Länderinformationen Vereinigtes Königreich

Hauptstadt London
Fläche 243.610 km²
Einwohnerzahl 68,1 Millionen
Regierungssystem Parlamentarische Monarchie mit zwei Kammern
Religion 59,3 % Christen (überwiegend Anglikaner (Church of England und Church of Scotland); rund 5 Mio. Katholiken); 4,8 % Muslime, 1,5 % Hindus, 0,8 % Sikhs, 0,5 % Juden, 0,4 % Buddhisten, 0,4 % andere, 25,1 % ohne Religionszugehörigkeit
Amtssprache Englisch
Währung Pfund Sterling
Zeitzone UTC
Internet-TLD .uk und .gb

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

Einreise/Brexit
Personalausweise werden seit dem 1. Oktober 2021 grundsätzlich nicht mehr als Reisedokumente (außer für die Einreise nach Gibraltar) für EU-Bürger anerkannt. Dies gilt auch für Transitreisende.

Die britische Regierung besteht für den Reiseverkehr grundsätzlich auf einem Reisepass, der mindestens für die Dauer des Aufenthalts noch gültig sein muss. In einigen Ausnahmefällen können bestimmte EU-Bürger weiterhin mit Personalausweis einreisen, siehe Einreise und Zoll: Reisedokumente.

Touristen und kurzzeitige Geschäftsreisende benötigen für eine Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten in aller Regel kein Visum. In vielen anderen Fällen ist seit 2021 ein Visum erforderlich. Einreisen für Au-Pair-Aufenthalte sind gar nicht mehr und für Praktika nur noch unter sehr eingeschränkten Bedingungen bei vorheriger Einholung eines Visums erlaubt. EU Studierende müssen dann (vorab) ein Studentenvisum beantragen, wenn der geplante Aufenthalt sechs Monate überschreitet. In diesen Fällen ist eine Einreise zum Studienantritt ohne vorheriges Visum nicht möglich und hat bereits zu Zurückweisungen an der Grenze und Rückflügen nach Deutschland geführt.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf den Webseiten der zuständigen britischen Vertretungen in Deutschland.

Für die Einreise kommen derzeit keine pandemiebedingten Sonderregelungen zur Anwendung.

Ausreise und Transit
Derzeit bestehen keine pandemiebedingten Beschränkungen.

An Häfen, am Eurotunnel und an Flughäfen ist ggf. mit Wartezeiten zu rechnen.

Beschränkungen im Land
Die Maskenpflicht wurde in allen Landesteilen aufgehoben. Es wird weiterhin empfohlen einen Mund-Nasen-Schutz z.B. im ÖPNV, in öffentlichen Einrichtungen, Innenräumen und bei Erstkontakt zu Fremden) zu tragen.

Die entsprechenden Hygiene- und Abstandsregeln veröffentlichen die Regierungen von England, Wales, Schottland und Nordirland.

In Großbritannien wurden einzelne terroristische Anschläge mit Todesopfern und Verletzten verübt. Die britischen Behörden rufen dazu auf, gegenüber der Terrorgefahr wachsam zu sein, insbesondere auf verdächtige Taschen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie auf andere mögliche Anzeichen terroristischer Handlungen zu achten.

In Großstädten kommt es zu Kleinkriminalität, vereinzelt auch zu Gewaltdelikten. In einzelnen Vierteln von Großstädten, aber insbesondere auch in den Britischen Überseegebieten kann die Kriminalität und Gewaltbereitschaft erheblich variieren.

  • Erkundigen Sie sich bei Bekannten, Geschäftspartnern oder im Hotel nach der Sicherheit von Vierteln, die Sie nicht kennen.
  • Bewahren Sie Geld und wichtige Dokumente sicher auf.
  • Bevorzugen Sie bargeldlose Zahlungen, nehmen Sie nur das für den Tag benötigte Bargeld und keine unnötigen Wertsachen mit.
  • Seien Sie in größeren Menschenmengen besonders aufmerksam und achten Sie auf Ihre Wertsachen.

Auf dem Festland können extreme Wetterlagen mit Stürmen und Starkregen nicht ausgeschlossen werden. In der Karibik ist von Juni bis Ende November Wirbelsturmsaison. Reisende auf die Britischen Jungferninseln, die Turks- und Caicosinseln, Montserrat und Anguilla werden daher gebeten, die Hinweise zu Wirbelstürmen im Ausland zu beachten. Einige Britische Überseegebiete wie insbesondere St. Helena und Montserrat liegen in einer seismisch aktiven Zone, weshalb es zu Erdbeben und vulkanischen Aktivitäten kommen kann.

Deutschen Staatsangehörigen wird empfohlen, sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amts einzutragen, um im Notfall eine schnelle Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

 

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Das Auswärtige Amt empfiehlt die Standardimpfungen gemäß aktuellem Impfkalender des Robert-Koch-Instituts sowie für Personen bis 24 Jahre die Impfung gegen Meningokokken C. Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A und Polio, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Impfungen gegen Hepatitis B, Typhus, Tollwut und Meningokokken-Krankheit (ACWY) empfohlen.

Von deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden. Besucher und Touristen haben mit einer EHIC wie bisher Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen beim NHS. Das Auswärtige Amt empfiehlt dennoch den Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung.

Lassen Sie sich vor einer Reise in die Überseegebiete durch einen Reisemediziner beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Medizinische Versorgung
Von deutschen gesetzlichen Krankenkassen ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarten (EHICs) sowie Provisorische Ersatzbescheinigungen (PEBs) können bei vorübergehenden Aufenthalten im Vereinigten Königreich im bisherigen Format weiterhin eingesetzt werden. Besucher und Touristen haben mit einer EHIC wie bisher Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen beim NHS.

Die medizinische Versorgung in den britischen Überseegebieten ist nicht mit dem europäischen Standard vergleichbar, im regionalen Vergleich jedoch gut. Besonders chronisch kranke und behandlungsbedürftige Menschen sollten sich des gesundheitlichen Risikos einer Reise in die Überseegebiete bewusst sein.

  • Schließen Sie für die Dauer des Auslandsaufenthaltes eine Auslandsreise-Kranken- und Rückholversicherung ab.
  • Nehmen Sie eine individuelle Reiseapotheke mit und schützen Sie diese unterwegs gegen hohe Temperaturen, siehe Reiseapotheke.
  • Lassen Sie sich vor einer Reise in die Überseegebiete durch reisemedizinische Beratungsstellen, Tropen- oder Reisemediziner persönlich beraten und Ihren Impfschutz anpassen. Entsprechende Ärzte finden Sie z. B. über die DTG.

Bitte beachten Sie neben dem generellen Haftungsausschluss: 

  • Alle Angaben sind zur Information medizinisch Vorgebildeter gedacht. Sie ersetzen nicht die Konsultation eines Arztes.
  • Die Empfehlungen sind auf die direkte Einreise aus Deutschland in ein Reiseland, insbes. bei längeren Aufenthalten vor Ort, zugeschnitten. Für kürzere Reisen, Einreisen aus Drittländern und Reisen in andere Gebiete des Landes können Abweichungen gelten.
  • Alle Angaben sind stets auch abhängig von den individuellen Verhältnissen des Reisenden und erfordern ggf. eine medizinische Beratung.
  • Die medizinischen Hinweise sind trotz größtmöglicher Bemühungen immer nur ein Beratungsangebot. Sie können weder alle medizinischen Aspekte abdecken, noch alle Zweifel beseitigen oder stets vollkommen aktuell sein. Für Ihre Gesundheit bleiben Sie selbst verantwortlich.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise in das Vereinigte Königreich ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja
  • Vorläufiger Reisepass: Ja
  • Personalausweis: Nein, Ausnahme: Gibraltar
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Benutzen Sie keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren. Selbst wenn sie inzwischen wieder als aufgefunden gemeldet wurden, führt dies nicht automatisch zu einer Löschung des Verlusteintrags in der Interpol-Datenbank. Es kommt daher immer wieder vor, dass die britische Grenzpolizei solche Ausweisdokumente einzieht.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen z.T. von den staatlichen Regelungen ab.

Die britische Regierung besteht für den Reiseverkehr grundsätzlich auf einen Reisepass, der bis zum Ende der Reise gültig sein muss. Jedoch erkennt die britische Regierung bestimmte Ausnahmetatbestände an. So können diejenigen EU-Bürger, die ihren Aufenthalt bzw. ihre bisherigen Rechte als EU-Bürger im Vereinigten Königreich über einen sog. Pre-Settled oder Settled Status (britischer Aufenthaltsnachweis) gesichert haben, weiterhin mit Personalausweis die Grenze überqueren. Soweit in diesen Fällen beim Grenzübertritt der Personalausweis (und nicht der Reisepass) genutzt wird, empfiehlt sich zwecks Vereinfachung des Datenabgleichs durch die britische Grenzpolizei, dass Personalausweis und digitaler Nachweis des Aufenthaltsstatus verknüpft sind. Für diese Fälle sollten also beim digitalen Aufenthaltsstatus auch die Personalausweisdaten hinterlegt werden. Deutsche Staatsangehörige benötigen für Besuchs- und Geschäftsreisen von längstens 180 Tagen kein Visum. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der britischen Regierung.

Personalausweise werden nicht als Reisedokumente für EU-Bürger anerkannt. Eine Ausnahme gilt für EU-Bürger, die ihren Aufenthalt bzw. ihre bisherigen Rechte als EU-Bürger im Vereinigten Königreich über einen sog. Pre-Settled oder Settled Status (britischer Aufenthaltsnachweis) gesichert haben. Deutsche Staatsangehörige benötigen zur Einreise in das Vereinigte Königreich ansonsten einen Reisepass, der beim Grenzübertritt noch gültig sein muss. Auch mit vorläufigem Reisepass ist die Einreise möglich. Benutzen Sie keine Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren.

Kinder benötigen einen Kinderreisepass. Alleinreisende Minderjährige benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten. Erwachsene, die zusammen mit Minderjährigen reisen, deren Zugehörigkeit nicht aus den Reisepässen hervorgeht (z. B. Pflegekinder mit abweichendem Familiennamen), sollten mit Dokumenten ihre Berechtigung belegen können.

Deutsche Staatsangehörige benötigen für Besuchs- und Geschäftsreisen von längstens 180 Tagen kein Visum. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der britischen Regierung.

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Urlaubsreisen:
Vor Beginn Ihrer Reise sollten Sie an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen ins Vereinigte Königreich finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für das Vereinigte Königreich

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender im Vereinigten Königreich sind Sie über die gesetzliche oder private Krankenversicherung in Deutschland abgesichert – jedoch werden die Behandlungen nach den Standards des EU-Landes geleistet.

Vorsicht: Gerade die gesetzliche Versicherung deckt also beispielsweise höhere Behandlungskosten im Ausland oder einen Rücktransport nach Deutschland nicht ab. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, wie diese Deckungslücken durch ergänzende Versicherungen geschlossen werden kann.

Sie haben sich im Vereinigten Königreich ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Innerhalb der Europäischen Union (EU) koordinieren besondere Verordnungen die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, um einerseits Doppelversicherungen zu vermeiden und andererseits die Sozialversicherungsansprüche der Personen zu schützen, die innerhalb der EU zu- und abwandern. Der Grundsatz, dass die einzelnen Mitgliedstaaten ihre Sozialsysteme inhaltlich selbst ausgestalten, wird hierdurch nicht berührt.

Um die bisherigen Koordinierungsregelungen einfacher und klarer zu gestalten, wurde die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom Europäischen Parlament und dem Rat verabschiedet. Sie ist der neue Bezugspunkt für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung. Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst.

Die Neuerungen seit dem 1. Mai 2010
Bei der Bestimmung des auf eine Person anwendbaren Rechts (Kollisionsrecht) traten durch die neue Verordnung (EG) Nr. 883/2004 folgende Neuerungen zum 1. Mai 2010 in Kraft:

  • Bei Entsendung von Arbeitnehmern in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, die voraussichtlich die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreitet, gelten die Rechtsvorschriften des Entsendestaates so weiter, als wäre der Arbeitnehmer weiterhin dort beschäftigt, sofern er nicht einen anderen Arbeitnehmer ablöst. Bisher lag die Höchstdauer bei 12 Monaten. Sie konnte allerdings in bestimmten Fällen um weitere 12 Monate verlängert werden.
  • Ist ein Arbeitnehmer gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten für mehrere Arbeitgeber tätig, die ihren Sitz in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten haben (beispielsweise Saisonarbeitskräfte), unterliegt er insgesamt den Rechtsvorschriften seines Wohnstaats. Ist er nur für einen Arbeitgeber in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig (beispielsweise Fernfahrer oder Flugbegleiter), gilt dies gleichermaßen, wenn er im Wohnstaat einen wesentlichen Teil (mindestens 25 Prozent) seiner Arbeit leistet. Anderenfalls gelten die Sozialgesetze des EU-Mitgliedsstaats, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Bislang galten für fahrendes oder fliegendes Personal die Sozialgesetze des Wohnmitgliedsstaats erst, wenn dort mindestens 50 Prozent der Tätigkeit ausgeübt wurde und für sonstige Arbeitnehmer, wenn sie dort bereits (nur) „einen Teil“ ihrer Tätigkeit ausgeübt haben.
  • Für fahrendes beziehungsweise fliegendes Personal gibt es keine Sonderregelungen mehr. Auch in diesem Sektor gelten nunmehr die allgemeinen Kollisionsregeln für in mehreren EU-Mitgliedstaaten Beschäftigte.
  • Die bisher geltenden Sonderregelungen für Personen, die neben einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einem EU-Mitgliedsstaat eine abhängige Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausüben (Mehrfachversicherung), wurden nicht in die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 übernommen. In diesen Fällen unterliegt die selbständige Erwerbstätigkeit nunmehr generell den Rechtsvorschriften des EU-Mitgliedsstaats, in dem die abhängige Beschäftigung ausgeübt wird.

Besonderheiten der EWG-VO 1408/71 und 574/72 bleiben in Kraft
Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 bleiben aber ab 1. Mai 2010 bis auf weiteres in Kraft für Zwecke

  • des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
  • des Abkommens über den freien Personenverkehr vom 21.6.1999 im Verhältnis zur Schweiz,
  • der Verordnung (EG) Nr. 859/2003 auf die vom Europarecht erfassten Drittstaatsangehörigen,

solange die jeweiligen Rechtsgrundlagen nicht an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 angepasst werden.

Geltungsbereich
Es ist zu beachten, dass die Insel Man sowie die britischen Kanalinseln vom gebietlichen Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts nicht erfasst werden.

Der Brexit und seine Auswirkungen
Bei einem Referendum des Vereinigten Königreichs am 23. Juni 2016 stimmten 51,89 % der Wähler für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union („Brexit“). Die britische Premierministerin Theresa May leitete den Austrittsprozess gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union am 29. März 2017 durch schriftliche Mitteilung an den Europäischen Rat rechtlich wirksam in die Wege. Damit ist nach der vertraglich vorgesehenen zweijährigen Verhandlungsperiode mit dem Austritt für März 2019 zu rechnen. Nach Angaben der britischen Regierung soll der Austritt am 29. März 2019 um 23 Uhr britischer Zeit rechtskräftig werden.

Großbritannien und die EU im Zuge der Brexit-Verhandlungen einvernehmlich darauf verständigt haben, dass es trotz der formalrechtlichen EU-Austritts der Briten zum 29. März 2019 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 geben wird. Das bedeutet: Bis zum 31. Dezember 2020 wird in allen Bereichen (dazu gehört auch der Bereich der Sozialversicherung) so getan, als gehöre Großbritannien noch zur EU. Die rechtlichen Auswirkungen des Brexit greifen also erst ab dem 1. Januar 2021.

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die britischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Großbritannien ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird. Die britischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Großbritannien arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Sofern die Beschäftigung in Großbritannien im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Zur Prüfung, ob im Rahmen einer Entsendung die Vorschriften des Sozialgesetzbuches anwendbar sind, ist mit dem Vordruck A 1 ein „Antrag auf Ausstellung einer Entsendebescheinigung“ bei der gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Bei einer Verlängerung der Entsendung ist – sofern die Vorschriften des Sozialgesetzbuches auch für die Verlängerung angewandt werden sollen – mit dem Vordruck A 1 ein entsprechender Antrag unmittelbar an das Inland Revenue, NI Contributions Office, Centre for Non-Residents (Newcastle), Bamburgh House, Benton Park View Longbenton, Newcastle upon Tyne, NE 98 1ZZ, Großbritannien zu schicken.

Wird der Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die britischen Rechtsvorschriften.

Die Ausnahmevereinbarung
Bei der Klärung der Frage, welche Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, führen die Zuständigkeitsregelungen in der Praxis nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Angesichts dieser Problematik können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Großbritannien und in Deutschland im Rahmen von so genannten "Ausnahmevereinbarungen" abweichende Regelungen getroffen werden.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine solche Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gilt. Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung.

Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA, Postfach 200464, 53134 Bonn zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Großbritannien den Antrag bei der DVKA stellen. Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA*.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit – Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/04 -" zur Beschleunigung des Antragsverfahrens Folgendes empfohlen:

  • Vollständig ausgefüllter Antrag,
  • vollständig ausgefüllte Erklärung des Arbeitnehmers und
  • Kopien der Bescheinigung A 1

zusammen an die DVKA schicken. Kann der Antrag ausnahmsweise erst nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit in Großbritannien gestellt werden, geben die Antragsteller bitte den Grund für die Verspätung an.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht übrigens nicht. Die zuständigen beteiligten Stellen in Deutschland und in Großbritannien entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Dabei wird insbesondere die arbeitsrechtliche Bindung des Arbeitnehmers in Deutschland berücksichtigt. Eine solche arbeitsrechtliche Bindung liegt zweifelsfrei vor, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht oder lediglich um zusätzliche Regelungen für die Zeit des Auslandseinsatzes ergänzt wird.

Die britische Nationale Versicherung (National Insurance) kennt keine klare Trennung zwischen den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Die Geldleistungen der Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung gehören in ihren Zuständigkeitsbereich.

Die Verwaltung der Nationalen Versicherung untersteht dem „Department for Work and Pensions (DWP)“ und wird von dessen nachgeordneten Behörden durchgeführt. Diese wiederum führen Regionalbüros in ganz Großbritannien. Sie beraten die Einwohner und nehmen die Anträge für eine ganze Reihe von Sozialleistungen entgegen.

Hinweis
Die folgenden Informationen beziehen sich ausschließlich auf England. Schottland, Wales und Nordirland haben eigene Zuständigkeiten für das Gesundheitssystem.

Versicherungssystem
Sachleistungen:
National Health Service (NHS): Überwiegend aus Steuern finanziertes öffentliches Gesundheitssystem für die gesamte Bevölkerung (Wohnsitzprinzip).

Geldleistungen:

  • Vom Arbeitgeber gezahltes Pauschales Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) für Arbeitnehmer. Die Leistung wird für bis zu 28 Wochen gezahlt.
  • Die Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe ist eine finanzielle Hilfeleistung für Menschen, die durch Krankheit oder Behinderung arbeitsunfähig sind.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst und Gemeindepflege (National Health Service and Community Care Act) von 1990.
  • Gesetz über die Grundversorgung (National Health Service - Primary Care Act) von 1997.
  • Gesetz über Gesundheit und soziale Pflege (Health and Social Care Act) von 2001.
  • Gesetz zur Reform des Nationalen Gesundheitsdienstes und zu den Gesundheitsberufen (National Health Service Reform and Health Care Professions Act) von 2002.
  • Verordnung des Nationalen Gesundheitsdienstes zur Kostenbeteiligung von ausländischen Besuchern (NHS Charges to Overseas Visitors Regulations) von 2015.
  • Verordnung des Nationalen Gesundheitsdienstes zu Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen (NHS General Medical Services Contracts Regulations) von 2004.
  • Verordnung des Nationalen Gesundheitsdienstes zu Vereinbarungen über die medizinische Grundversorgung (NHS Primary Medical Services Agreements Regulations) von 2004.
  • Gesetz über den Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service Act) von 2006. - Pflegegesetz (Care Act) von 2014.
  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.
  • Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Welfare Reform Act) von 2007.
  • Verordnungen zur Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Regulations) von 2013.
  • Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Welfare Reform Act) von 2012.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Sachleistungen:
Ohne Ausnahme für alle Menschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich.

Geldleistungen:

  • Das Gesetzliche Krankengeld (Statutory Sick Pay, SSP) ist eine Leistung nur Arbeitnehmer.
  • Die Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance (ESA)) ist eine Leistung für Antragsteller, die die Bedingungen der nationalversicherungsabhängigen Beiträge, den Einkommens- und Kapitaltest oder beide erfüllen.

Es besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Finanzierung
Sachleistungen:
Nationaler Gesundheitsdienst (National Health Service) überwiegend aus Steuern finanziert und nur zu einem kleinen Teil aus Beiträgen.

Geldleistungen:
Einkommensabhängiger Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung:

  • Arbeitnehmerbeitrag: 12 % (bzw. 10,6 % bei anerkannten betrieblichen Systemen) auf den wöchentlichen Einkommensteil zwischen £ 155 (€ 188) und £ 827 (€ 1.002) und 2 % auf Einkommen über £ 827 (€ 1.002). Kein Beitrag ab Rentenalter.
  • Arbeitgeberanteil: 13,8 % der Wochenverdienste ab £ 156 (€ 189).

Der Staat beteiligt sich beim Gesetzlichen Krankengeld (Statutory Sick Pay), wenn ein außergewöhnlich hoher Krankenstand vorliegt.

Gesetzliches Mutterschaftsgeld (Statutory Maternity Pay), Vaterschaftsgeld (Statutory Paternity Pay) und Adoptionsgeld (Statutory Adoption Pay): Der Staat erstattet den Arbeitgebern 92 % der Aufwendungen. Kleinbetriebe können 103 % der Kosten erstattet bekommen, falls sie von den Arbeitgeberbeiträgen befreit sind.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Krankengeld
Im Anschluss an Karenztage entweder Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (Pauschales Gesetzliches Krankengeld - Statutory Sick Pay).

Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay (SSP)) und die Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA): Die Leistungen werden auf Grundlage einer ärztlichen Bescheinigung des Hausarztes unter Vorbehalt eines neuen Tests (Bewertung der Arbeitsfähigkeit (work capability assessment)) gewährt.

Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay): Der Arbeitnehmer muss vor der Krankheit Einkünfte gehabt haben, die mind. der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) für Beitragszahlungen an die Nationale Versicherung entsprochen haben.

Für einen Bezug der Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe nach dem Gesetzlichen Krankengeld (Statutory Sick Pay), müssen Beitragsvoraussetzungen erfüllt sein.

Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA): Die Leistung ist für Antragsteller, die entweder die Bedingungen der nationalversicherungsabhängigen Beiträge oder den Einkommens- und Kapitaltest erfüllen (oder beide).

Karenztage: 7 Tage für die Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance).

Leistungsdauer: Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA): Während der ersten 13 Wochen Beurteilungsphase; anschließend Hauptphase.

Leistungshöhe:
Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA):

  • Beurteilungsphase (die ersten 13 Wochen): Unter 25 Jahren £ 57,90 (€ 70) pro Woche, ab 25 Jahren £ 73,10 (€ 89) pro Woche.
  • Hauptphase (ab 14. Woche): £ 102,15 (€ 124) wöchentlich für Menschen, die arbeitsbezogene Aktivitäten ausführen können und zusätzlich £ 109,30 (€ 132) für Menschen, die Unterstützung beanspruchen.
  • Bei einer Schwerbehinderung besteht zusätzlich Anspruch auf eine Zulage i. H. v. £ 15,75 (€ 19).

Sterbegeld
Von der Krankenversicherung wird kein Sterbegeld gezahlt. Eine einmalige Zahlung von £ 2.000 (€ 2.423) kann beim Tod des Ehepartners als allgemeine Hinterbliebenenleistung gewährt werden.

Ambulante ärztliche Behandlung
Ärzte, die vom Allgemeinen Ärzterat (General Medical Council - gesetzlich zuständige Stelle) zugelassen sind. Lokale Organisationen für die Grundversorgung (Primary Care Organisations, PCO) sind für das Angebot der medizinischen Grundversorgung des Nationalen Gesundheitsdienstes - d. h. die Dienste der Allgemeinärzte - verantwortlich. 4 Vertragsmöglichkeiten:

  • Allgemeine Medizinische Dienste (General Medical Services, GMS): traditionelles Modell der allgemeinärztlichen Praxis auf Grundlage eines landesweit vereinbarten Vertrags.
  • Persönliche Medizinische Dienste (Personal medical services, PMS): 1997 geschaffene Variante, die auf der Basis lokaler Verträge die örtliche Situation berücksichtigt und den durch die Allgemeinen medizinischen Dienste nicht gedeckten Bedarf anspricht. Das Leistungsspektrum von spezialisierten persönlichen medizinischen Diensten kann kleiner sein. Diese Variante nähert sich zunehmend der der allgemeinen medizinischen Dienste an.
  • Medizinische Dienste des Fonds für die Grundversorgung (Primary Care Trust Medical Services, PCTMS): direkt von den örtlichen Organisationen für die Grundversorgung angeboten und verwaltet; schließen häufig bestimmte Angebotslücken, wie etwa die Versorgung außerhalb der normalen Praxiszeiten.
  • Medizinische Dienste alternativer Anbieter (Alternative Provider Medical Services, APMS): 2004 geschaffene Variante, die den Wettbewerb (und z. T. auch Partnerschaft) von privaten, gemeinnützigen und öffentlichen Sektoren im Bereich der medizinischen Grundversorgung ermöglicht. Die Versorgung kann umfassend, aber auch spezialisiert sein. Allgemeinärzte können entsprechende APMS-Verträge erhalten.

Ambulante zahnärztliche Behandlung
Je nach erforderlicher Behandlung 3 Standardsätze für die Selbstbeteiligung, außer bei Ausnahmen. Je nach erforderlicher Behandlung gibt es 3 Standardsätze für die Selbstbeteiligung bei zahnärztlicher Behandlung durch den Nationalen Gesundheitsdienst: £ 19,90 (€ 24), £ 53,90 (€ 65) oder £ 233,70 (€ 283).

Keine Selbstbeteiligung für:

  • Schwangere bzw. Frauen, die in den 12 Monaten vor Beginn der Behandlung entbunden haben.
  • Jugendliche unter 18 Jahren.
  • Jugendliche im Alter von 19 Jahren oder jünger in Vollzeitausbildung.
  • Bezieher (und deren Partner) von einkommensabhängiger Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA), Einkommensbeihilfe (Income Support), Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance) sowie Bezieher des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension Credit).
  • Menschen, die in einer Steuerbefreiungsbescheinigung (Tax Credit NHS Exemption Certificate) oder einer HC2-Bescheinigung aufgeführt sind.

Zuschuss zu den Behandlungskosten für Menschen mit geringem Einkommen. Je nach Art der Behandlung ist eine Zuzahlung bei der zahnärztlichen Behandlung durch Krankenhäuser oder zahnärztliche Dienste der Gemeinden möglich.

Zahnersatz
Zahnersatz ist zuzahlungspflichtig.

Stationäre Krankenhausbehandlung
Öffentliche Krankenhäuser werden in der Regel vom Nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service) verwaltet. Die meisten finanziellen Mittel kommen von den lokalen Gesundheitsbehörden (Fonds für die Grundversorgung, Primary Care Trusts, PCT), die die Verantwortung für die Auftragsvergabe von Gesundheitsleistungen für die Menschen vor Ort tragen. Die Fonds für die Grundversorgung werden durch Steuern finanziert.

Der Zugang zu Krankenhäusern erfolgt in der Regel durch die Überweisung des praktischen Arztes. Dieser sucht in der Regel das am besten geeignete Krankenhaus aus. Ausnahmen:

  • Seit Januar 2005 werden allen Patienten, die Kataraktchirurgie benötigen, bei der Überweisung 2 oder mehr Anbieter vorgeschlagen.
  • Seit Dezember 2005 schlägt der Kardiologe allen Patienten, die einen Herzkranzgefäß-Bypass, Angioplastie oder eine Herzklappenoperation benötigen, 2 oder mehr Krankenhäuser vor.
  • Patienten, die eine Überweisung zu einer Wahlbehandlung benötigen, werden 4 bis 5 Anbieter und ein ihren Wünschen entsprechender Termin angeboten. Anbieter: Einrichtungen des Nationalen Gesundheitsdienstes, NHS- und unabhängige Behandlungszentren sowie private Krankenhäuser.

Keine Selbstbeteiligung für NHS-Patienten außer bei vom Patienten verlangten Sonderleistungen, die medizinisch nicht erforderlich sind.

Ärztliche Behandlung im Krankenhaus:
Keine Kostenbeteiligung der Patienten an Leistungen des NHS für Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich haben oder Kostenbefreiung entsprechend der Verordnung des Nationalen Gesundheitsdienstes zur Kostenbeteiligung von ausländischen Besuchern (National Health Service Charges to Overseas Visitors Regulations) von 2015 erhalten. Alle übrigen Menschen müssen die Kosten voll selbst tragen.

Medizinische Rehabilitation
In der Regel keine Kuren. Medizinische Rehabilitation für Kriegsteilnehmer und zum Teil für Menschen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben.

Heil- und Hilfsmittel
Brillen: Gutscheine für verbilligten Brillenkauf für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Jugendliche bis 19 Jahre in Vollzeitausbildung, Bezieher (und deren Partner) von einkommensabhängiger Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA), Einkommensbeihilfe (Income Support), oder Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance), des Steuerabsetzbetrags für Rentner (Pension Credit Guarantee) oder Berechtigte für andere Steuerabsetzbeträge bei Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Menschen mit geringem Einkommen und einer entsprechenden Bescheinigung für volle (HC2) oder teilweise (HC3) Unterstützung sowie Menschen, die spezielle Gläser benötigen.

Keine Selbstbeteiligung bei Sehtests für obengenannte Gruppen; für über 60-Jährige, Blinde und Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen; Patienten mit Diabetes oder Glaukom; über 40-Jährige, wenn sie Geschwister, Eltern oder Kinder von Glaukom-Patienten sind und Menschen mit erhöhtem Glaukomrisiko. Alle Übrigen zahlen voll selbst.

Patienten augenärztlicher Kliniken: Kostenlose Sehtests, Anspruch auf Zuschüsse zu Brillen oder Kontaktlinsen.

Kriegsrentner: Erstattung von Behandlungskosten aufgrund ihrer Behinderung.

Prothesen, Sehtests, Brillen und Hörgeräte: Keine Selbstbeteiligung bei Geräten des Nationalen Gesundheitsdienstes bzw. deren Anpassung.

Verschiedene zusätzliche Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes (National Health Service) oder der örtlichen Behörden, wie kostenloser Transport ins Krankenhaus oder, wenn medizinisch notwendig, in bestimmten Fällen Erstattung der Kosten des Krankentransports, örtliche Pflege, Hausbesuche von Ärzten und Hebammen, Familienplanung und Physiotherapie.

§ 17 SGB V
Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann.

Hinweis
Die hier aufgeführten Informationen beziehen sich ausschließlich auf England. Die soziale Pflege (Sachleistungen) in Schottland, Wales und Nordirland ist unabhängig von der in England.

Versicherungssystem
Kein eigenständiges Versicherungssystem. Beitragsunabhängiges staatlich finanziertes System mit Geld- und Sachleistungen (Soziale Pflege) für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und ihre Pflegepersonen.

Soziale Pflege (Social Care): In Zuständigkeit der Kommunalbehörden.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Gesundheit und soziale Pflege (Health and Social Care Act) von 2012.
  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.

Gedecktes Risiko
Eine feste Definition für Behinderung ist nicht vorhanden. Geldleistungen für Menschen, die aufgrund von körperlicher oder geistiger Behinderung persönliche Pflege und/oder Bewegungshilfe benötigen: Pflegebeihilfe (Attendance Allowance), Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (Disability Living Allowance), Persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe (Personal Independence Payment).

Soziale Pflege (Social Care):
Alle Kommunalbehörden treffen Vereinbarungen, um die vollstationäre Pflege zu gewährleisten. Außerdem treffen sie Vereinbarungen zur Unterstützung sozialer Pflege bestimmter anderer Personen. Diese Vereinbarungen können sowohl für kurz- als auch langfristige Bedürfnisse betreffen. Sie beziehen sich auf Menschen, die über 18 Jahre alt sind und deren gewöhnlicher Wohnsitz in der Gemeinde/Kommune liegt. Bei den Menschen muss aus folgenden Gründen eine Bedürftigkeit vorliegen:

  • Aufgrund des Alters.
  • Aufgrund einer körperlichen Behinderung (inkl. Sinnes- und Sehbeeinträchtigungen) sind.
  • Aufgrund einer Lernschwäche.
  • Aufgrund einer psychischen Erkrankung.
  • Aufgrund einer chronischen Krankheit.
  • Aufgrund von Alkohol- oder Drogenproblemen.
  • Aufgrund der Pflege eines Menschen der zu obengenannten Gruppen gehört.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Leistungen für alle pflegebedürftigen Einwohner mit unbeschränktem Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich.

Finanzierung
Kein eigenständiges Sicherungssystem. Örtliche Behörden finanzieren staatliche Pflegeeinrichtungen für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Außerdem private und karitative Einrichtungen.

Staat trägt Ausgaben für schwerbehinderte Menschen für:

  • Pflegebeihilfe (Attendance Allowance).
  • Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (Disability Living Allowance).
  • Persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe (Personal Independence Payment).

Begutachtung
Soziale Pflege (Social Care): Die Beurteilung und Leitung bei sozialer Pflegebedürftigkeit erfolgt durch Fachleute der sozialen Pflege.

Geldleistungen: Gutachter ohne medizinische Ausbildung sind für die Entscheidung über den Antrag verantwortlich.

Leistungserbringer
Offizielle soziale Pflege (Social Care) wird durch den öffentlichen, privaten und freiwilligen Sektor in privaten Wohnungen der Betroffenen, in Pflegeheimen, zur Tagespflege, in Krankenhäusern und in der Gemeinde erbracht.

Uneingeschränkte nicht-gewerbsmäßigen Pflege kann von Ehe- oder Lebenspartnern, Familienmitgliedern und Verwandten oder Freunden erbracht werden.

Evaluierung der Pflegebedürftigkeit
Indikatoren:
Gemäß den Richtlinien zum Angemessenen Zugang zu Pflegediensten (Fair Access to Care Services) gibt es vier Gruppen, die nach Bedürftigkeit und Risiko wie folgt eingeteilt sind:

Bedenkliches Risiko: 

  • Bei Lebensbedrohung.
  • Bei erheblichen Gesundheitsbeschwerden.
  • Bei fehlender Wahl oder Mangel an Kontrolle der lebenswichtigsten Aspekte im unmittelbaren Umfeld.
  • Bei ernsthaftem Missbrauch oder ernsthafter Vernachlässigung.
  • Bei Unvermögen, grundlegende Körperpflege und häusliche alltägliche Arbeiten zu verrichten.
  • Wenn grundlegende Einbindung in den Arbeitsplatz, Bildungs- oder Lernprozess nicht beibehalten werden kann.
  • Wenn grundlegende soziale Unterstützungssysteme und Beziehungen nicht aufrechterhalten werden können.
  • Wenn grundlegende familiäre oder andere soziale Rollen und Verantwortlichkeiten nicht eingenommen werden können.

Erhebliches Risiko:

  • Nur teilweise Wahlmöglichkeiten und Kontrolle über das unmittelbare Umfeld.
  • Missbrauch oder Nachlässigkeit bzw. Vernachlässigung.
  • Unvermögen, den Großteil der Körperpflege und der alltäglichen häuslichen Arbeiten zu verrichten besteht oder bestehen wird.
  • Einbindung in vielen Bereichen des Arbeitsplatzes, Bildungs- oder Lernprozesses kann nicht beibehalten werden.
  • Großteil der sozialen Unterstützungssysteme und Beziehungen kann nicht aufrechterhalten werden. 
  • Großteil der familiären oder anderen sozialen Rollen und Verantwortlichkeiten kann nicht eingenommen werden.

Mäßiges Risiko:

  • Unvermögen, einige Aspekte der Körperpflege und der häuslichen alltäglichen Arbeiten zu verrichten.
  • Einbindung in einige Bereiche des Arbeitsplatzes, Bildungs- oder Lernprozesses kann nicht beibehalten werden.
  • Einige Aspekte der sozialen Unterstützungssysteme und Beziehungen können nicht aufrechterhalten werden.
  • Einige der familiären oder anderen sozialen Rollen und Verantwortlichkeiten können nicht eingenommen werden.

Niedriges Risiko:

  • Unvermögen, 1 oder 2 Aspekte der Körperpflege und der häuslichen alltäglichen Arbeiten zu verrichten.
  • Einbindung in 1 oder 2 Bereiche des Arbeitsplatzes, Bildungs- oder Lernprozesses kann nicht beibehalten werden.
  • 1 oder 2 Aspekte der sozialen Unterstützungssysteme und Beziehungen können nicht aufrechterhalten werden.
  • 1 oder 2 familiäre oder andere soziale Rollen und Verantwortlichkeiten können nicht eingenommen werden.

Eine Überprüfung des Anspruchs erfolgt jährlich oder früher, wenn sich die Pflegebedürftigkeit verändert.

Pflegegrade
Vier Gruppen nach Bedürftigkeit und Risiko, siehe oben unter "Indikatoren".

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Geldleistungen

  • Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (Disability Living Allowance) für Menschen unter 65 Jahren.
  • Pflegebeihilfe (Attendance Allowance) für Menschen über 65 Jahre.
  • Persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe (Personal Independence Payment) für Menschen von 16 bis 64 Jahren.

Häusliche Pflege als Sachleistung
Kommunalbehörden können häusliche Pflege, Essen auf Rädern, besondere Hilfsmittel und Ausstattung bereitstellen. Je nach Bedarf sind diese Leistungen kurz- oder langfristig.

Teilstationäre Pflege als Sachleistung
Kommunalbehörden können eine Aufnahme in einer Tageseinrichtung veranlassen. Diese bieten älteren Menschen verschiedene Aktivitäten und helfen dabei, das Leben in der eigenen Wohnung oder mit der Familie/Pflegekraft fortzusetzen. Zu den Leistungen gehören Mahlzeiten, Freizeitaktivitäten und den Zugang zu medizinischen Fachkräften. Flexible Öffnungszeiten nach Bedarf.

Vollstationäre Pflege als Sachleistung
Die Kommunalbehörden können für eine Aufnahme in Wohn- und Pflegeheimen sorgen.

Sonstige Leistungen
Kommunalbehörden haben die Möglichkeit zeitlich begrenzte Vertretungspflege (temporary respite care) in einem Pflegeheim bereitzustellen.
Unterstützung bei der Zahlung von Rezepten, Zahnbehandlungen, Sehtests und angemessenen Transportkosten (zum und vom Krankenhaus) für Menschen mit einem niedrigen Einkommen.

Häusliche Pflege als Geldleistung
Pflegebeihilfe (Attendance Allowance):

  • Der höhere Satz liegt bei £ 82,30 (€ 100) pro Woche.
  • Der untere Satz liegt bei £ 55,10 (€ 67) pro Woche.

Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (Disability Living Allowance):

  • 3 Sätze für den Pflegebedarf: £ 21,80 (€ 26), £ 55,10 (€ 67) oder £ 82,30 (€ 100) pro Woche.
  • 2 Sätze für den Mobilitätsbedarf: £ 21,80 (€ 26) oder £ 57,45 (€ 70) pro Woche.

Persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe (Personal Independence Payment):

  • 2 Sätze für tägliche Lebensbedürfnisse: £ 55,10 (€ 67) oder £ 82,30 (€ 100).
  • Sätze für Mobilitätsbedarf: £ 21,80 (€ 26) oder £ 57,45 (€ 70).

Geldleistungen für Pflegepersonen
Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Leistung für Pflegepersonen, die einen Menschen mit Behinderung pflegen. Keine Bedingungen bezüglich Verwandtschaft oder Zusammenlebens. Betrag: £ 62,10 (€ 75) pro Woche.

Selbstbeteiligung
Menschen mit Vermögen (inkl. Wert des eigenen Hauses) über £ 23.250 (€ 28.165) müssen in England für vollstationäre Pflege selbst aufkommen. Die Höhe und Art der staatlichen Unterstützung für Menschen mit Vermögen unterhalb dieses Grenzwertes ist abhängig von den Bedürfnissen und dem Einkommen.

Angemessene Gebühr für Pflegebedürftige, die die Pflege oder andere Dienste von den Kommunalbehörden erhalten. Die Gebühr ist abhängig von individueller Zahlungsfähigkeit und die Höhe liegt im Ermessen der jeweiligen Kommunalbehörde.

Eine teilweise oder vollständige Kostenübernahme durch die Gemeinde ist möglich, wenn das verfügbare Kapital und die Ersparnisse des Pflegebedürftigen eine bestimmte Grenze unterschreiten.

Die Anwendung des § 34 Abs. 1a SGB XI
Auch auf Druck des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) musste der deutsche Gesetzgeber den § 34 SGB XI um den neuen Absatz 1a ergänzen. Der Absatz 1a wurde mit dem Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. 6. 2011 eingefügt (BGBl I S. 1202)

Der neue § 34 Abs. 1a SGB XI trat am 1. Juli 2011 in Kraft und hat folgenden Wortlaut: „Der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 ruht nicht bei pflegebedürftigen Versicherten, die sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufhalten.“

Nachdem die Spitzenverbände der Pflegekassen bereits seit Jahren zwischen EU- und Nicht-EU-Ausland unterschieden haben, hat der Gesetzgeber mit dem § 34 Abs. 1a SGB XI endlich rechtliche Klarheit geschaffen.

Trotz der Aussagen im § 34 Abs. 1a SGB XI behalten sich die deutschen Pflegekassen aber weiterhin die Prüfung vor, ob und ggf. welche Pflegeleistungen tatsächlich gewährt bzw. in welchem Umfang evtl. (mit den deutschen Pflegeleistungen) vergleichbare Leistungsansprüche nach dem Recht des Aufenthaltsstaates auf die deutschen Pflegeleistungen angerechnet werden können.

Hinweis
Bis zu einem (endgültigen) Austritt von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist weiterhin das Europarecht hinsichtlich der Sozialen Sicherheit anwendbar. Nach Ablauf der Zweijahres­Frist erkundigen sich die Leserinnen und Leser bitte bei ihrem Rentenversicherungsträger, ob und welche Auswirkungen der Austritt von Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union für sie hat.

Versicherungssystem
Die beitragsabhängige Rentenversicherung ist Teil des Sozialversicherungssystems. Das System ist Umlagen gestützt und wird aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen finanziert. Es werden festgelegte pauschale Versorgungsleistungen, die in Abhängigkeit von den individuell geleisteten Sozialversicherungsbeträgen stehen, gezahlt.

Menschen, die das gesetzliche Rentenalter am oder nach dem 6. April 2016 erreichen, beziehen eine neue Ruhestandsrente, bei der es sich ebenfalls um einen auf Umlagen gestützten Teil des Sozialversicherungssystems mit pauschalen Versorgungsleistungen handelt.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992 und die entsprechenden Verordnungen.
  • Rentengesetz (Pensions Act) 1995, 2004 und 2013.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Ruhestandsrente (State Pension) und neue Ruhestandsrente (New State Pension):

  • Alle Arbeitnehmer und Selbständigen, die über den geforderten Zeitraum ausreichende Beiträge gezahlt oder angerechnet bekommen haben. Ausgenommen sind einige verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 für einen reduzierten Beitrag zur Nationalen Versicherung entschieden haben.
  • Menschen, können Beiträge für ein beliebiges Jahr nachentrichten, wenn sie in diesem keine ausreichen Beiträge entrichtet oder angerechnet bekommen haben.

Ausnahmen von der Versicherungspflicht für die Ruhestandsrente (State Pension) und neue Ruhestandsrente (New State Pension):

  • Es besteht keine Beitragspflicht und es gibt keine Leistungen für Arbeitnehmer mit einem wöchentlichen Einkommen, das unter der Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) von £ 112 (€ 136) liegt. Das Gleiche gilt für Selbständige mit einem Jahreseinkommen unter £ 5.824 (€ 7.055).
  • Die Beitragspflicht für Arbeitnehmer setzt ein, wenn die Arbeitseinkünfte die Niedrigeinkommensschwelle von wöchentlich £ 155 (€ 188) übersteigen.
  • Einige Arbeitnehmer, die keine Beiträge entrichten werden trotzdem behandelt, als ob sie Beiträge bezahlt hätten, sodass ein Rentenanspruch auf die Ruhestandsrente (State Pension) und die neue Ruhestandsrente (New State Pension) erwerben.

Finanzierung
Einkommensabhängiger Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung:

  • Arbeitnehmerbeitrag: 12 % auf den wöchentlichen Einkommensteil zwischen £ 155 (€ 188) und £ 827 (€ 1.002) Kein Beitrag ab Rentenalter.
  • Arbeitgeberanteil: 13,8 % der Wochenverdienste ab £ 156 (€ 189).

Der Staat übernimmt die Deckung eines Defizits. Langfristige Leistungen werden durch ein Umlageverfahren finanziert.

Leistungen
Die folgenden Aussagen sind eine stark gekürzte Zusammenfassung aus einer Broschüre der DRV Bund. Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernommen. 

Invaliditätsrente
Eine Leistung wegen Invalidität (Employment and Support Allowance) erhalten Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Erreichen des staatlichen Rentenalters, wenn sie

  • aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr arbeiten können,
  • kein Krankengeld (Statutory Sick Pay) beziehen und
  • an Tests zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit (Work Capability Assessment, WCA) teilgenommen haben.

Für die ins Ausland zahlbare beitragsbasierte Komponente müssen genügend Beiträge zur National Insurance gezahlt worden sein. Eine Invaliditätsleistung wird längstens bis zum Erreichen des staatlichen Rentenalters gezahlt. Dann wird auf Antrag geprüft, ob die Versicherten Anspruch auf eine Altersrente haben.

Die Versicherten erhalten die Leistung als Pauschalbetrag. Während der ersten 13 Wochen, in denen die Arbeitsfähigkeit geprüft wird, ist der Betrag geringer als in der Hauptphase ab der 14. Woche.

Altersrente
Die britische staatliche Rentenversicherung leistet ihre Renten wegen Alters entweder in Form einer Grundrente (Basic State Pension) oder einer Zusatzrente (Additional State Pension). Eine Mischform beider Renten ist auch möglich.

Der Anspruch auf Altersrente besteht für Männer ab Vollendung des 65. Lebensjahres und für Frauen ab Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn die Voraussetzungen für die Grundrente oder für die Zusatzrente oder für beide Rententeile erfüllt sind.

Die Versicherten brauchen ihre Beschäftigung nicht aufzugeben und müssen dann auch keine Beiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss jedoch weiterhin seine Beiträge zahlen (employer’s contributions).

Die Versicherten können die vorgenannten Altersgrenzen hinausschieben: Frauen bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und Männer bis zum vollendeten 70. Lebensjahr. Pro hinausgeschobenes Jahr erhöht sich die Altersrente um ca. 7,5 % (Erhöhung der Rente um „increments“).

Die Altersgrenze von 60 Jahren für Frauen und von 65 Jahren für Männer wird seit dem 1. Januar 2010 schrittweise über einen 38-Jahres-Zeitraum auf 68 Jahre erhöht, so dass vom Jahr 2048 an die einheitliche Altersgrenze von 68 Jahren für Männer und Frauen gilt.
Übrigens: In Großbritannien werden die Renten wöchentlich ausgezahlt. Eine Erhöhung der Renten erfolgt jedes Jahr im April.

Hinterbliebenenrente
Das britische Rentenrecht kennt die Hinterbliebenenpauschale (Bereavement Payment) und die Hinterbliebenenrente (Bereavement Allowance) für Witwen und Witwer. Waisenrenten sind in Großbritannien unbekannt. Diese werden durch andere Leistungen ersetzt.

Am 5. Dezember 2005 ist in Großbritannien das „Civil Partnership Act 2004“ in Kraft getreten. Damit gelten die Ausführungen zu den Hinterbliebenenrenten auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften, sofern sie offiziell geschlossen worden sind.

Versicherungssystem
Gesetzliche Arbeitslosenversicherung/Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseekers' Allowance): Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem mit Pauschalleistungen für alle Arbeitnehmer und bestimmte Selbständige.

Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance): Steuerfinanziertes Hilfesystem bei Bedürftigkeit mit Pauschalleistungen.

Rechtsgrundlage
Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Jobseekers Act) von 1995.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseekers' Allowance): Alle Arbeitnehmer (ausgenommen verheiratete Frauen, die sich vor April 1977 für eine Befreiung entschieden haben, der Versicherung nicht beizutreten).

Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers' Allowance):

  • Arbeitslose mit Einkünften unter einer bestimmten Grenze.
  • Eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich.

Finanzierung
Arbeitslosengeld (Contribution-based Jobseekers' Allowance, JSA):
Einkommensabhängiger Globalbeitrag für alle Zweige der sozialen Sicherung:

  • Arbeitnehmerbeitrag liegt bei 12 % auf den wöchentlichen Einkommensteil zwischen £ 155 (€ 188) und £ 827 (€ 1.002) und 2 % auf Einkommen über £ 827 (€ 1.002). Kein Beitrag ab Rentenalter.
  • Arbeitgeberanteil liegt bei 13,8 % der Wochenverdienste ab £ 156 (€ 189).(1)

Arbeitslosenhilfe (income-based Jobseekers' Allowance): Keine Beiträge, steuerfinanziert.

Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitnehmer: £ 827 (€ 1002) pro Woche. Die Beiträge (12 %) sind in Abhängigkeit von der Höhe des Verdienstes bis zur geltenden Beitragsbemessungsgrenze (upper earnings limit – UEL) von £ 155 (€ 188) bis £ 827 (€ 1.002) wöchentlich zu zahlen (für darüber hinausgehende Beträge müssen 2 % gezahlt werden).

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Arbeitslosengeld bei voller Arbeitslosigkeit

  • Die Arbeitslosigkeit muss unfreiwillig sein.
  • Darf keiner Tätigkeit von 16 oder mehr Wochenstunden nachgehen.
  • Muss arbeitsfähig und für den Arbeitsmarkt verfügbar sein.
  • Muss unter dem Ruhestandsalter sein.
  • Muss mit der Vermittlung eine Vereinbarung für Arbeitsuchende abgeschlossen haben.
  • Muss aktiv nach Beschäftigung suchen.
  • Muss sich im Vereinigten Königreich aufhalten.
  • Darf sich nicht in einem Vollzeitstudium befinden.
  • Muss die Beitragsvoraussetzungen erfüllen.
  • Darf nicht in einem Tarifkonflikt sein.

Mindestversicherungszeit:
Keine Wartezeit notwendig, allerdings müssen Beiträge entrichtet worden sein:

  • In einem der beiden Steuerjahre, auf denen der Anspruch beruht, müssen mind. 26 Wochenbeiträge in Höhe des für das betreffende Jahr geltenden Mindestsatzes entrichtet worden sein.
  • Die für beide Steuerjahre entrichteten oder angerechneten Beiträge müssen sich insgesamt auf das 50-Fache des jeweiligen wöchentlichen Mindestbeitrags belaufen.

Leistungsdauer: Maximal 182 Tage je Periode der Arbeitslosigkeit.

Leistungshöhe: Die pauschalen Festbeträge werden unabhängig vom Einkommen gezahlt. Maßgebend ist das Alter.

  • 25 und mehr Jahre: £ 73,10 (€ 89) pro Woche.
  • 18 bis 24 Jahre: £ 57,90 (€ 70) pro Woche.

Leistungen zur Förderung der Arbeitsmarktintegration
Arbeitsuchende Teilnehmer an den untengenannten Programmen, können weiterhin Arbeitslosenleistungen beziehen, wenn sie die Anspruchsbedingungen erfüllen.

  • Arbeitsprogramme bieten eine individuelle Unterstützung von privaten Unternehmen an Arbeitsuchende, damit sie einen Arbeitsplatz finden und behalten.
  • Arbeitsvereine bieten einen Raum für einen Erfahrungsaustausch unter Arbeitslosen.
  • Zusammenarbeiten: hilft Arbeitsuchenden, ihre Arbeitsfähigkeiten durch gemeinnütziges Engagement in örtlichen Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen weiterzuentwickeln.
  • Arbeitserfahrung: Unterstützung junger Menschen beim Erwerb von Arbeitserfahrung durch Praktika in lokalen Unternehmen.

Arbeitslosenhilfe
Die Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseeker’s Allowance) ist einkommens- und vermögensabhängig. Der Familienstand und eine mögliche Behinderung sind für die Berechnung der Arbeitslosenhilfe ebenfalls von Belang.

Zusätzlich zu Bedingungen wie bei Arbeitslosengeld (außer Beitragsvoraussetzung):

  • Kein Vermögen über £ 16.000 (€ 19.382).
  • Partner darf nicht mehr als 24 Wochenstunden arbeiten.
  • Sonderregelungen für Menschen unter 18 Jahre.

Keine Wartezeit, Empfänger müssen jedoch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich (Einzelfallprüfung) haben. Ferner müssen Empfänger seit dem 1. Januar 2014 3 Monate vor der Antragstellung ihren Wohnsitz im Vereinigten Königreich gehabt haben.

Bedürftigkeitsprüfung, bei der im Allgemeinen alle Einkünfte und Ersparnisse der Familie angerechnet werden. Der Betrag, der als Lebensunterhalt notwendig ist, ist die Summe der Grundbeträge und aller geltender Zusätze. Die Leistungsgewährung erfolgt in Höhe eines eventuellen Differenzialbetrags.

Leistungsdauer: Die Dauer ist unbegrenzt, solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Leistungshöhe: Der Leistungsbetrag ist abhängig vom Einkommen und der familiären Situation. Grundbeträge:

  • Paar (beide unter 18 Jahre) mit Kind: £ 87,50 (€ 106) pro Woche.
  • Paar (beide über 18 Jahre): £ 114,85 (€ 139) pro Woche.

Alleinstehende:

  • 25 und mehr Jahre: £ 73,10 (€ 89) pro Woche.
  • 18 bis 24 Jahre: £ 57,90 (€ 70) pro Woche.

Keine Zulagen für Unterhaltsberechtigte.

Versicherungssystem
Staatliches beitragsunabhängiges Leistungssystem für Arbeitnehmer mit pauschalen Geldleistungen.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.
  • Gesetz über die Verwaltung der Sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992.
  • Gesetz über den Ausgleich bei Pneumokiniose usw. - Pneumoconiosis etc (Workers’ Compensation) Act - von 1979.
  • Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Security Act) von 1998.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Alle Arbeitnehmer. Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung besteht nicht.

Finanzierung
Die Leistung ist steuerfinanziert.

Arbeitsunfall
Ein Unfall, der infolge oder während der Arbeitsausübung passiert ist und dessen Folge eine Körperverletzung ist. Keine besonderen Bedingungen. Es gibt keine Meldefrist für Arbeitsunfälle. Leistungen können aber auf max. 3 Monate vor dem Datum der Inanspruchnahme zurückdatiert werden.

Wegeunfall
Wegeunfälle sind in der Regel nicht gedeckt.

Berufskrankheit
Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer der Einwirkung bestimmter Stoffe oder bestimmten Arbeitsprozessen ausgesetzt ist, gibt es Listen von bestimmten Krankheiten, die derzeit vom Ministerium für Arbeit und Renten (Department for Work and Pensions) mit Unterstützung des Beirats für Arbeitsunfälle (Industrial Injuries Advisory Council, IIAC) (unabhängiges wissenschaftliches Beratungsgremium) geführt werden:

  • Für Fälle vor dem 5. Juli 1948: Liste von 15 Krankheiten.
  • Für Fälle ab dem 5. Juli 1948: Liste mit 76 Krankheiten.

Besondere gesetzliche Regelungen für bestimmte Atemwegserkrankungen einschließlich Pneumokoniose und Mesotheliom. Nicht auf der Liste stehende Krankheiten sind nicht gedeckt, außer sie gelten als Folge eines Arbeitsunfalls.

Mindesteinwirkungsdauer der Ursachen bei bestimmten Krankheiten:

  • Minimum von 10 Jahren für beruflich bedingte Taubheit.
  • 20 Jahre bei chronischer Bronchitis und Emphysem.
  • 10 Jahre für Osteoarthritis der Hüfte bei Landwirten.
  • 5 Jahre (für Fälle vor 1. Januar 1975) oder 10 Jahre (für Fälle ab 1. Januar 1975) bei einem primären Lungenkarzinom und Umgang mit Asbest.

Die Krankheit muss nachweislich auf die Art der Tätigkeit des Betreffenden in versicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem 5. Juli 1948 zurückzuführen sein.

Liegen Fälle vor dieser Zeit, muss der Versicherte ein Arbeitnehmer gewesen sein und bestimmte Bedingungen erfüllen. Im Allgemeinen besteht keine feste Meldefrist, jedoch werden Leistungen max. für den Zeitraum von 3 Monaten vor dem Anspruch gewährt. Festgelegte Fristen bestehen nur für Asthma (10 Jahre) und Taubheit (5 Jahre).

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sachleistungen
In der Regel freie Wahl unter Ärzten des öffentlichen Gesundheitssystems; meist Auswahl und Überweisung in ein Krankenhaus durch praktischen Arzt. Keine Selbstbeteiligung des Patienten bei Leistungen des Nationalen Gesundheitsdienstes.

Leistungsdauer: Solange die Voraussetzungen (z. B. Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit) bestehen.

Kranken- bzw. Verletztengeld
Karenztage: Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) oder Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA): 7 Tage.

Arbeitsunfallgeld (Industrial Injuries Disablement Benefit):

  • Zahlbar ab 91. Tag (wöchentlich) nach dem Arbeitsunfall oder Beginn der Berufskrankheit (ab 1. Tag bei Mesotheliom); Beginn bis zu 3 Monate rückdatierbar.
  • Beruflich bedingte Taubheit: Leistung ab Tag der Feststellung bzw. Tag der Antragstellung.

Leistungsdauer:

  • Arbeitsunfallgeld (Industrial Injuries Disablement Benefit) wird für die gesamte Dauer der Behinderung gezahlt.
  • Geldleistungen bei Krankheit haben eine Höchstdauer von 28 Wochen für Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay).
  • Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA): während der ersten 13 Wochen Beurteilungsphase, danach Hauptphase.

Leistungshöhe:
Arbeitsunfallgeld (Industrial Injuries Disablement Benefit):

  • Leistung für vorübergehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit gleich. Leistungssatz abhängig vom Grad der Beeinträchtigung ("t").
  • Bei "t" bis zu 13 %: keine Leistung (Ausnahme Pneumokiniose: "t" bis zu 13 % wird behandelt wie "t" = 20 %).
  • Alle anderen Krankheiten: Für Rentenanspruch Mindestsatz von "t" von 14 % erforderlich, Fälle von 14 % bis 19 % werden wie 20 % behandelt. Ausnahme beruflich bedingte Taubheit: Mindestsatz von 20 % erforderlich.
  • Bei diffusem Mesotheliom und primärem Lungenkarzinom aufgrund des Umgangs mit Asbest: immer Satz von 100 %.

Medizinische Rehabilitation
Vorsorgemaßnahmen, medizinische Rehabilitation und Therapien werden über den nationalen Gesundheitsdienst (National Health Service, NHS) angeboten. Folgende Maßnahmen werden angeboten:

  • Fachliche Unterstützung durch berufliche Weiterbildungen.
  • Spezielle Berufsfördernde Maßnahmen.
  • Praktische Ratschläge und finanzielle Unterstützung (für Anpassungen und Änderungen).

Sterbegeld
Allgemeine Hinterbliebenenleistung: Eine Einmalzahlung von £ 2.000 (€ 2.423) bei Tod des Ehepartners ist möglich.

Anwendung des EU-Rechts
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet zusammen mit der zu ihr ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 seit dem 1. Mai 2010 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten Anwendung.

Die bis 30. April 2010 maßgeblichen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 wurden mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 grundsätzlich durch die neuen Verordnungen abgelöst. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gelten nach den neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie nach bisherigem Europarecht.

Im Falle eines Arbeitsunfalls in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR und der Schweiz stellt der zuständige ausländische Unfallversicherungsträger gegen Vorlage des besonderen Anspruchsausweises E 123 entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen ist es zwingend erforderlich, dass der Betroffene unverzüglich Kontakt mit dem zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger Kontakt aufnimmt.

Sachleistungsaushilfe in einem EU-Staat
Beim Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat, der Schweiz oder einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht und das die Unfallversicherung beinhaltet, können Personen, die während des Aufenthaltes in diesem Staat weiterhin der deutschen Unfallversicherung unterstehen, oder die wegen eines früher eingetretenen Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit Ansprüche gegenüber einem deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben, Sachleistungen von den zuständigen Trägern des jeweiligen Aufenthaltstaats erhalten. Leistungsumfang und Zeitraum, während dessen Leistungen beansprucht werden können, richten sich nach den Rechtsvorschriften des Aufenthaltsstaats.

Die Rechte und Pflichten behinderter Menschen in Deutschland sind im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) gesetzlich geregelt (Gesetz vom 19. Juni 2001; BGBl. I, S. 1046; zuletzt geändert durch das „Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 14. Dezember 2012; BGBl. I, S. 2598).  

Einleitender Hinweis

Dieses Kapitel befasst sich mit den Rechten und Pflichten behinderter Menschen in den anderen EU-Staaten. Die folgenden Aussagen wurden sorgfältig recherchiert, größtenteils unter Zuhilfenahme von Publikationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Trotz dieser zuverlässigen Quelle wird keine Gewähr für die Richtigkeit und die Vollständigkeit übernommen.  

Rechtsgrundlage im Vereinigten Königreich Großbritannien

  • Gleichstellungsgesetz (Equality Act) von Oktober 2010.
  • Gesetz über Gesundheit und soziale Pflege (Health and Social Care Act) von 2012.
  • Gesetz über Erwachsene mit Unzurechnungsfähigkeit (Adults with Incapacity Act) von 2000 (Schottland).
  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.
  • Fürsorgereformgesetz (Welfare Reform Act) von 2012.
  • Gesetz über die Verwaltung der Sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992.
  • Gesetz über den Ausgleich bei Pneumokiniose (Pneumoconiosis etc (Workers’ Compensation) Act) von 1979.
  • Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Security Act) von 1998.
  • Gesetz über die staatliche Steuergutschrift für Rentner (State Pension Credit Act) von 2002.
  • Gesetz über Steuerabsetzbeträge (Tax Credits Act) von 2002.
  • Bildungsgesetz (Education Act) von 2011.
  • Gesetz über Behinderung und sonderpädagogischen Förderbedarf in der Bildung (Special Educational Needs and Disability Act) von 2001.
  • Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Bereitstellung von Bildung für Kinder (Apprenticeships, Skills, Children and Learning Act) von 2009.
  • Arbeitsgesetz (Employment Act) von 2002.
  • Kommunikationsgesetz (Communications Act) von 2003.
  • Gleichberechtigungsgesetz für Pflegende (Carers - Equal Opportunities - Act) von 2004
  • Gesetz über die Kinderfürsorge (Child Care Act) von 2016.
  • Gesetz über geistige Zurechnungsfähigkeit (Mental Capacity Act) von 2005 für England und Wales.
  • Gesetz über Gesundheit und soziale Pflege (Health and Social Care Act) von 2012.
  • Gesetz über Zuschüsse für Wohnen, Bau und Wiederherstellung (Housing Grants, Construction and Regeneration Act) von 1996.
  • Verordnungen zur Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Regulations) von 2013.
  • Gesetz über die Wahlverwaltung (Electoral Administration Act) von 2006.
  • Gesetz über die britische Gebärdensprache (British sign language Act) (in Schottland) vom September 2015.
  • Pflegegesetz (Care Act) von 2014.
  • Gesetz über soziale Dienste und Wohlbefinden (Social Services and Well-Being Act) (Wales) von 2014.  

Definition „Behinderung / Schwerbehinderung“

Eine körperliche oder geistige (psychische) Beeinträchtigung, die eine substanzielle und langfristige negative Auswirkung auf die Fähigkeit hat, Alltagsaktivitäten nachzugehen.  

Langfristig: Definiert als (voraussichtlich) mind. 12 Monate andauernd.  

Feststellung und Nachweis von Behinderung / Schwerbehinderung

Kein/e einheitliche/r Feststellung oder Nachweis. In vielen Fällen werden lediglich Bedürfnisse eingeschätzt, um erforderliche Hilfen festzulegen. Je nach Leistung und deren Träger neben offizieller Einschätzung (Assessment) durch Fachleute der jeweiligen Leistungserbringer ggf. medizinische Gutachten oder Berichte z. B. von Ergotherapeuten notwendig. Anspruchsberechtigung für einige Leistungen vom Bezug anderer Sozialleistungen abhängig. Menschen mit Behinderungen haben in ihrer Gemeinde ein Recht zur Feststellung ihrer Bedürfnisse.  

Beispiele:

  • Unterhaltsbeihilfe für Behinderte (Disability Living Allowance): Informationspflicht an die Stelle für Menschen mit Behinderungen und Pflegepersonen (Disability and Carers Service) im Ministerium für Arbeit und Renten (Department of Work and Pensions).
  • Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance - ESA): Bewertung der Arbeitsfähigkeit (Work Capability Assessment, WCA), bei Bedarf medizinische Bewertung (Medical Assessment).  

Mithilfe des Work Capability Assessment (WCA) wird entschieden:

  • Ob ein Antragsteller "fit for work" ist (dann wird er an die JSA überwiesen, allerdings mit dem "Marker" von Behinderung/gesundheitlicher Beeinträchtigung).
  • Ob er zwar durch Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen in seiner Beschäftigungsfähigkeit beeinträchtigt ist, aber dennoch zu gewissen beruflichen Aktivitäten geeignet ist (dann wird er der „Work-related Activity Group“ (WRAG) zugeordnet).
  • Ob er als ungeeignet für irgendeine Erwerbsarbeit eingestuft wird (dann wird er der "Support Group" zugewiesen).  

Arten der Behinderung

Bis zu 12 verschiedene Kategorien der Beeinträchtigung bzw. Behinderung bzw. Lernschwierigkeiten z. B. im Bereich Bildung.  

Grad der Behinderung / Schwerbehinderung

Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit normalerweise durch Fachpersonal des Gesundheitswesens.  

Eine erneute Überprüfung ist möglich, wird in der Regel aber nicht durchgeführt, es sei denn die Umstände haben sich geändert.  

Gesetzliche Betreuung und Vormundschaft

Für Demenzkranke und geistig verwirrte Menschen u. a. kann gemäß Gesetz (Mental Health Act) eine Vormundschaft eingesetzt werden (für zunächst längstens sechs Monate, mit Verlängerungsmöglichkeit von weiteren sechs Monaten und danach jährlich). Vormund kann ein Vertreter der zuständigen Kommune (professioneller Dienstleister) oder aber ein/e Freund/in oder Verwandte/r sein.  

Unabhängige Rechtsbeistände für geistige Zurechnungsfähigkeit (Independent Mental Capacity Advocates, IMCAs) werden in manchen Fällen beauftragt, z. B. wenn der Betroffene keine Familienmitglieder oder Freunde als Stellvertreter wählen kann/möchte.  

Lasting Power of Attorney (LPA): Bevollmächtigter für den Bereich Gesundheit und Fürsorge (nur, wenn keine eigene Entscheidung des Vollmachtgebers mehr möglich ist) sowie Eigentum und Vermögen (muss mit Erlaubnis des Vollmachtgebers offiziell registriert werden). Mit einer Vorsorgevollmacht kann über beide Bereiche gleichzeitig verfügt werden. Der Vollmachtgeber kann eine oder mehrere Menschen bevollmächtigen, in seinem Namen zu handeln.  

Vollmachtnehmer: Menschen ab 18 Jahren können bevollmächtigt werden. Das kann z. B. ein Verwandter, Freund, Jurist (solicitor) oder Ehepartner sein. Die Voraussetzung ist, dass die Personen geschäftsfähig und kreditwürdig sind.  

Ein Zeuge muss Vorsorgevollmacht vor deren Registrierung durch eine Unterschrift beurkunden. Der Zeuge sollte objektiv und unabhängig sein und zu dem Bevollmächtigten keine besondere Beziehung haben. Voraussetzung ist, dass der Zeuge 18 Jahre oder älter, geschäftsfähig und nicht in der LPA als Bevollmächtigter genannt ist.  

Vollmachtgeber kann bis zu 5 Menschen benennen, die über die Registrierung der Vorsorgevollmacht informiert werden und Bedenken und Einwendungen gegen die endgültige Erteilung äußern können. Dritte können gegen Gebühr Einspruch erheben.  

Leistungen

Für die folgende grob skizzierte Übersicht wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und die Richtigkeit übernommen.  

Früherkennung und Frühförderung von Kindern

Frühförderprogramme der Gemeinden (Early Support Programme) für Eltern und Pflegepersonen von Kindern mit Behinderungen unter 5 Jahren.  

Kinderbetreuung

Kinder zwischen 3 und 4 Jahren, haben ein Anrecht auf bis zu 570 Stunden kostenlose Früherziehung oder Kinderbetreuung pro Jahr. In der Regel werden jährlich 38 Wochen lang 15 Stunden in Anspruch genommen.  

Im Rahmen des Steuerabsetzbetrags für Menschen mit niedrigem Erwerbseinkommen (Working Tax Credit) zusätzliche Beträge für Erwerbstätigen-Haushalte, in denen Menschen mit Behinderungen leben. Leistung schließt Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten ein.  

Kindergeldzuschuss

  • Satz für Kind mit Behinderung: £ 261,66 (€ 317).
  • Zulage für schwerbehindertes Kind: £ 106,25 (€ 129).  

Keine besondere Regelaltersgrenze aufgrund einer vorliegenden Behinderung.  

Vorschulkinder

Spezielle Unterstützung von Vorschulkindern mit Förderbedarf oder Behinderungen (Special Educational Needs, SEN) in Kindertagesstätten oder Vorschuleinrichtungen bzw. durch die Gemeinde. Identifizierung und Bewertung des Förderbedarfs gemäß einem speziellen Leitfaden (Special Educational Needs Code of Practice) für alle staatlich geförderten Einrichtungen verpflichtend. Unterstützung durch örtliche Kinderzentren (Sure Start Children's Centres).  

Schulkinder

Eltern können angeben, ob sie eine bestimmte Schulform bevorzugen. Allerdings kann nicht immer auf die Entscheidung der Eltern Rücksicht genommen werden. Die Entscheidung über die Unterbringung von Kindern mit Behinderungen wird vom Tribunal für sonderpädagogischen Unterricht und Menschen mit Behinderungen.  

Schulen und Gemeinden dürfen Schüler aufgrund ihrer Behinderung nicht diskriminieren, sondern sollten ihre Inklusion beim Aufnahmeverfahren und in allen Bereichen des Schullebens fördern. Jede Schule muss einen öffentlich zugänglichen Plan für die Barrierefreiheit (Accessibility plan) ihres Angebots haben.  

Der spezielle Förderbedarf von Kindern mit schweren Behinderungen wird bewertet und ein spezieller Pflege/Bildungsplan erstellt.  

Alle Schulen müssen einen ausgebildeten Koordinator für sonderpädagogischen Förderbedarf (Special Educational Needs Coordinator - Senco) einstellen.  

Gemeinsamer Unterricht

Im Vereinigten Königreich gibt es sowohl Regel- als auch Förderschulen. Kinder mit Behinderungen werden in Regelschulen unterrichtet, es sei denn die Förderschulen bieten eine angemessenere Versorgung.  

Regelschulen dürfen Kinder mit Behinderungen nicht diskriminieren. Das heißt, die Schule darf das Kind nicht ablehnen nur weil es eine Behinderung hat.  

Förderschulen

Es gibt mehr als 1.000 Förderschulen im Vereinigten Königreich.  

Die meisten Schüler mit besonderem Förderbedarf (Special Educational Needs, SEN) können in Regelschulen gefördert werden. Eltern können staatliche Regelschule oder Förderschule für ihr Kind wählen; Schule muss jedoch angemessen auf die Bedürfnisse und Behinderung des Schülers eingehen können.  

Studenten

Studierende mit Behinderungen dürfen nicht aufgrund ihrer Behinderung vom Studium ausgeschlossen werden.  

Die Universitäten sind verpflichtet angemessene Anpassungen vorzunehmen, um Barrieren für Studierende mit Behinderungen abzubauen.  

Studierende mit Behinderungen können eine spezielle Beihilfe erhalten. Die Beihilfe soll die Kosten für technische Hilfsmittel, Reisekosten, zusätzliches Material und andere Dinge, die Studierende mit Behinderungen benötigen, finanzieren.  

Assistenz an Schule und Universitäten

Manche Hochschulen bieten persönliche Assistenz an, z. B. durch ehrenamtliche Mitarbeiter.  

Übernahme von Kosten für persönliche und technische Unterstützung durch die Schule oder die örtliche Ausbildungsbehörde möglich; Die Kosten müssen übernommen werden, wenn das Kind eine offizielle Einschätzung (Statement) für Förderbedarf (Special Educational Needs, SEN) hat, die Transportbedarf einschließt.  

Leistungen der Krankenversicherung

Siehe Kapitel „Krankenversicherung“.  

Leistungen der Pflegeversicherung

Siehe Kapitel „Pflegeversicherung“.  

Rentenleistungen

Siehe Kapitel „Rentenversicherung“.  

Barrierefreies Wohnen

Menschen mit Behinderungen können über die regionalen Behörden Anpassungen an ihren Wohnraum beantragen. Die Leistungen basieren auf dem Wohnungszuschuss-, Bau- und Erneuerungsgesetz und sind in England, Wales und Nordirland verfügbar. In Schottland regelt das Wohnungsgesetz verschiedene Leistungen, die von den regionalen Behörden gewährt werden können.  

Kleinere Zuschüsse für Anpassungen können durch die Regelungen für die Gemeinschaftspflege (Community Care) von 2003 in England gewährt werden. Andere Zuschüsse sind in allen Teilen des Vereinigten Königreichs verfügbar.  

Betreutes Wohnen

Betreutes Wohnen mit Alarmsystem und Personal, z. T. auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet, in vielen Gemeinden (Supported/Sheltered Housing bzw. Extra Care Housing für Menschen mit höherem Betreuungsbedarf, u. a. mit Restaurant usw.); Beratung durch die Gemeinde.  

Wohn- und Pflegeheime

Im Vereinigten Königreich gibt es kein Gesetz, dass Menschen mit Behinderungen eine freie Wahl bei der Form ihrer Unterbringung garantiert. Menschen mit Behinderungen können aus verschiedenen Gründen für bestimmte Zeiträume in Einrichtungen untergebracht werden. Seit den 1990er Jahren bemüht sich die Regierung um eine Deinstitutionalisierung. Unter anderem sollen Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben Geldleistungen anstelle von Dienstleistungen zu erhalten.  

Kommunalbehörden haben die Möglichkeit zeitlich begrenzte Vertretungspflege (temporary respite care) in einem Pflegeheim bereitzustellen.  

Sonstige Geldleistungen

Unterhaltsbeihilfe für Menschen mit Behinderungen (Disability Living Allowance):

  • 3 Sätze für den Pflegebedarf: £ 21,80 (€ 26), £ 55,10 (€ 67) oder £ 82,30 (€ 100) pro Woche.
  • 2 Sätze für den Mobilitätsbedarf: £ 21,80 (€ 26) oder £ 57,45 (€ 70) pro Woche.  

Beihilfe für Pflegepersonen (Carer's Allowance): Leistung für Pflegepersonen, die einen Menschen mit Behinderung pflegen. Keine Bedingungen bezüglich Verwandtschaft oder Zusammenlebens. Betrag: £ 62,10 (€ 75) pro Woche.  

Persönliches Budget

Das Pflegegesetz von 2014 regelt das persönliche Budget. Das persönliche Budget ist für Menschen ab 16 Jahren und ermöglicht es ihnen eine persönliche Assistenz einzustellen.  

In England und Wales können die Geldleistungen auch an eine Dritte Personen übertragen werden, wenn der Mensch mit Behinderung nicht selbst in der Lage ist das Geld zu verwalten.  

Die Zahlungen werden von den lokalen Behörden nach einer Bedürftigkeitsprüfung vergeben. Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden der Förderbedarf, die Anspruchsberechtigung und die finanziellen Mittel des Menschen mit Behinderung betrachtet.  

Seit dem Pflegegesetz von 2014 ist es auch möglich, dass ein Familienmitglied im selben Haushalt von dem persönlichen Budget für erbrachte Pflege- und Verwaltungsaufgaben bezahlt werden kann.  

Nationale Aktions- und Förderungsprogramme

Das Büro für Behindertenangelegenheiten (Office for Disability Issues – ODI) ist für die Implementierung der UN-Behindertenrechtskonvention zuständig. Das ODI arbeitet länderübergreifend und gehört zur Abteilung Arbeit und Pensionen in England. Das Büro arbeitet mit staatlichen Stellen in Schottland, Nordirland und Wales.  

2013 hat die britische Regierung eine überarbeitete Version der nationalen Behindertenstrategie. Der Titel ist "Potenziale nutzen" und wird von einem Aktionsplan begleitet.  

Die Implementierung wird von der Abteilung Arbeit und Pensionen beaufsichtigt.  

Sonstige Hilfsangebote

Kommission für Gleichberechtigung und Menschenrechte (Equality and Human Rights Commission, EHRC): Verantwortlich für Überwachung und Entwicklung der Politik und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sowie für Gleichberechtigung in England, Schottland und Wales. In Nordirland sind 2 andere Kommissionen verantwortlich (Northern Ireland Equality Commission, Northern Ireland Human Rights Commission). Unabhängige Organisation, die vom Gleichberechtigungsbüro der Regierung (Government Requirements Office) finanziert wird.  

Beobachter der Behindertenrechte UK (Disability Rights UK): Fertigt u. a. Schattenreporte über die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen an.  

Königlich-Nationales Institut der Menschen mit Sehbehinderung (Royal National Institute of Blind People, RNIB)  

Vereinigung der Menschen mit Hörbehinderung (British Deaf Association, BDA)  

Vereinigung für Menschen mit Lernbehinderungen (The voice of learning disability, MENCAP)  

Beschäftigung von Menschen mit Behinderung

Berufsausbildung

Nicht-akademischer Bereich: Die meisten Jugendlichen mit Lernschwierigkeiten erhalten berufsorientierte Ausbildung im regulären Arbeitsmarkt. Unter dem Dach des vom Bildungsministerium geförderten Programms "Preparing for Adulthood" (PfA, siehe www.preparingforadulthood.org.uk) werden unterstützte Betriebspraktika angeboten.  

Öffentliche Anbieter (zumeist Schulen) haben die Pflicht, Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen zu überwachen und zu fördern.  

Möglichkeiten für Auszubildende, die an einem Arbeitsplatz lernen, Hilfsmittel zu erhalten (von Arbeitsvermittlung oder Ausbildungsplatzanbieter).  

Qualifizierung und Förderung

Menschen mit Behinderungen dürfen nicht nur aufgrund ihrer Behinderung in einem Bewerbungsverfahren ausgeschlossen werden.  

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen sich zu qualifizieren. Verschiedene Angebote, darunter reguläre und Förderhochschulen sowie regional organisierte Ausbildungskurse, Praktika und andere arbeitsbezogene Programme, stehen Menschen mit Behinderungen zur Verfügung.  

Eine Vielzahl regionaler Jobzentren helfen bei der Arbeitsuche. Die Zentren sind ebenfalls für die Sozialhilfeanträge zuständig.  

Besondere Berater für Menschen mit Behinderungen helfen dabei, ein passendes Programm für den Menschen mit Behinderung zu finden.  

Programm "Arbeitswahl" (Work Choice): Im Rahmen des kostenlosen und freiwilligen staatlichen Programms "Work Choice" werden individuelle Maßnahmen zur (Weiter-)Entwicklung von Kompetenzen und Fähigkeiten und Förderung des Selbstvertrauens für Menschen mit Behinderungen angeboten. Verschiedene Pakete für Arbeitssuche, Arbeitseinstieg und Erhalt des Arbeitsplatzes, auch Schulungen für den Erwerbstätigen und seinen Arbeitgeber, Hilfe bei Anträgen auf finanzielle Hilfe u. v. a.  

Weiterbildung

Der "Specialised Employability Support" bietet verschiedene Maßnahmen für Arbeitslose mit Behinderungen.  

Werkstätten für Behinderte

Remploy, einer der wichtigsten staatlich geförderten Arbeitgeber von Menschen mit Behinderungen in geschützten Fabriken und Werkstätten (sheltered employment), bietet inzwischen Services für Menschen mit Behinderungen an, die auf eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt abzielen (Qualifizierung, Weiterbildung u. v. a.).  

Arbeitgeberpflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet zumutbare Anpassungen für Menschen mit Behinderungen vorzunehmen. Dazu gehört sowohl die Anpassung der Arbeitsplätze als auch die Anpassung von Arbeitszeiten und Aufgaben.  

Unternehmen mit mehr als 150 Mitarbeitern müssen einen Bericht über die Leistungsfähigkeit des Unternehmens veröffentlichen.  

Arbeitgeber dürfen Menschen mit Behinderungen bei Einstellungen (z. B. durch Fragen nach der Gesundheit oder einer Behinderung, die eine Benachteiligung zur Folge haben), Ausbildung, Beschäftigungsbedingungen, Entlassungen und Leistungen nicht aufgrund der Behinderung diskriminieren. Dies beinhaltet auch Belästigungen, Schikanen oder das Unterlassen angemessener Anpassungen der Unterbringung.  

Anreize für Arbeitgeber

Arbeitnehmer können durch das "Access to Work Programme" Zuschüsse erhalten. Die Zuschüsse können u. a. für Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen, Fahrtkosten und "Übersetzer" bei Bewerbungsgesprächen genutzt werden. Die Leistung wird für max. 3 Jahre gezahlt.  

Arbeitsassistenz

Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz (support worker) über das Programm "Zugang zur Arbeit" (Access to Work).  

Benennung und Grundprinzip
Einkommensbeihilfe (Income Support):
Bedürftigkeitsabhängige finanzielle Hilfe für Menschen ohne Vollzeitbeschäftigung (16 Stunden oder mehr pro Woche für den Antragsteller, 24 oder mehr Stunden für dessen Partner), die sich nicht arbeitslos melden müssen und deren Gesamteinkommen unter einem Mindestgrenzwert.

Arbeitslosenhilfe (Income-based Jobseekers’ Allowance):
Bedürftigkeits- und einkommensabhängige finanzielle Hilfe für Menschen ohne Vollzeitbeschäftigung, die arbeitslos gemeldet sind und deren Gesamteinkommen unter einem Mindestgrenzwert.

Steuergutschrift für Rentner (Pension Credit):
Bedürftigkeitsabhängiges, steuerfinanziertes System der Mindesteinkommenssicherung für Männer und Frauen über dem staatlichen Rentenalter für Frauen.

Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance, ESA):
Bedürftigkeits- und einkommensabhängige Sozialhilfe für Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig sind.

Wohngeld (Housing Benefit):
Bedürftigkeitsabhängige Sozialhilfe für Beschäftigte und Arbeitslose mit niedrigem Einkommen. Die Leistungen werden von den Kommunalbehörden (Gemeinden) gezahlt.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über die Verwaltung der sozialen Sicherheit (Social Security Administration Act) von 1992.
  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.
  • Gesetz über die staatliche Steuergutschrift für Rentner (State Pension Credit Act) von 2002.
  • Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Welfare Reform Act) von 2013.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Es besteht ein individueller Anspruch mit möglichen Zulagen für unterhaltsberechtigte Menschen.

Finanzierung
Die Leistungen sind voll vom Staat finanziert.

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Voraussetzungen
Tatsächlicher Aufenthalt im Staatsgebiet. Antragsteller, die in den vorangegangenen 2 Jahren außerhalb des Vereinigten Königreichs gelebt haben, müssen einen Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Vereinigten Königreich erbringen.

Es gibt keine Bedingungen bezüglich der Staatsangehörigkeit. Solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind ist die Bezugsdauer uneingeschränkt. Im Übrigen wird auf den Abschnitt „Benennung und Grundprinzip“ verwiesen.

 

Entgeltfortzahlung

Versicherungssystem
Gesetzliche und vertragliche Regelungen: Vom Arbeitgeber gezahltes Pauschales Gesetzliches Krankengeld (Statutory Sick Pay) für Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage

  • Gesetz über Beiträge und Leistungen der Sozialen Sicherheit (Social Security Contributions and Benefits Act) von 1992.
  • Gesetz über die soziale Sicherheit bei Arbeitsunfähigkeit (Social Security (Incapacity for work) Act) von 1994.
  • Gesetz über die soziale Sicherheit (Social Security Act) von 1998.
  • Fürsorgereformgesetz (Welfare Reform Act) von 2007.
  • Gesetz zur Reform der sozialen Sicherheit (Welfare Reform Act) von 2013.
  • Verordnungen zur Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (Employment and Support Allowance Regulations) von 2013.

Geltungsbereich (Personenkreis)
Nur Arbeitnehmer. Finanzierung Arbeitgeber (mit Staatszuschuss bei außergewöhnlich hohem Krankenstand).

Leistungen
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Bei mind. 4-tägiger Krankheit: Wöchentliche Leistung von £ 88,45 (€ 107) bis zu max. 28 Wochen.
Bei Lohn unter £ 112 (€ 136): Keine Leistung durch den Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber haben mit ihren Arbeitnehmern vertraglich geregelte Vereinbarungen über den Bezug des Krankengeldes getroffen ("company sick pay", auch "contractual" oder "occupational sick pay" genannt). Mit diesen Vereinbarungen werden die Arbeitnehmer besser gestellt.

Die Einkünfte des Arbeitnehmers vor der Krankheit müssen mind. der unteren Einkommensgrenze (Lower Earnings Limit, LEL) für Beitragszahlungen an die Nationale Versicherung entsprochen haben.

Feststellung der Unfähigkeit zur Ausübung der normalen Beschäftigung (Own Occupation Test) beruht in der Regel auf Bescheinigung des Hausarztes. Nach 28 Wochen Arbeitsunfähigkeit oder in der 1. Woche, falls die letzte Beschäftigung nicht ausreicht, um die Berufsfähigkeit festzustellen, erfolgt eine Überprüfung der generellen Erwerbsfähigkeit (Personal Capability Assessment, PCA).

 

Arbeitsrecht

Rechtsgrundlage
Employment Rights Act 1996.

Kündigungsfrist
Gesetzlich:

  • Ab 1 Monat bis 2 Jahre: 1 Woche.
  • Ab 2 bis 12 Jahre: 1 Woche je Jahr (höchstens 12 Wochen).
  • Ab 12 Jahren: mindestens 12 Wochen.

Kündigungsgründe

  • Verhaltensbedingte Gründe, (mangelnde) Qualifikation oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers.
  • Betriebsbedingte Gründe.
  • Aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Einschränkung, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.
  • Die Kündigung muss "fair" sein.
  • Der Arbeitgeber muss Kündigung begründen können.

Innerhalb der ersten 2 Jahre des Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitgeber ohne Begründung kündigen, da erst nach 2 Jahren ununterbrochener Beschäftigung ein Kündigungsschutz für die Arbeitnehmer eintritt. Zuvor sind sie nur gegen eine in begrenzten Fallkonstellationen „automatisch unfaire“ Kündigung und gegen Diskriminierung geschützt.
Seit Mitte 2014 müssen sich Arbeitnehmer, die eine Kündigungsschutzklage bei einem Arbeitsgericht erheben wollen, zuvor verpflichtend an die Schlichtungsinstanz Advisory, Conciliation and Arbitration Service (ACAS) wenden, die eine einvernehmliche Lösung im Kündigungsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen soll.

Der Arbeitnehmer kann Rechtsberatung in Anspruch nehmen, z. B. bei der Gewerkschaft, der Bürgerberatungsstelle (Citizens Advice Bureau) oder der Rechtsberatungsstelle (Law Centre). Die Widerspruchsfrist nach einer Entlassung beträgt in der Regel 3 Monate.

Beteiligung Arbeitnehmervertreter
Anhörung von geeigneten Arbeitnehmervertretern (z. B. Gewerkschaftsvertretern), sofern eine betriebsbedingte Entlassung von 20 oder mehr Arbeitnehmern an einer Betriebsstätte innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen erfolgt. Die Anhörung muss rechtzeitig erfolgen, mind. 30 Tage vor Eintritt der ersten Kündigung (bzw. 90 Tage, wenn der Arbeitgeber 100 oder mehr Arbeitnehmer an einer Betriebsstätte betriebsbedingt entlassen will).

Abfindung
Bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (Redundancy) steht dem Arbeitnehmer eine gesetzliche Mindestabfindung zu. Darüber hinaus wird eventuell eine freiwillige Abfindung vertraglich vereinbart. Deren Höhe wird berechnet als Produkt von Wochenentgelt multipliziert mit einem vom Lebensalter des Arbeitnehmers abhängigen Faktor („0,5“ für unter 22-Jährige, „1“ für 22- bis 40-Jährige und „1,5“für Arbeitnehmer im Alter von 41 oder mehr Jahren) und der Anzahl der bisherigen Beschäftigungsjahre (max. 20 Jahre in ununterbrochener Beschäftigung werden berücksichtigt), d. h. nach der Formel: Wochenentgelt * Faktor (max. 1,5) * Beschäftigungsjahre (max. 20).

Die gesetzliche Abfindung mindert den Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht, wohl aber eine freiwillige Abfindung.

Wiedereinstellung
Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung nicht gerechtfertigt ist (Unfair Dismissal), hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Basisabfindung und auf einen zusätzlichen Schadenersatz, wenn er nicht weiterbeschäftigt oder wieder eingestellt wird. Das Basiselement wird wie die Abfindung bei betriebsbedingter Entlassung berechnet. Der zusätzliche Schadenersatz wird vom Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmt, ist aber seit 2013 gesetzlich gedeckelt auf den jeweils niedrigeren Betrag von 52 Wochenentgelten oder der Höchstgrenze von zurzeit £ 78.335 (€ 111.484).

Rechtlicher Hinweis

Alle Angaben haben den Rechtsstand Herbst 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen zu einem individuellen Sachverhalt wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

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