Länderinformationen Polen
Hauptstadt | Warschau |
Fläche | 312.696 km² |
Einwohnerzahl | 38.179.800 |
Regierungssystem | Republik, parlamentarische Demokratie (Zweikammerparlament) und Präsident mit (eingeschränkten) exekutiven Vollmachten |
Religion | 87 % römisch-katholisch, 1,3 % Polnisch-Orthodoxe Kirche, 0,2 % griechisch-katholisch, 0,2 % evangelisch-lutherisch, 0,3 % Zeugen Jehovas |
Amtssprache | Polnisch |
Währung | Zloty |
Zeitzone | UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .pl |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
Situation an der Grenze zur Ukraine
Die Grenzstellen zwischen Polen und der Ukraine sind in beide Richtungen offen. Seit dem 24. Februar 2022 sind sie kriegsbedingt durch einen Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine in Richtung Polen stark frequentiert. Mit Einschränkungen bei der Ein-und Ausreise muss weiterhin gerechnet werden.
Offizielle Informationen werden auf der Webseite der polnischen Behörden zur Verfügung gestellt. S. auch Reise- und Sicherheitshinweise Ukraine.
Situation an der Grenze zu Belarus
Aufgrund der Migrations- und Flüchtlingssituation gibt es zur Sicherung der Grenzeinrichtungen einen 220 m langen Sperrstreifen von der Grenze zu Belarus. Es ist mit Einschränkungen und verstärkten Personenkontrollen in diesem Bereich zu rechnen.
Offizielle Informationen werden auf der Webseite der polnischen Behörden zur Verfügung gestellt. S. auch Reise- und Sicherheitshinweise Belarus.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Polens.
Bei Einreise nach Polen aus der EU, aus einem Schengenstaat oder Drittstaaten bestehen keinerlei Nachweispflichten und auch keine Quarantänepflicht mehr. Aus Belarus dürfen nur bestimmte Personengruppen einreisen.
Russischen Staatsangehörigen (bis auf wenige Ausnahmen) wird die Einreise nach Polen auf dem Land- und Luftweg vorübergehend nicht gestattet. Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen polnischen Behörden.
Ausführliche Informationen bieten die polnischen Auslandsvertretungen in Deutschland, die polnische Regierung und der polnische Grenzschutz.
Ausreise und Transit
Die Einreiseinformationen werden ebenso wie eine Übersicht geöffneter Grenzübergänge vom polnischen Grenzschutz bereitgestellt.
Beschränkungen im Land
Die meisten der bisher geltenden Einschränkungen, Anforderungen und Verbote wurden aufgehoben. Das polnische Gesundheitsministerium informiert auf seiner Website, über Twitter und auf der Website der polnischen Regierung über die noch verbliebenen Maßnahmen.
Die Einhaltung der Vorschriften wird von der Polizei verstärkt kontrolliert, bei Verstößen drohen Geldstrafen.
Eine Maskenpflicht besteht nur noch in Gebäuden, in denen gesundheitliche Leistungen erbracht werden, sowie in Apotheken.
Empfehlungen
- Informieren Sie sich bei den deutschen Vertretungen in Polen und der polnischen Regierung.
- Verfolgen Sie die lokalen Medien insbesondere im Hinblick auf potentiell mögliche Einschränkungen bei zukünftig veränderter Infektionslage und informieren Sie sich ggf. über das polnische Gesetzblatt.
- Bei COVID-19-Symptomen oder Kontakt mit Infizierten besteht die Möglichkeit, die Hotline des polnischen Gesundheitsministeriums (auf Polnisch und auf Englisch) unter Rufnummer 800 190 590 zu kontaktieren.
In größeren Städten, den touristischen Zentren und Ausflugszielen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln kommt es zu Kleinkriminalität.
- Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Lassen Sie Getränke in Bars und Clubs nicht unbeaufsichtigt.
- Parken Sie Fahrzeuge immer auf bewachten Parkplätzen und halten Sie sie während der Fahrt versperrt.
Es kann insbesondere in den Sommermonaten zu starken Regenfällen und Überschwemmungen bzw. über die Ufer tretenden Flüssen kommen.
Wanderungen in Mittelgebirgsregionen können im Winter bei ungünstigen Wetterverhältnissen gefährlich sein.
- Achten Sie insbesondere im Winter stets auf die Witterung
- Holen Sie ggf. vor Aufbruch den Rat der Bergwacht oder von Einheimischen ein.
- Hinterlegen Sie bei längeren Wandertouren Route, Ziel und voraussichtliche Ankunftszeit.
Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
Impfschutz
Für die Einreise nach Polen sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.
- Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
- Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, abhängig von Reisebedingungen und -route auch gegen Hepatitis B, FSME und ggf. auch gegen Tollwut empfohlen.
- Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
- Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.
Luftverschmutzung
In den meisten größeren Städten Polens werden während der Wintermonate die EU-Grenzwerte für Feinstaub und andere Luftschadstoffe erheblich überschritten. Dies ist vor allem auf die Kohleverbrennung in privaten Haushalten und Kraftwerken sowie auf Autoabgase zurückzuführen. Persönliche Schutzmaßnahmen wie begrenzter Aufenthalt im Freien oder das Tragen von Feinpartikelmasken können zum Schutz vor gesundheitlichen Folgen hilfreich sein.
- Informieren Sie sich über aktuelle Luftwerte z.B. über den World Air Quality Index sowie die Smartphone App AirVisual.
Medizinische Versorgung
Das Versorgungsniveau in Polen ist zufriedenstellend, Verständigungsschwierigkeiten sind nicht auszuschließen.
Deutsche Staatsangehörige, die sich vorübergehend auf dem Gebiet Polens aufhalten, können wie alle anderen EU-Bürger nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach polnischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt.
Narodowy Fundusz Zdrowia bietet hierzu Informationen in deutscher Sprache.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.
Polen ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957, d.h. Reisen mit abgelaufenem Pass sind nicht möglich.
Die Personenkontrollen an der deutsch-polnischen Grenze sind mit dem Beitritt Polens zum Schengen-Raum inzwischen entfallen, gelegentliche Kontrollen sind möglich. Ein Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) ist beim Grenzübertritt immer mitzuführen.
Deutsche, die auch polnische Staatsangehörige sind, müssen sich gemäß polnischem Recht in Polen mit dem polnischen Reisedokument ausweisen.
Minderjährige
Alleinreisende Minderjährige sollten eine Einverständniserklärung der Eltern in polnischer Sprache mit sich zu führen, die beinhaltet, dass der/die Minderjährige allein reisen darf, wie die Kontaktdaten der sorgeberechtigten Elternteile sind, welche Reiseroute beabsichtigt wird sowie eventuelle Kontaktdaten volljähriger Begleitpersonen.
- Beachten Sie ggf. die Hinweise für eine Einverständniserklärung für Minderjährige.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus. Die Ein- und Ausfuhr von 10.000 EUR oder mehr ist in der EU deklarationspflichtig.
Die Ausfuhr von Gegenständen (z. B. Bücher, Kunstgegenstände, Schmuck, Möbel), aus der Zeit vor 1945 unterliegt besonderen Regelungen. Es wird deshalb empfohlen, vor einem Kauf eines solchen Gegenstandes, der nach Deutschland mitgenommen werden soll, die Ausfuhrmöglichkeit zu prüfen.
Bei der Wiedereinreise nach Deutschland ist zu beachten, dass die Freimenge für Zigaretten auf 800 Stück pro Person begrenzt ist.
Bei der Einreise von außerhalb der EU (z.B. aus dem Kaliningrader Gebiet) ist die Menge der zollfreien Waren pro Person auf 40 Stück Zigaretten und 1 Liter Alkohol mit mehr als 22% Alkoholgehalt zum persönlichen Verbrauch beschränkt.
Einreise mit dem Fahrzeug
Ein in Deutschland zugelassenes Fahrzeug, das nicht nur zu Urlaubszwecken nach Polen verbracht wird, ist bei einer polnischen Zulassungsbehörde auf ein polnisches Kennzeichen anzumelden. Die polnische Stelle leitet die Information über die Anmeldung in Polen in der Regel an das deutsche Kraftfahrtbundesamt weiter.
Vor der Anmeldung muss das Fahrzeug vom polnischen TÜV geprüft werden. Bei der Anmeldung wird in der Regel der Kraftfahrzeugschein/ die Zulassungsbescheinigung Teil II von der polnischen Behörde einbehalten. Für jedes Fahrzeug ist eine gültige polnische Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
Der Verlust (Diebstahl) oder Totalschaden eines Fahrzeugs kann zu einer Abgabenpflicht führen. Die Mitgliedschaft in einem Automobilklub oder eine entsprechende Versicherung kann hierfür hilfreich sein.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) nach Polen ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Für die Einreise genügt ein gültiger Personalausweis. Für Kinder ist ein Kinderreisepass erforderlich. Ausländer, die sich zu Besuch in Polen aufhalten, müssen sich vor Ablauf von 3 Monaten ab der Einreise bei der örtlichen Meldebehörde (Urzad Meldunkowy) anmelden.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Polen finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Polen
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Polen sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Polen ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke
- des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Allgemeines
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die polnischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Polen ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die polnischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Polen arbeitet.
Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Polen im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Zaklad Ubezpieczen Spolecznych (ZUS), Departament Ubezpieczen i Skladek, Ul. Czerniakowska 16, 00-701 Warszawa, POLEN zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die polnischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Polen und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Polen den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit im Ausland gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.
Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Polen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung:
- Sachleistungen: Obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und Gleichgestellte (Rentner, Studenten, Landwirte, Familienmitglieder versicherter Menschen).
- Geldleistungen: Obligatorische Sozialversicherung für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Leistungen durch den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Geldleistungen der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ustawa o swiadczeniach pienieznych z ubezpieczenia spolecznego w razie choroby i macierzynstwa) vom 25. Juni 1999.
Arbeitsgesetzbuch (Kodeks pracy) vom 26. Juni 1974.
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
In Polen gibt es eine Pflichtversicherung für alle Arbeitnehmer. Es gibt keine Ausnahmen von dieser Versicherungspflicht.
HINWEIS: Eine freiwillige Mitgliedschaft für Selbstständige möglich.
Anwartschaftszeit
Pflichtversicherung:
30 Kalendertage von ununterbrochener Krankenversicherung.
Freiwillige Versicherung:
90 Kalendertage von ununterbrochener Krankenversicherung.
Die Mindestversicherungszeit entfällt, falls:
- ein Hochschulabsolvent nach Erhalt seines Diploms für mindestens 90 Kalendertage Beiträge entrichtet hat;
- der Versicherte 10 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat;
- die Arbeitsunfähigkeit durch einen Wegeunfall bedingt ist;
- Mitglieder des Parlaments und Senatoren innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Arbeitszeit der Versicherung beigetreten sind.
Frühere Zeiten der Krankheit werden bei der Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Krankheit berücksichtigt, wenn der Abstand zwischen ihnen 30 Tage nicht überschreitet oder nicht durch Erziehungsurlaub (urlop wychowawczy), unbezahltem Urlaub (urlop bezpłatny) oder Leistung aktiven Militärdienstes von nichtprofessionellen Soldaten begründet ist.
Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.
Verwaltungsprocedere
Feststellung und Meldung von Arbeitsunfähigkeit:
Eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit ist ab dem 1. Krankheitstag erforderlich.
Die ärztliche Bescheinigung der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (e-Forumlar ZLA) wird in elektronischer Form von einem vertraglich gebundenen Arzt ausgestellt und an die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) gesendet. Das Papierformular wird nur im Falle eines Versagens des IT-Systems der ZUS oder bei nicht möglichem Zugang zum Internet ausgestellt.
Sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch die Arbeitgeber können eine Überprüfung der Korrektheit der Bescheinigungen verlangen.
Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Karenzzeit:
Keine.
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
Die Arbeitgeber leisten Lohnfortzahlung (Kontunuacja wypłaty wynagrodzenia) für:
- die ersten 33 Kalenderkrankheitstage in einem Kalenderjahr oder
- 14 Kalendertage für Personen ab einem Alter von 50 Jahren.
Die Lohnfortzahlung beträgt:
- 80% des Bezugsentgelts pro Monat (arbeitsrechtliche Bestimmungen für bestimmte Arbeitgeber können diese zu diesbezüglich höheren Zahlungen verpflichten) oder
- 100% des Bezugsentgelts pro Monat bei Krankheit aufgrund eines Arbeitsunfalls, Berufskrankheit, einer während der Schwangerschaft auftretenden Krankheit oder wenn die Arbeitsunfähigkeit aus einer notwendigen ärztlichen Untersuchung oder Operation für (potenzielle) Zell-, Gewebe- oder Organspender resultiert.
- Der Betrag der Lohnfortzahlung wird nach den gleichen Regeln berechnet wie die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes (Zasiłek chorobowy).
- Die Arbeitgeber leisten die Zahlung auf eigene Rechnung (als Lohnfortzahlung gemäß Arbeitsgesetz).
Krankengeldhöhe:
100% des Bezugsentgelts pro Monat:
- bei Krankheit während der Schwangerschaft;
- bei einem Wegeunfall zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz;
- bei Arbeitsabwesenheit aufgrund einer Gewebe- oder Organspende;
80% des Bezugsentgelts pro Monat in allen sonstigen Fällen.
Das Bezugsentgelt wird berechnet auf der Basis des durchschnittlichen beitragspflichtigen Bruttoentgelts der 12 Monate vor der Arbeitsunterbrechung. Wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf von 12 Kalendermonaten auftrat, beruht der Referenzlohn auf der Gesamtzahl von Kalendermonaten der tatsächlichen Beschäftigung. Keine Bemessungsgrenze für Pflichtversicherung. Die Zahlung erfolgt monatlich.
Der Leistungsbetrag bleibt über die Zeit unverändert.
HINWEIS: Es gibt keine zusätzlichen Beträge für Unterhaltsberechtigte.
Mindestkrankengeld:
In Polen gibt es keine Mindestleistung.
Höchstkrankengeld:
In Polen gibt es keine Bemessungsgrenze.
Leistungsdauer:
Die Leistung kann für eine Höchstdauer von 182 Tagen gezahlt werden (270 Tage bei Tuberkulose und Schwangerschaft).
Es gibt keine besonderen Bedingungen, unter denen bezahlter Krankenstand verlängert oder erneuert werden kann (bevor Krankengeld durch Leistungen bei Invalidität ersetzt wird), es ist jedoch möglich, Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) zu beziehen.
Anrechenbare Zeiten:
Die Zeiten des Krankenstands werden bei der Bestimmung der Anspruchsberechtigung für andere Sozialleistungen und der Berechnung des zahlbaren Betrags berücksichtigt (z. B. für die Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder Altersleistungen).
Leistungsanpassung:
Es gibt keine Inflationsanpassung.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Es gibt keine Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulierung ist möglich mit Familienleistungen (d.h. Familiengeld, Leistungen zur Kindererziehung, Alleinerziehungszulage, Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder, Zulage zum Schuljahrbeginn, Leistung “Guter Start”, Zulage für die Ausbildung von Kindern außerhalb des Wohnortes, Großfamilienzulage, Pflegekapital für die Familie). Dies betrifft nicht den Betrag des bezogenen Krankengeldes (Zasiłek chorobowy).
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, mit Ausnahme der Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy).
Besteuerung nach allgemeinen Regeln. Keine Einkommensgrenze für Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Von der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers ist der Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
In Polen keine Leistung.
Krankengeld für Arbeitslose:
In Polen gibt es kein Krankengeld für Arbeitslose.
Die Zahlung des Krankengelds (Zasiłek chorobowy) wird jedoch nach dem Beginn der Arbeitslosigkeit fortgesetzt, falls die Arbeitsunfähigkeit noch während der Beschäftigungszeit begonnen hat. Es wird für die Dauer der Erkrankung ((Arbeitsunfähigkeit) gezahlt. Die Zahlungen erfolgen monatlich.
Ausgleichszulage (Zasiłek wyrównawczy):
Diese Leistung wird an Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem Krankenstand an die Arbeit zurückkehren und deren Arbeitsfähigkeit durch Krankheit reduziert ist. Die Leistung entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem durchschnittlichen bisherigen Monatseinkommen und dem durchschnittlichen Einkommen, das während der Rehabilitation erzielt wird. Höchstdauer: 24 Monate ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne):
Diese Leistung wird vom Sozialversicherungsfonds (Fundusz Ubezpieczeń Społecznych) gezahlt, wenn die Arbeitsunfähigkeit nach dem Zahlungszeitraum des Krankengeldes (Zasiłek chorobowy) andauert oder wenn es wahrscheinlich ist, dass eine Rehabilitation die Arbeitsfähigkeit des Patienten wiederherstellen wird. Die Höhe der Leistung beträgt 90% des Bezugsentgelts für Krankengeld für die ersten drei Monate und 75% danach (oder 100%, wenn die Krankheit während der Schwangerschaft auftritt). Höchstdauer von 12 Monaten nach dem Auslaufen des Krankengeldes.
Zuschüsse für Pflegepersonen (Zasiłek opiekuńczy):
Wird an Arbeitnehmer gezahlt, die nicht arbeiten können aufgrund der Betreuung:
- eines Kindes unter 8 Jahren (in bestimmten Fällen für eine Höchstdauer von 60 Tagen jährlich);
- eines Kindes mit Behinderung unter 18 Jahren, wenn der Ehepartner oder Elternteil, der das Kind dauerhaft pflegt, aufgrund von Krankheit, Entbindung oder Krankenhaushaufenthalt keine Pflege erbringen kann;
- eines kranken Kindes mit Behinderung unter 18 Jahren (für eine Höchstdauer von 30 Tagen jährlich);
- eines kranken Kindes unter 14 Jahren (für eine Höchstdauer von 60 Tagen jährlich);
- eines anderen Familienmitglieds (z.B. Ehepartner, Eltern oder Schwiegereltern, Großeltern oder Enkel, Geschwister, Kinder über 14 Jahre) - für 14 Tage jährlich.
Versorgt eine Person Kinder und andere Familienmitglieder, darf der Zeitraum der Zuschüsse für Kinderbetreuung 60 Kalendertage jährlich nicht überschreiten.
Die Höhe der Leistung beträgt 80% des Bezugsentgelts für Krankengeld (Zasiłek chorobowy) pro Monat.
Pflegeurlaub (Urlop opiekuńczy):
Dieser kann genommen werden für die persönliche Pflege oder Unterstützung eines Familienmitglieds (Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Ehepartner) oder einer Person, die im selben Haushalt lebt und die aus schwerwiegenden medizinischen Gründen Pflege oder Unterstützung braucht.
Die Dauer dieses Urlaubs beträgt 5 Tage, die entweder am Stück oder in Teilen genommen werden können.
HINWEIS: Der Pflegeurlaub ist unbezahlt.
Sterbegeld
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy):
Diese Pauschalzahlung ist erhältlich für Personen, die die Bestattungskosten für einen Rentner oder ein Familienmitglied gezahlt haben. Betrag: PLN 4.000 (€922).
Leistungserbringer
Ärztinnen und Ärzte:
Vertragsärzte*innen einer regionalen Niederlassung einer Nationalen Krankenkasse (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ) dürfen Dienstleistungen erbringen, die vom Sozialschutzsystem übernommen werden.
Für Ärzte*innen ist kein spezifischer Beschäftigungsstatus erforderlich, um Behandlungen im sozialen Gesundheitswesen durchzuführen.
Vergütung:
Für Allgemeinmediziner*innen: Vergütung pro Kopf, d.h. der Arzt erhält einen feststehenden Betrag für jeden bei ihm registrierten Patienten, unabhängig von der Häufigkeit der Arztbesuche des Patienten. Die Sätze beruhen auf Entscheidungen der Nationalen Krankenkasse (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ).
Für Fachärzte*innen: angestellt, d.h. sie beziehen ein Gehalt, das nicht unter dem festen Mindestlohn liegen sollte.
Krankenhäuser:
Öffentliche und private Krankenhäuser auf der Grundlage eines Vertrages mit einem regionalen Büro der Nationalen Krankenkasse (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ) bieten Dienstleistungen, die durch das Sozialschutzsystem finanziert werden.
Öffentliche und private Krankenhäuser werden durch einen Pauschalbetrag finanziert, welcher von der Nationalen Krankenkasse für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum festgelegt wird, jedoch nicht länger als ein Kalenderjahr.
Öffentliche und private Krankenhäuser werden auf zwei verschiedene Arten finanziert: einen Pauschalbetrag und die Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen für Patienten (Leistungen für Service). Beide werden von der Verordnung des Gesundheitsministers festgelegt.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
In Polen gibt es keine Mindestversicherungszeit.
Leistungsdauer:
In Polen gibt es keine besonderen Begrenzungen.
Ambulante ärztliche Behandlung:
- Die Patienten haben die freie Wahl zwischen Vertragsärzten der regionalen Büros der Nationalen Krankenkasse (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ).
- Freie Wahl und unmittelbarer Zugang zu bestimmten Fachärzten (z. B. Gynäkologen, Dermatologen, Psychiater, Onkologen), die in Vertragsgesundheitszentren arbeiten. Ansonsten ist eine Überweisung durch den Allgemeinarzt erforderlich.
Zahnärztliche Behandlung:
Grundbehandlung und zahnmedizinische Materialien (sogenannte Garantieleistungen), die in der von dem Gesundheitsministerium (Minister Zdrowia) erstellten offiziellen Liste stehen, sind für alle Versicherten kostenlos.
HINWEIS: Pflege und Behandlung außerhalb dieser Liste von Garantieleistungen sind vollständig vom Patienten zu tragen.
Zahnersatz:
Kosten für Zahnersatz (Acrylprothesen) werden von der nationalen Krankenkasse (Narodowy Fundusz Zdrowia, NFZ) einmal alle 5 Jahre vollständig erstattet.
Stationäre Behandlung:
In Polen besteht eine freie Wahl von Vertragskrankenhäusern. Einweisung ins Krankenhaus beruht auf Überweisung durch einen Vertragsarzt (Allgemeinarzt oder Facharzt). Direkter Zugang in Notfällen.
Arzneimittel:
Die offizielle Arzneimittelliste stuft Arzneimittel in 3 Klassen ein:
- Fester Preis von PLN 3,20 (€0,74) oder PLN 21,20 (€4,89), festgelegt vom Gesundheitsministerium (Minister Zdrowia);
- spezielle zusätzliche Medikamente: 30% bis 50% des Preises werden vom Versicherten getragen;
- sonstige Medikamente: sind voll vom Versicherten zu zahlen.
HINWEIS: In Krankenhäusern sind Medikamente kostenfrei.
Heil- und Hilfsmittel:
Das Gesundheitsministerium (Minister Zdrowia) legt die Kosten für Heil- und Hilfsmittel und den Beitrag des Versicherten fest, insbesondere:
- Prothesen, Hörgeräte und Rollstühle sind kostenfrei oder werden teilweise übernommen;
- 30% bis 50% des Preises für Brillengestelle und Kontaktlinsen sind vom Versicherten zu tragen.
- Der Staat deckt Teile der Kosten nur alle 2, 3 oder 5 Jahre.
- Es gibt keine Schwellenwerte, bei deren Über- oder Unterschreitung die Patienten die Kosten tragen müssen.
Sonstige Leistungen:
Folgende Leistungen sind vollständig durch das Sozialschutzsystem abgedeckt:
- präventive Pflege;
- Rehabilitation, d.h. Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, phoniatrische oder audiologische Therapie;
- Psychologische Behandlung/Therapie;
- Häusliche Krankenpflege (kurz- oder langzeitig);
- Regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern;
- unter bestimmten Bedingungen kostenlose Beförderung zum Behandlungszentrum (z. B. bei bestimmten Krankheiten oder für Patienten mit niedrigem Einkommen);
- Impfungen.
Zuzahlungen
Ärztliche Behandlung:
Keine.
Stationäre Behandlung:
Keine.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Arzneimittel:
Manche Gruppen sind vollständig von der Zahlung von Patientengebühren ausgenommen, z.B.:
- Personen über 75 Jahre – Befreiung ist begrenzt auf vom Gesundheitsminister (Ministra Zdrowia) angegebene Arzneimittel;
- Kriegsinvaliden – Befreiung für die angegebene Kategorie von Arzneimitteln;
- Militärinvaliden - volle Kostenerstattung bis zum Erreichen der Grenze der öffentlichen Finanzierung (oberhalb dieser Grenze müssen Patienten die Kosten selbst tragen).
Heil- und Hilfsmittel:
Folgende Gruppen können medizinische Hilfsmittel kostenfrei erwerben:
- Kriegs- und Militärinvaliden;
- verfolgte Personen;
- Soldaten für die Behandlung von Verletzungen oder Krankheiten, die während der Durchführung von Einsätzen außerhalb des Staatsgebietes verursacht wurden.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in POLEN
Gesetz über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004.
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
- Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige);
- Rentner;
- Empfänger von Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- Teilnehmer an beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen;
- Landwirte und Landarbeiter;
- Studenten, die an Hochschulen eingeschrieben sind;
- Empfänger von Sozialhilfe;
- Familienmitglieder der Versicherten.
HINWEIS: Selbstständige sind auf obligatorischer Basis abgedeckt.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Freiwillige Versicherung:
In Polen gibt es die Wahlmöglichkeit einer freiwilligen Versicherung für nicht Pflichtversicherte, z. B. Personen, die von ihren Kapitalerträgen leben. Satz: 9% des nationalen Durchschnittsentgelts.
Freiwillig Versicherte haben Anspruch auf die gesamte Spanne der Leistungen im Rahmen des Pflichtversicherungssystems.
Familienversicherung:
- Unterhaltsberechtigte Familienmitglieder sind nicht automatisch für krankenversichert, sondern auf Antrag der versicherten Person. Abgedeckte Personen sind:
- Ehegatte/-in;
- (eheliche, uneheliche, Stief- und Adoptiv-)Kinder bis 18 Jahre (26 Jahre bei Vollzeitstudenten);
- Eltern, die den Haushalt des Versicherten versorgen (außer, sie sind selbst versichert und deswegen nicht von dem Versicherten abhängig).
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Es gibt in Polen kein eigenständiges Sicherungssystem. Zentrales System, das auf regionaler Ebene ergänzt wird. Pflegeleistungen sind in der Gesetzgebung zu einer Anzahl von anderen Risiken wie Alter, Invalidität, Hinterbliebene und Krankheit und ebenso in der Gesetzgebung zur Sozialhilfe vorgesehen.
Die Pflegebedürftigkeit gründet auf den Prinzipien:
- der Sozialhilfe (Pomoc społeczna, Sachleistungen),
- der Sozialversicherung (Pflegezulage, Dodatek pielęgnacyjny),
- der universellen Sicherung (Pflegegeld, Zasiłek pielęgnacyjny),
- Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation behinderter Kinder (dodatek z tytułu kształcenia I rehabilitacji dziecka niepełnosprawnego),
- Pflegegeld (świadczenie pielegnacyjne),
- Besondere Unterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy),
- Dauernde Hilfe (Zasiłek Stały),
- Gezielte Hilfe (Zasiłek celowy) und
- Zeitweilige Hilfe (Zasiłek okresowy)).
Für informelle Pflegepersonen gibt es besondere Leistungen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych) vom 27. August 2004.
- Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004.
- Gesetz über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych) vom 28. November 2003.
- Gesetz über Sozialrenten (Ustawa o rencie socjalnej) vom 27. Juni 2003.
- Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998.
- Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz o zatrudnieniu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997.
Gedecktes Risiko
Pflege wird an bettlägerige und chronisch kranke Patienten erbracht, die sich nicht im Krankenhaus befinden, aber Defizite in der Selbstpflege haben und daher 24-stündiger, professioneller, intensiver Pflege und Krankenpflege sowie einer Weiterführung der Behandlung bedürfen.
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung: Rentenempfänger, die vollständig erwerbsunfähig und unfähig zu selbstständiger Lebensführung und auf ständige Hilfe Dritter angewiesen sind.
Sozialhilfe (Pomoc społeczna): Erwerbsunfähige Menschen, die nur mit Hilfe Dritter in einer geschützten Werkstatt tätig sein können (Schwerbehinderung).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Einwohner, Kinder wie Erwachsene. Hauptberechtigungskriterium für die Beanspruchung dieser Art von Pflege ist der Gesundheitszustand des betroffenen Menschen, welcher sich aus der Behinderung, der Invalidität oder des Alters ergibt.
Finanzierung
Keine eigenen Beiträge. Finanziert durch den Staatshaushalt im Rahmen des Gesundheitssystems und der sozialen Sicherung.
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen / Leistungserbringer / Pflegegrade
Begutachtung
Beurteilung für Leistungen im Falle einer Invalidität durch einen befugten Arzt der Sozialversicherungsanstalt. Bei allen anderen Leistungen erfolgt die Beurteilung durch die Behörden der Regionen (Woiwodschaft) und der Kreisverwaltung (poviat) (Bestätigung des Grades der Behinderung).
Leistungserbringer
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen: Ehepartner, Mitglieder des Haushalts, Verwandte oder Freunde.
Professionelle Anbieter:
Fachleute mit Berufsqualifikationen, Krankenschwestern, Arbeitnehmer von: Sozialhilfezentren, Unterstützungszentren, familienbezogenen Hilfezentren, Sozialhilfehäuser, langzeitige Krankenpflege in häuslicher Umgebung, Familienunterstützungszentren.
Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Als erwerbsunfähig wird ein Mensch bezeichnet, der vollständig oder teilweise seine Fähigkeit, Arbeit zu verrichten aufgrund von Behinderung verloren hat, und es nicht möglich ist, durch eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Je nach verbliebener Fähigkeit liegt entweder teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit vor.
Eine Überprüfung der Bedürftigkeit erfolgt nur, wenn die Leistung zeitlich begrenzt ist
Nationales System von Indikatoren:
- Erwerbsfähigkeit für jede Art von Arbeit.
- Erwerbsfähigkeit entsprechend dem Qualifikationsniveau (Bildung, Fähigkeiten und Wissen bezüglich der Arbeit), der Aktivitäten des täglichen Lebens (Essen, Ankleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Reinigung der Wohnung, Einkaufen, Verwaltung der Finanzen, Sich-Bewegen zwischen Bett und Stuhl).
- Unfähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen (Bedarf an dauerhafter Pflege und Hilfe).
Pflegegrade
- Vollständige Erwerbsunfähigkeit: Unvermögen, jegliche Form von Arbeit zu verrichten.
- Teilweise Erwerbsunfähigkeit: Nicht in der Lage sein, seiner gewöhnlichen Arbeit nachzugehen, aber durchaus fähig, eine andere, geringer qualifizierte Arbeit anzunehmen.
- Unfähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen: Gesundheitszustand dermaßen geschädigt, dass dauerhafte Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe von Dritten, die bei der Ausführung grundlegender Bedürfnisse benötigt werden, erforderlich.
- Grad der Erwerbsunfähigkeit festgestellt durch (keine Definition in Prozentpunkten):
- Grad der Verminderung der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers sowie die Möglichkeit der Wiederherstellung durch Medikation und Rehabilitation.
- Fähigkeit, einer Arbeit nachzugehen, sowie Nutzen einer beruflichen Umschulung (unter Einbeziehung der Art und Weise der derzeitigen Arbeit, Bildung, Alter und psychophysisches Fachwissen).
Andere Leistungen:
1) Erheblicher Behinderungsgrad:
- Der Betroffene ist nicht in der Lage, Arbeit zu verrichten, aber in einer geschützten bzw. berufsfördernden Werkstatt zu arbeiten.
- Der Betroffene benötigt zur Ausfüllung seiner gesellschaftlichen Rolle notwendige und dauerhafte Pflege.
2) Mittlerer Behinderungsgrad:
- Allgemeine Erwerbsfähigkeit gestört.
- Der Betroffene ist in der Lage, an einem an seine Bedürfnisse und Fähigkeiten angepassten Arbeitsplatz tätig zu sein.
- Der Betroffene benötigt zur Ausfüllung seiner gesellschaftlichen Rolle teilweise oder regelmäßige Unterstützung durch Dritte.
3) Leichter Behinderungsgrad:
- Der Betroffene ist in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
- Der Betroffene benötigt keine Unterstützung durch Dritte, um seine gesellschaftliche Rolle auszufüllen.
Die Bedürftigkeit wird nur erneut geprüft, wenn die Leistung für einen bestimmten, in der Entscheidung der Sozialversicherung genannten Zeitraum gewährt wurde.
Altersgrenze
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny): Menschen ab 75 Jahren mit Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente.
Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny) für Menschen, die die Gesundheits- und Alterskriterien erfüllen (ohne Berücksichtigung des Familieneinkommens):
- Kinder bis 16 Jahre, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind.
- Kinder über 16 Jahre mit einer mittleren Behinderung, die in einem Alter einsetzte, als Anspruch auf Kindergeld bestand.
- Schwerbehinderte (unabhängig vom Alter).
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Häusliche Pflege als Sachleistung
Spezialisierte Pflegedienste auch für Menschen mit geistigen Störungen. Bettlägerige oder chronisch kranke Menschen haben Anrecht auf Pflegebedürftigkeit in häuslicher Umgebung. Menschen mit chronischen Krankheiten, beschwerlichen Behinderungen sowie kranke, die keine Berechtigung für die Unterbringung in einem Krankenhaus aufweisen, aber dauerhafter professioneller Pflege bedürfen haben Anspruch auf diese Art von Pflege.
Dauer der häuslichen Pflege hängt von den bestehenden Gesundheitsproblemen des betroffenen Menschen ab, überschreitet jedoch nicht 6 Monate innerhalb eines Jahres.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Unterstützungszentren für Tagespflege, wie kommunale Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung für Menschen mit geistigen Störungen, Tagespflegeeinrichtungen und Selbsthilfegruppen (Unterstützungszentren haben normalerweise von 8.00 bis 16.00 Uhr geöffnet.). Leistung ist zeitlich unbegrenzt.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Sozialhilfezentren, Familienhilfezentren, Sozialhilfehäuser, Familien-Unterstützungszentren. Leistung ist zeitlich unbegrenzt.
Sonstige Sachleistungen
Menschen mit Behinderungen: Mitfinanzierung von beispielsweise:
- Rehabilitationsaufenthalt (für den Menschen mit Behinderung und dessen Pflegeperson),
- Hilfsmittel zur Unterstützung der Rehabilitation, orthopädischen Hilfsmitteln sowie zusätzliche Hilfsmittel, die ihnen gewährt werden,
- Wohnungsanpassung,
- Rehabilitation von Kindern und Jugendlichen.
Möglichkeit der Teilnahme für Menschen mit Behinderungen in Werkstätten(1) mit Beschäftigungstherapie zur sozialen und beruflichen Wiedereingliederung von erwerbsunfähigen Menschen mit Behinderungen (Werkstätten sind organisatorisch und finanziell getrennte Einrichtungen).
Werkstätten mit Beschäftigungstherapie können durch Stiftungen, Vereine oder andere Einrichtungen organisiert werden.
(1)Kosten der Errichtung und des Betreibens dieser Werkstätten oder die entstandenen Kosten durch die Erhöhung der Anzahl der Teilnehmer werden durch staatliche Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, PFRON), Fonds der Gemeindeverwaltungen oder andere Bezugsquellen mitfinanziert.
Häusliche Pflege als Geldleistung (Stand: 1. Januar 2016)
Leistungen an den Pflegebedürftigen zur teilweisen Deckung der durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Kosten:
- Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny): PLN 208,17 (€ 49) pro Monat.
- Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny): PLN 153,00 (€ 36) pro Monat.
- Zulage für die Ausbildung und Rehabilitation von Kindern mit Behinderungen (dodatek z tytułu kształcenia I rehabilitacji dziecka niepełnosprawnego): PLN 80 (€ 19) pro Kind bis 5 Jahre bzw. PLN 100 (€ 24) pro Kind von 5 bis 24 Jahren (monatlich gezahlt).
- Besondere Unterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy): PLN 520 (€123) pro Monat.
- Dauernde Beihilfe (Zasiłek stały) für vollständig erwerbsunfähige Erwachsene mit Einkommen unterhalb bestimmter Einkommensschwelle: Max. PLN 604 (€ 142).
- Gezielte Beihilfe (Zasiłek celowy) zur vollständigen oder teilweisen Deckung der Kosten von Artikeln des täglichen Bedarfs (Kleidung, Medikamente, kleinere Reparaturen in der Wohnung etc.): Individueller Betrag, von der Situation des Betroffenen abhängig.
- Befristete Beihilfe (Zasiłek okresowy) für chronisch Kranke oder Menschen mit Behinderungen mit Einkommen unterhalb der Einkommensschwelle für einen Einpersonenhaushalt: Max. PLN 418 (€ 99).
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen, aber bei Anspruch auf Laufende Beihilfe der Sozialhilfe wird diese weiterhin gezahlt.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Keine Geldleistungen, aber bei Anspruch auf Laufende Beihilfe der Sozialhilfe wird diese weiterhin gezahlt.
Geldansprüche für Pflegepersonen (Stand. 1. Januar 2016)
Pflegegeld (Świadczenie pielegnacyjne) für Eltern, die wegen Pflege eines Kindes mit Behinderung nicht erwerbstätig sind: PLN 1300 (€ 307) im Monat; Sozialversicherungsbeiträge der Pflegeperson können vom Staat getragen werden.
- Kind unter 16 Jahren: Gutachten zur Bestätigung der Behinderung mit Befürwortung einer beständigen oder langzeitigen Pflege.
- Pflegepersonen erhalten nur Pflegegeld, wenn sie ein Elternteil oder der Vormund des Kindes sind.
Unterstützungszentrum übernimmt Beiträge der Alters- und Rentenversicherung in Höhe der Einkommensschwelle pro Person, wenn:
- ein Familienmitglied den Job aufgegeben hat, um ein Familienmitglied zu pflegen.
- das tatsächliche Einkommen pro Person in der Familie der Pflegeperson nicht das 1,5-Fache des Betrages, welcher die Einkommensschwelle pro Person in der Familie unterliegt, überschreitet.
- Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson durch keine verpflichtete Alters- oder Behinderten- Rentenversicherung unter anderem Anspruch gedeckt ist und keine Alters- oder Behindertenrente bezieht.
Selbstbeteiligung
Aufenthalt in einem sozialen Unterstützungsheim: Selbstbeteiligung max. 70 % des Einkommens des Betroffenen. Familie und Gemeinde tragen restliche Kosten.
Wenn die Unterhaltskosten 70 % des Einkommens nicht übersteigen, müssen weder Familie noch Gemeinde für die Kosten aufkommen.
Wenn Zahlungen eines Einwohners eines sozialen Unterstützungsheim niedriger als eigentliche Unterhaltskosten sind: Familie muss Kosten übernehmen, wenn das Einkommen pro Person in der Familie das 2,5-Fache der Einkommensschwelle übersteigt und wenn das restliche Einkommen der Einzelperson oder Familie, welches nach der Zahlung bleibt, nicht niedriger als das 2,5-Fache der entsprechenden Einkommensschwelle ist.
Gemeinde (gmina), welche den betroffenen Menschen überwiesen hat, übernimmt die Kosten der Differenz zwischen durchschnittlichen Unterhaltskosten in dem sozialen Unterstützungsheim und den bereits erbrachten Zahlungen des Bewohners und dessen Familie. Falls der Bewohner keine Familie hat oder diese nicht zahlen kann (aufgrund zu niedrigen Einkommens), übernimmt die Gemeinde den gesamten restlichen Betrag. Pflegedienstleistungen in sozialen Unterstützungsheimen (Ośrodek wsparcia) sind kostenpflichtig; teilweise oder völlige Befreiung in besonderen gerechtfertigten Fällen möglich (Menschen deren Einkommen gleich oder niedriger als die festgelegte Einkommensschwelle ist, werden von den Zahlungen befreit).
Finanzierung der Pflege in Zentren und Heimen (Dom Pomocy Społecznej), in denen voll- sowie teilstationäre Pflege angeboten wird, durch Gemeinden (gmina) oder Regionen (województwo); keine Selbstbeteiligung des Begünstigten.
Freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny) und Pflegegeld (Zasiłek pielęgnacyjny) werden zur teilweisen Deckung der Kosten gewährt, die durch den Bedarf eines Menschen mit Behinderung an Pflege und Unterstützung entstehen. Betroffener hat freie Wahl bei der Verwendung des Gelds für diese Leistungen.
Die finanziellen Leistungen können für professionelle Anbieter oder nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen verwendet werden.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen. Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in POLEN
A.) Renten wegen Alter
Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczen Spolecznych) vom 17. Dezember 1998.
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczen Spolecznych) vom 17. Dezember 1998.
C.) Renten für Hinterbliebene
Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
Gesetz über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych) vom 17. Dezember 1998.
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
In Polen gibt es ein beitragsfinanziertes gesetzliches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen mit einkommensbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen.
Zusätzlich gibt es ein gemischtes System bestehend aus einer ersten Säule die auf Basis des Umlageverfahrens finanziert wird und einer kapitalgedeckten zweiten Säule. Personen die vor 1949 geboren wurden unterliegen ausschließlich der ersten Säule und ihre Renten sind leistungsorientiert. Personen, die nach 1949 geboren wurden, unterliegen dem neuen Hybridsystem (beitragsorientiert und leistungsorientiert). Diejenigen, die zwischen 1949 und 1968 geboren wurden, konnten wählen, ob sie in dem alten System verbleiben möchten oder dem neuen System beitreten möchten.
Es existiert ein freiwilliges Alterssystem oder auch eine 3. Säule als zusätzliche private Finanzierung zu Rentenzwecken. Diese sind: IKE (Individuelle Rentenkonten), IKZE (Individuelle Altersvorsorgekonten), PPE (Rentenprogramme für Arbeitnehmer) sowie PPK (Kapitalpläne für Arbeitnehmer).
Es gibt ein beitragsunabhängiges Mindestleistungssystem insbesondere für ältere Menschen.
Darüber hinaus gibt es:
Ein gesetzliches Sozialversicherungssystem für Landwirte und deren Familienangehörige.
Ein Sondersystem für Angehörige der Polizei und der Streitkräfte, Staatsanwälte und Richter.
HINWEIS: Die oben genannten Systeme enthalten keine Punktesysteme.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
In Polen gibt es ein beitragsfinanziertes gesetzliches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen mit einkommensbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen.
Zusätzlich gibt es ein Sondersystem für Angehörige der Polizei und der Streitkräfte, Staatsanwälte und Richter.
Es gibt ein gesetzliches Sozialversicherungssystem für Landwirte und deren Familienangehörige (für weitere Informationen siehe das Dokument zu Selbstständigen).
Invaliditätsrenten (Renty z tytulu niezdolności do pracy) sind Teil des nationalen Rentensystems.
Es gibt kein besonderes Sozialhilfesystem für Invalidität.
C.) Hinterbliebenenrenten:
Es handelt sich um ein beitragsfinanziertes gesetzliches Sozialversicherungssystem für alle Arbeitnehmer und Selbstständigen mit Leistungen an Hinterbliebene, die von der Höhe der Rente des Verstorbenen und der Anzahl der Berechtigten abhängen.
Es gibt ein separates obligatorisches Sozialversicherungssystem für Landwirte und ihre Familienmitglieder.
Es gibt ein Sondersystem für Angehörige der Polizei und der Streitkräfte, Staatsanwälte und Richter.
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte und gleichgestellte Gruppen.
Es gibt die die Wahlmöglichkeit einer freiwilligen Versicherung für nicht Pflichtversicherte.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
Renteneintrittsalter:
60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer.
Das Rentenalter ist nicht abhängig von einer bestimmten Versicherungszeit oder einer konkreten Anzahl von Beitragsjahren.
Anwartschaftszeiten und sonstige Bedingungen:
Neben dem Alter ist die andere Bedingung für die Gewährung einer Altersrente (Emerytura) mit einer garantierten Mindestrente eine Mindestversicherungszeit (Beitrags- und beitragsfreie Zeiten) von 25 Jahren für Männer und 20 Jahren für Frauen.
Altersrente (Emerytura) ohne garantiertes Minimum:
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden: Versicherungsdauer (Beitrags- und beitragsfreie Zeiten) von 20 Jahren für Männer und 15 Jahren für Frauen. Die Bedingungen gelten in Kombination mit dem Alter;
Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden: Keine Mindestdauer erforderlich.
In Polen gibt es kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollständigen Beitragszeiten.
Anrechenbare Beitragszeiten:
Krankengeld (Zasilek chorobowy);
Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne);
Zuschüsse für Pflegepersonen (zasiłek opiekuńczy);
Rehabilitationsbeihilfe (Świadczenie rehabilitacyjne);
Zeitraum der nachgewiesenen Erwerbsunfähigkeit, für die Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych) gezahlt wurde;
Studium.
Für vor dem 1. Januar 1949 geborene Personen werden die oben genannten Zeiträume für die Bewertung eines Rentenanspruchs berücksichtigt, sie sind aber auf ein Drittel des Beitragszeitraums für die Berechnung des zu zahlenden Rentenbetrags beschränkt: 0,7% der Bemessungsgrundlage für jedes Jahr.
Für nach dem 1. Januar 1949 geborene Personen werden die oben genannten Zeiträume nicht für den Anspruch auf Altersrente und für die Berechnung des zahlbaren Betrags berücksichtigt.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
Nicht möglich.
Vorruhestand:
Seit 31. Dezember 2008: Vorgezogene Rente (Wcześniejsza emerytura) nur für Personen, die zwischen 1949 und 1968 geboren wurden und folgende Bedingungen erfüllen:
Erreichung eines Rentenalters, das niedriger ist als das reguläre, welches abhängig ist von Geschlecht und Art der Beschäftigung (z.B. 55 oder 50 Jahre für Minenarbeiter);
Mindestanzahl von 25 Beitragsjahren und beitragsfreien Zeiten für Männer und 20 für Frauen;
Ausübung eines beschwerlichen oder gefährlichen Berufs.
Beschwerliche und gefährliche Arbeit:
Für Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Es gibt keine Definition von beschwerlichen oder gefährlichen Berufen. Personen, die unter besonderen Umständen oder in Berufen mit besonderen Merkmalen und in Vollzeit arbeiten, haben Anspruch auf Vorgezogene Rente (Wcześniejsza emerytura). Es gibt eine Liste von Berufen und Arbeitsarten, die unter diese Kategorie fallen.
Für Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Es gibt eine Definition von Berufen unter besonderen Bedingungen oder Berufen mit besonderen Merkmalen und eine Liste von Arbeitsarten.
Definition:
Berufe unter besonderen Bedingungen (praca w szczególnych warunkach) sind verbunden mit Risikofaktoren, die mit zunehmendem Alter mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhafte Gesundheitsschäden verursachen; Berufe müssen unter besonderen Arbeitsbedingungen ausgeübt werden und sind von Naturgewalten oder technologischen Prozessen bestimmt, die – trotz der Verwendung technischer, organisatorischer und medizinischer Präventivmaßnahmen – ein Gesundheitsrisiko darstellen.
Berufe mit besonderen Merkmalen (praca o szczególnym charakterze) sind solche, die besondere Verantwortung erfordern sowie hohe psycho-physische Effizienz und die Fähigkeit, die öffentliche Sicherheit nicht zu gefährden inklusive Gesundheit und Leben anderer. Diese Fähigkeiten können mit zunehmendem Alter abnehmen.
Personen, die unter gesundheitsschädlichen Bedingungen arbeiten oder eine bestimmte Art von Arbeit ausführen (enthalten in einer offiziellen Liste): 5 Jahre vor dem normalen Rentenalter, z. B. bei Journalisten, Glasarbeitern, Eisenbahnarbeitern; 10 Jahre z. B. bei Bergarbeitern, Personen beschäftigt im Umgang mit Blei, Kadmium oder Asbest, Stahlarbeitern, Piloten, Tauchern oder 15 Jahre z.B. bei Blasinstrumentenspielern.
HINWEIS: Personen, die diese Berufe ausgeübt haben, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf die Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa).
Rentenaufschub:
Es ist ein unbegrenzter Aufschub möglich.
Rentenfaktoren:
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Höhe des Bezugsentgelts;
Anzahl der Versicherungsjahre;
Grundbetrag.
Personen, die nach 1. Januar 1949 geboren wurden:
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt während des gesamten Versicherungszeitraums;
Alter des Versicherten zum Zeitpunkt des Rentenzugangs.
Berechnungsgrundlagen / Referenzeinkommen:
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Das Referenzeinkommen entspricht entweder dem durchschnittlichen Entgelt in 10 aufeinander folgenden Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre oder der besten 20 Versicherungsjahre.
Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Aus den Beiträgen angesammeltes Kapital.
Bemessungsgrenze: 250% des nationalen Durchschnittslohns.
Rentenformel und Berechnung der Rente:
Altersrente (Emerytura):
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Der Betrag der Altersrente wird nach folgender Formel berechnet:
E = kb x (wpw x os x 1,3% + wpw x on x 0,7% + 24%)
dabei bedeutet:
kb: „Grundbetrag" in Höhe des nationalen Durchschnittslohns des Vorjahres abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
wpw: „Bezugslohnkoeffizient“: prozentuales Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bezugsentgelt der Person im Rentenberechnungszeitraum und dem entsprechenden nationalen Durchschnittslohn;
os: Beitragszeiten;
on: beitragsfreie Zeiten;
Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Der Betrag der Altersrente wird wie folgt berechnet:
Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Division der Summe der auf dem individuellen Rentenkonto angesammelten Anwartschaften durch die durchschnittliche verbleibende Lebenserwartung bei Stellung des Rentenantrags.
Größe und Zusammensetzung des Haushalts werden nicht bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) wird wie folgt gezahlt:
im April – der Betrag ist derselbe wie der der Mindestaltersrente;
im August oder September – der Betrag ist abhängig von der Höhe der Rente, d.h.:
für Personen, deren Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich nicht überschreitet, ist der Betrag derselbe wie der der Mindestaltersrente;
übersteigt die Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich, wird der Mechanismus namens "Zloty für Zloty" angewendet;
liegt die Leistung unter PLN 50 (€11,17), wird sie nicht ausgezahlt.
Mindestrente:
PLN 1.588,44 (€357) pro Monat. Die Mindestrente ist nur garantiert, wenn die betroffene Person:
25 Jahre für Männer;
20 Jahre für Frauen
der beitrags- und beitragsfreien Zeiten hat.
Die Mindestrente unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Höchstrente:
Es gibt keine gesetzliche Höchstrente, aber de facto besteht eine Höchstrente durch die Berechnungsmethode.
Vorruhestandsrente:
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Vorgezogene Renten werden anhand der allgemeinen Rentenformel berechnet. Der Betrag hängt von der Anzahl der Versicherungsjahre ab.
Renten wegen beschwerlicher und gefährlicher Arbeit:
Für Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden.
Vorgezogene Rente (Wcześniejsza emerytura): Keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Höhe der Leistung.
Für Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden.
Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa): Zahlbar ab dem Eintrittsalter der (vorgezogenen) Rente (wie per Gesetz definiert) bis zum regulären Rentenalter, berechnet auf der Grundlage der Lebenserwartung mit 60 Jahren. Mit erreichtem Rentenalter wird eine Altersrente berechnet und gemäß der allgemeinen Regeln ausgezahlt.
Aufgeschobene Rente:
Personen, die vor dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Ein längerer Beschäftigungszeitraum wird in der Rentenformel berücksichtigt:
1,3% der Bemessungsgrundlage für jedes zusätzliche Beitragsjahr
0,7% der Bemessungsgrundlage für jedes beitragsfreie Jahr
Personen, die nach dem 1. Januar 1949 geboren wurden:
Erhöhung des aus den Beiträgen angesammelten Kapitals.
Rentenzulagen:
Für unterhaltsberechtigte Angehörige gibt es keine Rentenzulagen.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny):
Leistung an Personen mit Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Betrag: Die Zulage beträgt monatlich PLN 294,39 (€66) (Anpassung wie bei Renten).
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy):
Pauschale für Personen, die die Bestattungskosten für einen Rentner oder einen Familienangehörigen tragen. Betrag: PLN 4.000 (€899).
Rentenanpassung:
Jährliche Anpassung am 1. März jedes Jahres entsprechend des festgelegten Indexierungssatzes. Der Indexierungssatz ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vorjahres, erhöht um mindestens 20% des realen Wachstums des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Vorjahres.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Eine Kumulierung der Altersrente (Emerytura) mit Einkünften aus Erwerbsarbeit ist möglich, wenn der Rentner das gesetzliche Rentenalter erreicht und sein Arbeitsverhältnis beendet hat, bevor er den Anspruch auf Altersrente erworben hat (ein neuer Arbeitsvertrag kann später mit demselben Arbeitgeber abgeschlossen werden). Kumulierung ist nicht möglich und die Rente wird ausgesetzt, wenn das Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber im Ruhestand ohne Unterbrechung fortgeführt wird.
Vorgezogene Rente (Wcześniejsza emerytura) wird eingestellt oder gekürzt, wenn die monatlichen Einkünfte des Rentners über den folgenden Grenzwerten liegen:
zwischen 70% und 130% des nationalen Durchschnittslohns: Kürzung des Grundbetrags der Rente um 24%;
mehr als 130% des nationalen Durchschnittslohns: Rente wird eingestellt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Eine Kumulation mit Arbeitsunfallrente oder Berufskrankheitsrente (Renta z tytułu wypadku przy pracy lub Renta z tytułu choroby zawodowej) ist möglich. In diesem Fall wird der Betrag einer der beiden Leistungen gekürzt, wobei die Wahlmöglichkeit besteht zwischen:
volle Rente aus der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und die Hälfte der Altersrente oder;
volle Altersrente und die Hälfte der Rente aus der Versicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Steuern:
Altersrente (Emerytura) und vorgezogene Rente (Wcześniejsza emerytura):
unterliegen der Besteuerung.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny) und Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy):
Leistungen unterliegen nicht der Steuer.
Es gelten die allgemeinen Regeln der Besteuerung. Es gibt keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Renten.
Sozialabgaben:
Beiträge zur Krankenversicherung sind zu zahlen.
Rentenregelungen für Selbstständige:
Wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Rentenregelungen für Landwirte:
Um Anspruch auf eine Altersrente zu haben, müssen Landwirte:
das Rentenalter erreicht haben (d. h. dasselbe wie für Arbeitnehmer: 60 – Frauen, 65 – Männer) und
über eine Rentenversicherungsdauer von mindestens 25 Jahren verfügen.
Um Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente zu haben, müssen versicherte Landwirte:
bei Frauen das 55. Lebensjahr und bei Männern das 60. Lebensjahr vollendet haben;
die landwirtschaftlichen Tätigkeiten eingestellt haben;
seit mindestens 30 Jahren Beiträge gezahlt haben (nur Zeitraum der Agrarversicherung).
Eine solche vorgezogene Altersrente wird Landwirten gewährt, die die Voraussetzungen bis zum 31. Dezember 2017 erfüllt haben, also für Frauen, die am 31. Dezember 1962 geboren wurden, und für Männer, die am 31. Dezember 1957 geboren wurden. Nach diesem Datum Geborene haben keinen Anspruch auf eine vorgezogene Bauernaltersrente.
Die Altersrente für Landwirte umfasst einen beitragsabhängigen und einen zusätzlichen Teil. Der beitragsabhängige Teil versorgt den Landwirt mit einer Leistung, die sich auf dessen Durchschnittseinkommen bezieht. Die Ersatzrate des zusätzlichen Teils beläuft sich auf rund 25% des Grundbetrags.
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Gedecktes Risiko:
Das Invaliditätssystem basiert auf der Arbeitsfähigkeit der betroffenen Person.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Arbeitnehmer;
Selbstständige;
Landwirte;
Empfänger von Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych);
Personen im Elternurlaub;
Empfänger von Erziehungsgeld (Dodatek wychowawczy).
Personen, die nicht pflichtversichert sind, haben die Möglichkeit, sich freiwillig in der Rentenversicherung zu versichern.
Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
HINWEIS:
Anspruchsberechtigung für Leistungen bei Invalidität ist nicht abhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit.
Anwartschaftszeit:
Der Mindestversicherungszeitraum (beitragspflichtige und beitragsfreie Zeiträume) hängt vom Alter bei Auftreten der Erwerbsunfähigkeit ab:
unter 20 Jahren: mindestens 1 Jahr Versicherungsbeiträge;
20 - 22 Jahre: 2 Jahre
22 - 25 Jahre: 3 Jahre
25 - 30 Jahre: 4 Jahre
30 Jahre und älter: 5 Jahre über die 10 Jahre unmittelbar vor Eintritt der Invalidität.
Anrechenbare Anwartschaftszeiten:
Die folgenden Zeiträume werden als Beitragszeiten für die Anspruchsberechtigung auf Invaliditätsrenten und für die Berechnung des zahlbaren Betrags behandelt:
Krankengeld (Zasilek chorobowy);
Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne);
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych);
Zeiten der Nichterwerbstätigkeit aus Gründen der Kinderbetreuung (bis zu 4 Jahre), beendet vor dem 1.1.1999;
Studium;
Militärdienst;
Zuschüsse für Pflegepersonen (zasiłek opiekuńczy).
Begutachtungskriterien:
Die Anspruchsberechtigung einer Person auf Invaliditätsrente ist verknüpft mit deren teilweisen oder vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.
Die Kriterien, anhand denen die Anspruchsberechtigung beurteilt wird, stehen im Zusammenhang mit: dem Umfang der Beeinträchtigung und der Möglichkeit einer Wiederherstellung durch Medikation und Rehabilitation; der Fähigkeit, die derzeitige Arbeit oder eine andere Art der Arbeit auszuüben sowie der Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Umschulung (auch unter Berücksichtigung von Ausbildung und Alter).
Invalidität ist nicht definiert in Prozentsätzen oder Punkten, sondern als entweder „vollständig“ oder „teilweise“ entsprechend der verbliebenen Arbeitsfähigkeit:
vollständig, wenn die Person jegliche Arbeitsfähigkeit verloren hat. Dies berechtigt auf Dauerhafte Invaliditätsrente (Renta stała);
teilweise, wenn die Person – zu einem erheblichen Ausmaß – die Fähigkeit verloren hat, die ihrer Ausbildung entrpechende Arbeit auszuüben. Dies berechtigt zu einer Teilinvaliditätsrente (Renta okresowa).
Es wird kein Mindestmaß an Arbeitsfähigkeit/-unfähigkeit festgelegt.
Begutachtung:
Die Anträge für Invaliditätsrenten werden von Ärzten und medizinischen Kommissionen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) beurteilt.
Der Antrag muss eingereicht werden mitsamt der Bescheinigung über den Gesundheitszustand, ausgestellt vom behandelnden Arzt, sowie der Dokumentation der ärztlichen Behandlung (medizinisches Kurrikulum).
Die medizinische Bewertung der Erwerbsunfähigkeit durch die ZUS hat 2 Ebenen: die erste Instanz ist der bewertende Arzt der ZUS (die medizinische Untersuchung wird von einem Arzt durchgeführt), die zweite Instanz (Einspruch) ist die medizinische Kommission der ZUS (bestehend aus drei Ärzten).
Der bewertende Arzt der ZUS und die medizinische Kommission bescheinigen die Erwerbsunfähigkeit und ihren Grad (vollständig oder teilweise). Sie legen zudem fest:
das Datum des Auftretens der Erwerbsunfähigkeit;
die Dauer oder erwartete Dauer der Erwerbsunfähigkeit;
die Ursachen der Erwerbsunfähigkeit oder des Todes unter bestimmten Umständen;
die Unfähigkeit zu einem unabhängigen Leben;
die Eignung zu einer beruflichen Rehabilitation.
Die Erwerbsfähigkeit (teilweise Erwerbsunfähigkeit) wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren vom bewertenden Arzt der ZUS bescheinigt, kann aber um einen längeren Zeitraum verlängert oder als dauerhaft erklärt werden (vollständige Erwerbsunfähigkeit), wenn die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit innerhalb dieses Zeitraums nur unwahrscheinlich ist.
Jede Person, die mit der Entscheidung der ersten Instanz unzufrieden ist, kann bei der medizinischen Kommission der ZUS (bestehend aus 3 Ärzten) innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Entscheidungsfindung Widerspruch einlegen. Nach der Entscheidung der medizinischen Kommission der ZUS kann beim Arbeits- und Sozialversicherungsgericht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden.
Es gelten landesweit die gleichen Bewertungskriterien und -verfahren.
HINWEIS:
Selbstständige werden wie Arbeitnehmer behandelt.
HINWEIS für Landwirte:
Eine Person, die für eine Invalidenrente berechtigt ist, wenn sie die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt:
sie waren über die erforderliche Zeitdauer rentenversichert (1 bis 5 Jahre – je nach Alter, in dem die vollständige Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb eintrat).
sie sind dauerhaft oder vorübergehend nicht in der Lage, im Landwirtschaftsbetrieb tätig zu sein.
Die vollständige Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb trat in dem Zeitraum ein, in dem sie sozialversichert waren, oder nicht später als 18 Monate nach Ende der Sozialversicherungsdauer.
Überprüfung:
Die Häufigkeit der Neubewertung ist nicht abhängig vom Grad der Invalidität oder dem Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit, sondern vom Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit, der in der Entscheidung der ZUS angegeben wurde. Vor dem Ende dieses Zeitraums ist eine Neubewertung notwendig für die Verlängerung des Anspruchs auf Invaliditätsleistung. Der bewertende Arzt der ZUS ist verantwortlich für die Durchführung der Neubewertung.
Leistungsempfänger können auch zu jeder Zeit eine Neubewertung verlangen, wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert. In einem solchen Fall beginnt das Verfahren von vorne, d.h. eine neue Entscheidung wird vom bewertenden Arzt und der medizinischen Kommission der ZUS ausgestellt (nach Vorlage der neuen ärztlichen Untersuchung und der medizinischen Dokumentation).
Leistungszeitraum:
Invaliditätsrenten (Renty z tytułu niezdolności do pracy) sind zahlbar während eines Zeitraums beglaubigter Arbeitsunfähigkeit, beginnend ab dem in der Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) angegebenen Tag. Erhält eine Person Krankengeld (zasiłek chorobowy) oder Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne), beginnt der Anspruch auf Invaliditätsrente mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Krankengeld (Höchstdauer: 182 Tage oder 270 Tage bei Tuberkulose oder Schwangerschaft) oder Rehabilitationsgeld (Höchstdauer: 12 Monate).
Die Leistung wird bis zum gesetzlichen Rentenalter gezahlt; von da an wird die Invaliditätsrente durch die Altersrente ersetzt.
Die vorübergehende Erwerbsunfähigkeitsrente ist zahlbar für den in der Entscheidung angegebenen Zeitraum.
Ein vorgezogener Ruhestand ist möglich bei verminderter Erwerbsfähigkeit.
HINWEIS:
Selbstständige werden mit Arbeitnehmer gleichgestellt.
HINWEIS:
Landwirte: Es gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitnehmer, während jedoch die Erwerbsunfähigkeitsrente für Landwirte einen beitragsabhängigen und einen zusätzlichen Teil umfasst. Der beitragsabhängige Teil gewährt dem Landwirt eine Leistung, die sich auf das Durchschnittseinkommen der betreffenden Person bezieht. Die Ersatzrate des zusätzlichen Teils beläuft sich auf rund 25% des Grundbetrags.
Rentenberechnung:
Volle Invaliditätsrente (Renta z tytułu całkowitej niezdolności do pracy):
Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel:
R = kb x (wpw x os x 1,3% + wpw x on x 0,7% + wpw x oh x 0,7% + 24%).
Hierbei bedeuten
kb: „Grundbetrag" in Höhe des nationalen Durchschnittslohns des Vorjahres abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge;
wpw: Bezugslohnkoeffizient: prozentuales Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Bezugsentgelt der Person im Rentenberechnungszeitraum und dem entsprechenden nationalen Durchschnittslohn;
os: Beitragszeiten;
on: beitragsfreie Zeiten;
oh: Zurechnungszeit: wenn der Zeitraum, für den Beiträge gezahlt oder angerechnet wurden, weniger als die erforderlichen 25 Jahre beträgt, wird die Anzahl der Jahre, die zwischen dem Alter des Versicherten bei Antragstellung auf Invalidität und dem gesetzlichen Rentenalter fehlen, ebenfalls berücksichtigt (höchstens 25 Jahre).
Der Betrag der Leistung ist abhängig von früheren Einkommen.
Der Bezug von anderen Sozialleistungen hat keinen Einfluss auf den Betrag der Invaliditätsleistung.
Der Anspruch unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Teilinvaliditätsrente (Renta z tytułu częściowej niezdolnosci do pracy):
75% der vollen Invaliditätsrente.
Beide Leistungen werden monatlich ausbezahlt.
Eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) wird wie folgt gezahlt:
im April – der Betrag ist derselbe wie der der Mindestaltersrente;
im August oder September – der Betrag ist abhängig von der Höhe der Rente, d.h.:
für Personen, deren Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich nicht überschreitet, ist der Betrag derselbe wie der der Mindestaltersrente;
übersteigt die Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich, wird der Mechanismus namens "Zloty für Zloty" angewendet;
liegt die Leistung unter PLN 50 (€11,17), wird sie nicht ausgezahlt.
Berechnungsgrundlage:
Das Bezugseinkommen entspricht entweder dem durchschnittlichen Entgelt in 10 aufeinander folgenden Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre oder der besten 20 Versicherungsjahre mit den höchsten Einkommen.
Bemessungsgrenze: 250% des nationalen Durchschnittslohns.
Mindest- und Höchstrente:
Mindestrente:
Vollinvalidität: PLN 1.588,44 (€357) pro Monat.
Teilinvalidität: PLN 1.191,33 (€268) pro Monat.
Höchstrente: 100% des Bezugsentgelts
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Keine.
Sonstige Geldleistungen:
Sozialrente (Renta socjalna): Erwachsene (ab 18 Jahren), und diejenigen, deren Invalidität vor dem Alter von 18 Jahren (bzw. 25 Jahren bei Vollzeitstudenten) eintritt, erhalten eine pauschale Leistung von PLN 1.588,44 (€357) pro Monat.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny): Leistung an Personen mit Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Betrag: Die Zulage beträgt monatlich PLN 294,39 (€66) (Anpassung wie bei Renten).
Rehabilitations-Maßnahmen:
Die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS) trifft die Entscheidung über medizinische Rehabilitation in den Fällen, in denen die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nach der Rehabilitation wahrscheinlich ist.
Die Rehabilitation setzt normalerweise nach Ausschöpfung des Bezugs der Geldleistungen (in bar) bei Krankheit (zasiłek chorobowy) ein, kann aber auch innerhalb von sechs Monaten nach dem Beginn der Invalidität erfolgen. Sie ist nicht verpflichtend.
Geldleistungen:
Während des Rehabilitationszeitraums wird Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) für bis zu 12 Monate gezahlt. Es beträgt:
90% der Bemessungsgrundlage für Krankengeld (zasiłek chorobowy) während der ersten 90 Tage;
75% für den verbleibenden Zeitraum;
100%, wenn die Erwerbsunfähigkeit während der Schwangerschaft auftrat oder durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ausgelöst wurde.
Ausbildungsgeld (Renta szkoleniowa) wird an Empfänger von Invaliditätsrente gezahlt, denen offiziell geraten wurde, eine berufliche Umschulung zu machen. Es wird normalerweise für einen Zeitraum von 6 Monaten gewährt (der jedoch verlängert oder verkürzt werden kann). Es beträgt: 75% der Bemessungsgrundlage oder 100% dieser Grundlage, wenn die Erwerbsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, und es darf nicht weniger betragen als die Mindestrente für eine Person, die teilweise arbeitsunfähig ist (PLN 1.191,33 (€268)).
Maßnahmen für Menschen mit Behinderung:
Arbeitgeber mit 25 oder mehr Arbeitnehmern (Vollzeitäquivalent) müssen eine Behindertenquote von 6% erfüllen, wobei Schwerbehinderte doppelt oder dreifach angerechnet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Quote droht den Arbeitgebern eine Geldstrafe von 40,65% des Durchschnittslohns für jeden Behinderten, der hätte eingestellt werden müssen (d. h. eine Steuer von maximal etwa 2,5% der Lohnsumme). Die Strafzahlungen fließen an den Staatlichen Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych, PFRON), der diese Mittel für die Finanzierung verschiedener Rehabilitations- und Beschäftigungsprogramme nutzt.
Bei Arbeitnehmern, die durch einen Arbeitsunfall behindert werden, sind die Arbeitgeber verpflichtet, innerhalb von drei Monaten, nachdem der Arbeitnehmer sich bereit zur Wiederaufnahme der Arbeit erklärt hat, einen geeigneten Arbeitsplatz bereitzustellen. Dieser Vorgang wird von der staatlichen Arbeitsaufsicht überwacht. Bei Nicht-Einhaltung hat der Arbeitgeber einen Betrag in Höhe von 15 Monatsgehältern an PFRON zu entrichten. Ein Arbeitgeber hat nach den allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen dafür zu sorgen, dass behinderte Arbeitnehmer geeignete Arbeitsplatzbedingungen und einen geeigneten Zugang zum Arbeitsplatz haben.
Rentenanpassung:
Jährliche Anpassung am 1. März jedes Jahres entsprechend des festgelegten Indexierungssatzes. Der Indexierungssatz ist der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des Vorjahres, erhöht um mindestens 20% des realen Wachstums des durchschnittlichen monatlichen Einkommens des Vorjahres.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Die Rente wird ausgesetzt oder gekürzt, falls der Empfänger Erwerbseinkünfte über folgenden Grenzwerten erzielt:
monatliche Einkünfte zwischen 70% und 130% des nationalen Durchschnittslohns: Kürzung des Grundbetrags der Rente um 24% bei Vollinvalidität bzw. um 18% bei Teilinvalidität (Renta z tytułu częściowej niezdolnosci do pracy);
monatliche Einkünfte von mehr als 130% des nationalen Durchschnittslohns: Rente wird eingestellt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Invaliditätsrente (Renta z tytułu niezdolności do pracy) kann mit anderen Leistungen kombiniert werden, mit Ausnahme von:
Altersrente;
Hinterbliebenenrente;
Rente, die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gewährt wurde oder
Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
Steuern:
Invaliditätsrente (Renta z tytulu niezdolnosci do pracy), Sozialrente (Renta socjalna), Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) und Ausbildungsgeld (Renta szkoleniowa):
Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny):
Leistung unterliegt nicht der Besteuerung.
Einkommensgrenzen:
Invaliditätsrente (Renta z tytulu niezdolnosci do pracy), Sozialrente (Renta socjalna), Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) und Ausbildungsgeld (Renta szkoleniowa):
Es gelten allgemeine Regeln der Besteuerung.
Keine Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
HINWEIS:
Für Landwirte und Selbstständige gelten dieselben Voraussetzungen.
Sozialabgaben:
9 % Krankenversicherungsbeitrag
HINWEIS:
Gilt auch für Landwirte und Selbstständige.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Arbeitnehmer, Selbstständige, Landwirte;
Empfänger von Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych);
Empfänger von Altersrenten;
Empfänger von Leistungen bei Invalidität;
Empfänger von Leistungen bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen;
Empfänger von Erziehungsgeld (Dodatek wychowawczy).
HINWEIS: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.
HINWEIS für SELBSTSTÄNDIGE: Abgedeckt durch das allgemeine System.
HINWEIS für LANDWIRTE: Abgedeckt durch ein besonderes System für alle Landwirte.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebene Ehepartner;
geschiedene/r Ehegatte/-in;
Kinder einschl. ehelicher Kinder, unehelicher Kinder, Pflegekinder, adoptierter Kinder, Stiefkinder, Enkel und sonstiger Kinder, die von der versicherten Person unterhalten werden auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung;
sonstige Personen: Eltern und Adoptiveltern.
HINWEIS: Es besteht kein Leistungsanspruch für unverheiratete oder in Partnerschaft zusammenlebende Personen.
Anspruchsvoraussetzungen:
Verstorbener Versicherter:
Um anspruchsberechtigt für diese Leistung zu sein, muss die verstorbene Person Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente gewesen sein oder die Bedingungen zur Gewährung einer dieser Renten erfüllt haben.
HINWEIS: Bei Tod des Versicherten durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist die Rente unabhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit zahlbar.
Hinterbliebener Ehegatte:
50 Jahre und älter, oder
voll erwerbsunfähig, oder
Erziehung eines Kindes, das entweder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat oder unter 16 Jahre alt ist (18 Jahre, falls Vollzeitstudent), oder
Erziehung eines behinderten Kindes ohne Alterseinschränkung, das Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente hat.
HINWEIS: Es gelten gleiche Bedingungen für Männer und Frauen.
Geschiedener Ehegatte:
Geschiedene Ehepartner, die bis zum Todeszeitpunkt des Partners keinen gemeinsamen Güterstand mit dem Verstorbenen hatten, haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie die obigen Bedingungen erfüllen und am Todestag des Partners ein gerichtlich festgestellter Unterhaltsanspruch bestand.
HINWEIS: Es gelten gleiche Bedingungen für Männer und Frauen.
Hinterbliebener Lebenspartner:
Keine Anwendung.
Hinterbliebene Kinder:
Waisen müssen folgende Bedingungen erfüllen:
unter 16 Jahre alt sein (25 Jahre, falls Vollzeitstudent) oder;
voll erwerbsunfähig sein.
Für sonstige Kinder, die vom Versicherten unterhalten wurden (z.B. Pflegekinder, Stiefkinder, Enkelkinder und sonstige Kinder, die vom Versicherten unterhalten wurden), gelten folgende Bedingungen:
bei der verstorbenen Person mindestens ein Jahr vor deren Tod gelebt haben und;
keinen Anspruch auf eine Leistung wegen Todes ihrer eigenen Eltern haben oder falls ihre eigenen Eltern nicht ihren Unterhalt sichern können.
Sonstige Hinterbliebene:
Eltern, die vom Versicherten unterhalten werden und die für hinterbliebene Lebenspartner geltenden Voraussetzungen erfüllen.
Leistungen an Erwachsene:
Hinterbliebene Ehepartner und geschiedene Partner:
Die Höhe der Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna) hängt von der Anzahl der Empfänger ab und wird als Prozentsatz der Alters- oder Invaliditätsrente ausgezahlt, auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte:
eine Person: 85%;
zwei Personen: 90%;
drei oder mehr Personen: 95%.
Dieser Betrag wird dann gleichmäßig zwischen allen Empfängern aufgeteilt.
Diese Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung.
Die Hinterbliebenenrente wird zwölf Mal pro Jahr (monatlich) ausbezahlt.
Eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) wird wie folgt gezahlt:
im April – der Betrag ist derselbe wie der der Mindestaltersrente;
im August oder September – der Betrag ist abhängig von der Höhe der Rente, d.h.:
für Personen, deren Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich nicht überschreitet, ist der Betrag derselbe wie der der Mindestaltersrente;
übersteigt die Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich, wird der Mechanismus namens "Zloty für Zloty" angewendet;
liegt die Leistung unter PLN 50 (€11,17), wird sie nicht ausgezahlt.
HINWEIS: Bei der Wiederheirat eines hinterbliebenen Ehegatten werden die Leistungen weiter gezahlt.
Leistungen an Kinder:
Halbwaisen:
Die Leistung wird gleichmäßig zwischen allen berechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt.
Vollwaisen:
Die Leistung wird gleichmäßig zwischen allen berechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt.
Zulage von PLN 553,30 (€124) pro Monat, Anpassung wie Renten.
Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung und wird zwölfmal pro Jahr (monatlich) ausbezahlt.
Eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) wird wie folgt gezahlt:
im April – der Betrag ist derselbe wie der der Mindestaltersrente;
im August oder September – der Betrag ist abhängig von der Höhe der Rente, d.h.:
für Personen, deren Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich nicht überschreitet, ist der Betrag derselbe wie der der Mindestaltersrente;
übersteigt die Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich, wird der Mechanismus namens "Zloty für Zloty" angewendet;
liegt die Leistung unter PLN 50 (€11,17), wird sie nicht ausgezahlt.
Leistungen an sonstige Hinterbliebene:
Die Leistung wird gleichmäßig zwischen allen berechtigten Hinterbliebenen aufgeteilt.
Die Leistung unterliegt keiner Bedürftigkeitsprüfung und wird zwölfmal pro Jahr (monatlich) ausbezahlt.
Eine zusätzliche jährliche Geldleistung (Dodatkowe roczne świadczenie pieniężne) wird wie folgt gezahlt:
im April – der Betrag ist derselbe wie der der Mindestaltersrente;
im August oder September – der Betrag ist abhängig von der Höhe der Rente, d.h.:
für Personen, deren Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich nicht überschreitet, ist der Betrag derselbe wie der der Mindestaltersrente;
übersteigt die Rente PLN 2.900 (€647,62) brutto monatlich, wird der Mechanismus namens "Zloty für Zloty" angewendet;
liegt die Leistung unter PLN 50 (€11,17), wird sie nicht ausgezahlt.
Höchstrente:
95% der Rente der verstorbenen Person.
HINWEIS: Es gibt keine gesetzliche Höchstrente, aber de facto besteht eine Höchstrente resultierend aus der Berechnungsmethode.
Mindestrente:
PLN 1.588,44 (€357) pro Monat.
Sonstige Leistungen:
Befristete Hinterbliebenenbeihilfe (Okresowa renta rodzinna):
Leistung an Witwen, die keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna) haben und über keine sonstigen finanziellen Mittel verfügen. Wird ein Jahr lang nach dem Tod des Ehegatten oder höchstens 2 Jahre während der Teilnahme an beruflichen Rehabilitationskursen gewährt.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny):
Leistung an Personen mit Anspruch auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben. Betrag: Die Zulage beträgt monatlich PLN 294,39 (€66) (Anpassung wie bei Renten).
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy):
Pauschale für Personen, die die Bestattungskosten für einen Rentner oder einen Familienangehörigen getragen haben. Betrag: PLN 4.000 (€899).
Rentenanpassung:
Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna), befristete Hinterbliebenenbeihilfe (Okresowa renta rodzinna) und Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny):
Rechtliche Bestimmung der Indexierung nach dem festen Indexierungssatz.
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy):
Keine automatische Indexierung, aber regelmäßige Erhöhung der Leistungen nach staatlichem Entscheid.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen ist möglich, aber die Rente wird ausgesetzt oder gesenkt, wenn die Einkünfte des Leistungsempfängers über den folgenden Grenzwerten liegen:
zwischen 70% und 130% des nationalen Durchschnittslohns: Kürzung des Grundbetrags der Rente um 24%;
mehr als 130% des nationalen Durchschnittslohns: Rente wird eingestellt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Keine Kumulation mit anderen Leistungen.
Steuern:
Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna) und befristete Hinterbliebenenbeihilfe (Okresowa renta rodzinna):
Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny) und Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy): Zulage für Vollwaisen.
Leistungen unterliegen nicht der Besteuerung.
Einkommensgrenzen:
Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna) und befristete Hinterbliebenenbeihilfe (Okresowa renta rodzinna):
Es gelten allgemeine Regeln der Besteuerung. Keine besonderen Einkommensgrenzen für die Besteuerung von Leistungen.
Sozialabgaben:
Hinterbliebenenrente (Renta rodzinna) und befristete Hinterbliebenenbeihilfe (Okresowa renta rodzinna):
Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung.
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in POLEN
Allgemeine Rentenversicherung:
Sozialversicherungsanstalt Warschau
Zakład Ubezpieczeń Społecznych (ZUS)
ul. Szamocka 3, 5
01-748 WARSZAWA
POLEN
Internet www.zus.pl
ZUS Opole Wydział Realizacji Umów
Międzynarodowych
ul. Wrocławska 24
45-701 OPOLE
POLEN
Rentenversicherung der Landwirte:
Zentrale der Kasse der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Warschau
Kasą Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego,
– Centrala – (KRUS),
Al. Niepodległości 190
00-608 WARSZAWA
POLEN
Internet www.krus.gov.pl
KRUS Ostrów Wielkopolski
ul. Krotoszyńska 41
63-400 OSTRÓW WIELKOPOLSKI
POLEN
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Fax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.kbs.de
Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
– Standort Berlin –
Telefon 030 3002-0
Fax030 3002-1383
E-Mail drv@drv-berlin-brandenburg.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-berlin-brandenburg.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).
Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über Beschäftigungsförderung und Arbeitsmarktinstitutionen (Ustawa o promocji zatrudnienia i instytucjach rynku pracy) vom 20. April 2004.
Grundprinzip:
In Polen gibt es ein durch Arbeitgeberbeiträge finanziertes obligatorisches solidarisches Versicherungssystem (Anspruchsberechtigung aufgrund von Erwerbstätigkeit), das pauschale Leistungsbeträgen bereitstellt.
Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) in Polen haben den Anspruch, innerhalb dieses Systems Leistungen einzufordern.
HINWEIS:
In Polen gibt es kein spezifisches System der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslose, die nicht anspruchsberechtigt sind auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beantragen.
Versicherter Personenkreis
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych):
Personen, die dem Sozialversicherungssystem aufgrund von:
- Beschäftigung (Arbeitnehmer und Selbstständige),
- Erwerbstätigkeit außerhalb der Landwirtschaft,
- sonstigen entgeltlichen Tätigkeiten, angehören, sofern ihr monatliches Einkommen nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegt.
Anspruchsberechtigt sind zudem Pflegepersonen eines behinderten Familienmitglieds, die Pflegegeld (Świadczenie pielęgnacyjne), Besondere Unterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy) oder Zulage für Pflegepersonen (Zasiłek dla opiekuna) erhalten und ihren Anspruch auf diese Leistungen aufgrund des Todesfalls des Familienmitglieds, das sie gepflegt haben, verlieren.
HINWEISE:
Der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist abhängig von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit.
Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.
Anspruchsvoraussetzungen:
Hauptbedingungen für den Bezug von Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych) sind:
- im Alter von mindestens 18 Jahren sein, das gesetzliche Renteneintrittsalter jedoch nicht erreicht haben;
- ohne Arbeit und ohne Arbeitsentgelt sein;
- erwerbsfähig sein;
- für eine Vollzeittätigkeit verfügbar sein;
- arbeitsuchend sein;
- beim Arbeitsamt gemeldet sein;
- keinen Anspruch auf Rente haben;
- ohne Bezug von Rehabilitations-, Kranken-, Mutterschafts- oder Erziehungsgeld sein.
Anwartschaftszeit:
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych):
Die Mindestversicherungszeit beträgt 365 Kalendertage an Beschäftigung im Lohn-oder Gehaltsverhältnis während der 18 Monate vor dem Tag der Arbeitslosigkeitsmeldung.
Bezugszeiträume von Krankengeld (Zasiłek chorobowy), Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaub (Urlop macierzyński/ojcowski/rodzicielski), Erziehungsurlaub (Urlop wychowawczy), Militärdienst, Invaliditätsrente (Renta z tytułu niezdolności do pracy) und Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) werden als gleichwertige Zeiträume der Beschäftigung betrachtet und zählen als Mindestbeschäftigungszeitraum.
Die Mindestversicherungszeit ist nicht altersabhängig.
HINWEIS:
Es gelten die gleichen Bedingungen unabhängig von der Anzahl vorhergehender Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Karenzzeit:
Das Anrecht auf Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych) wird 7 Tage nach der Registrierung beim örtlichen Arbeitsamt (Powiatowy Urząd Pracy, PUP) gewährt.
Die Karenzzeit richtet sich nicht nach der Anzahl vorhergehender Zeiträume, in denen Arbeitslosengeld bezogen wurde, sondern variiert entsprechend den Umständen der Arbeitslosigkeit. Sie wird erhöht auf:
- 90 Tage, wenn eine Person ihre Arbeitsstelle freiwillig verlässt;
- 180 Tage bei einem Disziplinarverfahren.
WICHTIG:
Personen, die ihren Arbeitsplatz freiwillig aufgegeben habe, sind ebenfalls anspruchsberechtigt auf Leistungen, ihr Anspruch tritt jedoch erst nach einem Zeitraum von 90 Tagen in Kraft.
Berechnungsgrundlagen:
Die polnischen Arbeitslosenleistungen sind nicht einkommensrelevant.
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe):
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych):
In Polen werden Pauschalleistungen ausgezahlt.
Es wird monatlich als bestimmter Prozentsatz des Grundbetrags des Arbeitslosengelds (Podstawowy zasiłek dla bezrobotnych), abhängig von der Dauer der Erwerbstätigkeit, gezahlt, d.h.:
- 1 - 5 Jahre: 80%;
- 5 - 20 Jahre: 100%;
- 20 Jahre und älter: 120%.
WICHTIG:
Da es sich um Pauschalleistungen handelt, gibt es keine Mindest- und Höchstbeträge.
Grundbetrag:
PLN 1.662 (€416) pro Monat für den Zeitraum von drei Monaten, danach PLN 1.305,20 (€326).
HINWEIS:
Der Betrag des Arbeitslosengeldes ist unabhängig vom Alter oder anderen Faktoren.
Leistungsdauer:
6 Monate in Regionen mit einer Arbeitslosenquote bis zur Höhe von 150% des nationalen Durchschnitts;
12 Monate in Regionen mit einer Arbeitslosenquote ab 150% des nationalen Durchschnitts sowie für Arbeitslose im Alter ab 50 Jahren mit einer Versicherungszeit von mindestens 20 Jahren, oder wenn der Ehepartner ebenfalls arbeitslos ist, nicht leistungsanspruchsberechtigt ist und mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind im Alter von unter 15 Jahren zu versorgen ist.
HINWEIS:
Die Dauer ist unabhängig von Beitragszeiten oder Zeiträumen der Beschäftigung, Alter, Anzahl früherer Bezugszeiträume von Arbeitslosengeld oder den Gründen für die Arbeitslosigkeit.
Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne):
Es handelt sich um eine einkommensabhängige Leistung, die sich konkret an ältere Personen richtet.
Diese Geldleistung ist für Personen bestimmt, die ihren Lebensunterhalt verloren haben und aufgrund ihres Alters schwer einen neuen Arbeitsplatz finden können.
Je nach den Bedingungen ist diese Geldleistung für diese Personenkreise bestimmt:
- zwischen 55 und 56 Jahre für Frauen,
- zwischen 60 und 61 Jahre für Männer.
Voraussetzungen:
Erste Option:
Mindestalter: 56 Jahre (Frauen) und 61 Jahre (Männer), Mindestversicherungszeit: unter normalen Bedingungen 20 Versicherungsjahre für Frauen bzw. 25 Jahre für Männer.
Zweite Option:
Mindestalter von 55 Jahren (Frauen) oder 60 Jahren (Männer) zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sofern die Person dort mindestens 6 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat: Mindestversicherungszeit: 30 Versicherungsjahre für Frauen oder 35 Jahre für Männer.
Dritte Option:
Mindestversicherungszeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sofern die Person dort mindestens 6 Monate in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat mit einer Mindestversicherungszeit von:
35 Versicherungsjahre für Frauen oder 40 Jahre für Männer für Personen, die wegen einer Unternehmensumstrukturierung bei dem Arbeitsgeber freigesetzt werden, oder
34 Versicherungsjahre für Frauen oder 39 Jahre für Männer für Personen, die wegen Insolvenz des Arbeitgebers freigesetzt werden.
Vierte Option:
Mindestalter von 55 Jahren (Frauen) oder 60 Jahren (Männer). Mindestversicherungszeit: 20 Versicherungsjahre für Frauen oder 25 Jahre für Männer oder Pflegepersonen eines behinderten Familienmitglieds für mindestens 365 Tage, die Pflegegeld (Świadczenie pielęgnacyjne), BesondereUnterstützungsbeihilfe (Specjalny zasiłek opiekuńczy) oder Zulage für Pflegepersonen (Zasiłek dla opiekuna) erhalten haben und den Anspruch auf diese Leistungen aufgrund des Todesfalls des Familienmitglieds verloren haben, das sie pflegten.
Leistungshöhe:
PLN 1.794,70 (€449) pro Monat. Die Zahlung erfolgt nach mindestens 6 Monaten des Leistungsbezuges von Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych).
HINWEIS:
Der Anspruch entfällt am Tag vor dem Tag des Erwerbs des Anspruchs auf Altersrente oder, wenn die betroffene Person keinen Anspruch auf Altersrente hat, am Tag vor dem Tag des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters.
Überbrückungsgeld (Emerytura pomostowa):
Es handelt sich um eine einkommensabhängige Leistung, die sich konkret an ältere Personen richtet.
Diese Geldleistung ist für Personen bestimmt, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, mindestens 15 Jahre in einem Beruf unter besonderen Bedingungen oder von besonderer Art gearbeitet haben und mindestens 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer alt sind.
Voraussetzungen.
- Nach dem 31. Dezember 1948 geborene Personen;
- Mindestens 15 Arbeitsjahre unter besonderen Bedingungen oder von besonderer Art (für weitere ausführliche Informationen über die Art des Berufs siehe Tabelle VI, „Leistungen, Beschwerliche Arbeit“);
- Mindestalter: 55 Jahre (Frauen) und 60 Jahre (Männer);
- Mindestanzahl von Beitragsjahren und beitragsfreien Zeiten: 20 Jahre (Frauen) und 25 Jahre (Männer);
- Personen, die nach dem 31. Dezember 2008 für mindestens einen Tag unter besonderen Bedingungen gearbeitet oder Arbeit besonderer Art verrichtet haben.
Leistungshöhe:
Nicht weniger als die Mindestaltersrente von PLN 1.780,96 (€445) monatlich. Die Zahlung erfolgt anstelle des Arbeitslosengeldes.
HINWEIS:
Der Anspruch entfällt am Tag vor dem Tag des Erwerbs des Anspruchs auf Altersrente oder, wenn die betroffene Person keinen Anspruch auf Altersrente hat, am Tag vor dem Tag des Erreichens des gesetzlichen Rentenalters.
Entlassungsabfindungen:
In Polen gibt es Kündigungszahlungen.
Im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers übernimmt der Garantiefonds für Arbeitnehmerleistungen (Fundusz Gwarantowanych Świadczeń Pracowniczych, FGŚP) die Verpflichtung, alle Zahlungen an die Arbeitnehmer zu tätigen, auf die sie Anspruch haben, einschließlich Entlassungsabfindung.
Der Fonds wird durch Arbeitgeberabgaben finanziert (0,1% der Bemessungsgrundlage).
Die Entlassungsabfindung wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld gezahlt.
Voraussetzungen:
Die Bestimmungen zur Entlassungsabfindung gelten, wenn: der Arbeitgeber mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt; die Beschäftigungsverhältnisse aus Gründen enden, die nicht mit dem Arbeitnehmer in Zusammenhang stehen und durch Kündigungsmitteilung des Arbeitgebers bekannt gegeben wurden sowie durch gegenseitiges Einverständnis und wenn über einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen folgende Anzahl von Personen von Entlassungen betroffen sind:
- 10 Arbeitnehmer – wenn der Arbeitgeber weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt,
- 10% der Arbeitnehmer - wenn der Arbeitgeber mindestens 100, aber weniger als 300 Arbeitnehmer beschäftigt,
- 30 Arbeitnehmer – wenn der Arbeitgeber mindestens 300 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt, wobei dies als Massenentlassung gilt.
Leistungshöhe:
Der Betrag der Entlassungsabfindung entspricht:
- dem monatlichen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer weniger als 2 Jahre bei besagtem Arbeitgeber beschäftigt war;
- dem zweifachen monatlichen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer 2 bis 8 Jahre bei besagtem Arbeitgeber beschäftigt war;
- dem dreifachen monatlichen Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer über 8 Jahre bei besagtem Arbeitgeber beschäftigt war.
HINWEIS:
Die Abfindungszahlung kann sich höchstens auf den 15-fachen Betrag des zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltenden Mindestlohns belaufen.
Sonstige Geldleistungen:
Das lokale Arbeitsamt (Powiatowy Urząd Pracy) kann folgende Kosten übernehmen:
- Darlehen für Prüfungen und Schulungen, die der Leistungsempfänger benötigt, um Zertifikate, Diplome oder berufliche Titel zu erlangen, sowie die Kosten für das Erlangen einer für eine Beschäftigung benötigten Lizenz. Die Kosten für eine Prüfung oder Lizenz können für den Teilnehmer einmal pro Jahr und bis zu 100% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts gedeckt werden. Ein Darlehen für eine Schulung wird bis zu 400% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts gedeckt. Das Darlehen ist zinsfrei und muss innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung der Schulung zurückgezahlt werden;
- Monatsstipendien von 120% des Arbeitslosengelds für Teilnehmer an Schulungsprogrammen für Erwachsene oder Arbeitserfahrungen;
- Ein Darlehen für eine Schulung wird bis zu 300% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts gedeckt. Während des Kurses wird ein Monatsstipendium von 120% des Arbeitslosengelds gezahlt. Der während der Schulung beschäftigte Lehrling erhält ein Monatsstipendium von 20% des Arbeitslosengelds bis zum Kursende;
- Ein Darlehen für weiterführende Studien wird bis zu 300% des durchschnittlichen monatlichen Gehalts gedeckt. Während der Studienzeit wird ein Monatsstipendium von 20% des Arbeitslosengelds bis zum Abschluss bezahlt, auch wenn der Leistungsempfänger beschäftigt wird;
- Monatsstipendien in Höhe von 100% des Arbeitslosengelds für eine arbeitslose Person, die innerhalb von 12 Monaten nach der Anmeldung beim lokalen Arbeitsamt eine Fortbildung für Erwachsene beginnt. Teilnehmer, die eine Beschäftigung finden, erhalten ein Monatsstipendium von 20% des Arbeitslosengelds, bis sie das Ausbildungsprogramm beenden.
Für Arbeitslose bis zum Alter von 30 Jahren kann der starost (Leiter des Powiat - die zweite Ebene der lokalen staatlichen Verwaltungseinheit) Folgendes gewähren:
- Einen Schulungsgutschein (bon szkoleniowy), um die Kosten der erforderlichen medizinischen oder psychologischen Untersuchungen sowie die Unterkunft für die Schulung (wenn die Schulung nicht am Wohnort stattfindet) bis zu 100% der durchschnittlichen Schulungskosten zu decken. Dies deckt die Kosten der Berufsschulung und der Fachkurse und wird als eine Pauschale gezahlt;
- ein Arbeitserfahrungsgutschein (bon stażowy) – für ein sechsmonatiges Praktikum, gefolgt von einer Beschäftigung im selben Unternehmen. Der Voucher deckt die Fahrtkosten zum und vom Arbeitsplatz – in Form einer Pauschalzahlung - und die Kosten der notwendigen medizinischen und psychologischen Untersuchungen. Der Empfänger erhält ein Monatsstipendium, das aus dem Arbeitsfonds finanziert wird und 120% des Arbeitslosengelds entspricht. Der Arbeitgeber erhält eine einmalige Zahlung PLN 2.222,60 (€556);
- ein Umzugsgutschein (bon zasiedleniowy) –: arbeitslose Personen, die eine Beschäftigung oder Geschäftstätigkeit aufnehmen, die von ihrem Wohnort entfernt ist, erhalten einen Voucher von bis zu 200% des Durchschnittsgehalts, um die Lebenskosten am neuen Wohnort zu decken.
Sanktionen:
Arbeitslosen, die ohne berechtigten Grund das Angebot einer angemessenen Beschäftigung ablehnen, kann der Status der Arbeitslosigkeit entzogen werden für:
120 Tage bei der ersten Ablehnung,
180 Tage bei der zweiten Ablehnung,
270 Tage bei der dritten und jeder weiteren Ablehnung.
Arbeitslose sind verpflichtet, das örtliche Arbeitsamt (Powiatowy Urząd Pracy, PUP) innerhalb von 7 Tagen über die Aufnahme jedweder Beschäftigung zu informieren sowie über das Eintreten jeglicher anderer Umstände, die den Verlust des Arbeitslosenstatus oder den Verlust des Leistungsanspruchs zur Folge haben. Arbeitslose, die das entsprechende PUP nicht informieren, unterliegen der Strafe von einem Bußgeld in Höhe von mindestens PLN 500 (€125).
Eine Person, die unberechtigterweise Barzahlungen erhalten hat, muss diese innerhalb von 14 Tagen nach der getroffenen Entscheidung zurückzahlen.
Bei Unzufriedenheit mit der Entscheidung des örtlichen Arbeitsamtes (Powiatowy Urząd Pracy, PUP) kann innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Entscheidung (durch das PUP, das die Entscheidung getroffen hat) Widerspruch bei der Woiwodschaft eingelegt werden. Nach der Entscheidung der Woiwodschaft kann bei fortdauernder Unzufriedenheit innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Entscheidung Beschwerde beim Verwaltungsgericht der Woiwodschaft eingelegt werden.
Leistungsanpassung:
Es erfolgt eine jährliche Anpassung am 1. Juni entsprechend des festgelegten Indexierungssatzes. Der Indexierungssatz versteht sich als der durchschnittliche Jahresindex der Verbraucherpreise für Waren und Dienstleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Vollarbeitslosigkeit:
Eine Kumulation ist möglich, aber das Erwerbseinkommen darf 50% des nationalen Mindestlohns nicht überschreiten.
Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne):
Arbeitseinkünfte und Leistungen dürfen zusammen 50% des nationalen Durchschnittslohns nicht überschreiten.
Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa):
Diese Geldleistung wird eingestellt oder gekürzt, falls der Leistungsberechtigte eine Beschäftigung ausübt, mit welcher er folgende Grenzen überschreitet:
- Einkünfte unter 70% des nationalen Durchschnittslohns: kein Einfluss auf die Rente;
- zwischen 70% und 130% des nationalen Durchschnittslohns: Kürzung des Grundbetrags der Rente um 24%;
- Einkommen von mehr als 130% des nationalen Durchschnittslohns: Rente ist eingestellt.
HINWEIS:
Die Leistung wird ungeachtet der Einkünfte ausgesetzt, wenn der Leistungsempfänger Arbeiten unter besonderen Bedingungen (z. B. Flugbetrieb, Seehafentätigkeiten, Heißarbeiten in der Eisen- und Stahlerzeugung und direkte Asbestverarbeitung) oder besonderer Art (z. B. Bergbau, metallurgische und metallverarbeitende Industrie, Chemie und Baustoffindustrie) ausübt.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen
Vollarbeitslosigkeit:
Eine Kumulation mit Kindergeld ist möglich.
Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne):
Eine Kumulation mit Kindergeld ist möglich.
Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa):
Eine Kumulation mit Kindergeld und Pflegezulage (Dodatek pielęgnacyjny) ist möglich.
Steuern:
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych), Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne) und Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa) unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für die Leistungen.
Sozialabgaben:
Arbeitslosengeld (Zasiłek dla bezrobotnych):
Beiträge zur Kranken-, Renten-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung.
Vorruhestandsleistungen (Świadczenie przedemerytalne):
Krankenversicherungsbeiträge.
Überbrückungsrente (Emerytura pomostowa):
Krankenversicherungsbeiträge.
Regelungen für Selbstständige
Personenkreis:
Selbstständige sind in Polen durch das allgemeine System abgedeckt. Es handelt sich um ein arbeitsgebundenes Versicherungspflichtsystem.
WICHTIG:
Landwirte sind grundsätzlich nicht durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt, ausgenommen jene Landwirte, die Besitzer eines Bauernhofes mit einem Grundstück von höchstens 2 Hektar Fläche sind. Sie sind vom allgemeinen System abgesichert und können sich bei der zuständigen Arbeitsagentur registrieren lassen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit nutzen.
Landwirte, die Besitzer eines Bauernhofes mit einem Grundstück von höchstens 2 Hektar Fläche sind, sind vom arbeitsbasierten System abgedeckt, zahlen aber keine Sozialbeiträge.
Leistungsvoraussetzungen
Selbstständige:
Es gibt keine bestimmten Anspruchsvoraussetzungen für Selbstständige.
Landwirte:
Landwirte, die Besitzer eines Bauernhofes mit einem Grundstück von höchstens 2 Hektar Fläche sind. Ansonsten gibt es keine bestimmten Anspruchsvoraussetzungen für Selbstständige.
Kombination von selbstständiger und unselbstständiger Arbeit
Selbstständige:
Bei einer Kombination von selbstständiger Tätigkeit und bezahlter Beschäftigung als Arbeitnehmer sind nur Beiträge als Arbeitnehmer zu zahlen. Beiträge für die selbstständige Tätigkeit sind freiwillig.
Landwirte:
Bei einer Kombination der Tätigkeit als Landwirt mit einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, müssen nur Beiträge als Arbeitnehmer gezahlt werden. Beiträge aus der Tätigkeit als Landwirt sind freiwillig.
Leistungen:
In puncto Leistungshöhe, Besteuerung und Sozialabgaben gelten dieselben Vorgaben wie für Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis:
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung:
Aus Arbeitgeberbeiträgen und Steuern finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die erwerbstätige Bevölkerung (Arbeitnehmer und Selbständige) mit Sachleistungen und einkommensbezogenen Geldleistungen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und die Versicherung gegen Berufskrankheiten (Ustawa o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych) vom 30. Oktober 2002.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Keine freiwillige Versicherung möglich.
Finanzierung
Beiträge (Arbeitgeber): 0,67 % bis 3,86 % des Bruttoentgelts. Defizitdeckung durch den Staat. Finanzierung langfristiger Leistungen: Umlageverfahren. Es gibt keine Beitragsbemessungsgrenze.
Gedecktes Risiko
Arbeitsunfälle
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, das durch einen außenstehenden Umstand verursacht wurde, eine Verletzung oder Tod zur Folge hat und im Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten auftrat:
- Bei Arbeiten im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Ausführung der normalen Aufgaben eines Arbeitnehmers oder der Anfrage eines Vorgesetzten.
- Arbeiten im Rahmen von Aufgaben eines Arbeitnehmers im Auftrag des Arbeitgebers auch ohne Anfrage eines Vorgesetzten.
- Während der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht auf dem Weg zwischen den Einrichtungen des Arbeitgebers und dem Ort der Arbeitsdurchführung, der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt.
Wegeunfälle
Nicht gedeckt.
Berufskrankheiten
Liste anerkannter Berufskrankheiten aufgrund der Verordnung des Ministerrates vom 30. Juni 2009 (Gesetzblatt 105, Pos. 869), kein Mischsystem
War das Opfer einer Berufskrankheit der Gefahr bei mehr als einem Arbeitgeber ausgesetzt, wird die Leistung vom letzten Arbeitgeber gezahlt.
Kostenträger
Nationaler Gesundheitsfonds (Narodowy Fundusz Zdrowia).
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Ambulante ärztliche Behandlung
Freie Wahl des Vertragsarztes für die medizinische Grundversorgung. Freie Wahl bestimmter Fachärzte, die in Vertragsgesundheitszentren arbeiten, ansonsten Überweisung durch Vertragsarzt. Keine Selbstbeteiligung. Die Leistungsdauer ist zeitlich unbegrenzt.
Stationäre Krankenhausbehandlung
Freie Wahl des Vertragskrankenhauses, Überweisung durch Vertragsarzt. Keine Selbstbeteiligung. Die Leistungsdauer ist zeitlich unbegrenzt.
Kranken- / Verletztengeld
Keine Karenzzeit. Diese Geldleistung wird nicht länger als 6 Monate, bei Tuberkulose nicht länger als 9 Monate gewährt. Die Leistungshöhe beträgt 100 % des Bezugsentgelts (durchschnittliches beitragspflichtiges Bruttoentgelt der 12 Monate vor der Arbeitsunterbrechung).
Unfallrente
Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls erfolgt durch einen Gutachter-Arzt (lekarz orzecznik Zakładu Ubezpieczeń Społecznych) oder eine Ärztekommission (komisja lekarska Zakładu Ubezpieczeń Społecznych).
Ein Widerspruch gegen das Gutachten eines Gutachter-Arztes kann bei Ärztekommission eingelegt werden. Dann gilt das Gutachten der Ärztekommission.
Berechnungsgrundlage für die Unfallrente:
Durchschnittliches Entgelt entweder in 10 aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre oder der besten 20 Versicherungsjahre. Bemessungsgrenze liegt bei 250 % des nationalen Durchschnittslohns.
Zuschlag bei Pflegebedürftigkeit
Monatlich PLN 208,17 (€ 49) für Menschen mit Anspruch auf eine Arbeitsunfallrente, die vollständig erwerbsunfähig und auf fremde Hilfe angewiesen sind oder die das 75. Lebensjahr vollendet haben (Anpassung wie bei Renten).
Stand: 1. Januar 2016.
Sterbegeld
Bestattungsbeihilfe (Zasiłek pogrzebowy): PLN 4.000 (€ 943) für Menschen, die die Bestattungskosten für einen Rentner oder einen Familienangehörigen getragen haben.
Einmalige Zahlung an Hinterbliebene:
PLN 68.102 (€ 16.062) vom Arbeitgeber an Ehepartner bzw. Kind, bei mehreren Berechtigten Erhöhung um jeweils PLN 13.242 (€ 3.123), keine Obergrenze für Zahl der Menschen und Gesamtbetrag.
Stand: 1. Januar 2016.
Geldleistung während medizinischer Rehabilitation
Während des Rehabilitationszeitraums:
Rehabilitationsgeld (Świadczenie rehabilitacyjne) für bis zu 12 Monate, falls die Invalidität fortbesteht.
Betrag:
- 90 % der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld (zasiłek chorobowy) – während der ersten 90 Tage.
- 75 % dieser Bemessungsgrundlage für die verbleibende Bezugsdauer.
- 100 % dieser Bemessungsgrundlage – falls die Arbeitsunfähigkeit während einer Schwangerschaft auftritt oder auf einen Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit zurückzuführen ist.
Lohnausgleich (Zasiłek wyrównawczy) wird an Arbeitnehmer gezahlt, deren Arbeitsentgelt aufgrund von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, die zum Zwecke der Anpassung an oder der Ausbildung für eine angegebene Tätigkeit durchgeführt werden, gekürzt wurde. Es wird für die Dauer der Rehabilitationsmaßnahme gezahlt, jedoch längstens 24 Monate. Die Höhe der Zuwendung errechnet sich aus der Differenz des durchschnittlichen monatlichen Verdienstes in den der Rehabilitationsmaßnahme vorangegangenen 12 Monaten und dem reduzierten monatlichen Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit, die unter den Bedingungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt wird.
Ausbildungsgeld (Renta szkoleniowa) wird an Menschen gezahlt, die aufgrund einer in einem früheren Beschäftigungsverhältnis erworbenen Arbeitsunfähigkeit die Bedingungen für den Erhalt einer Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllen und von Amts wegen eine berufliche Umschulungsmaßnahme durchlaufen sollen. Es wird für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, der verkürzt oder verlängert werden kann. Betrag: 75 % der Bemessungsgrundlage oder 100 % der Bemessungsgrundlage, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit zurückzuführen ist; es darf jedoch nicht geringer ausfallen als die Mindestrente für einen teilerwerbsunfähigen Menschen (PLN 675,13 (€ 159)).
Stand: 1. Januar 2016.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.
Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Benennung und Grundprinzip
Sozialhilfe (Pomoc społeczna)
Grundprinzipien:
- Befähigung von Einzelpersonen und Familien zur Lösung von Problemen, die sie mit eigenen Mitteln nicht bewältigen können.
- Leistungen für Menschen und Familien mit Pro-Kopf-Einkommen unter Einkommensschwelle.
- Subjektives Recht mit Ermessensanspruch (Beträge).
- Differenzial- und Festbetrag, entsprechend Art der Leistung.
- Leistungen von zentralen und lokalen Verwaltungen in Zusammenarbeit mit Organisationen (Stiftungen, Vereine etc.) verwaltet.
Rechtsgrundlage
Sozialhilfegesetz (Ustawa o pomocy społecznej) vom 12. März 2004.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Ständige Einwohner in Polen.
Finanzierung
Zu 100 % durch den Staat.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Stand: 1. Januar 2016.
Zwingende Grundvoraussetzung ist ein ständiger Wohnsitz in Polen, wobei die Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt.
Zeitweilige Hilfe (Zasiłek Okresowy)
Leistungsdauer von Fall zu Fall unterschiedlich.
Für Menschen und Familien ohne ausreichendes Einkommen, besonders aufgrund von längerer Krankheit, Invalidität, Arbeitslosigkeit und ohne Anspruch auf andere Sozialleistungen: Differenzialleistung von mind. PLN 20 (€ 4,72)* und höchstens PLN 418 (€ 99)* im Monat.
Dauernde Hilfe (Zasiłek Stały)
Keine besondere zeitliche Begrenzung. Obligatorische Beihilfe für Erwerbsunfähige aufgrund von Alter oder Behinderung: Differenzialleistung von mind. PLN 30 (€ 7,08)* und höchstens PLN 604 (€ 142)* im Monat.
Hilfe bei besonderem Bedarf (Zasiłek specjalny/celowy)
Keine besondere zeitliche Begrenzung.
- Für bestimmte Bedürfnisse (u. a. Arzneimittelkauf, Reparaturen, Bekleidung, Lebensmittel, Schulmahlzeiten).
- Antragsteller muss bedürftig sein, wobei die Leistung unabhängig vom Einkommen gezahlt werden kann.
*Der genaue Betrag steht im Ermessen des Sozialhilfezentrums.
Sonstige Leistungen
Sozialhilfe (Pomoc społeczna) deckt Kosten für Gesundheitsversorgung, wenn der Betroffene nicht über die notwendigen Ressourcen verfügt und nicht durch die Krankenversicherung abgedeckt ist.
Entgeltfortzahlung
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.
Rechtsgrundlage
Geldleistungen der Sozialversicherung bei Krankheit und Mutterschaft (Ustawa o świadczeniach pieniężnych z ubezpieczenia społecznego w razie choroby i macierzyństwa) vom 25. Juni 1999.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer in Polen.
Finanzierung
Erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Arbeiter(innen)
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber während der ersten 33 (bzw. 14 im Falle von Arbeitnehmern über 50 Jahren) Kalendertage der Krankheit in einem Kalenderjahr: 80 % des Bezugsentgelts.
Bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Krankheiten während der Schwangerschaft: Volle Übernahme durch die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS).
Angestellte
Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber während der ersten 33 (bzw. 14 im Falle von Arbeitnehmern über 50 Jahren) Kalendertage der Krankheit in einem Kalenderjahr: 80 % des Bezugsentgelts.
Bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Krankheiten während der Schwangerschaft: Volle Übernahme durch die Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych, ZUS).
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
- Gesetz vom 26. Juni 1974 - Arbeitsgesetzbuch (Ustawa z dnia 26 czewca 1974 r. - Kodeks Pracy).
- Gesetz über betriebsbedingte Kündigung (Ustawa o szczególnych zasadach rozwiązywania z pracownikami stosunków pracy z przyczyn niedotyczących pracowników) vom 13. März 2003.
Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist
Arbeiter(innen)
Unbefristeter Arbeitsvertrag:
- Bis 6 Monate: 2 Wochen.
- Mind. 6 Monate: 1 Monat.
- Mind. 3 Jahre: 3 Monate.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten ist es zulässig, eine frühere Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zu vereinbaren.
Bei befristeten Arbeitsverträgen zum Zwecke einer Vertretung beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.
Angestellte
Unbefristeter Arbeitsvertrag:
- Bis 6 Monate: 2 Wochen.
- Mind. 6 Monate: 1 Monat.
- Mind. 3 Jahre: 3 Monate.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten ist es zulässig, eine frühere Auflösung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 2 Monaten zu vereinbaren.
Bei befristeten Arbeitsverträgen zum Zwecke einer Vertretung beträgt die Kündigungsfrist 3 Arbeitstage.
Kündigungsgründe
Betriebsbedingte Kündigung:
Stilllegung, Verlagerung, Umstrukturierung, Stellenabbau.
Fristlos aus personenbezogenen Gründen:
Verletzung wesentlicher Pflichten des Arbeitsvertrages, auch bei krankheitsbedingter Abwesenheit von mehr als 3 Monaten.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Information an Betriebsgewerkschaft, Konsultation, ggf. Mitentscheidung der Gewerkschaftsvertreter.
Abfindung
Bei Gruppenentlassungen gilt: Nur, wenn Arbeitgeber Kündigung zu vertreten hat:
- Bis 2 Jahre Beschäftigungsdauer: 1 Monatsgehalt.
- 2 bis 8 Jahre Beschäftigungsdauer: 2 Monatsgehälter.
- Mehr als 8 Jahre Beschäftigungsdauer: 3 Monatsgehälter.
- Maximum: 15-facher gesetzlicher Mindestlohn.
Wiedereinstellung
Stellt der Arbeitgeber nach erfolgter Gruppenentlassung in derselben Berufsgruppe wieder ein, sollte er innerhalb von 15 Monaten auf Arbeitnehmer zurückgreifen, die erklärt haben, dass sie bis zu einem Jahr nach der Gruppenentlassung von diesem Arbeitgeber wieder beschäftigt werden wollen.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Polen
- Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1979 (Gesetzblatt 1997, Nr. 78, Pos. 483, Art. 32 Pkt.2, Art. 68, Art. 69).
- Charta der Rechte von Menschen mit Behinderung, 1997 (Beschluss des Sejm der Republik Polen vom 1. August 1997 (Amtsblatt der Republik Polen 1997, Nr. 50, Pos. 475).
- Gesetz über die berufliche und soziale Rehabilitation und die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Ustawa o rehabilitacji zawodowej i społecznej oraz zatrudnianiu osób niepełnosprawnych) vom 27. August 1997.
- Gesetz über Gleichberechtigung vom 3. Dezember 2010 (Gesetzblatt 2010, Nr. 254, Pos. 1.700)
- Bildungsgesetz vom 7. September 1991, Gesetzesblatt 1991, Nr. 85, Pos. 425.
- Gesetz vom 27. Juli 2005 – Hochschulrecht (Gesetzblatt 2005, Nr. 164, Pos. 1365), Änderung im Gesetzblatt 2011, Nr. 84, Pos. 455).
- Gesetz vom 5. Januar 2011 Wahlgesetzbuch (Kodeks Wyborczy).
- Gesetz vom 19. August 2011 über Gebärdensprache (Gesetzblatt 2011, Nr. 209, Pos. 1.243).
- Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. Oktober 2005 über Sozialhilfehäuser (Gesetzblatt 2005, Nr. 217, Pos. 1.837).Gesetz vom 28. November 2003 über Familienleistungen (Ustawa o świadczeniach rodzinnych).
- Gesetz vom 1. Januar 1994 über das Baurecht.
- Gesetz vom 23. April 1964 über das Zivilgesetz (Gesetzesblatt 1964, Nr.16, Pos. 93).
- Gesetz vom 27. August 2004 über die öffentlich finanzierte Gesundheitsversorgung (Ustawa o świadczeniach opieki zdrowotnej finansowanych ze środków publicznych), Gesetzesblatt 2004 Nr. 210, Pos. 2135.
- Gesetz vom 27. Juni 2003 über Sozialrenten (Ustawa o rencie socjalnej), Gesetzesblatt 2003, Nr. 135, Pos. 1268.
- Gesetz vom 17. Dezember 1998 über Renten des Sozialversicherungsfonds (Ustawa o emeryturach i rentach z Funduszu Ubezpieczeń Społecznych), Gesetzesblatt 1998, Nr. 162, Pos. 1118.
- Gesetz über das System der Sozialversicherung (Ustawa o systemie ubezpieczeń społecznych) vom 13. Oktober 1998.
- Gesetz vom 30. Oktober 2002 über die Sozialversicherung gegen Arbeitsunfälle und die Versicherung gegen Berufskrankheiten (Ustawa o ubezpieczeniu społecznym z tytułu wypadków przy pracy i chorób zawodowych), Gesetzesblatt 2002, Nr. 199, Pos. 1673.
- Verordnung des Infrastrukturministers vom 9. Januar 2004 über Bedingungen für die Erbringung von allgemeinen Postleistungen (Gesetzblatt 2004, Nr. 5, Pos. 34 mit späteren Änderungen).
- Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 19. Oktober 2005 über Sozialhilfehäuser (Gesetzblatt 2005, Nr. 217, Pos. 1.837).
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Der Begriff "Behinderung" ist im Gesetz vom 27. August 1997 über berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen (Gesetzblatt 2008, Nr. 14, Pos. 92 mit späteren Änderungen) wie folgt definiert: dauerhafte oder vorübergehende Unfähigkeit zur Erfüllung der sozialen Rollen aufgrund von dauerhafter oder langzeitiger Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen, die insbesondere zur Arbeitsunfähigkeit führt.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung der Behinderung durch Landkreis-Gutachtergremien (1. Instanz) und Woiwodschafts-Gutachtergremien (2. Instanz). Es gilt das Prinzip: Die Feststellung der Behinderung und des Behinderungsgrades erfolgt durch ein Gremium und im Zwei-Instanzenzug. Gegen die Entscheidung des Woiwodschaftsgremiums kann beim Arbeitsgericht Berufung eingelegt werden.
Erleichterungen und Berechtigungen werden dagegen von einem Arzt gewährt, eine Berufung bei der 2. Instanz steht nicht zu. Landkreisgremien sind für die Gutachten über Behinderung, Behinderungsgrad und Anzeigen für Erleichterungen und Berechtigungen zuständig.
Bei Menschen unter 16 Jahren wird kein Behinderungsgrad festgestellt. Bei Menschen über 16 Jahren wird der Behinderungsgrad befristet oder unbefristet festgestellt.
Die Feststellung der Behinderung berechtigt zur Inanspruchnahme von Erleichterungen und Berechtigungen, sie wird durch den Behindertenausweis (legitymacja osoby niepełnosprawnej) nachgewiesen. Der Behindertenausweis wird vom Landrat ausgegeben, auf Antrag wird im Behindertenausweis das Symbol der Behinderungsursache eingetragen.
Als Behinderungsnachweis gelten auch von Gutachtern der Sozialversicherungsanstalt ZUS ausgestellte Gutachten über Erwerbsminderung bzw. Invalidität, von Sachverständigen der Landwirtschaftlichen Sozialversicherungskasse KRUS ausgestellte Gutachten über Unfähigkeit zur Arbeit in der Landwirtschaft und Gutachten der uniformierten Dienste über Invalidität. Als Behinderungsnachweis gelten auch Urteile der Arbeitsgerichte im Berufungsverfahren von Bescheiden der Woiwodschaftsgremien und Bescheiden der Rentenversicherungsträger zu Anspruch auf Rente bzw. Rentenhöhe (Urteile der Arbeitsgerichte werden in die Bescheide der Woiwodschaftsgremien betreffend Behinderung und Behinderungsgrad nicht eingetragen).
2011 verfügten in Polen ca. 3,1 Mio. Menschen mit Behinderung über einen Behindertennachweis. Die Volkszählung 2011 ergab, dass die Zahl der Menschen mit Behinderung gegenüber 2002 um 13,9% zurückgegangen ist. Die Zahl der offiziell anerkannten Menschen mit Behinderung ist gegenüber 2002 um 29,6% zurückgegangen, Die Zahl der Menschen ohne anerkannte Behinderung ist gegenüber 2002 um 55,4% gestiegen.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Menschen unter 16 Jahren gelten nur als behindert, wenn:
- Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Funktion in einem vorhersehbaren Zeitraum von mehr als 12 Monaten, zu der es wegen eines angeborenen Fehlers, langzeitiger Krankheit oder Organismusschaden gekommen ist.
- Vollständige Betreuung oder Hilfe bei der Befriedigung der lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nötig, die die erforderliche Hilfe für einen Menschen im gleichen Alter übersteigt.
3 Grade für Menschen ab 16 Jahren (schwere, mäßige und leichte Behinderung):
1. Schwere Behinderung:
- Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
- Arbeitsunfähig oder nur zur Arbeit unter geschützten Arbeitsbedingungen fähig.
- Auf kontinuierliche oder langzeitige Hilfe wegen Unfähigkeit zur selbständigen Existenz angewiesen.
2. Mäßige Behinderung:
- Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
- Arbeitsunfähig oder nur zur Arbeit unter geschützten Arbeitsbedingungen fähig.
- Zeitweise oder teilweise auf Hilfe zur Erfüllung eigener sozialen Rollen angewiesen.
3. Leichte Behinderung:
- Mensch mit einer Beeinträchtigung der körperlichen Funktion.
- Arbeitsfähigkeit wesentlich vermindert (im Vergleich zu Fähigkeiten, die ein psychisch und physisch vollständig leistungsfähiger Mensch mit ähnlichen beruflichen Qualifikationen aufweist; oder Einschränkungen bei der Erfüllung der gesellschaftlichen Rollen sind mithilfe orthopädischer Geräte, Hilfsmittel oder technischer Mittel ausgleichbar).
Auch bei Behinderung schweren Grades ist Beschäftigung unter nicht geschützten Bedingungen möglich, wenn der Arbeitsplatz an die speziellen Bedürfnisse des Menschen mit schwerer Behinderung angepasst wird oder wenn die Beschäftigung in Form von Telearbeit erfolgt.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Volljährige Menschen mit geistigen Behinderungen können in Polen nach Artikel 16 des Zivilgesetzbuchs teilweise entmündigt werden, wenn der Zustand des Betroffenen die vollständige Entmündigung nicht rechtfertigt. Ein Vormund soll dann bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten helfen. Teilweise entmündigte werden unter eine sogenannte Pflegschaft gestellt. Der Pfleger (Betreuer) soll beratend tätig sein.
Betreuer müssen in wichtigen Angelegenheiten eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichts einholen, insbesondere, wenn es um das Vermögen von Minderjährigen oder von völlig geschäftsunfähigen Menschen geht.
Pfleger, die für teilweise beschränkt geschäftsfähige Menschen bestimmt werden, kümmern sich nur dann um das Eigentum des Betreuten, wenn dies vom Vormundschaftsgericht entschieden wurde. Pfleger sind keine gesetzlichen Vertreter der Menschen mit Behinderung und handeln nicht für sie. Er wird bestellt, damit er dem Menschen mit Behinderung Hilfe leistet. Bereich der Pflegschaft hängt vom jeweiligen Antrag ab.
Menschen mit Behinderungen können einen Pfleger an die Seite gestellt bekommen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre alltäglichen Besorgungen zu erledigen.
Betreuer werden eingesetzt bei:
- Volljährigen Menschen mit psychischen Störungen.
- Volljährigen Menschen mit geistigen Behinderungen.
- Volljährigen Menschen mit anderen geistigen Beeinträchtigungen, z. B. bei Alkohol- und Drogenkonsumenten, die ihr Verhalten nicht unter Kontrolle haben.
Pfleger für einen Menschen mit Behinderung bestellt das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Behinderten und nach dessen Einwilligung. Alternativ auch auf Antrag einer Nichtregierungsorganisation möglich, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben der Schutz von Menschen mit Behinderungen, Hilfeleistung für solche Menschen oder der Schutz der Menschenrechte gehören.
Menschen unter Vormundschaft oder teilweise entmündigte Menschen dürfen nicht an politischen Wahlen teilnehmen.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Früherkennung und Frühförderung bei Kindern
Es gibt regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern.
Kinderbetreuung
Öffentliche und einige private Kinderbetreuungseinrichtungen werden staatlich subventioniert. Für Kinder ab 3 Jahren besteht ein Anspruch auf eine subventionierte Betreuung.
Kindergeldzuschuss
Bei Familien mit einem Kind mit Behinderung ist die Einkommensgrenze höher. Sie liegt bei PLN 1.200 (€ 282) netto.
Bei Kindern mit Behinderung wird das Kindergeld um PLN 90 (€ 21) pro Kind unter 5 Jahren erhöht und um PLN 110 (€ 26) zwischen 5 und 24 Jahren.
Die Altersgrenze beim Kindergeld für Kinder mit Behinderungen liegt bei 24 Jahren bei mittlerer oder schwerer Behinderung.
Vorschulkinder
Der Besuch von speziellen Kindergärten für Kinder mit Behinderungen ist möglich.
Die Schulpflicht beginnt mit dem ersten Jahr in der Vorschule.
An Integrationsvorschulen und -schulen werden zusätzlich spezialisierte Sonderpädagogen beschäftigt.
Schulkinder
Kinder und Jugendliche mit einer schweren geistigen Behinderung können in Klassen unterrichtet werden, die einen Rehabilitationsschwerpunkt haben. Die Klassen können im Alter von 3 bis 25 Jahren besucht werden.
Psychologisch-pädagogische Beratungsstelle oder öffentliche Fachberatungsstelle stellt auf Wunsch der Eltern eine Empfehlung über erforderlichen Förderunterricht aus.
Die polnische Verfassung garantiert das Recht auf Bildung und gleiche Zugangsmöglichkeiten für alle. Menschen mit Behinderungen werden in diesem Zusammenhang und in der Gesetzgebung allerdings nicht explizit erwähnt.
Schulpflicht für alle Kinder von 6 bis 18 Jahren.
Gemeinsamer Unterricht
Die Schulausbildung kann in Form des Unterrichtes an Regelschulen, in Integrationsklassen, an Förderschulen, im Heimunterricht oder in Sondereinrichtungen erfolgen, je nach Wunsch der Eltern.
Die Regelschulen sind verpflichtet alle Schüler in ihrem Einzugsgebiet aufzunehmen. Auch wenn es eine Empfehlung für eine Förderschule gibt, haben die Eltern das Recht ihr Kind auf eine Regelschule zu schicken.
An Integrationsvorschulen und -schulen werden zusätzlich spezialisierte Sonderpädagogen beschäftigt.
Förderschulen
Schüler mit Behinderungen/sonderpädagogischem Förderbedarf:
- Gehörlose Schüler.
- Schwerhörige Schüler.
- Blinde Schüler.
- Sehbehinderte Schüler.
- Schüler mit körperlichen Behinderungen.
- Schüler mit leichten geistigen Behinderungen.
- Schüler mit mäßigen oder starken geistigen Behinderungen.
- Schüler mit Autismus.
- Schüler mit einer Mehrfachbehinderung.
Leistungen der Krankenversicherung
Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.
Leistungen der Pflegeversicherung
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Zuschüsse der Kreisverwaltungen für die Beseitigung von Barrieren (architektonischen, technischen und Kommunikation) in und um das eigene Haus: bis zu 80 % der Kosten, jedoch nicht mehr als das 15-Fache des monatlichen Durchschnittslohns. Die Anträge werden beim Familienhilfezentrum der Gemeinde gestellt (CFAC). Jedes Hilfezentrum hält detaillierte Informationen bereit, welche Anpassungen vorgenommen werden können und welche Anpassungen finanziell unterstützt werden.
Betreutes Wohnen
Seit 1997 gibt es das betreute Wohnen in Polen. Allerdings ist diese Form des Wohnens nicht sehr weit verbreitet in Polen.
Das Konzept "Persönliche Assistenz" ist neu in Polen und daher nur sehr eingeschränkt verfügbar. Die persönliche Assistenz wird meist von NGOs (Nichtregierungsorganisationen; Bürgerorganisationen, die mit Regierungsbevollmächtigten für Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten und sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen - auch auf Gesetzesebene) angeboten.
Wohn- und Pflegeheime
Menschen mit Behinderungen, die nicht unter Vormundschaft stehen, haben das Recht selbst zu entscheiden wie sie wohnen wollen. Menschen mit geistigen Behinderungen können jedoch gegen ihren Willen in einer Einrichtung untergebracht werden. Dies geschieht, wenn ein andauernder Pflegebedarf besteht und wenn ein Fehlen dieser Pflege zum Tod führen könnte. Die Entscheidung darüber trifft das Vormundschaftsgericht.
Neue Pflegeeinrichtungen dürfen nicht mehr als 100 Bewohner haben, wobei nicht mehr als 4 Personen in einem Raum untergebracht werden dürfen.
Persönliches Budget
Mögliche Einnahmen über Nichtregierungsorganisationen, die individuelle Konten für einzelne Menschen mit Behinderung einrichten, für Behandlungs- und Reha-Zwecke. (Stand: 2016)
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
Polnische Verkehrsentwicklungsstrategie bis 2020: Eines ihrer Ziele ist es, Menschen mit Behinderungen den Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln barrierefrei zu gestalten.
Sonstige Hilfsangebote
NGOs (Nichtregierungsorganisationen):
- Bürgerorganisationen, die mit Regierungsbevollmächtigten für Menschen mit Behinderungen zusammenarbeiten und sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen (auch auf Gesetzesebene).
- Z. B. Polskie Forum Osób Niepełnosprawnych (Polnisches Behindertenforum), Polski Związek Niewidomych (Polnischer Blindenverband), Towarzystwo Opieki nad Ociemniałymi, (Gesellschaft für Blindenbetreuung) Polski Związek Głuchych, (Polnischer Gehörlosenverband), Towarzystwo Pomocy Głuchoniewidomym.
- (Gesellschaft für Taubblindenhilfe), Polskie Stowarzyszenie na Rzecz Osób z Upośledzeniem Umysłowym (Polnische Gesellschaft für Menschen mit geistigen Behinderungen). Angebot: Dienstleistungen für berufliche und soziale Rehabilitation, Beschäftigungstherapien, Kultur-, Sport-, Touristikveranstaltungen usw.
Programm "Fonds für Bürgerinitiativen (FIO)" des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik:
- Ziel: Erhöhung der Beteiligung der Nichtregierungsorganisationen und der kirchlichen Träger an der Umsetzung der öffentlichen Aufgaben durch partnerschaftlich und hilfeorientiert ausgestaltete und geführte öffentlichen Politik.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Die Berufsvorbereitung kann in oder außerhalb der Berufsschule (u. a. einer Berufsförderungsschule, einem Zentrum für Fortbildung bzw. praktische Ausbildung, einem Berufsförderungswerk, mit denen der Schulleiter einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat) stattfinden. Der Schulleiter legt nach Einholen der Meinung der Schulbehörde und des Beschäftigungsrates die Berufsabschlüsse fest, die an der Schule erworben werden können.
Anbieter von Ausbildungsmaßnahmen müssen dafür Sorge tragen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen.
Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bei der Ausbildung.
Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Arbeitsvermittlung nicht diskriminiert werden.
In einer beruflichen Sonderschule für Schüler mit leichter geistiger Behinderung können berufsvorbereitende Sektionen für Schüler mit geistiger Behinderung im mäßigen und schweren Grade organisiert werden, der Unterricht umfasst allgemeine Bildung und Berufsvorbereitung.
Qualifizierung und Förderung
Die Berufsvorbereitung kann in oder außerhalb der Berufsschule (u. a. einer Berufsförderungsschule, einem Zentrum für Fortbildung bzw. praktische Ausbildung, einem Berufsförderungswerk, mit denen der Schulleiter einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat) stattfinden. Der Schulleiter legt nach Einholen der Meinung der Schulbehörde und des Beschäftigungsrates die Berufsabschlüsse fest, die an der Schule erworben werden können.
Verschiedene Maßnahmen speziell für Menschen mit Behinderungen.
Schulungsvoucher (bon szkoleniowy), um die Kosten der erforderlichen medizinischen oder psychologischen Untersuchungen sowie die Unterkunft für die Schulung (wenn die Schulung nicht am Wohnort stattfindet) zu decken (bis zu 100 % der durchschnittlichen Schulungskosten). Die Leistung ist eine Pauschale und deckt die Kosten der Berufsschulung und der Fachkurse.
Werkstätten für Behinderte
Möglichkeit der Teilnahme von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten mit Beschäftigungstherapie:
- Organisatorisch und finanziell getrennte Einrichtungen, die die soziale und berufliche Wiedereingliederung von erwerbsunfähigen Menschen mit Behinderungen fördern und auf das Erlangen oder Wiederherstellen der für die Arbeitsaufnahme erforderlichen Fähigkeiten zielen. (Stand: 2018)
Arbeitgeberpflichten
Arbeitgeber sind verpflichtet, zumutbare Anpassungen an den Arbeitsplatz für Menschen mit Behinderungen durchzuführen.
Anreize für den Arbeitgeber
Arbeitgeber haben die Möglichkeit Rückerstattungen für die Arbeitsplatzanpassungen zu erhalten. Die Rückerstattungen werden gezahlt, wenn der Mensch mit Behinderung für mind. 36 Monate eingestellt wird.
Teilweise Rückerstattung der Ausbildungskosten.
Einmalige Geldleistung für Start-Up Unternehmen.
Es ist ebenfalls möglich Zuschüsse zum Gehalt für einen Menschen mit Behinderung zu erhalten. Die Zuschüsse liegen zwischen 75 % und 90 %.
Arbeitsassistenz
Unternehmer und Nichtregierungsorganisationen können seit 2012 Mittel für die Beschäftigung eines Assistenten (Arbeitstrainers) für Menschen mit Behinderung im Rahmen der "unterstützten Beschäftigung" beantragen (Finanzierung aus Mitteln des operationellen Programms Menschliche Ressourcen). Die Assistenten helfen Menschen mit Behinderung bei der Arbeitssuche und begleiten sie am Arbeitsplatz).
Besonderer Kündigungsschutz
Es besteht kein besonderer Schutz beim Vertragsabschluss. In Bezug auf Menschen mit Behinderung werden die allgemeinen Regeln des Arbeitsgesetzbuches angewandt.
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
DPG Bielefeld und Jugendforum
Die Deutsch-Polnische Gesellschaft Bielefeld e.V. verfolgt das primäre Ziel, Menschen aus Deutschland und Polen zusammenzubringen. Die Gesellschaft versteht sich als ein organisatorischer und inhaltlicher Veranstalter von deutsch-polnischen Begegnungen sowie kultur- und bildungspolitischen Seminaren in Deutschland und Polen.
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