Länderinformationen Liechtenstein

Hauptstadt Vaduz
Fläche 160,5 km²
Einwohnerzahl 38.650
Regierungssystem Konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und parlamentarischer Grundlage
Religion 73,4 % römisch-katholisch, 8,2 % protestantisch, 5,9 % islamische Religionsgemeinschaft, 2,3 % Mitglied einer anderen christlichen Konfession oder nichtchristlichen Religion, 7 % konfessionslos
Amtssprache Deutsch
Währung Schweizer Franken
Zeitzone UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .li

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen beim Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein.

Bei der Einreise nach Liechtenstein gelten aktuell keine Einschränkungen.

Ausreise und Transit 
Es bestehen keine Beschränkungen für die Durchreise durch das Fürstentum Liechtenstein.

Beschränkungen im Land
Sämtliche Nachweispflichten wurden aufgehoben. In Abstimmung mit dem schweizerischen Bundesrat sind erneute Beschränkungen möglich. Die Regierung Liechtensteins bittet um eigenverantwortliche Selbstisolation im Falle einer Ansteckung mit dem COVID-19. Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen können in eigenem Ermessen eine Maskenpflicht verhängen.

Empfehlungen

  • Beachten Sie die ausführlichen Informationen zur Gesundheitslage auf der Grundlage von Daten des ECDC, bestehende Beschränkungen einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile COVID-19-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps auf Re-open EU.
  • Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten informieren Sie sich bitte ebenfalls beim Amt für Gesundheit des Fürstentums Liechtenstein.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die Einreise nach Liechtenstein sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen wird bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch eine Schutzimpfung gegen die durch Zecken übertragbare Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist sehr gut.

  • Lassen Sie sich bei besonderen Fragestellungen und Vorerkrankungen vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Alle Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen auch seit weniger als einem Jahr abgelaufen sein. Die Einreise mit gültigen Dokumenten wird von den lokalen Behörden des Fürstentums Liechtenstein jedoch empfohlen.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise von Minderjährigen bekannt.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Liechtenstein finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Liechtenstein

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Liechtenstein sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Liechtenstein ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) "einen Teil" ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die liechtensteinischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Liechtenstein ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die liechtensteinischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Liechtenstein arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Liechtenstein im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Amt für Volkswirtschaft, Abteilung Versicherung, Austrasse 15, 9490 Vaduz, Liechtenstein zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die liechtensteinischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Liechtenstein und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Liechtenstein den Antrag bei der DVKA stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA. Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Liechtenstein entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Gesetzliche Krankenversicherung.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung

Im Krankheitsfall wendet sich der Patient direkt an einen Arzt in einer freien Praxis oder ein Krankenhaus. Ambulante Notfallbehandlungen sind im Spital Vaduz möglich. Vor der Behandlung sind Anspruchsnachweis und Personalausweis vorzulegen. Patienten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro 30 Tage Behandlung eine Zuzahlung entrichten. Für Patienten, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird diese Zuzahlung verringert. Die Zuzahlungen sind auch dann zu entrichten, wenn die Behandlung weniger als 30 Tage andauert.

Ambulante zahnärztliche Behandlung

Zahnärztliche Leistungen gehören in Liechtenstein nicht zum Leistungskatalog.

Arzneimittel und Medikamente

Sofern der Patient Arzneimittel benötigt, wird der behandelnde Arzt ein entsprechendes Rezept ausstellen, das in jeder Apotheke (mit grünem Kreuz) eingelöst werden kann. Neben dem Rezept muss der Patient der Apotheke auch den Anspruchsnachweis vorlegen. In Liechtenstein können Medikamente aber auch vom behandelnden Arzt verabreicht werden. Erstattungsfähig sind allerdings nur bestimmte ärztlich verordnete Medikamente sowie solche, die in einer Liste aufgeführt sind.

Krankenhausbehandlung

Sofern der Patient stationär weiter behandelt werden muss, stellt der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus. Diese ist vom Patient zusammen mit dem Anspruchsnachweis dem Krankenhaus bei der Aufnahme vorzulegen. In akuten Notfällen kann sich der Patient direkt in ein Krankenhaus begeben. Patienten, die das 20. Lebensjahr vollendet haben, müssen pro 30 Tage Behandlung eine Zuzahlung entrichten. Für Patienten, die das 64. Lebensjahr vollendet haben, wird diese Zuzahlung verringert. Diese Zuzahlung ist auch dann zu entrichten, wenn die Behandlung weniger als 30 Tage andauert.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Verhalten bei Arbeitsunfähigkeit

Zur Wahrung seiner Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld muss man seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der deutschen Krankenkasse und seinem Arbeitgeber melden. Der Liechtensteiner Vertragsarzt muss gebeten werden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Diese ist dem Amt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, Äulestrasse 51, Postfach 684, 9490 Vaduz, binnen drei Tagen vorzulegen oder zu übermitteln. Ferner sind auch Aufenthaltsort in Liechtenstein und Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. Das Amt für Gesundheit behält sich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt vor, arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer dem Kontrollarzt vorzustellen, wobei diese Termine kurzfristig innerhalb von 3 Tagen anberaumt werden. Diese Untersuchungstermine sind auf jeden Fall wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

Versicherungssystem

Kein eigenständiges Versicherungssystem. Sofern Pflegeleistungen erforderlich sind, werden diese aus dem System der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung erbracht.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI

Der Anspruch auf das Pflegegeld ruht, soweit die Pflegebedürftigen bestimmte „Entschädigungsleistungen“ beziehen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI). Das gilt auch dann, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Von Seiten der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Bundesministeriums für Gesundheit wird einvernehmlich die Auffassung vertreten, dass diese Regelung generell im Zusammenhang mit Leistungen anzuwenden ist, die in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz bezogen werden.

"Vergleichbare Leistungen" in Liechtenstein

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Blindenbeihilfe
Es handelt sich um eine Geldleistung, die als Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und wegen der durch das Gebrechen bedingten besonderen Belastung gewährt wird.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Liechtenstein
  • Person muss die gesetzlich definierte Sehbehinderung aufweisen bzw. vollblind, praktisch blind oder hochgradig sehschwach im Sinne des Gesetzes sein

Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.

Hilflosenentschädigung
Diese Geldleistung wird von der „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ als zuständiger Leistungsträger gewährt und dient zum Ausgleich für die infolge der Hilflosigkeit bei den Verrichtungen der alltäglichen Lebensverrichtungen bestehenden Behinderungen und Mehraufwendungen.

Anspruchsvoraussetzungen:
Die Prüfung erfolgt vor Ort (erstmalig und periodisch).

  • Wohnsitz in Liechtenstein
  • regelmäßiger und in erheblichem Ausmaß Bedarf von Hilfe durch Dritte für die alltäglichen Lebensverrichtungen (z. B. Ankleiden, Auskleiden, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung, dauernde persönliche Überwachung)

Das liechtensteinische Recht sieht ebenfalls eine Ruhens- bzw. Anrechnungsvorschrift vor, weshalb Artikel 12 der EWG-VO 1408/71 und Artikel 7 der EWG-VO 574/72 anzuwenden sind. Das bedeutet: Der Ruhens- bzw. Kürzungsbetrag wird unter den beteiligten Leistungsträgern aufgeteilt.

Häusliche Pflege
Es handelt sich um eine Sachleistung, die von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt wird. Sie dient zur Übernahme der über die normalen Lebenshaltungskosten hinausgehenden Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen.

Anspruchsvoraussetzung ist die Bescheinigung eines Arztes, dass ohne häusliche Pflege Aufenthalt und Pflege in einer Heil- oder Pflegeanstalt nötig sein würde. Abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit wird ein Tagessatz gewährt. Mit diesem Tagessatz werden die für die häusliche Pflege eingesetzten Personen entschädigt. Diese müssen der Krankenversicherung die Aufwendungen in Rechnung stellen.

Achtung: Andere Kosten, die im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege anfallen, werden von den Kassen übernommen, soweit sie zur Durchführung der Pflege notwendigerweise aufgewendet werden müssen (z. B. die Miete von Rollstühlen). In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die liechtensteinische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung
Es handelt sich um eine Geldleistung und dient zum Ausgleich für die infolge eines Unfalls bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bestehenden Behinderungen und Mehraufwendungen. Zuständige Leistungsträger sind Gesellschaften, die eine Konzession der Regierung besitzen, die gesetzliche Unfallversicherung durchzuführen (z. B. Allianz, Winterthur).

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Notwendigkeit dauernder Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen;
  • Die von Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen Lebensverrichtungen bzw. deren Teilfunktionen ist vom Arzt zu umschreiben;
  • Kein stationärer Aufenthalt.

Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift vor. Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.

Hauskrankenpflege
Zur Vermeidung der Aufnahme in ein Alten-/Pflegeheim wird diese Sachleistung von der Krankenversicherung als zuständiger Leistungsträger gewährt. Anspruchsvoraussetzungen sind eine Krankenversicherung und eine ärztliche Verordnung.

Der Anspruch auf Hauskrankenpflege umfasst die Deckung der tarifmäßigen Kosten für ambulante Behandlung sowie die Grund- und Leistungspflege durch Personen der Hauskrankenpflege ohne zeitliche Begrenzung. In diesen Fällen muss sich der pflegebedürftige Versicherte entscheiden, ob er die liechtensteinische Pflegesachleistung oder das deutsche Pflegegeld beanspruchen will.

Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige
Es handelt sich um eine Geldleistung, die von der „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ als zuständiger Leistungsträger zum Ausgleich des Mehrbedarfs gegenüber gleichaltrigen Minderjährigen gewährt wird.

Anspruchsvoraussetzungen sind ein Wohnsitz in Liechtenstein und die Vollendung des 2. Lebensjahres. Das liechtensteinische Recht sieht für diese Geldleistung keine Ruhens- oder Anrechnungs-vorschrift vor. Das deutsche Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist um den Gesamtbetrag der liechtensteinischen Geldleistung zu kürzen.

Ergänzungsleistungen
Zur Sicherung eines ausreichenden Mindesteinkommens gewährt die "Invaliden- bzw. Alters-/Hinterlassenenversicherung" als zuständiger Leistungsträger sog. Ergänzungsleistungen. Dies sind keine Leistungen, deren Art der Leistung/Zweck auf die Pflegebedürftigkeit abzielen.

Anspruchsvoraussetzungen:

  • Wohnsitz in Liechtenstein
  • Nicht-Überschreiten von Einkommensgrenzen
  • Bezug einer Rente aus der Alters-/Hinterlassenenversicherung oder Invalidenversicherung

Leistungsumfang/-höhe: Je nach konkreter, individueller Fallkonstellation verschieden hoch. Als Ergänzungsleistung können auch Krankheitskosten erstattet werden. Zu den Krankheitskosten gehören auch Hauspflegekosten für Krankenpflege, Hilfsmittel, Haushaltshilfe und weitere behinderungsbedingte Mehraufwendungen.

Die Ergänzungsleistungen sind nicht vergleichbar mit den deutschen Pflegeleistungen und ziehen somit keine Anrechnung bzw. Kürzung des deutschen Pflegegeldes nach sich.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: "Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

 

Versicherungssystem

Das liechtensteinische System der finanziellen Absicherung der Invalidität, des Alters und des Todes basiert auf einem Drei-Säulen-Konzept. Die erste Säule, in Form staatlicher Vorsorge, dient der Existenzsicherung. Erst in Kombination mit der zweiten Säule, der betrieblichen Personalvorsorge (Betriebsrenten), erfolgt eine Absicherung des bisherigen Lebensstandards. Sie wird durch die dritte Säule, die Selbstvorsorge, ergänzt.

Anders als in Deutschland unterteilt sich die liechtensteinische Rentenversicherung aus historischen und rechtlichen Gründen in zwei Zweige, die Invalidenver sicherung (IV) sowie die Alters ­ und Hinterlassenen versicherung (AHV). Sie bilden zusammen mit den staatlichen Ergänzungsleistungen die erste Säule.

Durchgeführt werden sie von zwei selbständigen, öffentlich­rechtlichen Rentenversicherungsträgern, die zusammen mit der "Liechtensteinischen Familienausgleichskasse" (FAK) unter dem Namen Liechtensteinische AHV­IV­FAK ihren Sitz in Vaduz haben. Sie erfassen die Versicherten und Arbeitgeber, bestimmen die Beitragshöhe, ziehen die Beiträge ein und zahlen schließlich auch die Renten aus.

Finanzierung

Die liechtensteinische Invalidenversicherung und die Alters­ und Hinterlassenenversicherung finanzieren sich durch die laufenden Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, unterstützt durch staatliche Zuschüsse und Anlagengewinne der Alters­ und Hinterlassenenversicherung.

Der Beitragssatz zur Alters­- und Hinterlassenenversicherung beträgt 7,8 % des maßgeblichen Einkommens aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, wobei Arbeitnehmer 3,8 und Arbeitgeber 4 % tragen. In der Invalidenversicherung beträgt der Beitragssatz 1,5 % des Einkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich hier den Beitrag. Die Arbeitgeber, Selbständigen und Nichterwerbstätigen tragen darüber hinaus den Beitrag zur Familienausgleichskasse in Höhe von 1,9 % und einen Anteil an den Verwaltungskosten in Höhe von 0,4704 %.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar des Jahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird. Sind Personen nicht erwerbstätig, müssen sie ab dem 1. Januar des Jahres Beiträge zahlen, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden. Die Beitragspflicht endet am Monatsende, in dem das ordentliche Rentenalter (Regelaltersgrenze) erreicht wird, oder bei vorzeitigem Altersrentenbezug, wenn eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invalidenrente
Sind Versicherte gesundheitlich beeinträchtigt, können sie Anspruch auf eine liechtensteinische Invalidenrente haben. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn bei ihnen medizinische oder berufliche Eingliederungsmaßnahmen erfolglos waren oder aussichtslos sind.

Sind Versicherte voraussichtlich für bleibende oder längere Zeit dauernd erwerbsunfähig, bedingt durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden, gelten sie in der liechtensteinischen Invalidenversicherung als invalid. Für über 20­Jährige, die nicht erwerbstätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht zugemutet werden kann, gibt es eine Besonderheit: Bei ihnen wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (zum Beispiel im Haushalt) zu betätigen, einer Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt.

Die Invalidität kann Folge von Behinderung, Krankheit oder Unfall sein. Voraussetzung für die liechtensteinische Invalidenrente ist, neben der Mindestbeitragsdauer von einem Jahr, dass Versicherte mindestens ein Jahr lang ohne wesentliche Unterbrechung durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig waren (sogenanntes Wartejahr). Daneben müssen Versicherte bei Beginn dieses Jahres auch in Liechtenstein versichert sein (sogenannte Versicherungsklausel).

Durch die zwischenstaatlichen Regelungen steht die Versicherungspflicht oder der Wohnsitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz dabei der Versicherungspflicht in Liechtenstein gleich.

Die Höhe Ihrer Rente richtet sich nach dem Grad der Invalidität. Dieser wird bei Erwerbstätigen durch einen Einkommensvergleich ermittelt. Dabei werden die mit und ohne Leistungsminderung erzielbaren Einkommen gegenübergestellt. Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Ausmaß sie in ihrem Arbeitsbereich behindert sind.

Rentenhöhe:

 

Invaliditätsgrad von Invalidenrente als
mindestens 40 Prozent Viertelsrente
mindestens 50 Prozent halbe Rente
mindestens 67 Prozent ganze Rente

 

Viertelsrenten werden grundsätzlich nur an Versicherte in Liechtenstein gezahlt. Für liechtensteinische, schweizerische und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraumes kann die Rente auch außerhalb Liechtensteins gezahlt werden.

Der Rentenanspruch und der Invaliditätsgrad werden regelmäßig im Abstand von ein bis fünf Jahren überprüft, je nach dem Alter und der Art der Krankheit. Die Invalidenrente endet, wenn die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt ist oder eine Altersrente bezogen wird.

Altersrente
Wie in Deutschland gibt es auch in Liechtenstein eine Altersgrenze und daneben die Möglichkeit, die Rente mit Abschlägen vorzeitig oder mit Zuschlägen erst später zu beziehen. Das sogenannte ordentliche Rentenalter liegt in Liechtenstein bei 64 Jahren. Die Rente beginnt bei rechtzeitiger Antragstellung mit dem Ersten des Monats nach dem 64. Geburtstag.

Ab einem Alter von 60 Jahren können Versicherte ihre Altersrente auch monatsweise vorzeitig beziehen. Es ergeben sich dann allerdings Abschläge, die auch erhalten bleiben, wenn die versicherten das ordentliche Rentenalter erreichen. Wenn Versicherte ab 1956 geboren sind, gelten für sie höhere Abschläge als für die Geburtsjahrgänge davor. V

ersicherte haben aber auch die Möglichkeit, den Rentenbeginn monatsweise um ein bis sechs Jahre bis zur Vollendung ihres 70. Lebensjahres aufzuschieben. Dadurch erhöht sich die Rente um einen Zuschlag.

Abschläge und Zuschläge bei Altersrenten:

 

Vorbezug/Aufschub um Abschlag ab Geburt   ergibt einen
Zuschlag von
  vor 1956 ab 1956  
1 Jahr 3,0 % 5,5 % 5,22 %
2 Jahre 7,0 % 10.6 % 10,95 %
3 Jahre 11,5 % 15,2 % 17,28 %
4 Jahre 16,5 % 19,5% 24,27 %
5 Jahre     32.04 %
6 Jahre     40,71 %

 

Bei einem monatsweisen Vorbezug/Aufschub ergeben sich entsprechend andere Ab-/Zuschläge. Der liechtensteinische Rentenversicherungsträger informiert auf Anfrage gern darüber, mit welchen Zu- oder Abschlägen die versicherten rechnen können.

Für Frauen der Jahrgänge 1946 bis 1951 ergibt sich bei einem Vorbezug von einem Jahr oder zwei Jahren die Hälfte des oben genannten Abschlags, bei drei Jahren 8 und bei vier Jahren 13 %. Wenn Versicherte die Rente vorzeitig beziehen wollen, müssen sie sich rechtzeitig beim liechtensteinischen Träger melden: Der Antrag muss spätestens am letzten Tag des Monats eingereicht sein, zu dem die versicherten die Rente erhalten wollen.

Auch ein Aufschub muss beantragt werden, um einen Zuschlag zu erhalten, und zwar innerhalb eines Jahres, nachdem die Versicherten 64 Jahre alt geworden sind.

Hinterlassenenrente
Anspruch auf eine unbefristete Hinterlassenenrente aus Liechtenstein haben Witwen und Witwer,

 

  • die ein leibliches oder adoptiertes Kind haben, unabhängig vom Alter des Kindes, sowie Witwen, die beim Tod des Ehemannes schwanger waren,
  • die beim Tod des Ehepartners mit einem leiblichen oder adoptierten Kind des verstorbenen Ehepartners oder einem Pflegekind in einem gemeinsamen Haus halt leben, sofern dieses Kind einen eigenen Anspruch auf Waisenrente hat und
  • die keine Kinder, aber das 45. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind.

Erfüllen die Hinterbliebenen keine der genannten Voraussetzungen, können sie einen Anspruch auf eine befristete Witwen­ oder Witwerrente haben. Diese Rente können sie für zwei bis fünf Jahre erhalten. Der Zeitraum ist von der Ehedauer und dem Alter abhängig. Die Leser fragen bitte den liechtensteinischen Versicherungsträger nach dieser Leistung.

Geschiedene Personen haben unter denselben Voraussetzungen wie Verheiratete Anspruch auf Witwen­ oder Witwerrente, wenn der frühere Ehepartner bis zu seinem Tod laufend Unterhalt gezahlt hat.

Anspruch auf eine Waisenrente haben

  • Kinder, deren leiblicher Vater oder deren leibliche Mutter gestorben ist,
  • Adoptivkinder beim Tod eines Adoptivelternteils, hin gegen nicht beim Tod ihrer leiblichen Eltern,
  • Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern, sofern sie von diesen unentgeltlich zur Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.

 

Die Waisenrente wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, Lehre oder Studium, kann die Rente bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden.

Eingliederungsmaßnahmen
Ähnlich wie in Deutschland zahlt die liechtensteinische Rentenversicherung nicht nur Renten. Sie gewährt zum Beispiel auch sogenannte Eingliederungsmaßnahmen, vergleichbar den deutschen berufsfördernden Leistungen.

Ziel der liechtensteinischen Invalidenversicherung ist es, zunächst behinderte oder gesundheitlich geschädigte Menschen wiedereinzugliedern. Nur wenn dies nicht erreicht wurde oder von vornherein aussichtslos erscheint, wird eine liechtensteinische Invalidenrente gezahlt.

Zu den beruflichen Eingliederungsmaßnahmen der liechtensteinischen Rentenversicherung gehören zum Beispiel die Übernahme von Kosten für die berufliche Neuausbildung, Umschulung oder Weiterbildung. Man unterstützt die Versicherten aber auch bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Unterstützende finanzielle Maßnahmen, um die allgemeinen Lebenskosten bestreiten zu können.

Leistungsträger

Träger der Sozialversicherung.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ergänzungsleistungen
Kann eine versicherte Person mit Wohnsitz in Liechtenstein ihre Lebenskosten nicht aus ihren Renten und ihrem übrigen Einkommen decken, kann sie Ergänzungsleistungen zur Alters­ und Hinterlassenenrente sowie zur Invalidenrente erhalten.

Zum einen können Kosten, die aufgrund von Krankheiten oder einer Behinderung entstehen, übernommen werden, wenn diese Kosten nicht durch eine Versicherung gedeckt sind oder anderweitig erstattet werden können. Dazu zählen beispielsweise Arzthonorare, Kosten für die Pflege und Hilfe zu Hause oder Hilfsmittel. Zum anderen können Rentenbezieher auch monatliche Geldleistungen als Ergänzungsleistungen erhalten, wenn es ihnen nicht möglich ist, die allgemeinen Lebenskosten von der Rente und weiterem Einkommen zu bestreiten.

Hilflosenentschädigung
Personen, die in Liechtenstein wohnen, können – unabhängig von der Höhe ihres Einkommens oder Vermögens – eine Hilflosenentschädigung geltend machen, wenn sie bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, beispielsweise beim Aufstehen, An­ und Auskleiden, Essen, bei der Körperpflege oder Fortbewegung, regelmäßig und in erheblichem Ausmaß die Hilfe anderer Personen benötigen oder dauernd überwacht werden müssen.

Ähnlich wie bei den Leistungen der deutschen Pflegeversicherung werden drei Grade der Hilflosigkeit unterschieden:

  • leichte Hilflosigkeit
  • mittlere Hilflosigkeit
  • schwere Hilflosigkeit

Je nach Schweregrad kann monatlich ein bestimmter Pauschalbetrag gezahlt werden. Dafür muss die Hilflosigkeit bei Personen im Alter zwischen 2 und 65 Jahren bereits ein Jahr lang angedauert haben. Bei Personen über 65 Jahren genügen drei Monate der Hilflosigkeit, wobei für diesen Personenkreis mindestens eine mittlere Hilflosigkeit vorliegen muss.

Blindenbeihilfe
Die Blindenbeihilfe dient zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen und besonderen Belastungen. Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nur bei Wohnsitz in Liechtenstein und nach Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Die Höhe der Beihilfe bestimmt sich nach dem Grad der Sehbehinderung. Dabei werden drei Grade unterschieden:

  • hochgradig sehschwach
  • praktisch blind
  • vollblind

Personen unter 18 Jahren erhalten nur die Hälfte des jeweiligen monatlichen Pauschalbetrages.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.