Länderinformationen USA

Hauptstadt Washington, D.C.
Fläche 9.525.067 km²
Einwohnerzahl 331.449.281
Regierungssystem Föderale und präsidentielle Republik
Religion 43 % Protestanten, 20 % Katholiken, 2 % Mormonen, 2 % Juden, 1 % Muslime, 1 % Hindu, 1 % Buddhisten, 26 % Konfessionslose
Amtssprache Offiziell: keine, de facto: Englisch
Währung US-Dollar
Zeitzone UTC-5 bis UTC-10
Internet-TLD .us

COVID-19
Angesichts der weltweiten COVID-19-Pandemie bestehen weiterhin Risiken bei internationalen Reisen, insbesondere für Personen ohne vollständigen Impfschutz. Hierzu mehr unter COVID-19.

Einreise
Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich über die aktuellen Einreisebestimmungen auf der Webseite der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland

Am 12. Mai 2023 wurde die Impfnachweis- und Testpflicht für internationale Reisende bei Einreise in die USA aufgehoben. Weitere Infos bietet die nationale Gesundheitsbehörde CDC.

Empfehlungen

  • Erkundigen Sie sich vor Abreise zu den Einreisebestimmungen bei der zuständigen Vertretung der USA in Deutschland  und beachten Sie die jeweiligen Bestimmungen und Hinweise der USA auf bundesstaatlicher und lokaler Ebene.

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COVID-19
Die Weltgesundheitsorganisation WHO hat die Erkrankung COVID-19, die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst wird, zur Pandemie erklärt.

  • Beachten Sie die fortlaufend aktualisierten Informationen zu COVID-19 sowie die Hinweise im COVID-19-Artikel, auf den Seiten der WHO, des RKI und der BZgA.
  • Lassen Sie sich gemäß der aktuellen STIKO-Empfehlung und den Bestimmungen des Gastlandes gegen COVID-19 impfen.

Poliomyelitis
Der Bundesstaat New York hat im September 2022 den Katastrophenfall wegen Poliomyelitis ausgerufen, nachdem über Monate eine Ausbreitung des Poliomyelitis-Virusstammes cVDPV2 in Abwasserproben detektiert wurde. Eine Übertragung des Virus auf eine nicht geimpfte Person in Rockland County konnte im Juli nachgewiesen werden. Von einer Zirkulation des Virus in der Bevölkerung ist auszugehen.

  • Stellen Sie einen vollständigen Impfschutz gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) sicher, siehe Poliomyelitis.

Bitte beachten Sie, dass Einwohner und Langzeitreisende über vier Wochen (Bundesstaat New York) eine Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) vier Wochen bis 12 Monate vor Ausreise benötigen, siehe Poliomyelitis (basierend auf den WHO-Empfehlungen zu cVDPV2, IHR Emergency Committee Evaluierung ausstehend.).

Impfschutz
Impfbestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Für die direkte Einreise aus Deutschland sind keine Pflichtimpfungen vorgeschrieben. 

  • Achten Sie darauf, dass sich bei Ihnen und Ihren Kindern die Standardimpfungen gemäß Impfkalender des Robert-Koch-Instituts auf dem aktuellen Stand befinden.
  • Bitte beachten Sie, dass laut WHO Einwohner und Langzeitreisende über vier Wochen eine Impfung gegen Poliomyelitis (Kinderlähmung) vier Wochen bis 12 Monate vor Ausreise benötigen, siehe Poliomyelitis.
  • Als Reiseimpfungen werden Impfungen gegen Hepatitis A, bei Langzeitaufenthalt oder besonderer Exposition auch gegen Dengue-Fieber, Hepatitis B, Tollwut und Meningokokken-Krankheit (ACWY) empfohlen.
  • Beachten Sie die Anwendungshinweise und Hilfen für die Indikationsstellung in den Reise-Impfempfehlungen.
  • Aktuelle, detaillierte Reiseimpfempfehlungen für Fachkreise bietet die DTG.

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Ein- und auch Durchreisebestimmungen können aufgrund von Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 derzeit abweichen, siehe Aktuelles.

Einreise- und Einfuhrbestimmungen für deutsche Staatsangehörige können sich kurzfristig ändern, ohne dass das Auswärtige Amt hiervon vorher unterrichtet wird. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab zusätzlich bei den Vertretungen Ihres Ziellandes. Nur dort erhalten Sie rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreise- und Zollbestimmungen Ihres Reiselandes.


Die Zollbestimmungen für Deutschland können Sie auf der Webseite des deutschen Zolls  und per App „Zoll und Reise“ finden oder dort telefonisch erfragen.

Reisedokumente
Die Einreise ist für deutsche Staatsangehörige mit folgenden Dokumenten möglich:

  • Reisepass: Ja, mit ESTA oder Visum
  • Vorläufiger Reisepass: Ja, aber nur mit Visum
  • Personalausweis: Nein
  • Vorläufiger Personalausweis: Nein
  • Kinderreisepass: Ja, aber nur mit Visum

Anmerkungen/Mindestrestgültigkeit:
Das Reisedokument muss mindestens für die gesamte Aufenthaltsdauer, einschließlich Tag der Ausreise, gültig sein.

Die Anforderungen einzelner Fluggesellschaften an die von ihren Passagieren mitzuführenden Dokumente weichen zum Teil von den staatlichen Regelungen ab.

  • Bitte erkundigen Sie sich ggf. vor Reiseantritt bei Ihrer Fluggesellschaft.
  • Führen Sie Ihren Reisepass bzw. eine Kopie Ihres Reisepasses mit Einreisestempel oder Visum ständig mit sich. In einigen Staaten (z.B. Louisiana) ist dies sogar Pflicht.
  • Bewahren Sie eine Kopie Ihrer Reisedokumente separat an einem sicheren Ort auf.

Visum
Als Teilnehmer am U.S.-Visa Waiver Programm können deutsche Staatsangehörige zu Zwecken des Tourismus, für Geschäftsreisen oder im Transit visafrei in die USA einreisen, sofern sie über einen elektronischen Reisepass (e-Pass mit Chip), eine gültige elektronische Einreisegenehmigung (ESTA) sowie ein gültiges Rück- oder Weiterflugticket verfügen. Es gibt folgende Ausnahmen von der Teilnahme am U.S.-Visa Waiver-Programm sowie Ausnahmen bei Reisenden mit Bezug zu Kuba, s. Reisen nach Kuba.

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Urlaubsreisen:
Auch für Reisen in die USA sollten Sie vor Beginn Ihrer Reise an eine gültige Reisekrankenversicherung mit medizinisch sinnvollem Krankenrücktransport denken. Von Reisekrankenversicherung bis zu Reiserücktrittsversicherung und Versicherungen für Jugend- und Bildungsreisen in die USA finden Sie alles auf unserer Website: Reiseversicherungen für die USA.

Geschäftsreisen und längere Auslandsaufenthalte:
Als Expat oder Geschäftsreisender in den USA genügt eine einfache Reisekrankenversicherung nicht mehr: Hier benötigen Sie eine internationale Krankenversicherung. Im Rahmen einer Entsendung in die USA finden Sie hier einen idealen Tarif für einen ausgiebigen Versicherungsschutz für Mitarbeiter in den USA.

Vorsicht: Einige Versicherungen, wie Haftpflicht- oder Unfallversicherung, sind im Ausland nicht mehr oder nur eingeschränkt gültig. Deswegen sollten Sie sich rechtzeitig informieren, bevor Sie für längere Zeit in die USA gehen: Versicherungen im Ausland.

Sie haben sich in den USA ein Haus gekauft oder sind Besitzer einer Ferien-Immobilie im Ausland? Dann sollten Sie eine gute Immobilienversicherung für Ihr Auslandsdomizil besitzen. Hier helfen wir Ihnen mit guten Konditionen und günstigen Tarifen gerne weiter: Immobilienversicherung im Ausland.

Zur Prüfung, ob für eine in den USA ausgeübte Beschäftigung die amerikanischen oder die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sind das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland den Vereinigten Staaten von Amerika über soziale Sicherheit vom 7. Januar 1976 (BGBl 1976 II, Seite 1358; in Kraft getreten am 1. Dezember 1979, Bekanntmachung BGBL. 1979 II, S. 1283) i. d. F des Zusatzabkommens vom 2. Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 83; in Kraft getreten am 1. März 1988, Bekanntmachung BGBl. 1988 II, S. 361) und des Zweiten Zusatzabkommens vom 6. März 1995 (BGBl 1996 II, Seite 302) und die Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 21. Juni 1978 (BGBl 1979 II, Seite 567; in Kraft getreten am 1. Mai 1996, Bekanntmachung BGBl. 1996 II, S. 968) heranzuziehen. Dieses Abkommen erfasst bestimmte Bereiche der sozialen Sicherheit (vgl. hierzu Artikel des Abkommens).

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland sind es die Rechtsvorschriften über

  • die Rentenversicherung der Arbeiter,
  • die Rentenversicherung der Angestellten,
  • die knappschaftliche Rentenversicherung,
  • die hüttenknappschaftliche Rentenversicherung,
  • die Alterssicherung der Landwirte.

In Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika sind es die Rechtsvorschriften über die bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung.

Das Abkommen gilt neben den Bundesstaaten der USA auch für den Distrikt Columbia, den Freistaat Puerto Rico, die Jungferninseln, Guam, Amerikanisch-Samoa und den Bund der Nördlichen Marianen (vgl. hierzu Artikel 1 Nr. 1 des Abkommens).

Das Abkommen gilt für alle Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten.

Mit diesem Abkommen wird sichergestellt, das deutsche und us-amerikanische Rentenversicherungszeiten bei der Frage, ob der Versicherte die erforderliche Mindestversicherungszeit für einen Rentenanspruch erfüllt, zusammengerechnet werden können. Außerdem können die Staatsbürger der beiden Vertragsstaaten ihre Rente, wenn sie im jeweils anderen Vertragsstaat wohnen – unter bestimmten Voraussetzungen auch in jeden anderen Staat – dorthin gezahlt bekommen. Zu beachten ist ferner, dass das Abkommen nur das gesetzliche Rentenversicherungssystem nach dem Social Security Act umfasst. Für andere Möglichkeiten der Alterssicherung gilt es nicht.

Hinweis:

Im Zusammenhang mit dem Abkommen vom 7. Januar 1976 haben die beiden Vertragsstaaten am selben Tag auch ein Schlussprotokoll vereinbart und unterzeichnet. Dieses Schlussprotokoll befasst sich mit der praktischen Umsetzung des Abkommens. Bzgl. dieser Umsetzungshinweise wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die zuständigen Rentenversicherungsträger der beiden Vertragsstaaten.

Im Rahmen eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes ergeben sich für den Leser einige Fragen arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Art. Natürlich kann mit diesem Artikel nicht jede individuelle Detailfrage beantwortet werden. Er gibt allerdings einen kompakten Überblick über die wichtigsten zu beachtenden Hinweise und enthält für weitergehende Fragen die zuständigen Ansprechpartner bzw. Institutionen.

Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass vom Grundsatz her jeder Staat individuell in eigener Zuständigkeit über sein Sozialversicherungssystem entscheidet. In Deutschland werden die gesetzlichen Regelungen zu den einzelnen Trägern der Sozialversicherung im Sozialgesetzbuch dargestellt. Im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Auslandsaufenthalt könnte z. B. der Fall eintreten, dass der Beschäftigte und sein Arbeitgeber gleichzeitig in beiden Staaten Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssten. Zur Vermeidung dieser sog. „Doppelversicherung“ gelten für Deutschland und die USA spezielle Zuständigkeitsregelungen. 

Bei der Klärung der Frage, ob die deutschen oder die amerikanischen Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu prüfen, ob die Beschäftigung in den USA ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.

Die amerikanischen Rechtsvorschriften sind anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen eines zeitlich befristeten Arbeitsverhältnisses ausschließlich in den USA arbeitet.

Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, in welchem Staat der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Sofern die Beschäftigung in den USA im Rahmen einer Entsendung erfolgt, ist das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Dies ist insofern wichtig, da das deutsch-amerikanische Sozialabkommen die Bereiche Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung nicht beinhaltet. Die Prüfung der Entsendekriterien erfolgt durch die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Die ersten 60 Kalendermonate

Für einen in die USA entsandten Arbeitnehmer gelten während der ersten 60  Kalendermonate seines Einsatzes die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit. Eine entsprechende Prüfung wird von der deutschen Krankenkasse des Arbeitnehmers oder – sofern ein solcher Versicherungsschutz nicht besteht – von der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ vorgenommen.

Die Ausnahmevereinbarung

In der Praxis führen die oben erläuterten Zuständigkeitsregelungen nicht immer zu zufrieden stellenden Lösungen. Vor diesem Hintergrund können im Interesse des Arbeitnehmers mit den zuständigen Stellen in den USA und Deutschland im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine solche Ausnahmevereinbarung gilt einheitlich für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Eine Grundvoraussetzung für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung sind in Deutschland der GKV-Spitzenverband, DVKA und in den USA die Social Security Administration, Office of International Programs zuständig.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten mindestens vier Monate vor Aufnahme der Beschäftigung in den USA bzw. vor Ablauf der ersten 60 Kalendermonate der Entsendung den Antrag beim GKV-Spitzenverband, DVKA stellen. Zu beachten ist, dass in jedem Einzelfall neben der DVKA auch die zuständige amerikanische Stelle beteiligt ist.

Den Erfahrungen in der Praxis zufolge wendet sich der Arbeitgeber in der Regel zusammen mit der vom Arbeitnehmer unterschriebenen Erklärung an die DVKA.

Von Seiten der DVKA wird den Arbeitgebern für den „Antrag auf eine Ausnahmevereinbarung“ die folgende Checkliste empfohlen:

  1. Personalien des Arbeitnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum)
  2. Beginn und voraussichtliches Ende der Beschäftigung in den USA
  3. Aufgabenstellung des Arbeitnehmers in den USA
  4. Bezeichnung und vollständige Anschrift des Unternehmers/Arbeitsstätte in China
  5. Einzelheiten zur arbeitsrechtlichen Einbindung in Deutschland während der Beschäftigung in den USA
  6. Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung in Deutschland während des Auslandeinsatzes übernimmt
  7. Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung des Arbeitnehmers
  8. Kopien des Vordrucks D/USA 101, sofern es sich um die Verlängerung eines Auslandseinsatzes handelt oder die Dauer der Entsendung 60 Kalendermonate überschreitet.

Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens.

Maximal 5 Jahre

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich nur für Beschäftigungszeiträume von bis zu fünf Jahren getroffen. Steht bereits zu Beginn des Einsatzes in den USA fest, dass die Beschäftigung länger als fünf Jahre andauern soll, kommt eine Ausnahmevereinbarung in der Regel nicht in Betracht. 

Verlängert sich ein zunächst für maximal 5 Jahre geplanter Einsatz in den USA, kann eine weitere Ausnahmevereinbarung für maximal drei weitere Jahre in Betracht kommen, sofern besondere Umstände der Beschäftigung die Verlängerung des Einsatzes in den USA erfordern. Diese Gründe sind im Antrag vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachvollziehbar darzulegen.

Der Vordruck D/USA 101

Arbeitnehmer, die in den USA arbeiten und für die weiterhin deutsche Sozialversicherungspflicht besteht, erhalten auf Antrag eine „Bescheinigung über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften bei Beschäftigung in den USA“. Es handelt sich hierbei um den Vordruck D/USA 101.

In Deutschland wird der Vordruck D/USA 101 von folgenden Stellen ausgestellt:

Für die ersten 60 Monate der Entsendung von

  • einer gesetzlichen Krankenkasse, an die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden (i. d. R. der Gesamtsozialversicherungsbeitrag),
  • der Deutschen Rentenversicherung Bund, Ruhrstraße 2, 10709 Berlin, sofern keine Rentenversicherungsbeiträge an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland abzuführen sind.

Für Zeiten, für die eine Ausnahmevereinbarung getroffen wurde, vom GKV-Spitzenverband, DVKA.

Das Gesundheitssystem der USA umfasst alle Personen sowie alle staatlichen und privaten Organisationen und Einrichtungen, deren Aufgabe die Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie die Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Verletzungen ist. Ebenso umfasst es alle Regelungen, welche die Beziehungen im Gesundheitswesen zwischen Versicherungen, Versicherten, Leistungserbringern und anderen eingebundenen Gruppen betreffen. Die einschlägigen Regelungen behandelten den Krankenversicherungsschutz der Einwohner bis zum Jahr 2014 grundsätzlich als private Angelegenheit, eine allgemeine Krankenversicherungspflicht war nicht vorgesehen. Eine staatliche Gesundheitsfürsorge gibt es für Einwohner, die jünger als 65 Jahre sind, nur in Ausnahmefällen. 45,7 Millionen oder 15,3 % der rund 300 Millionen Einwohner sind weder privat krankenversichert, noch können sie staatliche Hilfe beanspruchen. In medizinischen Notfällen sind Krankenhäuser unter dem Emergency Medical Treatment and Labor Act (EMTALA) gesetzlich verpflichtet, unversicherte oder nicht ausreichend versicherte Patienten auch dann in der Notaufnahme zu behandeln, wenn absehbar ist, dass diese die Rechnung nicht bezahlen können. Bei Gesundheitsproblemen, die (noch) nicht die Stufe eines medizinischen Notfalls erreichen, dürfen solche Patienten aber abgewiesen werden.

84,7 % der Einwohner der USA sind bei einer privaten Krankenversicherung leistungsberechtigt oder haben Anspruch auf staatliche Gesundheitsfürsorge. Bei 59,3 % der Einwohner wird Krankenversicherungsschutz durch den Arbeitgeber vermittelt, 8,9 % der Einwohner haben sich selbst versichert (Direktversicherung) und 27,8 % haben einen Anspruch auf staatliche Gesundheitsfürsorge.

Nach der World Health Report 2000 Studie (auf Basis der Daten von 1997) ist das US-Gesundheitssystem weltweit führend im verantwortungsbewussten Umgang mit Patienten. Gemessen wurde dies an dem Respekt gegenüber dem Patienten (Würde, Autonomie, Vertraulichkeit), die Schnelligkeit in der Hilfe erlangt wird, Freiheit bei der Arzt- und Krankenhauswahl und anderen Kriterien.

Aber:

Die Überlastung der Notaufnahmen in amerikanischen Krankenhäusern gerät zunehmend in den Fokus der amerikanischen Öffentlichkeit. Nach einer Studie der Joint Commission on Accreditation of Healthcare Organizations birgt der Zustand für Patienten die hohe Gefahr, nicht rechtzeitig oder nicht adäquat behandelt zu werden. Das zu den Centers for Disease Control and Prevention gehörende National Center for Health Statistics gab 2002 eine Studie heraus, nach der die Zahl der Krankenhäuser, die Notaufnahmen bereithalten, von 1997 bis 2000 um 2 % zurückgegangen ist, während die Anzahl der Notaufnahme-Fälle im selben Zeitraum um 16 % gestiegen ist. Die Wartezeit von Patienten, die sich in einem nicht unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand befinden, hat sich um 33 % verlängert. Für Patienten mit einem akuten Herzinfarkt hat sich die (durchschnittliche) Wartezeit von 8 Minuten auf 20 Minuten verlängert. Als Ursache für diese Situation gilt vor allem der Emergency Medical Treatment and Labor Act (EMTALA), der die Krankenhäuser verpflichtet, unversicherte Notfallpatienten kostenlos zu behandeln. Da es hierfür aber keine Kostenerstattung vom Staat gibt, nimmt die Zahl der Notaufnahmen stetig ab.

Es gibt folgende öffentlich-Rechtliche Krankenversicherungen als Teil des Gesundheitssystems der Vereinigten Staaten:

  • die 1965 eingeführte Medicare, eine öffentliche Krankenversicherung für Einwohner im Alter von über 64 Jahren, die von Bundesregierung und Bundesstaaten gemeinsam getragen wird.
  • die 1965 eingeführte Medicaid, eine öffentliche Krankenversicherung für einkommensschwache Einwohner, die von Bundesregierung und Bundesstaaten gemeinsam getragen wird.
  • das 1997 eingeführte State Children's Health Insurance Program, (Schip), eine öffentliche Krankenversicherung für Kinder und schwangere Frauen aus einkommensschwachen Familien, das von Bundesregierung und Bundesstaaten gemeinsam getragen wird.

Mit dem § 17 SGB V bietet der deutsche Gesetzgeber den im Ausland Beschäftigten eine Möglichkeit an, wobei der Arbeitgeber die Behandlungskosten für seine ins Ausland entsandten Arbeitnehmer pauschal mit den/der Krankenkasse/n abrechnen kann. Insbesondere für einen USA-Aufenthalt ist diese Regelung dringend zu empfehlen.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich der zusätzliche Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Insbesondere wird hierdurch das Kostenrisiko für einen evtl. erforderlich werdenden Rücktransport nach Deutschland abgedeckt. Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dürfen diese Kosten aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung nicht übernehmen (vgl. hierzu § 60 Abs. 4 SGB V).

Bzgl. einer solchen Auslandsreise-Krankenversicherung wenden sich die Leser bitte vertrauensvoll an den langjährigen Kooperationspartner von Deutsche im Ausland e. V.: DR-WALTER GmbH, Eisenerzstraße 34, 53819 Neunkirchen-Seelscheid, Telefon: 02247 / 9194-0

Bei einem Aufenthalt in den USA von nicht mehr als sechs Wochen pro Kalenderjahr, gewähren die deutschen Pflegekassen bestimmte Pflegeleistungen weiter (vgl. hierzu § 34 Abs. 1 SGB XI). Bei einem Aufenthalt von länger als sechs Wochen pro Kalenderjahr endet die Leistungsgewährung ab dem 43. Tag des USA-Aufenthalts. An dieser Stelle der Hinweis, dass es wohl einige wenige deutsche Pflegekassen geben soll, welche die Leistungsgewährung bereits ab dem 1. Tag des USA-Aufenthalts einstellen, wenn von vornherein ein Aufenthalt von länger als sechs Wochen geplant ist. 

In dem Moment, wo man in die USA auswandert, endet automatisch die deutsche Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet: Die Mitgliedschaft in der deutschen sozialen Pflegeversicherung wird automatisch beendet und es werden ab diesem Zeitpunkt keine Pflegeleistungen mehr gewährt. In den USA gibt es kein Pflegeversicherungssystem.

Jeder Arbeitnehmer, der in den USA ein bestimmtes Einkommen erzielt, zahlt Social Security Taxes und erwirbt somit Beitragsmonate in der amerikanischen Rentenversicherung. Zuständig ist die Social Security Administration (SSA). Bei der SSA erhalten die Leser auch verbindliche Auskünfte über die amerikanischen Rentenleistungen. Im Folgenden kann lediglich ein allgemeiner und unverbindlicher Überblick gegeben werden.

Die Mindestversicherungszeit

Auch für einen Anspruch auf eine amerikanische Rentenleistung müssen die Versicherten immer eine bestimmte Mindestversicherungszeit zurückgelegt haben. Die Anzahl der erworbenen versicherten Monate hängt hier jedoch – anders als in Deutschland – von der Höhe des erzielten Einkommens ab.

Die Versicherten können in den USA – abhängig von der Höhe ihres Einkommens – pro Jahr bis zu vier Social Security Credits, auch Quarters (Quartale) genannt, erwerben, auch wenn die Beschäftigung vielleicht nicht das ganze Jahr angedauert hat.

Die Mindestversicherungszeit beträgt im Regelfall 40 Credits, also zehn Beitragsjahre.

Windfall Elimination Provision (WEP)

Hinter diesem Begriff verbirgt sich, dass der Zahlbetrag der amerikanischen Rente gekürzt wird, wenn der Versicherte neben dieser beispielsweise noch eine Rente aus Deutschland erhält.

Diese Regelung greift nicht, wenn der versicherte die Voraussetzungen für eine deutsche oder amerikanische Rente nur unter Zusammenrechnung der deutschen und amerikanischen Zeiten erfüllt.

Altersrente (Retirement Benefits)

Die Regelaltersgrenze für die ungekürzte amerikanische Altersrente wurde in den vergangenen Jahren für die Geburtsjahrgänge ab 1938 schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die Geburtsjahrgänge ab 1960 erhalten diese Altersrente generell erst mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Selbstverständlich ist auch ein vorzeitiger Bezug der Altersrente möglich; und zwar ab dem vollendeten 62. Lebensjahr. Die Rente wird dann allerdings gekürzt.

Andererseits kann die amerikanische Altersrente auch zu einem späteren Zeitpunkt bezogen – also nach dem für jeden Versicherten maßgebenden Rentenalter. Die Altersrente wird dann entsprechend erhöht. Wer also z. B. die amerikanische Rente genau ein Jahr später in Anspruch nimmt, erhält einen Zuschlag von 8 %.

Einkommen, das die Versicherten vor Vollendung des Regelalters neben ihrer Rente beziehen, wird teilweise auf die Rente angerechnet. Da es sich hier um Einzelfallentscheidungen handelt, wenden sich die Leser bitte ausschließlich an die SSA.

Erwerbsunfähigkeitsrente (Disability Benefits)

Nach amerikanischem Recht ist ein Versicherter erwerbsunfähig, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seiner bisherigen Arbeit nachzugehen und die SSA feststellt, dass in den nächsten zwölf Monaten keine Besserung zu erwarten ist und er aus medizinischen Gründen in den nächsten zwölf Monaten auch keiner anderen, wesentlichen Gewinn bringenden Arbeit nachgehen kann.

Eine Erwerbsunfähigkeitsrente können die Versicherten vor Vollendung ihres Regelalters erhalten, wenn sie eine Mindestversicherungszeit zwischen 20 und 40 credits, das sind fünf bis zehn Beitragsjahre, erworben haben.

Die Anzahl der erforderlichen credits ist abhängig von dem Alter, in dem die Erwerbsunfähigkeit eintritt. Fünf dieser Beitragsjahre müssen jedoch in den letzten zehn Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit liegen. Für Versicherte, die vor dem 31. Lebensjahr erwerbsunfähig werden, genügen auch weniger credits für eine Rente.

Sonstige Rentenarten

Das amerikanische Rentenversicherungssystem sieht noch weitere (teilweise sehr spezielle) Rentenarten vor, auf die an dieser Stelle aber nicht näher eingegangen wird. Für Detailfragen wendet sich der Leser deshalb bitte ausschließlich an die SSA.

Es handelt sich dabei um die folgenden Rentenarten:

  • Ehegattenrente
  • Rente an den geschiedenen Ehegatten
  • Witwen- oder Witwerrente
  • Witwen- oder Witwerrente an den überlebenden geschiedenen Ehegatten
  • Vater- oder Mutterrente
  • Waisenrente
  • Elternrente

Quelle:

Die obengenannten Angaben stammen auszugsweise aus der folgenden Broschüre der DRV Bund.

Alle Angaben haben größtenteils den Rechtsstand Sommer 2017. Die Inhalte wurden sorgfältig recherchiert. Die Quellen sind: DRV Bund, Bundesagentur für Arbeit, DGUV, DVKA und BMAS. Trotzdem sind alle Inhalte rechtlich unverbindlich und dienen lediglich zur persönlichen Information. Rechtsansprüche gegenüber Dritten (insbesondere Sozialversicherungsträgern) können aus den Inhalten nicht abgeleitet werden. Bei konkreten Detailfragen wenden sich die Leser bitte ausschließlich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Amerika-Forum.de
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Ausgewandert.com
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Chicago Stammtisch
Sporadisch trifft sich eine gemischte Gruppe (Deutsche, Amerikaner u.a.), um sich einfach mal auf Deutsch zu unterhalten und Gleichgesinnte zu treffen in der "Chicago German Language Meeting Group".
http://www.meetup.com/Chicago-German-Language/

CityKinder
CityKinder.com is a lifestyle and community platform for German-speaking families in the NYC metropolitan area. Established in 2010 as a means to connect families with the same language and cultural background, CityKinder has quickly become invaluable for expats and companies alike as the go-to-resource to help families in the US thrive and create a home away from home.
We offer a supportive environment through our enriching classes, groups, and cultural events. Newly arrived families further benefit from gaining invaluable information through our blogs, service directories, downloadable resource listings and easily accessible hands-on knowledge in form of webinars, on-line courses and ebooks.
http://www.citykinder.com

Deutsche in Amerika
deutsche-in-amerika.net versteht sich als Angebot an Alle, die nach Amerika (USA und Kanada) ausgewandert sind und hier ihre Erfahrungen und Gedanken formulieren und zur Diskussion stellen wollen.
http://www.deutsche-in-amerika.net/

Deutsche in den USA
Eine Sammlung nuetzlicher Informationen und Links fuer alle Deutschsprachigen die in den USA leben, arbeiten, studieren, zur Schule gehen oder Urlaub machen.
http://www.deutscheindenusa.com/

German Corner

Reich bestückte Plattform mit vielen Informations-Webseiten. Unter "Yellow Pages" finden Sie von deutschen Ärzten und Anwälten bis zum deutschen Möbelhaus und Juwelier alle relevanten Dienstleistungen in gesamten US-Gebiet!


http://www.germancorner.com/

German Radio Program in Rochester, NY

Jazz90.1 ist Rochesters Heimat für echten Jazz. Wir senden 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche mit 90,1 FM und über das Internet. Wir spielen mehr Stunden lokalen Live-Jazz als jeder andere Radiosender in den USA. Wenn Sie Jazz bereits lieben oder mehr darüber erfahren möchten, dann schauen Sie doch bei uns vorbei. Wenn Sie Lust auf Swing, Funk, Improvisation und Experimentieren haben, sollten Sie Ihr Radio oder Ihren Computer auf Jazz90.1 einstellen.

Wir bei Jazz90.1 glauben, dass Jazz eine lebendige Musik ist. Deshalb konzentrieren wir uns zur Hälfte auf aktuelle Künstler, die sich dafür einsetzen, die Musik voranzutreiben. Jazz90.1 spielt mehr neue Musik als jeder andere Radiosender in den USA. Auf der anderen Seite spielen wir auch eine Menge Klassiker wie Ella Fitzgerald, Duke Ellington, Wayne Shorter und viel mehr.


www.jazz901.org

German-American Infosite
Auf dieser Seite finden Sie Verknüpfungen (Links) zu deutschsprachigen Radioprogrammen in den USA und Kanada, die Ihr Programm ebenfalls über das Internet ausstrahlen (Internetstreaming). Ferner finden Sie hier Links zu Radiostationen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die noch Volksmusik und Schlager im Programm haben. Zu guter Letzt erhalten Sie bei uns auch Informationen über Deutsch-Amerikanische Vereine und Kirchen in Kalifornien.
http://www.g-a-info.com/

German-American Radio with Ted Hierl
Ted Hierl presents German culture, music, news, sports, local events and more! Broadcasts live every Sunday from 10AM to 12PM on WNWR 1540 AM or listen live on the web at wnwr.com
http://cazoo.org/TedHierl.html

GermanWho - Deutsche in Nordamerika
Unser Netzwerk versucht, persönliche und berufsbezogene Kontakte herzustellen, die nützlichsten Services, Angebote und Experten ausfindig zu machen, um allen Interessierten an diesem Thema das Leben so leicht wie möglich zu machen - egal ob Auswanderer, Auslandsjobber, Austauschschüler/-student, Au Pair oder Urlauber!
www.germanwho.com

HEIMATabroad

HEIMAT abroad ist eine Plattform, die deutschsprachige Expats beim (Ein-)Leben in Amerika unterstützt. Als zentrale Anlaufstelle bietet HEIMAT abroad Informationen zu allen Lebensbereichen, die für Individuen und Familien von Bedeutung sind: von Umzug und Eingewöhnung über Fragen zum amerikanischen Gesundheits- und Schulsystem bis hin zu (kulturellen) Herausforderungen, denen Expats im alltäglichen Leben begegnen. Wir stehen dir mit Tipps und Infos zur Seite – ganz gleich, ob dir der Umzug noch bevorsteht, du gerade erst in der neuen Heimat angekommen bist, schon eine längere Zeit in den USA lebst oder die Rückkehr nach Deutschland planst.

Das Besondere an unserem Team: Von der Gründerin über die Texterin bis hin zur Web-Entwicklerin haben wir alle den Schritt über den großen Teich gewagt, um – vorübergehend oder auf lange Zeit – ein neues Leben in den USA zu beginnen. Wir wissen also, wovon wir sprechen, und wir freuen uns, dass wir unsere Erfahrungen mit dir teilen können!


https://www.heimatabroad.com/

Internationale Medienhilfe
Die Internationale Medienhilfe (IMH) ist die Arbeitsgemeinschaft der deutschsprachigen Medien im Ausland und der fremdsprachigen Medien im Inland. Gründer und Koordinator ist Björn Akstinat. Außerhalb des geschlossenen deutschen Sprachraums existieren rund 2.500 deutschsprachige Zeitungen, Zeitschriften, Radio- und Fernsehprogramme. Einen Großteil der Druckmedien kann man im Archiv der IMH einsehen, das sich im Internationalen Zeitungsmuseum in Aachen befindet.
www.medienhilfe.org

Leben in den USA
Blog mit Informationen zum Auswandern und Leben in den USA. Kostenloser Kalender mit deutschen Veranstaltungen und Feiertagen in Nordamerika, Branchenverzeichnis und Forum.
https://lebenindenusa.com

New York City German Expat & Culture Meetup Group
Hier treffen sich Deutsche, Deutschsprachige und solche, die in irgendwelcher Hinsicht an Deutschland/Schweiz/Österreich interessiert sind. Es wird Deutsch und Englisch gesprochen, je nach Lust, Laune und Gesprächspartner. Die Teilnehmer sind jeglichen erdenklichen Alters und setzen sich aus Deutschen, ehemals Deutschen, zukünftigen Deutschen und an Deutschland interessierten Leuten zusammen.

In der Regel treffen wir uns 1x im Monat an einem Freitag ab ca. 18 Uhr in einem Restaurant / in einer Bar zu unserem kostenlosen "Monthly German Culture Meetup", wo wir normalerweise einen separaten Bereich zugewiesen bekommen. Das Treffen dauert erfahrungsgemäß mindestens bis 21/22 Uhr, oftmals bleiben viele aber auch noch bis Mitternacht, um anschließend noch weiter zu ziehen.

Wir nehmen des Weiteren an diversen Veranstaltugen teil, sei es Filme, Theater, Musik, Deutsche Küche, Vorlesungen, und andere, teils kostenlos, teils muss man jedoch dafür bezahlen.

Wenn du einen schönen Abend mit vielen neuen, netten Bekanntschaften erleben willst, dann komm das nächste Mal einfach zu unserem monatlichen Treffen.



http://expatgerman.meetup.com/24/

USA-Auswandererforum
Willkommen im USA-Auswandererforum - Das Forum mit Tipps rund ums Auswandern in die USA: Übersicht über die Bereiche Greencard, Visa, etc. Weitere Infos und natürlich auch Diskussionen rund um diese Themen findet man im Forum!
http://www.usa-auswandererforum.com

USATipps.net
Alle USA Tipps auf einen Blick
https://usatipps.net/

www.Germanicans.com
Das Forum für Deutsche, die in den USA leben
http://www.germanicans.com/