Länderinformationen Luxemburg
Hauptstadt | Luxemburg |
Fläche | 2.586,4 km² |
Einwohnerzahl | 660.809 |
Regierungssystem | Repräsentative Demokratie in der Form einer konstitutionellen Monarchie |
Religion | 68,7 % Katholiken, 3,7 % protestantische, evangelikale und orthodoxe Kirchen, 2,6 % nichtchristliche Religionsgemeinschaften wie Juden und Muslime, 24,9 % konfessionslos |
Amtssprache | Luxemburgisch, Französisch, Deutsch |
Währung | Euro |
Zeitzone | UTC+1 MEZ, UTC+2 MESZ (März bis Oktober) |
Internet-TLD | .lu |
Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.
COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.
Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich bei den offiziellen Stellen Luxemburgs.
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen.
Beschränkungen im Land
Firmen, öffentliche Einrichtung oder Behörden können unter Berufung auf das Hausrecht z.B. das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verlangen. Diese Regelungen werden auch durch das Ministerium für Gesundheit der Luxemburger Regierung veröffentlicht.
Terrorismus
- Beachten Sie den weltweiten Sicherheitshinweis.
Kriminalität
Die Kriminalitätsrate in Luxemburg ist niedrig. Kleinkriminalität wie Taschendiebstähle kommen insbesondere an Bahnhöfen vor.
- Bewahren Sie Geld, Ausweise, Führerschein und andere wichtige Dokumente sicher auf.
- Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen und nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld mit.
- Seien Sie in größeren Menschenmengen wie an Bahnhöfen und in öffentlichen Verkehrsmitteln besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.
- Seien Sie bei ungewohnten E-Mails, Gewinnmitteilungen, Angeboten und Hilfeersuchen angeblicher Bekannter skeptisch. Teilen Sie keine Daten von sich mit, sondern vergewissern Sie sich ggf. persönlich oder wenden Sie sich an die Polizei.
COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.
- Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
- Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.
Die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts sollten anlässlich einer Reise überprüft und vervollständigt werden. Bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition wird eine Meningokokken-Impfung für Kinder und Jugendliche empfohlen.
Medizinische Versorgung
Es besteht in Luxemburg für alle Personen, die in Deutschland gesetzlich versichert sind, ein Anspruch auf Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten und in Krankenhäusern, die vom ausländischen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zugelassen sind. Als Nachweis ist die europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. eine Ersatzbescheinigung vorzulegen. Beide Dokumente erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
- Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss:
- Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
- Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
- Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
- Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.
Einreise- und Zollbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.
Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:
- Reisepass: Ja
- Vorläufiger Reisepass: Ja
- Personalausweis: Ja
- Vorläufiger Personalausweis: Ja, muss gültig sein
- Kinderreisepass: Ja
Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit
Luxemburg ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten des Europarates vom 13.12.1957. Reisedokumente außer dem vorläufigen Personalausweis dürfen seit höchstens einem Jahr abgelaufen sein. Dies gilt nicht für Flugreisen, hier muss bei Abflug aus Luxemburg ein gültiger Ausweis vorgelegt werden.
Minderjährige
Minderjährigen, die ohne ihre Erziehungsberechtigten reisen, wird empfohlen, eine amtlich beglaubigte Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mitzuführen, auch wenn es hierzu keine gesetzliche Verpflichtung gibt.
Unterliegt die Sorge und somit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Luxemburger Recht, ist die Beglaubigung der Unterschrift mindestens eines der sorgeberechtigten Elternteile durch die Luxemburger Meldebehörden erforderlich.
Einfuhrbestimmungen
Die Ein- und Ausfuhr von Waren unterliegt den Bestimmungen der Europäischen Union. Der Grundsatz keiner Warenkontrollen schließt Stichprobenkontrollen im Rahmen der polizeilichen Überwachung der Grenzen und der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht aus.
Heimtiere
Für Reisen mit bestimmten Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen) in Länder der Europäischen Union mit Ausnahme von Irland, Malta und Finnland, wo abweichende Bestimmungen gelten, ist ein EU-Heimtierausweis erforderlich. Er dient u. a. als Nachweis, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist.
Einen Musterausweis sowie weitergehende Informationen bietet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Urlaubsreisen:
Auch für Reisen innerhalb der EU sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Luxemburg finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Luxemburg
Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Luxemburg sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.
Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.
Sie haben sich in Luxemburg ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland
Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.
Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:
- Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
- Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
- Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
- Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.
Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke - des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
- der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen, solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.
Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die luxemburgischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Luxemburg ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Die luxemburgischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Luxemburg arbeitet. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Sofern die Beschäftigung in Luxemburg im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.
Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Arbeitnehmer den Vordruck A 1.
Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Ministère du Travail et de la Sécurité Sociale, 26, rue Zithe, 2936 Luxemburg, Luxemburg zu schicken. Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die luxemburgischen Rechtsvorschriften.
Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Luxemburg und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.
Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Luxemburg den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.
Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:
- Vollständig ausgefüllter Antrag,
- vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
- Kopien der Bescheinigung A 1
zusammen an die DVKA schicken.
Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Luxemburg gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Luxemburg entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.
Versicherungssystem
Gesetzliche Krankenversicherung.
Geldleistungen:
Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) mit entgeltbezogenen Leistungen.
Sachleistungen:
Zusätzlich für Empfänger einer Leistung der sozialen Sicherheit.
Rechtsgrundlagen
Band I des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale).
Status der nationalen Gesundheitskasse (caisse nationale de santé, CNS).
Anspruchsvoraussetzungen
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Alle Arbeitnehmer und Rentenempfänger, die eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Sonderregelungen:
Es gibt keine obere Einkommensgrenze für Versicherungsschutz.
Personen, die nur gelegentlich und nicht ständig erwerbstätig sind, wobei die Dauer nicht über drei Monate im Kalenderjahr hinausgehen darf.
Auf Antrag der betreffenden Person ist eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine nicht gewinnorientierte Vereinigung versicherungsfrei, wenn das erzielte Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt.
Anwartschaftszeit:
Weder Voraussetzung von Beschäftigungs- noch von Versicherungszeiten, mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsvertrages: 6 Monate Versicherungsschutz. Zeiten der Arbeitslosigkeit oder des Elternurlaubs, in denen keine Beitragszahlungen für Geldleistungen bei Krankheit geleistet wurden, werden bei der Berechnung des 6-Monatszeitraums nicht berücksichtigt.
Verwaltungsprocedere
Feststellung und Meldung der Arbeitsunfähigkeit:
- Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ab dem 3. Tag der Krankheit.
- Die erste Seite der ärztlichen Bescheinigung ist an die Krankenkasse und die zweite Seite an den Arbeitgeber spätestens am dritten Tag der Abwesenheit zu senden.
- Eine Verwaltungskontrolle des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers ist auf Initiative der Krankenkasse oder auf begründeten Antrag des Arbeitgebers möglich.
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer auffordern, sich einer medizinischen Nachuntersuchung durch einen Arzt seiner Wahl zu unterziehen.
- Der Mitarbeiter kann auch von einem Arzt der Medizinischen Kontrolle der Sozialversicherung zu einer medizinischen Untersuchung vorgeladen werden.
Karenzzeit:
Keine.
HINWEIS FÜR SELBSTSTÄNDIGE:
Für Selbstständige gilt jedoch eine Karenzfrist bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit liegt. Selbstständige, die freiwillig der Arbeitgeberversicherung angeschlossen sind, können dennoch während der oben genannten Karenzfrist eine Entschädigung von bis zu 80% ihres beitragspflichtigen Einkommens erhalten.
Lohn- und Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber:
- Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zum Ende des Monats in welchen der 77ste Tag der Arbeitsunfähigkeit fällt (durchschnittlich 13 Wochen) während eines Referenzzeitraums von 18 Monaten.
- Entgeltfortzahlung und andere Leistungen aus dem Arbeitsvertrag.
- Entgeltfortzahlung ab dem ersten Krankheitstag.
- Die Zahlung erfolgt durch den Arbeitgeber auf eigene Rechnung, aber die gezahlte Vergütung wird bis zu 80% über ein System der Arbeitgeberversicherungen zurückerstattet.
- Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes
Krankengeldberechnung:
100% des Einkommens, das der Versicherte beim Eintreten der Erwerbsunfähigkeit bezogen hat. Berücksichtigung der höchsten Vergütung in einem der 3 Monate vor Eintreten der Invalidität und des Mittelwerts der Gehaltszulagen und sonstiges in den 12 Monaten vor dem Eintreten der Invalidität.
Keine Änderungen im Zeitverlauf.
Kein zusätzlicher Betrag für unterhaltsberechtigte Personen.
Krankengeldauszahlung:
Monatliche Zahlung.
Mindestkrankengeld:
Die monatliche Leistung darf den sozialen Mindestlohn (salaire social minimum) (€2.570,93) nicht unterschreiten.
Höchstkrankengeld:
Die monatliche Leistung darf das 5-fache des sozialen Mindestlohns (€12.854,64) nicht übersteigen.
Leistungsdauer:
Höchstens 78 Wochen in einem Referenzzeitraum von 104 Wochen. Die Zahlung der Leistung endet, wenn eine Invaliditätsrente (pension d'invalidité) gezahlt wird oder wenn Kontrollmaßnahmen oder Maßnahmen zur Umlenkung an ein anderes Leistungssystem nicht eingehalten wurden.
Anrechenbare Zeiten:
Bei der Feststellung des Anspruchs und der Berechnung der Höhe der sonstigen Sozialleistungen werden Krankenstandstage ohne Entgelt berücksichtigt.
Kumulation mit Erwerbseinkommen:
Keine Kumulierung mit Erwerbseinkommen.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Keine Kumulierung mit anderen Sozialleistungen.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen für Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit, Pflegeversicherung und Rentenversicherung.
Sonstige Geldleistungen
Teilkrankengeld:
- Progressive Rückkehr an den Arbeitsplatz aus therapeutischen Gründen, wenn die Rückkehr an den Arbeitsplatz die Verbesserung des Gesundheitszustands der Person begünstigen kann.
- Auf Antrag des Versicherten, unterzeichnet vom behandelnden Arzt und mit Zustimmung seines Arbeitgebers und der Krankenkasse.
- Bezieht sich auf die Person, die in den drei Monaten vor dem Antrag auf Rückkehr an den Arbeitsplatz einen Monat lang ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte.
- Zahlung von 100% des Entgelts durch den Arbeitgeber während des Zeitraums, der unter die Entgeltfortzahlung fällt, oder Inanspruchnahme des Krankengeldes der Krankenkasse zu 100% außerhalb dieses Zeitraums.
Bezahlte Krankheitsleistung oder Urlaub zur Pflege kranker Familienmitglieder:
- Bei Krankheit eines Kindes Urlaub aus Familiengründen. Die Dauer des Urlaubs aus Familiengründen richtet sich nach dem Alter des Kindes und ist wie folgt festgelegt:
- 12 Tage pro Kind für Kinder bis zum 4. Lebensjahr;
- 18 Tage pro Kind für Kinder vom 4. bis zum 13. Lebensjahr;
- 5 Tage pro Kind für Kinder im Alter von 13. bis 18. Jahren, die stationär im Krankenhaus behandelt werden.
- Wenn das Kind eine Behinderung hat, verdoppelt sich die Dauer des Urlaubs, und die Bedingung des Krankenhausaufenthalts und die Altersgrenze von 18 Jahren kommen nicht zur Anwendung.
- Urlaub aus familiären Gründen ist auch möglich, wenn ein Kind unter 13 Jahren aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit unter Quarantäne gestellt und isoliert wird oder zu Hause bleiben muss, um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern.
- Im letztgenannten Fall sowie im Falle einer besonders schweren Erkrankung des Kindes kann die Dauer des Urlaubs auf bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen verlängert werden.
Urlaub zur Palliativpflege von bis zu fünf Tagen im Jahr.
Krankengeld für Arbeitslose:
Kein Leistungsanspruch. Arbeitslose erhalten bei Krankheit weiterhin das Arbeitslosengeld (indemnité de chômage).
Sterbegeld
In Luxemburg gibt es eine Bestattungsbeihilfe (Indemnité funéraire):
- Pauschalbetrag in Höhe von €1.227,76.
- Für Kinder unter 6 Jahren: 50% des Betrags.
- Für Totgeburten: 20% des Betrags.
Leistungserbringer
- Ärzte:
- Alle durch das Ministerium für Gesundheit und soziale Sicherheit zugelassenen Ärzte.
- Ärzte üben ihre Tätigkeit in der Regel im Selbstständigenstatus aus. Unter besonderen Umständen (bestimmte Krankenhäuser) können sie angestellt sein.
Vergütung:
- Die Vergütung erfolgt pro Leistung.
- Vergütungssätze aufgrund kollektiver Vereinbarungen zwischen der Krankenversicherung und den repräsentativen Berufsverbänden.
- Die ärztlichen Leistungen sind in der Nomenklatur der ärztlichen Leistungen und Tarife, die von der Krankenversicherung übernommen werden, festgelegt.
- Die Honorare sind an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten gekoppelt und werden zweimal jährlich nach Tarifverhandlungen angepasst.
Krankenhäuser:
- Der Betrieb und die Erweiterung von Krankenhäusern sind vom Minister für Gesundheit und soziale Sicherheit auf der Grundlage eines Entwicklungsplans für die Einrichtung zu genehmigen.
- Jedes Krankenhaus verhandelt ein eigenes Budget mit der Krankenversicherung beruhend auf den voraussichtlichen Leistungen.
- In Luxemburg gibt es keine unterschiedlichen Bedingungen für private und öffentliche Krankenhäuser.
Sachleistungen
Anwartschaftszeit:
Es ist keine Mindestversicherungszeit erforderlich.
HINWEIS:
Bei freiwilliger fakultativer Versicherung besteht jedoch eine Mindestversicherungszeit von drei Monaten.
Anspruchsdauer:
- In Luxemburg gibt es keine besonderen Begrenzungen.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleibt der Anspruch auf Gesundheitsleistungen für den laufenden sowie für die drei folgenden Monate bestehen, sofern die versicherte Person während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten unmittelbar vor Beendigung der Mitgliedschaft versichert war. Der Anspruch bleibt weiterhin während der Behandlung einer Krankheit bestehen.
Ärztliche Behandlung:
- In Luxemburg gibt es eine freie Arztwahl.
- Es gibt keine Einschränkungen für die Konsultation eines Facharztes. Versicherte können einen Facharzt ohne Überweisung eines Allgemeinmediziners zu Rate ziehen.
Zahnärztliche Behandlung:
- Diese umfasst konservierende Behandlung, Extraktionen, kieferorthopädische Behandlung. Rückerstattung nach den in den Tarifverträgen vorgesehenen Gebühren und den Status der nationalen Gesundheitskasse (caisse nationale de santé, CNS).
- Die zahnärztlichen Leistungen sind in der Nomenklatur der von der Krankenversicherung übernommenen zahnärztlichen Eingriffe und Dienstleistungen festgelegt.
- Volle Erstattung bis zu €77,35 im Jahr, darüber Erstattung zu 88%.
- Volle Erstattung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Zahnersatz:
- Kostenübernahme für Prothesen zu 80% der konventionellen Tarife.
- Kostenübernahme zu 100% dieser Tarife für Kiefer-Gesichtsprothesen bei Teilnahme an regelmäßigen zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen des Versicherten, für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bei Erneuerung oder Instandsetzung einer Vollprothese.
Arzneimittel:
- Erstattung unterschiedlich je nach Kategorie der Arzneimittel:
- Arzneimittel mit normalem Erstattungssatz: 80%
- Arzneimittel mit Vorzugssatz: Volle Erstattung für Arzneimittel, die eine bestimmte therapeutische Indikation haben, nur einen einzigen Wirkstoff enthalten, unersetzlich oder von lebenswichtiger Bedeutung für die Behandlung besonders schwerer oder chronischer Erkrankungen sind und die für die Person eine unangemessene Kostenbeteiligung bewirken würden;
- Arzneimittel mit reduziertem Erstattungssatz: 40% für Arzneimittel, die in der gängigen medizinischen Praxis von moderatem Interesse sind und der symptomatischen Behandlung von leichten Erkrankungen dienen;
- Nicht erstattungsfähige Arzneimittel und Präparate.
- Keine Befreiungen oder Vergünstigungen für bestimmte Personengruppen, jedoch nach Genehmigung durch den medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS) zu 100% in bestimmten Situationen (z.B. bei langer Krankheit, die hohe Kosten verursacht).
Heil- und Hilfsmittel:
- Orthopädische Prothesen, Orthesen und orthopädische oder therapeutische Schuhe: grundsätzlich zu 100% der konventionellen Tarife.
- Brillen: Kostenübernahme bis zu €30 für Gestelle und für Gläser gemäß den konventionellen Tarifen.
- Kontaktlinsen: Volle Kostenübernahme für bestimmte Pathologien, ansonsten Gewährung einer Pauschalzahlung, die mit der Kostenübernahme für Brillen identisch ist.
- Augenprothesen: 100% der konventionellen Tarife.
- Es gibt keine Befreiungen oder Vergünstigungen.
Stationäre Behandlung:
- Die Patientinnen und Patienten haben in Luxemburg eine freie Wahl unter den Krankenhäusern.
- Der Zugang erfolgt auf Einweisung durch den behandelnden Arzt (HINWEIS: mit Genehmigung der Kasse auch Krankenhäuser im Ausland).
Sonstige Leistungen:
- Gesundheitsvorsorge: Kostenerstattung zu 80% (Verhütung) oder 100% (Tabak und Sucht, Impfungen).
- Krankengymnastik: Kostenübernahme zu 70%; 100% bei schwerer Erkrankung, postoperativer Rehabilitation und Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren.
- Logopädie: Kostenübernahme zu 88%; 100% für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
- Psychomotorik: Kostenübernahme zu 88%; 100% für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren; 80% für Anwendungen zur Entspannung.
- Psychiater: Kostenübernahme zu 88%. 100% für Jugendliche unter 18 Jahren.
- Psychologische Therapie/Behandlung: 70%; 100% für Jugendliche unter 18 Jahren
- Häusliche Krankenpflege: Abrechnung der Krankenpflege nach dem System der direkten Leistungsabrechnung (tiers payant) (88% grundsätzlich und 100% für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren); Langzeitpflege: vgl. Leistungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, in Tabelle XII „Langzeitpflege“.
- Erstattung von Transportkosten unter bestimmten Bedingungen.
- Ernährungsberatung: 88%, wenn für eine Person mit einer bestimmten Erkrankung verschrieben; 100% für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
Zuzahlungen
Einleitender Hinweis:
Der Steuerpflichtige kann eine Steuervergünstigung für zu versteuerndes Einkommen bei außergewöhnlichen Belastungen beantragen, die unvermeidbar sind und seine finanziellen Verhältnisse erheblich beeinträchtigen. Als außergewöhnliche Belastungen können z.B. nicht erstattete Krankheitskosten gelten.
Ärztliche Behandlung:
Selbstbeteiligung für Arztbesuche von 20% des normalen Gebührentarifs für Arztbesuche. Für andere Eingriffe und Dienstleistungen: Selbstbeteiligung von 12%.
Stationäre Behandlung:
Selbstbeteiligung an den Verpflegungskosten: €25,50 pro Tag bis zu maximal 30 Tage pro Jahr.
Zuzahlungsbefreiung bzw. -ermäßigung
Ärztliche Behandlung:
- Kein Patientenbeitrag für Hämodialyse, Chemotherapie, Strahlentherapie und Vorsorgeuntersuchungen.
- Volle Erstattung für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.
- Für alle Versicherten darf im Laufe eines Jahres die Beteiligung 2,5% des beitragspflichtigen Jahreseinkommens nicht übersteigen.
Stationäre Behandlung:
Die Beteiligung an den Verpflegungskosten fällt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren an.
Allgemeine Hinweise
Rechtsgrundlagen der Europäischen Union
Mit Wirkung zum 1. Mai 2010 haben die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 die bisherigen Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit in der Europäischen Union (EU) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 abgelöst.
Auch die neuen Verordnungen koordinieren – genau wie ihre Vorgängerverordnungen – grenzüberschreitend die nationalen Vorschriften der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.
Deutsche Rechtsgrundlagen
§ 13 Abs. 4 SGB V
Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung sind Versicherte einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse berechtigt, auch Leistungserbringer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, des EWR oder der Schweiz in Anspruch zu nehmen. Dabei ist zu beachten, dass dieser Leistungserbringer die rechtlichen Vorgaben dieses EU-Mitgliedstaates und der Europäischen Union erfüllen muss. Zudem ist der Kostenerstattungsanspruch auf die deutsche Sachleistungsvergütung beschränkt. Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn die erforderliche medizinische Behandlung einer Krankheit nach dem „allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse“ ausschließlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich ist. Abschließend noch der Hinweis, dass die deutschen gesetzlichen Krankenkassen das Verfahren der Kostenerstattung in ihren Satzungen individuell regeln können und einen Verwaltungskostenabschlag von maximal 5 % erheben dürfen.
§ 17 SGB V
Diese gesetzliche Bestimmung regelt die Kostenerstattung für Leistungen bei einer Beschäftigung im Ausland. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmung müssen Arbeitgeber, deren Beschäftigte während ihrer Tätigkeit im Ausland erkranken, diesen die ihnen entstandenen Kosten im Rahmen des SGB V erstatten. Dies gilt auch für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft und erstreckt sich zudem auf die nach § 10 SGB V familienversicherten Angehörigen des Arbeitnehmers, sofern diese den Arbeitnehmer während seines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes begleiten oder besuchen. Der Arbeitgeber wiederum kann sich die ihm entstandenen Kosten von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers erstatten lassen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers ist auf die deutschen Leistungsansprüche begrenzt.
Rechtsgrundlagen in LUXEMBURG
Band I des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale).
Status der nationalen Gesundheitskasse (caisse nationale de santé, CNS).
Personenkreis
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversichert sind insbesondere:
- Alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige, vgl. Tabelle „Sozialschutz von Selbstständigen“ in Luxemburg).
- Rentenempfänger.
- Personen, die beitragspflichtige Einkommensersatzleistungen beziehen (z.B.: Bezieher von Arbeitslosengeld).
- Empfänger eines Einkommens zur sozialen Eingliederung oder einer Aktivierungszulage (Revis).
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Personen, die ihre Beschäftigung nur gelegentlich und unregelmäßig für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausführen, sind von der Versicherungspflicht befreit.
HINWEIS:
Auf Antrag der betreffenden Person ist eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine nicht gewinnorientierte Vereinigung versicherungsfrei, wenn das erzielte Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt.
Freiwillige Versicherung:
In Luxemburg ist eine freiwillige Versicherung möglich.
Freiwillige Weiterversicherung: Personen ab dem 18. Lebensjahr, die ihren Versicherungsstatus verloren haben, nachdem sie 6 Monate lang darüber verfügten.
Fakultative freiwillige Versicherung: in Luxemburg ansässige Personen, die sich nicht anderweitig krankenversichern können.
HINWEIS: Beitragsgrundlage ist der Mindestbeitrag.
Familienversicherung:
Sofern nicht persönlich versichert, können die Kinder mitversichert werden, für die die versicherte Person Steuerermäßigung erhalten oder die unter 30 Jahren sind und deren Einkommen unter dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (revenu d’inclusion sociale, Revis) liegt; Ehepartner; Lebenspartner; bei Unverheirateten bis zum dritten Grad verwandte oder verschwägerte Personen, die den Haushalt des Versicherten führen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich völlig unverbindlich. Trotz sehr zuverlässiger Quellen übernimmt der Autor keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der obigen Aussagen.
Versicherungssystem
Soziale Pflegeversicherung: Durch Beiträge sowie Beteiligung des Staates finanzierte obligatorische soziale Pflegeversicherung für alle Menschen, die als pflegebedürftig anerkannt werden, unabhängig von Alter, Einkommen oder Wohnsitz.
Rechtsgrundlage
Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005.
Gedecktes Risiko
Pflegebedürftig ist, wer wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung für die grundlegenden alltäglichen Verrichtungen in erheblichem Umfang und regelmäßig Hilfe Dritter benötigt (Körperpflege, Ernährung, Mobilität). Ziel der Pflegeversicherung ist die Deckung der Kosten für die Unterstützung und Pflege pflegebedürftiger Menschen.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Leistungen für alle Versicherten der Krankenversicherung. Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.
Finanzierung
- Sonderbeitrag der Versicherten in Höhe von 1,4 % der Erwerbseinkünfte, Einkommensersatzleistungen und Einkünfte aus Vermögen.
- Beitrag des Staates in Höhe von 40 % zu den gesamten Ausgaben der Pflegeversicherung.
- Keine Beitragsbemessungsgrenze.
Leistungen
Die wichtigsten Geld- und Sachleistungen werden grob skizziert. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Allgemeines
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden als Sachleistungen und Geldleistungen erbracht (Erstattung der Kosten für den Einsatz von Fachpersonal). Sachleistungen können teilweise in Geldleistungen umgewandelt werden (finanzielle Anerkennung für nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen). Der Pflegebedürftige kann gemischte Leistungen wählen (als Kombination aus Sach- und Geldleistungen).
Keine Wartezeit für Pflichtversicherte und Versicherte mit freiwilliger weiterführender Versicherung (Pflegeversicherung).
Freiwillig Versicherte: Anspruch nach Wartezeit von 1 Jahr.
Leistungen werden gewährt, wenn
- der Pflegebedürftige mind. 3,5 Stunden pro Woche der Hilfe und Pflege bei der Ausführung der Aktivitäten des täglichen Lebens bedarf,
- der Pflegezustand voraussichtlich länger als 6 Monate andauert oder unumkehrbar ist.
Begutachter
Beurteilung durch einen Arzt oder eine Fachkraft des Gesundheitswesens (Krankenschwester, Physiotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Psychologe oder Sozialarbeiter).
Indikatoren für Pflegebedürftigkeit
Ermittlung anhand eines Fragebogens mit medizinischer und/oder funktioneller Beurteilung. Hilfe und Pflege sowie deren Häufigkeit werden durch ein fachübergreifendes Team festgelegt. Die erforderlichen Maßnahmen werden in einer zur Erbringung benötigten Zeiteinheit angegeben.
Die wesentlichen Tätigkeiten des täglichen Lebens umfassen:
- Körperpflege (waschen, Mund- und Zahnpflege, Hautpflege, Stuhlgang, Pflege von Hauterkrankungen).
- Ernährung: Vorbereitung zur Aufnahme eines geeigneten Nahrungsmittels und die Hilfe bei der Aufnahme dieses Nahrungsmittels.
- Mobilität: Einnahme und Wechsel von Positionen, sich an- und ausziehen, Bewegung in der Wohnung, halten in einer geeigneten Position, Treppensteigen, das Verlassen und Betreten der Wohnung.
Die Gesetzgebung sieht keine Kategorie für pflegebedürftige Menschen vor. Jede Pflegemaßnahme ist individuell und jeder hat Anspruch auf die festgelegten Leistungen vorbehaltlich Mindestkriterien und Obergrenzen.
Die Leistungen können auf Anfrage neu beurteilt werden (durch den Pflegebedürftigen, seine nicht-gewerbsmäßigen Pflegeperson, den Anbieter von Hilfe und Pflege, die Nationale Krankenkasse (Caisse nationale de santé) oder die Beurteilungs- und Orientierungseinheit, Cellule d’évaluation et d’orientation).
Die Leistungen werden regelmäßig überprüft, um den Pflegeplan an die Bedürfnisse des Hilfeempfängers anzupassen. Dem zuständigen Träger obliegt die Qualitätskontrolle für die dem Hilfeempfänger erbrachten Leistungen und ihre Abstimmung auf dessen Erfordernisse. Diese Kontrolle erfolgt sporadisch.
Pflegegrade
Keine Pflegestufen, individuelle Abstimmung.
Leistungserbringer
4 Arten von professionellen Anbietern:
- Hilfs- und Pflegenetz,
- Halbstationäre Einrichtungen,
- Pflegeeinrichtungen für den ständigen Aufenthalt,
- Pflegeeinrichtungen für den vorübergehenden Aufenthalt .
Die Anbieter in der Pflegeversicherung müssen über eine Bestätigung des Ministeriums verfügen, um Aktivitäten im Bereich der Hilfe und Pflege anbieten zu können. Zusätzlich muss eine Hilfe- und Pflegevereinbarung geschlossen werden und das Rahmenübereinkommen, welches die Rechte und Pflichten beschreibt, eingehalten werden.
Nicht-gewerbsmäßige Pflegepersonen:
Unterstützung und Pflege kann durch eine oder mehrere Menschen im sozialen Umfeld (wie Familienmitglieder, Verwandte, Nachbarn und Freunde) erbracht werden, die dazu in der Lage sind die notwendige Hilfe zu leisten. Dies kann auch eine Pflegeperson sein, die vom Pflegebedürftigen als Arbeitnehmer ein Entgelt erhält.
Häusliche Pflege als Sachleistung
- Hilfe und Pflege, die für die Ausführung der Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig sind.
- Hilfe zur allgemeinen Reinigung von Wohnung und Wäsche.
- Unterstützungsaktivitäten: Anwesenheit in der Wohnung eines Menschen, der nicht allein gelassen werden kann, spezielle individuelle Betreuung, Begleitung beim Einkaufen oder bei Verwaltungswegen außerdem Unterstützungsaktivitäten in der Gruppe, insbesondere bei halbstationärer Unterbringung.
- Professionelle Beratung, um die Eigenständigkeit des Betroffenen zu erhalten, sowie zur Schulung für das soziale Umfeld des Pflegebedürftigen in angemessenen Hilfs- und Pflegetechniken.
Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält. Die erforderlichen Hilfs- und Pflegeprodukte werden im Rahmen eines Pauschalbetrags erstattet.
Im Gesetz vorgesehene Höchstgrenzen: Tätigkeiten des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 24,5 Stunden pro Woche; kann in Ausnahmefällen auf 38,5 Stunden erhöht werden.
Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Der Besuch einer halbstationären Einrichtung umfasst Aktivitäten der Unterstützung in der Gruppe. Hilfe und Pflege für den Betroffenen während des Aufenthalts in einer halbstationären Einrichtung gemäß dem Pflegeplan.
Gesetzliche Höchstgrenzen:
Verrichtungen des täglichen Lebens (Körperpflege, Ernährung, Mobilität): 24,5 Stunden pro Woche; kann in Ausnahmefällen auf 38,5 Stunden erhöht werden.
Gruppenunterstützungsaktivitäten:
7 Tage. Diese Tätigkeiten unterteilen sich in spezifische Tätigkeiten zur Erhaltung der Eigenständigkeit. Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.
Vollstationäre Pflege als Sachleistung
- Hilfe und Pflege, die für die Ausführung der Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig sind.
- Unterstützungsaktivitäten: Spezielle individuelle Betreuung, Aktivitäten zur Unterstützung in der Gruppe.
- Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel, die nicht in der Grundausstattung der Einrichtung enthalten sind: Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.
Die Pflege wird in „integrierten Zentren“ (Altersheim) sowie in „Pflegeheimen“ (Einrichtungen für lange Aufenthalte Pflegebedürftiger) erbracht.
Häusliche Pflege als Geldleistung
Wert der Geldleistungen: € 25 pro Stunde; Obergrenze der Geldleistungen € 262,50 (10,5 Stunden) pro Woche.
Die Leistungen werden so lange gewährt, wie der Zustand der Pflegebedürftigkeit anhält.
Bewertungs- und Orientierungsgruppe (Cellule d’évaluation et d’orientation, CEO) überzeugt sich während der Bewertung der Pflegebedürftigkeit des Versicherten davon, dass ein informeller Helfer zur Verfügung steht, der in der Lage ist, die Pflege auszuführen. Der informelle Helfer darf kein professioneller Leistungserbringer sein und muss die Pflege ausführen können (körperliche Befähigung, Nähe, Verfügbarkeit usw.).
Sofern kein informeller Pfleger zur Verfügung steht, der in der Lage ist, die Pflege auszuführen, hat die CEO die Möglichkeit, der Verwaltungseinrichtung nahezulegen, die Zahlung der Geldleistungen abzulehnen. In diesem Fall hat der Versicherte lediglich Anspruch auf die Sachleistungen.
Teilstationäre Pflege als Geldleistung
Möglich. Für die Dauer des stationären Aufenthalts stationäre Pflegeleistungen, ansonsten häusliche Pflegeleistungen.
Vollstationäre Pflege als Geldleistung
Kann nicht durch eine Geldleistung ersetzt werden. Geldleistungen für Pflegepersonen Geldleistungen für den informellen Helfer betragen € 25 pro Stunde. Sind auf 10,5 Stunden Pflege pro Woche beschränkt in denen Verrichtungen des täglichen Lebens erbracht werden. Beiträge zur Rentenversicherung für nicht-gewerbsmäßige Pflegeperson entsprechend der Höhe der Geldleistungen werden ebenfalls übernommen. Geldleistungen werden an den Pflegebedürftigen selbst gezahlt, der damit den informellen Helfer für die erbrachten Leistungen vergütet.
Sonstige Geldleistungen
- Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel wie Rollstuhl, angemessenes Bett, Gehstock, Sitze, Wanne.
- Finanzielle Unterstützung für Ankauf von notwendigen Produkten für Hilfe und Pflege.
- Pauschale für Pflegehilfsmittel.
- Die Pflegeversicherung kann auch häusliche Gerätschaften und Umbauten beinhalten.
Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)
Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“
Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.
Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.
Allgemeine Hinweise für deutsche Rentnerinnen und Rentner im Ausland
Verzug ins Ausland – Das ist zu beachten
Ein Umzug ins Ausland kann im Einzelfall Auswirkungen auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe haben. Deshalb sollten die Leserinnen und Leser in jedem Fall rechtzeitig mit dem zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung Kontakt aufnehmen.
Die Rente kann nicht immer in unveränderter Höhe weiter gezahlt werden, im Einzelfall kann sie sogar gänzlich entfallen. Für eine Auskunft geben die Leserinnen und Leser bitte ihre Staatsangehörigkeit und den beabsichtigten Aufenthaltsstaat an. Auch wenn sich keine Änderungen ergeben, benötigen die deutschen Rentenversicherungsträger einige Zeit zur Zahlungsumstellung. Damit die Leserinnen und Leser auch im anderen Land rechtzeitig über ihre Rente verfügen können, sollten sie die deutschen Rentenversicherungsträger schon zwei Monate vorher die neue Adresse und Bankverbindung mitteilen.
Bitte beachten:
Es können sich auch Folgen bei der Krankenversicherung und Pflegeversicherung aus einem Verzug ins Ausland ergeben. Die Leserinnen und Leser sollten sich deshalb zu Fragen ihres Kranken- und Pflegeversicherungsschutzes rechtzeitig vor dem Auslandsverzug bei ihrer Krankenkasse rechtsverbindlich informieren.
Rentenzahlung ins Ausland
Grundsätzlich zahlen die deutschen Rentenversicherungsträger Renten auch ins Ausland. Im Einzelfall kann das jedoch eingeschränkt sein. Das kann sich auf den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe auswirken. Eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit.
Je nach Auslandsaufenthalt, kann eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein, wenn der Rentner dauerhaft ins Ausland zieht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer so genannten Arbeitsmarktrente.
Bei Rentnern hängt die Höhe der Auslandsrente in erster Linie von dem gewöhnlichen Aufenthalt und den zurückgelegten Versicherungszeiten ab. Bestimmte Versicherungszeiten, die so genannten Reichsgebiets-Beitragszeiten außerhalb des heutigen Bundesgebiets und Zeiten nach dem Fremdrentengesetz, werden nur bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, einem EWR-Staat (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie in der Schweiz in der Rente entschädigt. Besonderheiten sind zu beachten, wenn die Rente in Deutschland nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen von 1975 festgestellt wurde.
Bei einem Wohnsitz außerhalb dieser Staaten werden Rentenanteile aus diesen Zeiten in der Regel nicht ins Ausland gezahlt. Finden sich solche Zeiten im Rentenkonto, ist die Auslandsrente entsprechend niedriger als die Rente in Deutschland beziehungsweise in einem Mitgliedsstaat, EWR-Staat oder der Schweiz.
Einleitender Hinweis:
Im Hinblick auf einen besseren Überblick werden die folgenden Kapitel in jeweils drei Abschnitte unterteilt:
A.) Renten wegen Alter
B.) Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und Invalidität
C.) Renten für Hinterbliebene
Rechtsgrundlagen in LUXEMBURG
Altersrenten:
Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale).
Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale): Invalidenpension.
Gesetz vom 12. September 2003: Einkommen für schwerstbehinderte Menschen.
Hinterbliebenenrenten:
Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale).
System der Rentenversicherung
A.) Altersrenten:
1. Säule:
Es handelt sich um ein durch Beiträge mit staatlicher Beteiligung finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit einer Säule für die Arbeitnehmer und die Selbstständigen mit von der Versicherungsdauer abhängigen pauschalen und von der Beitragshöhe abhängigen Leistungen.
Es handelt sich um ein System basierend auf dem Umlageverfahren und bestimmten Leistungen.
Freiwillige Versicherung für Personen, die nicht mehr gesetzlich versichert sind oder ihre Versicherung ergänzen möchten.
Möglich sind außerdem Renten der 2. und der 3. Säule.
2. Säule:
Ein vom Arbeitgeber freiwillig eingerichtetes Zusatzrentensystem für alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern des Unternehmens, das das gesetzliche Sozialversicherungssystem ergänzt.
3. Säule:
Ein Vertrag zur Altersvorsorge, der es Einzelpersonen ermöglicht, freiwillig ein privates Sparguthaben für den Ruhestand zu bilden.
Hinweis: Im Folgenden können die Säulen 2 und 3 mangels entsprechender Hintergrundinformationen nicht dargestellt werden.
B.) Erwerbsunfähigkeitsrenten:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Durch Beiträge mit staatlicher Beteiligung finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die Arbeitnehmer und die Selbstständigen mit von der Versicherungsdauer abhängigen pauschalen und von der Beitragshöhe abhängigen Leistungen. Invaliditätsleistungen sind ein integraler Bestandteil des staatlichen Pensionsversicherungssystems.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Steuerfinanziertes System, getrennt vom staatlichen Pensionsversicherungssystem. Pauschalleistung.
C.) Hinterbliebenenrenten:
Es handelt sich um ein durch Beiträge mit staatlicher Beteiligung finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für die Arbeitnehmer und die Selbstständigen mit von der Höhe der Rente des Verstorbenen abhängenden Leistungen.
Leistungen aus der Rentenversicherung, deren Berechnungsfaktoren, Voraussetzungen
A.) RENTEN WEGEN ALTER
Versicherter Personenkreis:
1. Säule:
Pflichtversicherung für die Arbeitnehmer und die Selbstständigen (Wohngebietsansässige und nicht Wohngebietsansässige).
Die Empfänger des Ersatzeinkommens, von dem ein Rentenbeitrag einbehalten wird (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Unfallrente, Elternurlaub), sind ebenfalls abgedeckt.
Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Personen, die nicht mehr gesetzlich versichert sind oder ihre Versicherung ergänzen möchten. Möglichkeit des rückwirkenden Erwerbs von Anrechnungszeiten.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
1. Säule:
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Auf Antrag der betreffenden Person ist eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine nicht gewinnorientierte Vereinigung versicherungsfrei, wenn das erzielte Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist von der Versicherungspflicht befreit, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) pro Jahr entspricht.
Renteneintrittsalter:
Das gesetzliche Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren, sofern Beiträge für eine bestimmte Anzahl von Versicherungsjahren eingezahlt wurden.
Rentenanwartschaftszeiten:
1. Säule:
Die Altersrente (pension de vieillesse) wird bei Vollendung des 65. Lebensjahres unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Mindestversicherungszeit von 120 Monaten, Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder rückwirkender Kauf von Versicherungszeiten.
Keine gesetzlich vorgeschriebene vollständige Versicherungsdauer (auch wenn die Anzahl der pauschalen Erhöhungen auf 40 Versicherungsjahre begrenzt ist und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an eine 40-jährige Mindestversicherungszeit geknüpft ist).
Aufgrund der Berechnungsmethode erhält eine Person mit einer kürzeren Versicherungszeit einen geringeren Rentenbetrag.
1. Säule:
Als effektive Versicherungszeiten, die für die Mindestversicherungszeit und die Berechnung der pauschalen und anteiligen Zuschläge berücksichtigt werden, gelten insbesondere folgende:
Zeiten, die durch ein Ersatzeinkommen abgedeckt sind, auf das ein Rentenbeitrag einbehalten wird: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Unfallrente, Elternurlaub;
ein Zeitraum von 24 Monaten für die Erziehung eines Kindes („Babyjahre“ (années bébé);
Zeiten, in denen ein informeller Helfer eine Person betreut, die nach den Rechtsvorschriften über die Pflegebedürftigkeit pflegebedürftig ist.
Als zusätzliche Zeiten, die für Mindestversicherungszeit und die pauschalen Zuschläge berücksichtigt werden, gelten insbesondere folgende:
Ausbildungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr;
Zeiten der Erziehung von Kindern unter 6 Jahren (18 Jahre bei Krankheit des Kindes) – Insgesamt: 8 Jahre für 2 Kinder und 10 Jahre für 3 Kinder;
Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen;
Zeiten, in denen eine Invaliditätsrente gewährt wird.
Rückkauf von Versicherungszeiten:
1. Säule:
Ein rückwirkender Erwerb von Anrechnungszeiten ist für Personen möglich, die entweder aus familiären Gründen ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder reduziert haben oder ein nicht unter ein bi- oder multilaterales Instrument der sozialen Sicherheit fallendes ausländisches Rentensystem oder ein Rentensystem einer internationalen Organisation mit einem pauschalen Rückkaufwert oder einem versicherungsmathematischen Gegenwert verlassen haben. Wohnsitz in Luxemburg, Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung für mindestens 12 Monate, Höchstalter 65 Jahre oder Anspruch auf Bezug einer persönlichen Rente zum Zeitpunkt des Antrags.
Diese Zeiten werden nicht für die Mindestversicherungszeit und die Berechnung der pauschalen und anteiligen Zuschläge berücksichtigt.
Vorruhestand:
1. Säule:
Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée):
Ab vollendetem 60. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 obligatorischen Versicherungsmonaten oder zusätzlichen Zeiten, davon mindestens 120 effektive Versicherungsmonate.
Ab vollendetem 57. Lebensjahr: bei Nachweis von 480 obligatorischen Versicherungsmonaten.
Hinweis: Es gibt keine besonderen Bestimmungen für beschwerliche oder gefährliche Arbeit und es gibt keine Sonderregelung im Hinblick auf die Rentenberechnung.
1. Säule:
Es gibt keine besonderen Bedingungen für die Berechnung und keine Kürzung der vorzeitigen Altersrente (bei kürzerer Beitragszahlung wird jedoch ein geringerer einkommensabhängiger Rententeilbetrag angerechnet).
Rentenaufschub:
Nicht möglich.
Hinweis: Aber durch die Formel für die Rentenberechnung (anteilmäßig gestaffelte Erhöhung) werden Anreize geschaffen, länger zu arbeiten.
Rentenberechnung, Faktoren, Formeln, Berechnungsgrundlagen:
1. Säule:
Anzahl der Versicherungsjahre, einschließlich der zusätzlichen Zeiten (von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires)) und der Summe der versicherten Einkommen (einkommensabhängiger Rententeilbetrag (majorations proportionnelles)).
Anteilmäßig gestaffelte Erhöhung wenn die Summe der Versicherungszeiten und das Alter die Zahl 94 übersteigt.
1. Säule:
Rente bestehend aus einer von der Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre) und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente:
Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40 Versicherungsjahren €566,57 im Monat (andernfalls anteilmäßige Kürzung).
Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) beträgt 1,782% der Summe der beitragspflichtigen Einkommen.
Gestaffelte Erhöhung (majoration échelonnée): Wenn die Summe der Versicherungszeiten und das Alter die Zahl 94 übersteigt, wird der Erhöhungssatz um die Summe der Anzahl der Jahre, die diese Zahl um 0,015% übersteigt, angehoben.
Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année): jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von €880,56 (für 40 Versicherungsjahre, andernfalls anteilig gekürzt).
1. Säule:
Als Bemessungsgrundlage wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen der gesamten Versicherungsdauer herangezogen.
Beitragspflichtiger Mindestbetrag: €2.387,40 monatlich.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag: €11.936,98 monatlich.
Mindestrente:
1. Säule:
Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren erreicht die Rente mindestens 90% des Referenzbetrages: Daher gilt eine monatliche Mindestrente von €2.061,25. Falls der Versicherte die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, aber mindestens 20 Versicherungsjahre belegen kann, wird die Mindestrente (pension minimale) um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.
Höchstrente:
1. Säule:
Die Rente darf höchstens 5/6 des fünffachen Richtwerts betragen, nämlich €9.542,83 pro Monat.
Teilrente:
1. Säule:
Es gibt keine Teil(ruhestands)rente.
Zulagen für Unterhaltsberechtigte:
Es gibt keine Rentenzulagen für unterhaltsberechtigte Personen.
Sonstige Zulagen:
Keine.
Rentenanpassung:
1. Säule:
Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5% ändert.
Jährliche Anpassung der Rente an die Entwicklung des Lohnniveaus (Neuanpassung), jeweils entsprechend der finanziellen Situation des Rentensystems.
Kumulierung mit Erwerbseinkommen:
1. Säule:
Normale Altersrente (pension de vieillesse):
Kumulierung ohne Einschränkung möglich.
Vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée):
Kumulierung mit einem Erwerbseinkommen oder mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit möglich, sofern das Monatseinkommen höchstens ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt.
Bei Kumulierung mit einem Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit: wenn das Monatseinkommen auf ein Jahr verteilt ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt, aber unter dem Durchschnitt der 5 höchsten Jahreseinkommen während der gesamten Versicherungszeit bleibt, und wenn die Summe aus Rente und Einkommen den Durchschnitt der 5 höchsten Jahreseinkommen während der gesamten Versicherungszeit übersteigt, wird die vorgezogene Altersrente um die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gekürzt.
Wenn das Monatseinkommen über ein Jahr verteilt den Durchschnitt der 5 höchsten beitragspflichtigen Jahreslöhne oder -einkommen während der gesamten Versicherungszeit übersteigt, wird die vorgezogene Altersrente gestrichen.
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen:
1. Säule:
Kumulierung mit einer Rente aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit möglich, aber die vorgezogene Altersrente wird gekürzt, wenn sie zusammen mit der Unfallrente eine festgelegte Obergrenze überschreitet (die entweder dem Durchschnitt der 5 höchsten Jahresentgelte oder -einkommen während der gesamten Versicherungszeit oder dem Einkommen entspricht, das als Grundlage für die Berechnung der Unfallrente diente).
Steuern:
Renten aus der 1. Säule unterliegen der Steuerpflicht.
Es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Es gibt keine Einkommensobergrenze für die Besteuerung von Leistungen.
Beiträge zur Sozialversicherungsversicherung:
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit (2,8%) und die Pflegeversicherung (1,4%).
B.) RENTEN WEGEN ERWERBSUNFÄHIGKEIT UND INVALIDITÄT
Versicherter Personenkreis:
nvalidenpension (pension d'invalidité):
Pflichtversicherung für die Arbeitnehmer und die Selbstständigen.
Die Empfänger von Einkommensersatzleistungen, von denen ein Rentenbeitrag einbehalten wird (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Unfallrente, Elternurlaub), sind ebenfalls abgedeckt.
Freiwillige Versicherung sowie rückwirkender Erwerb von Anrechnungszeiten möglich.
Der Anspruch ist nicht vom Wohnsitz oder der Staatsangehörigkeit abhängig.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
System offen für Gebietsansässige. Bedingungen: rechtmäßigen Wohnsitz in Luxemburg haben, dort gemeldet sein und tatsächlich am gemeldeten Wohnsitz wohnen.
Personen, die keine Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz sind und weder internationalen Schutz genießen noch staatenlos sind, müssen während der letzten 20 Jahren mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sein.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Auf Antrag der betreffenden Person ist eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine nicht gewinnorientierte Vereinigung versicherungsfrei, wenn das erzielte Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt.
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist von der Pflichtversicherung befreit, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) pro Jahr entspricht.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Nicht anwendbar.
Definition:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Als Invalide gilt eine versicherte Person, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer längeren Krankheit, einer Behinderung oder durch Verschleiß in dem Maße herabgesetzt wurde, dass der zuletzt ausgeübte oder ein anderer den Fähigkeiten entsprechender Beruf nicht ausgeübt werden kann.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Basiert auf der Verringerung der Arbeitsfähigkeit der Person, deren Gesundheitszustand eine Anpassung an den Arbeitsplatz in der normalen oder geschützten Umgebung entsprechend ihrer Bedürfnisse unmöglich macht.
Rentenanwartschaftszeit:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
12 obligatorische oder freiwillige Versicherungsmonate in den 3 Jahren vor Beginn der Invalidität. Falls in diese drei Jahre Anrechnungszeiten (insbesondere Studien- oder Elternzeit) fallen, wird die Frist entsprechend verlängert. Die Mindestversicherungszeit entfällt, wenn die Invalidität infolge eines Unfalls gleich welcher Art oder einer Berufskrankheit, die sich während der Zeit der Versicherung ereigneten, eingetreten ist.
Der Referenzzeitraum ist nicht altersabhängig.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Keine Mindestbeschäftigungs-, Beitrags- oder Aufenthaltszeiten (aber Personen, die keine Staatsangehörigen der EU, des EWR oder der Schweiz sind und weder internationalen Schutz genießen noch staatenlos sind, müssen innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Luxemburg niedergelassen sein).
Invalidenpension (pension d‘invalidité):
Als effektive Versicherungszeiten, die für die Mindestversicherungszeit und die Berechnung der pauschalen und anteiligen Zulagen berücksichtigt werden, gelten insbesondere folgende:
Zeiten, die durch ein Ersatzeinkommen abgedeckt sind, auf das ein Rentenbeitrag einbehalten wird: Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Unfallrente, Elternurlaub;
ein Zeitraum von 24 Monaten für die Erziehung eines Kindes („Babyjahre“ (années bébé);
Zeiten, in denen ein informeller Helfer eine Person betreut, die nach den Rechtsvorschriften über die Pflegebedürftigkeit pflegebedürftig ist.
Als zusätzliche Zeiten, die für die Mindestversicherungszeit und die pauschalen Zulagen berücksichtigt werden, gelten insbesondere folgende:
Ausbildungszeiten zwischen dem 18. und dem 27. Lebensjahr;
Zeiten der Erziehung von Kindern unter 6 Jahren (18 Jahre bei Krankheit des Kindes) – Insgesamt: 8 Jahre für 2 Kinder und 10 Jahre für 3 Kinder;
Zeiten für die Pflege eines Hilfsbedürftigen;
Zeiten, in denen eine Invaliditätsrente gewährt wird.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Nicht anwendbar.
Begutachtung:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Die Person ist erwerbsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit so weit eingeschränkt ist, dass sie daran gehindert wird, ihren letzten Beruf oder einen anderen Beruf auszuüben, der ihren Stärken und Fähigkeiten entspricht.
Es ist kein Mindestmaß an Kapazität/Arbeitsunfähigkeit festgelegt.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Die Person muss aufgrund einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Beeinträchtigung und/oder aufgrund psychosozialer Schwierigkeiten, die die Beeinträchtigung verschlimmern, eine Verringerung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 30% aufweisen;
Die Beeinträchtigung muss vor dem 65. Lebensjahr eingetreten sein;
Die Person muss einen Gesundheitszustand aufweisen, dem gemäß jede Art von Berufstätigkeit kontraindiziert ist, oder ihre Arbeitsfähigkeit ist soweit eingeschränkt, dass es unmöglich ist, einen Arbeitsplatz in der normalen oder geschützten Umgebung an ihre Bedürfnisse anzupassen.
Gutachter:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Der medizinische Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS) nimmt Stellung zum Grad der Erwerbsminderung des Arbeitnehmers basierend auf dem ärztlichen Bericht des behandelnden Arztes. Die Verfahren und Kriterien sind landesweit identisch.
Jedem Antrag auf Invalidenpension folgt eine Entscheidung über deren Gewährung oder Ablehnung. Gegen die Entscheidung kann beim zuständigen Verwaltungsrat Widerspruch eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsrats kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Berufung eingelegt werden. Gegen das Urteil des Schiedsgerichtsrats der Sozialversicherung kann beim Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) Berufung eingelegt werden.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Bewertung der Verringerung der Arbeitsfähigkeit durch den Ärzteausschuss, im Rahmen dessen Experten Stellung nehmen können.
Die Berufung kann beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) und beim Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) eingelegt werden.
Überprüfung der Gesundheitsschädigung:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Neubewertung durch den medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS) entsprechend der Situation.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Die Bedingungen für den Bezug der Leistung werden regelmäßig vom Ärzteausschuss geprüft.
Leistungsdauer:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Bei vorübergehender Invalidität (invalidité temporaire) wird die Pension nach Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (indemnité pécuniaire de maladie) (d. h. nach höchstens 78 Wochen) oder, falls dieser nicht bestand, nach einer ununterbrochenen Invaliditätszeit von 6 Monaten gewährt.
Bei dauerhafter Invalidität (invalidité permanente) wird die Invalidenpension ab dem ersten Tag der Feststellung der Invalidität, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem die Mindestversicherungszeit gegeben ist, wirksam.
Im Falle einer gesetzlichen oder vertraglichen Beibehaltung der Vergütung für die vor der Invalidität ausgeübten Angestelltentätigkeit wird die Pension erst an dem Tag gewährt, an dem die Vergütung endet.
Ist die Invalidität in erster Linie auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen, wird die Invalidenpension erst ab dem Zeitpunkt der Konsolidierung wirksam (d. h., wenn die Beeinträchtigung definitiven Charakter angenommen hat und ein gewisses Maß an dauerhafter Invalidität festgestellt werden kann).
Die Invalidenpension wird dem Versicherten nicht ausgezahlt, solange er Krankengeld bezieht.
Aufhebung, wenn die medizinischen Bedingungen der Invalidität nicht mehr gegeben sind oder wenn der Bezieher eine berufliche Tätigkeit ausübt, im Rahmen derer sein Einkommen mehr als ein Drittel des sozialen Mindestlohns beträgt.
Im Alter von 65 Jahren Umwandlung in Altersrente (pension de vieillesse).
Keine Vorruhestandspension bei verringerter Arbeitsfähigkeit.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Die Leistung wird gewährt, wenn eine ausreichende Stabilisierung des Zustands der Person aus medizinischer Sicht gegeben ist. Die Leistung wird gezahlt, solange die Bedingungen für den Bezug der Leistung erfüllt sind.
Rentenberechnung, Methode, Formel:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Die Höhe der Pension richtet sich nach der Dauer der beruflichen Laufbahn und dem erzielten Einkommen. Der Grad oder die Art der Erwerbsminderung hat keine Auswirkungen.
Zusammensetzung der Rente:
Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) beträgt bei 40 Versicherungsjahren €566,57 im Monat (ansonsten einkommensabhängige Minderung).
Der einkommensabhängige Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) maximal 1,782% des Gesamtbetrags der berücksichtigten Einkommen.
Um die vorzeitige Unterbrechung der Versicherungsdauer infolge von Invalidität auszugleichen, werden spezielle Pauschalleistungen auf prospektive Zeiträume und spezielle anteilmäßige Zuschläge auf fiktive Einkommen gewährt, wobei jeweils die Dichte der Versicherungsdauer und die Einkommenshöhe vor der Invalidität berücksichtigt werden.
Besondere Zurechungszulage (majorations forfaitaires spéciales) von 1/40 für jedes Jahr zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem Alter von 65 Jahren (im Verhältnis zur Anzahl der Versicherungs- und Kalenderjahre zwischen dem Alter von 25 Jahren und dem Beginn der Invaliditätsrente) (max. 40 Jahre insgesamt für die pauschalen Zeiträume und die besondere Zurechnungszulage).
Besondere einkommensabhängige Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales) (bei Invalidität vor dem 55. Lebensjahr) für die zwischen dem Rentenbeginn und dem Alter von 55 Jahren verbleibenden Jahre; die Zulage beläuft sich auf prozentual 1,782% des durchschnittlichen Arbeitseinkommens ab dem Alter von 25 Jahren bis zum Jahr des Eintritts der Invalidität.
Monatliche Zahlungen. Unter bestimmten Bedingungen Gewährung einer Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année).
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Pauschale von €1.675,09 pro Monat. Die Höhe der Leistung wird entsprechend dem Berufs- und Ersatzeinkommen gekürzt.
Monatliche Zahlung.
Berechnungsgrundlage:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Als Bemessungsgrundlage für den einkommensabhängigen Rententeilbetrag (majorations proportionnelles) wird das Arbeits- bzw. Erwerbseinkommen der gesamten beruflichen Laufbahn innerhalb der folgenden Grenzen berücksichtigt.
Beitragspflichtiger Mindestbetrag: €2.387,40 monatlich.
Beitragspflichtiger Höchstbetrag: €11.936,98 monatlich.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Nicht anwendbar.
Mindest- und Höchstrente:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Bei einer Mindestversicherungszeit von 40 Jahren erreicht die Rente mindestens 90% des Referenzbetrages: daher gilt eine monatliche Mindestrente von €2.061,25. Falls der Versicherte die oben genannte Anwartschaftszeit nicht erfüllt, aber mindestens 20 Versicherungsjahre belegen kann, wird die Mindestrente (pension minimale) um 1/40 je fehlendes Jahr gekürzt.
Die Rente kann höchstens 5/6 des fünffachen Referenzbetrags betragen, nämlich €9.542,83 pro Monat.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Nicht anwendbar.
Zusatzleistungen:
Es gibt keine Sonderzulagen für unterhaltsberechtigte Personen.
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année): jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von €880,56 (für 40 Versicherungsjahre, andernfalls anteilig gekürzter Betrag).
Rehabilitationsleistungen:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versicherte an von der Kasse verfügten Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen, bei Weigerung kann die Rente ruhen. Die Maßnahmen werden vom medizinischen Dienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS) vorgeschlagen.
Je nach Größe des Unternehmens ist eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen für Behinderte vorgesehen.
Befreiung vom Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen für einen Arbeitgeber, der eine höhere Anzahl von behinderten Arbeitnehmern einstellt, als er zu leisten hat.
Rentenanpassung:
Anpassung der Renten und des Einkommens für schwerstbehinderte Menschen an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5% ändert.
Jährliche Anpassung der Rente an die Entwicklung des Lohnniveaus, jeweils entsprechend der finanziellen Situation des Rentensystems.
Pauschalsteigerung:
Die Berechnung der Pauschalsteigerung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Versicherungsdauer. Ausgehend von einer Versicherungsdauer von 40 Jahren entspricht die Pauschalsteigerung bei einem Indexstand 100 (Basisjahr 1984) 2085 Euro jährlich, multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Prozentsatz für das Jahr, in dem die Pension beginnt. Dieser Prozentsatz beträgt für das Jahr 2022 24,625 Prozent. Daraus ergibt sich eine Pauschalsteigerung in Höhe von 513,43 Euro (2085 Euro × 24,625 Prozent). Für jedes fehlende Versicherungsjahr (ausgehend von 40 Jahren) wird den Versicherten ein Vierzigstel dieses Betrages abgezogen.
Proportionale Steigerung:
Die proportionale Steigerung wird aufgrund der sämtlichen bis zum Pensionsbeginn beitragspflichtigen
Arbeitsverdienste berechnet. Die Jahreslöhne werden auf den Indexstand 100 gebracht und an das Basisjahr 1984 angepasst. Bis zum Jahr 2012 betrug die proportionale Steigerung 1,85 Prozent der Summe der so angepassten Jahreslöhne. Von 2013 an bis zum Jahr 2052 wird dieser Prozentsatz stufenweise auf 1,60 Prozent abgesenkt
Kumulierung mit Erwerbseinkommen:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Der Bezieher einer Invalidenpension kann einer unselbstständigen oder selbstständigne Erwerbstätigkeit nachgehen, wobei das Entgelt höchstens ein Drittel des sozialen Mindestlohns betragen darf.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Die Leistung wird bis zur Höhe des Berufs- und Ersatzeinkommens des Beziehers ausgesetzt und wird bis zu 30% des Einkommens für schwerstbehinderte Menschen gewährt (d. h. €502,53). Folglich:
Wenn das Berufseinkommen der betroffenen Person weniger als €502,53 beträgt, ist es vollständig kumulierbar;
Übersteigt das Berufseinkommen der Person €502,53, wird die Leistung um den Betrag des Einkommens, der €502,53 übersteigt, gekürzt.
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen:
Invalidenpension (pension d'invalidité):
Bei Kumulation mit einer Unfallrente (rente d'accident) Kürzung der Invaliditätsrente (pension d'invalidité), wenn beide Renten zusammen entweder den Durchschnitt der 5 höchsten Jahreseinkommen während der gesamten Versicherungszeit oder, falls dies günstiger ist, das Einkommen, das der Bemessung der Unfallrente zugrunde gelegen hat, überschreiten.
Einkommen für schwerstbehinderte Menschen (revenu pour personnes gravement handicapées):
Die Leistung wird bis zur Höhe des Berufs- und Ersatzeinkommens des Beziehers ausgesetzt und wird bis zu 30% des Einkommens für schwerstbehinderte Menschen gewährt (d. h. €502,53). Folglich:
Wenn das Ersatzeinkommen der betroffenen Person weniger als €502,53 beträgt, ist es vollständig kumulierbar;
Übersteigt das Ersatzeinkommen der Person €502,53, wird die Leistung um den Betrag des Einkommens, der €502,53 übersteigt, gekürzt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinen Regeln. Es gibt keine Sonderbestimmungen.
Beiträge zur Sozialversicherung:
Invalidenpension und Einkommen für schwerstbehinderte Menschen: Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit (2,8%) und die Pflegeversicherung (1,4%).
Auch für das Einkommen für schwerstbehinderte Menschen sind Rentenversicherungsbeiträge zu leisten, wenn der Bezieher Einzahlungen in die Rentenversicherung über einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren belegen kann.
C.) RENTEN FÜR HINTERBLIEBENE
Versicherter Personenkreis:
Pflichtversicherung für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbstständige).
Die Empfänger des Ersatzeinkommens, von dem ein Rentenbeitrag einbehalten wird (Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft, Unfallrente, Elternurlaub), sind ebenfalls abgedeckt.
Freiwillige Versicherung sowie rückwirkender Erwerb von Anrechnungszeiten möglich.
Ausnahmen von der Versicherungspflicht:
Personen, die ihre berufliche Tätigkeit über einen vorab festgelegten Zeitraum von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr nur gelegentlich und nicht gewohnheitsmäßig ausüben, sind von der Versicherungspflicht befreit.
Auf Antrag der betreffenden Person ist eine nebenberufliche Tätigkeit im kulturellen oder sportlichen Bereich für eine nicht gewinnorientierte Vereinigung versicherungsfrei, wenn das erzielte Erwerbseinkommen zwei Drittel des sozialen Mindestlohns pro Jahr nicht übersteigt
Eine selbstständige Erwerbstätigkeit ist von der Versicherungspflicht befreit, wenn das Einkommen aus der Berufstätigkeit höchstens einem Drittel des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) pro Jahr entspricht.
Anspruchsberechtigter Personenkreis:
Hinterbliebener Ehepartner
Offiziell gemeldeter Lebensgefährte;
geschiedene Ehepartner, sofern sie nicht wieder verheiratet sind bzw. eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sind;
ehemalige Lebenspartner, sofern sie keine neue Lebensgemeinschaft eingegangen sind bzw. nicht wieder geheiratet haben.
Kinder (eheliche, als ehelich anerkannte, adoptierte, leibliche) ebenso wie Waisen, die zum Haushalt des Versicherten gehören;
Personen, die dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt sind (Eltern und Verwandte in gerader Linie, Verwandte der Seitenlinie bis zum 2. Grad und Kinder, die als Minderjährige adoptiert wurden).
Rentenanwartschaftszeit:
12 Versicherungsmonate in den 3 letzten Jahren vor dem Tod. Falls in diese Frist von 3 Jahren gleichgestellte Zeiten fallen, so verlängert sie sich entsprechend.
Die Mindestversicherungszeit entfällt bei Tod aufgrund eines Unfalls (gleich aus welcher Ursache) oder einer Berufskrankheit, die während der Zeit der Versicherung eingetreten ist; oder wenn der Versicherte Anspruch auf eine persönliche Rente zum Zeitpunkt des Todes hatte.
Sonstige Voraussetzungen:
Hinterbliebener Ehegatte:
Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben (entweder vor dem Tod oder vor Bezug der persönlichen Invaliditäts- oder Altersrente des Versicherten), und der Versicherte darf zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Invaliditäts- oder Altersrente bezogen haben.
Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht jedoch, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Tod des aktiven Versicherten oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Invalidität ist die direkte Folge eines Unfalls, der sich nach der Eheschließung ereignet hat;
Ein Kind wurde während der Ehe geboren oder gezeugt oder wurde durch die Eheschließung gesetzlich anerkannt;
Die Ehe bestand mindestens ein Jahr, sofern der verstorbene Rentenempfänger nicht 15 Jahre oder älter als der Ehegatte oder Partner war;
Die Ehe bestand mindestens 10 Jahre, sofern der verstorbene Rentenempfänger mehr als 15 Jahre älter als der Ehegatte oder Partner war.
Geschiedener Ehegatte:
Der geschiedene Ehepartner darf keine neue Ehe oder Lebensgemeinschaft eingegangen sein. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie für hinterbliebene Ehepartner.
Hinterbliebener Lebenspartner:
Lebenspartner benötigen eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Zivilstandsregister.
Es gelten die gleichen Bedingungen wie für hinterbliebene Ehepartner.
Kinder:
Rente gewährt bis zum 18. Lebensjahr. Sie wird bis zum 27. Lebensjahr weiter gewährt, wenn der Waise aufgrund seines Studiums seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
Bei Vollwaisen, die von dem Versicherten aufgenommen wurden, muss dieser in den letzten 10 Monaten vor seinem Tod für ihren Unterhalt und ihre Erziehung gesorgt haben, und die Vollwaisen dürfen keinen Anspruch auf Waisenrente seitens ihrer Eltern haben.
Außer im Falle eines Studiums wird die Waisenrente nicht mehr gezahlt, wenn eine Ehe oder Lebensgemeinschaft eingegangen wird.
Sonstige Personen:
Geltende Bedingungen für Personen, die einem Ehepartner gleichgestellt sind:
Sie waren zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten weder verheiratet noch lebten sie in einer Lebensgemeinschaft;
Sie haben mindestens in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Versicherten mit ihm in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt;
Sie haben während desselben Zeitraums in seinem Haushalt gelebt;
Der Verstorbene hat in diesem Zeitraum überwiegend zu ihrem Unterhalt beigetragen;
Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten waren sie mindestens 40 Jahre alt.
Rentenhöhe:
Hinterbliebener Ehepartner, geschiedener Ehepartner, hinterbliebener Lebenspartner:
Die Rente besteht aus einer von der Dauer der Versicherung abhängenden Pauschalleistung (1/40 pro Versicherungsjahr, maximal 40 Jahre) und einer beitrags- bzw. einkommensabhängigen Komponente:
Die von der Versicherungsdauer abhängige Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und die pauschale Zurechnungszulage (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
3/4 des einkommensabhängigen Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année): jährlicher Pauschalbetrag in Höhe von €880,56 (für 40 Versicherungsjahre, andernfalls anteilig gekürzt).
Ggf. Anwendung von Regeln zum Verbot der Kumulation mit Arbeitseinkünften oder persönlichen Sozialversicherungsleistungen.
Es gibt keine zeitliche Beschränkung der Ansprüche.
Monatlich ausgezahlte Renten.
Besonderheit bei Wiederheirat des hinterbliebenen Ehepartners:
Wegfall der Rente ab dem Monat, der auf den Monat der Wiederheirat oder des Eingehens einer neuen Lebensgemeinschaft folgt.
Bei Wiederheirat unter 50 Jahren Abfindung in Höhe von 60 Monatsbeträgen, ab 50 Jahren von 36 Monatsbeträgen der Rente ohne Berücksichtigung der pauschalen (majorations forfaitaires spéciales) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulagen (majorations proportionnelles spéciales).
Kinder:
Halbwaisen:
1/3 der von der Versicherungsdauer abhängigen Pauschalleistung (majorations forfaitaires) und der pauschalen Zurechnungszulage (majorations forfaitaires spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
1/3 der Zulage zum Jahresende (allocation de fin d'année).
1/4 des einkommensabhängigen Rententeilbetrags (majorations proportionnelles) und der einkommensabhängigen Zurechnungszulage (majorations proportionnelles spéciales), auf die der Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte.
Vollwaisen:
Das Doppelte der Halbwaisenrente. Wenn Rentenansprüche von beiden Elternteilen vorliegen, wird der höhere Betrag verdoppelt.
Eine Kumulation mit Kindergeld möglich.
Monatlich ausgezahlte Renten.
Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Die Waisenrente wird bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, wenn die Waise aufgrund der wissenschaftlichen oder fachlichen Vorbereitung auf den künftigen Beruf nicht für ihren Lebensunterhalt aufkommen kann.
Sonstige Berechtigte:
Gleiche Berechnungsregeln für hinterbliebenen Ehepartner.
Höchstrente:
100% der Rente des Versicherten. Übersteigt die Summe aller Hinterbliebenenrenten diese Grenze, so werden sie anteilsmäßig gekürzt.
Ein gesetzlicher Höchstbetrag ist nicht vorgesehen.
Dennoch ergibt sich durch die persönliche Höchstrente ein impliziter Höchstbetrag aus der Anwendung der Berechnungsgrundsätze in der Hinterbliebenenversorgung.
Mindestrente:
Die Aufstockung zur Mindestrente (complément de la pension minimum), auf die der Verstorbene Anspruch hatte oder gehabt hätte, wird zu ¼ jedem hinterbliebenen Kind gewährt (€562,53 pro Monat bei voller Versicherungslaufbahn von 40 Jahren des Hauptversicherten).
Die Hinterbliebenenrente des Ehepartners wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, auf die der verstorbene Versicherte Anspruch hatte oder gehabt hätte (€2.061,25 pro Monat bei voller Versicherungslaufbahn von 40 Jahren des Hauptversicherten).
Sonstige Leistungen:
Die volle Rente der versicherten verstorbenen Person wird für drei Monate an Hinterbliebene gezahlt, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
War der Verstorbene noch nicht Bezieher einer Rente, werden die Renten der Hinterbliebenen, die mit dem Versicherten zusammengelebt haben, in dem Monat des Todes und den 3 folgenden Monaten auf die Höhe der Rente aufgestockt, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte.
Rentenanpassung:
Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5% ändert.
Jährliche Anpassung der Rente an die Entwicklung des Lohnniveaus, jeweils entsprechend der finanziellen Situation des Rentensystems.
Kumulierung mit Erwerbseinkommen:
Die Kumulation mit Erwerbseinkommen möglich.
Übersteigt die Hinterbliebenenrente, zusammen mit Erwerbseinkommen, Einkommensersatzleistungen oder persönlichen Renten einen Schwellenwert, der dem um 50% erhöhten Referenzbetrag entspricht (d. h. €3.435,42 pro Monat), wird sie um 30% des Betrags der persönlichen Einkünfte gekürzt; hiervon ausgenommen ist die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und dem vorgesehenen Schwellenwert, wenn die Hinterbliebenenrente unter dem Schwellenwert liegt.
Der Schwellenwert wird für jedes Kind um 4% angehoben und begründet einen Anspruch auf die Berücksichtigung von Babyjahren (années-bébés) oder Ausbildungspauschalen (forfait d'éducation). Dieser Prozentsatz erhöht sich auf 12% für jedes Kind und begründet einen Anspruch auf Waisenrente.
Vom Erwerbseinkommen oder den mit einer Erwerbstätigkeit verbundenen Einkommensersatzleistungen wird jedoch ein Betrag in Höhe von 2/3 des Referenzbetrags (d. h. €1.526,85 im Monat) nicht berücksichtigt.
Kumulierung mit anderen Sozialleistungen.
Die Kumulierung mit anderen Sozialversicherungsleistungen möglich.
Wenn die Hinterbliebenenrente zusammen mit Berufseinkommen, Ersatzeinkommen oder persönlichen Renten eine Obergrenze überschreitet, die dem Referenzbetrag zzgl. 50% entspricht (d.h. €3.435,42 monatlich), wird sie um 30% des Betrags der persönlichen Einkommen gekürzt, mit Ausnahme der Einkommen, die die Differenz zwischen der Hinterbliebenenrente und der genannten Obergrenze darstellen, falls die Hinterbliebenenrente unter dieser Obergrenze liegt.
Diese Obergrenze wird für jedes Kind, das Anspruch auf Anrechnung von Babyjahren oder Erziehungspauschalen hat, um 4% erhöht. Dieser Prozentsatz wird auf 12% für jedes Kind angehoben, das Anspruch auf eine Waisenrente hat.
Von den Erwerbseinkommen oder Ersatzeinkommen aus beruflicher Tätigkeit wird jedoch ein Betrag in Höhe von 2/3 des Referenzbetrags (d.h. €1.526,85 monatlich) nicht berücksichtigt.
Steuern:
Die Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Es gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Es gibt keine Einkommensobergrenze für die Besteuerung von Leistungen.
Beiträge zur Sozialversicherung:
Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit (2,8%) und die Pflegeversicherung (1,4%).
Ansprechpartner und Rentenversicherungsträger in LUXEMBURG
Centre Commun de la Sécurité Sociale
125, route d’Esch
2975 LUXEMBOURG
LUXEMBOURG
Telefon (00352) 40141-1
Internet www.ccss.lu
Ansprechpartner in DEUTSCHLAND
Deutsche Rentenversicherung Bund
Telefon 030 865-0
Telefax 030 865-27240
E-Mail meinefrage@drv-bund.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-bund.de
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Telefon 0234 304-0
Telefax 0234 304-66050
E-Mail rentenversicherung@kbs.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-knappschaft-bahn-see.de
Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Telefon 06232 17-0
Telefax 06232 17-2589
E-Mail service@drv-rlp.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-rlp.de
Deutsche Rentenversicherung Saarland
Telefon 0681 3093-0
Telefax 0681 3093-199
E-Mail service@drv-saarland.de
Internet www.deutsche-rentenversicherung-saarland.de
Rechtlicher Hinweis
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Alle Aussagen sind rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information der Leserinnen und Leser. Somit können aus diesem Artikel keine Rechtsansprüche gegenüber Dritten (z. B. Sozialversicherungsträgern) abgeleitet werden. Zudem kann der Autor trotz sehr zuverlässiger Quellen (sein ehemaliger Arbeitgeber und andere Spitzenverbände der deutschen Sozialversicherung) keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernehmen.
Einleitender Hinweis
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Bei Detailfragen und rechtsverbindlichen Auskünften wenden sich die Leserinnen und Leser bitte ausschließlich an ihre für ihren deutschen Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die zentrale Auskunft per Telefon 0228/ 713 13 13 oder via E-Mail an zav@arbeitsagentur.de.
Rechtsgrundlagen
Artikel L521-1 bis 533-17 des Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail).
Grundprinzip:
Durch den Fonds für Beschäftigung (Fonds pour l’emploi) finanziertes System, in das insbesondere von natürlichen Personen und Gebietskörperschaften zu entrichtende Solidaritätszuschläge, ein jährlicher Beitrag aus dem Staatshaushalt und ein auf Benzin und Dieselkraftstoff erhobener Sozialbeitrag fließen.
Die Leistungen richten sich nach dem früheren Entgelt.
WICHTIG:
In Luxemburg gibt es keine Arbeitslosenunterstützung. Arbeitssuchende, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können gegebenenfalls eine Unterstützung aus dem System der Mindestsicherung erhalten
Versicherter Personenkreis
- Alle Arbeitnehmer.
- Jugendliche, die nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind.
- Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgeben mussten.
- Eine freiwillige Versicherung ist in Luxemburg nicht möglich.
WICHTIG:
Mit Wohnsitz in Luxemburg.
Es gibt keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Unfreiwillige Arbeitslosigkeit (Möglichkeit der vorübergehenden Arbeitslosigkeit im Falle einer Entlassung aus schwerwiegenden Gründen oder einer Kündigung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Arbeitgebers, sofern ein Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber geführt wird);
- keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme einer Teilzeittätigkeit, für die Anti-Kumulierungsregeln gelten;
- als Arbeitsuchender gemeldet sein;
- arbeitsfähig sein;
- keine Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand, Verwaltungsratsmitglied oder Verantwortlicher für das laufende Geschäft einer Gesellschaft ausüben und keine Niederlassungsbewilligung besitzen (die betreffende Person kann jedoch Leistungen erhalten, wenn das Einkommen weniger als 10% des Arbeitsentgelts beträgt, das für die Bestimmung der Höhe des Arbeitslosengeldes herangezogen wird. Wenn die Einkünfte über dieser Obergrenze liegen, wird das Arbeitslosengeld (indemnité de chômage) um den Teil gekürzt, der die Obergrenze überschreitet);
- dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen;
- Alter zwischen 16 und 64 Jahren;
- eine angemessene Arbeit oder die Teilnahme an einer aktiven Maßnahme darf nicht abgelehnt werden;
- mit der der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi) eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen;
- Wohnsitz in Luxemburg zum Zeitpunkt der Kündigung;
- der Leistungsantrag muss innerhalb von zwei Wochen gestellt werden.
Anwartschaftszeit
Ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 26 Wochen in den letzten 12 Monaten.
Bei der Wartezeit berücksichtigt werden die Zeiträume, in denen Pflichtbeiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt wurden. Zeiten von Krankheits- sowie Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub werden ebenfalls berücksichtigt.
HINWEIS:
Umfasst der Bezugszeitraum von 12 Monaten Zeiträume von Arbeitsunfähigkeit, Inhaftierung oder einer Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug, so wird der Bezugszeitraum entsprechend verlängert.
Karenzzeit:
In Luxemburg gibt es keine Karenzfrist (außer bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber, in diesem Fall wird die Leistung am Folgetag nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist gezahlt).
WICHTIG:
Nach Erschöpfung des Anspruchs auf volles Arbeitslosengeld wird erneut frühestens nach einem Zeitraum von 12 Monaten ab Ablauf der Anspruchsdauer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gewährt, sofern die Wartezeitbedingung von 26 Wochen erneut erfüllt ist. In diesem Fall beginnt der Bezugszeitraum frühestens am Datum des Anspruchsendes.
Berechnungsgrundlagen:
Maßgebend ist der Bruttolohn der letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (ohne Obergrenze).
Leistungen (Arbeitslosengeld / Arbeitslosenhilfe)
Arbeitslosengeld:
Leistungshöhe:
- 80% des Bruttoeinkommens der letzten 3 Monate vor der Arbeitslosigkeit (85% bei unterhaltsberechtigtem Kind).
- Die Leistung beträgt höchstens €6.427,32 pro Monat. Diese Obergrenze nimmt mit der Zeit ab. Falls die Arbeitslosigkeit 182 Tage in einem Zeitraum von 12 Monaten überschreitet, unterliegt die Leistung einer Obergrenze von €5.141,85 pro Monat.
- Für die Zeit der eventuell ergänzenden Leistung nach einer 12 Monate andauernden Arbeitslosigkeit gilt die Grenze von €3.856,39 pro Monat.
Zahlungsintervall:
Die Leistung wird monatlich ausgezahlt.
Leistungsdauer:
Zahlung während der Dauer, die der Anzahl der Arbeitstage in dem Zeitraum entspricht, der als Referenzzeitraum für die Berechnung der Mindestversicherungspflicht dient (maximale Zahlungsdauer von 365 Kalendertagen pro Zeitraum von 24 Monaten).
182 Kalendertage zusätzlich bei besonders schwer zu vermittelnden Personen.
50-jährige und ältere Arbeitslose: Verlängerung um 12, 9 oder 6 Monate bei 30, 25 oder 20 Jahren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung.
Verlängerung auch für Arbeitslose möglich, die an Kursen oder Schulungen teilnehmen oder einer gemeinnützigen Aufgabe zugewiesen sind.
Leistungen bei zeitlich begrenzter Arbeitslosigkeit:
Witterungsbedingte Arbeitslosigkeit: für Unternehmen, die auf Baustellen tätig sind, wenn der Arbeitsplatz aufgrund von schlechtem Wetter nicht begehbar ist.
Unfall- oder technische Arbeitslosigkeit: bei einer erheblichen Unterbrechung oder Einschränkung der Tätigkeit aufgrund einer Katastrophe, die sich auf Produktionsausrüstung oder Straßen- oder Infrastrukturarbeiten auswirkt und den Zugang der Kunden ernsthaft behindert (im Fall eines deutlichen Umsatzrückgangs).
Konjunkturelle, teilweise oder strukturelle Arbeitslosigkeit: für Unternehmen, die Teil einer Branche oder eines Wirtschaftszweiges in der Krise sind und mit konjunkturellen oder strukturellen Schwierigkeiten konfrontiert sind.
Kurzarbeit wegen Abhängigkeit: für Unternehmen, die in einem vom Konjunktur-Komitee festgestellten bestimmenden wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Unternehmen stehen, die aus konjunkturellen oder strukturellen Gründen Kurzarbeit anordnen können, und sofern das Abhängigkeitsverhältnis die Aufrechterhaltung der Beschäftigung aus eigenen Mitteln verhindert.
Kurzarbeit wegen höherer Gewalt: für Unternehmen, die von einem Fall höherer Gewalt betroffen sind, dessen Art durch Großherzogliche Verordnung festgelegt werden kann und der die Aufrechterhaltung der Beschäftigung aus eigenen Mitteln verhindert.
Verkürzung der normalen Arbeitszeit oder Einführung von zwei oder mehr arbeitslosen Tagen in der Arbeitswoche.
Anspruchsvoraussetzungen:
- Ordnungsgemäß von dem Unternehmen bei Eintritt der Kurzarbeit beschäftigt sein, welche auf Witterungsbedingungen, Unfall oder technische Zwischenfälle zurückzuführen ist;
- kein Mehrheitsgesellschafter und/oder Geschäftsführer des Unternehmens sein;
- erwerbsfähig und nicht älter als 68 Jahre alt sein;
- keine Alters-, vorgezogene Alters- oder Invaliditätsrente beziehen.
Witterungsbedingte, unfallbedingte oder technische Arbeitslosigkeit: Meldung des Eintritts des Ereignisses durch den Arbeitgeber innerhalb von 24 Stunden, danach Beantragung der Erstattung innerhalb von 12 Monaten.
Kurzarbeit: Antrag beim Sekretariat des Konjunktur-Komitees bis zum 12. des Monats vor dem Monat, auf den sich der Antrag bezieht, danach 2 Monate ab dem Monat des Eintritts des Ereignisses, um die Abrechnung (Erstattungsantrag) einzureichen.
Leistungshöhe:
Ausgleichsleistung für Arbeitsentgelt, die 80% des Bruttostundenlohns (90% bei Ausbildung) entspricht, jedoch nicht mehr als das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) von €14,86.
Die Leistung geht zu Lasten des Fonds für Beschäftigung (Fonds pour l’emploi). Bei witterungsbedingter, unfallbedingter oder technischer Arbeitslosigkeit bleibt eine erste Tranche von 16 Stunden pro Monat und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu zahlen.
Leistungsdauer:
Witterungsbedingte Arbeitslosigkeit und unfallbedingte oder technische Arbeitslosigkeit: maximal 350 Arbeitsstunden pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr (500 Stunden bei schweren Unwettern oder schweren Katastrophen von außergewöhnlicher Dauer).
Konjunkturelle Arbeitslosigkeit: maximal 1.022 Stunden pro Kalenderjahr und pro vollzeitbeschäftigter Person.
Strukturelle Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit wegen Abhängigkeit oder höhere Gewalt: maximal 1.714 Stunden pro Kalenderjahr und pro Vollzeitbeschäftigtem bei geplanter Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ansonsten maximal 1.022 Stunden.
HINWEIS:
Es erfolgt eine monatliche Erstattung an den Arbeitgeber, der verpflichtet ist, die Leistung vorzufinanzieren.
Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit:
Diese Leistung bezieht sich auf eine Person, die in einem Beschäftigungsverhältnis mit mehreren Arbeitgebern stand und innerhalb eines Monats einen oder mehrere Arbeitsplätze für insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche verloren hat.
Anspruchsvoraussetzungen:
Innerhalb eines Monats einen oder mehrere Arbeitsplätze für insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche verloren haben.
Über ein verbleibendes Monatseinkommen von weniger als das 1,5-fache des sozialen Mindestlohns verfügen.
HINWEISE:
Gleiche Berechnungsmethode wie bei Vollarbeitslosigkeit, die Höhe der Leistung wird auf der Grundlage des entgangenen Lohnes berechnet.
Zahlungsdauer wie bei vollständiger Arbeitslosigkeit.
Die Zahlung erfolgt monatlich.
Leistungen für ältere Arbeitslose:
In Luxemburg ist eine Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit für Arbeitslose ab 50 Jahren möglich.
Vorruhestandsgeld (indemnité de préretraite) zum Abbau eines strukturell überhöhten Personalbestands und von Verzerrungen der Altersstruktur der Arbeitnehmer. Das Vorruhestandsgeld wird auch im Falle von Nacht- und Schichtarbeit angewandt. Die Leistung wird von den Arbeitgebern gezahlt und teilweise vom Beschäftigungsfonds zurückerstattet.
Anspruchsvoraussetzungen
Dauer der Arbeitslosigkeit:
Für Arbeitslose über 50 Jahre: Verlängerung der Dauer der Arbeitslosigkeit um 12, 9 bzw. 6 Monate bei 30, 25 oder 20 Jahren Mitgliedschaft in der Rentenversicherung.
Vorruhestand:
Das Alter von 57 Jahren vollendet haben und in den folgenden drei Jahren die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente (pension de vieillesse anticipée) und bestimmte Bedingungen in Bezug auf die geleistete Arbeit erfüllen.
Keine Erwerbstätigkeit (außer geringfügige und gelegentliche Tätigkeiten) ausüben.
Leistungshöhe:
Monatliche Leistung in Höhe von 85% des Arbeitsentgelts für 12 Monate, 80% für die nächsten 12 Monate und 75% für die verbleibende Zeit.
Besondere Regelungen für junge Arbeitslose:
Der Schutz vor Arbeitslosigkeit wird ebenfalls Jugendlichen gewährt, die nach einer Vollzeitausbildung keinen Arbeitsplatz finden, ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und bei ihrer Arbeitslosmeldung unter 21 Jahre alt sind.
Die Altersgrenze wird bei bestimmten längeren Studien auf 23, 25 oder 28 Jahre erhöht.
Leistung entspricht 70% des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) (40% des sozialen Mindestlohns für Jugendliche von 16-17 Jahren) nach einer Karenzfrist von 39 Wochen, welche im Fall eines Studiums auf 26 Wochen reduziert werden kann.
HINWEIS:
Es gilt eine maximale Zahlungsdauer von 365 Tagen (Verlängerung um 6 Monate möglich).
Entlassungsabfindungen
In Luxemburg gibt es drei Arten von Entschädigungen:
Abgangsentschädigung:
- Der Arbeitgeber hat dem fristgerecht gekündigten Arbeitnehmer, der mindestens 5 Jahre im Unternehmen beschäftigt war, eine Abgangsentschädigung zu zahlen.
- Kündigungsentschädigung: Der Arbeitgeber, der den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet, hat dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung zu zahlen, die der Vergütung für die Kündigungsfrist oder den noch ausstehenden Teil der Kündigungsfrist entspricht.
- Entschädigung in Höhe von 50% der auf die Kündigungsfrist entfallenden Monatsbeträge bei Konkurs des Arbeitgebers: Der Arbeitsvertrag endet automatisch und der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Monat des Eintritts des Ereignisses und den darauf folgenden Monat sowie auf eine Entschädigung in Höhe von 50% der auf die Kündigungsfrist entfallenden Monatsbeträge, auf die er Anspruch gehabt hätte.
- Bei Konkurs des Arbeitgebers garantiert der Fonds für Beschäftigung (Fonds pour l’emploi) die Forderungen der Arbeitnehmer auf Gehälter/Löhne und Entschädigungen aller Art, die ihnen am Tag des Konkursurteils für die letzten 6 Arbeitsmonate zustehen und die sich aus der Beendigung des Arbeitsvertrags ergeben (einschließlich der Kündigungs-, Abgangs- oder Konkursentschädigung), bis zu einem Höchstbetrag, der dem 6-fachen des sozialen Mindestlohns entspricht. Der Fonds für Beschäftigung tritt dann in die Rechte des Arbeitnehmers ein, dem er die Forderungen ausgezahlt hat.
Die Kündigungs- und die Abgangsentschädigung können nicht mit dem Arbeitslosengeld kumuliert werden, das frühestens nach dem Zeitraum beginnt, der durch diese Entschädigungen abgedeckt ist.
Die Entschädigung in Höhe von 50% der Monatsbeiträge, die während der Kündigungsfrist anfallen, im Falle eines Konkurses des Arbeitgebers ist mit dem Arbeitslosengeld kumulierbar, das unmittelbar nach dem Datum des Konkurses gezahlt wird.
Anspruchsvoraussetzungen:
Der Arbeitnehmer muss innerhalb von höchstens 20 Tagen nach dem Fail-Lite-Urteil eine Forderungsanmeldung einreichen.
Leistungshöhe:
Der Gesamtbetrag der vom Fonds für Beschäftigung (Fonds pour l’emploi) garantierten Gehälter/Löhne und Entschädigungen ist auf das 6-fache des sozialen Mindestlohns begrenzt.
Wiederbeschäftigungshilfe (aide au réemploi):
Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung, deren Vergütung geringer als die Vergütung der zuletzt ausgeübten Beschäftigung ist, wird eine finanzielle Hilfe gewährt, um eine Vergütung zu garantieren, die 90% der vorhergehenden Vergütung entspricht, und zwar während der ersten 48 Monate der beruflichen Wiedereingliederung.
Diese Geldleistung betrifft leistungsberechtige Arbeitslose und Arbeitnehmer, die aus bestimmten an die Schwierigkeiten des Unternehmens geknüpften Gründen entlassen wurden oder ihren Arbeitsplatz gekündigt haben.
Unterstützung der geografischen Mobilität (aide à la mobilité géographique):
Arbeitssuchenden kann eine Erstattung der Reisekosten gewährt werden, welche mindestens seit 3 Monaten bei der Luxemburgischen Arbeitsagentur (agence pour le développement de emploi, ADEM) gemeldet sind und für eine dauerhafte Beschäftigung eingestellt werden, die der ADEM angezeigt wurde.
Leistungshöhe:
Die Höhe der monatlichen Unterstützung richtet sich nach der zurückgelegten Entfernung (ab €61,97 für 16 bis 20 km bis €136,34 für mehr als 50 km).
Unterstützung für eine berufliche Ausbildung (aide à la formation professionnelle):
Der leistungsberechtigte oder nicht leistungsberechtigte Arbeitssuchende, der eine berufliche Ausbildung anstrebt, kann unter bestimmten Bedingungen eine Unterstützung für eine berufliche Ausbildung erhalten, welche die Ausbildungskosten deckt.
Anpassung der Geldleistungen:
In Luxemburg erfolgt eine Anpassung des Arbeitslosengeldes an die Preisentwicklung, sobald sich der Index gegenüber dem Stand bei der letzten Anpassung um 2,5% ändert.
Kumulation mit Erwerbseinkommen
Vollarbeitslosigkeit:
Sofern ein monatliches Erwerbseinkommen 10% des vorhergehenden Arbeitsentgelts, das zur Berechnung des Arbeitslosengelds herangezogen wird, überschreitet, wird das Arbeitslosengeld (indemnité de chômage) um den diese Obergrenze übersteigenden Betrag gekürzt.
Teilarbeitslosigkeit/zeitlich begrenzte Arbeitslosigkeit:
Es ist keine Kumulierung möglich
Vorruhestand:
Der Leistungsanspruch entfällt, wenn monatliche Erwerbseinkünfte die Hälfte des sozialen Mindestlohns von €1.285,47 pro Monat übersteigen.
Kumulation mit anderen Sozialleistungen:
Es ist keine Kumulierung mit anderen Einkommensersatzleistungen möglich.
HINWEIS:
Vorzeitige Altersrenten und Hinterbliebenenrenten, die das 1,5-fache des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen, können jedoch mit dem vollen Arbeitslosengeld kumuliert werden. Der Teil dieses Einkommens, der den oben erwähnten Mindestlohn übersteigt, wird auf das volle Arbeitslosengeld angerechnet.
Steuern:
Alle Leistungen unterliegen der Besteuerung.
Die Besteuerung erfolgt nach allgemeinem Regeln. Keine Einkommensgrenze für die Besteuerung von Sozialleistungen.
Sozialabgaben:
In Luxemburg werden Beiträge für die Sachleistungen bei Krankheit, Pflegeversicherung und Rentenversicherung erhoben. Der Arbeitgeberanteil wird auf den Fonds für Beschäftigung (Fonds pour l’emploi) angerechnet.
Sanktionen:
- Das Arbeitslosengeld entfällt für 7 Tage (im Wiederholungsfall für 30 Tage), wenn der Arbeitslose nicht an dem vereinbarten Termin (Datum und Uhrzeit) bei der Arbeitsagentur (Agence pour le développement de l’emploi) erscheint. Werden drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen, wird das Arbeitslosengeld endgültig und vollständig ausgesetzt.
- Aussetzung des Arbeitslosengeldes bei ungerechtfertigter Ablehnung eines geeigneten Arbeitsplatzes oder bei ungerechtfertigter Weigerung, an Praktika, Kursen oder gemeinnützigen Arbeiten teilzunehmen, die von der Arbeitsagentur zugewiesen werden.
- Entzug des vollen Arbeitslosengeldes bei Weigerung ohne triftige und überzeugende Gründe, die Kooperationsvereinbarung mit der Arbeitsagentur zu unterzeichnen.
- Entzug des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum von fünf Tagen bis zu drei Monaten oder endgültiger Entzug des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Nichteinhaltung der in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Verpflichtungen,
- Die betroffene Person kann nach einer Beschäftigungszeit wieder Anspruch auf Leistungen haben, wenn sie die Bedingungen für die Mindestversicherungszeit weiterhin erfüllt.
- Gegen die Entscheide kann innerhalb von 40 Tagen ein Antrag auf Überprüfung bei einer vom Arbeitsminister eingesetzten Sonderkommission gestellt werden. Gegen die Entscheide der Sonderkommission kann innerhalb von 40 Tagen beim Schiedsrat der Sozialversicherung (Conseil arbitral de la sécurité sociale) Beschwerde eingelegt werden. Das Urteil des Schiedsrats der Sozialversicherung kann innerhalb von 40 Tagen beim Obersten Rat der Sozialversicherung (Conseil supérieur de la sécurité sociale) angefochten werden.
Regelungen für Selbstständige
Versicherter Personenkreis:
Selbstständige können in Luxemburg durch das allgemeine System abgedeckt sein.
Grundprinzip:
In Luxemburg gibt es ein arbeitsgebundenes obligatorisches Versicherungssystem.
Anwartschaftszeit:
Zur Berechnung der Mindestversicherungszeit von zwei Jahren sind die Versicherungszeiten als Arbeitnehmer bei einer Rentenkasse kumulierbar, sofern der Selbstständige seit mindestens sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Leistungen eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat.
Anspruchsvoraussetzungen:
Selbstständige, die ihre Tätigkeit aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten, aus gesundheitlichen Gründen, Fremdverschulden oder einem Fall höherer Gewalt einstellen müssen, können Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie sich arbeitssuchend melden. Sie müssen diesbezüglich belegen, dass sie mindestens zwei Jahre lang als Selbstständiger pflichtversichert waren. Zur Berechnung der Mindestversicherungszeit von zwei Jahren sind jedoch die Versicherungszeiten als Arbeitnehmer kumulierbar, sofern der Selbstständige seit mindestens sechs Monaten vor Einreichung des Antrags auf Leistungen eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat. Arbeitssuchende müssen bei Einstellung ihrer Tätigkeit im Hoheitsgebiet Luxemburg ansässig sein. Selbstständige müssen sich in den sechs Monaten nach Ende ihrer Tätigkeit arbeitssuchend melden.
Art und Umfang der Leistungen:
Wird dem Antrag auf Arbeitslosengeld vollständig stattgegeben, hat der Selbstständige Anspruch auf eine Leistung, die 80% des Einkommens (85% falls Familie mit unterhaltsberechtigten Personen) entspricht, das der Rentenkasse im letzten Geschäftsjahr als Beitragsbemessungsgrundlage gedient hat. Das vollständige Arbeitslosengeld kann nicht die Obergrenzen des allgemeinen Systems überschreiten und muss sich auf mindestens 80% des sozialen Mindestlohns belaufen. Es gibt dieselben Höchstgrenzen wie für Arbeitnehmer.
Die maximale Erstattungsdauer beträgt 12 Monate (eine Verlängerung ist aber möglich).
Steuern:
Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.
Sozialabgaben:
Es gelten dieselben Regelungen wie für Arbeitnehmer.
Rechtlicher Hinweis
Die in diesem Artikel enthaltenen Aussagen stellen keine Rechtsberatungen dar. Trotz sehr zuverlässiger Quellen und sorgfältiger Recherchen wird keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen. Rechtsverbindliche Aussagen erhalten die Leserinnen und Leser ausschließlich bei den zuständigen Trägern (z. B. die Bundesagentur für Arbeit).
Versicherungssystem
Gesetzliche Unfallversicherung:
Aus Prämien der Arbeitgeber finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für alle Erwerbstätigen (Arbeitnehmer und Selbständige) und weitere Gruppen mit Sach- und Geldleistungen, deren Höhe abhängig ist vom erlittenen Schaden und dem Einkommensverlust.
Rechtsgrundlage
Band II des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2010.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Menschen, die unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, Auszubildende, Teilnehmer an Eingliederungs- oder Wiedereingliederungslehrgang.
Versicherungsschutz für bestimmte Personengruppen bei bestimmten Aktivitäten:
Schulkinder, Schüler und Studenten in Bildungseinrichtungen; Kinder unter 6 Jahren, die in staatlich anerkannten Einrichtungen untergebracht sind; Menschen, die für Hilfs- und Rettungsdienste tätig sind; ehrenamtliche Tätigkeit für soziale und therapeutische Dienste im Auftrag einer anerkannten Einrichtung ausführen usw.
Keine freiwillige Versicherung.
Finanzierung
Kollektive Beiträge entsprechend dem Beitragsatz, der von der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) festgelegt und auf der Grundlage des Bruttoarbeitseinkommens berechnet wird (Mindestwert von € 1.922,96 im Monat und Höchstwert von € 9.614,82 im Monat).
Für das Steuerjahr 2016 wurde ein einheitlicher Beitragssatz von 1 % festgelegt.
Finanzierung langfristiger Leistungen:
Umlageverfahren und Bildung einer Rücklage von mind. dem 2,5-Fachen der jährlichen Leistungssumme des allgemeinen Systems (außer Abfindungen).
Beteiligung des Staates für bestimmte Leistungen (im Rahmen bestimmter Sonderregelungen).
Beitragsbemessungsgrenze:
- Mindestwert: € 1.922,96,
- Höchstwert € 9.614,82 im Monat.
Deckungsbereich
Arbeitsunfälle
Unfall, den ein Versicherter aufgrund der Arbeit oder bei Ausübung der Arbeit erleidet und der Verletzungen verursacht. Der Unfall muss sich aufgrund der Arbeit oder bei Ausübung der Arbeit ereignet haben und innerhalb eines Jahres gemeldet werden.
Wegeunfälle
Wegeunfälle gedeckt, auch Unfälle zwischen dem Arbeitsplatz und dem Ort der Mahlzeiteinnahme. Der Unfall muss sich auf dem normalen und unmittelbaren Weg des Arbeitnehmers von seinem üblichen Wohnsitz zu seinem Arbeitsplatz und wieder zurück ereignet haben. Arbeitsweg ist auch: der Weg, der
- zwischen Hauptwohnsitz, Zweitwohnsitz (sofern dieser eine gewisse Beständigkeit aufweist).
- zwischen Arbeitsplatz und dem Ort, an dem der Versicherte in der Regel sein Mittagessen zu sich nimmt (Restaurant, Kantine, usw.).
Grundsätzlich muss der Unfall auf dem normalen und direkten Weg eintreten.
Berufskrankheiten
Eine Krankheit wird dann als Berufskrankheit angesehen, wenn diese in der Tabelle über Berufskrankheiten aufgelistet ist und als Folge der Aussetzung eines bestimmten Risikos identifiziert wurde. Die Tabelle wird durch eine großherzogliche Verordnung festgelegt, auf Vorschlag eines Rates für Berufskrankheiten.
Nicht in der Liste aufgeführte Krankheiten können auch als Berufskrankheiten angesehen werden, wenn die versicherte Person den beruflichen Ursprung dieser Krankheit nachweisen kann. Krankheiten mit dem entscheidenden Ursprung in einer versicherten beruflichen Tätigkeit. Muss innerhalb eines Jahres gemeldet werden.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Sachleistungen
- Freie Wahl zwischen Ärzten und Krankenhäusern.
- Keine Zuzahlung des Versicherten.
- Die Bezahlung erfolgt direkt durch den Versicherungsträger (Association d’assurance accident).
- Unbegrenzte Leistungsdauer.
Vorübergehende Geldleistung (Verletztengeld)
- Keine Karenzzeit.
- Geldleistung bei vorübergehender bzw. vorläufiger Erwerbsunfähigkeit (indemnité pécuniaire): Bis zur Heilung, jedoch max. für 52 Wochen innerhalb eines Referenzzeitraums von 104 Wochen.
- Bei Konsolidierung mit bleibenden Folgen erfolgt die Bewilligung einer Leistung für Nichtvermögensschaden.
- Das Krankengeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen, das der Arbeitnehmer ohne Unterbrechung der Arbeit erzielt hätte.
- Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.
Endgültige Geldleistung (Rente)
- Beurteilung des Grades durch medizinischen Kontrolldienst (contrôle médical de la sécurité sociale).
- Teilweise Unfallrente (rente d'accident):Dauernde Erwerbsunfähigkeit und Einkommensverlust von mind. 10 % aufgrund eines Arbeitsunfalls (beurteilt durch den medizinischen Kontrolldienst).
- Revision der Beihife für Qualitätsverlust (indemnités pour préjudice physiologique et d'agrément) auf Antrag bei dauerhafter Verschlechterung um mind. 10 %.
- Unfallrente kann auf Antrag oder automatisch innerhalb von 3 Jahren bei Veränderungen des durch die Rente kompensierten Einkommensverlusts überprüft werden.
- Geldleistung unterliegt der luxemburgischen Steuerpflicht.
Medizinische Rehabilitation
Die Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) kann eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen. Überbrückungsrente (rente d’attente) zum Ausgleich der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, der im Fall von beruflicher Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls von seiner Arbeit freigestellt wird, und zur Deckung der beruflichen Umschulungsmaßnahmen.
Bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen im privaten Sektor muss für Menschen mit Behinderungen reserviert werden (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten). Im öffentlichen Sektor sind dies grundsätzlich 5% des gesamten Personalbestands. Arbeitgeber, die mehr Behinderte beschäftigen als die gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl, können von einer teilweisen Befreiung von den Sozialabgaben und einer Beteiligung des Staates am Lohn der Menschen mit Behinderungen profitieren.
Sonstige Leistungen
Entschädigung für eventuellen zusätzlichen materiellen Schaden (z. B. Kleidung), der durch einen Unfall verursacht wurde.
Entschädigung für den Schaden, der an einem zum Zeitpunkt des Unfalls verwendeten Kraftfahrzeug verursacht wurde. (Begrenzung: Selbstbeteiligung von 2/3 des sozialen Mindestlohns (salaire social minimum) bis zu einem Höchstbetrag des 5- oder 7-Fachen des sozialen Mindestlohns, je nachdem, ob es sich um einen Wegeunfall oder um einen Unfall am Arbeitsplatz handelt).
Erstattung besonderer Kosten der Wohnungsanpassung.
Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht. Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung.
In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.
Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten.
Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.
Grundprinzip
Garantiertes Mindesteinkommen (revenu minimum garanti):
- Kampf gegen soziale Ausgrenzung. Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhalts und Maßnahmen der beruflichen und sozialen Eingliederung. Das garantierte Mindesteinkommen wird entweder als Eingliederungshilfe (indemnité d'insertion) oder als Ergänzungsbetrag (allocation complémentaire) zum Ausgleich der Differenz zwischen den Höchstbeträgen des garantierten Mindesteinkommens und der Summe aller Ressourcen, über die der Haushalt verfügt, gewährt.
- Subjektives Recht, nicht willkürlich. Gewährung des Ergänzungsbetrags durch das Sozialamt der Gemeinde, in der der Antragsteller lebt, oder durch den Nationalen Solidaritätsfonds (Fonds national de solidarité). Die Eingliederungshilfe wird vom Nationalen Solidaritätsfonds gewährt.
Besonderes garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbehinderte (Revenu minimum garanti spécifique pour personnes gravement handicapées) in Höhe von € 1.348,18 pro Monat, gezahlt durch den Nationalen Solidaritätsfonds.
Rechtsgrundlage
Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen (revenu minimum garanti) vom 29. April 1999.
Geltungsbereich (Personenkreis)
Allgemeines Recht:
Menschen, die mind. 5 Jahre in den vergangenen 20 Jahren ihren ständigen Wohnsitz in Luxemburg hatten. Diese Bedingung gilt nicht für Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz und für Flüchtlinge oder Staatenlose.
Finanzierung
Vom Staat und aus verschiedenen anderen Quellen finanziert, etwa Erlösen der nationalen Lotterie, Schenkungen und Vermächtnissen.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Voraussetzungen:
- Rechtmäßiger ständiger Wohnsitz in Luxemburg in mind. 5 der vorangegangenen 20 Jahre. Diese Bedingung gilt nicht für Bürger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz und für Flüchtlinge oder Staatenlose.
- Keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit.
- Ab 25 Jahren; Ausnahmen für Arbeitsunfähige und Menschen, die ein Kind aufziehen oder einen Kranken pflegen.
Leistungsdauer: Monatliche Zahlungen, solange Bedürftigkeit besteht und Bedingungen für Leistungsbezug erfüllt sind.
Geldleistungen (Stand: 1. Januar 2016)
Beträge ohne Kindergeld:
- Alleinstehende/r: € 1.348,18.
- Paar ohne Kinder: € 2.022,27.
- Paar mit 1 Kind (10 Jahre): € 2.144,83.
- Paar mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre): € 2.267,39.
- Paar mit 3 Kindern (8, 10 und 12 Jahre): € 2.389,95.
- Alleinerziehende/r mit einem Kind (10 Jahre): € 1.470.
- Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (10 und 12 Jahre): € 1.593,30.
Beträge einschließlich Familienleistungen:
- Paar mit 1 Kind: (10 Jahre): € 2.347,13.
- Paar mit 2 Kindern: (10 und 12 Jahre): € 2.772,80.
- Paar mit 3 Kindern: (8, 10 und 12 Jahre): € 3.273,55.
- Alleinerziehende(r) mit 1 Kind (10 Jahre): € 1.671,77.
- Alleinerziehende(r) mit 2 Kindern (8 und 10 Jahre): € 2.066,36.
Kindergeld wird zusätzlich zum garantierten Mindesteinkommen (revenu minimum garanti) gezahlt.
Besonderes garantiertes Mindesteinkommen für Schwerbehinderte (Revenu minimum garanti spécifique pour personnes gravement handicapées) in Höhe von € 1.348,18 pro Monat, gezahlt durch den Nationalen Solidaritätsfonds.
Sonstige Leistungen
Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung. Kein besonderer Schutz und keine kostenfreien Sachleistungen bei Krankheit für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens.
Entgeltfortzahlung
Versicherungssystem
Gesetzliche Regelung.
Rechtsgrundlage
- Code du travail (Arbeitsgesetzbuch).
- Gesetz vom 13. Mai 2008 (Arbeitgeberversicherung auf Gegenseitigkeit - Mutualité des Employeurs).
Geltungsbereich (Personenkreis)
Keine Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.
Finanzierung
Ausschließlich durch die Arbeitgeber.
Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Bei der Entgeltfortzahlung wird bei den Arbeitnehmern nicht zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden.
Arbeiter und Angestellte haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bis zum Ende des Monats mit dem 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit (durchschnittlich 13 Wochen). Ausgleich der finanziellen Belastung durch eine gemeinsame Arbeitgeberversicherung (Mutualité des Employeurs).
Dem Arbeitgeber ist eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt ab dem 3. Tag der Krankheit vorzulegen.
Arbeitsrecht
Rechtsgrundlage
Code du travail (Arbeitsgesetzbuch).
Beschäftigungsdauer und Kündigungsfrist
Gesetzlich:
- Weniger als 5 Jahre: 2 Monate.
- Zwischen 5 und 10 Jahren: 4 Monate.
- 10 Jahre und mehr: 6 Monate.
Tarifvertragliche Zusatzregelungen denkbar, jedoch keine weiteren Informationen verfügbar. Verlängerung der Kündigungsfrist möglich bei Betrieben mit unter 20 Mitarbeitern: Kompensation mit Abfindung. Fristlose Kündigung nur aus schwerwiegendem Grund, der die Fortführung der Arbeitsbeziehung sofort und endgültig unmöglich macht.
Arbeitnehmern stehen während der Kündigungsfrist bis 6 Werktage Urlaub zu. Voraussetzung: Registrierung als arbeitsuchend und Nachweis der Vorstellungsgespräche.
Für Arbeitnehmer ist die Kündigungsfrist immer nur halb so lang wie für den Arbeitgeber, fristlose Kündigung nur aus schwerwiegendem Grund, der die Fortführung der Arbeitsbeziehung sofort und endgültig unmöglich macht.
Eine Probezeit zwischen 2 Wochen und 6 Monaten ist möglich. Während dieser kann nach Ablauf der Mindestprobezeit von 2 Wochen ohne Angabe von Gründen der Vertrag aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall einen Tag pro Woche der Dauer der Probezeit. Es ergibt sich eine Mindestfrist von 15 Tagen und eine Höchstfrist von 24 Tagen. Davon ausgenommen ist die fristlose Kündigung aus schwerwiegendem Grund.
Kündigungsgründe
Gründe einer ordentlichen Kündigung sind entweder wirtschaftlicher oder privater Natur. Eine Vermengung ist unzulässig.
Kündigungsgründe aus persönlichem Grund:
Leistungsmängel, Leistungsverweigerung, Verspätung, Fehlzeiten u. a.
Gründe kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Kündigung per Einschreiben beim Arbeitgeber erfragen.
Unternehmen ab 150 Angestellten sowie Banken und Versicherungen:
Aufgrund gesetzlicher Verpflichtung muss ein Kündigungsvorgespräch geführt worden sein.
Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Der Arbeitnehmer darf sich von einem Mitarbeiter aus dem Unternehmen (z. B. Personalvertretung) begleiten lassen.
Abfindungen
- Abfindung (bei ordentlicher Kündigung und unter bestimmten Voraussetzungen) abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit.
- Betrag: 1 bis 12 Monatsbezüge, gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit.
- Bei Betrieben unter 20 Mitarbeitern besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Abfindung durch Verlängerung der Kündigungsfrist zu kompensieren.
Wiedereinstellung / Entschädigung
Entschädigungszahlung bzw. Schadenersatz bei fehlerhafter oder missbräuchlicher Kündigung.
Rechtsgrundlage in Deutschland
Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).
Einleitender Hinweis
Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Rechtsgrundlage in Luxemburg
- Gesetz vom 11. August 1982.
- Gesetz vom 24. Februar 1984 zur Sprachordnung (Loi du 24 février 1984 sur le régime des langues).
- Gesetz vom 19. Juni 1985.
- Gesetz vom 19. Juni 1998 zur Einführung der Pflegeversicherung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005 und vom 29. August 2017.
- Gesetz vom 29. April 1999.
- Gesetz vom 29. März 2001, geändert durch das Gesetz vom 25. Januar 2008.
- Wahlgesetz von 2003.
- Gesetz vom 12. September 2003 (Loi modifiée du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées) mit Änderungen.
- Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) für den Vaterschaftsurlaub.
- Gesetz vom 25. Januar 2006 (Règlement grand-ducal du 25 janvier 2006 concernant l'organisation et le fonctionnement du Conseil supérieur des personnes handicapées) zur Organisation und Funktionsweise eines übergeordneten Rates für Menschen mit Behinderungen.
- Gesetz vom 22. Juli 2008 über die Zugänglichkeit öffentlicher Anlagen für Menschen mit Behinderungen in Begleitung eines Assistenz-Hundes (Loi du 22 juillet 2008 relative à l'accessibilité des lieux ouverts au public aux personnes handicapées accompagnées de chiens d'assistance).
- Großherzogliche Verordnungen vom 16. Dezember 1998, 14. September 1999, 17. Juli 2000, 23. November 2001 mit Änderungen, 7. Oktober 2004, 23. April 2004, 25. Januar 2006, 19. Dezember 2008, 11. Dezember 2008.
- Gesetzes-Memorandum zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen vom 9. August 2011.
- Band I des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 17. Dezember 2010.
- Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2012.
- Band II des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 12. Mai 2010.
- Band IV des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2008.
- Band III des Gesetzbuches über soziale Sicherheit (Code de la sécurité sociale) in der Fassung aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2012.
- Bildungsgesetz von 1973.
- Gesetz vom 14. Juli 2015 über die Psychotherapie (Loi du 14 juillet 2015 portant création de la profession de psychothérapeute) mit Änderungen.
Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“
Innerhalb Luxemburgs gibt es keine einheitliche und allgemeingültige Definition von Behinderung. Auch verfügt Luxemburg über kein Rahmengesetz, welches alle Angebote und Leistungen für Menschen mit Behinderung beinhaltet.
Die UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 1, definiert: "Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkungen mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können."
Zwei wichtige Begriffe, Nichtdiskriminierung und Menschenrechte, wurden durch das Gesetz zur Gleichbehandlung und die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eingeführt. Ziel ist, dass diese Prinzipien in allen Bereichen Anwendung finden, die Menschen mit Behinderung betreffen.
Definition des "Arbeitnehmers mit Behinderung" ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2003 (Loi du 12 septembre 2003 relative aux personnes handicapées) mit folgendem Wortlaut geregelt: Ein Arbeitnehmer mit Behinderung im Sinne dieses Titels ist ein Mensch mit einer Erwerbsminderung von mind. 30 % infolge:
- eines Arbeitsunfalls bei einem rechtmäßig in Luxemburg niedergelassenen Unternehmen oder
- von Kriegsereignissen oder Besatzungsmaßnahmen oder
- einer körperlichen, geistigen, sensorischen oder psychischen Einschränkung und/oder infolge von psychosozialen Erkrankungen, die die Grundbehinderung verstärken und die als fähig eingestuft wird, eine entlohnte Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in Behindertenwerkstätten auszuüben.
Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung
Feststellung:
- Antrag bei der Wohngemeinde.
- Medizinischer Kontrolldienst verantwortlich für Feststellung.
Nachweise:
Vorzugskarte "Schwierigkeiten mit langem Stehen": Anrecht auf schnelle und prioritäre Bedienung und/oder auf einen garantierten Sitzplatz.
Invalidenkarte A:
- Voraussetzung: Körperbehinderung zwischen 30 % und 49 %.
- Anrecht auf Ermäßigung von 50 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens.
Invalidenkarte B:
- Voraussetzung: Körperbehinderung ab 50 %.
- Anrecht auf Ermäßigung von 75 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens; schnelle und bevorzugte Bedienung und/oder garantierter Sitzplatz.
Invalidenkarte C:
- Voraussetzung: aufgrund von körperlicher oder geistiger Behinderung auf Hilfe Dritter angewiesen.
- Anrecht auf Ermäßigung von 75 % auf Tarife des öffentlichen Transportwesens; schnelle und bevorzugte Bedienung und/oder garantierter Sitzplatz; kann auf Begleitperson ausgedehnt werden.
In der Praxis: Kostenlose Nutzung aller öffentlichen Transportmittel möglich (Invalidenkarte A bis C).
Schwerbehindertenausweis
Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit und Menschen mit Behinderung können je nach Grad ihrer Behinderung einen Sonderausweis sowie einen Behindertenausweis der Kategorie A, B oder C beantragen und so kostenlos den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb Luxemburgs nutzen. Der Behindertenausweis dient in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis als Fahrtausweis auf allen Linien der Streckennetze öffentlicher Verkehrsmittel und für eine während seiner Gültigkeit unbegrenzte Anzahl von Fahrten.
Grad der Behinderung / Schwerbehinderung
Bei der Vergabe von Vorzugs- und Invalidenkarten wird der Grad der Behinderung innerhalb von 3 Stufen (A, B und C) kategorisiert. Die Stufe A entspricht einer Körperbehinderung von 30 % bis 49 %. Die Stufe B entspricht einer Körperbehinderung von 50 % und mehr. Die Stufe C bezieht sich auf Menschen, die aufgrund einer körperlichen oder geistigen Behinderung auf Hilfe Dritter angewiesen sind.
Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft
Es gibt 3 Formen der Vormundschaft:
- Vormundschaft (Tutelle): Strikteste Form, Aberkennung bestimmter Bürgerrechte (z. B. Wahlrecht).
- Pflegschaft (Curatelle): Weniger einschränkend.
- Rechtsschutz (Sauvegarde de justice): Insbesondere für Menschen mit geistigen Behinderungen.
Leistungen
Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.
Kinderbetreuung
Betreuungsplätze stehen unter verschiedenen Bedingungen kostenlos bereit. Die Plätze werden subventioniert. Es wird allerdings kein Betreuungsgeld gezahlt.
Kindergeldzuschuss
Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen: Für Kinder mit Behinderungen unter 18 Jahren gibt es eine Sonderleistung i. H. v. € 200 (pro Kind mit Behinderung). Voraussetzung ist, dass die Kinder körperliche oder geistige Fähigkeiten haben, die gegenüber einem Kind des gleichen Alters um mind. 50 % herabgesetzt sind.
Das Kindergeld wird bis zu einem Alter von 25 Jahren (bei schwerer Behinderung) bezahlt.
Gemeinsamer Schulunterricht
Kinder mit Behinderungen müssen die Mindeststandards erfüllen, wenn sie am gemeinsamen Unterricht teilnehmen wollen.
Es besteht kein Recht auf inklusiven Unterricht in einer Regelschule. 2 Arten des Unterrichts an Regelschulen für Kinder mit Behinderungen. Entweder Unterricht in speziellen Klassen an einer Regelschule oder inklusiver Unterricht.
Service Rééducatif Ambulatoire (SREA):
- Unterstützt Lehrpersonal und Schüler bei der Integration in Regelschule.
- Es handelt sich hierbei um pädagogische Hilfestellung und Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung gemäß den Vorschlägen, die von der zuständigen nationalen, lokalen oder regionalen medizinisch-psychologisch-pädagogischen Kommission (Commission médico-psycho-pédagogique) erarbeitet werden.
Förderschulen
Seit den 1970er Jahren verschiedene Arten von Förderschulen für Kinder mit Behinderungen (insgesamt 16).
Seit den 2000er Jahren nimmt die Zahl der Förderschulen stetig ab, momentan liegt ihr Anteil an den Schulformen bei ungefähr 1 %. Obwohl die aktuelle Bildungspolitik die inklusive Bildung unterstützt, ist die komplette Abschaffung der Förderschule nicht vorgesehen.
Die luxemburgische Gesetzgebung sieht neben den Unterstützungsmaßnahmen im regulären Unterricht auch die Möglichkeit der Beschulung in einer Einrichtung des Sonderschulwesens oder des Zentrums für Logopädie vor. Von einer "ergänzenden Integration" wird gesprochen, wenn das Kind ergänzend dazu für bestimmte Aktivitäten eine Klasse des Regelunterrichtswerks besucht. Möglich ist auch der Besuch eines Bildungsinstituts im Ausland.
2013 wurde die erste Förderschule in "integrative Schule" (Centre scolaire inclusif régional) umbenannt, um die Kooperation mit der Regelschule zu fördern.
Studenten
Studierende mit Behinderung haben die Möglichkeit, sich bei spezifischen Fragen an das Büro für Studierende mit Behinderungen zu wenden. Für alle Fragen zum Studium an der Universität Luxemburg steht die Studierenden-Dienststelle SEVE (Services des Etudes et de la vie étudiante) zur Verfügung.
Der Leitspruch der Universität von Luxemburg (2005) hebt die Integration von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen hervor.
2017 wurde ein neuer Hochschulakt verabschiedet. In diesem wird festgehalten, dass Einschränkungen durch angemessene Vorkehrungen überwunden werden können. Er soll 2018 in Kraft treten und gilt nur für die Universität von Luxemburg.
2015 wurde ein neuer Campus der Universität eröffnet, der nach den Richtlinien für Barrierefreiheit geplant und gebaut wurde.
Hilfen für Schulunterricht
Landesweiter "Spezialisierter Transport" für Kinder mit Behinderungen.
Im regulären Sekundarunterricht gibt es "angemessene Vorkehrungen", deren Ziel darin besteht, die Beeinträchtigungen von Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen auszugleichen. Hierzu gehören unter anderem die Einrichtung des Klassenzimmers, eine unterschiedliche Gestaltung von Fragebögen, Verlängerung der Prüfungszeit oder zusätzliche Pausen während der Prüfungen, technische Hilfsmittel und Hilfe durch Dritte.
Nach dem Inklusions-Gesetz (Accommodation Act) 2011 für Regelschulen müssen Tests und Examensunterlagen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst und auch in Brailleschrift übersetzt werden.
Nachteilsausgleiche für Schüler und Studenten
Hinweis: Stand der Daten ist 2016.
Schüler:
Spezieller Betreuungsplan je nach Art und Grad der Behinderung, mit den Eltern abgestimmt, umfasst u. a.
- Anpassung des vom Klassenlehrer in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Team (das für die Klassen eines Jahrgangs zuständige Lehr- und Erzieherpersonal) erteilten Klassenunterrichts,
- den Beistand in der Klasse durch ein oder mehrere Mitglieder des multiprofessionellen Teams, das dem pädagogischen Team angeschlossen ist,
- den zeitweiligen Besuch einer anderen Klasse als der Regelklasse zwecks Aneignung bestimmter Lernstoffe,
- Unterricht in einer Klasse für differenzierten Unterricht,
- Unterricht in einer spezialisierten Schule oder Einrichtung in Luxemburg oder im Ausland,
- angepasste Bewertungsmodalitäten bzw. Lehrpläne.
Studierende:
Studierende, die aufgrund der Schwere ihrer Behinderung den öffentlichen Personenverkehr nicht nutzen können, haben die Möglichkeit, den spezialisierten Transport zu nutzen, der vom Ministerium für nachhaltige Entwicklung organisiert wird. Dazu ist die Invalidenkarte B oder C oder ein ärztliches Attest notwendig.
Prävention und Gesundheitsförderung
Präventionsmaßnahmen: Frühförderung in Form einer individuellen therapeutischen und psychopädagogischen Betreuung. Ziel ist die Stimulierung der Möglichkeiten des Kindes und die Vorbeugung eventueller Entwicklungsverzögerungen und Nebenbehinderungen.
Stand: 2016
Früherkennung
Es existieren gesetzlich garantierte Dienstleistungen zur Früherkennung, zu frühzeitigen Eingriffsmöglichkeiten und zur maximalen Reduktion oder Prävention neuer Behinderungen.
Stand: 2016
Ambulante und stationäre Behandlung
Beispielsweise Massage oder Krankengymnastik. Eine vorherige Genehmigung für die Behandlung ist einzuholen.
Eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers kann von der Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) angeordnet werden.
Heil- und Hilfsmittel
Die Einführung der obligatorischen Pflegeversicherung 1998 stellt die Finanzierung von Heil- und Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen sicher.
Pflegeleistungen
Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.
Rentenleistungen
Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.
Barrierefreies Wohnen
Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
- Ziel: Finanzierung von Services zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein). Menschen mit Behinderungen sollen zu Hause gepflegt werden können.
Besondere Kosten für die Wohnungsanpassung werden nach einem Arbeitsunfall erstattet.
Betreutes Wohnen
Viele Einrichtungen bieten einen Service an, der Pflege zu Hause ermöglicht.
Wohngruppen:
Wohngruppen von 8 bis 12 Menschen mit Behinderungen, oft 2 bis 3 Wohngruppen in einer Einrichtung; qualifiziertes Pflegepersonal unterstützt Bewohner je nach individuellem Bedarf; Trend geht zu immer kleineren Wohngruppen zur Förderung der Individualität.
Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
- Ziel: Finanzierung von Services zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).
Leistungserbringer kann vom Pflegeempfänger selbst bestimmt werden.
Sonstige Geldleistungen
- Rückerstattung der Kosten für Erwerb oder Miete technischer Hilfsmittel wie Rollstuhl, angemessenes Bett, Gehstock, Sitze, Wanne.
- Finanzielle Unterstützung für Ankauf von notwendigen Produkten für Hilfe und Pflege (Krankenunterlagen und Schutzvorrichtungen im Fall von täglich auftretender Inkontinenz).
Persönliches Budget
Assurance dépendance (API; vergleichbar mit Persönlichem Budget):
- Feststellung der Pflegebedürftigkeit; ab mind. 3,5 Stunden Hilfebedarf pro Woche wird API gezahlt.
- Ziel: Finanzierung von Dienstleistungen zur Kompensation der Behinderung; diese sind frei wählbar, z. B. für Persönliche Assistenz (kann auch Familienmitglied sein).
Nationale Aktions- und Förderungsprogramme
UN-Behindertenrechtskonvention:
- Die nationale Service-Agentur für Menschen mit Behinderungen Infohandicap sammelt Kommentare und sonstige Informationen zur UN-Behindertenrechtskonvention und bietet diese in Englisch, Französisch, Deutsch und Leichter Sprache an unter www.info-handicap.lu,
- Ministerium für Familie, Integration und die Großregion überwacht die Umsetzung der Konvention. Seit 2011 gibt es Arbeitsgruppen dazu, z. B. für die Themen Information und Sensibilisierung, Zugang zu Informationen und Meinungsfreiheit, Gleichberechtigung usw. Die Gruppen stellen Probleme fest, erarbeiten Lösungen und kontaktieren dann das Ministerium.
Gesetzes-Memorandum zu den Rechten von Menschen mit Behinderungen vom 9. August 2011 bestellt 2 Institutionen zur Überwachung der Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen: Die luxemburgische Kommission der Menschenrechte (Commission consultative des Droits d l'Homme du Grand-Duché de Luxembourg - CCDH) und die Nationale Zentrum für Gleichbehandlung (Centre pour l'égalité de traitement - CET).
Sonstige Hilfsangebote
Übertragung einer Zusammenfassung des nationalen Aktionsplans und der UN-Behindertenrechtskonvention in Leichter Sprache verfügbar.
Einige Verbände, die sich für Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen, z. B. Conseil National des Personnes Handicapées und Handicap International Luxembourg:
- Sind meist Träger von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
- Oft von Eltern von Menschen mit Behinderungen mitbegründet.
Infohandicap:
Verband aller Organisationen von und für Menschen mit Behinderungen. Nationaler Behindertenrat und Nationales Begegnungs- und Informationszentrum im Bereich Behinderung. Erstellt einen Überblick über alle Programme im Bereich der Bewusstseinsschaffung für das Thema Behinderung und bietet Informationsveranstaltungen an (z. B. für Ingenieure).
Nationaler Ombudsmann (La Médiateure du Grand-Duché de Luxembourg):
Mediator für Konflikte zwischen Bürgern und Behörden
Nationaler Hoher Rat für Menschen mit Behinderungen (Conseil supérieur des Personnes Handicapées):
Berät und unterstützt das Ministerium für Familie, Integration und der Großregion zum Thema Behinderung (Leistungen und Politik).
Verband der Eltern von Kindern mit Behinderungen:
Angebot von Informationen für Angestellte im medizinischen Bereich.
Sensibilisierungswochen rund um die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Mobilität der Stadt Luxemburg mit rund 60 Partnern. Fanden von Mai bis Juni 2017 zum 6. Mal statt. Ziel ist es, das Verständnis des Anderen zu fördern, um so Ängste abzubauen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern.
Beschäftigung von Menschen mit Behinderung
Berufsausbildung
Die Menschen, die von der Medizinischen Kommission der Agentur für Beschäftigung und Entwicklung (ADEM) als behinderte Angestellte anerkannt sind und eine Arbeit suchen, müssen sich beim ADEM registrieren. Die Kommission für Berufsberatung und berufliche Wiedereingliederung leitet sie dann auf den Arbeitsmarkt, der an ihre Fähigkeiten angepasst ist.
Der Behinderten- und Umschulungsdienst (SHRP) ist für die Berufsberatung, Ausbildung, Vermittlung, Umerziehung, Integration und Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderungen zuständig.
Qualifizierung und Förderung
Gesetzliche Festlegung des Terminus "Arbeitnehmer mit Behinderung"; dieser erhält bei Vollzeitbeschäftigung (auf dem freien Arbeitsmarkt oder in geschützter Beschäftigung) den gleichen Mindestlohn wie ein Arbeitnehmer ohne Behinderung.
Berufliche Wiedereingliederung:
Bis zum Alter von 50 Jahren hat der Versicherte an von der Kasse verfügten Rehabilitations- und Umschulungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei Weigerung kann Invalidenrente ruhen. Unfallversicherungsanstalt (Association d’assurance accident) kann eine Heilbehandlung zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Rentenbeziehers anordnen: Überbrückungsrente (rente d’attente) zum Ausgleich der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Arbeitnehmers, der im Fall von beruflicher Rehabilitation aufgrund eines Arbeitsunfalls von seiner Arbeit freigestellt wird, und zur Deckung der beruflichen Umschulungsmaßnahmen (automatisch oder durch Zustimmung des Vorstands).
Weiterbildung
Umschulungskurse werden in der Regel in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für nationale Bildung, Kindheit und Jugend (MEN) organisiert, können aber auch Gegenstand von Initiativen auf lokaler Ebene sein (Gewerkschaften und/oder allgemein).
Betrifft die Arbeitsunfähigkeit nur den erlernten Beruf bzw. die bisherige Tätigkeit, so können die Betroffenen an Maßnahmen der beruflichen Eingliederung teilnehmen. Erfolgen keine Maßnahmen der internen oder externen Umsetzung, ist ein Entschädigungsverfahren für den Arbeitnehmer vorgesehen.
Werkstätten für Behinderte
Die Abteilung für Beschäftigung ist mit der Koordinierung der Beschäftigungspolitiken beauftragt, welche sich insbesondere auf die Hilfen und Maßnahmen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung der Beschäftigung, die Hilfe bei der Wiedereingliederung von behinderten Arbeitnehmern (Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) oder Arbeitnehmern im Wiedereingliederungsverfahren beziehen.
Arbeitgeberpflichten
Eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen im privaten Sektor muss für Menschen mit Behinderungen reserviert werden (abhängig von der Anzahl der Beschäftigten). Im öffentlichen Sektor sind dies grundsätzlich 5% des gesamten Personalbestands. Arbeitgeber, die die Quote überschreiten, können eine teilweise Befreiung von den Sozialabgaben erhalten und der Staat beteiligt sich am Lohn für die Menschen mit Behinderungen.
Arbeitnehmer mit Behinderung hat pro Jahr Anrecht auf weitere Urlaubstage.
Anreize für Arbeitgeber
Zuschuss zur Anpassung von Arbeitsplätzen.
Arbeitsassistenz
Ja, aber nicht über individuelle Budgets. Es gibt ein Programm für blinde oder taube Menschen.
Kündigungsschutz
Die Gesetzgebung sieht keinen spezifischen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer mit Behinderung vor.
Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.
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