Arbeitslosengeld nach internationalem Recht / Recht der EU zur Arbeitslosenversicherung

Grundvoraussetzung

Wenn Personen deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sie unter anderem folgende Grundvoraussetzungen zwingend erfüllen:

  • Sie müssen den Vermittlungsbemühungen ihrer (deutschen) Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung können sie nur dann erfüllen, wenn sie Vorschlägen ihrer Agentur für Arbeit zeit­- und ortsnah Folge leisten und z. B. ihre Agentur unverzüglich aufsuchen können.
  • Sie müssen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Aufgrund von Vorschriften des zwischen- und überstaatlichen Rechts gibt es Ausnahmen von den oben genannten Grundvoraussetzungen:

  • Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Beschäftigungszeiten und Zeiten selbstständiger Erwerbstätigkeit für den Erwerb eines deutschen Leistungsanspruchs berücksichtigt werden.
  • Personen können im Ausland Arbeit suchen und deutsches Arbeitslosengeld von ihrer Agentur für Arbeit weiter beziehen.

Sonderregelungen gibt es für:

  • Drittstaatsangehörige,
  • die Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien).
  • Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und Staatenlose nach dem New Yorker Abkommen sind in die Regelungen des EU-­Rechts mit einbezogen.

Zu Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Arbeitsagenturen.

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Kroatien, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern (griechischer Teil); die Schweiz ist durch das ab 01.04.2012 angepasste sog. Sektorenabkommen angeschlossen und wird im Folgenden als Mitgliedsstaat bezeichnet; Island, Liechtenstein und Norwegen fallen seit dem 01.06.2012 als EWR­-Staaten ebenfalls unter den Geltungsbereich der Verordnungen und werden als Mitgliedsstaaten bezeichnet.

… Jugoslawien: weiterhin gültig für die Staaten der früheren SFR Jugoslawien (außer Slowenien und Kroatien).

Länder
Dänemarkohne Grönland
Frankreicheinschließlich der Überseedepartements Guadeloupe, Martinique, Ile de la Réunion, Saint­Martin und Guyane; Mayotte (seit 01.01.2014) ohne die überseeischen Territorien (französische Gebiete in Australien und der Antarktis, Französisch­ Polynesien, Mayotte [bis 31.12.2013], Neukaledonien, St. Pierre et Miquelon, Wallis et Futuna)
Vereinigtes Königreicheinschließlich Nordirland und Gibraltar
Großbritannienohne Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Jersey) und Isle of Man
Portugaleinschließlich der autonomen Regionen Azoren und Madeira
Spanieneinschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln sowie der nordafrikanischen Städte Ceuta und Melilla
Zypernohne den Nordteil Zyperns, in dem die Republik Zypern keine Kontrolle ausübt

Wenn Personen deutsches Arbeitslosengeld beziehen möchten, müssen sie unter anderem folgende Grundvoraussetzungen zwingend erfüllen:

  • Sie müssen den Vermittlungsbemühungen ihrer (deutschen) Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen. Diese Voraussetzung können sie nur dann erfüllen, wenn sie Vorschlägen ihrer Agentur für Arbeit zeit­- und ortsnah Folge leisten und z. B. ihre Agentur unverzüglich aufsuchen können.
  • Sie müssen in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Zusammenfassung

Beschäftigungen, die nicht in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat der früheren SFR Jugoslawien ausgeübt wurden, zum Beispiel Beschäftigungen in den USA, können für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld nicht berücksichtigt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Personen können damit den Schutz der deutschen Arbeitslosenversicherung erhalten; die Zeiten der Antragspflichtversicherung (vgl. hierzu § 28a SGB III) können im Falle der Arbeitslosigkeit anwartschaftsbegründend beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden.


Diese Kategorie wird betreut von Ulrich Männig, Experte Sozialversicherung. Alle Angaben dienen der Information und stellen keine Rechtsberatung dar. Diese Seiten werden regelmäßig aktualisiert. Trotzdem kann es vorkommen, dass eine Angabe oder ein Vordruck nicht auf dem aktuellsten Stand ist.

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