Länderinformationen Lettland

Hauptstadt Riga
Fläche 64.589 km²
Einwohnerzahl 1,9 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion Evangelisch-lutherische Kirche, römisch-katholische Kirche, russisch-orthodoxe Kirche, jüdische Synagogengemeinschaft, Dievturi-Bewegung, Anhänger des Islam
Amtssprache Lettisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .lv

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Ausnahmezustand an der Grenze zu Belarus
Mit Hinweis auf illegale Grenzübertritte aus Belarus hat die lettische Regierung im dortigen Grenzbereich seit dem 11. August 2021 einen nationalen Ausnahmezustand verhängt. Es ist mit verstärkten Personenkontrollen in diesem Bereich zu rechnen.

Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen, insbesondere in der Nähe des Rigaer Hauptbahnhofs, kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen.

Autodiebstahl und -aufbrüche sind vielerorts möglich, insbesondere auf nicht bewachten Parkplätzen und wenn Wertsachen oder Gepäckstücke im Fahrzeug erkennbar sind.

In Bars und anderen Lokalitäten kann es vereinzelt zu Kreditkartenbetrug, überhöhten Rechnungen und seltener auch zum Einsatz von Betäubungsmitteln in Getränken kommen. Vertrauenswürdige Bars sind durch ein Gütesiegel des Rigaer Tourismusverbandes als „tourist-friendly“ gekennzeichnet.

Bei Reisen mit Kraftfahrzeugen sollten angesichts einiger Diebstähle möglichst nur bewachte Parkplätze benutzt und keine Wertsachen, Papiere oder Gepäckstücke im Auto zurückgelassen werden.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Lassen Sie Gepäck, Ihre Kreditkarte und auch Getränke in Bars nie unbeaufsichtigt.
  • Benutzen Sie mit dem Fahrzeug möglichst nur bewachte Parkplätze und lassen Sie keine Wertsachen oder Gepäckstücke im Auto zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen FSME, Hepatitis B und ggf. Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

FSME
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Bei Aufenthalten in dieser Zeit ist eine Impfung gegen FSME empfohlen. Auch an die Möglichkeit einer Erkrankung an Borreliose muss nach einem Zeckenbiss gedacht werden.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Lettlands sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Lettland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Weiterreise in die Russische Föderation
Die Grenzübergänge zwischen Lettland und der Russischen Föderation sind geöffnet und passierbar. Kurzfristige Änderungen sind aufgrund der aktuellen politischen Lage jederzeit möglich. Über konkrete Informationen zu den Einreiseerfordernissen für Lettland inkl. Grenzstationen, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und Einreiseverfahren informiert die lettische Grenzschutzpolizei (auch für Staatsangehörige der Ukraine).

  • Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für die Russische Förderation.
  • Beachten Sie, dass für die Einreise nach Lettland Nicht-EU Staatsangehörige nur mit Pass und EU-Aufenthaltstitel/EU-Schengenvisum einreisen können.
  • Beachten Sie die Informationen der lettischen Behörden.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Lettland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Lettland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Lettland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Lettland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die lettischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Lettland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die lettischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Lettland arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Lettland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Valsts socialas apdrosinasanas agentura, Lacplesa 70a, RIGA LV1011, LETTLAND zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die lettischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Lettland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Lettland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Lettland entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Rechtsgrundlagen

Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums „Par valsts sociālo apdrošināšanu“) vom 1. Oktober 1997.

Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung (Likums „Par maternitātes un slimības apdrošināšanu“) vom 6. November 1995.

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 753 "Bestimmungen zu staatlichen Sozialhilfeleistungen“ (Ministru kabineta 2021.gada 16.novembra noteikumi Nr.753 “Valsts sociālās apdrošināšanas pabalstu noteikumi”) vom 16. November 2021.

Verordnung des Ministerkabinetts Nr.152 “Verfahren zur Ausstellung von Krankheits-Attesten” (Ministru kabineta 2001.gada 03. aprīļa noteikumi Nr.152 “Darbnespējas lapu izsniegšanas un anulēšanas kārtība”) vom 3. April 2001.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle Arbeitnehmer und Selbstständige.

HINWEIS: Eine freiwillige Versicherung ist möglich.

Anwartschaftszeit:

Mindestversicherungszeit: 3 Monate während der letzten 6 Monate oder 6 Monate während der letzten 24 Monate.

Die folgenden Zeiten werden für die Anspruchsberechtigung auf Krankengeld berücksichtigt:

  • Mutterschaftsurlaub;
  • Elternurlaub;
  • Elternzeit;
  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten.

HINWEIS: Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Verwaltungsprocedere

Nachweis und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:

  • Der Hausarzt bescheinigt die Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag der Krankheit und gibt die Krankmeldung in Gesundheitsinformationssystem ein (e-Gesundheit, e-Veselība).
  • Die Krankmeldung A ist die erste Bescheinigung, die ausgestellt und an den Arbeitgeber gesendet wird, während Krankmeldung B ab dem 10. Krankheitstag ausgestellt und an die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (VSAA) gesendet wird.

Es erfolgen keine ärztlichen Nachfolgeuntersuchungen.

Karenzzeit:

Ein Tag.

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

Die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, auf eigene Kosten Krankengeld an Beschäftigte zu zahlen, die vorübergehend arbeitsunfähig sind. Die Zahlung beginnt am 2. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die Lohnfortzahlung beträgt mindestens 75% des Durchschnittsentgelts und ab dem vierten bis zum neunten Tag mindestens 80%. Der Gesamtzeitraum der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist auf 9 aufeinander folgende Kalendertage beschränkt (keine Höchstgrenze).

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Krankengeldberechnung:

80% des durchschnittlichen Bruttoentgelts, auf dessen Basis für 12 Monate Beiträge gezahlt wurden. Dieser 12-Monatszeitraum endet zwei Monate vor dem Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

Die Berechnungsformel ist Ps = Vd x Dn x 0,8, wobei

  • Ps – Betrag des Krankengeldes
  • Vd – durchschnittliches versicherungspflichtiges Bruttoentgelt pro Kalendertag
  • Dn – Anzahl Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit während des Be-schäftigungszeitraumes, welche gemäß den behördlichen Verordnungen gezahlt werden müssen.

Keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.

Häufigkeit der Zahlung: nicht gesetzlich festgelegt; variiert zwischen einmal pro zwei Wochen und längeren Intervallen.

Mindestkrankengeld:

Es gibt keinen Mindestbetrag.

Höchstkrankengeld:

Der Betrag darf €137,64 pro Tag nicht überschreiten.

Anspruchsdauer:

  • 26 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit oder 52 Wochen innerhalb eines 3-Jahreszeitraums bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechungen.
  • In besonderen Fällen, wenn die Notwendigkeit für weiterführende medizinische Behandlung festgelegt wurde, kann das Krankengeld (Slimības pabalsts) für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen gezahlt werden, aber nicht länger als 52 Wochen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

Anrechenbare Zeiten:

Zeiten des bezahlten Krankenstands werden bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigung für andere Sozialleistungen berücksichtigt.

Krankengeldanpassung:

In Lettland gibt es keine Anpassung des Krankengeldes.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Keine Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Die Kumulierung ist möglich mit Leistungen bei Alter, Invalidität- und Hinterbliebenenleistungen, staatlichen Sozialleistungen sowie Leistungen bezüglich Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. 

Der Betrag des Krankengeldes wird nicht vermindert.

Steuern:

Leistungen und Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Keine Sonderbestimmungen für die Leistungen.

Sozialabgaben:

Keine.

Sonstige Geldleistungen

Teilkrankengeld:

In Lettland keine Leistung.

Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:

Krankengeld (Slimības pabalsts) wird Versicherten gewährt, die ein krankes Kind unter 14 Jahren pflegen. Die Leistung wird von dem ersten bis zum 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn das Kind zuhause gepflegt wird, oder bis zum 21. Tag, wenn das Kind in ein Krankenhaus eingewiesen wurde oder bis zum 30. Tag, wenn das Kind aufgrund einer Verletzung im Zusammenhang mit einem Knochenbruch gepflegt wird.

Für Kinder unter 18 Jahren, deren ernsthafte Erkrankung die dauerhafte Anwesenheit der Eltern erfordert, wir die Leistung für eine Höchstdauer von 26 Wochen gezahlt, oder für 3 Jahre in einem Zeitraum von 5 Jahren.

Krankengeld für Arbeitslose:

Arbeitslose erhalten in Lettland kein Krankengeld.

Krankengeld (Slimības pabalsts) wird jedoch 30 Kalendertage lang ausgezahlt ab dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde oder der Status der Selbstständigkeit beendet wurde (und die Person nicht als arbeitslos gemeldet ist). Krankengeld wird ab dem 30. Tag der Erwerbsunfähigkeit nicht mehr gewährt, auch wenn die Person nicht genesen ist.

Es gibt nur eine Zahlung (Pauschalbetrag).

Sterbegeld

In Lettland gibt eine Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts):

beim Tod der versicherten Per-son: das Zweifache des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatsentgelts der versicherten Person (das Sterbegeld wird anhand des durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommens eines 12-Monats-Zeitraums berechnet, welcher zwei Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet), jedoch nicht weniger als der nationale Durchschnitt versicherter Entgelte;

beim Tod eines abhängigen Familienmitgliedes (beitragsunabhängiger Pauschalbetrag): Leistung in Höhe des Dreifachen der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts), also €411.

Leistungserbringer

Ärzte:

Alle Ärzte, die folgende Kriterien erfüllen:

  • beim Ärzteregister (Ārstniecības personu reģistrs) registriert,
  • abgeschlossener Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests).

Für die Tätigkeit von Ärzten im sozialen Gesundheitswesen ist kein bestimmter Beschäftigungsstatus erforderlich.

Vergütung:

  • Allgemeinärzte: Kopfpauschalen, Einzelleistungsvergütung (es existiert eine Liste mit Dienstleistungen, die zusätzlich übernommen werden), zusätzliche Zahlungen (zum Beispiel für die Pflege chronisch kranker Patienten, zusätzliche Zahlungen sind von der Entfernung der Praxis des Allgemeinarztes bis zum nächstgelegenen Krankenhaus abhängig usw.) sowie den Patientenbeiträgen zusammen. Allgemeinärzte haben auch einmal im Jahr Anspruch auf eine leistungsbezogene Vergütung auf der Basis verschiedener Qualitätspunkte.
  • Fachärzte: festgelegte Summe für eine Gesundheitsperiode eines Patienten (30 Tage), einer Einzelleistungsvergütung (es existiert eine Liste mit Dienstleistungen die zusätzlich übernommen werden) sowie aus Patientenbeiträgen;
  • Über die Vergütung oder die Höhe der Kopfpauschalen entscheidet der Nationale Gesundheitsdienst.

Krankenhäuser:

  • Öffentliche Krankenhäuser in staatlichem oder Gemeindebesitz, die bei dem Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests) unter Vertrag stehen.
  • Private Krankenhäuser können auch mit dem Nationalen Gesundheitsdienst Verträge abschließen.
  • Für private Vertragskrankenhäuser des Nationalen Gesundheitsdiensts gelten die gleichen Bedingungen wie für Krankenhäuser in staatlichem Besitz.
  • Krankenhäuser werden als Gesundheitsdienstleister nach Stufen unterteilt. Die Arten der angebotenen Dienstleistungen werden für jede Stufe definiert.
  • Das Prinzip der Finanzierung, das für alle Vertragskrankenhäuser des Nationalen Gesundheitsdienstes gilt, beruht hauptsächlich auf früheren durchschnittlichen Ausgaben. Für stationäre Leistungen erfolgt die Finanzierung nach den in den Gesetzen und Vorschriften festgelegten Tarifen und nach dem zwischen dem Krankenhaus und dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossenen Vertrag.

Vergütung:

Krankenhäuser: Kombination zweier Methoden, d. h. Leistungshonorare und Vergütung nach diagnoseabhängigen Gruppen (festgelegte Vergütungssätze für bestimmte Krankheitstypen) sowie zusätzliche monatliche festgelegte Zahlungen für bestimmte Krankenhäuser. Krankenhausärzte werden im Allgemeinen auf monatlicher Basis bezahlt.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

Es gibt keine Mindestversicherungszeit.

Leistungsdauer:

Es gibt keine besonderen Beschränkungen.

Ärztliche Behandlung:

  • Grundsätzlich hat der Patient die freie Wahl einer Einrichtung des Gesundheitswesens und eines Spezialisten. Der Patient hat auch die Wahl zur freiwilligen Registrierung bei einem ausgewählten Allgemeinarzt. Es darf frei gewechselt und sich bei einem neuen Allgemeinarzt eingeschrieben werden.
  • Ein Allgemeinarzt darf die Einschreibung auf seine Patientenliste verweigern, wenn: sich der Wohnsitz der Person außerhalb des Arbeitsbereichs der Praxis des Allgemeinarztes befindet, wie festgelegt in der Vereinbarung zwischen dem Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests) und dem Allgemeinarzt entsprechend dem Arbeitsbereichsplan des Allgemeinarztes, der von dem Nationalen Gesundheitsdienst und den Gemeindeverwaltungen bewilligt wurde.
  • Bereits 1.800 Personen oder 800 Kinder in der Patientenliste des Allgemeinarztes registriert sind, außer wenn die Personen, die die Registrierung beantragen:
  • Eltern, Kinder und Ehegatten von bereits registrierten Personen oder
  • Personen, die in dem Arbeitsbereich der Praxis des Allgemeinarztes wohnen sind.

Überweisung durch den Allgemeinarzt (GP) ist erforderlich für den Zugang zu Fachärzten, ausgenommen sind:

  • Fachärzte, die Dienstleistungen zu Gemütsstörungen von Kindern erbringen (Psychologen, Psychotherapeuten, Narkologen, Funktionsspezialisten);
  • Zahnärzte für Kinder,
  • Onkologen, Routinetherapeuten im Fall von onkologischen Erkrankungen,
  • Gynäkologen,
  • Psychiater im Fall von psychischen Erkrankungen,
  • Pneumonologen,
  • Endokrinologen im Fall von Diabetes,
  • Dermato-Venerologen im Fall von sexuell übertragbarer Erkrankung,
  • Ärzte für Suchterkrankung im Fall von Alkohol- und Drogensucht oder Abhängigkeit von psychoaktiven und toxischen Substanzen,
  • Augenärzte,
  • Kinderärzte,
  • Chirurgen für Kinder,
  • Sportärzte am „Universitätskrankenhaus für Kinder“,
  • Infektiologen im Falle von HIV und Kontaktpersonen von Menschen mit diagnostizierter HIV-Infektion, die im Krankenhaus behandelt werden sowie bei Infektionen mit Hepatits C.

HINWEIS:

Für den Zugang zu Spezialisten des privaten Sektors wird keine Überweisung benötigt. Bei privater Krankenversicherung kann die Überweisung vom Versicherer beantragt werden.

Zahnärztliche Behandlung:

  • Grundsätzlich leisten Patienten Zuzahlungen zu ihrer zahnärztlichen Versorgung, ausgenommen sind:
  • Zahnbehandlungen und Zahnpflege kostenlos (vom Staat übernommen) für Personen unter 18 (keine Zuzahlungen).
  • Für Jugendliche (bis 25, wenn die Behandlung vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde) mit Gaumenspalte, Oberlippenspalte: kieferorthopädische Behandlungen kostenlos (keine Zuzahlungen).
  • Asylsuchende in akuten Fällen (keine Zuzahlungen).
  • Für Opfer des Tschernobyl-Unfalls werden 50% vom Staat übernommen (wenn Zahnersatz erforderlich ist).
  • Akute Zahnentfernung unter Vollnarkose: kostenlos für Patienten mit einer Behinderung der Gruppe I aufgrund psychischer Erkrankungen und Verhaltensauffälligkeiten (keine Zuzahlungen);
  • Zahnärztliche Leistungen: kostenlos für Patienten, die eine psychiatrische Langzeitbehandlung in einer stationären Behandlungseinrichtung erhalten.

Zahnersatz:

Grundsätzlich zahlen Patienten den Vollpreis für Zahnersatz. 

Ausnahme: Acryl-Zahnprothesen für Opfer des Tschernobyl-Unfalls sind kostenlos (vom Staat übernommen).

Stationäre Behandlung:

Der Hausarzt oder ein Facharzt muss den Patienten in ein Krankenhaus einweisen (Außer in Notfällen). Die Patienten haben freie Wahl unter den Vertragskrankenhäusern des Nationalen Gesundheitsdienstes (Nacionālais veselības dienests) (keine regionalen Beschränkungen), die die erforderlichen Dienstleistungen erbringen.

Arzneimittel:

Die Erstattung für Arzneimittel und medizinische Geräte hängt von der Art und der Schwere der Erkrankung ab. Es gibt 3 Kategorien für die Erstattung: 100%, 75% und 50% - abhängig von der Diagnose des Patienten.

Erstattungsfähige Arzneimittel werden in einer Liste aufgeführt. Diese Liste besteht aus 4 Teilen:

  • Liste A: umfasst austauschbare Arzneimittel.
  • Die Liste B enthält diejenigen Produkte, die als nicht austauschbar gelten.
  • Die Liste C enthält teure Arzneimittel (falls eine Behandlung €4.268,62 im Jahr überschreitet); besondere Beschränkungen zur Verschreibung.
  • Die Liste R enthält Arzneimittel für Patienten mit seltenen Erkrankungen.

Des Weiteren gibt es die Liste M, die verschreibungspflichtige Medikamente (die nicht in der Liste für erstattungsfähige Arzneimittel enthalten sind) für Schwangere, für Frauen in der Zeit bis zu 70 Tage nach der Geburt und Kinder bis zum Alter von 24 Monaten enthält. Medikamente der Liste M haben 2 Erstattungskategorien:

  • 50% Erstattung für Kinder im Alter von bis zu 24 Monaten (außer die Diagnose ist für andere Erstattungskategorien zulässig (100% oder 75%)),
  • 25% Erstattung für Schwangere und Frauen in der Zeit bis zu 70 Tage nach der Geburt (außer die Diagnose ist für andere Erstattungskategorien zulässig (100%, 75% oder 50%)).

Ausnahme:

Erstattung der Arzneimittel für individuelle Personen, wenn:

  • die Erkrankung des Patienten (Diagnose) nicht auf der Liste von Diagnosen vermerkt ist, für welche die Arzneimittel zulässig für Rückerstattung sind und wenn das Leben des Patienten ohne das bestimmte Arzneimittel gefährdet wäre;
  • die Erkrankung (Diagnose) auf der Liste für Diagnosen vermerkt ist, für welche die Arzneimittel zulässig für Rückerstattung sind, es aber keine erstattungsfähigen Medikamente oder medizinischen Geräte zur Behandlung der Erkrankung gibt.
  • Die Rückerstattung von Arzneimitteln für Einzelpersonen beträgt höchstens €14.228,72 pro Person pro 12 Monate.
  • 100% Erstattung von Medikamenten und medizinischen Geräten für Bedürftige und Asylbewerber mit folgenden Ausnahmen:
  • Wenn nicht referenzierte Medikamente der Liste A verschrieben werden, trägt der Patient den Differenzbetrag zwischen dem Preis des nicht referenzierten und des referenzierten Medikaments oder medizinischen Geräts,
  • Wenn die Kosten der verschriebenen Medikamente und medizinischen Geräte €14.228,72 pro Person pro 12 Monate überschreiten (gilt nur für Sondererstattungen, z.B. Rückerstattung von Arzneimitteln für Einzelpersonen).

Für Kinder unter 18 Jahren werden die erstattungsfähigen Medikamente und Medizinprodukte vollständig übernommen (Kategorie für 100%-ige Erstattung) mit einigen Ausnahmen (z. B. wenn nicht referenzierte Medikamente in der Liste A verschrieben werden, trägt der Patient den Differenzbetrag zwischen dem Preis des nicht referenzierten und des referenzierten Medikaments oder Medizinprodukts; wenn die Kosten der verschriebenen Medikamente und medizinischen Geräte €14.228,72 pro Person pro 12 Monate für Sondererstattungen (z.B. Rückerstattung von Arzneimitteln für Einzelpersonen) überschreiten, wenn die Medikamente in der Liste M verschrieben werden, usw.).

Patienten müssen €0,71 für jedes Rezept für Medikamente oder medizinische Geräte mit 100% Erstattung bezahlen. Ausnahmen: Bedürftige, Asylbewerber, Kinder oder wenn die Kosten der verschriebenen Medikamente und medizinischen Geräte ist weniger als €4,27.

Heil- und Hilfsmittel:

Das nationale Gesundheitssystem deckt Folgendes ab (d.h. ohne Zuzahlung des Patienten):

  • Innenohr-Prothesen für Kinder, für Personen mit vorhersehbarer Invalidität und für Langzeitkranke Personen ab 18 Jahren bis sie die Regelaltersgrenze erreichen;
  • Brillen und Kontaktlinsen für Kinder, die an bestimmten Sehbehinderungen leiden, wie in den Verordnungen des Ministerkabinetts dargelegt;
  • Brillen für Patienten, die eine psychiatrische Langzeitbehandlung in einer stationären Behandlungseinrichtung erhalten;
  • und alle Arten von Endoprothesen.

Empfänger von technischen Hilfsmitteln leisten eine Pauschalzahlung (vienreizējā iemaksa) in Höhe von €1,42 (Kinder unter 18 Jahren) oder €7,11 (Erwachsene). Technische Hilfsmittel (Prothesen, Hörgeräte (Surdotechnologie) und Sehhilfen (Tiflotechnologie)) für aufgrund langfristiger oder irreversibler funktioneller bzw. körperlicher Beeinträchtigungen erwerbsunfäige Personen werden im Rahmen des Systems der Sozialfürsorge und sozialen Rehabilitationsdienstes erbracht.

Von der Zahlung des Pauschalbetrags ausgenommen sind:

  • als bedürftig anerkannte Personen,
  • Bewohner einer langfristigen sozialen Pflege oder sozialen Rehabilitationseinrichtung,
  • Personen, die in einer stationären medizinischen Behandlungseinrichtung leben.

Sonstige Leistungen:

  • Nationale Krebsvorsorgeuntersuchungen (vollständig abgedeckt durch das nationale Gesundheitssystem):
  • Gynäkologische Untersuchung und Krebsvorsorgeuntersuchung des Gebärmutterhalses (alle drei Jahre für Frauen zwischen 25 und 70 Jahren),
  • Vorsorgeuntersuchung für Darmkrebs (ein Test pro Jahr für Personen zwischen 50 und 74 Jahren),
  • Vorsorgeuntersuchung für Brustkrebs mit Mammographie (eine Untersuchung alle zwei Jahre für Frauen zwischen 50 und 69 Jahren),
  • Vorsorgeuntersuchung für Prostatakrebs (eine Untersuchung alle zwei Jahre für Männer zwischen 50 und 75 Jahren und für Männer zwischen 45 und 50 Jahren, wenn in der Familiengeschichte Fälle von Prostatakrebs bekannt sind).

Häusliche Pflege durch eine Krankenschwester oder Assistenzarzt für bestimmte Gruppen von Patienten, einschließlich häusliche Palliativpflege für Menschen, deren Lebenserwartung weniger als 6 Monate beträgt.

Vorsorgeuntersuchungen:

  • einmal jährlich kostenlose Vorsorgeuntersuchungen durch einen Allgemeinarzt,
  • für Kinder: regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen durch den Allgemeinarzt sowie fachärztliche Vorsorgeuntersuchungen beim Augenarzt und Besuch eines Dentalhygienikers zwischen der Geburt und dem 18. Lebensjahr
  • Impfungen von Kindern im Rahmen des staatlichen Immunisierungsprogramms.
  • 100% des Preises für den Impfstoff gegen die saisonale Grippe wird für Kinder im Alter von 6 bis 23 Monaten vom Staat übernommen, ebenso für Schwangere und Kinder (unter 18 Jahren), die zur Hochrisikogruppe gehören.
  • 100% des Preises für den Impfstoff gegen Zeckenenzephalitis für Kinder unter 18 Jahren, die in einem endemischen Gebiet von Zeckenenzephalitis leben.
  • 100% des Preises für den Impfstoff gegen die saisonale Grippe wird für Erwachsene (> 65 Jahre) und Risikopatienten vom Staat übernommen. Und alljährlich, entsprechend der Menge des vom Staat gekauften Impfstoffes:
  • ab dem 1. November – 100% des Preises von Impfstoff gegen saisonale Grippe abgedeckt für Kinder zwischen 24 Monaten und 17 Jahren sowie Einwohnern über 50 Jahren;
  • ab1. Dezember – alle Einwohner.
  • Kostenlose Impfung gegen Diphtherie für Erwachsene.
  • Für Patienten mit Diabetes sind die Pflege in Einrichtungen für diabetischen Fuß sowie Schulungen zum Selbstmanagement von Diabetes kostenlos.
  • Bestimmung der Unfruchtbarkeit und zugehörige Dienstleistungen: kostenlos.
  • Impfungen gegen Covid-19: kostenlos.
  • Staatlich finanzierte Verhütungsmittel für Frauen, die von sozialer Ausgrenzung bedroht sind (bei denen geistige Entwicklungsstörungen diagnostiziert wurden; die von Alkohol oder Drogen abhängig sind; die vor dem Alter von 19 Jahren ein Kind bekommen haben).
  • Medizinische Rehabilitation für Personen mit bestimmten Funktionseinschränkungen. Für Kinder werden die Kosten vollständig durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt. Für Erwachsene werden die Kosten größtenteils durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt.
  • Staatlich finanzierte Entnahme, Einfrieren und Lagerung (bis zu 10 Jahre nach der Entnahme) von Keimzellen von Krebspatienten, wenn die Keimzellen vor dem Beginn der Chemotherapie entnommen und eingefroren wurden und die Entscheidung der Ärztekammer getroffen wurde.

Zuzahlungen

Einleitender Hinweis:

Patientenkosten und -gebühren können in Lettland der staatlichen Steuerbehörde gemeldet werden und sind teilweise steuerlich absetzbar (20% von höchstens €600 für Krankheitskosten).

Ärztliche Behandlung:

  • Kostenbeteiligung (für erwachsene Patienten):
  • Besuch eines Allgemeinarztes: €2.
  • Besuch eines Facharztes: €4.
  • Hausbesuche: €2,85, generell nicht vom Staat gedeckt (der Arzt setzt das Honorar fest), außer bei:
  • Hausbesuchen des Allgemeinarztes bei Grippepatienten während einer Grippe-Epidemie (Kostenbeteiligung von €2,85),
  • Hausbesuchen des Allgemeinarztes bei Kindern unter 18 Jahren, Personen ab dem Alter von 80 Jahren, Menschen mit Behinderungen (nur Behinderungen der Gruppe I), Personen, die palliative Pflege benötigen sowie Personen, die dauerhaft künstliche Lungenbeatmung erhalten, Patienten mit Covid 19 (keine Kostenbeteiligung),
  • Hausbesuchen eines Facharztes bei Personen, die dauerhaft künstliche Lungenbeatmung erhalten (keine Kostenbeteiligung),
  • Hausbesuchen von Psychiatern bei Personen mit geistigen Störungen (keine Kostenbeteiligung),
  • Hausbesuchen von Orthopäden bei Kindern in Palliativpflege und Patienten mit gewissen zerebrovaskulären Erkrankungen, die medizinische Leistungen zu Hause benötigen (keine Kostenbeteiligung).
  • Behandlung in Tageseinrichtungen: €7 pro Tag zuzüglich Zuzahlungen für diagnostische Untersuchungen (zwischen €7 und €35, abhängig von der Untersuchung) und Zuzahlungen von €4 für jeden chirurgischen Eingriff.
  • Für einige ambulante diagnostische Untersuchungen: zwischen €2 und €35 (abhängig von der Untersuchung).
  • Für technisch assistierte Reproduktion: €21.

Insgesamt dürfen die jährlichen Zuzahlungen für stationäre und ambulante Behandlung €570 nicht übersteigen (ohne Arzneimittel, Brillen und zahnärztliche Leistungen).

Stationäre Behandlung:

  • Der Betrag der Zuzahlung hängt von der Art des Krankenhauses und/oder Behandlung ab:
  • in allen Krankenhäusern (mit Ausnahme von Krankenpflegeheimen): €10 pro Tag,
  • in Krankenpflegeheimen und Pflegeabteilungen der Krankenhäuser: €7 pro Tag,
  • für die Behandlung aufgrund von onkologischen und oncohaemotologische Erkrankungen, bösartige Tumore, in-situ-Tumore, Tumore mit unsicherem oder unbekanntem Verhalten und andere aplastische Anämien: €7 pro Tag,
  • für die Behandlung der Abhängigkeit von Alkohol, Drogen, psychoaktiven und toxischen Substanzen €7 pro Tag,
  • für Rehabilitationsmaßnahmen: €5 pro Tag,
  • für einige ambulante diagnostische Untersuchungen: zwischen €14 und €35 (abhängig von der Untersuchung).
  • Die Zuzahlung für Unterkunft und Verpflegung beträgt für einen stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus maximal €355.
  • Insgesamt dürfen die jährlichen Zuzahlungen für stationäre und ambulante Behandlung €570 nicht übersteigen (ohne Arzneimittel, Brillen und zahnärztliche Leistungen).
  • Das Krankenhaus kann eine zusätzliche Kostenbeteiligung in Form einer Zuzahlung (bis zu €31) für bestimmte chirurgische Eingriffe im OP-Saal während des Krankenhausaufenthalts fordern. Patienten, die von einer Kostenbeteiligung befreit sind, müssen die Zuzahlung für den chirurgischen Eingriff nicht übernehmen. Die chirurgischen Eingriffe, für die die Zuzahlung in Frage kommt, werden vom Ministerkabinett festgelegt.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche Behandlung:

  • Keine Zuzahlung erforderlich von:
  • Personen, die jährlich präventive Gesundheitsleistungen durch den Allgemeinarzt in Anspruch nehmen,
  • Kinder unter 18 Jahren,
  • schwangere Frauen und Frauen bis zu 70 Tagen nach der Entbindung für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und der Niederkunft,
  • Opfer von Tschernobyl,
  • politisch Verfolgte,
  • Personen, die an Tuberkulose, leiden und für Tuberkulose untersucht werden,
  • Personen mit HIV, die an Syphilis, COVID-19 und anderen Infektionskrankheiten leiden (nur bei Behandlung der genannten Krankheiten),
  • Personen mit psychischen Störungen (nur für die psychiatrische Behandlung),
  • Personen, die Hämodialyse, Hämodiafiltration und peritoneale Dialyse erhalten während des gesamten Handlungsprozesses,
  • Notfallbehandlungen,
  • Bewohner staatlicher oder kommunaler sozialer Einrichtungen,
  • Personen, die Impfungen oder eine passive Immunisierungstherapie (im Rahmen des staatlichen Immunisierungsprogramms) erhalten,
  • Organspender,
  • Personen, die dauerhafte künstliche Lungenbelüftung in häuslicher Umgebung erhalten,
  • Personen die stationäre palliative Versorgung und palliative häusliche Pflege durch den Allgemeinarzt erhalten,
  • Personen, die häusliche Pflege erhalten,
  • Personen, die im Rahmen des nationalen Vorsorgeprogramms untersucht werden,
  • Personen mit Behinderung (Gruppen I und II),
  • bedürftige Personen,
  • Mitarbeiter des Medizinischen Notdienstes,
  • Asylbewerber.

HINWEIS:

Für Personen im Alter von 65 Jahren oder älter wird die Zuzahlung für den Besuch beim Allgemeinmediziner für ambulant behandelte Patienten auf €1 reduziert.

Stationäre Behandlung:

  • Keine Zuzahlung erforderlich von:
  • Kinder unter 18 Jahren,
  • schwangere Frauen und Frauen bis zu 70 Tagen nach der Entbindung für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und der Niederkunft,
  • Opfer von Tschernobyl,
  • politisch Verfolgte,
  • Personen, die an Tuberkulose, leiden und für Tuberkulose untersucht werden,
  • Personen, die an AIDS, Syphilis und anderen Infektionskrankheiten leiden (nur bei Behandlung der genannten Krankheiten),
  • Personen mit psychischen Störungen (nur für die psychiatrische Behandlung),
  • Personen, die Hämodialyse, Hämodiafiltration und peritoneale Dialyse erhalten,
  • Notfallbehandlungen,
  • Bewohner staatlicher oder kommunaler sozialer Einrichtungen,
  • Organspender,
  • Personen, die dauerhafte künstliche Lungenbelüftung in häuslicher Umgebung erhalten,
  • Personen, die stationäre palliative Versorgung erhalten,
  • Personen mit Behinderungen (Gruppen I und II),
  • bedürftige Personen,
  • Mitarbeiter des Medizinischen Notdiensts,
  • Personen, die gemäß dem Impfkalender geimpft sind, eine prophylaktische Maßnahme gegen Tetanus haben oder nach Exposition gegen Tollwut immun sind,
  • Asylbewerber.

Allgemeine Hinweise

 

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in LETTLAND

  • Gesetz über die Finanzierung der Gesundheitsversorgung (Veselības aprūpes finansēšanas likums) vom 14. Dezember 2017.
  • Gesetz über Patientenrechte (Pacientu tiesību likums) vom 17. Dezember 2009.
  • Gesetz über Allgemeinärzte (Likums „Par prakses ārstiem“) vom 24. April 1997.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Arzneimittelgesetz (Farmācijas likums) vom 10. April 1997.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 555 über Gesundheitsgestaltung und Finanzierungsprozess (Ministru kabineta 2018.gada 28.augusta noteikumi Nr.555 “Veselības aprūpes pakalpojumu organizēšanas un samaksas kārtība ”) vom 28. August 2018.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 899 über Rückerstattungsprozess für Ausgaben zur Anschaffung von zur ambulanten Behandlung vorgesehenen Arzneimitteln und Medizinprodukten (Ministru kabineta 2006.gada 31.oktobra noteikumi Nr.899 „Ambulatorajai ārstēšanai paredzēto zāļu un medicīnisko ierīču iegādes izdevumu kompensācijas kārtība“) vom 31. Oktober 2006.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr.330 über Impfungen (Ministru kabineta 2000.gada 26.septembra noteikumi Nr.330 „Vakcinācijas noteikumi“) vom 26. September 2000.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1268 über den medizinischen Risikofonds (Ministru kabineta 2013.gada 5.novembra noteikumi Nr.1268 „Ārstniecības riska fonda darbības noteikumi“) vom 5. November 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 878 zu technischen Hilfsmitteln (Ministru kabineta 2021.gada 21.decembra noteikumi Nr. 878 „Tehnisko palīglīdzekļu noteikumi“) vom 21. Dezember 2021.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 250 zu Verfahren, anhand derer die Lettische Gesellschaft für Blinde sowie der Lettische Gehörlosenbund Dienste zur sozialen Rehabilitierung und technische Hilfsmittel bereitstellen – Tilfo- und Surdotechnologie (Ministru kabineta 2021.gada 20.aprīļa noteikumi Nr.250 „Kārtība, kādā Latvijas Neredzīgo biedrība un Latvijas Nedzirdīgo savienība sniedz sociālās rehabilitācijas pakalpojumus un nodrošina tehniskos palīglīdzekļus- tiflotehniku un surdotehniku“) vom 20. April 2021.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 317 zu den Ergänzungs- und Wartungsverfahren des Registers für Ärzte und Personen, die die medizinische Behandlung unterstüzten (Ministru kabineta 2016.gada 24.maija noteikumi Nr. 317 „Ārstniecības personu un ārstniecības atbalsta personu reģistra izveides, papildināšanas un uzturēšans kārtība“) vom 24. Mai 2016.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 154 zu obligatorischen staatlichen Sozialversicherungsbeiträgen aus dem staatlichen Grundhaushalt für Ehepartner von Vertretern des Konsulatsservices (Mitarbeiter), Soldaten, Repräsentanten der Republik Lettland bei Eurojust und von Kommunikationsverantwortlichen im Ausland (Ministru kabineta 2023.gada 28.marta noteikumi Nr. 154 Noteikumi par valsts sociālās apdrošināšanas obligātajām iemaksām no valsts pamatbudžeta par diplomātiskā un konsulārā dienesta amatpersonu (darbinieku), karavīru, Latvijas Republikas pārstāvja Eirojustā un sakaru virsnieku, kuri uzturas ārvalstīs, laulātajiem”) vom 28. März 2023.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 569 zum Verfahren, nach dem Beamte mit besonderem Rang der Systeminstitutionen von Innenministerium und Strafvollzugsverwaltung staatlich gezahlte Gesundheitsdienste erhalten (Ministru kabineta 2010. gada 21. jūnija noteikumos Nr. 569 "Kārtība, kādā Iekšlietu ministrijas sistēmas iestāžu un Ieslodzījuma vietu pārvaldes amatpersona ar speciālo dienesta pakāpi saņem apmaksātus veselības aprūpes pakalpojumus") vom 21. Juni 2010.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle Bewohner (universell).

Ehepartner von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen mit befristeten Aufenthaltsgenehmigungen haben Anspruch auf Geburtshilfe, die vom Staatshaushalt getragen werden.

HINWEIS:

Ausnahmen von der Versicherungspflicht sind in Lettland nicht möglich, da es sich um ein universelles System handelt. Selbiges gilt für die freiwillige Versicherung.

Familienversicherung:

Kinder (bis zum Alter von 18 Jahren).

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

 

Versicherungssystem

In Lettland gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Pflege ist Teil der sozialen Dienste für ältere Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Pflege wird aufgrund von individuellem Bedarf und Mitteln des pflegebedürftigen Menschen geleistet. Pflegeleistungen für Pflegebedürftige werden in ihrer Wohnung oder so nahe wie möglich erbracht (häusliche oder teilstationäre Pflege). Besondere Dienste von Langzeitpflegeeinrichtungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Gesundheitsgestaltung und Finanzierungsmethoden (Ministru kabineta 2013.gada 17.decembra noteikumi Nr.1529 “Veselības aprūpes organizēšanas un finansēšanas kārtība”) Nr. 1529 vom 17. Dezember 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Zahlungsmethoden für Sozialleistungen und Soziale Rehabilitationsdienste sowie die Methoden zur Deckung der Dienstleistungskosten aus dem Haushalt der Gemeindeverwaltung (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) Nr. 275 vom 27. Mai 2003.

Gedecktes Risiko

Menschen, die aufgrund ihres Alters oder gesundheitlicher Probleme nicht für sich selbst sorgen oder normale Alltagsaktivitäten ausüben können, sowie Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge, die keine Pflegefamilie finden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sozialfürsorge für alle lettischen Staatsbürger, Nicht-Staatsangehörige und Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung, EU-Staatsangehörige, Menschen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung und deren Familienangehörigen (nur Bedürftige).

Zentral organisiert:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder und Erwachsene mit schwerer geistiger Behinderung.
  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder bis zu 2 Jahren ohne elterliche Fürsorge.

Auf Gemeindeebene organisiert:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für ältere Menschen.

Für Menschen mit bestimmten Anforderungen an die gesundheitliche Versorgung wird häusliche Pflege angeboten.

Finanzierung

Die Leistungen werden steuerfinanziert von Staat und Kommunen. Vollstationäre Langzeitpflege für ältere Menschen und Kinder zwischen 2 und 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge sowie häusliche Pflege werden durch die Kommunen finanziert. Vollstationäre Langzeitpflege für Menschen (Kinder und Erwachsene) mit geistigen Störungen und für Kinder im Alter bis zu 2 Jahren, die sich nicht in elterlicher Pflege befinden wird vom Staat finanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Garantie übernommen. Soziale Dienstleistungen (Sachleistungen) werden nur auf Basis einer Beurteilung der individuellen Bedürfnisse und finanziellen Mittel des Betroffenen erbracht. Es gibt keine festgelegte Höchstdauer.

Begutachtung

Die „Dienststelle für soziale Dienstleistungen“ der Gemeindeverwaltung muss die persönlichen Bedürfnisse des betroffenen Menschen für soziale Dienstleistungen beurteilen. Dies wird von einem multiprofessionellen Team, bestehend aus einem Allgemeinarzt und einer Fachkraft für Sozialarbeit, durchgeführt.

Beantragt der Betroffene Pflege in einer aus dem Staatsbudget finanzierten Langzeitpflegeeinrichtung, erfolgt eine zusätzliche Überprüfung durch das Staatliche Amt für Sozialintegration. Häusliche Pflege:

  • Überweisung nötig. Abhängig von den benötigten Dienstleistungen kann die Überweisung durch folgende Ärzte erfolgen: Allgemeinmediziner; Arzt im Krankenhaus, wenn der Betroffene nach einem chirurgischen Eingriff aus einem Krankenhaus oder einer Tagesklinik entlassen wurde; Arzt für physische und Rehabilitationsmedizin (wenn häusliche Rehabilitation notwendig ist).
  • Wenn häusliche Pflege für mehr als 10 Tage nach der Entlassung aus einem Krankenhaus oder einer Tagesklinik nach einem chirurgischen Eingriff fortgesetzt werden sollte (oder mehr als 30 Tage für chronisch Kranke mit Bewegungsstörungen), ist ein Bericht des Allgemeinmediziners notwendig.
  • Wenn häusliche Pflege bei medizinischer Rehabilitation für mehr als 60 Tage fortgesetzt werden sollte, ist ein Bericht des Arztes für Rehabilitation oder des Facharztes für Rehabilitationsmedizin notwendig.

Leistungserbringer

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Benötigt ein Mensch häusliche Pflege an seinem Wohnsitz, beurteilt die Gemeindeverwaltung erst alle Möglichkeiten, ob die notwendige Pflege erbracht werden kann entweder von Familienmitgliedern, die mit dem Betroffenen zusammenwohnen, oder anderen Menschen, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben und sich mit ihm die Lebenshaltungskosten teilen. Familienmitgliedern, die Pflegeleistungen erbringen, bietet die Gemeindeverwaltung psychologische Unterstützung durch Beratung und Schulung, falls notwendig auch durch materielle Unterstützung.

Professionelle Anbieter:

  • Sozialfürsorge: Sachleistungen für Langzeitpflege stellen Langzeitpflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen bereit. Auch Einzelpersonen können häusliche Pflege erbringen. Diese Einrichtungen und Einzelpersonen müssen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an Anbieter sozialer Dienstleistungen erfüllen und als ein solcher Anbieter registriert sein.
  • Häusliche Pflege: Krankenschwester oder Arzthelferin, Physiotherapeuten oder physiotherapeutischer Assistent, Ergotherapeuten oder Logopäden.

Feststellung von Pflegebedürftigkeit
Indikator ist der vom multiprofessionellen Team, bestehend aus einem Allgemeinarzt und einer Fachkraft für Sozialarbeit, festgestellte Grad der Funktionseinschränkung. Der Grad der Funktionseinschränkung wird beurteilt für:

  1. Funktionsstörungen (Bewegungsstörungen, Sprachstörungen, Gehörschädigung, Sehstörung, andere Gesundheitsstörungen),
  2. Verwendung technischer Hilfsmittel,
  3. Fähigkeit, sich anzukleiden,
  4. Fähigkeit, für die äußere Erscheinung, Körperhygiene und Mundhygiene zu sorgen,
  5. Fähigkeit, zu baden oder sich zu waschen,
  6. Fähigkeit, die Toilette zu benutzen,
  7. Orientierung in Raum und Zeit,
  8. Kommunikation, Verhalten, Konfliktlösung.

Es erfolgt keine regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit.

Häusliche Pflege für Menschen, die Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen haben. Wenn ein Mensch ambulante Gesundheitsdienstleistungen benötigt, jedoch medizinisch nicht in der Lage ist, zu einer Versorgungsstation zu gelangen, wird häusliche Pflege geleistet, wenn:

  • Ein Mensch chronisch krank ist und aufgrund von Bewegungsstörungen nicht in der Lage ist, zu einer Versorgungsstation zu gelangen.
  • Ein Mensch nach einem chirurgischen Eingriff aus dem Krankenhaus oder einer Tagesklinik entlassen wurde.
  • Ein Mensch mit Diagnose I60, I61, I63, I64 oder I69 Rehabilitation benötigt und diese während eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Diagnose gewährleistet wurde.
  • Ein Kind Patient einer Palliativstation des „Universitätskrankenhauses für Kinder“ ist und medizinische Rehabilitationsdienstleistungen benötigt.
  • Ein Mensch nach einer Rückenmarkverletzung die Diagnose T91.3 erhält, wie in der Verordnung des Ministerkabinetts festgelegt.

Häusliche Pflege als Sachleistung Sozialfürsorge:

  • Pflege durch Fachkraft oder Haushaltshilfe sowie kostenloser Mahlzeitendienst.
  • Pflegende Angehörige werden durch die lokalen Behörden durch Schulung, Beratung und, wenn nötig, durch Geldleistungen unterstützt.

Häusliche Pflege: Wird aufgrund der Gesetzgebung über Gesundheitsversorgung erbracht und beinhaltet folgende Dienstleistungen: Medikamentenverabreichung, Behandlung von Hautschäden, Stomaversorgung einschließlich Schulung der Angehörigen des Patienten,enterale Ernährung durch eine Sonde, Rehabilitationsdienstleistungen für Menschen, die an den Folgen einer Rückenmarkverletzung (Diagnose T91.3) leiden, Menschen mit bestimmten Krankheiten (I60, I61, I63, I64, I69) und Kinder, die Palliativpflege erhalten, permanente künstliche Beatmung, parenterale Ernährung von Kindern in der Palliativstation des "Universitätskrankenhauses für Kinder". Die Dauer dieser Dienstleistungen ist unbegrenzt. Ausnahme: Rehabilitationsdienstleistungen für Menschen mit Folgen nach Rückenmarkverletzung (Diagnose T91.3) sind auf 6 Monate begrenzt.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Teilstationäre Pflege wird für verschiedene Gruppen angeboten: Pflege und, wenn möglich, Einbeziehung in körperliche und geistige Aktivitäten für ältere Menschen, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie Menschen mit schweren und chronischen Erkrankungen.

Die Anzahl an Stunden, die der Leistungsempfänger in den teilstationären Pflegeeinrichtungen verbringt, und die Inanspruchnahme besonderer Dienste werden von den lokalen Behörden in Absprache mit den Einrichtungen festgelegt.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Stationäre Pflege in Pflegeheimen für folgende Personengruppen:

  • Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge.
  • Menschen im Rentenalter sowie Menschen mit körperlicher Behinderung und blinde Menschen.
  • Kinder und Erwachsene mit schweren mentalen Störungen.

Die Pflegeheime werden von Staat, Gemeinden, NROs oder privat finanziert. Die Dauer der Betreuung von Kindern und Erwachsenen mit schweren geistigen Störungen ist unbegrenzt; Betreuung von Waisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge bis zu einem Alter von 18 Jahren.

Sonstige Sachleistungen
Der Staat stellt technische Hilfsmittel bereit, um Bewegungsunfähigkeit durch lang anhaltende oder irreparable funktionale Störungen des Körpers oder anatomische Fehlbildungen zu verhindern oder zu lindern. Die Betroffenen haben die freie Wahl unter den Anbietern von sozialer Langzeitpflege.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Keine.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Geldleistung an Pflegepersonen
Die Gemeinde kann zusätzliche Leistungen gewähren; Betrag und Bedingungen für Geldleistungen an die Pflegeperson abhängig von den kommunalen Bestimmungen. Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts): Staatliche Sozialleistung. Für Menschen, die ein Kind mit Behinderung (schwere funktionelle Störungen) bis zu einem Alter von 18 Jahren betreuen. Voraussetzung: Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) hat Stellungnahme publiziert, die die Notwendigkeit für besondere Pflege konstatiert. Betrag: € 213,43 pro Monat. Die Leistung soll die Entwicklung des Kindes mit Behinderung und die häusliche Pflege für Kinder mit Behinderungen fördern.

Selbstbeteiligung an den Pflegeleistungen
Sozialfürsorge: Keine Kostenbeteiligung für:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder und Erwachsene mit schwerer geistiger Behinderung,
  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder bis zu 2 Jahren ohne elterliche Fürsorge.

Für andere soziale Langzeitpflegeleistungen muss der Empfänger für die erhaltene soziale Pflege bezahlen. Der Betrag hängt von der Höhe des Einkommens des Empfängers und vom Preis der erhaltenen Dienste ab. Die Gemeindeverwaltung hat das Recht, einen niedrigeren Zahlungsbetrag festzulegen.

Häusliche Pflege:
Keine Kostenbeteiligung.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202). Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

Rechtsgrundlagen in LETTLAND 

Altersrenten: 

Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums „Par valsts sociālo apdrošināšanu“) vom 1. Oktober 1997. 

Gesetz über staatliche Renten (Likums „Par valsts pensijām“) vom 2. November 1995. 

Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten (Valsts fondēto pensiju likums) vom 17. Februar 2000. 

Gesetz über private Rentenfonds (Likums “Par privātajiem pensiju fondiem”) 5/6/1997. 

Gesetz über Staatliche Sozialleistungen (Valsts sociālo pabalstu likums) vom 1. Januar 2003. 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 165 über “Verfahren zur Erbringung von Nachweisen, Berechnung und Registrierung von Versicherungszeiten” vom 23. April 2002 (Ministru kabineta 23.04.2002. noteikumi Nr.165 “Apdrošināšanas periodu pierādīšanas aprēķināšanas un uzskaites kārtība”). 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 427 über “Gewährung, Neuberechnung und Zahlung der gesetzlichen Rente sowie Verfahren für die Berechnung des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelts zur Bestimmung der Invaliditätsrente” vom 5. Juli 2016 (Ministru kabineta 05.07.2016. noteikumi Nr.427 "Noteikumi par valsts pensijas piešķiršanu, pārrēķināšanu un izmaksu, kā arī vidējās apdrošināšanas iemaksu algas aprēķināšanas kārtību invaliditātes pensijas noteikšanai"). 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1445 über “Geplanten Zeitraum der Rentenzahlung zum Zweck der Rentenberechnung" vom 10. Dezember 2013 (Ministru kabineta 10.12.2013. noteikumi Nr.1445 "Noteikumi par pensijas aprēķināšanai piemērojamo plānoto vecuma pensijas izmaksas laika periodu"). 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 976 über “Frewillige Mitgliedschaft in der staatlichen Sozialversicherung" vom 12. Oktober 2010 (Ministru kabineta 12.10.2010. noteikumi Nr.976 "Noteikumi par brīvprātīgu pievienošanos valsts sociālajai apdrošināšanai"). 

Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums „Par valsts sociālo apdrošināšanu“) vom 1. Oktober 1997. 

Gesetz über staatliche Renten (Likums „Par valsts pensijām“) vom 2. November 1995. 

Gesetz über staatliche Sozialleistungen (Valsts sociālo pabalstu likums) vom 1. Januar 2003. 

Behindertengesetz (Invaliditātes likums) vom 20. Mai 2010. 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 805 bezüglich der Kriterien vorhersehbarer Behinderung, Behinderung und der Ausstellung des Behindertenausweises (MK noteikumi Nr.805 “Prognozējamas invaliditātes, invaliditātes un darbspēju zaudējuma noteikšanas un invaliditāti apliecinoša dokumenta izsniegšanas noteikumi”) vom 23. Dezember 2014. 

Hinterbliebenenrenten: 

Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums „Par valsts sociālo apdrošināšanu“) vom 1. Oktober 1997. 

Gesetz über staatliche Renten (Likums „Par valsts pensijām“) vom 2. November 1995. 

Gesetz über Staatliche Sozialleistungen (Valsts sociālo pabalstu likums) vom 1. Januar 2003. 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 165 über “Verfahren zur Erbringung von Nachweisen, Berechnung und Registrierung von Versicherungszeiten” vom 23. April 2002 (Ministru kabineta 23.04.2002. noteikumi Nr.165 “Apdrošināšanas periodu pierādīšanas aprēķināšanas un uzskaites kārtība”). 

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 427 über “Gewährung, Neuberechnung und Zahlung der gesetzlichen Rente sowie Verfahren für die Berechnung des durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelts zur Bestimmung der Invaliditätsrente” vom 5. Juli 2016 (Ministru kabineta 05.07.2016. noteikumi Nr.427 "Noteikumi par valsts pensijas piešķiršanu, pārrēķināšanu un izmaksu, kā arī vidējās apdrošināšanas iemaksu algas aprēķināšanas kārtību invaliditātes pensijas noteikšanai"). 

 

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

In Lettland gibt es zwei obligatorische Sozialversicherungssysteme: 

1.Säule:  

Auf dem Umlageverfahren beruhendes System mit einkommensbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen (auf der Basis fiktiver Beiträge). 

2.Säule:  

System, das auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruht, mit Renten entsprechend den angesammelten Beiträgen und ausgewählten Rentenfonds (auf der Basis von Festbeiträgen). 

Die obligatorischen Systeme werden ergänzt durch ein privates freiwilliges Rentensystem, welches der 3. Säule entspricht. Dieses wird hier nicht dargestellt. 

Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem für alte Menschen. Wer jedoch keinen Anspruch auf Altersrente hat, kann unter bestimmten Umständen die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) erhalten. 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

Es gibt ein obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständige, das beitragsbezogene Leistungen gewährt. Dies ist Teil des nationalen Rentensystems. 

Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem für Invalidität. Wer jedoch keinen Anspruch auf Leistungen bei Invalidität (invaliditātes pensija) hat, kann unter bestimmten Umständen die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) erhalten. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständige mit von der (potentiellen) Höhe der Altersrente des Verstorbenen abhängenden Rente an Hinterbliebene (in der Regel Waisen). 

Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen 

 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

1. Säule: 

Alle Arbeitnehmer und Selbstständige. 

Freiwillige Versicherung möglich. 

2. Säule: 

Obligatorisch für alle Personen, die nach dem 1. Juli 1971 geboren wurden. Versicherte, die zwischen dem 2. Juli 1951 und dem 1. Juli 1971 geboren wurden, können dem Rentensystem der 2. Säule freiwillig beitreten. 

Hinweis: Bei beiden Säulen gibt es keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Renteneintrittsalter: 

64 Jahre und 6 Monate. 

Die Regelaltersgrenze wird schrittweise jährlich um 3 Monate angehoben, um im Jahr 2025 65 Jahre zu erreichen. 

Die Regelaltersgrenze ist unabhängig von einem spezifischen Versicherungszeitraum oder einer spezifischen Anzahl von Beitragsjahren. Sie ist abhängig vom Geburtsdatum. 

Rentenanwartschaftszeiten: 

1. Säule: 

Versicherungsdauer von 15 Jahren (Ab 2025: 20 Jahre). 

Beide Bedingungen gelten für den Bezug von Altersrente: sowohl die Regelaltersgrenze als auch die erforderliche Versicherungszeit müssen erreicht werden. 

Es gibt kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollständigen Versicherungszeiten. 

2.Säule: 

Es gilt nur die Altersbedingung. 

1. Säule: 

- Erziehungszeiten für ein Kind jünger als 1,5 Jahren, 

- Bezugszeitraum von Mutterschaftsgeld (Maternitātes pabalsts) und Vaterschaftsgeld (Paternitātes pabalsts), 

- Bezugszeitraum von Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts), 

- Bezugszeitraum von Krankengeld (Slimības pabalsts), 

- Zeiten beruflicher Untätigkeit von Menschen mit Behinderung, 

- Zeiten beruflicher Untätigkeit von Ehegatten von im diplomatischen oder konsularischen Dienst stehenden Personen oder aktiven Militärangehörigen, die mit im Ausland leben, 

- Bezugszeitraum von Kinderbetreuungsgeld für ein adoptiertes Kind, 

- Bezugszeitraum von Leistungen für die Erfüllung von Pflichten als Pflegefamilie, 

- Bezugszeitraum von Betreuungsgeld für behinderte Kinder (Bērna ar invaliditāti kopšanas pabalsts), 

- Zeiten, über die entlohnte befristete öffentliche Arbeiten verrichtet wurden. 

Bis zum 1. Januar 1991 wurden die folgenden Zeiten angerechnet: 

Militärdienst, 

Studium an höheren Bildungseinrichtungen oder an Sekundarschulen für höchstens 5 Jahre (oder 6 Jahre bei einer längeren Ausbildung), 

Erziehung von Kindern unter 8 Jahren durch die Mutter, 

Zeiten politischer Unterdrückung etc. 

2.Säule: 

Es gibt keine anrechenbaren oder beitragsfähigen Zeiten. 

Hinweis: Bei beiden Säulen ist ein Rückkauf von Versicherungszeiten nicht möglich. 

Vorruhestand: 

1. Säule: 

Ein vorzeitiger Rentenbezug bis zu zwei Jahre vor dem normalen Rentenalter, d.h. im Jahr 2023 im Alter von 62 Jahren und 6 Monaten, ist möglich, wenn mindestens 30 Versicherungsjahre (Männer und Frauen) erfüllt sind. 

Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen vorzeitigen Rentenbezug bis zu fünf Jahre vor dem normalen Rentenalter, d.h. 2023 im Alter von 59 Jahren und 6 Monaten: 

Politisch unterdrückte Personen mit einer Versicherungsdauer von mindestens 30 Jahren; 

Personen mit einer Versicherungsdauer von mindestens 25 Jahren, wenn sie für die Erziehung von fünf oder mehr Kindern oder einem Kind mit Behinderung, während eines Zeitraums von mindestens 8 Jahren, bis das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat, zuständig waren und wenn ihnen das Recht auf Pflege oder das Sorgerecht nicht genommen wurde. 

Folgende Personengruppen können Anspruch auf Rentenbezug vor dem Erreichen des Regelrentenalters erheben: 

Personen, die bis 1996 unter besonders gefährlichen und schwierigen Bedingungen oder unter gefährlichen und harten Bedingungen gearbeitet haben. 

Personen mit Kleinwuchs und Blinde Personen können im Alter von 54 Jahren (Frauen mit einer Versicherungsdauer von mindestens 15 Jahren) und 59 Jahren (Männer mit einer Versicherungsdauer von mindestens 20 Jahren) in den Ruhestand gehen. 

Personen, die Teil des Tschernobyl NPS Reinigungsteams waren, mit einer Versicherungsdauer von mindestens 15 Jahren können im Alter von 59 Jahren und 6 Monaten Rente beziehen. 

Frauen mit dauerhaften Behinderungen können im Alter von 64 Jahren nach einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren verrentet werden. 

2. Säule: 

Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems nutzen das angesparte Rentenkapital, wenn ihnen eine vorgezogene Altersrente aus der 1. Säule gewährt wird. 

Beschwerliche und gefährliche Arbeit: 

Beschwerliche und gefährliche Arbeiten wurden im Jahr 1956 unter der regierung der UdSSR definiert. 

Es gibt zwei Listen von Arbeitsplätzen (Liste Nr. 1 und Liste Nr. 2), die je nach dem Grad der Gefährlichkeit und Beschwerlichkeit variieren und aus denen einen Anspruch auf Ruhestand einige Jahre vor dem normalen Rentenalter entsteht, vorausgesetzt, diese Arbeit wurde vor 1996 durchgeführt: 

Personen, die bis 1996 unter besonders gefährlichen und schweren Bedingungen gearbeitet haben Liste Nr. 1), können im Alter von 59 Jahren in Rente gehen (Frauen mit einer Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren sowie 3 Jahren und 9 Monaten der Versicherung unter den betreffenden Bedingungen) und 62 Jahren und 6 Monaten (Männer mit einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren sowie 5 Jahren der Versicherung unter den betreffenden Bedingungen); 

Personen, die bis 1996 unter gefährlichen und schweren Bedingungen (Liste Nr. 2) gearbeitet haben, können im Alter von 62 Jahren und 6 Monaten in Rente gehen (Frauen mit einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren sowie 5 Versicherungsjahren unter den betreffenden Bedingungen und Männer mit einer Versicherungszeit von mindestens 25 Jahren sowie 6 Jahren und 6 Monaten der Versicherung unter den betreffenden Bedingungen). 

Aufschub der Rente: 

Ein Rentenaufschub ist bei beiden Säulen möglich. 

Hinweis: Es gibt keine besonderen Bedingungen für die Berechnung der Rente, jedoch wird Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Rentenalters in der Rentenformel berücksichtigt. 

Rentenfaktoren, Formeln, Berechnungsmethoden: 

1. Säule: 

- Versicherungsjahre bis 1996, 

- Höhe der gezahlten Beiträge seit 1996, 

- Alter der versicherten Person. 

2. Säule: 

- angesammeltes Rentenkapital, 

- von dem Versicherten gewählter Rentenfonds. 

Rentenformel: 

1. Säule: 

Rentenformel (d. h. für Personen mit sozialversicherungspflichtigen Zeiten ab 1996): 

P = K / G, wobei 

P: Jahresrente; 

K: Rentenkapital der versicherten Person; 

G: voraussichtliche Dauer (in Jahren) der Rentenzahlung ab dem Jahr der Bewilligung (Lebenserwartung in einem bestimmten Rentenalter). 

Rentenformel in der Übergangszeit (d. h. für Personen mit sozialversicherungspflichtigen Zeiten auch vor 1996): 

P = Ks + K / G, wobei 

P, K, G: siehe oben; 

Ks: (gutgeschriebenes) Anfangskapital, berechnet nach der folgenden Formel: Ks = Vi x As x 0,2 wobei 

As: Anzahl der Versicherungsjahre bis einschließlich 1995; 

Vi: Durchschnitt des individuellen beitragspflichtigen Einkommens (siehe Tabelle VI „Leistungen, Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage"). 

Die Zahlungen erfolgen monatlich. Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

2. Säule: 

Zwei Möglichkeiten: 

Das angesammelte Rentenkapital kann auf das individuelle Konto der ersten Säule übertragen werden und die Rente wird nach obiger Formel berechnet; 

die versicherte Person kann mit dem angesammelten Kapital eine Annuität bei einer Versicherungsgesellschaft erwerben. 

Berechnungsgrundlagen: 

1. Säule: 

Bis zum 1. Januar 1996 (für Personen mit sozialversicherungspflichtigen Zeiten ab 1996): kumulierte Kapital der Sozialversicherungsbeiträge. 

Eine „Bemessungsgrenze“ gilt für Sozialversicherungsbeiträge (€78.100 pro Kalenderjahr), über die hinaus die Sozialversicherungsbeiträge keinen Teil des Rentenkapitals mehr bilden. 

Bis zum 31. Dezember 1995 (für Personen mit sozialversicherungspflichtigen Zeiten auch vor 1996): Versicherungsjahre und das durchschnittliche versicherungspflichtige Entgelt von 1996 bis (einschließlich) 1999. 

Der Betrag der Rente basiert auf dem nationalen durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelt für Personen mit mindestens 30 Versicherungsjahren (von denen mindestens 5 Jahre nach 1996 kumuliert wurden) und deren Durchschnittslohn in dem Zeitraum von 1996 bis 1999 weniger betrug als das nationale durchschnittliche versicherungspflichtige Entgelt. 

2. Säule: 

Kumuliertes Kapital aus Beiträgen, die während der Versicherungszeit gezahlt wurden. 

Mindestrente: 

1. Säule: 

Die Höhe der Mindestaltersrente wird auf Basis der Versicherungszeit in Jahren berechnet, d.h. durch Anwendung eines Koeffizienten 1.1 auf die Basis der Mindestaltersrente (€136 im Jahr 2023; €163 für Personen mit Behinderungen seit Kindesalter) und der anschließenden Addition von 2% der gleichen Basis für jedes folgende Jahr, das die erforderliche Mindestversicherungszeit zur Gewährung einer Altersrente (d.h. 15 Jahre) übersteigt. 

Daher variieren die monatlichen Mindestbeträge zwischen €149,60 bei 15 Versicherungsjahren und €247,52 bei 51 Versicherungsjahren. 

Für Personen mit Behinderungen seit Kindesalter variieren die monatlichen Beträge zwischen €179,30 bei 15 Versicherungsjahren und €296,66 bei 51 Versicherungsjahren. 

2. Säule: 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, das angesparte Rentenkapital zur Rente der 1. Säule hinzuzufügen, gilt der Mindestbetrag der Rente der 1. Säule. 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, mit dem angesparten Rentenkapital eine Lebensversicherungspolice zu erwerben (lebenslange Rente), gilt kein Mindestbetrag. 

Höchstrente: 

In beiden Säulen gibt es keine Höchstrente. 

Rente bei Vorruhestand: 

1. Säule: 

Der Betrag der vorgezogenen Altersrente wird anhand der üblichen Altersrentenformel berechnet. 50% der normalen Altersrente werden jedoch gezahlt, bis die Person das gesetzliche Rentenalter erreicht. Danach wird die Rente wieder auf den normalen Satz angehoben. 

2. Säule: 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, das angesparte Rentenkapital zur Rente der 1. Säule hinzuzufügen, gilt die Berechnungsmethode der 1. Säule. 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, mit dem angesparten Rentenkapital eine Lebensversicherungspolice zu erwerben (lebenslange Rente), wird der volle Betrag ausgezahlt und es gibt keine Obergrenze für den Betrag aus der 2. Säule. 

Rente für „gefährliche und beschwerliche Arbeit“: 

Es gibt keine spezifische Höhe von Renten für solche Arbeiten. Diese Personen haben Anspruch auf vollständige Rente. 

Teilrente: 

In beiden Säulen gibt es keine Teilruhestand. 

Rentenzulagen: 

Bei beiden Säulen gibt es keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte. 

Besondere Zulagen: 

1. Säule: 

Für Rentner, die zwischen 1997 und 2012 in den Ruhestand gegangen sind, zahlt der Staat einen monatlichen Zuschlag von €1,43 zu ihrer Altersrente, für jedes geleistete Arbeitsjahr bis 1995 (einschließlich). Der Zuschlag beträgt €2,14 für jedes geleistete Arbeitsjahr bis 1995 (einschließlich), wenn der Person Altersrente gewährt wurde und sie das gesetzliche Rentenalter vor dem 31. Dezember 1996 erreicht hat. 

2. Säule: 

Keine besonderen Zulagen. 

Rentenanpassung bzw. Index: 

1. Säule: 

Rente oder Teil der Rente von höchstens 50% des sozialversicherungspflichtigen Durchschnittslohns im Vorjahr wird am 1. Oktober angepasst, 

gemäß dem Preisindex und 50% des Lohnindexes für einen Versicherungszeitraum von weniger als 30 Jahren; 

-oder der Preisindex und 60% des Lohnindexes für einen Versicherungszeitraum von 30-39 Jahren, sowie für Altersrenten, die für Arbeiten unter gefährlichen und schwierigen Bedingungen/besonders gefährlichen und schwierigen Bedingungen gewährt werden; 

oder der Preisindex und 70% des Lohnindexes für einen Versicherungszeitraum von 40-44 Jahren; 

oder der Preisindex und 80% des Lohnindexes für einen Versicherungszeitraum von 45 Jahren oder länger. 

Bei politisch unterdrückten Personen, Personen mit Behinderungen der Gruppe I und Beteiligten bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurde die Anpassung auf alle Renten angewandt, unabhängig von deren Betrag. 

Der Rentenzuschlag, der für den Versicherungszeitraum bis 1996 zuerkannt wird, wird indexiert mit dem Preisindex und 50% der prozentualen Erhöhung der sozialversicherungspflichtigen Lohnsumme. 

2.Säule: 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, das angesparte Rentenkapital zum Rentenkapital der 1. Säule hinzuzufügen, ist das Verfahren der Rentenindexierung das gleiche wie für die 1. Säule. 

Entscheidet sich der Teilnehmer des kapitalgedeckten Rentensystems, mit dem angesparten Rentenkapital eine Lebensversicherungspolice zu erwerben (lebenslange Rente), ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, einmal jährlich einen Bonus zu gewähren, basierend auf ihrer finanziellen Leistung. Dieser Bonus wird in einer separaten Zahlung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Gewährung ausgeschüttet. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

1. Säule: 

Altersrente (Vecuma pensija): volle Kumulierung mit Erwerbseinkommen möglich ohne Bedingungen. 

Empfänger von Altersrente können einmal jährliche eine Neuberechnung der Rente beantragen, wenn Sozialversicherungsbeiträge nach der Gewährung der Rente geleistet wurden. (Neuberechnung nach der Formel für Personen, deren Sozialversicherungszeit nach 1996 liegt). 

Vorgezogene Altersrente: Kumulierung nicht möglich. 

2.Säule: 

Volle Kumulierung ohne Bedingungen mit Erwerbseinkommen. 

Beiträge zum System der 2. Säule werden jedoch nicht mehr gleistet. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

1. Säule/2. Säule: 

Eine Kumulierung ist möglich mit Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld und Kinderbetreuungsgeld. Die Höhe der Altersrente wird nicht reduziert. 

Sind die Dienstrente oder die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit höher als die Altersrente (Vecuma pensija), erhält der Leistungsempfänger die Differenz zwischen den beiden Leistungen. 

Eine Kumulierung ist nicht möglich mit Invalidenrente, Hinterbliebenenrente, Arbeitslosengeld und staatlicher Sozialhilfe. 

Steuern: 

1. Säule: 

Renten, die vor dem 01.01.1996 gewährt wurden, unterliegen nicht der Besteuerung. 

1. Säule/2.Säule: 

Renten, die nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden, unterliegen der Besteuerung. 

Einkommensgrenzen: 

1. Säule/2.Säule: 

- Steuerfreibetrag für Rentner, deren Renten nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden: 

- Steuerfreigrenze: €6.000 jährlich seit 01.01.2023. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung: 

Gruppen I & II: €1.848 jährlich, 

Gruppe III: €1.440 jährlich. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag für politisch unterdrückte Personen oder Mitglieder der nationalen Widerstandsbewegung (€1.848 jährlich) oder für unterhaltsberechtigte Personen (€3.000 jährlich). 

Sozialabgaben: 

Für Renten aus beiden Säulen werden keine Beiträge zur Sozialversicherung erhoben. 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Arbeitnehmer und Selbstständigen jünger als das gesetzliche Rentenalter. 

Der Anspruch ist abhängig vom Wohnsitz. 

Freiwillige Versicherung möglich. 

Hinweis. Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Beitrags- und Anwartschaftszeit: 

3 Versicherungsjahre für Leistungen bei Invalidität. 

Die Mindestversicherungszeit ist nicht altersabhängig. 

Bezugszeitraum von Mutterschaftsgeld (Maternitātes pabalsts), Vaterschaftsgeld (Paternitātes pabalsts), Kinderbetreuung (für Kinder unter 1,5 Jahren), Erziehungsgeld für ein adoptiertes Kind und Leistung für die Erfüllung von Pflichten als Pflegefamilie. 

Bis zum 1. Januar 1991 wurden die folgenden Zeiten angerechnet: 

Militärdienst, 

Studium an höheren Bildungseinrichtungen, 

Erziehung von Kindern unter 8 Jahren durch die Mutter, 

Zeiten politischer Unterdrückung etc. 

Definition „Erwerbsunfähigkeit“: 

Gemäß dem Behindertengesetz (Invaliditātes likums) ist Invalidität eine langfristige oder nicht übergangsweise (sehr schwer, schwer oder moderat) eingeschränkte Funktion, welche die geistigen oder körperlichen Fähigkeiten einer Person beeinträchtigt (d. h. Arbeitsfähigkeit, Selbstversorgung und Integration in die Gesellschaft). 

Menschen mit Behinderung ab dem Alter von 18 Jahren werden in drei Kategorien aufgeteilt: 

Kategorie I, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 80 bis 100% beträgt - sehr starke Behinderung. 

Kategorie II, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 60 bis 79% beträgt - starke Behinderung. 

Kategorie III, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 25 bis 59% beträgt - leichte Behinderung. 

Hinweis: Die Aufteilung in Gruppen gilt nicht für Personen unter 18 Jahren. 

Begutachtungskriterien: 

Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität (Invaliditātes pensija) richtet sich nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. 

Gemäß dem Behindertengesetz werden Personen mit Behinderungen zwischen 18 Jahren und dem Rentenalter entsprechend ihrer eingeschränkten Arbeitssfähigkeit in 3 Gruppen aufgeteilt: 

Gruppe I, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 80 bis 100% beträgt - sehr starke Behinderung. 

Gruppe II, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 60 bis 79% beträgt - starke Behinderung. 

Gruppe III, wenn der Verlust der Arbeitsfähigkeit 25 bis 59% beträgt - leichte Behinderung. 

Minimale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: 25%. 

Begutachtung und Überprüfung: 

Die Staatliche Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) führt eine Begutachtung durch und ermittelt: 

den Invaliditätsstatus und Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit für Personen unter 18 Jahren; 

den Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Gruppe der Behinderung für Personen über 18 Jahren bis zum Rentenalter. 

Das Verfahren zur Bewertung der Behinderung und die angewandten Kriterien sind im ganzen Land identisch. 

Die Entscheidung der Staatlichen Kommission kann innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten beim Direktor der Staatlichen Kommission angefochten werden. Gegen die Entscheidung des Direktors der Staatlichen Kommission kann bei einem Gericht Berufung eingelegt werden. Eine Entscheidung wird durch eine Anfechtung oder Berufung nicht außer Kraft gesetzt. 

Eine Überprüfung ist möglich, 

wenn sich die Gruppe der Person mit Behinderung geändert hat, 

wenn für die Invalidenrenten der Gruppen I und II die individuellen Sozialversicherungsbeiträge erhöht wurden. 

Diese Überprüfung kann ein Mal im Jahr erfolgen. 

Die Neubewertung wird von der Staatlichen Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) durchgeführt. 

Die Leistungen werden von der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt (Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra) neu berechnet. 

Berechnung der Rente: 

Der Betrag der Leistungen bei Invalidität ist abhängig von den geleisteten Sozialversicherungs-beiträgen. 

Gruppe I: 

P = 0,45 x Vi + (ASi / ASie) x Vi x 0,1 

Gruppe II: 

P = 0,40 x Vi + (ASi / ASie) x Vi x 0,1 

P: Rente (monatlicher Betrag); 

Vi: Referenzeinkommen (siehe Tabelle V „Leistungen, 3. Referenzeinkommen oder Berechnungsgrundlage“); 

ASi: individueller Versicherungszeitraum in Jahren; 

ASie: maximal möglicher Versicherungszeitraum ab dem Alter von 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze. 

Gruppe III: 

festgesetzte Beträge entsprechend der Höhe der Berechnungsgrundlage für Invalidenrente (invaliditātes pensijas aprēķina bāze): €136 monatlich (für Personen mit Behinderungen seit Kindesalter in Höhe von €163 monatlich). 

Leistungen bei Invalidität werden jeden Monat gezahlt. Es werden keine zusätzlichen Zahlungen geleistet (aber der Staat zahlt in einigen Fällen einen monatlichen Zuschlag). 

Der Anspruch auf Leistungen unterliegt nicht der Bedürftigkeitsprüfung, und der Leistungsbetrag variiert nicht in Abhängigkeit des aktuellen Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder anderer Sozialleistungen. 

Berechnungsgrundlagen: 

Das beitragspflichtige durchschnittliche Bruttoeinkommen der Person im 36-monatigen Zeitraum mit den höchsten Einnahmen in den 5 Jahren vor dem Rentenanspruch. 

Falls die Person in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsanspruch weniger als 36 aufeinanderfolgende Monate beschäftigt war, wird das Durchschnittseinkommen in Höhe von 40% des nationalen durchschnittlichen versicherungspflichtigen Entgelts berechnet. 

Mindest- und Höchstrente: 

Die Mindestrente basiert auf der Berechnungsgrundlage für Invalidenrente (invaliditātes pensijas aprēķina bāze) in Höhe von €136 monatlich oder für Personen mit Behinderungen seit Kindesalter in Höhe von €163 monatlich. 

Gruppe I: 1,6 x Berechnungsgrundlage für Invalidenrente, 

Gruppe II: 1,4 x Berechnungsgrundlage für Invalidenrente, 

Gruppe III: 1 x Berechnungsgrundlage für Invalidenrente. 

Hinweis: Es gibt keine gesetzliche Höchstrente. 

Hinweis: Es gibt keine Familien-Zulagen. 

Leistungsdauer: 

Der Anspruch auf Leistungen bei Invalidität (Invaliditātes pensija) für Personen zwischen 18 Jahren und dem Rentenalter beginnt mit der Feststellung des Grads der Arbeitsunfähigkeit und der Gruppe der Behinderung. Sie kann für einen festen Zeitraum oder dauerhaft sein. Ändert sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Gruppe der Behinderung, ändert sich dementsprechend die Höhe der Leistung bei Invalidität. 

Bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters wird die Invaliditätsrente in eine Altersrente umgesetzt. 

Möglichkeit des vorgezogenen Ruhestands: Frauen mit lebenslanger Behinderung und einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren können in den vorgezogenen Ruhestand gehen – ab einem Alter von 64 Jahren. 

Rehabilitations-Leistungen: 

Der Staat finanziert Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Rehabilitation, Anmietung und Verteilung von technischen Hilfen sowie die staatliche Unterstützung zur Anpassung von Spezialfahrzeugen. 

Schulungen sind für Personen mit Behinderungen verfügbar, die arbeitslos gemeldet sind (Dienste von Gebärdensprachdolmetschern werden falls notwendig bereitgestellt), sowie Mentordienste. 

Die Teilnahme an der beruflichen Ausbildung oder der persönlichen Rehabilitation ist nicht zwingend erforderlich, um Invalidenrente zu erhalten. 

Eine vorübergehende Beschäftigungsbeihilfe wird an Arbeitgeber gezahlt, die einen Arbeitnehmer mit Behinderung einstellen. Arbeitsplatzanpassungen werden für Personen mit Behinderungen finanziert, die arbeitslos gemeldet sind (zusätzlich zur Beschäftigungsbeihilfe oder gesondert). 

Präferenzbehandlung bei Entlassung und Reduzierung der Beschäftigtenanzahl. 

Rentenanpassung: 

Der Teil der Rente von höchstens 50% des sozialversicherungspflichtigen Durchschnittslohns im Vorjahr wird gemäß dem Preisindex und 50% des Lohnindexes (am 1. Oktober) angepasst. 

Bei politisch unterdrückten Personen, Personen mit Behinderungen der Gruppe I und Beteiligten bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurde die Anpassung auf alle Renten angewandt, unabhängig von deren Betrag. 

Sonstige Leistungen: 

Der Staat zahlt einen monatlichen Zuschlag auf Invaliditätsrenten von €1,43 für jedes geleistete Arbeitsjahr bis 1995 (einschließlich) für Rentner, die bis 2012 in den Ruhestand gegangen sind. Der Zuschlag beträgt €2,14 für jedes geleistete Arbeitsjahr bis 1995 (einschließlich), wenn der Person Invaliditätsrente gewährt wurde und sie das gesetzliche Rentenalter vor dem 31. Dezember 1996 erreichte. 

Personen mit Behinderung haben zum Teil Anspruch auf eine Fahrkostenbeihilfe für behinderte Personen mit verminderter Gehfähigkeit (Pabalsts transporta izdevumu kompensēšanai personai ar invaliditāti): €79,68 alle 6 Monate. Diese Beihilfe wird an Personen mit Behinderungen oder an Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen gezahlt, bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die die Notwendigkeit zur Anschaffung eines speziell angepassten Fahrzeuges und den Erhalt einer Beihilfe zum Ausgleich der Transportkosten bestätigt. 

Eine besondere Unterstützung wird an jene Personen gezahlt, die von dem Unfall im Tschernobyl-Atomkraftwerk betroffen waren, und an Familienmitglieder von Personen, die an den Folgen der Katastrophe gestorben sind: €109 im Monat. 

Hat eine Person mit Behinderung keinen Anspruch auf Invalidenrente, kann die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) gewährt werden. 

Gruppe I: €152,60 im Monat. (€198,38 im Monat für Personen ohne Arbeit), 

Gruppe II: €130,80 im Monat (€156,96 im Monat für Personen ohne Arbeit), 

Gruppe III: €109 im Monat. 

Für Personen mit Behinderung seit Kindesalter: 

Gruppe I: €190,40 im Monat (€247,52 im Monat für Personen ohne Arbeit), 

Gruppe II: €163,20 im Monat (€195,84 im Monat für Personen ohne Arbeit), 

Gruppe III: €136 im Monat. 

Die Pflegebeihilfe für Personen mit Behinderungen (Pabalsts invalīdam, kuram nepieciešama īpaša kopšana) in Höhe von €213,43 monatlich wird an Personen mit Behinderungen über 18 Jahren gewährt, bei denen die Staatliche Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) die medizinische Indikation für besondere Pflege festgestellt hat. Der Betrag für Personen mit schwerer Behinderung seit der Kindheit ist €313,43 im Monat. 

Leistung für Personen mit Sehbehinderung der Gruppe I für die Inanspruchnahme von Begleitpersonen (Pabalsts par asistenta izmantošanu personām ar I grupas redzes invaliditāti): €17,07 wöchentlich (10 Stunden pro Woche). 

Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts): Beim Tod eines Rentenempfängers oder Empfänger der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit erhält die Person, die die Beerdigung organisiert, eine Pauschale in doppelter Höhe der monatlichen Rente und des Zuschlags (wenn so bestimmt) oder der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit des Verstorbenen. 

Leistung für den hinterbliebenen Ehegatten (Pabalsts pārdzīvojušam laulātajam): Bei dem Tod eines Rentners hat der hinterbliebene Ehegatte, der ebenfalls Rentner ist, Anspruch auf eine Vergütung von 50% der monatlichen Rente und des Zuschlags (wenn so bestimmt) des verstorbenen Ehegatten, die für 12 Monate gezahlt wird. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Eine Kumulation ist möglich. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Kumulierung mit anderen staatlichen langfristigen Leistungen (Alters-, Hinterbliebenen-, Dienstrenten, Entschädigung für den Verlust von Arbeitsfähigkeit) ist nicht möglich. Leistungsberechtigte, die Anspruch auf mehr als eine staatliche langfristige Leistung (Invaliden-, Alters-, Hinterbliebenenrente oder Entschädigung für den Verlust von Arbeitsfähigkeit) haben, erhalten die jeweils höchste dieser Renten. 

Kumulierung möglich mit: 

Kindergeld, 

Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts), 

Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld (Maternitātes un Paternitātes pabalsts), 

Elternschaftsgeld (Vecāku pabalsts) 

Kinderbetreuungsgeld 

Pflegebeihilfe für Personen mit Behinderungen, Betreuungsgeld für behinderte Kinder, Fahrkostenbeihilfe für behinderte Personen mit verminderter Gehfähigkeit. 

Steuern: 

Leistungen, die vor dem 01.01.1996 gewährt wurden, unterliegen nicht der Besteuerung. 

Leistungen, die nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden, unterliegen der Besteuerung. 

Sozialabgaben: 

Steuerfreibetrag für Leistungen, die nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden: 

Steuerfreigrenze: €6.000 jährlich seit 01.01.2023. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag für Menschen mit Behinderung: 

Gruppen I & II: €1.848 jährlich, 

Gruppe III: €1.440 jährlich. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag angewendet für Personen mit dem Status von politisch Unterdrückten oder Mitgliedern einer nationalen Widerstandsbewegung (€1.848 jährlich) oder für eine unterhaltsberechtigte Person (€3.000 jährlich). 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Arbeitnehmer und Selbstständige. 

Eine freiwillige Versicherung ist möglich. 

Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Der hinterbliebene Ehegatte; Kinder, wenn sie Unterhaltsberechtigte der verstorbenen Person waren; Brüder, Schwestern und Enkel. 

Es gibt keine Unterscheidung zwischen männlichen und weiblichen Hinterbliebenen. 

Anwartschaftszeiten: 

Die effektive Versicherungszeit und die zugerechnete Zeit bis zum Rentenalter müssen mindestens 15 Jahre betragen. 

Voraussetzungen für den Rentenbezug: 

Witwe/Witwer: 

Der hinterbliebene Ehegatte, der Rentner ist, kann vorübergehend die Leistung für den hinterbliebenen Ehegatten (Pabalsts pārdzīvojušam laulātajam) erhalten. 

Gleiche Bedingungen für Männer und Frauen. 

Geschiedener Ehegatte: 

Keine Leistungen: 

Hinterbliebener Lebenspartner: 

Keine Leistungen. 

Kinder: 

Kinder unter 18 Jahren (unter 24 Jahren bei Vollzeitstudenten in weiterführenden Schulen, Berufsausbildung oder höherem Bildungsweg) erhalten die Leistung unabhängig davon, ob der/die Verstorbene sie unterstützt hat. Kinder mit Behinderungen wird die Rente ungeachtet ihres Alters gewährt, wenn sie bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres behindert waren. 

Eine Heirat oder die Aufnahme einer Beschäftigung hat keinen Einfluss auf den Leistungsanspruch. 

Andere Personen: 

Geschwister und Enkelkinder unter 18 Jahren (unter 24 Jahren bei Vollzeitstudenten in weiterführenden Schulen, Berufsausbildung oder höherem Bildungsweg), wenn sie nicht erwerbsfähig sind und keine erwerbsfähigen Eltern haben; 

Geschwister und Enkelkinder ungeachtet ihres Alters, wenn sie bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres behindert waren und sie keine erwerbsfähigen Eltern haben. 

Rentenzahlung: 

Der hinterbliebene Ehegatte, der Rentner ist, kann für 12 Monate die Leistung für den hinterbliebenen Ehegatten (Pabalsts pārdzīvojušam laulātajam) in Höhe von 50% der monatlichen Rente und des Zuschlags des verstorbenen Ehegatten erhalten. 

Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung. 

Es wird monatlich gezahlt. Es gibt keine Nachzahlungen. 

Hinweis: Ein wiederverheirateter hinterbliebener Ehegatte erhält keine Leistungen. 

Kinder: 

Halbwaisen: 

Sie erhalten einen Prozentsatz der Rente, die auf Basis der potenziellen Altersrente der/des Verstorbenen berechnet wird: 

ein Kind:  50% 

zwei Kinder: 75% 

drei und mehr Kinder: 90% der Rente. 

Vollwaisen: 

Sie erhalten für jeden Elternteil jeweils einen Prozentsatz der Rente (s.o.), der auf Basis der potenziellen Altersrente und entsprechend der genannten Rentenformel berechnet und gewährt wird. 

Die Leistung wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist (24 Jahre unter bestimmten Bedingungen) oder für den Zeitraum der Behinderung bei Kindern mit Behinderung seit der Kindheit. 

Sie wird monatlich gezahlt und es werden keine zusätzlichen Zahlungen geleistet. 

Andere Berechtigte: 

Die Gesamtrente wird für Brüder, Schwestern und Enkel ab der potenziellen Altersrente des Verstorbenen berechnet. Gleiche Bedingungen wie für Waisen. 

Die Leistung unterliegt nicht der Bedürftigkeitsprüfung. Die Leistung wird gezahlt, bis das Kind 18 Jahre alt ist (24 Jahre unter bestimmten Bedingungen) oder für den Zeitraum der Behinderung bei Kindern mit Behinderung seit der Kindheit. 

Sie wird monatlich gezahlt und es werden keine zusätzlichen Zahlungen geleistet. 

Höchstrente: 

Es gibt keine Höchstrente. 

Mindestrente: 

Die Mindestrente wird Waisen gewährt und wird für jedes Kind altersabhängig festgelegt: bis zu 7 Jahren €136 pro Monat; ab 7 Jahren €163 monatlich (gleicher Betrag für Behinderung seit Kindheit). Für Vollwaisen wird die Rente für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Die Mindestleistung unterliegt nicht der Bedürftigkeitsprüfung. 

Sonstige Leistungen: 

Falls auf Grund von nicht erfüllter Mindestversicherungszeit keine Hinterbliebenenrente gewährt wird, erhält die Waise die Staatliche Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts). Der Betrag wird für jedes Kind altersabhängig festgelegt: bis zu 7 Jahren €136 pro Monat; ab 7 Jahren €163 monatlich. Für Waisen wird die Rente für jeden Elternteil gesondert berechnet und kann nicht unter den genannten Beträgen liegen. 

Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts): Beim Tod eines Rentenempfängers oder Empfängers der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit erhält die Person, die die Beerdigung organisiert, eine Pauschale in doppelter Höhe der monatlichen Rente und des Zuschlags oder der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit des Verstorbenen. 

Rentenanpassung bzw. Index: 

Der Teil der Rente von höchstens 50% des sozialversicherungspflichtigen Durchschnittslohns im Vorjahr wird gemäß dem Preisindex und 50% des Lohnindexes (am 1. Oktober) angepasst. 

Bei politisch unterdrückten Personen, Personen mit Behinderungen der Gruppe I und Beteiligten bei der Beseitigung der Folgen des Unfalls im Kernkraftwerk Tschernobyl wurde die Anpassung auf alle Renten angewandt, unabhängig von deren Betrag. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Eine Kumulierung mit Erwerbseinkommen ist ohne Bedingungen möglich. Die Höhe der Leistung wird nicht gekürzt. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Eine Kumulierung ohne Bedingungen ist möglich mit Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld, Vaterschaftsgeld, Kinderbetreuungsgeld, staatlicher Sozialhilfe bei Behinderung sowie Hinterbliebenenentschädigung (für das andere verstorbene Elternteil). Die Höhe der Hinterbliebenenleistung wird nicht reduziert. 

Eine Kumulierung ist nicht möglich mit Invalidenrente, Dienstrente und Arbeitslosengeld. 

Steuern: 

Renten, die vor dem 01.01.1996 gewährt wurden, unterliegen nicht der Besteuerung. 

Renten, die nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden, unterliegen der Besteuerung. 

Einkommensgrenzen: 

Steuerfreibetrag für Rentner, deren Renten, nach dem 01.01.1996 gewährt oder neu berechnet wurden: 

Steuerbefreiungsschwelle: €6.000 jährlich seit 01.01.2023. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag für Personen mit Behinderung: 

Gruppen I & II: €1.848 jährlich, 

Gruppe III: €1.440 jährlich. 

Zusätzlicher Steuerfreibetrag für politisch unterdrückte Personen oder Mitglieder der nationalen Widerstandsbewegung (€1.848 jährlich) oder für unterhaltsberechtigte Personen (€3.000 jährlich). 

Sozialabgaben: 

Auf diese Renten sind keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in LETTLAND 

Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra (VSAA) 

Starptautisko pakalpojumu nodaļa 

Lāčplēša iela 70a 

1011 RIGA 

LETTLAND 

E-Mail pasts@vsaa.lv 

Internet www.vsaa.lv 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-66050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Nord 

Telefon 040 5300-0 

Fax 040 5300-14999 

E-Mail info@drv-nord.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-nord.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen:

Gesetz über Unterstützung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden (Bezdarbnieku un darba meklētāju atbalsta likums) vom 9. Mai 2002.

Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (Likums „Par apdrošināšanu bezdarba gadījumam“) vom 25. November 1999.

Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 752 „Bestimmungen zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sterbegeld“ (Ministru kabineta 2021.gada 16.novembra noteikumi Nr.752 “Bezdarbnieka pabalsta un apbedīšanas pabalsta noteikumi“) vom 16. November 2021.

Grundprinzip:

In Lettland gibt es ein aus Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen.

HINWEIS:

In Lettland gibt es kein spezifisches System der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslose, die nicht anspruchsberechtigt auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beantragen.

Versicherter Personenkreis:

In Lettland sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichert.

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

HINWEIS:

Der Anspruch ist nicht von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit abhängig. Es gibt keine besonderen Bestimmungen für im Ausland lebende Staatsbürger.

Anspruchsvoraussetzungen:

Bei der staatlichen Arbeitsvermittlung (PES) gemeldet sein und als arbeitslos gelten, wobei folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • hat das Alter von 15 Jahren erreicht;
  • hat das notwendige Alter für den Bezug der staatlichen Altersrente noch nicht erreicht oder hat keine staatliche Altersrente gewährt bekommen (einschließlich vorgezogener Altersrente);
  • muss arbeitsfähig und -willig sein;
  • muss aktiv nach einer Beschäftigung suchen und bei der PES gemeldet sein;
  • nicht arbeiten (d. h. keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen) oder höchstens zwei Monate arbeiten und die PES davon unterrichtet zu haben;
  • nicht für die Einschreibung in Vollzeit bei einer Grund-oder Sekundarausbildung angenommen worden sein;
  • keine kommerziellen Aktivitäten ausüben oder die kommerziellen Aktivitäten wurden entsprechend der Gesetzgebung eingestellt;
  • sich nicht in Haft befinden und keine langfristige Sozialfürsorge- oder soziale Rehabilitationsdienste im Rahmen staatlicher oder kommunaler Unterstützung erhalten.

Anwartschaftszeit:

Mindestversicherungszeit:

  • Mindestens 1 Jahr Mitgliedschaft in der Sozialversicherung,
  • und mindestens 12 Monate Beiträge in den letzten 16 Monaten vor der Arbeitslosigkeitsmeldung gezahlt haben.

Die folgenden Beschäftigungszeiträume werden uneingeschränkt als gleichgestellte Zeiträume behandelt:

  • Krankheitsbedingte Fehlzeiten;
  • Vaterschafts-, Mutterschaftsurlaub;
  • Eltern- oder Erziehungsurlaub;
  • Zeitraum, in dem eine Beihilfe für die Adoption eines Kindes gezahlt wird;
  • Auslandsaufenthalt als Ehepartner eines Soldaten (außer wenn Soldaten an einer internationalen Operation, militärischen Ausbildung, Manövern oder Missionen teilnehmen);
  • Auslandsaufenthalt als Ehepartner einer Person mit diplomatischem Rang gemäß dem Gesetz über konsularischen und diplomatischen Dienst, die im Ausland konsularische und diplomatische Dienste erbringt.

HINWEIS:

Die Mindestversicherungszeit ist nicht altersabhängig und richtet sich nicht nach der Anzahl früherer Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Wartezeit:

Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit: Keine Karenzfrist.

Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit und Arbeitslosigkeit aufgrund von Fehlverhalten des Arbeitnehmers: zwei Monate Karenzfrist.

HINWEIS:

Die Karenzfrist richtet sich nicht nach den früheren Zeiträumen, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Berechnungsgrundlagen

Bestimmende Faktoren:

  • durchschnittliches versicherungspflichtiges Bruttoentgelt,
  • Versicherungsdauer,
  • Dauer der Arbeitslosigkeit.

Das durchschnittliche versicherungspflichtige Bruttoentgelt wird anhand des versicherungspflichtigen Entgelts der Person im 12-Monatszeitraum berechnet (dieser Zeitraum endet zwei Monate vor dem Monat, in dem die betroffene Person arbeitslos wurde). Wenn das durchschnittliche versicherungspflichtige Entgelt einer Person während des 12-Monatszeitraums variiert, werden die zwei Monate, in denen die Person jeweils das höchste und das niedrigste Einkommen erhielt, nicht miteinbezogen.

HINWEIS:

Die Höchstgrenze: Der Höchsteinkommensbetrag, auf dessen Basis die Leistung berechnet wird, betrug €78.100 im Jahr 2024.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):

Arbeitslosengeld:  

Leistungshöhe:

Das Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts) wird in Höhe eines von der Versicherungsdauer abhängenden Prozentsatzes des beitragspflichtigen Entgelts wie folgt gezahlt:

 

Versicherungszeit:      Leistung in % des Entgelts:

  • 1-9 Jahre                     50%
  • 10-19 Jahre                 55%
  • 20-29 Jahre                 60%
  • Über 30 Jahre              65%

 

Der Betrag des Arbeitslosengelds wird mit der Dauer der Arbeitslosigkeit reduziert:

  • In den ersten 2 Monaten der Arbeitslosigkeit: 100% der Leistung,
  • ab dem 3.-4. Monat der Arbeitslosigkeit: 75% der Leistung,
  • ab dem 5.-6. Monat der Arbeitslosigkeit: 50% der Leistung;
  • ab dem 7.-8. Monat der Arbeitslosigkeit: 45% der Leistung.

Die Zahlungen erfolgen monatlich.

HINWEISE:

Der Betrag variiert nicht aufgrund von Alter oder Gründen für die Arbeitslosigkeit.

Für das Arbeitslosengeld gilt kein Mindest- oder Höchstbetrag.

Leistungsdauer:

Die Leistungsdauer beträgt 8 Monate.

HINWEISE:

Es gibt keine Änderung der Dauer.

Bei freiwilliger Arbeitslosigkeit oder Fehlverhalten verzögert sich die Zahlung der Leistung jedoch um 2 Monate.

Entlassungsabfindungen:

Wird ein Unternehmen aufgelöst und wird der Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet, ist der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wird diese Abfindung aus dem Garantiefonds für Arbeitnehmeransprüche gezahlt. Sie wird zusätzlich zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit gezahlt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers wird diese Abfindung aus dem Garantiefonds für Arbeitnehmeransprüche gezahlt. Das Anrecht auf Abfindung wurde frühestens im Zeitraum von 12 Monaten vor der Insolvenz des Arbeitgebers erworben.

Leistungshöhe:

Die Höhe der Abfindungszahlung wird anhand der folgenden Formel berechnet:

  • ATL = 30 x KDI, wobei
  • ATL – Bruttoabfindungszahlung (gross severance pay);
  • KDI – Durchschnittsgehalt pro Kalendertag.

Sonstige Geldleistungen:

Unterstützung für Transport- oder Mietkosten für Personen, die eine Beschäftigung annehmen, die sich mindestens 15 km von ihrem Wohnsitz befindet (Höchstdistanz 110 km) und die bei der staatlichen Arbeitsvermittlung (PES) gemeldet sind. Bis €800 (€200 monatlich für Mietkosten oder €10 täglich für Transportkosten) für 4 Monate bei monatlicher Zahlung, auf Basis von Einreichung von Nachweisen, einschließlich Fahrscheinen.

Maßnahmen zur Erleichterung der Aufnahme von Geschäftsaktivitäten und Selbstständigkeit, durchgeführt von der PES, die mindestens 2 Jahre lang beratende und finanzielle Unterstützung für arbeitslose Personen anbieten und entsprechende Fähigkeiten und Motivation vermitteln. Betriebszuschuss von bis zu €5.000 während des ersten Jahres der Umsetzung des Geschäftsplans und bis zu €5.000 anschließend; monatliche Unterstützung €750 in den ersten 6 Monaten der Umsetzung des Geschäftsplans; €1.000 für Menschen mit Behinderung zur Anpassung der Betriebsstätte.

Ausbildungsmaßnahmen, erbracht durch die PES für arbeitslose Personen. Finanzielle Unterstützung während der Ausbildung von €5 pro Tag.

Leistungsanpassungen:

In Lettland erden alle Geldleistungen nicht angepasst.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Eine Kumulierung mit Erwerbseinkommen ist in Lettland nicht möglich.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

In Lettland ist eine Kumulierung mit folgenden staatlichen Sozialleistungen möglich:  

staatliches Kindergeld (Ģimenes valsts pabalsts),  

Betreuungsgeld (Bērna kopšanas pabalsts),  

andere staatliche Leistungen für Familien und Personen mit Behinderungen und Sozialhilfeleistungen.

Steuern:

In Lettland unterliegen alle Geldleistungen nicht der Besteuerung.

Sozialabgaben:

In Lettland sind auf alle Geldleistungen keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Sanktionen:

In Lettland erfolgt die Einbehaltung vom Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts) nach einem Gerichtsbeschluss oder einem Beschluss anderer Institutionen (Behörden).  

Ein zu viel bezahlter Betrag wird einbehalten, wenn:

  • auf Grund des Verschuldens des Empfängers eine zu hohe Leistung gezahlt wurde,
  • die arbeitslose Person falsche oder unvollständige Informationen gegeben hat, und
  • die arbeitslose Person die Behörden nicht über eine Veränderung anspruchsrelevanter Umstände informiert hat. In diesem Fall dürfen die monatlichen Einbehalte maximal 10% des normalen Leistungssatzes betragen, die Einbehalte fließen in ein besonderes Beschäftigungsbudget.

Bei zweimaligem Unterlassen der Zusammenarbeit mit dem Arbeitsamt (z. B. zweimalige Annahmeverweigerung eines geeigneten Arbeitsangebots) wird der Arbeitslosenstatus aberkannt (und kann erst nach 3 Monaten neu geprüft werden) und wird die Zahlung von Arbeitslosengeld gestrichen.

HINWEIS:

In Lettland besteht ein Widerspruchsrecht. Die Entscheidung kann beim Leiter der Staatlichen Sozialversicherungsanstalt und darüber hinaus beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige sind in Lettland nicht gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert.

WICHTIG:

Personen, die eine selbstständige Tätigkeit mit einer bezahlten Beschäftigung als Arbeitnehmer kombinieren, sind nur als Arbeitnehmer versichert.

Rechtlicher Hinweis:

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung.

Beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherung für alle Arbeitnehmer mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums "Par valsts sociālo apdrošināšanu") vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Likums "Par obligāto sociālo apdrošināšanu pret nelaimes gadījumiem darbā un arodslimībām") vom 2. November 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmer, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen, können freiwillig der staatlichen Sozialversicherung beitreten, einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
  • Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Selbständige.

Finanzierung

Globaler Sozialversicherungsbeitrag für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitnehmer (für alle Zweige der Sozialversicherung): 34,09 % des Bruttoentgelts, davon: 10,50 % Arbeitnehmer, 23,59 % Arbeitgeber. Keine Beitragsbemessungsgrenze.
  • Selbständige: 30,58 % des deklarierten Einkommens. Keine Beitragsbemessungsgrenze. Minimum: € 4.440 pro Jahr.
  • Freiwillige Versicherung: Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung 23,86 %, für Ehepartner von Selbständigen 31,47 %. Bemessungsgrundlage wird von den freiwillig Versicherten selbst deklariert, Mindestbetrag € 4.440 ährlich.
  • Freiwillige Beitragssätze für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen(1), betragen 34,09 % (für alle Zweige der Sozialversicherung). Bemessungsgrundlage legen freiwillig Versicherten selbst fest, wenn das Einkommen nicht € 720 pro Monat übersteigt.

In Globalbeiträgen der Arbeitgeber zur sozialen Sicherung enthalten: Davon für diesen Zweig 0,54 % des Bruttoentgelts. Keine Beteiligung des Staates.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

(1)Steuer für Kleinstunternehmen (Mikrouzņēmumu nodoklis) ist eine einmalige Steuerzahlung, die Pflichtbeiträge für das staatliche Sozialversicherungssystem, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Unternehmensrisikogebühren für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen abdeckt. Bei einem Jahresumsatz von € 7.000 bis € 100.000 beträgt der Steuersatz 9 % für die ersten 3 Jahre und danach 12 %. 65 % der Steuer für Kleinstunternehmen sind den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung zugedacht.

Beitragsbemessungsgrenze € 48.600 pro Jahr. Hatte ein Berechtigter mehr als einen Versichertenstatus oder hat sich dieser während eines Kalenderjahres geändert, gilt die Beitragsbemessungsgrenze für jeden Versicherungsstatus.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Gesundheitlicher Schaden des Versicherten (unabhängig davon, ob dieser zu dessen Tod führt), sofern die Ursache dieses Schadens ein außergewöhnlicher Vorfall während eines Arbeitstags (Schicht) ist:

  • Während der Ausübung von Arbeitstätigkeiten.
  • Oder während des Versuchs, einen Menschen oder Eigentum zu retten und eine drohende Gefahr für Menschen oder Eigentum abzuwenden.

Wegeunfälle
Wegeunfälle sind nicht gedeckt. Ausnahme: Benutzung von Transportmitteln des Arbeitgebers.

Berufskrankheiten
Vom Sozialministerium (Labklājības ministrija) bestätigte Liste anerkannter Berufskrankheiten. Anerkannt sind Krankheiten, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern charakteristisch sind und die von physischen, chemischen, hygienischen, biologischen und psychologischen Faktoren in der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung
Der Patient hat eine freie Arztwahl. Keine Selbstbeteiligung.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Der Patient hat eine freie Wahl des Krankenhauses. Keine Selbstbeteiligung.

Medizinische Rehabilitation
Der Versicherte hat Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Medizinische Behandlung, Pflege und medizinische Rehabilitation.
  • Berufliche Rehabilitation und berufliche Umschulung.

Kranken- bzw. Verletztengeld
26 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Krankheit oder 52 Wochen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums, bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechungen. Wenn Notwendigkeit für weiterführende medizinische Behandlung besteht, kann das Krankengeld (Slimības pabalsts) für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen gezahlt werden, aber nicht länger als 52 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe: Das Krankengeld ist in den 80 % des durchschnittlichen beitragspflichtigen Lohns enthalten und wird gezahlt:

  • Arbeitsunfall: ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Berufskrankheit: ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Verletztenrente
Feststellung der ganzen oder teilweisen Erwerbsminderung durch eine Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 25 % betragen. Eine erneute Feststellung ist entweder auf Initiative der zuständigen Institutionen oder auf Antrag des Leistungsempfängers möglich. Es erfolgt keine regelmäßige Überprüfung.

Die Bemessungsgrundlage: Durchschnittliches versichertes Bruttoentgelt in den vorangegangenen 12 Monaten (dieser Zeitraum endet 2 Monate vor dem Monat, in dem das Risiko eintrat).

Rentenhöhe (vereinfacht dargestellt):

  • 100 % Erwerbsunfähigkeit: Prozentsatz des Einkommens 80 %.
  • 90 % bis 99 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 75 % des Einkommens.
  • 80 % bis 89 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 70 % des Einkommens.
  • 70 % bis 79 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 65 % des Einkommens.
  • 60 % bis 69 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 60 % des Einkommens.
  • 50 % bis 59 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 55 % des Einkommens.
  • 40 % bis 49 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 50 % des Einkommens.
  • 30 % bis 39 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 45 % des Einkommens.
  • 25 % bis 29 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 35 % des Einkommens.

Pflegezuschläge
Wenn ein Versicherter eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit erhält, jedoch nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten bzw. zu pflegen und der Hilfe Dritter bedarf, kann die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra) die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit um bis zu 50 % erhöhen.

Sterbegeld bzw. Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts):
Das Doppelte des durchschnittlichen Monatsentgelts des Verstorbenen, jedoch mind. der nationale Durchschnitt aller beitragspflichtigen monatlichen Entgelte.

Sonstige Leistungen
Aus einem Sonderbudget der Sozialversicherung werden folgende Ausgaben erstattet: Prothesen;

  • Ausgaben für eine Begleitperson, die bei einem Krankenhausaufenthalt Unterstützung leistet; Reisekosten für die Behandlung in medizinischen Einrichtungen;
  • Ausgaben zur Anschaffung und Reparatur von medizinischen Hilfsmitteln;
  • Zahlungen für die medizinische Behandlung, Pflege und die medizinische sowie berufliche Rehabilitation (sofern nicht zu Gesundheits-Grundversorgung gehörend).

Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebener Ehegatte:

  • Bis zu 25 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts (auf dessen Basis in den 6 Monaten vor den letzten 2 Monaten vor dem Versicherungsfall Beiträge gezahlt wurden) des Verstorbenen, falls der hinterbliebene Ehegatte nicht erwerbsfähig ist und voll oder teilweise vom Verstorbenen unterhalten wurde.
  • Die Leistung wird bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Verstorbene das Rentenalter erreicht hätte.

Halbwaisen:

  • Für Kinder bis 18 Jahre (24 Jahre bei Studenten, keine Altersgrenze für Menschen, bei denen vor dem 18. Lebensjahr eine Behinderung auftrat) beträgt die Höhe der Rente in Prozent des durchschnittlichen versicherten Entgelts des Verstorbenen:
  • 1 Kind: 25 %.
  • 2 Kinder: 35 %.
  • 3 Kinder: 45 %.
  • 4 oder mehr Kinder: 55 %

Vollwaisen:

  • Kinder bis 18 Jahre (24 Jahren bei Studenten, keine Altersgrenze für Menschen, bei denen vor dem 18. Lebensjahr eine Behinderung auftrat) haben Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz der Summe der durchschnittlichen monatlichen versicherten Bruttoentgelte beider Elternteile.
  • 1 Kind: 40 %.
  • 2 Kinder: 50 %.
  • 3 Kinder: 60 %.
  • 4 oder mehr Kinder: 70 %.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 299 über die Anerkennung einer Familie oder einer allein lebenden Person als bedürftig (Ministru kabineta 2010.gada 30.marta noteikumi Nr.299 “Noteikumi par ģimenes vai atsevišķi dzīvojošas personas atzīšanu par trūcīgu”) vom 30. März 2010.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 550: Verfahren für die Berechnung, Gewährung, Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens und für den Eintritt in eine Vereinbarung bezüglich der Teilnahme (Ministru kabineta 2009.gada 17.jūnija noteikumi Nr.550 “Kārtība, kādā aprēķināms, piešķirams, izmaksājams pabalsts garantētā minimālā ienākumu līmeņa nodrošināšanai un slēdzama vienošanās par līdzdarbību”) vom 17. Juni 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 913: Verordnung über die Höhe des garantierten Mindesteinkommens (Ministru kabineta 2012.gada 18.decembra noteikumi Nr.913 Noteikumi par garantēto minimālo ienākumu līmeni”) vom 18. Dezember 2012.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Staatsbürger;
  • Nicht-Staatsangehörige und Ausländer (außer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung), die ihren Persönlichen Identifizierungscode erhalten haben;
  • Flüchtlinge und Menschen mit anderem (subsidiären Schutz-) Status.

Finanzierung

Vollständig von Kommunen finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Voraussetzungen:

  • Wohnsitz im Verwaltungsgebiet der zuständigen lokalen Behörde.
  • Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

Leistungsdauer:

  • Das Garantierte Mindesteinkommen (Pabalsts garantētā minimālā ienākuma līmeņa nodrošināšanai) wird für 3 oder 6 Monate gewährt und kann wieder neu beantragt werden.
  • Die Leistung wird so lange gewährt, wie die Anspruchsbedingungen erfüllt sind. Die Beihilfe ist dauerhaft für diejenigen, deren sozialer Status sich wahrscheinlich nicht verbessert.

Leistungen der Mindestsicherung

  • Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum.
  • Garantiertes Mindesteinkommen (Pabalsts garantētā minimālā ienākuma līmeņa nodrošināšanai): Sicherung eines Mindesteinkommens für jedes Mitglied bedürftiger Familien mit Einkommen unter einem bestimmten Niveau.
  • Lokal verwaltet. Die Höhe des garantierten Mindesteinkommens (GME) sowie die Anspruchsbedingungen, Formalitäten, Berechnung und Zahlungsprozesse werden durch die Zentralregierung festgelegt. Zahlung durch die Gemeindeverwaltungen aus dem Gemeindehaushalt.
  • Leistungen werden auf der Grundlage eines subjektiven Rechts gewährt. Der Antragsteller erhält die Leistungen, wenn er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt und er unter Berücksichtigung von eventuellem Einkommen und Besitz als bedürftig gilt.
  • Differenzialbetrag.
  • Geld- und Sachleistungen.

Sonstige Sozialleistungen

  • Geburtsbeihilfe (Bērna piedzimšanas pabalsts).
  • Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts).
  • Zuschlag zur staatlichen Familienleistung für Kinder mit Behinderungen (Piemaksa pie ģimenes valsts pabalsta par bērniu invalīdu).
  • Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die besonderer Pflege bedürfen (Pabalsts invalīdam, kuram nepieciešama īpaša kopšana).
  • Mobilitätsbeihilfe (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās).
  • Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts).
  • Unterstützung für Kinder, die an Zöliakie leiden (Atbalsts ar celiakiju slimiem bērniem, kuriem nav noteikta invaliditāte).
  • Leistungen für Hilfsdienstleistungen (Pabalsts par asistenta izmantošanu).
  • Leistungen, die von den Gemeindeverwaltungen gemäß der gesetzlichen Kriterien bezahlt werden.
  • Finanzielle Vermögenswerte von Wohlfahrtseinrichtungen.
  • Studierendendarlehen.
  • Soziale Garantien für Waisen nach dem Abschluss.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Mutterschutz und Krankenversicherung (Par maternitātes un slimības apdrošināšanu) vom 6. November 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Lettland.

Finanzierung

In voller Höhe durch den Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine gewähr übernommen.

Arbeiter
Arbeitgeber zahlt für 2. und 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit mind. 75 % des Durchschnittsentgelts (ohne Bemessungsgrenze) und ab dem 4. bis 10. Tag mind. 80 %.

Gesamtzeitraum der Entgeltfortzahlung: Max. 10 aufeinanderfolgende Kalendertage.

Angestellte
Arbeitgeber zahlt für 2. und 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit mind. 75 % des Durchschnittsentgelts (ohne Bemessungsgrenze) und ab dem 4. bis 10. Tag mind. 80 %.

Gesamtzeitraum der Entgeltfortzahlung: Max. 10 aufeinanderfolgende Kalendertage.

Besonderheiten
Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Arbeitsgesetz (Darba likums) vom 20. Juli 2001, letzte Änderungen vom 21. Juni 2012.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Gesetzlich:
Je nach Kündigungsgrund zwischen fristlos, 10 Tage oder 1 Monat, soweit im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist festgelegt ist.

Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: In beiderseitigem Einvernehmen mit einem entsprechenden schriftlichen Vertrag. Arbeitsverhältnis endet mit dem Tag der Vertragsablauffrist. Ist ein solcher Tag nicht angegeben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mind. 2 Wochen im Voraus über die bevorstehende Beendigung des Vertrags informieren.

Eltern, Vormünder oder die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde können die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Menschen unter 18 Jahren verlangen, wenn diese einer Beschäftigung nachgehen, die ihre Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet oder negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung und Bildung hat. Ordentliche schriftliche Kündigung unter Beachtung der Fristen und Gründe.

Probezeit:
3 Tage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kündigung durch Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form beim Arbeitgeber kündigen, wenn keine kürzere Kündigungsfrist im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers wird der Zeitraum einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht in die Kündigungsfrist einberechnet.
  • Arbeitsvertrag kann im Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.
  • Arbeitnehmer kann Arbeitsvertrag fristlos kündigen und Arbeitgeber hierüber schriftlich unterrichten, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der ihn aus Erwägungen von Moral und Aufrichtigkeit an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindert.

Kündigungsgründe

Verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe.

Verhaltensbedingt:
Schwere Verletzung der Pflichten aus Arbeitsvertrag, Kündigung nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Arbeitnehmers sowie umfassender Abwägung als "ultima ratio".

Personen- und betriebsbedingt:
Nur, wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im selben oder einem anderen Betrieb anderweitig beschäftigen kann. Das Arbeitsverhältnis kann aufgrund von Personalkürzungen in einem Unternehmen oder im Falle einer kollektiven Entlassung beendet werden.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag mit Schwangeren, Müttern im 1. Jahr nach der Geburt des Kindes bzw. stillenden Müttern während der gesamten Stillzeit sowie mit Arbeitnehmern, die einen anerkannten Behindertenstatus haben, nicht beenden, außer in den folgenden Ausnahmefällen: Liquidation des Unternehmens; Verhalten des Arbeitnehmers. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch aufgrund des Ausscheidens in den Ruhestand beendet werden (Altersrente, vorzeitige Altersrente, sog. Dienstpension).

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Benachrichtigungs- und Beratungspflicht der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen nach EU-Recht. Benachrichtigungspflicht bei Personalabbau, der nicht unter Massenentlassung fällt Kündigung eines Gewerkschaftsmitglieds nur mit Einwilligung der entsprechenden Gewerkschaft.

Abfindungen

Abhängig von Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht bei verhaltensbedingter Kündigung:

  • Bis 5 Jahre: 1 Monatslohn.
  • 5 bis 10 Jahre: 2 Monatslöhne.
  • 10 bis 20 Jahre: 3 Monatslöhne.
  • Mehr als 20 Jahre: 4 Monatslöhne.

Auch im öffentlichen Dienst gilt diese Einteilung (Valsts un pašvaldību institūciju amatpersonu un darbinieku atlīdzības likums).

Wiedereinstellung

Wiedereinstellungsanspruch bei gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung mit Ersatz des gesamten Verdienstausfalls ab Kündigung.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Lettland

  • Behindertenrecht (Invaliditātes likums) vom 20. Mai 2010.
  • Berufsausbildungsgesetz (Profesionālās izglītības likums) vom 10. Juni 1999.
  • Bildungsgesetz (Izglītības likums) vom 29. Oktober 1998.
  • Gesetz über allgemeine Bildung (Vispārējās izglītības likums) vom 10. Juni 1999.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Gesetz über den Schutz von Kinderrechten (Bērnu tiesību aizsardzības likums) vom 19. Juni 1998.
  • Gesetz über die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft (Informācijas sabiedrības pakalpojumu likums) vom 4. November 2004.
  • Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung (Likums Par maternitātes un slimības apdrošināšanu) vom 6. November 1995.
  • Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Likums Par obligāto sociālo apdrošināšanu pret nelaimes gadījumiem darbā un arodslimībām) vom 2. November 1995.
  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums Par valsts sociālo apdrošināšanu) vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über elektronische Kommunikation (Elektronisko sakaru likums) vom 28. Oktober 2004.
  • Gesetz über Arbeitsschutz (Darba aizsardzības likums) vom 20. Juni 2001.
  • Gesetz über öffentliche Transportdienstleistungen (Sabiedriskā transporta pakalpojumu likums) vom 15. Juli 2007.
  • Gesetz über Patientenrechte (Pacientu tiesību likums) vom 30. Dezember 2009.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Gesetz über staatliche Renten (Likums Par valsts pensijām) vom 2. November 1995.
  • Gesetz über staatliche Sozialleistungen (Valsts sociālo pabalstu likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Dezember 2002.
  • Hochschulgesetz (Augstskolu likums) vom 2. November 1995.
  • Postgesetz (Pasta likums) vom 19. Juni 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 330 über Impfungen (Ministru kabineta 2000.gada 26.septembra noteikumi Nr.330 “Vakcinācijas noteikumi) vom 26. September 2000.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1529 zu Gesundheitsgestalltung und Finanzierungsprozess (Ministru kabineta 2013.gada 17.decembra noteikumi Nr. 1529 “Veselības aprūpes organizēšanas un finansēšanas kārtība”) vom 17. Dezember 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 709 "Pädagogische medizinische Kommission" (Noteikumi par pedagoģiski medicīniskajām komisijām) vom 16. Oktober 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 710 "Regeln der allgemeinen primären und sekundären Bildungseinrichtungen über Sicherheit hinsichtlich der speziellen Bedürfnisse der Schüler" (Noteikumi par vispārējās pamatizglītības un vispārējās vidējās izglītības iestāžu nodrošinājumu atbilstoši izglītojamo speciālajām vajadzībām) vom 16. Oktober 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 899 zum Rückerstattungsprozess für Ausgaben zur Anschaffung von zur ambulanten Behandlung vorgesehenen Arzneimitteln und Medizinprodukten (Ministru kabineta 2006.gada 31.oktobra noteikumi Nr.899 “Ambulatorajai ārstēšanai paredzēto zāļu un medicīnisko ierīču iegādes izdevumu kompensācijas kārtība”) vom 31. Oktober 2006.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1472 "Verfahren für Rehabilitation und technische Hilfsmittel von der lettischen Gesellschaft der blinden Menschen und der lettischen Gesellschaft der gehörlosen Menschen" (Kārtība, kādā Latvijas Neredzīgo biedrība un Latvijas Nedzirdīgo savienība sniedz sociālās rehabilitācijas pakalpojumus un nodrošina tehniskos palīglīdzekļus) vom 15. Dezember 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1474 "Technische Hilfen" (Tehnisko palīglīdzekļu noteikumi) vom 15. Dezember 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 599 "Öffentliche Verkehrsmittel und Verfahren für die Nutzung" (Sabiedriskā transporta pakalpojumu sniegšanas un izmantošanas kārtība) vom 28. August 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 281 "Über den Gereralstaatlichen Bildungsstandard, Unterrichtsfächer und Curriculum-Modelle" (Noteikumi par valsts vispārējās vidējās izglītības standartu, mācību priekšmetu standartiem un izglītības programmu paraugiem) vom 21. Mai 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 820 "Über die Zulassung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Internaten, Förderschulen und besonderen Gruppen in Vorschulen und Herausnehmen aus Förderschulen und besonderen Gruppen" (Kārtība, kādā izglītojamo uzņem internātskolā, speciālajā izglītības iestādē un speciālajā pirmsskolas izglītības grupā, kā arī atskaita no speciālās izglītības iestādes un speciālās pirmsskolas izglītības grupas) vom 31. August 2010.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Zahlungsmethoden für Sozialleistungen und Soziale Rehabilitationsdienste sowie die Methoden zur Deckung der Dienstleistungskosten aus dem Haushalt der Gemeindeverwaltung (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) Nr. 275 vom 27. Mai 2003.
  • Zivilrecht (Civillikums) vom 28. Januar 1937.
  • Staatssprachengesetz (Valsts valodas likums) vom 9. Dezember 1999.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach Behindertenrecht:

Behinderung ist eine dauerhafte oder ununterbrochene Einschränkung der Funktionsfähigkeit von sehr hohem, hohem oder mäßigem Schweregrad, die sich auf die psychischen oder physischen Fähigkeiten eines Menschen, seine Arbeitsfähigkeit, Selbstversorgung und Eingliederung in die Gesellschaft auswirkt.  

Konzept der "vorhersehbaren (prognostizierten) Behinderung" im Behindertenrecht:

Eine vorhersehbare Behinderung ist eine durch Krankheit oder Trauma verursachte Einschränkung der Funktionsfähigkeit, die Grund für die Feststellung einer Behinderung sein kann, falls die notwendige medizinische Versorgung und Rehabilitationsleistungen nicht angeboten werden.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Kein einheitliches System zur Feststellung einer Behinderung für alle Altersgruppen.  

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning Disability and Health, ICF) gilt in Lettland.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Für Menschen bis 18 Jahre keine Einstufung in Gruppen.  

Für Menschen ab 18 Jahren 3 Kategorien der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

  • Kategorie I: Schwerste Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 80 % bis 100 %).
  • Kategorie II: Schwere Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 60 % bis 79 %).
  • Kategorie III: Leichte Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 25 % bis 59 %).  

Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen gehören zur Behinderungsgruppe I und II.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gesetzliche Betreuung:

  • Laut Zivilgesetzbuch kann ein Mensch mit geistiger Behinderung oder anderen gesundheitlichen Problemen vom Gericht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, wenn dies zu seinem Wohle erforderlich ist und nur so seine Interessen gewahrt werden können. In diesem Fall muss ein gesetzlicher Betreuer für den Menschen bestellt werden. Auch eine vorübergehende Betreuung ohne Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist möglich.
  • Ein Mensch mit geistiger Behinderung oder anderen gesundheitlichen Problemen kann nur soweit in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, wie er nicht in der Lage ist, sein Handeln zu verstehen oder zu kontrollieren. Es wird genau festgelegt, in welchen Fällen der Betreuer unabhängig vom Betroffenen Entscheidungen fällen darf.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

3 bis 4 Tage nach der Geburt wird ein Hörtest mit otoakustischen Emissionen beim Kind vorgenommen.  

3 bis 5 Tage nach der Geburt wird eine Untersuchung der Aminiosäure Phenylalanine und des Hormons Thyrotropin vorgenommen.  

Kinder im Alter von 13 bis 24 Monaten bekommen 2 Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr durch einen Allgemeinmediziner und eine Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt.  

Kinderbetreuung

Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts) bei Erziehung eines Kindes mit Behinderungen bis 18 Jahre mit schwerer physischer oder funktioneller Beeinträchtigung: € 213,43 pro Monat.  

Kindergeldzuschuss

Zuschlag zum Kindergeld für Kinder mit Behinderungen (Piemaksa pie ģimenes valsts pabalsta par bērniu invalīdu) unter 18 Jahren: € 106,72 pro Monat.  

Sonstige Leistungen für Kinder

Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren und Kinder, die technische Hilfsmittel benötigen, um ihre Invalidität zu mindern oder zu beseitigen, haben ein Recht auf Hilfsmittel vom Staat. Mediziner muss den Bedarf bestätigen; die Hilfsmittel werden dann vom Nationalen Rehabilitationszentrum gegen eine geringe Eigenbeteiligung gestellt. Es gibt eine Liste für Hilfsmittel. Anbieter kann auch selbst gewählt werden, dann ist eine Differenzzahlung zu leisten.  

Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts):

Staatliche Sozialleistung. Für Menschen, die ein Kind mit Behinderung (schwere funktionelle Störungen) bis zu einem Alter von 18 Jahren betreuen. Voraussetzung: Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) hat eine Stellungnahme publiziert, die die Notwendigkeit für besondere Pflege konstatiert.  

Fahrkostenbeihilfe für Menschen mit Behinderungen mit eingeschränkter Gehfähigkeit (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās):

Die Beihilfe wird alle 6 Monate ausgezahlt. Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen erhalten die Leistung, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese muss die Notwendigkeit zur Anschaffung eines speziell angepassten Fahrzeuges und den Erhalt einer Beihilfe zum Ausgleich der Transportkosten bestätigen.  

Schulkinder

Alle Kinder haben das Recht auf Bildung unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.  

Sonderpädagogik ist Teil der allgemeinen Pädagogik, aber angepasst an besonderen Förderbedarf, Gesundheits- und Entwicklungsprobleme. Sonderpädagogik bezieht sich nur auf Schüler mit Funktions- oder Entwicklungsstörungen. Die Eltern entscheiden mit über die schulische Laufbahn ihres Kindes. Sie sollten jedoch eine Bescheinigung der Staatlichen pädagogischen medizinischen Kommission oder Gemeindekommission über ein passendes sonderpädagogisches Programm für ihr Kind als Empfehlung bzw. Ratschlag erstellen lassen. Sonderpädagogen, Sprachtherapeuten und Psychologen der Kommission beurteilen die sonderpädagogischen Bedürfnisse des Kindes und machen Vorschläge für Maßnahmen.  

Ziele:

Allgemeinwissensbildung; Herausbildung von Lebens- und Arbeitsfähigkeit; Kontrolle, Behandlung und Rehabilitation an der Bildungseinrichtung; Förderung von individuellen Fähigkeiten für mehr Selbstbestimmung.  

Gemeinsamer Unterricht

Alle Kinder haben das Recht auf Bildung unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.  

Eltern können entscheiden, welche Schulform ihr Kind besuchen soll.  

Förderschulen

In Förderschulen sollten Pädagogen Methoden einsetzen, die positive Emotionen erwecken und die Schüler zum Lernen motivieren. Dabei wird besonderer Wert auf die Entwicklung der Schüler gelegt.  

Es werden die gleichen Fächer wie an Regelschulen unterrichtet, allerdings mit abweichendem Lehrplan.  

Studenten

Schwerhörige und gehörlose Studierende können für Seminare, Beratungen, Prüfungen und andere mit dem Studium verbundene Veranstaltungen für 480 akademische Stunden innerhalb eines Studienjahres einen Dolmetscher für die Gebärdensprache beantragen - im Rahmen der im Staatshaushalt dafür vorgesehenen Mittel.  

Assistenz für Schule und Studium

Schüler mit Behinderungen haben ein Recht auf staatlich finanzierte Mobilitäts- und Selbständigkeitshilfe von einem Assistenten.  

Schwerhörige und gehörlose Studierende können für Seminare, Beratungen, Prüfungen und andere mit dem Studium verbundene Veranstaltungen für 480 akademische Stunden innerhalb eines Studienjahres einen Dolmetscher für die Gebärdensprache beantragen - im Rahmen der im Staatshaushalt dafür vorgesehenen Mittel.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Soziale Dienstleistungen sollen in der Wohnung erbracht werden oder in der Nähe dieser.  

Seit 2014 müssen die gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit beim Neubau und Umbau von Wohnungen beachtet werden.  

Betreutes Wohnen

Jeder rechtmäßige Einwohner Lettlands hat das Recht frei zu bestimmen, wo er leben will.  

Seit 1. Januar 2013 haben Menschen mit schweren funktionalen, geistigen oder Hörbehinderungen ein Anrecht auf ambulante Leistungen oder persönliche Assistenz (bis zu 40 Stunden pro Woche). Staatlich finanziert.  

Sogenannte Service-Wohnungen ermöglichen Menschen mit Behinderungen ein betreutes Wohnen.  

Außerdem gibt es sogenannte halfway-houses in denen Menschen mit Behinderungen die nötigen Fähigkeiten vermittelt werden, um ein eigenständiges Leben zu führen.  

Sonstige Geldleistungen

Sehbehinderte Menschen der Kategorie I erhalten eine Leistung für die Inanspruchnahme von Begleitpersonen (Pabalsts par asistenta izmantošanu personām ar I grupas redzes invaliditāti). Die Leistung beträgt € 17,07 pro Woche für jeweils 10 Stunden.  

Fahrkostenbeihilfe für Menschen mit Behinderungen mit eingeschränkter Gehfähigkeit (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās):

Die Beihilfe wird alle 6 Monate ausgezahlt. Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen erhalten die Leistung, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese muss die Notwendigkeit zur Anschaffung eines speziell angepassten Fahrzeuges und den Erhalt einer Beihilfe zum Ausgleich der Transportkosten bestätigen. Die Höhe der Leistung beträgt € 79,68.  

Persönliches Budget

Menschen mit Behinderungen, die bei ihrer Familie leben, können frei über ihre Finanzen verfügen. Bei Menschen mit geistigen Behinderungen übernehmen diese Aufgabe ihre Familienangehörigen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Ministerium für Wohlfahrt koordiniert die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Ombudsmann überwacht die Implementierung.  

Richtlinien zur Umsetzung der UNCRPD 2014-2020:

Strategie zur Umsetzung der Konvention. In drei Maßnahmenzeiträumen sollen bestimmte Ziele erreicht werden. Mehr Beschäftigung, Schärfung des öffentlichen Bewusstseins, mehr Toleranz für Menschen mit Behinderungen und soziale Sicherheit sind die ersten Schritte.  

UNCRPD-Umsetzungsprogramm 2013-2019:

Umfassende Strategie zur Erreichung der Ziele der Konvention  

Nationaler Rat für Behinderungsfragen (National Council of Disability Affairs, NCDA):

Beratungsgremium, das sich an der Ausarbeitung und Umsetzung der Integrationspolitik für Menschen mit Behinderungen beteiligt. Der Rat besteht aus verschiedenen Ministern, der Vorsitzenden des Lettischen Verbandes der Kommunal- und Regionalverwaltungen, dem Ombudsmann, dem Vorsitzenden der Kommission öffentlicher Versorgungsunternehmen, dem Direktor der Stiftung für gesellschaftliche Integration, dem Vorsitzenden des Freien Gewerkschaftsbundes von Lettland sowie aus Vertretern nichtstaatlicher Organisationen. Vorsitzende des NCDA ist die Ministerin für Soziales. Die Sitzungen finden vierteljährlich statt. Arbeitsgruppen, um spezielle Probleme zu lösen. Da das Ministerium für Soziales die zentrale Anlaufstelle für Fragen der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) ist, wird die Koordinierung dieses Prozesses über den NCDA organisiert.  

Aktionsplan für die Implementierung der Deinstitutionalisierung von 2015-2020.  

Sonstige Hilfsangebote

Lettische Blindengesellschaft.  

Lettischer Gehörlosenverband.  

Organisation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Freunde (APEIRONS): Setzt sich u. a. für mehr Barrierefreiheit ein.  

Lettischer Dachverband der Organisationen von Menschen mit Behinderungen (SUSTENTO):

Organisiert u. a. ein Projekt zur Entwicklung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben.  

Ressourcenzentrum für Menschen mit geistiger Behinderung (Zelda).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Hauptziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zur beruflichen Rehabilitation zu geben.   Staatlich finanzierte Gebärdendolmetscher können für 480 Schulstunden im Ausbildungsjahr in Anspruch genommen werden. Lettische Vereinigung der gehörlosen Menschen stellt den Dolmetscher.  

Qualifizierung und Förderung

Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit: Kurzzeit-Kurse, Seminare, Vorträge und Beratung, die Arbeitslosen in Bereichen wie Kommunikationsfähigkeit, Netzwerkbildung, Verhandlungsfähigkeit, Arbeitsplatzsuche und Vorstellungsgespräch, Motivation, subventionierte Beschäftigung usw. angeboten werden.  

Berufliche Rehabilitation in den Sozialen Integrationszentren (auch Weiterbildung und Arbeitstraining) mit dem Ziel, eine passende Arbeitsqualifikation entsprechend dem Gesundheitszustand und der Fähigkeiten zu erlangen.  

Werkstätten für Behinderte

Unterstützte Arbeitsplätze sind vor allem für Menschen mit geistigen Behinderungen vorhanden.  

Arbeitgeberpflichten

Gesetzliche Verpflichtung, auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter mit Behinderungen angepasste Arbeitsplätze anzubieten.  

Es gibt keine Quotenregelung in Lettland.  

Anreize für Arbeitgeber

Staatliches Programm für subventionierte Arbeitsplätze finanziert Arbeitsplätze für unerfahrene junge Menschen mit Behinderungen, Anpassungen und Assistenz.  

Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt erhalten die volle Invalidenrente. Das nicht zu versteuernde Mindesteinkommen liegt höher als bei gesunden Arbeitnehmern.  

Einstellung von arbeitslosen Menschen mit Behinderungen wird finanziell unterstützt (max. 24 Monate).  

Arbeitsassistenz

Assistenz durch erfahrene Mitarbeiter.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.