Länderinformationen Österreich

Hauptstadt Wien
Fläche 83.882,56 km²
Einwohnerzahl 8.978.929
Regierungssystem Republik, parlamentarische Demokratie
Religion Katholiken (57,24 %), Protestanten (3,3 %), Muslime (ca. 7,9 %), Orthodoxe Christen (ca. 5,7 %), Juden (ca. 0,2 %), andere Religionen bzw. Konfessionslose (ca. 23,9 %)
Amtssprache Deutsch; regionale Amtssprachen: Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch
Währung Euro
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .at

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Beschränkungen im Land
FFP2-Maskenpflicht besteht nur noch für positiv auf COVID-19 (SARS-CoV-2) getestete Personen.

Empfehlungen
Informieren Sie sich über die aktuellen Bestimmungen auf den o.g. Webseiten.
Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie telefonisch die 1450 oder das Gesundheitsamt AGES.

Terrorismus
In der Wiener Innenstadt wurde Anfang November 2020 ein terroristischer Angriff verübt.

Kriminalität
Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle und Handtaschenraub kommen insbesondere in den Großstädten an von Touristen sehr frequentierten Orten vor. Gewaltkriminalität ist selten.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, an Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

Natur und Klima
Es herrscht gemäßigtes Alpin-Klima mit zunehmend kontinentalem Einfluss nach Osten.
Im Winter kommt es in den Bergen immer wieder zu Lawinenabgängen und auch Sperrungen von Gebieten wie insbesondere von Tälern.
Schnee- und Gletscherschmelze können auch im Frühjahr Lawinen und Erdrutsche verursachen.

  • Informieren Sie sich vor Aktivitäten in den Bergen stets über die aktuelle Witterung, insbesondere über die Schnee- und Lawinensituation, z.B. bei der österreichischen Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik.
  • Bleiben Sie stets auf ausgewiesene Pisten und Loipen.
  • Beachten Sie stets Verbote, Hinweisschilder und Warnungen sowie die Anweisungen lokaler Behörden.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise nach Österreich sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • In Österreich ist der Impfschutz gegen FSME öffentlich empfohlen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Österreich ist gut.
Es besteht in Österreich für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Österreich ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bieten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das österreichische Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Österreich finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Österreich

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Österreich sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Österreich ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Die beitrags- und leistungsrechtlichen Werte ab dem 1. Januar 2022

Hier finden Sie eine Aufstellung der beitragsrechtlichen Werte und die leistungsrechtlichen Werte die ab dem 1. Januar 2022 in Österreich gelten.

Quelle:

Dachverband der österreichischen Sozialversicherung

 

Allgemeines

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die österreichischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Österreich ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die österreichischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer - im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder - im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Österreich arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Österreich im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stubenring 1, 1010 Wien, Österreich zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die österreichischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Österreich und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Österreich den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Österreich entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG.
  • Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAKuG) sowie Krankenanstaltengesetze der Bundesländer.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, auch Lehrlinge.
  • Rentner.
  • Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
  • Teilnehmer an berufsfördernden Rehabilitations-Maßnahmen.
  • Wehr- und Zivildienstleistende.
  • Mitarbeitende Familienangehörige von Selbständigen.
  • Freie Dienstnehmer (1).
  • Freiwillig Versicherte (Keine Pflichtversicherung bei Geringverdienern unter monatlich € 415,72; freiwillige Versicherung möglich).
  • Empfänger von Mindestsicherung.
  • Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes, des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und des Europäischen Freiwilligendienstes.
  • Nicht pflichtversicherte Menschen mit Wohnsitz in Österreich. Bei Studenten ist lediglich der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich erforderlich.
  • Anspruchsberechtigte Familienmitglieder: Kinder (Altersgrenze muss berücksichtigt werden), Ehepartner, die Kinder betreuen oder mind. 4 Jahre lang betreut haben, Pflegegeld mind. der Stufe 3 beziehen oder den pflegebedürftigen Versicherten (Pflegegeldstufe 3) pflegen (ansonsten: 3,4 % Zusatzbeitrag für den Ehegatten), nicht mit dem Versicherten verwandte Lebensgefährten (in Hausgemeinschaft seit mind. 10 Monaten und unentgeltliche Haushaltsführung).

Geldleistungen:

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer.
  • Arbeitslose, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.
  • Teilnehmer an berufsfördernden Rehablilitations-Maßnahmen.
  • Freiwillig Versicherte (Keine Pflichtversicherung bei Geringverdienern unter monatlich € 415,72; freiwillige Versicherung möglich).

(1)Freier Dienstnehmer: Mischform zwischen einem unselbständigen Arbeitnehmer und einem vollkommen selbständigen Unternehmer. Menschen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z. B. keine eigene betriebliche Struktur).

Finanzierung

Sach- und Geldleistungen:
Beiträge:

  • Arbeiter: grundsätzlich 7,65 %; davon 3,95 % Arbeitnehmer, 3,70 % Arbeitgeber.
  • Angestellte: 7,65 %; davon 3,82 % Arbeitnehmer, 3,83 % Arbeitgeber.
  • Freie Dienstnehmer: 7,65 %; davon 3,87 % Arbeitnehmer, 3,78 % Arbeitgeber.
  • Zusatzbeitrag für bestimmte Angehörige: 3,4% Arbeitnehmer.

Beteiligung des Staates an Sachleistungen:

  • Beteiligung bei Krankenanstalten.
  • 50 % der Kosten für Jugendlichenuntersuchungen.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Die Zahlung von Krankengeld erfolgt im Anschluss an die Lohn- und Gehaltsfortzahlung. Hierfür ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens ab dem 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht binnen einer Woche gemeldet wird, beginnt der Leistungsanspruch erst ab dem Tag der Meldung.

Leistungsdauer:
Die gesetzliche Mindestdauer beträgt 52 Wochen, max. (je nach Gebietskrankenkasse) bis zu 78 Wochen. Während der Entgeltfortzahlung zu 100 % wird kein Krankengeld gezahlt; bei Weitergewährung des (z. B.) halben Entgelts wird Krankengeld zu 50 % gezahlt.

Leistungshöhe:
50 % des Bruttoentgelts, 60 % ab dem 43. Tag der Krankheit. Diese Geldleistung unterliegt der österreichischen Steuerpflicht.

Sterbegeld
Es wird ein Zuschuss zu den Bestattungskosten bei Bedürftigkeit gewährt; in den Satzungen der Versicherungsträger jedoch nur noch vereinzelt vorgesehen.

Rehabilitationsgeld
Das Rehabilitationsgeld wird während der Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) gezahlt:

  • Für Menschen, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invalidenrente erfüllen. Kein aktueller Krankenversicherungsschutz erforderlich.
  • Bedingung: Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. Leistung wird während der Dauer dieser Maßnahmen gewährt.
  • Betrag: Wie Krankengeld, mind. jedoch Höhe des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (2016: € 882,78).
  • Diese Geldleistung unterliegt der österreichischen Steuerpflicht.

Ambulante ärztliche Behandlung
Die Beziehungen zwischen den Ärzten und den Gebietskrankenkassen werden durch Einzelverträge geregelt, deren Inhalt weitgehend durch Gesamtverträge mit den regionalen Ärztekammern bestimmt ist.

Die Patienten haben die freie Wahl unter Vertragsärzten bzw. Vertragsgruppenpraxen. Der Zugang zu einem Facharzt erfolgt per Überweisung durch einen praktischen Arzt. Die Anspruchsberechtigung wird gegenüber den Ärzten mit der e-card (elektronische Krankenversicherungskarte), nachgewiesen. Die Jahresgebühr für diese Karte beträgt € 11,10, außer für Angehörige, Rentner, Bedürftige.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Die Zahnbehandlung und (unentbehrlicher) nach Maßgabe der Satzungen der Gebietskrankenkassen. Die Zahnbehandlung umfasst konservierende, chirurgische und kieferorthopädische Behandlung.

Die Anspruchsberechtigung wird gegenüber den Zahnärzten mit der e-card (elektronische Krankenversicherungskarte), nachgewiesen. Die Jahresgebühr für diese Karte beträgt € 11,10, außer für Angehörige, Rentner, Bedürftige.

Die Kostenbeteiligung der Versicherten bzw. Angehörigen für eine kieferorthopädische Behandlung beträgt zwischen 25 % und 50 %. Die Kosten für Zahnspangen von Kindern und Jugendlichen werden bei medizinischem Bedarf bis zum 18. Geburtstag von der Krankenkasse übernommen.

Zahnersatz
Die Gewährung bzw. Bezuschussung von (unentbehrlichem) Zahnersatz wird in den Satzungen der einzelnen Gebietskrankenkassen geregelt. Die Kostenbeteiligung der Versicherten bzw. Angehörigen beträgt zwischen 25 % und 50 %.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Der Landesgesundheitsfonds ist in den einzelnen Bundesländern zuständig für finanzielle Abwicklung der Behandlung im Einzelfall. Die Behandlungskosten werden nach leistungsorientierten Kriterien festgelegt. Die Gebietskrankenkassen beteiligen sich an den Aufwendungen durch einen vom Einzelfall losgelösten Pauschalbetrag.

Nicht zum Landesgesundheitsfonds gehörende Krankenanstalten (meist gewinnorientiert): Privatrechtliche Verträge, die über eigenen Fonds finanziert werden. Die Landesgesundheitsfonds erhalten den Teil ihrer Aufwendungen, der nicht durch den Pauschalbetrag der Krankenversicherung gedeckt ist, aus Steuermitteln ersetzt.

Die Patienten haben die freie Wahl unter allen öffentlichen Krankenanstalten, sofern dadurch kein Mehraufwand entsteht. Die Einweisung ist durch einen Haus- oder Facharzt erforderlich. Volle Kostenübernahme in der allgemeinen Gebührenklasse einer durch einen Landesgesundheitsfonds finanzierten Krankenanstalt, geringfügiger Kostenbeitrag von ungefähr € 10 pro Tag (je nach Bundesland) für max. 28 Tage pro Kalenderjahr.

Arzneimittel
Kostenübernahme für zugelassene und im Heilmittelverzeichnis aufgeführte Medikamente bei ärztlicher Verschreibung. Rezeptgebühr € 5,70 pro Verschreibung; keine Rezeptgebühr bei anzeigepflichtigen ansteckenden Krankheiten oder Bedürftigkeit.

Medizinische Rehabilitation
Kuraufenthalte können gewährt werden, falls erforderlich (in eigenen Einrichtungen der Versicherungsträger, Vertragseinrichtungen oder in Form von Zuschüssen). Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen € 7,78 und € 18,90 pro Tag, keine Kostenbeteiligung für Bedürftige.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können gewährt werden, falls erforderlich. Die Kostenbeteiligung beträgt zwischen € 7,78 und € 18,90 pro Tag (erhoben für max. 28 Tage pro Jahr), keine Kostenbeteiligung für Bedürftige.

Sonstige Leistungen

  • Jugendlichenuntersuchungen.
  • Vorsorgeuntersuchungen.
  • Mutter- und Kinduntersuchungen.
  • Medizinische Hauskrankenpflege (medizinische Leistungen auf ärztliche Anordnung durch qualifiziertes Personal, max. 4 Wochen).
  • Psychotherapeutische Behandlung.
  • Transportkosten, Ersatz von Reisekosten.

 

Die Kostenbeteiligung des Versicherten 10 %, mind. € 32,40 (kostenlos bei Bedürftigkeit); für Brillen mind. € 97,20, ausgenommen Brillen für Kinder. Der Höchstbetrag der Kostenbeteiligung ist je nach Gebietskrankenkasse unterschiedlich.

Selbstbeteiligung für Behandlung durch Psychotherapeuten oder klinischen Psychologen: 20 % des Vertragshonorars, keine Selbstbeteiligung für Kinder, Rentner, Bedürftige.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

 

 

Versicherungssystem

Steuerfinanziertes System des Bundes und der Länder für Pflegegeld und Förderung der 24-Stunden-Betreuung (Geldleistungen). Langzeitpflege ist in Österreich ein eigenes System und ist daher z. B. nicht der Gesundheitsfürsorge zuzuordnen. Versorgung mit sozialen Diensten durch öffentliche und private Anbieter (Sachleistungen).

Rechtsgrundlage

Geldleistungen:
Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl- I Nr. 12/2015.

Sachleistungen:

  • Zahlreiche Rechtsgrundlagen, wie Vereinbarung zwischen Bund und Ländern über gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Menschen.
  • Sozialhilfe- und Behindertengesetze der Länder.
  • Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 173/2013.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner Österreichs.

Finanzierung

Steuerfinanziert durch Bund und Länder. Staat beteiligt sich über den Pflegefonds an den Kosten für die Sicherung sowie dem bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebots.

Gedecktes Risiko

Geldleistungen:
Pauschalierte Abgeltung von pflegebedingten Mehraufwendungen bei körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung oder einer Sinnesbehinderung. Ziel: Pflegebedürftigen Menschen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zur Verfügung stellen und die Grundlage für ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben schaffen.

Sachleistungen:
Bedarf an mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Diensten.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Wartezeit
Geldleistungen: Es gibt keine Wartezeit.

Sachleistungen: Beim Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland ist eventuell eine Mindestdauer des ständigen Aufenthalts erforderlich für den Anspruch auf stationäre Unterbringung.

Einkommensabhängigkeit

  • Pflegegeld: einkommens- und vermögensunabhängig.
  • Förderung der 24-Stunden-Betreuung: Vermögensunabhängig, einkommensabhängig. Einkommensgrenze: € 2.500 (monatliches Nettoeinkommen des pflegebedürftigen Menschen), erhöht sich für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um € 400, für einen unterhaltsberechtigte/n Angehörigen mit Behinderung um € 600. Übersteigt das monatliche Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die max. Leistung, kann der Differenzbetrag trotzdem gezahlt werden, wenn er mindestens € 50 beträgt.
  • Sachleistungen: Bei Kostenvorschreibung für professionelle Sachleistungen Berücksichtigung sozialer Aspekte.

Leistungsdauer
Geldleistungen : Solange Anspruchsvoraussetzungen nach dem Gesetz vorliegen.

Sachleistungen: Nach vertraglicher Vereinbarung.

Begutachtung
Für Geldleistungen: Begutachtung der Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Sachverständige, erforderlichenfalls auch Menschen aus anderen Bereichen. Ab Pflegestufe 3 können diplomierte Fachkräfte herangezogen werden.

Für Sachleistungen: Betreuungs- und Pflegebedarfsfeststellung je Bundesland verschieden organisiert.

Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Für Geldleistungen:

  • Medizinische Beurteilung der Pflegebedürftigkeit anhand einer Verordnung des zuständigen Bundesministers nach 7 Pflegestufen.
  • Neubewertung der Pflegebedürftigkeit bei Antrag durch Pflegebedürftigen oder aus besonderem Anlass.
  • Indikatoren: Aktivitäten des täglichen Lebens, z. B: An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, Einnahme von Medikamenten.
  • Pflegegeld wird befristet, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Hat sich der Gesundheitszustand seit der letzten Pflegegeldeinstufung verschlechtert, so kann ein Erhöhungsantrag gestellt werden und es erfolgt eine erneute Begutachtung durch einen Arzt oder u. U. durch einen diplomierten Gesundheits- und Krankenpfleger. Ist seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen, so muss die wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden.

Sachleistungen: Indikatoren nach landesrechtlichen Rechtsvorschriften und Förderrichtlinien.

Pflegegrade
Durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf:

  • Stufe 1: mehr als 65 Stunden.
  • Stufe 2: mehr als 95 Stunden.
  • Stufe 3: mehr als 120 Stunden.
  • Stufe 4: mehr als 160 Stunden.
  • Stufe 5: mehr als 180 Stunden, wenn außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich.
  • Stufe 6: mehr als 180 Stunden, wenn
    a) zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen regelmäßig während des Tages und der Nacht erforderlich.
    b) dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich, weil Eigen- oder Fremdgefährdung möglich.
  • Stufe 7: mehr als 180 Stunden, wenn
    a) keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich.
    b) ein analoger Zustand vorliegt.

Mindesteinstufungen für Rollstuhlfahrer Stufe 3 bis 5, bei hochgradiger Sehbehinderung Stufe 3, bei Blindheit Stufe 4, bei Gehörlosigkeit Stufe 5.

Leistungserbringer
Geldleistungen:

  • Bundespflegegeld: Entscheidungsträger nach dem BPGG.
  • Förderung der 24-Stunden-Betreuung: Bundessozialamt.

Sachleistungen:

  • Öffentliche und private Anbieter.
  • Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Familienangehörige, Nachbarschaftshilfe, ehrenamtliche Helfer.
  • Pflegende Angehörige, die bei Hausbesuchen von diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern (im Rahmen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege) ansprechen, dass sie sich psychisch belastet fühlen, wird ein sog. Angehörigengespräch angeboten. Es erfolgt ein 2. Hausbesuch für die Betreuungsperson durch Psychologen, Sozialarbeiter oder andere fachkompetente Menschen zum Aufarbeiten von Problemen aufgrund der belastenden Pflegesituation.
  • Professionelle Anbieter: Öffentliche und private Anbieter.
  • Soziale Dienste werden von freien Wohlfahrtsverbänden, Ländern und Gemeinden angeboten und durch Fachkräfte aus Gesundheits- und Krankenpflegeberufen sowie aus Sozialbetreuungsberufen durchgeführt.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Mobile und ambulante Dienste wie:

  • Besuchsdienst,
  • Heimhilfe,
  • 24-Stunden-Betreuung,
  • Pflegehilfe,
  • Essen auf Rädern,
  • Familienhilfe,
  • Hauskrankenpflege,
  • Psychosozialer Dienst.

Qualitätssicherung: Bei kostenlosen Hausbesuchen durch diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger wird die konkrete Pflegesituation erhoben. Schwerpunkte: Praxisnahe Beratung und Verbesserung der Pflegequalität. Diese Hausbesuche können auch auf Wunsch angefordert werden.

Wahl zwischen Geld- und Sachleistung
Pflegegeld wird an den pflegebedürftigen Menschen ausbezahlt und kann von diesem nach eigenem Ermessen für die Finanzierung der Pflege (z. B. für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen oder Essen auf Rädern) verwendet werden. Wird das Pflegegeld zweckwidrig verwendet, so können stattdessen Sachleistungen erbracht werden. Keine freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen. Der Träger kann Geld- durch Sachleistungen ersetzen, wenn der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck nicht erreicht wird.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung

  • Unterbringung beispielsweise in Tagesheim.
  • Angebote einer ganz- oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen tagsüber erbracht.
  • Länderspezifische Regelungen.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung

  • Unterbringung beispielsweise in Pflegeheim oder voll betreuter Wohngemeinschaft.
  • Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierender Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal.
  • Länderspezifische Regelungen.

Sonstige Sachleistungen
Beratung und Information für Pflegebedürftige und deren Angehörige:

  • Pflegetelefon.
  • Behindertenanwalt.
  • Pflegeanwälte der Länder.
  • Selbsthilfegruppen.
  • Case- und Caremanagement.

Selbstbeteiligung bei Pflegesachleistungen
Es wird ein Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Sachleistungen erhoben. Dessen Höhe ist abhängig von Einzelfall. Ein evtl. offener Rest wird vom Staat getragen. Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall/sozialen Aspekten.

Häusliche Pflege als Geldleistung Pflegegeld (pro Monat):

  • Stufe 1: € 157,30.
  • Stufe 2: € 290.
  • Stufe 3: € 451,80.
  • Stufe 4: € 677,60.
  • Stufe 5: € 920,30,
  • Stufe 6: € 1.285,20.
  • Stufe 7: € 1.688,90.

Möglichkeit für Leistungen an Pflegebedürftige oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ab der Pflegegeldstufe 3. Höhe: € 1.100 pro Monat bei 2 unselbständigen Betreuungskräften und € 550 pro Monat bei 2 selbständigen Betreuungskräften. Keine Bedürftigkeitsprüfung.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
In Tagesheimen und ähnlichen Einrichtungen: Pflegegeld.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Max. 80 % des Pflegegelds gehen auf Kostenträger über. Garantiertes monatliches Taschengeld von € 45,20 für den Pflegebedürftigen.

(Geld-)Ansprüche für Pflegepersonen
Möglichkeit einer finanziellen Zuwendung für Angehörigen, der seit mind. 1 Jahr überwiegend folgende Menschen pflegt und an der Erbringung der Pflegeleistung wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen wichtigen Gründen verhindert ist:

  • Pflegebedürftiger Mensch mit mind. Pflegegeld Stufe 3 nach dem BPGG.
  • Nachweislich demenziell erkrankter pflegebedürftiger Mensch mit Pflegegeld Stufe 1.
  • Minderjähriger mit Pflegegeld Stufe 1.
  • Unterstützung vom durch das Bundesbehindertengesetz (BBG) eingerichteten Unterstützungsfonds, um im Falle der Verhinderung dieser Hauptpflegeperson eine Ersatzpflege organisieren zu können.

Möglichkeit für Leistungen an Pflegebedürftige oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung zur Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu Hause ab der Pflegegeldstufe 3. Höhe: € 1.100 pro Monat bei 2 unselbständigen Betreuungskräften und € 550 pro Monat bei 2 selbständigen Betreuungskräften. Keine Bedürftigkeitsprüfung.

Rentenversicherungsrechtliche Absicherung für pflegende Angehörige: Möglichkeit der begünstigten Selbstversicherung und der begünstigten Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab der Pflegegeldstufe 3. Bund übernimmt gesamte Beiträge der freiwilligen Weiter- oder Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab der Pflegegeldstufe 3 unbefristet.

Pflegekarenzgeld:

  • Pflegende und betreuende Angehörige werden durch einen Ausbau der Unterstützungsleistungen in Form einer Pflegekarenz bzw. einer Pflegeteilzeit bei der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf unterstützt.
  • Pflegekarenz bzw. -teilzeit kann ab Pflegegeldstufe 3 des Angehörigen oder ab Pflegegeldstufe 1 bei minderjährigen Kindern oder bei Demenz in Anspruch genommen werden.
  • Dauer: 1 bis max. 3 Monate.
  • Arbeitszeit darf nicht unter 10 Wochenstunden reduziert werden.
  • Während der Pflegekarenz wird als Einkommensersatz ein Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengelds ausbezahlt, auf das ein Rechtsanspruch besteht.

Wenn Menschen aufgrund der Pflege von nahen Angehörigen nicht berufstätig sein können oder ihre Berufstätigkeit beenden, übernimmt der Staat die Beiträge für die Renten- und Krankenversicherung.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Gesetzliche Rentenversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit entgeltbezogenen Renten, abhängig von Beiträgen und Versicherungsdauer.

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
  • Allgemeines Pensionsgesetz vom 18. November 2004 (APG).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Pflichtversicherung für:

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, auch Lehrlinge.
  • Mitarbeitende Familienangehörige von Selbständigen.
  • Freie Dienstnehmer.(1)

 

Freiwillige Versicherung:
Möglich für nicht pflichtversicherte Menschen über 15 Jahre mit Wohnsitz in Österreich und pflegende Angehörige, die einen nahen Angehörigen ab Pflegegeldstufe 3 betreuen.

Geringverdiener:
Keine Pflichtversicherung für Geringverdiener unter monatlich € 415,72; freiwillige Versicherung möglich.

Begünstigte Selbstversicherung bzw. Weiterversicherung:
Für pflegende Angehörige möglich, die nahe Angehörige ab Pflegegeldstufe 3 betreuen.

(1)Freier Dienstnehmer: Mischform zwischen einem unselbständigen Arbeitnehmer und einem vollkommen selbständigen Unternehmer. Menschen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z. B. keine eigene betriebliche Struktur).

Finanzierung

Beiträge (Versicherte und Arbeitgeber): 22,80 %; davon 10,25 % Arbeitnehmer, 12,55 % Arbeitgeber.
Steuern: Ausfallhaftung des Bundes (100 % des Betrags, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen) und Ersatz des gesamten Aufwands an Ausgleichszulage sowie Pflegegeld.

Finanzierung langfristiger Leistungen:
Umlageverfahren.

Träger der Rentenversicherung

 

Träger Betreute Versicherte
Pensionsversicherungsanstalt unselbstständig Erwerbstätige
Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau Bedienstete der österreichischen Bundesbahn und Bergleute
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Selbstständige verschiedener Berufsgruppen
Sozialversicherungsanstalt der Bauern Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft sowie ihre in diesem Zweig versicherten Ehegatten und Kinder

 

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen (siehe auch „Quellenhinweis“).

Invaliditätspension / Berufsunfähigkeitspension
Sind Versicherte vermindert erwerbsfähig, können sie auf Antrag als Arbeiter eine Invaliditätspension oder als Angestellter eine Berufsunfähigkeitspension erhalten. Selbständige und Bauern bekommen stattdessen eine Erwerbsunfähigkeitspension.

Die medizinischen Voraussetzungen liegen bei den Versicherten vor, wenn sie infolge von Krankheit, Behinderung oder Schwächen der körperlichen oder geistigen Kräfte Ihre Arbeitsfähigkeit für mindestens sechs Monate verlieren. Der Pensionsversicherungsträger in Österreich prüft dies anhand ärztlicher Gutachten.

Abhängig vom Lebensalter können die medizinischen Voraussetzungen auch vorliegen, wenn die Versicherten bestimmte Härtefallregelungen erfüllen. Hierbei wird ein Tätigkeitsschutz geprüft.

Für einen Anspruch auf Pension wegen Invalidität, Berufs­ beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit müssen die Versicherten außer den medizinischen Voraussetzungen und der Wartezeit noch weitere Voraussetzungen erfüllen.

Bei Eintritt der geminderten Arbeitsfähigkeit müssen Versicherte die Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, in der sie als invalid, berufs­- beziehungsweise erwerbsunfähig gelten. Außerdem dürfen sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllen.

Für Versicherte, die ab Januar 1964 geboren und nicht selbständig erwerbstätig sind, besteht seit dem 1. Januar 2014 nur ein Anspruch auf eine Pension wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit, wenn sie voraussichtlich dauerhaft erwerbsgemindert sind und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder zumutbar sind.

Die befristete Bewilligung der Pension ist nicht mehr möglich. Sind Versicherte nur vorübergehend (mindestens 6 Monate) erwerbsgemindert und sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht durchzuführen, können sie ein Rehabilitationsgeld vom österreichischen Krankenversicherungsträger erhalten. Die Feststellung der Erwerbsminderung erfolgt durch den Pensionsversicherungsträger. Sind für die Versicherten berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation durchzuführen, wird ein Anspruch auf Umschulungsgeld durch das österreichische Arbeitsamt geprüft.

Versicherte können auch vorab einen Antrag auf Feststellung, ob Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt, beim österreichischen Pensionsversicherungsträger stellen. Mit diesem wird dann festgestellt, ob Maßnahmen zur Rehabilitation durchzuführen sind.

Sind Versicherte vor dem Januar 1964 geboren oder selbständig erwerbstätig, wird die Pension bei Invalidität, Berufs­ beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit auf höchstens zwei Jahre befristet. Dies gilt nicht, wenn Versicherte auf Dauer erwerbsgemindert sind und eine Besserung ausgeschlossen ist.

Alterspension
In Österreich wird zwischen zwei Arten der Alterspensionen unterschieden: Die Versicherten können eine vorzeitige Alterspension oder eine Alterspension bei Erreichen des Regelpensionsalters erhalten.

Das Pensionsalter für Alterspensionen ist für Frauen und Männer unterschiedlich. Auch das Geburtsdatum spielt eine wichtige Rolle. Welches Pensionsrecht für die Versicherten gilt, ist davon abhängig, ob sie vor dem 1. Januar 1955 oder nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind.

Anspruch auf diese Alterspension besteht, wenn die Versicherten

 

  • das Regelpensionsalter erreicht haben und
  • die Wartezeit erfüllen.

Das Regelpensionsalter ist bei Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres und bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Für Frauen, die nach dem 1. Dezember 1963 geboren sind, wird das Pensionsalter stufenweise an das Regelpensionsalter von 65 Jahren angepasst. Ab Geburtsdatum 2. Juni 1968 können Frauen erst mit 65 in Alterspension gehen.

Damit die Versicherten zum Zeitpunkt der Vollendung des Regelpensionsalters die Wartezeit erfüllt haben, benötigen sie

  • 180 Beitragsmonate mit freiwilligen oder Pflichtbeiträgen oder
  • 300 Versicherungsmonate einschließlich beitragsfreier Monate oder
  • 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag.

 

Sind Versicherte nach dem 31. Dezember 1954 geboren und haben sie bis zum 31. Dezember 2004 mindestens einen Versicherungsmonat erworben, gelten diese Wartezeitvoraussetzungen nur, wenn diese für sie günstiger sind. Ansonsten ist die Wartezeit erfüllt, wenn Versicherte ab 1. Januar 2005 mindestens 180 Versicherungsmonate – davon mindestens 84 Monate durch Erwerbstätigkeit – erworben haben. Kindererziehungszeiten zählen auch, wenn diese vor dem 1. Januar 2005 liegen.

Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
Diese Pensionsart gibt es für langjährig Versicherte. Das Pensionsalter wird jedoch stufenweise an das Regelpensionsalter (60 Jahre für Frauen, 65 für Männer) angepasst.

Das Pensionsalter und somit den frühestmöglichen Pensionsbeginn kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Haben die Versicherten bestimmte Vertrauensschutzregelungen erfüllt, besteht für sie schon früher ein Anspruch auf diese Pension.

Anhebung der Altersgrenzen

geboren im Quartal/Jahr  <-> Pensionsantrittsalter (Jahre + Monate)

 

Frauen Männer Frauen Männer
1./1954 1./1949 58+9 63+9
2./1954 2./1949 58+10 63+10
3./1954 3./1949 58+11 63+11
4./1954 4./1949 59 64
1./1955 1./1950 59+1 64+1
2./1955 2./1950 59+2 64+2
3./1955 3./1950 59+3 64+3
4./1955 4./1950 59+4 64+4
1./1956 1./1951 59+5 64+5
2./1956 2./1951 59+6 64+6
3./1956 3./1951 59+7 64+7
4./1956 4./1951 59+8 64+8
1./1957 1./1952 59+9 64+9
2./1957 2./1952 59+10 64+10
3./1957 3./1952 59+11 64+11
4./1957 4./1952 60 65

 

 

Die Wartezeit für die vorzeitige Alterspension erfüllen Versicherte, wenn sie bis zum Stichtag

 

  • 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder
  • 240 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag zurückgelegt haben.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Versicherten am Stichtag im Jahr 2016

  • 444 Pflichtbeitragsmonate oder 474 Versicherungsmonate zurückgelegt haben („lange Versicherungsdauer“) und
  • keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit (selbständig oder nichtselbständig) ausüben.

Korridorpension
Diese Pensionsart wurde zum 1. Januar 2005 durch das neue Pensionsrecht geschaffen. Anspruch auf eine Korridorpension haben Versicherte, wenn sie

  • mindestens 62 Jahre alt sind,
  • 474 Versicherungsmonate (bei einem Stichtag ab 1.1.2016) zurückgelegt haben und
  • keine pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit am Stichtag ausüben.

Die erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten wird abhängig vom Stichtag seit dem 1. Januar 2013 um jährlich sechs Monate auf 480 Monate (seit dem 1. Januar 2017) angehoben.

Die Korridorpension kommt derzeit nur für Männer in Betracht. Frauen haben diese Möglichkeit frühestens ab 2028. Bis dahin können Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres aufgrund von Übergangsbestimmungen entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen.

Schwerarbeitspension
Die Schwerarbeitspension kann frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Männer können diese neue Pensionsart bereits in Anspruch nehmen. Für Frauen kommt die Schwerarbeitspension erst ab 2024 in Betracht, da ihr Regelpensionsalter bis dahin noch bei 60 Jahren liegt bzw. sie eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer in Anspruch nehmen können.

Voraussetzung dafür ist, dass Versicherte

  • mindestens 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) und
  • davon mindestens 120 Monate (10 Jahre) mit Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Monate (20 Jahre) vor dem Stichtag zurückgelegt haben.

Welche Tätigkeiten unter „Schwerarbeit“ fallen, wird jährlich durch Gesetz festgelegt. Auch bei dieser Pensionsart müssen die Versicherten mit Abschlägen rechnen.

Hinterbliebenenpensionen Aus der österreichischen Pensionsversicherung werden auf Antrag Witwen-/ Witwerpensionen und Witwen-/Witwerpensionen an Geschiedene zum Ausgleich des Unterhaltsverlustes gewährt. Kinder des Verstorbenen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Waisenpension. Voraussetzung für alle Hinterbliebenenpensionen ist, dass der Verstorbene die Wartezeit erfüllt hat. (Wartezeiten sind Mindestversicherungszeiten.)

Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder eine Wehrdienstbeschädigung die Ursache für den Tod ist.

Eine Witwen­ oder Witwerpension erhalten Hinterbliebene, wenn der verstorbene Ehepartner die Wartezeit erfüllt hat und sie zu seinem Todeszeitpunkt in gültiger Ehe mit ihm gelebt haben. Sind Hinterbliebene geschieden, haben sie ebenfalls Anspruch auf eine Witwen­ oder Witwerpension, wenn der verstorbene frühere Ehepartner die Wartezeit erfüllt hat und zum Zeitpunkt seines Todes zu Unterhaltszahlungen an den Hinterbliebenen verpflichtet war.

Waisenpension
Nach dem Tod von Mutter, Vater oder gar beider Elternteile kann für die Kinder eine Waisenpension beantragt werden. Als Kinder des verstorbenen Versicherten gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

  • eheliche, legitimierte und Wahlkinder (Adoptivkinder),
  • Stiefkinder, wenn sie ständig im gleichen Haushalt gelebt haben, sowie
  • nichteheliche Kinder.

Die Kindeseigenschaft liegt über das 18. Lebensjahr hinaus vor, wenn das Kind

  • sich in Schul­ oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
  • erwerbsunfähig ist, für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit.

Quellenhinweis

Alle Aussagen zu den verschiedenen Rentenarten wurden der Broschüre der DRV Bund, Berlin, auszugsweise entnommen (siehe auch den folgenden Link). Trotz dieser Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. 

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit entgeltabhängigen Leistungen.

Steuerfinanziertes Fürsorgesystem im Anschluss an Arbeitslosengeld.

Rechtsgrundlage

  • Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) vom 14. November 1977.
  • Sonderunterstützungsgesetz (SUG) vom 30. November 1973.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, auch Lehrlinge.
  • Teilnehmer an berufsfördernden Rehabilitations-Maßnahmen.

Keine Pflichtversicherung bei Geringverdienern unter monatlich € 415,72. Möglichkeit der freiwilligen Versicherung seit dem 1. Januar 2009 für Selbständige.

Finanzierung

Beiträge:
6 % vom Bruttoverdienst, davon 3 % Arbeitnehmer, 3 % Arbeitgeber.

Beiträge für Lehrlinge:
2,4 % vom Bruttoverdienst, davon 1,2 % Arbeitnehmer, 1,2% Arbeitgeber.

Für Frauen und Männer, die vor dem 1. Juni 2011 das 58. Lebensjahr vollendet haben, entfallen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge.

Für geringe Einkommen entfallen bzw. vermindern sich die Arbeitnehmerbeiträge:

  • Bis € 1.311: Kein Arbeitnehmerbeitrag.
  • Für Einkommen über € 1.311 bis € 1.430: Arbeitnehmerbeitrag 1 %.
  • Für Einkommen über € 1.430 bis € 1.609: Arbeitnehmerbeitrag 2 %.

Ausfallhaftung des Bundes, steuerfinanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Voraussetzungen: Der Arbeitslose muss:

  • Arbeitslos, arbeitsfähig und arbeitswillig sein.
  • Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
  • Die Bezugsdauer noch nicht erschöpft haben.

Mindestversicherungszeit:

  • 52 Wochen Versicherungszeit innerhalb der vorangegangenen 24 Monate,
  • 26 Wochen innerhalb der vorangegangenen 12 Monate bei Menschen unter 25 Jahren.

Karenzzeit: Keine.
Bei selbstverschuldeter oder freiwilliger Arbeitslosigkeit ruht der Anspruch für 4 Wochen. Ausnahmen möglich.

Leistungsdauer:
Diese ist abhängig von Versicherungsdauer und Alter:

  • Versicherungszeit 52 Wochen in 2 Jahren: Anspruchsdauer 20 Wochen.
  • Versicherungszeit 156 Wochen in 5 Jahren: Anspruchsdauer 30 Wochen.
  • Versicherungszeit 312 Wochen in 10 Jahren und Alter von 40 Jahren: Anspruchsdauer 39 Wochen.
  • Versicherungszeit 468 Wochen in 15 Jahren und Alter von 50 Jahren: Anspruchsdauer 52 Wochen.

Nach Absolvierung einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung beträgt die Anspruchsdauer 78 Wochen.

Die Bezugsdauer verlängert sich bei Teilnahme an Nach-, Umschulungs- sowie Wiedereingliederungs-Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice um Dauer der Ausbildung, bei Teilnahme an speziellen Ausbildungsmaßnahmen um bis zu 156 bzw. 209 Wochen.

Nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld kann Notstandshilfe beantragt werden.

Bezugsentgelt (Berechnungsgrundlage):
Als Berechnungsgrundlage dient das durchschnittliche Entgelt des letzten vollen Kalenderjahres einschließlich Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt, anteilig). Die Bemessungsgrenze beträgt € 4.440 monatlich.

Leistungshöhe

  • Grundbetrag: 55 % des täglichen Nettoeinkommens.
  • Untergrenze: € 31,92, sofern das tägliche Arbeitslosengeld ohne Anspruch auf Familienzuschläge die Obergrenze von 60 % des täglichen Nettoeinkommens, mit Anspruch auf Familienzuschläge die Obergrenze von 80 % des täglichen Nettoeinkommens nicht überschreitet.
  • Niedrigster Tagessatz: € 7,79 bzw. € 10,39;
  • höchster Tagessatz: € 52,52.

Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitsunterstützung an Arbeitgeber bei Kurzarbeit:

  • Kein Rechtsanspruch.
  • Vereinbarung der Tarifpartner muss vorliegen, Beschäftigtenstand muss erhalten bleiben.
  • Arbeitszeitausfall nicht weniger als 10 % und nicht mehr als 90 % der Normalarbeitszeit.
  • Arbeitgeber zahlt Arbeitnehmern eine (bei Qualifizierungsmaßnahmen während der Kurzarbeit höhere) Entschädigung.

Schlechtwettergeld
Schlechtwettergeld in der Baubranche:
Arbeitgeber zahlen Arbeitnehmern Entschädigung für ausgefallene Arbeitsstunden aufgrund von Schlechtwetter.

Altersteilzeitgeld
Männer ab 58 Jahren und Frauen ab 53 Jahren können Arbeitszeit auf 40 % bis 60 % reduzieren.

Teilpension (erweiterte Altersteilzeit)
Menschen, welche die Voraussetzungen für eine Korridorpension erfüllen (frühestens ab 62 Jahren) können ihre Arbeitszeit auf 40 % bis 60% reduzieren.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung: Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz vom 9. September 1955 (ASVG).
  • Krankenanstaltengesetz des Bundes vom 18. Dezember 1956 (KAG) sowie Krankenanstaltengesetze der Länder.
  • Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft vom 30. Dezember 2009 (EPG).

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer, auch Lehrlinge.
  • Mitarbeitende Familienangehörige von Selbständigen.
  • Freie Dienstnehmer.(1)

Freiwillige Versicherung möglich für nicht pflichtversicherte Selbständige und deren mitarbeitende Familienangehörige sowie für sonstige nicht pflichtversicherte Menschen mit Wohnsitz in Österreich.

(1)Freier Dienstnehmer: Mischform zwischen einem unselbständigen Arbeitnehmer und einem vollkommen selbständigen Unternehmer. Menschen, die zwar keinen Arbeitsvertrag haben, im Wesentlichen aber wie ein Arbeitnehmer tätig werden (z. B. keine eigene betriebliche Struktur).

Finanzierung

Beiträge (nur für Arbeitnehmer bis 60 Jahre): 1,30 % Arbeitgeber. Keine Beteiligung des Staates. Pauschaler Kostenersatz für die Unfallversicherung der Schüler und Studenten aus dem Familienlastenausgleichsfonds sowie grundsätzlicher Ersatz des Aufwands an Pflegegeld aus allgemeinen Budgetmitteln.

Finanzierung langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

Arbeitsunfall

Unfälle im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung sowie bestimmte Unfälle insbesondere bei Rettungseinsätzen. Meldung Arbeitsunfall innerhalb von 5 Tagen durch Arbeitgeber oder Arzt. Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt. Geschützt ist der direkte Weg von der Arbeitsstätte nach Hause und in Pausen ein Weg, der zurückgelegt werden muss, um lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen; auch Schüler und Studenten sind auf dem direkten Weg zu Ausbildungsstätte erfasst. Meldung des Unfalls muss innerhalb von 5 Tagen erfolgen (zeitlicher Zusammenhang). Rechtsgrundlage ist § 175 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

Berufskrankheit

Es gibt eine Liste von 53 Berufskrankheiten. Mischung aus Listen- und Nachweissystem.

  • Betriebe und Beschäftigungsart: Nur für bestimmte Krankheiten (Liste der Berufskrankheiten).
  • Mindesteinwirkungsdauer der Krankheitsursachen: Mindestdauer nur bei Meniskusschäden (3 Jahre).
  • Meldefrist: Keine, Meldung Arbeitsunfall innerhalb von 5 Tagen durch Arbeitgeber oder Arzt; Meldeverpflichtung hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch (Frist für rückwirkende Zahlung ab Entstehen der Berufskrankheit: 2 Jahre).

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen
Grundsätzlich haben die Patienten die freie Wahl bei Ärzten und Krankenhäusern. In der Krankenversicherung versicherte Menschen erhalten die Leistungen vorrangig von dieser; der Unfallversicherungsträger kann Behandlung jederzeit an sich ziehen.

Grundsätzlich gibt es keine Selbstbeteiligung des Versicherten. Es gibt lediglich einen geringfügigen Kostenbeitrag bei Krankenhauspflege, für Kranken- und Zahnbehandlungsschein sowie für Arzneimittel.

Gemäß § 190 ASVG wird die Unfallbehandlung so lange und so oft gewährt, wie eine Besserung der Folgen des Arbeitsunfalls beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

Kranken- und Verletztengeld
Es gibt eine dreitägige Karenzzeit für Krankengeld. Die Geldleistung wird bis zur Genesung oder bis zum endgültigen Eintritt eines Dauerzustands. Spätestens nach 2 Jahren ist eine Dauerrente festzustellen.

Medizinische Rehabilitation

  • Funktionelle Anpassung im Rahmen der Heilbehandlung auf Kosten des Unfallversicherungsträgers.
  • Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (z. B. durch Zuschüsse und Darlehen für die Anpassung der Wohnung).
  • Berufswechsel möglich als
    a) Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, um die Ausübung eines neuen Berufs zu ermöglichen; Entschädigung bei beruflicher Rehabilitation: Übergangsgeld von 60 % des Jahresarbeitsentgelts, Zuschläge für Familienangehörige.
    b) Präventive Maßnahme zur Ermöglichung des Übergangs zu einer anderen Erwerbstätigkeit, wenn durch Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit; Übergangsrente bis höchstens zum Betrag der vollen Unfallrente (max. 2 Jahre) oder Übergangsbetrag bis höchstens zum Jahresbetrag der vollen Unfallrente.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Allgemeines beitragsunabhängiges System für alle Bevölkerungsgruppen. Ziel ist es, denjenigen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die ihren Lebensbedarf bzw. den ihrer Angehörigen nicht aus eigenen Mitteln decken können.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein allgemeines beitragsunabhängiges System für alle Bevölkerungsgruppen. Allerdings kennen manche Bundesländer höhere Leistungen für bestimmte Personengruppen, wie Menschen mit Behinderungen oder chronisch kranke Menschen. Die Leistungen werden regional durch die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. Magistrate verwaltet.

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist ein subsidiäres soziales Netz. Eigenes Einkommen oder andere soziale Leistungen werden grundsätzlich angerechnet. Dementsprechend wird die Bedarfsorientierte Mindestsicherung entweder ergänzend als Differenzialleistung oder in voller Höhe des Mindeststandards, wenn kein anrechenbares Einkommen vorliegt, ausgezahlt. Auf Leistungen im Rahmen der Deckung des Lebensbedarfes besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (Ausnahmen siehe Staatsangehörigkeit).

Die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist eine Reform der ehemaligen Sozialhilfe. Mit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) sollen all jene Menschen unterstützt werden, die für ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft nicht mehr aufkommen können. Es wird der notwendige monatliche Bedarf an Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Beheizung und Strom, Hausrat, andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe sowie Wohnbedarf mit einem jährlich neu festgelegten Geldbetrag ausgedrückt. Ein Anspruch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung kommt allerdings erst in Frage, wenn keine ausreichende finanzielle Absicherung durch andere Mittel (z. B. Einkommen, Leistungen aus der Sozialversicherung, Unterhalt etc.) oder Vermögen möglich ist.

Durch die bedarfsorientierte Mindestsicherung werden für alle Anspruchsberechtigten dieselben Mindeststandards sichergestellt. Für eventuelle Sonder- bzw. Zusatzbedarfe können die Länder zusätzliche Leistungen erbringen, allerdings besteht auf diese in der Regel kein Rechtsanspruch.

Rechtsgrundlage

Es gibt 9 unterschiedliche Gesetze der Bundesländer für Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung. In Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Wien und im Burgenland existieren weiterhin Sozialhilfegesetze, in denen der Bereich der Unterbringung in Heimen bzw. die Gewährung von sozialen Diensten geregelt wird, während der Bereich der offenen Sozialhilfe herausgenommen und in den neuen Mindestsicherungsgesetzen geregelt wird. In Kärnten, Tirol und Vorarlberg werden beide Bereiche im Mindestsicherungsgesetz geregelt.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Einzelpersonen und Haushalte (Familien, Lebensgemeinschaften).

Finanzierung

Primär durch Bundesländer, teilweise Sozialhilfeverbände und Kommunen.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der folgenden Aussagen wird keine Gewähr übernommen.

Voraussetzungen:
Wohnsitz in Österreich. Der faktische Aufenthalt ist typischerweise kein Anknüpfungstatbestand. Bedarfsorientierte Mindestsicherung mit Rechtsanspruch wird grundsätzlich nur an Staatsbürger, Konventionsflüchtlinge und an Nicht-Staatsangehörige, bei denen sich eine Gleichstellung aus Richtlinien der EU ergibt, gewährt. Für andere Nicht-Staatsangehörige ist die Rechtslage in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich.

Leistungsdauer:
Unbegrenzt bis zum Ende der Notlage. Leistungsarten In der Regel werden Geldleistungen (sog. „Mindeststandardleistung“) gewährt. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von den gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

  • Angestelltengesetz 1921.
  • Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Juni 1974 (EFZG).

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Österreich.

Finanzierung

Ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Für Arbeiter und Angestellte:

  • Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen 6 und 12 Wochen Anspruch auf 100 % des Bruttoverdiensts, anschließend 50 % für weitere 4 Wochen.
  • Durch den Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ab 4. Tag der Krankheit.
  • Während der Entgeltfortzahlung zu 100 % kein Krankengeld, bei Weitergewährung des halben Entgelts wird Krankengeld zu 50 % gezahlt.
  • Lohnfortzahlung unterliegt der Besteuerung und ist voll beitragspflichtig.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

Angestellte: Angestelltengesetz.
Arbeiter: Gewerbeordnung bzw. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Kündigungsfrist und Beschäftigungsdauer

In Österreich gelten unterschiedliche Fristen für Arbeiter und Angestellte.

Arbeiter:
Arbeiter, die der Gewerbeordnung unterliegen: 14 Tage bzw. Sonderregelungen nach Kollektivvertrag (z. B. zum Ende der Arbeitswoche) für beide Seiten.

Angestellte:
Für den Arbeitgeber:

  • Im 1. und 2. Dienstjahr: 6 Wochen.
  • Sich steigernd bis zum vollendeten 25. Dienstjahr: 5 Monate.

Bei Arbeitsausmaß weniger als 1/5 der Normalarbeitszeit: 14 Tage für beide Seiten, wenn nicht anders vereinbart.

Für den Angestellten 1 Monat, wenn nicht anders vereinbart.

Probezeit:
Arbeitsverhältnis kann ohne Angabe von Gründen mündlich sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer aufgelöst werden. Die Probezeit ist für einen Monat (Lehre: 3 Monate) zu vereinbaren.

Auflösen in beiderseitigem Einvernehmen:
Es müssen keine Kündigungstermine und Kündigungsfristen eingehalten werden. Auflösung kann mündlich und schriftlich erfolgen; schriftliche Auflösung wird empfohlen.

Einzelentlassung (Kündigungsgründe)

Hält Arbeitgeber die Kündigungsfrist ein, ist kein Grund erforderlich. (Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Kündigungsschutz). Werden die Fristen nicht eingehalten, ist die Kündigung trotzdem wirksam, aber Entschädigungszahlung.

Bei Vorliegen wichtiger Gründe, z. B. bei beharrlicher Pflichtverletzung, kann das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden (fristlose Entlassung).

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung verständigt werden. Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, hat er das primäre Anfechtungsrecht. Der Betriebsrat kann in diesem Fall die Kündigung innerhalb einer Woche (ab Verständigung vom Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber) bei Gericht anfechten.

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Stellungnahmefrist über die Kündigung zu beraten.

Abfindung

Arbeitsverhältnisse, die vor 2003 geschlossen wurden:
Nach Kündigung durch den Arbeitgeber besteht ein Abfindungsanspruch. Die Höhe:

  • nach 3 Jahren: 2 Monatsbezüge;
  • bis 12 Monatsbezüge nach 25 Jahren.

Keine Abfindung bei Beschäftigung unter 3 Jahren, bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitnehmer für die fristlose Entlassung verantwortlich ist.

Arbeitsverhältnisse, die nach 2003 geschlossen wurden:

  • Arbeitgeber zahlt 1,53 % der Lohnsumme in Kasse ein (ab dem 2. Monat des Arbeitsverhältnisses); Anspruch auf Abfindung besteht bei jeder Beendigungsart; Anspruch auf Auszahlung nach 3 Einzahlungsjahren und nur bei Arbeitgeber-Kündigung oder ungerechtfertigter Entlassung.
  • In allen anderen Fällen bleibt der Anspruch bestehen und kann zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden; die Höhe ergibt sich aus der Summe des angesammelten Kapitals.
  • Abfindung mindert nicht Arbeitslosengeld. Seit 1. Januar 2008 gilt die Abfindung auch für selbständig Erwerbstätige.

Wiedereinstellung / Entschädigung

Die Möglichkeit der Wiedereinstellung ist gegeben. Wenn die Frist nicht eingehalten wird und bei Fehlen eines wichtigen Grundes besteht ein Entschädigungsanspruch.Eine Kündigungsanfechtung ist auf Weiterbeschäftigung im Betrieb gerichtet.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Österreich

  • Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG, BGBI. Nr. 22/1970) und Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl- I Nr. 12/2015.
  • Pflegefondsgesetz (PFG), BGBl. I Nr. 173/2013.
  • Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BGBI. Nr. 189/1955).
  • Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2008).
  • Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 81/2016).
  • § 23 Postgesetz (BGBl. I Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2006).
  • Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016).
  • 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 512/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.56/2016).
  • 17. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 330/1996 bzw. BGBl. Nr. 766/1996).
  • Novelle zum Studienförderungsgesetz (BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016).
  • Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz, E-GovG) BGBl. I Nr.10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 11/2017.
  • Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) BGBl. I Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016.
  • Pflegefondsgesetz  (PFG),
  • Stammfassung BGBl. I Nr. 57/2011, Letzte Änderung BGBl. I Nr. 22/2017.
  • Förderung der 24-Stunden-Betreuung
  • Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Stammfassung BGBl. Nr. 110/1993, letzte Änderung BGBl. I Nr. 116/2016.
  • Richtlinien zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung  (§ 21b des Bundespflegegeldgesetzes).
  • Pflegeregressverbot: Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 125/2017.  

Burgenland:

  • Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000), zuletzt geändert durch LGBl Nr. 38/2015.
  • Gesetz vom 28. März 1996, mit dem Vorschriften über die stationäre Betreuung alter oder pflegebedürftiger Menschen erlassen werden (Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2013.
  • Gesetz vom 8. Juli 2005 über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz - Bgld. ADG), zuletzt geändert durch LGBl Nr. 82/2016.  

Kärnten:

  • Gesetz zur Chancengleichheit für Menschen mit Behinderung (Kärntner Chancengleichheitsgesetz - K-ChG) StF: LGBl Nr 8/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 85/2013.
  • Gesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechtes (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz - K-ADG) StF: LGBl Nr 63/2004, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 18/2013.  

Niederösterreich:

  • NÖ Gleichbehandlungsgesetz StF: LGBl. 2060-0.
  • NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) StF: LGBl. 9200-0.  

Oberösterreich:

  • Landesgesetz betreffend Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (OÖ. ChG) StF: LGBl.Nr. 41/2008.
  • Landesgesetz über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998) StF: LGBl.Nr. 82/1998.
  • Landesgesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung (Oö. Antidiskriminierungsgesetz - Oö. ADG) StF: LGBl.Nr. 50/2005.  

Salzburg:

  • Salzburger Behindertengesetz (LGBl. 93/1981 idgF), zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2016.
  • Gesetz vom 7. Juli 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung im Bundesland Salzburg (Salzburger Mindestsicherungsgesetz - MSG)
  • StF: LGBl Nr 63/2010, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 100/2016.
  • Pflegegeldreformgesetz 2012.
  • Gesetz vom 15. Dezember 1999 zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz - PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes
  • StF: LGBl Nr. 52/2000.
  • Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
  • StF: LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 96/2016.
  • Gesetz vom 15. Dezember 1999 zum Schutz von Personen in Pflegeeinrichtungen (Salzburger Pflegegesetz - PG) und zur Änderung des Salzburger Sozialhilfegesetzes StF: LGBl Nr 52/2000, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 47/2015.
  • Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz (S.SBBG, LGBl. 34/2009 idgF).
  • Gesetz vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz - S.SHG) StF: LGBl Nr 19/1975, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 47/2015.
  • Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 2003 über die Erbringung von Sozialen Diensten unter Gewährung von Zuschussleistungen nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz (Soziale Dienste-Verordnung)
  • StF: LGBl Nr 93/2003, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 96/2016.
  • Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. April 2002 über die in Senioren- und Seniorenpflegeheimen öffentlicher oder privater Rechtsträger für Hilfe Suchende zu erbringenden Leistungen und die Obergrenzen für die vom Sozialhilfeträger dafür zu leistenden Entgelte (Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime)
  • StF: LGBl Nr 38/2002, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 108/2016.
  • Verordnung betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Altenheimen, Pflegeheimen und Pflegestationen (LGBl. 74/1987 idgF).
  • Verordnung betreffend Unterbringung von Hilfesuchenden in Anstalten und Heimen (LGBl. 4/1984 idgF), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 111/200.
  • Gesetz vom 1. Februar 2006 über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Salzburger Gleichbehandlungsgesetz - S.GBG)
  • StF: LGBl Nr 31/2006.  

Steiermark:

  • Gesetz vom 14. Dezember 2010 über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz – StMSG) Stammfassung: LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016.
  • Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. August 2016, mit der das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz durchgeführt wird (Stmk. Mindestsicherungsgesetz-Durchführungsverordnung 2016 – StMSG-DVO 2016), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 146/2016.
  • Gesetz über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz – SHG) Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 20/2017.
  • Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StSHG-RSVO) Stammfassung: LGBl. Nr. 118/2012.
  • Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. März 2012, mit der das Steiermärkische Sozialhilfegesetz durchgeführt wird (Stmk. Sozialhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StSHG-DVO) Stammfassung: LGBl. Nr. 18/2012.  

Tirol:

  • Gesetz vom 1. Februar 2005 über das Verbot von Diskriminierungen (Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 – TADG 2005) LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017.
  • Gesetz vom 17. November 2004 über die Gleichbehandlung im Landesdienst (Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005) LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 81/2016.  

Vorarlberg:

  • Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung StF: LGBl.Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2010.
  • Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Integrationshilfe StF: LGBl.Nr. 22/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2013.
  • Gesetz über das Verbot der Diskriminierung StF: LGBl.Nr. 17/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2017.  

Wien:

  • Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung in Wien (Chancengleichheitsgesetz Wien - CGW).
  • Verordnung der Wiener Landesregierung über die Art der Hilfsmittel, auf deren Förderung ein Rechtsanspruch besteht und die Höhe der Förderung (Hilfsmittelverordnung - HM-VO).
  • Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Angelegenheiten der Behindertenhilfe Stammfassung: LGBl. Nr. 29/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/1979.
  • Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz) Stammfassung: LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Als Behinderung wird die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen bezeichnet, die nicht nur vorübergehend vorliegt (d.h. länger als sechs Monate) und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren kann. Der Diskriminierungsschutz dieser Gesetze gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die sich zu ihnen in einem Naheverhältnis befinden (z.B. Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Feststellung durch die zuständige Landesstelle des Sozialministeriumservice [früher: Bundessozialamt]) nach Richtsätzen.  

Behindertenpass ("begünstige behinderte Menschen"):

  • Amtlicher Lichtbildausweis, der persönliche Daten des Inhabers, Datum der Ausstellung und den Grad der Behinderung enthält.
  • Voraussetzung: Grad der Behinderung (GdB) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50 %, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Der Grad der Behinderung ist laut Gesetz nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um 5 geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst.  

MdE-Staffelung erfolgt üblicherweise in 10-%-Schritten.  

Voraussetzung Behindertenpass ("begünstige behinderte Menschen"):

  • Grad der Behinderung (GdB) oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mind. 50 %  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Das Komitee der UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt, den Menschen durch unterstützte Entscheidungsfindungen zu helfen, anstatt Dritte für sie entscheiden zu lassen. Es empfiehlt außerdem Training für alle Beteiligten am Sachwalter-Prozess und die Einbeziehung von Behindertenrechtsorganisationen in ein entsprechendes Pilotprogramm zur unterstützten Entscheidungsfindung. Menschen, die durch unterstützte Entscheidungsfindung unterstütztz werden, möglichst autonom agieren können sollten.  

Zivilgesetzbuch unterscheidet zwischen Geschäftsfähigkeit und Möglichkeit zu agieren. Letzteres bedeutet, dass der Mensch Verträge abschließen und für ein Verbrechen verantwortlich gemacht werden kann. Menschen, welche die Konsequenzen ihrer Taten nicht absehen können (aufgrund von Alter, verminderter kognitiver Fähigkeiten oder verminderten Bewusstseins), werden als teilweise oder nicht handlungsfähig angesehen. Diese Menschen benötigen besonderen gesetzlichen Schutz und einen Betreuer. Die Aufgaben des Betreuers können variieren, je nachdem inwieweit die Handlungsfähigkeit des zu Betreuenden eingeschränkt ist.  

Nationaler Aktionsplan für Behinderung listet 4 Maßnahmen bezüglich der Geschäftsfähigkeit auf:

  • Anpassung der Gesetzgebung zusammen mit Menschen mit Behinderungen.
  • Über eine verstärkte Förderung sollten die Vormundschaftsverbände in die Lage versetzt werden, weitere Fälle und Funktionen zu übernehmen.
  • Fortbildungen mit der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen.
  • Schaffung eines Modells mit unterstützender Entscheidungsfindung.  

Im März 2007 wurde ein neues Erwachsenenschutzgesetz verabschiedet, welches an die Stelle des Vormundschaftsgesetz tritt. Zukünftig kann die Geschäftsfähigkeit nur individuell, in begründeten Fällen und für einen vorübergehenden Zeitraum entzogen werden. Die Stärkung des Selbstbestimmungsrechts soll dabei helfen, das Konzept des Sozialsystems grundlegend zu ändern.  

Aktuell gibt es 4 Formen der Vormundschaft in Österreich:

  • Vollmacht: Menschen mit Behinderungen haben die Möglichkeit Befugnisse an andere Menschen zu delegieren. Sie können frei entscheiden, welche Aufgaben sie abgeben wollen.
  • Eine gewählte Vertretung für Erwachsene: Menschen können selbst eine Vertretung ernennen. Dafür müssen sie allerdings noch in der Lage sein, diese Entscheidung eigenständig zu treffen.
  • Gesetzliche Erwachsenenvertretung: Die Befugnisse richten sich nach dem Gesundheiutszustand des zu Vertretenden.
  • Gerichtliche angeordnete Erwachsenenvertretung: Wird nur als letztes Mittel angewendet, wenn alle anderen Alternativen ausgeschlossen sind. Spätestens nach 3 Jahren endet die gerichtlich angeordnete Erwachsenenvertretung.  

Außerdem "Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“: Wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens nicht selbst abwickeln kann und er dafür keinen Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter hat, kann er von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gilt auch für Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut. Die Vertretungsbefugnis umfasst auch die Zustimmung zu einer medizinischen Behandlung, wenn diese nicht gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden ist und dem vertretenen Menschen die Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.  

Nächste Angehörige: Eltern, volljährige Kinder, Ehegatte oder eingetragener Partner im gleichen Haushalt oder Lebensgefährte, wenn dieser mit dem Menschen seit mind. 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt. Der nächste Angehörige muss den Vertretenen von seiner Vertretungsbefugnis informieren und sie im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren. Widerspricht der Betroffene, wird die Befugnis nicht erteilt.  

Vorsorgevollmacht: Tritt in Kraft, wenn der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert.  

Die die Vollmacht betreffenden Angelegenheiten müssen genau angeführt sein.  

Der Vertretene hat ein Widerrufsrecht für die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger und die Vorsorgevollmacht.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

Bei angeborenen Behinderungen: Sofortiges Einsetzen von gezielter Förderung, Therapie und medizinischer Behandlung.  

Regelmäßige Routine-Untersuchungen (im Mutter-Kind-Pass angegeben).  

Kinderbetreuung

Kinderbetreuungsgeld (KBG):

  • 2 Verschiedene Formen des KBG. Es kann sowohl als Pauschalleistung als auch als einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Es dient als Einkommensersatz und ist für alle Eltern.
  • Unabhängig von früherer Erwerbstätigkeit oder Pflichtversicherung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Elternteil erwerbstätig ist oder nicht oder z. B. als Arbeitnehmer Elternurlaub (Karenz) zum Zwecke der Kindererziehung (bis max. zum 2. Geburtstag des Kindes) in Anspruch nimmt. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld ist davon ausgenommen und setzt eine Erwerbstätigkeit vor der Geburt voraus, da es sich dabei um eine Art Versicherungsleistung handelt.  

Kinder mit erheblichen Behinderungen (mind. 50 % Grad der Behinderung) und Kinder, die dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe eine erhöhte Familienbeihilfe von € 155,90 pro Monat. Beide Leistungen können für eine unbegrenzte Zeit bezogen werden, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt.  

Kindergeldzuschuss

Kinder mit erheblichen Behinderungen (mind. 50 % Grad der Behinderung) und Kinder, die dauernd erwerbsunfähig sind, erhalten zusätzlich zur allgemeinen Familienbeihilfe eine erhöhte Familienbeihilfe von € 155,90 pro Monat. Beide Leistungen können für eine unbegrenzte Zeit bezogen werden, wenn der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegt.  

Für erwerbsunfähige Kinder wird das Kindergeld unabhängig vom Alter gezahlt.  

Vorschulkinder

Es besteht die Möglichkeit des Besuchs von Kindergärten, Kindergärten mit Integrationsgruppen oder heilpädagogischen bzw. Sonderkindergärten.  

Schulkinder

Die Provinzen und Gemeinden sind für die Schulgebäude zuständig (außer bei Bundesschulen). Die verschiedenen Landesgesetze gelten.  

Gehörlose Kinder und Kinder mit Hörschwierigkeiten haben kein Recht darauf Gebärdensprache in der Schule zu lernen (dies gilt sowohl für Regelschulen als auch für Förderschulen). Das Curriculum für Förderschulen betont die Wichtigkeit der gesprochenen Sprache.  

Brailleschrift und die Verwendung von technischen Hilfsmitteln für blinde Kinder sind in allen Schulstufen obligatorisch.  

Verschiedene Maßnahmen für blinde und gehörlose Kinder im nationalen Aktionsplan 2012-2020:

  • Entwicklung und Diversifizierung von Unterrichtsmaterialien.
  • Fortbildungsmaßnahmen für Lehrer, die Kinder mit Hörbehinderungen unterrichten.
  • Entwicklung von Gebrauchsanweisungen für die Verwendung von Hand- und Zeichensprachsystemen. 
  • Entwicklung einer zweisprachigen Datenbank (österreichische Gebärdensprache und Deutsch) und Entwicklung von Informationen für Lehrer sowie für Eltern.  

Gemeinsamer Unterricht

Seit 1993 können Eltern wählen, ob Kinder mit Behinderungen auf eine Sonderschule gehen oder in einer normalen Schule unterrichtet werden sollen. Dies galt bis 1996 nur für Grundschulen. Ab 1996 wurde das Gesetz auch auf die untere Sekundarstufe erweitert.  

Sonderschulen sind in Österreich sehr gut etabliert. Der Anteil an Schülern mit Behinderungen, die an inklusivem Unterricht teilnehmen variiert stark in den verschiedenen Ländern.  

Zentren für Inklusiv- und Sonderpädagogik haben die Aufgabe, als Kompetenz- und Ressourcenzentren eine erfolgreiche Umsetzung des integrativen Unterrichtes sicher zu stellen.  

Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können integrativ in der Volksschule, Neuen Mittelschule, der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule, der Polytechnischen Schule und der einjährigen Haushaltungsschule unterrichtet werden.  

Der Aktionsplan 2012-2020 sieht verschiedene Maßnahmen vor, um den inklusiven Unterricht zu fördern. Unter anderem gibt es spezielle Ausbildungen für Lehrer, mehr Pilotprojekte an Schulen und mehr integrierte Klassen.  

Förderschulen

Die Sonderschule umfasst 9 Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Mit Bewilligung der Schulbehörde und mit Einwilligung des Schulerhalters (Rechtsträger der Schulen) kann die Sonderschule max. zwölf Jahre besucht werden.  

Sonderschulen sind in Österreich sehr gut etabliert. Der Anteil an Schülern mit Behinderungen, die an inklusivem Unterricht teilnehmen variiert stark in den verschiedenen Ländern.  

10 verschiedene Arten von Förderschulen:

  • Allgemeine Förderschule für Schüler mit Lernbehinderungen.
  • Förderschule für gehörlose Kinder.
  • Förderschule für blinde Kinder.
  • Förderschule für schwerbehinderte Kinder.
  • Förderschule für erziehungsschwierige Kinder.
  • Förderschule für Kinder mit Körperbehinderungen.
  • Förderschule für Kinder mit Sprachbehinderungen.
  • Förderschule für schwerhörige Kinder.
  • Förderschule für sehbehinderte Kinder.
  • Förderschulklassen für Kinder mit mehrfachen Behinderungen.  

Studenten

Universitäten unterliegen dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Das Bundesgesetz für Universitäten umfasst das Recht, dass Menschen mit Behinderungen die Prüfungen in einer abgeänderten Form ablegen können.  

Viele Universitäten in Österreich haben Vertreter für Studenten mit Behinderungen und Studenten mit chronischen Krankheiten. Die Studentenvertreter unterstützen die Studenten und informieren diese über besondere Rechte etc. Die Studentenvertreter sind organisiert im Netzwerk "Uniability".  

5 Maßnahmen im nationalen Aktionsplan 2012-2020 für die Hochschulbildung:

  • Bewusstseinsförderung für Inklusion im Rahmen der Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2013-2015.
  • Weiterführung des Pilotprojekts "Gehörlose Studieren" an der Technischen Universität Wien und die Gewährleistung der integrierten Studiengänge.
  • Die mögliche Erweiterung der von Trainingsprogrammen für Gebärdensprache-Dolmetscher und Gebärdensprache-Lehrern.
  • Vernetzung bereits existierender Unterstützungsangebote.
  • Studie über die Situation der Studierenden mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen an Universitäten.  

Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen.  

Wenn eine anerkannte Behinderung im Umfang von mind. 50 % besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um 2 Semester.  

Hilfen für Schüler und Studenten

Brailleschrift und die Verwendung von technischen Hilfsmitteln für blinde Kinder sind in allen Schulstufen obligatorisch.   

Für den behinderungsbedingten Mehraufwand bei einer Schul- oder Berufsausbildung kann eine Ausbildungsbeihilfe gewährt werden.  

Studierende:

Möglichkeit der Unterstützung durch den Sozialministeriumservice für Hilfsmittel oder bestimmte Maßnahmen, wenn diese zur Absolvierung des Studiums unbedingt erforderlich sind bzw. ohne diese ein Studium nicht möglich wäre.  

Assistenzleistungen

Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz ist national organisiert. Assistenz in anderen Bereichen wird von den 9 Ländern organisiert und finanziert.  

Der nationale Aktionsplan 2012-2020 nennt 3 Maßnahmen für die Umsetzung und Bereitstellung persönlicher Assistenz in Österreich.

  • Die Entwicklung eines Konzepts für eine bundesweit greifende Regelung für persönliche Assistenz, welche für Menschen mit den verschiedensten Formen von Behinderungen bindend ist. Das Konzept soll in Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen entwickelt werden.
  • Die persönliche Assistenz soll bei der steuerlichen Ausgleichsregelung berücksichtigt werden.
  • Die Entwicklung von Richtlinien für persönliche Assistenz in Bundesschulen.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Finanzielle Unterstützung des Bundes in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen, z. B.

  • Wohnbauförderung (bei Neuerrichtung).
  • Sanierung (bei Adaptierung und Wiederherstellung).
  • Wohnbeihilfe (Unterstützung bei Mietzahlungen).
  • Geförderte Darlehen.
  • Förderung investiver Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Rahmen der Beschäftigungsoffensive.
  • Förderungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen.  

Menschen mit Behinderungen, die arbeiten, haben Anspruch auf die Finanzierung von Anpassungen zu Hause.  

Betreutes Wohnen

Verantwortung liegt bei den 9 Ländern. Keine Regelung, die das betreute Wohnen für Menschen mit Behinderungen vorschreibt, allerdings gibt es auch keine Regelung die einen Anspruch auf selbständiges Wohnen gewährleistet.  

Unterschiedliche Arten von Pflegeeinrichtungen in den einzelnen Bundesländern: Z. B. Wohnheime, Tagesstätten, Betreutes Wohnen (meist von privaten Organisationen getragen, auch in WGs möglich); zahlreiche Pflegeeinrichtungen für Menschen mit geistigen Behinderungen.  

Die Angebote unterscheiden sich in den ländlichen Regionen und den großen Städten.  

Wohn- und Pflegeheime

Zur teilstationären Betreuung gehören Angebote für eine ganz- oder halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht stationär untergebracht sind. Die Anforderungen bzw. Begrenzungen sind landesrechtlich geregelt.  

Pflegebedürftige können in stationären Einrichtungen, wie z. B. in einem Pflegeheim oder in einer vollbetreuten Wohngemeinschaft.  

Zu den Leistungen der stationären Pflege für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen gehören sogenannte Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) sowie Pflege- und Betreuungsleistungen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal. Stationäre Pflege wird in speziellen Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen erbracht. Die Anforderungen bzw. Begrenzungen sind landesrechtlich geregelt.  

Sonstige Leistungen

Es wird daran gearbeitet, große Einrichtungen zu reduzieren und mehr individuelle Unterstützung zu schaffen. Das Komitee zur UN-Behindertenrechtskonvention empfiehlt Österreich, mehr für Deinstitutionalisierung zu tun und Menschen mit Behinderungen die freie Wahl für ihr Lebensumfeld zu überlassen. Der nationale Aktionsplan 2012-2020 betont die Notwendigkeit ein umfangreiches Programm im Bereich der Deinstitutionalisierung in allen österreichischen Bundesländern einzuführen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Verbraucherschutz ist auf Regierungsebene schwerpunktmäßig verantwortlich für die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. In den meisten der 9 Bundesländer wurden bereits regionale Anlaufstellen bestimmt, die für die Umsetzung verantwortlich sind.  

Unabhängiger Monitoringausschuss zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen: Komitee des Behindertenbeirats des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Verbraucherschutz. Die Mitglieder sind Menschen mit Behinderungen, Nichtregierungsorganisationen aus den Bereichen Menschenrechte und internationale Entwicklung sowie ein akademischer Repräsentant. Berichtet an den Behindertenbeirat, veröffentlicht und erfragt Stellungnahmen und spricht Empfehlungen für Rechte von Menschen mit Behinderungen aus. Seit 2009 aktiv. Alle Länder haben seit 2015 einen Ausschuss; die Kompetenzen unterscheiden sich allerdings von Land zu Land.  

Beschäftigungsoffensive der Bundesregierung zur (Wieder-)Eingliederung, finanziert durch Bund, Ausgleichtaxfonds und Europäischen Sozialfonds, begleitenden Maßnahmen, z. B. Clearing, Jugendcoaching, Berufsausbildungsassistenz, Arbeitsassistenz und Jobcoaching (für Menschen mit Lernbehinderungen).  

Nationaler Aktionsplan Behinderung 2012-2020: Beschlossen vom Ministerrat am 24. Juli 2012. Plan wurde vom Sozialministerium in Zusammenarbeit mit allen anderen Bundesministerien erarbeitet. In einem partizipativen Prozess auch mit Ländern, Sozialpartnern und Zivilgesellschaft, v. a. mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen, breit diskutiert. Strategie der österreichischen Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. 8 Schwerpunkte (Behindertenpolitik, Schutz gegen Diskriminierung, Barrierefreiheit, Bildung, Arbeit, selbstbestimmtes Leben, Gesundheit/Rehabilitation, Sensibilisierung/Information) und insgesamt 250 Maßnahmen, die von allen Bundesministerien bis 2020 umgesetzt werden sollen. Das Bewusstsein der Bevölkerung für das Thema UN-Behindertenrechtskonvention soll insbesondere gestärkt werden, auch durch Informationen in Leichter Sprache.  

Aktionsplan der Steiermark zur Umsetzung der UN-Behinderten-Rechts-Konvention: Gesonderter regionaler Aktionsplan für die Steiermark für konkrete Umsetzungsschritte. Erstellt von der Sozialabteilung des Landes gemeinsam mit externen Fachleuten und persönlich Betroffenen. Sozialabteilung sieht sich dabei nicht nur zur weiteren Koordination des Aktionsplans verpflichtet, sondern auch zur aktiven Begleitung bzw. im eigenen Bereich zur entschlossenen Betreibung von dessen Umsetzung.  

BEHINDERUNG - AUSBILDUNG - BESCHÄFTIGUNG (BABE) Österreich 2014-2017: Aktualisierung der arbeitsmarktpolitischen Förderstrategie für Menschen mit Behinderungen. Wird vom Sozialministerium gemeinsam mit dem Sozialministeriumservice unter Berücksichtigung nationaler sowie internationaler Zielvorgaben, wie z.B. dem Nationalen Aktionsplan Behinderung, der UN-Behindertenrechtskonvention und der Europäischen Kohäsionspolitik durchgeführt. Unter Abstimmung mit internen und externen Experten erstellt.  

Volksanwaltschaft: Der Österreichische Ombudsmann-Rat steuert Kommissionen zur Investigation von Einrichtungen, in denen Menschen mit Behinderungen leben. Das gleiche gilt für andere Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Die Kommissionen sollen Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch von Menschen mit Behinderungen verhindern.  

Sonstige Hilfsangebote

Österreichische Behindertenrat:

  • Offizielle Dachorganisation von über 70 Behindertenverbänden in Österreich.
  • Insgesamt über 400.000 Mitglieder. Bietet auch Einzelmitgliedern und Partnern ein reichhaltiges Serviceangebot. Parteipolitisch unabhängig und religiös neutral.
  • Arbeitsfelder: Gleichstellung (Beobachtung und Förderung der kontinuierlichen Entwicklung von Gleichstellung); themenzentrierte Arbeit (Gleichstellung auch auf internationaler sowie auf EU-Ebene; Barrierefreiheit: Verkehrsmittel, Zugänglichkeit von Gebäuden, Arbeitsplatz, Wohnen, Zugänglichkeit von Gütern und Dienstleistungen usw.); Vor- und Aufbereitung von Vorschlägen und Forderungen von Menschen mit Behinderungen und Versuch, diese Vorschläge und Forderungen zu realisieren; Mitarbeit und Beirat in verschiedenen Gremien und Kommissionen; Kontakte zu allen wissenschaftlich arbeitenden Stellen, die sich mit dem Problemkreis "Behinderung" auseinandersetzen; Auf- und Ausbau verschiedener Dokumentationen (technische Hilfsmittel, Fachliteratur, soziale Dienste und Einrichtungen) unter Einbindung der in verschiedenen Institutionen und Organisationen vorhandenen Informationsmaterialien.
  • In Kooperation mit verschiedenen NROs aus dem Bereich Behinderung und Antidiskriminierung, Menschenrechtsexperten und Akademikern: Veröffentlichung eines Schattenberichts zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.  

Bidok: Digitale Volltextbibliothek mit Texten und Materialien, u. a. zu den Themen Integration und Inklusion von Menschen mit Behinderungen.  

Informationen zur UN-Behindertenkonvention werden in Leichte Sprache übertragen.  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

2003 wurde das Berufsbildungsgesetz geändert. Seitdem werden Menschen mit Behinderungen in Berufsschulen Integriert.  

Berufsschüler mit Lernschwierigkeiten können entweder ihr 1. Berufsschuljahr um 1 Jahr erweitert werden (in Ausnahmefällen auch 2 Jahre) oder die Berufsschule mit einer Teilqualifikation beenden.  

Der nationale Aktionsplan 2012-2020 nennt 2 Maßnahmen in Bezug auf die Beurfsausbildung:

  • Die beiden Modelle der integrierten Berufsausbildung sollen fortgeführt werden.
  • Die Berufsausbildung für Jugendliche mit Behinderungen zu ermöglichen, die eine Haftstrafe absitzen müssen.  

Seit 2016 besteht eine Ausbildungspflicht für junge Menschen bis zu einem Alter von 18 Jahren. Dies gilt auch für Menschen mit Behinderungen. Zu den Maßnahmen gehören Jugendcoaching, Produktionsschulen und Koordinationsstellen.  

Zielgruppen sind:

  • Sonderschulabgängerinnen/Sonderschulabgänger.
  • Menschen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Behinderteneinstellungsgesetz.
  • Menschen, die der Arbeitsmarktservice (AMS) aus anderen Gründen in kein reguläres Lehrverhältnis vermitteln kann.  

Ob der Lehrling für diese Form der Berufsausbildung (früher als "integrative Berufsausbildung" bezeichnet) infrage kommt, prüft das Arbeitsmarktservice (AMS).  

Qualifizierung und Förderung

2003 wurde das Berufsbildungsgesetz geändert. Seitdem werden Menschen mit Behinderungen in Berufsschulen Integriert.  

Berufsschüler mit Lernschwierigkeiten können entweder ihr 1. Berufsschuljahr auf 2 Jahre erweitern oder die Berufsschule mit einer Teilqualifikation beenden.  

Arbeitsmarktservice Österreich:

  • Bietet Informationen und Leistungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Leistungen: Hilfen für Arbeitgeber, Leistungen für Mobilität, Arbeitsplatzanpassung, unterstützte Arbeit, Übergang von Schule zu Arbeit, Qualifikationsprojekte, integrative Berufsausbildung, Beschäftigungsprojekte und persönliche Assistenz am Arbeitsplatz.  

Initiative "Die Spezialisten" (Specialisterne): Soziale Organisation bestehend aus einem Team von IT-Spezialisten mit Autismus. Die besonderen Fähigkeiten der Mitarbeiter werden dabei als die Stärke des Teams angesehen, z. B. die logischen und analytischen Fähigkeiten, das Auge für Details und die hohe Konzentrationsfähigkeit.  

Werkstätten für Behinderte

Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und in geschützten Werkstätten oder gar nicht arbeiten, sind nicht durch die allgemeine Rentenversicherung abgesichert.  

Die Integrativen Betriebe Österreichs (früher geschützte Werkstätten) bieten Menschen mit Behinderungen einen Berufseinstieg.  

Die acht Integrativen Betriebe Österreichs bieten Menschen, die wegen ihrer Behinderung in privatwirtschaftlichen Unternehmen keinen Arbeitsplatz finden, einen (Wieder-) Einstieg ins Berufsleben. So wird der Weg in ein selbstbestimmtes Leben ermöglicht.  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet eine bestimmte Anzahl von Menschen mit Behinderungen einzustellen. Die genaue Zahl richtet sich nach einer Quote.  

Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Entlassungen. Verschiedene Antidiskriminierungsgesetze in den einzelnen Ländern schützen Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.  

Betriebe sind verpflichtet, pro 25 Beschäftigten einen Menschen mit Behinderung (Erwerbsunfähigkeit über 50 %) einzustellen. Andernfalls müssen sie monatlich eine Ausgleichsabgabe pro offener Pflichtstelle von € 257 (€ 361 bei Beschäftigung von 100 oder mehr Arbeitnehmern bzw. € 383 bei Beschäftigung von 400 oder mehr Arbeitnehmern) zahlen.  

Arbeitgeber erhalten Lohnkostenzuschüsse für Arbeitnehmer mit einer Behinderung von 50 %. Die Zuschüsse erfolgen in Form einer Entgeltbeihilfe zum Ausgleich der behinderungsbedingten Minderleistung oder in Form einer Arbeitsplatzsicherungsmaßnahme, wenn der Arbeitsplatz gefährdet ist. Die Höhe der Zuschüsse betragen max. 50 % der Bemessungsgrundlage.  

Vorteile für Arbeitgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Menschen mit Behinderungen:

  • Befreiung von der Kommunalsteuer.
  • Befreiung von der Abgabe zum Familienlastenausgleichsfonds.
  • Befreiung von der Kammerumlage und in Wien von der U-Bahnsteuer.
  • Prämien für die Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung als Lehrling in Höhe der Ausgleichstaxe € 257 pro Monat (jene die ein Dienstgeber, der zwischen 25 und 99 Arbeitgebern beschäftigt und seiner Verpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt).  

Anreize für Arbeitgeber

Lohnsubventionen für Arbeitgeber.  

Die Anpassungen an den Arbeitsplatz werden durch das Sozialministerium gefördert. Die Förderung ist begrenzt auf 50 % der Gesamtkosten. In Einzelfällen können auch 100 % übernommen werden.  

Notwendige technische Hilfsmittel am Arbeitsplatz werden zu 100 % finanziert.  

Lohnzuschüsse sind eine der Hauptmaßnahmen, um Arbeitgeber zu unterstützen. Arbeitgeber erhalten einen Lohnzuschuss und einen Zuschuss zu den Sozialleistungen für jeden Menschen mit Behinderung den sie einstellen.  

Arbeitsassistenz

Die Einrichtung der Arbeitsassistenz berät Menschen mit Behinderungen und Unternehmen in Fragen der Begründung bzw. Sicherung von Beschäftigung, informiert über Förderungen und arbeitsrechtliche Bestimmungen, berät in Fragen der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung und zeigt Beschäftigungsmöglichkeiten für die behinderten Mitarbeiter auf.  

Besonderer Kündigungsschutz

Das Behinderteneinstellungsgesetz schützt Menschen mit Behinderungen vor Entlassungen. Verschiedene Antidiskriminierungsgesetze in den einzelnen Ländern schützen Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung am Arbeitsplatz.  

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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