Länderinformationen Österreich
Hauptstadt | Wien |
Fläche | 83.882,56 km² |
Einwohnerzahl | 8.978.929 |
Regierungssystem | Republik, parlamentarische Demokratie |
Religion | Katholiken (57,24 %), Protestanten (3,3 %), Muslime (ca. 7,9 %), Orthodoxe Christen (ca. 5,7 %), Juden (ca. 0,2 %), andere Religionen bzw. Konfessionslose (ca. 23,9 %) |
Amtssprache | Deutsch; regionale Amtssprachen: Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch |
Währung | Euro |
Zeitzone | UTC + 1 |
Internet-TLD | .at |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Beschränkungen im Land
FFP2-Maskenpflicht besteht nur noch für positiv auf COVID-19 (SARS-CoV-2) getestete Personen.
Empfehlungen
Informieren Sie sich über die aktuellen Bestimmungen auf den o.g. Webseiten.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.
Terrorismus
In der Wiener Innenstadt wurde Anfang November 2020 ein terroristischer Angriff verübt.
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und Handtaschenraub kommen insbesondere in den Großstädten an von Touristen sehr frequentierten Orten vor. Gewaltkriminalität ist selten.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Natur und Klima
Es herrscht gemäßigtes Alpin-Klima mit zunehmend kontinentalem Einfluss nach Osten.
Im Winter kommt es in den Bergen immer wieder zu Lawinenabgängen und auch Sperrungen von Gebieten wie insbesondere von Tälern.
Schnee- und Gletscherschmelze können auch im Frühjahr Lawinen und Erdrutsche verursachen.
- Informieren Sie sich vor Aktivitäten in den Bergen stets über die aktuelle Witterung, insbesondere über die Schnee- und Lawinensituation, z.B. bei der österreichischen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.
- Bleiben Sie stets auf ausgewiesene Pisten und Loipen.
- Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise nach Österreich sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- In Österreich ist der Impfschutz gegen FSME öffentlich empfohlen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Österreich ist gut.
Es besteht in Österreich für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Österreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.
Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bieten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das österreichische Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.
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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Österreich finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Österreich
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Österreich sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Österreich ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Die beitrags- und leistungsrechtlichen Werte ab dem 1. Januar 2022
Hier finden Sie eine Aufstellung der beitragsrechtlichen Werte und die leistungsrechtlichen Werte die ab dem 1. Januar 2022 in Österreich gelten.
Quelle:
Dachverband der österreichischen Sozialversicherung
Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Österreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die österreichischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder - im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Österreich arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Österreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die österreichischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Österreich und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich den Antrag bei der DVKA stellen.
Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Österreich entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
Entgeltfortzahlung: Angestelltengesetz 1921 und Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Krankengeld:
- Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer:innen.
- Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
- Freiwillig Versicherte aufgrund geringfügiger Beschäftigung.
- Teilnehmer:innen an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation.
Rehabilitationsgeld:
Personen, bei denen ein Rentenantrag mangels dauernder Invalidität abgelehnt wird, jedoch eine vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von mindestens sechs Monaten festgestellt wird.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Bei Ausübung einer Wiedereingliederungsteilzeit. Diese ist mit dem:der Arbeitgeber:in schriftlich zu vereinbaren; es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Grundsätzlich nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Krankengeld und Rehabilitationsgeld:
- Es gibt keine Pflichtversicherung, wenn die Summe der Entgelte unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €518,44 (2024) liegt. Die dabei geleistete Anzahl von Stunden ist irrelevant. Wesentlich ist das Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze.
- Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit. Diese ist mit dem:der Arbeitgeber:in schriftlich zu vereinbaren.
Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.
Anwartschaftszeit:
Krankengeld:
- Keine Mindestversicherungszeit.
- Phasen der Kindererziehung bei Nicht- Beschäftigung sowie Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.
Rehabilitationsgeld:
Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Invaliditätsrente.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Das Arbeitsverhältnis muss vor Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung drei Monate gedauert haben.
Phasen der Kindererziehung bei Nicht- Beschäftigung sowie Arbeitslosigkeit nicht berücksichtigt.
Sonstige Anspruchsvoraussetzungen:
Krankengeld:
Keine sonstigen Voraussetzungen.
Rehabilitationsgeld:
Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
- Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat.
- Das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands.
- Eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des:der Arbeitnehmers:in.
- Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss zumindest 12 Stunden betragen.
- Eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch die Beratungsstelle fit2work.
- Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans durch Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in.
- Das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in über die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit.
- Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger.
Verwaltungsprocedere
Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Krankengeld:
Durch den:die Arzt:Ärztin bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Je nach Arbeitgeber:in ist diese zwischen dem 1. Tag und 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vorzulegen. Ärztliche Bestätigung ist an den:die Arbeitgeber:in zu übergeben. Die Verständigung der Krankenkasse erfolgt durch den:die Arzt:Ärztin.
Kontrolle durch Krankenversicherungsträger.
Keine Gegenkontrolle durch den:die Arbeitgeber:in.
Rehabilitationsgeld:
Rehabilitationsgeld wird gewährt, wenn der Rentenversicherungsträger mittels Bescheid festgestellt hat, dass die Invalidität des:der Versicherten mindestens 6 Monate dauern wird und vorübergehend ist. Der ursprüngliche Antrag bezieht sich folglich nicht auf Rehabilitationsgeld, sondern auf eine Invaliditätsrente.
Der Rentenversicherungsträger überprüft nach Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld weiterbesteht.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Nachweis der Arbeitsfähigkeit: Wiedereingliederungsgeld wird nur bewilligt, wenn dem chef- und kontrollärztlichen Dienst des zuständigen Krankenversicherungsträgers die Wiedereingliederung medizinisch zweckmäßig erscheint.
Lohnfortzahlung:
Keine Wartezeit.
Krankengeld:
3 Tage. Sofern Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde, Leistungsbeginn erst ab Meldung.
Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld:
Nicht anwendbar.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Arbeiter:innen und Angestellte haben je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des vollen Lohns. Danach besteht für weitere 4 Wochen Anspruch auf Weitergewährung des halben Lohns.
Während der Lohnfortzahlung zu 100% ruht das Krankengeld bzw. in bestimmten Fällen das Rehabilitationsgeld zur Gänze. Bei Weitergewährung des halben Lohns gebührt das Krankengeld bzw. in bestimmten Fällen das Rehabilitationsgeld zur Hälfte.
Die Lohnfortzahlung erfolgt auf Rechnung des:der Arbeitgebers:in.
Leistungshöhe
Krankengeld:
50% des Bruttoentgelts, 60% ab dem 43. Tag der Krankheit.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit wird das Krankengeld zusätzlich um 10% des Bruttogehalts erhöht, wenn mindestens ein Kind ohne eigenes Einkommen vorhanden ist. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person alleinerziehend ist oder bei einer Ehe/Lebensgemeinschaft der:die Ehepartner:in/der:die Lebensgefährte:in kein eigenes Einkommen hat.
Für geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig versichert haben, beträgt das Krankengeld €186,20 pro Monat.
Rehabilitationsgeld:
Höhe des Krankengeldes, mindestens jedoch Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (2024: €1.217,96 pro Monat).
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Als Berechnungsgrundlage werden 60% der Bemessungsgrundlage (= Bruttoentgelt) herangezogen.
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt anteilig, und zwar entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit.
HINWEIS: Bei allen Geldleistungen gibt es keine Zusatzbeiträge für Unterhaltsberichtigte.
Mindestleistung
Rehabilitationsgeld:
Mindestleistungsgrenze: Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (2024: €1.217,96 pro Monat).
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Das monatliche Entgelt hat über der Geringfügigkeitsgrenze (2024: €518,44) zu liegen.
Höchstleistung:
Bemessungsgrenze: €6.060 monatlich (allgemeine Höchstbeitragsgrundlage).
Diese gilt in Österreich für alle Geldleistungen.
Leistungsdauer
Krankengeld:
Die gesetzliche Mindestdauer beträgt 26 Wochen, bei bestimmter Vorversicherungszeit 52 Wochen. Nach Maßgabe der Satzungen wird das Krankengeld bis zu 78 Wochen geleistet.
Rehabilitationsgeld:
Während der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit).
Wiedereingliederungsgeld:
Während der Wiedereingliederungsteilzeit, die max. sechs Monate dauern kann.
Anrechenbare Zeiten:
- Bei der Berechnung des Wochengeldes bleiben die Zeiträume des Krankenstandes außer Betracht.
- Bei der Berechnung des Rehabilitationsgeldes sind bestimmte Tage des Krankenstandes anzurechnen.
- Bei der Berechnung des Wiedereingliederungsgeldes werden Zeiträume des Krankenstandes nicht berücksichtigt.
Leistungsanpassung:
Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld werden jährlich laut Gesetz per 1. Jänner eines Jahres valorisiert. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt: Die jährliche Inflationsrate ist der Preis des gesamten fiktiven Warenkorbs in einem bestimmten Monat im Vergleich zum Preis des Warenkorbs im selben Monat des Vorjahrs.
Auch Krankengeld kann auf Grundlage einer Satzungsbestimmung jährlich per 1. Jänner valorisiert werden.
Der Anpassung ist jener Betrag zugrunde zu legen, auf den am 31.12. des vorangegangenen Jahres Anspruch bestand. Die Erhöhung erfolgt jeweils mit einem anhand der Inflation errechneten Wert.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich im Fall von Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand.
Kumulierung des Rehabilitationsgeldes mit einem Erwerbseinkommen aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze (€518,44). Übersteigt das Erwerbseinkommen die Geringfügigkeitsgrenze, wird Teilrehabiltationsgeld gewährt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Grundsätzliche Kumulierung des Krankengeldes mit Altersrente, Witwen- bzw. Witwerrente, Versehrtenrente, Mindestsicherung und Familienbeihilfe möglich.
Das Wiedereingliederungsgeld und das Rehabilitationsgeld sind mit der Altersrente nicht kumulierbar, mit den im vorangehenden Absatz genannten Leistungen grundsätzlich schon.
Steuern:
Sowohl die Lohnfortzahlung als auch das Krankengeld, Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Die Lohnfortzahlung durch den:die Arbeitgeber:in ist voll beitragspflichtig, soweit diese das Ausmaß von 50% der vollen Geld-/Sachbezüge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erreicht bzw. überschreitet.
Vom Rehabilitationsgeld und Wiedereingliederungsgeld sind Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, von Krankengeld nur Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Sonstige Geldleistungen
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
Es gibt keine eigentlichen Krankheitsleistungen zur Pflege kranker Familienmitglieder:innen. Gemäß § 16 Urlaubsgesetz können Arbeitnehmer:innen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, aber Pflegefreistellung nehmen, wenn nahe Angehörige erkranken oder die Betreuungsperson eines Kindes ausfällt und sie aus diesem Grund nachweislich an der Arbeitsleistung gehindert sind.
Dauer der Freistellung: Höchstens eine Woche pro Arbeitsjahr. Verlängerung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Während der Freistellung wird das Entgelt weiterhin bezahlt.
Krankengeld für Arbeitslose:
Krankengeld:
- Bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit.
- Ab dem 4. Tag des Krankenstandes erhalten Arbeitslose von der Gesundheitskasse Krankengeld in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der zuvor bezogenen Notstandshilfe.
- Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wird im Krankheitsfall verlängert.
Rehabilitationsgeld
Keine Sonderbestimmung gegenüber Beschäftigten.
Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand:
Voraussetzungen:
- Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, das vor Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit mindestens drei Monate gedauert hat.
- Das Vorliegen eines mindestens sechswöchigen Krankenstands.
- Eine Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des:der Arbeitnehmers:in.
- Die Herabsetzung der Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte erfolgen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit muss zumindest 12 Stunden betragen.
- Eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit durch die Beratungsstelle fit2work.
- Die Erstellung eines Wiedereingliederungsplans durch Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in.
- Das Vorliegen einer schriftlichen Wiedereingliederungsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber:in über die konkrete Ausgestaltung der Reduktion der Arbeitszeit.
- Die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes durch den Krankenversicherungsträger.
- Bezahlung durch den Krankenversicherungsträger.
Sterbegeld
In Österreich keine Leistung.
Leistungserbringer
Ärzte:
Die Beziehungen zwischen den Ärzt:innen bzw. Gruppenpraxen und den Versicherungsträgern werden durch Einzelverträge geregelt, deren Inhalt weitgehend durch Gesamtverträge mit den regionalen Ärztekammern bestimmt ist.
Vergütung:
Die Vergütung ist in den Gesamtverträgen zwischen der Ärztekammer und den Versicherungsträgern festgelegt (Pauschale pro Kopf, Erkrankungsfall oder medizinische Behandlung bzw. Kombination davon).
Krankenhäuser:
Für die Sicherstellung der Behandlung in den öffentlichen Krankenanstalten (gemeinnützig) wurden in den 9 Bundesländern Landesgesundheitsfonds eingerichtet, die für die finanzielle Abwicklung der Behandlung im Einzelfall zuständig sind. Die Behandlungskosten werden in der Regel nach leistungsorientierten Kriterien festgelegt. Die Krankenversicherung beteiligt sich an den Aufwendungen durch einen vom Einzelfall losgelösten Pauschalbetrag. Die Landesgesundheitsfonds erhalten jenen Teil ihrer Aufwendungen, der nicht durch den Pauschalbetrag der Krankenversicherung gedeckt ist, aus Steuermitteln ersetzt.
Zwischen der Krankenversicherung und den nicht zum Landesgesundheitsfonds gehörenden Krankenanstalten (meist gewinnorientiert) wurden privatrechtliche Verträge abgeschlossen, die über einen eigenen Fonds finanziert werden.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
Es gibt keine Mindestversicherungszeit (Ausnahme: bestimmte im Ermessen der Versicherungsträger liegende Leistungen; die Mindestversicherungszeit für freiwillig Versicherte beträgt sechs Monate).
Leistungsdauer:
Es gibt keine besonderen Begrenzungen (gilt auch nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses, solange es sich um ein und dieselbe Krankheit handelt).
Ärztliche Behandlung:
Freie Wahl unter den Ärzt:innen bzw. Gruppenpraxen, die einen Einzelvertrag abgeschlossen haben (Vertragsärzt:innen bzw. Vertragsgruppenpraxen) bzw. Primärversorgungseinheiten.
Nur für bestimmte Facharztrichtungen ist eine Überweisung durch den:die praktische:n Arzt:Ärztin erforderlich.
Zahnärztliche Behandlung:
Zahnbehandlung und unentbehrlicher Zahnersatz werden nach Maßgabe der Satzungen gewährt. Die Zahnbehandlung umfasst konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlung. Für kieferorthopädische Behandlung und abnehmbaren Zahnersatz beträgt die Kostenbeteiligung des:der Versicherten bzw. Angehörigen zwischen 25% und 30%.
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind bei erheblicher Zahn- oder Kieferfehlstellung (IOTN 4 und IOTN 5) kieferorthopädische Behandlungen kostenfrei.
Die Anspruchsberechtigung wird gegenüber den Zahnärzten mit der e-card, einer elektronischen Krankenversicherungskarte, nachgewiesen. Die jährliche Gebühr für diese Karte beträgt €13,80 (ausgenommen sind Angehörige, Rentner:innen, Bedürftige).
Zahnersatz:
Unentbehrlicher Zahnersatz wird nach Maßgabe der Satzungen gewährt.
Arzneimittel:
Kostenübernahme für zugelassene und im Erstattungskodex angeführte Medikamente bei ärztlicher Verschreibung.
Heil- und Hilfsmittel:
Nähere Informationen siehe „Zuzahlungen“ und „Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung“.
Stationäre Behandlung:
In Österreich besteht eine freie Wahl unter den öffentlichen Krankenanstalten, sofern dadurch kein Mehraufwand entsteht.
Generell ist eine Einweisung durch den:die Haus- oder Facharzt:ärztin erforderlich.
Sonstige Leistungen:
- Jugendlichenuntersuchungen,
- Vorsorgeuntersuchungen,
- Mutter- und Kinduntersuchungen,
- medizinische Hauskrankenpflege (medizinische Leistungen auf ärztliche Anordnung, durch qualifiziertes Personal, längstens vier Wochen),
- psychotherapeutische Behandlung und sonstige gleichgestellte Leistungen,
- Transportkosten, Ersatz der Reisekosten.
- Kuraufenthalt: Kann gewährt werden, falls erforderlich (in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Vertragseinrichtungen oder in Form von Zuschüssen). Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen €9,70 und €23,56 pro Tag. Bedürftige sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
- Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können gewährt werden, falls erforderlich. Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen €9,70 und €23,56 pro Tag und wird für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben. Bedürftige sind von der Kostenbeteiligung ausgenommen.
- Die Kosten für Zahnspangen von Kindern und Jugendlichen werden bei medizinischem Bedarf bis zum 18. Geburtstag von der Krankenkasse übernommen.
Zuzahlungen
Ärztliche Behandlung:
Der:die Versicherte zahlt kein Honorar, die Vergütung erfolgt durch den Versicherungsträger (Sachleistungssystem).
Die Anspruchsberechtigung gegenüber den Ärzten wird mit der E-card, einer elektronischen Krankenversicherungskarte, nachgewiesen. Die jährliche Gebühr für diese Karte beträgt €13,80 (ausgenommen sind Angehörige, Rentner:innen, Bedürftige). Ansonsten grundsätzlich keine Kostenbeteiligung.
Stationäre Behandlung:
Volle Kostenübernahme in der allgemeinen Gebührenklasse einer durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt mit Ausnahme eines geringfügigen Kostenbeitrages in Höhe von ungefähr €12 - €19 pro Tag (unterschiedlich in den einzelnen Bundesländern).
Für die Anstaltspflege eines:einer Angehörigen besteht eine 10%-ige Selbstbeteiligung.
Zahnersatz:
Für abnehmbaren Zahnersatz beträgt die Kostenbeteiligung des:der Versicherten bzw. Angehörigen 25%.
Arzneimittel:
Die Rezeptgebühr beträgt €7,10 pro verschriebenem Medikament (pro Packung).
Heil- und Hilfsmittel:
Die Kostenbeteiligung des:der Versicherten beträgt 10% der Kosten, mindestens jedoch €40,40.
Für Brillen beträgt der Kostenanteil mindestens €121,20. Für angehörige Kinder ab dem 15. Lebensjahr beträgt dieser mindestens €40,40.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche Behandlung:
Grundsätzlich keine Kostenbeteiligung.
Stationäre Behandlung:
Der Kostenbeitrag bei Unterbringung in einer Krankenanstalt und die Selbstbeteiligung für die Anstaltspflege eines:einer Angehörigen dürfen nur für maximal 28 Tage pro Kalenderjahr eingehoben werden.
Ausnahmen: für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, im Versicherungsfall der Mutterschaft und bei Organspenden entfällt der Kostenbeitrag zur Gänze.
Zahnersatz:
Es gibt keine Ausnahmen oder Ermäßigungen.
Arzneimittel:
Keine Rezeptgebühr bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten, Zivildienern oder Bedürftigkeit.
Heil- und Hilfsmittel:
Ausgenommen von der Kostenbeteiligung
- sind Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht beendet haben
- grundsätzlich bei Vorliegen der Befreiung für die Rezeptgebühr aufgrund sozialer Schutzbedürftigkeit; ergänzend, bei erhöhter Familienbeihilfe
- bei Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in ÖSTERREICH
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAKuG) sowie Krankenanstaltengesetze der Bundesländer.
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
- Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer:innen, Lehrlinge;
- Rentner:innen;
- Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen;
- Teilnehmer:innen an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation;
- Präsenz- und Zivildienstleistende;
- In den Betrieben Selbstständiger mitarbeitende Familienangehörige;
- Freie Dienstnehmer:innen: Personen, die zwar keinen Arbeitskontrakt haben, im Wesentlichen aber wie ein:e Arbeitnehmer:in tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung);
- Freiwillig Versicherte;
- Bezieher:innen von Kinderbetreuungsgeld;
- Bezieher:innen von Rehabilitationsgeld;
- Bezieher:innen der Mindestsicherung;
- Teilnehmer:innen des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes, des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und des Europäischen Freiwilligendienstes.
HINWEIS: Selbstständige sind in Österreich obligatorisch versichert.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Keine Pflichtversicherung, wenn die Summe der Entgelte nicht über der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €518,44 (2024) liegt; besondere freiwillige Versicherung ist möglich.
Freiwillige Versicherung:
Nicht-pflichtversicherte bzw. nicht-mitversicherte Personen mit Wohnsitz in Österreich. Bei Student:innen ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich erforderlich.
Der Beitrag für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung beträgt €495,58 (2024) pro Monat. Ist die finanzielle Lage des:der Antragsteller:in angespannt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Herabsetzung dieses Beitrags zu stellen. Für Studierende und geringfügig Beschäftigte gelten besondere Regelungen.
Familienversicherung:
Kinder unter Berücksichtigung von Altersgrenzen sind jedenfalls beitragsfrei mitversichert.
Der:die Ehepartner:in/eingetragene:r Partner:in/Lebensgefährt:in ist nur dann beitragsfrei mitversichert, wenn sich diese:r der Kindererziehung widmet oder mindestens vier Jahre lang gewidmet hat, weiters wenn er:sie Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 bezieht oder den:die pflegebedürftige:n Versicherte:n (Pflegegeldstufe 3) pflegt. Ansonsten hat der:die Versicherte einen Zusatzbeitrag in Höhe von 3,4%. zu leisten.
Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für Lebensgefährt:in (auch gleichgeschlechtliche): keine Verwandtschaft zu dem:der Versicherten, Hausgemeinschaft seit mind. 10 Monaten und unentgeltliche Haushaltsführung.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Steuerfinanziertes System des Bundes und der Länder für Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Geldleistungen). Langzeitpflege ist in Österreich ein eigenes System und ist daher z. B. nicht der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Versorgung mit sozialen Diensten durch öffentliche und private Anbieter (Sachleistungen).
Rechtsgrundlage
Geldleistungen:
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl- I Nr. 12/2015.
Sachleistungen:
- Zahlreiche Rechtsgrundlagen, wie Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Menschen.
- Sozialhilfe- und Behindertengesetze der Länder.
- Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 173/2013.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Einwohner Österreichs.
Finanzierung
Steuerfinanziert durch Bund und Länder. Staat beteiligt sich über den Pflegefonds an den Kosten für die Sicherung sowie dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots.
Gedecktes Risiko
Geldleistungen:
Pauschalierte Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwendungen bei körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung oder einer Sinnesbehinderung. Ziel: Pflegebedürftigen Menschen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zur Verfügung stellen und die Grundlage für ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben schaffen.
Sachleistungen:
Bedarf an mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Diensten.
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Wartezeit
Geldleistungen: Es gibt keine Wartezeit.
Sachleistungen: Beim Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland ist eventuell eine Mindestdauer des ständigen Aufenthalts erforderlich für den Anspruch auf stationäre Unterbringung.
Einkommensabhängigkeit
- Pflegegeld: einkommens- und vermögensunabhängig.
- Förderung der 24-Stunden-Betreuung: Vermögensunabhängig, einkommensabhängig. Einkommensgrenze: € 2.500 (monatliches Nettoeinkommen des pflegebedürftigen Menschen), erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400, für einen unterhaltsberechtigte/n Angehörigen mit Behinderung um € 600. Übersteigt das monatliche Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die max. Leistung, kann der Differenzbetrag trotzdem gezahlt werden, wenn er mindestens € 50 beträgt.
- Sachleistungen: Bei Kostenvorschreibung für professionelle Sachleistungen Berücksichtigung sozialer Aspekte.
Leistungsdauer
Geldleistungen : Solange Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gesetz vorliegen.
Sachleistungen: Nach vertraglicher Vereinbarung.
Begutachtung
Für Geldleistungen: Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Sachverständige, erforderlichenfalls auch Menschen aus anderen Bereichen. Ab Pflegestufe 3 können diplomierte Fachkräfte herangezogen werden.
Für Sachleistungen: Betreuungs- und Pflegebedarfsfeststellung je Bundesland verschieden organisiert.
Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Für Geldleistungen:
- Medizinische Beurteilung der Pflegebedürftigkeit anhand einer Verordnung des zuständigen Bundesministers nach 7 Pflegestufen.
- Neubewertung der Pflegebedürftigkeit bei Antrag durch Pflegebedürftigen oder aus besonderem Anlass.
- Indikatoren: Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B: An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, Einnahme von Medikamenten.
- Pflegegeld wird befristet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten Pflegegeldeinstufung verschlechtert, so kann ein Erhöhungsantrag gestellt werden und es erfolgt eine erneute Begutachtung durch einen Arzt oder u. U. durch einen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger. Ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen, so muss die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.
Sachleistungen: Indikatoren nach landesrechtlichen Rechtsvorschriften und Förderrichtlinien.
Pflegegrade
Durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf:
- Stufe 1: mehr als 65 Stunden.
- Stufe 2: mehr als 95 Stunden.
- Stufe 3: mehr als 120 Stunden.
- Stufe 4: mehr als 160 Stunden.
- Stufe 5: mehr als 180 Stunden, wenn außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich.
- Stufe 6: mehr als 180 Stunden, wenn
a) zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht erforderlich.
b) dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich, weil Eigen- oder Fremdgefährdung möglich. - Stufe 7: mehr als 180 Stunden, wenn
a) keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich.
b) ein analoger Zustand vorliegt.
Mindesteinstufungen für Rollstuhlfahrer Stufe 3 bis 5, bei hochgradiger Sehbehinderung Stufe 3, bei Blindheit Stufe 4, bei Gehörlosigkeit Stufe 5.
Leistungserbringer
Geldleistungen:
- Bundespflegegeld: Entscheidungsträger nach dem BPGG.
- Förderung der 24-Stunden-Betreuung: Bundessozialamt.
Sachleistungen:
- Öffentliche und private Anbieter.
- Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Helfer.
- Pflegende Angehörige, die bei Hausbesuchen von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern (im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege) ansprechen, dass sie sich psychisch belastet fühlen, wird ein sog. Angehörigengespräch angeboten. Es erfolgt ein 2. Hausbesuch für die Betreuungsperson durch Psychologen, Sozialarbeiter oder andere fachkompetente Menschen zum Aufarbeiten von Problemen aufgrund der belastenden Pflegesituation.
- Professionelle Anbieter: Öffentliche und private Anbieter.
- Soziale Dienste werden von freien Wohlfahrtsverbänden, Ländern und Gemeinden angeboten und durch Fachkräfte aus Gesundheits- und Krankenpflegeberufen sowie aus Sozialbetreuungsberufen durchgeführt.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Mobile und ambulante Dienste wie:
- Besuchsdienst,
- Heimhilfe,
- 24-Stunden-Betreuung,
- Pflegehilfe,
- Essen auf Rädern,
- Familienhilfe,
- Hauskrankenpflege,
- Psychosozialer Dienst.
Qualitätssicherung: Bei kostenlosen Hausbesuchen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger wird die konkrete Pflegesituation erhoben. Schwerpunkte: Praxisnahe Beratung und Verbesserung der Pflegequalität. Diese Hausbesuche können auch auf Wunsch angefordert werden.
Wahl zwischen Geld- und Sachleistung
Pflegegeld wird an den pflegebedürftigen Menschen ausbezahlt und kann von diesem nach eigenem Ermessen für die Finanzierung der Pflege (z. B. für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen oder Essen auf Rädern) verwendet werden. Wird das Pflegegeld zweckwidrig verwendet, so können stattdessen Sachleistungen erbracht werden. Keine freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen. Der Träger kann Geld- durch Sachleistungen ersetzen, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht wird.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
- Unterbringung beispielsweise in Tagesheim.
- Angebote einer ganz- oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen tagsüber erbracht.
- Länderspezifische Regelungen.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
- Unterbringung beispielsweise in Pflegeheim oder voll betreuter Wohngemeinschaft.
- Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierender Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal.
- Länderspezifische Regelungen.
Sonstige Sachleistungen
Beratung und Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige:
- Pflegetelefon.
- Behindertenanwalt.
- Pflegeanwälte der Länder.
- Selbsthilfegruppen.
- Case- und Caremanagement.
Selbstbeteiligung bei Pflegesachleistungen
Es wird ein Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Sachleistungen erhoben. Dessen Höhe ist abhängig von Einzelfall. Ein evtl. offener Rest wird vom Staat getragen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall/sozialen Aspekten.
Häusliche Pflege als Geldleistung Pflegegeld (pro Monat):
- Stufe 1: € 157,30.
- Stufe 2: € 290.
- Stufe 3: € 451,80.
- Stufe 4: € 677,60.
- Stufe 5: € 920,30,
- Stufe 6: € 1.285,20.
- Stufe 7: € 1.688,90.
Möglichkeit für Leistungen an Pflegebedürftige oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ab der Pflegegeldstufe 3. Höhe: € 1.100 pro Monat bei 2 unselbständigen Betreuungskräften und € 550 pro Monat bei 2 selbständigen Betreuungskräften. Keine Bedürftigkeitsprüfung.
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
In Tagesheimen und ähnlichen Einrichtungen: Pflegegeld.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Max. 80 % des Pflegegelds gehen auf Kostenträger über. Garantiertes monatliches Taschengeld von € 45,20 für den Pflegebedürftigen.
(Geld-)Ansprüche für Pflegepersonen
Möglichkeit einer finanziellen Zuwendung für Angehörigen, der seit mind. 1 Jahr überwiegend folgende Menschen pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist:
- Pflegebedürftiger Mensch mit mind. Pflegegeld Stufe 3 nach dem BPGG.
- Nachweislich demenziell erkrankter pflegebedürftiger Mensch mit Pflegegeld Stufe 1.
- Minderjähriger mit Pflegegeld Stufe 1.
- Unterstützung vom durch das Bundesbehindertengesetz (BBG) eingerichteten Unterstützungsfonds, um im Falle der Verhinderung dieser Hauptpflegeperson eine Ersatzpflege organisieren zu können.
Möglichkeit für Leistungen an Pflegebedürftige oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ab der Pflegegeldstufe 3. Höhe: € 1.100 pro Monat bei 2 unselbständigen Betreuungskräften und € 550 pro Monat bei 2 selbständigen Betreuungskräften. Keine Bedürftigkeitsprüfung.
Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige: Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung und der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab der Pflegegeldstufe 3. Bund übernimmt gesamte Beiträge der freiwilligen Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab der Pflegegeldstufe 3 unbefristet.
Pflegekarenzgeld:
- Pflegende und betreuende Angehörige werden durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt.
- Pflegekarenz bzw. -teilzeit kann ab Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen oder ab Pflegegeldstufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz in Anspruch genommen werden.
- Dauer: 1 bis max. 3 Monate.
- Arbeitszeit darf nicht unter 10 Wochenstunden reduziert werden.
- Während der Pflegekarenz wird als Einkommensersatz ein Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengelds ausbezahlt, auf das ein Rechtsanspruch besteht.
Wenn Menschen aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen nicht berufstätig sein können oder ihre Berufstätigkeit beenden, übernimmt der Staat die Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in ÖSTERREICH
Renten wegen Alter
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
Allgemeines Pensionsgesetz vom 18. November 2004 (APG).
Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at
Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
Allgemeines Pensionsgesetz vom 18. November 2004 (APG).
Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at
Renten für Hinterbliebene
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
Allgemeines Pensionsgesetz vom 18. November 2004 (APG).
Rechtsinformationssystem: https://www.ris.bka.gv.at
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
Es handelt sich um ein beitragsorientiertes (defined contributions) obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer:innen mit entgeltbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen (1. Säule). Es wird aufgrund eines Umlageverfahrens finanziert. Es gibt kein Punktesystem.
Neben der gesetzlichen Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen bestehen auch die betriebliche (als freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers; 2. Säule) und die freiwillige private Altersvorsorge (3. Säule) (“Drei-Säulen-Prinzip”). Die unten angeführten Informationen beziehen sich nur auf das obligatorische Sozialversicherungssystem (1. Säule).
Kein spezifisches beitragsunabhängiges Mindesteinkommenssystem für ältere Menschen; die Ausgleichszulage (steuerfinanziert) im allgemeinen Rentensystem garantiert den Versicherten eine Mindestrentenhöhe.
Selbstständige:
Es gibt unterschiedliche spezifische Systeme für
Landwirte (BSVG);
Gewerbetreibende und Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher oder anderer selbstständiger Erwerbstätigkeit, weiters auch jene nach dem FSVG Versicherten und freiberuflich tätige Rechtsanwälte
BSVG und GSVG: Arbeitsgebundene Pflichtversicherung.
Folgende Ausnahmen von der Pflichtversicherung sind hervorzuheben:
BSVG: Wegfall der Pflichtversicherung, wenn Flächenwert des Betriebes unter € 1.500 liegt und der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus Ertrag des Betriebes bestritten wird.
GSVG:
Opting out: Jene Gruppen von Freiberuflern, die in gesetzlichen Interessenvertretungen (Kammern) organisiert sind, haben die Möglichkeit, aus der Pensions- bzw. Krankenversicherung auszutreten, wenn im jeweiligen Versicherungszweig eine gleichartige oder zumindest annähernd gleichwertige Versorgung der Kammermitglieder sichergestellt ist.
Ausnahme wegen „geringfügiger“ Einkünfte (gilt für Gewerbetreibende und Inhaber einer Konzession, nicht aber für Gesellschafter); „Kleinunternehmerregelung“: Personen, deren Umsätze € 35.000 im Jahr nicht übersteigen sowie deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit € 6.010,92 im Jahr nicht übersteigen können die Ausnahme von der GSVG Kranken-, und Pensionsversicherung beantragen wenn sie:
innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG/FSVG pflichtversichert waren oder
das Regelpensionsalter erreicht haben oder
das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben genannte Umsatz- bzw. Einkommensgrenze nicht überschritten haben.
Nichterreichen der Versicherungsgrenze: Als Freiberufler oder Neuer Selbständiger fällt man nur dann unter die Pflichtversicherung, wenn die versicherungspflichtigen Erwerbseinkünfte über einer bestimmten Grenze liegen. Die Versicherungsgrenze beträgt im Kalenderjahr 2023 € 6.010,92; dies unabhängig davon, ob neben der selbständigen Erwerbstätigkeit auch andere Jobs ausgeübt oder ein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Es handelt sich um beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen.
Für Erwerbstätige gibt es bei geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten folgende Rentenleistungen:
Invaliditätsrente (Rentenversicherung der Arbeiter)
Berufsunfähigkeitsrente (Rentenversicherung der Angestellten)
Erwerbsunfähigkeitsrente (Rentenversicherung der Selbstständigen und Bauern).
Knappschaftsvollrente (Knappschaftliche Rentenversicherung)
Die Invalidenrente (d.h. Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente und Erwerbsunfähigkeitsrente) ist Teil des nationalen Sozialversicherungssystems.
Zu den oben genannten Renten kann bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen eine Ausgleichszulage gewährt werden.
Selbstständige:
Es gibt unterschiedliche spezifische Systeme für
Landwirte (BSVG) und
Gewerbetreibende (GSVG) Gewerbegesellschafter, Neue Selbständige, Freiberufler und Angehörige.
Für die einzelnen Gruppen gelten unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen.
Es gibt ein arbeitsgebundenes Pflichtversicherungssystem, mit Ausnahme auf Grund geringen Einkommens.
BSVG: Wegfall der Pflichtversicherung, wenn Flächenwert des Betriebes unter € 1.500 liegt und der Lebensunterhalt nicht überwiegend aus Ertrag des Betriebes bestritten wird.
C.) Hinterbliebenenrenten:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer:innen mit von der Höhe der Rente des:der Verstorbenen abhängenden Leistungen.
Selbstständige:
Es gibt unterschiedliche spezifische Systeme für
Landwirte (BSVG);
Gewerbetreibende und Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus freiberuflicher oder anderer selbstständiger Erwerbstätigkeit,
des Weiteren auch jene nach dem FSVG Versicherten und freiberuflich tätige Rechtsanwälte
BSVG und GSVG:
Versicherungsgebunden.
Pflichtversicherung.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht: siehe „Altersrente“.
Das System ist arbeitsgebunden, allerdings besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung.
Es besteht eine „Opting-out“-Möglichkeit für die Interessensvertretungen der freien Berufe.
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversichert:
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer:innen, Lehrlinge.
In den Betrieben Selbstständiger ohne Entgelt mitarbeitende Kinder.
Freie Dienstnehmer:in: Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein:e Arbeitnehmer:in tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).
Eine freiwillige Versicherung ist möglich für nicht pflichtversicherte Personen, die älter als 15 Jahre sind und im Inland ihren Wohnort haben.
Des Weiteren ist eine begünstigte Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung für pflegende Angehörige möglich, die einen nahen Angehörigen ab Pflegegeldstufe 3 oder ein behindertes Kind betreuen.
Bitte beachten:
Keine Versicherungspflicht bzw. -Deckung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €500,91 (2023) liegt. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Regelungen für Selbstständige:
BSVG und GSVG: keine bestimmten Bedingungen.
Ausnahme: Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige“ im GSVG (= jährliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG).
Kombination von selbstständiger und abhängiger Beschäftigung:
Keine unterschiedlichen Vorschriften.
Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage. Wird die Höchstbeitragsgrundlage (voraussichtlich) überschritten, kommt es zu einer Differenzbeitragsvorschreibung: Dabei gilt die Rangordnung ASVG/B-KUVG vor GSVG/FSVG vor BSVG.
Ausgehend von der (den) vorrangigen Beitragsgrundlage(n) wird die nachrangige Beitragsgrundlage vorläufig in einer Höhe festgesetzt, die voraussichtlich das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage ausschließt; es kommt also von vornherein zu einer (teilweisen) Befreiung von der Beitragspflicht.
Renteneintrittsalter:
Männer: 65 Jahre
Frauen: 60 Jahre
Ab 1. Januar 2024:
Stufenweise Erhöhung der Altersgrenze für Frauen auf jene der Männer ab dem Jahr 2024 bis zum Jahr 2033 (Anhebung des Regelrentenalters um 6 Monate pro Kalenderjahr).
Anwartschaftszeit:
Für eine Regelaltersrente: Bestimmte Anzahl an Versicherungsjahren und Rentenalter.
Für Personen die ab dem 1. Januar 1955 geboren wurden:
Für den Bezug einer Altersrente ist die Erfüllung einer Mindestversicherungsdauer vorgesehen.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) oder
180 Beitragsmonate (15 Beitragsjahre) der Pflichtversicherung bzw. der freiwilligen Versicherung ohne zeitliche Lagerung oder
300 Versicherungsmonate (25 Versicherungsjahre) bis zum Stichtag.
Die Formel 45/65/80: Bei 45 Versicherungsjahren und einem Antrittsalter von 65 Jahren beträgt die Rentenhöhe 80% des aufgewerteten Lebensdurchschnittseinkommens.
Ab 1.1.2005:
Beitragszeiten, für die Beiträge aus öffentlichen Mitteln entrichtet werden (keine Arbeitnehmer:innenbeiträge):
Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind, im Falle einer Mehrlingsgeburt 5 Jahre).
Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).
Zeiten des Bezuges von Wochengeld (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes).
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie Krankengeld.
Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 unter erheblicher Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person in häuslicher Umgebung.
Für Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, sowie für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr schon vollendet haben (unbegrenzt) werden die oben genannten Zeiten beitragsfrei als gleichgestellte Zeiten angerechnet und mit demselben Wert wie die Beitragszeiten (siehe oben Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage) bewertet.
Für Zeiten der Kindererziehung gebührt eine fixe Bemessungsgrundlage in der Höhe von €1.554,36 (2023) bzw. €2.090,61 (2023) pro Monat (für Zeiten ab 2006).
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten werden in der Regel dann anspruchs- oder leistungswirksam, wenn für diese Zeiten ein entsprechender Beitrag (nach)entrichtet wird, wobei man die Zahlung vor dem Rentenstichtag leisten muss. Der Rückkauf bezieht sich sowohl auf den Anspruch auf eine Altersrente als auf deren Berechnung.
Berücksichtigt wird jedes volle Schuljahr, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat und zwar
für jedes anrechenbare Schuljahr 12 Monate
für jedes anrechenbare Hochschulsemester 6 Monate und
Ausbildungsmonate mit der gesamten Dauer
Abhängig vom Schultyp ist folgendes Höchstausmaß vorgesehen:
Mittlere Schule - 24 Monate
Höhere Schule oder Akademie – 36 Monate
Hochschule/Kunstakademie/Ausbildungszeiten - 72 Monate
Wenn infolge rentenrechtlicher Änderungen die Situation entsteht, dass die nachgekauften Schul-, Studien- oder Ausbildungszeiten weder anspruchs- noch leistungswirksam werden, müssen die bereits entrichteten Beiträge für Renten mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen zurückbezahlt werden.
Vorruhestand:
Dauerrecht:
62 Jahre für Männer und Frauen (für Frauen wird diese Regelung erst ab 2028 relevant – siehe oben „Rentenalter“). Frühestens 60 Jahre für Schwerarbeiter:innen, wenn mind. 10 Jahre Schwerarbeit innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Stichtag geleistet wurden und insgesamt 45 Versicherungsjahre erworben wurden.
Für bestimmte Jahrgänge, gibt es vorzeitige Altersrenten für Personen mit sehr langen Versicherungskarrieren bzw. besonders belastenden Arbeitsbedingungen.
Berechnung grundsätzlich wie die normale Altersrente.
Für jedes Jahr des früheren Rentenantritts erfolgt ein Abschlag in der Höhe von 4,2% von der Leistung (bei der Korridorrente 5,1%, bei Schwerarbeitern 1,8%), max. 15,3%.
„Frühstarterbonus“: Dadurch werden Personen, die zumindest 25 Beitragsjahre auf Grund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Erwerbstätigkeitsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, einen besonderen Zuschuss erhalten.
Schwerarbeitsrente:
Bei Schwerarbeit wird auf physische und psychische Belastungsmomente abgestellt. Diese Belastungsmomente sind in der sogenannten Schwerarbeitsverordnung festgeschrieben, die grundsätzlich nicht auf konkrete Berufe abstellt, sondern vielmehr berufsbedingt belastende Tätigkeiten normiert.
Frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.
Mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre), wobei innerhalb der letzten 240 Kalendermonate (20 Jahre) vor dem Stichtag mindestens 120 sogenannte Schwerarbeitsmonate (10 Jahre) vorliegen müssen.
Für Personen, die ab dem 1. Januar 1955 geboren sind, gilt Folgendes: Grundlage für die Berechnung ist die auf dem Rentenkonto zum Stichtag aufscheinende Gesamtgutschrift. Dieser Wert geteilt durch 14 ergibt die Rentenhöhe ohne Zu- und Abschläge. Ist das Regelrentenalter erreicht, ist dieser Betrag die Rentenhöhe.
Wird eine Schwerarbeitsrente oder eine Langzeitversicherungsrente für Schwerarbeiter:innen in Anspruch genommen, beträgt der Abschlag 1,8% für je 12 Monate vor Erreichung des Regelrentenalters, wobei einzelne Monate mit 0,15% berücksichtigt werden.
Teilrente:
In Österreich gibt es keine Teil(ruhestands)rente
Rentenaufschub:
In Österreich ist ein unbegrenzter Aufschub der Rente möglich.
Rechtslage ab 1.1.2005: Erhöhung der Rente um 4,2% pro Jahr des Aufschubs, maximal 12,6%.
Es gibt besondere Bestimmungen für die knappschaftliche Rentenversicherung.
Berechnungsgrundlagen für die Rente:
Maßgebende Faktoren:
Höhe des Einkommens,
Versicherungsdauer und
Alter bei Inanspruchnahme.
Berechnungsmethode und Rentenformel:
Für Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind:
Für Versicherungszeiten ab dem 1.1.2005 Rentenkontensystem mit jährlicher Festschreibung des erworbenen Rentenanspruchs. 1,78% der Berechnungsgrundlage werden dem Rentenkonto gutgeschrieben und bis zum Rentenantritt jährlich mit der „Aufwertungszahl“ (entspricht dem Prozentsatz des jährlichen Lohnwachstums) aufgewertet.
Für Personen, die ab 1.1.1955 geboren sind und mindestens einen Versicherungsmonat vor dem 1.1.2005 erworben haben, war eine Kontoerstgutschrift zum 1.1.2014 zu errechnen. Diese wurde ab 1.1.2014 mit allen bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungsmonaten ermittelt. Damit sind ihre Anwartschaften als Startwert („Sockelrente“) im Rentenkonto gutgeschrieben. Und ab diesem Zeitpunkt fließen Versicherungszeiten jedes Jahr als Teilgutschriften in das Rentenkonto ein und bilden mit den aufgewerteten Teilgutschriften der Vorjahre die Gesamtgutschrift. Aus der Gesamtgutschrift wird bei Rentenantritt die Rentenhöhe berechnet.
Die Rente wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Zu den Renten für April und Oktober gebührt jeweils eine zusätzliche volle Rentensonderzahlung.
Berechnungsgrundlage:
Recht ab dem 1.1.2005:
Rentenkontensystem mit jährlicher Feststellung der erworbenen Rentenhöhe. Berechnungsgrundlage ist das Erwerbseinkommen im Kalenderjahr bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die Aufwertung vergangener Beitragsgrundlagen erfolgt anhand der Lohnentwicklung.
Mindestrente:
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des:der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner:in) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Einzelrichtsatz für alleinstehende:n Rentenbezieher:in: €1.110,26 (2023) pro Monat.
Familienrichtsatz für Rentenbezieher:in, der:die mit Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt lebt: €1.751,56 (2023) pro Monat.
Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: €171,31 (2023) pro Monat.
Ausgleichszulagen/Rentenbonus:
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt
ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)rente bezogen wird oder
ein Rentenbonus zur Eigen(Direkt)rente, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird
und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten); Grenzwert für Gesamteinkommen: €1.208,06 (2023); Maximale Höhe: €164,37 (2023)
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten); Grenzwert für Gesamteinkommen: €1.443,23 (2023); Maximale Höhe: €419,19 (2023)
Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten) bei einem oder beiden Partner:innen; Gesamteinkommen: €1.948,08 (2023); Maximale Höhe: €418,74 (2023)
Höchstrente:
In Österreich gibt es keine gesetzliche Höchstrente.
Aber: Es gibt ein de facto Maximum resultierend aus der Berechnungsmethode.
Rentenzulagen:
Ehepartner:innen:
Keine Zulage zur Rente.
Kinder:
€29,07 pro Monat für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Hinweis:
Bei ständigem Betreuungs- und Hilfsbedarf aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung besteht Anspruch auf Pflegegeld als Zusatz zur Rente.
Rentenanpassung:
Die Renten werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor, der die Inflationsrate berücksichtigt, angepasst: Die jährliche Inflationsrate ist der Preis des gesamten fiktiven Warenkorbs in einem bestimmten Monat im Vergleich zum Preis des Warenkorbs im selben Monat des Vorjahrs. Mittels Beschluss eines "Pensionsanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen.
Die Höhe wird für jedes Jahr neu festgesetzt. Für das Jahr 2023 erfolgte, abhängig vom monatlichen Gesamtrenteneinkommen* (brutto), die Rentenerhöhung wie folgt:
bis €5.670 mit 5,8% des Gesamtrenteneinkommens (entspricht dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2023)
über €5.670 mit einem Fixbetrag in Höhe von €328,86.
*Zum Gesamtrenteneinkommen zählen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, alle Sonderrenten nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auf die am 31. Dezember 2022 Anspruch besteht.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden im Jahr 2023 um 5,8 Prozent und zusätzlich um €20 erhöht, wodurch insgesamt eine Steigerung um rund 7,74 % erwirkt wird.
Zusätzlich wurde im März 2023 aufgrund der außerordentlich hohen Inflation allen Rentenbezieher:innen bis zu einem Gesamtrenteneinkommen von €2.500 eine abgestufte Direktzahlung gewährt, die bis zu maximal €500 beträgt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Vorruhestand:
Bei Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit mit Einkommen über monatlich €500,91 (2023) wird die Rente eingestellt.
Altersrente:
Eine Kumulierung ist unbeschränkt möglich. Seit dem Jahr 2004 werden entrichtete Beiträge als Beiträge zu einer besonderen Höherversicherung gewertet.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung mit Versehrtenrente ist unbeschränkt möglich (Alters- und Versehrtenrente werden beim gleichzeitigen Bezug nicht reduziert), nicht jedoch mit Arbeitslosengeld oder Rehabilitationsgeld.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Rentenleistungen. Keine Sonderbestimmungen für Renten.
Beiträge zur Sozialversicherung:
5,10% Krankenversicherungsbeitrag.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversichert:
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge.
Selbstständige und in den Betrieben Selbstständiger mitarbeitende Familienangehörige.
Freie Dienstnehmer:innen: Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein: Arbeitnehmer:in tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).
Der Anspruch auf Invaliditätsrente besteht bei Pflichtversicherten unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.
Eine freiwillige Versicherung ist möglich für nicht pflichtversicherte Personen, die älter als 15 Jahre sind und im Inland ihren Wohnort haben.
Hinweis:
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Versichertes Risiko:
Sowohl Arbeitsfähigkeit der betreffenden Person als auch die Fähigkeit ein Einkommen zu erzielen spielen eine Rolle (je nachdem ob Berufsschutz besteht oder nicht - unterschiedliche Fallgruppen).
Es gibt einen unterschiedlichen Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsbegriff für erlernte und angelernte Berufe bzw. ungelernte Tätigkeiten:
Bei erlernten bzw. angelernten Arbeiter:innenberufen und Angestelltenberufen (zum Teil auch bei selbstständigen Tätigkeiten) gilt Berufsschutz, d.h. Betroffene können bei geminderter Arbeitsfähigkeit nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden.
Für Versicherte in nicht erlernten oder angelernten Berufen unter 60 Jahren gibt es keinen Berufsschutz: Sie können auf jede andere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Ab dem 50. Lebensjahr ist unter bestimmten Voraussetzungen eine „Härtefallregelung“ vorgesehen.
Ab Vollendung des 60. Lebensjahres liegt sowohl für Frauen als auch für Männer ein verstärkter Berufsschutz für alle (auch ungelernte) Berufsgruppen vor, wenn in den letzten 180 Kalendermonaten in zumindest 120 Kalendermonaten die gleiche Tätigkeit ausgeübt wurde.
Originäre Invalidität/Berufsunfähigkeit: Personen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit auf Grund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen grundsätzlich arbeitsunfähig waren, aber dennoch mindestens 10 Beitragsjahre erworben haben.
Für Personen, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Eine Invaliditätsrente/Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente gebührt nur bei dauerhafter Invalidität/Berufsunfähigkeit.
Bei befristeter Invalidität/Berufsunfähigkeit, die mindestens 6 Monate andauert, besteht Anspruch auf Rehabilitationsgeld oder Umschulungsgeld. Damit wird der Unterhalt jener gesundheitlich beeinträchtigten Personen gesichert, die an zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation teilnehmen und damit ihre Chance auf Beschäftigung steigern können.
Selbstständige:
BSVG und GSVG: keine spezifischen Bedingungen.
Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige“ im GSVG sowie Mindesteinheitswert im BSVG.
BSVG und GSVG: Grundsätzlich gleiche Bedingungen, aber eine unterschiedliche Definition von Erwerbsunfähigkeit.
GSVG:
Die Definition der Erwerbsunfähigkeit hängt vom Alter der versicherten Person ab: Unter 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die reellen Chancen, am Arbeitsmarkt eine passende (noch ausübbare) Arbeit zu finden, sind unerheblich.
Über 50 Jahren gelten jene Personen als erwerbsunfähig, deren persönliche Arbeitsleistung zur Erhaltung des Betriebes notwendig war und denen es aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich ist, eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben, die ähnliche Voraussetzungen und Kenntnisse erfordert wie jene, die in den letzten 60 Kalendermonaten ausgeübt wurde und wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten (7,5 Jahre) eine selbstständige Erwerbstätigkeit oder eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/Angestellter ausgeübt wurde.
Ab 60 Jahren ist die Selbstständige/der Selbstständige auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
BSVG:
Bäuerinnen/Bauern gelten als erwerbsunfähig, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine (regelmäßige) selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben können (kein Berufsschutz).
Ab 60 Jahren ist die Bäuerin/der Bauer auch dann erwerbsunfähig, wenn sie/er aus gesundheitlichen Gründen die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, die in den letzten 180 Kalendermonaten (15 Jahren) vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate (10 Jahre) hindurch ausgeübt wurde (Berufsschutz).
Anwartschaftszeit:
Invaliditätsrente/Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente:
60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Mindestversicherungszeit für jeden nach dem 50. Lebensjahr liegenden Monat um 1 Monat und der Beobachtungszeitraum um jeweils 2 Monate angehoben bis maximal 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate) oder das Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten oder mindestens 300 Versicherungsmonaten.
Die Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn die Invalidität/Berufsunfähigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eintritt, bzw. bei Eintritt noch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn 6 Versicherungsmonate vorliegen.
Seit 1.1.2005: Folgende Beitragszeiten, für die Beiträge aus öffentlichen Mitteln entrichtet werden:
Kindererziehungszeiten (maximal 4 Jahre pro Kind, 5 Jahre pro Mehrlingsgeburt).
Militär- bzw. Kriegsdienstzeiten sowie gleichgestellte Zeiten (z.B. Zivildienstzeiten).
Zeiten des Bezugs von Wochengeld (Zeiten des Mutterschaftsurlaubes).
Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld.
Für Versicherungszeiten, die vor dem 1.1.2005 erworben wurden, sowie für Personen, die am 1.1.2005 das 50. Lebensjahr schon vollendet haben (unbegrenzt), werden die oben genannten Zeiten beitragsfrei als gleichgestellte Zeiten angerechnet.
Für Zeiten der Kindererziehung gebührt eine fixe Bemessungsgrundlage in der Höhe von €1.554,36 (2023) bzw. €2.090,61 (2023).
Begutachtungskriterien:
Um mindestens 50% reduzierte Erwerbsfähigkeit.
Entscheidungen für die Anspruchsberechtigung bzw. die diesbezüglichen Begutachtungen sind stets Einzelfallentscheidungen. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des:der Antragstellers:in in seinem:ihrem Beruf (bei Berufsschutz) bzw. auf dem Arbeitsmarkt generell (ohne Berufsschutz) festgestellt wird.
Begutachtung:
Im Kompetenzzentrum Begutachtung bekommt der medizinische Dienst anlässlich des Antrags auf Rente den Auftrag, Invalidität und Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu prüfen bzw. ob Berufsschutz vorliegt. Im Kompetenzzentrum erstellen medizinische und berufskundliche Begutachter:innen gemeinsam arbeitsmarktbezogene Gutachten. Bei Bedarf ist im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes auch ein: sachkundige:r Vertreter:in des Arbeitsmarktservice beizuziehen bzw. werden auch externe Stellen wie z.B. das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum befasst. Die entsprechenden Bescheide sind für das Arbeitsmarktservice und die Rentenversicherungsträger gleichermaßen bindend.
Ergibt die medizinische Untersuchung, dass die Invalidität oder die Berufsunfähigkeit vorübergehend mindestens sechs Monate dauern wird, dann wird für Versicherte, die ab 1.1.1964 geboren sind, statt einer befristeten Rente ein Rehabilitationsgeld von der Gesundheitskasse oder Umschulungsgeld vom Arbeitsmarktservice ausbezahlt. Längstens ein Jahr nach Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung erfolgt eine Überprüfung des weiteren Vorliegens der vorübergehenden Invalidität/Berufsunfähigkeit.
Im nächsten Schritt werden die bei den Gesundheitskassen eingesetzten Case-Manager:innen tätig, welche die Leistungsbezieher:innen im Genesungsprozess unterstützen und begleiten. Nach einer Bedarfserhebung wird ein individueller Versorgungsplan erstellt und die im Einzelfall notwendigen und zweckmäßigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gewährt.
Sämtliche Maßnahmen sollen eine Besserung des Gesundheitszustandes bzw. die Wiedereingliederung der betroffenen Person in das Berufsleben bewirken.
Ein Beschwerderecht gibt es gegen den Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird.
Das gleiche Begutachtungsverfahren wird bundesweit angewendet.
Überprüfung:
Für Personen, die ab dem 1. Januar 1964 geboren sind:
Eine Invaliditätsrente/Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente gebührt nur bei dauerhafter Invalidität/Berufsunfähigkeit, bei der keine weitere Überprüfung erforderlich ist.
Für Personen, die bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind:
Die befristete Invaliditätsrente/Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente wird, abhängig vom Grad der Invalidität/Berufsunfähigkeit längstens für 24 Monate vom Rentenversicherungsträger zuerkannt. Dann erfolgt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes und die Zuerkennung erfolgt wieder für längstens 24 Monate.
Die Rente wird ohne zeitliche Befristung zuerkannt, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes dauernde Invalidität/Berufsunfähigkeit anzunehmen ist.
Leistungszeitraum:
Vom Monatsersten, der dem Eintritt der Invalidität/Berufsunfähigkeit bzw. der späteren Antragstellung folgt. Bei Erreichung des Rentenanfallsalters wird die Rente im selben Betrag weitergewährt. Nach Erreichen des Regelrentenalters kann die Umwandlung einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollrente in eine Altersrente beantragt werden. Eine Umwandlung (mit Neuberechnung) ist allerdings nur dann möglich, wenn die für eine Altersrente geforderte Wartezeit erfüllt ist. Anderenfalls verbleibt es beim Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollrente.
Bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, eine Schwerarbeitsrente zu beanspruchen. Im Zusammenhang mit geminderter Arbeitsfähigkeit kommen zwei Fallgruppen in Betracht:
Personen, die Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen ausüben, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% verursacht wurde.
Personen, die trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80% eine Tätigkeit ausüben, sofern ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 besteht.
Bei befristeter Rentengewährung (nur für Versicherte, die vor 1.1.1964 geboren sind): Zuerkennung jeweils für 24 Monate; für Weitergewährung ist ein neuerlicher Antrag erforderlich.
Rentenberechnung:
Die Berechnung der Invaliditätsrente erfolgt ähnlich wie bei einer Altersrente.
Da insbesondere bei frühzeitiger Invalidität/Berufsunfähigkeit die auf dem Rentenkonto aufscheinende Gesamtgutschrift eine unzureichende Rentenhöhe ergäbe, ist die Anrechnung sogenannter Zurechnungsmonate vorgesehen. Liegt der Stichtag der Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres ist eine Anrechnung von Monaten vorgesehen, die zwischen dem Stichtag und der Vollendung des 60. Lebensjahres liegen, allerdings begrenzt mit 60 Prozent der Bemessungsgrundlage. Außerdem werden die Verluste aufgrund der mit der frühen Inanspruchnahme der Rente einhergehenden Rentenabschläge gedeckelt. Die Rentenabschläge von 4,2 Prozentpunkten pro Jahr vor Erreichen des Regelrentenalters dürfen insgesamt 13,8 Prozentpunkte nicht übersteigen. Der Stichtag ist der Tag der Antragstellung, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
Besondere Berechnungsvorschriften gibt es in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
"Frühstarterbonus": Dadurch werden Personen, die zumindest 25 Beitragsjahre aufgrund einer Erwerbstätigkeit und davon mindestens 12 Erwerbstätigkeitsmonate vor dem 20. Geburtstag erworben haben, einen besonderen Zuschuss erhalten.
Der Betrag der zahlbaren Leistungen ist nicht vom Grad der Invalidität/Berufsunfähigkeit abhängig.
Kombination mit Erwerbseinkommen ist möglich, reduziert die Rente entsprechend.
Das gesamte Erwerbseinkommen spielt eine Rolle.
Die Auszahlung der Rente erfolgt im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.
Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt.
Berechnungsgrundlagen:
Rechtslage ab dem 1.1.2005 (gilt für Personen, die ab dem 1. Januar 1955 geboren sind):
Rentenkontensystem mit jährlicher Feststellung der erworbenen Rentenhöhe. Berechnungsgrundlage ist das Erwerbseinkommen im Kalenderjahr bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Die Aufwertung vergangener Beitragsgrundlagen erfolgt anhand der Lohnentwicklung.
Selbstständige:
BSVG und GSVG: Gleiche Regelung wie bei unselbständig Erwerbstätigen.
GSVG: Ein Überbrückungszuschuss kann zur Sicherung einer bereits bestehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit von Unternehmer:innen und Unternehmern mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% zur Abgeltung eines im laufenden Betrieb entstehenden behinderungsbedingten Mehraufwandes gewährt werden.
Mindest- und Höchstrente:
Sofern die monatliche/n Rente/n einschließlich sonstiger Einkünfte (auch jener des:der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner:in) die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Einzelrichtsatz für alleinstehende:n Rentenbezieher:in: €1.110,26 (2023) pro Monat.
Familienrichtsatz für Rentenbezieher:in, der:die mit Ehepartner:in im gemeinsamen Haushalt lebt: €1.751,56 (2023) pro Monat.
Erhöhung der Ausgleichszulage für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes: €171,31 (2023) pro Monat.
Ausgleichszulagen/Rentenbonus
Bei Vorliegen einer bestimmten Anzahl an Versicherungsmonaten gebührt
ein Ausgleichszulagenbonus, wenn eine Ausgleichszulage zu einer Eigen(Direkt)rente bezogen wird oder
ein Rentenbonus zur Eigen(Direkt)rente, wenn keine Ausgleichszulage bezogen wird
und wenn das Gesamteinkommen unter einem bestimmten Grenzbetrag liegt.
Einzelrichtsatz mind. 360 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten); Grenzwert für Gesamteinkommen: €1.208,06 (2023); Maximale Höhe: €164,37 (2023)
Einzelrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten); Grenzwert für Gesamteinkommen: €1.443,23 (2023); Maximale Höhe: €419,19 (2023)
Familienrichtsatz mind. 480 Beitragsmonate (inklusive Kindererziehungszeiten und Präsenz- und Zivildienstzeiten) bei einem oder beiden Partner:innen; Gesamteinkommen: €1.948,08 (2023); Maximale Höhe: €418,74 (2023)
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente.
Rentenzulagen:
Ehepartner:in: Keine Zulage,
Kinder: €29,07 pro Monat für jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung; kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Es gibt erhöhte Richtsätze für die Ausgleichszulage für im gemeinsamen Haushalt lebende:n Ehepartner:in und für Kinder.
Leistungen der Rehabilitation bzw. Wiedereingliederung:
Personen, bei denen vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vorliegt, haben zunächst Anspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation, verbunden mit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung.
Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, sobald diese zweckmäßig und zumutbar sind. Während dieser Maßnahmen besteht Anspruch auf Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung. Damit wird der Unterhalt jener gesundheitlich beeinträchtigten Personen gesichert, die an zweckmäßigen und zumutbaren Maßnahmen der Rehabilitation teilnehmen und damit ihre Chancen auf Beschäftigung steigern können.
Menschen mit Behinderungen können ab einem festgestellten Grad der Behinderung von zumindest 50% folgende Zuschüsse beim Sozialministeriumservice beantragen:
Individualförderungen zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen des BMSGPK, wie Beschaffung und Instandsetzung von behinderungsbedingt notwendigen technischen Arbeitshilfen zur beruflichen Teilhabe;
Zuschüsse oder Sachleistungen zur Adaptierung oder Erlangung bzw. Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen;
Schulungskosten zur Sicherung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes bzw. im Zuge der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit;
Orientierungs- und Mobilitätstraining;
Zuschuss zur barrierefreien Ausbildung nach Beendigung der 9. Schulstufe für den behinderungsbedingten Mehraufwand im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung;
Anschaffung eines Assistenzhundes, wenn dieser für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich ist;
Mobilitätsförderungen wie z.B. Zuschüsse zur barrierefreien Anpassung und Umrüstung eines Kraftfahrzeuges, wenn dies für die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. den Antritt oder die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlich und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel behinderungsbedingt nicht zumutbar ist;
Übernahme von Kosten für Gebärdensprachdolmetschungen, wenn sie für die Erlangung und Sicherung einer Erwerbstätigkeit bzw. für berufsbezogene Schulungs- und Ausbildungsmaßnahmen (z.B. Lehrlingsausbildung, Meisterprüfung, berufliche Weiterbildung) erforderlich ist;
Startförderung zur Abgeltung der bei Begründung einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden Kosten;
Förderung barrierefreie Arbeitsplatzadaptierung für Menschen mit Behinderungen und Unternehmen um einen bestehenden Arbeitsplatz zu sichern oder Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, einen neuen Arbeitsplatz für dessen Anforderungen zu adaptieren.
Maßnahmen für Menschen mit Behinderung:
Verpflichtung der Betriebe, für jeweils 25 Beschäftigte eine:n begünstigte:n Behinderte:n (Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50%) einzustellen oder eine Ausgleichstaxe von €292 (€411 bei Beschäftigung von 100 oder mehr Arbeitnehmer:innen bzw. €435 bei Beschäftigung von 400 oder mehr Arbeitnehmer:innen) pro offene Pflichtstelle monatlich zu zahlen.
Zuschüsse zu den Lohnkosten für Menschen mit einer Behinderung von 50% in Form einer
Inklusionsförderung, InklusionsförderungPlus und InklusionsförderungPlus für Frauen im Anschluss an die AMS-Eingliederungsbeihilfe für die Dauer von 12 Monaten. Die Höhe der Inklusionsförderung bzw. der Inklusionsförderung Plus beträgt monatlich 30% bzw. 37,5% des Bruttogehalts, ohne Sonderzahlungen. Die monatliche Obergrenze beträgt € 1.000,- bzw. € 1.250,-
Entgeltzuschüsse zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Leistungsminderung
Arbeitsplatzsicherungszuschüsse bei Gefährdung des Arbeitsplatzes können Dienstgeber:innen für Mitarbeiter:innen mit körperlichen, psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen oder Sinnesbehinderten, die einen Grad der Behinderung von mindestens 30 % aufweisen erhalten.
Mit dem Inklusionsbonus für Lehrlinge wird die Neuaufnahme von Lehrlingen mit einem Behindertenpass in einen Lehrbetrieb gefördert.
Vorteile für Dienstgeber:innen bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten:
Befreiung von der Kommunalsteuer
Befreiung von der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds
Befreiung von der Kammerumlage der Wirtschaftskammer und in Wien von der U-Bahn-Steuer;
Prämien für die Beschäftigung eines begünstigt behinderten Lehrlings in Höhe der Ausgleichstaxe €292 (jene, die ein:e Dienstgeber:in, der:die zwischen 25 und 99 Dienstnehmer:innen beschäftigt und seiner:ihrer Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, zu entrichten hätte).
Rentenanpassung:
Es gibt grundsätzlich immer eine jährliche Anpassung. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt: die jährliche Inflationsrate ist der Preis des gesamten fiktiven Warenkorbs in einem bestimmten Monat im Vergleich zum Preis des Warenkorbs im selben Monat des Vorjahrs. Die Höhe wird für jedes Jahr neu festgesetzt. Für das Jahr 2023 erfolgte, abhängig vom monatlichen Gesamtrenteneinkommen die Rentenerhöhung wie folgt:
bis €5.670 mit 5,8% des Gesamtrenteneinkommens* (entspricht dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2023).
über €5.670 mit einem Fixbetrag in Höhe von €328,86.
*Zum Gesamtrenteneinkommen zählen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, alle Sonderrenten nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auf die am 31. Dezember 2022 Anspruch besteht.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden im Jahr 2023 um 5,8 Prozent und zusätzlich um €20 erhöht, wodurch insgesamt eine Steigerung um rund 7,74 % erwirkt wird.
Zusätzlich wurde im März 2023 aufgrund der außerordentlich hohen Inflation allen Rentner:innen bis zu einem Gesamtrenteneinkommen von €2.500 eine abgestufte Direktzahlung gewährt, die bis zu maximal €500 beträgt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Es gibt Anrechnungsbestimmungen falls eine Person, die Anspruch auf Invaliditätsrente, Berufsunfähigkeitsrente bzw. Knappschaftsvollrente oder Erwerbsunfähigkeitsrente hat, ein Erwerbseinkommen bezieht, das die Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von €500,91 (2023) pro Monat überschreitet: bei einem monatlichen Gesamteinkommen über €1.357,72 (2023) bis €2.036,66 (2023) wird die Rente um 30% gekürzt, über €2.036,66 (2023) bis €2.715,43 (2023) um 40% und über €2.715,43 (2023) um 50%.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung mit Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Hinterbliebenenrenten ist möglich. Auf das Pflegegeld werden andere pflegebezogene Leistungen angerechnet.
Es gibt keine Kumulierung mit der Altersrente.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
Selbstständige:
Dasselbe Steuersystem wie für Arbeitnehmer: Besteuerung nach allgemeinen Regeln.
Beiträge zur Sozialversicherung:
5,10% Krankenversicherungsbeitrag.
Selbstständige:
BSVG und GSVG: unterschiedlich: 6,80% Krankenversicherungsbeitrag.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversichert:
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer:innen, Lehrlinge.
In den Betrieben Selbstständiger ohne Entgelt mitarbeitende Kinder.
Freie Dienstnehmer:innen: Personen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein:e Arbeitnehmer:in tätig werden (z.B. keine eigene betriebliche Struktur, persönliche Leistungserbringung).
Eine freiwillige Versicherung ist möglich für nicht pflichtversicherte Personen, die älter als 15 Jahre sind und im Inland ihren Wohnort haben.
Es gibt keine Versicherungspflicht bzw. -Deckung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €500,91 (2023) liegt. Das Entgelt aus mehreren Tätigkeiten wird zusammengerechnet; freiwilliger Beitritt bei Versicherungsfreiheit möglich.
Selbstständige:
Keine bestimmten Bedingungen: bei Wegfall der Pflichtversicherung ist eine freiwillige Weiterversicherung möglich.
Versicherungsgrenze für „Neue Selbständige“ im GSVG (= jährliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG). Mindesteinheitswert im BSVG
Kombination selbstständige und abhängige Beschäftigung:
Es gibt keine unterschiedlichen Vorschriften.
Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage. Wird die Höchstbeitragsgrundlage (voraussichtlich) überschritten, kommt es zu einer Differenzbeitragsvorschreibung: Dabei gilt die Rangordnung ASVG/B-KUVG vor GSVG/FSVG vor BSVG. Ausgehend von der (den) vorrangigen Beitragsgrundlage(n) wird die nachrangige Beitragsgrundlage vorläufig in einer Höhe festgesetzt, die voraussichtlich das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage ausschließt; es kommt also von vornherein zu einer (teilweisen) Befreiung von der Beitragspflicht.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Witwe:Witwer/hinterbliebene:r eingetragene:r Partner:in oder
geschiedene:r Ehepartner:in/Partner:in aus aufgelöster eingetragener Partnerschaft,
Kinder, dies inkludiert Adoptivkinder und Stiefkinder. Stiefkinder müssen zusätzlich mit dem:der Versicherten in Hausgemeinschaft gelebt haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Pflegekinder sind hingegen nicht anspruchsberechtigt.
Es gibt keine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen.
Sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft stehen auch gleichgeschlechtlichen Partner:innen offen, auf sie sind die Bestimmungen zur Hinterbliebenenrente genauso anzuwenden wie auf verschiedengeschlechtliche eingetragene Partner:innen/Ehepartner:innen. De facto Partner:innen (Lebensgemeinschaft), die keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft geschlossen haben, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Keine anderen Gruppen sind anspruchsberechtigt.
Leistungsvoraussetzungen:
Verstorbener Versicherter:
Das Vorliegen von mindestens 180 Beitragsmonaten oder min. 300 Versicherungsmonaten oder 60 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (nach Vollendung des 50. Lebensjahres wird die Mindestversicherungszeit für jeden nach diesem Zeitpunkt liegenden Monat um 1 Monat und der Beobachtungszeitraum um jeweils 2 Monate angehoben bis maximal 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate).
Hinterbliebener Ehegatte:
Hinterbliebene:r, deren:dessen Ehe/eingetragene Partnerschaft mit dem:der Verstorbenen zum Todeszeitpunkt bestand.
In bestimmten Fällen ist der Anspruch auf Witwen:Witwerrente zeitlich befristet.
Keine Auszahlung der Witwen:Witwerrente: erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Rente, Kranken- oder Wochengeld, Arbeitslosengeld) das Doppelte der Höchstbeitragsgrundlage des Jahres 2012 überschreitet (monatlich €8.460).
Geschiedener Ehegatte:
Hinterbliebene:r geschiedene:r Ehepartner:in, der:die gegen den:die Verstorbene:n im Todeszeitpunkt einen Unterhaltsanspruch hatte bzw. Unterhalt erhielt, sofern keine neue Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft geschlossen wurde.
Hinterbliebene Lebenspartner:
Eingetragene Partner:innen haben die gleichen Rechte wie Ehepartner:innen. Bei bloßer Lebensgemeinschaft erwachsen keine Rechte.
Kinder:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung, kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes. Studium/Ausbildung und Arbeit können kombiniert werden, wenn für die Ausbildung mehr Stunden als für die Arbeit aufgewendet werden.
Betragsmäßig gibt es auch hinsichtlich der Schließung einer Ehe/Eingetragenen Partnerschaft keine Beschränkungen.
Sonstige Personen:
Keine Leistungsansprüche.
Rentenleistungen:
Die Bestimmungen über die Witwe:Witwerrente sind auch auf die Rente für hinterbliebene eingetragene Partner:innen sinngemäß anzuwenden.
Zwischen 0% und 60% der Invaliditäts- oder Altersrente, auf die der:die Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte. Der Prozentsatz hängt vom Verhältnis des bisherigen Einkommens des:der Verstorbenen zu jenem des:der hinterbliebenen Ehepartner:in/hinterbliebenen eingetragenen Partners:Partnerin ab (so gebühren z.B. bei gleich hoher Berechnungsgrundlage 40% - siehe Kumulation mit Erwerbseinkommen oder anderen Sozialleistungen). Der Prozentsatz wird nach folgender Formel berechnet:
70-[30*(Bruttoeinkommen der:des Witwe:Witwers/Bruttoeinkommen des:der Verstorbenen)].
Erreicht die Summe aus gekürzter Hinterbliebenenrente und eigenem Einkommen des:der Hinterbliebenen nicht monatlich €2.220,47 (2023), so ist ein entsprechender Differenzbetrag bis zum Maximum von 60% der Rente des:der Verstorbenen zu gewähren, bis das Gesamteinkommen €2.220,47 (2023) erreicht (60 Prozent dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden) wird („Schutzbetrag“).
Die Witwen:Witwerrente ist zeitlich nicht befristet, aber gebührt nur für 30 Monate,
wenn der:die hinterbliebene Ehepartner:in jünger als 35 ist (Ausnahme: die Ehe dauerte bereits mindestens 10 Jahre) oder
wenn die Ehe erst nach dem Rentenbeginn bzw. der Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze des:der Verstorbenen geschlossen wurde (Ausnahme: bestimmte Mindestehedauer).
Diese Limitierung gilt (u.a.) nicht, wenn aus der Ehe ein Kind geboren wurde, die:der Witwe:Witwer zum Zeitpunkt des Todes des:der Ehepartners:Ehepartnerin schwanger war, die beiden Partner:innen bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer dieser Ehe/eingetragenen Partnerschaft anspruchsberechtigt wären oder der:die hinterbliebene Ehepartner:in im Zeitpunkt des Fristablaufes invalid ist.
Die Rente an den:die geschiedenen Ehepartner:in ist mit der Unterhaltsleistung begrenzt.
Die Auszahlung der Rente erfolgt im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.
Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt (Sonderzahlungen im April und Oktober).
Rentenleistungen für hinterbliebene Kinder:
40% (Halbwaisen) bzw. 60% (Vollwaisen) der auf der Grundlage von 60% berechneten Witwen:Witwerrente je Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. des 27. Lebensjahres bei Studium oder Berufsausbildung (aber in Kombination mit Arbeit sollen mehr Stunden für die Ausbildung als für die Arbeit aufgewendet werden), kein Alterslimit bei Behinderung des Kindes.
Daneben eigener Anspruch auf Familienbeihilfe (siehe Tabelle IX "Familienleistungen").
Die Leistung wird keiner Bedürftigkeitsprüfung unterzogen.
Die Auszahlung der Rente erfolgt im Nachhinein, jeweils am Ersten des folgenden Monats.
Die Rente wird 14-mal jährlich gezahlt (Sonderzahlungen im April und Oktober).
Wiederheirat:
Wegfall der unbefristeten Hinterbliebenenrente.
Es erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 35 Monatsbeträgen der Rente („Abfertigung“).
Mindestrente:
Erreicht die Summe aus gekürzter Hinterbliebenenrente und eigenem Einkommen des:der Hinterbliebenen nicht monatlich €2.220,47, so ist ein entsprechender Differenzbetrag bis zum Maximum von 60% der Rente des:der Verstorbenen zu gewähren, bis das Gesamteinkommen €2.220,47 erreicht wird („Schutzbetrag“).
Sofern die monatliche Rente bzw. Renten einschließlich sonstiger Einkünfte die folgenden Beträge nicht erreichen, gebührt eine Ausgleichszulage in der Höhe des Differenzbetrages:
Alleinstehende:r Rentenbezieher:in: €1.110,26 (2023) pro Monat.
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr €408,36 (2023) pro Monat, nach dem 24. Lebensjahr €725,67 (2023) pro Monat.
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr €613,16 (2023) pro Monat, nach dem 24. Lebensjahr €1.110,26 (2023) pro Monat.
Höchstrente:
Es gibt keine Höchstrente.
Sonstige Leistungen:
Wenn die Hinterbliebenenrenten mangels Erfüllung der Mindestversicherungszeit nicht anfallen, aber mindestens ein Beitragsmonat des:der Verstorbenen vorliegt: Abfindung in der Höhe der sechsfachen Bemessungsgrundlage.
Wenn die Mindestversicherungszeit für Hinterbliebenenrenten erfüllt ist, aber keine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vorhanden sind: Abfindung in der Höhe der dreifachen Bemessungsgrundlage an entweder die Kinder, die Mutter, den Vater oder die Geschwister des Verstorbenen, wenn diese im Zeitpunkt des Todes des:der Versicherten in Hausgemeinschaft gelebt haben und überwiegend von dem:der Verstorbenen versorgt worden sind.
Sofern die Rente einschließlich sonstiger Einkünfte die folgenden Richtsätze nicht erreicht, gebührt eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages:
Witwe:Witwer/Hinterbliebene:r eingetragene:r Partner:in: €1.110,26 (2023) pro Monat.
Halbwaisen bis zum 24. Lebensjahr €408,36 (2023) pro Monat, nach dem 24. Lebensjahr €725,67 (2023) pro Monat.
Vollwaisen bis zum 24. Lebensjahr €613,16 (2023) pro Monat, nach dem 24. Lebensjahr €1.110,26 (2023) pro Monat.
Rentenanpassung:
Renten werden mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar eines jeden Jahres grundsätzlich mit dem Anpassungsfaktor, der die Inflationsrate berücksichtigt, angepasst: Die jährliche Inflationsrate ist der Preis des gesamten fiktiven Warenkorbs in einem bestimmten Monat im Vergleich zum Preis des Warenkorbs im selben Monat des Vorjahrs. Bei der Ermittlung des Anpassungsfaktors wird die Inflationsrate berücksichtigt. Mittels Beschluss eines "Rentenanpassungsgesetzes" kann der Gesetzgeber davon jedoch abweichen.
Die Höhe wird für jedes Jahr neu festgesetzt. Für das Jahr 2023 erfolgte, abhängig vom monatlichen Gesamtrenteneinkommen* (brutto), die Rentenerhöhung wie folgt:
bis €5.670 mit 5,8% des Gesamtrenteneinkommens (entspricht dem Anpassungsfaktor für das Jahr 2023)
über €5.670 mit einem Fixbetrag in Höhe von €328,86.
*Zum Gesamtrenteneinkommen zählen die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, alle Sonderrenten nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz sowie die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, auf die am 31. Dezember 2022 Anspruch besteht.
Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden im Jahr 2023 um 5,8 Prozent und zusätzlich um €20 erhöht, wodurch insgesamt eine Steigerung um rund 7,74 % erwirkt wird.
Zusätzlich wurde im März 2023 aufgrund der außerordentlich hohen Inflation allen Rentenbezieher:innen bis zu einem Gesamtrenteneinkommen von €2.500 eine abgestufte Direktzahlung gewährt, die bis zu maximal €500 beträgt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Die Witwen:Witwerrenten können grundsätzlich mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Allerdings wird das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Mindestgrenze („Schutzgrenze“) der Witwen:Witwerrente berücksichtigt, was in Folge zu einer Reduktion der Leistung führen kann.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Die Witwen:Witwerrenten können mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit kombiniert werden.
Steuern:
Die Renten unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Einkommensgrenzen für die Leistungen.
Selbstständige:
BSVG und GSVG: Sowohl Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (z.B. von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiterinnen/Arbeiter, der Angestellten, der Bauern oder der gewerblichen Wirtschaft) als auch Pensionen des Bundes oder der Bundesländer sind Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Sie unterliegen der Einkommensteuer.
Beiträge zur Sozialversicherung:
5,10% Krankenversicherungsbeitrag.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in ÖSTERREICH
Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
Kundmanngasse 21
1030 WIEN
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 171132-0
E-Mail posteingangallgemein@sozialversicherung.at
Internet www.sozialversicherung.at
Pensionsversicherungsanstalt
Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 WIEN
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 50303
Telefax (0043) 50303-28850
E-Mail pva@pensionsversicherung.at
Internet www.pensionsversicherung.at
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahn und Bergbau:
Pensionsservice für BezieherInnen einer öffentlich_rechtlichen Leistung des Bundes (Beamte)
Hauptstelle Wien
Josefstädter Straße 80
Postfach 70
1081 WIEN
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 50405-15
Telefax (0043) 50405-16190
E-Mail pensionsservice@bvaeb.sv.at
Internet www.bvaeb.sv.at
Pensionsversicherung für Bedienstete in Eisenbahn- und Seilbahnunternehmen
Geschäftsstelle Wien
Linke Wienzeile 48-52
1060 WIEN
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 50405-33302
Telefax (0043) 50405-73200
E-Mail pv@bvaeb.sv.at
Internet www.bvaeb.sv.at
Knappschaftliche Pensionsversicherung für Bedienstete in Bergbaubetrieben
Geschäftsstelle Graz
Lessingstraße 20
8010 GRAZ
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 5040533600
Telefax (0043) 5040573201
EMail pv@bvaeb.sv.at
Internet www.bvaeb.sv.at
Selbstständige:
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen
Wiedner Hauptstraße 8486
1051 WIEN
ÖSTERREICH
Telefon (0043) 50808808
EMail pps@svs.at
Internet www.svs.at
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd
Thomas-Dehler-Straße 3
81729 München
Telefon 089 6781-0
Telefax 08
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) vom 14. November 1977.
Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973.
Grundprinzip:
Arbeitslosengeld: sozialversicherungsbasiert.
Die Arbeitslosenversicherung ist ein durch Arbeitgeber:innen- und Arbeitnehmer:innenbeiträge finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer:innen sowie für gleichgestellte Gruppen. HINWEIS: Zusätzlich zu Arbeitgeber:innenbeiträgen und Arbeitnehmer:innenbeiträgen gibt es staatliche Beiträge in Form einer Abgangsdeckung (Verlustabdeckung).
Die Versicherungsleistungen sind einkommensbezogen.
Die Notstandshilfe ist wie das Arbeitslosengeld eine Leistung der Arbeitslosenversicherung.
Für den Bezug von Notstandshilfe muss eine Notlage vorliegen. Dafür wird eigenes Einkommen berücksichtigt.
Versicherter Personenkreis:
Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge).
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
WICHTIG:
Es liegt keine Pflichtversicherung, wenn das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich €518,44 (2024) liegt.
In Österreich gibt es keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, außer für Selbständige.
Der Leistungsanspruch ist abhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ausgenommen bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Es gibt keine Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitslosengeld:
Der bzw. die Arbeitslose muss:
- arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein,
- fristgerecht beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sein und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.
Es muss eine Erwerbstätigkeit beendet worden sein. Das Einkommen aus einer weiteren Erwerbstätigkeit darf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze €518,44 (2024) nicht überschreiten.
WICHTIG:
Bei einer verspäteten Antragstellung gebührt die Leistung erst ab Antragstellung oder, falls die „Anwartschaft“ (erforderliche Versicherungszeiten innerhalb einer Rahmenfrist) nicht (mehr) erfüllt ist, gar nicht.
Anwartschaftszeit:
- Bei erstmaliger Inanspruchnahme 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 24 Monate;
- Bei jeder weiteren Inanspruchnahme genügen 28 Wochen Versicherungszeit innerhalb der letzten 12 Monate.
- 26 Wochen innerhalb der letzten 12 Monate bei erstmaliger Inanspruchnahme durch Personen unter 25 Jahren.
Folgende Zeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen:
- Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung
- Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstiger Anwartschaftszeiten liegen
- Zeiten des Bezuges von Wochen- oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
- Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e AlVG von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (betrifft Personen mit Anspruch auf eine Rentenleistung oder Vollendung des 63. Lebensalters)
- Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Des Weiteren anzurechnen sind:
Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Wartezeit:
In Österreich gibt es keine Karenzzeit.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses aus Verschulden der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers oder wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitgeber das Dienstverhältnis freiwillig beendet, ruht der Anspruch für vier Wochen.
HINWEIS:
Ausnahmen sind bei berücksichtigungswürdigen Gründen möglich. Diese obliegen der Entscheidungshoheit der österreichischen Leistungsträger.
Berechnungsgrundlagen
Arbeitslosengeld:
In Österreich wird seit dem 1. Juli 2020 wird zur Berechnung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes im Regelfall das Entgelt der letzten zwölf endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen, die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger gespeichert sind, herangezogen.
Die Beitragsgrundlagen der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung werden nicht herangezogen, weil diese noch innerhalb der Berichtigungsfrist liegen. Auch bestimmte andere Zeiträume (wie während Erkrankung oder Beschäftigungslosigkeit) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Sie werden jedoch dann herangezogen, wenn vor dem Berichtigungszeitraum keine anderen monatlichen Beitragsgrundlagen vorhanden sind.
Sonderzahlungen werden pauschal durch Hinzurechnung eines Sechstels zu den laufenden Beitragsgrundlagen berücksichtigt.
Das monatliche Einkommen ist bis zur Höchstbemessungsgrenze von € 6.475 (2024) zu berücksichtigen.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Arbeitslosengeld:
Leistungshöhe:
- Der Leistungsgrundbetrag 55% des täglichen Nettoeinkommens (Nettobemessungsgrundlage).
- Der Grundbetrag gebührt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Arbeitslosengeldbezuges in derselben Höhe und ist nicht vom Alter der arbeitslosen Person oder den Gründen für die Arbeitslosigkeit abhängig.
Zusätzlich zum Grundbetrag ist ein „Ergänzungsbetrag“ möglich:
Liegt der Grundbetrag unter einem Dreißigstel des Ausgleichzulagenrichtsatzes nach dem ASVG (€40,60) ist das tägliche Arbeitslosengeld auf den Ausgleichszulagenrichtsatz, höchstens aber auf 60 Prozent (wenn kein Familienzuschlag gebührt) bzw. auf 80 Prozent (wenn Anspruch auf mindestens einen Familienzuschlag besteht) der Nettobemessungsgrundlage zu erhöhen.
HINWEIS:
Eine Ausnahme davon ist der „Bemessungsgrundlagenschutz für arbeitslose Personen ab dem 45. Lebensjahr“: Anstelle der aktuellen Bemessungsgrundlage ist eine günstigere Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern diese ab der Vollendung des 45. Lebensjahres bereits einmal für die Bemessung des Grundbetrages heranzogen wurde.
Höchstleistung:
75,40 € täglich.
Leistungsdauer:
Diese ist in Österreich abhängig von Versicherungsdauer und Alter.
Versicherungszeit Anspruchsdauer
52 Wochen in 2 Jahren: 20 Wochen
156 Wochen: 30 Wochen
312 Wochen in 10 Jahren und Alter von 40 Jahren: 39 Wochen
468 Wochen in 15 Jahren und Alter von 50 Jahren: 52 Wochen
HINWEISE:
Nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt die Anspruchsdauer 78 Wochen.
Die Bezugsdauer verlängert sich bei Teilnahme an einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung im Auftrag des Arbeitsmarktservice um die Dauer der Ausbildung und bei Teilnahme an einer Arbeitsstiftung (spezielle Ausbildungsmaßnahme) um bis zu 156 bzw. 209 Wochen.
Die Dauer variiert nicht je nach den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Leistungen bei Kurzarbeit:
In Österreich gibt es die Kurzarbeitsbeihilfe an die Arbeitgeber bei Kurzarbeit.
Seit 1.Oktober 2023 gilt ein reformiertes Kurzarbeitsmodell, welches einer Rückkehr zu den Grundzügen des Modells vor der Einführung der Covid-19-Kurzarbeit gleichkommt. Die Beihilfe an den Betrieb richtet sich (wie vor 2020) nach dem anteiligen Arbeitslosengeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung. Bei Qualifizierung während der Kurzarbeit gebührt eine um einen Zuschlag von 15% erhöhte Qualifizierungsbeihilfe. Schlechtwetterentschädigung im Baubereich.
Altersteilzeitgeld.
Voraussetzungen:
Vorliegen vorübergehender wirtschaftlicher Schwierigkeiten
- Alternativen zur Kurzarbeit werden im Beratungsverfahren als nicht geeignet ausgeschlossen,
- Der Beschäftigtenstand muss aufrechterhalten bleiben (Ausnahmeregelung vorhanden),
- Der Arbeitszeitausfall darf nicht weniger als 10% und nicht mehr als 90% der Normalarbeitszeit betragen
- Die Arbeitgeber zahlen den Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern eine Entschädigung („Kurzarbeitsunterstützung“, bei Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit eine höhere „Qualifizierungsunterstützung“).
- Die geleistete Arbeitszeit und konsumierter Urlaub sind von den Dienstgebern zu entlohnen. Auch Krankenstandstage sind nicht als Ausfallzeiten verrechenbar.
WICHTIG:
Auf die „Kurzarbeitsbeihilfe“ besteht in Österreich kein Rechtsanspruch, sondern ein Anspruch auf Grundlage einer „Sozialpartnervereinbarung“. Förderbar sind Personen, deren Dienstverhältnis zu Beginn des Kurzarbeitszeitraums bereits einen voll entlohnten Kalendermonat aufweist (Bemessungsgrundlage für die Beihilfe). Familienmitglieder von Förderungswerbenden bzw. von (nicht förderbaren) zur Geschäftsführung berufenen Personen sind nicht förderbar; ebenso Lehrlinge, geringfügig Beschäftigte, Beamtinnen, Beamte und Personen, die die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllen.
Leistungshöhe:
Als Entschädigung für den Verdienstausfall für entfallene Arbeitsstunden erhalten die Dienstnehmer von den Arbeitgebern die „Kurzarbeitsunterstützung“. Diese beruht auf dem der Bemessungsgrundlage entsprechenden Arbeitslosengeld (unter genereller Berücksichtigung eines Familienzuschlags für ein Kind und dem daraus resultierenden Stundensatz). Die Kurzarbeitsbeihilfe an die Arbeitgeber setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen:
Kurzarbeitsunterstützung
Zuschuss zu Arbeitgeberseitigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitsunterstützung
Arbeitgeberseitige Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage (ab dem 4. Kalendermonat in Kurzarbeit)
HINWEISE:
Die Auszahlung erfolgt monatlich. Die Dauer eines Kurzarbeitsprojektes darf 6 Monate nicht überschreiten.
Die Gesamtdauer der Kurzarbeit ist auf 24 Monate begrenzt, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus.
Schlechtwetterentschädigung:
Die Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern eine Entschädigung für ausgefallene Arbeitsstunden aufgrund von Schlechtwetter zu zahlen.
Leistungshöhe:
Diese beträgt 60% des Kollektivvertragslohnes. Die Arbeitgeber bekommen die ausbezahlten Beträge plus einer Pauschale von 30% (für Sozialversicherung) auf Antrag erstattet.
Altersteilzeitgeld:
5 Jahre vor dem Regelrentenalter kann die Arbeitszeit für längstens fünf Jahre auf 40% - 60% vermindert werden.
Die Arbeitgeber die einen Lohnausgleich in der Höhe von 50% des entfallenen Lohns gewähren und 100% der Sozialversicherungsbeiträge weiter entrichten, erhalten diese Mehraufwendungen bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung zu 90% und bei Blockzeitregelungen (erst Vollarbeit, dann Freizeit) zu 42,5% (mit Beginn der Altersteilzeit ab 2024; danach verringert sich der Betrag jedes Jahr um 7,5%; für Vereinbarungen ab 2029 gebührt kein Aufwandersatz mehr) ersetzt.
Bei Personen, die die Voraussetzungen für die Korridorpension erfüllen, werden den Arbeitgebern die Mehraufwendungen bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung zu 100% ersetzt (ehem. Teilpension bzw. erweiterte Altersteilzeit).
Zahlungshäufigkeit:
monatlich.
Geldleistungen für ältere Arbeitslose:
Bei arbeitslosen Personen ab dem 45. Lebensjahr ist das für die Bemessung herangezogene Entgelt auch bei künftigen Ansprüchen auf Arbeitslosengeld solange weiter heranzuziehen, bis ein für die Bemessung höheres Entgelt vorliegt.
Darüber hinaus sind Sonderunterstützungen möglich:
Vollendung des 52. Lebensjahres und mindestens 10 Jahre Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Anhebung des Zugangsalters beginnend 2023 bis zum Jahr 2035 jährlich um neun Monate.
Betrag: Höhe der fiktiven Invaliditätsrente
Geldleistungen für junge Arbeitslose:
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, genügen für die erstmalige Erfüllung der Anwartschaft bereits 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten 12 Monate, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben.
Entlassungsabfindungen:
Für den Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, einer frist- oder terminwidrigen Kündigung sowie eines berechtigten vorzeitigen Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers gebührt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung.
Der Anspruch umfasst das laufende Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist Anspruch gehabt hätte, als auch die anteiligen Sonderzahlungen sowie sonstige Entgeltbestandteile.
Für die Bezugsdauer der Kündigungsentschädigung besteht die Pflichtversicherung weiter.
Notstandshilfe:
- Die Notstandshilfe ist eine Leistung nach Ende der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes. Vor Bezug des Arbeitslosengeldes sind Anwartschaftszeiten erforderlich, danach nicht mehr.
- Die Notstandshilfe kann nur bezogen werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft ist.
- Diese Geldleistung können wie zuvor Arbeitslosengeld nur Personen beziehen, die in der Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer pflichtversichert oder als selbständig Erwerbstätige freiwillig versichert waren.
- Sie ist abhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ausgenommen bei Grenzgängern, wie zuvor beim Arbeitslosengeld.
- Es gibt keine Abhängigkeit von der Staatsangehörigkeit.
Voraussetzungen:
Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Erschöpfung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes und
zusätzlich Vorliegen einer Notlage.
Wartezeit:
Im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld gibt es keine Wartezeit, bei neuerlicher Arbeitslosigkeit ohne Erfüllung einer neuerlichen Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld beträgt die Wartezeit bei freiwilliger oder verschuldeter Arbeitslosigkeit wie vor dem Bezug von Arbeitslosengeld vier Wochen.
Die Wartezeit von vier Wochen bei freiwilliger oder verschuldeter Arbeitslosigkeit ist in begründeten Fällen wie beispielsweise der Aufnahme einer anderen Beschäftigung ganz oder teilweise nachzusehen.
Prüfung der Bedürftigkeit:
Es muss eine Notlage vorliegen; Anrechnung eigenen Einkommens (nicht von Vermögenswerten oder Sachanlagen).
Ein Zuverdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze ist möglich. Darüber hinaus wird eigenes Einkommen im Folgemonat auf die Notstandshilfe angerechnet, sofern dadurch nicht ohnehin Arbeitslosigkeit ausgeschlossen ist.
Leistungshöhe:
Die Notstandshilfe beträgt 92% (in einigen Fällen 95%) des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich 95% des zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbetrags sowie zuzüglich allfälliger Familienzuschläge.
Die Höhe der Leistung ist unabhängig vom Haushaltseinkommen.
Bei kurzer Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes erfolgt nach 6 Monaten eine Kürzung "höherer" Tagsätze:
- Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in der Dauer von 20 Wochen beträgt die „Deckelung“ (der Höchstsatz) €40,60 täglich (Ausgleichszulagenrichtsatz).
- Nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen beträgt die „Deckelung“ (der Höchstsatz) €47,37 täglich (Existenzminimum).
- Nach einer längeren Bezugsdauer von Arbeitslosigkeit erfolgt keine Kürzung "höherer" Tagsätze.
HINWEIS:
Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausgezahlt.
Leistungsdauer:
Diese ist theoretisch unbegrenzt; die Zuerkennung erfolgt für jeweils 52 Wochen.
HINWEIS:
Die Dauer variiert nicht aufgrund bestimmter Faktoren wie Alter oder Gründe für die Arbeitslosigkeit.
Familienzulagen:
Familienzuschläge werden für Ehepartner (Lebensgefährten), Kinder und Enkel gezahlt. Höhe: €0,97/Tag pro Unterhaltsberechtigte.
Familienzuschläge für Ehepartner (Lebensgefährten) werden nur gezahlt, wenn diese kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt und wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder und Enkel gezahlt werden.
Umschulungsgeld:
Ein Anspruch auf diese besteht, wenn bescheidmäßig festgestellt wurde, dass ein Rechtsanspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation besteht, berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, und die Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an solchen Maßnahmen besteht.
Das Umschulungsgeld gebührt in der Phase der Auswahl und Planung der Maßnahmen in Höhe des Arbeitslosengeldes und ab Teilnahme an der ersten Maßnahme in Höhe des um 22% erhöhten Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Familienzuschläge, mindestens jedoch in der Höhe von €47,37 täglich. Das Umschulungsgeld gebührt bis zu Beendigung der Maßnahme.
HINWEIS:
Das Umschulungsgeld wird seit 1.1.2023 jährlich valorisiert.
Leistungsanpassung:
Beginnend mit dem 1. Januar 2023 wird der um 22% erhöhte Grundbetrag beim Umschulungsgeld jährlich zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) multipliziert.
Pflegestipendium:
Seit dem 1. Januar 2023 garantiert das Pflegestipendium einen Mindeststandard der Existenzsicherung während der Ausbildung in Pflegeberufen (d.h. Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege – nur mehr auslaufende schulische Ausbildungen, Sozialbetreuungsberufe) in Höhe von mindestens €1.536/Monat (Wert 2024: €51,20 täglich). Vorhandene Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe) werden angerechnet: Arbeitsuchenden wird für die Dauer der Ausbildung die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung weiter gewährt, dies kann individuell ein höherer Tagsatz sein.
Anspruchsberechtigt sind folgende Personengruppen nach Vollendung des 20. Lebensjahres:
- Arbeitsuchende
- Arbeitnehmer oder Selbständige, die für die Dauer der Ausbildung karenziert sind bzw. ihr Gewerbe ruhend gelegt haben.
Voraussetzungen:
- Es sind zwei Jahre seit dem Schul-/Studienabbruch bzw. seit der Matura vergangen oder es bestehen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung.
- Eine bestandene Aufnahmeprüfung bzw. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausbildung.
- Eine vorangehende arbeitsmarktpolitische Beratung durch das Arbeitsmarktservice.
HINWEIS:
Das Pflegestipendium kann für maximal vier Jahre gewährt werden und für höchstens zwei unterschiedliche Ausbildungen pro Person.
Leistungsanpassung:
Das Pflegestipendium wird gemäß § 108f ASVG jährlich aufgewertet.
Sanktionen:
Im Falle der Weigerung oder Vereitelung eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an Wiedereingliederungs- oder Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, erfolgt ein Anspruchsverlust für die Dauer von sechs Wochen, bei Wiederholung für die Dauer von acht Wochen.
Das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe ist zurückzuzahlen bei falschen Angaben, Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder wenn die Unrechtmäßigkeit des Leistungsbezugs erkennbar war. Die Einhaltung aller Meldeverpflichtungen ist von wesentlicher Bedeutung.
Der Anspruchsverlust wird mit Bescheid ausgesprochen. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann binnen vier Wochen eine Beschwerde eingebracht werden. Die regionale Geschäftsstelle kann binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung treffen. Wenn die regionale Geschäftsstelle keine Beschwerdevorentscheidung trifft oder gegen diese binnen zwei Wochen eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht verlangt wird, hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Ein Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bis max. €518,44 (2024) monatlich mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe nicht, ein darüber liegendes Einkommen vernichtet ihn völlig (Sonderregelungen für kurzfristige Beschäftigungen unter einem Monat und für selbstständige Tätigkeiten).
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulation mit Eigenrenten (Altersrenten, Renten, die wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gewährt werden) und Krankenleistungen ist ausgeschlossen.
Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Hier besteht der Anspruch auf Arbeitslosengeld jedoch nur für Personen, die dem Arbeitsmarkt ohne wesentliche Einschränkung zur Verfügung stehen. Bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist dies nur der Fall, wenn das Kind nachweislich durch andere geeignete Personen im Familienkreis oder außerhalb (z.B. in Kinderkrippen oder Kindergärten oder von einer Tagesmutter bzw. einem Tagesvater) betreut wird.
Ausnahme: Während des Bezuges von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld dürfen keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden.
Der Bezug von Familienbeihilfe während des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist möglich.
Sozialhilfe/Mindestsicherung: Sofern Personen eine niedrige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen ist eine Aufstockung durch die Sozialhilfe/Mindestsicherung möglich.
Steuern:
Alle Geldleistungen unterliegen nicht der österreichischen Steuerpflicht.
Sozialabgaben:
Für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind arbeitslose Personen kranken- und rentenversichert. Beiträge werden von der Arbeitslosenversicherung getragen.
Sonderunterstützung: Einbehalt von 7,65% für die Krankenversicherung und 6% für die Rentenversicherung.
Regelungen für Selbstständige
GSVG:
Selbständig erwerbstätige Personen können sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichern. Sie können zwischen drei Beitragshöhen wählen. Die Bindung des Beitrittes oder Nichtbeitrittes zur Arbeitslosenversicherung gilt jeweils für acht Jahre.
BSVG:
Die in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen können der freiwilligen Arbeitslosenversicherung nicht beitreten und sind daher nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit abgesichert.
Grundprinzip:
In Österreich gibt es ein arbeitsgebundenes, freiwilliges Opt-in-Versicherungssystem.
Voraussetzungen:
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Selbstständigkeit schriftlich zu erklären und eine der zur Auswahl stehenden Beitragsgrundlagen zu wählen.
Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit:
Selbständig Erwerbstätige bekommen im Gegensatz zu unselbständig Erwerbstätigen nur dann Arbeitslosengeld, wenn sie entweder
sie vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bereits einen Anspruch aus Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als unselbständig Erwerbstätige erworben haben (dieser bleibt gewahrt, solange die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird) – liegt diese Konstellation vor, ergeben sich allerdings keine Unterschiede bezüglich Auszahlung oder Berechnung im Vergleich zu einem unselbständig Erwerbstätigen, oder
der freiwilligen Arbeitslosenversicherung beitreten. Wird diese Version gewählt, kann der/die selbständig Erwerbstätige zwischen drei verschiedenen Beitragshöhen wählen. Aus dieser Auswahl ergibt sich beim Eintritt der Arbeitslosigkeit auch die Höhe des Arbeitslosengeldes.
HINWEIS:
Treffen diese freiwilligen Beitragsgrundlagen mit Pflichtversicherungsbeiträgen aus der Arbeitslosenversicherung zusammen, werden sie zusammengerechnet.
Leistungen:
Identisch mit denen von Arbeitnehmern.
WICHTIG:
Die Inanspruchnahme von Leistungen der Sozialversicherung ist nur nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit und der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung möglich.
Steuern und Sozialabgaben:
Identisch mit denen von Arbeitnehmern.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung: Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.
Rechtsgrundlage
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
- Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der Länder.
- Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 30. Dezember 2009 (EPG).
Geltungsbereich (Personenkreis)
- Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, auch Lehrlinge.
- Mitarbeitende Familienangehörige von Selbständigen.
- Freie Dienstnehmer.(1)
Freiwillige Versicherung möglich für nicht pflichtversicherte Selbständige und deren mitarbeitende Familienangehörige sowie für sonstige nicht pflichtversicherte Menschen mit Wohnsitz in Österreich.
(1)Freier Dienstnehmer: Mischform zwischen einem unselbständigen Arbeitnehmer und einem vollkommen selbständigen Unternehmer. Menschen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z. B. keine eigene betriebliche Struktur).
Finanzierung
Beiträge (nur für Arbeitnehmer bis 60 Jahre): 1,30 % Arbeitgeber. Keine Beteiligung des Staates. Pauschaler Kostenersatz für die Unfallversicherung der Schüler und Studenten aus dem Familienlastenausgleichsfonds sowie grundsätzlicher Ersatz des Aufwands an Pflegegeld aus allgemeinen Budgetmitteln.
Finanzierung langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
Arbeitsunfall
Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sowie bestimmte Unfälle insbesondere bei Rettungseinsätzen. Meldung Arbeitsunfall innerhalb von 5 Tagen durch Arbeitgeber oder Arzt. Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch.
Wegeunfall
Wegeunfälle sind gedeckt. Geschützt ist der direkte Weg von der Arbeitsstätte nach Hause und in Pausen ein Weg, der zurückgelegt werden muss, um lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen; auch Schüler und Studenten sind auf dem direkten Weg zu Ausbildungsstätte erfasst. Meldung des Unfalls muss innerhalb von 5 Tagen erfolgen (zeitlicher Zusammenhang). Rechtsgrundlage ist § 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Berufskrankheit
Es gibt eine Liste von 53 Berufskrankheiten. Mischung aus Listen- und Nachweissystem.
- Betriebe und Beschäftigungsart: Nur für bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten).
- Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Mindestdauer nur bei Meniskusschäden (3 Jahre).
- Meldefrist: Keine, Meldung Arbeitsunfall innerhalb von 5 Tagen durch Arbeitgeber oder Arzt; Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2 Jahre).
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Sachleistungen
Grundsätzlich haben die Patienten die freie Wahl bei Ärzten und Krankenhäusern. In der Krankenversicherung versicherte Menschen erhalten die Leistungen vorrangig von dieser; der Unfallversicherungsträger kann Behandlung jederzeit an sich ziehen.
Grundsätzlich gibt es keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Es gibt lediglich einen geringfügigen Kostenbeitrag bei Krankenhauspflege, für Kranken- und Zahnbehandlungsschein sowie für Arzneimittel.
Gemäß § 190 ASVG wird die Unfallbehandlung so lange und so oft gewährt, wie eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.
Kranken- und Verletztengeld
Es gibt eine dreitägige Karenzzeit für Krankengeld. Die Geldleistung wird bis zur Genesung oder bis zum endgültigen Eintritt eines Dauerzustands. Spätestens nach 2 Jahren ist eine Dauerrente festzustellen.
Medizinische Rehabilitation
- Funktionelle Anpassung im Rahmen der Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers.
- Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (z. B. durch Zuschüsse und Darlehen für die Anpassung der Wohnung).
- Berufswechsel möglich als
a) Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, um die Ausübung eines neuen Berufs zu ermöglichen; Entschädigung bei beruflicher Rehabilitation: Übergangsgeld von 60 % des Jahresarbeitsentgelts, Zuschläge für Familienangehörige.
b) Präventive Maßnahme zur Ermöglichung des Übergangs zu einer anderen Erwerbstätigkeit, wenn durch Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit; Übergangsrente bis höchstens zum Betrag der vollen Unfallrente (max. 2 Jahre) oder Übergangsbetrag bis höchstens zum Jahresbetrag der vollen Unfallrente.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Grundprinzip
Allgemeines beitragsunabhängiges System für alle Bevölkerungsgruppen. Ziel ist es, denjenigen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die ihren Lebensbedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht aus eigenen Mitteln decken können.
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein allgemeines beitragsunabhängiges System für alle Bevölkerungsgruppen. Allerdings kennen manche Bundesländer höhere Leistungen für bestimmte Personengruppen, wie Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranke Menschen. Die Leistungen werden regional durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Magistrate verwaltet.
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein subsidiäres soziales Netz. Eigenes Einkommen oder andere soziale Leistungen werden grundsätzlich angerechnet. Dementsprechend wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung entweder ergänzend als Differenzialleistung oder in voller Höhe des Mindeststandards, wenn kein anrechenbares Einkommen vorliegt, ausgezahlt. Auf Leistungen im Rahmen der Deckung des Lebensbedarfes besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (Ausnahmen siehe Staatsangehörigkeit).
Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Reform der ehemaligen Sozialhilfe. Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können. Es wird der notwendige monatliche Bedarf an Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Beheizung und Strom, Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe sowie Wohnbedarf mit einem jährlich neu festgelegten Geldbetrag ausgedrückt. Ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt allerdings erst in Frage, wenn keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel (z. B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt etc.) oder Vermögen möglich ist.
Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden für alle Anspruchsberechtigten dieselben Mindeststandards sichergestellt. Für eventuelle Sonder- bzw. Zusatzbedarfe können die Länder zusätzliche Leistungen erbringen, allerdings besteht auf diese in der Regel kein Rechtsanspruch.
Rechtsgrundlage
Es gibt 9 unterschiedliche Gesetze der Bundesländer für Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und im Burgenland existieren weiterhin Sozialhilfegesetze, in denen der Bereich der Unterbringung in Heimen bzw. die Gewährung von sozialen Diensten geregelt wird, während der Bereich der offenen Sozialhilfe herausgenommen und in den neuen Mindestsicherungsgesetzen geregelt wird. In Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden beide Bereiche im Mindestsicherungsgesetz geregelt.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Einzelpersonen und Haushalte (Familien, Lebensgemeinschaften).
Finanzierung
Primär durch Bundesländer, teilweise Sozialhilfeverbände und Kommunen.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.
Voraussetzungen:
Wohnsitz in Österreich. Der faktische Aufenthalt ist typischerweise kein Anknüpfungstatbestand. Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Rechtsanspruch wird grundsätzlich nur an Staatsbürger, Konventionsflüchtlinge und an Nicht-Staatsangehörige, bei denen sich eine Gleichstellung aus Richtlinien der EU ergibt, gewährt. Für andere Nicht-Staatsangehörige ist die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich.
Leistungsdauer:
Unbegrenzt bis zum Ende der Notlage. Leistungsarten In der Regel werden Geldleistungen (sog. „Mindeststandardleistung“) gewährt. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern.
Entgeltfortzahlung
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.
Rechtsgrundlage
- Angestelltengesetz 1921.
- Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Österreich.
Finanzierung
Ausschließlich durch die Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Für Arbeiter und Angestellte:
- Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf 100 % des Bruttoverdiensts, anschließend 50 % für weitere 4 Wochen.
- Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 4. Tag der Krankheit.
- Während der Entgeltfortzahlung zu 100 % kein Krankengeld, bei Weitergewährung des halben Entgelts wird Krankengeld zu 50 % gezahlt.
- Lohnfortzahlung unterliegt der Besteuerung und ist voll beitragspflichtig.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Angestellte: Angestelltengesetz.
Arbeiter: Gewerbeordnung bzw. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
Kündigungsfrist und Beschäftigungsdauer
In Österreich gelten unterschiedliche Fristen für Arbeiter und Angestellte.
Arbeiter:
Arbeiter, die der Gewerbeordnung unterliegen: 14 Tage bzw. Sonderregelungen nach Kollektivvertrag (z. B. zum Ende der Arbeitswoche) für beide Seiten.
Angestellte:
Für den Arbeitgeber:
- Im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen.
- Sich steigernd bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: 5 Monate.
Bei Arbeitsausmaß weniger als 1/5 der Normalarbeitszeit: 14 Tage für beide Seiten, wenn nicht anders vereinbart.
Für den Angestellten 1 Monat, wenn nicht anders vereinbart.
Probezeit:
Arbeitsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen mündlich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgelöst werden. Die Probezeit ist für einen Monat (Lehre: 3 Monate) zu vereinbaren.
Auflösen in beiderseitigem Einvernehmen:
Es müssen keine Kündigungstermine und Kündigungsfristen eingehalten werden. Auflösung kann mündlich und schriftlich erfolgen; schriftliche Auflösung wird empfohlen.
Einzelentlassung (Kündigungsgründe)
Hält Arbeitgeber die Kündigungsfrist ein, ist kein Grund erforderlich. (Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz). Werden die Fristen nicht eingehalten, ist die Kündigung trotzdem wirksam, aber Entschädigungszahlung.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe, z. B. bei beharrlicher Pflichtverletzung, kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden (fristlose Entlassung).
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung verständigt werden. Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, hat er das primäre Anfechtungsrecht. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Kündigung innerhalb einer Woche (ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber) bei Gericht anfechten.
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Stellungnahmefrist über die Kündigung zu beraten.
Abfindung
Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 geschlossen wurden:
Nach Kündigung durch den Arbeitgeber besteht ein Abfindungsanspruch. Die Höhe:
- nach 3 Jahren: 2 Monatsbezüge;
- bis 12 Monatsbezüge nach 25 Jahren.
Keine Abfindung bei Beschäftigung unter 3 Jahren, bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer für die fristlose Entlassung verantwortlich ist.
Arbeitsverhältnisse, die nach 2003 geschlossen wurden:
- Arbeitgeber zahlt 1,53 % der Lohnsumme in Kasse ein (ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses); Anspruch auf Abfindung besteht bei jeder Beendigungsart; Anspruch auf Auszahlung nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei Arbeitgeber-Kündigung oder ungerechtfertigter Entlassung.
- In allen anderen Fällen bleibt der Anspruch bestehen und kann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden; die Höhe ergibt sich aus der Summe des angesammelten Kapitals.
- Abfindung mindert nicht Arbeitslosengeld. Seit 1. Januar 2008 gilt die Abfindung auch für selbständig Erwerbstätige.
Wiedereinstellung / Entschädigung
Die Möglichkeit der Wiedereinstellung ist gegeben. Wenn die Frist nicht eingehalten wird und bei Fehlen eines wichtigen Grundes besteht ein Entschädigungsanspruch.Eine Kündigungsanfechtung ist auf Weiterbeschäftigung im Betrieb gerichtet.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Österreich
- Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, BGBI. Nr. 22/1970) und Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl- I Nr. 12/2015.
- Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 173/2013.
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBI. Nr. 189/1955).
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008).
- Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/2016).
- § 23 Postgesetz (BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2006).
- Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016).
- 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 512/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.56/2016).
- 17. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 330/1996 bzw. BGBl. Nr. 766/1996).
- Novelle zum Studienförderungsgesetz (BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016).
- Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz, E-GovG) BGBl. I Nr.10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017.
- Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 11/2017.
- Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl. I Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016.
- Pflegefondsgesetz (PFG),
- Stammfassung BGBl. I Nr. 57/2011, Letzte Änderung BGBl. I Nr. 22/2017.
- Förderung der 24-Stunden-Betreuung
- Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl. I Nr. 116/2016.
- Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes).
- Pflegeregressverbot: Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 125/2017.
Burgenland:
- Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000), zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2015.
- Gesetz vom 28. März 1996, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung alter oder pflegebedürftiger Menschen erlassen werden (Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013.
- Gesetz vom 8. Juli 2005 über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG), zuletzt geändert durch LGBl Nr. 82/2016.
Kärnten:
- Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) StF: LGBl Nr 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013.
- Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechtes (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG) StF: LGBl Nr 63/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 18/2013.
Niederösterreich:
- NÖ Gleichbehandlungsgesetz StF: LGBl. 2060-0.
- NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) StF: LGBl. 9200-0.
Oberösterreich:
- Landesgesetz betreffend Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (OÖ. ChG) StF: LGBl.Nr. 41/2008.
- Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998) StF: LGBl.Nr. 82/1998.
- Landesgesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (Oö. Antidiskriminierungsgesetz - Oö. ADG) StF: LGBl.Nr. 50/2005.
Salzburg:
- Salzburger Behindertengesetz (LGBl. 93/1981 idgF), zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2016.
- Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG)
- StF: LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 100/2016.
- Pflegegeldreformgesetz 2012.
- Gesetz vom 15. Dezember 1999 zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz - PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes
- StF: LGBl Nr. 52/2000.
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
- StF: LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 96/2016.
- Gesetz vom 15. Dezember 1999 zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz - PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes StF: LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 47/2015.
- Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (S.SBBG, LGBl. 34/2009 idgF).
- Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) StF: LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 47/2015.
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
- StF: LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 96/2016.
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2002 über die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher oder privater Rechtsträger für Hilfe Suchende zu erbringenden Leistungen und die Obergrenzen für die vom Sozialhilfeträger dafür zu leistenden Entgelte (Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime)
- StF: LGBl Nr 38/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 108/2016.
- Verordnung betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen (LGBl. 74/1987 idgF).
- Verordnung betreffend Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen (LGBl. 4/1984 idgF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/200.
- Gesetz vom 1. Februar 2006 über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gleichbehandlungsgesetz - S.GBG)
- StF: LGBl Nr 31/2006.
Steiermark:
- Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG) Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016.
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 146/2016.
- Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG) Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2017.
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO) Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2012.
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO) Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2012.
Tirol:
- Gesetz vom 1. Februar 2005 über das Verbot von Diskriminierungen (Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 – TADG 2005) LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017.
- Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Landesdienst (Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005) LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2016.
Vorarlberg:
- Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung StF: LGBl.Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2010.
- Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Integrationshilfe StF: LGBl.Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2013.
- Gesetz über das Verbot der Diskriminierung StF: LGBl.Nr. 17/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2017.
Wien:
- Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW).
- Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung - HM-VO).
- Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/1979.
- Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2014.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Als Behinderung wird die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen bezeichnet, die nicht nur vorübergehend vorliegt (d.h. länger als sechs Monate) und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren kann. Der Diskriminierungsschutz dieser Gesetze gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die sich zu ihnen in einem Naheverhältnis befinden (z.B. Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice [früher: Bundessozialamt]) nach Richtsätzen.
Behindertenpass ("begünstige behinderte Menschen"):
- Amtlicher Lichtbildausweis, der persönliche Daten des Inhabers, Datum der Ausstellung und den Grad der Behinderung enthält.
- Voraussetzung: Grad der Behinderung (GdB) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50 %, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Der Grad der Behinderung ist laut Gesetz nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um 5 geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst.
MdE-Staffelung erfolgt üblicherweise in 10-%-Schritten.
Voraussetzung Behindertenpass ("begünstige behinderte Menschen"):
- Grad der Behinderung (GdB) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50 %
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Das Komitee der UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt, den Menschen durch unterstützte Entscheidungsfindungen zu helfen, anstatt Dritte für sie entscheiden zu lassen. Es empfiehlt außerdem Training für alle Beteiligten am Sachwalter-Prozess und die Einbeziehung von Behindertenrechtsorganisationen in ein entsprechendes Pilotprogramm zur unterstützten Entscheidungsfindung. Menschen, die durch unterstützte Entscheidungsfindung unterstütztz werden, möglichst autonom agieren können sollten.
Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen Geschäftsfähigkeit und Möglichkeit zu agieren. Letzteres bedeutet, dass der Mensch Verträge abschließen und für ein Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann. Menschen, welche die Konsequenzen ihrer Taten nicht absehen können (aufgrund von Alter, verminderter kognitiver Fähigkeiten oder verminderten Bewusstseins), werden als teilweise oder nicht handlungsfähig angesehen. Diese Menschen benötigen besonderen gesetzlichen Schutz und einen Betreuer. Die Aufgaben des Betreuers können variieren, je nachdem inwieweit die Handlungsfähigkeit des zu Betreuenden eingeschränkt ist.
Nationaler Aktionsplan für Behinderung listet 4 Maßnahmen bezüglich der Geschäftsfähigkeit auf:
- Anpassung der Gesetzgebung zusammen mit Menschen mit Behinderungen.
- Über eine verstärkte Förderung sollten die Vormundschaftsverbände in die Lage versetzt werden, weitere Fälle und Funktionen zu übernehmen.
- Fortbildungen mit der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.
- Schaffung eines Modells mit unterstützender Entscheidungsfindung.
Im März 2007 wurde ein neues Erwachsenenschutzgesetz verabschiedet, welches an die Stelle des Vormundschaftsgesetz tritt. Zukünftig kann die Geschäftsfähigkeit nur individuell, in begründeten Fällen und für einen vorübergehenden Zeitraum entzogen werden. Die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts soll dabei helfen, das Konzept des Sozialsystems grundlegend zu ändern.
Aktuell gibt es 4 Formen der Vormundschaft in Österreich:
- Vollmacht: Menschen mit Behinderungen haben die Möglichkeit Befugnisse an andere Menschen zu delegieren. Sie können frei entscheiden, welche Aufgaben sie abgeben wollen.
- Eine gewählte Vertretung für Erwachsene: Menschen können selbst eine Vertretung ernennen. Dafür müssen sie allerdings noch in der Lage sein, diese Entscheidung eigenständig zu treffen.
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Die Befugnisse richten sich nach dem Gesundheiutszustand des zu Vertretenden.
- Gerichtliche angeordnete Erwachsenenvertretung: Wird nur als letztes Mittel angewendet, wenn alle anderen Alternativen ausgeschlossen sind. Spätestens nach 3 Jahren endet die gerichtlich angeordnete Erwachsenenvertretung.
Außerdem "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“: Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst abwickeln kann und er dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter hat, kann er von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gilt auch für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut. Die Vertretungsbefugnis umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, wenn diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und dem vertretenen Menschen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
Nächste Angehörige: Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte oder eingetragener Partner im gleichen Haushalt oder Lebensgefährte, wenn dieser mit dem Menschen seit mind. 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. Der nächste Angehörige muss den Vertretenen von seiner Vertretungsbefugnis informieren und sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren. Widerspricht der Betroffene, wird die Befugnis nicht erteilt.
Vorsorgevollmacht: Tritt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert.
Die die Vollmacht betreffenden Angelegenheiten müssen genau angeführt sein.
Der Vertretene hat ein Widerrufsrecht für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und die Vorsorgevollmacht.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung
Bei angeborenen Behinderungen: Sofortiges Einsetzen von gezielter Förderung, Therapie und medizinischer Behandlung.
Regelmäßige Routine-Untersuchungen (im Mutter-Kind-Pass angegeben).
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungsgeld (KBG):
- 2 Verschiedene Formen des KBG. Es kann sowohl als Pauschalleistung als auch als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Es dient als Einkommensersatz und ist für alle Eltern.
- Unabhängig von früherer Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Elternteil erwerbstätig ist oder nicht oder z. B. als Arbeitnehmer Elternurlaub (Karenz) zum Zwecke der Kindererziehung (bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes) in Anspruch nimmt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist davon ausgenommen und setzt eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus, da es sich dabei um eine Art Versicherungsleistung handelt.
Kinder mit erheblichen Behinderungen (mind. 50 % Grad der Behinderung) und Kinder, die dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe eine erhöhte Familienbeihilfe von € 155,90 pro Monat. Beide Leistungen können für eine unbegrenzte Zeit bezogen werden, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt.
Kindergeldzuschuss
Kinder mit erheblichen Behinderungen (mind. 50 % Grad der Behinderung) und Kinder, die dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe eine erhöhte Familienbeihilfe von € 155,90 pro Monat. Beide Leistungen können für eine unbegrenzte Zeit bezogen werden, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt.
Für erwerbsunfähige Kinder wird das Kindergeld unabhängig vom Alter gezahlt.
Vorschulkinder
Es besteht die Möglichkeit des Besuchs von Kindergärten, Kindergärten mit Integrationsgruppen oder heilpädagogischen bzw. Sonderkindergärten.
Schulkinder
Die Provinzen und Gemeinden sind für die Schulgebäude zuständig (außer bei Bundesschulen). Die verschiedenen Landesgesetze gelten.
Gehörlose Kinder und Kinder mit Hörschwierigkeiten haben kein Recht darauf Gebärdensprache in der Schule zu lernen (dies gilt sowohl für Regelschulen als auch für Förderschulen). Das Curriculum für Förderschulen betont die Wichtigkeit der gesprochenen Sprache.
Brailleschrift und die Verwendung von technischen Hilfsmitteln für blinde Kinder sind in allen Schulstufen obligatorisch.
Verschiedene Maßnahmen für blinde und gehörlose Kinder im nationalen Aktionsplan 2012-2020:
- Entwicklung und Diversifizierung von Unterrichtsmaterialien.
- Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer, die Kinder mit Hörbehinderungen unterrichten.
- Entwicklung von Gebrauchsanweisungen für die Verwendung von Hand- und Zeichensprachsystemen.
- Entwicklung einer zweisprachigen Datenbank (österreichische Gebärdensprache und Deutsch) und Entwicklung von Informationen für Lehrer sowie für Eltern.
Gemeinsamer Unterricht
Seit 1993 können Eltern wählen, ob Kinder mit Behinderungen auf eine Sonderschule gehen oder in einer normalen Schule unterrichtet werden sollen. Dies galt bis 1996 nur für Grundschulen. Ab 1996 wurde das Gesetz auch auf die untere Sekundarstufe erweitert.
Sonderschulen sind in Österreich sehr gut etabliert. Der Anteil an Schülern mit Behinderungen, die an inklusivem Unterricht teilnehmen variiert stark in den verschiedenen Ländern.
Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik haben die Aufgabe, als Kompetenz- und Ressourcenzentren eine erfolgreiche Umsetzung des integrativen Unterrichtes sicher zu stellen.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können integrativ in der Volksschule, Neuen Mittelschule, der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule unterrichtet werden.
Der Aktionsplan 2012-2020 sieht verschiedene Maßnahmen vor, um den inklusiven Unterricht zu fördern. Unter anderem gibt es spezielle Ausbildungen für Lehrer, mehr Pilotprojekte an Schulen und mehr integrierte Klassen.
Förderschulen
Die Sonderschule umfasst 9 Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Mit Bewilligung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters (Rechtsträger der Schulen) kann die Sonderschule max. zwölf Jahre besucht werden.
Sonderschulen sind in Österreich sehr gut etabliert. Der Anteil an Schülern mit Behinderungen, die an inklusivem Unterricht teilnehmen variiert stark in den verschiedenen Ländern.
10 verschiedene Arten von Förderschulen:
- Allgemeine Förderschule für Schüler mit Lernbehinderungen.
- Förderschule für gehörlose Kinder.
- Förderschule für blinde Kinder.
- Förderschule für schwerbehinderte Kinder.
- Förderschule für erziehungsschwierige Kinder.
- Förderschule für Kinder mit Körperbehinderungen.
- Förderschule für Kinder mit Sprachbehinderungen.
- Förderschule für schwerhörige Kinder.
- Förderschule für sehbehinderte Kinder.
- Förderschulklassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen.
Studenten
Universitäten unterliegen dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Das Bundesgesetz für Universitäten umfasst das Recht, dass Menschen mit Behinderungen die Prüfungen in einer abgeänderten Form ablegen können.
Viele Universitäten in Österreich haben Vertreter für Studenten mit Behinderungen und Studenten mit chronischen Krankheiten. Die Studentenvertreter unterstützen die Studenten und informieren diese über besondere Rechte etc. Die Studentenvertreter sind organisiert im Netzwerk "Uniability".
5 Maßnahmen im nationalen Aktionsplan 2012-2020 für die Hochschulbildung:
- Bewusstseinsförderung für Inklusion im Rahmen der Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2013-2015.
- Weiterführung des Pilotprojekts "Gehörlose Studieren" an der Technischen Universität Wien und die Gewährleistung der integrierten Studiengänge.
- Die mögliche Erweiterung der von Trainingsprogrammen für Gebärdensprache-Dolmetscher und Gebärdensprache-Lehrern.
- Vernetzung bereits existierender Unterstützungsangebote.
- Studie über die Situation der Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Universitäten.
Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen.
Wenn eine anerkannte Behinderung im Umfang von mind. 50 % besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um 2 Semester.
Hilfen für Schüler und Studenten
Brailleschrift und die Verwendung von technischen Hilfsmitteln für blinde Kinder sind in allen Schulstufen obligatorisch.
Für den behinderungsbedingten Mehraufwand bei einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.
Studierende:
Möglichkeit der Unterstützung durch den Sozialministeriumservice für Hilfsmittel oder bestimmte Maßnahmen, wenn diese zur Absolvierung des Studiums unbedingt erforderlich sind bzw. ohne diese ein Studium nicht möglich wäre.
Assistenzleistungen
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist national organisiert. Assistenz in anderen Bereichen wird von den 9 Ländern organisiert und finanziert.
Der nationale Aktionsplan 2012-2020 nennt 3 Maßnahmen für die Umsetzung und Bereitstellung persönlicher Assistenz in Österreich.
- Die Entwicklung eines Konzepts für eine bundesweit greifende Regelung für persönliche Assistenz, welche für Menschen mit den verschiedensten Formen von Behinderungen bindend ist. Das Konzept soll in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen entwickelt werden.
- Die persönliche Assistenz soll bei der steuerlichen Ausgleichsregelung berücksichtigt werden.
- Die Entwicklung von Richtlinien für persönliche Assistenz in Bundesschulen.
Leistungen der Krankenversicherung
Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen, z. B.
- Wohnbauförderung (bei Neuerrichtung).
- Sanierung (bei Adaptierung und Wiederherstellung).
- Wohnbeihilfe (Unterstützung bei Mietzahlungen).
- Geförderte Darlehen.
- Förderung investiver Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Rahmen der Beschäftigungsoffensive.
- Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.
Menschen mit Behinderungen, die arbeiten, haben Anspruch auf die Finanzierung von Anpassungen zu Hause.
Betreutes Wohnen
Verantwortung liegt bei den 9 Ländern. Keine Regelung, die das betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen vorschreibt, allerdings gibt es auch keine Regelung die einen Anspruch auf selbständiges Wohnen gewährleistet.
Unterschiedliche Arten von Pflegeeinrichtungen in den einzelnen Bundesländern: Z. B. Wohnheime, Tagesstätten, Betreutes Wohnen (meist von privaten Organisationen getragen, auch in WGs möglich); zahlreiche Pflegeeinrichtungen für Menschen mit geistigen Behinderungen.
Die Angebote unterscheiden sich in den ländlichen Regionen und den großen Städten.
Wohn- und Pflegeheime
Zur teilstationären Betreuung gehören Angebote für eine ganz- oder halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht stationär untergebracht sind. Die Anforderungen bzw. Begrenzungen sind landesrechtlich geregelt.
Pflegebedürftige können in stationären Einrichtungen, wie z. B. in einem Pflegeheim oder in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft.
Zu den Leistungen der stationären Pflege für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen gehören sogenannte Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal. Stationäre Pflege wird in speziellen Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen erbracht. Die Anforderungen bzw. Begrenzungen sind landesrechtlich geregelt.
Sonstige Leistungen
Es wird daran gearbeitet, große Einrichtungen zu reduzieren und mehr individuelle Unterstützung zu schaffen. Das Komitee zur UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt Österreich, mehr für Deinstitutionalisierung zu tun und Menschen mit Behinderungen die freie Wahl für ihr Lebensumfeld zu überlassen. Der nationale Aktionsplan 2012-2020 betont die Notwendigkeit ein umfangreiches Programm im Bereich der Deinstitutionalisierung in allen österreichischen Bundesländern einzuführen.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Verbraucherschutz ist auf Regierungsebene schwerpunktmäßig verantwortlich für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In den meisten der 9 Bundesländer wurden bereits regionale Anlaufstellen bestimmt, die für die Umsetzung verantwortlich sind.
Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Komitee des Behindertenbeirats des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Verbraucherschutz. Die Mitglieder sind Menschen mit Behinderungen, Nichtregierungsorganisationen aus den Bereichen Menschenrechte und internationale Entwicklung sowie ein akademischer Repräsentant. Berichtet an den Behindertenbeirat, veröffentlicht und erfragt Stellungnahmen und spricht Empfehlungen für Rechte von Menschen mit Behinderungen aus. Seit 2009 aktiv. Alle Länder haben seit 2015 einen Ausschuss; die Kompetenzen unterscheiden sich allerdings von Land zu Land.
Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung zur (Wieder-)Eingliederung, finanziert durch Bund, Ausgleichtaxfonds und Europäischen Sozialfonds, begleitenden Maßnahmen, z. B. Clearing, Jugendcoaching, Berufsausbildungsassistenz, Arbeitsassistenz und Jobcoaching (für Menschen mit Lernbehinderungen).
Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020: Beschlossen vom Ministerrat am 24. Juli 2012. Plan wurde vom Sozialministerium in Zusammenarbeit mit allen anderen Bundesministerien erarbeitet. In einem partizipativen Prozess auch mit Ländern, Sozialpartnern und Zivilgesellschaft, v. a. mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen, breit diskutiert. Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 8 Schwerpunkte (Behindertenpolitik, Schutz gegen Diskriminierung, Barrierefreiheit, Bildung, Arbeit, selbstbestimmtes Leben, Gesundheit/Rehabilitation, Sensibilisierung/Information) und insgesamt 250 Maßnahmen, die von allen Bundesministerien bis 2020 umgesetzt werden sollen. Das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema UN-Behindertenrechtskonvention soll insbesondere gestärkt werden, auch durch Informationen in Leichter Sprache.
Aktionsplan der Steiermark zur Umsetzung der UN-Behinderten-Rechts-Konvention: Gesonderter regionaler Aktionsplan für die Steiermark für konkrete Umsetzungsschritte. Erstellt von der Sozialabteilung des Landes gemeinsam mit externen Fachleuten und persönlich Betroffenen. Sozialabteilung sieht sich dabei nicht nur zur weiteren Koordination des Aktionsplans verpflichtet, sondern auch zur aktiven Begleitung bzw. im eigenen Bereich zur entschlossenen Betreibung von dessen Umsetzung.
BEHINDERUNG - AUSBILDUNG - BESCHÄFTIGUNG (BABE) Österreich 2014-2017: Aktualisierung der arbeitsmarktpolitischen Förderstrategie für Menschen mit Behinderungen. Wird vom Sozialministerium gemeinsam mit dem Sozialministeriumservice unter Berücksichtigung nationaler sowie internationaler Zielvorgaben, wie z.B. dem Nationalen Aktionsplan Behinderung, der UN-Behindertenrechtskonvention und der Europäischen Kohäsionspolitik durchgeführt. Unter Abstimmung mit internen und externen Experten erstellt.
Volksanwaltschaft: Der Österreichische Ombudsmann-Rat steuert Kommissionen zur Investigation von Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen leben. Das gleiche gilt für andere Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Kommissionen sollen Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen verhindern.
Sonstige Hilfsangebote
Österreichische Behindertenrat:
- Offizielle Dachorganisation von über 70 Behindertenverbänden in Österreich.
- Insgesamt über 400.000 Mitglieder. Bietet auch Einzelmitgliedern und Partnern ein reichhaltiges Serviceangebot. Parteipolitisch unabhängig und religiös neutral.
- Arbeitsfelder: Gleichstellung (Beobachtung und Förderung der kontinuierlichen Entwicklung von Gleichstellung); themenzentrierte Arbeit (Gleichstellung auch auf internationaler sowie auf EU-Ebene; Barrierefreiheit: Verkehrsmittel, Zugänglichkeit von Gebäuden, Arbeitsplatz, Wohnen, Zugänglichkeit von Gütern und Dienstleistungen usw.); Vor- und Aufbereitung von Vorschlägen und Forderungen von Menschen mit Behinderungen und Versuch, diese Vorschläge und Forderungen zu realisieren; Mitarbeit und Beirat in verschiedenen Gremien und Kommissionen; Kontakte zu allen wissenschaftlich arbeitenden Stellen, die sich mit dem Problemkreis "Behinderung" auseinandersetzen; Auf- und Ausbau verschiedener Dokumentationen (technische Hilfsmittel, Fachliteratur, soziale Dienste und Einrichtungen) unter Einbindung der in verschiedenen Institutionen und Organisationen vorhandenen Informationsmaterialien.
- In Kooperation mit verschiedenen NROs aus dem Bereich Behinderung und Antidiskriminierung, Menschenrechtsexperten und Akademikern: Veröffentlichung eines Schattenberichts zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.
Bidok: Digitale Volltextbibliothek mit Texten und Materialien, u. a. zu den Themen Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.
Informationen zur UN-Behindertenkonvention werden in Leichte Sprache übertragen.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
2003 wurde das Berufsbildungsgesetz geändert. Seitdem werden Menschen mit Behinderungen in Berufsschulen Integriert.
Berufsschüler mit Lernschwierigkeiten können entweder ihr 1. Berufsschuljahr um 1 Jahr erweitert werden (in Ausnahmefällen auch 2 Jahre) oder die Berufsschule mit einer Teilqualifikation beenden.
Der nationale Aktionsplan 2012-2020 nennt 2 Maßnahmen in Bezug auf die Beurfsausbildung:
- Die beiden Modelle der integrierten Berufsausbildung sollen fortgeführt werden.
- Die Berufsausbildung für Jugendliche mit Behinderungen zu ermöglichen, die eine Haftstrafe absitzen müssen.
Seit 2016 besteht eine Ausbildungspflicht für junge Menschen bis zu einem Alter von 18 Jahren. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Zu den Maßnahmen gehören Jugendcoaching, Produktionsschulen und Koordinationsstellen.
Zielgruppen sind:
- Sonderschulabgängerinnen/Sonderschulabgänger.
- Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.
- Menschen, die der Arbeitsmarktservice (AMS) aus anderen Gründen in kein reguläres Lehrverhältnis vermitteln kann.
Ob der Lehrling für diese Form der Berufsausbildung (früher als "integrative Berufsausbildung" bezeichnet) infrage kommt, prüft das Arbeitsmarktservice (AMS).
Qualifizierung und Förderung
2003 wurde das Berufsbildungsgesetz geändert. Seitdem werden Menschen mit Behinderungen in Berufsschulen Integriert.
Berufsschüler mit Lernschwierigkeiten können entweder ihr 1. Berufsschuljahr auf 2 Jahre erweitern oder die Berufsschule mit einer Teilqualifikation beenden.
Arbeitsmarktservice Österreich:
- Bietet Informationen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
- Leistungen: Hilfen für Arbeitgeber, Leistungen für Mobilität, Arbeitsplatzanpassung, unterstützte Arbeit, Übergang von Schule zu Arbeit, Qualifikationsprojekte, integrative Berufsausbildung, Beschäftigungsprojekte und persönliche Assistenz am Arbeitsplatz.
Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne): Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.
Werkstätten für Behinderte
Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und in geschützten Werkstätten oder gar nicht arbeiten, sind nicht durch die allgemeine Rentenversicherung abgesichert.
Die Integrativen Betriebe Österreichs (früher geschützte Werkstätten) bieten Menschen mit Behinderungen einen Berufseinstieg.
Die acht Integrativen Betriebe Österreichs bieten Menschen, die wegen ihrer Behinderung in privatwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitsplatz finden, einen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben. So wird der Weg in ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht.
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet eine bestimmte Anzahl von Menschen mit Behinderungen einzustellen. Die genaue Zahl richtet sich nach einer Quote.
Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Entlassungen. Verschiedene Antidiskriminierungsgesetze in den einzelnen Ländern schützen Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Betriebe sind verpflichtet, pro 25 Beschäftigten einen Menschen mit Behinderung (Erwerbsunfähigkeit über 50 %) einzustellen. Andernfalls müssen sie monatlich eine Ausgleichsabgabe pro offener Pflichtstelle von € 257 (€ 361 bei Beschäftigung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bzw. € 383 bei Beschäftigung von 400 oder mehr Arbeitnehmern) zahlen.
Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse für Arbeitnehmer mit einer Behinderung von 50 %. Die Zuschüsse erfolgen in Form einer Entgeltbeihilfe zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung oder in Form einer Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Höhe der Zuschüsse betragen max. 50 % der Bemessungsgrundlage.
Vorteile für Arbeitgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Menschen mit Behinderungen:
- Befreiung von der Kommunalsteuer.
- Befreiung von der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds.
- Befreiung von der Kammerumlage und in Wien von der U-Bahnsteuer.
- Prämien für die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung als Lehrling in Höhe der Ausgleichstaxe € 257 pro Monat (jene die ein Dienstgeber, der zwischen 25 und 99 Arbeitgebern beschäftigt und seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt).
Anreize für Arbeitgeber
Lohnsubventionen für Arbeitgeber.
Die Anpassungen an den Arbeitsplatz werden durch das Sozialministerium gefördert. Die Förderung ist begrenzt auf 50 % der Gesamtkosten. In Einzelfällen können auch 100 % übernommen werden.
Notwendige technische Hilfsmittel am Arbeitsplatz werden zu 100 % finanziert.
Lohnzuschüsse sind eine der Hauptmaßnahmen, um Arbeitgeber zu unterstützen. Arbeitgeber erhalten einen Lohnzuschuss und einen Zuschuss zu den Sozialleistungen für jeden Menschen mit Behinderung den sie einstellen.
Arbeitsassistenz
Die Einrichtung der Arbeitsassistenz berät Menschen mit Behinderungen und Unternehmen in Fragen der Begründung bzw. Sicherung von Beschäftigung, informiert über Förderungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen, berät in Fragen der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung und zeigt Beschäftigungsmöglichkeiten für die behinderten Mitarbeiter auf.
Besonderer Kündigungsschutz
Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Entlassungen. Verschiedene Antidiskriminierungsgesetze in den einzelnen Ländern schützen Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
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