Beibehaltungsgenehmigung bei doppelter Staatsbürgerschaft im Ausland
29.10.2013Vor einiger Zeit berichtete die Deutsche Welle von einer Frau in Istanbul, die ihre deutsche Staatsbürgerschaft verloren hatte. Sie hatte die türkische Staatsangehörigkeit beantragt, ohne im Besitz einer noch gültigen Beibehaltungserklärung gewesen zu sein.
Deutsche, die länger im Ausland leben, wünschen sich oft auch den Reisepass des Gastlandes. Doch grundsätzlich sieht das Recht der Bundesrepublik nicht vor, dass Bürger neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzen. Die Staatsangehörigkeit geht automatisch verloren, wenn jemand eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt (z.B. durch Einbürgerung). Um den deutschen Pass und damit die Staatsbürgerschaft im Heimatland nicht zu verlieren, braucht man eine sogenannte Beibehaltungsgenehmigung.
Beibehaltungsgenehmigung gilt nur zwei Jahre
Nur eine zum Zeitpunkt der Einbürgerung gültige Beibehaltungsgenehmigung schützt vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Es ist also sicherer, die Einbürgerung im Gastland erst zu beantragen, wenn die Beibehaltungsgenehmigung bereits vorliegt. Diese ist in der Regel zwei Jahre gültig. Sollte sich die Einbürgerung verzögern, muss rechtzeitig etwa vier Monate vor Ablauf eine Verlängerung beantragt werden. Erfolgt die Einbürgerung im Gastland erst nach Ablauf des Gültigkeitsdatums, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Folgen des Verlusts der Staatsbürgerschaft
Wer die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wird rechtlich zum Ausländer, auch wenn er noch einen deutschen Pass besitzt. Er braucht dann für den Aufenthalt in der alten Heimat einen Aufenthaltstitel, der berechtigt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit zurück möchte, kann eine Wiedereinbürgerung beantragen. Dazu heißt es in §25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes: "Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
Betroffene dürfen nicht staatenlos werden
Der Entzug der Staatsbürgerschaft ist nach dem Grundgesetz allerdings verboten. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf also nur aufgrund eines Gesetzes (Staatsangehörigkeitsgesetz) verloren gehen. Betroffene dürfen nicht staatenlos werden.
Seit 2007 verlieren Deutsche, die die Staatsangehörigkeit eines Staates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, ihre urpsprünglichen Staatsangehörigkeit nicht mehr. Sie benötigen daher keine Beibehaltungsgenehmigung.
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