Häufig gestellte Fragen zum Working-Holiday Visum für Australien

Australien, auch bekannt als "der Kontinent der Vielfalt", fasziniert mit seiner atemberaubenden Landschaft, einzigartigen Tierwelt und einer reichen indigenen Kultur. Wir beantworten wichtige Fragen zum Visum. 

Das Working-Holiday-Visum (Subclass 417) kann von jedem Deutschen zwischen 18 und 30 Jahren beantragt werden.

Der Antrag erfolgt direkt online beim Department of Home Affairs der australischen Regierung. Es berechtigt zu einem 12 monatigem Aufenthalt im Land. 

Grundsätzlich ist ein gültiger Reisepass notwendig. Ein Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel ist ebenfalls erforderlich. In der Regel sollte man eine Summe von mindestens 5000 Australischen Dollar zurückgelegt haben. In Einzelfällen kann ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt werden.

Die Bearbeitungszeit kann mitunter stark variieren. Bewerber müssen mitunter bis zu drei Monaten auf eine Rückmeldung warten. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit wird von den australischen Behörden zwischen 6 und 39 Tagen angegeben.

Das Visum ist bei Erstantrag 12 Monate gültig. 0 Kann ich Australien während des Work and Travel-Aufenthalts verlassen? Ja. Solange das Visum gültig ist, kann man so oft in das Land ein- und ausreisen wie man möchte.

Derzeit wird eine Gebühr in Höhe von 510 Australischen Dollar (AUD) fällig. Die Kosten werden nicht rückerstattet.

Generell ist das Visum in Australien auf 1 Jahr begrenzt.

In Ausnahmefällen kann man seinen Aufenthalt jedoch verlängern. Wer nachweislich mindestens 3 Monate seines ersten Working-Holiday Aufenthalts in einer bestimmten Tätigkeit gearbeitet hat, kann erneut ein Visum für 12 Monate beantragen. Die australische Regierung gibt die Art der Tätigkeiten und auch die Regionen in denen diese verrichtet werden müssen, genau vor. Vorwiegend handelt es sich dabei um landwirtschaftliche Tätigkeiten wie Rekultivierung, Fluthilfe oder Hilfstätigkeiten im Gesundheitswesen. Wer noch ein drittes Jahr in Australien Reisen und Arbeiten möchte, der muss unter anderem diesen anerkannten Tätigkeiten für mindestens 6 Monate im zweiten Jahr seiner Reise nachgehen.

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