Länderinformationen Litauen
Hauptstadt | Vilnius |
Fläche | 65.300 km² |
Einwohnerzahl | 2.790.407 |
Regierungssystem | Parlamentarische Republik |
Religion | 77 % römisch-katholisch, 4,1 % russisch-orthodox, 1,9 % Evangelisch-Lutherische, 0,2 % Evangelisch-Reformierte, 0,6 % Muslime, wenige Zeugen Jehovas, 10 % konfessionslos |
Amtssprache | Litauisch |
Währung | Euro |
Zeitzone | UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .lt |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen wie in Altstädten größerer Städte sowie im Bereich von Bahnhöfen und Busbahnhöfen kommt Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle vor. Überfälle und Gewaltkriminalität sind selten.
Autodiebstähle gibt es, Fahrzeuge werden zudem gelegentlich aufgebrochen.
In Bars und Clubs kommt es vereinzelt auch zum Einsatz von K.-o.-Tropfen und Kreditkartenbetrug.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie in Altstädten, an Bahnhöfen und im öffentlichen Busverkehr besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf und lassen diese nicht in Fahrzeugen zurück.
- Bevorzugen Sie bewachte Parkplätze und Campingplätze.
- Lassen Sie Getränke in Bars und Clubs nicht unbeaufsichtigt.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
Impfschutz
Für die Einreise nach Litauen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen FSME, bei Langzeitaufenthalten oder besonderer Exposition auch gegen Hepatitis A, Hepatitis B und Tollwut empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.
- Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.
Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME)
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenstiche.
- Lassen Sie sich vor Reisebeginn hinsichtlich einer möglichen FSME-Impfung beraten und ggf. impfen.
- Schützen Sie sich in den Sommermonaten im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Zeckenstichen.
Auskunft zu Einschränkungen der Einreise russischer Staatsangehöriger nach Litauen erteilen ausschließlich die litauischen Behörden.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen, wie der litauischen Regierung sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Ein- und Ausreise gültig sein. Überprüfen Sie daher die Gültigkeit Ihres Reisedokuments schon vor der Einreise nach Litauen.
Die Personenkontrollen an den Binnengrenzen sind mit dem Beitritt Litauens zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, flächendeckende Kontrollen erfolgen derzeit allerdings bei Einreise auf dem See- und Luftweg, bei der Einreise auf dem Landweg ist eine stichprobenartige Kontrolle möglich. Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen. Im ganzen Land muss mit Stichprobenkontrollen gerechnet werden, bei denen es zu einem Bußgeld führen kann, wenn kein Identitätspapier mitgeführt wird. Dies gilt insbesondere im Grenzgebiet zu Belarus.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Litauen finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Litauen
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Litauen sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Litauen ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die litauischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Litauen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die litauischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Litauen arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Litauen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Für einen nach Litauen entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 24 Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – vom Rentenversicherungsträger vorgenommen.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba, T. Sevcenkos 16, building 3, 3rd floor, 03111 Vilnius, LITHUANIA zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die litauischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Litauen und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Litauen den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Litauen gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Litauen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 28. Juni 2016 (Nr. XII-2501).
Gesetz über Unterstützung bei Todesfällen (Paramos mirties atveju įstatymas) vom 9. Juni 2011 (Nr. XI-1435).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
- Alle Gruppen mit Anspruch auf Geldleistungen im vom Pflichtsystem gedeckten Krankheitsfall sind alle Versicherten und Selbstständige.
- An folgende Personengruppen werden KEINE Leistungen gezahlt:
- Personen, die sich bei einem Angriff verletzt haben,
- Personen, die ihre Gesundheit selbst geschädigt haben und
- Personen, deren Krankheit eine Folge von Alkohol- oder Drogensucht ist (es sei denn, sie nehmen freiwillig an stationären Entzugsbehandlungen teil).
HINWEIS:
Arbeitnehmerbruttoentgelte von mehr als dem 60-fachen des nationalen Durchschnittslohns sind nicht abgedeckt.
Personen, die nicht unter der Sozialversicherung für Krankheit und Mutterschaft pflichtversichert sind, können sich auf freiwilliger Basis entsprechend des von der Regierung festgelegten Verfahrens versichern.
Anwartschaftszeit:
Mindestzeitraum der Beitragszahlungen für die Versicherung: 3 Monate innerhalb der letzten 12 Monate oder mindestens 6 Monate innerhalb der letzten 24 Monate.
Eine Mindestversicherungszeit ist nicht notwendig für Personen unter 26, wenn die vorübergehende Arbeitsunfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem erfolgreichen Abschluss des allgemeinen Bildungsprogramms, der Berufsausbildung oder des Vollzeit-Studienprogramms an einer Institution zur höheren Bildung eintritt.
Zeiten der Betreuung von Kindern und Arbeitslosigkeit werden für die Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt.
Verwaltungsprocedere
Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
Die Bescheinigung der Krankheit erfolgt durch einen Arzt ab dem ersten Tag der Krankheit. Der Arzt übermittelt die Bescheinigung auf elektronischem Weg an den Arbeitgeber und die Staatliche Sozialversicherungsanstalt. Zahlung des Krankengeldes erfolgt, wenn die betroffene Person die Krankenbescheinigung und der Arbeitgeber andere relevante finanzielle Dokumente bezüglich der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei den lokalen Dienststellen der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) vorlegt.
Ärztliche Nachuntersuchungen sind in Litauen nicht erforderlich.
Der Antrag auf Krankengeld muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.
Karenzzeit:
Keine Karenztage für Arbeitnehmer; Selbstständige hingegen erhalten ab dem dritten Krankheitstag Krankengeld.
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
- In den ersten zwei Tagen zahlt der Arbeitgeber mindestens 62,06% (und nicht mehr als 100%) des Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis) des Arbeitnehmers. Arbeitgeber müssen die ersten zwei Krankheitstage auf eigene Kosten zahlen und erhalten keine Rückerstattung von der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt.
- Es besteht die Möglichkeit, den spezifischen Prozentsatz des Kompensationslohnes eines Arbeitnehmers zu bestimmen, der vom Arbeitgeber in Tarifverträgen gezahlt wird.
- Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Krankengeldberechnung:
Krankengeld (Ligos išmoka):
- 62,06% des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis). Leistungen werden von den lokalen Dienststellen der Behörde der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos, SoDra) gezahlt.
- Der monatliche Kompensationslohn basiert auf dem Durchschnittslohn, der in den drei aufeinander folgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient wurde.
- Das Krankengeld wird pro Tag berechnet.
- Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
- Der Betrag des Krankengeldes, auf den eine versicherte Person Anspruch hatte, aber nicht erhielt, weil sie vor Bezugsbeginn verstarb, wird an die Personen gezahlt, die den Besitz des Verstorbenen erben, vorausgesetzt, sie reichen einen Erbschein ein.
Mindestkrankengeld:
Das Krankengeld darf in den beiden Quartalen vor der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nicht unter 11,64% des nationalen monatlichen Durchschnittslohn (vidutinio darbo užmokesčio) liegen, d.h. nicht unter €11,17 pro Tag.
Höchstkrankengeld:
Es darf das Zweifache des nationalen monatlichen Durchschnittslohns im betreffenden Quartal nicht übersteigen, d.h. €148,92 pro Tag.
Leistungsdauer:
- Das Krankengeld kann bei andauernder Erwerbsunfähigkeit bis zu vier Monate oder 122 Kalendertage gezahlt werden oder 153 Kalendertage, wenn die Erwerbsunfähigkeit während der letzten 12 Monate mit Unterbrechungen bestand. In einigen Fällen kann dieser Zeitraum bei Personen, die in den letzten 12 Monaten an Tuberkulose erkrankten, auf 244 Kalendertage verlängert werden.
- Falls die Person innerhalb dieses Zeitraums nicht genesen ist, kann ein Antrag auf Leistung bei dauerhafter Invalidität an die Agentur zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit (Asmens su negalia teisių apsaugos agentūra prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos) gestellt werden. In manchen Fällen, in denen eine vollständige Genesung möglich ist, muss Krankengeld bis zur vollständigen Genesung ohne Beschränkungen der Dauer gezahlt werden.
- An behinderte Arbeitnehmer, die Behindertenrente (Negalios pensija) der staatlichen Sozialversicherung beziehen, wird Krankengeld für maximal 90 Tage pro Jahr gezahlt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten.
- Bei Personen, die sich freiwillig einer stationären Behandlung gegen Alkohol- oder Drogensucht unterziehen, erhalten diese Krankengeld für maximal 14 Tage.
Anrechenbare Zeiten:
Bezugszeiten des Krankengeldes werden bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigung für andere Sozialleistungen berücksichtig.
Krankengeldanpassung:
Es gibt keine automatische Anpassung für Leistungen bei Krankheit, sie werden stattdessen auf Ad hoc-Basis an die Inflation angepasst, da das Mindestkrankengeld vom monatlichen Mindestlohn abhängig ist, welcher die Inflationsrate berücksichtigt. Der Kompensationslohn des Arbeitnehmers, der zur Berechnung des Krankengeldes genutzt wird, ist abhängig von Lohnentwicklungen.
Es gibt hingegen eine automatische Anpassung für Leistungen im Todesfall (d.h. Sterbegeld (Laidojimo pašalpa) und Überführungsbeihilfe (Parama užsienyje mirusių (žuvusių) Lietuvos Respublikos piliečių palaikams parvežti į Lietuvos Respubliką)).
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Keine Kumulierung möglich mit Einkünften aus Erwerbsarbeit.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kombination von Krankengeld mit der Sozialversicherungsrente (socialinio draudimo pensija) ist möglich. Der bezogene Leistungsbetrag bleibt davon unberührt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung mit Ausnahme von Leistungen im Todesfall (Sterbegeld (Laidojimo pašalpa) und Überführungsbeihilfe (Parama užsienyje mirusių (žuvusių) Lietuvos Respublikos piliečių palaikams parvežti į Lietuvos Respubliką).
HINWEIS:
Es gibt in Litauen eine leichte Abweichung von den allgemeinen Regeln der Besteuerung. Leistungen unterliegen niedrigeren Einkommenssteuersätzen (15%) und Krankenversicherungsbeiträgen (6%).
Sozialabgaben:
Keine Sozialabgaben mit Ausnahme von Krankenversicherungsbeiträgen, die von den Geldleistungen bei Krankheit abgezogen werden.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
In Litauen gibt es keine besondere Leistung bei krankheitsbedingter Arbeitszeitverminderung.
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
- Krankengeld kann auch gezahlt werden, wenn eine Person arbeitsunfähig ist, weil sie ein krankes Familienmitglied pflegt. Die Höchstdauer ist:
- für Erwachsene: 14 Tage pro Erkrankung;
- für Kinder unter 14 Jahren: 21 Tage pro Erkrankung;
- für Kinder unter 7 Jahren in stationärer Behandlung oder ärztlicher Rehabilitation in einem Sanatorium: für die Dauer der Behandlung, aber höchstens 120 Tage pro Jahr;
- für Kinder unter 18 Jahren, die an einer onkohämatologischen Erkrankung leiden, eine komplizierte OP hatten oder ein Trauma oder Verbrennungen erlitten: für die Dauer der Behandlung, aber höchstens 120 Tage pro Jahr (364 Tage für einige akute Erkrankungen);
- für ein Elternteil, dem Schwangerschafts- oder Geburtsurlaub oder Erziehungsurlaub gewährt wurde und das aufgrund der eigenen Erkrankung (oder der eines anderen eigenen Kindes, für das ihm Schwangerschafts- oder Geburtsurlaub oder Erziehungsurlaub gewährt wurde) nicht in der Lage ist, sein Kind zu betreuen: höchstens 14 Kalendertage;
- im Fall einer Notfallsituation und/oder von der Regierung angeordneten Quarantäne: für Eltern (einschließlich Adoptiveltern), Großeltern und Vormunde eines Kindes unter 8 Jahren oder einer Person mit Behinderung unter 21 Jahren, die ein allgemeines oder besonderes Ausbildungsprogramm absolviert oder einer Person mit einer Behinderung ohne Zugang zu Tages- oder Kurzzeitbetreuung: bis zum Ende der Notfallsituation und Quarantäne.
HINWEIS:
Pflegt eine versicherte Person ein krankes Familienmitglied, wird die Zahlung der Leistungen bei Krankheit von der staatlichen Sozialversicherungskasse übernommen.
Krankengeld für Arbeitslose:
Krankengeld wird Arbeitslosen nicht gewährt, aber das Arbeitslosengeld kann um höchstens 30 Tage verlängert werden, wenn die Person während der Zeit der Arbeitslosigkeit erkrankt.
Wenn die/der Arbeitslose sich freiwillig einer Entziehungskur von Alkohol, Drogen, toxischen Substanzen oder einer krankhaften Spielsucht in einer Spezialklinik unterzieht, kann die Dauer des Arbeitslosengeldes pro Kalenderjahr um bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.
Sterbegeld
In Litauen gibt es zwei Arten von Todesfallleistungen:
- Sterbegeld (Laidojimo pašalpa) ist eine allgemeine (beitragsunabhängige) pauschale Beihilfe, die dem 8-fachen der sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka) (€440) entspricht und der Person ausgezahlt wird, die die Bestattungskosten für den Verstorbenen übernimmt.
- Das Sterbegeld wird auch im Falle einer Totgeburt des oben genannten gezahlt.
- Es wird nicht gezahlt, wenn die Begräbnisgebühren vom Staats- oder Gemeindehaushalt getragen werden.
- Beihilfe für die Überführung nach Litauen von sterblichen Überresten litauischer Staatsbürger, die im Ausland verstorben sind (im Folgenden Überführungsbeihilfe) (Parama užsienyje mirusių (žuvusių) Lietuvos Respublikos piliečių palaikams parvežti į Lietuvos Respubliką) ist eine allgemeine (beitragsunabhängige) Unterstützung, die den tatsächlichen Kosten der Überführung entspricht, aber mit einer Obergrenze des 54-fachen der sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka) (€2.970).
- Die Beihilfe wird fällig, wenn das monatliche Einkommen der Person, die die Überführung organisiert, oder das monatliche Einkommen jeder im selben Haushalt lebenden Person das 3-fache der Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos) (€528) nicht übersteigt.
- Im Falle von Beamten, Staatsbeamten, Politikern und Soldaten, die im Ausland während der Ausübung ihrer offiziellen Pflichten verstorben sind, sowie von Studenten, die während der Ausbildung im Ausland verstorben sind, werden die Überführungskosten vom Staat getragen.
- Die von der Regierung festgelegte Höhe der Sozialen Grundleistung (Bazinė socialinė išmoka) beträgt derzeit €55. Die von der Regierung festgelegte Höhe der Staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybės remiamos pajamos) beträgt derzeit €176.
Leistungserbringer
Ärzte:
Von staatlichen oder kommunalen Gesundheitseinrichtungen und/oder von privaten Pflegeeinrichtungen angestellte Ärzte. Für Ärzte ist kein bestimmter Beschäftigungsstatus erforderlich.
Um als Doktor der Medizin zu praktizieren, ist in Litauen eine Lizenz erforderlich; diese wird durch die dem Gesundheitsministerium unterstehende staatliche Zulassungsbehörde für das Gesundheitswesen ausgestellt.
Vergütung:
Ärzte in Gesundheitseinrichtungen des Staates und der Kommunen sind fest angestellt. Die Regionalen Krankenversicherungsanstalten (teritorinė ligonių kasa) zahlen für die erbrachten Dienstleistungen an die unter Vertrag stehenden Einrichtungen, welche wiederum Ärzte wie folgt vergüten:
- Primäre Gesundheitsversorgung: eine Kombination aus Kopfpauschale plus Dienstleistungsgebühren für vorsorgende Gesundheitsmaßnahmen und erfolgsabhängige Bezahlung für das Erreichen bestimmter Indikatoren;
- ambulante fachärztliche Pflege: Beratungen werden von der Krankenversicherungsanstalt gezahlt (für Behandlungen einschließlich bis zu 3 Besuchen);
- stationäre Pflege: DRG-Methode (Diagnosis Related Groups, diagnosebezogene Fallgruppen).
Die Höhe der Kopfpauschalen beruht auf sieben verschiedenen Stufen, abhängig vom Alter der Bevölkerung. Zusatzgebühren sind erforderlich für Personen, die in ländlichen Regionen leben sowie für Gesundheitsdienste, die in zugelassenen Einrichtungen erbracht werden.
Krankenhäuser:
In Litauen gibt es Krankenhäuser des Staates oder der Kommunen oder private Krankenhäuser. Alle diese Krankenhäuser können bei der regionalen Krankenversicherungsanstalt (teritorinė ligonių kasa) unter Vertrag stehen.
Die unter Vertrag stehenden Krankenhäuser werden durch die regionale Krankenversicherungsanstalt für die von ihnen geleisteten Gesundheitsdienstleistungen entlohnt. Im Allgemeinen werden Krankenhäuser vom Staatshaushalt und Gemeindehaushalt, der Nationalen Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums (NKVA) (Valstybinė ligonių kasa prie Sveikatos apsaugos ministerijos) sowie aus privaten Mitteln finanziert.
Die Finanzierung von Krankenhäusern basiert auf dem DRG Fallpauschalen-Ansatz.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
In Litauen gibt es keine Wartezeit.
Leistungsdauer:
In Litauen gibt es hierfür keine besonderen Bestimmungen.
Ärztliche Behandlung:
- In Litauen haben die Patientinnen und Patienten eine freie Arztwahl (Allgemeinmediziner und Facharzt) auf allen Ebenen. Jeder hat sich bei einem Allgemeinmediziner (Hausarzt) seiner Wahl in eine Liste einzutragen
- Der Zugang zum Facharzt erfolgt mittels Überweisung durch den Allgemeinmediziner, mit Ausnahme von Dermatovenerologen.
- Die Überweisung ist nicht erforderlich in einem Notfall oder wenn der Patient an einer chronischen Krankheit leidet, die auf der vom Gesundheitsministerium genehmigten Liste verzeichnet ist, und unter Langzeitüberwachung steht.
Zahnärztliche Behandlung:
Zahnärztliche Behandlungen sind bei Erwachsenen teilweise gedeckt (z.B. müssen sie für das Material der Füllung oder andere genutzte Methoden sowie Wegwerfwerkzeuge zahlen). Zahnärztliche Behandlung ist kostenfrei:
- für Kinder unter 18 Jahren;
- für Sozialhilfeempfänger;
- für Studenten in allgemeiner Vollzeitausbildung oder an Vollzeitberufsschulen bis zum Alter von 24 Jahren.
Zahnersatz:
Die obligatorische Krankenversicherung deckt teilweise die Kosten für Zahnersatz für Kinder, Menschen mit Behinderung, Altersrentenempfänger sowie Personen, die sich wegen Krebserkrankungen von Mund, Gesicht und Kiefer einer Behandlung unterzogen haben.
Die Höhe der Kostendeckung ist abhängig vom Gesundheitszustand des Patienten und kann zwischen €342,13 und €2.062,70 für Kinder und zwischen €670,39 und €2.062,70 für Erwachsene variieren.
Stationäre Behandlung:
Die Patientin bzw. der Patient wird von einem praktischen Arzt oder einem Facharzt in ein Krankenhaus eingewiesen, mit Ausnahme von Notfällen, in denen keine Einweisung erforderlich ist.
Arzneimittel:
- Für Personen, die an bestimmten Erkrankungen leiden, die in der A-Liste von Krankheiten und subventionierten Medikamenten zu deren Behandlung erfasst sind, sind 100% des (erstattungsfähigen) Referenzpreises von Arzneimitteln abgedeckt.
- Patienten tragen allerdings die Differenz zwischen Referenzpreis und Verkaufspreis (Zuzahlung). Der Höchstbetrag für Patientenzuzahlungen zu einer Arzneimittelpackung liegt bei 25% des Referenzpreises, jedoch nicht mehr als €5,87.
- Folgenden Personen werden die Patientenzuzahlungen erstattet:
- Einwohnern im Alter von 75 Jahren oder älter (ungeachtet ihres Einkommens);
- Altersrentenempfängern und Menschen mit Behinderung, deren Einkommen (Renten, Sozialleistungen, Leistungen) weniger als €446 pro Monat beträgt.
- Wenn der jährliche Gesamtbetrag der Zuzahlungen €48,51 überschreitet, werden Zuzahlungen erstattet.
- Zudem werden Mietkosten von medizinischen Geräten, die für die Gesundheitsversorgung zu Hause benötigt werden, vollständig erstattet.
Heil- und Hilfsmittel:
- Prothesen und andere orthopädische technische Hilfsmittel werden zu 80% oder vollständig für folgende Personengruppen erstattet:
- Patienten mit einer auf der vom Gesundheitsministerium abgesegneten besonderen Liste aufgeführten Krankheit; Kinder mit Behinderungen;
- Personen mit einem Grad der Teilhabefähigkeit zwischen 0 und 25%;
- Empfänger einer Sozialhilferente (Šalpos pensija);
- Personen, die das Rentenalter erreicht haben und einen besonders hohen Pflegebedarf haben.
Der Erstattungszeitraum für die Kosten der Prothesen variiert zwischen 3 bis 4 Jahren, für andere orthopädische Hilfsmittel zwischen 6 Monaten und 2 Jahren.
Prothesen (künstliche Gelenke), die von der Nationalen Krankenversicherungsanstalt des Gesundheitsministeriums (NKVA) (Valstybinė ligonių kasa prie Sveikatos apsaugos ministerijos) erworben werden, sind für versicherte Personen kostenfrei. Falls Personen ein anderes Hilfsmittel dem von der NKVA angebotenen vorziehen, müssen sie die vollen Kosten selbst tragen und erhalten eine Erstattung, die dem Preis des Hilfsmittels entspricht, so wie es von der NKVA angeboten wird.
Die Kosten für den Erwerb von Brillengläsern nach ärztlicher Verschreibung werden für Kinder nicht öfter als einmal pro Jahr zurückerstattet und für Erwachsene einmal alle 2 Jahre. Der Satz für einfache Brillengläser liegt bei €95 und bei €148 für aufwendigere Brillengläser.
Die Kosten für Hörgeräte für beide Ohren werden erstattet:
- alle 3 Jahre für Kinder unter 7 Jahren;
- alle 5 Jahre für Erwachsene und Kinder über 6 Jahren.
Sonstige Leistungen:
- Es gibt keine Zahlungen oder Zuschüsse für den Transport von oder zu medizinischen Einrichtungen.
- Folgende Dienstleistungen sind vollständig durch die gesetzliche Krankenkasse gedeckt:
- Impfung von Kindern mit Impfstoffen, die im Impfprogramm enthalten sind;
- Präventionsmaßnahmen, die im Rahmen der Früherkennung von Gebärmutterhals-, Brust-, Prostata- und Enddarmkrebs durchgeführt werden sowie Präventionsprogramme für Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
- Medizinische Rehabilitation;
- Mietkosten für medizinische Hilfsmittel, die für die
- häusliche Krankenpflege benötigt werden.
Kosten für einen Sanatoriumsaufenthalt sind teilweise gedeckt (90%) für folgende Personengruppen:
- Kinder unter 7 Jahren;
- Kinder mit Behinderung unter 18 Jahren.
Zuzahlungen
Einleitender Hinweis:
Patientengebühren sind in Litauen nicht steuerlich absetzbar.
Ärztliche Behandlung:
Die Patientinnen und Patienten müssen keine Beiträge zu den Kosten ihrer medizinischen Versorgung leisten mit Ausnahme einer Reihe von Dienstleistungen, die in vollem Umfang vom Patienten nach einer Gebührenordnung selbst bezahlt werden müssen (z.B. plastische Chirurgie, Wellness- und Bäderbehandlungen).
Stationäre Behandlung:
Patientinnen und Patienten müssen keine Beiträge zu den Kosten ihrer medizinischen Versorgung leisten mit Ausnahme einer Liste mit zugelassenen Krankenhausleistungen, die vollständig vom Patienten selbst getragen werden, entsprechend einer festgelegten Preisliste (z.B. plastische Chirurgie).
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche Behandlung:
In Litauen gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.
Stationäre Behandlung:
In Litauen gibt es keine Befreiung oder Ermäßigung der Zuzahlung.
Arzneimittel:
- Folgenden Personen werden die Patientenzuzahlungen erstattet:
- Einwohnern im Alter von 75 Jahren oder älter (ungeachtet ihres Einkommens);
- Altersrentenempfängern und Menschen mit Behinderung, deren Einkommen (Renten, Sozialleistungen, Leistungen) weniger als €446 pro Monat beträgt.
- Wenn der jährliche Gesamtbetrag der Zuzahlungen €48,51 überschreitet, werden Zuzahlungen erstattet.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in LITAUEN
- Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
- Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
- Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).
- Gesetz über die Rechte der Patienten und den Ausgleich von Gesundheitsschäden (Pacientų teisių ir žalos atlyginimo įstatymas) vom 3. Oktober 1996 (Nr. I-1562).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
Folgende Hauptgruppen sind durch die Krankenversicherung abgedeckt:
- Alle Personen in abhängiger Beschäftigung und Selbstständige (obligatorisch);
- wirtschaftlich inaktive Einwohner, die obligatorische Krankenversicherungsbeiträge zahlen;
- wirtschaftlich inaktive Einwohner, deren obligatorische Krankenversicherungsbeiträge vom Staat übernommen werden, weil sie gefährdeten Gruppen angehören (23 Kategorien sozial gefährdeter Einwohner werden identifiziert).
HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
HINWEIS: Eine freiwillige Versicherung ist in Litauen nicht möglich.
Familienversicherung:
Ist in Litauen nicht anwendbar: alle versicherten Personen sind individuell gesichert.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung da. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Kein eigenständiges Sicherungssystem.
Teil der Gesundheits- und Sozialdienste. Verschiedene Zweige: soziale Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge. Zentrales System, das auf Gemeindeniveau ergänzt wird: Regierung entscheidet über langfristige nationale Programme, Normen usw., Gemeinden sind verantwortlich für Vorbereitung und Umsetzung von Gemeindeprogrammen zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen und für die Organisation der Regelungen bezüglich sozialer Dienstleistungen; für die Feststellung des Bedarfs an sozialen Dienstleistungen; für die Aufsicht von allgemeinen und besonderen sozialen Dienstleistungen sowie für die Organisation und Festlegung des primären Gesundheitswesens.
Alle bedürftigen Einwohner erhalten Leistungen. Sachleistungssystem. Geldleistungen für Schwerbehinderte.
Rechtsgrundlage
Keine vereinheitlichte spezielle Gesetzgebung. Pflege ist Zweig von sozialen Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge:
- Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
- Gesetz über soziale Dienste (Socialinių paslaugų įstatymas) vom 19. Januar 2006 (Nr. X-493).
- Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
- Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
- Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).
Gedecktes Risiko
Kombination von Pflege (langfristige ärztliche Behandlung und soziale Dienstleistungen) und sozialen Dienstleistungen entsprechend dem Grad der Unabhängigkeit des Betroffenen und dessen Bedarf.
Dauerhafte professionelle Hilfe und Pflege, auch palliative Pflegedienstleistungen, um die Lebensqualität von Patienten mit unheilbaren und letalen Krankheiten zu verbessern und deren Angehörige zu unterstützen.
Pflegeleistung wird in verschiedenen Zweigen erbracht: soziale Dienstleistungen, Invalidität und Gesundheitsfürsorge.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Soziale Dienstleistungen für alle bedürftigen Einwohner, vor allem für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, unabhängig vom Alter. Dauerhafte Pflege (Hilfe) oder Krankenpflege für Menschen mit Behinderungen.
Finanzierung
Kein eigenständiges Sicherungssystem. Finanziert vom Staat und den Gemeinden als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste und durch Krankenversicherungsanstalten sowie Selbstbeteiligung des pflegebedürftigen Menschen (der Familie).
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Allgemeines
Wartezeit: Keine Wartezeit für soziale Dienstleistungen.
4 Monate bei Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit, die von der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Keine Wartezeit für staatlich Versicherte.
Finanzielle Bedürftigkeit: Geldleistungen sind einkommensunabhängig. Selbstbeteiligung an Leistungen in vollstationärer und häuslicher Pflege hängt jedoch vom Einkommen ab.
Leistungsdauer: Langfristige ärztliche Behandlungen mit Krankenpflegediensten in Krankenhäusern mit Substitutionstherapien werden von den Krankenversicherungsanstalten finanziert, jedoch nicht mehr als 120 Tage pro Jahr. Keine zeitliche Begrenzung für palliative Pflegedienste und Krankenpflege in ambulanten Einrichtungen.
Begutachtung: Der Bedarf an sozialen Dienstleistungen einschließlich sozialer Pflegebedürftigkeit wird von Sozialarbeitern oder einem Team von Spezialisten (Sozialarbeiter, dessen Assistenten, Pflegeperson der Gemeinde, Pflegeperson für geistige Krankheiten) festgelegt.
Der Bedarf an langfristigen ärztlichen Behandlungen wird von einem Arzt oder einer ärztliche Beratungskommission beurteilt. Die Feststellung sollte laut gesetzlichen Vorgaben regelmäßig wiederholt werden.
Leistungserbringer:
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Familie, Mitglieder der Pflegefamilie, Freiwillige, andere Verwandte und Menschen.
Professionelle Anbieter:
- Soziale Pflegedienste: Sozialarbeiter, deren Assistenten sowie Spezialisten aus den Bereichen Krankenpflege, Bildung, Ausbildung und Beschäftigung.
- Häusliche Pflegedienste: Krankenschwestern der Gemeinde sowie der Allgemeinmedizin; Agenturen, die für primäre ambulante Krankenpflegedienste zugelassen sind.
- Palliative Pflegedienste: ambulante Krankenpflegeeinrichtungen und Krankenhäuser; Krankenpflege und Substitutionstherapien: öffentliche und private Einrichtungen.
Evaluierung der Pflegebedürftigkeit:
Bedarf an sozialen Dienstleistungen wird anhand von mehreren Faktoren beurteilt: Kooperationsprinzip, Beteiligung, Komplexität, Zugänglichkeit, soziale Gerechtigkeit, Relevanz, Wirksamkeit, Umfang. Der Pflegebedarf wird auf individuelle Grundlage entsprechend der Abhängigkeit des Betroffenen und der Möglichkeit zur Weiterentwicklung oder zum Ausgleich der Selbständigkeit mithilfe sozialer Dienstleistungen, die an die Interessen und Bedürfnisse des Betroffenen angepasst sind, ermittelt.
Gesellschaftliche Beziehungen, Gesprächigkeit, Freizeitgestaltung, die Fähigkeit, Hilfe Anderer zu akzeptieren, Ernährung, Hausarbeit, finanzielle Möglichkeiten, kognitive und emotionale Wahrnehmungen und andere Funktionen werden ausgewertet.
Der Bedarf an ärztlicher Pflegebedürftigkeit wird nur anhand von anerkannten ärztlichen Indikatoren beurteilt. Gemäß dem Gesetz über soziale Dienstleistungen wird der Bedarf an sozialen Dienstleistungen regelmäßig überprüft.
Der Bedarf an dauerhafter Pflege (Hilfe) oder Krankenpflege für Menschen mit Behinderungen wird anhand einer beglaubigten Liste mit den Krankenpflegebedingungen des Betroffenen beurteilt.
Pflegegrade:
Gemäß den beurteilten Messwerten und den vergebenen Punkten kann ein Betroffener unabhängig, teilweise unabhängig oder abhängig sein. Jede Pflegestufe umfasst ein komplexes System an Indikatoren und berechtigt zu verschiedenen Dienstleistungen abhängig von der jeweiligen Situation. Keine Pflegestufen für medizinische Pflegebedürftigkeit.
Selbstbeteiligung der Pflegebedürftigen:
- Selbstbeteiligung der Pflegebedürftigen durch Zahlung ihres Anteils von ihrem Einkommen, bei vollstationärer Pflege auch ihres Vermögens.
- Höhe des Anteils abhängig von Art der Pflegebedürftigkeit und vom Pflegebedürftigen selbst.
- Kommunen können Betroffene von der Zahlung befreien.
- Keine staatliche Preiskontrolle für Pflegedienstleistungen.
- Patienten in Pflegeeinrichtungen müssen abhängig von ihrer Zahlungsfähigkeit 100 % der geplanten Vergütung für Pflege- oder Aufenthaltskosten bezahlen (wenn der Betroffene mind. 1/3 der festgelegten Pflegekosten trägt, erhält er nicht die geplante Vergütung, und die Einrichtung erhält nicht 100 % der geplanten Vergütung).
- Selbstbeteiligung für häusliche Pflege darf 80 % des Einkommens des Betroffenen nicht übersteigen. Voraussetzung: Wert seines Eigentums liegt unterhalb festgelegten Anteils des Immobilienwerts, den die Wohngemeinde festgelegt hat; falls der Wert über diesem Anteil liegt, darf 1 % im Verhältnis des Eigentumswerts nicht über dem Anteil liegen. Eigentumswert sowie Einkommen von Erwachsenen werden bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt, bei Kindern nur das Einkommen.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Regelmäßige Betreuung durch Sozialarbeiter der kommunalen Sozialämter zur Bestimmung des Hilfsbedarfs. Haushaltshilfe, Gesundheitspflege und soziale Pflegeleistungen, die von unterschiedlichen Fachkräften zu Hause erbracht werden.
Palliative Pflegedienste durch Fachkräfte (Ärzte, Krankenschwestern und Sozialarbeiter) zu Hause.
Primäre Krankenpflegeeinrichtungen sind verantwortlich für Organisation und Bereitstellung von häuslichen Pflegediensten.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Pflegeleistungen in Tagespflegeeinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen von 3 Stunden täglich bis zu 5 Tage die Woche (Maximum) oder zeitlich begrenzte kurzzeitige soziale Pflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, abhängig vom Empfänger der Dienstleistungen (für Kinder ohne elterliche Pflege nicht mehr als 12 Monate, für ältere Menschen mind. 12 Stunden täglich während 6 Monaten im Jahr oder 5 Tage die Woche ohne zeitliche Begrenzung).
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege für Kinder ohne elterliche Pflege, Kinder und Erwachsene mit Behinderungen und ältere Menschen in Pflegefamilien, sozialen Pflegeheimen (Altenheime, Heime für Behinderte, spezialisierte soziale Pflegeheime, usw.)
Soziale Einrichtungen erbringen komplexe und anhaltende Dienste wie unter anderem Unterkunft, Verpflegung, Aktivitäten wie Handarbeit, Gartenarbeit usw., den Ausbau sozialer Kompetenzen und Gesundheitspflege. Pflege und Nachsorgebehandlungen in Pflegekliniken und allgemeinen Krankenhäusern. Palliative Pflege in allgemeinen Krankenhäusern, Krebskliniken und Pflegekliniken.
Sonstige Sachleistungen
Bereitstellung technischer Hilfsmittel.
Häusliche Pflege als Geldleistung
Ausgleich von Pflegekosten (Slaugos išlaidų tiklsinė kompensacija): Leistung für schwerbehinderte Kinder, Menschen mit Behinderungen mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75 % bis 100 % sowie Menschen im Ruhestandsalter mit festgestelltem ständigem Pflegebedarf in Höhe des 2,5-Fachen der Grundrente von derzeit € 280.
Ausgleich von Betreuungskosten (Priežiūros (pagalbos) išlaidų tikslinė kompensacija): Leistung für behinderte Kinder mit einer schweren oder mittelschweren Behinderung, unabhängig von Feststellung dauerhaften Pflegebedarfs, und Menschen mit Behinderung mit Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % sowie an Menschen im Ruhestandsalter mit festgestelltem ständigem Betreuungsbedarf, Höhe zwischen 50 % oder 100 % der Grundrente der Sozialversicherung von jeweils € 56 oder € 112. Nutzung der Geldleistungen nach eigenem Ermessen.
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.
Sonstige Geldleistungen
Sonderzulagen für Menschen mit Behinderungen für Autokauf, Rollstuhl und behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung.
Geldleistungen für Pflegepersonen
Sozialversicherungsbeiträge (für die Bereiche Krankheit, Alter und Arbeitslosigkeit) nicht-erwerbsmäßiger Pflegepersonen werden übernommen.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in LITAUEN
Altersrenten:
Das Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. I-549 der Republik Litauen über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Lietuvos Respublikos valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymo Nr. I-549 pakeitimo įstatymas) vom 29. Juni 2016 (Nr. XII.2512).
Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Das Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. I-549 der Republik Litauen über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Lietuvos Respublikos valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymo Nr. I-549 pakeitimo įstatymas) vom 29. Juni 2016 (Nr. XII.2512).
Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Neįgaliųjų socialinės integracijos įstatymas) vom 28. November 1991 (Nr. I-2044).
Gesetz über bevorzugte Personenbeförderung (Transporto lengvatų įstatymas) vom 30. März 2000 (Nr. VIII-1605).
Gesetz über die Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 28. Juni 2016 (Nr. XII-2501).
Gesetz über Leistungen für Alleinstehende (Vienišo asmens išmokos įstatymas) vom 27. Mai 2021 (Nr. XIV-352).
Hinterbliebenenrenten:
Das Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. I-549 der Republik Litauen über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Lietuvos Respublikos valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymo Nr. I-549 pakeitimo įstatymas) vom 29. Juni 2016 (Nr. XII.2512).
Gesetz über Leistungen für Alleinstehende (Vienišo asmens išmokos įstatymas) vom 27. Mai 2021 (Nr. XIV-352).
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
1. Säule: Im Umlageverfahren beitrags-und steuerfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Selbstständige mit Renten, die aus einem pauschalen und einem entgeltbezogenen Teil bestehen. Die Leistungen werden nach dem leistungsorientierten System berechnet. Das System enthält Rentenpunkte zur Bestimmung des individuellen Anteils der Rente.
2. Säule: Wurde 2004 eingeführt und Personen, die in der ersten Säule voll versichert sind (Grund- und Zusatzrente), können nun frei wählen, ob sie allein im Sozialversicherungssystem (1. Säule) bleiben oder der 2. Säule beitreten möchten. Diejenigen, die einen zusätzlichen Beitrag von 2% ihres Gehalts zahlen, erhalten ab 2014 vom Staatshaushalt einen Beitrag von 2% ihres durchschnittlichen Gehalts, das sie während des vorletzten Jahres verdient haben. Eine Übertragung von Sozialversicherungsbeiträgen auf die Geldmittel der 2. Säule sind nicht mehr möglich. Hat eine Person sich einmal für die 2. Säule der Alterssicherung entschieden, kann sie nicht mehr allein zum Sozialversicherungssystem zurückkehren.
3. Säule: Besteht aus freiwillig selbst-angesammelten Mitteln. Für diese Methode der Akkumulation gelten Vergünstigungen bei der persönlichen Einkommenssteuer. Von staatlicher Seite wird diese Methode nicht finanziert, Arbeitgeber können jedoch beitragen, indem sie die Beiträge teilweise oder vollständig übernehmen.
Hinweis: Es existiert eine Altersleistung der Sozialhilfe.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija):
Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Umlageverfahren), finanziert durch eine Mischung von Steuern und Beiträgen, für Arbeitnehmer und Selbstständigen mit Renten, die aus einem allgemeinen Teil und einem individuellen (entgeltbezogenen) Teil bestehen. Sie sind Teil des Rentensystems.
Hinweis: Eine besondere Sozialhilferente (Šalpos pensija) für Invalidität existiert.
C.) Hinterbliebenenrenten:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem (Umlageverfahren) für Arbeitnehmer und Selbstständige mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen an Hinterbliebene.
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Säule 1 und Säule 2: Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen gehören zur Gruppe der durch die Alterssysteme Pflichtversicherten.
Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Renteneintrittsalter:
1. und 2. Säule:
Seit 2012 wurde das Rentenalter jährlich um 4 Monate für Frauen und 2 Monate für Männer angehoben, bis im Jahr 2026 ein Rentenalter von 65 Jahren für beide erreicht ist.
Im Jahr 2023 liegt das Rentenalter bei:
64 Jahren und 6 Monaten für Männer;
64 Jahren für Frauen.
Rentenanwartschaftszeiten:
1. Säule:
Mindestversicherungszeit von 15 Versicherungsjahren in Kombination mit der Altersvoraussetzung.
2. Säule:
Nur Altersvoraussetzung.
Es gibt kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollständigen Versicherungszeiten.
Inaktive Zeiten werden als Anrechnungszeiten berücksichtigt, wenn folgende Leistungen bezogen werden: Krankheit, Mutterschaft, Betreuung eines Kindes, berufliche Rehabilitation, Arbeitslosigkeit und Invalidität (oder Verlust der Arbeitsfähigkeit).
Diese Zeiträume werden bei der Festlegung der Mindestversicherungszeit für eine Rente und auch bei der Berechnung des Rentenbetrags berücksichtigt. Bei der Pflege von pflegebedürftigen Erwachsenen zahlt der Staat für die Pflegenden Beiträge zur Grundrente der staatlichen Sozialversicherung. Daher gelten diese Zeiträume als versicherte und nicht als angerechnete Zeiträume.
Hinweis: Ein Rückkauf von Versicherungszeiten nicht möglich.
Vorruhestand:
Vorzeitiger Rentenbezug (išankstinė senatvės) ist möglich, wenn Personen folgende Bedingungen erfüllen:
sie können die erforderliche Pflichtversicherungszeit für die Altersrente vorweisen, wirksam im Jahr des Renteneintritts;
sie stehen weniger als 5 Jahre vor dem Rentenalter;
sie haben kein anderes Einkommen, und erhalten keine andere Rente oder Leistungen;
sie sind kein Landwirt oder Partner eines Landwirts und beziehen kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis in einem anderen Staat.
Die vorgezogene Altersrente kann auch gewährt werden:
Müttern, die mindestens fünf Kinder geboren und bis zum Alter von 8 Jahren aufgezogen haben sowie Eltern (einschließlich Adoptiveltern), die mindestens 15 Jahre lang Kinder mit Behinderung gepflegt oder adoptierte Kinder zu Hause aufgezogen haben;
Personen, die mindestens 15 Jahre lang eine Person mit Behinderung (für die ein besonderer Bedarf an dauerhafter Pflege festgestellt wurde, d.h. eine Person mit vollständiger Behinderung) zu Hause gepflegt haben, vorausgesetzt, die Person erfüllt beim Antrag der vorgezogenen Altersrente alle anderen oben genannten Bedingungen und kann mindestens die Hälfte der erforderlichen Pflichtversicherungsjahre für eine vorgezogene Altersrente vorweisen.
Für jeden Monat der vorgezogenen Rente erfolgt ein Abschlag von der Rente um 0,32%. Nach Erreichen des Regelrentenalters wird die Minderung der Altersrente auf der Grundlage der Anzahl der Monate, in denen die vorgezogene Rente gezahlt wurde, neu berechnet. Ihr Betrag wird um 0,32% für jeden vollen Monat des Bezugs der vorgezogenen Rente verringert. Der Betrag der Altersrente wird nicht verringert, wenn die vorgezogene Altersrente höchstens 3 Jahre lang bezogen wurde und bei Antrag der vorgezogenen Altersrente mindestens 40 Jahre Rentenversicherungszeiten vorlagen (seit 2022 werden die erforderlichen Rentenversicherungszeiten jährlich um 3 Monate erhöht, bis im Jahr 2031 42 Jahre und 6 Monate erreicht sein werden).
Beschwerliche und gefährliche Arbeit:
Es gibt keine besonderen Bestimmungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen nach 1995. Dennoch wird Personen, die die erforderliche Zahl von Arbeitsjahren in beschwerlicher/gefährlicher Arbeit vor 1995 absolviert hatten, die jedoch noch zu jung waren für den Ruhestand, 5 Jahre vor Erreichen des Rentenalters eine Entschädigung gezahlt (Schutz der erworbenen Ansprüche).
Es gibt keine besonderen Bestimmungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen nach 1995. Personen, die die erforderliche Anzahl von Versicherungsjahren in beschwerlichen/gefährlichen Berufen vor 1995 vorweisen konnten, wird eine vorübergehende Einmal-Entschädigung in Höhe von 136,4% der Grundrente gezahlt (im Juni 2023 - €335,83).
Rentenaufschub:
Ein Rentenaufschub ist für maximal fünf Jahre möglich.
Die Rente wird für jedes volle Jahr des Aufschubs (höchstens für 5 Jahre) nach Erreichen des Rentenalters um 8% des zum Zeitpunkt des Antrags berechneten Rentenbetrags erhöht.
Teilrente:
Nein.
Berechnungsgrundlagen, Berechnungsformel:
Berechnungsgrundlagen sind die Höhe des versicherten Einkommens und die Anzahl der Versicherungsjahre bevor die Altersrente gewährt wird.
1. Säule: Die monatliche Altersrente (Senatvės pensija) entspricht der Summe der allgemeinen und individuellen Teile.
Der allgemeine Teil wird nach der Formel β × B berechnet, wobei:
β das Verhältnis der Versicherungszeit der Person und der Mindestversicherungszeit ist, wirksam im Jahr des Rentenanspruchs. Liegen die Versicherungszeiten einer Person unter den für eine Altersrente vorgeschriebenen, entspricht der Multiplikator ß eins;
B die Grundrente ist (in Euro).
Der individuelle Teil der Rente wird nach der Formel V × p berechnet, wobei:
V die Anzahl der von der Person gesammelten Rentenpunkte ist;
P der Wert des Rentenpunktes ist (in Euro).
Jede versicherte Person erhält eine bestimmte Anzahl von Rentenpunkten für den Betrag von Sozialversicherungsbeiträgen, die während eines Jahres gezahlt wurden. Wenn der Betrag von Beiträgen, der während des Jahres für den individuellen Teil der Rente vom Einkommen der Person abgezogen wurde, dem Betrag der jährlichen Rentenbeiträge entspricht, die auf der Basis des jährlichen Durchschnittsgehalts festgelegt werden, erhält die Person einen Rentenpunkt. Ein größerer oder kleinerer Betrag führt entsprechend zu einer größeren oder kleineren Menge von Rentenpunkten. Die Gesamtanzahl von Rentenpunkten, die während eines Jahres erworben wurde, darf jedoch 5 nicht übersteigen. Um den individuellen Teil der Rente zu bestimmen, werden die erworbenen Rentenpunkte addiert und mit dem Wert des Rentenpunkts multipliziert.
Hinweis: Die Altersrente wird monatlich ausgezahlt.
2. Säule: kapitalgedecktes System, finanziert aus privaten Mitteln (3% des persönlichen Lohns) und Staatszuschüssen (1,5% des nationalen Durchschnittslohns).
Rentenzulagen:
Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte.
Es gibt eine Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, geriamojo vandens ir karšto vandens išlaidų kompensacijos).
Mindestrente:
Es gibt keine gesetzliche Mindestrente, eine de-facto-Mindestrente resultiert jedoch aus der Berechnungsmethode.
Für Personen, die das Rentenalter mit 15 Versicherungsjahren erreichen, darf die Rente nicht niedriger sein als die volle Grundrente, d.h. €246,21 im Jahr 2023).
Verfügt die Person nicht über 15 Jahre Sozialversicherungsbeiträge, wird die Altersleistung der Sozialhilfe gezahlt.
Höchstrente:
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente, 5 Rentenpunkte sind jedoch das Höchste, das in einem Kalenderjahr verdient werden kann.
Rentenanpassung:
Der Wert der Grundrente und der Wert der Rentenpunkte, die zur Gewährung und Festlegung der Renten genutzt werden, jährlich indexiert basierend auf einer 7-jährigen durchschnittlichen Lohnfonds-Wachstumsrate.
Der Indexierungskoeffizient (IK) wird auf der Basis der Veränderung im Lohnfonds während der letzten drei Jahre, des Jahres, für das der IK berechnet wird sowie der drei kommenden Jahre berechnet.
Diese Rate wird so lange angewendet, wie die entstehenden Rentenkosten für das aktuelle Jahr die Sozialversicherungseinnahmen nicht übersteigen und die geschätzten Kosten für das kommende Jahr ebenfalls die geschätzten Einnahmen nicht übersteigen.
Wenn die Einnahmen der Sozialversicherungsrenten vor der Indexierung die Rentenkosten übersteigen, wird die Indexierungsrate so berechnet, dass die entstehenden Kosten 75% des Überschusses ohne Indexierung nicht übersteigen.
Renten werden nicht indexiert, wenn die berechnete Steigerungsrate unter 1% oder das BIP bei konstanten Preisen liegen oder der Lohnfonds abgenommen hat oder eine Abnahme für das aktuelle Jahr geschätzt wurde.
Ab dem 1. Januar 2022 wird der Wert des Rentenpunktes, der zur Berechnung des persönlichen Anteils an der Sozialversicherungsrente dient, zusätzlich angepasst, wenn die Armutsgefährdungsquote der Menschen ab 65 Jahren, die von Statistik Litauen veröffentlicht wird, über 25% liegt und/oder die hochgerechnete Durchschnittsaltersrente weniger als 50% des Durchschnittsnettolohns beträgt. Der Ergänzungsindex wird derart berechnet, dass die zusätzlichen Mittel, die für die Anpassung des persönlichen Anteils der Sozialversicherungsrente genutzt werden, 75% des geplanten staatlichen Sozialversicherungshaushalts nicht übersteigen.
Es wird keine zusätzliche Anpassung des persönlichen Rentenanteils durchgeführt, wenn ein Defizit des staatlichen Sozialversicherungshaushalts vorhergesagt wird oder wenn die berechnete zusätzliche Anpassung weniger als 1,01 beträgt.
Der Koeffizient der Indexierung für die Grundrente ist 1,0902 und der zusätzliche Koeffizient der Indexierung für den persönlichen Anteil der Sozialversicherungsrente ist 1,0580.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung der Pension mit dem Einkommen aus einer Beschäftigung und sonstige Leistungen ab dem Erreichen des Regelrentenalters ist möglich.
Die Renten werden jährlich unter Berücksichtigung zusätzlich erworbener Versicherungszeiträume und Rentenpunkte neu berechnet.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung der Pension mit sonstigen Leistungen (d.h. Witwen-/Witwerrente, Leistung für Alleinstehende, gesetzliche beitragsunabhängige Zusatzrenten für bestimmte Kategorien, Zahlungen aus Rentenfonds) ist ab dem Erreichen des Regelrentenalters möglich.
Vorzeitige Ruhestandsrenten (išankstinė senatvės pensija): Eine Kumulierung ist nicht zulässig.
Steuern:
Die Renten unterliegen keiner Besteuerung.
Sozialabgaben:
Keine.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Gedecktes Risiko:
Sowohl für Erwachsene als auch für Personen unter 18 Jahren, die über die staatliche Sozialversicherung versichert sind (waren), beruht die Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität auf der Erwerbsfähigkeit, die anhand der medizinischen, funktionalen und beruflichen Umstände der betroffenen Person definiert wird.
Im Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen gilt als Behinderung eine Langzeitverschlechterung des Gesundheitszustands und der Teilnahme am öffentlichen Leben sowie eine Abnahme an Handlungsmöglichkeiten aufgrund einer Störung der Körperstruktur und -funktionen einer Person sowie das Zusammenwirken von ungünstigen Umwelteinflüssen.
Versicherter Personenkreis:
Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija):
Pflichtversicherung für Arbeitnehmer und Selbstständige.
Anspruchsberechtigung auf Leistungen bei Invalidität sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Anwartschaftszeiten:
Die Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija):
ist abhängig vom Alter zum Zeitpunkt des Auftretens der Invalidität:
2 Monate unter 22 Jahren;
4 Monate bei 22 Jahren.
Pro weiteres Lebensjahr bis zum Alter von 36 Jahren steigt die Mindestversicherungszeit um zwei Monate (wenn die erforderliche Mindestversicherungszeit 3 Jahre beträgt) und um 6 Monate für jedes weitere Lebensjahr bis zum Alter von 60 Jahren (bei 15 Beitragsjahren).
Volle Rente (Visa pensija):
Die obligatorische Mindestsozialversicherungszeit ist ebenfalls altersabhängig, d.h. diese beträgt:
1 Jahr unter 24 Jahren;
verlängert um 4 Monate pro weiteres Lebensjahr zwischen 24 bis 38 Jahren:
verlängert um 6 Monate pro weiteres Lebensjahr zwischen 30 und 33;
verlängert um 8 Monate pro weiteres Lebensjahr zwischen 40 und 39;
ab 40 Jahren und darüber verlängert sich die erforderliche Mindestversicherungszeit um 1 Jahr für jedes weitere Lebensjahr, ohne den obligatorischen Beitragszeitraum bei der Rentensozialversicherung für die Altersrente (Senatvės pensija) zu überschreiten.
Zeiten, die als Beitragszeiten behandelt werden, um die Anspruchsberechtigung auf Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija) zu berechnen:
Krankenstand;
Mutterschaftsurlaub;
berufliche Rehabilitation;
Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
Betreuung eines Kindes unter 3 Jahren oder einer Person mit Behinderung;
Wehrdienstzeiten;
Zeiten des Auslandsaufenthalts von Ehepartnern von Diplomaten;
Dienstzeiten von Pfarrern aller staatlich anerkannten Religionen;
Dienstzeiten ohne versichertes Einkommen von Nonnen und Mönchen in Klöstern.
Begutachtungskriterien:
Das Ausmaß der Erwerbsfähigkeit wird bestimmt durch die Beurteilung der medizinischen, funktionalen und beruflichen Umstände der betreffenden Person.
Die beruflichen Bedingungen werden beurteilt, indem ein Fragebogen zu persönlichen Tätigkeiten und Fähigkeiten ausgefüllt wird, während die persönlichen Gesundheitsdaten durch den behandelnden Arzt gegeben werden.
Der Verlust von Kapazität wird ausgedrückt als ein Prozentsatz der vollständigen Erwerbsunfähigkeit.
Es kann sich handeln um:
vollständig, wenn der Verlust der Erwerbsfähigkeit zwischen 75-100% liegt;
teilweise, wenn er zwischen 45-75 liegt%.
Es gibt einen Mindestgrad an Erwerbsfähigkeit von 45%, um anspruchsberechtigt für Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija) zu sein.
Begutachtung:
Die Invalidität wird beurteilt durch das Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit unter dem Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos). Es ist eine öffentliche Einrichtung und besteht aus 21 territorialen Abteilungen. Beurteilungsverfahren gelten gleichermaßen für das ganze Land.
Eine Person, die mit der von einer territorialen Abteilung getroffenen Entscheidung nicht einverstanden ist, kann zunächst beim Leiter des Amts für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit Widerspruch einlegen (der Antrag wird dann erneut beurteilt), und danach bei der Kommission für Streitfälle unter dem Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit.
Sobald der Grad der Erwerbsunfähigkeit bestimmt ist, wird der Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija) an die Staatliche Sozialversicherungsanstalt gerichtet.
Die Staatliche Sozialversicherungsanstalt kann darauf angewiesen sein, einen Arzt hinzuzuziehen, wenn es Zweifel bezüglich des Grads der Erwerbsunfähigkeit der betroffenen Person gibt, und verfügt über ein Widerspruchsrecht gegen die Entscheidungen des Amts für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit.
Überprüfung:
Es gibt keine regelmäßige Überprüfung des Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija), dennoch ist Überprüfung möglich:
nach dem Ende des Anspruchszeitraums,
bei einer Änderung des Gesundheitszustands,
bei Anfechtung der Entscheidung,
nach einer Entscheidung über einen Widerspruch,
bei Zweifeln an der Gültigkeit der Entscheidung.
Das Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit ist verantwortlich für die Durchführung der Neubewertung.
Rentenberechnung:
Die Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) besteht aus zwei Teilen: dem allgemeinen Teil und dem individuellen Teil.
Allgemeiner Teil:
Betrag wird gemäß der Formel: d x β x B berechnet, wobei:
B der Grundrentenbetrag ist;
d der Multiplikator des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist, wie ausgeführt in Anhang 3 zum Gesetz über Renten der Sozialversicherung;
und β ist der Mulitplikator des Verhältnisses der Versicherungszeit einer Person und der obligatorischen Mindestversicherungszeit, das wie folgt bestimmt wird:
wenn eine Person einen Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente erwirbt, aber über eine Versicherungszeit unter der obligatorischen Mindestversicherungszeit verfügt, soll der Multiplikator β 1 entsprechen;
wenn die Versicherungszeit einer Person der obligatorischen Mindestversicherungszeit für Altersrente entspricht oder darüber liegt, entspricht der Multiplikator β dem Verhältnis von ersterem zu der obligatorischen Mindestversicherungszeit für einen Anspruch auf Altersrente.
Individueller Teil:
Betrag wird gemäß der Formel: N x p x d berechnet, wobei:
N die Anzahl der Punkte einer Person ist, die gültig für eine Arbeitsunfähigkeitsrente sind, berechnet als die Summe der Rentenpunkte, die die Person erworben hat, den Arbeitsunfähigkeitsrentenpunkten und den vorübergehenden Rentenpunkten (Punkte, die vorübergehend zur Berechnung des individuellen Anteils der Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung werden, um zu verhindern, dass die Mitgliedschaft im Rentenfonds der 2. Säule diesen Rentenbetrag beeinträchtigt);
p der Wert eines Rentenpunktes ist, wirksam in dem Monat, für den die Rente gezahlt wird;
d der Multiplikator des Grades der Arbeitsunfähigkeit ist wie ausgeführt in Anhang 3 zum Gesetz.
Die Erwerbsunfähigkeitsrente der Sozialversicherung unterliegt keiner Bedürftigkeits- oder Leistungsüberprüfung. Erwerbsunfähigkeitsrenten der Sozialversicherung werden monatlich gezahlt.
Berechnungsgrundlage:
Versicherte Entgelte seit 1994 für den individuellen Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija).
Leistungsdauer:
Erwerbsunfähigkeitsrente (Neteko darbingumo pensija) beginnt mit dem Auslaufen des Anspruchs auf Krankengeld und endet mit dem Beginn des Anspruchs auf Altersrente.
In diesem Fall wird das Krankengeld nicht mehr als 90 Tage pro Jahr gezahlt.
Bei verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es keine Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands.
Mindest- und Höchstrente:
Es gibt keine gesetzliche Mindestrente und/oder Höchstrente, aber 5 Rentenpunkte sind das Höchste, was in einem Jahr verdient werden kann.
Zusatzleistungen:
Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Sonstige Leistungen:
Ausgleich von Kosten der Pflege oder Betreuung für behinderte Personen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 60% und für Menschen im Ruhestandsalter, die ständiger Pflege oder Betreuung bedürfen. Die Leistung wird aus dem Staatshaushalt finanziert und zusätzlich zur Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) oder Altersrente gewährt.
Rehabilitationsleistungen:
Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation werden angeboten.
Der Bedarf an beruflichen Rehabilitationsdiensten wird für Personen festgelegt, die aufgrund von Krankheit oder Beeinträchtigung nicht fähig wären, ihrer bisherigen Beschäftigung oder einer anderen Beschäftigung nachzugehen, die ihren beruflichen Qualifikationen entspricht.
Berufliche Rehabilitation: Verbesserung des Grades der Arbeitsfähigkeit, beruflicher Kompetenz und der Fähigkeit, am Arbeitsmarkt teilzunehmen durch erzieherische, soziale, psychologische und andere Maßnahmen.
Berufliche Rehabilitationsleistungen (Profesinės reabilitacijos išmoka) für Personen mit Behinderung, die an beruflicher Rehabilitation teilnehmen und nicht in der Lage sind, ein Erwerbseinkommen zu beziehen, können Berufliche Rehabilitationsleistung erhalten. Die Leistung wird während des Zeitraums der Teilnahme an einem beruflichen Rehabilitationsprogramm gezahlt. Diese Leistung wird gezahlt ab dem ersten Tag der Teilnahme am Programm bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Person erwerbsfähig oder –unfähig wird, aber nicht länger als 180 Tage. Die Leistung wird aus dem Staatshaushalt gezahlt. Der Betrag der Leistung beträgt das 2-fache der Grundrenten der staatlichen Sozialversicherung. Der Bedarf an beruflichen Rehabilitationsdiensten wird vom Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit festgelegt.
Das Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit ist verantwortlich für die Organisation der Bereitstellung von beruflichen Rehabilitationsdiensten, welche im Folgenden zusammen mit dem Arbeitsmarktservice durchgeführt werden. Es organisiert und koordiniert insbesondere die angebotenen beruflichen Rehabilitationsdienste, betreut deren Durchführung und kooperiert mit den Anbietern der beruflichen Rehabilitationsdienste.
Teilnahme an Berufsausbildung oder persönlicher Rehabilitations-aktivitäten ist nicht verpflichtend.
Leistungen für behinderte Menschen:
Es gibt Lohnkostenzuschüsse (darbinimas subsidijuojant) zur Entschädigung von Arbeitgebern, die Menschen mit Behinderungen einstellen. Der Arbeitsmarktservice bietet teilweise Erstattungen von Löhnen und Sozialabgaben.
Die Zuschüsse werden gezahlt:
für bis zu 6 Monate, wenn der Arbeitsvertrag mit Menschen mit Behinderung abgeschlossen wird, deren Arbeitsfähigkeit bei 45-55% liegt oder bei denen nur eine leichte Behinderung vorliegt;
für bis zu 36 Monate, wenn der Arbeitsvertrag mit behinderten Personen abgeschlossen wird, deren Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 40% liegt oder bei denen eine mittelschwere Behinderung vorliegt;
unbegrenzt während des Arbeitszeitraums für behinderte Personen, deren Arbeitsfähigkeit 25% nicht überschreitet oder bei denen eine schwere Behinderung vorliegt.
Zuschuss zur Anpassung von Arbeitsplätzen (Darbo vietų pritaikymo subsidijavimas):
Die Bezuschussung wird gezahlt für Anschaffung, Einbau und Anpassung von Arbeitsmitteln oder technischen Hilfsmitteln für Personen mit Behinderung und die Instandsetzung oder Anpassung von Räumlichkeiten, bei denen die geschätzten Kosten 50% Gesamtbetrags des Zuschusses für die neugeschaffenen Arbeitsplätze nicht überschreiten.
Die Unterstützung pro Arbeitsplatz darf den monatlichen Mindestlohn (€840) multipliziert mit 31 nicht überschreiten. Der Zuschuss darf den monatlichen Mindestlohn multipliziert mit 4,7 nicht überschreiten.
Der Empfänger der Unterstützung soll verpflichtet werden, mindestens 35% der Kosten der Anpassung eines Arbeitsplatzes zu tragen, ausgenommen im Fall der Beschäftigung von Personen mit Behinderung (20% für jede Person mit schwerer Behinderung oder deren Arbeitsfähigkeit 25% nicht übersteigt und 30% für jede Person mit einer mittelschweren Behinderung oder deren Arbeitsfähigkeit zwischen 30-40% liegt) und soll den angepassten Arbeitsplatz während mindestens 36 Monaten ab dem Tag der Einstellung der Person erhalten, die ihm der Arbeitsmarktservice vermittelt hat.
Es gibt keine Quoten für die Beschäftigung von Personen mit Behinderung.
Seit 1. Januar 2023 werden Sozialunternehmen nicht mehr vom Staat unterstützt, wenn sie Personen mit Behinderung einstellen.
Zuschuss für die Kosten einer Arbeitsassistenz (subsidija darbo asistento išlaidoms) wird für Arbeitnehmer erbracht, wenn diese Hilfe bei der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit benötigen. Bedarf und Dauer der Arbeitsassistenz wird vom Dienst für Invalidität und Arbeitsfähigkeit bestimmt, der dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellt ist.
Der Zuschuss beträgt 62% des Mindeststundenlohns (€5,14) für jede Person für die Zeit, in der die Assistenz erbracht wurde.
Rentenanpassung:
Die Werte der Grundrenten- und Rentenpunkte sowie die Grundbeträge von Witwen-/Witwerrenten, die zur Festlegung der Sozialversicherungsrenten genutzt werden, werden jährlich angepasst basierend auf einer 7-jährigen durchschnittlichen Lohnfonds-Wachstumsrate (während 3 vergangener Jahre, dem aktuellen Jahr und der Vorhersage für die nächsten 3 Jahre).
Diese Rate wird so lange angewendet, wie die entstehenden Rentenkosten für das aktuelle Jahr die Sozialversicherungseinnahmen nicht übersteigen und die geschätzten Kosten für das kommende Jahr ebenfalls die geschätzten Einnahmen nicht übersteigen.
Wenn die Einnahmen der Sozialversicherungsrenten die der Rentenkosten übersteigen, wird die Indexierungsrate so berechnet, dass die entstehenden Kosten 75% des Überschusses ohne Indexierung nicht übersteigen.
Renten werden nicht angepasst, wenn die berechnete Steigerungsrate unter 1% oder das BIP bei konstanten Preisen liegen oder der Lohnfonds abgenommen hat oder eine Abnahme für das kommende Jahr geschätzt wurde.
Ab dem 1. Januar 2022 wird der Wert des Rentenpunktes, der zur Berechnung des persönlichen Anteils an der Sozialversicherungsrente dient, zusätzlich angepasst, wenn die Armutsgefährdungsquote der Menschen ab 65 Jahren, die von Statistik Litauen veröffentlicht wird, über 25% liegt und/oder die hochgerechnete Durchschnittsaltersrente weniger als 50% des Durchschnittsnettolohns beträgt. Der Ergänzungsindex wird derart berechnet, dass die zusätzlichen Mittel, die für die Anpassung des persönlichen Anteils der Sozialversicherungsrente genutzt werden, 75% des geplanten staatlichen Sozialversicherungshaushalts nicht übersteigen.
Es wird keine zusätzliche Anpassung des persönlichen Rentenanteils durchgeführt, wenn ein Defizit des staatlichen Sozialversicherungshaushalts vorhergesagt wird oder wenn die berechnete zusätzliche Anpassung weniger als 1,01 beträgt.
Der Koeffizient der Indexierung ist 1,0902 und der zusätzliche Koeffizient der Indexierung für den persönlichen Anteil der Sozialversicherungsrente ist 1,0580.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung ist uneingeschränkt möglich.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung ist mit Witwen-/Witwerrente (Našlių pensija) oder Waisenrente (Našlaičių pensija), Leistung für Alleinstehende (Vienišo asmens išmoka), staatlicher Rente und Familienbeihilfe möglich. Die Leistungen werden bei Kumulierung nicht gekürzt.
Für Empfänger staatlicher Rente (Invaliditätsrente) kann nur der Teil des Arbeitslosengeldes kumuliert werden, der den Betrag der Rente übersteigt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen nicht der Steuer.
Sozialabgaben:
Keine.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen.
Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Anspruchsberechtigte Personen:
Witwen-/Witwerrente (Našlių pensija):
Hinterbliebener andersgeschlechtlicher Ehepartner.
Waisenrente (Našlaičio pensija):
Kinder, einschließlich Adoptivkinder, falls diese nicht bereits Hinterbliebenenrente für ihre leiblichen Eltern erhalten.
Leistung für Alleinstehende (Vienišo asmens išmoka):
geschiedener Ehepartner;
hinterbliebene Partner oder Lebenspartner.
Anspruchsvoraussetzungen:
Verstorbener Versicherter:
Die verstorbene Person sollte zum Zeitpunkt des Todes eine Arbeitsunfähigkeitsrente (Netekto darbingumo pensija) oder Altersrente (Senatvės pensija) bezogen haben oder auf diese Anspruch gehabt haben, d.h. sie sollte für eine altersabhängige Mindestversicherungszeit erwerbstätig gewesen sein (z.B. 15 Jahre für Personen ab 60 Jahre).
Die Mindestversicherungszeit ist nicht notwendig für diejenigen, die vor dem 1. Juni 1991 verstorben sind.
Hinterbliebener Ehegatte:
Anspruchsbedingungen für die Witwen-/Witwerrente (Našlių pensija) an den hinterbliebenen Ehepartner sind:
mit dem Verstorbenen für mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein, falls keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind;
zum Todeszeitpunkt des Partners oder spätestens innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod des Partners als erwerbsunfähig anerkannt sein/worden sein;
das gesetzliche Rentenalter erreicht haben.
Geschiedener Ehegatte:
Der geschiedene Ehepartner kann die Leistung für Alleinstehende (Vienišo asmens išmoka) beziehen, basierend auf den folgenden Bedingungen:
eine ältere, alleinstehende Person (die das Altersrentenalter erreicht hat) oder eine alleinstehende Person mit Behinderung sein.
Litauen als Wohnsitz erklärt haben oder bei Nichterfüllung eine der folgenden Anforderungen:
keine erneute Heirat, weder in Litauen noch im Ausland;
erneute Heirat, die jedoch beendet wurde.
Hinterbliebener Lebenspartner:
Der hinterbliebene Lebenspartner oder Lebensgefährte kann die Leistung für Alleinstehende (Vienišo asmens išmoka) beziehen, basierend auf den folgenden Bedingungen:
eine ältere, alleinstehende Person (die das Altersrentenalter erreicht hat) oder eine alleinstehende Person mit Behinderung sein.
Litauen als Wohnsitz erklärt haben oder bei Nichterfüllung eine der folgenden Anforderungen:
keine erneute Heirat, weder in Litauen noch im Ausland;
erneute Heirat, die jedoch beendet wurde.
Kinder:
Anspruchsbedingungen für die Waisenrente (Našlaičio pensija):
unter 18 Jahre alt sein;
zwischen 18 und 24 Jahre alt sein und Vollzeitstudent in höherer, beruflicher, weiterführender Bildung oder Weiterbildung sein;
als behindert anerkannt zu sein vor dem Erreichen des 24. Lebensjahres oder zwischen 24 und 26 aufgrund einer Krankheit oder Verletzung, die vor dem Alter von 24 passierten.
Keine Altersgrenze für Kinder mit Behinderung (wenn die Behinderung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs anerkannt wurde, wird die Rente bis zum Ende der Behinderung gezahlt oder lebenslang im Fall einer dauerhaften Behinderung).
Rentenleistung:
Die Witwen-/Witwersozialversicherungsrente (Našlių pensija) wird zum Grundbetrag der Witwen-/Witwerrente gewährt, welcher seit 1. Januar 2023 bei €34,89 monatlich liegt.
Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Kinder:
Kinder, die ein Elternteil verloren haben:
Der Betrag der Waisenrente (Našlaičio pensija) ist 50% der Summe des allgemeinen und individuellen Teils der Rente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Der Betrag wird entweder auf der Basis der staatlichen Arbeitsunfähigkeitsrente für diejenigen festgelegt, die 65% oder mehr ihrer Arbeitsfähigkeit eingebüßt haben, oder auf der Basis der Altersrente. Gibt es mehr als ein Kind mit Anspruch auf die Rente, erhalten sie alle gleiche Teile des zahlbaren Betrags.
Vollwaisen:
Rentenanspruch für beide Elternteile.
Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Höchstrente:
Renten an Waisen:
100% der Rente der verstorbenen Person (maximal 50% pro Waisen).
Mindestrente:
Keine.
Sonstige Leistungen:
Hatte die verstorbene Person keinen Anspruch auf die Sozialversicherungsrente, wird eine Sozialhilferente für Waisen an die Kinder oder Adoptivkinder gezahlt, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
unter 18 Jahren alt sein;
zwischen 18 und 24 Jahren in einer Vollzeit-Ausbildung an einer anerkannten Einrichtung der höheren oder beruflichen Bildung sein;
vor oder nach der Vollendung des 24. Lebensjahres als behindert eingestuft worden sein (aber nicht nach Vollendung des 26. Lebensalters) aufgrund von Krankheiten oder Verletzungen vor dem 24. Lebensjahr.
Die Sozialhilferente für Waisen beläuft sich für jedes Kind auf 0,5 der Sozialhilferentenbasis (d.h. €92 im Jahr 2023). Sind vier oder mehr rentenberechtigte leibliche oder adoptierte Kinder vorhanden, so wird ein Betrag entsprechend des 1,5-fachen der Sozialhilferentenbasis der verstorbenen Person (d.h. €276 im Jahr 2023) unter allen Kindern (oder adoptierten Kindern) aufgeteilt.
Rentenanpassung:
Der Grundbetrag der Witwen-/Witwerrente (Našlių pensija) und der Waisenrenten (Našlaičio pensija) werden jährlich angepasst basierend auf den Indexierungsbedingungen des Grundrentenbetrags und Rentenpunktwertes.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Alle Leistungen für Hinterbliebene können mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit kumuliert werden.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Alle Leistungen für Hinterbliebene können mit anderen sozialen Leistungen (z.B. Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente) kumuliert werden.
Steuern:
Keine.
Sozialabgaben:
Keine.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in LITAUEN
Valstybinio Socialinio Draudimo Fondo (VSDF) Valdyba
Uzsienio pensiju skyrius
Konstitucijos Ave 12-101
09308 VILNIUS
LITAUEN
Telefon (00370) 52500883
Telefax (00370) 52723641
E-Mail info@sodra.lt
Internet www.sodra.lt
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Nord
Telefon 0395 370-0
Telefax 0395 370-14555
E-Mail info@drv-nord.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-nord.de
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Einleitender Hinweis
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Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Valstybinio socialinio draudimo įstatymas) vom 29. Juni (Nr. XII-2508).
- Gesetz über Beschäftigung (Užimtumo įstatymas) vom 21. Juni 2016 (Nr. XII-2470). (Trat am 1. Juli 2017 in Kraft und ersetzt das Gesetz über Beschäftigungsförderung.)
- Neuauflage des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Nedarbo socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Juni 2016 (Nr. XII-2471). (Trat am 1. Juli 2017 in Kraft.)
- Gesetz über finanzielle Sozialhilfe für arme Einwohner (Piniginės socialinės paramos nepasiturintiems gyventojams įstatymas) vom 1. Dezember 2011 (Nr. XI-1772).
Grundprinzip:
In Litauen gibt es ein obligatorisches Sozialversicherungssystem, finanziert durch Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber zur Deckung von Arbeitnehmern mit einkommensbezogenem Arbeitslosengeld der Sozialversicherung (Nedarbo socialinio draudimo išmoka).
WICHTIG:
In Litauen gibt es kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe, jedoch ein System der Sozialhilfe (Socialinė pašalpa).
Versicherter Personenkreis:
Das litauische Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) wird gezahlt an:
- Alle Arbeitnehmer;
- Arbeitslose, die Erziehungsurlaub vom 1. bis 3. Geburtstag des Kindes genommen haben;
- eines der Elternteile (einschließlich Adoptiveltern) eines Kindes mit Behinderung oder eine Person, die zum Vormund eines Kindes mit Behinderung ernannt ist und ständige Pflege zu Hause leistet;
- Der Ehepartner von Beamten oder Dienstpersonal im professionellen Militärdienst sowie delegierte Personen, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben und kein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis beziehen, einschließlich der Zeitspanne, die sie zusammen mit ihrem Ehegatten im Ausland verbringen;
- Berufssoldaten des staatlichen Verteidigungssystems sowie freiwilligen Soldaten, sonstige Soldaten im aktiven Dienst, Reservisten, die für Übungen oder Schulungen oder der Erbringung von Wartungsaufgaben einberufen werden;
- litauische Streitkräfte im militärischen Pflichtdienst (Wehrdienst) und diejenigen, die Zivildienst leisten.
- Strafvollzugsbeamte;
- Werkstudenten in Vollzeitausbildung.
WICHTIG:
Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist abhängig vom Wohnsitz.
HINWEIS:
In Litauen gibt es keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Anspruchsvoraussetzungen
Die Hauptbedingungen für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosengeld sind:
- in arbeitsfähigem Alter zu sein (von 16 Jahren bis zum Rentenalter);
- freiwillige oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
- keiner Arbeit nachzugehen (keine Arbeit im Rahmen eines Arbeitsvertrags ausüben oder nicht Gegenstand eines Rechtsverhältnisses sein, das einem Arbeitsverhältnis entspricht);
- arbeitsfähig zu sein;
- für Beschäftigung zur Verfügung stehen;
- arbeitssuchend zu sein (selbstständig nach Arbeit suchen und an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilnehmen);
- beim Arbeitsmarktservice gemeldet zu sein;
- mit dem Arbeitsmarktservice einen individuellen Aktionsplan unterzeichnet zu haben (Kooperation mit dem Arbeitsmarktservice bei der Entwicklung eines individuellen Aktionsplans ist verpflichtend);
- nicht zu studieren oder kein allgemeinbildendes Ausbildungsprogramm zu absolvieren, mit Ausnahme von Arbeitslosen, die an einem Erwachsenenbildungsprogramm der Grundschul- oder weiterführenden Ebene teilnehmen;
- nicht selbstständig zu sein, ausgenommen z.B. Personen, die auf Vertragsbasis landwirtschaftliche oder fortwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen;
- keinen Rentenanspruch zu haben.
HINWEIS:
Es gibt keine Frist für die Einreichung eines Antrags auf Arbeitslosengeld.
Anwartschaftszeit:
Allgemein: Mindestversicherungszeitraum ist 12 Versicherungsmonate in den letzten 30 Monaten vor Erwerb des Status der Arbeitslosigkeit.
Beiträge werden auch in Zeiten der Abwesenheit vom Arbeitsplatz gutgeschrieben aufgrund von Krankheit, beruflicher Rehabilitation, Mutterschaft, Vaterschaft und Kinderbetreuungsleistungen sowie aufgrund von Krankenstand wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter oder anderen Bedingungen.
Es gibt eine Ausnahmeregelung für Arbeitslose, die Beiträge gezahlt haben, aber aus triftigen Gründen nicht lange genug versichert waren, nämlich wenn sie den obligatorischen Grundwehrdienst oder Wehrersatzdienst absolviert haben oder davon entbunden wurden.
Grundsatz:
Bei Arbeitslosigkeit ohne Verschulden: 7 Kalendertage.
Bei Arbeitslosigkeit durch Verschulden des Arbeitnehmers: 3 Monate.
Wenn Personen zuvor Arbeitslosengeld bezogen haben, müssen sie 12 Monate nach dem Datum der Beendigung des vorigen Bezugs von Arbeitslosengeld warten, bevor ihnen erneut Arbeitslosengeld gewährt wird.
HINWEIS:
Der Arbeitslose, der Krankengeld, berufliche Rehabilitationsleistungen, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen oder Kinderbetreuungsgeld bezieht, die vor der Arbeitslosigkeitsmeldung beim Arbeitsmarktservice gewährt wurden, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) nachdem die Zahlung dieser Leistungen eingestellt wurde.
Berechnungsgrundlagen:
Die variable Komponente des Arbeitslosengelds (Nedarbo draudimo išmoka) hängt vom vorherigen Bruttoverdienst ab und wird berechnet, indem die monatlichen Werte des versicherten Einkommens des Arbeitslosen in den 30 Monaten ab dem Ende eines Quartals bis zum Tag des Erwerbs des Status der Arbeitslosigkeit genommen werden und daraus der Durchschnitt berechnet wird.
HINWEIS:
Es gibt keine Obergrenze für Referenzentgelte.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka):
Leistungshöhe:
Der monatliche Leistungsbetrag des Arbeitslosengeldes (Nedarbo draudimo išmoka) setzt sich aus einer fixen und einer variablen Komponente zusammen:
- die fixe Komponente entspricht 23,27% des wöchentlichen Mindestentgelts (minimalioji mėnesinė alga), welches 2024 €215,01 beträgt;
- Die variable Komponente entspricht 38,79% des Durchschnittseinkommens von Arbeitslosen in den ersten drei Monaten und wird dann alle drei Monate für die verbleibenden sechs Monate verringert wie folgt:
- 31,3% des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Einkommens vom 4. bis 6. Monat;
- 23,27% vom 7. bis 9. Monat.
Sie darf nicht weniger entsprechen als 23,27% des monatlichen Mindestlohns (minimalioji mėnesinė alga) (d.h. €215,01) und darf 58,18% des nationalen Durchschnittslohns (€2.148,70 x 58,18% = €1.250,11) nicht übersteigen.
Die Häufigkeit der Zahlung von Arbeitslosengeld ist monatlich und es wird für den vorhergehenden Monat gezahlt.
Die Höhe der Leistung ist unabhängig vom Alter oder anderen Faktoren sowie den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Der monatliche Mindestlohn (minimalioji mėnesinė alga) in Litauen = €924 im Jahr 2024.
Leistungsdauer:
Die Dauer der Gewährung des Arbeitslosengeldes (Nedarbo draudimo išmoka) beträgt 9 Monate und kann um zwei Monate erhöht werden für Personen, die in 5 Jahren das Rentenalter erreichen werden.
Im Falle von Arbeitsunfähigkeit wird die Leistungsdauer auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit erhöht, bis zu 30 Tagen.
Die Bezugsdauer der Leistung wird verlängert für diejenigen Arbeitslosen, die sich freiwillig einer Entziehungskur von Alkohol, Drogen, toxischen Substanzen oder einer krankhaften Spielsucht in einer Spezialklinik von bis zu 28 Tagen pro Jahr unterziehen.
Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit / Teilzeitgeld (Dalinio darbo išmoka):
Teilarbeit wird in Anspruch genommen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern keine Vollzeitbeschäftigung anbieten kann und in einem bestimmten Gebiet oder in einem Sektor, der von der Regierung als solcher anerkannt ist, die Gefahr einer Entlassung aus schwerwiegenden wirtschaftlichen Gründen besteht. Bei Teilarbeitszeit kann die normale Arbeitszeit des Arbeitnehmers um bis zu 50% reduziert werden. Das gekürzte Gehalt wird aus einem Sonderfonds abgegolten und als Teilzeitgeld (Dalinio darbo išmoka) gezahlt.
Der Arbeitgeber reicht einen begründeten Antrag auf Teilzeitgeld bei den territorialen Büros des staatlichen Sozialversicherungsfonds ein, in dem der Prozentsatz der reduzierten Arbeitsstunden für jeden Arbeitnehmer aufgeführt ist sowie die Dauer der Teilzeitarbeit.
Es gibt keine besonderen Anspruchsbedingungen. Es fällt dem Arbeitgeber zu, den Bedarf an Teilzeitarbeit festzulegen.
Das Teilzeitgeld wird als Arbeitslosengeld auf einer anteilsmäßigen Basis berechnet im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit.
Das Teilzeitgeld wird monatlich für 3 Monate gezahlt.
Besondere Regelungen für ältere Personen:
In Litauen ist eine Verlängerung des Zahlungszeitraums des Arbeitslosengelds (Nedarbo draudimo išmoka) für ältere Arbeitslose in den 5 Jahren vor dem Rentenalter möglich.
HINWEIS:
Für ältere Personen, die innerhalb von fünf Jahren das Rentenalter erreichen, wird die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) um 2 zusätzliche Monate verlängert und gezahlt wird zum selben Satz wie im letzten Monat.
Beihilfe bei Langzeitarbeitslosigkeit (Ilgalaikio darbo išmoka):
Die Beihilfe bei Langzeitarbeitslosigkeit (Ilgalaikio darbo išmoka) bietet Garantien für Arbeitnehmer im Fall der Beendigung eines Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber ohne Fehlverhalten des Arbeitnehmers.
Anspruchsvoraussetzungen:
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Beihilfe bei Langzeitarbeitslosigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre lang ununterbrochen mit demselben Arbeitgeber bestand und sie ihren Arbeitsplatz unverschuldet verloren haben, weil ihr Arbeitgeber die Tätigkeit einstellte oder reduzierte.
Leistungshöhe:
Die Beihilfe bei Langzeitarbeitslosigkeit (Ilgalaikio darbo išmoka) beträgt 1 bis 3 durchschnittliche Vergütungen der letzten 12 Monate, bevor der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle verlor:
- 77,58% einer durchschnittlichen Vergütung, wenn das Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber zwischen 5 und 10 Jahren angedauert hat;
- 77,58% von zwei durchschnittlichen Vergütungen, wenn es zwischen 10 und 20 Jahren andauerte;
- 77,58% von drei durchschnittlichen Vergütungen, wenn es mehr als 20 Jahre lang angedauert hat.
Entlassungsabfindung:
In Litauen gibt es eine Entlassungsabfindung zusätzlich zum Arbeitslosengeld und sie wird von den Arbeitgebern finanziert.
Anpassung der Geldleistungen:
In Litauen erfolgt keine Inflationsanpassung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Die Zahlung des Arbeitslosengelds (Nedarbo draudimo išmoka) wird bei Aufnahme einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit beendet.
Es gibt keine Möglichkeit, den Erhalt von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit zu verbinden.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulation möglich mit Krankengeld, Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen, Kinderbetreuungsgeld die vor der Arbeitslosigkeitsmeldung beim Arbeitsmarktservice gewährt wurden. Teilweise Kumulierung mit Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) möglich bei Bezug von Mutterschaftsgeld (Motinystės išmoka) oder Kinderbetreuungsgeld, welche nach der Arbeitslosigkeitsmeldung gewährt wurden.
Personen, die Sozialversicherung, Unterstützung oder staatliche Renten, Leistungen für frühere Athleten und Künstler, Krankheit, Mutterschaft, Vaterschaft, Kinderbetreuung, Leistungen für professionelle Rehabilitation und Leistungen bei Krankheit aufgrund von Arbeitsunfällen oder Krankheiten erhalten, haben nur Anspruch auf den Teil des Arbeitslosengelds, der die Summe der Renten, Leistungen oder erhaltenen Entschädigungen übersteigt.
Steuern:
Alle Geldleistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Sozialabgaben:
Für alle Geldleistungen sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.
Sanktionen:
Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) wird ausgesetzt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Der Arbeitslose hat eine Arbeitsbeziehung, die länger als 6 Monate andauert.
- Der Arbeitslose nimmt an einem allgemeinen Bildungsprogramm teil, ausgenommen sind Personen, die nach Primär,- Grund- und Sekundärerwachsenenbildungsprogrammen studieren.
- Der Arbeitslose verweigert ohne triftigen Grund die Erstellung eines persönlichen Aktionsplans zur Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen, die im Rahmen eines solchen Plans angeboten werden, an Programmen, die Anstellungschancen erhöhen oder die Arbeitsvermittlungsdienste, die im Rahmen dieses Plans angeboten werden.
- Der Arbeitslose lehnt zum zweiten Mal in einem Zeitraum von 12 Monaten eine geeignete Arbeit ohne berechtigten Grund ab.
- Der Arbeitslose versäumt ohne berechtigten Grund Termine beim Arbeitsmarktservice, um ein Arbeitsangebot anzunehmen, einen individuellen Aktionsplan zur Erwerbstätigkeit zu erstellen oder um an einer aktiven Arbeitsmarktmaßnahme oder an Programmen zur Erhöhung der Anstellungschancen teilzunehmen oder die Arbeitsvermittlungsdienste zu nutzen.
- Der Arbeitslose beendet ohne berechtigten Grund die Teilnahme an Fördermaßnahmen.
- Der Arbeitsmarktservice erhält Informationen der zuständigen Behörden, dass der Arbeitslose illegales Einkommen bezogen hat und/oder illegal beschäftigt ist.
- Die Aufenthaltserlaubnis des Arbeitslosen für Litauen ist abgelaufen.
- Ein Gericht hat eine Strafe über den Arbeitslosen verhängt.
- Der Arbeitslose erklärt, dass er in einen anderen EU-Mitgliedsstaat emigriert ist;
- Der Arbeitslose hat den Status einer Person erhalten, die sich auf den Arbeitsmarkt vorbereitet.
HINWEIS:
Die Sanktionen werden nicht verhängt, wenn es einen gesetzlich definierten triftigen Grund gibt (z. B. Naturkatastrophe, Unfall, Tod von Eltern, Kindern oder Ehegatten usw.).
Die Zahlungen werden für alle Arbeitslosen wiederaufgenommen, die den Status der Arbeitslosigkeit innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der vorhergehenden Zahlung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung wiedererlangt haben.
Regelungen für Selbstständige:
In Litauen gibt es für Selbstständige ein arbeitsgebundenes Versicherungspflichtsystem.
Das litauische Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) wird gezahlt an:
Selbstständige, die Inhaber von Einzelunternehmen sind, Mitglieder kleiner Partnerschaften und Gesellschafter von Personengesellschaften.
Im Übrigen gelten dieselben Regelungen wie für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung:
Vorwiegend aus Arbeitgeberbeiträgen finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.
Sondersysteme für Angehörige der Polizei, Staatssicherheit, Streitkräfte und verwandter Dienste.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Nelaimingų atsitikimų darbe ir profesinių ligų socialinio draudimo įstatymas) vom 23. Dezember 1999 (Nr. VIII-1509).
- Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Invalidų socialinės integracijos įstatymas) vom 28. November 1991 (Nr. I-2044).
- Gesetz über Unterstützung bei Todesfällen (Paramos mirties atveju įstatymas) vom 9. Juni 2011 (Nr. XI-1435).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und diesen Gleichgestellte. Selbständige können sich freiwillig bei privaten Versicherungen gegen Arbeitsunfälle versichern. Keine freiwillige Versicherung im Basissystem möglich.
Finanzierung
Arbeitgeber zahlt Beiträge abhängig vom Risiko der jeweiligen Branche zwischen 0,18 % und 1,8 % des Bruttoentgelts ohne Bemessungsgrenze.
Für Risiken vor dem 1. Januar 2000: Arbeitgeber haftet für Schadenersatz. Seit dem 1. Januar 2000 ist die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valstybinis socialinio draudimo fondas) für Zahlungen zuständig.
Staatszuschuss zur Defizitdeckung. Zusätzlich teilweise Beteiligung an der Finanzierung bei Bankrott des Arbeitgebers, falls dieser Leistungen an Opfer von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten vor dem 1. Januar 2000 zahlen muss.
Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.
Deckungsbereich
Arbeitsunfall
Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit, der teilweisen oder vollständigen Verlust funktioneller Fähigkeiten oder Tod verursacht.
Wegeunfall
Gedeckt.
Berufskrankheiten
Liste anerkannter Berufskrankheiten (Regierungsverordnung vom 30. November 1994, überarbeitet am 6. Februar 2006).
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Sachleistungen
- Freie Wahl von Arzt und Krankenhaus.
- Volle Kostenübernahme durch den zuständigen Träger.
- Unbegrenzte Leistungsdauer.
Verletztengeld
- Keine Karenzzeit.
- Krankengeld entspricht 100 % des durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis). Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen des Versicherten, das er in den 3 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat.
- Zahlung bis zur Genesung oder Feststellung einer dauerhaften Behinderung.
Pauschale Ausgleichszahlung für den Verlust der Erwerbsfähigkeit:
- Bei 20 % bis 30 % Minderung der Erwerbsfähigkeit: 20 % des 24-Fachen des monatlichen Kompensationslohns; bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Verdreifachung dieses Betrags.
- Bei weniger als 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit: 10% des 24-Fachen des monatlichen Kompensationslohns; bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit Verdreifachung dieses Betrags.
Verletztenrente
- Mindestens 30 % Minderung der Erwerbsfähigkeit.
- Wird vom Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit (Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba) des Ministeriums für Soziale Sicherheit und Arbeit festgelegt.
- Feststellung durch ärztliche und soziale Kommission.
- Erneute Feststellung jederzeit möglich, keine staatlich festgesetzte periodische Überprüfung.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.
Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
System und Grundprinzip
Zwei beitragsunabhängige Systeme zur Mindestsicherung:
- Finanzielle Sozialhilfe (Piniginė socialinė parama).
- Unterstützungsrente (Šalpos pensija).
Rechtsgrundlage
- Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
- Gesetz über finanzielle Sozialhilfe für Einwohner mit niedrigem Einkommen (Piniginės socialinės paramos nepasiturintiems gyventojams įstatymas) vom 1. Dezember 2011 (Nr. XI-1772).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Einzelperson oder Familie hat Anspruch auf Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) und Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, išlaidų šaltam ir karštam vandeniui kompensacija), wenn sie (oder mind. ein Ehepartner/Lebenspartner) erwerbstätig ist oder aus einem der folgenden Gründe nicht arbeiten kann:
- Vollzeitstudium (bis 24 Jahre).
- Rentner im Rentenalter oder mit Behinderung.
- Pflege eines behinderten oder kranken Familienmitglieds.
- Bei der örtlichen Arbeitsagentur (Lietuvos darbo birža) oder einer Arbeitsagentur in einem anderen Mitgliedstaat arbeitslos gemeldet.
- Sorge für ein Kind unter 3 Jahren (unter 8 Jahren für Familien mit 3 und mehr Kindern), wenn das Kind keine Bildungseinrichtung gemäß der ärztlichen Empfehlung besucht oder wenn das Kind keine Möglichkeit hat, eine vorschulische Bildungseinrichtung zu besuchen.
- Für die finanzielle Sozialhilfe wird Familie als Menschen, die zusammenleben: Ehepartner oder Lebenspartner (bendrai gyvenantys asmenys: sutuoktiniai ir sugyventiniai) definiert.
Unterstützungsrente (Šalpos pensija):
- Kinder mit Behinderungen.
- Menschen im Rentenalter.
- Menschen mit Behinderungen.
Leistungen
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Finanzielle Sozialhilfe (Piniginė socialinė parama):
- Leistung an Familien und Einzelpersonen, die nicht selbst ausreichend für den Lebensunterhalt sorgen können. Antragsteller sind verpflichtet, zuerst alle möglichen Einkommensquellen einzubeziehen, die sie selbst beitragen können.
- Finanzielle Sozialhilfe wird von Gemeinden durch Nutzung gezielter Zuschüsse aus dem Staatshaushalt erbracht. Umfasst Sozialhilfe (Socialinė pašalpa) und Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, išlaidų šaltam ir karštam vandeniui kompensacija). Beide Leistungen unterliegen einer Bedürftigkeitsprüfung (Differenzialbetrag).
- Familien oder Einzelpersonen, die eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus besitzen, haben Anspruch auf Unterstützung zur Deckung der Kosten eines Darlehens zur Finanzierung der Renovierung des Gebäudes, wenn sie am Modernisierungsprojekt teilnehmen und Beihilfe für Heizungskosten beziehen.
Wenn Eltern nach einer Trennung bzw. Scheidung keine gerichtlichen Vereinbarungen zum materiellen Unterhalt der Kinder getroffen haben, besteht kein Anspruch auf Beihilfe für Kosten von Heizung und Wasser (Būsto šildymo išlaidų, geriamojo vandens ir šalto vandens išlaidų kompensacijos), und nur die Kinder haben Anspruch auf Sozialhilfe (Socialinė pašalpa).
Unterstützungsrente (Šalpos pensija):
Festbetrag zur Sicherung eines Mindestlebensstandards für bestimmte Risikogruppen, z. B. Menschen Behinderung, Menschen im Rentenalter, Mütter mit Behinderung oder im Rentenalter mit mehreren Kindern oder Menschen mit Behinderung oder im Rentenalter, die Verwandte mit Behinderung pflegen. Wird Menschen gewährt, die keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Budget der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (Valstybinis socialinio draudimo fondas) haben, oder wenn diese Leistungen nicht ausreichen. Die Unterstützungsrente wird von Gemeinden erbracht. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, wenn er die im Gesetz verankerten Bedingungen erfüllt.
Zusätzliche Sozialleistung (Papildomai skiriama socialinė pašalpa):
- Für Menschen, die keine Sozialhilfe mehr beziehen und ein Beschäftigungsverhältnis beginnen.
- Die zusätzliche Sozialleistung beträgt 50 % der durchschnittlichen vorher gezahlten Sozialhilfe und wird für 6 Monate gewährt, auch wenn die Familie nach der Beschäftigung keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat.
- Sozialhilfe für Langzeitbezieher ist vermindert. Die Minderung beträgt 20 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 12 und 24 Monate lang gezahlt wurde; 30 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 24 und 36 Monate lang gezahlt wurde; 40 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 36 und 48 Monate lang gezahlt wurde; 50 %, wenn die Sozialhilfe zwischen 48 und 60 Monate lang gezahlt wurde.
- Zahlung der Sozialhilfe wird für 24 Monate ausgesetzt, wenn sie länger als 60 Monate gezahlt wurde.
- Die obengenannten Kürzungen und Aussetzungen gelten nicht für die Sozialhilfe für Kinder, einschließlich erwachsener Kinder, die nach dem allgemeinen Lehrplan studieren (im Zeitraum ab dem Tag der Fertigstellung dieses Lehrplans bis zum 1. September des gleichen Jahres).
- Gemeindeverwaltungen können Kürzungen und Aussetzungen der Sozialhilfe außer Acht lassen wenn die örtliche Arbeitsagentur (Lietuvos darbo birža) oder die nationale Arbeitsvermittlung eines anderen Staates es versäumt hat, während des Zeitraums, in dem Sozialhilfe gezahlt wurde, eine Arbeit oder die Teilnahme an den aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen anzubieten.
- Alle Gemeinden legen ihren eigenen Verfahrensweg und Fallbeispiele zur Gewährung von zusätzlicher Sozialleistung und Minderung der Sozialhilfe fest.
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.
Rechtsgrundlage
Gesetz zur Sozialversicherung im Fall von Krankheit oder Mutterschutz (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Dezember 2000.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer.
Finanzierung
Ausschließlich durch Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
In den ersten 2 Tagen zahlt der Arbeitgeber mind. 80 % (und nicht mehr als 100 %) des Kompensationslohns (Kompensuojamasis uždarbis) des Arbeitnehmers.
Der monatliche Kompensationslohn enthält den Durchschnittslohn basierend auf dem versicherten Einkommen des Versicherten, das er in den 3 aufeinander folgenden Monaten vor dem letzten Monat, vor dem die vorübergehende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, verdient hat.
Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.
Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Tag der Krankheit.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Litauisches Arbeitsgesetz vom 4. Juni 2002.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer.
Kündigungsfristen
Ohne Kündigungsfrist:
Gründe gemäß Art. 136 Arbeitskodex.
Arbeitnehmer bei befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen:
- 14 Tage, gemäß Tarifverträgen max. 1 Monat.
- Arbeitnehmer hat das Recht, einen unbefristeten sowie befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Ablauf zu kündigen, wenn er den Arbeitgeber 3 Tage vorher darüber informiert und wenn die Forderung, den Arbeitsvertrag zu kündigen, durch eine Krankheit oder Behinderung des Arbeitnehmers begründet ist, die ihn daran hindert, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben, oder wegen anderer wichtiger Gründe, die im Tarifvertrag festgelegt wurden, oder wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß Arbeitsvertrag nicht einhält und Gesetze oder den Tarifvertrag verletzt.
Einvernehmliche Kündigung:
Wenn der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer mit dem Vorschlag einverstanden ist, muss sie innerhalb von 7 Tagen die Partei, die den Vorschlag über die Kündigung des Arbeitsvertrags unterbreitet hat, darüber informieren. Nach der Absprache wird eine schriftliche Vereinbarung über die Kündigung des Vertrages durch die Vertragsparteien unterzeichnet. In der Vereinbarung werden der Kündigungstag und andere Kündigungsbedingungen festgelegt (Entschädigungsleistung, Gewährung ungenutzter Urlaubstage u. a.).
Kündigung eines unbefristeten Vertrags durch Arbeitnehmer:
Arbeitnehmer hat das Recht, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu kündigen, wenn er den Arbeitgeber 14 Tage vorher schriftlich darüber informiert und er für die Tätigkeit in demselben Unternehmen, der Einrichtung oder der Organisation bereits Anspruch auf Altersrente hat oder sie erhält. In diesem Fällen muss der Arbeitsvertrag ab dem vom Arbeitnehmer geforderten Tag beendet werden.
Kündigungsgründe
Wenn kein Verschulden des Arbeitnehmers, Kündigung nur aus triftigen Gründen:
- Qualifikations- und Kompetenzdefizite, Verhalten am Arbeitsplatz.
- Betriebsbedingte Gründe wirtschaftlicher oder technologischer Art oder Umstrukturierungen.
Soziale Gründe sind zu berücksichtigen ("Sozialauswahl").
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Information und Konsultation. Kündigung von Gewerkschaftsvertretern nicht gegen Einspruch der Arbeitnehmervertretung.
Abfindungen
Gestaffelt nach Beschäftigungsdauer:
- Bis 12 Monate: 1 Monatsgehalt.
- Bis 36 Monate: 2 Monatsgehälter.
- Bis 60 Monate: 3 Monatsgehälter.
- Bis 120 Monate: 4 Monatsgehälter.
- Bis 240 Monate: 5 Monatsgehälter.
- Über 240 Monate: 6 Monatsgehälter.
Wiedereinstellung / Entschädigung
Wird ein Arbeitnehmer zu Unrecht entlassen, kann er binnen eines Monats vor Gericht gehen. Fällt die Entscheidung des Gerichts positiv für den Arbeitnehmer aus, muss der Arbeitgeber ihn wieder einstellen und eine Entschädigung zahlen. Höhe der Entschädigung: Durchschnittsgehalt mal die Zeit vom Tag der Entlassung bis zum Tag der Gerichtsentscheidung (Arbeitsgesetzbuch, Artikel 297). Falls eine Rückkehr des Arbeitnehmers an seinen früheren Arbeitsplatz nicht möglich ist, wird eine weitere Entschädigung gezahlt.
Diese ist gestaffelt nach Beschäftigungsdauer:
- Bis 12 Monate: 1 Monatsgehalt.
- Bis 36 Monate: 2 Monatsgehälter.
- Bis 60 Monate: 3 Monatsgehälter.
- Bis 120 Monate: 4 Monatsgehälter.
- Bis 240 Monate: 5 Monatsgehälter.
- Über 240 Monate: 6 Monatsgehälter.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Litauen
- Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Neįgaliųjų socialinės integracijos įstatymas) vom 28. November 1991 (Nr. I-2044, Amtsblatt "Žinios", 2004, Nr. 83-2983).
- Erlass des Ministeriums für Soziales und Arbeit und des Gesundheitsministeriums Nr. A1-78/V-179 vom 21. Mai 2005 (Amtsblatt "Žinios", 2005, Nr. 38-1253).
- Anordnung Nr. V-188/A1-84/ISAK-487, “Über die Bestätigung der Kriterien und des Verfahrens zur Feststellung des Grades der Behinderung“ des Gesundheitsministers, des Ministers für Arbeit und Soziales und des Ministers für Bildung und Wissenschaft vom 23. März 2005.
- Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
- Anordnung Nr. A1-353 "Über die Genehmigung des Programms für ganzheitliche Entwicklung der Assistenz" des Ministers für Soziale Sicherheit und Arbeit" vom 20. Juli 2012.
- Gleichbehandlungsgesetz (Lygiu galimybiu istatymas) vom 5. Juli 2008 (Nr. IX-1826).
- Bildungsgesetz (Švietimo įstatymas) von 2003.
- Gesetz über Familienleistungen (Lietuvos Respublikos išmokų vaikams įstatymas) vom 3. November 1994 (Nr. I-621).
- Gesetz über Renten der staatlichen Sozialversicherung (Valstybinių socialinio draudimo pensijų įstatymas) vom 18. Juli 1994 (Nr. I-549).
- Gesetz über bevorzugte Personenbeförderung (Transporto lengvatų įstatymas) vom 30. März 2000 (Nr. VIII-1605).
- Gesetz über die Hilfe für Arbeitslose (Bedarbių rėmimo įstatymas) vom 13. Dezember 1990 (Nr. I-864).
- Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen (Šalpos (socialinių) pensijų įstatymas) vom 29. November 1994 (Nr. I-675).
- Gesetz über die Sozialversicherung für Krankheit und Mutterschaft (Ligos ir motinystės socialinio draudimo įstatymas) vom 21. Dezember 2000 (Nr. IX-119).
- Gesetz über das Gesundheitswesen (Sveikatos sistemos įstatymas) vom 19. Juli 1994 (Nr. I-552).
- Krankenversicherungsgesetz (Sveikatos draudimo įstatymas) vom 21. Mai 1996 (Nr. I-1343).
- Gesetz über die Institutionen des Gesundheitswesens (Sveikatos priežiūros įstaigų įstatymas) vom 6. Juni 1996 (Nr. I-1367).
- Gesetz über die Rechte der Patienten und den Ausgleich von Gesundheitsschäden (Pacientų teisių ir žalos atlyginimo įstatymas) vom 3. Oktober 1996 (Nr. I-1562).
- Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Nelaimingų atsitikimų darbe ir profesinių ligų socialinio draudimo įstatymas) vom 23. Dezember 1999 (Nr. VIII-1509).
- Gesetz über Hilfe bei der Arbeit (Užimtumo rėmimo įstatymas) vom 15. Juni 2006.
- Ministerieller Erlass über Konditionen für Arbeitszuschüsse von 2006.
- Gesetz über Wahlen (Simo Rinkimų įstatymas) vom 19. Juli 2000 (Nr. 59-1760).
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Nach dem Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen (Neįgaliųjų socialinės integracijos įstatymas):
Behinderung:
Langfristige Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgrund von Körperstruktur und Funktionsstörungen eines Menschen sowie schädlichen Umweltfaktoren und Minderung der Beteiligungsmöglichkeiten an der Gesellschaft und am Arbeitsmarkt.
Mensch mit Behinderung:
Mensch, bei dem ein Behinderungsgrad bzw. eine Erwerbsfähigkeitsquote von weniger als 55 % festgestellt wurde oder besondere Bedürfnisse nachgewiesen worden sind.
Behinderungsgrad:
Umfang des Verlustes der Gesundheit, der Unabhängigkeit bei täglichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Weiterbildung nach umfassender Beurteilung.
Erwerbsfähigkeit:
Individuelle Fähigkeit, die früher erworbenen beruflichen Qualifikationen auszuüben oder neue Qualifikationen zu erwerben oder Arbeiten zu leisten, die eine geringere berufliche Qualifikation erfordern.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Nach dem Gesetz über die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen gilt als Mensch mit Behinderungen ein Mensch, bei dem ein bestimmter Grad der Behinderung, eine Erwerbsfähigkeit von bis zu 55 % oder ein Grad der besonderen Bedürfnisse festgestellt wurde.
Der Grad der Behinderung wird für Menschen bis 18 Jahre festgestellt.
Der Grad der Erwerbsfähigkeit wird für Menschen ab 18 Jahre bis zur Altersrente festgestellt sowie Menschen bis 18 Jahre, wenn sie sozialversichert sind oder waren.
Der Grad der besonderen Bedürfnisse wird für Menschen festgestellt, die das Rentenalter erreicht haben.
Die Entscheidungen über den Grad der Erwerbsfähigkeit, den Grad der Behinderung, den Bedarf an beruflicher Rehabilitation, die Art der Arbeit und Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen und die allgemeine primäre Feststellung der besonderen Bedürfnisse werden vom Amt zur Feststellung der Behinderung und Erwerbstätigkeit beim Ministerium für Soziales und Arbeit (AMT) getroffen.
Nach dem Gesetz über soziale Integration von Menschen mit Behinderungen stellt der Grad der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit des Betroffenen dar, früher erworbene berufliche Kompetenzen einzusetzen oder neue berufliche Kompetenzen zu erwerben oder Arbeiten auszuführen, die eine geringere berufliche Kompetenz voraussetzen. Zur Festlegung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist eine Beurteilung des Gesundheitszustandes notwendig sowie der Möglichkeiten zur Ausführung von Tätigkeiten entsprechend der nachgewiesenen Qualifikationen, der Möglichkeiten zum Erwerb neuer Qualifikationen oder zur Ausführung von Tätigkeiten, die keine berufliche Qualifikationen voraussetzen. Zuvor müssen alle möglichen Mittel der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie Sonderhilfsmittel ausgeschöpft worden sein.
Die Bewertung des Verlusts der Erwerbsfähigkeit erfolgt durch den Abzug des Prozentsatzes der Arbeitsfähigkeitsrate von 100 %.
- Minderung der Erwerbsfähigkeit um 75 % bis 100 % bedeutet einen vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
- Minderung der Erwerbsfähigkeit um 60 % bis 70 % bedeutet einen teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
- Minderung der Erwerbsfähigkeit um 45 % bis 55 % bedeutet einen teilweisen Verlust der Arbeitsfähigkeit.
Zur Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird der Betreffende durch den behandelnden Arzt der Poliklinik oder des Krankenhauses, wo er behandelt wurde, aufgrund seines Antrags zum AMT überwiesen.
Bewertungskriterien der Erwerbsfähigkeit und das Verfahren zur Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind gemäß dem Erlass des Ministeriums für Soziales und Arbeit und des Gesundheitsministeriums Nr. A1-78/V-179 vom 21. Mai 2005 geregelt. Danach wird der Grad der Erwerbsfähigkeit nicht nur unter Berücksichtigung medizinischer, sondern auch funktioneller, beruflicher und anderer Kriterien (Alter, berufliche Qualifikationen, Ausbildung, Arbeitsfertigkeiten, Anpassungsbedarf des Arbeitsumfeldes usw.) festgestellt, die die Arbeitsfähigkeit des Betreffenden und seiner Beschäftigungschancen beeinflussen.
Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit:
- a) Grundarbeitsfähigkeit, wird nach medizinischen Kriterien festgestellt.
- b) Berufliche funktionelle Kriterien: Anzahl der Stunden, die der Betreffende arbeiten kann, Ausbildung, berufliche Qualifikation, Arbeitserfahrungen und -fertigkeiten, Alter, Bedarf an Anpassung des physischen und Informations-Umfelds.
Feststellung des Grades der Behinderung:
Vorgehen: Feststellung durch eine komplexe Bewertung des gesundheitlichen Zustands eines Menschen, der Fähigkeit zur Führung des alltäglichen Lebens, der Ausbildungsmöglichkeiten, des Einflusses von Umfeldfaktoren und weiterer Aspekte.
Der Grad der Behinderung wird für Kinder von 0 bis 18 Jahre festgestellt.
3 Grade der Behinderung: schwere, mittelschwere und leichte Behinderung.
Der Grad der Behinderung wird gemäß der interministeriellen Anordnung vom 23. März 2005 festgestellt. Die Kriterien zur Feststellung des Grades der Behinderung wurden ab 1. Juni 2012 anhand der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation geändert, wonach die internationale Funktions-, Behinderungs- und Gesundheitsklassifikation angewendet werden muss.
Der behandelnde Arzt stellt seine Diagnose unter Berücksichtigung der Tatsache, ob auch nach Behandlung und/oder Rehabilitation Körperfunktionen beeinträchtigt bleiben. Der Betroffene wird dann an das AMT zur Feststellung des Grades der Behinderung und der Erwerbsfähigkeit (AMT) überwiesen. Handelt es sich um ein Kind, muss der behandelnde Arzt sich auf den Antrag der Eltern (Stiefeltern) bzw. Pflegeeltern berufen.
Feststellung der Behinderung:
- a) Grundbehinderung.
- b) Tätigkeit des Betreffenden und Teilnahmefähigkeit: Kognitive Fähigkeiten (Lernen und Anwenden von Kenntnissen), Fähigkeit, allgemeine Aufgaben zu erfüllen, Umgang, Mobilität, Selbständigkeit, Alltag, Leben in der Gemeinschaft.
Gegen die Entscheidung des AMT kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Bescheids bei der Schlichtungskommission des Ministeriums für Arbeit und Soziales Einspruch eingelegt werden. Diese fungiert gemäß Art. 23 des litauischen Gesetzes zur sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen als Pflichtinstanz für eine außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Entscheidung der Schlichtungskommission kann vor Gericht angefochten werden.
Der Grad der besonderen Bedürfnisse:
- Wird für Menschen im Rentenalter festgestellt. 3 Grade der besonderen Bedürfnisse: hoch, mittel und niedrig.
- Umfasst den Umfang der Einschränkung der komplexen Tätigkeit und Möglichkeiten eines Menschen, die aufgrund ihres gesundheitlichen und gesundheitsbezogenen Zustands sowie ungünstiger Umfeldfaktoren entstanden ist; dieser Umfang wird daran bemessen, wie viele notwendige Maßnahmen zur besonderen Unterstützung gebraucht werden.
- Der Grad der besonderen Bedürfnisse wird in der Gemeinde durch eine Kommission festgestellt. Das Ausmaß wird daran bemessen, wie viele notwendigen Maßnahmen zur besonderen Unterstützung gebraucht werden.
- Die Entscheidung der Kommission über die Feststellung oder Nichtfeststellung des Grades der besonderen Bedürfnisse hat binnen 20 Arbeitstagen nach der Antragstellung zu erfolgen.
Nachweise der Behinderung:
Behindertenausweis, Bescheinigung über den Grad der Erwerbsfähigkeit, Bescheinigung über den Grad der Behinderung.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Behinderungsgrad:
Umfang des Verlustes der Gesundheit, der Unabhängigkeit bei täglichen Aufgaben und Möglichkeiten zur Weiterbildung nach umfassender Beurteilung.
Erwerbsfähigkeit:
Individuelle Fähigkeit, die früher erworbenen beruflichen Qualifikationen auszuüben oder neue Qualifikationen zu erwerben oder Arbeiten zu leisten, die eine geringere berufliche Qualifikation erfordern.
Behinderungsgruppe 1: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 0 % und 25 %.
Behinderungsgruppe 2: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 30 % und 40 %.
Behinderungsgruppe 3: Grad der Erwerbsfähigkeit zwischen 45 % und 55 %.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Die litauische Verfassung legt fest, dass Menschenrechte und Freiheit Geburtsrechte sind.
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen kann nur durch ein Gericht eingeschränkt werden. Die juristische Person darf in keiner anderen Weise beschränkt werden, außer durch ausdrückliche Gesetze und Verfahren.
Die Vormundschaft hat das Ziel die Rechte und Interessen eines nicht geschäftsfähigen Menschen zu schützen und zu verteidigen.
Pflegschaft (Curatorship) hat ebenfalls das Ziel, die Rechte und Interessen von Menschen zu schüzten, die nur eingeschränkt geschäftsfähig sind. Zur Pflegschaft gehört auch die Verwaltung des Eigentums. Wenn nötig, kann für die Verwaltung des Eigentums auch ein Verwalter eingesetzt werden.
Leistungen
Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Kinderbetreuung
Kinderbetreuungsgeld für Arbeitnehmer, die nicht arbeiten, sondern ein Kind zu Hause betreuen.
Kindergeldzuschuss
Unterstützungsrente (Šalpos pensija) für Kinder mit Behinderungen:
- Die Höhe der Leistung ist abhängig von der Grundrente der Sozialversicherung (wird von der Regierung festgelegt) und einem Koeffizienten zwischen 1,0 und 2,0 je nach Empfängergruppe.
- Kinder mit leichten Behinderungen bekommen einen Koeffizienten von 1,0 (100 % der Grundrente), Kinder mit mittleren Behinderungen einen Koeffizienten von 1,5 (150 % der Grundrente) und Kinder mit schweren Behinderungen einen Koeffizienten von 2,0 (200 % der Grundrente).
Vorschulkinder
Spezielle Einrichtungen für Kinder mit Hörbehinderungen mir visuellen Lernmitteln für die Vorschulbildung.
Schulkinder
Kostenlose staatliche Bildung bis 21 Jahre.
Ziel des Unterrichts ist es, dass die Kinder nach ihren Möglichkeiten gefördert und unterrichtet werden, sodass ihre Stärken zum Vorschein kommen.
Abstufung des Förderbedarfs: gering, durchschnittlich, groß oder sehr groß.
Eltern können erwirken, dass die sonderpädagogische Förderung ihres Kindes an einer Schule in der Nähe ermöglicht wird.
Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können folgende Bildungseinrichtungen besuchen:
- Staatliche, Gemeinde- und nichtstaatliche Institutionen aller Art für allgemeine und sonderpädagogische Bildung.
- Pflegeeinrichtungen und bestimmte Zentren für Erwachsene.
- Heimunterricht ebenfalls möglich.
Gemeinsamer Unterricht
Sonderpädagogische Bildung und Sprachtherapie kann von jeder Schule angeboten werden, die Pflichtschul- oder Gemeinschaftsschulbildung anbietet. Auch in Sonderklassen in allgemeinschulischem Umfeld.
Wenn nötig, stellen Regelschulen Arbeitspsychologen, Gesundheitserzieher oder Therapeuten ein.
Förderschulen
Sonderpädagogische Bildung kann von jeder Schule angeboten werden, die Pflichtschul- oder Gemeinschaftsschulbildung anbietet.
Studenten
Studierende mit Behinderungen erhalten finanzielle Unterstützung. Bedingung: Eine Behinderung der Stufe I oder II bzw. eine starke (severe) oder mäßige (moderate) Behinderung. Die Geldleistung entspricht 50 % des Standardsatzes der Sozialrente.
Höhere Bildung muss auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Bei Bedarf müssen die Hochschulen die Bedingungen für das Studium schaffen. Menschen mit Behinderungen werden beim Zugang zur Hochschule bevorzugt behandelt.
Spezielle Assistenten für Studierende, z. B. Gebärdendolmetscher oder Assistenten, die Studierenden mit motorischen Problemen unterstützen) sind an Universitäten und Colleges gestattet.
Assistenz für Schüler und Studenten
Sonderpädagogische und spezielle Unterstützungsmaßnahmen sollen die Effektivität des Lernprozesses erhöhen. Sonderpädagogische Hilfe für Schüler unter 21 Jahren wird vom schulpsychologischen Dienst oder sonderpädagogischen Lehrern in Schulen gewährt. Pädagogische Assistenten usw. in Übereinstimmung mit Bildungsbedarf. Die Leitung der Bildungseinrichtung ist verantwortlich für Gewährleistung und Koordination der Assistenz. Pädagogische und psychologische Assistenz sowie Beratung und Gesundheitsleistungen möglich.
Praktische Assistenz für gehörlose Schüler (Gebärdendolmetscher eines lokalen Übersetzungszentrums in Gebärdensprache).
Spezielle Assistenten für Studierende, z. B. Gebärdendolmetscher oder Assistenten, die Studierenden mit motorischen Problemen unterstützen) sind an Universitäten und Colleges gestattet.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Sie Kapitel „Rentenversicherung“.
Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln
Das Zentrum für technische Hilfe für Menschen mit Behinderungen, das dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit untersteht, versorgt Menschen mit Behinderungen mit Hilfsmitteln (Rollstühle, Gehhilfen, Matratzen gegen Wundliegen, Blindenstöcke, sprechende Uhren usw.). Voraussetzung: Antrag bei der Stadt mit entsprechenden medizinischen Nachweisen, Ausweiskopie, Adressbestätigung und Behindertenausweis.
Litauische Organisation der blinden und sehbehinderten Menschen bietet Seh- und Hörhilfen an.
Patienten können Erstattungen für Prothesen und andere orthopädische Hilfsmittel erhalten, wenn diese aufgrund von bestimmten Krankheiten benötigt werden. Die Krankheiten sind auf einer Liste, die vom Gesundheitsministeriums abgesegnet ist, vermerkt. Die Erstattung beträgt 50 %, 80 %, 95 % oder 100 %.
Eine voller Kostenerstattung ist für verschiedene Personengruppen möglich. Darunter Patienten, die an einer Krankheit leiden, die laut Liste einen 100 prozentigen Erstattungssatz haben, Kinder mit Behinderungen, Menschen mit einer anerkannten Erwerbsunfähigkeit, Empfänger der Unterstützungsrente (Šalpos pensija) und Menschen, die das Rentenalter erreicht haben und denen ein besonders hoher Pflegebedarf anerkannt wurde.
Barrierefreies Wohnen
Entsprechend der individuellen Bedürfnissen der Betroffenen können der Zugang zu Haus oder Wohnung angepasst sowie Umbauten zur Anpassung der Wohnung oder des Hauses im Inneren vorgenommen werden. Die Umbauarbeiten der Wohnräume werden durch Kommunen oder Antragsteller selbst organisiert.
Der Hilfsbedarf von Menschen in häuslicher Pflege wird regelmäßig von Sozialarbeitern der lokalen Behörden bestimmt. Dies erfolgt durch Besuche bei den Pflegebedürftigen.
Die Pflegedienste erbringen verschiedene Leistungen darunter Haushaltshilfe, Körperpflege durch Hausangestellte, Gesundheitspflege und soziale Pflegeleistungen, die durch Fachkräfte erbracht werden.
Ein Team aus Fachkräften (Ärzte, Krankenschwestern und Sozialarbeitern) erbringen palliative Pflegedienste bei den Menschen zu Hause.
Die Verantwortung für die Organisation und Bereitstellung von häuslichen Pflegediensten liegt in der Verantwortung von primären Krankenpflegeeinrichtungen.
Private Gesundheitseinrichtungen sind seit dem 1. Juli 2016 in der Lage, Pflegedienste für die häusliche Pflege zu erbringen.
Betreutes Wohnen
Menschen mit Behinderungen haben Zugang zu verschiedenen Dienstleistungen. Dazu zählt die häusliche Pflege, Hilfsangebote/Dienstleistungen durch die Gemeinden, häusliche Pflege und die Bereitstellung eines Assistenten. Die Assistenz soll die Inklusion in die Gemeinde vorantreiben, vor Isolation schützen und bei alltäglichen Dingen helfen.
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Das Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit ist für die Koordination der Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Abteilung für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen des Ministeriums überwacht die Implementierung.
Nationales Programm für die soziale Integration von Menschen mit Behinderungen von 2013-2019 (Nacionalinės neįgaliųjų socialinės integracijos 2013-2019 metų programos patvirtinimo):
- Soll die Rechte und fundamentalen Freiheiten von Menschen mit Behinderungen schützen.
- Soll Diskriminierungen aufgrund von Behinderungen verhindern.
- Schaffung vorteilhafter Konditionen für die Verbesserung der sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen.
Aktionsplan für den Wechsel von Pflege in Einrichtungen zu Familienpflege und gemeindebasierten Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen und Kinder mit Behinderungen ohne elterliche Fürsorge 2014-2020:
- Maßnahmen, die soziale Leistungen außerhalb von Einrichtungen voranbringen sollen. Die Leistungen sollen vor allem in Tagespflegeeinrichtungen, Rehabilitations- und Arbeitszentren und Familienzentren erbracht werden. Bis 2030 soll die Deinstitutionalisierung abgeschlossen sein.
- Menschen mit Behinderungen sollen Assistenz und individuelle Hilfe erhalten und ins Gemeindeleben involviert werden.
- Kinder mit Behinderungen, die in ihrer Familie keine Unterstützung erhalten, sollen in einem sicheren Umfeld aufwachsen (beispielsweise bei Verwandten oder Pflegeeltern) und sich ohne Benachteiligungen entwickeln können.
- In den Arbeitsgruppen sind Fachleute aus verschiedenen Gebieten sowie NROs im Bereich Rechte für Menschen/Kinder mit Behinderungen tätig.
Sonstige Hilfsangebote
Ombudsmann für Chancengleichheit setzt sich auch für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ein.
Disabled Enabled ist ein Projekt, welches Menschen mit Behinderungen das Reisen erleichtern soll. Auf der Internetseite können Routen geplant werden und spezielle Symbole zeigen interessante Infos für Menschen mit Behinderungen (z. B. barrierefreie Hotels, Restaurants).
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Berufsausbildung möglich in folgenden Einrichtungen:
- Berufsschulen.
- Zentren für beruflichen Unterricht bzw. berufliche Kurse.
- Förderschulen für Berufsausbildung für Menschen mit besonderen Bedürfnissen.
- Förderschulen mit Fachbereich für Berufsausbildung.
- Hochschulen, Universitäten.
- Auf dem Arbeitsmarkt.
Für Menschen mit Behinderungen, die mind. 14 Jahre alt sind und die keinen Bildungsabschluss haben, kann auch eine Berufsausbildung beginnen bzw. am Unterricht einer Berufsschule teilnehmen.
Qualifizierung und Förderung
Berufsausbildung dient dem Erwerb einer Qualifikation sowie der Umschulung oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers. Arbeitnehmer sollen auf die Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt vorbereitet sein.
Berufsausbildung für Menschen mit Behinderungen ist auch möglich, wenn diese keinen Schulabschluss vorweisen können.
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um Menschen mit Behinderungen eine Ausbildung bzw. das Arbeiten zu ermöglichen. Die Maßnahmen dürfen allerdings keine überproportionale Belastung darstellen.
Für Betriebe ab einer Größe von 50 Mitarbeitern gilt eine Beschäftigungsquote für Menschen mit Behinderungen. 2 % bis 5 % der Arbeitnehmer müssen Menschen mit Behinderungen sein, die eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 60 % haben (oder Menschen mit Behinderungen der Gruppe 1 und 2) oder Menschen mit einer mittleren Behinderung.
Vorschläge von den örtlichen Arbeitsämtern werden bei der Festlegung der Quote berücksichtigt. Bei einem Nichterfüllen der Quote müssen Arbeitgeber einen Beitrag an den Beschäftigungsfonds (Užimtumo fondas) in Höhe des 15-fachen des offiziellen Mindestlohns monatlich zahlen (derzeit € 174).
Anreize für Arbeitgeber
Arbeitgeber können einen Zuschuss für die Anpassung von Arbeitsplätzen kriegen. Der Arbeitgeber muss mind. 35 % der Kosten übernehmen (weniger bei einer Anpassung für einen Menschen mnit einer schweren Behinderung).
Zuschüsse zum Lohn und für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Zuschüsse richten sich nach dem Grad der Behinderung des Arbeitnehmers.
Staatliche Hilfen für soziale Unternehmen für Menschen mit Behinderungen:
- Beihilfe zur Anpassung des Arbeitsumfeldes von Arbeitnehmern mit Behinderungen, der Produktionsstätten und Pausenräume.
- Beihilfe zur Erstattung von zusätzlichen Verwaltungs- und Transportkosten.
- Beihilfe zur Erstattung von Aufwendungen für Assistenten (Gebärdendolmetscher).
Menschen mit Behinderungen, die über die Quote hinaus beschäftigt werden, werden durch den Beschäftigungsfonds subventioniert. In den ersten 12 Monaten entspricht die Höhe der Subvention dem nationalen monatlichen Mindestlohn und in den folgenden 6 Monaten 50 % des nationalen Mindestlohns.
Besonderer Kündigungsschutz
Gemäß Art 129 Abs. 4 des litauischen Arbeitsgesetzbuchs kann ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit Behinderungen, ohne dass ein Verschulden des Arbeitnehmers vorliegt, nur in besonderen Fällen kündigen, und zwar wenn die Weiterbeschäftigung des Betreffenden eine wesentliche Verletzung der Interessen des Arbeitgebers darstellen würde. Nach Art. 130 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuchs muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Die Kündigungsfrist für Menschen mit Behinderungen beträgt mind. 4 Monate.
Berufliche Rehabilitation
Berufliche Rehabilitation in Litauen für Menschen mit Behinderungen. Der Identifikationsdienst für Behinderungen und Arbeitsfähigkeit stellt fest, ob ein Bedarf besteht. Ein individueller Rehabilitationplan wird erstellt. Die berufliche Rehabilitation findet in einer Einrichtung statt. Durch das Rehabilitationsprogramm kann der Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimmt werden.
Berufliche Rehabilitation zwecks Wiederherstellung oder Steigerung der Erwerbsfähigkeit, beruflicher Kompetenzen sowie der Fähigkeit des Betroffenen, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, und zwar durch erzieherische, soziale, psychologische, Rehabilitations- und sonstige Maßnahmen.
Berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen: Menschen mit Behinderungen können Rehabilitationsgeld beziehen, wenn sie an einer beruflichen Rehabilitation teilnehmen und kein Erwerbseinkommen beziehen. Die Leistung wird während des Zeitraums des Rehabilitationsprogramms gezahlt. Die Höchstdauer liegt bei 180 Kalendertagen. Sie wird vom ersten Tag der Teilnahme an der Maßnahme bis zur Wiederherstellung der Beschäftigungsfähigkeit gezahlt.
Arbeitslosen, die vor der Arbeitslosmeldung beim örtlichen Arbeitsamt (Lietuvos darbo birža) gewährtes Krankengeld, berufliche Rehabilitationsleistungen oder Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsleistungen beziehen, wird Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) erst nach Beendigung dieser Leistungen gewährt.
Rechtlicher Hinweis
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
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