Das "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" im Rahmen des § 28a SGB III

Unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht der deutsche Gesetzgeber eine Weiterversicherung in der deutschen Arbeitslosenversicherung. Diese Weiterversicherung hat die etwas sperrige Bezeichnung "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" und ist im § 28a SGB III gesetzlich geregelt. Für Personen, die im Nicht-EU-Ausland eine Beschäftigung ausüben, ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III relevant:

"Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben."

Gelegentliche Abweichungen von der genannten wöchentlichen Mindeststundenzahl bleiben unberücksichtigt, wenn sie von geringer Dauer sind (vgl. § 28a Abs. 1 Satz 2 SGB III). Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag berechtigt, gestellt werden (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 1 SGB III). Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind (vgl. hierzu § 28a Abs. 3 Satz 3 SGB III).

Zu Detailfragen und zum Antragsprocedere wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständige Agentur für Arbeit.


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