Definition der Pflegebedürftigkeit. Langzeitpflege ist definiert als Pflege an Menschen für mehr als 60 Tage, bestehend aus Unterstützung zur Ausführung der Grundpflege und instrumentellen Alltagsaktivitäten.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Menschen mit Behinderungen, d. h. Menschen, die aufgrund von Wahrnehmungsstörungen oder körperlichen oder geistigen Behinderungen kein soziales Umfeld und keinen direkten Zugang zur Gesellschaft haben und die daher besondere Unterstützung bei Integration und sozialer Eingliederung benötigen. Ältere Menschen ab Beginn des Rentenalters und bei Vorliegen von Bedürftigkeit.

Finanzierung

Lokale Budgets, Nationale Krankenversicherungskasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate) und Staatshaushalt.

Allgemeine Hinweise

Begutachtung:

  • Menschen mit Behinderungen: Ärzte gemeinsam mit Sozialarbeitern, Psychologen usw.
  • Ältere Menschen: Ärzte und Sozialarbeiter.

Leistungserbringer:
Professionelle Anbieter: Qualifizierter persönlicher Helfer (asistent personal profesionist) oder Persönlicher Helfer (asistent personal) durch Gemeindeverwaltungen oder private Anbieter von sozialen Dienstleistungen angestellt; öffentliche und private Anbieter von sozialen Dienstleistungen.

Ein persönlicher Helfer:

  • Muss mind. 18 Jahre alt sein.
  • Darf nicht wegen eines Vergehens verurteilt worden sein, aufgrund dessen er für die Ausübung seines Berufs ungeeignet wäre.
  • Muss voll geschäftsfähig sein.
  • Muss ein Gesundheitszeugnis des Hausarztes oder auf der Grundlage einer medizinischen Untersuchung vorlegen können.
  • Muss mind. obligatorische allgemeinbildende Kurse absolviert haben, ausgenommen hiervon sind bis zum 4. Grad verwandte oder verschwägerte Menschen.

Meinung des Erwachsenen mit schweren Behinderungen wird bei der Auswahl des Qualifizierten Persönlichen Helfers berücksichtigt.

Professionelle Anbieter: Pflegeperson (persoana de ingrijire) durch Gemeindeverwaltungen angestellt; öffentliche und private Anbieter von sozialen Dienstleistungen.

Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen:

  • Heimpflegedienste können von professionellen oder nicht-gewerblichen Pflegepersonen erbracht werden.
  • Nicht-gewerbliche Pflegepersonen sind beispielsweise Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Menschen, die die Verantwortung für die Pflege eines Menschen mit Behinderungen oder abhängigen älteren Menschen übernehmen.
  • Unterstützung bei der Durchführung alltäglicher Aktivitäten wird von nicht-gewerblichen Pflegepersonen und Freiwilligen und nur bei Abwesenheit einer professionellen Pflegepersonen geleistet.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit:
Menschen mit Behinderungen: Integriertes Indikatorensystem:

  • Gesundheit, Grad der psychosozialen Anpassung, Bildungsgrad, Grad der beruflichen Fähigkeitsentwicklung.
  • Regelmäßige Wiederholung der Beurteilung der Behinderung, abhängig von der Geltungsdauer des Behindertenausweises.

Ältere Menschen:
Integriertes Indikatorensystem:

  • Bezogen auf körperliche, sinnes- und psychisch-emotionale Komponenten.
  • Keine regelmäßige Überprüfung der Bedürftigkeit.

Pflegegrade:
Menschen mit Behinderungen:

  • Grad und Arten der Behinderung.

Ältere Menschen:

  • Grad der Bedürftigkeit.
  • Grad und Art der Behinderung sowie Grad der Bedürftigkeit wird entsprechend dem Bedarf des Begünstigten an dauerhafter oder befristeter Pflege eingestuft.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderungen:

  • Persönlicher Helfer (asistent personal);
  • Pflege und Schutz für mehr als 24 Stunden.
  • Beaufsichtigung, Unterstützung und Besuch von Menschen mit schweren Behinderungen, entsprechend einem Genesungsplan für Kinder bzw. individuellen Leistungsplan für Erwachsene.

Ältere Menschen:

  • Pflegeperson (persoana de ingrijire); soziale und sozialärztliche Dienstleistungen.

Dauer unbegrenzt, solange Bedingungen erfüllt sind.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderung:

  • Qualifizierter persönlicher Helfer (asistent personal profesionist): Pflege und Schutz. Führt alle Aktivitäten und Dienstleistungen entsprechend dem individuellen Beschäftigungsvertrag, der Stellenbeschreibung und dem individuellen Leistungsplan für Erwachsene mit schweren Behinderungen durch
  • Tageszentren und Betreuung sowie integrierte soziale Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä.

Ältere Menschen:

  • Tages- und Nachtzentren sowie andere spezialisierte Zentren bis zu 24 Stunden; soziale bzw. sozialärztliche Dienstleistungen.

Dauer wird entsprechend dem individuellen Hilfs- und Pflegeplan festgelegt.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Menschen mit Behinderungen:
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen wie Pflege- und Hilfszentren, Rehabilitationszentren, Zentren zur Förderung der beruflichen Integration, Zentren zur Förderung der selbständigen Lebensfähigkeit, Krisenzentren, Ausbildungszentren, betreute Wohneinrichtungen erbringen für mehr als 24 Stunden integrierte soziale Dienstleistungen mit medizinischen Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung und weitere ähnliche Dienstleistungen.

Ältere Menschen: Altersheime mit sozialen, sozialärztlichen und ärztlichen Dienstleistungen für mehr als 24 Stunden. Dauer wird entsprechend dem individuellen Hilfs- und Pflegeplan festgelegt.

Sonstige Sachleistungen
Für Menschen mit Behinderungen z. B. kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs (calatorii gratuite la transportul urban).

Häusliche Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen.
Geldleistung (indemnizatie) und Ergänzendes Persönliches Budget (buget personal complementar). Art der Behinderung (d. h. schwere, erhebliche und mittelschwere Behinderung) kann zu unterschiedlichen Beträgen bei den beiden Leistungen führen. Die Geldleistung ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal) und entspricht dem Nettolohn einer bestimmten Gruppe Sozialarbeiter.

  • Wird an den Menschen mit Behinderung gezahlt und kann nach eigenem Ermessen verwendet werden.
  • Seit dem 1. Januar 2016: RON 234 (€ 52) für Erwachsene mit schwerer Behinderung und RON 193 (€ 43) für Erwachsene mit erheblicher Behinderung; das Ergänzende Persönliche Budget liegt bei RON 106 (€ 23) für Erwachsene mit schwerer Behinderung, RON 79 (€ 17) für Erwachsene mit erheblicher Behinderung und RON 39 (€ 9) für Erwachsene mit mittelschwerer Behinderung.

Nicht für ältere Menschen.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen. Geldleistung (indemnizatie) entspricht Nettolohn einer bestimmten Gruppe von Sozialarbeitern. Geldleistung kann nach eigenem Ermessen verwendet werden und ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal); umfasst u. a. Verwandte und Ehepartner.

Nicht für ältere Menschen. Ältere Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, kein Einkommen und keinen rechtlichen Vormund haben, müssen keine Unterhaltskosten bezahlen. Diese werden vom kommunalen Haushalt getragen.

Einige NGOs, die sich um ältere Leute kümmern, erteilen unter bestimmten Bedingungen materielle und finanzielle Unterstützung für ältere Menschen.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Nur für Menschen mit Behinderungen. Geldleistung (indemnizatie) entspricht Nettolohn einer bestimmten Gruppe von Sozialarbeitern. Geldleistung kann nach eigenem Ermessen verwendet werden und ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (asistent personal); umfasst u. a. Verwandte und Ehepartner. Nicht für ältere Menschen. Ältere Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht sind, kein Einkommen und keinen rechtlichen Vormund haben, müssen keine Unterhaltskosten bezahlen. Diese werden vom kommunalen Haushalt getragen.

Einige NGOs, die sich um ältere Leute kümmern, erteilen unter bestimmten Bedingungen materielle und finanzielle Unterstützung für ältere Menschen.

Leistungen für Pflegepersonen
Menschen mit Behinderungen: Persönliche Helfer (asistent personal), u. a. Verwandte, Ehepartner und Qualifizierte persönliche Helfer (asistent personal profesionist), sind durch ihre Arbeitsverträge für verschiedene Risiken abgesichert. Zusätzlich Anspruch auf Sachleistungen, wie z. B. kostenlose Nutzung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs.

Ältere Menschen: Pflegepersonen (persoana de ingrijire) sind durch ihre Arbeitsverträgen für verschiedene Risiken abgesichert. Ehepartner und Verwandte, die einen abhängigen älteren Menschen pflegen, haben Anspruch auf Teilzeitarbeit zuzüglich der Zahlung von 50 % des monatlichen Bruttolohns eines angehenden Sozialassistenten (Sekundarausbildung) aus dem lokalen Haushalt.

Selbstbeteiligung
Menschen mit Behinderungen in vollstationärer Pflege: Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers wird von der Zentralverwaltung festgelegt, d. h. der Nationalen Behörde für Menschen mit Behinderung (Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Handicap). Der monatliche Betrag beläuft sich auf RON 602 (€ 133).

Ältere Menschen in häuslicher Pflege: Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers basiert auf den monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten. Die Beiträge des Leistungsempfängers und die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten werden von den öffentlichen Gemeindeverwaltungen festgelegt. Selbstbeteiligung des Leistungsempfängers, wenn das Nettoeinkommen 1/5 des garantierten Mindesteinkommens (venit minim garantat) für Einzelpersonen, also von RON 28,30 (€ 6), übersteigt.

Ältere Menschen in vollstationärer Pflege: Selbstbeteiligung, ausgehend von den monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten. Die Beiträge des Leistungsempfängers und die monatlichen durchschnittlichen Unterhaltskosten legen die öffentlichen Gemeindeverwaltungen fest. Selbstbeteiligung, wenn der Leistungsempfänger ein Einkommen und/oder Angehörige mit Unterhaltspflicht hat, die ein durchschnittliches Einkommen pro Familienmitglied über RON 782 (€ 173) beziehen.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Rumänien hat 1949 eine staatliche Sozialversicherung eingeführt. Sie erfasste alle Arbeitnehmer und stellte die Rentenansprüche auf eine einheitliche Basis. Regelungen zur Sozialversicherung reichen allerdings schon bis 1912 zurück, auch wenn sie nur für einen begrenzten Personen kreis gegolten haben. Die letzte große Reform erfolgte zum 1. Januar 2011.

Das rumänische öffentliche Rentensystem bietet Ihnen Schutz im Falle des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Rentenleistungen sind im Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 und den später erfolgten Änderungen geregelt.

Rechtsgrundlage

Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), mit späteren Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für rumänische Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen), die einer der folgenden Gruppen angehören:

  • Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Beamte.
  • Arbeitslose.
  • Selbständige, wenn ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207), überschreitet.

Menschen mit Pflichtversicherung, die ihr versichertes Einkommen erhöhen wollen oder Mitglieder des Systems, die nicht ins allgemeine Rentensystem integriert sind (Rechtsanwälte, Mitarbeiter in religiösen Gruppen), können sich freiwillig versichern.

Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind folgende Personengruppen:

  • Selbständige, die Renten des allgemeinen Rentensystems erhalten.
  • Selbständige mit monatlichem durchschnittlichen Nettoeinkommen unter 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207).

Finanzierung

Arbeitnehmer: 10,5 % des Bruttoeinkommens (einschließlich der 5 %-Beitragsrate der 2. Säule für Arbeitnehmer).

Arbeitgeber: Der Beitragssatz hängt von den Arbeitsbedingungen ab:

  • Normal: 15,8 % der Lohnsumme.
  • Schwierig: 20,8 %.
  • Sonderfälle: 25,8 %.

Staat:
Beteiligung durch Staatshaushalt sowie Budget der Arbeitslosenversicherung, Nationale Krankenversicherungskasse (Casa Naţională de Asigurări de Sănătate).

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Zusätzlich Kapitaldeckungsverfahren. Rentenfonds befinden sich allerdings noch in der Anfangsphase der Kapitalbildung. Rechtsvorschriften über privat verwaltete Rentenzahlungen existieren noch nicht.

Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitnehmer: Das 5-Fache des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 13.405 (€ 2.959) pro Einkommensquelle.

Arbeitgeber: Das 5-Fache des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 13.405 (€ 2.959) multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer.

Leistungen

Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung aus der Broschüre der DRV Bund. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. 

Invaliditätsrente
Das rumänische Rentensystem sichert den teilweisen oder vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit durch Invalidenrenten ab. Für diesen Versicherungsschutz müssen die Versicherten im öffentlichen Rentensystem versichert sein oder versichert gewesen sein. Außerdem müssen die Versicherten mindestens die Hälfte Ihrer Arbeitsfähigkeit verloren haben. Eine Mindestversicherungszeit gibt es nicht.

Das rumänische Recht unterscheidet drei Stufen der Invalidität, die für die Rentenhöhe von Bedeutung sind:

  • Der Invaliditätsgrad I liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit vollständig verloren gegangen und der Betroffene auf ständige Pflege und Beaufsichtigung angewiesen ist.
  • Der Invaliditätsgrad II ist ebenfalls durch den vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit gekennzeichnet. Die Fähigkeit, sich selbst zu helfen, sich alleine fortzubewegen oder sich räumlich zu orientieren ist jedoch vorhanden und die Hilfe durch eine andere Person nicht erforderlich.
  • Der Invaliditätsgrad III liegt vor, wenn zwar wenigstens die Hälfte der Arbeitsfähigkeit verloren gegangen ist, der Betroffene aber noch eine berufliche Tätigkeit ausüben kann.

Der Verlust der Arbeitsfähigkeit muss beruhen auf

  • Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten,
  • Krebs, AIDS, Schizophrenie oder
  • nicht durch die Erwerbstätigkeit verursachten Verletzungen und gewöhnlichen Erkrankungen.

Beim Invaliditätsgrad I wird zur Rente ein Festbetrag für die Pflegeperson gezahlt. Ob Invalidität vorliegt, prüfen spezialisierte Ärzte der rumänischen Sozialversicherung. Wenn Versicherte in Deutschland wohnen, können ärztliche Unterlagen bei ihrem deutschen Rentenversicherungsträger angefordert werden. Auf Wunsch des rumänischen Versicherungsträgers kann auch eine ärztliche Untersuchung in Deutschland erfolgen.

Ist der versicherte mit der Entscheidung über seinen Invaliditätsgrad nicht einverstanden, kann er dagegen innerhalb von 30 Tagen beim Bezirksrentenamt Widerspruch einlegen. Über seinen Widerspruch muss innerhalb von 45 Tagen entschieden werden. Gegen diese Entscheidung kann der Versicherte dann innerhalb von 30 Tagen gerichtlich vorgehen.

Altersrente
Das rumänische Rentensystem zahlt den Versicherten eine Altersrente, wenn sie ein bestimmtes Alter erreicht und eine Mindestbeitragszeit zurückgelegt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen, zum Beispiel nach schwerer Arbeit oder nach einer langen Versicherungsdauer, kann die Altersrente vorzeitig beansprucht werden. Nach dem Vorbild vieler anderer Länder hebt auch Rumänien die Altersgrenzen an.

Zu den rumänischen Altersrenten gehören die Regelaltersrente, die Altersrente mit reduzierten Ruhestandsalter, die vorgezogene Rente und die vorgezogene Teilrente.

Regelaltersrente (pensia pentru limita de varsta):
Für diese Altersrente müssen die Versicherten die reguläre Altersgrenze erreicht haben. Diese Altersgrenze wurde für Frauen und Männer in den vergangenen Jahren stufen weise angehoben. Männer können seit dem 1. Januar 2015 mit 65 Jahren in Regelaltersrente gehen. Dies gilt für die Geburtsjahrgänge ab 1950.

Für Frauen steigt die Altersgrenze seit dem 1. Januar 2015 von 60 Jahren stufenweise auf 63 Jahre bis Januar 2030 an.

Als Bezieher einer Regelaltersrente können die Versicherten ihre Beschäftigung fortsetzen. Wenn sie die Regelaltersrente aufschieben, erhalten sie später eine höhere Rente. Zusätzlich zum Rentenalter muss auch die Mindestbeitragszeit erfüllt sein. Sie ist für Frauen und Männer gleich und beträgt 15 Jahre.

Neben der Mindestbeitragszeit ist auch die volle Beitragszeit ein Begriff aus der rumänischen Rentenversicherung. Sie ist in den meisten Fällen erforderlich, damit eine Altersrente schon vor der regulären Altersgrenze beginnen kann. Die volle Beitragszeit beträgt seit Januar 2015 für Männer 35 Jahre. Für Frauen beträgt die volle Beitragszeit im Januar 2015 30 Jahre. Sie wird bis Januar 2030 stufenweise auf 35 Jahre angehoben.

Altersrente mit reduziertem Ruhestandsalter (pensia pentru limita de varsta cu reducerea varstelor standard de pensionare): Die reguläre Altersgrenze wird herabgesetzt für

  • Personen, die unter besonderen, speziellen oder anderen Bedingungen gearbeitet haben,
  • Personen, die bereits vor dem Eintritt in die Versicherung eine Behinderung hatten und
  • andere, gesetzlich festgelegte Personengruppen.

Je nachdem, um welche Personengruppe es sich handelt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Herabgesetzte Altersgrenze bei Behinderung:
Wer als behinderter Mensch die volle Beitragszeit oder einen Teil davon zurückgelegt hat, kann bis zu 15 Jahre vorzeitig in Altersrente gehen. Inwieweit die Altersgrenze herabgesetzt wird, hängt von der Schwere der Behinderung und von der zurückgelegten Beitragszeit ab.

Blinde Menschen können unabhängig vom Alter in Rente gehen, wenn sie mindestens ein Drittel der vollen Beitragszeit erfüllt haben.

Vorgezogene Rente (pensia anticipata):
Wenn Versicherte die volle Beitragszeit um mindestens acht Jahre überschritten haben, erhalten sie die vorgezogene Altersrente frühestens fünf Jahre vor dem regulären Rentenalter. Gleichgestellte Zeiten zählen allerdings nicht mit. Zu diesen Zeiten zählen beispielsweise der Dienst als Wehrpflichtiger, ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder die Zeit als Invalidenrentner.

Wenn Versicherte das reguläre Rentenalter oder das reduzierte Rentenalter wegen spezieller oder besonderer Arbeitsbedingungen erreicht haben, wird die vorgezogene Altersrente automatisch neu berechnet. Gleichgestellte Zeiten, die bei der vorgezogenen Rente nicht berücksichtigt werden durften, und Beitragszeiten, die möglicher weise während des Rentenbezugs dazugekommen sind, werden dann angerechnet.

Vorgezogene Teilrente (pensia anticipata partiala):
Haben Versicherte die Beitragsdauer für die vorgezogene Rente nicht erfüllt, können sie vielleicht stattdessen die vorgezogene Teilrente beantragen.

Wenn Versicherte die volle Beitragszeit zurückgelegt oder um weniger als acht Jahre überschritten haben, können sie die vorgezogene Teilrente bis zu fünf Jahre vor der regulären Altersgrenze in Anspruch nehmen.

Hinterbliebenenrente
Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Kinder und der überlebende Ehepartner, wenn der Verstorbene Rentner war oder die Voraussetzungen für eine Rente erfüllt hatte. Geschiedene oder Lebenspartner können keine Hinterbliebenenrente erhalten.

Kinder erhalten eine Hinterbliebenenrente

  • bis zum Alter von 16 Jahren,
  • bis zum Ausbildungsabschluss, aber längstens bis zum Alter von 26 Jahren,
  • für die gesamte Dauer der Invalidität, wenn sie bis zum Alter von 16 Jahren oder während einer Ausbildung bis zum Alter von 26 Jahren invalide geworden sind.

Für den Anspruch des überlebenden Ehepartners können zum Beispiel sein Alter, die Ehedauer, aber auch die Fähigkeit, noch selbst für den Unterhalt sorgen zu können, eine Rolle spielen. Es gibt folgende Möglichkeiten:

  • Die Ehe muss mindestens zehn Jahre bestanden und der überlebende Ehepartner muss das reguläre Rentenalter erreicht haben. Bei einer Ehedauer von weniger als 15 Jahren wird die Rente um 0,5 Prozent pro Monat gekürzt.
  • Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben und es muss Invalidität des Grades I oder II vorliegen – auf das Alter des überlebenden Ehepartners kommt es nicht an.
  • Der Verstorbene hat für den Unterhalt gesorgt, der Tod ist durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten und der überlebende Ehepartner hat keine Einkünfte aus einer versicherten Tätigkeit oder nur Einkünfte unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns in der Wirtschaft – das Alter des überlebenden Ehepartners und die Ehedauer spielen keine Rolle.
  • Der Verstorbene hat für den Unterhalt gesorgt, der überlebende Ehepartner hatte zum Todeszeitpunkt ein oder mehrere Kinder im Alter bis zu sieben Jahren zu versorgen und hat keine Einkünfte aus einer versicherten Tätigkeit oder nur Einkünfte unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns in der Wirtschaft – das Alter des überlebenden Ehepartners und die Ehedauer spielen keine Rolle. Der Anspruch endet, wenn das jüngste Kind das siebente Lebensjahr vollendet hat.

Ist keine der beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, wird die Hinterbliebenenrente für sechs Monate nach dem Tod gezahlt, wenn der überlebende Ehepartner keine Einkünfte oder nur Einkünfte unter 35 Prozent des Bruttodurchschnittslohns in der Wirtschaft hat. Heiratet der hinterbliebene Ehegatte wieder, fällt seine Hinterbliebenenrente weg.

Versicherungssystem

Beitragsfinanziertes obligatorisches allgemeines Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit Geld- und Sachleistungen. Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

Gesetz Nr. 76 vom 16. Januar 2002 über das Arbeitslosenversicherungssystem und die Beschäftigungsförderung (Legea privind sistemul asigurarilor pentru somaj si stimularea ocuparii fortei de munca) mit späteren Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für rumänische Bürger, ausländische Bürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Rumänien, die Arbeitnehmer, deren Gleichgestellte oder Beamte sind oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis stehen.

Freiwillige Versicherung möglich für Selbständige oder rumänische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten sowie für Familienmitglieder, die von rumänischer Sozialgesetzgebung abgesichert sind und innerhalb der EU reisen, sofern die Dienststelle oder der Vertreter ihres Arbeitgebers nicht innerhalb des rumänischen Hoheitsgebiets liegt. Rentner sind von der obligatorischen und freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Finanzierung

  • Arbeitnehmer: 0,5 % vom Bruttoverdienst.
  • Arbeitgeber: 0,5 %vom gesamten Bruttoverdienst.
  • im Übrigen Deckung eines Defizits aus Staatshaushalt.

Beitragsbemessungsgrenze
Arbeitnehmer: Das 5-Fache des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 12.075 (€ 2.692) pro Einkommensquelle.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen

  • Unfreiwillige Arbeitslosigkeit.
  • Nicht arbeitstätig.
  • Meldung bei der Arbeitsagentur (Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca).
  • Arbeitsfähigkeit.
  • Verfügbarkeit.
  • Alter zwischen 16 Jahren und dem Ruhestandsalter.
  • Aktive Arbeitsuche.
  • Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien.
  • Meldung des Anspruchs innerhalb von 12 Monaten.

Mindestversicherungszeit:

  • 12 Monate während der 24 Monate vor Meldung der Arbeitslosigkeit.
  • Keine Wartezeit für Absolventen.

Leistungsdauer: Diese ist abhängig von Beitragszeitraum:

  • Beitragsdauer 1-5 Jahre, Dauer der Zahlung: 6 Monate.
  • Beitragsdauer 5-10 Jahre, Dauer der Zahlung: 9 Monate.
  • Beitragsdauer mehr als 10 Jahre, Dauer der Zahlung: 12 Monate.
  • Für Hochschulabsolventen beträgt die Zahlungsdauer 6 Monate.

Leistungshöhe:
Bestimmende Faktoren für das Arbeitslosengeld (indemnizatie de somaj):

  • Sozialer Referenzindikator (indicator social de referinta),
  • Einkommenshöhe (monatliches Bruttoeinkommen ähnlich der Berechnungsgrundlage für den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung,
  • Referenzzeitraum: vergangene 12 Beitragsmonate),
  • Länge des Beitragszeitraums.

Nach Formel für die Berechnung des Arbeitslosengelds (indemnizatia de somaj), die den Beitragszeitraum und das durchschnittliche Bruttoentgelt der letzten 12 Monate berücksichtigt: ALG = P1 X SRI+P2 X DBE

Wobei:

  • ALG = Arbeitslosengeld.
  • P1 = Prozentsatz: 75 % (50 % für Hochschulabsolventen).
  • SRI = sozialer Referenzindikator (indicator social de referinta) = RON 500 (€ 110).
  • P2 = Gemäß Beitragszeitraum variierender Prozentsatz: 3-5 Jahre: 3 %; 5-10 Jahre: 5 %; 10-20 Jahre: 7 %; 20 Jahre und mehr: 10 %.
  • DBE = Durchschnittliches Bruttoentgelt während der letzten 12 Monate des Beitragszeitraums.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Beschäftigungszulage (prima de incadrare):

  • Absolventen, die Vollzeitbeschäftigung annehmen: Beschäftigungszulage in Höhe des sozialen Referenzindikators (indicator social de referinta), d. h. RON 500 (€ 110).
  • Absolventen, die eine Vollzeitbeschäftigung annehmen, während sie Arbeitslosengeld (indemnizatie de somaj) beziehen: Beschäftigungszulage in Höhe des Arbeitslosengeldes.
  • Arbeitslose, die eine Beschäftigung in mehr als 50 km Entfernung vom Wohnort annehmen, während sie Arbeitslosengeld beziehen und Langzeitarbeitslose, die kein Arbeitslosengeld beziehen: Beschäftigungszulage in Höhe des doppelten sozialen Referenzindikators.
  • Arbeitslose, die eine Beschäftigung in mehr als 50 km Entfernung vom Wohnort annehmen, während sie Arbeitslosengeld beziehen und deshalb Wohnort wechseln sowie Langzeitarbeitslose, die kein Arbeitslosengeld beziehen: Beschäftigungszulage in Höhe des 7-fachen sozialen Referenzindikators. Für Anspruch auf Beschäftigungszulage: Beschäftigungsdauer von 12 Monaten. 

Versicherungssystem

Obligatorisches allgemeines Sozialversicherungssystem, teilweise beitragsfinanziert im Umlageverfahren mit befristeten Geld- und Sachleistungen sowie langfristigen Geldleistungen. Langfristige Leistungen werden vom allgemeinen Rentenversicherungssystem erbracht, d. h. Invalidenrente (pensia de invaliditate) und Hinterbliebenenrente (pensia de urmas) bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 346 vom 5. Juni 2002 über den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Legea privind privind asigurarea pentru accidente de munca si boli profesionale) mit späteren Änderungen.
  • Gesetz Nr. 319 vom 11. Oktober 2006 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca) mit späteren Änderungen.
  • Gesetz Nr. 263 vom 16. Dezember 2010 über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice) mit späteren Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für rumänische Bürger, ausländische Bürger und Staatenlose mit Wohnsitz in Rumänien, die einer der folgenden Gruppen angehören:

  • Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Beamte.
  • Arbeitslose während einer Ausbildung.
  • Auszubildende, Schüler, Studenten während der beruflichen Fortbildung.
  • Im Ausland für rumänische Arbeitgeber arbeitende rumänische Bürger.
  • Ausländer oder Staatenlose, die auf rumänischem Staatsgebiet für rumänische Arbeitgeber arbeiten.

Angehörige anderer Personengruppen, z. B. Selbständige, können sich freiwillig versichern. Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind folgende Personengruppen: Mitarbeiter der Bereiche Verteidigung, öffentliche Ordnung und nationale Sicherheit.

Allgemeines Rentensystem (Invalidenrente/Hinterbliebenenrente):
Gesetzlicher Versicherungsschutz auf Grundlage des Personalstatuts für Bürger mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien (oder ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien entsprechend den gesetzlich bindenden internationalen Regelungen):

  • Arbeitnehmer und Gleichgestellte, Beamte.
  • Arbeitslose.
  • Selbständige, wenn ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207), überschreitet.

Menschen mit Pflichtversicherung, die ihr versichertes Einkommen erhöhen wollen oder Menschen, die nicht pflichtversichert sind, wie Mitglieder des Systems, die nicht in das allgemeine Rentensystem integriert sind (Rechtsanwälte, Mitarbeiter in religiösen Gruppen), können sich freiwillig versichern.

Ausgenommen von der Pflichtversicherung sind folgende Personengruppen:

  • Selbständige, die Renten des allgemeinen Rentensystems erhalten.
  • Selbständige mit monatlichem durchschnittlichen Nettoeinkommen unter 35 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (wie für den jährlichen staatlichen Sozialversicherungshaushalt vorausgesagt), d. h. RON 938 (€ 207).

Finanzierung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Arbeitgeberbeitrag je nach Risikoklasse von 0,15 % bis 0,85 % der Lohnsumme.

Staat: Finanzierung über Staatshaushalt und das Budget der Arbeitslosenversicherung (z. B. für Arbeitslose, die an praktischen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Arbeitsunfall

Körperliche Verletzungen oder akute Vergiftungen während des Arbeitsprozesses oder während der Ausbildung Arbeitsloser, Auszubildender, Schüler oder Studenten, die zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von mind. 3 Kalendertagen, Invalidität oder Tod führen.

Wegeunfall

Gedecktes Risiko.

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind im Anhang über die Normen für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 319 vom 11. Oktober 2006 über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca), mit späteren Änderungen, aufgelistet.

Definition: Erkrankungen, die als Folge der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs auftreten und durch physikalisch, chemisch oder biologisch schädliche Faktoren am Arbeitsplatz verursacht werden, sowie Überlastung bestimmter Organe oder Körperteile während des Arbeitsprozesses oder bei der Ausbildung Arbeitsloser, Auszubildender, Schüler und Studenten.

Ambulante ärztliche Behandlung / Stationäre Krankenhausbehandlung
Die verantwortliche Institution des Sicherungssystems für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wählt den Dienstleister für die medizinische Rehabilitation.

Kranken- und Verletztengeld
Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (indemnizatia pentru incapacitate temporara de munca): Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit keine Karenzfrist.

Geldleistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit zahlt während der ersten 3 Tage der Arbeitgeber, danach das System für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Leistungsdauer:
180 Tage in einem Jahr, ab dem 1. Tag der ärztlich bestätigten Abwesenheit vom Arbeitsplatz (Verlängerung auf max. 270 Tage möglich).

Leistungshöhe:
80 % des Referenzeinkommens (100 % bei medizinischen oder chirurgischen Notfällen).

Referenzeinkommen = Durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen während der 6 Monate vor Auftreten der Arbeitsunfähigkeit (oder ggf. während eines kürzeren Zeitraums).

Sterbegeld
Sterbegeld (ajutor de deces) erhält derjenige, der die Bestattungskosten eines durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit Verstorbenen bezahlt hat. Einmalige Zahlung in Höhe des 4-Fachen des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in dem Monat, in dem der Betroffene verstarb.

Medizinische Rehabilitation
Leistungsempfänger haben Anspruch auf medizinische Dienstleistungen und müssen an individuellen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen, die vom Facharzt der Sozialversicherung festgelegt werden.

Sonstige Sachleistungen
Kostenerstattung von z. B. Notfalltransporten, Brillen, Hörgeräten, Sehhilfen, usw.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Benennung und Grundprinzip

Garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat), Sozialhilfe (ajutor social).

Zentrales von der Regierung kontrolliertes universelles Sozialhilfesystem, finanziert durch den Staatshaushalt. Geld- und Sachleistungen, einschließlich Sozialhilfe (ajutor social), Heizkostenzuschuss (ajutor pentru energia termica), Naturgaszuschuss (ajutor pentru gaze naturale) und Zuschuss für festen Brennstoff und Öl (ajutor pentru combustibili solizi sau petrolieri).

Die Sozialhilfe soll nach dem Solidaritätsprinzip die grundlegenden Bedürfnisse durch Sicherung eines Mindesteinkommens decken. Subjektives Recht; Geld- oder Sachleistung (Differenzialleistungen).

Rechtsgrundlage

  • Gesetz Nr. 416 vom 18. Juli 2001 über ein garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat) mit späteren Änderungen.
  • Notverordnung Nr. 70 vom 31. August 2011 über Massnahmen der sozialen Sicherheit während der kalten Jahreszeit (Ordonanta de urgenta privind măsurile de protecţie socială în perioada sezonului rece).
  • Sozialhilfegesetz Nr. 292 vom 20. Dezember 2011 (Legea asistentei sociale).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen und Familien mit Wohnsitz oder Aufenthalt in Rumänien.

Finanzierung

Von den lokalen Behörden finanziert, über Zuwendungen aus dem Staatshaushalt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Garantiertes Mindesteinkommen
Das garantierte Mindesteinkommen (venit minim garantat) beträgt:

  • 0,283 X SRI für Alleinlebende.
  • 0,510 X SRI für eine Familie mit 2 Personen.
  • 0,714 X SRI für eine Familie mit 3 Personen.
  • 0,884 X SRI für eine Familie mit 4 Personen.
  • 1,054 X SRI für eine Familie mit 5 Personen.
  • Bei Familien mit mehr als 5 Personen wird das garantierte Mindesteinkommen für jedes weitere Familienmitglied um 0,073 X SRI angehoben.

Wobei: SRI = sozialer Referenzindikator (indicator social de referinta), d. h. RON 500 (€ 110).

Formel für Sozialhilfe (ajutor social): SH = GME-NE.

Wobei:

  • SH = Sozialhilfe.
  • GME = Garantiertes Mindesteinkommen.
  • NE = Nettoeinkommen.

Heizkostenzuschuss
Der Heizkostenzuschuss (ajutor pentru energia termica), Naturgaszuschuss (ajutor pentru gaze naturale) und Zuschuss für festen Brennstoff und Öl (ajutor pentru combustibili solizi sau petrolieri) sowie das Ergänzende Persönliche Budget (buget personal complementar) und die ergänzende Familienbeihilfe (alocatia familiala complementara) werden nicht in die Berechnung des Nettoeinkommens einbezogen.

Sonstige Sozialleistungen
Empfänger von Sozialhilfe (ajutor social) sind krankenversichert. Die Beiträge für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft werden von der Nationalen Behörde für Arbeitsaufsicht und Soziale Sicherheit (Agentia Nationala pentru Inspectia Muncii si Securitate Sociala) übernommen und gezahlt.

 

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Eilverordnung der Regierung (Ordonanta de urgenta a Guvernului/ OUG) Nr. 158/2005 vom 17. November 2005 über Krankenurlaub und Geldleistungen bei Arbeitsunfähigkeit, mit Änderungen.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Rumänien.

Finanzierung

Ausschließlich durch den Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Geldleistung bei Arbeitsunfähigkeit (Beneficiu pentru incapacitate de munca) wird vom 1. Tag bis zum 5. Tag der Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber gezahlt. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich durch den Arbeitgeber. Nachträglicher Ausgleich der gezahlten Geldleistung durch die Krankenkasse.

Von der Leistung für Arbeitsunfähigkeit (Beneficiu pentru incapacitate de munca) sind Beiträge zu entrichten:

  • Krankenversicherung: Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit;
  • Arbeitslosenversicherung: Beitrag der Arbeitnehmer im Fall einer Arbeitsunfähigkeit von nicht mehr als 30 Tagen sowie Beitrag des Arbeitgebers für die ersten 5 Tage der Arbeitsunfähigkeit.

Voraussetzungen:

  • Ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit.
  • Das ärztliche Attest muss am 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ausgestellt werden und die Meldung beim Arbeitgeber durch den Arbeitnehmer innerhalb von 3 Tagen erfolgen.

 

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

Gesetz Nr.53/2003 vom 18. November 2003: Arbeitsgesetzbuch (Codul Muncii), mit Änderungen.

Beschäftigungsdauer / Kündigungsfrist

Gesetzliche Regelung: Kündigungsfrist unabhängig von Beschäftigungsdauer nicht mehr als 20 Arbeitstage, für Führungskräfte 45 Tage.

Kündigungsgründe

Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers oder betrieblich-organisatorisch begründet werden.

Rechtliche Gründe:

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe.
  • Widerruf der Genehmigung, Berechtigung oder des notwendigen Attests für die Berufsausübung durch die zuständigen Behörden oder Stellen.
  • Wenn als Sicherheitsmaßnahme oder Nebenstrafe ein Verbot der Ausübung des Berufs oder der Funktion ausgesprochen wird, beginnend mit dem Tag, an dem das entsprechende Gerichtsurteil Rechtskraft erlangt.
  • Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags.
  • Rücknahme der Zustimmung der Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter bei Beschäftigten im Alter zwischen 15 und 16 Jahren.
  • Tod oder Auflösung des Arbeitgebers als juristische Person.

 

Einzelentlassungen sind zulässig, wenn ein Arbeitnehmer schwerwiegend gegen die Arbeitsdisziplin verstößt, wenn er für länger als 30 Tage in Untersuchungshaft genommen wird, wenn der Arbeitnehmer physisch und/oder psychisch nicht dazu in der Lage ist, seine Arbeitsaufgaben zu erledigen und wenn er diese nicht fachgerecht ausführt.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Vor einer personenbedingten Kündigung muss eine Voruntersuchung erfolgen. Dazu muss der Arbeitnehmer schriftlich vorgeladen werden. Während der Voruntersuchung hat er das Recht auf Beistand durch einen Vertreter der Gewerkschaft.

Abfindung

Mögliche tarifvertragliche Regelungen. Wenn der Arbeitgeber die frühere Tätigkeit wieder aufnimmt, haben die Arbeitnehmer einen gesetzlichen Wiedereinstellungsanspruch.

Wiedereinstellung

Den Arbeitgeber trifft eine Informationspflicht über freigewordene Arbeitsplätze gegenüber gekündigten Arbeitnehmern.

 

 

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Rumänien

  • Gesetz über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen, Nr. 448/2006.
  • Gesetz gegen Diskriminierung und über die Sanktionen im Falle einer Diskriminierung, Nr. 48/2002.
  • Gesetz über die Gleichberechtigung von Männern und Frauen, Nr. 202/2002.
  • Gesetz über Änderungen am Bürgerlichen Gesetzbuch, Nr. 138/2014.
  • Gesetz über Mindesteinkommen und Inklusion, Nr. 196/2016.
  • Notverordnung Nr. 111 vom 8. Dezember 2010 über Erziehungsurlaub und monatliches Erziehungsgeld (Ordonanta de urgenta privind concediul si indemnizatia lunara pentru cresterea copiilor) mit späteren Änderungen.
  • Gesetz über den Schutz und die Förderung der Rechte von Kindern (Legea privind protecţia şi promovarea drepturilor copilului) mit späteren Änderungen, Nr. 272/2004.
  • Gesetz über das einheitliche System der gesetzlichen Renten (Legea privind sistemul unitar de pensii publice), Nr. 263/2010 mit späteren Änderungen.
  • Beschluss 1251/2005 über Maßnahmen zur Verbesserung der Lernaktivitäten, Schulung, Vergütung, Rehabilitation und besonderen Schutz für Kinder/Schüler/Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Heilpädagogik (Hotarare privind unele masuri de imbunatatire a activitatii de invatare, instruire, compensare, recuperare si protectie speciala a copiilor/elevilor/tinerilor cu cerinte educative speciale din cadrul sistemului de invatamant special si special integrat).
  • Beschluss Nr. 522/2003 über die Genehmigung der methodologischen Normen für die Anwendung der Regierungsverordnung Nr. 129/2000 über berufliche Erwachsenenbildung.
  • Beschluss Nr. 427/2001 über die methodologischen Normen für Arbeit, Rechte und Pflichten von Persönlichen Assistenten.
  • Beschluss Nr. 680/2007 über die Normen der Rechte für den kostenlosen Fernverkehr für Menschen mit Behinderungen (Hotarare pentru aprobarea Normelor metodologice privind modalitatea de acordare a drepturilor la transport interurban gratuit persoanelor cu handicap) mit späteren Änderungen.
  • Ministerieller Erlass über die Organisation des pädagogischen Rahmens von Technischen Förder-Oberschulen (Ordinul Ordinul privind aprobarea Planului-cadru de invatamant pentru invatamantul special - clasele a IX-a-a XI-a, ciclul inferior al liceului, filiera tehnologica), Nr. 3414/2009.
  • Zivilrecht (Codul muncii), Nr. 71/2011.
  • Bildungsgesetz (Legea educatiei nationale), Nr. 1/2011.
  • Gesetz zur Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Legea pentru ratificarea Conventiei privind drepturile persoanelor cu dizabilitati), Nr. 221/2010.
  • Gesetz über die Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 76/2002 über die Arbeitslosenversicherung und Beschäftigungsförderung (Legea pentru modificarea si completarea Legii nr. 76/2002 privind sistemul asigurarilor pentru somaj si stimularea ocuparii fortei de munca), Nr. 107/2004.
  • Gesetz über geistige Gesundheit und Schutz von Menschen mit geistigen Störungen (Legea sanatatii mintale si a protectiei persoanelor cu tulburari psihice), Nr. 487/2002.
  • Gesetz über Sozialhilfe für Rentner (Legea privind asistenta sociala a persoanelor varstnice), Nr. 17/2000 mit späteren Änderungen.
  • Gesetz über ein garantiertes Mindesteinkommen (Legea privind venitul minim garantat), Nr. 416/2001 mit späteren Änderungen.
  • Gesetz über den Versicherungsschutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Legea privind asigurarea pentru accidente de munca si boli profesionale), Nr. 346/2002 mit späteren Änderungen.
  • Gesetz über Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (Legea securitatii si sanatatii in munca), Nr. 319/2006 mit späteren Änderungen.
  • Sozialhilfegesetz (Legea asistentei sociale), Nr. 292/2011.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, deren soziales Umfeld ohne Anpassung an körperliche, sensorische, psychische, mentale und/oder ähnliche Mängel vollständig eingeschränkt oder deren Zugang zu einem Leben mit gleichen Chancen in der Gesellschaft begrenzt wäre, und die Schutzmaßnahmen zur Unterstützung ihrer Integration und gesellschaftlichen Einbeziehung benötigen (gemäß dem Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen).  

Behinderung - der allgemeine Begriff für Leiden oder Mängel, begrenzte Handlungsmöglichkeit und eingeschränkte Teilhabe - ist entsprechend der internationalen Klassifizierung von Funktionsweise, Behinderung und Gesundheit definiert, die von der Weltgesundheitsorganisation verabschiedet und genehmigt wurde und die negative Aspekte der Interaktion des Einzelnen mit seinem Umfeld aufzeigt (gemäß dem Gesetz Nr. 448/2006 über den Schutz und die Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen, Neufassung, mit nachträglichen Änderungen und Ergänzungen).  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Bescheinigungen über den Behinderungsgrad erstellen Beurteilungskommissionen auf Kreisebene bzw. in den Bezirken der Stadt Bukarest.  

Feststellung des Pflegebedarfs für Menschen mit Behinderungen:

  • Ärzte stellen gemeinsam mit Sozialarbeitern, Psychologen usw. den Pflegebedarf fest.  

Es gibt ein integriertes Indikatorensystem, das die folgenden Faktoren berücksichtigt;

  • Gesundheit, Grad der psychosozialen Anpassung, Bildungsgrad, Grad der beruflichen Fähigkeitsentwicklung.
  • Die Beurteilung der Behinderung wird abhängig von der Geltungsdauer des Behindertenausweises regelmäßig wiederholt.  

Feststellung der Erwerbsunfähigkeit: Der Facharzt der Sozialversicherung beurteilt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Abstufungen: Leichte, mäßige, ausgeprägte, schwere Behinderung gemäß Gesetz 448/2006, Art. 86 §1.  

Die Festlegung des Behinderungsgrades für Erwachsene erfolgt durch eine Prüfungskommission (Comisia de Evaloare a persoanei cu handicap) und für Kinder durch eine Prüfungskommission der Abteilung Kinderschutz der Kreisverwaltung (Comisia pentru Protectia Copilului).  

Die Grade und Arten der Behinderung werden gemäß dem Bedarf des Betreffenden an dauerhafter oder befristeter Pflege eingestuft.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Für Menschen, deren Geschäftsfähigkeit durch eine Behinderung eingeschränkt ist, gibt es 2 Maßnahmen:

  • Treuhänderschaft (Curatela). Das Gericht kann erforderlichenfalls verfügen, dass die Verwaltung des Vermögens mehreren Menschen übertragen wird.
  • Vormundschaft (Tutela).  

Seit 2011: Konzept des "Familienrats", der den gesetzlichen Betreuer hinsichtlich der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen berät. Vormundschaft bei eingeschränkter Geschäftsfähigkeit ist meist eine permanente Maßnahme, die nicht regelmäßig neu beurteilt wird oder Ausnahmen bietet.  

Gerichtsbeschluss über Geschäftsfähigkeit hat zur Folge, dass die Menschen nicht wählen oder heiraten dürfen, keine rechtlichen Dokumente unterschreiben dürfen und bestimmte rechtliche Entscheidungen nicht selbst treffen dürfen.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Kinderbetreuung

Erziehungsurlaub (Concediu pentru cresterea copilului) und Erziehungsgeld (Indemnizatie pentru cresterea copilului) für ein Kind bis zum Alter von 2 Jahren:

  • Die Formel für die Berechnung des Erziehungsgeldes lautet: EG = 0,85 X DNE. EG = Erziehungsgeld und DNE = durchschnittliches Nettoeinkommen während der letzten 12 Monate innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Geburt des Kindes. Es wird monatlich gezahlt. -Das Erziehungsgeld beträgt mind. 2,5 X SRI. Der Höchstbetrag liegt bei RON 8.500 (€ 1.827).
  • Das Erziehungsgeld wird um 2,5 X SRI pro Kind bei einer Mehrlingsgeburt erhöht.
  • Bei einer Adoption beträgt die Elternanpassungsleistung (Indemnizație de acomodare) 3,4 SRI, d.h. RON 1.700 (€ 365), als Alternative zum Erziehungsgeld.
  • Anspruch auf den Urlaub besteht 2 Jahre nach der Geburt oder 3 Jahre, wenn das Kind eine Behinderung hat. Im 1. Fall kann die Dauer auf Antrag auf 7 Jahre nach der Geburt verlängert werden. Bei einer Adoption wird der Eltern-Anpassungsurlaub (Concediu de acomodare) für max. 1 Jahr gewährt.  

SRI ist der soziale Referenzindikator, der RON 500 (€ 107) entspricht.  

Kindergeldzuschuss

Staatliches Kindergeld für Kinder mit Behinderungen (Alocatie de stat pentru copii cu handicap): Der monatliche Betrag liegt bei 0,4 X SRI für Kinder zwischen 3 und 18 Jahren. SRI = sozialer Referenzindikator (Indicator social de referinta), der RON 500 (€ 107) beträgt.  

Vorschulkinder

Es gibt spezielle Kindergärten, in denen Kinder mit Behinderungen betreut werden.  

Schulkinder

Es gibt sowohl für den Primär- als auch den Sekundärunterricht spezielle Förderschulen und Klassen an Regelschulen, in denen gemeinsamer Unterricht möglich ist.  

Das Bildungssystem setzte auf speziell angepasste Lehrpläne und Lehrer mit einer sonderpädagogischen Ausbildung, um Schülern mit Behinderungen einen angemessenen Unterricht zu bieten.  

Spezielles Ausbildungsprogramm für Lehrer soll den Gebrauch von Gebärdensprache an Regelschulen ermöglichen/verbessern. Das Ausbildungsprogramm wird durch die EU gefördert.  

Gemeinsamer Unterricht

Kinder mit Behinderungen haben das Recht auf Unterricht in Regelschulen.  

Anpassungsmaßnahmen an den Schulen werden vom Staat getragen, sodass den Schulen keine zusätzlichen Kosten entstehen.  

Förderschulen

Es gibt spezielle Förderschulen in nahezu allen Bereichen des Bildungssystems. Dazu gehören Kindergärten, Grundschulen, weiterführende Schulen.  

Speziell auf die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen angepasste Klassenräume. Dazu zählen Kinder mit Autismus, Kinder mit Hör- oder Sehbehinderungen und Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten.

Unterricht kann auch in Tageszentren, Zentren für Heilpädagogik und Zentren für Sonderpädagogik stattfinden.  

Eine Kommission entscheidet, ob Kinder mit Behinderungen an einer Förderschule unterrichtet werden. Eltern treffen schlussendlich aber die Entscheidung, ob das Kind eine Förderschule besuchen soll. Eltern sind auch verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Kinder eine Schule besuchen, solange die Schulpflicht besteht.  

Gebärdensprache wird in allen Förderschulen für Kinder mit Hörbehinderungen genutzt. Brailleschrift wird in Schulen für Kinder mit Sehbehinderungen und für blinde Kinder genutzt.  

Lehrer für Sonderpädagogik haben meist einen Abschluss in Psychologie oder Pädagogik, Fachabteilung Psychopädagogik (psihopedagogie speciala).  

Studenten

Studierende mit schweren und ausgeprägten Behinderungen erhalten auf Antrag einen Rabatt von 50 % auf die Gebühren für Unterbringung und Verpflegung in Mensen bzw. Studentenwohnheimen. Finanziert aus dem Haushalt der staatlichen oder privaten Bildungseinrichtungen.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Betreutes Wohnen

Menschen mit Behinderungen können selbst entscheiden, wo, wie und mit wem sie wohnen wollen. Verschiedene Angebote in der Gemeinde stehen dabei zur Verfügung. Dazu gehören auch Pflegeleistungen in der eigenen Wohnung.  

2 Arten:

  • Persönlicher Assistent (Asistent personal): Für Schwerbehinderte. Organisiert und finanziert von örtlichen Behörden. Kann auch ein Verwandter sein. Voraussetzung für Nicht-Verwandte: Über 18 Jahre; Grundausbildung in den Bereichen Gesundheit, Training und Erziehung. Der persönliche Helfer (Asistent personal) beaufsichtigt, unterstützt und besucht Menschen mit schweren Behinderungen. Er erbringt die Leistungen für Kinder gemäß einem Genesungsplan bzw. für Erwachsene gemäß einem individuellen Leistungsplan.
  • Professioneller persönlicher Assistent (Asistent personal profesionist): Für Menschen mit schweren oder ausgeprägten Behinderungen (z. B. blinde Menschen oder Menschen mit neurologischen oder körperlichen Beeinträchtigungen), die keinen Wohnsitz und ein Einkommen unterhalb des Durchschnittseinkommens haben. Eine Kommission für die Beurteilung von erwachsenen Menschen mit Behinderungen der Gemeinde entscheidet über die Pflege durch den Assistenten. Auch die Meinung des Bedürftigen wird berücksichtigt. Der qualifizierte persönliche Helfer (Asistent personal profesionist) führt bei sich zu Hause alle Aktivitäten und Dienstleistungen entsprechend dem individuellen Beschäftigungsvertrag, der Stellenbeschreibung und dem individuellen Leistungsplan für Erwachsene mit schweren Behinderungen durch. Aufgrund der Wirtschaftskrise wurden persönliche Assistenten in vielen Gemeinden 2009/2010 entlassen, sodass die Betroffenen nur eine Entschädigung (Geldleistung) erhalten können.  

Wohn- und Pflegeheime

Der nationale Aktionsplan "Eine Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen, 2016 - 2020" umfasst eine Vereinbarung, einen Übergang von besonderen Einrichtungen hin zu einem Leben in der Gesellschaft zu schaffen. Die Deinstituionalisierung soll 2017 beginnen.  

Tageszentren bieten integrierte soziale Dienstleistungen und medizinische Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä. an.  

Vollstationäre Einrichtungen bieten für mehr als 24 Stunden integrierte soziale Dienstleistungen mit medizinischen Dienstleistungen, Dienste im Bereich der Bildung, Behausung, Beschäftigung u. Ä. an. Die Leistungen können in den folgenden Einrichtungen erbracht werden: Pflege- und Hilfszentren, Rehabilitationszentren, Zentren zur Förderung der beruflichen Integration, Zentren zur Förderung der selbständigen Lebensfähigkeit, Krisenzentren, Ausbildungszentren und in betreuten Wohneinrichtungen.  

Persönliches Budget

Es gibt eine Geldleistung (Indemnizatie) für Menschen mit Behinderungen und ein ergänzendes persönliches Budget (Buget personal complementar).  

Die Art der Behinderung bedingt unterschiedliche Beträge bei beiden Leistungen. Die Geldleistung ist eine Alternative zum persönlichen Helfer (Asistent personal) und entspricht dem Nettolohn einer bestimmten Gruppe Sozialarbeiter. Es handelt sich um einmalige Leistungen. Erwachsene mit schweren Behinderungen können die Geldleistung (Indemnizatie), die eine Alternative zum persönlichen Helfer (Asistent personal) ist, nicht gleichzeitig mit den sozialen Dienstleistungen in öffentlichen vollstationären Einrichtungen beziehen. Eine Ausnahme gilt für Krisenzentren und Erwachsene mit einer schweren Sehbehinderung. Erwachsene mit Behinderungen können das persönliche Budget (Buget personal complementar) für die Zahlung von Gebühren für Telefon, Radio, Fernsehen, Elektrizität nicht gleichzeitig mit den sozialen Dienstleistungen in öffentlichen vollstationären Einrichtungen beziehen. Eine Ausnahme gilt auch hier für Krisenzentren.  

Die Leistungen werden an den Menschen mit Behinderung gezahlt und können nach eigenem Ermessen verwendet werden.  

Die Leistung beträgt 65 % des Sozialen Referenzindikators (SRI) für Erwachsene mit einer schweren Behinderung und 50% für Erwachsene mit erheblicher Behinderung.  

Menschen, die ein unterhaltsberechtigtes behindertes Kind aufziehen und pflegen, haben Anspruch auf 50 % des SRI im Falle einer schweren Behinderung, 30% im Falle einer erheblichen Behinderung und 10 % im Falle einer mittelschweren Behinderung.  

Das Ergänzende Persönliche Budget liegt bei 25 % des SRI für Erwachsene mit schwerer Behinderung, 20 % des SRI für Erwachsene mit erheblicher Behinderung und 1 0% des SRI für Erwachsene mit mittelschwerer Behinderung.  

Im Kalenderjahr 2018 beläuft sich der SRI auf RON 500 (€107).  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Direktorat für den Schutz von Menschen mit Behinderungen ist für die Koordinierung der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig.  

Die nationale Strategie zum Thema Behinderung "Eine Gesellschaft ohne Barrieren für Menschen mit Behinderungen von 2016 bis 2020" wurde am 14. September 2016 verabschiedet.  

Sonstige Hilfsangebote

Staatliches Institut für Vorbeugung und Kontrolle von sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen: Verantwortung und Programme für die Vorbeugung vor sozialer Exklusion.  

Nationaler Behindertenrat von Rumänien (Consiliul Național al Dizabilității din România, CNDR): Schützt Interessen und Rechte von Menschen mit Behinderungen.  

Die Nationale Agentur für Menschen mit Behinderungen (Autoritatea Naţională pentru Persoanele cu Dizabilităţi), eine Regierungsbehörde des Ministeriums für Arbeit, Familie, soziale Sicherung und Senioren (Ministerul Muncii, Familiei, Protectiei Sociale si Persoanelor Varstnice) ist zuständig für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Direktion für den Schutz von Menschen mit Behinderungen (Directorate for the Persons with Disabilities Protection – DPDP) koordiniert Aktivitäten und entwickelt Strategien für die Rechte von Menschen mit Behinderungen.  

Rat für die Analyse der Probleme von Menschen mit Behinderungen (Consiliului de analiză a problemelor persoanelor cu handicap): Beratende Funktion für das Ministerium hinsichtlich der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Analysiert Probleme von Menschen mit Behinderungen und setzt sich für deren Rechte ein.  

RENINCO:

Nationales Informations- und Kooperationsnetzwerk für Gemeindeintegration von Kindern und Jugendlichen mit sonderpädagogischem Förderbedarf.  

Institut für Volkspolitik (Institutul pentru Politici Publice): Veröffentlicht meist in jährlichen Abständen Schattenreporte über die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Organisationen für Trainings- und Arbeitsprogramme: Alpha Transilava Stiftung, Hans-Spalinger-Stiftung.  

Nationale Behörde für Menschen mit Behinderungen (Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Dizabilități, ANPH).  

Nationalrat zur Bekämpfung von Diskriminierung (Consiliul National pentru Combaterea Discriminarii, CNCD) Einfluss auf Vorbeugung vor Diskriminierung; Nachforschung, Faktenfindung und Sanktionierung; fachkundige Hilfe für Opfer.  

Staatliches Institut für Vorbeugung und Kontrolle von sozialer Ausgrenzung für Menschen mit Behinderungen: Verantwortung und Programme für die Vorbeugung vor sozialer Exklusion.  

IHTIS: Gruppe von jungen Menschen mit körperlichen Behinderungen, die sich für unabhängiges Leben einsetzen.  

Motivation Romania Foundation: Hilfsorganisation für Kinder und Erwachsene mit Behinderungen. Hilfsmittel, Training für unabhängiges Leben mit dem Rollstuhl und soziale, pädagogische und professionelle Integration werden angeboten.  

Pentru voi (Für dich): Organisation, die lokale Dienstleistungen anbietet, z. B. rechtliche Unterstützung. Programme für unterstütztes Arbeiten, unabhängiges Leben und Betreiben eines Aktivitätszentrums. Anbieter für Trainings, Hilfszentrum und Stimme, die von den Behörden wahrgenommen wird.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Verschiedene Maßnahmen zur beruflichen Bildung und Weiterbildung. Dazu zählen z. B. kostenlose Berufsausbildung für Menschen mit Behinderung über Programme für Erstausbildung, Qualifizierung, Umschulung, Weiterbildung und Spezialisierung; pädagogische Unterstützungsleistungen; Ausstattung mit an Behinderungstyp und -grad angepassten technischen Geräten und deren Nutzung; Anpassung der Möblierung in Klassenräumen; Lehrbücher und Kurse in einem für Schüler und Studierende mit Sehbehinderungen lesbaren Format; unterstützende Geräte und Software zum Ablegen von Prüfungen jeder Art und Stufe.  

Beratung:

  • Beratung in der Phase vor der Erwerbstätigkeit, während der Erwerbstätigkeit und während der Probezeit durch einen Berater für Arbeitsvermittlung.
  • Ziele: Informationsvermittlung über Berufe, den Arbeitsmarkt und dessen Entwicklungen; Verbesserung von Selbsteinschätzung und persönlicher beruflicher Orientierung; Entwicklung von Selbstbewusstsein und Karriereentscheidungen; Vermitteln von Trainingsmethoden und Techniken zur Arbeitssuche; Information über freie Stellen und deren Voraussetzungen; Finden von Trainingsangeboten, die mit den Interessen des Arbeitsuchenden korrespondieren; Anwendung von elektronischen Medien.  

Es gibt Ausbildungszentren für Menschen mit Behinderungen.  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen können auf dem regulären Arbeitsmarkt arbeiten und dürfen nicht diskriminiert werden.  

Es gibt Zentren zur Förderung der beruflichen Integration für Menschen mit Behinderungen.  

Allgemein gilt, dass Empfänger der Invalidenrente (Pensie de invaliditate) an individuell zugeschnittenen Rehabilitationsprogrammen teilnehmen müssen. d. h. an Programmen, die ihren Gesundheitszustand verbessern, damit sie einer Arbeit nachgehen können. Ausgenommen sind unheilbar kranke Menschen oder Menschen, die noch 5 Jahre vom gesetzlichen Renteneintrittsalter entfernt sind und die vollständige Beitragszeit erfüllt oder das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben.  

Wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird, werden die Zahlungen unterbrochen oder eingestellt.  

Die Rehabilitationsprogramme entwickelt der Facharzt der Sozialversicherung. Andere Systeme bieten ebenfalls Rehabilitationsmöglichkeiten an.  

Weiterbildung

Leistungsempfänger einer Invalidenrente wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit haben Anspruch auf berufliche Fortbildung oder Umschulung.  

Werkstätten für Behinderte

Menschen mit Behinderungen haben in Rumänien die Möglichkeit, in geschützten Werkstätten zu arbeiten.  

Geschützte Beschäftigung: Geschützte Beschäftigung umfasst geschützte Arbeitsplätze und Unternehmen. Geschützte Unternehmen können öffentlich oder privat sein. Die geschützten Einrichtungen decken alle Behinderungsarten ab. Bedingungen wie die Beschäftigung eines bestimmten Prozentsatzes von Menschen mit Behinderungen (30 %) müssen erfüllt werden. Geschützte Unternehmen erhalten Steuervergünstigungen.  

Arbeitgeberpflichten

Angemessene Anpassung des Arbeitsplatzes, Entlohnung der Probezeit während der Erwerbstätigkeit von mind. 45 Arbeitstagen.  

Quote für öffentliche Einrichtungen und Behörden, juristische, öffentlich-rechtliche oder natürliche Personen mit mind. 50 Arbeitnehmern: 4 %. Wenn die Quote nicht eingehalten wird, müssen Ausgleichsabgaben an den Staatshaushalt gezahlt werden, z. B. in Höhe von 50 % des Mindestbruttoentgelts (RON 1.900 (€ 408) im Jahr 2018) für jeden nicht durch einen Menschen mit Behinderung besetzten Arbeitsplatz. Es können auch Produkte und Dienstleistungen geschützter Unternehmen in Höhe desselben Betrags eingekauft werden.  

Anreize für Arbeitgeber

Anreize für Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen:

  • Abzug der Beträge für Anpassung von geschützten Arbeitsplätzen und Erwerb von Maschinen und Ausstattungen, die im Produktionsprozess von dem Menschen mit Behinderung eingesetzt werden, bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns.
  • Abzug der Aufwendungen für Transport von Menschen mit Behinderungen von ihrer Wohnung zum Arbeitsplatz sowie von Aufwendungen für den Transport von Rohstoffen und Fertigprodukten zur und von der Wohnung von in Heimarbeit beschäftigten Menschen mit Behinderung bei der Berechnung des zu versteuernden Gewinns.
  • Erstattung der speziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Hintergrund, der Ausbildung und Orientierung sowie der Erwerbstätigkeit von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt aus dem Haushalt der Arbeitslosenversicherung.
  • Staatliche Beihilfe zum Arbeitslosenversicherungssystem und zur Stimulierung der Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt.  

Subventionierte Beschäftigung: Um die Beschäftigung von Graduierten und anderen Menschen mit Behinderungen zu fördern, erhalten Arbeitgeber für Hochschulabsolventen mit Behinderungen 18 Monate lang und für andere Menschen 12 Monate lang Lohnkostenzuschüsse in Höhe von RON 900 (€ 193). Die Arbeitgeber sind zur Beschäftigung der Betreffenden für mind. 18 Monate verpflichtet. Der Arbeitsplatz muss entsprechend angepasst werden. Bei Heimarbeitern muss der Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung des Betreffenden gewährleistet werden.  

Steuererleichterungen: Arbeitgeber haben Anspruch auf Steuererleichterungen, z. B. von der Körperschaftsteuer absetzbare Beträge in Höhe der Ausgaben für die Anpassung des Arbeitsplatzes, den Transport von Rohmaterial und Fertigprodukten von und zur Wohnung von Heimarbeitern mit Behinderungen sowie den Transport von Mitarbeitern mit Behinderungen von und zum Arbeitsplatz. Arbeitgeber von Hochschulabsolventen mit Behinderungen, die diese für 2 Jahre nach der Mindestbeschäftigungsdauer von 18 Monaten weiterhin beschäftigen, erhalten eine Erstattung der Arbeitgeberanteile für diese Mitarbeiter für diese 2 Jahre.  

Behinderung aufgrund eines Arbeitsunfalls

Menschen, die aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig werden, erhalten eine Invalidenrente.  

Es werden die folgenden Geldleistungen für Bezieher einer Invalidenrente gezahlt:

  • Geldleistung bei vorübergehender Ausübung einer anderen Tätigkeit (Indemnizatie pentru trecerea temporara in alt loc de munca).
  • Geldleistung bei Reduzierung der Arbeitszeit (Indemnizatie pentru reducerea timpului de munca).
  • Geldleistung bei Besuch einer Fortbildung oder Umschulung (Indemnizatie pe durata cursurilor de calificare sau reconversie profesionala).
  • Integritätsentschädigung (Compensatii pentru atingerea integritatii).    

 

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.