Länderinformationen Lettland

Hauptstadt Riga
Fläche 64.589 km²
Einwohnerzahl 1,9 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Republik
Religion Evangelisch-lutherische Kirche, römisch-katholische Kirche, russisch-orthodoxe Kirche, jüdische Synagogengemeinschaft, Dievturi-Bewegung, Anhänger des Islam
Amtssprache Lettisch
Währung Euro
Zeitzone UTC+2 OEZ, UTC+3 OESZ (März bis Oktober)
Internet-TLD .lv

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Ausnahmezustand an der Grenze zu Belarus
Mit Hinweis auf illegale Grenzübertritte aus Belarus hat die lettische Regierung im dortigen Grenzbereich seit dem 11. August 2021 einen nationalen Ausnahmezustand verhängt. Es ist mit verstärkten Personenkontrollen in diesem Bereich zu rechnen.

Kriminalität
An touristisch frequentierten Plätzen, insbesondere in der Nähe des Rigaer Hauptbahnhofs, kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen.

Autodiebstahl und -aufbrüche sind vielerorts möglich, insbesondere auf nicht bewachten Parkplätzen und wenn Wertsachen oder Gepäckstücke im Fahrzeug erkennbar sind.

In Bars und anderen Lokalitäten kann es vereinzelt zu Kreditkartenbetrug, überhöhten Rechnungen und seltener auch zum Einsatz von Betäubungsmitteln in Getränken kommen. Vertrauenswürdige Bars sind durch ein Gütesiegel des Rigaer Tourismusverbandes als „tourist-friendly“ gekennzeichnet.

Bei Reisen mit Kraftfahrzeugen sollten angesichts einiger Diebstähle möglichst nur bewachte Parkplätze benutzt und keine Wertsachen, Papiere oder Gepäckstücke im Auto zurückgelassen werden.

  • Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf; speichern Sie ggf. elektronische Kopien/Fotos. Dies erleichtert im Falle von Diebstahl oder Verlust die Ausstellung eines Ersatzdokuments.
  • Lassen Sie Gepäck, Ihre Kreditkarte und auch Getränke in Bars nie unbeaufsichtigt.
  • Benutzen Sie mit dem Fahrzeug möglichst nur bewachte Parkplätze und lassen Sie keine Wertsachen oder Gepäckstücke im Auto zurück.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Flughäfen, Bahnhöfen, auf Märkten und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Telefonanrufen, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.

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Impfschutz
Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen FSME, Hepatitis B und ggf. Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

FSME
Landesweit kommt es von April – Oktober zur Übertragung der Frühsommer Meningoenzephalitis (FSME) durch Zeckenbisse. Bei Aufenthalten in dieser Zeit ist eine Impfung gegen FSME empfohlen. Auch an die Möglichkeit einer Erkrankung an Borreliose muss nach einem Zeckenbiss gedacht werden.

HIV/AIDS
Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko.

  • Verwenden Sie stets Kondome, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften.

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Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Mögliche Einreisebeschränkungen/COVID-19
Bestimmungen zur Einreise ändern sich häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Lettlands sowie der für Deutschland zuständigen Vertretung. Bitte beachten Sie die Hinweise unter COVID-19.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Lettland ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein.

Weiterreise in die Russische Föderation
Die Grenzübergänge zwischen Lettland und der Russischen Föderation sind geöffnet und passierbar. Kurzfristige Änderungen sind aufgrund der aktuellen politischen Lage jederzeit möglich. Über konkrete Informationen zu den Einreiseerfordernissen für Lettland inkl. Grenzstationen, Öffnungszeiten, Erreichbarkeit und Einreiseverfahren informiert die lettische Grenzschutzpolizei (auch für Staatsangehörige der Ukraine).

  • Bitte beachten Sie die Reise- und Sicherheitshinweise für die Russische Förderation.
  • Beachten Sie, dass für die Einreise nach Lettland Nicht-EU Staatsangehörige nur mit Pass und EU-Aufenthaltstitel/EU-Schengenvisum einreisen können.
  • Beachten Sie die Informationen der lettischen Behörden.
  • Tragen Sie sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts ein.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Lettland finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Lettland

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Lettland sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Lettland ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die lettischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Lettland ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die lettischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Lettland arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Lettland im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein "Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung" bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Valsts socialas apdrosinasanas agentura, Lacplesa 70a, RIGA LV1011, LETTLAND zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die lettischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Lettland und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Lettland den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Lettland entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Sachleistungen:
Steuerfinanziertes Gesundheitssystem für alle Einwohner (Wohnsitzprinzip). Private Gesundheitsfürsorge ergänzt das staatliche System.

Geldleistungen:
Obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgeltbezogenen Leistungen.

Rechtsgrundlage

Sachleistungen:

  • Gesetz über Patientenrechte (Pacientu tiesību likums) vom 30. Dezember 2009.
  • Gesetz über Allgemeinärzte (Likums "Par prakses ārstiem") vom 24. April 1997.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1529 zu Gesundheitsgestalltung und Finanzierungsprozess (Ministru kabineta 2013.gada 17.decembra noteikumi Nr. 1529 “Veselības aprūpes organizēšanas un finansēšanas kārtība”) vom 17. Dezember 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 899 zum Rückerstattungsprozess für Ausgaben zur Anschaffung von zur ambulanten Behandlung vorgesehenen Arzneimitteln und Medizinprodukten (Ministru kabineta 2006.gada 31.oktobra noteikumi Nr.899 “Ambulatorajai ārstēšanai paredzēto zāļu un medicīnisko ierīču iegādes izdevumu kompensācijas kārtība”) vom 31. Oktober 2006.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 330 über Impfungen (Ministru kabineta 2000.gada 26.septembra noteikumi Nr.330 “Vakcinācijas noteikumi) vom 26. September 2000.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1268 über den medizinischen Risikofonds (Ministru kabineta 2013.gada 5.novembra noteikumi Nr.1268 “Ārstniecības riska fonda darbības noteikumi”) vom 5. November 2013.

Geldleistungen:

  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums "Par valsts sociālo apdrošināšanu") vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung (Likums "Par maternitātes un slimības apdrošināšanu") vom 6. November 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sachleistungen:

  • Alle Einwohner, Nicht-Staatsangehörige, Bürger der Europäischen Union, des EWR und der Schweiz, die in Lettland arbeiten und wohnen, sowie deren Familienmitglieder, Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltsgenehmigung, Flüchtlinge und Menschen mit anderem Status (subsidiärer Schutz), Inhaftierte.
  • Ehepartner von Staatsangehörigen und Nicht-Staatsangehörigen mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung: kostenlose Pflege bei Schwangerschaft und Geburtshilfe; aus dem Staatshaushalt finanziert.
  • Anspruchsberechtigte Familienmitglieder: Kinder bis 18 Jahre.

Geldleistungen:
Obligatorische Versicherung für alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Ehepartner von Selbständigen, denen keine Altersrente gewährt wurde, können der Versicherung freiwillig beitreten. Gilt auch für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen.

Finanzierung

Globaler Sozialversicherungsbeitrag für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitnehmer (für alle Zweige der Sozialversicherung): 34,09 % des Bruttoentgelts, davon: 10,50 % Arbeitnehmer, 23,59 % Arbeitgeber. Keine Beitragsbemessungsgrenze.
  • Selbständige: 30,58 % des deklarierten Einkommens. Keine Beitragsbemessungsgrenze. Minimum: € 4.440 pro Jahr.
  • Freiwillige Versicherung: Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung 23,86 %, für Ehepartner von Selbständigen 31,47 %. Bemessungsgrundlage wird von den freiwillig Versicherten selbst deklariert, Mindestbetrag € 4.440 jährlich.
  • Freiwillige Beitragssätze für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen(1), betragen 34,09 % (für alle Zweige der Sozialversicherung). Bemessungsgrundlage legen freiwillig Versicherte selbst fest, wenn das Einkommen nicht € 720 pro Monat übersteigt.

Sachleistungen:
Bestimmter Anteil an der persönlichen Einkommensteuer und Zuschuss des Staates.

Geldleistungen:

  • In obigen Globalbeiträgen enthalten; 3,05 % des Bruttoentgelts.
  • Freiwillige Beiträge: Ehepartner von Selbständigenohne Anspruch auf Altersrente; Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen (1).
  • Keine Beteiligung des Staates.

(1)Steuer für Kleinstunternehmen (Mikrouzņēmumu nodoklis) ist eine einmalige Steuerzahlung, die Pflichtbeiträge für das staatliche Sozialversicherungssystem, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Unternehmensrisikogebühren für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen abdeckt. Bei einem Jahresumsatz von € 7.000 bis € 100.000 beträgt der Steuersatz 9 % für die ersten 3 Jahre und danach 12 %. 65 % der Steuer für Kleinstunternehmen sind den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung zugedacht.

Beitragsbemessungsgrenze
€ 48.600 pro Jahr. Hatte ein Berechtigter mehr als einen Versichertenstatus oder hat sich dieser während eines Kalenderjahres geändert, gilt die Beitragsbemessungsgrenze für jeden Versicherungsstatus.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Das Krankengeld wird nach der Lohnfortzahlung oder der eintägigen Karenzzeit gezahlt. Die Arbeitsunfähigkeit muss ab dem 1. Tag von einem Arzt bescheinigt werden.

Dauer:

  • 26 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit oder
  • 52 Wochen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechungen.

Besteht die Notwendigkeit für weiterführende medizinische Behandlung, kann das Krankengeld (Slimības pabalsts) für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen gezahlt werden, aber nicht länger als 52 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

Höhe:
80 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts (Basis für 12 Beitragsmonate). Dieser 12-Monats-Zeitraum endet 2 Monate vor dem Monat des Beginns der Arbeitsunfähigkeit.

Sterbegeld bzw. Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts)

  • Bei Tod des Versicherten: das 2-Fache des durchschnittlichen beitragspflichtigen Monatsentgelts des Versicherten (Berechnung anhand des durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommens eines 12-Monats-Zeitraums, der 2 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet), entspricht mind. dem nationalen Durchschnittsentgelt.
  • Bei Tod eines abhängigen Familienmitglieds: das Dreifache der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts), also € 192,09.

Sonstige Geldleistungen
Krankengeld (Slimības pabalsts) erhalten Versicherte, die ein krankes Kind unter 14 Jahren pflegen. Dauer: 1. bis 14. Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn das Kind zu Hause gepflegt wird; bis zum 21. Tag, wenn das Kind in ein Krankenhaus eingewiesen wurde.

Ambulante ärztliche Behandlung
Alle Ärzte entsprechend dem Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums), die einen Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests) haben, können in Anspruch genommen werden.

Procedere:
Registrierung bei frei gewähltem Allgemeinmediziner, freier Wechsel und Einschreibung bei neuem Allgemeinmediziner. Patient hat freie Wahl bei Einrichtungen des Gesundheitswesens und von Fachärzten.

Ein Allgemeinmediziner darf die Einschreibung auf seiner Patientenliste verweigern, wenn:

  • sich der Wohnsitz außerhalb des Arbeitsbereichs seiner Praxis befindet, wie festgelegt in der Vereinbarung zwischen Nationalem Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests) und Allgemeinmediziner entsprechend dem Arbeitsbereichsplan des Allgemeinarztes, der von dem Nationalen Gesundheitsdienst und den Gemeindeverwaltungen bewilligt wurde;
  • bereits 1.800 Erwachsene oder 800 Kinder in der Patientenliste des Allgemeinmediziners registriert sind, außer wenn diejenigen, die die Registrierung beantragen Eltern, Kinder und Ehegatten von bereits registrierten Patienten oder Menschen, die im Arbeitsbereich der Praxis des Allgemeinmediziners wohnen, sind.

Für einen Facharzt ist eine Überweisung durch einen Allgemeinmediziner erforderlich (Ausnahmen: Zahnärzte für Kinder, Onkologen, Gynäkologen, Psychiater, Pneumologen, Endokrinologen bei Diabetes, Hautärzte bei sexuell übertragbarer Erkrankung, Ärzte für Suchterkrankungen, Augenärzte, Kinderärzte, Chirurgen für Kinder, Infektiologen bei HIV, Sportmediziner und medizinische Notfälle); keine Überweisung nötig für Fachärzte des privaten Sektors.

Selbstbeteiligung:

  • Besuch eines Allgemeinmediziners: € 1,42.
  • Besuch eines Facharztes (mit Überweisung): € 4,27.
  • Eigenbeteiligung für Unterkunft und Verpflegung in Tageseinrichtungen pro Tag € 7,11 zuzüglich Zuzahlungen zwischen € 1,42 und € 35,57 für ambulante diagnostische Untersuchungen und Zuzahlungen von € 4,27 für jeden chirurgischen Eingriff.
  • Für technisch assistierte Reproduktion: € 21,34.
  • Für einige ambulante diagnostische Untersuchungen Zuzahlungen zwischen € 1,42 und € 35,57 (abhängig von der Untersuchung).

Hausbesuche durch einen Arzt:
Hausbesuche generell nicht gedeckt (Arzt setzt Honorar fest), außer bei:

  • Hausbesuchen des Allgemeinmediziners bei Kindern unter 18 Jahren, Menschen ab 80 Jahren, Menschen mit Behinderungen der Kategorie I, Menschen, die palliative Pflege benötigen sowie Menschen, die dauerhaft künstliche Lungenbeatmung erhalten (keine Kostenbeteiligung).
  • Hausbesuchen des Allgemeinarztes bei Grippepatienten während einer Grippeepidemie (Kostenbeteiligung € 2,85).
  • Hausbesuchen eines Facharztes bei Menschen, die dauerhaft künstliche Lungenbeatmung erhalten (keine Kostenbeteiligung).
  • Hausbesuchen von Psychiatern bei Menschen mit psychischen Störungen (keine Kostenbeteiligung).
  • Hausbesuchen von Orthopäden bei Kindern in Palliativpflege und Patienten mit gewissen zerebrovaskulären Erkrankungen, die medizinische Leistungen zu Hause benötigen (keine Kostenbeteiligung).

Zuzahlungsbefreiungen (Personenkreis):

  • Menschen, die jährlich präventive Gesundheitsleistungen in Anspruch nehmen.
  • Kinder unter 18 Jahre.
  • Schwangere Frauen und Frauen bis zu 42 Tage nach der Entbindung für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.
  • Opfer von Tschernobyl.
  • Politisch Verfolgte.
  • Menschen, die an Tuberkulose, AIDS, Syphilis und anderen Infektionskrankheiten leiden (nur bei Behandlung der genannten Krankheiten).
  • Menschen mit psychischen Störungen (nur für die psychiatrische Behandlung).
  • Menschen, die Haemodialyse, Haemodiafiltration und peritoneale Dialyse erhalten.
  • Notfallbehandlungen.
  • Bewohner staatlicher oder kommunaler sozialer Einrichtungen.
  • Menschen, die Impfungen (einschließlich Grippeimpfung) oder eine passive Immunisierungstherapie (im Rahmen des staatlichen Immunisierungsprogramms) erhalten.
  • Organspender.
  • Menschen, die dauerhafte künstliche Lungenbelüftung in häuslicher Umgebung erhalten.
  • Menschen, die palliative und häusliche Pflege erhalten.
  • Menschen, die im Rahmen des nationalen Vorsorgeprogramms untersucht werden.
  • Menschen mit Behinderungen (nur Kategorie I).
  • Bedürftige.
  • Mitarbeiter des Medizinischen Notdienstes.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Behandlung kostenlos für Menschen unter 18 Jahren b bis 22 Jahre bei kieferorthopädischen Behandlungen (Gaumenspalte, Oberlippenspalte). Opfer des Tschernobyl-Atomunfalls erhalten 50 % Deckung durch den Nationalen Gesundheitsdienst (Nacionālais veselības dienests).

Zahnersatz
Keine Versicherungsleistung, Kosten sind vom Patienten zu tragen. Ausnahme: Acryl-Zahnprothesen für Opfer des Tschernobyl-Atomunfalls zahlt der Staat.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Öffentliche Krankenhäuser in staatlichem oder Gemeindebesitz, die beim Zentrum für Zahlungen im Krankheitsfall (Veselības norēķinu centrs) unter Vertrag stehen. Private Krankenhäuser können auch Verträge mit dem NAtionalen Gesundheitsdienst abschließen. Vertragskrankenhäuser sind in der Verordnung des Ministerkabinetts sind in Anhang 17 der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1529 “Gesundheitsgestaltung und Finanzierungsprozess“ vom 17. Dezember 2013 aufgelistet.

Patienten haben die freie Wahl unter Vertragskrankenhäusern des Nationalen Gesundheitsdienstes (Nacionālais veselības dienests) nach Überweisung durch Hausarzt oder Facharzt (nicht nötig bei Notfällen), keine regionalen Beschränkungen.

Selbstbeteiligung:

  • In allen Krankenhäusern (außer Krankenpflegeheimen): € 10 pro Tag.
  • In Krankenpflegeheimen und Pflegeabteilungen der Krankenhäuser: € 7,11 pro Tag.
  • Behandlung aufgrund von onkologischen und onko-hämatologischen Erkrankungen, bösartigen Tumoren, in-situ-Tumoren, Tumoren mit unsicherem oder unbekanntem Verhalten und anderen aplastischen Anämien: € 7,11 pro Tag.
  • Behandlung von Suchtkrankheiten (Alkohol, Drogen, psychoaktive und giftige Substanzen): € 7,11 pro Tag.
  • Für einige stationäre diagnostische Untersuchungen: zwischen € 14,23 und € 35,57 (abhängig vom Verfahren).
  • Zuzahlung für Unterkunft und Verpflegung bei stationärem Aufenthalt im Krankenhaus max. € 355,72.
  • Krankenhaus kann zusätzliche Kostenbeteiligung bis zu € 31 für chirurgische Eingriffe im OP verlangen. Patienten, die von Kostenbeteiligung befreit sind, müssen die Zuzahlung für chirurgische Eingriffe nicht übernehmen.

Zuzahlungsbefreiungen (Personenkreis):

  • Kinder unter 18 Jahre.
  • Schwangere Frauen und Frauen bis zu 42 Tage nach der Entbindung für medizinische Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt.
  • Opfer von Tschernobyl.
  • Politisch Verfolgte.
  • Menschen, die an Tuberkulose, AIDS, Syphilis und anderen Infektionskrankheiten leiden (nur bei Behandlung der genannten Krankheiten).
  • Menschen mit psychischen Störungen (nur für die psychiatrische Behandlung).
  • Menschen, die Haemodialyse, Haemodiafiltration und peritoneale Dialyse erhalten.
  • Notfallbehandlungen.
  • Bewohner staatlicher oder kommunaler sozialer Einrichtungen.
  • Menschen, die Impfungen (einschließlich Grippeimpfung) oder eine passive Immunisierungstherapie (im Rahmen des staatlichen Immunisierungsprogramms) erhalten.
  • Organspender.
  • Menschen, die dauerhafte künstliche Lungenbelüftung in häuslicher Umgebung erhalten.
  • Menschen, die palliative und häusliche Pflege erhalten.
  • Menschen, die im Rahmen des nationalen Vorsorgeprogramms untersucht werden.
  • Menschen mit Behinderungen (nur Kategorie I).
  • Bedürftige.
  • Mitarbeiter des Medizinischen Notdienstes.
  • Menschen, die jährlich eine Vorsorgeuntersuchung vornehmen lassen.
  • Menschen, die gemäß dem Impfkalender geimpft sind, gegen Tetatus vorbeugen oder nach Exposition gegen Tollwut immun sind.

Arzneimittel

Erstattung abhängig von Art und Schwere der Erkrankung, 3 Stufen der Erstattung: 100 %, 75 % und 50 %.

Positivliste für erstattungsfähige Arzneimittel, 3 Kategorien:

  • Liste A fasst austauschbare Arzneimittel zu Gruppen zusammen, Preis des billigsten Produkts ist Referenzpreis. Berücksichtigt werden Darreichungsform, Dosierung und Packungsgröße.
  • Liste B: Medikamente, die als nicht austauschbar gelten.
  • Liste C: teure Arzneimittel (falls Behandlung € 4.268,62 im Jahr überschreitet); besondere Beschränkungen bei der Verschreibung.

Des Weiteren zusätzliche Liste M, die verschreibungspflichtige Medikamente (die nicht in der Liste für erstattungsfähige Arzneimittel enthalten sind) für Schwangere, Frauen in der Zeit bis zu 42 Tage nach der Geburt und Kinder bis zum Alter von 24 Monaten enthält. 2 Erstattungskategorien:

  • 50% Erstattung für Kinder im Alter von bis zu 24 Monaten (außer die Diagnose ist für andere Erstattungskategorie zulässig).
  • 25 % Erstattung für Schwangere und Frauen in der Zeit bis zu 42 Tage nach der Geburt (außer die Diagnose ist für andere Erstattungskategorien zulässig).

Ausnahme: Erstattung im Einzelfall, wenn

  • Krankheit nicht auf der Liste von Diagnosen, für die die Erstattung der Arzneimittel zulässig ist, das Leben des Patienten aber ohne das spezielle Medikament gefährdet wäre.
  • Krankheit steht zwar auf der Liste von Diagnosen, für die die Erstattung der Arzneimittel zulässig ist, aber keines der zu erstattenden Medikamente ist zur Erhaltung der Lebensfunktionen des Patienten geeignet.

Die Erstattung der Arzneimittel darf € 14.228,72 pro Person innerhalb von 12 Monaten nicht überschreiten.

Patienten müssen bei 100 %iger Erstattung für jede Verschreibung von Medikamenten oder Medizinprodukten € 0,71 bezahlen. Ausnahmen: Bedürftige, Kinder, oder Preis für die verschriebenen Medikamente oder Medizinprodukte beträgt nicht mehr als € 4,27. Für Kinder unter 18 Jahren werden die erstattungsfähigen Medikamente und Medizinprodukte mit Ausnahme der Medikamente in der Liste M und einiger weiterer Ausnahmen vollständig übernommen (Kategorie für 100%-ige Erstattung).

Medizinische Rehabilitation

Medizinische Rehabilitation wird vom Staat erstattet, wenn eine ärztliche Anordnung vorliegt. Personenkreis:

  • Kinder mit Behinderungen.
  • Kinder und Patienten mit funktionellen Einschränkungen, die Reha als eine direkte Fortsetzung nach der medizinischen Notbehandlung benötigen.
  • Menschen nach dem Tschernobyl-Einsatz.
  • Patienten, die langfristig einer Lungenventilation bedürfen.
  • Patienten mit einer voraussagbaren (drohenden) Invalidität.

Ein Patient, der medizinische Reha braucht, kontaktiert seinen Hausarzt, der seinen Gesundheitszustand bewertet und Behandlung durch einen Rehabiltologen anordnet. Kosten, Eigenbeteiligung:

  • Ambulante Behandlung pro Tag LVL 5 (€ 7,18).
  • Stationäre Behandlung pro Tag LVL 9,50 (€ 14).
  • Behandlung in der Wohnung (vor allem nach Schlaganfall) gratis.

Von diesen Beiträgen sind befreit:

  • Kinder.
  • Menschen mit Behinderungen 1. Grades.
  • Menschen mit einer Armutsbescheinigung (Minderbemittelte).

Heil- und Hilfsmittel

Sind nicht durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt. Ausnahmen:

  • Innenohr-Prothesen für Kinder, für Menschen, die mit Wahrscheinlichkeit invalide werden und für Langzeitkranke ab 18 Jahren, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Brillen für Kinder, die an bestimmten Sehbehinderungen leiden.
  • Alle Arten von Endoprothesen.

Nationale Vorsorgeuntersuchungen

  • Krebsvorsorgeuntersuchung des Gebärmutterhalses (Test alle 3 Jahre für Frauen zwischen 25 und 70 Jahre).
  • Vorsorgeuntersuchung für Darmkrebs (jährlicher Test ab 50 Jahre).
  • Vorsorgeuntersuchung für Brustkrebs (Test alle 2 Jahre für Frauen zwischen 50 und 69 Jahre).

Sonstige Vorsorgeuntersuchungen

  • Für Erwachsene: 1 kostenlose Vorsorgeuntersuchung pro Jahr durch Allgemeinmediziner.
  • Für Kinder während des 1. Monats nach der Geburt: Vorsorgeuntersuchung im Elternhaus des Kindes durch Allgemeinmediziner (einmal während der ersten 3 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus oder einmal während der ersten 6 Tage nach der Geburt des Kindes, wenn das Kind zu Hause geboren wurde (geplante Geburt) und einmal in der 3. Woche nach der Geburt); Vorsorgeuntersuchung im Elternhaus des Kindes durch Hebamme oder Arzthelferin des Allgemeinmediziners (einmal während der ersten 3 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus oder einmal während der ersten 6 Tage nach der Geburt des Kindes, wenn das Kind zu Hause geboren wurde (geplante Geburt) und danach einmal alle 10 Tage).
  • 3 bis 4 Tage nach der Geburt: Hörtest mit otoakustischen Emissionen.
  • 3 bis 5 Tage nach der Geburt: Untersuchung Phenylalanine und Thyrotropin.
  • Vorsorgeuntersuchung für Kinder im Alter von 1 bis 6 Monaten einmal monatlich durch Allgemeinmediziner.
  • Vorsorgeuntersuchung für Kinder im Alter von 7 bis 11 Monaten zweimal in diesem Zeitraum durch Allgemeinmediziner oder Krankenschwester.
  • Vorsorgeuntersuchung für Kinder im Alter von 12 Monaten durch Allgemeinmediziner.
  • Kinder im Alter von 13 bis 24 Monaten: 2 Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr durch Allgemeinmediziner; Vorsorgeuntersuchung durch Augenarzt.
  • Kinder von 2 bis 6 Jahren: 1 Vorsorgeuntersuchung pro Jahr durch Allgemeinmediziner, 1 Besuch eines Dentalhygienikers pro Jahr, Vorsorgeuntersuchung durch Augenarzt im Alter von 3 Jahren.
  • Kinder von 6 bis 7 Jahren: Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt vor Schulbeginn.
  • Kinder von 7 bis 18 Jahren: 1 Vorsorgeuntersuchung pro Jahr durch Allgemeinmediziner, 1 Besuch eines Dentalhygienikers pro Jahr (2 Besuche pro Jahr im Alter von 7, 11 und 12 Jahren).

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Versicherungssystem

In Lettland gibt es kein eigenständiges Sicherungssystem. Die Pflege ist Teil der sozialen Dienste für ältere Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderungen. Pflege wird aufgrund von individuellem Bedarf und Mitteln des pflegebedürftigen Menschen geleistet. Pflegeleistungen für Pflegebedürftige werden in ihrer Wohnung oder so nahe wie möglich erbracht (häusliche oder teilstationäre Pflege). Besondere Dienste von Langzeitpflegeeinrichtungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Gesundheitsgestaltung und Finanzierungsmethoden (Ministru kabineta 2013.gada 17.decembra noteikumi Nr.1529 “Veselības aprūpes organizēšanas un finansēšanas kārtība”) Nr. 1529 vom 17. Dezember 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Zahlungsmethoden für Sozialleistungen und Soziale Rehabilitationsdienste sowie die Methoden zur Deckung der Dienstleistungskosten aus dem Haushalt der Gemeindeverwaltung (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) Nr. 275 vom 27. Mai 2003.

Gedecktes Risiko

Menschen, die aufgrund ihres Alters oder gesundheitlicher Probleme nicht für sich selbst sorgen oder normale Alltagsaktivitäten ausüben können, sowie Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge, die keine Pflegefamilie finden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Sozialfürsorge für alle lettischen Staatsbürger, Nicht-Staatsangehörige und Ausländer mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung, EU-Staatsangehörige, Menschen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, mit dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung und deren Familienangehörigen (nur Bedürftige).

Zentral organisiert:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder und Erwachsene mit schwerer geistiger Behinderung.
  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder bis zu 2 Jahren ohne elterliche Fürsorge.

Auf Gemeindeebene organisiert:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für ältere Menschen.

Für Menschen mit bestimmten Anforderungen an die gesundheitliche Versorgung wird häusliche Pflege angeboten.

Finanzierung

Die Leistungen werden steuerfinanziert von Staat und Kommunen. Vollstationäre Langzeitpflege für ältere Menschen und Kinder zwischen 2 und 18 Jahren ohne elterliche Fürsorge sowie häusliche Pflege werden durch die Kommunen finanziert. Vollstationäre Langzeitpflege für Menschen (Kinder und Erwachsene) mit geistigen Störungen und für Kinder im Alter bis zu 2 Jahren, die sich nicht in elterlicher Pflege befinden wird vom Staat finanziert.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Garantie übernommen. Soziale Dienstleistungen (Sachleistungen) werden nur auf Basis einer Beurteilung der individuellen Bedürfnisse und finanziellen Mittel des Betroffenen erbracht. Es gibt keine festgelegte Höchstdauer.

Begutachtung

Die „Dienststelle für soziale Dienstleistungen“ der Gemeindeverwaltung muss die persönlichen Bedürfnisse des betroffenen Menschen für soziale Dienstleistungen beurteilen. Dies wird von einem multiprofessionellen Team, bestehend aus einem Allgemeinarzt und einer Fachkraft für Sozialarbeit, durchgeführt.

Beantragt der Betroffene Pflege in einer aus dem Staatsbudget finanzierten Langzeitpflegeeinrichtung, erfolgt eine zusätzliche Überprüfung durch das Staatliche Amt für Sozialintegration. Häusliche Pflege:

  • Überweisung nötig. Abhängig von den benötigten Dienstleistungen kann die Überweisung durch folgende Ärzte erfolgen: Allgemeinmediziner; Arzt im Krankenhaus, wenn der Betroffene nach einem chirurgischen Eingriff aus einem Krankenhaus oder einer Tagesklinik entlassen wurde; Arzt für physische und Rehabilitationsmedizin (wenn häusliche Rehabilitation notwendig ist).
  • Wenn häusliche Pflege für mehr als 10 Tage nach der Entlassung aus einem Krankenhaus oder einer Tagesklinik nach einem chirurgischen Eingriff fortgesetzt werden sollte (oder mehr als 30 Tage für chronisch Kranke mit Bewegungsstörungen), ist ein Bericht des Allgemeinmediziners notwendig.
  • Wenn häusliche Pflege bei medizinischer Rehabilitation für mehr als 60 Tage fortgesetzt werden sollte, ist ein Bericht des Arztes für Rehabilitation oder des Facharztes für Rehabilitationsmedizin notwendig.

Leistungserbringer

Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Benötigt ein Mensch häusliche Pflege an seinem Wohnsitz, beurteilt die Gemeindeverwaltung erst alle Möglichkeiten, ob die notwendige Pflege erbracht werden kann entweder von Familienmitgliedern, die mit dem Betroffenen zusammenwohnen, oder anderen Menschen, die in häuslicher Gemeinschaft mit ihm leben und sich mit ihm die Lebenshaltungskosten teilen. Familienmitgliedern, die Pflegeleistungen erbringen, bietet die Gemeindeverwaltung psychologische Unterstützung durch Beratung und Schulung, falls notwendig auch durch materielle Unterstützung.

Professionelle Anbieter:

  • Sozialfürsorge: Sachleistungen für Langzeitpflege stellen Langzeitpflegeeinrichtungen und Tagespflegeeinrichtungen bereit. Auch Einzelpersonen können häusliche Pflege erbringen. Diese Einrichtungen und Einzelpersonen müssen die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Anforderungen an Anbieter sozialer Dienstleistungen erfüllen und als ein solcher Anbieter registriert sein.
  • Häusliche Pflege: Krankenschwester oder Arzthelferin, Physiotherapeuten oder physiotherapeutischer Assistent, Ergotherapeuten oder Logopäden.

Feststellung von Pflegebedürftigkeit
Indikator ist der vom multiprofessionellen Team, bestehend aus einem Allgemeinarzt und einer Fachkraft für Sozialarbeit, festgestellte Grad der Funktionseinschränkung. Der Grad der Funktionseinschränkung wird beurteilt für:

  1. Funktionsstörungen (Bewegungsstörungen, Sprachstörungen, Gehörschädigung, Sehstörung, andere Gesundheitsstörungen),
  2. Verwendung technischer Hilfsmittel,
  3. Fähigkeit, sich anzukleiden,
  4. Fähigkeit, für die äußere Erscheinung, Körperhygiene und Mundhygiene zu sorgen,
  5. Fähigkeit, zu baden oder sich zu waschen,
  6. Fähigkeit, die Toilette zu benutzen,
  7. Orientierung in Raum und Zeit,
  8. Kommunikation, Verhalten, Konfliktlösung.

Es erfolgt keine regelmäßige Überprüfung der Pflegebedürftigkeit.

Häusliche Pflege für Menschen, die Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen haben. Wenn ein Mensch ambulante Gesundheitsdienstleistungen benötigt, jedoch medizinisch nicht in der Lage ist, zu einer Versorgungsstation zu gelangen, wird häusliche Pflege geleistet, wenn:

  • Ein Mensch chronisch krank ist und aufgrund von Bewegungsstörungen nicht in der Lage ist, zu einer Versorgungsstation zu gelangen.
  • Ein Mensch nach einem chirurgischen Eingriff aus dem Krankenhaus oder einer Tagesklinik entlassen wurde.
  • Ein Mensch mit Diagnose I60, I61, I63, I64 oder I69 Rehabilitation benötigt und diese während eines Zeitraums von 6 Monaten nach der Diagnose gewährleistet wurde.
  • Ein Kind Patient einer Palliativstation des „Universitätskrankenhauses für Kinder“ ist und medizinische Rehabilitationsdienstleistungen benötigt.
  • Ein Mensch nach einer Rückenmarkverletzung die Diagnose T91.3 erhält, wie in der Verordnung des Ministerkabinetts festgelegt.

Häusliche Pflege als Sachleistung Sozialfürsorge:

  • Pflege durch Fachkraft oder Haushaltshilfe sowie kostenloser Mahlzeitendienst.
  • Pflegende Angehörige werden durch die lokalen Behörden durch Schulung, Beratung und, wenn nötig, durch Geldleistungen unterstützt.

Häusliche Pflege: Wird aufgrund der Gesetzgebung über Gesundheitsversorgung erbracht und beinhaltet folgende Dienstleistungen: Medikamentenverabreichung, Behandlung von Hautschäden, Stomaversorgung einschließlich Schulung der Angehörigen des Patienten,enterale Ernährung durch eine Sonde, Rehabilitationsdienstleistungen für Menschen, die an den Folgen einer Rückenmarkverletzung (Diagnose T91.3) leiden, Menschen mit bestimmten Krankheiten (I60, I61, I63, I64, I69) und Kinder, die Palliativpflege erhalten, permanente künstliche Beatmung, parenterale Ernährung von Kindern in der Palliativstation des "Universitätskrankenhauses für Kinder". Die Dauer dieser Dienstleistungen ist unbegrenzt. Ausnahme: Rehabilitationsdienstleistungen für Menschen mit Folgen nach Rückenmarkverletzung (Diagnose T91.3) sind auf 6 Monate begrenzt.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Teilstationäre Pflege wird für verschiedene Gruppen angeboten: Pflege und, wenn möglich, Einbeziehung in körperliche und geistige Aktivitäten für ältere Menschen, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen sowie Menschen mit schweren und chronischen Erkrankungen.

Die Anzahl an Stunden, die der Leistungsempfänger in den teilstationären Pflegeeinrichtungen verbringt, und die Inanspruchnahme besonderer Dienste werden von den lokalen Behörden in Absprache mit den Einrichtungen festgelegt.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Stationäre Pflege in Pflegeheimen für folgende Personengruppen:

  • Waisen und Kinder ohne elterliche Fürsorge.
  • Menschen im Rentenalter sowie Menschen mit körperlicher Behinderung und blinde Menschen.
  • Kinder und Erwachsene mit schweren mentalen Störungen.

Die Pflegeheime werden von Staat, Gemeinden, NROs oder privat finanziert. Die Dauer der Betreuung von Kindern und Erwachsenen mit schweren geistigen Störungen ist unbegrenzt; Betreuung von Waisen und Kindern ohne elterliche Fürsorge bis zu einem Alter von 18 Jahren.

Sonstige Sachleistungen
Der Staat stellt technische Hilfsmittel bereit, um Bewegungsunfähigkeit durch lang anhaltende oder irreparable funktionale Störungen des Körpers oder anatomische Fehlbildungen zu verhindern oder zu lindern. Die Betroffenen haben die freie Wahl unter den Anbietern von sozialer Langzeitpflege.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Keine.

Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine.

Geldleistung an Pflegepersonen
Die Gemeinde kann zusätzliche Leistungen gewähren; Betrag und Bedingungen für Geldleistungen an die Pflegeperson abhängig von den kommunalen Bestimmungen. Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts): Staatliche Sozialleistung. Für Menschen, die ein Kind mit Behinderung (schwere funktionelle Störungen) bis zu einem Alter von 18 Jahren betreuen. Voraussetzung: Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) hat Stellungnahme publiziert, die die Notwendigkeit für besondere Pflege konstatiert. Betrag: € 213,43 pro Monat. Die Leistung soll die Entwicklung des Kindes mit Behinderung und die häusliche Pflege für Kinder mit Behinderungen fördern.

Selbstbeteiligung an den Pflegeleistungen
Sozialfürsorge: Keine Kostenbeteiligung für:

  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder und Erwachsene mit schwerer geistiger Behinderung,
  • Langzeitpflege in Einrichtungen für Kinder bis zu 2 Jahren ohne elterliche Fürsorge.

Für andere soziale Langzeitpflegeleistungen muss der Empfänger für die erhaltene soziale Pflege bezahlen. Der Betrag hängt von der Höhe des Einkommens des Empfängers und vom Preis der erhaltenen Dienste ab. Die Gemeindeverwaltung hat das Recht, einen niedrigeren Zahlungsbetrag festzulegen.

Häusliche Pflege:
Keine Kostenbeteiligung.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202). Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:

"Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten."

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Versicherungssystem

Gesetzliche Rentenversicherung. Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und gleichgestellte Gruppen, das aus 2 Säulen besteht:

  • Erste Säule: Umlageverfahren mit beitragsabhängigem Einkommen und Versicherungszeit.
  • Zweite Säule: Abhängig von Rentenkapital (Kapitaldeckung).

Freiwillig können Beiträge zu privaten Rentenversicherungen (Dritte Säule) entrichtet werden. Freiwillige Beiträge an den Pensionsfonds können entweder direkt von den Versicherten oder von Arbeitgebern entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums "Par valsts sociālo apdrošināšanu") vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über staatliche Renten (Likums "Par valsts pensijām") vom 2. November 1995.
  • Gesetz über die staatlichen kapitalgedeckten Renten (Valsts fondēto pensiju likums) vom 17. Februar 2000.
  • Gesetz über private Rentenfonds (Likums "Par privātajiem pensiju fondiem") vom 5. Juni 1997.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Erste Säule:

  • Menschen, die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben oder für die Sozialversicherungsbeiträge berechnet wurden: umfasst alle Arbeitnehmer und Selbständigen sowie Menschen, für die der Staat Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat.
  • Ständige Einwohner ab 15 Jahren bis zum Rentenalter, die nicht der Pflichtversicherung unterliegen, können freiwillig beitreten.

Zweite Säule:
Obligatorisch für alle Menschen, die nach dem 1. Juli 1971 geboren wurden. Versicherte, die zwischen dem 2. Juli 1951 und dem 1. Juli 1971 geboren wurden, können diesem System freiwillig beitreten.

Dritte Säule:
Freiwillige Beiträge an den Pensionsfonds können entweder direkt von den Versicherten oder von Arbeitgebern entrichtet werden. Keine Pflichtversicherung für Selbständige mit einem Einkommen von weniger als € 4.440 pro Jahr.

Besondere Personenkreise
In Lettland gibt es keine Sondersysteme. Bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Beamte, Polizisten, Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte erhalten jedoch ergänzend zur staatlichen Rente eine Versorgungsleistung.

Finanzierung

Globaler Sozialversicherungsbeitrag für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitnehmer (für alle Zweige der Sozialversicherung): 34,09 % des Bruttoentgelts, davon: 10,50 % Arbeitnehmer, 23,59 % Arbeitgeber. Keine Beitragsbemessungsgrenze.
  • Selbständige: 30,58 % des deklarierten Einkommens. Keine Beitragsbemessungsgrenze. Minimum: € 4.440 pro Jahr.
  • Freiwillige Versicherung: Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung 23,86 %, für Ehepartner von Selbständigen 31,47 %. Bemessungsgrundlage wird von den freiwillig Versicherten selbst deklariert, Mindestbetrag € 4.440 jährlich.
  • Freiwillige Beitragssätze für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen(1), betragen 34,09 % (für alle Zweige der Sozialversicherung). Bemessungsgrundlage legen freiwillig Versicherte selbst fest, wenn das Einkommen nicht € 720 pro Monat übersteigt.

Im Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung enthalten: Auf die Bereiche "Alter" und "Hinterbliebene" entfallen Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von 23,86 % des Bruttoentgelts.

Staat zahlt Pflichtbeiträge in Höhe von 20 % von € 71,14 pro Monat für:

  • Ehegatten von im diplomatischen oder konsularischen Dienst stehenden Menschen, die mit im Ausland leben.
  • Menschen während der Kindererziehung, die Kindererziehungsgeld für ein adoptiertes Kind erhalten.
  • Menschen, die Kindererziehungsgeld für ein Kind mit Behinderung erhalten.
  • Ehegatten von aktiven Militärangehörigen, die mit im jeweiligen Ausland leben.
  • Menschen, die entlohnte zeitlich begrenzte öffentliche Arbeiten verrichten.

Der Staat zahlt Pflichtbeiträge in Höhe von 20 % von € 142,29 pro Monat für Menschen, die ein Kind von unter 18 Monaten erziehen und Erziehungsgeld (Bērna kopšanas pabalsts) erhalten.

Aus dem Budget der staatlichen Sozialversicherung werden die Beiträge finanziert für:

  • Bezieher von Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts): 20 % des Arbeitslosengelds;
  • Arbeitslose Menschen mit Behinderungen: 20 % von 50 % des nationalen Durchschnitts der versicherungspflichtigen Einkommen im vorangegangenen Jahr oder 20 % der Leistung wegen Minderung der Arbeitsfähigkeit.
  • Bezieher von Mutterschaftsgeld (Maternitātes pabalsts), Vaterschaftsgeld (paternitātes pabalsts) oder Krankengeld (Slimības pabalsts): 20 % des Kranken-, Vaterschafts- oder Mutterschaftsgeldes.
  • Menschen, die ein Kind von unter 1 Jahr erziehen und Elternschaftsgeld (vecāku pabalsts) beziehen: 20 % von € 142,29 pro Monat.

Für Rentner, die vor 2012 in den Ruhestand gegangen sind, zahlt der Staat einen monatlichen Zuschlag von € 1 zu ihrer Altersrente, für jedes geleistete Arbeitsjahr bis 1996. Steuerfinanziertes universelles Pauschalleistungssystem für Menschen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und nicht versichert sind.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen:

  • Erste Säule: Umlageverfahren.
  • Zweite Säule: Kapitaldeckungsverfahren.

(1) Steuer für Kleinstunternehmen (Mikrouzņēmumu nodoklis) ist eine einmalige Steuerzahlung, die Pflichtbeiträge für das staatliche Sozialversicherungssystem, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Unternehmensrisikogebühren für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen abdeckt. Bei einem Jahresumsatz von € 7.000 bis € 100.000 beträgt der Steuersatz 9 % für die ersten 3 Jahre und danach 12 %. 65 % der Steuer für Kleinstunternehmen sind den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung zugedacht.

Beitragsbemessungsgrenze
€ 48.600 pro Jahr. Hatte ein Berechtigter mehr als einen Versichertenstatus oder hat sich dieser während eines Kalenderjahres geändert, gilt die Beitragsbemessungsgrenze für jeden Versicherungsstatus.

Leistungen

Die wichtigsten Rentenarten werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Invaliditätsrente
Anspruch auf eine lettische Invaliditätsrente haben Versicherte, wenn sie anerkannt invalide sind und eine Versicherungszeit von mindestens drei Jahren erreicht haben. Der Grad der Invalidität wird für die Berechnung der Leistungen in drei Kategorien unterteilt. Dabei bestimmt eine ärztliche Expertenkommission (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu komisija) die Kategorie der Invalidität für Personen ab 16 Jahren je nach Ursache und erwarteter Dauer der Beeinträchtigung.

Kategorie der Invalidität:

  • Kategorie 1: Hochgradige Arbeitsunfähigkeit und Abhängigkeit von fremder Hilfe
  • Kategorie 2: Hochgradige Arbeitsunfähigkeit
  • Kategorie 3: Mittelschwere Arbeitsunfähigkeit

 

Um eine Leistung zu bekommen, muss die Arbeitsfähigkeit um mindestens 25 Prozent gemindert sein. Die Leistung kann frühestens ab dem 16. Lebensjahr und längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt werden.

Die Höhe der Rente ist abhängig von der zugeordneten Kategorie, den gezahlten Beiträgen und der Versicherungszeit. So erhalten Versicherte, wenn sie beispielsweise der Kategorie 1 zugeordnet wurden, eine monatliche Leistung in Höhe von mindestens 102,45 Euro. Wurden sie der Kategorie 2 zugeordnet, so erhalten sie eine monatliche Leistung in Höhe von mindestens 89,64 Euro, und wurden sie der Kategorie 3 zugeordnet, entspricht die monatliche Leistung der Höhe der Staatlichen Grundleistung der sozialen Sicherheit (Valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) von 64,03 Euro (Stand: September 2016).

Neben einer Invaliditätsrente können Versicherte gleichzeitig auch Arbeitslosengeld und (oder) Kindergeld erhalten.

Altersrente

Bis zum 31. Dezember 2013 bestand Anspruch auf eine lettische Altersrente für Männer und Frauen im Alter von 62 Jahren, wenn sie eine Versicherungszeit von mindestens zehn Jahren erreicht hatten. Seit dem 1. Januar 2014 muss eine Versicherungszeit von mindestens 15 Jahren vorhanden sein. Außerdem wird seit dem 1. Januar 2014 die Altersgrenze schrittweise jedes Jahr um 3 Monate erhöht, so dass Versicherte ab dem 1. Januar 2025 die Altersrente erst mit 65 Jahren erhalten können:

 

Rentenbeginn  Maßgebende Altersgrenze
2014 62 Jahre, 3 Monate
2015 62 Jahre, 6 Monate
2016 62 Jahre, 9 Monate
2017 63 Jahre
2018 63 Jahre, 3 Monate
2019 63 Jahre, 6 Monate
2020 63 Jahre, 9 Monate
2021 64 Jahre
2022 64 Jahre, 3 Monate
2023 64 Jahre, 6 Monate
2024 64 Jahre, 9 Monate
2025 65 Jahre

 

Diese Altersgrenze können Versicherte unbegrenzt hinausschieben. Arbeiten Versicherte über die Altersgrenze hinaus, erhöht sich die Rente der ersten Säule. Versicherte können die Rente auch vorzeitig bis zu zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Voraussetzung ist hier unter anderem eine Versicherungszeit von mindestens 30 Jahren.

Darüber hinaus kann die Rente bis zu fünf Jahre vor der Regelaltersgrenze bezogen werden, wenn zum Beispiel

 

  • eine Versicherungszeit von 25 Jahren vorhanden ist und die Erziehung von mindestens fünf Kindern oder eines behinderten Kindes bis zu dessen achten Lebensjahr erfolgte, oder
  • eine Versicherungszeit von 30 Jahren vorhanden ist und der Antragsteller politisch verfolgt wurde.

 

Die vorgezogene Rente wird in Höhe von 50 Prozent der normalen Altersrente gezahlt. Sobald Versicherte die Regelaltersgrenze erreichen, wird die Rente auf den vollen Satz angehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Versicherte neben der vorzeitigen Rente nicht arbeiten.

Hinterbliebenenrente (Versorgungsausgleichsrente)
In Lettland werden die Renten an Hinterbliebene auch Versorgungsausgleichsrenten genannt. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben nur Waisen, Geschwister und Enkelkinder des Familienversorgers. Die Hinterbliebenenrenten werden Waisen, abhängigen Geschwistern oder Enkeln gezahlt, wenn diese in Lettland leben.

Das lettische Recht sieht Witwen­ und Witwerrenten, also Leistungen an hinterbliebene Ehepartner, nicht vor. Als versicherungsrechtliche Voraussetzung müssen mindestens 15 Jahre Versicherungszeit einschließlich Zurechnungszeit vorhanden sein.

Eine Waisenrente erhält ein Kind, das noch keine 18 Jahre alt ist. Waisenrente kann auch gezahlt werden, wenn das Kind unter 24 Jahre alt ist und sich in Schul­ oder Berufsausbildung befindet. Unabhängig vom Alter wird eine Waisenrente für ein behindertes Kind gezahlt, wenn es bereits vor dem 18. Lebensjahr behindert war. Eine Waisenrente können auch Stiefkinder bekommen, sofern sie von ihren eigenen Eltern keinen Unterhalt beziehen.

Geschwister oder Enkelkinder des Familienversorgers erhalten unter den gleichen Altersvoraussetzungen eine Rente wie die Waisen. Zusätzliche Voraussetzung ist, dass keine erwerbsfähigen Eltern vorhanden sind, sie vom Familienversorger abhängig waren und selbst nicht erwerbsfähig sind.

Quelle:

 

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Versicherungssystem

Gesetzliche Arbeitslosenversicherung.

Aus Beiträgen und Steuern finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit entgeltbezogenen Leistungen. Kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die staatliche Altersvorsorge (Likums „Par valsts pensijām“) von 2012.
  • Gesetz über die staatliche Sozialhilfe (Likums „Par valsts sociālo pabalstu“) von 2014.
  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums „Par valsts sociālo apdrošināšanu“) vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über die Arbeitslosenversicherung (Likums „Par apdrošināšanu bezdarba“) vom 25. November 1999.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Lettland. Freiwillige Versicherung möglich für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen.

Finanzierung

Globaler Sozialversicherungsbeitrag für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitnehmer (für alle Zweige der Sozialversicherung): 34,09 % des Bruttoentgelts, davon: 10,50 % Arbeitnehmer, 23,59 % Arbeitgeber. Keine Beitragsbemessungsgrenze.
  • Selbständige: 30,58 % des deklarierten Einkommens. Keine Beitragsbemessungsgrenze. Minimum: € 4.440 pro Jahr.
  • Freiwillige Versicherung: Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung 23,86 %, für Ehepartner von Selbständigen 31,47 %. Bemessungsgrundlage wird von den freiwillig Versicherten selbst deklariert, Mindestbetrag € 4.440 jährlich.
  • Freiwillige Beitragssätze für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen(1), betragen 34,09 % (für alle Zweige der Sozialversicherung). Bemessungsgrundlage legen freiwillig Versicherte selbst fest, wenn das Einkommen nicht € 720 pro Monat übersteigt.

In den Globalbeiträgen zur sozialen Sicherung enthalten: Auf diesen Zweig entfallen Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber von 2,08 % des Bruttoentgelts.

Staat zahlt Pflichtbeiträge in Höhe von 2,08 % von € 71,14 pro Monat für:

  • Menschen während der Kindererziehung, die Kindererziehungsgeld für ein adoptiertes Kind erhalten.
  • Ehegatten von aktiven Militärangehörigen, die mit im jeweiligen Ausland leben.

Der Staat zahlt Pflichtbeiträge in Höhe von 2,08 % von € 142,29 pro Monat für Menschen, die ein Kind von unter 18 Monaten erziehen und Erziehungsgeld (Bērna kopšanas pabalsts) erhalten.

Aus dem Budget der staatlichen Sozialversicherung werden die Beiträge finanziert für: Bezieher von Krankengeld (Slimības pabalsts), Vaterschaftsgeld (paternitātes pabalsts) oder Mutterschaftsgeld (Maternitātes pabalsts) in Höhe von 2,08 % dieser Leistung finanziert und für Bezieher von Elternschaftsgeld (vecāku pabalsts) in Höhe von 2,08 % von € 142,29.

(1)Steuer für Kleinstunternehmen (Mikrouzņēmumu nodoklis) ist eine einmalige Steuerzahlung, die Pflichtbeiträge für das staatliche Sozialversicherungssystem, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Unternehmensrisikogebühren für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen abdeckt. Bei einem Jahresumsatz von € 7.000 bis € 100.000 beträgt der Steuersatz 9 % für die ersten 3 Jahre und danach 12 %. 65 % der Steuer für Kleinstunternehmen sind den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung zugedacht.

Beitragsbemessungsgrenze
€ 48.600 pro Jahr. Hatte ein Berechtigter mehr als einen Versichertenstatus oder hat sich dieser während eines Kalenderjahres geändert, gilt die Beitragsbemessungsgrenze für jeden Versicherungsstatus.

Leistungen

Die wichtigsten Leistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit
Die Voraussetzungen:

  • Freiwillig oder unfreiwillig arbeitslos sein.
  • Nicht erwerbstätig sein, also sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger gelten.
  • Nicht in Vollzeit einer Grund- oder Sekundarbildung nachgehen.
  • Arbeitsfähig und bereit sein, unmittelbar ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen.
  • Nach Beschäftigung suchen.
  • Alter zwischen 15 Jahren und Ruhestandsalter und keine Altersrente (einschließlich vorzeitigem Rentenbezug), beziehen.
  • Nicht vollständig auf staatliche Unterstützung angewiesen sein.
  • Keine kommerziellen Aktivitäten ausüben bzw. die kommerziellen Aktivitäten wurden entsprechend der Gesetzgebung einstellen.

Die Mindestversicherungszeit:

  • Mindestens 1 Jahr Mitgliedschaft in Sozialversicherung.
  • Mindestens 9 Monate Beitragszahlungen in den letzten 12 Monaten vor der Meldung der Arbeitslosigkeit.

Die Bezugsdauer: Maximal 9 Monate.

Die Höhe: Arbeitslosengeld (Bezdarbnieka pabalsts) in Höhe eines von der Versicherungsdauer abhängenden Prozentsatzes des beitragspflichtigen Entgelts:

  • Versicherungszeit 1-9 Jahre: Leistung 50 % des Entgelts.
  • Versicherungszeit 10-19 Jahre: Leistung 55 % des Entgelts.
  • Versicherungszeit 20-29 Jahre: Leistung 60 % des Entgelts.
  • Versicherungszeit über 30 Jahre: Leistung 65 % des Entgelts.

Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit reduziert sich die Leistung:

  • 1.-3. Monat = 100 % des berechneten Arbeitslosengelds.
  • 4.-6. Monat = 75 % des berechneten Arbeitslosengelds.
  • 7.-9. Monat = 50 % des berechneten Arbeitslosengelds.

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung.

Beitragsfinanzierte obligatorische Sozialversicherung für alle Arbeitnehmer mit Sachleistungen und entgeltbezogenen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums "Par valsts sociālo apdrošināšanu") vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Likums "Par obligāto sociālo apdrošināšanu pret nelaimes gadījumiem darbā un arodslimībām") vom 2. November 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Alle Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmer, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen, können freiwillig der staatlichen Sozialversicherung beitreten, einschließlich der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
  • Ausnahmen von der Versicherungspflicht für Selbständige.

Finanzierung

Globaler Sozialversicherungsbeitrag für Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Hinterbliebene, Arbeitslosigkeit, Elternschaft, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten:

  • Arbeitnehmer (für alle Zweige der Sozialversicherung): 34,09 % des Bruttoentgelts, davon: 10,50 % Arbeitnehmer, 23,59 % Arbeitgeber. Keine Beitragsbemessungsgrenze.
  • Selbständige: 30,58 % des deklarierten Einkommens. Keine Beitragsbemessungsgrenze. Minimum: € 4.440 pro Jahr.
  • Freiwillige Versicherung: Beiträge für die freiwillige Rentenversicherung 23,86 %, für Ehepartner von Selbständigen 31,47 %. Bemessungsgrundlage wird von den freiwillig Versicherten selbst deklariert, Mindestbetrag € 4.440 ährlich.
  • Freiwillige Beitragssätze für Angestellte eines Kleinstunternehmens, die Steuern für Kleinstunternehmen zahlen(1), betragen 34,09 % (für alle Zweige der Sozialversicherung). Bemessungsgrundlage legen freiwillig Versicherten selbst fest, wenn das Einkommen nicht € 720 pro Monat übersteigt.

In Globalbeiträgen der Arbeitgeber zur sozialen Sicherung enthalten: Davon für diesen Zweig 0,54 % des Bruttoentgelts. Keine Beteiligung des Staates.

Finanzierungssysteme langfristiger Leistungen: Umlageverfahren.

(1)Steuer für Kleinstunternehmen (Mikrouzņēmumu nodoklis) ist eine einmalige Steuerzahlung, die Pflichtbeiträge für das staatliche Sozialversicherungssystem, persönliche Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer und Unternehmensrisikogebühren für Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen abdeckt. Bei einem Jahresumsatz von € 7.000 bis € 100.000 beträgt der Steuersatz 9 % für die ersten 3 Jahre und danach 12 %. 65 % der Steuer für Kleinstunternehmen sind den Pflichtbeiträgen der Sozialversicherung zugedacht.

Beitragsbemessungsgrenze € 48.600 pro Jahr. Hatte ein Berechtigter mehr als einen Versichertenstatus oder hat sich dieser während eines Kalenderjahres geändert, gilt die Beitragsbemessungsgrenze für jeden Versicherungsstatus.

Deckungsbereich

Arbeitsunfälle
Gesundheitlicher Schaden des Versicherten (unabhängig davon, ob dieser zu dessen Tod führt), sofern die Ursache dieses Schadens ein außergewöhnlicher Vorfall während eines Arbeitstags (Schicht) ist:

  • Während der Ausübung von Arbeitstätigkeiten.
  • Oder während des Versuchs, einen Menschen oder Eigentum zu retten und eine drohende Gefahr für Menschen oder Eigentum abzuwenden.

Wegeunfälle
Wegeunfälle sind nicht gedeckt. Ausnahme: Benutzung von Transportmitteln des Arbeitgebers.

Berufskrankheiten
Vom Sozialministerium (Labklājības ministrija) bestätigte Liste anerkannter Berufskrankheiten. Anerkannt sind Krankheiten, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern charakteristisch sind und die von physischen, chemischen, hygienischen, biologischen und psychologischen Faktoren in der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante ärztliche Behandlung
Der Patient hat eine freie Arztwahl. Keine Selbstbeteiligung.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Der Patient hat eine freie Wahl des Krankenhauses. Keine Selbstbeteiligung.

Medizinische Rehabilitation
Der Versicherte hat Anspruch auf folgende Leistungen:

  • Medizinische Behandlung, Pflege und medizinische Rehabilitation.
  • Berufliche Rehabilitation und berufliche Umschulung.

Kranken- bzw. Verletztengeld
26 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Krankheit oder 52 Wochen innerhalb eines 3-Jahres-Zeitraums, bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit mit Unterbrechungen. Wenn Notwendigkeit für weiterführende medizinische Behandlung besteht, kann das Krankengeld (Slimības pabalsts) für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen gezahlt werden, aber nicht länger als 52 Wochen ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit.

Die Höhe: Das Krankengeld ist in den 80 % des durchschnittlichen beitragspflichtigen Lohns enthalten und wird gezahlt:

  • Arbeitsunfall: ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Berufskrankheit: ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Verletztenrente
Feststellung der ganzen oder teilweisen Erwerbsminderung durch eine Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija).

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit muss mindestens 25 % betragen. Eine erneute Feststellung ist entweder auf Initiative der zuständigen Institutionen oder auf Antrag des Leistungsempfängers möglich. Es erfolgt keine regelmäßige Überprüfung.

Die Bemessungsgrundlage: Durchschnittliches versichertes Bruttoentgelt in den vorangegangenen 12 Monaten (dieser Zeitraum endet 2 Monate vor dem Monat, in dem das Risiko eintrat).

Rentenhöhe (vereinfacht dargestellt):

  • 100 % Erwerbsunfähigkeit: Prozentsatz des Einkommens 80 %.
  • 90 % bis 99 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 75 % des Einkommens.
  • 80 % bis 89 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 70 % des Einkommens.
  • 70 % bis 79 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 65 % des Einkommens.
  • 60 % bis 69 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 60 % des Einkommens.
  • 50 % bis 59 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 55 % des Einkommens.
  • 40 % bis 49 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 50 % des Einkommens.
  • 30 % bis 39 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 45 % des Einkommens.
  • 25 % bis 29 % Erwerbsunfähigkeit: Bis zu 35 % des Einkommens.

Pflegezuschläge
Wenn ein Versicherter eine Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit erhält, jedoch nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten bzw. zu pflegen und der Hilfe Dritter bedarf, kann die Staatliche Sozialversicherungsanstalt (Valsts sociālās apdrošināšanas aģentūra) die Entschädigung für den Verlust der Arbeitsfähigkeit um bis zu 50 % erhöhen.

Sterbegeld bzw. Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts):
Das Doppelte des durchschnittlichen Monatsentgelts des Verstorbenen, jedoch mind. der nationale Durchschnitt aller beitragspflichtigen monatlichen Entgelte.

Sonstige Leistungen
Aus einem Sonderbudget der Sozialversicherung werden folgende Ausgaben erstattet: Prothesen;

  • Ausgaben für eine Begleitperson, die bei einem Krankenhausaufenthalt Unterstützung leistet; Reisekosten für die Behandlung in medizinischen Einrichtungen;
  • Ausgaben zur Anschaffung und Reparatur von medizinischen Hilfsmitteln;
  • Zahlungen für die medizinische Behandlung, Pflege und die medizinische sowie berufliche Rehabilitation (sofern nicht zu Gesundheits-Grundversorgung gehörend).

Hinterbliebenenversorgung
Hinterbliebener Ehegatte:

  • Bis zu 25 % des durchschnittlichen Bruttoentgelts (auf dessen Basis in den 6 Monaten vor den letzten 2 Monaten vor dem Versicherungsfall Beiträge gezahlt wurden) des Verstorbenen, falls der hinterbliebene Ehegatte nicht erwerbsfähig ist und voll oder teilweise vom Verstorbenen unterhalten wurde.
  • Die Leistung wird bis zu dem Tag gezahlt, an dem der Verstorbene das Rentenalter erreicht hätte.

Halbwaisen:

  • Für Kinder bis 18 Jahre (24 Jahre bei Studenten, keine Altersgrenze für Menschen, bei denen vor dem 18. Lebensjahr eine Behinderung auftrat) beträgt die Höhe der Rente in Prozent des durchschnittlichen versicherten Entgelts des Verstorbenen:
  • 1 Kind: 25 %.
  • 2 Kinder: 35 %.
  • 3 Kinder: 45 %.
  • 4 oder mehr Kinder: 55 %

Vollwaisen:

  • Kinder bis 18 Jahre (24 Jahren bei Studenten, keine Altersgrenze für Menschen, bei denen vor dem 18. Lebensjahr eine Behinderung auftrat) haben Anspruch auf einen bestimmten Prozentsatz der Summe der durchschnittlichen monatlichen versicherten Bruttoentgelte beider Elternteile.
  • 1 Kind: 40 %.
  • 2 Kinder: 50 %.
  • 3 Kinder: 60 %.
  • 4 oder mehr Kinder: 70 %.

Anwendung des EU-Rechts

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 299 über die Anerkennung einer Familie oder einer allein lebenden Person als bedürftig (Ministru kabineta 2010.gada 30.marta noteikumi Nr.299 “Noteikumi par ģimenes vai atsevišķi dzīvojošas personas atzīšanu par trūcīgu”) vom 30. März 2010.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 550: Verfahren für die Berechnung, Gewährung, Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des garantierten Mindesteinkommens und für den Eintritt in eine Vereinbarung bezüglich der Teilnahme (Ministru kabineta 2009.gada 17.jūnija noteikumi Nr.550 “Kārtība, kādā aprēķināms, piešķirams, izmaksājams pabalsts garantētā minimālā ienākumu līmeņa nodrošināšanai un slēdzama vienošanās par līdzdarbību”) vom 17. Juni 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 913: Verordnung über die Höhe des garantierten Mindesteinkommens (Ministru kabineta 2012.gada 18.decembra noteikumi Nr.913 Noteikumi par garantēto minimālo ienākumu līmeni”) vom 18. Dezember 2012.

Geltungsbereich (Personenkreis)

  • Staatsbürger;
  • Nicht-Staatsangehörige und Ausländer (außer mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung), die ihren Persönlichen Identifizierungscode erhalten haben;
  • Flüchtlinge und Menschen mit anderem (subsidiären Schutz-) Status.

Finanzierung

Vollständig von Kommunen finanziert.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Voraussetzungen:

  • Wohnsitz im Verwaltungsgebiet der zuständigen lokalen Behörde.
  • Keine Bedingungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit.

Leistungsdauer:

  • Das Garantierte Mindesteinkommen (Pabalsts garantētā minimālā ienākuma līmeņa nodrošināšanai) wird für 3 oder 6 Monate gewährt und kann wieder neu beantragt werden.
  • Die Leistung wird so lange gewährt, wie die Anspruchsbedingungen erfüllt sind. Die Beihilfe ist dauerhaft für diejenigen, deren sozialer Status sich wahrscheinlich nicht verbessert.

Leistungen der Mindestsicherung

  • Allgemeines beitragsunabhängiges Minimum.
  • Garantiertes Mindesteinkommen (Pabalsts garantētā minimālā ienākuma līmeņa nodrošināšanai): Sicherung eines Mindesteinkommens für jedes Mitglied bedürftiger Familien mit Einkommen unter einem bestimmten Niveau.
  • Lokal verwaltet. Die Höhe des garantierten Mindesteinkommens (GME) sowie die Anspruchsbedingungen, Formalitäten, Berechnung und Zahlungsprozesse werden durch die Zentralregierung festgelegt. Zahlung durch die Gemeindeverwaltungen aus dem Gemeindehaushalt.
  • Leistungen werden auf der Grundlage eines subjektiven Rechts gewährt. Der Antragsteller erhält die Leistungen, wenn er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt und er unter Berücksichtigung von eventuellem Einkommen und Besitz als bedürftig gilt.
  • Differenzialbetrag.
  • Geld- und Sachleistungen.

Sonstige Sozialleistungen

  • Geburtsbeihilfe (Bērna piedzimšanas pabalsts).
  • Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts).
  • Zuschlag zur staatlichen Familienleistung für Kinder mit Behinderungen (Piemaksa pie ģimenes valsts pabalsta par bērniu invalīdu).
  • Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die besonderer Pflege bedürfen (Pabalsts invalīdam, kuram nepieciešama īpaša kopšana).
  • Mobilitätsbeihilfe (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās).
  • Bestattungsbeihilfe (Apbedīšanas pabalsts).
  • Unterstützung für Kinder, die an Zöliakie leiden (Atbalsts ar celiakiju slimiem bērniem, kuriem nav noteikta invaliditāte).
  • Leistungen für Hilfsdienstleistungen (Pabalsts par asistenta izmantošanu).
  • Leistungen, die von den Gemeindeverwaltungen gemäß der gesetzlichen Kriterien bezahlt werden.
  • Finanzielle Vermögenswerte von Wohlfahrtseinrichtungen.
  • Studierendendarlehen.
  • Soziale Garantien für Waisen nach dem Abschluss.

Versicherungssystem

Gesetzliche Regelung.

Rechtsgrundlage

Gesetz zum Mutterschutz und Krankenversicherung (Par maternitātes un slimības apdrošināšanu) vom 6. November 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer in Lettland.

Finanzierung

In voller Höhe durch den Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine gewähr übernommen.

Arbeiter
Arbeitgeber zahlt für 2. und 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit mind. 75 % des Durchschnittsentgelts (ohne Bemessungsgrenze) und ab dem 4. bis 10. Tag mind. 80 %.

Gesamtzeitraum der Entgeltfortzahlung: Max. 10 aufeinanderfolgende Kalendertage.

Angestellte
Arbeitgeber zahlt für 2. und 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit mind. 75 % des Durchschnittsentgelts (ohne Bemessungsgrenze) und ab dem 4. bis 10. Tag mind. 80 %.

Gesamtzeitraum der Entgeltfortzahlung: Max. 10 aufeinanderfolgende Kalendertage.

Besonderheiten
Keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Arbeitsrecht

 

Rechtsgrundlage

Arbeitsgesetz (Darba likums) vom 20. Juli 2001, letzte Änderungen vom 21. Juni 2012.

Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist

Gesetzlich:
Je nach Kündigungsgrund zwischen fristlos, 10 Tage oder 1 Monat, soweit im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist festgelegt ist.

Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden: In beiderseitigem Einvernehmen mit einem entsprechenden schriftlichen Vertrag. Arbeitsverhältnis endet mit dem Tag der Vertragsablauffrist. Ist ein solcher Tag nicht angegeben, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mind. 2 Wochen im Voraus über die bevorstehende Beendigung des Vertrags informieren.

Eltern, Vormünder oder die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde können die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Menschen unter 18 Jahren verlangen, wenn diese einer Beschäftigung nachgehen, die ihre Sicherheit, Gesundheit oder Sittlichkeit gefährdet oder negative Auswirkungen auf ihre Entwicklung und Bildung hat. Ordentliche schriftliche Kündigung unter Beachtung der Fristen und Gründe.

Probezeit:
3 Tage für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Kündigung durch Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer kann den Arbeitsvertrag mit einer 1-monatigen Kündigungsfrist in schriftlicher Form beim Arbeitgeber kündigen, wenn keine kürzere Kündigungsfrist im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Auf Antrag des Arbeitnehmers wird der Zeitraum einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit nicht in die Kündigungsfrist einberechnet.
  • Arbeitsvertrag kann im Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.
  • Arbeitnehmer kann Arbeitsvertrag fristlos kündigen und Arbeitgeber hierüber schriftlich unterrichten, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der ihn aus Erwägungen von Moral und Aufrichtigkeit an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hindert.

Kündigungsgründe

Verhaltens-, personen- und betriebsbedingte Gründe.

Verhaltensbedingt:
Schwere Verletzung der Pflichten aus Arbeitsvertrag, Kündigung nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Arbeitnehmers sowie umfassender Abwägung als "ultima ratio".

Personen- und betriebsbedingt:
Nur, wenn Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht im selben oder einem anderen Betrieb anderweitig beschäftigen kann. Das Arbeitsverhältnis kann aufgrund von Personalkürzungen in einem Unternehmen oder im Falle einer kollektiven Entlassung beendet werden.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitsvertrag mit Schwangeren, Müttern im 1. Jahr nach der Geburt des Kindes bzw. stillenden Müttern während der gesamten Stillzeit sowie mit Arbeitnehmern, die einen anerkannten Behindertenstatus haben, nicht beenden, außer in den folgenden Ausnahmefällen: Liquidation des Unternehmens; Verhalten des Arbeitnehmers. Das Beschäftigungsverhältnis kann auch aufgrund des Ausscheidens in den Ruhestand beendet werden (Altersrente, vorzeitige Altersrente, sog. Dienstpension).

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Benachrichtigungs- und Beratungspflicht der Arbeitnehmer bei Massenentlassungen nach EU-Recht. Benachrichtigungspflicht bei Personalabbau, der nicht unter Massenentlassung fällt Kündigung eines Gewerkschaftsmitglieds nur mit Einwilligung der entsprechenden Gewerkschaft.

Abfindungen

Abhängig von Dauer der Betriebszugehörigkeit, nicht bei verhaltensbedingter Kündigung:

  • Bis 5 Jahre: 1 Monatslohn.
  • 5 bis 10 Jahre: 2 Monatslöhne.
  • 10 bis 20 Jahre: 3 Monatslöhne.
  • Mehr als 20 Jahre: 4 Monatslöhne.

Auch im öffentlichen Dienst gilt diese Einteilung (Valsts un pašvaldību institūciju amatpersonu un darbinieku atlīdzības likums).

Wiedereinstellung

Wiedereinstellungsanspruch bei gerichtlich festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung mit Ersatz des gesamten Verdienstausfalls ab Kündigung.

Rechtsgrundlage in Deutschland

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage in Lettland

  • Behindertenrecht (Invaliditātes likums) vom 20. Mai 2010.
  • Berufsausbildungsgesetz (Profesionālās izglītības likums) vom 10. Juni 1999.
  • Bildungsgesetz (Izglītības likums) vom 29. Oktober 1998.
  • Gesetz über allgemeine Bildung (Vispārējās izglītības likums) vom 10. Juni 1999.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Gesetz über den Schutz von Kinderrechten (Bērnu tiesību aizsardzības likums) vom 19. Juni 1998.
  • Gesetz über die Dienstleistungen der Informationsgesellschaft (Informācijas sabiedrības pakalpojumu likums) vom 4. November 2004.
  • Gesetz über die Mutterschafts- und Krankenversicherung (Likums Par maternitātes un slimības apdrošināšanu) vom 6. November 1995.
  • Gesetz über die Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Likums Par obligāto sociālo apdrošināšanu pret nelaimes gadījumiem darbā un arodslimībām) vom 2. November 1995.
  • Gesetz über die staatliche Sozialversicherung (Likums Par valsts sociālo apdrošināšanu) vom 1. Oktober 1997.
  • Gesetz über elektronische Kommunikation (Elektronisko sakaru likums) vom 28. Oktober 2004.
  • Gesetz über Arbeitsschutz (Darba aizsardzības likums) vom 20. Juni 2001.
  • Gesetz über öffentliche Transportdienstleistungen (Sabiedriskā transporta pakalpojumu likums) vom 15. Juli 2007.
  • Gesetz über Patientenrechte (Pacientu tiesību likums) vom 30. Dezember 2009.
  • Gesetz über ärztliche Behandlung (Ārstniecības likums) vom 12. Juni 1997.
  • Gesetz über staatliche Renten (Likums Par valsts pensijām) vom 2. November 1995.
  • Gesetz über staatliche Sozialleistungen (Valsts sociālo pabalstu likums) vom 31. Oktober 2002.
  • Gesetz über soziale Dienste und Sozialhilfe (Sociālo pakalpojumu un sociālās palīdzības likums) vom 31. Dezember 2002.
  • Hochschulgesetz (Augstskolu likums) vom 2. November 1995.
  • Postgesetz (Pasta likums) vom 19. Juni 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 330 über Impfungen (Ministru kabineta 2000.gada 26.septembra noteikumi Nr.330 “Vakcinācijas noteikumi) vom 26. September 2000.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1529 zu Gesundheitsgestalltung und Finanzierungsprozess (Ministru kabineta 2013.gada 17.decembra noteikumi Nr. 1529 “Veselības aprūpes organizēšanas un finansēšanas kārtība”) vom 17. Dezember 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 709 "Pädagogische medizinische Kommission" (Noteikumi par pedagoģiski medicīniskajām komisijām) vom 16. Oktober 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 710 "Regeln der allgemeinen primären und sekundären Bildungseinrichtungen über Sicherheit hinsichtlich der speziellen Bedürfnisse der Schüler" (Noteikumi par vispārējās pamatizglītības un vispārējās vidējās izglītības iestāžu nodrošinājumu atbilstoši izglītojamo speciālajām vajadzībām) vom 16. Oktober 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 899 zum Rückerstattungsprozess für Ausgaben zur Anschaffung von zur ambulanten Behandlung vorgesehenen Arzneimitteln und Medizinprodukten (Ministru kabineta 2006.gada 31.oktobra noteikumi Nr.899 “Ambulatorajai ārstēšanai paredzēto zāļu un medicīnisko ierīču iegādes izdevumu kompensācijas kārtība”) vom 31. Oktober 2006.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1472 "Verfahren für Rehabilitation und technische Hilfsmittel von der lettischen Gesellschaft der blinden Menschen und der lettischen Gesellschaft der gehörlosen Menschen" (Kārtība, kādā Latvijas Neredzīgo biedrība un Latvijas Nedzirdīgo savienība sniedz sociālās rehabilitācijas pakalpojumus un nodrošina tehniskos palīglīdzekļus) vom 15. Dezember 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 1474 "Technische Hilfen" (Tehnisko palīglīdzekļu noteikumi) vom 15. Dezember 2009.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 599 "Öffentliche Verkehrsmittel und Verfahren für die Nutzung" (Sabiedriskā transporta pakalpojumu sniegšanas un izmantošanas kārtība) vom 28. August 2012.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 281 "Über den Gereralstaatlichen Bildungsstandard, Unterrichtsfächer und Curriculum-Modelle" (Noteikumi par valsts vispārējās vidējās izglītības standartu, mācību priekšmetu standartiem un izglītības programmu paraugiem) vom 21. Mai 2013.
  • Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 820 "Über die Zulassung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu Internaten, Förderschulen und besonderen Gruppen in Vorschulen und Herausnehmen aus Förderschulen und besonderen Gruppen" (Kārtība, kādā izglītojamo uzņem internātskolā, speciālajā izglītības iestādē un speciālajā pirmsskolas izglītības grupā, kā arī atskaita no speciālās izglītības iestādes un speciālās pirmsskolas izglītības grupas) vom 31. August 2010.
  • Verordnung des Ministerkabinetts über Zahlungsmethoden für Sozialleistungen und Soziale Rehabilitationsdienste sowie die Methoden zur Deckung der Dienstleistungskosten aus dem Haushalt der Gemeindeverwaltung (Ministru kabineta 2003.gada 27.maija noteikumi Nr.275 „Sociālās aprūpes un sociālās rehabilitācijas pakalpojumu samaksas kārtība un kārtība, kādā pakalpojuma izmaksas tiek segtas no pašvaldības budžeta”) Nr. 275 vom 27. Mai 2003.
  • Zivilrecht (Civillikums) vom 28. Januar 1937.
  • Staatssprachengesetz (Valsts valodas likums) vom 9. Dezember 1999.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Nach Behindertenrecht:

Behinderung ist eine dauerhafte oder ununterbrochene Einschränkung der Funktionsfähigkeit von sehr hohem, hohem oder mäßigem Schweregrad, die sich auf die psychischen oder physischen Fähigkeiten eines Menschen, seine Arbeitsfähigkeit, Selbstversorgung und Eingliederung in die Gesellschaft auswirkt.  

Konzept der "vorhersehbaren (prognostizierten) Behinderung" im Behindertenrecht:

Eine vorhersehbare Behinderung ist eine durch Krankheit oder Trauma verursachte Einschränkung der Funktionsfähigkeit, die Grund für die Feststellung einer Behinderung sein kann, falls die notwendige medizinische Versorgung und Rehabilitationsleistungen nicht angeboten werden.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Kein einheitliches System zur Feststellung einer Behinderung für alle Altersgruppen.  

Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (International Classification of Functioning Disability and Health, ICF) gilt in Lettland.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Für Menschen bis 18 Jahre keine Einstufung in Gruppen.  

Für Menschen ab 18 Jahren 3 Kategorien der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

  • Kategorie I: Schwerste Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 80 % bis 100 %).
  • Kategorie II: Schwere Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 60 % bis 79 %).
  • Kategorie III: Leichte Behinderung (Verringerung der Arbeitsfähigkeit um 25 % bis 59 %).  

Menschen mit schweren und schwersten Behinderungen gehören zur Behinderungsgruppe I und II.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gesetzliche Betreuung:

  • Laut Zivilgesetzbuch kann ein Mensch mit geistiger Behinderung oder anderen gesundheitlichen Problemen vom Gericht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, wenn dies zu seinem Wohle erforderlich ist und nur so seine Interessen gewahrt werden können. In diesem Fall muss ein gesetzlicher Betreuer für den Menschen bestellt werden. Auch eine vorübergehende Betreuung ohne Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist möglich.
  • Ein Mensch mit geistiger Behinderung oder anderen gesundheitlichen Problemen kann nur soweit in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt werden, wie er nicht in der Lage ist, sein Handeln zu verstehen oder zu kontrollieren. Es wird genau festgelegt, in welchen Fällen der Betreuer unabhängig vom Betroffenen Entscheidungen fällen darf.  

Leistungen

Für den folgenden grob skizzierten Überblick wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung

3 bis 4 Tage nach der Geburt wird ein Hörtest mit otoakustischen Emissionen beim Kind vorgenommen.  

3 bis 5 Tage nach der Geburt wird eine Untersuchung der Aminiosäure Phenylalanine und des Hormons Thyrotropin vorgenommen.  

Kinder im Alter von 13 bis 24 Monaten bekommen 2 Vorsorgeuntersuchungen pro Jahr durch einen Allgemeinmediziner und eine Vorsorgeuntersuchung durch einen Augenarzt.  

Kinderbetreuung

Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts) bei Erziehung eines Kindes mit Behinderungen bis 18 Jahre mit schwerer physischer oder funktioneller Beeinträchtigung: € 213,43 pro Monat.  

Kindergeldzuschuss

Zuschlag zum Kindergeld für Kinder mit Behinderungen (Piemaksa pie ģimenes valsts pabalsta par bērniu invalīdu) unter 18 Jahren: € 106,72 pro Monat.  

Sonstige Leistungen für Kinder

Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren und Kinder, die technische Hilfsmittel benötigen, um ihre Invalidität zu mindern oder zu beseitigen, haben ein Recht auf Hilfsmittel vom Staat. Mediziner muss den Bedarf bestätigen; die Hilfsmittel werden dann vom Nationalen Rehabilitationszentrum gegen eine geringe Eigenbeteiligung gestellt. Es gibt eine Liste für Hilfsmittel. Anbieter kann auch selbst gewählt werden, dann ist eine Differenzzahlung zu leisten.  

Erziehungsgeld für Kinder mit Behinderungen (Bērna invalīda kopšanas pabalsts):

Staatliche Sozialleistung. Für Menschen, die ein Kind mit Behinderung (schwere funktionelle Störungen) bis zu einem Alter von 18 Jahren betreuen. Voraussetzung: Kommission der Fachärzte für Gesundheit und Arbeitsfähigkeit (Veselības un darbspēju ekspertīzes ārstu valsts komisija) hat eine Stellungnahme publiziert, die die Notwendigkeit für besondere Pflege konstatiert.  

Fahrkostenbeihilfe für Menschen mit Behinderungen mit eingeschränkter Gehfähigkeit (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās):

Die Beihilfe wird alle 6 Monate ausgezahlt. Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen erhalten die Leistung, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese muss die Notwendigkeit zur Anschaffung eines speziell angepassten Fahrzeuges und den Erhalt einer Beihilfe zum Ausgleich der Transportkosten bestätigen.  

Schulkinder

Alle Kinder haben das Recht auf Bildung unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.  

Sonderpädagogik ist Teil der allgemeinen Pädagogik, aber angepasst an besonderen Förderbedarf, Gesundheits- und Entwicklungsprobleme. Sonderpädagogik bezieht sich nur auf Schüler mit Funktions- oder Entwicklungsstörungen. Die Eltern entscheiden mit über die schulische Laufbahn ihres Kindes. Sie sollten jedoch eine Bescheinigung der Staatlichen pädagogischen medizinischen Kommission oder Gemeindekommission über ein passendes sonderpädagogisches Programm für ihr Kind als Empfehlung bzw. Ratschlag erstellen lassen. Sonderpädagogen, Sprachtherapeuten und Psychologen der Kommission beurteilen die sonderpädagogischen Bedürfnisse des Kindes und machen Vorschläge für Maßnahmen.  

Ziele:

Allgemeinwissensbildung; Herausbildung von Lebens- und Arbeitsfähigkeit; Kontrolle, Behandlung und Rehabilitation an der Bildungseinrichtung; Förderung von individuellen Fähigkeiten für mehr Selbstbestimmung.  

Gemeinsamer Unterricht

Alle Kinder haben das Recht auf Bildung unabhängig davon, ob sie eine Behinderung haben oder nicht.  

Eltern können entscheiden, welche Schulform ihr Kind besuchen soll.  

Förderschulen

In Förderschulen sollten Pädagogen Methoden einsetzen, die positive Emotionen erwecken und die Schüler zum Lernen motivieren. Dabei wird besonderer Wert auf die Entwicklung der Schüler gelegt.  

Es werden die gleichen Fächer wie an Regelschulen unterrichtet, allerdings mit abweichendem Lehrplan.  

Studenten

Schwerhörige und gehörlose Studierende können für Seminare, Beratungen, Prüfungen und andere mit dem Studium verbundene Veranstaltungen für 480 akademische Stunden innerhalb eines Studienjahres einen Dolmetscher für die Gebärdensprache beantragen - im Rahmen der im Staatshaushalt dafür vorgesehenen Mittel.  

Assistenz für Schule und Studium

Schüler mit Behinderungen haben ein Recht auf staatlich finanzierte Mobilitäts- und Selbständigkeitshilfe von einem Assistenten.  

Schwerhörige und gehörlose Studierende können für Seminare, Beratungen, Prüfungen und andere mit dem Studium verbundene Veranstaltungen für 480 akademische Stunden innerhalb eines Studienjahres einen Dolmetscher für die Gebärdensprache beantragen - im Rahmen der im Staatshaushalt dafür vorgesehenen Mittel.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“  

Pflegeleistungen

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Soziale Dienstleistungen sollen in der Wohnung erbracht werden oder in der Nähe dieser.  

Seit 2014 müssen die gesetzlichen Regelungen zur Barrierefreiheit beim Neubau und Umbau von Wohnungen beachtet werden.  

Betreutes Wohnen

Jeder rechtmäßige Einwohner Lettlands hat das Recht frei zu bestimmen, wo er leben will.  

Seit 1. Januar 2013 haben Menschen mit schweren funktionalen, geistigen oder Hörbehinderungen ein Anrecht auf ambulante Leistungen oder persönliche Assistenz (bis zu 40 Stunden pro Woche). Staatlich finanziert.  

Sogenannte Service-Wohnungen ermöglichen Menschen mit Behinderungen ein betreutes Wohnen.  

Außerdem gibt es sogenannte halfway-houses in denen Menschen mit Behinderungen die nötigen Fähigkeiten vermittelt werden, um ein eigenständiges Leben zu führen.  

Sonstige Geldleistungen

Sehbehinderte Menschen der Kategorie I erhalten eine Leistung für die Inanspruchnahme von Begleitpersonen (Pabalsts par asistenta izmantošanu personām ar I grupas redzes invaliditāti). Die Leistung beträgt € 17,07 pro Woche für jeweils 10 Stunden.  

Fahrkostenbeihilfe für Menschen mit Behinderungen mit eingeschränkter Gehfähigkeit (Transporta izdevumu kompensācija invalīdiem, kuriem apgrūtināta pārvietošanās):

Die Beihilfe wird alle 6 Monate ausgezahlt. Menschen mit Behinderungen oder Menschen mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen erhalten die Leistung, wenn sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese muss die Notwendigkeit zur Anschaffung eines speziell angepassten Fahrzeuges und den Erhalt einer Beihilfe zum Ausgleich der Transportkosten bestätigen. Die Höhe der Leistung beträgt € 79,68.  

Persönliches Budget

Menschen mit Behinderungen, die bei ihrer Familie leben, können frei über ihre Finanzen verfügen. Bei Menschen mit geistigen Behinderungen übernehmen diese Aufgabe ihre Familienangehörigen.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Ministerium für Wohlfahrt koordiniert die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention. Der Ombudsmann überwacht die Implementierung.  

Richtlinien zur Umsetzung der UNCRPD 2014-2020:

Strategie zur Umsetzung der Konvention. In drei Maßnahmenzeiträumen sollen bestimmte Ziele erreicht werden. Mehr Beschäftigung, Schärfung des öffentlichen Bewusstseins, mehr Toleranz für Menschen mit Behinderungen und soziale Sicherheit sind die ersten Schritte.  

UNCRPD-Umsetzungsprogramm 2013-2019:

Umfassende Strategie zur Erreichung der Ziele der Konvention  

Nationaler Rat für Behinderungsfragen (National Council of Disability Affairs, NCDA):

Beratungsgremium, das sich an der Ausarbeitung und Umsetzung der Integrationspolitik für Menschen mit Behinderungen beteiligt. Der Rat besteht aus verschiedenen Ministern, der Vorsitzenden des Lettischen Verbandes der Kommunal- und Regionalverwaltungen, dem Ombudsmann, dem Vorsitzenden der Kommission öffentlicher Versorgungsunternehmen, dem Direktor der Stiftung für gesellschaftliche Integration, dem Vorsitzenden des Freien Gewerkschaftsbundes von Lettland sowie aus Vertretern nichtstaatlicher Organisationen. Vorsitzende des NCDA ist die Ministerin für Soziales. Die Sitzungen finden vierteljährlich statt. Arbeitsgruppen, um spezielle Probleme zu lösen. Da das Ministerium für Soziales die zentrale Anlaufstelle für Fragen der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) ist, wird die Koordinierung dieses Prozesses über den NCDA organisiert.  

Aktionsplan für die Implementierung der Deinstitutionalisierung von 2015-2020.  

Sonstige Hilfsangebote

Lettische Blindengesellschaft.  

Lettischer Gehörlosenverband.  

Organisation von Menschen mit Behinderungen und ihrer Freunde (APEIRONS): Setzt sich u. a. für mehr Barrierefreiheit ein.  

Lettischer Dachverband der Organisationen von Menschen mit Behinderungen (SUSTENTO):

Organisiert u. a. ein Projekt zur Entwicklung von Maßnahmen für ein selbstbestimmtes Leben.  

Ressourcenzentrum für Menschen mit geistiger Behinderung (Zelda).  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Hauptziel ist es, Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit zur beruflichen Rehabilitation zu geben.   Staatlich finanzierte Gebärdendolmetscher können für 480 Schulstunden im Ausbildungsjahr in Anspruch genommen werden. Lettische Vereinigung der gehörlosen Menschen stellt den Dolmetscher.  

Qualifizierung und Förderung

Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit: Kurzzeit-Kurse, Seminare, Vorträge und Beratung, die Arbeitslosen in Bereichen wie Kommunikationsfähigkeit, Netzwerkbildung, Verhandlungsfähigkeit, Arbeitsplatzsuche und Vorstellungsgespräch, Motivation, subventionierte Beschäftigung usw. angeboten werden.  

Berufliche Rehabilitation in den Sozialen Integrationszentren (auch Weiterbildung und Arbeitstraining) mit dem Ziel, eine passende Arbeitsqualifikation entsprechend dem Gesundheitszustand und der Fähigkeiten zu erlangen.  

Werkstätten für Behinderte

Unterstützte Arbeitsplätze sind vor allem für Menschen mit geistigen Behinderungen vorhanden.  

Arbeitgeberpflichten

Gesetzliche Verpflichtung, auf die Bedürfnisse der Mitarbeiter mit Behinderungen angepasste Arbeitsplätze anzubieten.  

Es gibt keine Quotenregelung in Lettland.  

Anreize für Arbeitgeber

Staatliches Programm für subventionierte Arbeitsplätze finanziert Arbeitsplätze für unerfahrene junge Menschen mit Behinderungen, Anpassungen und Assistenz.  

Menschen mit Behinderungen auf dem regulären Arbeitsmarkt erhalten die volle Invalidenrente. Das nicht zu versteuernde Mindesteinkommen liegt höher als bei gesunden Arbeitnehmern.  

Einstellung von arbeitslosen Menschen mit Behinderungen wird finanziell unterstützt (max. 24 Monate).  

Arbeitsassistenz

Assistenz durch erfahrene Mitarbeiter.

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.