Länderinformationen Marokko

Hauptstadt Rabat
Fläche 446.550 km²
Einwohnerzahl 36,5 Millionen
Regierungssystem Monarchie mit Elementen parlamentarischer Demokratie und zentralen Vorrechten des Königs
Religion Staatsreligion: Islam, 98,7 % Muslime, 0,1 % Christentum, Judentum
Amtssprache Arabisch und Tamazight, Französisch mit halboffiziellem Status
Währung Dirham
Zeitzone UTC+1
Internet-TLD .ma

Aktuelle Reisehinweise oder -warnungen zur Coronasituation im Land finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts.

COVID-19
Es bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise können sich ändern. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen bei offiziellen Stellen Marokkos.

Aktuelle Informationen bietet auch die Nationale Flughafenbehörde ONDA (Office National des Aéroports)

Nach aktuellem Stand wurden alle pandemiebedingten Einreisebeschränkungen aufgehoben.

Weitere Bestimmungen siehe Einreise und Zoll.

Ausreise und Transit
Personen, die auch die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich hinsichtlich etwaiger Sonderbestimmungen für die Ausreise mit den lokalen marokkanischen Behörden in Verbindung setzen.

Es kann zu kurzfristigen Änderungen der Bedingungen und Stornierungen bzw. Annullierungen von Flügen oder Fähren, möglicherweise auch ohne vorherige Mitteilung, kommen. Reisende müssen sich zur Klärung möglicher Verbindungen und Beförderungsbestimmungen unmittelbar mit den Anbietern in Verbindung setzen.

Beschränkungen im Land
Der COVID-19-bedingte Ausnahmezustand wurde aufgehoben. Einige Einrichtungen und/oder Sehenswürdigkeiten sind weiterhin geschlossen.

Empfehlungen

  • Befolgen Sie die Hinweise lokaler Behörden.
  • Erkundigen Sie sich vor Reiseantritt bei den zuständigen marokkanischen Behörden und Auslandsvertretungen über die genauen Einreise-, Durchreise- und Ausreisebestimmungen und weiteren geltenden Vorschriften.
  • Kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter bzw. Ihre Flug- oder Fährgesellschaft, um die aktuellen Einreisebestimmungen und Beförderungsbedingungen zu erfragen.
  • Informieren Sie sich als Autoreisender über die marokkanische Zollbehörde.
  • Halten Sie sich bei Aufenthalt im Land bei der deutschen Botschaft in Rabat über aktuelle Entwicklungen informiert.

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COVID-19
Am 5. Mai 2023 hat die WHO das Ende der internationalen gesundheitlichen Notlage (PHEIC) für COVID-19 erklärt.

Impfschutz
Für die Einreise aus Ländern mit aktuellem Poliomyelitis-Ausbruch, siehe auch Poliomyelitis, wird ein internationaler Impfnachweis über eine Polioimpfung eingefordert, die 12 Monate bis vier Wochen vor Ausreise aus dem Land mit Poliomyelitis-Ausbruch durchgeführt wurde.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Impfungen vorgeschrieben.

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Als Reiseimpfungen werden Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch Hepatitis B, Typhus und Tollwut empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

Malaria
Malaria wird durch dämmerungs- und nachtaktive Anopheles-Mücken übertragen. Unbehandelt verläuft insbesondere die gefährliche Malaria tropica bei nicht-immunen Europäern häufig tödlich. Die Erkrankung kann noch Wochen bis Monate nach Aufenthalt im Risikogebiet ausbrechen, siehe auch Malaria.

  • Stellen Sie sich beim Auftreten von Fieber während oder auch noch Monate nach einer entsprechenden Reise schnellstmöglich beim Arzt vor und weisen Sie ihn auf den Aufenthalt in einem Malariagebiet hin.

Aus Casablanca wurden zuletzt im Jahr 2010 drei lokal erworbene Infektionen mit Plasmodium falciparum (Malaria tropica) gemeldet. Vor dem Auftreten dieser Fälle galt Marokko laut WHO als malariafrei und ist es seitdem auch wieder.
Es gibt derzeit kein relevantes Risiko für Reisende, so dass eine Expositionsprophylaxe (s.u.) ausreichend ist.

Schützen Sie sich zur Vermeidung von Malaria im Rahmen einer Expositionsprophylaxe konsequent vor Insektenstichen. Speziell sollten Sie auf folgende Punkte achten:

  • Tragen Sie körperbedeckende, helle Kleidung (lange Hosen, lange Hemden).
  • Applizieren Sie wiederholt Insektenschutzmittel auf alle freien Körperstellen, tagsüber (Dengue) sowie in den Abendstunden und nachts (Malaria).
  • Schlafen Sie ggf. unter einem imprägnierten Moskitonetz.

Je nach Reiseprofil ist neben der notwendigen Expositionsprophylaxe zudem eine Chemoprophylaxe (Tabletteneinnahme) sinnvoll. Hierfür sind verschiedene verschreibungspflichtige Medikamente (z. B. Atovaquon-Proguanil, Doxycyclin, Mefloquin) auf dem deutschen Markt erhältlich.

  • Besprechen Sie die Auswahl der Medikamente und deren persönliche Anpassung sowie Nebenwirkungen bzw. Unverträglichkeiten mit anderen Medikamenten vor der Einnahme mit einem Tropenmediziner oder Reisemediziner.
  • Die Mitnahme eines ausreichenden Vorrats wird empfohlen.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.
Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: ja
  • Vorläufiger Reisepass: ja
  • Personalausweis: nein
  • Vorläufiger Personalausweis: nein
  • Kinderreisepass: ja

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:

Reisedokumente müssen zum Zeitpunkt der Einreise mindestens für die Dauer des Aufenthalts in Marokko gültig sein (Auskunft des marokkanischen Außenministeriums vom 26.10.2020). Die Ausreise mit einem abgelaufenen Reisepass ist nicht möglich.

Die Einreise nur mit einem deutschen Personalausweis ist nicht möglich. Reisende, die nur über einen Personalausweis verfügen (auch im Rahmen von Touristengruppen oder Charterflügen), können nicht nach Marokko einreisen und müssen den nächstmöglichen Flug zurück nehmen. Die Ausstellung eines Passersatzpapiers durch die deutsche Botschaft in Rabat ist in diesen Fällen nicht möglich.

Visum
Deutsche Staatsangehörige benötigen für touristische und geschäftliche Zwecke bis zu 90 Tagen kein Visum.

Ein längerer Aufenthalt stellt einen Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht dar und wird strafrechtlich geahndet. Personen, die den visumfreien Aufenthalt überzogen haben, werden an der Ausreise gehindert und müssen das weitere Verfahren mit der Grenzpolizei abklären. Die deutsche Botschaft in Rabat kann auf die Entscheidung keinen Einfluss nehmen.

Über eine vor Ablauf des visumfreien Zeitraumes beantragte Verlängerung des Aufenthalts entscheidet die Ausländerpolizei, wobei in der Regel ein vollständiger Antrag mit Nachweis über finanzielle Mittel, ggf. Arbeitsvertrag in Marokko, aktuellem polizeilichem Führungszeugnis und Begründung, warum ein längerer Aufenthalt erforderlich ist, vorgelegt werden muss.

Ausführliche Informationen zur Einreise und konsularischen Angelegenheiten in deutscher Sprache bietet das marokkanische Außenministerium.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen nach Marokko sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in Marokko finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für Marokko

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in Marokko genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine Internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung nach Marokko finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in Marokko.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit nach Marokko gehen: Versicherungen im Ausland

Sie haben sich in Marokko ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland

Zur Prüfung der Frage, welches Recht für eine Beschäftigung in Marokko maßgebend ist, ist das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko vom 25. März 1981 (BGBl. 1986 II, S. 552) heranzuziehen. Das Abkommen trat am 1. August 1986 in Kraft (Bekanntmachung BGBl. 1986, S. 772).

Das Abkommen bezieht sich auf die deutschen Rechtsvorschriften über

  • die Krankenversicherung,
  • den Schutz der erwerbstätigen Mutter,
  • die Unfallversicherung,
  • die Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung,
  • die Altershilfe für Landwirte,

sowie die marokkanischen Rechtsvorschriften über

  • das System der Sozialen Sicherheit,
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
  • Sondersysteme der sozialen Sicherheit, die sich auf Arbeitnehmer oder ihnen gleichgestellte Personen erstrecken und sich auf die üblichen Versicherungsfälle und leistungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen.

Das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention und für Staatenlose.

Das Schlussprotokoll zum obigen Abkommen sowie die Durchführungsvereinbarung vom 19. April 1984 (BGBl. 1986 II, S. 571), in Kraft getreten am 1. September 1986 (Bekanntmachung BGBl. 1986 II, S. 908) und anwendbar ab dem 1. August 1986 (Artikel 13 Satz 2 der Durchführungsvereinbarung), regeln die praktische Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens. Bei Detailfragen hierzu wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Sozialversicherungsträger in beiden Vertragsstaaten.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch (SGB) dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. "Doppelversicherung" gelten für Deutschland und Marokko spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die marokkanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in Marokko ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die marokkanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in Marokko arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in Marokko im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden.

Die ersten 36 Monate

Für einen nach Marokko entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 36  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Entsendung bis maximal 72 Monate

Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 36 Monaten, gelten für den Arbeitnehmer ab Beginn des 37. Monats der Entsendung grundsätzlich die marokkanischen Rechtsvorschriften. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können jedoch auch für die weitere Dauer der Tätigkeit in Marokko gemeinsam die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit beantragen, wenn der Entsendezeitraum insgesamt nicht mehr als 72 Kalendermonate beträgt. Dies geschieht im Rahmen einer so genannten "Ausnahmevereinbarung". Zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass auch weiterhin alle Kriterien einer Entsendung erfüllt sind.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in Marokko und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden.

Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in Marokko das Ministère de L’Emploi et de la Formation Professionnelle zuständig. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall beide Stellen beteiligt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in Marokko bzw. vor Ablauf der ersten 36 Kalendermonate der Entsendung den Antrag beim GKV-Spitzenband, DVKA, stellen.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den "Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung" die folgende Checkliste empfohlen:

  • Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  • Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in Marokko
  • Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in Marokko
  • Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in Marokko
  • Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in Marokko
  • Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  • Kopien des Vordrucks MA/D 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 36  Kalendermonate überschreitet.

Bitte beachten: Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Zusätzliche Unterlagen für die Ausnahmevereinbarung

Der GKV-Spitzenverband, DVKA, wurde von der marokkanischen Seite darüber informiert, dass im Zusammenhang mit dem Antrag für eine Ausnahmevereinbarung folgende zusätzliche Unterlagen zwingend erforderlich sind:

  • Kopie des Arbeits- bzw. Entsendevertrages mit dem deutschen Arbeitgeber,
  • eine Bescheinigung in französischer Sprache über die zu verrichtende Arbeit.

Der Vordruck MA/D 101

Arbeitnehmer, die in Marokko arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in Marokko“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck MA/D 101.

In Deutschland wird der Vordruck MA/D 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 36 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Das marokkanische Gesundheitswesen ist im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten gut entwickelt. Die medizinische Versorgung der Stadtbevölkerung ist allerdings wesentlich besser als die der Landbevölkerung. Knapp die Hälfte aller Ärzte praktiziert in Casablanca und Rabat.

Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ist unverzügliches Handeln angesagt! Schließlich geht es um den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung und Krankengeld. Der Arbeitgeber und die deutsche Krankenkasse sind unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies geht am besten mittels Telefon oder Telefax. Vom behandelnden Arzt einer marokkanischen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens, einem Privatarzt oder einer Poliklinik der CNSS (Caisse Nationale de Sécurité Sociale) ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erbitten. Diese muss binnen sieben Tagen der örtlich zuständige Regionaldirektion oder Zweigstelle der CNSS übermittelt oder vorgelegt werden. Der CNSS sind Aufenthaltsort in Marokko sowie Name und Anschrift der deutschen Krankenkasse bekannt zu geben. Die CNSS behält es sich vor, den arbeitsunfähig erkrankten Patienten zu einer Kontrolluntersuchung vorzuladen. Diese Termine werden kurzfristig anberaumt und sind unbedingt wahrzunehmen. Über das Ergebnis der Kontrolluntersuchung wird auch die deutsche Krankenkasse informiert.

§ 17 SGB V

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Alternative an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. Diese Variante ist den in Marokko im Rahmen einer Entsendung beschäftigten Arbeitnehmern dringend zu empfehlen, da der in diesem Rahmen zu gewährende Leistungsanspruch umfassender ist. Dies gilt auch für die nach deutschem Recht (§ 10 SGB V) anspruchsberechtigten Familienangehörigen, die den nach Marokko entsandten Arbeitnehmer begleiten oder besuchen.

Auslandsreise-Krankenversicherung

Es empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Zu diesem Zweck wenden sich die Leser bitte an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V.: Dr. Walter GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in Marokko von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des Marokkoaufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, die die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des Marokkoaufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man nach Marokko auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet. und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In Marokko gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Die marokkanische Rentenversicherung zahlt Renten wegen Invalidität, Altersrenten und Hinterbliebenenrenten (Witwen­/Witwerrente oder Waisenrente).

Invaliditätsrente

Diese Rente erhalten Versicherte, wenn sie

  • invalide sind, das heißt, wegen Krankheit dauernd außerstande sind, eine gewinnbringende Tätigkeit auszuüben,
  • die Wartezeit von 1080 Versicherungstagen erfüllen, wobei in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit anschließender Invalidität mindestens 108 Versicherungstage liegen müssen und
  • das für die Altersrente vorgeschriebene Alter (60 Jahre oder 55 Jahre für Bergleute mit mindestens fünf Arbeitsjahren unter Tage) noch nicht vollendet haben.

Ist die Invalidität die Folge eines Unfalls, ohne dass die besonderen Vorschriften über Arbeitsunfälle und Berufs krankheiten anzuwenden sind, können Versicherte die Wartezeit auch mit einer geringeren Versicherungszeit erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie zum Unfallzeitpunkt nach marokkanischem Recht pflichtversichert waren.

Die Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS) prüft anhand ärztlicher Unterlagen, ob die betroffenen Versicherten invalide sind. Bei der Beurteilung werden nur gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt.

Die Invaliditätsrente erhalten die Versicherten grundsätzlich als vorläufige Leistung. Sie kann entzogen werden, wenn die gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr vorliegen.

Altersrente

Anspruch auf Altersrente haben Versicherte, wenn sie

  • 60 Jahre alt sind,
  • jegliche Erwerbstätigkeit aufgegeben haben und
  • die Wartezeit von 3240 Versicherungstagen erfüllen.

Haben Versicherte mindestens fünf Jahre als Bergmann unter Tage gearbeitet, verkürzt sich die Altersgrenze um fünf Jahre, sodass sie die Altersrente bereits mit 55 Jahren erhalten können. Ab der Vollendung des 55. Lebensjahres haben sie die Möglichkeit, die Altersrente vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Hiervon können sie Gebrauch machen, wenn sie die Wartezeit von 3240 Versicherungstagen erfüllen, 54 Versicherungstage in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung zurückgelegt haben und ihr Arbeitgeber der Frühverrentung zustimmt. Für den mit dieser Frühverrentung verbundenen zusätzlichen Aufwand für die marokkanische Rentenversicherung müssen Versicherte und ihr Arbeitgeber einen individuellen Sonderbeitrag zahlen. Dieser hängt von ihrem Alter und der Höhe ihrer Jahresrente ab.

Renten an Witwen und Witwer

Nach dem Tod ihres Ehegatten können die hinterbliebenen Ehegatten eine Witwen oder Witwerrente erhalten, wenn der Verstorbene

  • bis zum Tod eine Rente bezogen hat oder
  • die Wartezeit für die Altersrente von 3240 Versicherungstagen erfüllt hat oder
  • die Wartezeit für die Invaliditätsrente von 1080 Versicherungstagen erfüllt hat, wobei in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod mindestens 108 Versicherungstage liegen müssen.

Ist der Tod infolge eines Unfalls eingetreten, der durch einen Dritten verschuldet wurde (z. B. Verkehrsunfall auf öffentlichen Straßen), ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt nach marokkanischem Recht pflichtversichert war. Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben die hinterbliebenen Ehegatten nur, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten unterhaltsberechtigt waren. Sind mehrere Witwen vorhanden (Mehrehe), wird die Witwenrente zu gleichen Teilen auf die anspruchsberechtigten Witwen aufgeteilt.

Waisenrenten

Eine Waisenrente kann nach dem Tod des Versicherten gezahlt werden, wenn der Verstorbene

  • bis zum Tod eine Rente bezogen oder
  • die Wartezeit für die Altersrente von 3240 Versicherungstagen erfüllt oder
  • die Wartezeit für die Invaliditätsrente von 1080 Versicherungstagen erfüllt hat, wobei in den letzten zwölf Monaten vor dem Tod mindestens 108 Versicherungstage liegen müssen.

Ist der Tod infolge eines Unfalls eingetreten, der durch einen Dritten verschuldet wurde (z. B. Verkehrsunfall auf öffentlichen Straßen), ist die Erfüllung der Wartezeit nicht erforderlich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verstorbene zum Unfallzeitpunkt nach marokkanischem Recht pflichtversichert war.

Eine Waisenrente erhalten unterhaltsberechtigte Kinder des Verstorbenen. Sie wird bis zum 16. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann die Rente nur gezahlt werden, wenn sich das Kind in Berufs- oder Schulausbildung befindet oder behindert ist. Im Falle der Berufsausbildung längstens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und im Falle der Schulausbildung längstens bis zum 21. Lebensjahr des Kindes. Keine Altersbegrenzung gibt es für behinderte Kinder, die nicht in der Lage sind, beständige Einkünfte zu beziehen.

Rente und Einkommen

Sowohl eine Invaliditäts- als auch eine Altersrente können Versicherte nur erhalten, wenn sie jegliche Beschäftigung aufgegeben haben. Ihre Invaliditätsrente wird beim Zusammentreffen mit einer (bereits laufenden) Rente nach den besonderen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten nicht gekürzt, sofern die Invalidität nicht durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen wurde.

Die eigenen Einkünfte haben keinerlei Einfluss auf die Witwen-, Witwer- oder Waisenrente.

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Im Falle eines Arbeitsunfalls stellt der zuständige marokkanische Träger Arbeitnehmern, die in Deutschland gesetzlich unfallversichert sind, entsprechende Leistungen zur Verfügung. In diesen Fällen muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich an den zuständigen deutschen Unfallversicherungsträger wenden. Dieser stellt eine Anspruchsbescheinigung in Briefform aus. Ein Merkblatt über den Unfallversicherungsschutz im Ausland gibt es bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Bzgl. Detailfragen zur praktischen Umsetzung des Sozialversicherungsabkommens wenden sich bitte Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausschließlich an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) oder ihre zuständige Berufsgenossenschaft.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.