Länderinformationen Schweden

Hauptstadt Stockholm
Fläche 447.435 km²
Einwohnerzahl 10.452.326
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie
Religion evangelisch-lutherische Schwedische Kirche (55,2 %), Muslime (5,1 %) und römisch-katholische Kirche (1,1 %), orthodoxe und orientalisch-orthodoxe Kirche (1,2 %), Zeugen Jehovas (0,25 %), Juden (0,1 %)
Amtssprache Schwedisch
Währung Schwedische Krone
Zeitzone UTC + 1
Internet-TLD .se

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den schwedischen Behörden.

Derzeit gelten keine COVID-19-bedingten Einreisebeschränkungen.

Alle Reisenden sollen den Empfehlungen der Behörde für öffentliche Gesundheit für Einreisende folgen.

Ausreise und Transit
Derzeit gelten keine pandemiebedingten Beschränkungen. Bei Durchreise durch Nachbarländer informieren die Reise- und Sicherheitshinweise über die geltenden Bestimmungen.

Beschränkungen im Land
Das schwedische Gesundheitsamt hat Verhaltensempfehlungen veröffentlicht, die landesweit (auch für Geimpfte) gelten. Die schwedische Zivilschutzbehörde bietet landesspezifische Informationen in Englisch und weiteren Sprachen an.

Empfehlungen

  • Informieren Sie sich regelmäßig zu den geltenden Regeln und Maßnahmen und ergänzenden Hinweisen auf den Internetseiten des schwedischen Gesundheitsamts, der schwedischen Regierung und der schwedischen Botschaft in Berlin.
  • Bei COVID-19 Symptomen oder Kontakt mit Infizierten, kontaktieren  Sie die nächstgelegene Gesundheitszentrale (vård central) oder die medizinische Auskunft unter der Telefonnummer 1177 (von einem deutschen/ausländischen Mobiltelefon wie folgt erreichbar: +46 771 1177 00). Bei akuten medizinischen Notfällen wählen Sie den Notruf (112).

Kleinkriminalität kommt insbesondere in den Innenstädten, Touristenzentren und an Transferplätzen wie auf Fähren sowie in Flughäfen häufig vor. Auch in Hotels kommt es zu Diebstählen wie Handtaschenraub.

Bandenkriminalität mit vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen gibt es in manchen Stadtteilen von Stockholm, Göteborg und Malmö. Auch Autoeinbrüche und Überfälle auf Wohnwagenbesitzer und Wohnmobile sind keine Seltenheit.

  • Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
  • Suchen Sie bewachte Campingplätze auf und lassen Sie keine Wertsachen in Fahrzeugen zurück.

Im Sommer kann es in Schweden insbesondere nach Trockenperioden zu Busch- und Waldbränden kommen. Mit einer Beeinträchtigung der Infrastruktur muss in diesen Fällen gerechnet werden. Im Winter sind Temperaturstürze und extreme Kälte im Norden, Schneestürme und Eisregen an der Tageordnung.

Ausreichende Sicherheitsvorkehrungen sollten bei Ausflügen auf den zahlreichen Seen und an der Küste unbedingt getroffen werden, auch aufgrund der niedrigen Wassertemperaturen. Im Norden des Landes und im Winter erfordern Aktivitäten eine gute Vorbereitung und Ausrüstung.

  • Informieren Sie sich stets über die Wetterlage.
  • Meiden Sie von Bränden betroffene Gebiete.
  • Beachten Sie unbedingt Warnungen vor Strömung oder dünnem Eis.
  • Tragen Sie in den dunkleren Jahreszeiten außerhalb der Städte gelbe Warnwesten beim Spazierengehen und Radfahren.

Schweden hat vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt. Nehmen Sie keine unbekannten Personen oder fremde Waren über die dänisch-schwedische Grenze mit.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um eine schnelle Kontaktaufnahme in einem Notfall zu ermöglichen.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfung wird, abhängig von den Reisebedingungen, dem Reiseziel und der Reisezeit, die Impfung gegen FSME empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG .

Medizinische Versorgung
Im Allgemeinen ist das Versorgungsniveau in Schweden gut bis sehr gut.
Bundesbürger, wie alle anderen EU-Bürger, die sich vorübergehend in Schweden aufhalten, können nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht im Krankheitsfall Leistungen nach schwedischem Recht in Anspruch nehmen. Als Anspruchsnachweis wird eine vor dem Antritt der Reise von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse auszustellende Europäische Versichertenkarte vorgelegt. Zusätzlich zur Versicherungskarte muss als Identifikationsnachweis entweder der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden. Bei jedem Arztbesuch wird ein vom Aufwand abhängiger Eigenanteil von mindestens 200 SEK (ca. 20,- €) sofort fällig.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise durch einen Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

 

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen zur Einfuhr von Waren erhalten Sie nur direkt bei den Vertretungen Ihres Ziellandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Ja
  • Vorläufiger Personalausweis: Ja
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Reisedokumente müssen für die gesamte Dauer des Aufenthalts gültig sein.

Schweden ist nicht Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957, d. h. Reisen mit abgelaufenem Pass sind nicht möglich.

Minderjährige
Es sind keine besonderen Bestimmungen für die Einreise Minderjähriger bekannt.

Doppelstaater
Seit 2018 besteht in Schweden Wehrpflicht für alle schwedischen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch deutsch-schwedische Doppelstaater können von der Regelung betroffen sein.

Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.

Vorschriften für die Einfuhr von Alkohol, Tabak und Lebensmitteln aus Deutschland nach Schweden

Aktuelle Informationen zu Zollbestimmungen bietet der schwedische Zoll Tullverket.

Personen, die jünger als 20 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Alkohol, Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind, dürfen generell keinen Tabak nach Schweden einführen. Für den Eigenbedarf können Personen, die 20 bzw. 18 Jahre und älter sind, Alkohol und Tabak nach Schweden mitnehmen.

Für den Eigenbedarf können Lebensmittel eingeführt werden. Die Mengengrenze für Fisch ist auf maximal 15 Kilo beschränkt.

Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Aktuelle Informationen u.a. auch über die Einfuhr anderer Haustiere aus EU-Ländern, zur Einfuhr von Haustieren aus Drittländern sowie über Einfuhrrestriktionen gefährlicher Hunderassen bietet das Swedish Board of Agriculture.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Schweden finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Schweden

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Schweden sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich in Schweden ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010

Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft

Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die schwedischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Schweden ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die schwedischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Schweden arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Schweden im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Riksförsäkringsverket, Internationella sekretariatet, 10351 Stockholm, Schweden zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schwedischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung

Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Schweden und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Schweden den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken.

Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Schweden gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Schweden entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Versicherungssystem

Sachleistungen:

  • Steuerfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip) in regionaler und kommunaler Trägerschaft.
  • Universelles Pflichtsystem.

Geldleistungen:

  • Obligatorisches Sozialversicherungssystem (Arbeitnehmer und Selbständige) mit einkommensbezogenen Leistungen.
  • Entgeltfortzahlung durch Arbeitgeber.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt C, Kapitel 23-31.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.
  • Gesetz über zahnärztliche Versorgung (Tandvårdslagen (1985:125)) von 1985.
  • Gesetz über die staatliche Beihilfe zur zahnärztlichen Versorgung (lagen (2008:145) om statligt tandvårdsstöd) von 2008.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruchsberechtigter Personenkreis:

Alle Erwerbstätigen.

Selbstständige und Arbeitslose, die mit der Schwedischen Arbeitsvermittlung (Arbetsförmedlingen) als Arbeitssuchende registriert sind, haben Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning), aber nicht auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön).

Ausnahmen von der Versicherungspflicht:

Personen, deren Einkommen sich auf weniger als 24% des Grundbetrages (prisbasbelopp) beläuft, sind von der Sozialversicherungspflicht für Krankengeld befreit.

Grundbetrag im Jahr 2024: SEK 57.300 (€5.191).

HINWEIS: Es gibt keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Anwartschaftszeit:

Es gibt keine Mindestversicherungszeit, aber die Person muss mindestens 6 Monate hintereinander ein Erwerbseinkommen bezogen haben.

Sonstige Anspruchsvoraussetzungen:

Krankengeld (sjukpenning):

Die Person muss aufgrund ihrer Beschäftigung versichert sein und ein Jahreseinkommen beziehen, das mehr als 24% des Grundbetrages (prisbasbelopp), nämlich SEK 13.752 (€1.246) jährlich beträgt.

Die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person muss um mindestens 25% durch die Krankheit reduziert sein. Während der ersten 90 Tage wird die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die normale Arbeit der versicherten Person oder eine andere temporäre passende Arbeit, die durch den Arbeitgeber angeboten wird, bewertet. Ab dem 91. Tag wird deren Arbeitsfähigkeit in Bezug auf jede Arbeit mit demselben Arbeitgeber bewertet. Ab dem 181. Tag wird die Bewertung durchgeführt, um festzustellen, ob die versicherte Person fähig ist, sich durch ertragreiche Arbeit im normalen Arbeitsmarkt oder andere Möglichkeiten selbst zu unterstützen. Es gibt jedoch Fälle, bei denen die Arbeitsfähigkeit nicht weiter bezüglich jeder anderen Arbeit beim gleichen Arbeitgeber bewertet wird (z.B. bei versicherten Personen, die das Alter von 63 Jahren erreicht haben). Für Selbstständige wird die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf ihre eigene Arbeit in den ersten 180 Tagen und danach in Bezug auf den ganzen Arbeitsmarkt mit den oben beschriebenen Ausnahmen bewertet.

HINWEIS: Bei Arbeitslosen wird die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den gesamten Arbeitsmarkt fortlaufend bewertet.

Verwaltungsprocedere

Meldung und Nachweis der Arbeitsunfähigkeit:

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erfolgt durch einen beliebigen Arzt innerhalb von acht Krankheitstagen. Die ärztliche Bescheinigung wird an die Versicherungskasse gesendet. Falls dies als erforderlich erachtet wird, kann die Person an einen anderen Arzt zur Einholung einer Zweitmeinung verwiesen werden.

Die Krankheit ist dem Arbeitgeber am ersten Tag der Arbeitsunterbrechung zu melden, wenn Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) gestellt wird. Wenn Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) gestellt wird, kann die Leistung rückwirkend für bis zu sieben Tage vor der Krankmeldung bei der Sozialversicherungskasse gewährt werden.

Karenzzeit:

  • Arbeitnehmer: Keine Karenzfrist, aber in den ersten 14 Tagen erfolgt ein Mindestabzug von 20% von der durchschnittlichen wöchentlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön).
  • Selbstständige: Wahl zwischen 1, 14, 30, 60 oder 90 Karenztagen. Wenn keine Wahl getroffen wurde, beträgt die Karenzfrist 7 Tage.
  • Arbeitslose: Keine Karenzfrist, aber ein Abzug entsprechend dem Krankengeld (sjukpenning) eines vollen Tages.

Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes

Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, bis zum 14. Krankheitstag auf eigene Rechnung Lohnfortzahlung (80%) bei Krankheit (sjuklön) zu leisten.
  • Es erfolgt ein Mindestabzug (karensavdrafg) von 20% der durchschnittlichen wöchentlichen Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön).
  • Die Krankheit muss dem Arbeitgeber ab dem ersten Tag des Nichterscheinens gemeldet werden, wenn Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) beantragt wird.
  • Ab dem 8. Krankheitstag ist der Arbeitgeber nur dann gesetzlich verpflichtet, Lohnfortzahlung bei Krankheit zu leisten, wenn der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vorlegt.

Krankengeldhöhe:

  • Der Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) beläuft sich auf 0,97 des Einkommens, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst, SGI) multipliziert mit 0,80.
  • Dauert die Krankheit länger als 364 Tagen an, können die Versicherten erweitertes Krankengeld (sjukpenning på fortsättningsnivå) mit einer Kürzung der bezogenen Leistung beantragen, das 0,97 des Einkommens, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst, SGI), multipliziert mit 0,75, beträgt.
  • Versicherte, die eine schwere Krankheit haben (z.B. Tumorerkrankungen etc.), können weiterführendes Krankengeld (fler dagar med sjukpenning på normalnivå) beantragen, um eine Kürzung nach 364 Tagen zu verhindern.
  • Das Einkommen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt, ist ein Einkommensgrundbetrag. Beim Berechnen vom Krankengeld werden nur Einkommen bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 10-Fachen des Grundbetrags (prisbasbelopp), also bis zu SEK 573.000 (€51.910) (10 x SEK 57.300 (€5.191)) in Betracht gezogen.
  • Die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) bezahlt Krankengeld ab dem 15. Krankheitstag. Bestimmte Gruppen wie Arbeitslose, Selbstständige und Tagelöhner können einen Anspruch auf Krankengeld ab dem Beginn des Krankenurlaubs haben. Zu Beginn des Krankenurlaubs erfolgt ein Mindestabzug (karensavdrag) von 20% vom durchschnittlichen wöchentlichen Krankengeld.

Es wird normalerweise monatlich oder zum Ende des Bezugszeitraums ausgezahlt.

HINWEIS: Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte.

Mindestkrankengeld:

Der Mindestbetrag der Krankengeldleistung beträgt SEK 27 (€2,44) pro Tag.

Höchstkrankengeld:

Der Höchstbetrag beläuft sich auf SEK 1.218 (€110) pro Tag.

Leistungsdauer:

Es gibt keine zeitliche Begrenzung.

Erweitertes Krankengeld (sjukpenning på fortsättningsnivå) kann von Versicherten im Falle einer 364 Tage überschreitenden Krankheit beantragt werden mit einer Kürzung der erhaltenen Leistung, die ungefähr 75% der Einkünfte einer Person (0,97 x SGI x 0,75) entspricht.

Weiterführendes Krankengeld (fler dagar med sjukpenning på normalnivå) kann im Falle einer ernsthaften Krankheit von Versicherten beantragt werden. Beispiele solcher ernsthaften Erkrankungen sind bestimmte Geschwulstkrankheiten, neurologische Erkrankungen wie z. B. ALS (amyotrophe Lateralsklerose) oder beim Warten auf eine Transplantation eines lebenswichtigen Organs. Es besteht keine zeitliche Begrenzung für die Zahlungsdauer. Die Leistung wird in Höhe des Krankengelds (sjukpenning) gezahlt.

Anrechenbare Zeiten:

Die Ausfallzeiten durch Krankheit, in denen Krankengeld (sjukpenning) bezogen wird, werden bei der Ermittlung des Rentenanspruchs und bei der Berechnung des Wohngelds (bostadsbidrag) berücksichtigt.

Leistungsanpassung:

Die Obergrenze für die Leistung wird basierend auf dem Grundbetrag (prisbasbelopp) berechnet, der jährlich von der Regierung festgelegt wird und die Preisentwicklung im Land widerspiegelt.

Es erfolgt eine gelegentliche Indexierung entsprechend der Preisinflation für bestimmte Gruppen ohne Erwerbseinkommen.

Kumulation mit Erwerbseinkommen:

Die Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist möglich ohne eine Kürzung des Betrags des Krankengelds, solange das Gehalt 10% des Gehalts nicht überschreitet, dass die Person bezogen hätte, wenn sie weiterhin gearbeitet hätte.

Es ist auch möglich, den Bezug von Teilkrankengeld mit dem Erwerbseinkommen zu kombinieren, z.B. kann die Hälfte des Krankengelds mit einer Halbtagsbeschäftigung kumuliert werden.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Eine Kumulierung des Krankengelds (sjukpenning) mit Sozialversicherungsleistungen, die aufgrund von Arbeitsausfall bezogen werden, ist nicht möglich. Eine Kumulierung ist mit anderen Sozialleistungen wie Kindergeld (barnbidrag) und Altersrente (ålderspension) möglich.

Steuern:

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.

Die Besteuerung nach allgemeinem Regeln. Keine Sonderregeln für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Es sind keine Sozialabgaben zahlbar.

Sonstige Geldleistungen

Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall):  

Es handelt sich um eine Garantieleistung (SEK 160 (€14) pro Kalendertag), die bestimmten Personen gewährt werden kann, die kein oder nur ein geringes Einkommen beziehen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst, SGI). Die Leistung ist an den Wohnsitz gebunden. Der Antragsteller muss gemäß der Regelung vor 1. Juli 2008 ebenfalls einen zeitweiligen Krankenausgleich (tidsbegränsad sjukersättning) für den maximalen Bezugszeitraum empfangen haben. Der Antragsteller, der mit dem Erreichen eines Alters von 30 Jahren kein Anspruch mehr auf einen Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) hat, kann Anspruch auf Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) haben.

Das Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) wird an allen Tagen der Woche zu einem Höchstsatz von SEK 160 (€14) pro Tag gezahlt.

Teilkrankengeld (sjukpenning):

Teilkrankengeld (sjukpenning) wird entsprechend der Verringerung der Arbeitsfähigkeit zu ¾, ½ oder ¼ gezahlt.

Krankengeld für Arbeitslose:

Arbeitslose, die bei der Schwedischen Arbeitsvermittlung (Arbetsförmedlingen) als Arbeitssuchende registriert sind, haben Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) basierend auf der Höhe des Betrags vor Ende ihrer letzten Tätigkeit, solange sie aktiv nach Arbeit suchen, aber der Höchstbetrag beläuft sich auf SEK 543 (€49) pro Tag.

Sterbegeld

In Schweden keine Leistung.

Leistungen

Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Das Krankengeld wird ab dem 15. Krankheitstag im Anschluss an Karenztage und Entgeltfortzahlung gezahlt.

Voraussetzungen:

  • Sofortige Krankmeldung bei Arbeitgeber und Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan), wenn Antrag auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) bzw. Krankengeld (sjukpenning) gestellt wird.
  • Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit spätestens ab 8. Krankheitstag.
  • Wenn Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) gestellt wird, kann die Leistung rückwirkend für bis zu 7 Tage vor der Krankmeldung bei der Sozialversicherungskasse gewährt werden.
  • Weder Beschäftigungs- noch Beitragszeiten werden vorausgesetzt.
  • Um Krankengeld (sjukpenning) zu beziehen, muss der Betroffene aufgrund seiner Beschäftigung versichert sein, ein Jahreseinkommen von mehr als 24 % des Grundbetrages (prisbasbelopp), nämlich SEK 10.600 (€ 1.154), beziehen und bei der Sozialversicherungskasse (försäkringskassa) gemeldet sein.
  • Zudem muss die Arbeitsfähigkeit des Versicherten um mind. 1/4 durch die Krankheit reduziert sein, um Krankengeld zu beziehen. Während der ersten 90 Tage wird die Arbeitsfähigkeit nur gegenüber der normalen Arbeit, oder anderer temporärer passender Arbeit, die durch den Arbeitgeber angeboten wird, bewertet. Ab dem 91. Tag wird die Arbeitsfähigkeit im Vergleich zu jeder Arbeit mit dem Arbeitgeber bewertet. Ab dem 181. Tag ist in den meisten Fällen zu bewerten, ob der Versicherte fähig ist, sich durch ertragreiche Arbeit im normalen Arbeitsmarkt oder andere dem Versicherten zur Verfügung stehende Arbeit selbst zu unterstützen.
  • Für Selbständige wird die Arbeitsfähigkeit in den ersten 180 Tagen auf ihre eigene Arbeit bezogen und danach in Relation zum Arbeitsmarkt als Ganzem bewertet.
  • Für Arbeitslose wird die Arbeitsfähigkeit bezogen auf den gesamten Arbeitsmarkt bewertet.
  • Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) für Menschen, die kein Einkommen beziehen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst, SGI), oder wenn das Einkommen unter SEK 80.300 (€ 8.740) liegt. Die Leistung ist an den Wohnsitz gebunden. Antragsteller muss außerdem einen zeitweiligen Krankenausgleich (tidsbegränsad sjukersättning) für den max. Bezugszeitraum bezogen haben. Mit Erreichen des 30. Lebensjahr haben Menschen keinen Anspruch mehr auf einen Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning), stattdessen können sie Anspruch auf Krankheitsgeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) haben.

Leistungserbringer

Ärztinnen und Ärzte:

Alle approbierten Ärzte können den Regionen (regioner) und dem öffentlichen Gesundheitssystem angeschlossen werden.

Es gibt keine erforderliche Beschäftigungsart oder -status für Ärzte, sofern sie über eine Zulassung verfügen (wobei die meisten Ärzte Arbeitnehmer sind).

Vergütung:

Bei den öffentlichen Gesundheitsbehörden angestellte Ärztinnen und Ärzte beziehen ein Gehalt.

Private Vertragsärzte*innen werden nach einer Gebührenordnung honoriert, die in Verhandlungen zwischen den Regionen (regioner) und der Ärztekammer festgelegt wird.

Krankenhäuser:

Öffentliche Krankenhäuser werden von den Regionen (regioner) eingerichtet und finanziert.

Mit Privatkliniken können die Regionen Vereinbarungen treffen.

Sowohl öffentliche Gesundheitseinrichtungen als auch solche in privatem Besitz werden staatlich finanziert. Patienten sind durch die gleichen Vorschriften und Gebühren in beiden Einrichtungstypen abgedeckt.

Die 21 Regionen sind unabhängig und eigenverantwortlich zuständig für Finanzierung, Beschaffung und Angebot von Gesundheitsleistungen.

Sachleistungen

Anwartschaftszeit:

Keine.

Leistungsdauer:

Es gibt keine besonderen Bestimmungen.

Ärztliche Behandlung:

Patienten haben in der Grundversorgung freie Wahl von Gesundheitsdienstleistern und können einen bestimmten Arzt als ihren Kontakt benennen (entsprechend einem Hausarzt). In der spezialisierten Versorgung können Patienten einen Dienstleister wählen (Klinik oder Krankenhaus), aber nicht immer einen bestimmten Arzt.

Direkter Zugang ist für einige Diagnosen/Behandlungen möglich. Überweisung durch den praktischen Arzt ist für den Zugang zu Fachärzten am häufigsten.

Zahnärztliche Behandlung:

  • Bis zum und einschließlich des Kalenderjahres, in dem eine Person 23 Jahre alt wird, wird die zahnärztliche Versorgung von den Regionen (regioner) voll finanziert.
  • Zusätzlich beinhaltet die Versicherung ein Schutzsystem für hohe Kosten zusammen mit einem Gutschein für zahnärztliche Versorgung um regelmäßige zahnärztliche Kontrolluntersuchungen zu fördern. Der generelle Betrag des Gutscheins für zahnärztliche Versorgung ist abhängig vom Alter der Empfänger, d.h.:
  • SEK 600 (€54) jährlich zwischen 24 und 29 Jahren;
  • SEK 300 (€27) jährlich zwischen 30 und 64 Jahren;
  • SEK 600 (€54) jährlich für Personen im Alter von 65 Jahren und älter.

Besondere Zahnpflegebeihilfe (särskilt tandvårdsbidrag): bei einem erhöhten Risiko schlechter Mundgesundheit. Sie kann zweimal jährlich bezogen werden (am 1. Januar und am 1. Juli) und beläuft sich auf SEK 600 (€54).

Für das Schutzsystem für hohe Kosten basiert der staatliche Beitrag auf den „Referenzpreisen“ und deckt 50% der Kosten des Patienten, wenn diese zwischen SEK 3.000 (€272) und SEK 15.000 (€1.359) betragen und 85% der Kosten, wenn diese mehr als SEK 15.000 (€1.359) betragen.

Zahnersatz:

Die zahnärztliche Versorgung schließt den Zahnersatz mit ein.

Arzneimittel:

Die Agentur für zahnärztliche und pharmazeutische Leistungen (Tandvårds- och läkemedelsförmånsverket) entscheidet darüber, welche Produkte in diesem System subventioniert werden und somit im Leistungssystem für hohe Kosten enthalten sind. Im Einzelnen beträgt die Kostenselbstbeteiligung für pharmazeutische Produkte, die im Schutzsystem für hohe Kosten enthalten sind, wie folgt:

  • Volle Kosten bis einschließlich SEK 1.425 (€129) während einer Periode von 12 Monaten seit dem ersten Kauf;
  • 50% der Kosten zwischen SEK 1.426 (€129) und SEK 2.720 (€246);
  • 25% der Kosten zwischen SEK 2.721 (€246) und SEK 5.054 (€458);
  • 10% der Kosten zwischen SEK 5.055 (€458) und SEK 6.993 (€633);
  • Volle Erstattung der Kosten über SEK 6.994 (€633).

Wenn Patienten für subventionierte pharmazeutische Produkte in den vergangenen 12 Monaten über SEK 2.850 (€258) bezahlt haben, sind sie für den verbleibenden Zeitraum der 12 Monate (beginnend ab dem ersten Tag des Kaufs) von der Bezahlung subventionierter Medikamente befreit.

  • Im Leistungssystem für hohe Kosten enthaltene pharmazeutische Produkte sind für Patienten unter 18 Jahren kostenlos.
  • Im Leistungssystem für hohe Kosten enthaltene Verhütungsmittel sind für Patienten unter 21 Jahren kostenlos.
  • Impfungen sind im Rahmen der staatlichen Impfprogrammen kostenlos. Diese umfassen derzeit 10 durch Impfung vermeidbare Krankheiten.

Stationäre Behandlung:

In Schweden haben die Patienten eine freie Wahl unter den regionalen öffentlichen Krankenhäusern und den zugelassenen privaten Krankenhäusern. Es gelten unterschiedliche Regeln bezüglich Überweisungen in den Regionen. Einige Regeln gelten jedoch landesweit. Zum Beispiel sind Labortests und Radiologie nur mit Überweisung zugänglich, während andere medizinische Dienste (wie z.B. Psychiatrie, STD, Pädiatrie, Physiotherapie, Seuchenbekämpfung, Gynäkologie und Notfälle) stets ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können.

Heil- und Hilfsmittel:

Hilfsmittel wie Hörgeräte oder Rollstühle werden von den Regionen (regioner) gestellt. Die Voraussetzungen können zwischen den Regionen variieren (in einigen kann es Zuzahlungen geben oder bestimmte Gruppen können von den Zuzahlungen befreit sein).

Sonstige Leistungen:

Die Erstattung von Beförderungskosten ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, welche von Region zu Region verschieden sein können. Wenn Bewegung als Behandlung oder zur Vorbeugung verschrieben wird, subventionieren einige Regionen die mit der sportlichen Aktivität verbundenen Kosten.

Für Frauen bestimmter Altersgruppen ist das Screening gegen Brust- oder Gebärmutterhalskrebs kostenfrei.

Kosten in Verbindung mit Prävention, Rehabilitation, Psychotherapie und Heimpflege sind nahezu vollständig vom System abgedeckt.

Zuzahlungen

Ärztliche Behandlung:

Die Patienten tragen in Schweden einen Teil der Kosten selbst.

Die Patientenselbstbeteiligung variiert zwischen SEK 0 (€0) und SEK 400 (€36) je Arztbesuch für medizinische Grundversorgung und zwischen SEK 250 (€23) und SEK 450 (€41) für eine fachärztliche Behandlung.

Notfälle: SEK 200 (€18) bis SEK 500 (€45).

Die oben genannten Patientengebühren werden nur fällig, bis der Patient eine Gesamtsumme von SEK 1.400 (€127) jährlich gezahlt hat; im Folgenden werden die Gebühren in Übereinstimmung mit dem Schutzsystem für hohe Kosten erlassen.

Stationäre Behandlung:

Die Selbstbeteiligung beträgt höchstens SEK 130 (€12) pro Tag für Krankenhausversorgung.

Steuerrechtlicher Hinweis:

Die Zuzahlungen sind steuerrechtlich nicht absetzbar.

Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung

Ärztliche Behandlung:

Bei den meisten Regionen gibt es keine Zuzahlungen für Kinder oder Jugendliche unter 20 Jahren. Das gleiche gilt für Personen über 85 Jahren bei ambulanter Pflege.

Gemäß dem Schutzsystem für hohe Kosten gibt es eine Obergrenze für die Kosten, die Personen in 12 Monaten für ihre Gesundheitsversorgung tragen müssen. Die höchste Selbstbeteiligung für staatliche Gesundheitsfürsorge und medizinische Versorgung innerhalb dieses Zeitraums beträgt SEK 1.400 (€127). Bei Erreichen dieser Obergrenze besteht ein Anspruch auf kostenfreie Gesundheitsversorgung für den Rest des 12-monatigen Zeitraums.

In bestimmten Regionen (regioner) gelten niedrigere Sätze für einige Gruppen, z. B. Personen über 65 Jahre.

Stationäre Behandlung:

Patienten über 85 Jahren zahlen keine Gebühren.

Die Patientenselbstbeteiligung kann zudem bei Bedürftigkeit reduziert werden oder wenn der Patient bestimmte Leistungen wie z.B. Garantierente oder Krankenausgleich erhält.

Im Allgemeinen gibt es für Patienten unter 18, 19 oder 20 Jahren keine Selbstbeteiligung. Dies variiert zwischen den Regionen (regioner). 

Allgemeine Hinweise

Rechtsgrundlagen der Europäischen Union

Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.

Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Deutsche Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 4 SGB V

Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.

§ 17 SGB V

Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.

Rechtsgrundlagen in SCHWEDEN

Gesetz über Gesundheit und medizinische Dienste (Hälso- och sjukvårdslagen (2017:30)) von 2017.

Personenkreis

Versicherter Personenkreis:

Alle Einwohner (universell).

Das bedeutet:

Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Eine Familienversicherung gibt es nicht, da alle Einwohner durch das universelle System individuell versichert sind.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.

 

Versicherungssystem 
Allgemeines (kein eigenständiges) Sicherungssystem. Nationale Gesetzgebung sichert die Menschen ab und stellt einen angemessenen Lebensstandard sicher. Die detaillierte Ausführung dessen kann sich aufgrund lokaler Bedingungen unterscheiden.

Als Teil der Gesundheits- und Sozialdienste von den Kommunen finanziert und verwaltet. Es besteht ein universeller Anspruch auf Langzeitpflege, die auf kommunaler Ebene organisiert wird.

Langzeitpflege-Leistungen werden hauptsächlich als Sachleistungen, in einigen Gemeinden auch als Geldleistungen gewährt. In einigen Gemeinden erhalten informelle Pflegepersonen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlagen (2001:453)) von 2001.

Gedecktes Risiko

Menschen, die nicht eigenständig ihre Bedürfnisse erfüllen können und keine Fürsorge auf andere Art und Weise erhalten, haben Anspruch auf Unterstützung des sozialen Wohlfahrtskomitees, um die Befriedigung ihrer grundlegenden Bedürfnisse und einen angemessenen Lebensstandard sicherzustellen. Die detaillierte Umsetzung der nationalen Gesetzgebung kann sich lokal unterscheiden.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Einwohner Schwedens.

Finanzierung

In voller Höhe von den Kommunen finanziert.

Begutachtung und Evaluierung der Pflegebedürftigkeit

Gutachter: Bei der Gemeinde angestellte (qualifizierte) Sozialarbeiter.

Indikatoren: Keine gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Richtlinien für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit oder die Verwendung bestimmter Instrumente für diesen Vorgang. Einige Gemeinden verwenden KATZ ADL oder andere Skalen, andere verwaltungstechnische Antragsformulare.

Zentralamt für das Gesundheits- und Sozialwesen (Socialstyrelsen) hat einen Fragebogen (BAS genannt) zur Ermittlung des Pflegebedarfs entwickelt. Die Antworten werden als eine von vielen Grundlagen für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit verwenden.

Pflegegrade: Kein nationales System.

Leistungserbringer

Familiäre Pflegepersonen:
Ehepartner, Kinder oder andere Verwandte. Der größte Teil der praktischen Hilfe, z. B. wöchentliches Einkaufen, wird von diesen Pflegepersonen geleistet. Der Großteil der täglichen persönlichen Unterstützung wird durch professionelle Anbieter ausgeführt.

Professionelle Anbieter:
Gemeinden sind verantwortlich für Bereitstellung dieser Dienstleistungen. Sie tragen die Verantwortung für die Beschlussfassung, Finanzierung und Bereitstellung der Dienstleistungen. Verantwortung zur Bereitstellung lässt den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten: Dienstleistungen können von bei der Gemeinde eingestelltem Personal ausgeführt werden oder von gemeinsamen Organisationen mehrerer Gemeinden oder einer Reihe vertraglich gebundener privater Anbieter, einschließlich gemeinnütziger Organisationen, was jedem Menschen die freie Wahl lässt.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Kommunen gewähren Pflege in der eigenen Wohnung bei Bedarf an ärztlicher Pflege ohne notwendigen Krankenhausaufenthalt.

Häusliche Pflege in der eigenen Wohnung.

Gemeinden können häusliche Pflege von Bedürftigen nicht verweigern. Keine rechtliche Verpflichtung von Ehepartnern oder Kindern, ältere Verwandte zu pflegen.

Gemeinden führen eine Prüfung durch und entscheiden anschließend über die benötigte Anzahl an Stunden häuslicher Pflege. Diese richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Als Kurzaufenthalt in Ergänzung zu häuslicher Pflege. Betreuung erfolgt rund um die Uhr (24h/d), ist aber auf zwei Wochen begrenzt. Gemeinden führen eine Prüfung durch und entscheiden anschließend über die benötigte Anzahl an Stunden häuslicher Pflege. Diese richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Vollstationäre Pflege hauptsächlich für Menschen, die an Demenz oder einem anderen schweren Krankheiten leiden oder an schweren Angstzuständen und Einsamkeit. Keine Beschränkungen hinsichtlich der Dauer.

Sonstige Leistungen
Tageszentren, Rehabilitation, Sicherheitseinrichtungen usw.. Empfänger von Renten unterhalb eines bestimmten Betrags haben Anspruch auf einen einkommensabhängigen staatlichen Wohnkostenzuschuss:

  • Zuschuss bei Krankheit/Behinderung: 4.650 SEK/ Monat (Alleinstehend), Verheiratet/zusammenlebend: SEK 2.325 monatlich.
  • Max. Zuschuss für Ältere: SEK 5.090 monatlich, Durchschnittsbetrag SEK 2.400.
  • Höhe der Zuschüsse ist abhängig von Miete/Einkommen etc.
  • Hierbei handelt es sich um 2 verschiedene Leistungen.

Seit dem 1. November 2012 haben ältere Paare Anspruch darauf, weiterhin zusammen zu wohnen, auch wenn einer der beiden Ehegatten spezielle Unterbringung oder vollstationäre Pflege benötigt. In diesem Fall haben beide Ehegatten das Recht, ein Zimmer oder eine Wohnung mit speziellen Wohnausstattungen oder Ausstattungen für stationäre Pflege zu erhalten.

Geldleistungen
Keine.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI

Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
„Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland 

Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten 

Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen. 

Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen. 

Bitte beachten: 

Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren. 

Rentenzahlung ins Ausland 

Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit. 

Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente. 

Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde. 

Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz. 

Einleitender Hinweis: 

Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt: 

A.) Renten wegen Alter 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

C.) Renten für Hinterbliebene 

 

Rechtsgrundlagen in SCHWEDEN 

A.) Renten wegen Alter 

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt E, Kapitel 55-73 und 74a, Abschnitt G. 

B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität 

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010. 

Abschnitt B, Kapitel 22, Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag)/Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (omvårdnadsbidrag)/Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) gemäß älteren Verordnungen vor 1. Januar 2019. 

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken), Abschnitt C, Kapitel 33-37, Krankheitsausgleich und Aktivitätsausgleich (sjukersättning och aktivitetsersättning). 

Sozialgesetzbuch, Abschnitt D, Kapitel 50, Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten (merkostnadsersättning)/Behindertenbeihilfe (handikappersättning) gemäß älteren Verordnungen vor 1. Januar 2019. 

Sozialgesetzbuch, Abschnitt D, Kapitel 51, Pflegebeihilfe (assistansersättning). 

Sozialgesetzbuch, Abschnitt D, Kapitel 52, Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit Behinderungen (bilstöd). 

C.) Renten für Hinterbliebene 

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt F. 

 

System der Rentenversicherung 

A.) Altersrenten: 

Das Altersrentensystem (ålderspension) ist ein universelles Pflichtsystem, das aus vier Teilen besteht: 

eine auf dem Umlageverfahren beruhende und beitragsfinanzierte entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension), bei der es sich um eine Festbeitragsversicherung handelt, und eine entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension), bei der es sich um ein leistungsorientiertes System handelt; 

eine Prämienrente (premiepension) mit festgelegten Leistungen, die in individuelle Konten eingezahlt werden; 

eine steuerfinanzierte Garantierente (garantipension), welche festgelegte Leistungen für alle Einwohner ohne oder nur mit einer niedrigen entgeltbezogenen Altersrente bereitstellt. Die Garantierente ist eine Mindestleistung. 

die steuerfinanzierte Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg) ist eine Ergänzung zur Einkommensrente für Personen, die eine vollständige Erwerbsbiographie hatten, aber noch eine geringe Einkommensrente beziehen. 

Hinweis: Es gibt private freiwillige Alterssysteme, die in diesem Artikel allerdings nicht dargestellt werden. 

Hinweis für Selbstständige: 

Das universelle System ist versicherungs- und wohnsitzabhängig: 

Die garantierte Rente (Garantipension) ist wohnsitzabhängig. In Schweden wird nicht zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen unterschieden. 

Die einkommensbezogene Rente (Inkomstpension) bezieht sich auf ein gesondertes Versicherungssystem, dessen Grundlage die Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern und Selbstständigen ist. 

Es handelt sich um ein Pflichtsystem. 

B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten: 

In Schweden gibt es ein obligatorisches öffentliches System mit einkommensbezogenen Leistungen, finanziert durch Beiträge der Arbeitnehmer und Selbstständigen, im Fall von Arbeitsunfähigkeit, und steuerfinanzierten Leistungen für alle Einwohner zur Deckung von besonderen Bedarfe. 

Der „Krankheitsausgleich (sjukersättning)“ oder „Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning)“ kann Personen mit vollständiger oder teilweiser Reduktion der Arbeitsfähigkeit gewährt werden. 

Sie bestehen aus zwei Teilen: 

dem aus Beiträgen der Arbeitnehmer und Selbstständigen finanzierten Einkommensbezogenen Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning); 

dem steuerfinanzierten Krankheits- und Aktivitätsausgleich in der Form des Garantierten Ausgleichs (garantiersättning) für Einwohner ohne oder mit nur geringem einkommensbezogenem Ausgleich. 

Selbstständige: 

Das System ist versicherungsabhängig (einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Fall von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning)) und wohnsitzabhängig (garantiertes Ersatzeinkommen (Garantiersättning) für alle Gebietsansässigen mit geringem oder ohne Einkommen in Verbindung mit Ausgleichszahlungen im Fall von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit). 

Es handelt sich um ein Pflichtsystem. 

C.) Hinterbliebenenrenten: 

Es gibt ein obligatorisches universelles staatliches Rentensystem mit Anpassungsrenten an Hinterbliebene, die aus einer steuerfinanzierten Garantie-Rente für alle Einwohner und einer beitragsfinanzierten einkommensbezogenen Rente für Erwachsene und Kinderbestehen, die auf den Rentenansprüchen des Verstorbenen beruht. 

 

A.) RENTEN WEGEN ALTER 

Versicherter Personenkreis: 

Alle Personen, die in Schweden gewohnt oder gearbeitet haben (abhängige oder selbstständige Tätigkeit), sind über das öffentliche Rentensystem abgedeckt. 

Hinweis: Die entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) nur an vor 1954 Geborene gewährt wird. 

Hinweis: Selbstständige sind über das allgemeine System versichert. 

Ausnahmen von der Versicherungspflicht: 

Jährlicher Gesamtverdienst unter 0,423 des Grundbetrages (prisbasbelopp), d. h. SEK 22.208 (€1.913) im Jahr 2023 und über 8,07 des Einkommensgrundbetrags (inkomstbasbelopp), d h. SEK 599.601 (€51.661) im Jahr 2023 sind von Beiträgen zum entgeltbezogenen Altersrentensystem ausgenommen. 

Renteneintrittsalter: 

In Schweden gibt es ein flexibles Rentenalter ab 62 Jahren für entgeltbezogenen Renten (d.h. entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension), die entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) und Prämienrente (premiepension)) und ab 65 Jahren für eine Garantierente und Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg). 

Ab dem Jahr 2026 wird das Renteneintrittsalter mit einem empfohlenen Renteneintrittsalter verknüpft, welches alljährlich aufgrund der Lebenserwartung berechnet wird. Dieses Alter wird dann sechs Jahre später angewendet. Für die Jahre 2020-2022 wurde das empfohlene Renteneintrittsalter auf 67 Jahre festgelegt, und dieses Alter wird für die Jahre 2026-2028 gültig sein. 

Anwartschaftszeiten und sonstige Bedingungen: 

Abgesehen vom Alter beruht der Anspruch auf eine Altersrente auf den folgenden Mindestversicherungszeiten: 

keine für die entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) und die Prämienrente (premiepension); 

drei Jahre mit rentenfähigem Einkommen* für die entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) für Personen, die vor 1954 geboren wurden; 

mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden für die Garantierente (garantipension); 

ein Jahr Bezug eines rentenfähigen Einkommens* für die Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg). 

Es gibt kein Konzept einer vollständigen Laufbahn oder vollständigen Versicherungszeiten für die entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) und Prämienrente (premiepension), es existiert jedoch wie folgt für: 

entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension): 30 mit Jahre mit rentenfähigem Einkommen für eine volle Rente für Personen, die vor 1954 geboren wurden; 

Garantierente (garantipension): 40 Jahre Wohnsitz in Schweden für eine volle Rente; 

Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg): 

Zwischen 30 und 40 Jahren mit einem rentenfähigen Einkommen* je nach Geburtsjahr; 

Ein Mindesteinkommen von 42,3% des Grundbetrags jährlich (welches sich im Jahr 2023 auf SEK 22.208 (€1.913) beläuft) oder mehr. 

*Rentenfähiges Einkommen umfasst Erwerbseinkommen und Einkommen aus bestimmten anderen Sozialversicherungssystemen wie z.B. Entschädigung für Einkommensverlust aufgrund von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Elternurlaub. 

Hinweis für Selbstständige: 

Für die einkommensbezogene Rente muss das Einkommen den jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Grundbetrag um 42,3% überschreiten und die Beiträge müssen auf das Gesamteinkommen gezahlt werden. 

Anrechenbare Zeiten: 

Die einbezogenen, nicht beitragspflichtigen Zeiten sind: 

Kindererziehung und zwar für das Elternteil, das am wenigsten verdient während der ersten vier Lebensjahre des Kindes oder der ersten vier Jahre der Adoption, aber nicht über das 10. Lebensjahr des Kindes hinaus). 

Studium für Universitätsstudenten oder Berufsschüler, die Studienförderung der schwedischen Zentralstelle für Studienförderung (CSN) erhalten (oder Studenten über 20 Jahre, die die Pflichtstufe oder die obere Sekundarstufe der Volkshochschule besuchen). 

Bezug anspruchsberechtigender Einkünfte von Beziehern des einkommensbezogenen Aktivitäts-/ Krankheitsausgleichs (aktivitets-/sjukersättning). Für die angeführten Zeiten ist ein Beitrag zu entrichten, wobei der Staat jeweils den Differenzbetrag bis zu einem Sa tz von 18,5% zahlt. 

Militärdienst oder andere Pflichtdienste. Die Person muss an mindestens 120 aufeinanderfolgenden Tagen gedient haben um Rentenansprüche zu erwerben. 

Rückkauf von Versicherungszeiten: 

Der Rückkauf von Versicherungszeiten ist nicht möglich. 

Vorruhestand: 

In Schweden gibt es keine vorgezogene Altersrente. 

Beschwerliche und gefährliche Arbeit: 

Es gibt keine besonderen Bestimmungen zu beschwerlichen und gefährlichen Berufen. 

Hinweis: Es gibt keine besonderen Bestimmungen bezüglich der Höhe der Leistung. 

Teilrente: 

Es gibt keine Altersteilzeitrente. 

Rentenaufschub: 

Ein unbegrenzter Aufschub ist möglich. 

Für die entgeltbezogene Altersrente, Einkommensrente (inkomstpension) ist unbegrenzter Aufschub möglich. Der Betrag wird mit einem Annuitätsfaktor berechnet, der abhängig ist von der Lebenserwartung einer Kohorte sowie vom Renteneintrittsalter einer Person, wobei die Rente umso höher ist, je älter die Person ist. 

Die jährliche Zusatzrente (tilläggspension) erhöht sich nach Vollendung des 65.Lebensjahres und bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres um 0,7% je Kalendermonat. 

Rentenfaktoren: 

Entgeltbezogene Altersrente, Einkommensrente (inkomstpension): 

Einkünfte während des gesamten Erwerbslebens; 

Alter bei Beginn des Ruhestands; 

Lebenserwartung der Alterskohorte; 

Entwicklung von Wirtschaft/Einkommen. 

Kapitalgedeckte Prämienrente (premiepension): 

  • Allgemeine Versicherungsprinzipien und die Wertentwicklung des gewählten Fonds;
  • Einkünfte während des gesamten Erwerbslebens (Beginn im Jahr 1995);
  • Alter bei Beginn des Ruhestands;
  • Lebenserwartung der Alterskohorte.
  • Entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) (altes System):
  • Anzahl der Jahre mit rentenfähigem Einkommen in Schweden (bis zu 30 Jahre);
  • Einkommenshöhe;
  • Alter bei Beginn des Ruhestands;
  • Einkommensentwicklung für Personen über 66 Jahre.
  • Garantierente (garantipension):
  • Dauer des Wohnsitzes in Schweden (maximal 40 Jahre);
  • Höhe der entgeltbezogenen Renten;
  • Familienstand. 

Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg): 

Anzahl der Jahre rentenfähigen Einkommens in Schweden (die Höchstzahl der Jahre ist abhängig vom Geburtsjahr); 

Betrag der einkommensbezogenen Renten. 

Berechnungsmethode und Rentenformel: 

Entgeltbezogene Altersrente, Einkommensrente (inkomstpension): 

Erworbene Anwartschaftsrechte werden jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Löhne angepasst. 

Die Rentenhöhe ergibt sich aus der Division der Anwartschaftsrechte durch einen Annuitätsfaktor, der von der Lebenserwartung der Alterskohorte, dem individuellen Rentenzugangsalter und einer „Norm“ für den (erwarteten) Anstieg der Löhne abhängt. 

Diese „Norm“ beträgt 1,6%. Diese geht sowohl in den Index für die jährliche Anpassung als auch in die Berechnung der Rente für das erste Bezugsjahr ein. Die Zahlungsfrequenz ist monatlich (12 mal/Jahr). 

Entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension): 

60% x Grundbetrag x Durchschnittsrentenpunkt x Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten und 

78,5 oder 96% x Grundbetrag x Anzahl der Jahre mit Rentenpunkten. 

Die Entscheidung über das rentenfähige Einkommen liegt bei den Steuerbehörden. Ausgangspunkt ist die Steuererklärung der betroffenen Person. Das Einkommen der einzelnen Einkommensjahre wird in einen Rentenpunkt umgewandelt. Nur die 15 besten Jahre werden in die Berechnung des Durchschnittsrentenpunktes mit einbezogen, es werden jedoch 30 rentenfähige Einkommen benötigt, um eine volle Zusatzrente zu beziehen. Die Zahlungsfrequenz ist monatlich. Der Familienstand einer Person bestimmt den Prozentsatz von Punkt 2 in der Formel: 78,5% bei verheirateten Personenund 96% bei alleinstehenden Personen. Die Zahlungsfrequenz ist monatlich (12 mal/Jahr). 

Prämienrente (premiepension): 

Es gelten die üblichen Versicherungsprinzipien. Es ist ausschließlich lebenslange Rentenzahlung möglich. Auch diese Renten werden mit einem Annuitätsfaktor, der die verbleibende Lebenserwartung widerspiegelt, berechnet. Beim Eintritt in den Ruhestand besteht die Wahl, das Rentenkapital bei dem Fonds zu belassen und eine Rente zu erhalten, die unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Fonds jährlich neu berechnet wird, oder das Kapital in eine herkömmliche Lebensversicherung einzuzahlen, die bis zum Tode eine festen monatlichen Betrag garantiert. Die Zahlungsfrequenz ist monatlich (12 mal/Jahr). 

Garantierente (garantipension): 

Eine volle Rente nach 40 Jahren Wohnsitz in Schweden für eine unverheiratete Person, die nach 1938 geboren wurde, beläuft sich 2023 auf das 2,43-Fache des Grundbetrages (prisbasbelopp), d. h. SEK 127.575 (€10.991). Eine volle Rente für eine verheiratete Person beläuft sich 2023 auf das 2,2-Fache Grundbetrages, d h. SEK 115.500 (€9.951). Für jedes fehlende Jahr wird der Betrag um 1/40 gekürzt. Die Garantierente wird ferner proportional zur Höhe der entgeltbezogenen Rente gekürzt. Die Zahlungsfrequenz ist monatlich (12 mal/Jahr). Diese Rente wird als Mindestleistung berechnet. 

Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg):  

Wird gezahlt, wenn mindestens ein Jahr rentenfähiges Einkommen in Schweden bezogen wurde und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

30 Jahre rentenfähiges Einkommen für Personen, die im Jahr 1937 oder früher geboren wurden; 

35 Jahre rentenfähiges Einkommen für Personen, die 1938-1944 geboren wurden; 

40 Jahre rentenfähiges Einkommen für Personen, die im Jahr 1945 oder später geboren wurden. 

Der Betrag der Ergänzung basiert auf den entgeltbezogenen Renten, d.h. wenn diese im Jahr 2023 zwischen: 

SEK 113.942 (€9.817) und SEK 139.962 (€12.059) jährlich betragen, liegt die Ergänzung zwischen SEK 300 (€26) und SEK 6.900 (€594) jährlich; 

SEK 139.963 (€12.059) und SEK 177.243 (€15.271) jährlich betragen, liegt die Ergänzung bei SEK 7.200 (€620) jährlich; 

SEK 177.244 (€15.271) und SEK 212.058 (€18.270) jährlich betragen, stuft sich die Ergänzung ab von SEK 6,900 (€594) auf SEK 300 (€26) jährlich. 

Für jedes Jahr rentenfähigen Einkommens, das zur oben genannten Anzahl von Jahren fehlt, reduziert sich der Betrag um 1/40, 1/35 oder 1/30. 

Staatliche Renten (Einkommensrente, Prämienrente, Zusatzrente, Garantierente und Ergänzung zur Einkommensrente) können auch in Teilen gewährt werden – zu 3/4, ½ oder als ¼ einer vollen (1/1) Rente. 

Berechnungsgrundlagen: 

Mit der Beitragszahlung entsteht eine Rentenanwartschaft in Höhe von 18,5% des berücksichtigungsfähigen Einkommens, wobei jede eingezahlte schwedische Krone zu einem entsprechenden Rentenanspruch führt. Zu diesem Einkommen zählen außer Erwerbseinkünften auch bestimmte Lohnersatzleistungen der Sozialversicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Elternzeit. 

Die Einkommensobergrenze liegt bei dem 7,5-fachen des Einkommensgrundbetrags. 

Mindestrente: 

Es gibt keine gesetzliche Mindestrente. 

Jedoch gibt es eine Garantierente (garantipension) für diejenigen ohne oder mit nur geringem Rentenanspruch. 2023 beläuft sich eine volle Garantierente auf das 2,43-Fache des Grundbetrags, d. h. auf SEK 127.575 (€10.991) pro Jahr für eine alleinstehende Person und auf das 1.951-Fache des Grundbetrags, d.h. SEK 117.779 (€10.148) für eine verheiratete Person. 

Für jene, welche die Voraussetzungen für die Garantierente nicht erfüllen, gibt es über 66 eine Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd). Dies bietet einen angemessenen Lebensstandard nach Zahlung der Haushaltskosten und entspricht dem 1,5357-Fachen des Grundbetrags (SEK 80.624 (€6.946)) für eine alleinstehende Person und dem 1,2353-Fachen des Grundbetrags (SEK 64.853 (5.587)) für verheiratete Personen oder Personen, die im Jahr 2023 in einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Die Unterstützung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. 

Höchstrente: 

Keine gesetzliche Höchstrente. 

Zulagen für Unterhaltsberechtigte: 

Keine.

Besondere Zulagen: 

Wohnzulage (bostadstillägg): Die Obergrenze ist beläuft sich auf SEK 7.500 (€646) pro Monat für alleinstehende Leistungsempfänger und SEK 3.750 (€323) für verheiratete Leistungsempfänger. Somit werden die Wohnkosten wie folgt erstattet: 

100% bis zu SEK 3.000 (€258) 

90% zwischen SEK 3.001(€258) und SEK 5.000 (€431) 

70% zwischen SEK 5.001 (€431) und SEK 7.000 (€603) 

50% zwischen SEK 7.001 (€603) und SEK 7.500 (€646). 

Für verheiratete Leistungsempfänger gilt nur die Hälfte für jede Stufe der oben dargestellten Wohnkosten bis SEK 3.750 (€323), während die Prozentsätze gleich bleiben. 

Zusätzlich werden SEK 840 (€72) pro Monat für alleinstehende Leistungsempfänger zu den Wohnkosten hinzugefügt und SEK 420 (€36) für verheiratete Leistungsempfänger. 

Die Zulage unterliegt einer Einkommensprüfung. 

Unterhaltshilfe für ältere Menschen (äldreförsörjningsstöd): Hilfe für Wohnkosten bis SEK 7.500 (€646) monatlich für alleinstehende Leistungsempfänger und SEK 3.750 (€323) für Verheiratete. Hilfe für weitere Unterhaltskosten bis SEK 6.719 (€579) monatlich für alleinstehende Leistungsempfänger und SEK 5.404 (€466) für Verheiratete. Die Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. 

Rentenanpassung: 

Die entgeltbezogene Altersrente, Einkommensrente (inkomstpension) und die Zusatzrenten (tilläggs-pension) werden an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst (Einkommensindex), nach Abzug von 1,6 Prozentpunkten. 

Für die Garantierente (garantipension) wird die Anpassungsrate jedes Jahr entsprechend der Preisentwicklung festgesetzt (Grundbetrag, prisbasbelopp). 

Der Leistungsbetrag der Ergänzung zur Einkommensrente (inkomstpensionstillägg) ist nominal fixiert, die Einkommensabstände, die die Zielgruppenbeträge definieren, folgen der durchschnittlichen Einkommensentwicklung (Einkommensindex) unter Abzug der Norm von 1,6 Prozentpunkten. 

Die Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd) ist an den Preisindex gekoppelt. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Eine volle Kumulierung von Einkommensrente (inkomstpension) und Zusatzrente (tilläggspension) mit Einkommen ist möglich. Garantierente (garantipension) wird wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit nicht gekürzt. 

Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd): Volle Kumulierung mit Einkommen aus Ewerbstätigkeit ist nur unter SEK 24.000 (€2.068) jährlich möglich. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Die staatliche Rente kann grundsätzlich mit anderen sozialen Sicherungsleistungen kombiniert werden. 

Unfallrente (livränta): wird die Unfallrente ausgezahlt, kann die staatliche Rente durch die Unfallrente vermindert werden, wenn diese über 1/6 des Grundbetrags liegt. 

Garantierente (garantipension): wird entsprechend des Betrags der Einkommensrente und Zusatzrente gekürzt, nicht jedoch durch Einkommen aus Erwerbstätigkeit. 

Wohnzulage (bostadstillägg): Leistung für ältere Menschen mit Bedürftigkeitsprüfung, welche durch Renten, Unfallrente und Lohneinkommen über SEK 24.000 (€2.068) jährlich vermindert wird. 

Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd): Keine Kumulierung mit anderen sozialen Sicherungsleistungen möglich. 

Steuern: 

Staatliche Renten unterliegen der Besteuerung. Die Wohnzulage (bostadstillägg) und die Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd) unterliegen nicht der Besteuerung. 

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Renten. 

Sozialabgaben: 

Keine. 

 

B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT 

Versichertes Risiko: 

Krankheitsausgleich (sjukersättning): 

Für Personen im Alter von 19 bis 65 Jahren: dauerhafte vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder sonstiger physischer oder mentaler Beeinträchtigung. 

Für Personen im Alter von 30 bis 65 Jahren: dauerhafte vollständige oder teilweise (mindestens 25%) geminderte Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder sonstiger physischer oder mentaler Beeinträchtigung. 

Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): 

Für Personen im Alter von 19 bis 64 Jahren: 

Langfristige (mindestens ein Jahr) vollständige oder teilweise (mindestens 25%) geminderte Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder sonstiger physischer oder mentaler Beeinträchtigung. 

Anwendungsbereich: 

Einkommensbezogener Aktivitäts-/Krankheitsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning) für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige) sowie Garantierter Ausgleich (garantiersättning) für Einwohner. 

Krankheitsausgleich (sjukersättning): Personen im Alter von 19 bis 65 Jahren mit dauerhafter vollständiger Arbeitsunfähigkeit. Personen im Alter von 30 bis 65 Jahren mit dauerhafter vollständiger oder teilweise geminderter Arbeitsunfähigkeit. 

Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): Ab Vollendung des 19. Lebensjahres bis zum Alter von 29 Jahren mit vollständiger oder teilweiser Langzeitarbeitsunfähigkeit (mindestens ein Jahr). 

Hinweis: Es gibt in Schweden keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Hinweis: Selbstständige sind über das allgemeine System versichert. 

Anwartschaftszeit: 

Einkommensbezogener Krankheits-/ Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning): Mindestens 1 Jahr mit einem rentenfähigen Einkommen in einer Rahmenperiode unmittelbar vor dem Jahr des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer vom Alter des Berechtigten bei Eintritt der Invalidität abhängt: 

5 Jahre bei einem Alter von 53 oder mehr Jahren; 

6 Jahre bei einem Alter zwischen 50 und 52 Jahren; 

7 Jahre bei einem Alter zwischen 47 und 49 Jahren; 

8 Jahre bei einem Alter bis zu 46 Jahren. 

Garantierter Ausgleich (garanti-ersättning): Mindestens 3 Jahre Wohnsitz in Schweden. 

Einkommensbezogener Krankheits-/ Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning): 

Zeiten ohne Beitragsentrichtung werden bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt. 

Begutachtungskriterien: 

Krankheitsausgleich (sjukersättning) oder Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) kann Personen mit vollständiger oder teilweiser Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von Krankheit oder anderen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen gewährt werden. 

Bei teilweiser Minderung wird je nach Invaliditätsgrad eine gekürzte Leistung in Höhe von ¾, ½ oder ¼ des vollen Betrages gezahlt. 

Die geminderte Arbeitsfähigkeit wird als 1/1, ¾, ½ und ¼ ausgedrückt. Die Mindestminderung der Arbeitsfähigkeit ist ¼ (mit Ausnahme des Krankengeldes (sjukersättning) für die Altersgruppe 19-29 Jahre, das nur gewährt wird, wenn die Arbeitsfähigkeit um 1/1 gemindert ist). Die geminderte Arbeitsfähigkeit wird auf diese Weise bewertet, unabhängig davon, ob die Leistung aus einem Garantierten Ausgleich (garantiersättning), einem einkommensbezogenen Krankheits-/Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning) oder beidem besteht. 

Gutachter: 

Einem Antrag auf Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) oder Krankenausgleich (sjukersättning) muss ein ärztliches Gutachten beiliegen. 

Soziale Umstände, wirtschaftliche Situation, vorherige Arbeitserfahrung oder Ausbildung werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Versicherte ist über 61 Jahre alt. 

Ein besonderer Beamter, der mit der Entscheidungsfindung betraut ist, führt eine Qualitätskontrolle durch und trifft die endgültige Entscheidung. 

Ist die Person nicht mit der Entscheidung einverstanden, kann sie diese anfechten. 

Sämtliche Bewertungsverfahren und Kriterien sind die gleichen landesweit. 

Überprüfung der Erwerbsunfähigkeit: 

Krankheitsausgleich (sjukersättning): 

Die Überprüfung erfolgt durch einen Sachbearbeiter der schwedischen Sozialversicherungsanstalt mindestens in jedem dritten Jahr. Der Leistungsanspruch wird ebenfalls überprüft, wenn die Arbeitsfähigkeit sich verbessert hat, wenn die Versicherten Arbeitsfähigkeit nachgewiesen haben, die zu dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war, oder wenn sie ihre Möglichkeit, sich selbst zu unterhalten, durch ertragreiche Arbeit verbessert haben. 

Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): 

Nach jeder Bewilligungsperiode erfolgt eine erneute Überprüfung der Arbeitsfähigkeit durch einen Sachbearbeiter der schwedischen Sozialversicherungsanstalt. Der Leistungsanspruch wird ebenfalls überprüft, wenn die Arbeitsfähigkeit sich bedeutend verbessert hat, wenn die Versicherten regelmäßig und über einen längeren Zeitraum Arbeitsfähigkeit nachgewiesen haben, welche zu dem Zeitpunkt der Entscheidung nicht bekannt war, oder wenn sie ihre Möglichkeit, sich selbst zu unterhalten, durch ertragreiche Arbeit bedeutend verbessert haben. 

Leistungszeitraum: 

Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning): Während Zeiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Vollendung des 19.Lebensjahres bis zum Alter von 29 Jahren. Die Leistung wird immer für einen begrenzten Zeitraum gewährt (maximal 3 Jahre). 

Krankheitsausgleich (sjukersättning): Während Zeiten der Minderung der Erwerbsfähigkeit ab Vollendung des 19. Lebensjahres bis zum Alter von 65 Jahren. Die Leistung wird unbegrenzt gewährt, sofern die Arbeitsunfähigkeit: 

dauerhaft und vollständig für Personen im Alter von 19 bis 29 Jahren ist; 

dauerhaft, vollständig oder teilweise gemindert für Personen im Alter von 30 bis 65 Jahren ist. 

Bei Vollendung des 66. Lebensjahres wird die Leistung durch die Altersrente abgelöst. 

Der Anspruch auf den Aktivitätsausgleich und den Krankheitsausgleich ist nicht von dem vorhergehenden Bezug von Krankengeld abhängig. 

Aktivitätsausgleich und Krankheitsausgleich können rückwirkend bis zu drei Monate vor der Anfrage für die Leistung gewährt werden. 

Rentenberechnung bzw. -formel: 

Einkommensbezogener Krankheits-/ Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning): 

Die Leistung wird dem Grad der Erwerbsminderung entsprechend in vier Stufen gezahlt. Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Leistung 64,7% des angenommenen zukünftigen Einkommens der Person bis zu einer Grenze von SEK 393.756 (€33.925). 

Das Einkommen wird nach dem Durchschnitt der drei höchsten Brutto-Jahreseinkommen innerhalb einer Rahmenperiode, die unmittelbar dem Jahr des Eintritts der Invalidität vorausgeht; berechnet. Diese Rahmenperiode beträgt: 

5 Jahre bei einem Alter von 53 oder mehr Jahren; 

6 Jahre bei einem Alter zwischen 50 und 52 Jahren; 

7 Jahre bei einem Alter zwischen 47 und 49 Jahren; 

8 Jahre bei einem Alter bis zu 46 Jahren. 

Garantievergütung (garantiersättning): 

Für all diejenigen, die einen geringen oder keinen einkommensbezogenen Kranheits-/Aktivitätsausgleich beziehen. Erforderlich sind 40 Jahre Wohnsitz. Für jedes fehlende Jahr wird der Betrag um 1/40 gekürzt. 

Der volle Krankheits-/Aktivitätsausgleich und der volle Krankheitsausgleich in Form der Garantievergütung (sjukersättning/aktivitetsersättning I form av garantiersättning): beläuft sich monatlich auf: 

unter 21 Jahren: SEK 10.850 (€935) 

21 - 23 Jahre: SEK 11.069 (€954) 

23 - 25 Jahre: SEK 11.288 (€972) 

25 - 27 Jahre: SEK 11.506 (€991) 

27 - 29 Jahre: SEK 11.725 (€1.010) 

29 - 30 Jahre: SEK 11.944 (€1.029) 

Ab 30 Jahren: SEK 12.163 (€1.048) 

Die Garantievergütung wird um den Betrag des einkommensbezogenen Krankheits-/Aktivitätsausgleich gekürzt und wird je nach Grad der Erwerbsminderung in vier Stufen gezahlt. 

Hinweis: Es gibt keine zusätzlichen Zahlungen. 

Berechnungsgrundlagen: 

Einkommensbezogener Krankheits-/ Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning): 

Die Leistung beruht auf den rentenfähigen Einkommen, d. h. Erwerbseinkommen und Einkommen aus bestimmten Zweigen der sozialen Sicherheit wie Einkommensersatzleistungen bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und Elternurlaub. 

Mindestleistung: 

Es gibt keine gesetzliche Mindestrente. 

Höchstleistung: 

Es gibt keine gesetzliche Höchstrente. 

Einkommensbezogener Krankheits-/ Aktivitätsausgleich (inkomstrelaterad sjukersättning/aktivitetsersättning): Der Höchstbetrag der Leistung beträgt SEK 21.230 (€1.829) pro Monat. 

Zulagen für Unterhaltsberechtigte: 

Es gibt keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte. 

Sonstige Leistungen: 

Pflegebeihilfe (assistansersättning): 

Wohnsitzgebundene Leistung an behinderte Personen mit schweren funktionellen Störungen bis zum Alter von 65 Jahren, die mehr als 20 Stunden pro Woche persönliche Unterstützung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse benötigen. Hilfe von bis zu 20 Stunden pro Woche wird von den Gemeinden zur Verfügung gestellt und finanziert. 

Wenn eine Pflegebeihilfe vor dem Alter von 65 Jahren bewilligt wurde, kann die Leistung ab dem Alter von 66 Jahren gezahlt werden. Der reguläre Betrag beläuft sich auf SEK 324,50 (€28) pro Stunde und der erhöhte Betrag beläuft sich auf SEK 363,44 (€32) pro Stunde. 

Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten (merkost-nadsersättning): 

Wohnsitzgebunden und zahlbar sowohl an Kinder als auch an Erwachsene, die aufgrund von Behinderungen zusätzliche Kosten haben. Wenn die Invalidität vor dem 66. Lebensjahr eingetreten ist, kann die Leistung auch nach dem 66. Lebensjahr gewährt werden. Der Höchstbetrag ist 70% des Grundbetrages (prisbasbelopp), d.h. SEK 3.063 (€264) monatlich (im Jahr 2023). Die Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten wurde am 1. Januar 2019 eingeführt und wird schließlich die Behindertenbeihilfe (handikappersättning) ersetzen. 

Behindertenbeihilfe (handikappersättning): 

Wohnsitzgebundene Leistung an behinderte Personen ab dem Alter von 19 Jahren, die Unterstützung bei täglichen Tätigkeiten benötigen oder zusätzliche Aufwendungen aufgrund von Behinderungen zu tragen haben. Wenn die Behinderung vor dem 65. Lebensjahr eintrat, kann die Leistung nach dem 65. Lebensjahr weiter gewährt werden. Der Höchstbetrag ist 69% des Grundbetrages (prisbasbelopp), d.h. SEK 3.019 (€260) pro Monat (im Jahr 2023). Ab dem 1. Januar 2019 kann die Leistung nicht mehr beantragt werden, aber diejenigen Personen, denen die Beihilfe bereits bewilligt wurde, beziehen diese weiterhin. 

Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (omvårdnadsbidrag): 

Wohnsitzgebunden und zahlbar an einen Elternteil, der ein Kind betreut, das aufgrund einer Behinderung bis zum Alter von 19 Jahren der besonderen Aufsicht und Betreuung bedarf. Der Höchstbetrag ist 250% des Grundbetrages (prisbasbelopp), d.h. SEK 10.938 (€942) im Monat. Die Leistung wurde am 1. Januar 2019 eingeführt und wird die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) ersetzen. 

Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag): 

Wohnsitzgebunden und zahlbar an einen Elternteil, der ein Kind unter 19 Jahren pflegt, das besondere Betreuung und Pflege aufgrund einer Behinderung benötigt. Der Höchstbetrag ist 250% des Grundbetrages (prisbasbelopp), also SEK 10.938 (€942) im Monat. Seit dem 1. Januar 2019 kann die Pflegebeihilfe für behinderte Kinder nicht mehr beantragt werden; deswegen können nur Personen, denen die Beihilfe bereits bewilligt wurde, diese weiterhin beziehen. 

Eltern, die diese Leistung beziehen, haben das Recht, ihre Arbeitszeit auf 75% zu reduzieren. Die Leistung wird zwischen den Bezugspersonen geteilt. Dies gilt auch für das Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (omvårdnadsbidrag), welches die Beihilfe ersetzen wird. 

Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit Behinderung (bilstöd): 

Wohnsitzgebunden und zahlbar an Personen im Alter von 18–66 Jahren, die aufgrund einer dauerhaften Behinderung keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen können und an ein Elternteil, das ein Kind mit einer solchen Behinderung betreut. Zweck der Beihilfe ist, die Anschaffung oder Anpassung eines Kraftfahrzeugs zur persönlichen Verwendung zu ermöglichen. Der Grundbetrag beläuft sich auf SEK 30.000 (€2.485) für die Anschaffung eines Pkws, SEK 12.000 (€1.034) für die Anschaffung eines Motorrads und SEK 3.000 (€258) für die Anschaffung eines Mopeds. Zusätzliche Kraftfahrzeugbeihilfe kann Personen gewährt werden, die ein angepasstes Auto benötigen. Ein zusätzlicher Betrag bis zu maximal SEK 40.000 (€3.446) ist einkommensabhängig. Zusätzliche Kosten für Anpassungen des Fahrzeugs oder den Kauf eines speziell angefertigten Fahrzeugs aufgrund besonderer Bedürfnisse einer Person werden auch gedeckt. 

Wohnzulage (bostadstillägg) beläuft sich auf: 

einen Höchstbetrag von SEK 6.550 (€564) pro Monat für alleinstehende Personen in einem Singlehaushalt. Sie entspricht 96% der Wohnkosten bis zu SEK 5.000 (€431) pro Monat und 70% der Wohnkosten ab SEK 5.001 (€431) bis SEK 7.500 (€646) pro Monat. 

einen Höchstbetrag von SEK 3.275 (€282) pro Monat für verheiratete Paare oder Lebenspartner. Sie entspricht 96% der Wohnkosten bis zu SEK 2.500 (€215) und 70% der Wohnkosten von SEK 2.501 (€215) bis SEK 3.750 (€323). 

Die Zulage unterliegt einer Einkommensprüfung. 

Leistungen der Rehabilitation: 

Hilfsmittel werden von den örtlichen Gesundheitsbehörden gestellt. Eine Kombination von Berufstraining und Teilinvalidenrente ist möglich. 

Hinweis: 

Die Teilnahme an einem Berufstraining oder eine persönliche Rehabilitation ist in einigen Fällen eine zwingende Voraussetzung, um Invalidenrente zu beziehen. 

Menschen mit Behinderung: 

Personen mit verminderter Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Behinderung können, den Umständen entsprechend, verschiedene Arten der Unterstützung, Hilfen und Anpassungen erhalten. Der Arbeitgeber kann einen Ausgleich für die Bereitstellung der Unterstützung und auch finanzielle Zulagen zu Löhnen erhalten. 

Keine besonderen Quoten für die Einstellung von Personen mit Behinderungen. 

Es gibt entsprechend angepasste Arbeitsplätze für Personen mit Behinderungen. 

Rentenanpassung: 

Für Leistungen, die vom Grundbetrag (prisbasbelopp) abhängig sind, wird die Anpassungsrate jährlich entsprechend der Preisentwicklung angepasst. 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Eine Kumulierung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ist möglich mit Pflegebeihilfe (assistansersättning), Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit Behinderung (bilstöd till personer med funktionsnedsättning), Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (omvårdnadsbidrag) oder Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) und Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten (merkostnadsersättning) oder Behindertenbeihilfe (handikappersättning). 

Sobald der Krankheits-/Aktivitätsausgleich (sjukersättning/aktivitetsersättning) mindestens ein Jahr lang gezahlt wurde, darf der Leistungsempfänger arbeiten und kann die Ausgleichszahlungen ruhen lassen (für höchstens zwei Jahre). Während dieses Zeitraums wird ein steuerfreier Betrag in Höhe von 25% des ruhenden Ausgleichs gezahlt. 

In bestimmten Fällen kann die Leistung mit Erwerbseinkommen kumuliert werden, sofern die Leistung spätestens ab Juni 2008 gewährt wurde. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Die Kumulierung des Krankheits-/Aktivitätsausgleichs (sjukersättning/aktivitetsersättning) mit der Pflegebeihilfe (assistansersättning), Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten (merkostnadsersättning) oder Behindertenbeihilfe (handikappersättning) oder dem Betreuungsgeld für Kinder mit Behinderungen (omvårdnadsbidrag) oder Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag) und Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit Behinderung (bilstöd) ist möglich. 

Steuern: 

Die Renten unterliegen der Besteuerung. Ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage (bostadstillägg), Beihilfe zur Deckung von Mehrkosten (merkostnadsersättning), Behindertenbeihilfe (handikappersättning), Pflegebeihilfe (assistansersättning), Kraftfahrzeugbeihilfe für Personen mit Behinderung (bilstöd) und der Teil der Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag), mit dem zusätzliche Kosten aufgrund der Behinderung gedeckt werden. 

Die Besteuerung nach allgemeinem Regeln kommt zur Anwendung. Keine Sonderbestimmungen für Invalidenrenten. 

Sozialabgaben: 

Keine. 

 

C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE 

Versicherter Personenkreis (bezogen auf den Verstorbenen): 

Alle Erwerbstätigen (in abhängiger und selbstständiger Tätigkeit), die über rentenfähiges Einkommen für die einkommensbezogene Anpassungsrente (omställningspension) verfügen. 

Alle Einwohner für die Garantierente (omställningspension i form av garantipension). 

Hinweis: Es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht. 

Hinweis: Selbstständige sind über das allgemeine System versichert. 

Anspruchsberechtigter Personenkreis: 

Einen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen haben: 

hinterbliebene Ehegatten; 

eingetragene Partner (des gleichen oder anderen Geschlechts); 

Kinder (einschließlich Adoptivkinder). 

Voraussetzungen für die Rente: 

Verstorbener: 

Anpassungsrente (omställningspension): 

Garantierente zu Anpassungsrente (garantipension till omställningspension): Der Verstorbene muss mindestens 3 Jahre in Schweden wohnhaft gewesen sein (40 Jahre für eine volle Garantierente); 

Einkommensbezogene Anpassungsrente (inkomstrelaterad omställningspension): Der Verstorbene hatte im Alterssystem Anwartschaftsrechte erworben. 

Witwenrente (änkepension):  

Die verstorbene Person muss im alten Rentensystem einen Pensionsanspruch auf Zusatzrente für mindestens 3 Jahre erworben haben. Das Paar muss am 31. Dezember 1989 sowie zum Todeszeitpunkt verheiratet gewesen sein. 

Hinweis:  

Um Anspruch auf eine verdienstabhängige Leistung zu haben, muss der verstorbene Selbstständige Rentenansprüche erwerben, d. h. im Jahr 2023 über ein Einkommen von mehr als 42,3% des Preisgrundbetrags (SEK 22.208 (€1.877,70)) verfügen. 

Hinterbliebener Ehegatte: 

Anpassungsrente (omställningspension): 

Anpassungsrente wird für 12 Monate ausgezahlt, kann aber um 12 zusätzliche Monate verlängert werden oder bis das jüngste Kind 12 Jahre alt wird. 

Der hinterbliebene Ehegatte muss: 

unter 66 Jahre alt sein und 

zum Zeitpunkt als der/die Ehepartner/in starb mit einem Kind unter 18 zusammenleben, oder 

mit dem/der Verstorbenen mindestens 5 Jahre ununterbrochen zusammengelebt haben. 

Witwenrente (änkepension): 

Hinweis: Eine Witwenrente kann an eine Hinterbliebene ausgezahlt werden (die am 31. Dezember 1989 und zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen verheiratet war). Witwenrente kann länger gezahlt werden als Anpassungsrente und für Witwen über 66. 

Geschiedener Ehegatte: 

Es gibt keine Leistungen für geschiedene Ehegatten. 

Hinterbliebene Lebenspartner: 

Eine Person, die mit dem/der Verstorbenen ständig zusammenlebte, ohne mit ihm/ihr verheiratet gewesen zu sein, wird als Ehegatte behandelt, wenn die Ehe zu einem früheren Zeitpunkt bestand oder das Paar bei Eintreten des Todes ein gemeinsames Kind hatte oder erwartete. 

Kinder: 

Waisenrente (barnpension) und Beihilfe für Waisen (efterlevandestöd till barn): Bis zum Ende des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird bzw. bei fortgesetzter Ausbildung bis einschließlich Juni des Jahres, in dem das 20. Lebensjahr vollendet wird. 

Sonstige Personen: 

Keine sonstigen Berechtigten. 

Rentenleistungen: 

Hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner haben Anspruch auf folgende Leistungen: 

Anpassungsrente (omställningspension): 

Garantierte Anpassungsrente: Jährlich das 2,13-Fache des Grundbetrags (prisbasbelopp), bei höherer einkommensbezogener Anpassungsrente entsprechend gekürzt; 

Einkommensbezogene Anpassungsrente: 55% der Rentenbasis der verstorbenen Person. 

Die Rente wird für einen Zeitraum von 12 Monaten gewährt, jedoch so lange aufrecht erhalten, wie der hinterbliebene Ehegatte mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 12 Jahren zusammenlebt. Wenn das Kind über 12 und unter 18 Jahren alt ist, kann die Anpassungsrente um 12 zusätzliche Monate verlängert werden, d.h. verlängerte Anpassungsrente (förlängd omställningspension). 

Witwenrente (änkepension): die Witwe bezieht einen Prozentsatz der Zusatzrente (tilläggspension) der verstorbenen Perrson, der abhängig von ihrer eigenen Alters- oder Anpassungsrente (omställningspension) ist. 

Hinweis: Die verlängerte Anpassungsrente (förlängd omställningspension) endet, wenn die hinterbliebene Person erneut heiratet. 

Kinder: 

Die Waisenrente (barnpension) beträgt 35% (bzw. 30%, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird) der einkommensbezogenen Rentenbasis der verstorbenen Person. 

Bei mehr als einem Kind, wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 25 Prozentpunkte (20 Prozentpunkte, wenn das jüngste Kind 12 Jahre alt wird) erhöht und zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt. 

Wenn beide Eltern verstorben sind, beträgt die Waisenrente 35% der Rente beider Eltern. 

Eine Waisenbeihilfe (efterlevandestöd till barn) kann gewährt werden, falls das Kind keine oder nur eine niedrige Waisenrente (barnpension) erhält. Diese Beihilfe beläuft sich auf 40% des Grundbetrags (prisbasbelopp). 

Wenn beide Eltern verstorben sind, beträgt die Waisenbeihilfe 80% des Grundbetrags. 

Die Zahlungsfrequenz ist monatlich (12 mal/Jahr). 

Höchstrente: 

100% der Rente des/der Verstorbenen. 

Mindestrente: 

Keine gesetzliche Mindestrente außer für die Waisenbeihilfe, welche mindestens SEK 1.750 (€151) pro Monat beträgt für 2023. 

Sonstige Leistungen: 

Wohnzulage (bostadstillägg): 

Die Obergrenze ist SEK 7.500 (€646) pro Monat für unverheiratete Leistungsempfänger und SEK 3.750 (€323) für verheiratete. Daher werden Wohnkosten wie folgt erstattet: 

100% bis zu SEK 3.000 (€258), 

90% zwischen SEK 3.001 (€258) und SEK 5.000 (€431), 

70% zwischen SEK 5.001 (€431) und SEK 7.000 (€603); 

50% zwischen SEK 7.001 (€603) und SEK 7.500 (€646). 

Zusätzlich werden SEK 840 (€72) pro Monat für unverheiratete Leistungsempfänger und SEK 420 (€36) für verheiratete Leistungsempfänger zu den Wohnkosten hinzugefügt. 

Die Zulage unterliegt einer Einkommensprüfung. 

Unterhaltshilfe für ältere Menschen (äldreförsörjningsstöd):  

Hilfe für Wohnkosten bis SEK 7.500 (€646) monatlich für alleinstehende Leistungsempfänger und SEK 3.750 (€323) für Verheiratete. Hilfe für weitere Unterhaltskosten bis SEK 6.719 (€579) monatlich für alleinstehende Leistungsempfänger und SEK 5.404 (€466) für Verheiratete. Die Leistung unterliegt einer Bedürftigkeitsprüfung. 

Rentenanpassung: 

Die Anpassungsrate wird jedes Jahr entsprechend der Preisentwicklung festgesetzt, daher erfolgt jedes Jahr eine Anpassung basierend auf dem für das laufende Jahr festgelegten Grundbetrag (prisbasbelopp). 

Kumulation mit Erwerbseinkommen: 

Der Bezug der Waisenbeihilfe kann mit dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit kombiniert werden. Die Leistung wird nicht reduziert und es gibt keine Begrenzung des Betrags, der verdient werden kann. 

Kumulation mit anderen Sozialleistungen: 

Der Bezug der Waisenbeihilfe kann mit anderen Sozialleistungen kombiniert werden, aber die Rente wird dann reduziert. 

Steuern: 

Die Leistungen unterliegen der Besteuerung, ausgenommen hiervon sind die Wohnzulage (bostadstillägg), die Beihilfe für Waisen (efterlevandestöd till barn), die Unterhaltshilfe für Ältere (äldreförsörjningsstöd). 

Es gilt die Besteuerung nach allgemeinem Regeln. 

Sozialabgaben: 

Keine. 

 

Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in SCHWEDEN 

Rentenversicherungsamt 

Pensionsmyndigheten 

106 44 STOCKHOLM 

SCHWEDEN 

https://www.pensionsmyndigheten.se/ 

 

Ansprechpartner in DEUTSCHLAND 

Deutsche Rentenversicherung Bund 

Telefon 030 865-0 

Telefax 030 865-27240 

E-Mail meinefrage@drv-bund.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de 

 

 

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 

Telefon 0234 304-0 

Telefax 0234 304-53050 

E-Mail rentenversicherung@kbs.de 

Internet www.kbs.de 

 

Deutsche Rentenversicherung Nord 

Telefon 040 5300-0 

Telefax 040 5300-14999 

E-Mail info@drv-nord.de 

Internet www.deutsche-rentenversicherung-nord.de 

 

Rechtlicher Hinweis 

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen. 

Einleitender Hinweis

Die folgenden Inhalte dienen lediglich zur allgemeinen Information. Alle Inhalte sind rechtlich völlig unverbindlich; Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere den Trägern der Arbeitslosenversicherung) können aus ihnen nicht abgeleitet werden (siehe auch „Rechtlicher Hinweis“).

Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.

Rechtsgrundlagen:

Arbeitslosenversicherungsgesetz (lagen [1997:238] om arbetslöshetsförsäkring) von 1997 und Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (förordningen [1997:835] om arbetslöshetsförsäkring) von 1997.

Gesetz über die Arbeitslosenversicherungskassen (lagen [1997:239] om arbetslöshetskassor) von 1997 und Verordnung über die Arbeitslosenversicherungskassen (förordningen [1997:836] om arbetslöshetskassor) von 1997.

Grundprinzip:

Das schwedische Arbeitslosenversicherungssystem besteht aus zwei Teilen:

  • einer freiwilligen Versicherung zum Ausgleich von Einkommensausfall, die die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring) bereitstellt. Die einkommensbezogene Leistung wird aus den Arbeitslosenversicherungskassen gezahlt, die staatliche Zuschüsse zur Deckung der Leistungskosten erhalten;
  • und der Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) für diejenigen, die nicht freiwillig der Einkommensausfallversicherung angehören und die eine Pauschalleistung bietet, die nur auf der geleisteten Arbeit basiert, nicht auf dem früheren Einkommen. Die Arbeitslosenversicherungskassen erhalten staatliche Zuschüsse zur Deckung der Kosten für die gezahlten Leistungen.

Kein spezifisches System der Arbeitslosenhilfe. Arbeitslose, die nicht anspruchsberechtigt sind auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit, können Unterstützung aus dem Mindestsicherungssystem beantragen.

Versicherter Personenkreis

Die Leistungen gemäß der Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring) erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige, die freiwillig Mitglied in einer Arbeitslosenversicherungskasse sind und die Voraussetzungen in Bezug auf Mitgliedschaft und Anspruchsberechtigung erfüllen.

Die Leistungen gemäß der Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige, die älter als 20 Jahre sind und die Anspruchsbedingungen erfüllen und die keiner Arbeitslosenversicherungskasse lang genug angehört haben, um die Mitgliedschaftsbedingungen zu erfüllen oder die gar keiner Arbeitslosenversicherungskasse angehören.

HINWEIS:

Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist unabhängig von Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit.

Anspruchsvoraussetzungen:

Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen gelten für die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring) und Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring):

Berechtigte haben Anspruch auf Leistungen im Fall von Arbeitslosigkeit, wenn sie:

  • bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend gemeldet sind;
  • arbeitsfähig sind und sie nichts davon abhält für mindestens 3 Stunden pro Arbeitstag und durchschnittlich mindestens 17 Stunden pro Woche Tätigkeiten für den Arbeitgeber auszuführen;
  • jünger als 66 Jahre sind. Die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) ist ab 20 Jahren erhältlich;
  • in anderer Art und Weise für den Arbeitsmarkt verfügbar sind;
  • innerhalb von 9 Monaten ab dem letzten Tag der Antragsfrist Leistungen bei Arbeitslosigkeit bei einer Arbeitslosenversicherungskasse beantragt haben;
  • während eines Zeitraums von 12 Monaten, die der Arbeitslosigkeit direkt vorausgingen, eine Erwerbstätigkeitsvoraussetzung erfüllt haben.

Anwartschaftszeit:

Die Anwartschaftszeit gilt sowohl für die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) als auch für die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring):

  • mindestens 6 Monate abhängige oder selbstständige Erwerbstätigkeit mit mindestens 60 Arbeitsstunden pro Kalendermonat während der letzten 12 Monate;
  • alternativ im Zeitraum von 6 aufeinander folgenden Monaten mindestens 420 Stunden abhängige oder selbstständige Tätigkeit, davon mindestens 40 Stunden je Monat während der letzten 12 Monate;

Zusätzliche Bedingung, um sich für die einkommensbezogenen Leistungen zu qualifizieren:

die Mitgliedschaft bei einer Arbeitslosenversicherungskasse von mindestens 12 durchgängigen Monaten als Nachweis der Arbeit im praktischen Rahmen der Arbeitslosenkasse ist erforderlich.

Zeiten der Abwesenheit von der Arbeit aufgrund der Wehrpflicht oder Bezug von Elterngeld (föräldrapenning) können für eine Höchstdauer von zwei Kalendermonaten berücksichtigt werden.

HINWEISE:

Die Mindestversicherungszeit ist unabhängig vom Alter.

Es gelten die gleichen Bedingungen ungeachtet vorheriger Bezugszeiten von Arbeitslosengeld.

Wartezeit:

Die Karenzzeit beträgt 2 Tage und gilt sowohl für die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) als auch für die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring).

HINWEIS:

Die Karenzfrist ist unabhängig vom Alter oder jeglichen anderen Umständen bezüglich der Arbeitslosigkeit.

Berechnungsgrundlagen

Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring):

Berechnungsgrundlage ist normalerweise das frühere, durchschnittliche Tageseinkommen (Bruttoeinkommen) in einer Referenzperiode von 12 Monaten.

Für Selbstständige wird der letzte Steuerbescheid zugrunde gelegt, oder wenn es vorteilhafter ist, das durchschnittliche Einkommen der letzten zwei Geschäftsjahre vor dem Jahr, das in dem letzten Steuerbescheid berücksichtigt wurde. Wenn Selbstständige innerhalb von 24 Monaten nach Geschäftsbeginn ihre Aktivitäten einstellen, kann die Entschädigung auf Grundlage der vorherigen Beschäftigung des Selbstständigen berechnet werden.

In die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit wird der Monat, in welchem die Person die erforderliche Mindeststundenanzahl abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit geleistet hat, um die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung zu erfüllen und gleichzeitig Leistungen der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan), d. h. Krankengeld oder Elterngeld, bezogen hat, mit einbezogen. Es gibt keine Obergrenze für Referenzeinkommen, wohl aber für zahlbare Leistungen.

Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring):  

Diese Geldleistungen sind nicht einkommensbezogen.

Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)

Leistungshöhe:

80% des zugrunde gelegten Einkommens für 200 Tage. Danach 70% für 100 Tage.

Höchstleistung:

Der Höchstbetrag beläuft sich auf SEK 1.200 (€109) täglich für die ersten 100 Tage und höchstens SEK 1.000 (€91) für die verbleibenden Tage.

Mindestleistung:

Der Mindestbetrag der täglichen einkommensbezogenen Leistung für Personen, die während des Referenzzeitraums Vollzeit gearbeitet haben, ist SEK 510 (€46). Der Mindestbetrag der täglichen einkommensbezogenen Leistung für Personen, die während des Referenzzeitraums nicht Vollzeit gearbeitet haben, ist SEK 255 (€23).

Leistungsdauer:

Die Leistungsdauer ist 300 Tage oder 450 Tage für Leistungsempfänger, die Kinder unter 18 Jahren haben.

Zahlungsdauer:

Die Zahlungsdauer ist unabhängig von anderen Faktoren.

Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring):  

Höchstleistung:

Der Tageshöchstbetrag beläuft sich auf SEK 510 (€46) pro Tag.

Mindestleistung:

Der Mindestbetrag des Tagesgeldes für Personen, die während des Referenzzeitraums nicht Vollzeit gearbeitet haben, ist SEK 255 (€23).

Leistungsdauer:

Die Leistungsdauer ist 300 Tage oder 450 Tage für Leistungsempfänger, die Kinder unter 18 Jahren haben.

Zahlungsdauer:

Die Zahlungsdauer ist unabhängig von anderen Faktoren.

Wenn die Erwerbstätigkeitsvoraussetzung durch Teilzeitarbeit erfüllt wird, wird die Grundversicherung proportional gekürzt, darf jedoch nicht unter dem Mindestbetrag von SEK 255 (€23) liegen.

HINWEISE (gilt für beide Geldleistungen):

Die Sätze und Beträge sind unabhängig von Alter und anderen Faktoren.

Die Zahlungsfrequenz ist normalerweise all zwei Wochen, kann aber zwischen den verschiedenen Arbeitslosenversicherungskassen variieren.

Leistungen bei teilweiser Arbeitslosigkeit:

Personen gelten als teilzeitarbeitslos, wenn sie im Vergleich zu ihrer früheren wöchentlichen Arbeitszeit unfreiwillig weniger Stunden pro Woche arbeiten als die durchschnittliche Anzahl von Arbeitsstunden als vor der Arbeitslosigkeit.

Voraussetzungen:

Die Bedingungen für Vollarbeitslosigkeit und Teilarbeitslosigkeit sind die gleichen.

Leistungsumfang:

Wie für volle Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Anzahl der Leistungstage wird jedoch entsprechend einer Tabelle gekürzt (die Kürzung ist abhängig von der gewöhnlichen Arbeitszeit des Antragstellers in Wochenstunden vor der Arbeitslosigkeit im Vergleich mit der Anzahl der arbeitslosen Stunden während der Woche nach Abzug der geleisteten Arbeitsstunden, Wartezeit, Krankheit und anderer Entschädigungshindernissen).

Personen, die Teilzeitarbeit ausüben oder erklären, erhalten Arbeitslosengeld für höchstens 60 Wochen während des Leistungszeitraums. Die verbleibenden Tage dieses Leistungszeitraums (anfänglich 300 Tage) dürfen dann nur für Wochen bezogen werden, in denen die Person nicht erwerbstätig ist oder keine Beschäftigung erklärt. Dies gilt für die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring) und für die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring).

Entlassungsabfindungen:

Es gibt hauptsächlich zwei Formen von finanzieller Entschädigung in Übergangsvereinbarungen im Rahmen von Tarifverträgen:

eine feste Abfindung, deren Höhe davon abhängt, wie lang eine Person beschäftigt war und wie alt sie ist;

eine Entlassungsabfindung, die es zusätzlich zum Arbeitslosengeld gibt. In manchen Vereinbarungen werden diese beiden Ersatzformen kombiniert.

Die Arbeitsschutzräte ergänzen die Arbeit der schwedischen PES.

HINWEIS:

Die sogenannten Arbeitsschutzräte sind Stiftungen, die auf Tarifverträgen basieren und von den Arbeitgebern finanziert werden. Sie legen die Übergangsbestimmungen fest, die die Mitglieder in den verschiedenen Tarifvertragsgebieten abdecken. Diese Vereinbarungen umfassen finanzielle Unterstützung und Maßnahmen wie Unterstützung bei Übergang und Qualifizierung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Einordnung der Fähigkeiten und Ausbildung in einem frühen Stadium um zu verhindern, dass aus freigesetzten Arbeitskräften Arbeitslose werden. Seit dem 1. Oktober 2022 gibt es ein neues Übergangspaket, das sowohl Unterstützung bei Übergang und Qualifizierung für Personen umfasst, die nicht durch Tarifverträge abgedeckt sind, als auch Entschädigungen für Arbeitgeber, die die Unterstützung bei Übergang und Qualifizierung über eine eingetragene Übergangsorganisation finanzieren. Die neue Unterstützung und die Arbeitgeberentschädigungen beruhen auf Verhandlungsergebnissen zwischen Sozialpartnern im schwedischen Arbeitsmarkt.

Voraussetzungen:

Der Arbeitssuchende muss über einen Tarifvertrag geknüpft an eine Übergangsvereinbarung bei einem Arbeitgeber beschäftigt sein, um für Entlassungsabfindung berechtigt zu sein.

Die Mindestbeschäftigungsdauer für einen Anspruch und der Leistungsbetrag hängen von dem betreffenden Umwandlungsvertrag ab.

Arbeitslosenhilfe:

Diese Geldleistung gibt es in Schweden nicht.

Zulagen für unterhaltsberechtigte Familienangehörige:

In Schweden gibt es keine Familienzulagen, die Leistungsdauer wird jedoch um weitere 150 Tage verlängert, wenn der Leistungsempfänger Kinder unter 18 Jahren hat.

Sonstige Geldleistungen:

In Schweden gibt es Geldleistungen, die in Form einer Aktivitätsbeihilfe (aktivitetsstöd), Entwicklungsförderung (utvecklingsersättning) oder Einführungsförderung (etableringsersättning) können an Personen gezahlt werden, die an Programmen aktiver Arbeitsmarktpolitik teilnehmen. Es gibt Programme aktiver Arbeitsmarktpolitik sowohl für jüngere (18-24 Jahre) und ältere (25 Jahre oder älter) Arbeitslose.

Die Hauptaktivitäten, um Arbeitslosen durch Programme aktiver Arbeitsmarktpolitik bei der Suche nach Beschäftigung zu helfen, sind Einordnung der Fähigkeiten, Beratung, Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung, Praktika und Ausbildung für höchstens 6 Monate.

Die Bedingungen für junge Arbeitslose für den Bezug der Aktivitätsbeihilfe (aktivitetsstöd) während der Teilnahme an Programmen aktiver Arbeitsmarktpolitik des Youth Guarantee-Programms sind:

  • zwischen 18-24 Jahre alt sein und für mindestens 90 Tage während des Zeitraums der letzten 4 Monate eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt haben, oder
  • 3 Monate lang weniger gearbeitet haben als es der Person möglich gewesen wäre, oder
  • nach absolvierter Teilnahme an Programmen aktiver Arbeitsmarktpolitik für neu eingetroffene Immigranten noch arbeitslos sein.

Die Aktivitätsbeihilfe kann Personen gezahlt werden, die noch nicht 25 Jahre alt sind, wenn sie anspruchsberechtigt auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind oder gewesen wären. Der im Rahmen der Beihilfe gezahlte Leistungsbetrag, der gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungssystems berechnet und gezahlt wird, unterliegt einer stärkeren Verringerung. Für junge Menschen zwischen 18 und 24 Jahren entspricht die Aktivitätsbeihilfe 80% des früheren Einkommens in den ersten 100 Tagen (mit einem Höchsttagesgeld, das SEK 1.200 (€109) entspricht, (siehe Leistungen der Arbeitslosenversicherung, Referenzgrundlage für die Berechnung), ab dem 101. Tag dann 70% und schließlich 65% ab Tag 201.

Personen, die mindestens 25 Jahre alt sind, können sich für das Job- und Entwicklungsprogramm (Programm aktiver Arbeitsmarktpolitik) bewerben. Folgende Bedingungen muss die arbeitslose Person erfüllen:

  • mindestens 25 Jahre alt sein;
  • entweder den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ausgeschöpft haben oder 14 Monate lang arbeitslos bleiben;
  • nach absolvierter Teilnahme an Programmen aktiver Arbeitsmarktpolitik für neu eingetroffene Immigranten noch arbeitslos sein;
  • oder 15 Monate lang am Youth Guarantee-Programm teilgenommen haben.

Der zahlbare Betrag ist entweder ein festgelegter Mindestbetrag oder steht im zusammenhang mit dem Betrag, den die Personen als Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten hätten, wenn sie nicht an Prpgrammen der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilgenommen hätten.

Leistungen in Form eines Ausgleichs für das Abkommen über den Eintritt in den Arbeitsmarkt (statlig ersättning för arbete i etableringsjobb) können neu zugezogenen Immigranten oder Langzeitarbeitslosen (d.h. mindestens zwei Jahre oder länger) gezahlt werden, die ein Abkommen mit der Schwedischen Arbeitsvermittlung (Arbetsförmedlingen) und einem Arbeitgeber unterzeichnen.

Der Ausgleich wird neben einem Teilentgelt der Arbeitgeber gezahlt, so dass der Gesamtbetrag die Höhe des in Tarifverträgen vereinbarten Mindestlohns erreicht. Das Eintrittsabkommen kann bis zu 24 Monate lang gültig sein; danach wird von einer regulären Erwerbstätigkeit der Person ausgegangen.

Sanktionen:

Die im Folgenden beschriebenen Sanktionen gelten sowohl für die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) als auch für die Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring).

Nach einer ersten Verwarnung Aussetzung der Leistungen für einen Zeitraum von:

  • 1, 5 oder 10 Bezugstage bei Vernachlässigung der Arbeitssuche;
  • 5, 10 oder 45 Bezugstage bei willentlichem Hinauszögern der Arbeitslosigkeit (z. B. ungerechtfertigte Verweigerung eines angemessenen Vermittlungsangebots oder die Verweigerung an ein Arbeitsmarktprogramm zur Beschäftigungsunterstützung überwiesen zu werden).

Des Weiteren, Aussetzung der Leistungen für 20 oder 45 Bezugstage, wenn die Arbeitslosigkeit als von den Arbeitsuchenden selbst verursacht betrachtet wird (z. B. wenn sie ihre Arbeit ohne akzeptablen Grund verlassen haben oder aufgrund von unannehmbarem Verhalten entlassen wurden).

In all diesen Fällen führt wiederholtes Fehlverhalten zu dem vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs, bis erneut Anspruch auf Leistungen besteht.

Antragsteller, die vorsätzlich oder mit grober Fahrlässigkeit falsche oder irreführende Informationen mitgeteilt haben oder es versäumt haben, für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistung relevante Veränderungen der Arbeitslosenversicherungskasse zu melden, werden von der Mitgliedschaft der Arbeitslosenversicherungskasse ausgeschlossen. Unter bestimmten Umständen, kann die Kasse stattdessen beschließen, den Arbeitsuchenden den Anspruch auf Leistungen für einen Zeitraum von mindestens 45 bis höchstens 195 Bezugstagen zu entziehen.

Aufgrund der Gesetzeslage werden Personen, welche falsche Angaben machen oder veränderte Umstände, deren Angabe entsprechend der Gesetze oder Verordnungen verpflichtend ist, nicht angeben und damit falsche Leistungszahlungen oder zu hohe Leistungszahlungen in Kauf nehmen, für Leistungsbetrug verurteilt. Das Strafmaß umfasst Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen. Eine Person, die vor der Leistungszahlung freiwillig Maßnahmen ergreift, damit eine richtige Entscheidung getroffen werden kann, wird nicht verurteilt.

Ähnliche Sanktionen wie die oben beschriebenen gelten auch für Leistungen wie die Aktivitätsbeihilfe (aktivitetsstöd), für die Teilnahme an Programmen aktiver Arbeitsmarktpolitik, mit dem Unterschied, dass der Anspruch auf die Leistungen bei wiederholtem Fehlverhalten nicht verloren gehen kann; in bestimmten Fällen können die Leistungen jedoch gekürzt werden.

Leistungsanpassung:

Die Anpassung erfolgt aufgrund einer Entscheidung des schwedischen Parlaments.

HINWEIS:

Für das Kalenderjahr 2025 liegen noch keine verbindlichen Informationen vor.

Kumulation mit Erwerbseinkommen

Grundarbeitslosenversicherung (grundförsakring) und Einkommensausfallversicherung (inkomstbortfallsförsäkring):

Eine Kumulierung mit Einkünften aus Erwerbstätigkeit ist nicht möglich, außer bei teilweiser/zeitweiliger Arbeitslosigkeit.  

Eine Kumulierung ist möglich für eine Höchstdauer von 60 Wochen und der Betrag des Arbeitslosengeldes wird gekürzt.

Kumulation mit anderen Sozialleistungen:

Eine Kumulierung mit Renten ist gestattet, jedoch werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit gekürzt. Der Tagessatz des Arbeitslosengelds wird vor Auszahlung um die Höhe der Altersrente oder einer anderen auf ertragreicher Arbeit basierende Rente gekürzt. Soll das Arbeitslosengeld wegen einer Rente gekürzt werden, erfolgt die Neuberechnung der Rente zu einem Tagessatz, der 1/22 des monatlichen Rentenbetrags entspricht oder der Jahresrente dividiert durch 12.

Wenn Krankengeld (sjukpenning) und Krankheits- und Aktivitätsausgleich (sjuk- och aktivitetsersättning) zu 100% ausgezahlt werden, wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes eingestellt. Andernfalls werden die Leistungen bei Arbeitslosigkeit entsprechend gekürzt.

Steuern:

Die Grundsicherung und das einkommensbezogene Arbeitslosengeld unterliegen der Besteuerung.

Die Entwicklungsförderung (utvecklingsersättning) und die Einführungsförderung (etableringsersättning) unterliegen nicht der Steuer.

Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderregeln für Sozialleistungen.

Sozialabgaben:

Auf diese Geldleistungen sind in Schweden keine Sozialabgaben zu zahlen.

Regelungen für Selbstständige:

Selbstständige sind in Schweden über das allgemeine System versichert.

In Schweden gibt es ein arbeitsgebundenes Versicherungssystem.  

Selbstständige sind über die Grundversicherung gegen Arbeitslosigkeit (grundförsäkring) gegen Arbeitslosigkeit abgedeckt. Sie können sich zudem über die Arbeitslosenkasse ihrer Branche versichern lassen und erhalten somit Anspruch auf das einkommensbezogene Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring).

Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Leistungsbezug sind identisch mit denen für Arbeitnehmer.

HINWEIS:

Es gibt aber eine zusätzliche Bedingung für Selbstständige: ihre Tätigkeit muss eingestellt oder ausgesetzt werden. Im Gegensatz zu Arbeitnehmern können Selbstständige nicht teilweise arbeitslos sein und Leistungen beziehen.

In puncto Leistungsbezug und -dauer, Steuern, Sozialabgaben und Kumulation mit anderen Einkünften sind die Regelungen identisch mit denen für Arbeitnehmer.

Rechtlicher Hinweis:

Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit). 

Versicherungssystem

Gesetzliche Unfallversicherung:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige). Die Geldleistungen sind hauptsächlich entgeltbezogen.

Aus Steuermitteln finanzierte theoretische Beiträge werden zudem an folgende Gruppen gewährt:

  • Eltern kleiner Kinder.
  • Militärdienstleistenden.
  • Universitätsstudenten.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken) von 2010, Abschnitt C, Kapitel 38-42.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Alle Arbeitnehmer und Selbständigen. Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich und es gibt keine Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

Finanzierung

Beiträge: 0,3 % Arbeitgeber und Selbständige. Teilweise erfolgt die Finanzierung staatlich.

Arbeitsunfall

Jeder Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit. Ein Arbeitsunfall ist eine Verletzung resultierend aus einem Unfall am Arbeitsplatz, inklusive Unfällen, die auf dem nötigen Weg zur und von der Arbeit geschehen. Um eine Verletzung als Resultat eines solchen Unfalls zu betrachten muss es stärkere Gründe für diese Annahme geben, als dagegen. Die Meldung muss umgehend durch den Arbeitgeber oder den Selbständigen gemeldet werden.

Eine Verletzung gilt als Arbeitsunfall, wenn eindeutig feststeht, dass der Betroffene einen Unfall am Arbeitsplatz erlitten hat oder dort anderen schädlichen Einflüssen ausgesetzt war. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Verletzung eine Folge dieser schädlichen Einflüsse ist, falls mehr Gründe für eine solche Annahme sprechen als dagegen.

Wegeunfall

Wegeunfälle sind gedeckt. Der Unfall muss sich auf dem regulären Weg zur oder zurück von der Arbeit ereignet haben. Andere Fahrten, die in Zusammenhang mit der Arbeit stehen oder Teil der Arbeit ausmachen, sind ebenfalls gedeckt, z. B. die Hin- und Rückfahrt zu einem Arzt zum Zwecke von medizinischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Arbeit oder Hin- und Rückweg zu der Kindertagesstätte (um die Kinder dorthin zu bringen oder abzuholen) vor oder nach der Arbeit.

Unfälle sind gedeckt, wenn sie sich auf dem regulären Weg zu oder zurück von der Arbeit ereignet haben. Auch andere Fahrten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sind gedeckt. Z. B. die Hin- und Rückfahrt zu einem Arzt zum Zwecke von medizinischen Untersuchungen in Zusammenhang mit der Arbeit oder Hin- und Rückweg zu der Kindertagesstätte (um die Kinder dorthin zu bringen oder abzuholen) vor oder nach der Arbeit.

Berufskrankheit

Keine besondere Liste von Berufskrankheiten. Offenes System, bei dem die berufliche Natur der Krankheit nachgewiesen werden muss.

Eine Berufskrankheit resultiert aus einem Unfall am Arbeitsplatz oder einem anderen gesundheitsschädlichen Faktor, der zusammenhängt mit dem Beruf oder dem Weg zur und von der Arbeit des Betroffenen. Um eine Krankheit als Resultat eines solchen Faktors oder Unfalls zu betrachten, muss es stärkere Gründe für diese Annahme geben als dagegen. Kein Mischsystem. Die Meldung muss umgehend durch den Arbeitgeber oder den Selbständigen gemeldet werden.

Es gibt keine Liste mit Berufskrankheiten. Es handelt sich um ein offenes System, bei dem nachgewiesen werden muss, dass die Krankheit durch den Beruf ausgelöst wurde. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die aus einem Unfall am Arbeitsplatz resultieren oder durch einen anderen gesundheitsschädlichen Faktor, der mit dem Beruf assoziiert ist oder einen Unfall, der auf dem Weg zur und von der Arbeit passiert ist. Die Nachweisung als Berufskrankheit erfolgt, wenn mehr Gründe für die Annahme sprechen, als dagegen

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ambulante und stationäre Behandlung
Es gibt keine besonderen Regelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Kosten für Behandlungen im Ausland werden übernommen, wenn diese unvermeidbar sind. Auch Kosten für eine Zahnbehandlung und spezielle Hilfen für Menschen mit Behinderungen werden übernommen.

Selbstbeteiligung:

  • Zwischen SEK 0 (€ 0) und SEK 300 (€ 32) je Arztbesuch.
  • Fachärztliche Behandlung: SEK 200 (€ 21) bis SEK 350 (€ 37).
  • Notfälle: Zwischen SEK 200 (€ 21) und SEK 420 (€ 45).
  • Kinder und Jugendliche müssen bei den meisten Provinzialbehörden keine Zuzahlungen leisten.
  • Höchstgrenze: Innerhalb von 12 Monaten ist die Beteiligung an den Kosten für Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und für ärztliche Versorgung auf max. SEK 1.100 (€ 117) begrenzt.
  • In bestimmten Provinzialbehörden (landsting) oder Regionen (regioner) gelten niedrigere Sätze für einige Gruppen, z. B. Menschen über 65 Jahre.

Kranken- und Verletztengeld
Es besteht keine formelle zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer. Im Falle einer langabhaltenden Krankheit kann das Krankengeld (sjukpenning) aber durch den Aktivitätsausgleich (aktivitetsersättning) (für Personen im Alter von 19 bis 29 Jahren) oder den Krankheitsausgleich (sjukersättning) (für Personen von 30 bis 64 Jahren) abgelöst werden.

Der Faktor 0,97 wird mit 80 % des Einkommens, das zum Anspruch auf Krankengeld (sjukpenninggrundande inkomst, SGI) berechtigt, multipliziert. Der sogennante Einkommensgrundbetrag ist das Einkommen, das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt.

Krankengeld (sjukpenning) wird bis zu einer oberen Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-Fachen des Grundbetrags, also bis zu SEK 336.000 (€ 35.627) (7,5 x SEK 44.300 (€ 4.697) gewährt. Vom 2. bis 14. Tag zahlt Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80 % des Arbeitslohns. Ab dem 15. Tag Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan).

Das Krankengeld in besonderen Fällen (sjukpenning i särskilda fall) mit einem Höchstsatz von SEK 160 (€ 17) wird täglich an allen Tagen der Woche ausgezahlt. Bestimmte Gruppen wie Arbeitslose, Selbständige und Tagelöhner können einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 2. Krankheitstag haben. Das Krankengeld wird monatlich ausgezahlt oder zum Ende des Bezugszeitraums.

Verletztenrente
Die Feststellung erfolgt durch die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan). Der Mindestsatz liegt bei 1/15 Erwerbsminderung. Die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) beurteilt den Grad der Erwerbsunfähigkeit.

2 Möglichkeiten: Entweder, das Einkommen, das zum das zum Anspruch auf Krankengeld berechtigt (sjukpenninggrundande inkomst) zum Zeitpunkt der Unfallrentenauszahlung (livränta), oder das Einkommen, das mit einem solchen Anspruch verbunden gewesen wäre, wenn die Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) über alle Fakten informiert gewesen wäre.

Dieses zugrunde gelegte Arbeitsentgelt wird Grundlage zur Berechnung der Unfallrente (livränteunderlag) genannt.

Mindestsatz: 24 % des Grundbetrags (prisbasbelopp): SEK 10.750 (€ 1.140) (44.300 x 0,24) im Jahr. Höchstsatz: SEK 336.000 (€ 35.6277) im Jahr.

Sterbegeld
Die Bestattungsbeihilfe (begravningshjälp) beträgt 30 % des zum Zeitpunkt des Todes geltenden Grundbetrags (prisbasbelopp) = SEK 13.440 (€ 1.425). Die Leistungszahlung erfolgt an den Nachlassverwalter.

Medizinische Rehabilitation
Rehabilitationsgeld (rehabiliteringsersättning): Anschlussleistung an eine Krankheitsperiode. Der Betroffene muss an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnehmen. Der Betrag entspricht dem Krankengeld (sjukpenning).

Die Unfallrente (livränta) soll den Einkommensausfall als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit kompensieren. Während der Rehabilitation wird Rehabilitationsgeld als Kompensation gezahlt.

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber/Selbständige haben Anspruch auf Arbeitsgeräte, die aus medizinischen Gründen notwendig sind (arbetshjälpmedel). Rehabilitation wird von dem schwedischen Arbeitsamt (Arbetsförmedlingen) mittels der Arbeitsmarktprogramme (arbetsmarknadspolitiska program) zur Verfügung gestellt.

Anwendung des EU-Rechts 
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat

Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.

Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Grundprinzip

Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Hilfe. Die Gewährung erfolgt, wenn eine Person (oder Familie) für eine kürzere oder längere Zeit nicht über die Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts verfügt. Jeder Bedürftige hat Anspruch auf die Leistung. Die Höhe der Leistung ist bedarfsabhängig. Die Sozialhilfe wird auf Gemeindeebene verwaltet.

Rechtsgrundlage

Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlagen (2001:453)) von 2001.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Jeder, der als bedürftig eingestuft wurde. Individuelles Recht, wobei die Situation des Haushalts als Ganzes berücksichtigt wird.

Finanzierung

Die Leistungen werden voll von den Kommunen finanziert. Leistungen Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Die Leistungen sollen die Kosten für Ernährung, Bekleidung und Schuhe, Freizeit, Verbrauchsgüter, Gesundheit und Hygiene, Tageszeitung, Telefon und Fernsehgebühren decken. Monatliche Höchstleistungen (ausgenommen Familienleistungen):

  • Alleinstehende(r): SEK 2.980 (€ 316).
  • Paar: SEK 5.370 (€ 569).
  • Kinder: 0-1 Jahr SEK 1.860 (€ 197), 1-2 Jahre SEK 2.100 (€ 223), 3 Jahre SEK 1.850 (€ 196), 4-6 Jahre SEK 2.100 (€ 223), 7-10 Jahre SEK 2.690 (€ 285), 11-14 Jahre SEK 3.120 (€ 331),15-18 Jahre SEK 3.540 (€ 375), 19-20 Jahre SEK 3.570 (€ 379)

Zuschlag für gemeinsame Haushaltsausgaben je nach Haushaltsgröße:

  • 1 Person: SEK 950 (€ 101).
  • 2 Personen: SEK 1.060 (€ 112).
  • 3 Personen: SEK 1.330 (€ 139).
  • 4 Personen: SEK 1.520 (€ 161).
  • 5 Personen: SEK 1.720 (€ 182).
  • 6 Personen: SEK 1.960 (€ 179).
  • 7 Personen: SEK 2.130 (€ 226).

In Ausnahmefällen kann von diesen Beträgen abgewichen werden. Die Gemeinden können zusätzlich verschiedene Hilfen gewähren. Dazu gehören: die Hilfe zur Deckung angemessener Kosten für Unterkunft, Elektrizität, Fahrten zur Arbeit, Haushaltsversicherung, Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu einer Arbeitslosenversicherungskasse.

Die Regierung legt die Beträge anhand der Berechnungen des Schwedischen Amts für Verbraucherschutz (Konsumentverket) auf der Grundlage des Verbraucherpreisindex fest. Die Kosten für die Hilfe zur Deckung angemessener Kosten für Unterkunft, Elektrizität, Fahrten zur Arbeit, Haushaltsversicherung, Gewerkschaftsbeiträge und Beiträge zu einer Arbeitslosenversicherungskasse werden von den Gemeinden getragen, wenn diese angemessen sind.

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem

Die Lohnfortzahlung ist gesetzlich geregelt.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.

Geltungsbereich (Personenkreis)

Lohnfartzahlungen richten sich an alle Arbeitnehmer in Schweden.

Finanzierung

Die Finanzierung erfolgt ausschließlich durch die Arbeitgeber.

Leistungen

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Vom 2. bis zum 14. Tag zahlt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) in Höhe von 80 % des Arbeitslohns. Das gilt sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte. Es gibt keine gesetzliche Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft.

Zeitweiliges Elternschaftsgeld (tillfällig föräldrapenning) wird im Falle der Pflege eines kranken Kindes gezahlt.

Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) wird während einer Krankheitsperiode gezahlt, wenn die versicherte Person an einer beruflichen Trainingsmaßnahme teilnimmt. Betrag entspricht dem Krankengeld (sjukpenning).

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt muss spätestens am 8. Krankheitstag erfolgen. Sofortige Krankmeldung beim Arbeitgeber und der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan), wenn der Antrag auf Lohnfortzahlung bei Krankheit (sjuklön) gestellt wird.

Wenn Anspruch auf Krankengeld (sjukpenning) von der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) besteht, kann die Leistung rückwirkend für bis zu 7 Tage vor der Krankmeldung bei der Sozialversicherungskasse gewährt werden.

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage

  • Kündigungsschutzgesetz (lagen om anställningsskydd).
  • Ggf. tarifvertragliche Regelungen.

Kündigungsfrist und Beschäftigungsdauer

  • Die Kündigungsfristen sind gesetzlich (ggf. tarifvertraglich) geregelt.
  • Die Mindestkündigungsfrist beträgt einen Monat und besteht sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer.
  • Bei mind. 2 Jahre bis unter 4 Jahre Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate.
  • Bei 4 bis 6 Jahren Beschäftigungszeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate.
  • Bei 6 bis 8 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 4 Monate.
  • Bei 8 bis 10 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 5 Monate.
  • Bei mind. 10 Jahren Beschäftigungsdauer beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate.
  • Kündigungsfristen können durch einen Tarifvertrag verkürzt oder verlängert werden.

Kündigungsgründe

  • Ein sachlicher Grund ist erforderlich. Dieser besteht nicht, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen.
  • Kündigung wegen persönlichen Verhaltens oder Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ist nicht möglich, wenn dieses dem Arbeitgeber seit mehr als 2 Monaten bekannt ist.
  • Bei betrieblichen Gründen erfolgt zunächst die Kündigung der Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit (Ausnahme für Betriebe mit bis zu 10 Arbeitnehmern: Hier dürfen 2 Arbeitnehmer mit kürzerer Beschäftigungszeit von Kündigung ausgenommen werden, wenn sie für den Betrieb wichtig sind.).

Beteiligung Arbeitnehmervertreter

Arbeitgeber müssen frühzeitig mit örtlichen Arbeitnehmervertretungen verhandeln, bevor Kündigungen ausgesprochen werden, die sich auf betriebliche Gründe beziehen, oder bei einer größeren Zahl von Entlassungen.
Gehört der Arbeitnehmer einer Gewerkschaft an, muss diese auch bei Entlassung aus personenbezogenen Gründen oder bei einer Pflichtverletzung 2 Wochen vor der Kündigung gleichzeitig mit dem Arbeitnehmer unterrichtet werden, dann folgt evtl. eine Beratung mit dem Arbeitgeber. Diese Verfahren gelten auch bei einer Entlassung aus einem Probearbeitsverhältnis.

Abfindungen

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Weiterzahlung der Bezüge bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Entschädigungsanspruch besteht nur, wenn das Gericht das Nichtbestehen eines Kündigungsgrundes feststellt und einen Entschädigungsanspruch festsetzt.
Auch der Arbeitnehmer kann zur Zahlung einer Entschädigung an den Arbeitgeber verpflichtet sein. Es besteht ein gesonderter Schadensersatz des Arbeitgebers, wenn er Gerichtsurteil nicht Folge leistet.

Wiedereinstellung

Recht auf vorrangige Wiedereinstellung für Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt wurden oder deren befristetes Arbeitsverhältnis deshalb nicht fortgesetzt wurde, vorausgesetzt sie waren innerhalb der letzten 3 Jahre mind. 12 Monate bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Recht besteht nach Kündigung für 9 Monate. Rangfolge bei mehreren Arbeitnehmern richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (alt vor neu, alt vor jung).

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

Rechtsgrundlage in Schweden

  • Gesetz über Gesundheit und medizinische Dienste (Hälso- och sjukvårdslag (1982:763)) von 1982.
  • Gesetz über kommunale Kinderbetreuungsbeihilfe (Lag (2008:307) om kommunalt vårdnadsbidrag) von 2008.
  • Gesetz über Lohnfortzahlung bei Krankheit (Lagen (1991:1047) om sjuklön) von 1991.
  • Gesetz über zahnärztliche Versorgung (Tandvårdslag (1985:125)) von 1985.
  • Gesetz über die staatliche Beihilfe zur zahnärztlichen Versorgung (Lag (2008:145) om statligt tandvårdsstöd) von 2008.
  • Sozialgesetzbuch (Socialförsäkringsbalken (2010:110)) von 2010, Abschnitt E, Kapitel 55-73.
  • Gesetz über soziale Dienste (Socialtjänstlag, kurz SFB, 2001:453) von 2001.
  • Gesetz über Unterstützung und Dienstleistungen für Menschen mit bestimmten funktionalen Behinderungen (Lag (1993:387) om stöd och service till vissa funktionshindrade).
  • Gesetz über Heimanpassungen (Lag om bostadsanpassningsbidrag m. m. (1992:1574)).Plan- und Bauverordnung (Plan- och byggförordning (2011:338)).
  • Gesetz über spezielle Beförderung (Lag (1997:736) om färdtjänst).
  • Antidiskriminierungsgesetz (1).Verordnung über Elternschaft und Vormundschaft (Föräldrabalken SFS-nr: 1949:381).
  • Gesetz über öffentliche Auftragsvergabe (Lag (2007/1091) om offentlig upphandling).
  • Hochschulverordnung (Högskoleförordningen, SFS 1993:100 bis SFS 2013:695).Erlass über bestimmte Unterstützung für Menschen mit Erwerbsminderung (Förordning (2000:630) om särskilda insatser för personer med funktionshinder som medför nedsatt arbetsförmåga).
  • Erlass über Programme der Arbeitsmarktpolitik (Förordning (2000:628) om den arbetsmarknadspolitiska verksamheten).
  • Neues Bildungsgesetz (Lag 2009/10:165). - Wahlgesetz (Vallagen SFS 2005:837).
  • Sprachgesetz (Språklagen SFS 2009:600).

(1) Das neue Antidiskrimierungsgesetz (Lag 2008567), in Kraft getreten am 1. Januar 2009, hat 7 Gesetze in sich zusammengefasst und das alte Antidiskriminierungsgesetz aufgehoben.

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Bezeichnung: Menschen mit Funktionseinschränkungen ("Die Behinderung entsteht durch die nicht barrierefreie Umgebung und liegt nicht beim Menschen vor.")

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Die Feststellung und Art der Funktionseinschränkung erfolgt nach ICF- und ICF-CY- Kategorisierung (SWE-Version des WHO-Katalogs). Ein ärztliches Attest ist nur dann erforderlich, wenn Leistungen nach dem SFB beantragt werden; andernfalls entscheidet die Kommune über die Bewilligung von Leistungen nach dem LCC.

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Behinderungsarten

Sehbehinderung, Hörbehinderung, Lernschwierigkeiten, geistige Behinderung, motorische Behinderung, Asthma, Allergien, Hypersensibilität, Autismus Funktionsstörungen können auch psychischer bzw. neurologischer Natur sein.

Behinderungsgrad

Innerhalb der Kategorien werden Einschränkungen von 0 % bis 100 % festgestellt. Daraus ergibt sich, nach welchem Gesetz Unterstützung gewährleistest werden kann.

Schwerbehinderung

Die Kategorisierung und die Schwere der Beeinträchtigung in der jeweiligen Kategorie wird in Prozent festgelegt. Daraus ergibt sich, welche Hilfen einem Antragsteller gewährt werden können. Eine Unterscheidung zwischen Behinderung und Schwerbehinderung wie in Deutschland existiert nicht. Allerdings wird davon ausgegangen, dass Menschen, denen Persönliche Assistenz nach SFB bewilligt wird, mit schwerwiegenden Funktionseinschränkungen leben müssen. Dies kann aber auch für Menschen gelten, die keine Ansprüche nach SFB geltend machen.

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Gesetzlicher Vormund und/oder Verwalter:

Vormund für einen Menschen mit Behinderung, der mit 18 Jahren nicht für sich selbst sorgen kann oder der sein Eigentum nicht verwalten kann. Gericht kann z. B. aufgrund von Krankheiten und psychischen Störungen einen Vormund ernennen.

Persönlicher Ombudsmann:

Assistent für Menschen mit psychischen Behinderungen; achtet darauf, dass die Bedürfnisse des Betreffenden erfüllt werden.

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Reguläre, empfohlene, aber nicht verpflichtende Untersuchungen (ähnlich wie in Deutschland) sollen eine Früherkennung gewährleisten.

Kinderbetreuung

Beihilfe zur Kinderbetreuung:

  • Es gibt subventionierte Kinderbetreuungseinrichtungen. Die Kinderbetreuungsgebühr ist abhängig von der Familienzusammensetzung (Kinder, die betreut werden und nicht in einer Schule betreut werden) und dem Haushaltseinkommen.
  • Festgelegte obere Bemessungsgrenze für die zu zahlende Gebühr (max taxa): Für das 1. Kind = 3 % des Monatseinkommens bis zu SEK 1.382 (€ 142) monatlich. Für das 2. Kind = 2 % des Monatseinkommens bis zu SEK 922 (€ 95). Für das 3. Kind 1 % des Monatseinkommens bis zu SEK 461 (€ 47); Die Gebühr für das 3. Kind entfällt.
  • Die Höchstgebühr wird fällig für Haushalte mit einem Monatseinkommen von SEK 46.080 (€ 4.740) und darüber.
  • Kindergärten oder die Vorschulen sind kostenlos ab dem Herbstsemester des Jahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird (15 Stunden pro Woche oder 525 Stunden im Jahr sind kostenlos).

Vorschulkinder

Kinder mit Funktionseinschränkungen können für ihre Zeit in der Vorschule (3 Jahre bis 6 Jahre) individuelle Hilfen beantragen (z. B. Krankenpfleger), um den Besuch einer regulären Vorschule zu gewährleisten. Leistungen innerhalb der Vorschulzeit werden nach dem Bildungsgesetz genehmigt. Die Schule muss die benötigte Unterstützung sicherstellen.

Schulkinder

Die Entscheidung, welche Schulform das Kind besuchen soll wird anhand einer Untersuchung getroffen. Die Erziehungsberechtigten sind bei der Entscheidungsfindung mit einbezogen. Das Kind wird pädagogisch, psychologisch und medizinisch untersucht. Außerdem werden seine sozialen Fähigkeiten überprüft. Die Erziehungsberechtigten müssen grundsätzlich zustimmen, wenn das Kind eine Förderschule oder einer Schule mit einem sonderpädagogischen Schwerpunkt besuchen soll. Es gibt allerdings auch Ausnahmen bei außergewöhnlichen Umständen. Die Schüler können die Schule für eine Probezeit (6 Monate) besuchen mit der Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Alle Schulkinder müssen den gleichen Zugang zur Bildung haben unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Behinderung und ihrer sozialen und finanziellen Lage.

Gemeinsamer Unterricht

Die meisten Kinder werden in Regelschulen unterrichtet. Der Fokus liegt auf Inklusion. Es gibt aber auch spezielle Unterrichtseinheiten für Schüler mit Behinderungen.

Förderschulen

Verschiedene Förderschulen für Schüler mit Behinderungen. Dazu gehören Schulen für gehörlose Schüler, Schüler mit Hörbehinderungen, Schüler mit Sehbehinderungen, Schüler mit Lernbehinderungen usw.

Schüler,die nicht in der Lage sind, eine Regelschule während der Schulpflicht zu besuchen, werden an einer sonderpädagogischen Schule oder einer Förderschule unterrichtet.

Studenten

An allen Universitäten und Einrichtungen für höhere Bildung gibt es einen verantwortlichen Koordinator, der sich um Fragen rund um das Thema Behinderung kümmert und Studierende mit Behinderungen betreut. Zu den Dienstleistungen gehören in vielen Fällen Gebärdendolmetscher, Hilfe beim Lesen und Verfassen von Notizen und Korrekturlesen, persönliche Assistenz, bestimmte technische Hilfsmittel, barrierefreie Räumlichkeiten, zusätzliche Zeit bei Examen, alternative Aufgabenstellung bei Examen, Mentoren oder andere individuelle Hilfeleistungen sowie die Bereitstellung von Materialien im Braille-Format.

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit ein eigenständiges Leben in der Gemeinschaft führen können. Verschiedene Assistenzleistungen sollen dabei helfen. Dazu gehören z. B. Hilfe beim Waschen und sauber machen, Einkaufen, kochen oder der persönlichen Pflege. Die regionalen Behörden evaluieren den individuellen Hilfsbedarf.

Gemeinden genehmigen die Übernahme der Kosten von baulichen Anpassungen. Dies soll Menschen mit Behinderungen ein barrierefreies Wohnen in ihrer Wohnung zu ermöglichen.

Betreutes Wohnen

Familiäre Pflegepersonen: Es ist weit verbreitet, dass Ehepartner einander unterstützen oder Hilfe von Kindern oder anderen Verwandten erhalten. Der größte Teil der praktischen Hilfe, z. B. wöchentliches Einkaufen, wird von der Familie nahestehenden Pflegepersonen geleistet. Großteil der täglichen persönlichen Unterstützung wird durch professionelle Anbieter ausgeführt.

Wohn- und Pflegeheime

Bereits seit den 1970er Jahren wird an der Deinstitutionalisierung gearbeitet. Das heißt Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit nicht in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden.

Sonstige Leistungen

In Schweden gibt es verschiedene Hilfeleistungen, die das Leben von Menschen mit Behinderungen verbessern sollen. Dazu zählen u. a. Beratungs- und Unterstützungsangebote, ein Begleitservice, Assistenz durch eine Kontaktperson, kurzzeitige Aufenthalte außerhalb der Wohnung, kurzzeitige Betreuung für Schüler über 12 Jahren außerhalb der Wohnung, Pflegeheime und spezielle Heime für Kinder mit Behinderungen, die nicht bei ihrer Familie leben können sowie Freizeitangebote für Menschen mit Behinderungen, die berufsunfähig sind und keine Ausbildung machen können.

Bis zu 20 Stunden persönliche Assistenz wöchentlich können die Gemeinden genehmigen und zahlen. Sollte mehr benötigt werden, greift das Gesetz über Persönliche Assistenz (LASS). Hier entscheidet die Sozialkasse.

Persönliches Budget

Menschen mit Behinderungen können eine Assistenz-Beihilfe erhalten, wenn sie über einen kürzeren Zeitraum in einem Krankenhaus behandelt werden.

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Die Abteilung für soziale Dienste des Ministeriums für Gesundheit und soziale Angelegenheiten ist für die Koordinierung der Behindertenpolitik in Schweden zuständig und kümmert sich um Angelegenheiten in Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention.

Eine Gruppe von Beamten aus verschiedenen Ministerien koordiniert die Arbeit der Regierung.

Sonstige Hilfsangebote

Das Forum für Frauen und Menschen mit Behinderungen.

Der schwedische Verband von Menschen mit Behinderungen.

Der Verein für die Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit geistigen Behinderungen (ILG).

Der schwedische Verband für die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen.

Ombudsmann für Menschen mit Behinderungen: Wacht über Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderungen und entwickelt Richtlinien. Die Regierung benennt den Ombudsmann; er ist eine staatliche Autorität; ein zentrales Büro assistiert ihn bei seiner Arbeit.

Die schwedische Agentur für Teilhabe. Activa-Stiftung (Stiftelsen Activa): Hilfe und Unterstützung für arbeitslose Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt haben; Hilfe bei der Arbeitssuche oder bei der Suche nach Bildungsprogrammen, um ein höheres Bildungslevel zu erreichen.

Gleichheit, Assistenz und Gemeinschaft (Jämlikhet, Assistans och Gemenskap - JAG): Vereinigung, die im Bereich Persönliche Assistenz und Behinderungen arbeitet sowie Genossenschaft von Nutzern der Persönlichen Assistenz. Nur Menschen mit multiplen, schweren Behinderungen können Mitglieder mit Stimmrecht werden; andere können unterstützende Mitglieder sein.

Interessensgemeinschaft für Arbeitsassistenz (Intressegruppen för Assistansberättigade, IfA): Organisation für Menschen, die Persönliche Assistenz benötigen.

Institut für unabhängiges Leben (Independent Living Institute, ILI): Zentrum für die Entwicklung von nutzergesteuerter Politik für Menschen mit Behinderungen Ziel: persönlichen und politischen Einfluss von Menschen mit Behinderungen erhöhen (Wahlfreiheit, Selbstbestimmung, Selbstrespekt, Würde).

Stockholm-Genossenschaft für Unabhängiges Leben (Stockholm Cooperative for Independent Living, STIL): Gegründet und verwaltet von Menschen mit Behinderungen. Bietet ihren Mitgliedern Dienstleistungen der Persönlichen Assistenz an.

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Während einer Berufsausbildung wird Rehabilitationsgeld gezahlt.

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen sollen die Möglichkeit haben, ihre Bildung zu ergänzen. Insbesondere diejenigen, die nur eine geringe Schulausbildung haben, sollen die Gelegenheit bekommen, ihre Position im beruflichen, kulturellen und politischen Leben durch Bildung zu stärken. Es gibt spezielle Erwachsenenbildung für Menschen mit Lernbehinderungen. Die Angebote werden von den Gemeinden gemacht. Die Regierung unterstützt auch Bildungsprojekte für Erwachsene, um die Bildungslücken von benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu schließen. Zu der Zielgruppe gehören Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen und arbeitslose Menschen.

Junge Menschen mit Behinderungen können spezielle Beratung bekommen sowie die Unterstützung durch Fachleute. Es besteht auch die Möglichkeit der Arbeitsplatzanpassung, um den Übergang von der Schule zum Beruf zu ermöglichen.

Weiterbildung

Menschen mit Behinderungen, die arbeitsuchend sind, können an verschiedenen beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen und erhalten Unterstützung.

Werkstätten für Behinderte

Das Arbeiten in einer geschützten Werkstatt ist möglich. Dieses Angebot richtet sich vor allem an Menschen mit Behinderungen, die viel Betreuung brauchen.

Arbeitgeberpflichten

Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Arbeitssuche nicht diskriminiert werden und müssen die gleichen Chancen haben wie Bewerber ohne Behinderungen.

Es gibt kein Quotensystem für die Arbeitsplatzvergabe im Zusammenhang mit Menschen mit Behinderungen.

Anreize für Arbeitgeber

Verschiedene Arten von Lohnzuschüssen können von der öffentlichen Arbeitsvermittlung genehmigt werden. Die öffentliche Arbeitsvermittlung bietet auch eine spezielle Aufsicht für Arbeitnehmer mit Behinderungen an. Ziel ist es Menschen mit Behinderungen Jobs zu vermittelt, die sie ohne die Lohnzuschüsse nicht bekommen würden.

Arbeitsassistenz

Arbeitsassistenz für Menschen mit geistigen Behinderungen, Autismus und anderen damit verbundenen Behinderungen können eine Arbeitsassistenz erhalten.

Wenn Menschen mit Behinderungen auf Hilfe am Arbeitsplatz angewiesen sind, kann die öffentliche Arbeitsvermittlung den Arbeitgeber für einen persönlichen Assistenten entschädigen.

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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